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Urteil

1 O 370/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:0508.1O370.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt im Zusammenhang mit herabgestürzten Baumteilen geltend. Am 00.00.0000 stand der Kläger mit dem Pkw der Marke Q., Typ O., amtliches Kennzeichen …, an der P. auf der rechten Seite der Straße W.-Straße im absoluten Halteverbot. Der abgestellte Pkw wurde zum 14.02.2020 erstmals zugelassen und wies zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von 7.893 km auf. Der Anschaffungspreis belief sich auf 61.234,00 Euro. Sodann fiel ein Teil der Baumkrone aus einer dort befindlichen 22 m hohen Rotbuche, welche im Bestand des städtischen Grundstücks an der Straße W.-Straße steht, auf das Autodach des Klägers. Das Alter des Baumes wird auf 100 bis 150 Jahre geschätzt. Infolge des Vorfalls kontaktierte der Kläger die Polizei, welche sodann die Feuerwehr rief. Letztere schnitt unmittelbar zwei weitere Äste aus dem genannten Baum. Mit Schreiben vom 14.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses dem Grunde nach zu 100 % auf (Bl. 29 f. GA). Die L. VVaG, der die Beklagte die Schadensbearbeitung übertrug, lehnte sämtliche Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 15.09.2020 ab (Bl. 32 ff. GA). Der Kläger ließ den Pkw ausweislich der Reparaturkostenrechnung vom 29.10.2020, Rechnungsnummer …, zu einem Reparaturpreis von 17.835,24 Euro brutto reparieren. Die Vollkaskoversicherung des Klägers übernahm einen Betrag in Höhe von 17.535,24 Euro. Am 24.09.2021 wurden im Bereich des streitgegenständlichen Baumes zwei abgestorbene Rotbuchen und eine vertrocknete Akazie gefällt. Der Kläger behauptet, von dem Kreditfinanzierer des streitgegenständlichen Pkw zur Geltendmachung und Einziehung der hiesigen Forderung im eigenen Namen ermächtigt zu sein. Er ist der Auffassung, jeder Baumeigentümer hafte für die Verkehrssicherheit seiner Bäume und habe sicherzustellen, dass keine Gefahr für Dritte bestehe. Der Baum sei von der Beklagten nicht hinreichend kontrolliert worden. Dieser sei erkrankt oder vorgeschädigt gewesen. Es sei nahezu die gesamte Baumkrone herabgestürzt. Der Ast sei morsch und vertrocknet gewesen. Die Blätter seien braun gewesen, was Anfang August auf einen nicht gesunden Baum hinweise. Bereits mit der Klageschrift bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen und schadensverursachenden Baum überhaupt jemals, geschweige denn im erforderlichen Umfang kontrolliert habe, und insbesondere, dass aufgrund eines Softwarewechsels eine „Erstaufnahme“ im Januar 2020 erfolgt sei. Vergaben in Bezug auf durchgeführte Maßnahmen im Zeitraum ab 2009 werden ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger tritt insbesondere auch der Häufigkeit und der Ordnungsgemäßheit der behaupteten Kontrollen entgegen. Kontrollen müssten vielmehr mindestens zweimal jährlich, sowohl im belaubten, als auch im unbelaubten Zustand erfolgen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte den streitgegenständlichen Baum nach ihrem Vortrag lediglich einmalig im Januar 2020 und nicht erneut in belaubtem Zustand angesehen und die zwischenzeitlichen Sturmtiefe „Sabine“, „Victoria“, „Bianca“ und „Hanna“ - deren Auftreten und Bezug zur konkreten Schadensstelle streitig ist - unbeachtet gelassen habe. Aber auch das Verhalten der Beklagten nach dem Vorfall lasse auf unzureichende Kontrollen und fehlende Vitalität des Baumes zuvor schließen. Es sei ansonsten nicht nachvollziehbar, wieso im September 2021, entgegen angeblich ergebnisloser Kontrolle am 20.08.2020 und 21.04.2021, eine Abholzung in diesem Bereich stattgefunden habe. Infolge dieser Abholzung sei auch der schadensursächliche Baum gefällt worden, sodass im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung fälschlicherweise der Nachbarbaum untersucht worden sei. Der Kläger ist daher der Auffassung, die Beklagte habe den Beweis durch einen Kahlschlag vereitelt. Der Kläger behauptet, an seinem Pkw sei durch den herabfallenden Kronenteil ein Schaden in Höhe von 15.406,67 Euro brutto verursacht worden. Es habe das komplette Dach ersetzt werden müssen. Die durchgeführte Reparatur des Pkw, für welche der Kläger einen Selbstbehalt in Höhe von 300,00 Euro an die Werkstatt gezahlt habe, habe vom 12.10.2020 bis zum 28.10.2020 angedauert. Ihm sei kein kostenloses Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Ferner sei der streitgegenständliche Pkw durch den hiesigen Vorfall in seinem Wert gemindert. Der merkantile Minderwert belaufe sich bei einem Pkw im ersten Zulassungsjahr erfahrungsgemäß auf etwa 15 % der tatsächlich angefallenen Nettoreparaturkosten in Höhe von 15.375,21 Euro, mithin gerundet 2.300,00 Euro. Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Ersatz des gezahlten Selbstbehalts in Höhe von 300,00 Euro, des merkantilen Minderwerts in Höhe von 2.300,00 Euro, auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.343,00 Euro und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro. Ein Mitverschulden aufgrund des Halteverbotes sei nicht gegeben, da die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt sei, welcher nicht umfasse, Schäden wie den hier eingetretenen zu verhindern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine entsprechenden Zusatzhinweise vorhanden gewesen seien und nur ein sehr kleiner Teilbereich von dem Verbot umfasst gewesen sei, welcher den potentiellen Schadensbereich nicht abgedeckt habe. Aufgrund der Belastung seines Vollkaskovertrages mit dem hiesigen Schadensfall sei nicht absehbar, ob dem Kläger in Zukunft – aufgrund derzeit greifenden „Rabattretters“ – bei (potentiellem) Versicherungswechsel eine Rückstufung drohe. Dies begründe den Feststellungsantrag. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.968,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu 100 % zu ersetzen, die dem Kläger durch die Inanspruchnahme seiner Kfz-Vollkaskoversicherung wegen des Schadensfalls vom 00.00.0000 auf der Straße W.-Straße in B. entstanden sind und noch entstehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.003,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass das Abbrechen des Astes nicht mit zumutbaren Mitteln im Voraus erkennbar gewesen sei. Der Baum habe sich im streitgegenständlichen Zeitpunkt vielmehr in einem guten Zustand befunden. Bei dem abgebrochenen Ast handele es sich um einen grünen, vitalen Ast. Bei einer Sichtkontrolle könne nicht im Voraus erkannt werden, dass ein derartiger Ast abbrechen könnte. Der streitgegenständliche Baum werde - wie alle Bäume der Beklagten - bereits seit ca. 1998 regelmäßig kontrolliert und es würden stets entsprechende Baumpflegearbeiten durchgeführt bzw. an weitere Unternehmen beauftragt. Die Kontrollen seien in der Software der Firma S. hinterlegt. Über das Vermögen der Firma S. sei das Insolvenzverfahren durchgeführt worden und die Software habe nicht mehr verwendet werden können. Altdaten seien mit dem neuen Programm nicht kompatibel, weshalb die Beklagte sich die Arbeit gemacht habe, sämtliche Bäume der Stadt neu zu erfassen. Im Jahr 2020 sei der Baum durch den Zeugen X. in ihr Bestandsverzeichnis im Rahmen des V.-Baumprogrammes aufgenommen worden. Hierbei seien die Sichtkontrollen nach ZTV-Baumpflege und VTA-Methode vom Boden aus durchgeführt worden. Es seien keine erkennbaren Schäden festgestellt worden. Vermutlich sei der Ast durch Wind in einer Höhe von ca. 13 m unmittelbar kurze Zeit vor dem Schadensereignis abgerissen. Nach Starkwindereignissen sei es der Beklagten hingegen nicht zumutbar, anlasslos stets den gesamten Baumbestand zu kontrollieren. Aber auch infolge der nachträglich erfolgten Kontrollen und Pflegearbeiten sei nicht auf eine fehlende Vitalität im streitgegenständlichen Zeitpunkt zu schließen. Nach dem Vorfall sei der Baum turnusgemäß am 20.08.2020 durch den Zeugen X. kontrolliert worden. Er habe eine normale Vitalität mit leichtem Totholzanteil aufgewiesen. Auch die Sonderkontrolle am 21.04.2021 anlässlich des hiesigen Rechtsstreits habe keine neuen Erkenntnisse ergeben. Sie habe zu der Einschätzung geführt, Totholz zu entfernen, was durch die Firma R. unter der Vergabe-Nr. … erfolgt sei. Die im September 2021 erfolgten Baumarbeiten ließen ebenfalls nicht auf eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle im streitgegenständlichen Zeitraum schließen. Der schadensverursachende Baum sei auch nicht gefällt worden. Die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schadenspositionen (Selbstbeteiligung, Wertminderung, Reparaturdauer und Nutzungswille, Kostenpauschale) bestreitet die Beklagte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, da er im absoluten Halteverbot parkte. Die durchgeführten Kontrollen seien bereits überobligatorisch und eine gründlichere Untersuchung könne - vor dem Hintergrund des Bestandes von mehr als 10.000 Bäumen - erst im konkreten Schadensfall erfolgen. Die Klage ist der Beklagten am 30.03.2021 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn N. sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X.. Ferner hat die Kammer den Kläger persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird auf das Gutachten des Herrn N. vom 09.10.2022 (Bl. 345 ff. GA) und das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte weder aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Verletzt ein Beamter hiernach vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 839 Abs. 1 BGB. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht, Art. 34 GG. 1. Eine Verletzung einer Amtspflicht in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach §§ 9, 9a, 43 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW durch die Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtige lässt sich nicht feststellen. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um Schäden Dritter zu verhindern. In Bezug auf öffentliche Straßen hat der Verantwortliche demnach dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; BeckOK BGB/Förster, 53. Ed. 01.02.2020, § 823 Rn. 598). Da eine vollständige Gefahrenfreiheit jedoch praktisch nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil v. 05.07.2012, III ZR 240/11, juris Rn.11; OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15, OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich demzufolge danach, was ein vernünftiger Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2014, 11 U 107/13, juris Rn. 18). Ein Einschreiten ist daher nur bei solchen Gefahren geboten, vor denen sich der betroffene Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend schützen kann, vor allem weil er mit der Gefahr nicht rechnen kann und muss (BeckOK BGB/Förster, 53. Ed. 01.02.2020, § 823 Rn. 604). Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat aufgrund seiner ihm aus § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegenden Pflicht, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu erhalten, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Er muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04. November 2013 – I-11 U 38/13 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm, Urteil vom 04. Februar 2003 – 9 U 144/02 -, Rn. 5 juris, m.w.N.) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Kläger. a) Dabei kann die Frage, aus welchem Baum der Ast letztlich tatsächlich herausgebrochen ist, dahinstehen. Soweit diesbezüglich zwischen den Parteien Streit besteht, ob es sich tatsächlich um den vom Sachverständigen im Ortstermin begutachteten Baum handelt oder ob der Ast nicht stattdessen aus dem benachbarten und zwischenzeitlich gefällten Nachbarbaum herausgebrochen ist, kann dies offen gelassen werden. Wenngleich eine Aufklärung und Zuordnung auch jetzt noch nach mehreren Jahren anhand von etwaigen Bruchstellen laut dem Sachverständigen möglich sein könnte, bedurfte es einer weitergehenden sachverständigen Begutachtung nicht. Denn der Sachverständige, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Behauptung eines möglichen anderen schadensursächlichen Baum konfrontiert wurde, hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es für die Begutachtung der Vitalität eines Baumes vorliegend ohnehin nicht vorrangig auf den verbleibenden Baum(-stamm) und die Sichtung der Abbruchstelle ankomme, sondern dass der Zustand des herausgebrochenen Baumkronenteils maßgeblich sei. Ausgehend von den vorgelegten Fotodokumentationen des abgebrochenen Astes sei der Zustand danach zu beurteilen gewesen. Die Durchführung des Ortstermins sei für die Beurteilung insoweit nicht entscheidend gewesen. Sie habe alleine dem Zweck gedient, sich weitere vorhandene Nachbarbäume in der Nähe der Unfallörtlichkeit anzusehen und dadurch bei eventuell bestehenden Auffälligkeiten zum Begutachtungszeitpunkt Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass möglicherweise schadensursächlich ähnliche Auffälligkeiten im Unfallzeitpunkt bestanden haben könnten. Solche Anhaltspunkte hätten sich aber hier nicht ergeben. Aus diesem Grund war auch der Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz dahingehend, welcher Baum schadensursächlich gewesen sei und inwieweit entsprechende Abbruchstellen zu ermitteln seien, nicht mehr entscheidungserheblich, sodass kein Grund für eine Wiederöffnung der Verhandlung bestand. b) Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass Astteile aufgrund einer unzureichenden Kontrolle und Pflege des Baumbestandes durch die Beklagte aus der Baumkrone herausgebrochen sind. Es verblieb im Gegenteil die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Ast aus einem gesunden Baum herausgebrochen ist, ohne dass zuvor Anzeichen einer mangelnden Vitalität bestanden haben. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kronenteil nicht mehr vital gewesen ist und diese Umstände seitens der Beklagten verkannt worden sind. Danach ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer stützt sich auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N.. Dieser hat als Gartenbautechniker seine Einschätzungen in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet. Seine Kompetenz steht dabei ebenso außer Zweifel wie dessen Objektivität. Seine Ausführungen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der zur Verfügung gestellten Unterlagen unter ausführlicher Darstellung der allgemeinen Grundsätze und Richtlinien der Baumpflege und Kontrolle, die er im Gutachten anschaulich und nachvollziehbar dargestellt und in mündlicher Verhandlung überzeugend erläutert hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Vitalität hier maßgeblich durch die vorhandenen Fotodokumentationen vom Schadenstag zu beurteilen sei und es insoweit nicht von besonderer Relevanz sei, von welchem Baum der Ast konkret stamme und in welchem Zustand sich der Stamm befinde. Ausweislich der Fotos sei vorliegend eindeutig zu erkennen, dass der Ast satt grün gewesen sei und eine ausreichende Belaubung aufgewiesen habe, was ebenfalls für einen gesunden Baum spreche. Auch die Feinverästelung, die ebenso für die Vitalität spreche, sei ausreichend gewesen. Andere Auffälligkeiten, etwa an der Rinde, seien ebenfalls nicht erkennbar. Damit ist nicht auszuschließen, dass der Ast aus einem gesunden Baum stammte, der auch bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle nicht als abhilfebedürftige Gefahrenstelle erkennbar war. In diesem Zusammenhang erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, dass es für einen solchen Grünbruch trotz möglicher mehrerer Ursachen jedenfalls mangels Symptomen keinerlei Anhaltspunkte gebe. Ein solcher Abbruch sei nicht eindeutig erklärbar. Bäume unterstünden als lebende Organismen einer eigenen immerwährenden Veränderung. Auch die sich stetig wandelnden Standortfaktoren, etwa Hitze und der Grundwasserspiegel, hätten einen maßgeblichen Einfluss auf den Zustand des Baumbestandes. Vorliegend sei naheliegend, dass die Wasserversorgung irgendwann plötzlich im Ast abgerissen sei, was zu einem unvermittelten und unmittelbaren Sprödbruch geführt habe. Dies deute sich jedoch im Vorfeld nicht an, sondern verlaufe symptomlos und sei daher nicht erkennbar und vorhersehbar. Alternativ sei auch ein etwaiger Pilzbefall denkbar, dieser hätte aber auch nur einen symptomlosen Abbruch zur Folge. Auch eine unklare bräunliche Verfärbung an dem Ast, die der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens noch angesprochen hat, habe nach dessen Ausführungen nicht als eindeutiges Anzeichen einer mangelnden Vitalität mit Abbruchgefahr verstanden werden müssen. Jedenfalls wäre es nicht möglich gewesen, dies bei der anzustellenden Sichtkontrolle zu ermitteln. Dies habe sich erst im Zeitpunkt, als der Ast bereits herausgebrochen war, offenbart. c) Vor diesem Hintergrund kann im Detail dahinstehen, ob die seitens der Beklagten durchgeführten Kontrollen ordnungsgemäß und vollständig erfolgt und erfasst sind. Wenngleich der Sachverständige die Schilderung der Sichtkontrolle des Baumbestandes sowohl im Sachverständigengutachten als auch im Termin jedenfalls teilweise für unvollständig erachtet hat, gibt er auch an, dass dies für den konkreten Schadensfall nicht erheblich gewesen ist. Der Zeuge X. hat ausgesagt, er habe den Baum als einziger Baumkontrolleur der Stadt kontrolliert. Er sei auch bereits seit 1997 in diesem Bereich tätig und kontrolliere insgesamt rund 12.000 bis 15.000 Bäume, wobei er die – wie vorliegend - publikumsträchtigen Alleen regelmäßig, mindestens aber alle sechs Monate kontrolliere. Eine Zuordnung der jeweiligen Bäume sei anhand der Baumnummern und Standortnummern auch nach der problematischen Umstellung des Kontrollsystems möglich. Aufgrund der Vielzahl der zu kontrollierenden Bäume sei die taggenaue Einhaltung der Kontrollintervalle jedoch schwierig. Die Bäume in diesem Bereich seien zwar alt. Bei der letzten Kontrolle habe sich der Buchenbestand gesund dargestellt, insbesondere das Blattwerk sei dicht gewesen. Zum generellen Ablauf der Kontrollen hat der Zeuge ausgeführt, er führe eine rein visuelle Kontrolle vom Boden aus durch. Werkzeuge, technische Geräte oder ein Fernglas kämen hierbei nicht zum Einsatz. Er gehe um den Baum herum und suche nach Auffälligkeiten am Boden und Stamm. Im belaubten Zustand schaue er sich insbesondere auch die Farbe der Blätter und die Ästelung an, im unbelaubten Zustand halte er Ausschau nach eventuellen bräunlichen Verfärbungen der Äste oder achte darauf, dass eine ausreichend ausgeprägte Knospenbildung bestehe. Es handele sich jeweils um eine Einzelfallprüfung, die Dauer variiere daher. Soweit Beanstandungen auftreten würden, teile er dies dem zuständigen Gärtnermeister mit, der weitere Maßnahmen veranlasse. Der Sachverständige hat zwar die Kontrollen dahingehend moniert, dass etwa bereits der bei der Erfassung der Buchen hinsichtlich Alter und Einordnung der Sicherheitserwartung im Rahmen der Systemerfassung Aspekte unberücksichtigt geblieben seien. Andererseits sei das maßgebliche Kontrollintervall dennoch richtig erfasst und eingehalten worden. Wenngleich hinsichtlich der tatsächlichen Kontrolle vor Ort insbesondere der Einsatz weiterer Hilfsmittel, etwa eines Fernglas, angebracht sei, seien die Angaben des Zeugen im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls lasse sich auch bei Berücksichtigung der Unvollständigkeit nicht darauf schließen, dass sich die Mängel bei der Kontrolle letztlich ausgewirkt haben, da entsprechende Anhaltspunkte für Schäden gerade nicht vorgelegen haben. Dies gilt auch, soweit man anlässlich etwaiger besonderer Wetterereignisse weitere Kontrollen fordern wollen würde. Aufgrund des unvermittelten Abbruchs des Astes sei laut dem Sachverständigen zuvor nicht erkennbar gewesen, ob und welcher Baum bzw. Ast betroffen sein könnte, sodass auch bei extremen Wetterperioden keine vorsorglichen Maßnahmen gegen den Sprödbruch Abhilfe schaffen könnten. Ganz im Gegenteil käme niemand auf die Idee, einen gesund aussehenden Baum nach Sturmereignissen vorsorglich zu fällen. d) Jedenfalls kann der Beklagten aus den vorgenannten Gründen auch kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Bei diesem sommergrünen Astbruch handelte es sich um ein spontanes Naturereignis, das im Vorfeld nicht vorhersehbar war. Anzeichen hierfür, denen unmittelbar oder auch nur vorsorglich zu begegnen war, bestanden nicht. Gegen einen solchen Sprödbruch ist jegliche Art der Baumpflege und -vorsorge nicht möglich. So betonte der Sachverständige mehrfach, dass der Astbruch auch bei Berücksichtigung dieser weiteren Aspekte nicht vorhersehbar gewesen sei. Es handele sich um ein spontanes Ereignis, bei dem man „machtlos davor steht“, wenn grüne Bäume im Sommer abbrechen. Ein solches Geschehen sei schlichtweg unvorhersehbar. Dies lasse sich zwar mit den ständigen Veränderungen von Temperaturen und Boden, denen der Baumbestand ausgesetzt sei, erklären, zumal Buchen besonders sensibel für derartige Veränderungen seien. Hierbei sei insbesondere die Hitzeperiode im Sommer 2020 zu berücksichtigen. Diese Umstände ließen sich allerdings nicht vermeiden und ihnen sei im Vorfeld mangels Erkennbarkeit auch auf keine Weise zu begegnen. e) Der Zinsanspruch ist mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache ebenfalls nicht begründet. 2. Mangels einer Haftung dem Grunde nach ist auch der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Feststellungsanspruch jedenfalls unbegründet. Aus diesem Grund ist auch der Klageantrag zu 3 unbegründet. Ein Anspruch gerichtet auf den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Haftung dem Grunde nach ebenfalls nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.