Urteil
32 KLs 17/22 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:1123.32KLS17.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 21 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 21 StGB. Gründe: I. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Nachdem seine Eltern im Jahr 1992 ihr Heimatland aufgrund des dort herrschenden Jugoslawien-Krieges verlassen hatten, wurde der Angeklagte in R. als jüngstes von sechs Geschwistern geboren. Als er zwei Jahre alt war, zog die Familie nach A. um, wo der Angeklagte im Haushalt seiner Eltern aufwuchs. Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult. Er musste dabei keine Klasse wiederholen, jedoch ließ er sich leicht ablenken und zeigte sich sehr aktiv, so dass er in der Folgezeit eine Förderschule besuchte. Nach einem Wechsel auf eine andere Förderschule in A. ging er im Jahr 2009 nach der zehnten Klasse ohne Abschluss von der Schule ab. Eine Berufsausbildung nahm er nicht auf und ging - auch aufgrund einer fehlenden Arbeitserlaubnis - nie einer Erwerbstätigkeit nach. Er lebte weiter im Haushalt seiner Eltern, bis er in der Zeit von September 0000 bis September 0000 zwei Jahre Jugendstrafe (dazu sogleich) verbüßte. Der Angeklagte ist Vater einer im Dezember 0000 geborenen Tochter. Er hatte die Beziehung zu deren Mutter erst kurze Zeit vor der Schwangerschaft aufgenommen. Nach Unterbrechungen der Beziehung durch Inhaftierung und Abschiebung des Angeklagten nach Bosnien-Herzegowina trennte sich die Mutter im Jahr 0000 endgültig von dem Angeklagten. Zu seiner Tochter besteht derzeit kein Kontakt. Alkohol trank und trinkt der Angeklagte nicht im Übermaß. Im Alter von zwölf Jahren kam er auf dem Schulhof jedoch erstmals mit Cannabis in Berührung und rauchte von da an gemeinsam mit seinem Freundeskreis regelmäßig Joints. Von einem Onkel wurde ihm Heroin zum Rauchen angeboten, als er 13 Jahre alt war. Der Angeklagte wurde hiervon schnell abhängig und begann mit Beschaffungskriminalität, um seinen weiteren Konsum finanzieren zu können. Er stahl dabei auch Geld und Schmuck seiner Mutter, den er versetzte. Ab dem Jahr 2018 ging er zu intravenösem Konsum von Heroin über, welches er bis dahin „nur“ geraucht hatte. Er nahm zudem auch Kokain zu sich, welches er erst für einige Monate rauchte, ab dann aber zumeist in Kombination mit dem Heroin spritzte. Begleitend entwickelte sich bei ihm ein Konsum von verschiedenen Benzodiazepinen. Im Jahr 2022 konsumierte der Angeklagte täglich circa 1,5 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain und in der Regel bereits morgens 4 Tabletten Rivotril sowie im Laufe des Tages 300 mg Lyrica und 20 mg Diazepam. Den Konsum finanzierte er durch Beschaffungskriminalität und Betteln. Es liegt bei ihm eine Polytoxikomanie im Sinne der ICD-10 F19.2 vor. Zudem weist er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 F60.2 auf. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft: 1. Das Amtsgericht Essen verurteilte ihn am 05.03.2009 wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie Diebstahls zu einem Jugendarrest von drei Wochen, zur Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte eine Verwarnung. Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen wurde der Jugendarrest auf vier Wochen verlängert. 2. Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.02.2010 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes tateinheitlich mit gemeinschaftlicher Körperverletzung sowie Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von 10 Monate verurteilt. 3. Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung verurteilte ihn das Amtsgericht Essen am 19.04.2010 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Strafvollstreckung war am 19.09.2012 erledigt. 4. Am 25.06.2013 verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen der Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung in dieser Sache war am 28.04.2016 erledigt. 5. Wegen Diebstahls in zwei Fällen und Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz wurde der Angeklagte am 27.05.2017 von dem Amtsgericht Essen-Borbeck zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. 6. Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 30.08.2017 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro. 7. Wegen Diebstahls in zwei Fällen und Beförderungserschleichung in zwei Fällen wurde der Angeklagte am 23.10.2017 durch das Amtsgericht Essen-Borbeck zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. 8. Das Amtsgericht Essen bildete mit Beschluss vom 01.03.2018 aus den beiden vorgenannten Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10 Euro. Mit zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 01.10.2018 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung wurde er mit Urteil des Landgerichts Essen vom 27.10.2022 unter Freispruch im Übrigen wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Unterschlagung, Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt; das Revisionsverfahren läuft. Der Angeklagte besitzt ausschließlich die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft und derzeit keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. In Folge seiner Straffälligkeit wurde ihm bereits im Alter von 16 Jahren der Aufenthaltstitel entzogen und er erhielt in der Folgezeit nur befristete Duldungen. Er wurde im Jahr 2016 das erste Mal nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Er hatte dort keine Angehörigen mehr und lebte auf der Straße. Er nahm den Namen seines verstorbenen Onkels, P. an und reiste unter Verwendung dieser Aliaspersonalien nach einigen Monaten mit dem Bus zurück nach Deutschland, wo er wieder bei seinen Eltern lebte. Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte erneut abgeschoben. Er lebte in der Folgezeit für etwa 3,5 Jahre in B., wo er obdachlos war und seinen Lebensunterhalt durch Betteln bestritt. Anfang des Jahres 2022 reiste er erneut unerlaubt ein und hielt sich unangemeldet im Haushalt seiner Eltern und teilweise in Notschlafstellen auf. Er wurde aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet Anfang April 2022 von der Polizei festgenommen und im Anschluss auf freien Fuß gesetzt, nachdem er sich selbst schriftlich zur Ausreise verpflichtet hatte. II. Feststellungen zur Sache In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: Nachdem der Angeklagte im Februar 2022 erneut in die Bundesrepublik eingereist war, kehrte er in den Haushalt seiner Eltern in A. zurück. Sein Tagesablauf wurde im Wesentlichen durch den Drogenkonsum bestimmt. So schlief er in der Regel bis vormittags, um unmittelbar nach dem Aufstehen die elterliche Wohnung zu verlassen und entweder Geld zu erbetteln oder zu stehlen, um sich davon Heroin und Kokain kaufen zu können. Sobald er auf diese Weise 10 Euro zusammen hatte, kaufte er sich hiervon Heroin und Kokain und konsumierte dieses intravenös. Er verbrachte auf diese Weise die Tage und kehrte in der Regel nachts gegen 01:00 Uhr zum Schlafen in die Wohnung seiner Eltern zurück, weil ab dieser Uhrzeit zumeist auch seine Dealer ihre Geschäfte einstellten. Am Abend des 00.00.0000 war er zu Fuß in der A. Innenstadt unterwegs und kam dabei an der Cocktailbar „L.“ in der N.-straße … vorbei. Das - in der Fußgängerzone liegende - Lokal verfügt über einen zum Gehweg hin nicht eingefriedeten Außenbereich, in dem an diesem Abend an die Hauswand angrenzend mehrere Bierzeltgarnituren aufgebaut waren. Die geschädigte Zeugin T. war Gast des Lokals und hielt sich unmittelbar vor dessen Eingangstüre auf, um dort gemeinsam mit ihren Freunden, den Zeugen D. und U. zu rauchen. Sie hatte dabei ihre Handtasche in Griffweite neben sich auf einem Bierzelttisch abgestellt. Der Angeklagte nahm dies wahr und entschied sich dazu, die Zeugin und ihre Begleiter durch Drohung mit der Anwendung von Gewalt dazu zu bewegen, sich in das Lokal zu begeben, um im unmittelbaren Anschluss die Handtasche der Zeugin wegzunehmen und darin erhoffte Wertgegenstände und Bargeld für sich zu behalten, um davon neue Betäubungsmittel kaufen. Aufgrund des vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums - zu genauem Zeitpunkt und Umfang des letzten Konsums konnte die Kammer keine verbindlichen Feststellungen treffen - war die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner fortbestehenden Unrechtseinsicht zu handeln, nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. In Umsetzung seines Plans entnahm er aus einer mitgeführten Tüte eine schwarze Luftpumpe, zu deren genauerer Beschaffenheit die Kammer keine Feststellungen treffen konnte. Er hielt diese mit ausgezogenem Kolben in der Art einer Langwaffe mit auf Brusthöhe angehobenen Armen vor sich und trat so auf die Zeugin T. zu. Während er sie aufforderte, „reinzugehen“, hielt er ihr die Luftpumpe im Abstand von etwa 20 bis 30 Zentimetern vor das Gesicht. Er handelte dabei in der Vorstellung, dass die Zeugin die zur Drohung verwendete Luftpumpe nicht als solche würde erkennen können und in der Annahme, es handele sich um eine Schusswaffe, aus Angst um ihre Gesundheit von jeglichem Widerstand Abstand nehmen und seiner Forderung nachkommen würde, was die Zeugin auch tat. Tatsächlich erkannten weder die Zeugin noch ihre - ebenfalls nüchternen - Begleiter, die Zeugen D. und U., dass es sich bei dem zur Drohung verwendeten Gegenstand „nur“ um eine Luftpumpe handelte. Die Zeugen D. und U. rannten noch vor der Geschädigten in das Innere des Lokals, wo sie sich aus Angst vor dem Einsatz der von ihnen vermuteten „Schusswaffe“ auf der Toilette einschlossen und die Polizei verständigten. Die Zeugin T. folgte ihnen wenige Augenblicke später und ließ dabei ihre Tasche aus Angst vor dem Angeklagten – wie von ihm beabsichtigt – draußen auf dem Tisch zurück. Der Zeuge M., der an diesem Tag in dem Lokal aushalf, bekam die Aufruhr mit und begab sich zur Eingangstüre, wo der Angeklagte noch stand und ihn unter Vorhalt der Luftpumpe ebenfalls dazu aufforderte, „wieder reinzugehen“. Auch der Zeuge M. kam dieser Aufforderung nach, weil er die Luftpumpe nicht als solche erkennen konnte und ebenfalls den Einsatz der vermeintlichen Schusswaffe gegen sich befürchtete. Der Angeklagte nahm daraufhin die Handtasche der Zeugin an sich und entfernte sich in normaler Gehgeschwindigkeit. Er begab sich unter anderem in das nahegelegene Parkhaus C. an der Z., wo er die Tasche durchsuchte. Er entnahm der Handtasche dort das Portemonnaie der Zeugin nebst Inhalt (wenige Euro Münzgeld sowie Ausweispapiere und Bankkarte), um es zu behalten und ließ die Tasche in dem Parkhaus liegen. Die Handtasche wurde dort durch einen Security-Mitarbeiter aufgefunden und der Polizei übergeben. Die Zeugin T. wurde durch die Tat psychisch erheblich beeinträchtigt. Sie ließ sich in der ersten Woche nach dem Tatgeschehen bei allen Aktivitäten begleiten, nahm einen Termin bei der Opferhilfe war, trägt seit dem Abend keine Handtaschen mehr bei sich und fühlt sich abends noch immer unsicher. Sie stand noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sichtlich unter dem Eindruck des Erlebten und war hiervon psychisch deutlich belastet. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung seiner Eltern in deren Kleiderschrank aufgefunden, wo er sich verborgen hielt, um sich seiner Verhaftung zu entziehen. Er wurde vorläufig festgenommen und befand sich von diesem Tage an in Untersuchungshaft, die seit dem 10.06.2022 zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen ist. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen: 1. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf dessen eigener Einlassung. Er machte in der Hauptverhandlung glaubhafte Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen zu seiner familiären und ausländerrechtlichen Situation einschließlich seines illegalen Aufenthaltes in Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand und der Entwicklung und dem Umfang seines Drogenkonsums. Seine Angaben in der Hauptverhandlung entsprachen in den wesentlichen Punkten dem Inhalt seiner Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und den - wiederum überwiegend auf seinen Angaben beruhenden – Feststellungen des Amtsgerichts Essen in den ihn betreffenden Verurteilungen vom 19.04.2010 und vom 25.06.2013 und konnten deswegen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der psychiatrische Sachverständige F. stellte überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar begründet dar, dass der Angeklagte an einer Benzodiazepin, Opioid- und Kokainabhängigkeit leide und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweise. Das Vorliegen einer Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2) ergebe sich aus dem von dem Angeklagten selbst geschilderten Konsumverhalten, welches die Kriterien einer multiplen Stimulanzienkonsumstörung erfülle. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei vor dem Hintergrund seiner Biographie und den darin zum Ausdruck gekommenen Auffälligkeiten bereits im Jugendalter, der frühen und wiederholten Straffälligkeit, dem langjährigen Suchtmittelkonsum, dem Meiden von Arbeit auch unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Situation und einem Hang zu Regelverstößen zu stellen. Auch seien bei ihm Defizite in der Lebenskontinuität, das Fehlen von Reue und mangelnde Beeindruckung durch die bisherige Haftzeit zu beobachten, was bei ihm insgesamt ein Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer sowie die fehlende Fähigkeit, sich an gesellschaftliche Normen anzupassen, zeige und damit aus psychiatrischer Sicht die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 F60.2 erfülle. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen nach eigener Prüfung an. 2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, im Übrigen insbesondere auf den Angaben der Zeugen T., D. und U. sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. a) Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte hat sich zu den Ereignissen vom 00.00.0000 über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er wie üblich den Tag über Drogen konsumiert habe und in der Stadt unterwegs gewesen sei, um zu betteln. Tagsüber habe er in der Stadt eine Luftpumpe und einen „Erdlockerer“ gefunden und von da an in einer Tüte mit sich geführt. Er habe sich dann im Vorbeigehen an dem Außenbereich des Lokals L. spontan dazu entschieden, die Handtasche zu entwenden, die auf einem Tisch gestanden habe, von dem ein oder zwei Personen einige Meter weit entfernt gestanden hätten. Er habe zu dieser Person im Eingangsbereich der Gaststätte dann gesagt, sie solle reingehen oder weggehen. Dabei habe er einen der beiden aufgefundenen Gegenstände aus seiner Tüte herausgeholt. Er meine, es sei der „Pflanzstab / Erdlockerer“ gewesen, es könne aber auch die Luftpumpe gewesen sein. Warum er diesen Gegenstand herausgeholt habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe „weder die Absicht, noch den Vorsatz, noch sonstige Ambitionen, irgendjemanden zu verletzen, zu bedrohen oder in sonstiger Art und Weise persönlich zu schädigen“ gehabt. Er erinnere nicht, ob die Person oder die Personen tatsächlich in die Gaststätte hineingegangen seien oder ob er die Tasche einfach gegriffen habe und weggegangen sei. Weshalb er dann in ein Parkhaus gegangen sei und was er danach gemacht habe, erinnere er nicht mehr. Nachfragen der Kammer zur Sache hat der Angeklagte – mit Ausnahme der Bekundung, dass es sich bei dem auf den Videos in seiner Hand zu erkennenden Gegenstand um die von ihm mitgeführte Luftpumpe handeln könne – nicht beantwortet. b) Beweiswürdigung zur Tat vom 00.00.0000 Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen stützt die Kammer zunächst auf die glaubhaft geständigen Angaben des Angeklagten, soweit dieser die Wegnahme der Handtasche samt Inhalt eingeräumt hat. Schon aufgrund dieser Angaben, die sich mit dem weiteren Beweisergebnis – unter anderem den Angaben der Zeugen und insbesondere auch den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, die den Angeklagten bei der Tatbegehung zeigen - deckten, bestanden keine Zweifel, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelt. Zudem konnten die von ihm bei der Tat getragenen Kleidungsstücke, darunter eine Baseball-Kappe, eine Jacke (der Marke Y.), eine Bauchtasche (der Marke I.) sowie X.-Turnschuhe im Rahmen seiner Festnahme sichergestellt werden. Soweit der Angeklagte sich über seinen Verteidiger eingelassen hat, er habe die Geschädigte nicht bedrohen wollen, ist seine Einlassung zur Überzeugung der Kammer durch die Angaben der Zeugin T. und der Zeugen U. und D. sowie durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Einlassung des Angeklagten hierzu kam für sich genommen schon keine erhebliche Überzeugungskraft zu, da er Nachfragen zu dem Tatgeschehen – mit Ausnahme seiner Angabe zu dem auf den Bildern der Überwachungskamera zu erkennenden Gegenstand - und seiner Vorstellung bei Begehung der Tat nicht zugelassen hat. Dagegen haben die Zeugen T., D. und U. übereinstimmend und jeweils glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe den Gegenstand drohend wie ein Gewehr auf Höhe des Kopfes auf die Zeugin T. gerichtet und sie zugleich aufgefordert, wegzugehen, wobei zwischen der Spitze des Gegenstandes und dem Kopf der Zeugin ein Abstand von maximal 20 bis 30 Zentimetern bestanden habe. Ein solches Geschehen wird auch durch objektive Beweismittel gestützt. So konnten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen Aufnahmen einer Überwachungskamera gesichert werden, die unmittelbar oberhalb des Eingangsbereichs des „L.“ angebracht gewesen ist und den davorliegenden Außenbereich auch im Tatzeitraum filmte. Die Aufnahmen zeigen am linken Bildrand eine Bierzeltgarnitur, auf welcher neben einem Aschenbecher und einer Bierflasche auch die Handtasche der Geschädigten zu erkennen ist. Gut erkennbar ist ferner der Angeklagte, der sich vom Gehweg - aus Perspektive der Kamera: von rechts - kommend nähert und dabei bereits die Luftpumpe – gegriffen wie ein Gewehr – zur Drohung in Richtung des Lokaleingangs und damit in Richtung der Geschädigten erhoben hat und damit an den Tisch und den Eingangsbereich des Lokals herantritt. Die Zeugin T., D. und U. befinden sich in diesem Moment nicht bzw. nicht vollständig im Bildbereich der Kamera, haben aber übereinstimmend und überzeugend beschrieben, dass sie sich unmittelbar in dem davor liegenden Bereich vor der Eingangstüre und neben dem Bierzelttisch befunden haben. Sowohl die Zeugin T. als auch die Zeugen U. und D. gaben dabei überzeugend an, dass sich die Zeugin T. in dieser Position stets „in Griffreichweite“ zu ihrer Handtasche befunden habe, was mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ohne weiteres vereinbar ist, da sich die in Rede stehende Tasche auf diesen am äußersten Bildrand links unten befindet und zudem dadurch gestützt wird, dass der Hinterkopf des Zeugen U. noch am unteren Bildrand der Aufnahme zu sehen ist, bevor sich etwa 10 Sekunden später der Angeklagte nähert. Auch der Angeklagte selbst tritt für einige Zeit aus dem Aufnahmebereich heraus und weiter in Richtung des Eingangs heran, bevor er - nachdem er sich außerhalb des Aufnahmebereichs umgedreht hat - mit dem Rücken zu dem Lokal die Tasche mit der linken Hand ergreift, die Luftpumpe am ausgestreckten rechten Arm nach unten hält und sich ruhigen Schrittes entfernt. Der danach objektiv zweifelsfrei feststehende Geschehensablauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es dem Angeklagten gerade darum ging, die erhobene Luftpumpe als Drohmittel zur Ermöglichung der Wegnahme einzusetzen, nachdem er - trotz seiner Berauschung - zutreffend erkannt hatte, dass eine unbeobachtete Wegnahme aufgrund der körperlichen Nähe der Geschädigten zu ihrer Tasche für ihn in der konkreten Situation nicht möglich gewesen wäre. Hierfür spricht maßgeblich der Umstand, dass der Angeklagte mit der augenscheinlich drohend „wie ein Gewehr“ vor sich gehaltenen Luftpumpe auf das Lokal zutritt und die Tasche nicht unmittelbar, sondern erst nach einigen Sekunden wegnimmt, als die Geschädigte - was vom Bildbereich der Videoaufnahme nicht mehr umfasst wird - seiner Aufforderung Folge geleistet hat. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der Zeugenaussagen sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen davon überzeugt, dass es sich bei dem von dem Angeklagten als Drohmittel verwendeten Gegenstand um eine Luftpumpe gehandelt hat. Dafür sprach zunächst, dass der Gegenstand auf den Bildern der Überwachungskamera seiner Form nach einer ausgezogenen Luftpumpe gleicht, die der Angeklagte wie eine Schusswaffe vor sich hält. Er selbst hat zudem angegeben, eine Luftpumpe mitgeführt zu haben und einen Gegenstand aus der Plastiktüte herausgenommen zu haben, ferner, dass es sich bei dem auf den Bildern der Überwachungskamera erkennbaren Gegenstand um die Luftpumpe handeln könne. Die Kammer konnte darüber hinaus jedoch keine sicheren Feststellungen hinsichtlich der weiteren Beschaffenheit der Luftpumpe und zu deren objektiver Gefährlichkeit im Rahmen der angedrohten Verwendung treffen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass am oberen Ende der Luftpumpe eine Rasierklinge, eine (Luftpumpen-)Nadel oder ein Nagel befestigt war, weil auf den Lichtbildern und Videoaufnahmen der Überwachungskamera ein derartiger Gegenstand nicht zu erkennen ist. Ferner konnte keiner der Zeugen den wahrgenommenen Gegenstand genauer bezeichnen oder angeben, was letztlich für ein spitzer Gegenstand angebracht gewesen sein soll. Die Kammer hielt es daher ebenso für möglich, dass beispielsweise aufgrund eines farblichen Kontrastes – etwa im Bereich der Ventilaufnahme – lediglich der Eindruck einer „Spitze“ entstanden sein könnte. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die Zeugen übereinstimmend bekundet haben, nicht vor einem Einsatz des Gegenstandes als Stichwerkzeug Angst gehabt zu haben, sondern aufgrund der Körperhaltung, des länglichen Gegenstandes sowie des ausgezogenen Griffstücks befürchtet zu haben, der Angeklagte habe eine Art von Schusswaffe zusammengebaut. Die Feststellungen zu der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen F.. Der Sachverständige erläuterte in der Hauptverhandlung umfassend und verständlich, dass es bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung - wie etwa hochgradige Affektregungen oder Bewusstseinseintrübungen - gegeben habe und auch eine Intelligenzminderung bei ihm sicher auszuschließen sei. Ebenso habe es für das Vorliegen einer psychotischen Störung, zum Ausdruck kommend etwa durch inhaltliche Denkstörungen oder Wahnerleben, anlässlich der Tat keine Anhaltspunkte gegeben. Ferner erreichten die bei dem Angeklagten vorhandene dissoziale Persönlichkeitsstörung und die Polytoxikomanie – weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau - den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung mit Einfluss auf die Schuldfähigkeit. Eine suchtmittelbedingte Persönlichkeitsdepravation liege bei dem Angeklagten noch nicht vor. Zwar habe eine gewohnheitsmäßige Verankerung des Drogenkonsums im Alltag stattgefunden und es seien eine Einengung der gedanklichen Flexibilität und eine beginnende Vernachlässigung der eigenen Person durch den Angeklagten beschrieben worden. Aufgrund des in der Exploration gezeigten - nahezu unauffälligen - psychopathologischen Befundes, der in dieser Form vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten zu seinem früheren Betäubungsmittelkonsums kaum zu erwarten gewesen sei, könne er jedoch eine überdauernde Depravationsentwicklung ausschließen, so dass das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung infolge der Abhängigkeitserkrankung zu verneinen sei. Auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erreiche keinen Ausprägungsgrad von forensischer Relevanz. So sei davon auszugehen, dass alleine eine eingeschränkte Frustrationstoleranz oder Mängel bei der Befolgung von Regeln, Normen oder Gesetzen nicht ausreichend seien, um eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu begründen. Vielmehr könne eine Persönlichkeitsstörung nur dann als andere schwere seelische Störung eingestuft werden, wenn es zu erheblichen Auffälligkeiten in der affektiven Ansprechbarkeit oder Affektregulation komme. Diese äußerten sich etwa in einer durchgängigen und wiederholten Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit mit der Folge einer generellen Einengung der Lebensführung. Diese Voraussetzungen seien bei dem Angeklagten aus den bereits zuvor genannten Gründen nicht erfüllt. Es fänden sich bei ihm auch keine unflexiblen und unangepassten Denkstile oder deutliche Schwächen in der Realitätsprüfung. Soweit auf Grundlage der Angaben des Angeklagten sowie der Wahrnehmungen der Zeugen jedoch von einer akuten Mischintoxikation (Heroin, Kokain und Benzodiazepine) zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden müsse, könne unter zusätzlicher Berücksichtigung des Tatablaufs als solchem, der als eher impulsiv anmutend und mit geringer Absicherungstendenz begangen auffalle, eine relevante Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. So seien durch die Zeugen, wenn auch in moderatem Umfang, körperlich-neurologische Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten - etwa ein „komischer“ Gang und ein zeitweiliges Festhalten an einer Laterne - beschrieben worden, welche plausibel mit einer akuten Intoxikation in Einklang zu bringen sein dürften. Vor dem Hintergrund des Leistungsbilds, des zielgerichteten Vorgehens in der konkreten Tatsituation, und der im Übrigen erhaltenen motorischen Fähigkeiten - so auch auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus dem Parkhaus, welche den Gang des Angeklagten unmittelbar nach der Tat über eine gewisse Distanz zeigten - zeige sich insgesamt ein weitgehend erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau des Angeklagten, so dass eine intoxikationsbedingte Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat sicher nicht in Betracht komme. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen F. an. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seiner Intoxikation in der Lage war, die sich ihm bietende „günstige Gelegenheit“ zur Wegnahme der Handtasche zu erfassen, sich zur Umsetzung des Plans an die Geschädigte mit erhobener Luftpumpe anzunähern, diese aufzufordern „reinzugehen“, auf das plötzliche Erscheinen des Zeugen M. „situationsadäquat“ zu reagieren sowie anschließend mit der Handtasche vom Tatort zu flüchten. Aufgrund dieser sowie der übrigen genannten Umstände ist die Kammer sicher davon ausgegangen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben war, eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund der akuten Drogenintoxikation jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB strafbar gemacht, indem er die Zeugin T. unter Vorhalt einer - nach Art einer Langwaffe bzw. eines Gewehrs gehaltenen - Luftpumpe dazu aufforderte, in das Lokal zu gehen, um im Anschluss daran ihre Handtasche an sich zu nehmen und die darin enthaltene Geldbörse nebst Inhalt für sich behalten zu können. Durch das Vorhalten der Luftpumpe drohte er konkludent die Anwendung von Gewalt an und verwendete dabei ein sonstiges Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB. Nach dem äußeren Erscheinungsbild war die Luftpumpe in der konkreten Situation und angedrohten Verwendungsweise – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – für einen objektiven Beobachter nicht als offensichtlich ungefährlich zu erkennen und damit eine taugliche Scheinwaffe. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und es kam ihm gerade darauf an, dadurch die Wegnahme zu ermöglichen, dass die Geschädigte aus Angst vor dem Einsatz des Gegenstandes in seiner Hand von dem von ihm ansonsten erwarteten Widerstand absehen würde. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer – schon aufgrund der fehlenden Feststellungen zu der konkreten Beschaffenheit der Luftpumpe, insbesondere im Bereich der Spitze - davon ausgegangen, dass dieser als Tatwerkzeug kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet hat. V. Rechtsfolgen der Tat 1. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Für den schweren Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vor. Ein minder schwerer Fall gem. § 250 Abs. 3 StGB lag bei gesamtschauender Betrachtung weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafmilderungsgründe noch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 21 StGB vor: Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden Drogenabhängigkeit um eine Tat der Beschaffungskriminalität gehandelt hat, der Wert der Beute gering gewesen ist und auch berücksichtigt, dass die Tat auch durch die bei ihm diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung begünstigt gewesen sein mag. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass sich der Angeklagte mit Blick auf die Tat teilweise geständig eingelassen und sich bei der Geschädigten entschuldigt hat. Gegen den Angeklagten sprachen demgegenüber insbesondere seine mehrfachen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen sowie die für den Angeklagten vorhersehbaren psychischen Folgen der Tat für die Zeugin T.. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist die Kammer demnach davon ausgegangen, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafmilderungsgründe noch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 21 StGB vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maß abwich, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erschien. Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben, so dass sich ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten ergab. Ausgehend von diesem Strafrahmen hat sich die Kammer auch bei der konkreten Strafzumessung betreffend den Angeklagten G. von den Erwägungen leiten lassen, die schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Zwar liegt bei dem Angeklagten nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F. – denen die Kammer nach eigener Überprüfung gefolgt ist – aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit sicher ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Auch ist bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Rauschmittelabhängigkeit und der Tat festzustellen und – unbehandelt – mit weiteren Taten der Beschaffungskriminalität nach Art der Anlassverurteilung zu rechnen. Es fehlt allerdings an hinreichend konkreten Erfolgsaussichten im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Anordnung und Vollzug der Maßregel gem. § 64 StGB müssen demnach an die hinreichend konkrete Aussicht geknüpft sein, den Süchtigen zumindest für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az. 3 StR 195/05). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen. Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BGH, NStZ-RR 2020, 38; BGH, Urt. v. 28.5.2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen waren hinreichend konkrete Erfolgsaussichten im Sinne des § 64 S. 2 StGB nicht anzunehmen: Wie der Sachverständige F. detailliert und überzeugend ausgeführt hat, gehört der Angeklagte aufgrund verschiedener Umstände zu einer Gruppe Suchtkranker, bei der eine negative Prognose hinsichtlich des Behandlungserfolges gestellt werden müsse. Besonders ungünstig wirke sich hier die dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aus. Das Vorhandensein einer derartigen Persönlichkeitsstruktur habe Studien zufolge eine ausgesprochen geringe Erfolgsquote Betroffener bei stationären Maßnahmen nach § 64 StGB zur Folge. Soweit aus Studien zur forensischen Praxis weitere statistische Faktoren für Erfolgsaussichten entsprechender Therapien untersucht worden seien, so ließen sich vorliegend in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten kaum positive, für eine erfolgreiche Behandlung sprechende Faktoren identifizieren. Zwar sei bislang noch kein Therapieversuch unternommen worden und der Angeklagte bekunde formal seine Therapiebereitschaft. Er vereine jedoch eine Vielzahl von negativen Faktoren in sich, die allesamt als prognostisch ungünstig zu klassifizieren seien. Dazu zählten bei dem Angeklagten unter anderem der fehlende Schul- und Berufsabschluss, die berufliche Perspektivlosigkeit, das Vorliegen von Verhaltensauffälligkeiten schon im Jugendalter, der frühe Beginn seines - zudem polytoxikomanen - Rauschmittelkonsums, die frühe Delinquenz, zu welcher auch Gewalt- und Eigentumsdelikte zählten, Verurteilungen nach dem JGG, die bereits erlebten Haftzeiten sowie der fehlende stabile soziale Empfangsraum, der sich aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation auch kaum aufbauen lasse. Zwar sei der Angeklagte auch zuletzt erneut bei seinen Eltern untergekommen. Diese seien nach der eigenen Wahrnehmung des Angeklagten jedoch mit der Situation komplett überfordert und hätten ihm lediglich vorübergehend und zur Verhinderung der kompletten Obdachlosigkeit eine Unterkunft gewährt. Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Überprüfung beigetreten. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang noch nicht längerfristig und strukturiert behandelt wurde und im Rahmen der Hauptverhandlung auch angegeben hat, zu einer Therapie im Maßregelvollzug bereit zu sein, was als prognosegünstig anzusehen ist. Neben den bereits angeführten prognoseungünstigen Umständen hat die Kammer jedoch auf der anderen Seite auch die ausländerrechtliche Situation des Angeklagten, welche durch die Gefahr einer jederzeitigen erneuten Abschiebung geprägt ist, in die Gesamtabwägung eingestellt. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass eine gesicherte Aussage über das „ob“ und „wann“ einer erneuten Abschiebung derzeit schon aufgrund der ausländerrechtlichen Unwägbarkeiten sowie der weiteren Vollstreckungssituation nicht getroffen werden kann. Jedoch liegt es nahe, dass aufgrund der drohenden Abschiebung des Angeklagten wesentliche Therapiekonzepte des Maßregelvollzugs, die – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen – auf die schnelle Umsetzung von Lockerungen zur Erprobung außerhalb des geschlossenen Vollzugs sowie die Entwicklung eines stabilen sozialen Empfangsraumes im Sinne eines Helfernetzwerks und die Vermittlung in geregelte Arbeitsverhältnisse gerichtet sind, wenn nicht vereitelt so doch wesentlich erschwert werden. Die Kammer ist nach alledem dem Sachverständigen auch in der Einschätzung beigetreten, dass es unter gesamtschauender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände an einer hinreichend konkreten Aussicht fehlt, ihn durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. VI. Kosten Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.