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Urteil

11 O 83/21 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:1007.11O83.21.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen – Aktenzeichen 11 O 83/21 – vom 06.05.2022 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.  Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Essen – Aktenzeichen 11 O 83/21 – vom 06.05.2022 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen – Aktenzeichen 11 O 83/21 – vom 06.05.2022 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Essen – Aktenzeichen 11 O 83/21 – vom 06.05.2022 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche in Folge eines Unfallereignisses, welches sich am 28.12.2020 gegen 11:50 Uhr an der Kreuzung E.-straße/U.-straße in R. ereignete. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs PKW Daimler Benz, amtl. Kennzeichen N01. Der Beklagte zu 3.) ist Halter des Fahrzeugs PKW VW Golf, amtl. Kennzeichen N02, welches am Unfalltag bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert war und vom Beklagten zu 2.) geführt wurde. Die Klägerin befuhr die E.-straße in nördlicher Richtung und beabsichtigte am Ende der Straße nach links in die U.-straße einzubiegen. Dazu hielt sie zunächst ihr Fahrzeug an, da auf der bevorrechtigten U.-straße reger Verkehr herrschte. Der Beklagte zu 2.) befand sich mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3.) auf dem Bordstein links von der Klägerin. Er fuhr sodann rückwärts über den Straßenverlauf in die U.-straße ein. Die Klägerin hupte, doch der Beklagte zu 2.) übersah sie und touchierte das Fahrzeug der Klägerin im linken vorderen Seiten-/Radkastenbereich. In wie weit das Fahrzeug dadurch Schäden erlitt ist zwischen den Parteien streitig. Am Fahrzeug des Beklagten zu 3.) wurde jedenfalls in Folge des Unfalls das Kennzeichen eingedrückt und die Anhängerkupplung verbogen. Das Fahrzeug der Klägerin hatte unter dem vorherigen Eigentümer in Folge eines Einbruchversuchs an einer Tür einen Lackschaden, welcher im Nachgang lackiert wurde. Außerdem gab es einen Schaden an der vorderen linken Felge beziehungsweise dem vorderen linken Reifen. Die Klägerin holte zur Bezifferung des ihr entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten TÜV C. ein. Dafür zahlte sie 1.051,13 €. Das Gutachten vom 08.01.2021 weist Reparaturkosten in Höhe von 4.800,63 € netto und einen Wiederbeschaffungswert von 12.000,00 € aus. Außerdem ließ die Klägerin Vermessungsarbeiten durchführen, wofür ihr die Firma H. eine Rechnung in Höhe von 130,90 € vom 07.01.2021 stellte. Diese Rechnung glich sie bisher nicht aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2021 wurde die Beklagte zu 1.) zur Zahlung von Schadenersatz bis zum 22.01.2021 aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.02.2021 wurde der Schadenersatz erneut angemahnt. Gleichwohl leistete die Beklagte zu 1.) keine Zahlungen. Die Klägerin behauptet, der Schaden an der Felge sei vorher ausschließlich am Außenbereich vorhanden gewesen, nun sei der Felgenstern betroffen. Der Lackschaden habe nichts mit dem Unfallereignis zu tun. Etwaige Vorschäden seien darüber hinaus bei der Erstattung des Sachverständigengutachtens vollumfänglich berücksichtigt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt, so dass auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, welches den Beklagten am 03.06.2022 zugestellt wurde und der Klägerin am 20.06.2022. Mit Schriftsatz vom 04.07.2022, welcher am selben Tag beim Landgericht einging, legte die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, das Versäumnisurteil des Landgericht Essen vom 06.05.2022 – Aktenzeichen 11 O 83/21 – aufzuheben und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.830,63 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen; 2. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts Q. B. on Höhe von 369,78 € brutto freizustellen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an sie Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüro TÜV C. in Höhe von 1.051,13 € freizustellen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von Vermessungskosten der Firma H. vom 07.01.2021 in Höhe von 130,90 € brutto freizustellen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Sie behaupten, die hier streitige Kollision könne bereits keine der hier geltend gemachten Schäden plausibel verursachen. Der Achsschaden sei aufgrund eines ereignisfremden Altschadens vorhanden. Entscheidungsgründe: I. Dem Antrag der Parteivertreter auf Gewährung von Schriftsatznachlassfristen war nicht zu entsprechen. Für den Klägervertreter kam eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bereits nicht in Betracht, da die Beklagte keine neuen Schriftsätze eingereicht hatte und auch in der mündlichen Verhandlung nichts Neues vorbrachte. Darüber hinaus kam auch keine Schriftsatzfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht in Betracht. Das Gericht erteilte in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2022 insbesondere keine neuen rechtlichen Hinweise und bezog sich lediglich auf die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 gegebenen rechtlichen Hinweise. Diesbezüglich hatte die Klägerin bereits hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagtenvertreterin war ein Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO auf die Einspruchsschrift der Klägerin vom 04.07.2022 ebenfalls nicht zu gewähren, da in dieser keine entscheidungserheblichen weiteren Tatsachen vorgetragen wurden auf die das Gericht seine Entscheidung stützt. (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners, Rn. 2a m.w.N.) II. Der statthafte und insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin hat das Verfahren nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis der Klägerin zurück versetzt. III. Die zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 4.830,63 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.051,13 € oder aber Freistellung vom Vermessungskosten in Höhe von 130,90 €. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus §§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, ggf. i. V. m. § 115 VVG noch aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Voraussetzung all dieser Anspruchsgrundlagen wäre, dass ein kausaler Schaden im Sinne von §§ 249 ff. BGB hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt wurde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzusprechende Schadensposition kann bereits der Höhe nach mangels substantiierten Vortrags hinsichtlich des Umfangs und der Reparatur von Vorschäden nicht bestimmt werden. Die Klägerin hat weder hinreichend dargelegt, dass der ihr bekannte Vorschaden an einer der Türen klar vom Unfallschaden abgrenzbar ist, noch hat sie hinreichend dargelegt, dass der unstreitige Vorschaden an der ebenfalls vom Unfall betroffenen vorderen linken Felgen-/Radkastenbereich von dem von ihr behaupteten Schaden, welcher durch den Unfall entstanden sein soll, hinreichend abgrenzbar ist. Es obliegt ihr als Geschädigter, die Verursachung des Schadens und sein Ausmaß darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. (vgl. MüKoStVR/Almeroth BGB § 249 Rn. 362 f. m. w. N.) Dies gilt selbst bei Vorschäden, die sich auf einen anderen Schadensbereich als den angeblich neuen Schaden beziehen, da selbst in diesem Fall der Wiederbeschaffungswert nicht ohne Kenntnis des Umfangs und der Reparatur eines Vorschadens bestimmt werden können. (vgl. LG Düsseldorf, NJOZ 2018, 1610 m. w. N.) Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit iSv § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und gegebenenfalls nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind – in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen. (zitiert nach OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.3.2018 – 9 U 180/17, NJW-RR 2018, 1296) Die Klägerin hat den diesbezüglichen Anforderungen bereits bezogen auf das Bestehen von Vorschäden bereits nicht genügt. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass von ihr vorgelegte Gutachten habe etwaige Vorschäden berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten jedoch gerade nicht. Der Sachverständige gibt vielmehr an, dass er bei der Besichtigung festgestellte nicht reparierte Vorschäden berücksichtigt habe. Es ergibt sich aus dem Gutachten jedoch gerade nicht, in welchem Ausmaß und betreffend welches Bereiches Vorschäden angenommen wurden. Darüber hinaus ergibt sich eine Berücksichtigung daher auch maximal für Vorschäden, die durch eine Besichtigung feststellbar sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten nicht, woher der Sachverständige Informationen hinsichtlich etwa vorhandener Vorschäden genommen haben soll. Insgesamt erscheint das Sachverständigengutachten daher für die notwendige Darlegung der Abgrenzbarkeit und des Ausmaßes der Vorschäden unbrauchbar. Darüber hinaus hat die Klägerin bezüglich des Lackschadens an der Tür nicht einmal dargelegt, welche Tür in welchem Umfang geschädigt wurde und wann welche Ausbesserung stattgefunden haben sollen. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass der besagte Schaden noch unter dem Voreigentümer eingetreten ist, ändert nichts an der die Klägerin treffenden Darlegungslast in diesem Prozess. Sie muss im Zweifel bei dem Voreigentümer Auskünfte einholen oder anders ermitteln lassen, welche Vorschäden vorlagen und wie diese ausgebessert wurden. Selbst wenn dieser Vortrag jedoch ausreichend gewesen wäre, wäre der Vortrag bezüglich des Schadens an dem Felgen-/Radkastenbereich nicht ausreichend. Dieser unstreitige Vorschaden liegt in einem Bereich in dem es bei dem Unfall nach der Behauptung der Klägerin ebenfalls zu einem Schaden gekommen ist. Diesbezüglich hätte die Klägerin daher erst Recht darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass der Vorschaden von dem geltend gemachten Unfallschaden klar abgrenzbar ist. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin darlegt, welche konkreten Schäden vorher an dem Fahrzeug vorhanden waren und ob und wenn ja gegebenenfalls wie diese hätten beseitigt werden können. Allein die nicht unter Beweis gestellte Behauptung, Vorschäden bezögen sich auf den Randbereich der Felge und vorliegend ginge es um den Felgenstern genügt dafür nicht. Dies gilt erst Recht nicht, als das diese Behauptung keinesfalls den Schluss zulässt, dass insbesondere die Verschiebung der Achse, als Hauptschadensposition, ausschließlich aufgrund des Unfallereignisses vorliegt. Dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis war vorliegend aus diesem Grund auch nicht nachzugehen. Dieser wurde für die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Schäden beruhten alle auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis angeboten. Eine Beweiserhebung zu einer derart pauschalen Behauptung, würde jedoch einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Auf diesen Mangel hat das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2022 hingewiesen. Dennoch hat die Klägerin in ihrer Einspruchsschrift nicht weitergehend zu dem Umfang der Vorschäden vorgetragen. Dies wäre ihr auch wenn sie technischer Laie ist jedoch zuzumuten gewesen. Sie hätte darlegen und unter Beweis stellen können, welche konkreten Vorschäden vorhanden gewesen sein sollen. Mangels kausal verursachtem Schaden hat die Beklagte, unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation, in jedem Fall auch keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten oder Freistellung von den Vermessungskosten. Wobei im Fall der Vermessungskosten bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern diese überhaupt im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis stehen. Mangels Hauptanspruch bestehen ebenfalls kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.