Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.491,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.413,67 EUR seit dem 11.06.2021 und aus einem Betrag in Höhe von 78,30 EUR seit dem 07.10.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 00.00.0000 im Kreuzungsbereich der X-Straße/„B-Straße“ in F geltend. Der Kläger ist Halter und Fahrer des Pkw der Marke Q mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Lkws der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) befuhr die X-Straße aus Richtung S-Straße kommend und beabsichtigte nach links in die Straße „B“ abzubiegen. Nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich musste er aufgrund eines in der Straße „B“ stehenden Müllfahrzeugs seinen Abbiegevorgang pausieren und hielt im Kreuzungsbereich an. Der Kläger befuhr die Straße „B" in südlicher Fahrtrichtung und näherte sich aus Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend dem Kreuzungsbereich. Er beabsichtigte, bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage nach rechts in die X-Straße abzubiegen. Im Zuge des Anfahrens des Beklagten zu 1) und des Abbiegevorgangs des Klägers kam es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei es zu einem Kontakt zwischen der rechten vorderen Ecke des Lkw und der Fahrertür des einbiegenden Pkw des Klägers kam. Der konkrete Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, wobei der Beklagte zu 1) als Unfallbeteiligter 01 aufgenommen wurde. Auf die polizeiliche Unfallanzeige (Bl. 93 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger holte hinsichtlich seines Fahrzeugschadens ein TÜV-Schadensgutachten vom 26.11.2020 ein (Bl. 15 ff.; Lichtbilder Bl. 27 ff. d.A.). Dieses wies Reparaturkosten in Höhe von 11.543,13 EUR, eine Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR und einen Nutzungsausfall für 5 Tage aus. Die Sachverständigenkosten beliefen sich laut Rechnung vom 26.11.2020 auf einen Betrag in Höhe von 1.179,49 EUR, die von dem Kläger beglichen wurden. Der Kläger ließ sein Fahrzeug im Zeitraum vom 25.11. bis 03.12.2020 gemäß der Rechnung des Q1 vom 11.12.2020 für einen Gesamtbetrag von 12.012,75 EUR reparieren. Der Kläger hat vorgerichtlich mit anwaltlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten die aufgewendeten Reparaturkosten, eine Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR, einen Nutzungsausfall für 5 Tage in Höhe von insgesamt 595,00 EUR, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.179,49 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 14.712,24 EUR, gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 19.02.2021 eine Haftung ab. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 845,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer wurden von der Rechtsschutzversicherung des Klägers übernommen, die den Kläger mit Schreiben vom 19.08.2021 ermächtigt hat, diese im hiesigen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Klage wurde am 10.06.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.09.2021, eingegangen am 23.09.2021, hat der Kläger klageerhöhend die Zahlung von Abschleppkosten in Höhe weiterer 261,00 EUR beantragt. Die Klageerhöhung wurde der Beklagtenseite am 06.10.2021 zugestellt. Der Kläger behauptet, er sei langsam mit Schrittgeschwindigkeit bei für ihn Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage rechts abbiegend in die X-Straße eingefahren. Der Lkw sei zu diesem Zeitpunkt nur zum Teil in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe mittig im Kreuzungsbereich gestanden. In diesem Moment sei der Beklagte zu 1) mit seinem Lkw in Geradeausrichtung angefahren und gegen das sich im Abbiegevorgang befindliche klägerische Fahrzeug gefahren. Der Kläger habe sich im Zuge des Abbiegevorgangs keinesfalls an dem Lkw vorbeigequetscht, sondern der stehende Lkw sei noch 2 bis 3 Meter von dem klägerischen Fahrzeug entfernt gewesen als er den Abbiegevorgang eingeleitet habe. Die Endstellung der Fahrzeuge suggeriere lediglich einen geringeren Abstand, da der Lkw das klägerische Fahrzeug durch den Aufprall nach vorne und seitlich verschoben habe. Der Beklagte zu 1) habe eine unklare Verkehrssituation herbeigeführt, in dem er im Kreuzungsbereich ohne Blinker stehen geblieben sei. Der Kläger behauptet, für ihn sei die Kollision unabwendbar gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hätte auf Grund des eingeleiteten Linksabbiegevorgangs, den er abgebrochen hatte, dem Kläger Vorfahrt gewähren müssen. Insoweit würden für ihn besondere Sorgfaltspflichten gelten, die er nicht eingehalten habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.973,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Unfall sei allein von dem Kläger schuldhaft verursacht worden, indem er unter Missachtung des die Kreuzung räumenden Beklagten-Lkw in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit dem zeitgleich anfahrenden Lkw kollidiert sei. Der Beklagte zu 1) sei mit dem Lkw lediglich kurz mitten in der Kreuzung stehen geblieben, um mit seinem Fahrzeug durch eine Weiterfahrt nach links und anschließendes Halten nicht in die komplette Kreuzung zu versperren und die ersichtlich bevorstehende Weiterfahrt des Müllfahrzeuges abzuwarten. Als die Weiterfahrt möglich und kein Gegenverkehr ersichtlich gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) die Bremse gelöst und den Linksabbiegevorgang einleiten wollen, als er nahezu zeitgleich ein Krachen gehört habe, woraufhin er wieder die Bremse durchgetreten und zum Stillstand gekommen sei. Dabei sei der Lkw, allenfalls eine Strecke von max. 40-50 cm angerollt. Entgegen der klägerischen Behauptung sei der Lkw anstatt links abzubiegen nicht plötzlich geradeaus gefahren. Nach der Kollision habe der Beklagte zu 1) festgestellt, dass der Kläger mit seinem Pkw versucht habe, sich dicht am Lkw zwischen diesem und den Begrenzungspollern im Kreuzungsbereich durch zu quetschen, um nach rechts abzubiegen. Dabei habe der Kläger nicht auf den gerade losrollenden Lkw geachtet und diesem das Räumen der Kreuzung nicht ermöglicht oder sich zumindest zuvor mit dem Fahrer des Lkw verständigt. Keinesfalls habe der Kläger beim Abbiegen einen zu fordernden Sicherheitsabstand von mindestens 1 m eingehalten. Das klägerische Fahrzeug habe sich im toten Winkel des Lkw befunden, so dass der Beklagte zu 1) keine Möglichkeit gehabt habe, diesen vor der Kollision zu erkennen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei unter Missachtung des die Kreuzung räumenden Beklagten-Lkw in den Kreuzungsbereich eingefahren, daher hafte er allein für die Folgen der Kollision. Der Beklagte zu 1) sei als berechtigter Kreuzungsräumer im Kreuzungsbereich verblieben, dem in entsprechender Anwendung der §§ 11 Abs. 1, 1 Abs. 2 StVO gegenüber dem anfahrenden Verkehr beim Räumen der Kreuzung ein Vorrangrecht zukomme, selbst wenn der Kläger bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.09.2020 persönlich angehört. Ferner wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.09.2021 (Bl. 149 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.06.2022 (Bl. 307 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 115 Abs. 1, 116 VVG, § 1 PflVG, § 823 Abs. 1 BGB in der zuerkannten Höhe von insgesamt 4.491,97 EUR. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Verkehrsunfall am 00.00.0000 im Kreuzungsbereich der X-Straße/„B-Straße“ in F ereignete sich bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge und ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, § 7 Abs. 1, 2 StVG. Es kann nicht i.S.v. § 286 ZPO festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG handelte. Die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie deren Umfang hängen gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadenentstehung beigetragen haben. 1.1. Das streitgegenständliche Unfallereignis stellt nach Auffassung der Kammer für keine der Seiten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Denn bei einem unabwendbaren Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelt es sich um ein solches, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04, NZV 2005, 305). Es muss ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus vorliegen, wobei nach der zutreffenden Ansicht der Rechtsprechung der Maßstab eines Idealfahrers anzulegen ist (vgl. hierzu BGH a.a.O.). Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 62/91 - juris = NJW 1992,1684). Für den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der sich hierauf beruft. Weder der Kläger noch die Beklagten haben vorliegend bewiesen, dass der Unfall für ihre jeweiligen Fahrzeugführer unabwendbar war. a) Der Kläger hat zwar behauptet, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, da der Lkw plötzlich geradeaus losgefahren sei, als er – der Kläger – sich bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage bereits im Abbiegevorgang befunden habe. Gemessen an den Anforderungen eines „Idealfahrers“ ist aus Sicht der Kammer indes anzunehmen, dass ein „Idealfahrer“ überhaupt nicht in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Denn ein Idealfahrer wäre in Anbetracht des im Kreuzungsbereich stehenden Lkw des Beklagten zu 1) nicht bei Grünlicht nach rechts abgebogen. Ein Idealfahrer wäre – wenn überhaupt – langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren und erst abgebogen, wenn er zuvor – etwa durch eine Verständigung mit dem Beklagten zu 1) – sichergestellt hätte, dass dieser nicht seinerseits seinen Fahrvorgang fortsetzt. Dies folgt bereits aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zum Unfallhergang. So hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 13.09.2021 angegeben, er habe als erstes Fahrzeug an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden und den stehenden Lkw im Kreuzungsbereich gesehen. Ungeachtet des streitigen Umstandes, ob der Lkw einen Blinker zum Linksabbiegen oder Warnblinker aktiviert hatte, drängt sich für einen „Idealfahrer“ in einer solchen Situation die Annahme auf, dass der im Kreuzungsbereich stehende Lkw zumindest alsbald seine Fahrt fortsetzen und den Kreuzungsbereich räumen werde. Dabei musste der Kläger auch damit rechnen, dass der Beklagte zu 1) in Anbetracht der Größe des Lkw, des Wendekreises beim Abbiegen und der Gestaltung der leicht versetzten Kreuzung bei Fortsetzung seiner Fahrt im Kreuzungsbereich ein Stück geradeaus fährt. Insoweit wird zur Verdeutlichung auf die Lichtbilder zum Sachverständigengutachten Bezug genommen, die den Kreuzungsbereich aus der Luftperspektive zeigen (Bl. 321 ff. d.A.). Entsprechend hat auch der Sachverständige T nachvollziehbar, stimmig und überzeugend ausgeführt, dass das Unfallereignis aus technischer Sicht vermeidbar gewesen wäre, indem der Kläger sich langsam in den Kreuzungsbereich vorgetastet und sich hierbei mit dem Lkw-Fahrer verständigt hätte. b) Auch die Beklagten haben nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war. So hat der Sachverständige aus technischer Sicht ausgeführt, dass Beklagte zu 1) den herannahenden Q erkennen und das Unfallgeschehen durch ein Bremsmanöver hätte vermeiden können, indem er sich zu Beginn seines Anfahrmanöver und auch kurz nach seinem Anfahrmanöver durch das Seitenfenster nach rechts orientiert hätte. Auch hätte er vor dem Anfahren durch eine Verständigung mit von dort herannahenden Fahrzeugführern die Kollision vermeiden können. Inwieweit das Unfallgeschehen vermeidbar gewesen sei, hänge insbesondere davon ab, welche rechtlichen Anforderungen an das jeweilige Fahrverhalten zu stellen seien. Den überzeugenden technischen Ausführungen des Sachverständigen, die auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden, schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Da der Beklagte zu 1) – wie er selbst im Zuge seiner persönlichen Anhörung im Termin angegeben hat – jedenfalls 1 ½ bis 2 Minuten im Kreuzungsbereich stand, bevor das Hindernis des Müllfahrzeugs seinen Weg in die Straße „B“ nicht mehr versperrte und er den Abbiegevorgang nach links fortsetzen konnte, trafen ihn erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Dies gilt erst recht, da er den Wechsel der Lichtzeichenanlage wahrgenommen hatte. Aus Sicht der Kammer hätte ein „Idealfahrer“ in einer solchen Situation in Anbetracht der Zeit des Verbleibens des Lkw im Kreuzungsbereich, des Wechsels der Lichtzeichenanlage und des Umstandes, dass sodann mit Querverkehr zu rechnen war, vor dem Anfahren nicht lediglich auf Gegenverkehr geachtet, sondern auch auf etwaigen Querverkehr von rechts kommend. Diese Anforderungen hat der Beklagte zu 1) nicht erfüllt. 1.2. Da auch das klägerische Fahrzeug der Gefährdungshaftung des § 7 StVG unterliegt, richtet sich die Haftungsfolge nach einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. In der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen einer hiernach vorzunehmenden Haftungsabwägung sind neben Betriebsgefahr allerdings nur solche gefahrerhöhenden Umstände einzubeziehen, deren Vorliegen feststeht, die also zugestanden, unstreitig oder nach dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen sind (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az.: VI ZR 133/11 – juris, NJW 2012, 1953 ff.; Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 228/03 - juris = NJW 2005, 1940 ff.). Dabei hat grundsätzlich jede Partei, die dem Unfallgegner ein verkehrswidriges Verhalten vorwirft, den entsprechenden Nachweis zu führen. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Haftungsquote von 70% zu 30% zu Lasten des Klägers. Für die die Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Beweismaß des § 286 ZPO fest, dass der Kläger den Unfall überwiegend verursacht hat und der Beklagte zu 1) als sog. Kreuzungsräumer bevorrechtigt war, die Kreuzung zu räumen. a) In der Regel gilt, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muss, die Kreuzung zu räumen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.11.1976, Az.: VI ZR 264/75, NJW 1977, 1394; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2012, Az.: 1 U 66/12, NZV 2013, 188 ff.). Kreuzungsräumer im Rahmen des § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO ist, wer, nachdem er bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, zunächst anhalten musste und es nicht mehr schafft, die Kreuzung zu verlassen, bevor der querende Verkehr Grün erhält. Das betrifft in der Regel Abbieger, kann aber auch auf Geradeausfahrer bei stockendem Verkehr zutreffen. Kreuzungsräumer kann jedenfalls nur der sein, der in das Kreuzungsviereck (gebildet durch die Verlängerungen der Fahrbahnränder) zumindest zu einem großen Teil bereits bei Grün eingefahren ist (vgl. LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.12.2019, Az.: 3 O 333/18, BeckRS 2019, 55523). In Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 StVO beruhend auf dem Gedanken ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gebieten § 11 Abs. 1, 3 StVO im Falle von Verkehrsstauungen dem an sich Vorrangberechtigten durch ausnahmsweise Vorrangverzicht zur Entwirrung verwickelter Verkehrslagen beizutragen. Daraus folgt im Interesse der Verkehrssicherheit die allgemein anerkannte, klare und eindeutige Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung „hängengebliebenen” Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen. Nachzüglern muss also, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1976, Az.: VI ZR 264/75 - juris; Urteil vom 11.05.1971, Az.: VI ZR 11/70, NJW 1971, 1407; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2012 - 1 U 66/12, NZV 2013, 188 ff.). Ebenso ist der Kreuzungsräumer auch gegenüber dem Gegenverkehr gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO bevorrechtigt, die Kreuzung noch zu räumen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2005, Az.: 6 U 193/04, NZV 2005, 411 ff.). Infolgedessen ist bei einem Unfall auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, und bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf „Grün” anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs/Gegenverkehrs, das die Kreuzung räumen will, in der Regel von einer überwiegenden Verursachung des in die Kreuzung einfahrenden Querverkehrs/Gegenverkehrs auszugehen bzw. sogar von der Alleinschuld von dessen Fahrer, wenn dieser den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste (vgl. LG Kaiserslautern Urteil vom 20.12.2019, Az.: 3 O 333/18, BeckRS 2019, 55523 Rn. 39-50, beck-online m.w.N.). Allerdings befreit dies den Kreuzungsräumer nicht, seinerseits die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO beim Räumen der Kreuzung zu beachten. Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als „Nachzügler“ gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az.: 7 U 22/16, NJW-RR 2017, 478 ff.). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. Denn wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig einfahren und nicht ohne weiteres auf die Einräumung des Vorranges vertrauen (OLG Hamm NZV 1991, 31; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 11 Rn. 2b). b) Nach diesen Maßstäben geht die Kammer nach der aus § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursacherbeiträge davon aus, dass der Kläger den Unfall weit überwiegend verursacht hat. Es ist allerdings die – leicht erhöhte – Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs als Lkw mit 30% zu berücksichtigen. aa) Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien fuhr der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich der X-Straße/„B-Straße“ in F ein, um nach links in die Straße „B“ abzubiegen. Im Kreuzungsbereich hielt der Beklagte zu 1) an, während sich der Kläger auf der Straße „B" aus Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend dem Kreuzungsbereich näherte. Der Kläger stand als erstes Fahrzeug an der Lichtzeichenanlage und beabsichtigte, bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage nach rechts in die X-Straße abzubiegen. Dabei sah der Kläger unstreitig den im Kreuzungsbereich stehenden Lkw des Beklagten zu 1). Im Zuge des Anfahrens des Beklagten zu 1) und des Abbiegevorgangs des Klägers kam es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei es zu einem Kontakt zwischen der rechten vorderen Ecke des Lkw und der Fahrertür des einbiegenden Pkw des Klägers kam. Vor dem jeweiligen Anfahren fand keine Kommunikation der Fahrzeugführer im Hinblick auf die Verkehrssituation statt. Ferner steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Lkw des Beklagten zu 1) nicht nur – wie von den Beklagten behauptet – eine Strecke von max. 40-50 cm geradeaus anfuhr, sondern eine Anfahrstrecke von 4,8 m bis zur Kollision zurücklegte. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Abbiegevorgangs des Klägers bestand noch ein ausreichender Abstand zu dem Lkw der Beklagten zu 1), sofern letzterer nicht vor der Kollision noch angefahren wäre. Dass sich der Kläger dicht am Lkw zwischen diesem und den Begrenzungspollern im Kreuzungsbereich vorbei quetschte, konnte die Kammer nicht feststellen. Diese Feststellungen beruhen auf den stimmigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Auswertung der Fahrzeugbeschädigungen ergebe, dass der Lkw mit seiner rechten vorderen Ecke gegen die Fahrertür des klägerischen Q gefahren sei. Die Fahrzeuglängsachsen hätten hierbei einen Winkel von ca. 40° gebildet. Der Q sei durch den Anstoß leicht im Uhrzeigersinn verdreht und verschoben worden. Unter Berücksichtigung der Fahrzeugbeschädigungen und der Fahrzeugendstellungen ergebe sich für den Lkw eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 10 km/h. Der Q sei im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 6 km/h gefahren. Der Lkw habe eine Anfahrstrecke von ca. 4,8 m benötigt, um aus seiner beschriebenen Halteposition im Kreuzungsbereich seine Kollisionsposition und seine Kollisionsgeschwindigkeit zu erreichen. Wäre der Lkw in seiner Halteposition verblieben, so hätte ein Seitenabstand von etwa 4,5 m zwischen der linken Flanke des Q und der Front des zunächst haltenden Lkw bestanden. In Bezug zu diesem Seitenabstand sei das Rechtsabbiegemanöver des Q-Fahrers somit unkritisch. Der Q-Fahrer habe etwa 5 s vor der Kollision sein Anfahrmanöver an der für ihn geltenden Ampelhaltelinie begonnen. Der Lkw-Fahrer sei etwa 3,5 s vor der Kollision aus seiner Halteposition im Kreuzungsbereich angefahren. Für den Q-Fahrer sei etwa 2 s vor der Kollision erkennbar gewesen, dass der Lkw anfuhr. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sei das Unfallgeschehen für den Q-Fahrer dann nicht mehr vermeidbar gewesen. Zwar hätte er bei sofortiger Reaktion auf die Signalposition des Lkw mit einem starken Bremsmanöver seinen Q in einer Entfernung von etwa 1 m vor seiner Kollisionsposition zum Stillstand bringen können, dennoch wäre der Lkw auch in diesem Fall mit seiner Front gegen die Flanke des Q gefahren. Die Kammer folgt nach eigener kritischer Würdigung den Feststellungen des Sachverständigen T. Als Dipl.-Ing. und Unfallanalytiker verfügt der Sachverständige ohne Zweifel über die erforderliche Sachkunde, um die hier relevanten Beweisfragen zu beantworten. Er hat die Anknüpfungstatsachen zutreffend ermittelt und die technischen Grundlagen und Methoden nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Der Sachkunde des Sachverständigen und der Überzeugungskraft seiner Wertungen steht außer Zweifel. Drüber hinaus sind die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Schadensverursachung von den Parteien nicht angegriffen worden. Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugin N, zumal diese aus ihrer Sichtposition nur zum Teil Wahrnehmungen zum Unfallgeschehen treffen konnte, die im Ergebnis nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen in Widerspruch stehen. bb) Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze hätte der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrende Kläger demnach dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr – hier dem Lkw des Beklagten zu 1) – ermöglichen müssen, zunächst die Kreuzung zu räumen. Denn der Beklagte zu 1) stand für den Kläger ersichtlich mit seinem Lkw im Kreuzungsbereich. Im Interesse der Verkehrssicherheit hätte der Kläger dem Beklagten zu 1), um Stauungen zu vermeiden, mithin die Möglichkeit geben müssen, die Kreuzung alsbald zu verlassen. In dieser Verkehrssituation stand dem Kläger ein vermeintliches Vorrecht bei Grünlicht zum Abbiegen nicht zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach rechts in die X-Straße einbiegen wollte. Denn in Anbetracht der Größe des Lkw, des Wendekreises beim Abbiegen und der Gestaltung der leicht versetzten Kreuzung war damit zu rechnen, dass der Lkw bei Fortsetzung seiner Fahrt im Kreuzungsbereich ein Stück geradeaus fährt. Insoweit wird zur Verdeutlichung wiederum auf die Lichtbilder zum Sachverständigengutachten Bezug genommen, die den Kreuzungsbereich aus der Luftperspektive zeigen (Bl. 321 ff. d.A.). Der Kläger konnte sich in dieser Situation mithin nicht darauf verlassen, dass der Lkw des Beklagten zu 1) im Kreuzungsbereich stehen bleibt. Andererseits oblag dem Beklagten zu 1) als Kreuzungsräumer die Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO beim Räumen der Kreuzung. Er konnte nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird, sondern musste den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang verlassen. Er hatte den Wechsel der Lichtzeichenanlage sogar selbst wahrgenommen. Ihm oblag es daher vorsichtig einzufahren und nicht ohne weiteres auf die Einräumung des Vorranges zu vertrauen. Dies betrifft auch einen etwaigen Querverkehr von rechts kommend. Er hätte also nicht nur auf den Gegenverkehr beim Linksabbiegen achten müssen, sondern vor dem Anfahren zumindest auch auf einen etwaigen Querverkehr von rechts. Hätte er sich zu Beginn seines Anfahrmanövers und auch kurz nach seinem Anfahrmanöver durch das Seitenfenster nach rechts orientiert oder hätte er vor dem Anfahren eine Verständigung mit von dort herannahenden Fahrzeugführern vorgenommen, wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Vor dem Anfahren fand unstreitig aber keine Kommunikation der Fahrzeugführer im Hinblick auf die Verkehrssituation statt. Auch hat der Beklagte zu 1) nach seinen Angaben in der persönlichen Anhörung dem Querverkehr keine gesonderte Beachtung geschenkt. Vor diesem Hintergrund ist die – leicht erhöhte – Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs als Lkw mit 30% zu berücksichtigen. 1.3. Die Beklagten haben dem Kläger folglich als Gesamtschuldner 30% desjenigen Schadens zu erstatten, der diesem durch den Unfall entstanden ist. Den Umfang des Schadens konnte das Gericht nach freier Überzeugung schätzen, § 287 ZPO. Dabei genügte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Prütting , in: MüKo, ZPO, § 287 Rn. 17). Unter Berücksichtigung der unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 12.012,75 EUR, der Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR, einem Nutzungsausfall in Höhe von 595,00 EUR, der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.179,49 EUR, der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und der Abschleppkosten in Höhe von 261,00 EUR berechnet sich ein Gesamtschaden für den Kläger in Höhe von 14.973,24 EUR. Die Beklagten haben dem Kläger 30 % dieses Schadens, mithin einen Betrag in Höhe von 4.491,97 EUR, zu erstatten. 2. Der Schadensersatzbetrag des Klägers ist im Wesentlichen gemäß § 291 BGB seit dem 11.06.2021 zu verzinsen. Im Hinblick auf die klageerhöhend geltend gemachten entsprechend der Haftungsquote zu tragenden Abschleppkosten folgt der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit ab dem 07.10.2021 aus § 291 BGB. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ferner einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR, den er in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Rechtsschutzversicherung geltend macht. Zuzusprechen sind diese nach dem Streitwert, der sich letztlich als berechtigt erweist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 – VI ZR 611/16 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 – 6 U 48/08 – OLGR Hamm 2008, 627). Der Gegenstandswert berechnet sich auf insgesamt auf 4.491,97 EUR, so dass sich bei einer anzusetzenden 1,3 Geschäftsgebühr 393,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale 20,00 EUR und Umsatzsteuer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 492,54 EUR ergeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird zunächst auf 14.712,24 EUR und seit dem 23.09.2021 auf 14.973,24 EUR festgesetzt.