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Beschluss

15 T 40/23 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:1205.15T40.23.00
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Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 (201 C 276/22) zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es fällt die Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG an.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; ein Beschwerdewert ist nicht festzusetzen.

Entscheidungsgründe
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 (201 C 276/22) zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es fällt die Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG an. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; ein Beschwerdewert ist nicht festzusetzen. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Es wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfentscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Darüber hinaus hat die Kammer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.10.2023, diesem zugestellt am 25.10.2023, darum gebeten, angeforderte Unterlagen nachzureichen und genannten Auflagen nachzukommen. Das ist nicht geschehen, sodass seiner sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Vielmehr fällt die Verfahrensgebühr der Nr. 1812 GKG-VV an (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.04.2021, Az. 26 W 5/21 – juris). Dementsprechend ist ebenfalls kein Verfahrenswert festzusetzen. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich (§§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO).