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Urteil

18 O 129/23 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:1108.18O129.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus einer behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung geltend. Die Beklagte war in dem Scheidungsverfahren vor dem AG X. (Az.: …) die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde am 27.11.2019 von der nunmehr geschiedenen Ehefrau des Klägers auch ein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig gemacht, in dem sie einen Betrag in Höhe von 150.814,02 € forderte. Zuvor waren hinsichtlich des Zugewinns außergerichtlich wechselseitig Auskünfte erteilt worden und die Beklagte hatte im Auftrag des Klägers Angebote zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung unterbreitet. Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 erkannte die Beklagte für den Kläger – in Abstimmung mit diesem – sofort eine Ausgleichsforderung in Höhe von 34.792,57 € an, um diesen vor unnötigen Verfahrenskosten zu schützen. Das Anerkenntnis beruhte auf einer Schätzung der Beklagten bezüglich einer im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden Immobilie in Höhe von 250.000,00 €. Dieser Betrag wurde von der Beklagten – da es sich bei der Immobilie um eine Schenkung der Mutter der Ehefrau handelte – in das Anfangsvermögen eingestellt und zwar ohne wertmindernde Berücksichtigung des eingeräumten Wohnrechts für die besagte Mutter. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weitere – von beiden Seiten geltend gemachte – Posten bisher noch nicht bewiesen wurden, errechnete die Beklagte den Betrag in Höhe von 34.792,57 € als untersten Wert dessen, was der Kläger an seine Ehefrau zahlen müsste. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Sachverständigengutachten über die Höhe der streitgegenständlichen Immobilie noch nicht vor. Das AG X. erhob später gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.07.2020 (Anlage K 2) u.a. Beweis über den Wert der streitgegenständlichen Immobilie der Ehefrau. Der Gutachter bewertete die Immobilie im Anfangsvermögen der Ehefrau mit 274.229,00 €. Den Wert reduzierte er nach Abschlägen für das Wohnungsrecht auf 111.000,00 €. Im weiteren Verlauf des Zugewinnausgleichsverfahrens wiesen weder der gegnerische Rechtsanwalt – der Vertreter der ehemaligen Ehefrau – noch die Beklagte auf den Beschluss des BGH vom 06.05.2015 (Az.: XII ZB 306/14) hin. Der gegnerische Anwalt trug jedoch schriftsätzlich vor, dass der Abzug des Wohnrechts bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsbetrages nicht berücksichtigungsfähig sei. Das Amtsgericht kam im Rahmen des Scheidungsbeschlusses vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau grundsätzlich unter 34.792,57 € läge. Dabei berücksichtigte es die Immobilie der Ehefrau in ihrem Anfangsvermögen lediglich mit dem wegen des Wohnrechts verminderten Wertes in Höhe von 111.000,00 € (indexiert 123.333,33 €). In dem Beschluss führte es aus, dass wegen des Anerkenntnisses es keine weiteren Erwägungen mehr anstellen und sich dabei insbesondere nicht mit der genauen Höhe des Endvermögens der Ehefrau auseinandersetzen müsse. Die Ehefrau hatte nämlich vorgetragen, dass aus dem Verkauf der Immobilie noch 150.000,00 € Barvermögen bei ihr vorhanden seien, während der Kläger dieses mit 220.000,00 € bezifferte. In einer Beschwerdebegründung vom 24.10.2018 anlässlich eines Unterhaltsverfahrens zwischen den Parteien hatte die Ehefrau ihr Barvermögen aus dem Verkauf der Immobilie, auf der zuvor das Wohnrecht lastete, mit 200.000,00 € oder 220.000,00 € angegeben. Für die genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs durch das Amtsgericht wird auf den Scheidungsbeschluss vom 00.00.0000 (Anlage K 2) verwiesen. Mit Schreiben vom 28.09.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 51.528,62 € geltend und zwar in Höhe von 34.792,57 € wegen des Betrages, den der Kläger aufgrund des Anerkenntnisses an seine Ehefrau zahlen musste und in Höhe von 16.736,05 € für den Zugewinnausgleichsanspruch, den er – unter Zugrundelegung eines Endvermögens unter Berücksichtigung des Barbetrages in Höhe von 220.000,00 € - gegen seine Ehefrau gehabt hätte. Für die genaue Berechnung wird auf das Schreiben vom 28.09.2022 (Anlage K 3) verwiesen. Eine Aufforderung zur Zahlung enthielt das Schreiben nicht, sondern lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme unter einer Fristsetzung bis zum 10.10.2022. Mit Schreiben vom 06.10.2022 (Anlage K 4) legte die Beklagte ihre diesbezügliche Rechtsauffassung dar. Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2022 (Anlage K 5), in dem es hieß, dass der Anspruch dem Grunde nach aufrechterhalten wird. Die Höhe des Schadens beziffert der Kläger nun mit 51.713,05 €. Dieser Betrag ergibt sich aus dem anerkannten Betrag in Höhe von 34.792,57 € sowie eines errechneten Anspruchs gegen seine Ehefrau in Höhe von 16.920,48 €. Für die Berechnung wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn nie über die Folgen des Anerkenntnisses aufgeklärt. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass er im Zweifel von seiner Frau noch einen Zugewinnausgleich zu erhalten hätte. Dass dies aufgrund des Anerkenntnisses nicht mehr in Frage kam, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er behauptet, dass, wenn die Beklagte ihn darauf hingewiesen hätte, dass das einzige Risiko darin bestehe, dass er gegebenenfalls einen etwas höheren Betrag bezüglich der Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen habe, wenn das Anerkenntnis nicht abgegeben würde, er aber gleichwohl die Möglichkeit hätte zu einem deutlich niedrigeren Zugewinnausgleichsanspruch zu kommen bzw. unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegebenenfalls sogar zu einem eigenen Zugewinnausgleichsanspruch zu gelangen, hätte sich der Kläger mit absoluter Sicherheit für diese Option entschieden. Der Kläger ist der Ansicht, die Abgabe des Anerkenntnisses zu einem Zeitpunkt, als ein Gutachten über die Bewertung des Wertes des Hauses noch nicht vorlag, stelle ein Schadensereignis dar, welches unmittelbar zu einem Schaden für ihn geführt habe. Die Beklagte habe die wertmindernde Berücksichtigung des Wohnrechts fehlerhaft bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht hingegen habe entsprechend der Maßgabe des BGH entschieden. Der Kläger meint zudem, die Beklagte hätte es darauf ankommen lassen müssen, ob das Amtsgericht tatsächlich die Rechtsprechung des BGH anwendet. Anhand des Beweisbeschlusses und der Tatsache, dass das Amtsgericht keinen Hinweis erteilte, hätte die Beklagte den Kläger zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsprechung übersehen wird. Zudem ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe im Rahmen des Prozesses widersprüchlich vorgetragen. Sie habe in ihrem Anerkenntnisschriftsatz ausgeführt, dass das Wohnrecht wertmindernd im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. In dem hiesigen Rechtsstreit trage sie jedoch nun vor, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Rechtsprechung des BGH durch das Amtsgericht angewendet werde. Der Kläger ist der Ansicht, seine Mandatierung sei notwendig gewesen, um den Sachverhalt vorgerichtlich umfangreich aufzuarbeiten. Zudem habe man der rechtsirrigen Ansicht der Gegenseite, bezüglich der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, entgegentreten müssen. Der Kläger hat im Klageantrag zu 2) zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlich veranlassten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.967,34 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 hat der Kläger seine Klage auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 51.713,05 €, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.10.2022, zu zahlen, sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, die von der U. Rechtschutzversicherung, unter der Schadensnummer … an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlten außergerichtlichen Gebühren in Höhe von 1.967,34 €, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zahlungseingang bei dem Prozessbevollmächtigten am 11.04.2023 an die U.-Rechtschutzversicherung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Pflichtverletzung ihrerseits sei bereits nicht ersichtlich, jedenfalls fehle es an einem kausalen Schaden. Sie ist der Ansicht, hätte das Amtsgericht die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, hätte es den Wert des Wohnrechts nicht in das Anfangsvermögen einstellen dürfen. Die Abgabe des Anerkenntnisses sei auch nicht pflichtwidrig gewesen, denn es konnte und musste davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht die Rechtsprechung des BGH kennt und richtig anwendet. Dass das Amtsgericht zulasten der Ehefrau die Immobilie im Anfangsvermögen wesentlich zu gering bewerten würde, sei nicht zu erwarten gewesen. Als Rechtsanwältin habe sie selbstredend die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet und dürfe nun davon ausgehen, dass ein Gericht diese nicht einfach ignoriere. Die Beklagte bestreitet, dass die Ehefrau ein Barvermögen in Höhe von 220.000,00 € hatte. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers. Zudem ist sie der Ansicht, es sei für einen Verzug ihrerseits nichts ersichtlich. Bei dem Schreiben vom 28.09.2022 handele es sich um eine Zahlungsaufforderung, mit der Verzug erst begründet werden sollte; durch eine solche Erstmahnung entstandenen Kosten seien nicht zu erstatten. Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässig geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klageänderung ist gem. § 263 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, da der bisherige Streitstoff verwertbar bleibt und die Zulassung die endgültige Streitbeilegung fördert. II. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist gemäß § 281 Abs. 2 ZPO aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.06.2023 örtlich zuständig. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 51.713,05 € gegen die Beklagte aus den §§ 249 I, 251 I, 280 I, 675 I, 611 I BGB. a) Dem Kläger steht ein solcher Anspruch aus der behaupteten Pflichtverletzung wegen der Abgabe des Anerkenntnisses nicht zu. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer durch die Abgabe eines Anerkenntnisses bereits keine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt. In den Grenzen des erteilten Mandats muss der Rechtsanwalt die Interessen seines Auftraggebers in jede Richtung umfassend wahrnehmen und ihn erschöpfend beraten. Er muss den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen bewahren; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, hat er darzulegen und mit seinem Auftraggeber zu erörtern ( Teichmann in BeckOGK, Stand: 01.09.2023, BGB § 675 Rn. 983 m.w.N.). Bei der Bearbeitung eines Mandats, hat ein Rechtsanwalt sich über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2000 – IX ZR 127/99); er muss sich an dieser auch orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07). Die Abgabe eines Anerkenntnisses ist immer dann sinnvoll, wenn der geltend gemachte Anspruch aus Sicht des Antragsgegners Erfolg haben muss (vgl. Elzer in BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand: 01.07.2023, ZPO, § 307 Rn. 2). Nach zutreffender Ansicht der Beklagten musste der geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau des Klägers gegenüber dem Kläger – zumindest teilweise – Erfolg haben. Die Beklagte durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass sich das Amtsgericht an der einschlägigen Rechtsprechung des BGH orientiert. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 06.05.2015 – Az.: XII ZB 306/14) ist, um einen Wertzuwachs, den ein zugewendetes Grundstück durch das Abschmelzen des Werts des Nießbrauchs im Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Zustellung des Scheidungsantrags erfährt, aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt zu verzichten. Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum der Wert des Nießbrauchs nicht wegen des Absinkens der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten vermindert hat, sondern auf Grund anderer Umstände, etwa der Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit, gestiegen ist. In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden, weil andernfalls dessen Zugewinn zu hoch ausfiele. Diese Rechtsprechung kann nach auch nach Auffassung der Kammer auf das Wohnrecht übertragen werden. Da der Wert des Wohnrechts vorliegend nicht gestiegen war bzw. es gar keinen Wert mehr hatte, da die Mutter der Ehefrau verstorben war, bewertete die Beklagte die Rechtsprechung des BGH in der Hinsicht korrekt, dass der Wert des Wohnrechts weder in das Anfangs- noch in das Endvermögen einzustellen war. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Kläger wegen des dann höheren Anfangsvermögens und eines damit einhergehenden niedrigeren Zugewinns seiner damaligen Ehefrau einen deutlich über dem anerkannten Betrag in Höhe von 34.792,57 liegenden Zugewinnausgleich hätte zahlen müssen. Im Einzelnen: Der Zugewinn wird berechnet, indem man ermittelt, welche Vermögenswerte die Eheleute jeweils bei dem Eintritt des Güterstandes (sog. Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (sog. Endvermögen) hatten. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt; wenn der Zugewinn eines Ehegatten höher ist als der Zugewinn des anderen, ist die Hälfte der Differenz als Ausgleich an den anderen Ehegatten zu zahlen, §§ 1373 ff. BGB. Wäre nun das Wohnrecht nicht vom Anfangsvermögen der Ehefrau des Klägers abgezogen worden, hätte sie einen geringeren Zugewinn erzielt und hätte folglich einen deutlich über dem anerkannten Betrag in Höhe von 34.792,57 € liegenden Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Denn die Immobilie war im Anfangsvermögen der Ehefrau nach Auffassung der Kammer mit einem Wert von 275.330,44 € [Grundstückswert in Höhe von 247.797,40 €; indexiert: 247.797,40 € x 102 (Index Endstichtag) ./. 91,8 (Index Anfangsstichtag 04.11.2008)] in die Bilanz einzustellen und nicht lediglich in der Höhe des um das Wohnrecht verminderten Grundstückswertes. Unter Berücksichtigung der weiteren Posten im Anfangsvermögen der Ehefrau, dem Nissan mit einem Wert von 3.000,00 € sowie 250,00 € Barvermögen [indexiert: 3.250,00 € x 102,00 € (Index Endstichtag) ./. 69,10 € (Index Anfangsstichtag 26.08.1992) = 4.797,40 €] hätte sich somit ein Anfangsvermögen von insgesamt 280.127,84 € ergeben. Im Endvermögen ergaben sich unstreitig Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 149.887,37 € (Konten, Schmuck, VW Passat, Immobilie D.-Straße) vor. Streitig war zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau allerdings der Wert ihres zusätzlich vorhandenen Barvermögens. Die Ehefrau gab an, sie verfüge über Barmittel in Höhe von 150.000,00 €, der Kläger bezifferte den Betrag mit 220.000,00 €. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 150.000,00 €, hätte das Endvermögen der Ehefrau des Klägers 299.887,37 € betragen mit der Folge, dass sie einen Zugewinn in Höhe von 19.759,53 € erwirtschaftet hätte. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 220.000,00 €, hätte das Endvermögen der Ehefrau des Klägers 369.887,37 € betragen mit der Folge, dass sie einen Zugewinn in Höhe von 89.759,53 € erwirtschaftet hätte. Das Anfangsvermögen des Klägers betrug 369,00 € und sein Endvermögen 217.464,60 €. Er erwirtschaftete damit einen Zugewinn in Höhe von 217.095,60 €. Ausgehend von dem Zugewinn des Klägers in Höhe von 217.095,60 € und abzüglich der beiden errechneten Zugewinne in Höhe von 19.759,53 € sowie in Höhe von 89.759,53 €, errechnet sich eine Differenz in Höhe von 197.336,07 € sowie in Höhe von 127.336,07 €. In der ersten Variante (bei einem Barvermögen in Höhe von 150.000,00 €) hätte die Ehefrau des Klägers gegen ihn einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 98.668,04 € und bei der zweiten Variante (bei einem Barvermögen in Höhe von 220.000,00 €) in Höhe von 63.668,04 €. Beide Beträge liegen deutlich über dem anerkannten Betrag in Höhe von 34.792,57 €, daher kann dahinstehen, wie hoch das Barvermögen der Ehefrau des Klägers wirklich gewesen ist. Um die mögliche positive Kostenfolge im Sinne des § 150 IV FamFG für ihren Mandanten auszulösen, musste die Beklagte daher den Zugewinnanspruch umgehend anerkennen, denn bei einem sofortigen Anerkenntnis können die Kosten anders verteilt werden (vgl. Weber in Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 150 Rn. 9). Das Anerkenntnis wäre auch ein sofortiges Anerkenntnis gewesen, da der hiesige Kläger keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der jeweilige Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem – geltend gemachten – Recht zu kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005 - VIII ZB 3/04). Es gilt der Grundsatz, dass eine Klageveranlassung immer dann gegeben ist, wenn der Beklagte vorprozessual die später anerkannte Klageforderung nicht erfüllt hat, obwohl die Forderung iSd § 286 Abs. 1 BGB fällig und durchsetzbar gewesen ist und der Kläger die Erfüllung angemahnt hat bzw. eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen ist (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, 50. Edition, Stand: 01.09.2023, § 93 Rn. 28). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 15.10.2023 geäußerten Vorbringen des Klägers, mit dem er die Ansicht äußert, es habe sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis gehandelt. Vorliegend machte die Ehefrau des Klägers ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt vor der Klageerhebung eine genaue Zugewinnausgleichsforderung geltend. Mit dem Schriftsatz vom 15.10.2023 beigefügten Schreiben vom 25.06.2019 gab sie lediglich Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen und bat – aufgrund ihrer Auffassung, dass der Kläger zugewinnausgleichspflichtig sein wird – um Vergleichsvorschläge. Daher befand der Kläger sich nicht in Verzug mit einer etwaigen Zahlung. Zudem hatte er auch mit dem dem Schriftsatz vom 15.10.2023 beigefügten Schreiben vom 30.07.2019 seine grundsätzliche Erfüllungsbereitschaft mitgeteilt. Der Inhalt der Schreiben deckt sich mithin mit dem in tatsächlicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, dass außergerichtlich Auskünfte erteilt worden seien und sie Angebote zur einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung unterbreitet habe. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, die Beklagte habe anhand der Umstände (namentlich des Beweisbeschlusses vom 20.07.2020 und der Tatsache, dass das Gericht über den gesamten Zeitraum des Verfahrens keinen Hinweis erteilte) erkennen können, dass das Amtsgericht die Rechtsprechung des BGH verkennt, nicht durch. Denn nur das sofortige Anerkenntnis löst die mögliche positive Kostenfolge aus; es musste unmittelbar nach der Zustellung des Antrags abgegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte noch keinerlei Kenntnis von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts haben und durfte davon ausgehen, dass das Gericht die Rechtsprechung des BGH anwenden wird. Wenn der Kläger vorträgt, die Beklagte habe es darauf ankommen lassen müssen, ob das Amtsgericht die Rechtsprechung des BGH anwendet, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn dieses Vorgehen wäre nachteilig für den Kläger gewesen, da er dann die kostengünstige Folge eines sofortigen Anerkenntnisses verloren hätte. b) Auch aus dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe selber nicht auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH hingewiesen, sondern habe ausdrücklich vorgetragen, dass das Wohnrecht wertmindernd zu berücksichtigen sei, ist ihr nach Auffassung der Kammer kein Vorwurf zu machen. Denn die Tatsache, dass das Wohnrecht nicht wertmindernd berücksichtigt würde, wäre nachteilig für ihren Mandanten – den Kläger – gewesen. Die Beklagte führte den Prozess in dieser Hinsicht im Sinne ihres Mandanten. c) Auch steht dem Kläger kein Anspruch aus einer Pflichtverletzung wegen der behaupteten fehlenden Aufklärung über die Folgen eines Anerkenntnisses zu. Ob eine solche Pflichtverletzung überhaupt vorliegt, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem kausal auf der Beratungspflichtverletzung beruhenden Schaden fehlt. aa) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04). Zu beachten ist insoweit, dass die Ursächlichkeit einer begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, für deren Nachweis grundsätzlich die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO gelten; ausschlaggebend ist damit die freie Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der ermittelten Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 49/02). Gab es bei richtiger Beratung mehrere Handlungsalternativen, müssen diese aufgezeigt, gegeneinander abgewogen und nach § 287 ZPO gewürdigt werden, ob der geltend gemachte Schaden dann voraussichtlich vermieden worden wäre (vgl. Fischer in BeckOK BGB, 67. Edition, Stand:01.08.2023, BGB § 675 Rn. 33). Steht fest, dass der Anwalt seine Beratungspflicht verletzt hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH unter Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Mandanten anzunehmen, dass dieser sich nach der gebotenen Beratung beratungsgemäß verhalten hätte, sofern dies typischerweise nahegelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14). Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Anwalt aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 6/06). Bestehen für den Mandanten bei pflichtgemäßer Aufklärung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen, greift die Vermutung nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2020 – IX ZR 61/19), sodass ihn in einem solchen Fall die volle Beweislast trifft (BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe greift zunächst die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugunsten des Klägers nicht ein. Es kommen zwei objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht. Nämlich einerseits – wie vorliegend erfolgt – die Abgabe eines Anerkenntnisses und andererseits der Verzicht auf die Abgabe einer Anerkenntniserklärung um abzuwarten, ob das Amtsgericht die Rechtsprechung des BGH anwendet. Die Kammer vermochte nicht gem. § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte sich für die zweite Handlungsalternative entschieden hätte. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass hinsichtlich der zweiten Möglichkeit bei ordnungsgemäßer Beratung der Kläger auch dahingehend hätte beraten werden müssen, dass auch die nicht auszuschließende Gefahr bestehe, dass das Amtsgericht das Wohnrecht nicht abziehe und zudem gegebenenfalls nach durchgeführter Beweisaufnahme auch nur von einem Barbetrag von 150.000 Euro bei der Ehefrau als Endvermögen ausgehe. Die zweite Möglichkeit hätte mithin nicht nur sichere Vorteile in Form eines möglicherweise geringeren Zugewinnausgleichsanspruchs beinhaltet. Ferner hätte der Kläger darauf hoffen müssen, dass auch keine Rechtsmittel eingelegt werden. Insofern hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass er die zweite Möglichkeit gewählt hätte. Im Schriftsatz vom 16.10.2023 ist hierzu jedoch kein substantiierter Vortrag erfolgt. bb) Zudem ist der vom Kläger geltend gemacht Schaden nicht vom normativen Schadensbegriff umfasst. Der geltend gemachte Schaden kann nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sein. Durch die Aufstellung von Verhaltensnormen versucht die Rechtsordnung Schäden zu verhüten; jede darauf abzielende Verhaltensnorm will aber nicht undifferenziert beliebige Schäden, sondern ganz bestimmte Schäden verhüten (vgl. Oetker in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 120). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, vor § 249 Rn. 29). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18). Die Ersatzpflicht wegen einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten ist dabei durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 300/90; vom 18.01.2007 – IX ZR 122/04 und vom 21.11.2019 – III ZR 244/18). Der konkrete Schutzzweck der Beratung ergibt sich aus dem für den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - IX ZR 88/08). Der Anerkennende ist an seine Anerkenntniserklärung gebunden; das Anerkenntnis behält seine Wirkung regelmäßig für den ganzen Prozess – unabhängig davon, ob ein Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils begehrt, ein Versäumnisurteil ergangen ist oder streitig verhandelt worden ist (vgl. Elzer in BeckOK ZPO, 50. Edition, Stand: 01.09.2023, § 307 Rn. 26 m.w.N.). Der Schutzzweck der Beratung im vorliegenden Fall geht vor diesem Hintergrund dahin, dass der Mandant eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber treffen kann, ob er sich durch die Abgabe einer Anerkenntniserklärung derart binden will. Die Beratungspflicht soll ihn jedoch nicht davor schützen, dass ein Gericht möglicherweise das Recht falsch anwendet und er dadurch eventuell einen Vorteil erlangt hätte. Vorliegend ist der Schaden gerade nicht aufgrund des behaupteten Fehlens der Möglichkeit eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können entstanden, sondern aufgrund eines – für den Kläger grundsätzlich vorteilhaften – Fehlers des Amtsgerichts. Realisiert hat sich damit kein von der Beratungspflicht geschütztes Risiko. Dies steht auch im Einklang damit, dass es nach dem normativen Schadensbegriff darauf ankommt, welche Entscheidung nach Auffassung des Regressgerichts richtgerweise hätte ergehen müssen (vgl. BGH NJW 2013, 540 ff.; NJW 2009, 987 ff.; NJW 2008, 1309 ff.). Wäre das Wohnrecht nicht vom Anfangsvermögen der Ehefrau des Klägers abgezogen worden, hätte sie – wie bereits ausgeführt – einen geringeren Zugewinn erzielt und hätte folglich einen deutlich über dem anerkannten Betrag in Höhe von 34.792,57 € liegenden Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. 2. In Ermangelung eines bestehenden Hauptanspruchs besteht weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Rechtschutzversicherung. Diese Ansprüche teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1, S. 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 51.713,05 € festgesetzt.