Beschluss
7 T 351/21 – Sonstiges
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:1116.7T351.21.00
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Tenor
Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. gegen die Weigerung des Notars Einsicht in die Handakten N01 und N02 zu gewähren sowie beglaubigte Ablichtungen dieser zu erteilen und Auskunft über den Inhalt dieser zu geben werden zurückgewiesen.
Die Kosten werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. gegen die Weigerung des Notars Einsicht in die Handakten N01 und N02 zu gewähren sowie beglaubigte Ablichtungen dieser zu erteilen und Auskunft über den Inhalt dieser zu geben werden zurückgewiesen. Die Kosten werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Geschwister und je zur Hälfte befreite Vorerben ihrer am 00.00.0000 verstorbenen Mutter, Y., geborene A.. Sie streiten derzeit vor dem Landgericht Essen, Az. 20 O 38/29, über die Wirksamkeit des notariell durch den Notar R. am 02.06.2016 beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages (Urkundenrolle Nr. N01), mit der die seinerzeit selbst bewohnte Eigentumswohnung der verstorbenen Mutter, Schenkerin, unentgeltlich auf die Beteiligte zu 2. übertragen wurde. Die 20. Zivilkammer hat in diesem Rechtsstreit ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um über die Frage Beweis zu erheben, ob die verstorbene Mutter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages am 02.06.2016 geschäftsunfähig war. Am 02.06.2016 hat die Mutter der Beteiligten zu 1. und 2. zudem bei dem Notar eine Generalvollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2. beurkunden lassen (Urkundenrolle Nr. N02, Bl. 75 ff. eA). Die Beteiligten zu 1. und 2 befreiten den Notar von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit auch im Hinblick auf die Einsicht in die Hand- und Nebenakten. Die Präsidentin des Landgerichts Essen erklärte unter dem 06.07.2020 (Bl. 102 f. eA) gegenüber dem Notar gem. § 18 Abs. 2, 2. Halbsatz BNotO anstelle der verstorbenen Mutter in dem Verfahren 20 O 38/19, die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit dies erforderlich sei, um die Beweisanordnung des Landgerichts Essen vom 21.04.2020 zum Zustand und zur Medikation der Erblasserin im Mai/Juni 2016 auszuführen. Mit Bescheid vom 29.06.2021 (Bl. 105 ff. eA) wies die Präsidentin des Landgerichts den Antrag des Beteiligten zu 1., den Notar von der notariellen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2 BNotO in Bezug auf die persönliche Einsichtnahme in die notarielle Hand- bzw. Nebenakte zur Urkundenrolle Nr. N01 insoweit zu befreien, als daraus Umstände und Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit am 02.06.2016 hervorgehen, zurück. Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass seine Mutter zum Zeitpunkt der Beurkundung am 02.06.2016 und auch des mit dem Notar geführten Vorgespräches am 25.05.2016 geschäftsunfähig gewesen sei. Da sich Angaben zur Geschäftsfähigkeit nicht in der notariellen Urkunde fänden, ist der Beteiligte zu 1. der Auffassung, dass sich Angaben zur Geschäftsfähigkeit aus einem Vermerk in der Nebenakte ergeben müssten. Mit Schreiben vom 06.10.2020 hat der Beteiligte zu 1. bei dem Notar beantragt, die Einsichtnahme in dessen Hand-bzw. Nebenakte zur Urkundenrolle Nr. N01 insoweit zu gewähren, als daraus Umstände und Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit der Frau Y. geborene A., hervorgehen(Bl. 140 eA). Diesen Antrag hat er mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.03.2021 (Bl. 141 ff. eA) und 07.06.2021 (Bl. 145 ff. eA) wiederholt. Mit Schreiben vom 03.08.2021 (Bl. 29 f. eA) hat der Beteiligte zu 1. nochmals Einsicht in die notarielle Nebenakte zu dem Beurkundungsvorgang N01 und die Vorlage beglaubigter Ablichtungen der Nebenakte verlangt. Diesen Antrag hat der Notar mit Schreiben vom 05.08.2021 abgelehnt (Bl. 31 f. eA). Mit Schreiben vom 03.09.2021 (Bl. 33 ff. eA) hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat er zunächst darauf gestützt, dass ihm die Einsichtnahme in die notarielle Hand- bzw. Nebenakten zur Urkundenrolle Nr. N01 und ggf. N02 zumindest insoweit zu gewähren sei, als daraus Umstände und Wahrnehmungen der Geschäftsfähigkeit der Frau Y., geborene A., von denen der beurkundende Notar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der am 2. Juni 2016 vorgenommenen Beurkundung des Übertragungsvertrages (Urkundenrolle Nr. N01) und der Generalvollmacht (Nr. N02) Kenntnis erlangt hat, hervorgehen. Ergänzend hat er die Beschwerde wegen der Untätigkeit des Notars darüber Auskunft zu erteilen, ob überhaupt - und wenn ja in welcher Form - sich in den Nebenakten zu den bezeichneten Beurkundungsvorgängen Vermerke zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit der urkundsbeteiligten Mutter befinden, eingelegt. Ferner hat er ergänzend eine Verletzung der notariellen Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 1-3 BNnotO im gesamten Beurkundungs- bzw. Betreuungsverfahren durch die Person des Notars geltend gemacht. Der Notar hat der Beschwerde unter dem 21.09.2021 nicht abgeholfen (Bl. 86 ff. eA) und zur Begründung ausgeführt, dass § 51 Abs. 3 BeurkG lediglich die Einsicht in die Urschrift regele, nicht aber die Einsicht in die notarielle Nebenakte. Ein Recht auf Einsicht in die Nebenakte bestehe nicht. Selbst wenn alle (formell und materiell) Urkundsbeteiligten ihr Einverständnis mit der Einsichtnahme erteilten, sei der Notar nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Einsicht zu gewähren. Maßgeblich sei auf die notarielle Eigenverantwortung bei der Führung der Nebenakte, der Aussagegehalt der spezialgesetzlichen Regelung des § 51 Abs. 3 BeurkG und auf das Fehlen einer entsprechenden geschriebenen oder ungeschriebenen Amtspflicht abzustellen. Es fehle zudem an dem Einverständnis der Erblasserin. Selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Einsicht in die Nebenakte sei ein Anspruch auf Fertigung von beglaubigten Ablichtungen aus der Nebenakte nicht gegeben, da es hierzu bereits an einer Rechtsgrundlage fehle. Zu dem Inhalt der Handakte hat der Notar ausgeführt, dass ein Vermerk über Feststellungen zu der Geschäftsfähigkeit der Mutter von ihm nicht in die Nebenakte aufgenommen worden sei. Es fände sich dort lediglich seine handschriftliche Notiz „voll geschäftsfähig". Auch sonstige Informationen über die Geschäftsfähigkeit befänden sich nicht in der Nebenakte. Die Kammer hat mit Schreiben vom 28.09.2021 (Bl. 91 f. eA) Hinweise erteilt. Der Beteiligte zu 1. hat im Beschwerdeverfahren unter dem 09.11.2021 sein Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft (Bl. 114 ff. eA). Er hat erklärt, die gerügte Verletzung der Neutralitätspflicht sei nicht als Beschwerdegrund im Sinne der Notarbeschwerde vorgetragen worden. Ergänzend hat er ausgeführt, es bestünden Zweifel, dass es sich bei der Urkunde N01 in der jetzt vorliegenden Form um eine ordnungsgemäß korrigierte Urkunde handele. Die Korrektur der Urkunde sei mit erheblicher Verzögerung am 16.09.2021 (Bl. 39 eA) vorgenommen worden, obwohl dem Notar die Korrekturbedürftigkeit bereits seit langer Zeit bekannt gewesen sei. Die Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 02.03.2022 (Bl. 168 eA) erklärt, sich inhaltlich dem Notar anzuschließen. Die Kammer hat unter dem 24.08.2022 Hinweise erteilt (Bl. 182 eA). Der Beteiligte zu 1. hat hierzu mit Schreiben vom 11.10.2022 Stellung genommen und unter anderem erklärt, der Hinweis auf die Urkundenberichtigung solle keinen formellen Beschwerdegrund darstellen (Bl. 190 ff. eA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der oben genannten Schriftstücke sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde im Hinblick auf die Einsicht in die Handakten N01 und N02 ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist nach § 54 Abs. 1 BeurkG zulässig gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 BeurkG. Der Beteiligte zu 1. stützt sich auf ein Einsichtsrecht nach § 51 Abs. 3 BeurkG. Diese Norm regelt den Anspruch auf Einsicht in die Urschrift. Einsicht in die Urschrift darf derjenige nehmen, der Ausfertigungen der Urschrift verlangen kann. Die einmonatige Beschwerdefrist gem. §§ 54 Abs. 2 BeurkG, 63 Abs. 1 FamFG wurde gewahrt. Das die Einsicht ablehnende Schreiben des Notars datiert auf den 05.08.2021 und das Beschwerdeschreiben ist am 03.09.2021 eingegangen (Bl. 33 eA). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Beteiligten zu 1. steht kein Anspruch auf Einsicht in die Handakten aus § 51 Abs. 3 BeurkG zu. Der Beteiligte zu 1. ist zwar anspruchsberechtigte Person im Sinne des § 51 Abs. 3 BeurkG. Ein Einsichtsrecht in die Urschrift steht nach dieser Norm denjenigen Personen zu, die Ausfertigungen verlangen können. Wer Ausfertigungen verlangen kann, regelt § 51 Abs. 1 BeurkG. Danach können Ausfertigungen von denjenigen verlangt werden, die, bei Niederschriften über Willenserklärungen, eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben haben oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. Die Mutter des Betroffenen hat bei dem Übertragungsvertrag sowie bei der Generalvollmacht eine Erklärung abgegeben und war damit berechtigte Person im Sinne von § 51 Abs. 1 BeurkG. Der Beteiligte zu 1. ist zusammen mit der Beteiligten zu 2. als Erbe Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter. Bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern stehen jedem einzelnen die Befugnisse des § 51 BeurkG zu, und zwar jeweils in vollem Umfang (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01. 2007, Az. 14 Wx 51/06, DNotZ 2008, 139; BeckOGK/ Regler , 1.5.2022, BeurkG § 51 Rn. 35). Soweit der Beteiligte zu 1. Einsicht in die Handakten N01 und N02 insgesamt verlangt (Schreiben vom 03.08.2021, Bl. 29 f. eA) scheitert der Anspruch daran, dass die erforderlichen Entbindungen von der Schweigepflicht nicht vollumfänglich vorliegen. Voraussetzung für ein Einsichtsrecht in die Nebenakte ist in jedem Fall das Vorliegen des Einverständnisses aller Beteiligten. Sie müssen den Notar von der Verschwiegenheitspflicht entbunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989, AZ. III ZR 112/88; BGH, Beschluss vom 31.01.2013, Az. V ZB 168/1; OLG Zweibrücken aaO). Eine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der verstorbenen Mutter fehlt. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO ist der Notar zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach § 18 Abs. 2, 2. HS, 1. Var. BNotO kann an Stelle von verstorbenen Beteiligten die Aufsichtsbehörde die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erteilen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der verstorbenen Mutter steht der Einsicht in die Handakten zu dem Vorgang N01, trotz der Erklärung der Präsidentin des Landgerichts vom 06.07.2020, entgegen, da sich diese Erklärung nur auf sämtliche Umstände und Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit der Frau Y. geb. A., von denen der Notar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der am 02.06.2016 vorgenommenen Beurkundung des Übertragungsvertrages (UR-Nr. N01) Kenntnis erlangt habe, bezieht. Damit ist der Notar nicht im Hinblick auf den gesamten Inhalt der Nebenakten von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden. In den Nebenakten dürften schließlich auch andere Umstände als solche zur Geschäftsfähigkeit der verstorbenen Mutter festgehalten sein, auf die sich die Erklärung der Präsidentin des Landgerichts aber gerade nicht bezieht. Hinsichtlich der Handakten zu dem Vorgang N02 steht die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der verstorbenen Mutter der Einsicht entgegen, da insofern keine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Präsidentin vorliegt. Die erforderlichen Entbindungen von der Verschwiegenheitspflicht liegen – begrenzt auf das Verlangen der Einsicht in die Handakten N01 als daraus Umstände und Wahrnehmungen der Geschäftsfähigkeit der Frau Y., geborene A., hervorgehen – vor. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht wegen der Einsicht in die Nebenakte befreit. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der verstorbenen Mutter steht der Einsicht aufgrund der Erklärung der Präsidentin des Landgerichts vom 06.07.2020 nicht entgegen. Die Präsidentin des Landgerichts Essen als Aufsichtsbehörde hat die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit dies erforderlich sei, um die Beweisanordnung des Landgerichts Essen vom 21.04.2020 zum Zustand und zur Medikation der Erblasserin im Mai/Juni 2016 auszuführen, erklärt. Die Befreiung erstrecke sich insbesondere auf sämtliche Umstände und Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit der Frau Y. geb. A., von denen der Notar im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der am 02.06.2016 vorgenommenen Beurkundung des Übertragungsvertrages (UR-Nr. N01) Kenntnis erlangt habe. Dies umfasst nicht ausdrücklich die Einsichtnahme in die Handakte durch den Beteiligten zu 1. Die Erklärung der Präsidentin bezieht sich schließlich auf die Durchführung der Beweisanordnung durch das Landgericht Essen vom 21.04.2020. Der Beteiligte zu 1. ist aber als Partei des Rechtsstreits von der Entbindung betroffen und darf deshalb auch selbst Rechte hieraus herleiten. Eine Einsichtnahme in die komplette Handakte ist von dieser Entpflichtung nicht umfasst. Diese wird von dem Beteiligten zu 1. aber auch nicht geltend gemacht, da sich seine Einsichtsgesuche auf die Umstände und Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit beziehen. Dem steht der Bescheid der Präsidentin vom 29.06.2021 ebenfalls nicht entgegen. Dort wird schließlich ausgeführt, ob der Notar Vermerke verfasst habe und welchen Inhalt die getroffenen Feststellungen des Notars hätten, sei von der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht umfasst. Ferner sei im Rahmen des § 18 Abs. 2 BNotO zudem nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar die erstrebte Information zu verschaffen habe. Es besteht jedoch keine Pflicht des Notars Einsicht in die Handakte zu gewähren. Der Notar ist nach Auffassung der Kammer - sofern alle Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben - nur berechtigt, aber nicht verpflichtet die Einsichtnahme zu gestatten. § 51 Abs. 3 BeurkG regelt ausdrücklich nur die Einsichtnahme in die Urschrift, nicht in die Nebenakte. Ob ein Einsichtsrecht in die Nebenakte besteht, ist streitig. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen (BGH, Urteil vom 30.11.1989, Az. III ZR 112/88, NJW 1990, 510; BGH, Beschluss vom 31.01.2013, Az. V ZB 168/12). Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken, das mit dieser Fragestellung befasst war, hat die Frage offen gelassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2002, Az. 3 W 137/02, DnotZ 2003, 125). Da § 51 Abs. 3 BeurkG ausdrücklich nur die Einsicht in die Urschrift regelt und eine weitergehende Regelung nach früherem Landesrecht lediglich Art. 22 BayNotG für die Nebenakten vorsah, diese Regelung jedoch nicht in das BeurkG übernommen worden ist, kann der Schluss gezogen werden, dass § 51 Abs. 3 BeurkG das Einsichtsrecht abschließend regelt (vgl. Armbrüster/Preuß/Renner/ Preuß , 5. Auflage 2008, § 51 Rn. 6; Winkler, BeurkG, 19. Auflage 2019, § 51 Rn. 37; Eylmann/Vaasen/ Limmer , 4.Auflage 2016, § 51 Rn. 16; Grziwotz/Heinemann/ Heinmann , 3. Auflage 2018, § 51 Rn. 45). In der Gesetzesbegründung zu dem Beurkundungsgesetz findet sich zwar zu § 51 kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Einsichtsrecht in die Nebenakten bewusst nicht aufgenommen worden ist. Allerdings wird Art. 22 BayNotG ausdrücklich aufgehoben (Drucksache V/3282 vom 25.09.1968, S. 15). Dieser Umstand ist, nach Auffassung der Kammer, durchgreifend. Ein Einsichtsrecht in die Handakte ist bewusst nicht geregelt worden. Ein solches kann daher, mangels planwidriger Regelungslücke, auch nicht durch eine analoge Anwendung der Vorschrift angenommen werden. Weiter gegen ein Einsichtsrecht in die Handakten, vor allem im Hinblick auf die von dem Notar gefertigten Aufzeichnungen, Anmerkungen und Vermerke spricht, dass dieser diese Vermerke auf eigene Veranlassung, in seiner (haftungs-)rechtlichen Eigenverantwortung und ausschließlich in seinem Ermessen fertigt. Über deren Schicksal sind die Beteiligten nicht dispositionsbefugt (BeckOGK/ Regler , 1.5.2022, BeurkG § 51 Rn. 63). Ein Anspruch auf Einsicht in die Nebenakte ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 02.07.1992, Az. 3Z BR 58/92, BayObLGZ 1992, 220). Das Bayerische Oberlandesgericht hat entschieden, dass, wenn der Notar Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten anlässlich einer Beurkundung, die grundsätzlich in die Niederschrift selbst aufzunehmen sind, vorschriftswidrig in einem von der Urkunde getrennten Aktenvermerk niederlegt, einem Beteiligten das Einsichtsrecht in diesen Aktenvermerk ebenso zusteht wie in die Urkunde selbst. Die Grundsätze dieser Entscheidung führen nicht zu einer anderen Wertung. Der Beteiligte zu 1. ist zunächst nicht selbst Urkundsbeteiligter, wie es in der dem Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts zugrundeliegenden Fallkonstellation war. Ferner ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es einen Vermerk über die Geschäftsfähigkeit gibt. Der Notar hat schließlich selbst erklärt, dass es einen solchen nicht gäbe und er lediglich handschriftlich die Notiz „voll geschäftsfähig“ vermerkt habe (Bl. 88 eA). Gäbe es einen solchen Vermerk, käme es nach der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts auch nur einen Anspruch auf Einsicht in diesen Vermerk und nicht in weitere Bestandteile der Nebenakte, wie es der Beteiligte zu 1. aber begehrt. Auch unter Heranziehung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt vom 16.03.1988, Az. 2/9 T 1197/87 (DnotZ 1990, 393) ergibt sich keine andere Wertung. Nach dieser Entscheidung besteht ein Einsichtsrechts in diejenigen zu den Handakten des Notars gelangten Schriftstücke, die von dem die Einsicht begehrenden Urkundsbeteiligten selbst stammen und einen konkreten Bezug zu den beurkundeten Willenserklärungen haben. Der Beteiligte zu 1. begehrt aber nicht die Einsicht in von ihm selbst stammende Schriftstücke. 2. Die zulässige Beschwerde wegen der Erteilung von Auskünften über den Inhalt der Handakten N01 und N02 ist unbegründet. Die Beschwerde ist zulässig. Mit § 15 Abs. 2 BNotO kann der Notar zu einer Amtstätigkeit angewiesen werden. Die begehrte Auskunft stellt eine Amtstätigkeit dar. Amtstätigkeit sind die Urkundstätigkeiten nach den §§ 20 – 22 BNotO. Es ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 BNotO weiter ist. Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der Notar im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbringen muss, sind ebenfalls Amtstätigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 2 BNotO (BGH, Beschluss vom 31.01.2013, Az. V ZB 168/12, juris). Sofern ein Sachverhalt geklärt werden soll, welcher mit dem vorgenommenen Beurkundungsgeschäft selbst und dessen Vollzug nichts zu tun hat, liegt keine Amtstätigkeit vor (BGH, Beschluss vom 31.01.2013, Az. V ZB 168/12, juris). Der Sachverhalt der Geschäftsfähigkeit der urkundsbeteiligten Mutter ist jedoch ein Umstand, der das Beurkundungsgeschäft selbst betrifft. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Notar hat in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.09.2021 ausgeführt, dass ein Vermerk über Feststellungen zu der Geschäftsfähigkeit der Mutter von ihm nicht in die Nebenakte aufgenommen worden sei; es fände sich dort lediglich seine handschriftliche Notiz „voll geschäftsfähig". Auch sonstige Informationen über die Geschäftsfähigkeit befänden sich nicht in der Nebenakte. Das Auskunftsbegehren hat der Notar damit erfüllt. Der Einwand des Beteiligten zu 1. greift nicht durch. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beteiligte zu 1. geltend macht, der Notar habe entgegen seiner Pflicht aus § 11 Abs. 2 BeurkG gehandelt. Der Notar hat angegeben, keinen Vermerk gefertigt zu haben. Weitergehende Auskünfte kann er daher nicht erteilen. 3. Die nach § 54 Abs. 1 BeurkG zulässige Beschwerde wegen des Begehrens der Erteilung einer Ablichtung der Handakten N01 ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch nach § 51 Abs. 3 BeurkG auf Erteilung einer Ablichtung der Handakte besteht nicht. Dem Begehren steht jedenfalls die Verschwiegenheitspflicht des Notars gegenüber der verstorbenen Mutter entgegen. Die Entpflichtungserklärung der Präsidentin des Landgerichts vom 29.06.2021 bezieht sich nur auf die Umstände und Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit am 02.06.2016. Eine Entpflichtung im Hinblick auf die komplette Handakte, in der auch andere als Umstände bezüglich der Geschäftsfähigkeit enthalten sein können, liegt darin nicht. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen. Da den Notar keine Pflicht zur Einsichtnahme in die Handakte trifft, kann ihn erst Recht keine Pflicht zur Erteilung von Ablichtungen dieser treffen. 4. Die Kosten werden dem Beteiligten zu 1. nach §§ 15 Abs. 2 S. 3 BNotO, 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG, 81, 84 FamFG auferlegt. Es entspricht billigem Ermessen ihm die Kosten aufzuerlegen, da er mit seinem Begehren nicht durchdringt. 5. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Die Frage, ob den Notar eine Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die von ihm geführten Handakten trifft, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 IV 1 FamFG). Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.