Urteil
64 KLs 10/23 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2023:0828.64KLS10.23.00
1mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Angeklagten D. und I. sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Sie werden deshalb jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten D. und I. sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig. Sie werden deshalb jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1 . Angeklagter I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in der Stadt G. in Rumänien geboren. Er wuchs bei der Mutter auf, nachdem sich sein leiblicher Vater bereits vor seiner Geburt von seiner Mutter getrennt hatte. Zu seinem leiblichen Vater besteht kein Kontakt. Während seiner Kindheit verbrachte der Angeklagte im Alltag viel Zeit mit dem damaligen Lebensgefährten seiner Mutter, da diese häufig in anderen Ländern arbeitete, um ihrer Familie Geld zu schicken. Dieser schlug den Angeklagten beinahe täglich. Der Angeklagte behielt dies für sich, da er befürchtete, noch häufiger geschlagen zu werden, wenn er sich seiner Mutter offenbarte. Nachdem diese und ihr Lebensgefährte nach ca. zehn Jahren Beziehung heirateten, zog die Familie in ein Dorf. Dort musste der Angeklagte seinen damaligen Stiefvater um Erlaubnis fragen, um die Toilette aufzusuchen. Wenn er diese ohne Erlaubnis aufsuchte, sperrte ihn sein damaliger Stiefvater ins Haus. Es kam sogar dazu, dass der Angeklagte mehrere Tage in der Schule fehlte, da er frische Wunden hatte. Der ehemalige Stiefvater des Angeklagten richtete ferner seinen Hund darauf ab, nach dem Angeklagten zu schnappen. Dieser lauerte gelegentlich vor der Toilettentür, wenn der Angeklagte diese aufgesucht hatte und biss diesen dann, wenn er die Toilette verließ, in Gesicht und Arme. Einmalig mussten die Bissverletzungen im Gesicht im Krankenhaus genäht werden. Als er sich seiner Mutter schließlich anvertraute, trennte diese sich von ihrem ehemaligen Ehemann. Die Mutter und der Angeklagte zogen dann mit dem neuen Freund der Mutter und dessen damals einjähriger Tochter zusammen. Als der Angeklagte fünfzehn Jahre alt war, fuhr seine Mutter mit ihm zum Kinderheim, um seinen leiblichen Bruder abzuholen. Der leibliche Vater hatte veranlasst, dass dieser im Heim aufwuchs. Ab diesem Zeitpunkt lebte der Bruder des Angeklagten mit im gemeinsamen Haushalt. Die Familie war so arm, dass der Angeklagte selbst als Tagelöhner arbeitete, um die Familie entsprechend zu unterstützen. Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten und im Anschluss die Schule bis zur achten Klasse. Nachdem er die neunte Klasse dreimal wiederholt, diese aber letztendlich nicht geschafft hatte, brach er die Schule ab. Ein weiterer Grund für seinen Schulabbruch bestand darin, dass seine Mutter das Schulgeld nicht mehr aufbringen konnte. Im Anschluss daran begann der Angeklagte zu arbeiten, zunächst für ca. vier Monate in einer „Autoteile-Firma“. Sodann versuchte der Angeklagte, die Schule erneut aufzunehmen, was ihm jedoch nicht gelang. Nach einiger Zeit meldete sich sein leiblicher Vater bei ihm und teilte mit, dass er für ihn einen Job für ca. ein bis zwei Tage habe. Der Angeklagte fällte und sägte im Rahmen dieser Tätigkeit Holz für eine Kirche. Aufgrund seiner guten Arbeit bekam er die Gelegenheit, für rund acht Monate dort zu bleiben. In dieser Zeit hatte er den Gedanken, selbst Mönch zu werden, wovon ihm allerdings durch einen vor Ort lebenden Mönch abgeraten wurde. Der Angeklagte kehrte sodann zu seiner Mutter zurück, welche ihm mitteilte, mit ihrem Partner in die Bundesrepublik Deutschland gehen zu wollen, um dort zu arbeiten. Dies setzte die Mutter des Angeklagten auch um. Einige Wochen später, am 00. oder 00.00.0000, kam der Angeklagte ebenfalls nach Deutschland, wo er bereits am 01.11.2021 eine Arbeitsstelle auf einem Schlachthof antrat, auf dem auch seine Mutter und ihr Partner arbeiteten. Nachdem sich seine Mutter und ihr Partner häufig stritten, entschied diese, wieder zurück nach Rumänien zu gehen. Der Angeklagte entschied, dennoch weiterhin in Deutschland bleiben zu wollen. Er war weiterhin in dem Betrieb tätig und arbeitete ferner Schulden seiner Mutter ab, welche in Höhe von 2.000,00 € bei diesem noch bestanden. Seitdem der Angeklagte 17 Jahre alt war, ist er finanziell auf sich allein gestellt. Im Mai 2022 lernte der Angeklagte seine Freundin, die Zeugin T. kennen. Zu dieser Zeit wohnte er noch in einer eigenen Mietwohnung in P., für welche er die Miete eigenständig aufbrachte. Zunächst pendelte er an den Wochenenden regelmäßig zu der Zeugin, was ihm jedoch immer schwieriger fiel. Infolgedessen fehlte der Angeklagte mehrere Tage auf der Arbeit, woraufhin er zunächst abgemahnt, ihm später jedoch gekündigt wurde. Im September 2022 zog er zu der Familie seiner Freundin, da diese im elterlichen Haushalt lebte. Der Angeklagte begann bei der Firma S. in X. zu arbeiten. Dort verdiente er zwischen 1.600,00 € und 1.700,00 € netto im Monat. Der Angeklagte konsumierte vor seiner Inhaftierung gelegentlich, ca. zwei bis drei Mal pro Woche, Marihuana. Einmalig konsumierte er auch LSD, Methamphetamin, Speed, Tilidin, Spice, Ecstasy, Crystal Meth, Kokain, Cannabis und Haschisch. Er bekam daraufhin starkes Herzrasen, hörte Stimmen und sah Schatten, woraufhin er einen Krankenwagen rief. Eine ihm infolge dieses Vorfalls angebotene Therapie nahm er nicht wahr, da er arbeiten musste. Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.: …) befindet sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H.. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter D. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in der Stadt Z. in Polen geboren. Er verfügt über die polnische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wuchs mit einem zwei Jahre älteren Bruder und einer vier Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten ist im Jahre 2017 an den Folgen von Herzproblemen verstorben; die 59 Jahre alte Mutter des Angeklagten lebt in Polen. Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten. Im Anschluss besuchte er zunächst für sechs Jahre die Grundschule, sodann für drei Jahre das Gymnasium und für drei weitere Jahre eine weiterführende Schule, welche er mit einem Schulabschluss abschloss. Das Abitur bestand er jedoch nicht. Der beim Verlassen der Schule bereits volljährige Angeklagte begann unmittelbar zu arbeiten. Er arbeitete zunächst ein Jahr als Vorarbeiter, im Anschluss zwei Jahre als Walzenfahrer und sodann ein weiteres Jahr als Baggerfahrer. Im Jahr 2012 kam der Angeklagte mit seiner damaligen Freundin, welche über Familienangehörige in Bayern verfügte, nach Deutschland. Aus dieser Beziehung ging auch die mittlerweile elfjährige Tochter des Angeklagten hervor, zu welcher der Angeklagte Kontakt pflegt. In Deutschland arbeitete der Angeklagte zunächst ein Jahr als Staplerfahrer und im Anschluss fünf Jahre auf einem Schrottplatz. Zwischenzeitlich arbeitete er für ein Jahr als Radlader-Fahrer, kehrte jedoch wieder auf den Schrottplatz zurück, auf welchem er bis zum Jahr 2019/2020 arbeitete. Der Angeklagte ging sodann für einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zurück nach Polen und lernte dort seine neue Freundin, die Zeugin V. kennen. Gemeinsam mit dieser ging er erneut nach Deutschland und zog nach N.. Dort machte er sich zunächst selbstständig und erhielt Aufträge durch eine Leihfirma, bei welcher er seit März 2023 nunmehr festangestellt ist. Der Angeklagte konsumierte vor seiner Inhaftierung einmalig Marihuana. Alkohol konsumierte er gelegentlich zu Partys oder zum Grillen und trank gelegentlich ein „Feierabendbier“. Regelmäßigen Alkoholkonsum gab es nicht. Dies ließ sich mit seiner beruflichen Tätigkeit als Baumaschinist – insbesondere während der Woche – nicht vereinbaren. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 00.00.0000 vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 (Az.: …), den das Amtsgericht N. durch Beschluss vom 24.02.2023 außer Vollzug gesetzt hat. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Die Angeklagten lernten sich am 00.00.0000 auf einer Geburtstagsfeier der Mutter der Lebensgefährtin des Angeklagten I., der Zeugin T., kennen. Der Vater der Zeugin hatte den Angeklagten D. und dessen Lebensgefährtin, die Zeugin V., insbesondere deshalb eingeladen, um den Angeklagten D. mit dem Angeklagten I. bekannt zu machen, damit sich für diesen eventuell eine Möglichkeit ergab, mit dem Angeklagten D. zusammenzuarbeiten. Auf der Geburtstagsfeier nahmen beide Angeklagte verschiedene alkoholische Getränke zu sich. Die Kammer vermochte zu den jeweiligen Trinkmengen und konsumierten Alkoholsorten keine genauen Feststellungen zu treffen. Gegen 21:30 Uhr beschlossen der Angeklagte D. und die Zeugin V., den Heimweg anzutreten. Da diese nicht ortskundig waren und der Angeklagte I. und die ortskundige Zeugin T. ohnehin einen Spaziergang unternehmen wollten, beschossen diese, den Angeklagten D. und die Zeugin V. auf deren Heimweg zu begleiten. 2. Tatgeschehen Dazu stiegen sie zu viert gegen 21:30 Uhr in die Straßenbahn … in Fahrtrichtung N.-O.. Auf der Höhe E.-Straße in N.-Q. trafen sie zufällig auf den ihnen unbekannten, alkoholisierten Nebenkläger, mit dem sie in eine verbale Auseinandersetzung gerieten. Der Nebenkläger redete einige Zeit – etwa eine Minute – aggressiv auf die Angeklagten und deren Begleitungen ein. Der Nebenkläger verwandte dabei die Bezeichnung „Kanacke“. Beide Angeklagte machten immer wieder beschwichtige Bewegungen mit ihren Händen und wandten sich immer wieder von dem Nebenkläger ab. Der Nebenkläger sprang im Rahmen dieser Auseinandersetzung auf die Bank, welche sich unmittelbar hinter den Sitzplätzen des Angeklagten D. und der Zeugin V. befand, woraufhin diese aufstanden. Der Nebenkläger versuchte sodann auf den Angeklagten D. zuzugehen, was der Angeklagte I. verhinderte, indem er ihm Weg versperrte. Dazu legte er seine Hand auf die Sitzbank, auf der der Angeklagte D. und die Zeugin V. gesessen hatten, sodass sich sein Arm zwischen diesen und dem Nebenkläger befand. Als der Nebenkläger sodann den Angeklagten I. angriff, indem er diesem fest in den Nacken fasste, schubste der Angeklagte I. den Nebenkläger derart heftig, dass dieser gegen die hinter ihm liegende Sitzbank stieß. Unvermittelt schlug daraufhin der Angeklagte D. dem Nebenkläger mit der Faust ins Gesicht und traf dabei das linke Auge des Nebenklägers. Zu diesem Zeitpunkt fassten die Angeklagten den Entschluss, den Nebenkläger durch wechselseitiges Zusammenwirken zu verletzen. Der Angeklagte I., der neben dem Nebenkläger stand, begann sodann mit seinen Fäusten auf den Kopf des Nebenklägers einzuschlagen, wobei er die Schläge ununterbrochen rhythmisch und treffsicher ausführte. Der Angeklagte D. schlug zeitgleich mit seinen Fäusten auf den Oberkörper des Nebenklägers ein. Auch dieser führte die Schläge ununterbrochen rhythmisch und treffsicher aus. Der Nebenkläger fiel durch die Schläge zu Boden. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Angeklagten von dem Nebenkläger abließen. Vielmehr setzten sich nun beide Angeklagte auf den Nebenkläger und schlugen weiter mit ihren Fäusten auf ihn ein, wobei zunächst der Angeklagte I. auf den Kopf und der Angeklagte D., auf den unteren Bereich des Oberkörpers einschlug. Nach wenigen Schlägen richtete sich der Angeklagte D. auf und schlug sodann mit voller Wucht aus dem Stand heraus ebenfalls auf den Kopf und den Oberkörper des Nebenklägers ein. Als der Zeuge Y. zu dem Nebenkläger eilte und zwischen ihn und die Angeklagten gehen wollte, trat der Angeklagte I. noch einmal zielgerichtet und mit voller Wucht mit seinem beschuhten Fuß gegen den durch die vorgehaltenen Arme geschützten Kopf des Nebenklägers. Der Nebenkläger lag in diesem Moment bereits bewusstlos am Boden. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob die Angeklagten die Bewusstlosigkeit des Nebenklägers bereits während der Tatausführung erkannten. Als der Zeuge Y. hinzukam und die Angeklagten und den Nebenkläger erreicht hatte, ließen die Angeklagten von dem Geschädigten ab. Die Angeklagten verließen sodann gemeinsam mit den Zeuginnen V. und T. die Straßenbahn. Insgesamt schlug der Angeklagte I. 19-mal mit der Faust gegen Kopf, 5-mal schlug er in die Bauchregion und einmal trat er gegen den Kopf des Nebenklägers. Der Angeklagte I. trug zum Zeitpunkt des Trittes Schuhe der Marke U., Modell M.. Der Angeklagte D. schlug 9-mal mit der Faust gegen die linke Brustkorbseite, zweimal gegen den Kopf und 5-mal gegen den Oberkörper. Der Nebenkläger erfuhr einen gewissen Schutz durch die von ihm eingenommene gekrümmte Körperhaltung, seine Kleidung sowie durch die vor seinen Kopf verschränkten Arme. Die Angeklagten billigten beide die Schläge des jeweils anderen. Dabei war ihnen bewusst, dass die harten Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf sowie auch der Kopftritt des Nebenklägers für diesen jedenfalls potentiell lebensgefährlich waren. Dass die Angeklagten dabei auch den Tod des Nebenklägers für möglich hielten und zumindest billigend in Kauf nahmen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Bei den Angeklagten bestand im Tatzeitpunkt weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung i. S. v. § 20 StGB. Insbesondere lag bei den Angeklagten im Tatzeitpunkt keine Abhängigkeitserkrankung von Betäubungsmitteln oder Alkohol gemäß ICD-10 vor. Bei den Angeklagten bestand indes im Tatzeitpunkt eine Intoxikation mit Alkohol, die einen leichten Rausch verursachte, sie jedoch weder in ihrer jeweiligen Einsichts- noch in ihrer jeweiligen Steuerungsfähigkeit in einem Maße einschränkte, welches die Kammer als erheblich S. v. § 21 StGB einordnet. 3. Nachtatgeschehen Nachdem die Angeklagten mit den Zeuginnen V. und T. die Straßenbahn verlassen hatten, setzten sie ihren Weg in einer anderen Straßenbahn fort. Sie unterhielten sich untereinander über das Tatgeschehen und darüber, welche Verletzungen der Nebenkläger davongetragen haben könnte. Der Nebenkläger wurde noch in der Straßenbahn … zunächst von dem Zeugen Y. in die stabile Seitenlage gebracht. Nachdem er wieder zu Bewusstsein gekommen war, hielt der Zeuge Y. ihn wach. An der Haltestelle B. stieg der Nebenkläger aus der Straßenbahn aus und wartete auf den Rettungswagen, welcher zwischenzeitlich gerufen worden war. Der Nebenkläger wurde in das Krankenhaus J. in N.-Q. verbracht. Dort wurde eine Computertomographie durchgeführt, im Rahmen derer keine Blutungen in die Schädelhöhle festgestellt wurden. Der Nebenkläger entließ sich noch am gleichen Abend selbst aus dem Krankenhaus und wurde von einer Bekannten abgeholt und nach Hause gebracht. Die Angeklagten konnten später im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung durch einen Beitrag in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY“ ermittelt werden. Der Angeklagte D. hat dem Nebenkläger durch Schreiben seiner Anwälte im Vorfeld der Hauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs angeboten. Der Nebenkläger hat dieses Angebot abgelehnt. 4. Folgen für den Nebenkläger Der Nebenkläger erlitt durch den auf ihn verübten Angriff eine Rippenfraktur, Rippenprellungen, Hämatome im Gesicht und Beinbereich, mehrere Zahnabbrüche, eine Distorsion des Daumens sowie eine Augenverletzung. Darüber hinaus hatte die Tat für den Geschädigten psychische Folgen. So vermeidet er es, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Darüber hinaus meidet der Nebenkläger ganze Straßen in der Nähe des Wohnortes der Angeklagten, aus Angst, diesen dort zu begegnen. Die gegen den Geschädigten ausgeübten stumpfen Gewalteinwirkungen haben zu einer akut lebensgefährlichen Verletzung, nämlich zu einem Schädel-Hirn-Trauma mit mindestens 1,5-minütiger Bewusstlosigkeit geführt. Der Bruch der 10. Rippe für sich genommen stellt einen potenziell lebensbedrohlichen Zustand dar, welcher auch noch über einen längeren Zeitraum nach der Tat bestanden hat. Die übrigen Schläge in die Flanken- bzw. Bauchregion sind ebenfalls als zumindest lebensbedrohlich anzusehen. Infolge der erlittenen Verletzungen verstärkten sich außerdem die zum Tatzeitpunkt bereits vorliegenden Cluster-Kopfschmerzen des Nebenklägers. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Kammer stützt ihre unter Ziff. I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf die insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Verlesung der die Angeklagten betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 26.01.2023 sowie den Bericht der Jugendgerichtshilfe betreffend den Angeklagten I.. Die Angeklagten haben ihre jeweiligen Lebenswege, ihre familiären Verhältnisse sowie ihren schulischen als auch beruflichen Werdegang detailliert und chronologisch nachvollziehbar beschrieben, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hatte, diese in Zweifel zu ziehen. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt. a. Feststellungen zur Vorgeschichte Die Feststellungen zu der Vorgeschichte (Ziff. 2.1), mithin zum Kennenlernen der Angeklagten und dem der Straßenbahnfahrt vorgehenden Verlauf des Tatabends, trifft die Kammer aufgrund der Einlassungen der beiden Angeklagten sowie der Aussagen der Zeuginnen V. und T., soweit diesen gefolgt werden konnte. Diese haben das Geschehen aus eigener Erinnerung geschildert und plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Einzig betreffend den jeweilig von den Angeklagten konsumierten Getränkesorten und –mengen machten diese sowie die Zeuginnen V. und T. ungenaue und teilweise widersprüchliche Angaben. So gab der Angeklagte I. im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst an, er habe auf der Geburtstagsfeier zunächst drei Gläser Whisky und im weiteren Verlauf außerdem ca. eine halbe Flasche Eierlikör sowie rumänischen Schnaps konsumiert. Später gab er an, er habe je fünf Gläser Whisky und fünf Gläser rumänischen Schnaps sowie Eierlikör aus der Flasche getrunken. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft, nachdem der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vermeintlich an genaue Alkoholsorten und –mengen zu erinnern vermochte, was ihm im Rahmen der Exploration durch den psychologischen Sachverständigen K. – einen Monat zuvor – nicht gelungen war. Dort hatte er angegeben, er habe ein paar kleine Gläser Rum, einen klaren rumänischen Schnaps, Wodka, Whisky und Eierlikör getrunken, könne aber nicht angeben, wie viel er getrunken habe. Ferner schränkte der Angeklagten I., nachdem ihm dies vorgehalten wurde, seine Angaben dahingehend ein, dass er lediglich versucht habe, ungefähr zu erklären, was er getrunken habe. Die Zeugin T. gab bezüglich des Trinkverhaltens des Angeklagten I. am Tatabend an, dieser habe drei bis vier Gläser getrunken, wobei sie nicht angeben könne, welche Getränke er getrunken habe. Auch in Bezug auf den Alkoholkonsum des Angeklagten D. am Tatabend machten der Angeklagte selbst sowie auch die Zeugin V. ungenaue sowie auch widersprüchliche Angaben. Der Angeklagte schilderte im Rahmen der durch den Sachverständigen K. durchgeführten Exploration, er schätze, er habe ca. 12-15 Pinnchen Schnaps sowie ca. drei Gläser Bier zu je 0,5 Liter getrunken. In der Hauptverhandlung ließ er sich dann dahingehend ein, dass er selbstgebrannten Schnaps, Bier und Rum getrunken habe. Die Zeugin V. gab an, der Angeklagte habe rumänischen Schnaps getrunken und „mit Bier nachgespült“, konnte aber keine Angaben zu den konsumierten Mengen machen. Diese Ungenauigkeit und teilweise vorliegende Widersprüchlichkeit der Angaben steht der Glaubhaftigkeit der im Übrigen im Hinblick auf das Vortatgeschehen übereinstimmenden Einlassungen und Bekundungen nicht entgegen. Insbesondere betreffend die Bekundungen der Zeuginnen V. und T. ist es nachvollziehbar, dass diese im Verlaufe des Abends nicht in aller Genauigkeit auf die durch ihre jeweiligen Partner konsumierten Alkoholsorten und –mengen geachtet haben. In Unkenntnis des weiteren Verlaufes des Tatabends bestand für diese im Zeitpunkt der Geburtstagsfeier auch keine Veranlassung dazu. Dies gilt ebenfalls für die Einlassungen der Angeklagten. b. Feststellungen zum Tatgeschehen aa) Die Feststellungen zu der Alkoholisierung des Nebenklägers am Tatabend trifft die Kammer aufgrund dessen glaubhafter Angaben zu den am Tattag konsumierten alkoholischen Getränken sowie aufgrund der mit diesen übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Zeugen A.. Beide gaben sinngemäß an, der Nebenkläger sei weder nur leicht angetrunken noch stark betrunken gewesen. bb) Die Kammer trifft die Feststellungen zu dem ersten Aufeinandertreffen der Angeklagten sowie der Zeuginnen V. und T. mit dem Nebenkläger sowie zum Inhalt der der unmittelbaren Körperverletzung vorhergehenden Auseinandersetzung aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Tatvideos, der Einlassungen der Angeklagten sowie der Angaben der Zeuginnen V. und T.. Die Angaben des Nebenklägers bezüglich dessen, wie es zu der den Körperverletzungshandlungen vorgehenden verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten kam, hält die Kammer nach Würdigung der übrigen erhobenen Beweismittel für widerlegt. Die Angaben des Nebenklägers, dass er auf seinem Handy gelesen habe sowie dass ein Spieler des Fußballvereins Borussia Dortmund für längere Zeit ausfalle und er deshalb in polnischer Sprache durch Benutzung des Wortes „Kurwa“ geflucht habe, was die Angeklagten dann als gegen sie gerichtete Beleidigung missverstanden hätten, stehen im Widerspruch zu den vorstehend beschriebenen Beweismitteln, insbesondere in Widerspruch zu den Tatvideos. Diese zeigen zu keinem Zeitpunkt, dass der Nebenkläger ein Handy in der Hand hielte. Außerdem ist den Videos zu entnehmen, wie der Nebenkläger dem Angeklagten D. und der Zeugin V. zugewandt ist und diese direkt anspricht. Die Angeklagten und die Zeuginnen haben hinsichtlich der zunächst verbalen Auseinandersetzung, soweit diese in ihren Wahrnehmungsbereich fiel, glaubhaft wie festgestellt ausgesagt. Sie haben den Geschehensablauf dabei aus eigener Erfahrung detailliert und widerspruchsfrei widergegeben. Die Einlassungen der Angeklagten sowie die Aussagen der Zeuginnen V. und T. stehen dahingehend miteinander in Einklang, dass der Nebenkläger die Gruppe zunächst rassistisch beleidigt habe. So gaben der Angeklagte D. und die Zeugin V. übereinstimmend an zu erinnern, dass der Nebenkläger ihnen gegenüber die Bezeichnung „Kanacke“ gebraucht habe. Dass der Angeklagte I. und die Zeugin T. nicht mehr widergeben konnten, ob der Nebenkläger die Bezeichnung „Kanacke“ verwendet hat, steht der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten D. und der Zeugin V. nicht entgegen, denn dies ist zum einen damit zu erklären, dass der Angeklagte I. der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zum anderen damit, dass dieser und die Zeugin T. räumlich einige Meter weiter von dem Nebenkläger entfernt saßen als der Angeklagte D. und die Zeugin V.. Schließlich waren der Angeklagte I. und die Zeugin T. anfangs nicht in die verbale Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger eingebunden. Dass der Nebenkläger auf Nachfrage angab, er könne sich zwar nicht mehr erinnern, ob die Bezeichnung „Kanacke“ gefallen sei, er könne sich aber nicht vorstellen, dass er dieses Wort benutzt habe, da seine besten Freunde ebenfalls Ausländer seien, führt nicht zu abweichenden Feststellungen. Denn diese Angaben stehen in Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Angeklagtes D. und der Zeugin V.. Sie stehen insbesondere auch in Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Angeklagten I. sowie auch der Zeugin V., dass es im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger zunächst darum gegangen sei, dass die Gruppe kein Deutsch gesprochen habe. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des zunächst beschwichtigenden Verhaltens der Angeklagten sowie des Angriffs des Nebenklägers auf den Angeklagten I. durch den Griff in dessen Nacken beruhen ebenfalls auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Tatvideos, den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten sowie den damit in Einklang stehenden Angaben der Zeuginnen V. und T.. cc) Die Feststellungen zu den objektiven Körperverletzungshandlungen der Angeklagten, deren Gefährlichkeit sowie den dadurch verursachten Verletzungen trifft die Kammer aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Tatvideos, der Einlassungen der Angeklagten, der Bekundungen des Nebenklägers sowie der im allseitigen Einvernehmen verlesenen Vernehmung des Zeugen Y.. Die Kammer trifft sie darüber hinaus aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen W. sowie aufgrund der verlesenen ärztlichen Berichte des F. in N. vom 03.08.2023, der Zahnarztpraxis C. in N. vom 31.03.2023, der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis L. aus N. vom 17.07.2023 sowie der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie SQ. und YN. aus N. vom 17.08.2023. Die Kammer stützt ihre Feststellungen ferner auf die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder. Der Angeklagte D. hat sich – soweit das Geschehen in seinen Wahrnehmungsbereich fiel – hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs wie festgestellt eingelassen, das Geschehen aber nicht detailliert geschildert. Er hat dem im Anklagevorwurf zugrundeliegenden objektiven Geschehensablauf aber auch nicht widersprochen. Der Angeklagte I. hat sich – soweit das Geschehen in seinen Wahrnehmungsbereich fiel – hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs ebenfalls wie festgestellt eingelassen und sich im Übrigen auf Erinnerungsverlust berufen. Er habe „die Kontrolle verloren“ und „alles schwarz gesehen“. Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Tatvideos, mit welchen die Einlassungen der Angeklagten in Einklang stehen. Auf diese sind die durch die Angeklagten jeweils ausgeführten Schläge, deren Ausrichtung gegen die jeweiligen Körperteile des Nebenklägers sowie der Tritt des Angeklagten I. deutlich zu sehen. Der Nebenkläger hat bezüglich des unmittelbaren Tatgeschehens – soweit es in seinen Wahrnehmungsbereich fiel und seine Wahrnehmungsfähigkeit nicht infolge seiner zwischenzeitlichen Bewusstlosigkeit aufgehoben war – lediglich angegeben, dass der Angeklagte D. den Angeklagten I. angegrinst habe und er im Anschluss einen Schlag abbekommen habe. Außerdem habe er mit seinen Händen seinen Kopf geschützt. Weitere Erinnerungen an den Vorfall habe er nicht. Dies ist ohne weiteres erklärbar durch das vom Nebenkläger infolge der Körperverletzungen erlittene Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, welches ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen typischerweise mit einer retrograden Amnesie vergesellschaftet sei. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen werden auch durch die Ausführungen der Sachverständigen Frau W., Fachärztin für Rechtsmedizin, die ihr Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, gestützt. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Nebenkläger den Bruch der 10. Rippe, ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit Bewusstlosigkeit, ein Monokel-Hämatom und ein Hyposphagma (Einblutung ins Aufgenweiß), multiple Prellungen sowie eine Distorsion des Daumengelenkes und eine massive Schädigung an mehreren Zähnen (betroffen sind die Zähne 17,15,27,35,41,46,47,48) erlitten habe. Diese Verletzungen seien ohne weiteres durch die konkret seitens der Angeklagten verübten Körperverletzungshandlungen, insbesondere durch stumpfe Gewalteinwirkungen, zu erklären. Zur Gefährlichkeit der Verletzungen hat die Sachverständige ausgeführt, dass der infolge des Schädel-Hirn-Traumas eingetretene Zustand der Bewusstlosigkeit eine akut lebensgefährliche Situation darstelle, da es im Zustand der Bewusstlosigkeit jederzeit zum Erbrechen und anschließend zum Einatmen von erbrochenen Material kommen könne. Darüber hinaus erschlaffe sämtliche Muskulatur des Körpers, darunter auch die Zunge, sodass auch allein die zurückfallende Zunge zu einer gänzlichen Verlegung der Atemwege und damit zum Ersticken führen könne. Ferner sei der Bruch der Rippe zumindest mit einer potentiellen Lebensgefahr verbunden, da die gebrochene Rippe durch Bewegung des Nebenklägers hätte verschoben werden und ein scharfes Bruchstück die Innenauskleidung der Brustkorbhöhle durchstechen können, was zu einer sogenannten Blut-Luft-Brust hätte führen können. Dabei komme es zu einer Ansammlung von Blut und/oder Luft in der Brustkorbhöhle, wodurch die Lunge ihre Bindung zur Innenwand der Brustkorbhöhle verliere und die Atmung der betroffenen Seite eingeschränkt werde. Je mehr Luft und Blut sich im Brustkorb ansammle, desto mehr könnte dies auch sowohl zu einer Kompression des zwischen den Lungen gelegenen Mittelfells als auch zu einer Einengung der nicht betroffenen Brustkorbhöhle führen. Sowohl die eine, als auch die andere Situation – zu denen es nicht gekommen sei – stellten konkret lebensbedrohliche Situationen dar. Da eine gebrochene Rippe nicht operativ versorgt werden könne, bestehe noch Tage nach dem Bruch die Gefahr eines solchen Ereignisses und somit potentielle Lebensgefahr. Schließlich habe die Gefahr bestanden, dass durch ein Bruchstück der 10. Rippe die in unmittelbarer Nähe zu dieser gelagerte Milz sowie auch die Niere hätten geschädigt werden können, wodurch eine lebensbedrohliche Blutung hätte ausgelöst werden können. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannten Sachverständigen an. Diese hat das von ihr gefundene Ergebnis – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, der Tatvideos und der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse – für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Die Ausführungen der Sachverständigen stehen im Übrigen in Einklang mit den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere den Tatvideos und den Angaben des Nebenklägers. Die Sachverständige hat auch hinsichtlich der festgestellten Tatfolgen das von ihr gefundene Ergebnis für einen medizinischen Laien nachvollziehbar begründet. Es ist für die Kammer insbesondere sehr gut nachvollziehbar, dass mehrere, mit voller Wucht gegen den Kopf und den Oberkörper ausgeübte Faustschläge – insbesondere auch unter Berücksichtigung der konkreten Vorgehensweise – zu Verletzungen führen können, deren Folgen teilweise als konkret, jedenfalls aber als potentiell lebensgefährlich einzuschätzen sind. Die seitens der Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen werden im Übrigen auch gestützt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie auch die verlesenen Arztberichte. Die Ausführungen der Sachverständigen W. stehen außerdem im Einklang mit der im Rahmen der Hauptverhandlung im allseitigen Einvernehmen verlesene Vernehmung des Zeugen Y. (Bl. 45 ff. Band I der HA). Dieser hat bekundet, dass der Nebenkläger bewusstlos am Boden gelegen und er ihn zunächst in die stabile Seitenlage gebracht habe. Nachdem der Nebenkläger wieder zu sich gekommen sei, sei er „völlig benebelt“ gewesen und habe sehr benommen gewirkt. c) Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten aa) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, das heißt die Annahme eines bedingten Vorsatzes zur gemeinschaftlich begangenen, gefährlichen Körperverletzung, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Verletzungshandlungen. Dass die Angeklagten bei den gezielten Schlägen und Tritten gegen den Oberkörper und den Kopf des Nebenklägers mit Verletzungsvorsatz handelten, beruht auf den entsprechenden glaubhaften Einlassungen der Angeklagten – soweit diesen gefolgt werden konnte – sowie auch aus der aus den Tatvideos ersichtlichen, konkreten Begehungsweise der Verletzungshandlungen selbst. Die Kammer hat dabei bedacht, dass es sich um eine spontane Tat in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre in engem zeitlichen und situativen Zusammenhang mit der verbalen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger sowie dessen Angriff gegenüber dem Angeklagten I. handelt. Gleichwohl besteht aufgrund der Vielzahl der Schläge, der massiven Kraftentfaltung sowie der dokumentierten Verletzungen des Nebenklägers kein Zweifel daran, dass den Angeklagten die potentielle Lebensgefährlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen ist und sie diese zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten führten die Schläge und der Angeklagte I. auch den Kopftritt mit einer solchen Intensität aus, dass auch ohne medizinisches Detailwissen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass derartige Handlungen – insbesondere auch in derart hoher Anzahl – geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Kammer hat auch mit sachverständiger Hilfe keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Angeklagten aufgrund ihres Alkoholrausches nicht mehr in der Lage gewesen wären, die Intensität ihrer Schläge und des Trittes zu kontrollieren. Dass mehrere mit einiger Kraftentfaltung ausgeführte Faustschläge gegen den Kopf sowie auch in die Flanken- und Bauchregion bei ungünstigem Verlauf lebensgefährlich werden können, ist jeder durchschnittlich verständigen Person bekannt. Es ist ferner allgemein bekannt, dass durch Faustschläge gegen den Kopf eine Bewusstlosigkeit ausgelöst werden kann, welche für sich genommen einen konkret lebensgefährlichen Zustand darstellt. Bei einem Verhalten, wie es die Angeklagten im Rahmen der Tat ausführten, liegt auch aus Sicht eines medizinischen Laien die Folge des Eintritts einer Lebensgefahr so nahe, dass die Angeklagten mit ihr gerechnet und sie als naheliegende Folge ihres Verhaltens, wenn auch nicht als sichere Folge, gebilligt haben. bb) Die Kammer konnte dagegen nicht feststellen, dass die Angeklagten bei der Ausführung des Angriffs auf den Nebenkläger darüber hinaus auch mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz handelten. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen grundsätzlich naheliegt, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Handlungen der Angeklagten sowie die dadurch eingetretenen Verletzungen waren zum Teil potentiell, zum Teil – betreffend das erlittene Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit 1,5-minütiger Bewusstlosigkeit – sogar konkret lebensgefährlich, was ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des kognitiven Vorsatzelementes darstellt. An dieser Bewertung ändert auch die Rechtsprechung, nach welcher selbst alkoholisierten und affektiv erregten Spontantätern die Gefährlichkeit ihres Tuns jedenfalls bei mehreren Tritten (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 – Az. 5 StR 435/14 – juris) sowie bei einem Stampftritt mit dem beschuhten Fuß gegen den ungeschützten Kopf des Opfers (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 – Az. 5 StR 360/11 – juris) ohne weiteres Nachdenken geläufig sei, nichts, denn diese Fälle liegen bereits nicht vor. Der Angeklagte I. führte bereits nicht mehrere, sondern lediglich einen Tritt gegen den Kopf des Nebenklägers aus. Dabei ist es nach Einschätzung der Sachverständigen W. für den Grad der Gefährlichkeit unerheblich, ob jemand einen Stampftritt ausführt oder – wie vorliegend – von vorne gegen den Kopf tritt, sodass dieser gegebenenfalls nach hinten nachgeben kann. Dass den Angeklagten bewusst gewesen wäre, dass der konkret ausgeführte Tritt einem Stampftritt in seiner Gefährlichkeit gleichkommt, konnte die Kammer – die diese Feststellung ebenfalls erst mit sachverständiger Hilfe treffen konnte - nicht feststellen. Entscheidend für die Beurteilung ist nach Ansicht der Kammer jedoch, dass der Angeklagte I. den Tritt gerade nicht gegen den ungeschützten, sondern gegen den durch die vorgehaltenen Arme geschützten Kopf des Nebenklägers ausgeführt hat, was für ihn auch erkennbar war. Darüber hinaus konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten die Bewusstlosigkeit des Nebenklägers – die einen bereits konkret lebensbedrohlichen Zustand darstellt –bereits im Zeitpunkt der Tatausführung festgestellt hätten. Die Kammer hat das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelementes ebenfalls nicht feststellen können. Sie geht im Ergebnis vielmehr davon aus, dass die Angeklagten ernstlich auf das Ausbleiben des Tötungserfolges vertraut haben. Dabei spricht zunächst nicht gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, dass die Angeklagten vermeintlich ohne Motiv gehandelt haben, denn dies ist dem Eventualvorsatz häufig immanent. Für das Fehlen eines voluntativen Vorsatzelementes spricht jedoch, dass bei gruppendynamisch geprägten Gewalthandlungen Fälle mit gedankenloser Verletzungsabsicht vorliegen können, die gegebenenfalls nur mit grober Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesverursachung einhergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2019 – 1 StR 204/19 – juris). Um eine solche gruppendynamisch geprägte Spontantat handelt es sich vorliegend. Neben der erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten war in die Beurteilung mit einzustellen, dass es sich bei der hiesigen Tat um eine Spontantat in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre gehandelt hat und nicht nur die Angeklagten, sondern auch der Nebenkläger in einem affektiven Erregungszustand handelten. Dem körperlichen Übergriff auf den Nebenkläger waren bereits Beleidigungen und ein körperlicher Angriff des Nebenklägers auf den Angeklagten I. in der Form vorausgegangen, dass der Nebenkläger den Angeklagten I. in den Nacken fasste, wobei sich das hiesige Tatgeschehen immer weiter hochschaukelte. Darüber hinaus waren beide Angeklagte – wenn sie auch vollumfänglich schuldfähig handelten – durch den zuvor konsumierten Alkohol enthemmt. Dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat, ergibt sich zudem bereits daraus, dass die Angeklagten und der Nebenkläger am Tatabend in der Straßenbahn entsprechend der insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und der insoweit glaubhaften Aussage des Nebenklägers erstmalig aufeinandertrafen, die Tat also denknotwendig nicht von langer Hand geplant werden konnte. d) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Kammer stützt die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (Ziff. II.3) auf die glaubhafte Einlassung des Angeklagten I. und die mit dieser übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen V. und T.. Diese schilderten das Geschehen lebensnah und detailreich, wobei sie in der Lage waren, auch in dem Moment erlebte Gefühle wiederzugeben. So vermochte sich die Zeugin V. noch daran zu erinnern, dass sie sich Sorgen gemacht hätten, dass der Nebenkläger schlimme Verletzungen erlitten haben könnte. Ferner gab die Zeugin T. an, sie habe unter Schock gestanden und Panik bekommen. Die Kammer stützt die Feststellungen des Nachtatgeschehens bezüglich die Versorgung und Behandlung des Nebenklägers auf dessen glaubhafte Angaben, soweit er zur Wahrnehmung des Geschehens in der Lage war, sowie auf die im allseitigen Eivernehmen verlesene Vernehmung des Zeugen Y. und die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen W.. Die Feststellungen zur Ermittlung der Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des Zeugen EI.. e) Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt beruhen insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., Forensischer Psychologe, welcher seine Gutachten in der Hauptverhandlung erstattete. Danach seien bei beiden Angeklagten keine Hinweise auf eine forensisch relevante Störung der Intelligenz festzustellen. Außerdem hätten sich die Angeklagten jeweils nicht in einem affektiven Ausnahmezustand befunden, welcher einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnen wäre. Auch ein Zustand, welcher formal dem juristischen Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zuzuordnen wäre, sei nicht festzustellen. Schließlich habe er auch keine krankhafte seelische Störung – insbesondere durch eine akute Intoxikation durch Alkohol – feststellen können, durch welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten jedenfalls vermindert gewesen wäre. Anhand der seitens der Angeklagten und der Zeuginnen V. und T. getätigten Angaben zu konsumierten Alkoholsorten und Trinkmengen sei es aufgrund deren Ungenauigkeit nicht möglich, die maximale Alkoholkonzentration der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu berechnen. Diese Angaben seien nicht quantifizierbar, auch lägen keine Laborbefunde vor. Eine Rückrechnung beispielsweise anhand der Widmark-Formel sei insofern mangels Vorliegens von Promille-Werten nicht möglich. Für die Beurteilung der Frage, ob sich infolge des Alkoholkonsums auch eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergebe, komme es vorranging auf das Bestehen von Ausfallerscheinungen an. Bezüglich beider Angeklagter seien bereits keine psychopathologischen Auffälligkeiten – wie man sie bei einer akuten Alkoholintoxikation erwarten würde – zu erkennen. Es gebe insgesamt vier grundsätzliche Symptomebenen, nämlich körperlich-neurologische, affektive und kognitive Symptome sowie Verhaltensauffälligkeiten. Insbesondere auf den Tatvideos seien keine der vorgenannten Symptomarten festzustellen gewesen. Der Sachverständige habe keine Beeinträchtigung der Koordination oder Motorik feststellen können, was insbesondere dadurch deutlich geworden sei, dass es beiden Angeklagten möglich gewesen ist, während der Fahrt sicher in der Straßenbahn zu stehen. Ferner ergäben sich aus den Schilderungen der Zeugen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen kognitiver Einschränkungen. Auch, wenn bei den Angeklagten am Tatabend eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) bestanden hat, habe diese jedenfalls nicht zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt, sodass die Angeklagten im Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen seien. Dies werde auch durch das Nachtatgeschehen deutlich, denn es sei den Angeklagten möglich gewesen, ihren Weg mit einer anderen Straßenbahn fortzusetzen und insoweit flexibel zu handeln. Darüber hinaus wird durch das Nachtatverhalten, insbesondere dadurch, dass die Beteiligten sich über das Tatgeschehen und sich über die vermeintlich vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen unterhielten, deutlich, dass eine Einstufung der Tat als „Fehler“ erfolgt sein müsse, was ein klares Indiz für das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit darstelle. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen K. an. Dieser hat das von ihm insoweit gefundene Ergebnis – auf Grundlage der durchgeführten Explorationen, der vorliegenden Unterlagen und der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse – für einen psychologischen Laien nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Die Sachkunde des der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannten und erfahrenen Sachverständigen steht außer Zweifel. Die Annahme des Sachverständigen, es sei zu keinen erheblichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen, ist ferner anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Tatvideos gut nachvollziehbar. Auf diesen waren kein Torkeln oder andere Ausfallerscheinungen der Angeklagten erkennbar. Auch die Zeugin T. gab an, der Angeklagte I. sei zwar „sehr betrunken gewesen“, habe aber nicht getorkelt oder gelallt. Dass er sehr betrunken gewesen sei, habe sich vielmehr dadurch bemerkbar gemacht, dass er sehr glücklich gewesen sei und gelacht habe. Wenn der Angeklagte nicht unter Alkoholeinfluss stünde, verhalte er sich deutlich ruhiger. Die Zeugin V. gab an, der Angeklagte D. sei sehr stark angetrunken gewesen; er habe sehr starken Alkohol konsumiert und sei sogar ab und zu getorkelt und Schlangenlinien gelaufen. Diese Angaben sind widerlegt durch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen die Tatvideos, welche der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens überzeugend ausgewertet hat. Dort sind keinerlei kognitive Einschränkungen erkennbar. Insbesondere ist es dem Angeklagten möglich, in der fahrenden Straßenbahn sicher stehenzubleiben und weitere Bewegungen, wie insbesondere die Schläge gegen den Kopf und den Körper des Nebenklägers gezielt und treffsicher auszuführen. f). Feststellungen zu den Tatfolgen des Nebenklägers Die Feststellungen zu den vom Nebenkläger aufgrund der Tat erlittenen Folgen (Ziff. II.4) trifft die Kammer aufgrund der eigenen Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, der Ausführungen der Sachverständigen W. aufgrund der verlesenen ärztlichen Berichte des F. in N. vom 03.08.2023, der Zahnarztpraxis C. in N. vom 31.03.2023, der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis L. aus N. vom 17.07.2023 sowie der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie SQ. und YN. aus N. vom 17.08.2023. Die Kammer stützt ihre Feststellungen ferner auf die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der durch die Tat erlittenen Verletzungen des Nebenklägers auf die Ausführungen unter Ziff. III. 2.b.cc) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Verletzungsfolgen hat die Sachverständige W. ausgeführt, dass dem Nebenkläger infolge der erlittenen Verletzungen mindestens eine operative Versorgung der Zahnschäden bevorstehe. Darüber hinaus sei es infolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas plausibel, dass Cluster-Kopfschmerzen, welche bei dem Nebenkläger bereits vor der Tat vorgelegen hätten, durch dieses verstärkt worden seien. Ob sich die Intensität der Cluster-Kopfschmerzen mit der Zeit wieder zurückbilde, könne nicht vorhergesehen werden. Davon abgesehen seien keine bleibenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Ob der Nebenkläger infolge der Tat pathologische psychologische Folgen davongetragen hat, könne sie – insbesondere aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden, sehr kurzen Arztberichtes des Neurologen des Nebenklägers – nicht sicher feststellen. Die Kammer schließt sich den Einschätzungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an. Die Sachverständige hat ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend erstattet. Sie hat die Befunde aus den Patientenunterlagen des Nebenklägers sowie die Lichtbilder seiner Verletzungen unmittelbar nach der Tat miteinbezogen und für die Kammer stimmig erläutert. Rückfragen der Beteiligten konnte die Sachverständige präzise und für einen medizinischen Laien verständlich beantworten. Die Kammer hatte insoweit keine Veranlassung, an der Richtigkeit der von ihr gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Diese werden ferner gestützt durch die Angaben des Nebenklägers, soweit diesen gefolgt werden konnte. Auch dieser gab glaubhaft an, dass sich seine bereits vor der Tat vorliegenden Cluster-Kopfschmerzen derart verschlechtert hätten, dass er nunmehr regelmäßig eine Flasche mit Sauerstoff bei sich führe, welche Linderung böte. Darüber hinaus beabsichtige er, eine Therapie zur Aufarbeitung der Tat zu absolvieren. Schließlich stünde ihm noch die operative Versorgung der durch die Tat verletzten Zähne bevor. IV. Rechtliche Würdigung Nach den unter Ziff. II getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Nebenklägers XN. schuldig gemacht. Indem der Angeklagte I. den Nebenkläger 19-mal mit der Faust gegen Kopf, 5-ma in die Bauchregion schlug und einmal er gegen den Kopf des Nebenklägers trat wobei er zum Zeitpunkt des Trittes Schuhe der Marke U., Modell M. trug sowie indem der Angeklagte D. 9-mal mit der Faust gegen die linke Brustkorbseite, zwei Mal gegen den Kopf und 5-mal gegen den Oberkörper schlug, haben sich die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. 1. Die Angeklagten haben den Tatbestand der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht. Der Straßenschuh der Marke U. M., welche der I. zum Zeitpunkt des Trittes gegen den Kopf des Nebenklägers trug, stellt ein gefährliches i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Dies ist bei Straßenschuhen immer dann der Fall, wenn damit Tritte gegen den Kopf des Opfers ausgeführt werden (BGH NStZ 2010, 151; BeckRS 2015, 11650; OLG Oldenburg StraFo 2021, 388; vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 224 Rn. 30). Die Tathandlungen der Angeklagten stellten auch eine das Leben des Nebenklägers gefährdende Behandlung i. S. v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar, denn die Körperverletzung war jedenfalls potentiell lebensgefährlich, was die Angeklagten jeweils billigend in Kauf genommen haben. 2. Die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten sind dem jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind erfüllt. Durch die seitens des Angeklagten D. und des Angeklagten I. erfolgten Schläge wollten diese jeweils nicht lediglich fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern. Vielmehr sollten diese im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens eine gemeinschaftliche Tätigkeit sein. Unter Berücksichtigung der für die Zurechnung der Tatbeiträge des jeweils anderen Täters nach § 25 Abs. 2 StGB geltenden Kriterien ist auch der Fußtritt des Angeklagten I. gegen den Kopf des Nebenklägers dem Angeklagten D. zuzurechnen. Dieser stellt bereits keine Abweichung des gemeinsamen Tatplanes dar, mit welcher der Angeklagte D. nicht hätte rechnen müssen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Angeklagten einander erst am selben Abend kennengelernt haben und daher den Charakter des jeweils anderen und dessen etwaige Gewaltbereitschaft in lediglich geringem Umfang kannten. Jedoch hat der Angeklagte D. auch, nachdem er wahrgenommen hat, dass der Angeklagte I. den Nebenkläger mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug, selbst weitere Schläge gegen den Körper des Nebenklägers ausgeführt. Es kam im Anschluss sogar zu einem Wechsel der Positionen der Angeklagten, sodass auch der Angeklagte D. mit der Faust auf den Kopf des Nebenklägers einschlug. Sollte der unmittelbar im Anschluss daran erfolgte Fußtritt des Angeklagten I. überhaupt eine Abweichung des Tatplanes darstellen, so würde es sich dabei jedenfalls lediglich um eine solche handeln, mit der der Angeklagte D. nach dem bisherigen Tatverlauf jedenfalls hätte rechnen müssen. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte D. den Fußtritt des I. nicht billigte, nicht ersichtlich. Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 3. Die Angeklagten sind indes keines versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB schuldig. Zur Überzeugung der Kammer kann den Angeklagten – wie bereits aus den oben unter Ziffer III.2.c dargestellten Gründen – der hierfür erforderliche Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. V. Strafzumessung 1. Angeklagter I. a. Anwendung des Erwachsenenstrafrechts Der Angeklagte war bei Begehung der Tat … Jahre und … Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß § 105 Abs. 1 JGG ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Entwicklungsstand des Angeklagten im Tatzeitraum als einem Jugendlichen gleichstehend zu bewerten war. Jugendstrafrecht ist dann anzuwenden, wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begangen hat, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wobei die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Angeklagten, insbesondere aufgrund des Umstands, dass er seitdem er 17 Jahre alt war finanziell für sich selbst verantwortlich ist, bereits eigenständig zur Miete gewohnt hat, für die er selbst aufgekommen ist sowie mehrfach in festen Beschäftigungsverhältnissen stand, konnte die Kammer mithilfe der Jugendgerichtshilfe feststellen, dass bei dem Angeklagten keinerlei Reifeverzögerungen erkennbar sind. Es stehen außerdem keine pädagogischen Mittel zur Verfügung, um auf den Angeklagten einzuwirken. Die Kammer befindet sich damit in Einklang mit der abschließenden mündlichen Stellungnahme und Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung. b. Strafrahmen Grundlage für die Strafzumessung war nach § 46 StGB die Schuld des Angeklagten I.. Maßgeblich war zunächst der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, welcher für die gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer ist vorliegend vom Regelstrafrahmen ausgegangen, denn bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände im konkreten Fall nicht derart, dass das Tatbild in seiner Gesamtheit so erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweichen würde, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht geboten erschien. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall i. S. d. § 224 Abs. 1 StGB vorliegt, dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten. Die Kammer hat bedacht, dass durchaus auch Milderungsgründe vorlagen, insbesondere die Voraussetzungen des § 213 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 – 5 StR 4/11 – juris). Ist der Täter zu einer qualifizierten Körperverletzung durch eine grundlose schwerwiegende Provokation veranlasst worden, die im Falle der Annahme des versuchten Totschlags zwingend zu einer Strafrahmenmilderung hätte führen müssen, so ist diesem Umstand auch bei der Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung Rechnung zu tragen (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 213 Rn. 29 m. w. N.). Die Voraussetzungen des § 213 Abs. 1 StGB sind vorliegend aufgrund des der Körperverletzung vorhergehenden Verhaltens des Nebenklägers erfüllt. Nach § 213 Var. 1 StGB wird die Strafe bei Totschlag reduziert, wenn der Täter aufgrund eines durch das Opfer ausgelösten Affekts oder infolge eines vergleichbaren Erregungszustandes in seinem Hemmungsvermögen eingeschränkt ist, sodass er zumindest wegen Verminderung des Schuldumfangs, wenn nicht sogar wegen des quantitativen Unrechts der Tat, nicht aus dem Normalstrafrahmen für Totschlag bestraft werden soll. Misshandlung ist jede objektiv üble unangemessene Behandlung, aber nicht nur eine „körperliche“, sondern auch eine seelische (BGH NStZ 1995, 287; NStZ-RR 2021, 280; NK-StGB/Saliger/Neumann Rn. 8). Das wird aus der von § 223 Abs. 1 StGB abweichenden Gesetzesfassung deutlich. Daher muss die unangemessene Behandlung nicht notwendigerweise effektiv auf den Körper des Täters einwirken. Eine seelische Einwirkung durch einen bedrohlich wirkenden Angriff reicht aus. Diese kann bei einer fehlgeschlagenen körperlichen Misshandlung vorliegen (BGH NStZ 2002, 542), worin freilich auch eine schwere Beleidigung gesehen werden kann (BGH NStZ 2001, 477). Die Anwendungsbereiche der Begriffe Misshandlung und Beleidigung überschneiden sich (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 213 Rn. 11). Zudem wird verlangt, dass der fehlgeschlagene Angriff des späteren Tatopfers auf Leib oder Leben des Totschlägers von einem solchen Gewicht war, dass er den späteren Totschlag als noch verständliche Reaktion erscheinen lässt (BGH NStZ 1996, 33; Deckers FS Rieß, 2002, 651 (656)). Bagatellangriffe oder geringfügige Verletzungen reichen grundsätzlich nicht aus (BGH NStZ 2015, 582)(vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 213 Rn. 11), liegen hier mit dem aggressiven Griff des Nebenklägers in den Nacken des I. sowie der Beleidigung des Angeklagten D. als „Kanacke“ aber auch nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 213 Abs. 1 StGB hat die Kammer indes angenommen, dass den strafmildernden Umständen auch innerhalb des Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann und eine Annahme eines minder schweren Falls nicht gerechtfertigt ist. Dies sieht die Kammer insbesondere in dem Eintritt der konkreten Lebensgefahr für den Nebenkläger sowie auch in der exzessiven Gewalteinwirkung in Form von zahlreichen, gezielten und mit voller Wucht ausgeführten Schlägen über einen nicht unerheblichen Zeitraum und den Tritt in Richtung des Kopfes durch die Angeklagten auf das bereits am Boden liegende, wehrlose Opfer begründet. Auch der Umstand, dass sie Angeklagten durch die Tat gleich drei Alternativen des § 224 StGB verwirklichten, sprach nach Auffassung der Kammer letztlich gegen die Annahme eines minderschweren Falles. c. Strafzumessung im engeren Sinne Die Kammer hat zunächst zugunsten des Angeklagten I. berücksichtigt, dass diese durch den Nebenkläger durch die Beleidigung als „Kanacke“ sowie den aggressiven Griff in den Nacken des Angeklagten I. derart provoziert worden sind, dass die Voraussetzungen des § 213 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Diese stellen insbesondere keine Bagatellen dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Ziff. 5.1.b) getätigten Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte I. bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch eine audiovisuelle Vernehmung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten wollte. Er hat sich ferner zu Beginn der Hauptverhandlung selbst ausführlich geständig eingelassen und Nachfragen der Kammer und der übrigen Prozessbeteiligten beantwortet. Darüber hinaus hat er sich persönlich an den Nebenkläger gewandt, um sich bei diesem zu entschuldigen. Auch, wenn dieser die Entschuldigung nicht annahm, hat der Angeklagte I. glaubhaft Reue gezeigt. Außerdem hat die Kammer das junge Alter des Angeklagten sowie auch die Gewaltereignisse berücksichtigt, die er in seiner frühen Kindheit durch seinen Stiefvater und dessen Hund erleiden musste. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer die bei der Tat bestehende alkoholbedingte Enthemmung und die Qualifikation der Tat als Spontantat, zu welcher er sich im Affekt hat hinreißen lassen, zugunsten des Angeklagten bedacht. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft befindet und aufgrund seiner nicht vorhandenen Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte über den relativ langen Zeitraum von mehreren Sekunden exzessive Gewalt gegenüber dem bereits am Boden liegenden, wehrlosen Nebenkläger angewendet hat, wodurch sogar eine konkrete Lebensgefahr für diesen eingetreten ist. Auch, nachdem der Nebenkläger bewusstlos am Boden lag, rief der Angeklagte keine Hilfe, sondern entfernte sich aus der Straßenbahn. Darüber hinaus hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser mit dem Kopftritt mit dem beschuhten Fuß eine besonders brutale und gefährliche Tathandlung begangen hat. d. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen ersichtlich nicht vor, nachdem die Kammer mit sachverständiger Beratung bereits keinen Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln festgestellt hat. Der psychologisch Sachverständige K. hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten I. bereits infolge der Exploration keine Anhaltspunkte entweder für eine chronisch körperliche Abhängigkeit noch für eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder berauschende Mittel zu konsumieren, ergäben. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, denn sie ist ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit den glaubhaften Angaben des Angeklagten, lediglich einmal exzessiv Drogen konsumiert zu haben sowie lediglich anlassbezogen Alkohol zu konsumieren. 2. Angeklagter D. a. Strafrahmen Grundlage für die Strafzumessung war nach § 46 StGB die Schuld des Angeklagten D.. Auch hinsichtlich des Angeklagten D. war vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles i.S.v. § 224 Abs. 1 a.E. StGB hat die Kammer auch bezüglich des Angeklagten D. nicht bejaht. Da für diesen die Ausführungen, welche die Kammer unter Ziffer V.1.b. getroffen hat, gleichermaßen gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen. Die Strafe war vorliegend außerdem nicht nach § 46a StGB zu mildern, da die Voraussetzungen der Vorschrift trotz des Angebotes des Angeklagten, dem Nebenkläger 1.000,00 € zu zahlen, nicht erfüllt sind, da der Nebenkläger die angebotenen Leistungen des Angeklagten D. bereits nicht als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat. Der Nebenkläger hat die Annahme des Geldes trotz mehrfacher Wiederholung des Angebotes und trotz des Hinweises, es solle sich bei der Zahlung der 1.000,00 € lediglich um einen „Auftakt“ zur Schadenswidergutmachung handeln, diese vehement abgelehnt. Die – vorrangig den Ausgleich immaterieller Tatfolgen betreffende – Alternative des § 46a Nr. 1 StGB macht die Milderungsmöglichkeit davon abhängig, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Das erfordert – in beiden Varianten – grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, in dessen Rahmen das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein. Bloß einseitige Bemühungen des Täters ohne den Versuch einer Einbindung des Opfers sind dagegen nicht ausreichend. Demnach ist ein kommunikativer Prozess grundsätzlich auch erforderlich, soweit es § 46a Nr. 1 StGB genügen lässt, dass der Täter die Wiedergutmachung seiner Tat ernsthaft erstrebt. Auch für diese Variante des Täter-Opfer-Ausgleichs kommt es darauf an, inwieweit der Täter das Opfer an diesem beteiligt und es sich auf freiwilliger Grundlage hierzu bereitfindet. Lässt sich der Verletzte auf einen kommunikativen Prozess nicht ein, so hat dies der Täter – trotz der herabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich – prinzipiell hinzunehmen; denn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für seine Bemühungen. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs – zumindest im Grundsatz – nicht angenommen werden. Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten" kommt es nicht an. Deshalb hat das Tatgericht regelmäßig insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 StR 403/21 –, Rn. 4 - 5, juris m. w. N.) b. Strafzumessung im engeren Sinne Die Kammer hat bei der Strafzumessung auch zugunsten des Angeklagten D. berücksichtigt, dass die Voraussetzungen des § 213 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer V.1.c. Bezug genommen. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich sich zu Beginn der Hauptverhandlung überwiegend geständig eingelassen hat. Darüber hinaus hat er sich an den Nebenkläger gewandt, um sich bei diesem zu entschuldigen. Auch, wenn dieser die Entschuldigung nicht annahm, hat der Angeklagte D. glaubhaft Reue gezeigt. Außerdem hat die Kammer das junge Alter des Angeklagten berücksichtigt sowie dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer die bei der Tat bestehende alkoholbedingte Enthemmung und die Qualifikation der Tat als Spontantat, zu welcher er sich im Affekt hat hinreißen lassen, zugunsten des Angeklagten bedacht. Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte über den relativ langen Zeitraum von mehreren Sekunden exzessive Gewalt gegenüber dem bereits am Boden liegenden, wehrlosen Nebenkläger angewendet hat, wodurch sogar eine konkrete Lebensgefahr für diesen eingetreten ist. Auch, nachdem der Nebenkläger bewusstlos am Boden lag, rief der Angeklagte keine Hilfe, sondern entfernte sich aus der Straßenbahn. c. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen ersichtlich nicht vor, nachdem die Kammer mit sachverständiger Beratung bereits keinen Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln festgestellt hat. Der psychologisch Sachverständige K. hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten D. bereits infolge der Exploration keine Anhaltspunkte entweder für eine chronisch körperliche Abhängigkeit noch für eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder berauschende Mittel zu konsumieren, ergäben. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, denn sie ist ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit den glaubhaften Angaben des Angeklagten, nur gelegentlich, insbesondere an den Wochenenden Alkohol zu konsumieren. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 466, 472 Abs. 1 StPO.