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Urteil

2 O 86/22 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:1215.2O86.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.144,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.144,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Bei der Klägerin handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule. Die Beklagte war Studieninteressentin. Die Parteien schlossen den als Anl. K1 (Bl. 6 ff.) vorgelegten Studienvertrag vom 02./04.12.2020 bezüglich des von der Klägerin angebotenen Fachs „Bachelor of Science in Finance & Management Global Economy Trail Global Track“ am Studienort B. mit einem Beginn am 01.09.2021 und einer voraussichtlichen Dauer bis zum 28.02.2025. Der Vertrag sah eine Studiengebühr von insgesamt 35.172,20 € mit verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten vor, wobei vorliegend eine Monatszahlung von 863,33 € angekreuzt und damit vereinbart wurde; für die – hier nicht angekreuzte – „Semesterzahlung“ war eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Rechnungsstellung vorgesehen; monatliche Zahlungen sollten über ein Sepa-Lastschriftmandat gegen ein gesondertes Entgelt erfolgen. Das Sommersemester war vom 01.03. bis zum 31.08. und das Wintersemester vom 01.09. bis zum 28./29.02. eines jeden Jahres vorgesehen. In § 7 des Vertrages wurden die ordentliche Kündigung sowie der Rücktritt geregelt. Unter § 7 Ziffer I. war vorgesehen, dass der Vertrag nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Semesters in Textform gekündigt werden könne, erstmalig zum Ende des ersten Semesters des Studienbewerbers. § 8 des Vertrages sah Regelungen zur außerordentlichen Kündigung vor, wonach der Vertrag gemäß den gesetzlichen Regelungen außerordentlich kündbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingangs zitierte Fundstelle ergänzend verwiesen. Mit E-Mail vom 08.07.2021 teilte die Beklagte einem Mitarbeiter der Klägerin mit, dass sie kündigen möchte, da sie bei einer anderen Universität angenommen worden sei. Mit Schreiben der Klägerin vom 09.07.2021 bestätigte diese die Kündigung unter Berufung auf die vertraglichen Vereinbarungen zum Ende des ersten Semesters, mithin zum 28.02.2022. Mit Rechnung vom 15.09.2021 berechnete die Klägerin der Beklagten neben einer Immatrikulationsgebühr von 600,-- € die Semestergebühren zwischen September 2021 und Februar 2022 zu 5.179,98 € (6 x 863,33 €) sowie einen Zuschlag für die monatliche Zahlungsweise über 155,40 €, insgesamt einen Gesamtbetrag von 5.935,40 €. Mit weiterer Rechnung vom 15.09.2021 berechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten das Semesterticket für das Wintersemester 2021 i.H.v. 209,38 €. Diese Beträge bilden die Klageforderung. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 08.11.2021 ließ diese erklären, dass ihre Kündigung als außerordentliche Kündigung mit Blick auf die Annahme an einer anderen Universität anzusehen bzw. umzudeuten sei. Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 08.12.2021 forderte diese die Beklagte erfolglos zum Ausgleich der o. g. Rechnungen zu insgesamt 6.153,62 € bis zum 21.12.2021 sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Umstand, an einer anderen Universität angenommen worden zu sein, kein außerordentliches Kündigungsrecht begründe, wie auch ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorliege. Mit dem Ziel, an einer anderen Universität angenommen zu werden, habe sich die Beklagte vielmehr vertragswidrig verhalten. Die Vertragsbedingungen seien auch insgesamt wirksam und eine Benachteiligung liege nicht vor. Sofern der Prüfungserfolg endgültig nicht mehr eintrete, werde das Vertragsverhältnis beendet. Die Prüfungsordnung mache Leistungserfordernisse transparent, sodass Studierende sich auf diese Anforderungen rechtzeitig einstellen könnten. Klägerseits müsse insoweit eine gewisse Planungssicherheit bestehen. Die Klägerin meint schließlich, dass sich die Beklagte zwei Wochen nach Rechnungserhalt in Verzug befunden habe, weswegen sie gleichsam zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.153,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die vertragliche Regelung nach § 7 Abs. 1 des Studienvertrages gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei, da sie die Vertragspartner der Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn die Regelung habe zur Folge, dass ein Studierender den Vertrag bereits zum 15. Januar ordentlich zum Semesterende (28. Februar) kündigen müsse, obgleich er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Möglichkeit habe, etwaige Prüfungsergebnisse zur Kenntnis zu nehmen. Die Prüfungsordnung der Klägerin sehe vor, dass die Teilnahme zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester nach dem Semester zu erfolgen habe, in dem die Lehrveranstaltung besucht worden sei; werde die Veranstaltung mithin zum 15. Januar noch besucht, sei (im Falle der Kündigung) der Erstversuch einer Prüfung schon nicht mehr statthaft. Die Klägerin setze somit ihre Interessen missbräuchlich einseitig durch und berücksichtige die berechtigten Interessen des Studierenden nicht ausreichend. Diesen müsse es möglich sein, sich ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können. Vor allem müsse die grundrechtlich verankerte Studien- und Berufsausbildungsfreiheit berücksichtigt werden, die einen hohen Rang genieße. Daher müsse der Studierende bei Abschluss des Semesters zunächst seine Prüfungsergebnisse prüfen können, um feststellen zu können, ob er die richtige Wahl der Ausbildung getroffen habe. Es wäre insoweit nicht tragbar, ihn zur Zahlung der gesamten Gebühren für das nächste Semester zu verpflichten, sofern diese Prüfung negativ ausfalle. Daher seien kürzere Kündigungsfristen auch zumutbar. Überdies sei die Kündigung vorliegend so rechtzeitig erfolgt, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, den Studienplatz anderweitig zu besetzen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Mithin sei die einschlägige Kündigungsbestimmung unwirksam und sie – die Beklagte – bereits aus diesem Grunde nicht verpflichtet, die geforderten Beträge zu leisten. Überdies unterfalle die Kündigung vom 08.07.2021 der Maßgabe einer außerordentlichen Kündigung nach § 8 des Studienvertrages; die Erklärung sei jedenfalls entsprechend umzudeuten. Die Annahme an einer anderen Universität stelle einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Studienvertrages dar wie auch die Interessenabwägung insoweit die grundrechtliche Dimension der Studien- und Berufsausübungsfreiheit angemessen gewichten müsse. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung lange vor Studienbeginn erklärt worden sei, sodass der Studienplatz anderweit habe vergeben werden können. Die Klägerin habe die im Landeshochschulgesetz verankerte jederzeitige Exmatrikulationsmöglichkeit zu berücksichtigen, wohingegen sie ihr wirtschaftliches Betriebsrisiko mit langen Kündigungsfristen zulasten der Studierenden ausgestaltet habe. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A. Zulässigkeit Das Landgericht Essen ist sachlich und – weil die Beklagte ihren Wohnsitz in Z. und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts hat – örtlich zuständig. B. Begründetheit I. Die Klage ist zunächst begründet, soweit die Klägerin Studiengebühren für das Wintersemester 2021 in der Zeit von September 2021 bis einschließlich Februar 2022 von 6 × 863,33 €, insgesamt mithin 5.179,98 € geltend macht. 1.) Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Studienvertrag vom 02./04.12.2020 gem. Anl. K 1. Die Zahlungspflichten der Beklagten sind darin explizit und insoweit entsprechend der Klageforderung statuiert. 2.) Dieser Anspruch scheitert nicht daran, dass die Beklagte den vorbezeichneten Studienvertrag mit der E-Mail vom 08.07.2021 außerordentlich fristlos im Sinne des § 626 BGB i. V. m. § 8 des Studienvertrages gekündigt hätte, was nach den vertraglichen Bestimmungen indes grundsätzlich möglich gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung liegen nicht vor; die Beklagte hat insbesondere keinen wichtigen Grund vorgetragen, der zur Kündigung berechtigen würde. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte bereits keinen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 BGB gehalten hat, obgleich sie insoweit die Darlegungs- Beweislast trifft (vgl. BeckOGK/Günther, 1.10.2022, BGB § 626 Rn. 201), kann nicht festgestellt werden, dass es der Beklagten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht zuzumuten gewesen wäre, dass Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Studienvertrages ist insoweit anerkannt, dass nicht einmal ein Einberufungsbescheid zum Militär genügender Anlass für die Annahme eines fristlosen Kündigungsrechts des Studierenden ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 25.04.2007 – 7 O 489/05 = BeckRS 2010, 22503). Damit kann es erst recht nicht genügen, wenn die Beklagte als Studienbewerberin sich im Laufe der Zeit schlicht an eine andere Hochschule wendet, für die sie sich offensichtlich mehr interessiert hat. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Vertrag bereits im Dezember 2020 und damit mit einem nicht unerheblichen Vorlauf zum avisierten Studienbeginn am 01.09.2021 geschlossen wurde und damit zu einem Zeitpunkt, dem erfahrungsgemäß eine Phase der weiteren Orientierung und Auslotung von Möglichkeiten nachfolgt. Die Beklagte hat sich insoweit ggf. schlicht verfrüht festgelegt. 3.) Der Anspruch scheitert auch nicht an vermeintlich unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwar ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bestimmungen im Studienvertrag davon auszugehen, dass es sich jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Darüber hinaus wurden die Klauseln in den abgeschlossenen Vertrag jeweils wirksam mit einbezogen. Die Klausel des § 7 Ziffer I., der eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Semesters, erstmalig zum Ende des ersten Semesters des Studienbewerbers vorgesehen hat, hält einer inhaltlichen Überprüfung nach den Maßstäben des § 307 BGB stand. a) Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) bis c) liegt dabei nicht vor, da der Vertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeiten keine Bindung über mehr als zwei Jahre oder sonstige Maßgaben vorsieht, die gegen diese Vorschrift verstoßen würden (vgl. auch hierzu LG Köln, Urt. v. 250.4.2007 – 7 O 489/05, a. a. O.). § 6 des Vertrages sieht nur eine „voraussichtliche“ Dauer vor. b) Zwar liegen Gerichtsentscheidungen vor, die von einer Unwirksamkeit von Klauseln ausgehen, etwa wenn der Studienvertrag lediglich (und erstmals) zum Ablauf eines Studienjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann, was gerade hinsichtlich der langfristigen Vertragsbindung als unangemessen benachteiligend und damit als unwirksam angesehen wird (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 28.06.2019 – 2 U 273/19 = NJOZ 2020, 536 ff.). Im vorliegenden Fall war der Studienvertrag jedoch – erstmals – nicht zum Ablauf des Studienjahres, sondern zum Ablauf des Studiensemesters möglich, was mithin lediglich einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst hat. Ferner war nach dem streitgegenständlichen Vertrag nur eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten und nicht von drei Monaten. Damit liegt der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders und die Beanstandung einer zu langen Bindung an den Studienvertrag sowie das Studienfach und damit einhergehend einer unangemessenen Einschränkung der Möglichkeit, eine abweichende Ausbildungswahl zu treffen, greift hier nicht. Gleichsam wird in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Formularbestimmung in einem der Berufsausbildung dienenden Studienvertrag hinsichtlich der Kündigung, wonach diese ordentlich nur zum Ende des jeweiligen Studienjahres erklärt werden könne, den Studierenden deshalb unangemessen benachteilige und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei, wenn die Frist zum Ausspruch der Kündigung ende, bevor feststehe, ob der Studierende die vorgesehene Studienjahresabschlussprüfung bestehe und in die nächste Klassenstufe versetzt werde (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.08.2010 – 19 U 27/10 = NJW-RR 2011, 410). Die insoweit gleichlautende Argumentation der Beklagten greift im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht, weil sie keine Einzelheiten konkret dazu vorträgt, ob und inwieweit die streitgegenständlich vereinbarte sechswöchige Kündigungsfrist in den jeweils relevanten Prüfungszeitraum am Ende eines Semesters überhaupt hineinfällt und inwieweit es Studierenden des vorliegend gewählten Faches dadurch nicht möglich sein soll, die vorzitierte Überprüfung der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in angemessener Weise vornehmen zu können. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der auszugsweise vorgelegten Prüfungsordnung, die insoweit keine Aussagekraft besitzt. Darin ist lediglich vermerkt, dass die Prüfungen „online“ stattfinden und ein Erstversuch in einer Frist von drei Semestern nach Kursbeginn zu erfolgen habe. Einzelheiten zum Prüfungsablauf bleiben im Dunkeln und es ist daher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorliegend formularmäßig vereinbarte Kündigungsfrist in dieser Hinsicht den Studierenden unangemessen benachteiligen würde. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Studienbewerbern regelmäßig um Volljährige handelt, sodass erwartet werden kann, dass sie sich über die Tragweite der Entscheidung bewusst sind, und die regelmäßig bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen, was den Rückschluss zulässt, dass sie sich mit dem avisierten Studiengang auseinandergesetzt haben und der Abschluss des Vertrages insoweit auch nicht überstürzt erfolgen kann. Demgegenüber ist der Klägerseite darin beizupflichten, dass sie hinsichtlich der von ihr zur Verfügung zu stellenden (Lehr-)Kapazitäten sowie sonstigen sachlichen und personellen Mittel gewisse Planungssicherheit benötigt, wofür im Umkehrschluss auch die vorliegend vereinbarte Rücktrittsmöglichkeit der Klägerin bei Nichterreichen bestimmter Studierendenzahlen spricht. Dass das Interesse der Beklagten, sich möglichst ohne erhebliche finanzielle Nachteile von dem Vertrag wieder lösen zu können, dem Interesse der Klägerin wesentlich überwiegen würde, sodass sich die Klausel als unangemessen benachteiligend erweisen würde, vermag das Gericht daher nicht festzustellen. So sind in der Rechtsprechung auch vertragliche Bindungen über den – hier nicht vorliegenden – Zeitraum von einem Jahr bereits als wirksam angesehen worden (vgl. LG Köln, a. a. O., sowie LG Köln, Urt. v. 27.10.2009 – 2 O 241/09, BeckRS 2010, 2219). Darüber hinaus ist anerkannt, dass eine private Hochschule eine Entgeltpflicht für ein nicht rechtzeitig gekündigtes Folgesemester vorsehen kann, auch wenn – die Argumentation der Beklagten abermals aufgreifend – das Landeshochschulrecht keine Fristen für die Exmatrikulation von Studierenden vorsieht (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 15.04.2013 – 10 U 1144/12 = BeckRS 2014, 15921). Eines gesonderten Hinweises hierauf bedarf es schon wegen der insoweit klaren und eindeutigen Vertragsregelungen nicht. Nach alldem führte die seitens der Beklagten am 08.07.2021 ausgesprochene Kündigung zu einer Beendigung des Vertrages (erst) zum 28.02.2022, mithin zum Ablauf des ersten Studiensemesters. Die Vergütung in Höhe von 5.179,98 € (6 x 863,33 €) ist daher geschuldet und – jedenfalls inzwischen – fällig. Der geringfügig abweichende Betrag für den Monat Februar 2022 (863, 35 €) ist nicht näher begründet worden und entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen. II. Auf Grundlage des Studienvertrages – dort § 5 Ziffer I. – hat die Klägerin ferner Anspruch auf Zahlung der sogenannten Einschreibegebühr von 600,00 € . Anhaltspunkte, die gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sprächen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Beitrags für das Semesterticket des Verkehrsverbunds L. i.H.v. 209,38 € findet seine Grundlage in § 5 Ziffer VII. des abgeschlossenen Studienvertrages, wonach dieser Betrag für die Dauer jedes Semesters zu entrichten sei. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte hat die Klägerin die vertraglichen Voraussetzungen auch insoweit erfüllt; Abweichendes ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden noch ist es sonst ersichtlich. Schließlich besteht Anspruch auf Zahlung von 155,40 € gemäß § 5 Ziffer V. des Studienvertrages, wonach für die – hier vereinbarte – monatliche Zahlung eine »Bearbeitungsgebühr« von 3 % auf die jeweils gültige Semestergebühr zu entrichten gewesen ist, die zusammen mit der ersten Monatsrate eines jeden Semesters fällig werde. Zwar erfolgte die Zahlung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht durch monatlichen Einzug über ein Sepa-Lastschriftmandat; das zusätzliche Entgelt, das erfahrungsgemäß einen erhöhten (buchhalterischen) Aufwand auf Seiten des Gläubigers decken soll, war indes nach der vertraglichen Bestimmung schon zu Beginn des Semesters geschuldet. Auch diese Teilbeträge über insgesamt 964,78 € sind – jedenfalls inzwischen – fällig. III. 1.) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 713,76 € hat die Klägerin hingegen nicht. Die Beauftragung der Rechtsanwälte der Klägerin erfolgte nach den vorgelegten Unterlagen offensichtlich im Dezember 2021 in Reaktion auf das außergerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.11.2021. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte allerdings nicht mit einem Gesamtbetrag von 6.153,62 € in Verzug. Das Gericht vermag schon nicht zu erkennen, dass eine Gesamtforderung von 6.153,62 € bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte überhaupt zur Zahlung fällig gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der Rechnung über die Studiengebühren (Rechnung Nr. N01) selbst, dass etliche Beträge teils erst mehrere Monate später fällig werden würden, wie es im Hinblick auf die Bestimmungen im Studienvertrag zu einer monatlichen Zahlungsweise auch vereinbart war. Damit erweist sich der angegebene Gegenstandswert in der Kostenaufstellung vom 08.12.2021 als unzutreffend und diese kann – da der zutreffende Gegenstandswert Ausgangpunkt für die ersatzfähige Höhe der Anwaltskosten ist (vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 185) – folglich keine taugliche Grundlage für die Geltendmachung der Nebenforderung sein. Für einen Ersatzanspruch resultierend aus einer Pflichtverletzung der Beklagten gilt entsprechendes. 2.) Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen seit dem 29.10.2021. Als »wesensgleiches Minus« kommt insoweit lediglich die Zuerkennung von Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 18.05.2022 in Betracht. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt – bei Ansatz eines die Nebenforderung umfassenden, fiktiven Gesamtstreitwerts – aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert : 6.153,62 €