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Urteil

18 O 375/21 Privatversicherungsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:1019.18O375.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unter Versicherungsnummer … bestehenden Inhaltsversicherung wegen eines Brandschadens vom 00.00.0000. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kombinierte Betriebs-Haftpflicht- und Inhaltsversicherung für das von ihm gewerblich genutzte Grundstück W.-Straße … in … R. ab. Als Betriebsbeschreibung gab der Kläger „KFZ-Handel“ an, was die Beklagte in den Versicherungsschein aufnahm. Dem Vertrag liegen die „Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Firmen Sachversicherung“ (…) der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalts auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen wird. In dem Versicherungsort betrieb der Kläger ein nicht genehmigtes Gewerbe, in dessen Ausübung er Fahrzeuge ankaufte und zerlegte, um die Fahrzeugteile nach Nigeria zu verkaufen. Einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieb der Kläger nicht. Am 00.00.0000 kam es in der Lagerhalle auf dem versicherten Grundstück zu einem Brand, der von der Feuerwehr gelöscht werden musste. Zu dieser Zeit arbeitete der Kläger gemeinsam mit einem Mitarbeiter in der Halle an dort gelagerten Fahrzeugen. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Ferner wurde Anklage gegen den Kläger wegen Verstoß gegen § 327 II Nr. 3 StGB, § 4 BImSchG erhoben. Das Verfahren wurde gem. § 153a StPO nach Erfüllung einer Arbeitsauflage eingestellt. Der Kläger reichte bei der Beklagten eine auf den 26.07.2016 datierte Schadensanzeige ein. Dort gab er an, seine Schadenaufstellung enthalte fremdes Eigentum, konkret „Alle Autos sind Fremdeigentum“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensaufstellung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.08.2018 Leistungen aus dem Vertrag ab. Der Kläger behauptet, das Feuer sei ohne seinen Einfluss und ohne sein Verschulden entstanden. Er behauptet, ihm sei ein Gesamtschaden in Höhe der Klageforderung entstanden. So seien eine Hebebühne mit Anschaffungswert von 2.641,44 €, ein Gabelstapler mit Anschaffungswert 2.142,- €, ein Gabelstapler mit Anschaffungswert von 100,- € + 1.974,21 €, diverse Anschaffungen mit einem Wert von 4.058,48 €, diverse Anschaffungen bei der Firma N. mit einem Wert von 1.979,12 €, ein PC mit einem Anschaffungswert von 400,- € und ein Drucker-/Faxgerät mit einem Anschaffungswert von 150,- € bei dem Feuer zerstört worden. Zudem habe er Autoteile gemäß seinen Auftragsbestätigungen im Wert von 48.650,- € in seiner Halle gelagert, die ebenfalls zerstört worden seien. Hierzu behauptet der Kläger, aus Nigeria bzw. Ghana seien vor dem Brand Autoteile bestellt worden, wofür er die jeweiligen Beträge als Zahlung erhalten habe. Mit den Beträgen habe er die Autos gekauft, um die bestellten Autoteile auszubauen. Die Autoteile habe er dann gesammelt, um sie anschließend zu verschiffen. Aufgrund des Brandes seien die Autos bzw. Autoteile zerstört worden, weshalb der Kläger nicht mehr nach Nigeria bzw. Ghana habe liefern können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.735,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und Eigentümerstellung des Klägers. Sie meint, soweit es sich um Fremdeigentum handele, sei die Zustimmung Dritter gem. § 45 Abs. 3 VVG erforderlich. Sie meint weiter, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Vertrag das Gewerbe eines KFZ-Handels versichere, nicht aber den tatsächlichen Vorgang des Ausschlachtens von Fahrzeugen. Sie bestreitet mit Nichtwissen Existenz, Besitz und Eigentum der als zerstört gemeldeten Gegenstände. Sie meint, an den Vortrag des Klägers seien mit Blick auf die behaupteten Werte besonders hohe Anforderungen zu stellen, wozu sie – insoweit unwidersprochen – vorträgt, die wirtschaftliche Situation des Klägers sei zur Zeit des Brandes desolat gewesen. Die Beklagte meint zudem, der Kläger habe im Falle eines Anspruchs dem Grunde nach nur einen Anspruch auf Ersatz eines Zeitwertschadens, wozu nicht ausreichend vorgetragen sei. Die Mehrwertsteuer sei zudem schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil der Kläger – insoweit unstreitig – vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger habe den Versicherungsfall selbst herbeigeführt, indem er mit einer Flex den Auspuff eines Fahrzeugs entfernt habe, ohne zuvor den Tank zu leeren und/oder sonstige Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Sie meint, deshalb wegen Gefahrerhöhung, grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls und Verletzung von Sicherheitsvorschriften leistungsfrei zu sein. Die Beklagte meint weiter, auch wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei zu sein. So habe der Kläger zunächst nicht von den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren berichtet und auch verschwiegen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten brandursächlich gewesen seien. Auch sei in der verspäteten Meldung des Brandes erst am 03.06.2016 eine Obliegenheitsverletzung zu sehen, ebenso wie in der erst rd. 2 Monate nach dem Ereignis eingereichten Schadensanzeige. Schließlich habe der Kläger den besonderen Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung erfüllt, indem er durch unzutreffende Angaben versucht habe, auf die Regulierungsbereitschaft bzw. Regulierungshöhe Einfluss zu nehmen Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Verjährungsfrist beginne am 01.01.2017. Unter Berücksichtigung der Ablehnung mit Schreiben vom 22.08.2018 liege ein Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 8 Monaten und 22 Tagen vor. Ohne Hemmungszeitraum wären die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Unter Hinzurechnung der Hemmungszeit sei Verjährung am 22.08.2021 eingetreten. Die Kammer hat den Kläger im Termin am 19.10.2022 gem. § 141 ZPO angehört. Die Akte der Staatsanwaltschaft Essen, Az. 70 Js 587/17 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Einzelheiten des Sache- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gem. § 215 VVG zuständig. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensfall aus § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Vertrag der Parteien. 1. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, der nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger bezüglich der Art des Betriebes eine unzutreffende Erklärung abgegeben hat, im streitgegenständlichen Fall eingreift. Welches Risiko abgesichert wird, ergibt sich in erster Linie aus dem Versicherungsvertrag. Bei der Schadensversicherung gehört dazu die Festlegung der Versicherungszeit und des Versicherungsortes sowie der versicherten Gefahren, der versicherten Sachen und der versicherten Schäden (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, VVG § 1 Rn. 13). Unter Berücksichtigung dessen ist nicht ersichtlich, dass die Angabe des Gewerbes „KfZ-Handel“ gegenüber der zutreffenden Angabe „KfZ-Teile-Handel“ den im Übrigen im Versicherungsschein festgelegten Risikoabsicherungen entgegensteht. Ob die Beklagte aufgrund dieser Angabe des Klägers zur Anfechtung des Vertrages berechtigt gewesen wäre (vgl. dazu etwa OLG Celle, Urteil vom 14.2.2020 – 8 U 171/19) kann dahinstehen, weil die Beklagte keine entsprechende Gestaltungserklärung abgegeben hat. 2. Der Versicherungsfall „Feuer“ im Sinne des Versicherungsscheins ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen (Az. 70 Js 587/17) unzweifelhaft anhand der polizeilichen Feststellungen und gefertigten Lichtbilder, dass am 00.00.0000 ein Brandereignis am Versicherungsort stattgefunden hat. 3. a) Ein Anspruch des Klägers besteht indes (unter anderem) deshalb nicht, weil der Kläger zur Höhe der ihm etwa entstandenen Schäden keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die Anhaltspunkte für eine – ggf. sachverständig unterstützte – Schadensbewertung zuließen. So hat die Beklagte zu Recht bereits mit der Klageerwiderung eingewandt, dass gemäß § 20 Teil B der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Anspruch auf den Neuwert zeitlich dahingehend begrenzt ist, dass der Versicherungsnehmer binnen drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder um die beschädigten Sachen wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht und die vereinbarte Frist abgelaufen ist, besteht ein Anspruch allenfalls noch in Höhe des Zeitwertes. Zu diesem Zeitwert hat der Kläger auch auf den entsprechenden Einwand der Beklagten in seinem hierauf erwidernden Schriftsatz keinerlei Tatsachen vorgetragen. Es fehlt in diesem Zusammenhang an jeglichen Informationen wertbildender Umstände im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Allein die von dem Kläger eingereichten Anschaffungsbelege können als Grundlage einer Bewertung nicht herangezogen werden. Denn ein Zustand der Gegenstände, die – soweit überhaupt bezeichnet (z.B. Hebebühne, zwei Gabelstapler, PC und Drucker) von dem Kläger Jahre zuvor gebraucht erworben worden sind – ist schon den Belegen nicht zu entnehmen. Zudem verbietet sich eine rein lineare Abschreibung des Wertes nur unter Berücksichtigung der Anschaffungsbelege, da ausweislich der polizeilichen Feststellungen am Brandort die versicherte Halle auch ohne Berücksichtigung der Brandeinwirkungen einen „völlig unaufgeräumten und verdreckten Eindruck“ machte, worauf sich die Beklagte gleichfalls berufen hat. Schließlich ist auch die pauschale Behauptung des Klägers, alle Gegenstände seien durch den Brand zerstört worden, durch den Inhalt der Ermittlungsakte widerlegt, da sich u.a. aus dem Vermerk vom 28.11.2017 ergibt, dass keineswegs die gesamte Örtlichkeit von dem Brand betroffen war und z.B. ein Fahrzeug keinerlei Brandschäden aufwies. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Lichtbildern, die u.a. Regale abbilden, in denen der Kläger Gegenstände gelagert hat und die ausweislich des fehlenden Rauchbeschlags auf der dahinterliegenden weißen Wand (vgl. u.a. Bl. 108 d.A.) nicht unmittelbar von dem Brand betroffen waren. In der Gesamtschau dieser Umstände sind auch ausreichende Anhaltspunkte zur – ggf. sachverständig unterstützten – Schätzung eines Mindestwertes nicht vorhanden. b) Soweit der Kläger Leistungen für von ihm in der Halle gelagerte, zuvor bereits ausgebaute Teile zum Zwecke des Exports verlangt, besteht ein Anspruch schon deshalb nicht, weil der Kläger selbst angegeben hat, dass es sich hierbei ausschließlich um Eigentum Dritter handele. Bereits mit der Klageerwiderung hat die Beklagte geltend gemacht, Leistungen insoweit von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen, was auf Seiten des Klägers unerwidert geblieben ist. Schließlich gilt auch insoweit, dass es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen dazu fehlt, welchen Zeitwert die Gegenstände gehabt haben könnten und auch insoweit das Vorbringen, sämtliche Gegenstände seien „zerstört“, durch den Inhalt der Ermittlungsakte widerlegt ist. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ersatz der zum Export angedachten Autoteile darauf hin, dass es sich hierbei um die „Waren des Betriebes“ im Sinne der Versicherung handeln dürfte, für welche die Parteien eine Gesamtversicherungssumme von 10.000,- € vereinbart haben (vgl. Bl. 16, 28 d.A.). c) Nicht zuletzt ist auch der Einwand der Beklagten, es seien aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers gemäß § 20 Ziff. 10 Teil B nur Nettowerte geltend zu machen, berechtigt. Auch insoweit fehlt es an jeglichem Vorbringen des Klägers. 4. Die Klage ist ferner unbegründet, weil sich die Beklagte im Ergebnis mit Erfolg auf ihr Recht zur Leistungsverweigerung berufen kann. a) Ohne Erfolg bleibt indes der Einwand der Beklagten, sie sei zur Leistungsverweigerung berechtigt, da in der vom Versicherungsvertrag abweichenden Ausgestaltung des Betriebes eine Gefahrerhöhung zu sehen sei. Nach § 3 Teil A Ziff. 1b) der Bedingungen liegt eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes z.B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird. Auch nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte im Streitfall jedoch keine Änderung der Betriebsart nach Abschluss des Versicherungsvertrages, vielmehr wurde von Beginn an das Gewerbe des KfZ-Teile-Handels ausgeübt. Mangels Änderung der Betriebsart sind daher nicht die Regelungen über die Gefahrerhöhung heranzuziehen, vielmehr sind für diesen Fall die vorvertraglichen Anzeigepflichten mit den Rechtsfolgen des § 19 VVG maßgeblich. Das geltende Recht sieht vor, dass die Regeln über die vorvertraglichen Anzeigepflichten für den Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung gelten, während die Regelungen zur Gefahrerhöhung ab der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers Anwendung finden sollen. § 19 Abs. 1 S. 2 erweitert jedoch den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten zu erfüllen hat, auch noch nach der Abgabe seiner Vertragserklärung immer dann, wenn der Versicherer vor der Vertragsannahme Fragen stellt. Im Hinblick auf die gestellten Fragen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Macht er diese nicht, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach §§ 19 ff. (Langheid/Wandt/Reusch, 3. Aufl. 2022, VVG § 23 Rn. 125). Die von § 19 VVG vorgesehenen Rechtsfolgen macht die Beklagte jedoch nicht geltend und hat auch keine entsprechenden Gestaltungserklärungen abgegeben. b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, ihre Leistungsfreiheit folge aus der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger selbst. Denn die Beklagte bezieht sich hinsichtlich dieses Vorbringens ohne nähere Darlegung tatsächlicher Anknüpfungspunkte auf den Inhalt der Ermittlungsakte, wonach eine Herbeiführung durch den Kläger oder einen Mitarbeiter seines Betriebes indes nur naheliegt, nicht jedoch feststeht. Denn der Ermittlungsakte lässt sich schon nicht entnehmen, wer mit dem Kläger gemeinsam in der Halle gearbeitet hat, welche Arbeiten konkret durchgeführt wurden und wodurch das Feuer ausgebrochen ist. Die – wenn auch naheliegenden – Erwägungen der ermittelnden Beamten dahingehend, dass Flexarbeiten an dem Auspuff eines Fahrzeugs, in dessen Tank sich noch Treibstoff befand, den Brand herbeigeführt haben, lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine Verursachereigenschaft des Klägers zu, die im Ermittlungsverfahren ausdrücklich offengeblieben ist (vgl. Abschlussverfügung zu Ziffer 1. der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.12.2017, Bl. 60 der Beiakte). Es fehlt daher an näheren Anknüpfungstatsachen, die dem weiter angebotenen Sachverständigenbeweis zu dieser Behauptung zugänglich wären. c) Eine Leistungsfreiheit der Beklagten folgt indes im vorliegenden Fall wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls und falscher Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche. aa) Nach dem schriftsätzlich unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten erfolgte eine Meldung des Brandschadens durch den Kläger erstmals am 02.06.2016. Eine frühere Meldung des Versicherungsfalls war auch unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers im Termin nicht festzustellen, so dass eine frühere Meldung gegenüber der Beklagten nicht bewiesen ist. So konnte der Kläger insgesamt keine verlässlichen und konstanten Angaben machen und auch in Bezug auch die Meldung des Versicherungsfalls waren seine Angaben vage und widersprüchlich, wobei er von einer Meldung am Folgetag des Brandereignisses bis hin zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag alle Varianten schilderte, ohne sich im Ergebnis festzulegen. Die Meldung des Brandschadens am 02.06.2016, die aufgrund des Vorbringens der Beklagten feststeht, war hingegen nicht unverzüglich im Sinne des § 30 VVG und der vertraglichen Obliegenheit, hier § 4 Ziff. 2a) bb) VFS. Auch im weiteren Verlauf erteilte der Kläger nicht die gemäß § 4 Ziff. 2a) hh) VFS geforderten Auskünfte, weil er auf das ihm mit Datum vom 06.06.2016 zugeleitete Schadensformular erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2016 reagierte, was ebenfalls nicht unverzüglichem Handeln entspricht. Im vorliegenden Fall ist auch von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheiten auszugehen, mit der Rechtsfolge der vollständigen Leistungsfreiheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG. Zwar trägt der Versicherer insoweit die Beweislast für vorsätzliches Handeln, den Versicherungsnehmer trifft jedoch eine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für die verspätete Meldung, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rn. 193; OLG Celle, r+s 2018, 132, beck-online). Konkrete Angaben zum Versicherungsfall und zum Ablauf der Historie betreffend die Kontakte mit der Beklagten konnte der Kläger jedoch auch auf mehrfaches Befragen der Kammer nicht schildern, so dass der Kläger insoweit bereits nicht im Ansatz seiner Substantiierungslast nachgekommen ist. Vielmehr waren seine Angaben – wie bereits näher dargelegt – zeitlich und inhaltlich vage und erheblich widersprüchlich. Ebenfalls unwidersprochen hat die Beklagte ferner vorgetragen, im Falle früherer Schadensmeldung einen Brandsachverständigen beauftragt zu haben, was auch naheliegend ist. Deshalb ist zugrunde zu legen, dass sich die verspätete Meldung auf die Feststellungsmöglichkeiten zum Versicherungsfall ausgewirkt hat. Den Kausalitätsgegenbeweis müsste der Kläger führen, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, wozu er ebenfalls nicht vorgetragen hat. bb) Darüber hinaus hat der Kläger unzutreffende Angaben über den Hergang des Schadensereignisses gemacht, wobei es sich um Umstände handelt, die gemäß § 4 Ziff. 2a) hh) VFS zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht relevant sind. So hat der Kläger von Beginn an nur vage und inhaltlich stark abweichende Angaben zu seinen eigenen Tätigkeiten in der Halle unmittelbar vor Ausbruch des Brandes gemacht. Ausweislich der Strafanzeige hat der Kläger auf Befragen der Polizei vor Ort über die durchgeführten Arbeiten keine Angaben machen wollen (vgl. Bl. 524 d.A.). Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hat der Kläger zunächst angegeben, nicht mit einer Flex an den Fahrzeugen gearbeitet zu haben, die Flexspuren müssten von dem Vorbesitzer verursacht worden sein. Auf erneuten Vorhalt hat der Kläger seine Aussage dahingehend geändert, dass er am Schadenstag doch eine Flex benutzt habe, sich aber nicht mehr erinnern könne, wann und wofür. Ferner hat der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, die Fahrzeuge seien in der Halle bearbeitet worden, weil draußen nicht so viel Platz gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu angegeben, er wisse nicht, wie es zu dem Brand gekommen sei und in welcher Ecke der Halle das Feuer ausgebrochen sei. Er hat weiter – im Widerspruch zu seiner korrigierten Aussage bei der Polizei – angegeben, an dem Schadenstag sei nicht mit der Flex gearbeitet worden. Ebenfalls nicht in Einklang zu bringen sind die korrigierten Angaben des Klägers bei der Polizei, an den Fahrzeugen sei in der Halle gearbeitet worden, da draußen kein Platz gewesen sei und es sei auch eine Flex genutzt worden und die Angaben vor der Kammer, dass er die Fahrzeuge mit einer Flex immer nur draußen vor der Halle bearbeite. Auch konnte der Kläger auf mehrfache Nachfrage nach seinen Tätigkeiten an den Schadenstag keinerlei Angaben dazu machen, wo und was gearbeitet worden ist. Die Fragen der Kammer beantwortete der Kläger ausweichend und letztlich inhaltlich nicht, dies auch nicht auf wiederholte Nachfrage. Insoweit ist von arglistigen Handeln des Klägers auszugehen. Die unterschiedlichen Angaben, nicht nachvollziehbaren „Wissenslücken“ schon kurze Zeit nach dem Schadensereignis – wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergeben und dem Kläger im Zuge der Befragung vorgehalten wurden – konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erklären. Zwar rechtfertigt nicht jede bewusst falsche Antwort oder jede Angabe ins Blaue hinein für sich genommen die Annahme von Arglist des Versicherungsnehmers. Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraussetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2015 – I-20 U 9/15 –, Rn. 5, juris unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13, n.v.; Urt. v. 14.02.2007, 20 U 172/06, VersR 2007, 1221; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 31 VHB 2000 Rn. 1). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer somit bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt zwar der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2015 – I-20 U 9/15 –, Rn. 6, juris m.w.N.). Die wechselnden Angaben des Klägers zu den von ihm selbst kurz vor dem Versicherungsfall durchgeführten Arbeiten sind nicht anders zu erklären, als dass der Kläger Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche vermeiden wollte. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch insoweit zugrunde zu legen ist, dass sich die Angaben des Klägers auf die Feststellungsmöglichkeiten zum Versicherungsfall ausgewirkt haben, weil auf der Hand liegt, dass die Angaben zu den ausgeführten Arbeiten für die Beurteilung des Versicherungsfalls relevant waren. Den Kausalitätsgegenbeweis – wollte man dem Kläger „nur“ vorsätzliches Handeln unterstellen –, müsste der Kläger führen, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, wozu er ebenfalls nicht vorgetragen hat. cc) Nicht zuletzt hat der Kläger gegenüber der Beklagten falsche Angaben dahingehend gemacht, dass er gegenüber der Beklagten die gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren erst nach deren Einstellung mitgeteilt hat. Der Kläger selbst hat gegenüber der Beklagten keine entsprechende Mitteilung getätigt. Ausweislich der eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung – wollte man diese als zutreffend zugrunde legen – hat der Kläger gegenüber der Beklagten von polizeilichen Ermittlungen zum Brand berichtet. Eine konkrete Mitteilung, dass gegen ihn selbst ermittelt wird, hat der Kläger gerade nicht geschildert. Ohnehin hat der Kläger eine Mitteilung von Ermittlungen im Allgemeinen gegenüber der Beklagten auch nur dahingehend berichtet, diese im Zuge eines Ortstermins informiert zu haben, den der Klägervertreter anhand seiner Unterlagen auf Juni 2016 – und damit zeitlich weit nach dem Schadensfall – datiert hat. Eine entsprechende Mitteilung über die Ermittlungen gegen den Kläger selbst ist auch nicht durch das anwaltliche Schreiben vom 18.07.2016 korrigiert oder präzisieret worden, im Gegenteil wird dort die aus ex post-Sicht nicht nachvollziehbare „Sicht des Mandanten“ geschildert, die polizeilichen Ermittlungen erschienen momentan abgeschlossen. Die Mitteilung, dass dem Versicherungsnehmer selbst die Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Last gelegt wird, unterfällt den spontan mitzuteilenden Umständen (so auch LG Stade, Urt. vom 08.06.2021 - 3 O 260/18; VersR 2022, 168, beck-online), wobei dem Kläger dieser Umstand spätestens durch seine Beschuldigtenvernehmung am 07.06.2016 positiv bekannt war. Auch liegt auf der Hand, dass dieser Umstand für den Versicherer von großem Interesse ist und dieser Einfluss auf die Regulierungsentscheidung hat. Unabhängig davon, dass den Kläger danach eine spontane Mitteilungspflicht traf, hat die Beklagte ihn auch mit Schreiben vom 06.06.2016 auf seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen (vgl. Bl. 536 d.A.). Auch aus diesem Umstand folgt eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten. Plausible Umstände, die gegen vorsätzliches Verhalten sprechen könnten, hat der Kläger – wie bereits dargelegt – nicht geschildert. dd) Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist aufgrund der unter aa) bis cc) dargelegten Umstände eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten anzunehmen. Zwar kann die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit gem. § 242 BGB unbillig sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351; Urt. v. 21.04.1993, IV ZR 41/92, r+s 1993, 223; Urt. v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, VersR 1992, 1465; Urt. v. 27.05.1992, IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087; Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13; Urt. v. 30.09.1994, 20 U 2/94, r+s 1995, 187; Urt. v. 17.01.1990, 20 U 283/88, r+s 1992, 280; Beschl. v. 31.01.1986, 20 W 39/85, VersR 1986, 1177). Dies setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus, wobei immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände erforderlich ist. Erforderlich auf jeden Fall ist zunächst, dass sich die Täuschung nur auf einen geringen Teil des Schadens bezieht und weiterhin, dass die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2015 – I-20 U 9/15 –, Rn. 8, juris). Jedenfalls die erste Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn sämtliche Umstände betreffen den überwiegenden bzw. gesamten geltend gemachten Schaden. Darüber hinaus ergibt die Gesamtschau des Verhaltens des Klägers deutlich, dass diesem zu keiner Zeit daran gelegen war, an der Aufklärung des Schadensfalles mitzuwirken, obwohl ihm schon aufgrund der Umstände, spätestens aber durch die Befragungen der Behörden und die Fragen der Beklagten bewusst sein musste, dass seine (zutreffenden und vollständigen) Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sind. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall wesentliche Feststellungen auch zum Schadensumfang nur unter Berücksichtigung klägerischer Angaben zu treffen wären (s.o.), was indes die Annahme der Redlichkeit des Klägers voraussetzt, die hier nach der gebotenen Gesamtschau nicht getroffen werden kann. Auch eine Existenzbedeutung der Regulierung der Beklagten kann nicht angenommen werden, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren mit seinem Betrieb nur 500,- € monatlich verdient hat und den Betrieb unmittelbar nach dem Schadensereignis aufgegeben hat. 4. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall nicht greift. Denn die vermeintlichen Ansprüche des Klägers sind erst im Jahr 2018 fällig geworden, da die Beklagte erst mit Schreiben vom 22.08.2018 eine Erklärung zur Leistungspflicht abgegeben hat. Am Ende des Erhebungsprozesses zum Versicherungsfall steht die Feststellung zur Leistungspflicht aus dem Vertrag, die dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist. Diese Verpflichtung leitet sich aus der Judikatur ab, ist ferner aber auch aus § 15 geboten, da die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem Versicherungsnehmer die abschließende Stellungnahme des Versicherers zu Grund und Umfang der Leistungspflicht zugeht (Langheid/Wandt/Fausten, 3. Aufl. 2022, VVG § 14 Rn. 49). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, bei Gericht eingegangen am 20.12.2021, hat die Hemmungswirkung rechtzeitig herbeigeführt, § 204 Abs. 1 Ziff. 1, 14 BGB. Die Schlüssigkeit der Klage ist keine Voraussetzung für die Hemmungswirkung (vgl. BGH NJW 1999, 2115; Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 204, Rn. 23). Entsprechendes gilt auch für den Klageentwurf im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags. Zu dem Prozesskostenhilfeantrag selbst hat die Kammer keine Unvollständigkeit beanstandet. III. Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. IV. Die von den Parteien beantragten Stellungnahmefristen waren nicht zu gewähren. Soweit die Beklagte eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2022 beantragt hat, war eine Stellungnahme schon deshalb entbehrlich, weil die Kammer keine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Schriftsatzes getroffen hat. Auch dem Kläger war keine Frist zur Stellungnahme zur Frage des Zeitwertes zu gewähren. Denn die Beklagte hat ausdrücklich und unmissverständlich in ihrer Klageerwiderung vom 09.08.2022, den Klägervertretern zugegangen am 22.08.2022, unter Bezugnahme auf die vereinbarten Bedingungen vorgetragen, dass nur der Zeitwert erstattungsfähig und zu diesem nicht vorgetragen ist. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 = NZV 2007, 137 = WM 2007, 984 [986] Rdnr. 19; BGH, NJW 1988, 696; NJW 1980, 223; zitiert nach BGH, NJW-RR 2008, 581, beck-online). Der Kläger hat auf die Klageerwiderung repliziert, den entsprechenden Vortrag der Beklagten indes unerwidert gelassen. Dass das Vorbringen der Beklagten nicht verständlich gewesen wäre, ist angesichts der Bezugnahme auf die vereinbarten vertraglichen Regelungen schon nicht ersichtlich, in der Sache von den Klägervertretern aber auch nicht geltend gemacht worden.