Urteil
25 KLs-12 Js 4118/22-14/23 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2023:0830.25KLS12JS4118.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in acht Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 1 Nr. 3, 176c Abs. 1 Nr. 2a, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in acht Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 1 Nr. 3, 176c Abs. 1 Nr. 2a, 53 StGB Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1. Kindheit/ Familie Der am 00.00.0000 in B. geborene Angeklagte, dessen miteinander verheiratete Eltern sich scheiden ließen, blieb sodann in dem Haushalt seiner 1970 geborenen Mutter und hielt sich etwa alle zwei Wochenenden bei seinem 1968 geborenen Vater auf. Sein Vater hat einen Meister in der chemischen Industrie gemacht und arbeitet in einem Chemiewerk. Seine Mutter ist Näherin und arbeitet derzeit in einer Polsterei. Der Angeklagte hat insgesamt aus der zweiten Ehe seines Vaters und der – mittlerweile wieder geschiedenen – dritten Ehe seiner Mutter, die auch in seiner Kindheit und Jugend immer wieder wechselnde Partner hatte, die sich in ihrem Haushalt aufhielten, sechs Halbgeschwister und einen Stiefbruder, den Sohn des letzten Ehemanns der Mutter. Alle sind zwischen 2000 und 2011 geboren. Über den Umstand, dass seine Mutter wechselnden Partner hatte, hinaus, hielt sich der Angeklagte auch deshalb, weil sein Mutter viel arbeitete, nach dem Schulunterricht in der Regel bei einer seiner Großmütter auf, bevor er etwa in der Zeit der 9.-11. Klasse, nach der Scheidung der zweiten Ehe seiner Mutter, die Entscheidung traf, zu seinem Vater zu ziehen. In dem Mehrfamilienhaus, in dem neben seinem Vater auch eine Großtante wohnte, die ihm eine wichtige Ansprechpartnerin war und mit für ihn sorgte, da der Vater auch berufstätig war, bewohnte der Angeklagte eine eigene Etagenwohnung, die allerdings keine Küche aufwies. Durch diese Wohnsituation, auch die Mitversorgung durch seine Großtante, hatte der Angeklagte gegenüber der Zeit im Haushalt seiner Mutter mehr Zeit um für die Schule zu lernen. Er fühlte sich dort gut aufgehoben, auch wenn er seinen Vater als mitunter cholerisch erlebte. Sein Vater schlug ihn zwar nicht, „rastete“ allerdings bei Kleinigkeiten aus, so dass der Angeklagte es auch nicht wagte, ihm von den vorliegenden, von ihm eingestandenen Taten und dem Strafverfahren zu berichten. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte nach seinem Auszug dort nur noch sporadisch Kontakt. Vor etwa zwei Jahren zog der Angeklagte aus dem Mehrfamilienhaus in seine jetzige erste eigene Mietwohnung. Gewalterfahrungen machte der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend ebenso wenig wie er übermäßigen Alkoholkonsum oder gar Drogenkonsum seiner Eltern bzw. deren Partner erlebte. 2. Schulische Laufbahn/ Beruf Der Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten eine Grundschule, von der er ohne eine Klasse wiederholt zu haben, auf ein Gymnasium wechselte, wo er 2012 sein Abitur erfolgreich machte. Nachdem er bis zum Beginn des Wintersemesters 2012/2013 zur Überbrückung kurz gearbeitet hatte, begann er zum genannten Wintersemester an der Universität X. Lehramt, Sekundarstufe II in den Fachbereichen Germanistik und Sozialwissenschaften, zu studieren. Nach seiner Planung hätte er spätestens 2017/2018 seinen Bachelor machen sollen. Allerdings tat er sich neben den zu schreibenden Klausuren, deren Ergebnisse gut waren, mit den zu schreibenden Hausarbeiten sehr schwer. Auch die Unterstützung von Dozenten half nicht weiter. So kam es zum einen, dass sich sein Studium deutlich länger als geplant hinzog und er zum anderen dann zwar 2020 seine Bachelorarbeit schrieb, sie aber nicht zu Ende brachte und sie schlussendlich auch gar nicht abgab. Während des Studiums erhielt der Angeklagte kein Bafög, sondern arbeitete, so im Zeitraum von etwa 2013 bis 2021 insgesamt - mit Unterbrechungen - sechs Jahre lang als studentische Hilfskraft. Nachdem er seine Bachelorarbeit nicht fertig gestellt und auch nicht abgegeben, aber noch zeitweise als Hilfskraft gearbeitet hatte, arbeitete der Angeklagte in der Zeit von September 2021 bis Dezember 2021 - offiziell als Werkstudent – bei einer Versicherung. Dort sollte er Akten sortieren und Akquise betreiben. Dafür erhielt er bei 20 Wochenstunden monatlich etwa 600,00 bis 800,00 Euro. Da ihm die Tätigkeit bei der Versicherung nicht gefiel, arbeitete er ab dem 01.01.2022 bei der Hausverwaltung, bei der er auch immer noch tätig ist. Nachdem er zunächst 20 Wochenstunden und in den Semesterferien Vollzeit gearbeitet hatte, begann er im Sommer 2023 eine zweijährige Ausbildung zum Immobilienkaufmann. Aufgrund des Umstands, dass sein Vorgesetzter mit ihm sehr zufrieden ist, verdient der Angeklagte im ersten Lehrjahr bereits 2250,00 Euro. Das Studium brach der Angeklagten mittlerweile, auch aufgrund der hiesigen Taten, endgültig ab und wurde exmatrikuliert. In seiner Freizeit war der Angeklagte bis zum Bekanntwerden der hiesigen Vorwürfe in seiner Heimat jahrelang ehrenamtlich im Juniorenbereich als Fußballtrainer beim U. tätig, wofür er eine Aufwandsentschädigung erhielt. Diese Tätigkeit gab der Angeklagte wegen des Bekanntwerdens der hiesigen Vorwürfe selbst auf. 3.Sexuelle Entwicklung/ Beziehungen Der Angeklagte hatte seine erste Freundin in der sechsten Klasse, mit der er indes nur Küsse austauschte. Seine erste weitergehende Erfahrung machte er freiwillig auf einem Campingplatz, als ein etwa 17Jähriger an ihm, der damals 13 Jahre alt war, den Oralverkehr vollzog. Seinen ersten Geschlechtsverkehr mit einer etwa gleichaltrigen Freundin hatte der Angeklagte als er 15 Jahre alt war. Die Beziehung zu der Freundin, die er über den Fußball kennengelernt hatte, dauerte ca. neun Monate. Danach hatte der Angeklagte eine Freundin, die zwei Jahre jünger war als er, als er 17 Jahre alt war. Danach lernte er seine nächste Freundin über die Universität kennen und blieb mit ihr etwa vier bis fünf Jahre in einer festen Beziehung. Seine letzte Partnerin, die heute …jährige Zeugin P. lernte der Angeklagte etwa 2017 kennen und kam mit ihr 2018 zusammen, als sie … Jahre alt war. Auch diese Beziehung wurde bis zur Trennung Ende Mai 2023 geschlechtlich gelebt. 4. Verletzungen/ Krankheiten, Drogen und Vorstrafen Bis auf sportbedingte Unfälle mit über die Jahre nachfolgenden, insgesamt fünf Operationen an seinen Knien, hat der Angeklagte ernsthafte Verletzungen oder Krankheiten in seinem bisherigen Leben nicht erlitten. Drogen konsumiert er nicht. Alkohol trinkt er anlassbezogen – beim Fußball, in Gesellschaft – gelegentlich. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte und Tatentschluss Der Angeklagte, der 2017 die Zeugin P. kennen gelernt hatte und mir ihr 2018 eine Beziehung eingegangen war, lebte mit ihr ab dem Frühjahr 2022 in der von ihm angemieteten Wohnung in C.. Das Paar verstand sich anfangs der Beziehung gut und hatte miteinander regelmäßig – mitunter mehrfach die Woche, jedenfalls aber mehrfach im Monat – Geschlechtsverkehr. Das veränderte sich indes im Laufe der Zeit. Spätestens jedenfalls seit 2021 wollte die Zeugin P. weiterhin regelmäßigen Geschlechtsverkehr, der Angeklagte jedoch nicht mehr, wobei er ihr gegenüber als Erklärung vorschob, dass er sich Druck mache, weil sie im Studium erfolgreicher sei als er oder dass er weniger Lust habe, weil sie immer wieder nach Geschlechtsverkehr frage. Den wahren Grund verschwieg er ihr jedenfalls insoweit, als er nach wie vor sexuelle Interessen hatte, diese aber nicht mehr wie gewohnt mit seiner Partnerin ausleben wollte. So kam es, dass das Paar maximal noch einmal im Monat Geschlechtsverkehr hatte. Das lag darin begründet, dass der Angeklagte dazu übergangen war, sexuelle Kontakte über Kontakte, die sich zunächst ohne sexuellen Hintergrund über Y. ergeben hatten, zu entwickeln. So hatte er darüber ein 15jähriges Mädchen kennen gelernt, mit der er zur eigenen sexuellen Befriedigung sexuelle Fantasien im Chat entwickelte. Dies ging so weit, dass der Angeklagte bei zumindest einer Gelegenheit auch ein Treffen mit der 15jährigen vereinbart hatte, ohne dass es dabei indes zu einem körperlichen sexuellen Kontakt kam. Darüber hinaus hatte der Angeklagte in der vorbeschriebenen Zeit der abnehmenden sexuellen Kontakte zu seiner Partnerin, der Zeugin P., aber im Rahmen der noch bestehenden Partnerschaft noch in den Jahr 2021/2022 auch zumindest zu zwei anderen erwachsenen Frauen, die er aus seinem Umfeld kannte, sexuellen Kontakt im Rahmen zweier sog. One-Night-Stands, die er seiner Partnerin nicht offenbarte. Durch die Chats mit sexuellem Inhalt und die außerhalb der Partnerschaft liegenden sexuellen Kontakte suchte der Angeklagte neben der reinen sexuellen Befriedigung Selbstbestätigung. Dieses Motivbündel war auch tragend für die nachfolgende Beziehung zu der am 00.00.0000 geborenen Zeugin Q.. Diese hatte der Angeklagte 2021 über Y. kennengelernt, wobei sie ihm ihr Alter von … Jahren nannte. Am 00.00.0000 schrieb er sie sodann über E. an, wo er das Gespräch schnell auf sexuelle Themen lenkte. Dabei wusste er aus der Korrespondenz mit Q., dass sie häufiger Streit mit ihrer Mutter hatte und sie sich - immer wieder auch auf sich allein gestellt - um die Versorgung ihres kleinen, etwa ein Jahr alten Bruders kümmern musste und sie bereits sexuelle Kontakte zu einem deutlich älteren Mann unterhielt, den er "Daddy" nannte. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens unmittelbar vor dem nachstehend geschilderten Tatgeschehen, entschloss sich der Angeklagte, auch vor dem Hintergrund des ihm gleichsam zur psychischen „Entlastung/Legitimation“ dienenden und aus dem Chat mit Q. bekannten sexuellen Kontakts von ihr zu einem deutlich älteren Mann, den Chat mit Q. auch und immer wieder auf sexuelle Themen zu lenken, so u.a. denkbaren Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ihr oder einzelne Inhalte sexueller Handlungen zwischen Q. und dem älteren Mann anzusprechen, zu beschreiben oder zu erfragen. Dabei war ihm bewusst, dass er durch seine Äußerungen sexuellen Inhalts, zum Teil begleitet von dem Zusenden eines Bildes, so seines erigierten Penis, auf das Kind Q. in tiefer gehender Art und Weise einwirkt. Ferner war dem Angeklagten bewusst, dass es sich Q. um ein Kind handelte, sie unter 14 Jahren alt war und das Einwirken durch entsprechende Reden pornographischen Inhalts auf Kinder nicht erlaubt war. Damit fand sich der Angeklagte allerdings um des Zieles willen ab, sich durch diese Chats, die er regelmäßig auch aus seiner Wohnung in C. führte, sexuell zu stimulieren. Bei den nachfolgenden Taten nutzte er auch zum Teil die durch die Chats entstehende sexuelle Stimulation, um derweil zu masturbieren. Im Laufe des Kontakts zu Q., spätestens vor dem hier nachstehend vierten Geschehen, entschloss sich der Angeklagte, nun auch durch einen unmittelbaren personellen Kontakt mit Q. sexuelle Befriedigung dadurch zu suchen, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollte, insbesondere zwischen die inneren Schamlippen mit seinen Fingern eindringen und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Auch dabei war dem Angeklagten bewusst, dass Q. erst … Jahre alt war und ihm sexuelle Handlungen an ihr nicht erlaubt waren. Damit fand sich der Angeklagte jedoch ab, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexuellen Befriedigung zu erreichen. 2. Die Taten In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es zu folgenden einzelnen Geschehnissen, wobei die Kammer den nachstehend ersten Fall in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt hat: 1. Am 00.00.0000 fragte er sie über ihre Treffen mit diesem "Daddy" aus. Er fragte sie, ob sie allein in ihrem Zimmer sei und sie mit Video telefonieren könnten. Die Zeugin verneinte, schickte ihm jedoch um 12:25 Uhr - wie vom Angeschuldigten erhofft - Fotos ihrer nackten Vagina. 2. Am 00.00.0000 um 07:39 Uhr und 07:40 Uhr schickte er ihr zwei Fotos, die einen nackten Männerkörper zeigen. Dazu fragte er sie, ob sie sich auf ihn – den Angeklagten - setzen wolle, was die Zeugin bejahte. Sodann gab er ihr im Chat Regieanweisungen, wie sie Aufnahmen von ihrem nackten Intimbereich machen solle. Er forderte sie auf, ihm Bilder ihrer "Titten" zu schicken. Sie schickte daraufhin Nahaufnahmen ihres nur mit einer Unterhose bekleideten Intimbereichs und ihrer Brüste im BH. Er entgegnete: "Denkst du, das reicht mir so?" und forderte "Bh aus ... Gleiches Bild", was sie verneinte. Daraufhin entgegnete er „Tschuldige. Ich will dich grad so gern nehmen“. Es tut mir leid Q..“ Im weiteren Verlauf immer noch desselben Morgens fragte er sie, ob sie denke, dass sein Schwanz in ihre "kleine Pussy" passe. Dann ergänzte er „Du wirst ihn so tief in dir spüren“. Anschließend äußerte er, dass er sie so gern sehen wolle. Schließlich verabredeten sie ein Treffen für den 00.00.0000. 3. Am Morgen des 00.00.0000 um 08.40 Uhr schickte er ihr ein Foto seines erigierten Penis, den er in der Hand hielt, und fragte, ob sie sicher sei und ob sie Kondome habe, was die Zeugin verneinte und worauf er mit „oke“ und „Bin unterwegs“ antwortete. 4. Schließlich trafen sie sich am 00.00.0000 gegen 11:00 Uhr an einer Kirche in Z.. Er fuhr dort mit seinem Auto hin, sie stieg zu ihm ein und so fuhren sie gemeinsam in seinem Auto in ein Parkhaus, wo er die Zeugin küsste und schließlich auf der Rücksitzbank des Pkw erst mit vier Fingern und sodann mit seinem Penis – durch ein Kondom geschützt - vaginal in sie eindrang und mit Q. den Geschlechtsverkehr vollzog. Das Treffen im Parkhaus selbst dauerte etwa 10 bis 20 Minuten. Der Angeklagte fuhr die Q. sodann in die Nähe der Kirche, an der sie sich getroffen hatten, setzte sie dort ab und fuhr selbst zurück nach C.. 5. Am 00.00.0000 fragte er sie im Chat, ob sie sich wieder mit dem anderen Mann getroffen habe. Als sie bejahte, fragte er sie aus, ob der Mann sie wieder zum Kommen gebracht habe und ob er dies mit seinem "Schwanz" oder einem Vibrator gemacht habe und ob ihr das gefallen habe, woraufhin die Zeugin erklärte „Bisschen so“. Dann wollte er von ihr wissen, was ihr beim Treffen mit ihm gut gefallen habe. Auch fragte er, ob sie eigentlich überhaupt mehr als küssen hatte machen wollen, was sie bejahte. Zwischenzeitlich teilte Q. ihm mit, dass sie ihn lieb habe, woraufhin er entgegnete, er habe sie auch lieb. 6. Am 00.00.0000 begann er eine Konversation mit ihr, die er schnell auf Sexuelles lenkte. Er bat, sie sehen zu dürfen, was sie verneinte. Er fragte, ob sie mal wieder – „bei dem Kerl“, was sie bejahte - so feucht gewesen sei wie in seinem Auto, bei ihm – dem Angeklagten - sei sie „ja echt nass“ gewesen. Ferner fragte er sie, ob sie in seinem Auto gekommen sei, als er sie "gefingert" und an ihrem "Kitzler gerieben" hatte. Er fragte sie schließlich, ob sie das nochmal wolle, seine Hand zwischen ihren Beinen, was sie beides bejahte und er ergänzte, wenn sie nackt sei. 7. Am Nachmittag des 00.00.0000 schrieb er, dass sie ihn halt anmache, woraufhin sie mitteilte, sie habe „Bock“ zu telefonieren, woraufhin er entgegnete, er sei aber geil, woraufhin sie sagte, das sei ja egal, er aber entgegnete „Nein…das ist schwierig für mich dann, wenn ich einen "Harten" habe…“ und sie nicht feucht sei, bevor sie sodann fragte, ob er wolle, dass sie es mache, woraufhin er entgegnete „irgendwie ja“, worauf sie ihm mitteilte „Okay, warte“ und er sie schließlich fragte, ob es ihr gut getan habe, "zwischen den Schamlippen zu streicheln" und ob er sie noch feuchter machen solle. 8. Im Verlauf des Chats gab der Angeklagte zu verstehen, dass er eine Art Eifersucht auf den "Daddy" entwickelte, mit dem sich die Zeugin noch traf. Er sagte, dass er sie gern wieder treffen würde, woraufhin sie ausweichend reagierte. Am 00.00.0000 fragte er, ob sie sich "schön rasiert" hätte "für ihn" - den Anderen. Er schrieb: "wenn ich jetzt zwischen deine Beine fassen würde, wärst du feucht". Er schrieb, was er gern mit ihr machen würde, z.B. "außen reiben erst" "bis du feucht bist". Der Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie sich noch einmal treffen könnten. Ein zunächst für den 00. bzw. 00.00.0000 anvisiertes Treffen wurden sodann jedoch von ihr kurzfristig abgesagt. 9. Am Morgen des 00.00.0000 versuchte er, die Zeugin zum Chat-Sex zu bringen und schrieb: "Reib vorsichtig drüber", "Immer wieder, genau dort, wo deine Schamlippen sind", „langsam und sanft“, "2 Finger rein und immer wieder tief...", woraufhin die Zeugin immer wieder mit „Okay“ antwortete. 10. Am 00.00.0000 fragte er die Zeugin aus, welche sexuellen Handlungen sie am Vortag bei ihrem Treffen mit dem "Daddy" vorgenommen hätte. Er wollte wissen, ob sie an ihrer "Pussy" merke, dass sie so oft genommen worden sei, ob ihr gefalle, dass sie wund sei, und ob er sie jedes Mal hart genommen habe. Er wollte wissen, wobei sie gekommen sei, ob der Andere sie am Kitzler gerieben habe oder ob er mehr reingestoßen habe. Auch fragte er, wie viele Finger der Andere in die Zeugin eingeführt habe. Als sie schrieb, "zwei", brüstete er sich damit, dass er - der Angeklagte - ihr ja vier Finger eingeführt hatte. 3. Nachgang Nachdem aus Anlass eines anderweitigen, gegen eine anderen Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften das Mobiltelefon von Q. ausgewertet worden war, ergaben sich Hinweise auf die vorstehende Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Q., die schließlich – am 00.00.0000 – zur Durchsuchung bei dem Angeklagten führte. Allerdings chattete der Angeklagte auch nach der bei ihm erfolgten Durchsuchung noch einige Zeit weiter mit Q., beschränkte sich dabei aber auf Allgemeinheiten. Erst im Laufe des Verfahrens stellte der Angeklagte den Chat mit Q. auf Anraten seines Verteidigers endgültig ein. Seiner damaligen Partnerin, der Zeugin P., die die Durchsuchung mitbekam, teilte der Angeklagte zwar mit, er habe vormals Sex mit einer Minderjährigen gehabt, dies sei aber vor ihrer beider Beziehung gewesen. Erst Ende Mai 2023 teilte er ihr – nun wahrheitsgemäß – von sich aus mit, dass der Sex mit einer Minderjährigen in der Zeit ihrer Beziehung stattgefunden hatte und er dafür nach Z. gefahren war, wo man in seinem PKW in einem Parkhaus u.a. den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Daraufhin beendete die Zeugin P. die Beziehung. Zuvor – in der Annahme, das berichtete Geschehen, habe sich vor ihrer Beziehung ereignet – konnte die in den Angeklagten verliebte Zeugin das noch als länger zurückliegenden, wenn auch gravierenden Fehler im Leben des Angeklagten akzeptieren, gerade weil dieser Fehler nichts mit ihrer Beziehung zu tun hatte. Für die Zeugin brach jedoch eine Welt zusammen, als sie von dem Angeklagten, den sie zuvor – abgesehen von gelegentlichen, kleineren alltäglichen Streitigkeiten – als liebevoll, vertrauensvoll und verlässlich erlebt hatte, die Wahrheit erfuhr. Sie entschloss sich angesichts ihrer eigenen emotionalen Betroffenheit schlussendlich sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, in der sie sich heute noch befindet. Der Angeklagte wiederum bemühte sich um einen der eher raren Therapieplätze und führte im Juli und August 2023 bei der Fachstelle für Gewaltprävention in H. mit dem Ziel der Aufarbeitung u.a. der bisherigen Sexualfantasien, der Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen sechs Gespräche. Darüber hinaus nahm er von sich aus Kontakt zu der Sexualtherapeutin W. in J. auf, bei er in der Zeit vom 18.07. bis 25.08.2023 ebenfalls sechs Gespräche, die er selbst zahlte, führte und die im Wesentlichen der Entlastung und dem Umgang mit der aktuellen Situation dienten. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner entsprechenden, umfassenden eigenen Angaben, die für die Zeit der Partnerschaft mit der Zeugin P. durch ihre Bekundungen bestätigt wurden. Die Feststellung zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten ergibt sich aus dem verlesenen und keine Eintragungen aufweisenden Bundeszentralregisterauszug. 2. Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. 2.1. Vorgeschichte und Tatentschluss Der Angeklagte hat auch die Vorgeschichte und den schließlich gefassten Tatentschluss vollumfänglich, wie festgestellt, gleich zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt und dabei insbesondere auch die Entwicklung der Beziehung zu der Zeugin P. beschrieben. Diese Angaben decken sich mit den entsprechenden Bekundungen der Zeugin P.. Vor dem Hintergrund der abnehmenden geschlechtlichen Kontakte zu ihr, ist auch die Entwicklung des Angeklagten zu seinem Tatentschluss und seiner diesbezüglichen Motivlage überaus nachvollziehbar. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten hat die Kammer daher keine Zweifel. 2.2. Die Taten Das gilt daher auch für das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten zu den Taten. Der Angeklagte hat die Geschehnisse, wie grundlegend unter II 2. festgestellt, vollumfänglich und auch in Erinnerung an Einzelheiten der sich über einen Zeitraum von zwar, aber auch nur einem guten Monat erstreckenden Straftaten auch zu Beginn der Hauptverhandlung und in deren weiteren Verlauf im Einzelnen näher gestanden. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs angesichts der doch nennenswerten Anzahl der Chats trotz dieses Geständnisses die Erinnerung des Angeklagten, wenn auch nicht grundlegend, so doch aber insbesondere bezüglich einzelner Daten und Uhrzeiten, kritisch zu hinterfragen ist, auch wenn der Angeklagte Erinnerungslücken von sich aus nicht einmal behauptet hat. Das hat die Kammer indes dadurch getan, dass sie die wiedergegeben Chats in der Hauptverhandlung ergänzend zu dem Geständnis verlesen und dabei die einzelnen Tage, Uhrzeiten und Chatinhalte festgestellt hat. In einzelnen Chats (so zu Punkt II. 6 und II. 10.) finden sich Hinweise auf die Tat zu Punkt II. 4.. 3. Nachgang Die Feststellungen zu dem Nachgang beruhen ebenfalls grundlegend auf dem Geständnis des Angeklagten, der im Laufe des Verfahrens selbst mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere der erfolgten Auswertung konfrontiert war. Auch das Ende der Beziehung hat der Angeklagte selbst geschildert. Seine Angaben werden bestätigt und bezüglich der Empfindungen und Folgen für die Zeugin P. durch deren Bekundungen ergänzt. An der Richtigkeit ihrer Bekundungen hat die Kammer keine Zweifel. Denn sie berichtete zwar emotional betroffen, so doch aber zugleich um Sachlichkeit bemüht und dabei gerade auch die positiven Eigenschaften des Angeklagten über weite Strecken der Beziehung hervorhebend. So betonte sie gleich zu Beginn ihrer Vernehmung, sie habe den Angeklagten grundlegend als zugewandt, liebe- und respektvoll erlebt, ausgenommen die ihr dann bekannt gewordenen Brüche, für die sie indes zuvor – außer dem abnehmenden Geschlechtsverkehr gelegentlichen Kontakten des Angeklagten zu Frauen in seinem Handy, die er mit einem universitären Hintergrund erklärte – keine Hinweise hatte. 4. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei allen Taten voll schuldfähig war. Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte für einen konkreten Substanzkonsum des Angeklagten vor oder bei den Taten. Dieser schilderte insbesondere selbst nicht, dass er vor oder bei der Tatbegehung etwaige Betäubungsmittel oder Alkohol zu sich genommen habe. Auch die durchgeführten Durchsuchungen und die verlesene Aussage der Zeugin Q. haben dafür keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Ferner ergaben sich auch, wie die Kammer aus dem Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren weiß, keine Hinweise auf eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die der Eingangskategorie der „schweren anderen seelischen Störung“ zuzuordnen wäre. So lässt sich insbesondere eine fixierte sexuelle Devianz, z.B. im Sinne einer Kernpädophilie, die sich schuldmindernd auswirken könnte, nicht feststellen, weil bei dem Angeklagten keine Hinweise auf ein spezifisches und zeitlich stabiles sexuelles Erregungsmuster, welches sich überwiegend oder ausschließlich auf Kinder bezieht, vorliegen. Denn die sexuelle Präferenzstruktur ist mit Ende der Pubertät weitgehend festgelegt, so dass entsprechende Hinweise auf etwaige – forensisch entscheidende – kernpädophile Neigungen aus der Adoleszenz zu erwarten gewesen wären, welche bei dem Angeklagten indes nicht zu finden sind. Die hier angeklagten, im Erwachsenenalter begangenen Taten weisen bei insbesondere der mit der Zeugin P. geführten Partnerschaft und weiteren partnerschaftlichen Beziehungen zu erwachsenen Frauen hier ebenfalls nicht auf eine fixierte pädophile Neigung hin. IV. Rechtliche Würdigung Nachdem die Kammer das Verfahren bezüglich des unter II. 1. genannten Geschehens in der Hauptverhandlung nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat, hat sich der Angeklagte in Fall II. 4 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern § 176 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB und in den Fällen II. 2-3 und 5-10 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in acht Fällen § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Alle Taten stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB. Entsprechende Reden sind solche mündlichen, auch fernmündlichen, Äußerungen sexuellen Inhalts, die in Art und Intensität einer pornographischen Darstellung vergleichbar, mithin ähnlich, sind (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 176a StGB, Rn. 10 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2009, Az.: 2 Ss 352/09, NStZ-RR 2009, 371). Allein bloß sexualbezogene oder auch grob sexuelle Äußerungen genügen ebenso wenig wie kurze, oberflächliche Reden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.1991, Az.: 2 StR 657/90, NStZ 1991, 485 – „Wollt ihr mal einen dicken Pimmel sehen?“). Andererseits wird nicht verlangt, dass das Reden für sich selbst alle Merkmale des Begriffs „pornographisch“ erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1979, NJW 1980, 791; Fischer, a.a.O.). Der Tatbestand verlangt nur „entsprechendes” Reden und berücksichtigt dadurch die Tatsache, dass eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material schon deshalb nicht durchführbar wäre, weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Maßgeblich für die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands ist allein, dass die Äußerung nach ihrer Art und Intensität pornographischem Material entspricht, wobei ein „Einwirken” durch solches Reden eine Einflussnahme tiefergehender Art verlangt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., S. 371f. m.w.N.; BGH, NStZ 2011, 455, juris, Rn. 4). Die Beurteilung, ob das Reden „nach seiner Art und Intensität pornographischem Material entspricht”, hat wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § 176a StGB zu erfolgen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Pornographisch i.S.d. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB sind - soweit es um Abbildungen und Darstellungen geht - solche, die ein sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (vgl. BGH, NStZ 2011, 455, juris, Rn. 4). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof beispielsweise den - heutigen - Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Reden in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem der Angeklagte in Telefonaten u.a. fragte, ob ein Mädchen „unten schon Haare habe, ob sie unten schon geleckt worden sei, ob sie schon einmal gesehen habe, wenn sich einer einen wichse“ und ein weiteres Mädchen u.a. fragte, „ob sie schon Geschlechtsverkehr und einen Freund gehabt habe“, wobei er diese in seine Selbstbefriedigung einbezog (vgl. BGH, NJW 1980, 791-792, Rn. 6-12). Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass der besondere Unrechtsgehalt des in dem - heutigen - § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellten Verhaltens ausschließlich darin liege, dass der Täter mit sexueller Motivation - nämlich in der Absicht u.a. sich sexuell zu erregen - auf Kinder unter vierzehn Jahren einwirkt; die Vorschrift diene dem Ziel, das Kind davor zu bewahren, dass es aus sexueller Motivation heraus mit pornographischem Material konfrontiert werde (BGH, NJW 1980, 791-792, Rn. 16 a.E.). Schließlich sind Missbrauchshandlungen einerseits und sozialadäquates Verhalten andererseits voneinander abzugrenzen. Das ist nur durch Einbeziehung einer qualitativen und auf die Motivation des Täters abstellenden Beurteilung der Erheblichkeit der Tathandlung entsprechend § 184 h Nr. 1 StGB möglich. Einwirkungen nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB stellen sich nur dann als Missbrauch dar, wenn sie aus sexueller Motivation erfolgen (zu alledem: Fischer, a.a.O., § 176a StGB, Rn. 14). Die bei den Taten 2 bis 3 und 5 bis 10 geführten Chats des Angeklagten mit der …- …-jährigen Q. erfüllen jeweils die genannten Voraussetzungen. Denn der Angeklagte hat stets nicht allein kurze, oberflächliche Äußerungen gemacht, sondern intensiv eine Vielzahl von intimen und regelmäßig auf die Vulva und die Vagina bezogene, sexuell ausgerichtete Fragen an Q. gestellt bzw. solche Bemerkungen gegenüber dem Mädchen gemacht. So thematisierte er von Anbeginn der Taten nicht nur etwa ihre Brüste, sondern fragte u.a. zugleich, ob sein Glied in ihre Scheide passe und ließ dabei bereits gedanklich den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern anklingen. In inhaltlich ähnlicher Intensität sind die anderen Chats ausgestaltet, die sich neben dem Reiben an der Vulva oder dem Eindringen in die Vagina mit Fingern auch mit der sexuellen Befriedigung durch einen Anderen mit dessen Glied oder einem Vibrator befassen. Unter Berücksichtigung des Inhalts der jeweiligen Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Mädchen und seinem subjektiven Bestreben, sich dadurch sexuell zu erregen und – zumindest zum Teil auch, auch wenn es darauf nicht mehr zusätzlich ankommt - derweil zu Masturbieren, lassen seine Reden bzw. in Fall II. 3 das durch Kommunikation begleitete Einwirken durch einen pornographischen Inhalt unter besonderer Beachtung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § 176a StGB als nach ihrer Art und Intensität pornographischem Material entsprechend erscheinen. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Die Kammer ist bei der Strafzumessung zunächst von den, sich aus den vorgenannten, jeweils zu den in den Feststellungen näher genannten Tatzeiten und der in der rechtlichen Würdigung genannten Strafnormen ergebenden Strafrahmen wie folgt ausgegangen: 1.1. bezüglich Fall 4 von einem sich aus § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB ergebenden Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe und 1.2. in den Fällen 2-3 und 5-10 von einem sich aus § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 2. Strafzumessungskriterien 2.1. für den Angeklagten Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer sein gleich zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegtes, vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. Er hat beginnende Einsicht und Reue gezeigt, was sich auch an seinen begonnenen Therapien zeigt. Seine Tätigkeit als Fußballtrainer hat er selbst niedergelegt. Bei der Zeugin P. hat er sich in der Hauptverhandlung für sein Verhalten entschuldigt. Ferner hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht vorbestraft war und er auch den Taten nachfolgend wieder ein straffreies und um Ausbildung bemühtes Leben geführt hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner bedacht, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und etwaig stigmatisierter Sexualstraftäter besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus hat er der als Zeugin geladenen Q. durch sein Geständnis eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Das hat auch deshalb Gewicht, weil Q. trotz ordnungsgemäßer Ladung vor der Kammer nicht zum Vernehmungstermin erschien. Es kommt hinzu, dass Q. bei ihrer polizeilichen Vernehmung zwar noch bekundet hatte, sie habe sich mit einem Mann, dem sie ihr wahres Alter genannt habe, in Z. in der Nähe einer Kirche „zum Sex“ getroffen, man sei dann in ein Parkhaus gefahren, habe „ein bisschen Sex“ gehabt, aber die Fragen der Polizei zu genauen Handlungen, insbesondere nach Vaginal-,Oral- oder Analverkehr, nur mit einem Grinsen beantwortete und erklärte, sie wolle die Wahrheit nicht sagen. Die Kammer hat ferner zu Gunsten des Angeklagten gesehen, dass der Angeklagte u.a. sein Einverständnis zur Verlesung der Strafanzeige und der Niederschrift über die polizeiliche Anhörung des Kindes und sich darüber hinaus auch mit der außergerichtlichen Einziehung seines Handys (M.) einverstanden erklärt hat. Des Weiteren näherte sich Q. der sog. Schutzaltersgrenze an und hatte bereits vor dem Angeklagten sexuelle Erfahrungen mit einem älteren Mann gehabt. Darüber hinaus war sie ohne Druck, sich auf den Angeklagten im Chat einlassen zu müssen bzw. ohne Druck, sich mit dem Angeklagten etwa treffen zu müssen, letztlich von sich aus bereit, sich auf ihn einzulassen und ihn zum Vollzug auch des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu treffen. Bei Fall 4 hat die Kammer zudem gesehen, dass der vaginale Verkehr geschützt erfolgte. Ferner liegen alle Taten mittlerweile etwas zurück. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Sühnegedanke mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung abnimmt und zumindest bei gleichartigen Taten die Hemmschwelle nach der ersten Tat abnimmt. 2.2. gegen den Angeklagten Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer bei der Tat zu Punkt II. 4 das Maß der kriminellen Energie gesehen, wie es in den mehraktigen, in einem mehrfachen unterschiedlichen Eindringen (Finger und Penis) bestehenden Handlungen verbunden zum Ausdruck kommt, die durch diese Mehraktigkeit über das zur Erfüllung des Tatbestands des § 176c Abs1. Nr. 2a StGB (und insoweit nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigende) Erforderliche hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2023, Az.: 4 StR 22/23). 2. Einzelstrafen Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer daher auf folgende Einzelstrafen erkannt: Punkt II Einzelfreiheitsstrafe 2 8 Monate 3 7 Monate 4 2 Jahre und 3 Monate 5 7 Monate 6 7 Monate 7 7 Monate 8 7 Monate 9 7 Monate 10 7 Monate Zu den Differenzierungen: Trotz der durchaus in ihrer Intensität vergleichbaren Taten zu Punkt II. 2-3 und 5-10 hat die Kammer bei der ersten Tat (Punkt II. 2.) wegen der Überwindung einer ersten, gegenüber den anderen, nachfolgenden Taten höheren Hemmschwelle eine geringfügig höhere Strafe festgesetzt. Bei all diesen Taten hat die Kammer auch nicht nur das gesetzliche Mindestmaß für tat- und schuldangemessen erachtet, da sich der Inhalt der „Reden“ neben dem Reiben an der Vulva oder dem Eindringen in die Vagina mit Fingern, auch mit der sexuellen Befriedigung durch einen Anderen mit dessen Glied oder einem Vibrator befasst und sich so von anderen denkbaren, strafbaren Handlungen, wie etwa nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch mit intensiven Fragen zur körperlichen Entwicklung, ob ein Kind schon Brüste entwickelt, sich einmal selbst befriedigt habe ö.ä., die auch vom Straftatbestand erfasst sein können, abhebt. 3. Gesamtstrafe Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukam und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB aus den vorgenannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern maßgebend gewesen ist die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten und das Verhältnis der Taten zueinander sowie das Gesamtstrafübel für den Angeklagten. Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den Taten ein enger zeitlicher und insbesondere sachlicher, personeller und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO.