Urteil
32 Ks-70 Js 354/20-5/23 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:0201.32KS70JS354.20.5.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 213, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 212 Abs. 1, 213, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in J. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und in zweiter Ehe verheiratet. Der Angeklagte hat eine Tochter aus erster Ehe, welche in O. lebt. Ab dem Jahr 1962 studierte der Angeklagte Medizin in D. und Q.. Im Februar 1968 legte er sein medizinisches Staatsexamen in Q. ab. Im Jahr 1970 erhielt er seine Approbation als Arzt, im Jahr 1971 folgte seine Promotion. In der Zeit von März 1970 bis Januar 1982 war der Angeklagte als Assistenzarzt im Bereich der Epileptologie, Pädiatrie, Pathologie, Neuropathologie, Neurologie, Neurochirurgie und – insgesamt für die Dauer von 2,5 Jahren – Psychiatrie tätig. Nachdem er zunächst beabsichtigt hatte im Bereich der Kinder-und Jugendpsychiatrie tätig zu sein, wechselte er für die Dauer von zwei Jahren in die Neuropathologie und entschied sich letztlich, im Bereich der Neuropsychologie zu arbeiten. Im Januar 1982 erhielt der Angeklagte seine Anerkennung als (Fach-) Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Ab Februar 1983 war der Angeklagte als Oberarzt und Vertreter des Direktors an der Neurologischen Klinik des S.-Krankenhauses E. – Universitätsklinik – beschäftigt. Neben seiner klinischen Tätigkeit habilitierte er im Jahr 1993 und erhielt im Juli 1995 die Lehrbefähigung/Venia legendi für das Fach Neurologie an der Medizinischen Fakultät der K.-Universität X.. Anfang 2003 endete die Tätigkeit des Angeklagten als Oberarzt und Vertreter des Direktors an der Neurologischen Klinik des S.-Krankenhauses E.. Von dieser Zeit an war er bis zu seiner Berentung im Mai 2007 für den sozialmedizinischen Dienst der V. tätig, für welchen er (vorwiegend Renten-) Gutachten mit dem Schwerpunkt Aggravation, Simulation und vermehrtes Beschwerdeerleben erstellte. Hintergrund des Wechsels des Angeklagten in den sozialmedizinischen Dienst der V. war folgender: Während sich der Vorgesetzte des Angeklagten in der Neurologischen Klinik des S.-Krankenhauses E. im Urlaub befand, traf der Angeklagte ohne Rücksprache mit diesem die Entscheidung, eine in der Klinik stationär aufgenommene – zu diesem Zeitpunkt komatöse – Patientin nicht weiter mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, woraufhin diese verstarb. Die betreffende Patientin litt unter der Creutzfeld-Jakob-Krankheit und befand sich zu dem betreffenden Zeitpunkt seit ca. drei Wochen in der Klinik. Die Einstellung der Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit durch den Angeklagten erfolgte, nachdem der Ehemann der Patientin vom zuständigen Amtsgericht zum Betreuer bestellt worden war und versichert hatte, dass die Patientin eine weitere Behandlung und Ernährung in der bestehenden Situation nicht wünschen würde und eine solche eingestellt werden solle. Der Angeklagte wurde infolge der von ihm eigenmächtig getroffenen Entscheidung zur Beendigung der Versorgung der Patientin (mit der Folge des Versterbens der Patientin) nach Rückkehr seines Vorgesetzten aus dem Urlaub „vor die Wahl“ gestellt, eine fristlose Kündigung zu erhalten, oder in den sozialmedizinischen Dienst der V. zu wechseln, woraufhin sich der Angeklagte aus finanziellen Gründen für letzteres entschied. Der Angeklagte ist seit Dezember 1991 Mitglied der PW.. Erstmals im Jahr 2001 wandte sich eine Patientin, welche im Rahmen eines Rettungseinsatzes vom Angeklagten neurologisch untersucht wurde, mit dem Wunsch nach Suizidhilfe an den Angeklagten, was dieser ablehnte. Der Angeklagte hielt in der Folgezeit – nachdem sich die betreffende Patientin etwa ein Jahr nach dem Rettungseinsatz erneut an ihn wandte – Kontakt zu dieser, wodurch er den Verein Y. kennenlernte und sich intensiver mit der ärztlichen Suizidbegleitung auseinandersetzte. Ab dem Jahr 2003 erstellte der Angeklagte sodann freiberuflich Gutachten über die Entscheidungskompetenz und Freiverantwortlichkeit von Suizid-Aspiranten für die Vereine Y. und U. e.V. Für die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der vorgenannten Vereine erstellten Gutachten erhielt der Angeklagte jeweils eine Vergütung von ca. 1.500,00 € netto. Seit dem Jahr 2020 begutachtet der Angeklagte auch unabhängig von der Beteiligung der Vereine Y. und U. e.V. Suizidwillige und begleitet diese bei der Lebensbeendigung. Im Falle einer solchen Begutachtung und „Begleitung“ berechnet der Angeklagte für die Erstellung eines Gutachtens sowie die sich ggf. anschließende Sterbehilfe jeweils 800,00 € netto. Zudem lässt er sich seine Auslagen – etwa für die Anfahrt, etwaige Übernachtungskosten oder die zur Selbsttötung bereitgestellten Medikamente – erstatten. Zuletzt erstellte der Angeklagte – überwiegend unabhängig von der Beteiligung der Vereine Y. und U. e.V. – etwa zwei Gutachten pro Woche über die Entscheidungskompetenz und Freiverantwortlichkeit von Suizid-Aspiranten. Eine Suizidbegleitung durch den Angeklagten erfolgte zuletzt ca. ein bis zwei Mal monatlich. Insgesamt hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 700 Gutachten zur Frage der Entscheidungskompetenz und Freiverantwortlichkeit von Suizid-Aspiranten erstellt. Die „Begleitung“ von Sterbewilligen hat er in 150-200 Fällen übernommen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Gegen den Angeklagten wurde durch die Kammer am 22.08.2023 Haftbefehl erlassen. Der Haftbefehl wurde am 25.08.2023 unter der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich der Angeklagte sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem sog. "assistierten Suizid" – insbesondere der Erstellung von Gutachten über die Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches oder der ärztlichen Begleitung des Suizides – enthält. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte des Geschädigten M. Im Juli 2020 nahm der Geschädigte M. Kontakt zu dem Angeklagten auf, weil er sich von ihm Hilfe bei der Umsetzung seines Wunsches versprach, sein Leben zu beenden. a) Familiäre Verhältnisse und Werdegang des Geschädigten M. wurde am 00.00.0000 als zweites Kind seiner Eltern, den Zeugen I. und F. geboren. Er wuchs zunächst gemeinsam mit seinem sechs Jahre älteren Bruder – dem Zeugen H. – im Haushalt seiner Eltern auf. Nach der Trennung der Eltern verblieb er gemeinsam mit seinem Bruder im Haushalt der Mutter. Zu seinem Bruder, welcher im Alter von 18 Jahren aus dem mütterlichen Haushalt auszog, hatte der Geschädigte regelmäßigen – vor seinem Tod etwa alle zwei Monate persönlichen – Kontakt. Zu seinem Vater pflegte der Geschädigte bis zu seinem Tod ebenfalls einen regelmäßigen – zuletzt in der Regel wöchentlichen telefonischen und persönlichen – Kontakt. Etwa im Jahr 1997 heiratete die Zeugin I. den Zeugen Z., welcher ab dieser Zeit mit in den von dem Geschädigten und I. bewohnten Haushalt einzog. Zu Z. hatte der Geschädigte ein gutes Verhältnis. Z. erkrankte Anfang des Jahres 2020 jedoch an einer schweren Depression, und befand sich im Jahresverlauf zu verschiedenen stationären Aufenthalten in der Psychiatrie. Der Geschädigte besuchte ab dem Alter von vier Jahren den Kindergarten und ab dem Alter von sechs Jahren die Grundschule. Nach der Grundschule besuchte er ab dem Alter von zehn Jahren ein Gymnasium. Nach zwei Jahren wechselte er auf eigenen Wunsch auf die Gesamtschule, um mit seinen Freunden gemeinsam die Schule besuchen zu können. Von der Gesamtschule wechselte er sodann auf die Berufsschule, wo er ohne Schwierigkeiten sein Fachabitur im Bereich Wirtschaft ablegte. Nachdem der Geschädigte zunächst seinen Grundwehrdienst abgeleistet hatte, machte er im Anschluss eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann welche er erfolgreich abschloss. Ein im Anschluss aufgenommenes Studium bei der Fernuniversität W. schloss der Geschädigte nicht ab. Der Geschädigte ging in der Folgezeit verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, wobei er jedoch keine Arbeitsstelle langfristig behielt. So war der Geschädigte im Jahr 2007 vorübergehend als Qualitätsprüfer bei einer Firma in B. beschäftigt. Zuletzt war er ab dem Jahr 2011 für ca. 1,5 Jahre im Bereich Groß- und Außenhandel tätig. Ob der Geschädigte diese zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit wegen eines Konflikts mit dem Schwiegersohn seines Chefs verlor oder infolge geringer Belastbarkeit im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung (dazu sogleich) vermochte die Kammer nicht festzustellen. Seitdem ging er jedenfalls keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Der Geschädigte wohnte zunächst bis zum Jahr 2007 im Haushalt seiner Mutter. In der Zeit von 2007 bis 2010 bewohnte er eine eigene Wohnung, wobei er Schwierigkeiten hatte, seine Miete pünktlich zu zahlen und sich um seine sonstigen Angelegenheiten zu kümmern. Als seine Mutter im Jahr 2010 gemeinsam mit dem Zeugen Z. ein Haus kaufte, zog der Geschädigte in eine dort im Dachgeschoss befindliche, eigene Wohnung, in welcher er bis zu seinem Tod am 00.00.0000 lebte. Der Geschädigte konsumierte etwa im Alter von 18 Jahren erstmals Amphetamin, wobei der Konsum zeitweise – jedenfalls im Zeitraum 2014/2015 – regelmäßig (nahezu täglich) erfolgte. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Amphetamin kam es vor dem Jahr 2014 zu drei intensivmedizinischen Behandlungen wegen schwerer Amphetaminintoxikationen. Nach einer abstinenten Phase konsumierte der Geschädigte in den Jahren 2019/2020 nur noch gelegentlich Amphetamin. b) Krankheitsgeschichte des Geschädigten (1) Die Zeit von 2007 bis 2018 Im Jahr 2007 kam es beim Geschädigten erstmals zu Ängsten und Verfolgungserleben. So fühlte sich der Geschädigte etwa durch fremde Menschen auf der Straße bedroht oder fürchtete, von Anhängern der rechten Szene verfolgt zu werden. Der Geschädigte wandte sich daraufhin an einen Psychiater, welcher eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte und ihm Amisulprid – ein sog. atypisches Neuroleptikum zur Behandlung akuter und chronischer schizophrener Störungen – verordnete. Die Medikation führte zunächst zu einer erheblichen Verbesserung der beim Geschädigten bestehenden Symptomatik. Infolge der Nebenwirkungen der Medikamente litt der Geschädigte jedoch unter großer Müdigkeit und verlor schließlich auch seine Arbeitsstelle als Qualitätsprüfer bei der Firma in B.. Nachdem sich die Ängste des Geschädigten in der Folgezeit wiederum massiv verstärkten und er zudem unter Beziehungsideen litt, wurde er im Jahr 2014 erstmals in der C.-Klinik in T. stationär psychiatrisch aufgenommen. In der Zeit von September 2014 bis Juni 2015 kam es sodann wiederholt zu stationären Aufenthalten des Geschädigten in der C.-Klinik in T. sowie in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Q. (A.). Während zu Beginn der Behandlungsperiode 2014/2015 akut-wahnhafte Krankheitssymptome im Vordergrund standen, klagte der Geschädigte gegen Ende dieser Behandlungsperiode vor allem über eine Verminderung seiner Konzentrationsfähigkeit und seines Antriebsvermögens, wobei das Ausmaß dieser beklagten Beschwerden nicht mit seinen nach außen hin erkennbaren tatsächlichen Fähigkeiten übereinstimmte. Im Zusammenhang mit den stationären Aufenthalten wurden im vorgenannten Zeitraum durch die behandelnden Ärztewiederholt die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), später auch einer postschizophrenen Depression (ICD-10: F20.4) sowie Psychische und Verhaltensstörung durch Amphetamine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F15.2) gestellt. Zu einem Aufenthalt des Geschädigten in der C.-Klinik T. in der Zeit vom 10.01.2015 bis zum 10.02.2015 kam es, nachdem die Zeugin I. die Feuerwehr informiert hatte, da der Geschädigte zuvor angedroht hatte, „auf Bahngleise zu laufen“. Gegenüber den behandelnden Ärzten ordnete der Geschädigte diese von ihm geäußerte Suizidandrohung im Rahmen seines anschließenden Klinikaufenthalts als „Hilfeschrei“ an seine Mutter ein. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Klinikaufenthalten des Geschädigten in den Jahren 2014 und 2015 bestellte er sich zudem einmal ein Seil, und äußerte, sich damit an einer Brücke erhängen zu wollen. Zu einem entsprechenden Suizidversuch kam es jedoch nicht. Zudem meldete sich der Geschädigte nach seiner Klinikentlassung im Jahr 2015 erstmals bei der Sterbehilfeorganisation Y. an. Diese Mitgliedschaft beendete er nach Einführung des § 217 StGB im Dezember 2015. Im Rahmen seiner Aufenthalte in der C.-Klinik in T. in den Jahren 2014/2015 lernte der Geschädigte eine Mitpatientin kennen, welche an einer depressiven Erkrankung litt. Der Geschädigte ging mit dieser Mitpatientin eine Beziehung ein, welche ca. 2 1/2 Jahre andauerte. Während der Dauer der Beziehung verbesserte sich die psychische Situation des Geschädigten erheblich. So konnte er sich wieder besser konzentrieren, verspürte ein stärkeres Antriebsvermögen, trieb wieder Sport, und fühlte sich zusehends „fitter“. Insgesamt war er für einen Zeitraum von etwa 2 1/2 Jahren wieder „guter Dinge“. Nachdem der Geschädigte die ihm seinerzeit verordnete neuroleptische Medikation sodann von sich aus zunächst verringerte und schließlich eigenmächtig ganz absetzte, kam es im Frühjahr 2018 jedoch erneut zu Ängsten, die u.a. dazu führten, dass er Schwierigkeiten hatte allein zu sein. Als die Freundin des Geschädigten schließlich die Beziehung beendete, verschlechterte sich der Zustand des Geschädigten weiter. (2) Die Zeit von 2019 bis 2020 Um gegen die ihn nunmehr massiv belastende Symptomatik vorzugehen, recherchierte der Geschädigte selbst über für ihn in Frage kommenden Therapiemöglichkeiten. In diesem Zusammenhang stieß er im Rahmen seiner Recherchen auf das Buch des Psychiaters N. „…“, in welchem sich der Autor mit der Möglichkeit immunologischer Ursachen schizophrener Symptomatik und einer Behandlung derselben mittels Kortison auseinandersetzt. Nach Lektüre des Buches, welches der Geschädigte auch als Aufforderung zur Selbstbehandlung interpretierte, entschloss er sich, „im Alleingang“ und ohne ärztliche Begleitung eine hochdosierte Kortisonbehandlung durchzuführen. So beschaffte er sich Kortison und nahm dieses im Juni 2019 für die Dauer von zwei Wochen in einer Dosis von täglich 100mg ein, wobei die akuten Ängste und Verfolgungsideen vorübergehend für einige Tage in den Hintergrund traten. Das Kortison schlich der Geschädigte sodann über die Dauer von acht Wochen aus. In der Folgezeit entwickelte sich bei dem Geschädigten infolge der Selbstmedikation mit Kortison auf beiden Augen eine Linseneintrübung (Katarakt) mit entsprechender Sehbeeinträchtigung. Diese selbst herbeigeführte Beeinträchtigung der Sehfähigkeit führte bei dem Geschädigten zu erheblichen Selbstvorwürfen und einem massiven depressiven Schulderleben. Zudem ging der Geschädigte – trotz anderslautender Einschätzung der ihn behandelnden Augenärztin, der Zeugin R., im September 2019 – fälschlich davon aus, nunmehr sein Augenlicht infolge der Selbstbehandlung mit Kortison ganz zu verlieren. Die Zeugin R. hatte den Geschädigten am 17.09.2019 augenärztlich untersucht, bei diesem die beidseitige kortisonbedingte Linsentrübung festgestellt und ihm die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten (zunächst Augentropfen, bei Fortschreiten der Linsentrübung ein operatives Vorgehen) mit den insoweit gegebenen guten Erfolgsaussichten erläutert. Ein rationaler Zugriff auf die tatsächliche Schwere und Bedeutung der Augenerkrankung war dem Geschädigten in dieser Situation und auch in der Folge jedoch nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung waren seine Gedanken vielmehr auf die Selbstvorwürfe und die Verzweiflung über die von ihm vorhergesehen schicksalhaften Folgen fixiert und eingeengt. In der Zeit nach dem Auftreten der Katarakte kam es von Oktober 2019 bis Januar 2020 zu einer weiteren massiven Verschlechterung des psychischen Zustands des Geschädigten und insgesamt drei Suizidversuchen. Im Oktober 2020 schnitt sich der Geschädigte in seiner Wohnung in suizidaler Absicht in das linke Handgelenk. Die so zugefügte Verletzung hörte jedoch von selbst auf zu bluten, woraufhin sich der Geschädigte, welcher Angst hatte, durch die Verletzung bleibende Schäden zurück zu behalten, zu seiner Mutter begab, welche einen Krankenwagen rief. In der Folgezeit – noch immer in der krankheitsbedingt unkorrigierbaren Überzeugung, sein Augenlicht ganz zu verlieren – informierte sich der Geschädigte im Internet, wie man sich mittels eines Schnittes in die Halsschlagader selbst töten könne. Am 10.11.2019 stach er sich sodann in suizidaler Absicht mit einem Skalpell mehrfach in den Hals, wobei er jedoch die Halsschlagader verfehlte. Als er feststellte, dass er keine ausreichende Verletzung hervorgerufen hatte, verständigte er selbst den Rettungswagen, woraufhin er vom 10.11.2019 bis zum 11.11.2019 im Klinikum L. in G. stationär versorgt wurde. In der nachfolgenden Zeit verschaffte sich der Geschädigte über das „Darknet“ das Barbiturat Phenobarbital, welches u.a. in der Narkosevorbereitung als Schlafmittel eingesetzt wird. Nachdem er am 11.01.2020 in suizidaler Absicht bis zu 100 Tabletten Phenobarbital á 100mg eingenommen hatte, wurde er von seiner Mutter in seiner Wohnung aufgefunden, welche den Rettungswagen verständigte. Der Geschädigte wurde in das P.-Krankenhaus in WU. eingeliefert, wo er vom 11.01.2020 bis zum 21.01.2020 stationär behandelt wurde. In der Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 kam es – u.a. im Zusammenhang mit den dargestellten Suizidversuchen – wiederum wiederholt zu Aufenthalten des Geschädigten in der Klinik für Psychische Gesundheit des Universitätsklinikums Q. (A.). So wurde der Geschädigte am 10.12.2019 aufgrund einer Aktualisierung der bei ihm bestehenden psychotischen Symptomatik notfallmäßig auf die offene Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. aufgenommen, wo er bis zum 24.12.2019 verblieb. Im Rahmen seines Aufenthalts zeigte sich der Geschädigte besonders belastet durch die beidseitige Visusverschlechterung. Mit Blick auf die selbst durchgeführte Behandlung mit Kortison äußerte der Geschädigte im Rahmen seines Klinikaufenthalts starke Schuldgefühle mit Selbstvorwürfen. Der Geschädigte klagte während seines Aufenthalts aufgrund der geschilderten Umstände über eine gedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit und starke Zukunftsängste mit Ängsten vor einer Erblindung sowie eine ausgeprägte Grübelneigung. Daneben zeigte er eine chronisch-residuelle wahnhafte Symptomatik mit Verfolgungswahn. Im Zusammenhang mit dem vorgenannten Aufenthalt des Geschädigten wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0); Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Im Rahmen des Aufenthalts des Geschädigten wurde zudem am 12.12.2019 in der Augenklinik des A. ein beidseitiger Katarakt als Ursache der vom Geschädigten beklagten Sehstörung (ICD-10: H26.8) bestätigt und ihm ein operatives Vorgehen empfohlen. Nach der augenärztlichen Abklärung zeigte sich im Verlauf eine beginnende Entlastung des Geschädigten bei Stabilisierung des psychopathologischen Befundes. Empfohlen wurde dem Geschädigten – neben der bereits dargelegten operativen Behandlung der Katarakte und der weiteren medikamentösen Behandlung mit Bisoprolol, Olanzapin und Venlaflaxin – u.a. eine zeitnahe ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung. Nach seiner Entlassung aus der Klinik bemühte sich der Geschädigte zwar mit Hilfe der Zeugin I. um einen Termin für eine ambulante Katarakt-Operation. Allerdings gelang es ihm aufgrund seiner fortbestehenden, krankheitsbedingten Ängste nicht, die insoweit vereinbarten Termine wahrzunehmen, so dass eine ambulante Behandlung der Katarakte zunächst nicht erfolgte. Stattdessen kam es zu dem oben bereits dargelegten Suizidversuch am 11.01.2020 mit Phenobarbital. Nach seinem Suizidversuch im Januar 2020 wurde der Geschädigte – im Anschluss an seine stationäre Behandlung im P.-Krankenhaus in WU. – am 21.01.2020 erneut auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. aufgenommen, wo er – mit Unterbrechung in der Zeit vom 04.03.2020 bis 10.03.2020 zur operativen Behandlung des linken Auges – bis zum 23.03.2020 verblieb. Der Geschädigte litt bei Aufnahme unter ausgeprägter Freudlosigkeit, Grübelneigung um Themen wie Sterbehilfe, Schlafstörungen und Schuldgefühlen wegen der Kortison-Eigendosierung sowie unter Bedrohungserleben. Im Kontakt wirkte er läppisch und bagatellisierend. Auch nach – komplikationsloser und erfolgreicher – Operation des linken Auges bestand beim Geschädigten weiterhin eine formalgedankliche Einengung auf die Augenerkrankung und die schuldhaft erlebte Eigenmedikation mit Kortison, eine wechselhafte Stimmungslage in Abhängigkeit von der gedanklichen Beschäftigung mit Tod und Sterbehilfe und ein reduzierter Antrieb. Eine ursprünglich für den 25.03.2020 geplante Operation auch des rechten Auges konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt des Geschädigten wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) Z.n. Suizidversuch mit Stichverletzung am Hals 11/2019 Z.n. Suizidversuch mit Phenobarbital-Intoxikation 01/2020 Steroid-Induzierte Katarakt beidseits (ICD-10: H26.8) - OP linkes Auge am 04.03.2020 - OP rechtes Auge geplant Mai 2020. Empfohlen wurde dem Geschädigten – neben der sodann für Mai 2020 geplanten operativen Behandlung auch des rechten Auges und einer weiteren medikamentösen Behandlung mit Bisoprolol, Clozapin, Pantoprazol und Venlaflaxin – u.a. eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Eine von dem Geschädigten während seines Aufenthaltes mittelfristig angestrebte tagesklinische Behandlung in der Nähe seines Heimatortes wurde seitens der behandelnden Ärzte befürwortet. Während des vorgenannten Klinikaufenthaltes wurde der Geschädigte erneut Mitglied bei Y.. Zuletzt wurde der Geschädigte am 04.05.2020 wegen einer erneuten Exazerbation psychotischer und depressiver Symptome auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. aufgenommen, wo er bis zum 08.05.2020 verblieb. Im Vorfeld hatte er die nach seiner Entlassung im März 2020 verordnete antipsychotische und antidepressive Medikation (Clozapin 275 mg/d und Venlafaxin 75 mg/d) abgesetzt (bzw. durch 30mg Abilify ersetzt), nachdem er ein starkes Schwitzen entwickelt hatte. Bei Aufnahme bestanden bei dem Geschädigten starke Ängste mit somatischen Beschwerden wie Druckgefühl in der Brust und im Oberbauch, Zittern und Schwindel. Es bestanden intermittierend Verfolgungsideen, wobei er beispielsweise Angst hatte, das Haus zu verlassen, weil er befürchtete, von Anhängern der rechten Szene umgebracht zu werden. Der Geschädigte berichtete weiter darüber, schlecht zu schlafen und keine Perspektive mehr für sich zu sehen. Psychopathologisch bestand beim Geschädigten bei Aufnahme ein stark gedrückter Affekt, er wirkte hoffnungslos und perspektivlos, sein Antrieb war gemindert. Formalgedanklich bestand weiterhin eine starke Einengung auf die schuldhaft erlebte Augenerkrankung. Beim Geschädigten bestand während seines Aufenthaltes in der Klinik ein ausgeprägtes paranoides Erleben mit Verfolgungs- und Beziehungsideen. Bereits am zweiten Tag seines Aufenthaltes in der Klinik äußerte er einen Entlassungswunsch, da er sich in der Klinik nicht mehr sicher fühlte und befürchtete, nachts von fremden Personen umgebracht zu werden. So drängte er am Abend des 07.05.2020 mehrfach konkret auf Entlassung. Eine Verlegung auf die geschützt-geschlossene Station lehnte er jedoch ab. Nachdem er zunächst auch eine Bedarfsmedikation ablehnte, stimmte er einer solchen (Haloperidol 10mg) nach mehreren Gesprächen und telefonischem Kontakt zu seinem Vater doch noch zu und verblieb bis zum 08.05.2020 in der Klinik. Trotz dringenden Rates seitens der behandelnden Ärzte zur Fortsetzung der stationären Therapie ließ sich der Geschädigte am 08.05.2020 vom Zeugen F. aus der Klinik abholen. Im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt des Geschädigten wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) Amphetaminabusus (ICD-10: F15.1) Z.n. Suizidversuch mit Stichverletzung am Hals 11/2019 Z.n. Suizidversuch mit Phenobarbital-Intoxikation 01/2020 Steroid-Induzierte Katarakt beidseits (ICD-10: H26.8) - OP linkes Auge am 04.03.2020 - OP rechtes Auge geplant 20. Mai 2020. Empfohlen wurde dem Geschädigten – neben einer weiteren medikamentösen Behandlung mit Aripriprazol, Olanzapin und Lorazepam – erneut eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Die empfohlenen Medikamente (oder auch andere Medikamente für die bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen) nahm der Geschädigte nach seiner Entlassung am 08.05.2020 bis zu seinem Tod am 00.00.0000 (dazu sogleich) nicht mehr ein. Nach seiner Entlassung aus der Klinik nahm der Geschädigte den für den 20.05.2020 geplanten Termin zur Katarakt-Operation seines rechten Auges in der Augenklinik des A. wahr. Nachdem sich im Rahmen der Operation am 20.05.2020 erschwerte Bedingungen zeigten (es kam zu einer Ruptur beim Austausch der Linse) und die Operation nicht auf die geplante Art durchgeführt werden konnte, erfolgte schließlich am 22.05.2020 eine erneute – dann komplikationslos und erfolgreich verlaufende – Operation des rechten Auges des Geschädigten. Während bei dem Geschädigten im Februar 2020 im Rahmen seiner Untersuchung in der Augenklinik des A. ein Visus rechts von unter 60% und links von unter 50% festgestellt wurde, führten die bei ihm durchgeführten Katarakt-Operationen (linkes Auge am 04.03.2020 und rechtes Auge am 22.05.2020) zu einer wesentlichen Verbesserung seiner Sehkraft. So bestand auf dem linken Auge bei einer am 26.06.2020 in der Augenklinik des A. durchgeführten Kontrolluntersuchung wieder in Visus von 100% (die Funktionsfähigkeit des linken Auges konnte also durch die Operation am 04.03.2020 vollständig wiederhergestellt werden). Auf dem rechten Auge kam der Geschädigte am 26.06.2020 postoperativ wieder auf einen Visus von 63%. An beiden Augen war durch die durchgeführten Linsenoperationen die vorhandene Problematik durch die Linseneintrübung (Katarakte) vollständig behoben. Die am rechten Auge auch nach Durchführung der Operation verbleibende Sehminderung beruhte auf einer an diesem Auge bestehenden – irreparablen – Veränderung der Netzhaut, wobei insoweit nicht zu klären war, ob diese – wie die Katarakte – kortisonindiziert war oder eine andere Ursache hatte bzw. wie lange diese Problematik schon bestand. Eine weitere Verbesserung des Visus des rechten Auges (um 10-20%) wäre aus augenärztlicher Sicht mittels Brille zu erreichen gewesen. Aus augenärztlicher Sicht handelte es sich insgesamt um ein gutes Operationsergebnis, welches dem Geschädigten im Hinblick auf das Sehvermögen eine normale und uneingeschränkte alltägliche Lebensführung ermöglichte. Entgegen des objektiv erzielten guten Ergebnisses in Bezug auf seine Sehkraft, ging der Geschädigte dennoch – bedingt durch die bei ihm bestehende akute psychische Erkrankung und die damit verbundene gedankliche Einengung und Fixierung – weiter davon aus, sich durch die zurückliegende Eigenbehandlung mit Kortison einen irreparablen Schaden an beiden Augen zugefügt zu haben und unter einer fortschreitenden Sehminderung zu leiden, welche schließlich zu einer Erblindung führen werde. Insoweit litt der Geschädigte weiterhin unter einem depressiven Schulderleben, ferner unter den bereits im Vorfeld bestehenden Verfolgungsängsten und einem subjektiv empfundenen verminderten Antriebs- und Konzentrationsniveau. 2. Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten und Erstellung des Befundberichts zur Freiverantwortlichkeit Vor diesem Hintergrund wandte sich der Geschädigte am 01.07.2020 per Email an den Angeklagten, mit der Bitte, ihn hinsichtlich des Sterbewunsches zu beraten. In der Email teilte der Geschädigte dem Angeklagten u.a. mit, seit 13 Jahren (insoweit seit fünf Jahren chronisch) an „Schizophrenie“ zu leiden, wobei kein Präparat mehr helfe. Vor einem Jahr habe er in Eigenregie eine Kortisonstoßtherapie gemacht und zwei Monate danach „die Retourkutsche dafür bekommen“. „Auf einem Auge fast blind“ und sein psychischer Zustand habe sich „so extrem verschlechtert“, dass er von Oktober bis Januar drei Suizidversuche unternommen habe. Seit dem Scheitern seines dritten Suizidversuches sei er Mitglied bei Y., wobei er auf der Suche nach einem Gutachter sei, der ihm bescheinige, dass sein „Sterbewunsch ein wohl bilanzierter Entscheid“ sei, „um die Leistung beim Mutterverein in der Schweiz wahrnehmen zu können“. Sein Leben sei „größtenteils schön“ gewesen, aber das sei es „schon lange nicht mehr“ und „so viele Jahre voller Kampf und ein Rückschlag nach dem anderen“ hätten ihm „die letzte Kraft geraubt“. Seine Symptome seien „hauptsächlich Angst und depressiver Natur“. Er habe sich das „wohl überlegt“ und sei sich der Tragweite, sein Leben beenden zu wollen „voll bewusst“. Auf diese Email antwortete der Angeklagte dem Geschädigten noch am selben Tage, bestätigte, „solche psychiatrischen Gutachten“ zu fertigen und bat, ihm – wenn möglich – Arztbriefe stationärer Behandlungen zu übersenden. Zudem bat der Angeklagte den Geschädigten um „eine etwas ausführlichere Darstellung und Begründung der Absicht (1-2 Din-A-4-Seiten)“ einschließlich der Information, wie der behandelnde Arzt des Geschädigten zu dessen Absicht stehe. Unter dem 28.07.2020 übersandte der Geschädigte dem Angeklagten ein zweiseitiges – auf seinem Mobiltelefon getipptes – Schreiben über seinen Krankheitsverlauf. In dem Anschreiben teilte er u.a. mit, nur die Arztbriefe von seinen letzten Aufenthalten in der Uniklinik Q. bekommen zu haben. Neben einer chronologischen Schilderung seines Werdegangs und Krankheitsverlaufs führte er u.a aus, dass er seit der Eigenbehandlung mit Kortison an starken kognitiven Einbußen und Schlafstörungen leide und sein Sehen immer schlechter geworden sei. Er sei 3 Monate in der Uniklinik in Q. gewesen, wo er über das Thema Sterbehilfe mit den behandelnden Ärzten gesprochen habe, aber nur bei zwei Pflegern auf Verständnis gestoßen sei. Seitdem sei er auf der Suche nach einem Gutachter und sei auf den Angeklagten in einer UX.-Gruppe aufmerksam geworden. Zwischendurch habe er noch den Katarakt beidseitig operieren lassen. Auf einem Auge habe er trotzdem kaum Sehkraft auch die andere Seite sei nicht einwandfrei. Dies mache ihm zusätzlich schwer zu schaffen. An Arztbriefen stellte der Geschädigte dem Angeklagten sodann die folgenden Unterlagen zur Verfügung: Arztbrief der Klinik für psychische Gesundheit des A. vom 26.12.2019 (betreffend den Aufenthalt vom 10.12.2019 bis zum 24.12.2019) Arztbrief des P.-Krankenhauses WU. vom 20.01.2020 (betreffend den Aufenthalt vom 11.01.2020 bis zum 21.01.2020 – nach Suizidversuch mit Phenobarbital) Arztbrief der Klinik für psychische Gesundheit des A. vom 03.04.2020 (betreffend den Aufenthalt vom 21.01.2020 bis zum 23.03.2020 – mit Unterbrechung vom 04.03.2020 bis zum 10.03.2020) Der Entlassungsbrief des A. vom 12.05.2020 betreffend den letzten Aufenthalt vom 04.05.2020 bis 08.05.2020 wurde dem Angeklagten ebenso wenig übersandt wie die Arztbriefe betreffend die Behandlung der Katarakte in der Klinik für Augenheilkunde des A.. Am 12.08.2020 führte der Angeklagte sodann in der Wohnung und im Beisein der Zeugin I. ein „ Explorationsgespräch “ mit dem Geschädigten durch, welches ca. 1,5 Stunden dauerte. Im Rahmen dieses Gesprächs ließ sich der Angeklagte von dem Geschädigten dessen Lebensgeschichte sowie dessen Krankheitsverlauf schildern und befragte den Geschädigten nach den Gründen für seinen Suizid-Wunsch. Hierbei berichtete der Geschädigte dem Angeklagten u.a. über die bei ihm durchgeführten Augenoperationen, wobei er angab, dass trotz der Operationen das Sehen schlechter geworden sei. Was er sich da angetan habe sei „ein absoluter Todesstoß“. Auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gab der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten an: „Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, schlechtes Sehen, auch mit Brille anstrengend, Kopfschmerzen“. Zudem berichtete der Geschädigte dem Angeklagten, unter Antriebs- und Konzentrationsstörungen zu leiden. Da der Angeklagte die vom Geschädigten beschriebenen Sehstörungen im Explorationsgespräch tatsächlich nicht nachvollziehen konnte – der Geschädigte war beispielsweise in der Lage, Schriftstücke zu lesen, zu schreiben und sich in der Wohnung ohne erkennbare Schwierigkeiten zu bewegen – ging er selbst davon aus, dass M. diese aus einem subjektiven Beschwerdeerleben heraus „übertrieben“ darstellen würde. Auch die geschilderten Antriebs- und Konzentrationsstörungen waren für den Angeklagten im Explorationstermin selbst nicht in dem vom Geschädigten beklagten Maße festzustellen. Weitere psychiatrische Behandlungsversuche wurden von dem Geschädigten in dem Gespräch abgelehnt. Tatsächlich bestanden – wie auch dem Angeklagten bewusst war – noch medizinisch sinnvolle Behandlungsansätze. So hätten – neben einer Wiederaufnahme der eigenständig abgesetzten Medikation – insbesondere soziotherapeutische Behandlungsansätze, wie etwa eine tagesklinische Behandlung, oder aber ein Wechsel der Wohnform Aussicht auf eine Besserung der Symptomatik der psychischen Erkrankungen geboten, ohne dass solche bislang versucht worden wären. Im Anschluss an das Gespräch vom 12.08.2020 wandte sich der Angeklagte am 15.08.2020 erneut per Email an den Geschädigten und bat diesen, noch Angaben zu den Fragen der Konfession / Religiosität und zum Weiterlebensglaube zu beantworten, was der Geschädigte mit Email vom selben Tage tat. Die von ihm erhobenen Daten betreffend Anamnese, Befunde, Diagnosen und Beurteilung pflegte der Angeklagte – wie bei den von ihm übernommenen Begutachtungen üblich – in eine Datenbank (Datenblatt „Projekt FM.: Kasuistiken zu Suizid-Assistenz 2020 ff.: Stammblatt“) ein, aus der heraus auch das spätere schriftliche Gutachten generiert werden konnte und mit dem die erstellten Einträge inhaltlich in weiten Teilen deckungsgleich sind. Den psychischen Befund kodierte der Angeklagte dabei in verschiedenen Symptomfeldern, wobei die Erfassung ausweislich der textlichen Erläuterung „als obligatorisch zu prüfender Hintergrund für den narrativen psychopathologischen Befund, nicht für Herausgabe im Gutachten“ dient. Zu den Datenfeldern „Stimmung“ vermerkte der Angeklagte „ernst traurig, ggd ängstlich, ggd beunruhigt“, zu den Feldern „Halluzinationen, Trugwahrnehmungen“ und „Wahn“ „keine“ bzw. „kein“ und zu dem Feld „Realitätskontrolle“ „klar“. Verschiedene weitere Datenfelder dienen vorrangig der statistischen Auswertung und sind für die eigentliche Begutachtung ohne wesentliche Relevanz. In dem Datenfeld „Entschiedenheit, Dauerhaftigkeit, Festigkeit“ ist festgehalten: „Zeigt sich unbeeinflussbar abgeschlossen entschieden, verweist auf die zurückliegenden Suizidversuche.“ Im Feld „Verständn Alternat Ziele Therapie“ ist vermerkt: „Weiterleben zu Hause oder in einer Wohngruppe oder in einer Reha-Einrichtung dezidiert abgelehnt.“ Unter „gegebene krankhafte / u.a. Bedingungen“ ist „mit therapieresist psychischem Leiden“, unter „denkbare Örtlichkeit möglichen Weiterlebens“ „längerfristig prekär zu Hause“ eingetragen. Unter der Überschrift „Beeinträchtigungs-Schwere (nach Schepank 1995, modifiziert „modBSS“: Psychosen mitberücksichtigt)“ ist zu dem Datenfeld „Psychisch (kognitiv, psychodynamisch und psychotisch) ein Punktewert von -3 vergeben, was nach der von 0=unbeeinträchtigt bis -4=extrem reichenden Skala einer „schweren“ Beeinträchtigung entspricht. Unter dem 16.08.2020 erstellte der Angeklagte sodann einen „ Ärztlichen und psychiatrischen Befundbericht zur Frage der Entscheidungskompetenz / Freiverantwortlichkeit bei Suizid-Beihilfe-Wunsch“ (nachfolgend: „Befundbericht“), welchem die vom Geschädigten zu Verfügung gestellten Arztbriefe, der seitens des Geschädigten übersandte Krankheitsbericht, die in der Email vom 15.08.2020 gemachten Angaben sowie das persönliche Gespräch am 12.08.2020 zugrunde lagen. Neben der Darstellung der Diagnosen aus den vorliegenden Arztbriefen sowie einem Auszug aus dem Inhalt des Arztbriefes des P.-Krankenhauses vom 20.01.2020, ist unter der Überschrift „Vorgeschichte nach eigenen Angaben“ u.a. ausgeführt, dass dieser angegeben habe, „mit dem Silikon rechts schlecht zu sehen“. Er habe noch immer Missempfindungen und das Sehen sei weiter schlechter geworden. Etwa 2006 habe er am Rande mit der rechten Szene zu tun gehabt. Nach einem Konflikt hätten ihm Mitglieder der Szene aufgelauert. Hierbei handele es sich „um Erinnerungen“, während er sich bei dem späteren krankhaften Erleben „von allen Leuten“ beobachtet fühle. Nach der weiteren Ausführung der Krankengeschichte gemäß den Angaben des Geschädigten zu der Erstdiagnose und -behandlung der Schizophrenie, früherer Symptome (2014 im Urlaub mit Vater, 2 Holländer gesehen, Panik gekriegt, „alles ganz komisch, ganz seltsam“), einer folgenden stationären Behandlung in T. sowie der folgenden gebesserten Lebensphase bis 2018 („immerhin 4 Jahre komplett angstfrei gewesen, habe Sport getrieben, sich immer fitter gefühlt, (…) auch der Antrieb etwas besser, habe gedacht die in T. haben doch keine Ahnung“), der erneuten Verschlechterung einschließlich der drei Suizidversuche 2019/2020 sowie der Behandlung im Universitätsklinikum Q. zum Jahreswechsel 2019/2020 ist ferner notiert: „ Die Augenärzte sagten immer nur: „Warten´se mal 6 Wochen“. Aber das Sehen werde immer schlechter und die Kopfschmerzen! „Was ich mit da angetan habe, ein absoluter Todesstoß, inzwischen über 1 Jahr immer schlechter .“ Nach Wiedergabe der „Aktuellen Beschwerden nach eigenen Angaben“ (u.a. „Gerade wo ich in Q. (…) war, da sind Menschen die wirklich schräge Ansichten haben - ich war auch in meiner psychotischen Phase immer klar bei Verstand. Aber so vom Denken her, du wirkst so klar, manche sind ja wirklich bekloppt, mein Gedächtnis ist wirklich überdurchschnittlich gut!“), der „Biographischen Vorgeschichte nach eigenen Angaben“, der „Schul- und Berufsanamnese nach eigenen Angaben“, der „Derzeitigen Aktivität nach eigenen Angaben“ („Freunde kommen öfter vorbei.“ Man fühle sich unwohl, wenn man immer nur in der Bude hocke.), der „Religiösität/Spiritualität“, der „Begründung des Suizidbeihilfewunsches“ durch den Geschädigten (u.a. „Grundgesetzliches Recht auf Selbstbestimmung! Wenn man keinen Sinn für sich finden kann, wenn man noch Freude an den Dingen hätte, die einem Genugtuung vermitteln (…) - ein Lottogewinn ist wahrscheinlicher, als dass ich mal wieder ein normales Leben führen kann.“), der Angaben zum „Suizid-Termin“ („Vielleicht noch dieses Jahr? Eigentlich hätte es im Januar schon klappen müssen!“) sowie zur Aufklärung über mögliche Methoden“ (u.a. „(…) M. entscheidet sich ohne Zögern für Infusion.“), kommt der Angeklagte in seinem „Befundbericht“ u.a. zu den nachfolgend dargelegten Befunden, Diagnosen und letztlich zu der nachfolgend dargelegten gutachterlichen Beurteilung: Unter der Überschrift: „Zum allgemeinen körperlichen und neurologischen Befund“ stellt der Angeklagte in seinem „Befundbericht“ fest, dass der Geschädigte sich während der gesamten Zeit flüssig und allgemein körperlich unbeeinträchtigt bewege. Im Übrigen sei auf allgemein körperliche und neurologische Untersuchungen verzichtet worden. Unter der Überschrift „Zum Psychischen Befund“ führt der Angeklagte sodann u.a. aus: „ Herr M. lässt sich rasch auf die Befragung ein und berichtet dann mit etwas erhöhtem Sprechantrieb von seiner Krankheitsgeschichte, seinem Erleben und seinem Leidensdruck. Die Schilderung ist flüssig und kohärent, die assoziativen Einschübe stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem momentan thematisierten Kontext. Die erfragten Details zu seinem Erleben werden mit guter sprachlicher Präzision anschaulich geschildert – soweit dies bezüglich der Qualität eines paranoiden Erlebens für einen selbst nicht eigenerfahrenen Zuhörer möglich ist. Die Sprechantriebssteigerung ist im Verhältnis sowohl zu dem paranoiden wie auch dem residualen Insuffizienz-Erleben als Ausdruck des Leidens-Erlebens stimmig. Aufschlussreich ist insbesondere die politisch klarsichtige Abgrenzung der realen Ängste vor den Rechten gegenüber dem diffus generalisierten krankheitswertig paranoiden Erleben. Die Lebensbeendigungs-Absicht wird mit dem geschilderten Erleben insbesondere der Residual-Symptomatik (Antriebsstörung, Leistungsunfähigkeit, mangelnde Stabilität und Belastbarkeit) unmittelbar plausibel begründet. Die geäußerten Urteile über die Qualität der psychiatrischen therapeutischen Zuwendung werden mit großer sprachlicher Treffsicherheit angemessen formuliert und lassen einen klaren Blick auf die begrenzten Möglichkeiten und Nebenwirkungen - und auch die begrenzte Perspektive - der psychiatrischen Psychopharmakotherapie erkennen (Erfahrungen bestehen offensichtlich mit praktisch allen gängigen, in der Schiziophrenie-Therapie eingesetzten Substanzen). Die Stimmung ist rein deskriptiv als ernst und - konkret erfahrungsbegründet - in Bezug auf eine Symptombesserung als hoffnungslos zu beschreiben. Das bei Erwähnung der eigenen Lebenssituation und der zerstörten Hoffnungen auftretende Weinen ist sehr adäquat. Das Denken ist zielorientiert auf die Lebensbeendigung gerichtet und in Bezug auf die sich konkretisierende Aussicht auf einen zielführenden Suizid als erleichtert hoffnungsvoll zu beschreiben (nur wenn man die Lebensbeendigungs- Absicht zum Kriterium nehmen würde, könnte man sie als mittelgradig depressiv beurteilen). Gegenwärtig wird ausschließlich eigenanamnestisch paranoides Erleben berichtet, nicht jedoch aktuell fortbestehend. Deutlich wird darin die existenzielle Verunsicherung durch die Unzuverlässigkeit des eigenen Wirklichkeits-Erlebens. “ Im Weiteren stellt der Angeklagte in seinem „Befundbericht“ hinsichtlich des Geschädigten folgende „Medizinische Diagnosen“: „ Residualsymptomatik nach mehrfachen paranoid-schizophrenen Erkrankungen, adäquate reaktive depressive Störung (nicht-episodisch, nicht angemessen im ICD-10 abbildbar, allenfalls als posttraumatische Belastungsstörung) Sehminderung infolge steroid-induzierter Katarakt beidseits (Z.n. Op.) “ Im Rahmen der sich anschließenden „Gutachterlichen Beurteilung“ stellt der Angeklagte im Rahmen einer „Vorbemerkung“ voran, dass vor dem Hintergrund seiner eigenen früheren Untersuchungen und Begutachtungen zu „Anträgen auf Suizid-Beihilfe“ und deren wissenschaftlicher Aufarbeitung sowie des „Urteils des BGH Leipzig vom 3.7.2019 (5 StR 132/18) und des Urteils des BVerfG vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.)“ für die „ Vertretbarkeit einer Suizid-Beihilfe maßgeblich das Kriterium der Freiverantwortlichkeit des Suizid-Entschlusses mit den Teilaspekten: Einsichts-/Urteilsfähigkeit (plausible Nachvollziehbarkeit des Entschlusses), Mangelfreiheit des Suizidwillens (Frage innerer/äußerer Beeinträchtigungen der Willensbildung), innere Festigkeit und Zielstrebigkeit (Frage der Dauerhaftigkeit, Ambivalenz) “ sei. „Nach den vorliegenden Arztbriefen nach stationären Behandlungen und dem damit übereinstimmenden Bericht von Herrn M.“ sei dieser „einerseits an mehrfachen Exazerbationen einer paranoiden Schizophrenie erkrankt“ und leide „jetzt an einem postschizophrenen Residualsyndrom mit ausgeprägter Antriebsstörung, Leistungsunfähigkeit und mangelnder Stabilität und Belastbarkeit“. „Infolge eines eigenindizierten Therapieversuchs mit hochdosiertem Kortison mit Entstehung von Katarakten auf beiden Augen“ leide er „zusätzlich unter einer erheblichen Sehminderung“. „Aus dieser Situation heraus“ habe er „3 ernsthaft und planvoll auf das Ziel der Lebensbeendigung angelegte Suizidversuche unternommen, sich eingehend über die Möglichkeiten einer Suizidhilfe durch Y. informiert und inzwischen das resignierte Einverständnis sowohl seiner Mutter als angabegemäß auch seines Vaters erhalten“. Unter dem Punkt „Spontane Besserungs- / therapeutische Möglichkeiten“ führt der Angeklagte aus: „ Herrn M. ist zuzugestehen, dass die therapeutischen Aussichten bei einem postschizophrenen Residualsyndrom begrenzt sind. Komplizierend kommt bei ihm hinzu, dass er auf eine Besserung der Sehstörung einschließlich der belastungsabhängig hinzutretenden Kopfschmerzen kaum hoffen kann. “ Unter dem Punkt „Alternativen“ führt der Angeklagte aus: „ Die derzeitige Lebensform im Haus seiner Mutter stellt die einzig sinnvolle Möglichkeit dar .“ Zur Frage der „Erkenntnis- und Einsichts- sowie Urteils- und Wertungsfähigkeit“ führt der Angeklagte aus: „ Herr M. schildert seine Krankheitsgeschichte und seine Beschwerden mit einem deutlichen Leidensdruck anschaulich nachvollziehbar, mit inhaltlich genau passenden assoziativen Einschüben, gedanklich in geordneter Abfolge und mit zu akzeptierender Kritik an den Möglichkeiten der institutionellen psychiatrischen Therapie. Die dringlich vorgetragene Lebensbeendigungs-Absicht wird aus den geschilderten Beschwerden plausibel nachvollziehbar begründet. Insofern sind die Einsichts- und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt klar erhalten zu beurteilen. “ Unter dem Punkt „Zur Willensfähigkeit (mit Mängelfreiheit)“ führt der Angeklagte aus: „ Herr M. hat die Entschiedenheit seiner Willensbildung in insgesamt 3 ernsthaft zielend angelegten Suizidversuchen gezeigt. Die Lebensbeendigungs-Absicht wird uneingeschränkt plausibel begründet, die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist insoweit mängelfrei. “ „Zur inneren Festigkeit/ Zielstrebigkeit“ führt der Angeklagte aus: „ Für Zweifel an der inneren Festigkeit ergibt sich kein Anhalt. “ „Zur Freiverantwortlichkeit (Autonomie)“ führt der Angeklagte sodann aus: „ Angesichts der sehr realistischen Selbstbeschreibung und –einschätzung ist die Lebensbeendigungs-Absicht als zugleich krankheitswertig somatisch und psychisch begründet als auch klar realistisch und uneingeschränkt selbstbestimmt einzuordnen. “ Unter „Zusammenfassung“ ist vermerkt: „In einer ethischen Perspektive bestehen keine hinreichenden Gründe, dem unmissverständlich geäußerten entschiedenen Willen von Herrn M. zu widersprechen. Da die Einsichts- und Urteilsfähigkeit und damit die Freiverantwortlichkeit bei Herrn M. als selbstbestimmt erhalten zu beurteilen sind, ist ihm das Recht auf Inanspruchnahme einer Suizidhilfe zuzugestehen.“ Vor dem Hintergrund des von ihm im „Befundbericht“ vom 16.08.2020 dargelegten Ergebnisses bot der Angeklagte dem Geschädigten mit Email vom 16.08.2020 an, diesen zu „begleiten“. 3. Das Tatgeschehen am 00.00.0000 Vor diesem Hintergrund begab sich der Angeklagte am 00.00.0000 gegen 10:30 Uhr zur Wohnung des Geschädigten EI.-Straße … in … WU.. Nach einer kurzen Begrüßung bejahte der Geschädigte die Frage des Angeklagten, ob er dem Geschädigten eine tödliche Infusion mit Natrium-Thiopental anlegen solle. Gegen 11:00 Uhr legte der Angeklagte dem Geschädigten sodann – in Anwesenheit der Zeugin I. – einen venösen Zugang an dessen linken Arm und hängte eine Infusion mit 10g Natrium-Thiopental in 250ml Kochsalzlösung (0,9% NACI) an. Das Natrium-Thiopental hatte der Angeklagte zuvor bei einem Apotheker beschafft. Der Geschädigte öffnete – nachdem der Angeklagte zuvor die Funktionsfähigkeit des gelegten Zugangs durch ein kurzes eigenes Öffnen des Zuflussventils kontrolliert hatte (hierbei floss lediglich das im Zugangsröhrchen im Arm befindliche Blut des Geschädigten in dessen Arm zurück, ohne dass noch ein Teil der Infusionslösung verabreicht wurde) – sodann um 11:10 Uhr selbstständig das Zuflussventil der Infusion und verabreichte sich so eine tödlich wirkende Dosis des vorgenannten Wirkstoffs. Um die tödliche Wirkung wussten sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte. Der Geschädigte verstarb um 11:35 Uhr im Beisein des Angeklagten infolge der Intoxikation mit Natrium-Thiopental. Der sodann verständigten Kriminalpolizei händigte der Angeklagte sowohl eine von ihm angefertigte Videoaufzeichnung des Sterbeprozesses sowie ein schriftliches „Protokoll über einen assistierten Suizid“, ferner die von ihm ausgefüllte Todesbescheinignung NRW, ein Anschreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft, ein vorformuliertes Schreiben „Mein ausdrücklicher Wille“ und eine unter dem 13.07.2019 unterzeichnete Patientenverfügung des M. aus. Das von dem Angeklagten vorformulierte und durch den Geschädigten unter dem 00.00.0000 unterzeichnete Schreiben „Mein ausdrücklicher Wille“ enthält u.a. die Formulierung, dass sich der Unterzeichner „nach reiflicher Überlegung und gründlicher Aussprache mit GT.“ dazu entschlossen habe, sein Leben zu beenden. Im Falle der Handlungsunfähigkeit werden „jeder mich etwa noch lebend antreffenden Person jegliche Rettungsmaßnahmen“ untersagt. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Ich habe mir die Entscheidung gründlich genug überlegt. Ich will es so.“ In der überlassenen Patientenverfügung ist u.a. formuliert, dass der Unterzeichner in Situationen, in denen er sich nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach unmittelbar im Sterbeprozess befinde, erwarte, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen sowie Versuche zur Widerbelebung unterlassen werden. In der durch den Angeklagten unterzeichneten Todesbescheinigung ist unter der Rubrik „Unmittelbare Todesursache“ eine „Intoxikation mit Na-Thiopental“ und als hierfür ursächliches Grundleiden „Schizophrenie“ vermerkt. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten in seinem Befundbericht vom 16.08.2020 litt der Geschädigte zum Untersuchungszeitpunkt am 12.08.2020 und auch am 00.00.0000 tatsächlich an einer akuten paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F. 20.0) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1) und befand sich hierdurch in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage . Neben der andauernden wahnhaften Angst, von Anhängern der rechten Szene umgebracht zu werden ging der Geschädigte krankheitsbedingt irrig davon aus, seine Sehkraft werde sich aufgrund der Eigentherapie mit Kortison trotz der durchgeführten Operationen weiter – bis hin zur Erblindung – verschlechtern. Im Zusammenhang mit dem Auftreten der beidseitigen kortisonbedingten Katarakte litt er im Juli und August 2020 unter einem massiven depressiven Schulderleben mit Selbstvorwürfen, gedrückter Stimmung und Hoffnungslosigkeit hinsichtlich einer Besserung der Symptome seiner psychischen Erkrankung, durch welches er gedanklich in einem hohen Maße auf den Sterbewunsch eingeengt war. Der seit Anfang Juli 2020 durch den Geschädigten gegenüber dem Angeklagten geäußerte Suizidwunsch, welcher letztlich am 00.00.0000 Erfüllung gefunden hat, ging damit nicht auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurück, sondern basierte wesentlich auf der erkrankungsbedingten, nicht realistisch begründeten Annahme, unter einer zunehmenden Sehstörung – bis hin zu einer Erblindung – zu leiden, ferner, dass es für seine psychische Beschwerdesymptomatik keine Besserungsaussichten mehr gebe. Beides entsprach jedoch weder seiner eigenen realen Erfahrung noch den tatsächlichen Verlaufs- und Behandlungsmöglichkeiten. So waren die Katarakte an beiden Augen im März und Mai 2020 erfolgreich operiert worden. Das Sehvermögen lag – wie dargelegt – auf einem Auge bei 100%, auf dem anderen Auge bei 63% (wobei insoweit mit Hilfe einer Brille noch eine weitere Verbesserung um 10-20 % zu erreichen gewesen wäre), was eine im Wesentlichen beschwerdefreie alltägliche Lebensführung sowie eine uneingeschränkte gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht hätte. Auch bezüglich der bestehenden psychischen Erkrankungen bestanden – entgegen seiner eigenen Annahme im Juli und August 2020 – weitere sinnvolle und erfolgversprechende Behandlungsansätze, wie etwa eine tagesklinische Behandlung, oder aber ein Wechsel der Wohnform. Die für den Suizidwusch bestimmende Hoffnungslosigkeit des Geschädigten hinsichtlich einer Besserung der Symptomatik seiner psychischen Erkrankung war demgegenüber nicht das Ergebnis einer realitätsbezogenen autonomen Bewertung der Situation, sondern Ausdruck der aktuellen schizophrenen und insbesondere depressiven Erkrankungssymptomatik. Der Geschädigte war am 12.08.2020 und auch am 00.00.0000 demgemäß nicht fähig, seinen Willen in Bezug auf den Sterbewunsch frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht zu handeln. Seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit waren zu dieser Zeit (und insbesondere auch am 00.00.0000) vielmehr krankheitsbedingt derart gestört, dass er zur Beurteilung seiner Situation nach objektiven Maßstäben und zu einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider des Suizids nicht in der Lage war. Dass sich M. zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage befand, hatte der Angeklagte auch erkannt . Auch wenn ihm akute paranoide Wahnvorstellungen nicht aufgefallen waren, ging er doch davon aus, dass das Denken und die Suizidentscheidung des Geschädigten durch eine aktuelle psychische Erkrankung beeinträchtigt und auch krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst war. So hatte der Angeklagte insbesondere erkannt, dass der Geschädigte nicht – wie von diesem beklagt – unter einer ihn massiv einschränkenden Sehstörung litt, sondern dass dieser seine Sehbeeinträchtigung fehlinterpretierte und übertrieben darstellte. Auch war dem Angeklagten bekannt, dass sich eine psychiatrische Behandlung des Geschädigten außerhalb der stationären Aufenthalte in der Vergangenheit im Wesentlichen auf den Bereich der Psychopharmakotherapie beschränkt und eine – von ihm ebenfalls als sinnvolle Möglichkeit betrachtete – soziotherapeutische Behandlung etwa im Rahmen eines tagesklinischen Angebots noch nicht stattgefunden hatte. Auf der Grundlage der von ihm selbst entwickelten Definition zur Freiverantwortlichkeit kam der Angeklagte – trotz Kenntnis der vorgenannten Umstände – zu dem Ergebnis, dass M. bezogen auf sein Leidenserleben „seine Sicht der Dinge zuzugestehen“ sei und dessen Suizidwunsch als „plausibel nachvollziehbar“ und damit freiverantwortlich einzuordnen sei. Wunsch bzw. das Ziel des Angeklagten war es hierbei, dem vom Geschädigten unter hohem subjektiven Leidensdruck dringlich geäußerten Wunsch nach einer ärztlichen Sterbehilfe nachkommen zu können. Dass die von ihm selbst entwickelte Definition der Freiverantwortlichkeit rechtlich zu weitgehend und sein Handeln im Fall des M. damit rechtswidrig sein könnte, hielt der Angeklagte dabei für möglich und nahm dies – um dem Geschädigten die aus seiner Sicht ethisch gebotene Hilfe zukommen lassen zu können – billigend in Kauf. So waren dem Angeklagten insbesondere die Seitens des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs benannten Kriterien für die Annahme bzw. ein Entfallen der „Freiverantwortlichkeit“ bekannt. Er selbst ging davon aus, dass es auf dieser Grundlage hinsichtlich der Frage der „Freiverantwortlichkeit“ im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der beim Geschädigten bestehenden langjährigen psychischen Erkrankungen „zu verschiedenen Beurteilungen kommen könne“ und die juristische Beantwortung abschließend durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte vorgenommen werden müsse. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen – insoweit glaubhaften – Angaben. 2. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf der – im wesentlichen geständigen – Einlassung des Angeklagten sowie auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. a) Einlassung des Angeklagten: In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte – nachdem er zunächst seine Tätigkeit im Zusammenhang mit ärztlich assistierten Suiziden allgemein und unabhängig von dem vorliegenden Fall schilderte – im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Der Geschädigte habe sich erstmals am 01.07.2020 per Email an ihn gewandt. Noch am selben Tage habe er – der Angeklagte – dem Geschädigten per Email geantwortet und von diesem einen Lebens-/Krankheitsbericht sowie Arztbriefe bisheriger Erkrankungen erbeten. Am 28.07.2020 habe er sodann von dem Geschädigten eine Schilderung seines Krankheitsverlaufs per Email erhalten, welchen dieser ausweislich des Inhaltes des Berichts auf seinem Mobiltelefon getippt hatte. Daraufhin habe er mit dem Geschädigten einen Gesprächstermin für den 12.08.2020 vereinbart, an welchem sodann die Exploration des Geschädigten in Anwesenheit von dessen Mutter – der Zeugin I. – in deren Wohnung stattgefunden habe. Im Nachgang des Termins habe er den Geschädigten unter dem 15.08.2020 per Email noch darum gebeten, Fragen zur Konfession, Religiösität sowie zum Weiterlebens-Glaube zu beantworten, was der Geschädigte noch am 15.08.2020 per Email getan habe. Am 16.08.2020 habe er – der Angeklagte – unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung gestellten Arztbriefe sowie unter Zugrundelegung der durch den Geschädigten per Email und persönlich gemachten Angaben sowie des gewonnenen persönlichen Eindrucks den „Ärztlichen und psychiatrischen Befundbericht zur Frage der Entscheidungskompetenz / Freiverantwortlichkeit bei Suizid-Beihilfe-Wunsch“ erstellt. In diesem sei er letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Geschädigten aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt klar erhalten gewesen sei. Mit Blick auf das von ihm gewonnene Ergebnis, habe er sodann dem Geschädigten seine Hilfe beim gewünschten Suizid angeboten. Nachdem der Geschädigte nach Erhalt des „Befundberichts“ mit dem Wunsch nach einer zeitnahen Umsetzung des Suizids an ihn herangetreten sei, habe er mit diesem schließlich den 00.00.0000 als Termin für die Suizidhilfe vereinbart. Absprachegemäß habe er sich sodann am Vormittag des 00.00.0000 in die Wohnung des Geschädigten begeben, wo er diesem – entsprechend der unter II. getroffenen Feststellungen – Hilfe bei dessen Suizid geleistet habe. Für seine Dienste habe er von dem Geschädigten – wie üblich – insgesamt 1.600 € netto nebst Auslagen erhalten. Bei der im hiesigen Verfahren relevanten Frage nach der Freiverantwortlichkeit gehe es – neben der Frage nach der Mangelfreiheit des Suizidwillens (Frage nach der inneren und äußeren Beeinträchtigung der Willensbildung) und der Frage nach der inneren Festigkeit (Frage nach der Dauerhaftigkeit/Ambilvalenz) desselben – um die Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Zu verstehen sei unter dem Begriff „Einsichts-Urteilsfähigkeit“ in diesem Zusammenhang nach seiner Auffassung die „plausible Nachvollziehbarkeit des Entschlusses“. Dies sei für ihn der wesentliche Inhalt der zu prüfenden „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“. Letztlich bleibe nur die Frage übrig: „Ist das Ganze plausibel?“. Nur so könne eine – aus seiner Sicht wichtige – Ungleichbehandlung von somatisch und psychisch erkrankten Menschen bei der Beurteilung und eine zu restriktive Handhabung des Rechts auf Suizidbeihilfe vermieden werden. Diagnostisch habe bei dem Geschädigten im Zeitpunkt der Exploration und am 00.00.0000 eine „Residualsymptomatik“ sowie eine „adäquat reaktive depressive Stimmung“ bestanden. Beim Geschädigten habe weder zur Zeit der Begutachtung am 12.07.2020, noch im Zeitpunkt der Suizidhilfe am 00.00.0000 eine wahnhafte Störung noch eine „eigenständig krankheitswertige“ depressive Störung bestanden. Vielmehr habe der Geschädigte seinen Sterbewunsch in klarer Kenntnis seines bisherigen Krankheitsverlaufes in gedanklich folgerichtiger Form nachvollziehbar begründet. Hierbei sei er frei von einer wahntypischen Stimmung gewesen. Auch sei der Geschädigte „abgeschlossen entschieden“ zum Suizid gewesen und habe Alternativen des Weiterlebens entschieden abgelehnt, was zu akzeptieren gewesen sei. Der Geschädigte habe – nachdem bei diesem in der Vergangenheit eine paranoide Schizophrenie bestanden habe – im Zeitpunkt der Exploration sowie am 00.00.0000 unter psychischen Beeinträchtigungen in Form von Antriebs- und Freudlosigkeit sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten. Ein wahnhaftes Erleben habe weder am 12.08.2020 noch am 00.00.0000 vorgelegen. Vielmehr habe der Geschädigte ein paranoides Erleben als zurückliegend in der Vergangenheit geschildert, wobei dieser ein gutes Krankheitsverständnis gezeigt habe. Zu bemerken sei, dass dieser nicht „auf eine eingleisige Weise verrückt“ gewesen sei. Vielmehr sei der Geschädigte – wie dies typisch sei für Patienten, die ihr psychotisches Erleben gut versteckt halten könnten – im Sinne einer „doppelten Buchführung“ in der Lage gewesen, sich selbst in einer psychotischen Phase selbstkritisch und reflektiert zu beschreiben. Eingestehen müsse er jedoch, dass – die Kriterien des ICD-10 zu Grunde gelegt – das beim Geschädigten vorgefundene Krankheitsbild durchaus unter die Diagnose eines schizophrenen Residuums (F20.5) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) einzuordnen wäre und die Formulierungen im „Befundbericht“ insoweit ggf. missverständlich seien. Eine Einordnung in das anerkannte Klassifikationssystem nach dem ICD-10 sei im „Befundbericht“ trotz Kenntnis der entsprechenden Kriterien nicht erfolgt, da er – der Angeklagte – „etwas gegen Schematisierung“ habe und die Auffassung vertrete, dass der ICD-10 mit seinen Kriterien den vorliegenden Fall nicht habe angemessen erfassen können. Er habe mit der diagnostischen Einordnung als „adäquate reaktive depressive Störung“ im „Befundbericht“ zum Ausdruck bringen wollen, dass die beim Geschädigten vorgefundene depressive Stimmung aus seiner Sicht eine adäquate Reaktion in dessen Lebenssituation darstelle. Im Rahmen der am 12.08.2020 durchgeführten Exploration des Geschädigten sei ihm aufgefallen, dass die vom Geschädigten geschilderten Konzentrations- und Antriebsstörungen sich im persönlichen Kontakt und Gespräch mit diesem nicht in dem beklagten Maße hätten feststellen lassen. Der Geschädigte sei von der von ihm empfundenen Antriebsstörung jedoch subjektiv massiv beeinträchtigt gewesen, so dass er dem Geschädigten insoweit „seine Sicht der Dinge zugestanden“ habe und dies nicht hinterfragt oder mit dem Geschädigten diskutiert habe. Daneben müsse er – der Angeklagte – auch einräumen, dass ihm – auch ohne dass ihm die entsprechenden augenärztlichen Berichte über die Augenoperation vorgelegen hätten – aufgefallen sei, dass die vom Geschädigten in der Email vom 01.07.2020, in dem unter dem 28.07.2020 übersandten Krankheitsverlauf und im Rahmen der Exploration am 12.08.2020 beklagten Sehbeschwerden tatsächlich nicht in dem vom Geschädigten beschriebenen Ausmaß bestanden hätten. So habe sich der Geschädigte im Rahmen der Exploration und auch am 00.00.0000 ohne merkbare Beeinträchtigung der Sehfähigkeit bewegt und habe ihm vorgelegte Schriftstücke ohne erkennbare Schwierigkeiten lesen und unterschreiben können. Auch sei ihm – dem Angeklagten – aufgefallen, dass der Geschädigte bei Übersendung seines „Krankheitsverlaufs“ per Email darauf hingewiesen habe, diesen „auf dem Handy getippt“ zu haben, was mit den vom Geschädigten beklagten erheblichen Einschränkungen der Sehfähigkeit nicht zu vereinbaren gewesen sei. Der Geschädigte habe die von ihm geschilderten Sehbeschwerden offensichtlich „übertrieben“, wobei dessen Verzweiflung über die Sehbeschwerden echt gewesen sei. Dies könne man auch als „hypochondrisches Erleben“ bezeichnen. Angesprochen habe er den Geschädigten auf diese – ihm auffällige – Diskrepanzen ebenfalls nicht, da er dem Geschädigten auch insoweit „seine Sicht der Dinge“ habe zugestehen wollen. Auch habe er es nicht für notwendig erachtet, bezogen auf die beklagten Sehbeschwerden objektive Befunde der insoweit behandelnden Augenärzte hinzuzuziehen. Er müsse jedoch einräumen, dass es „wohl richtiger“ gewesen wäre, im Rahmen des „Befundberichts“ anstelle der dort aufgeführten Diagnose „Sehminderung infolge steroid-induzierter Katarakt beidseits (Z.n. Op.)“ den Begriff der „subjektiven Sehbeschwerden“ zu verwenden. Soweit er im Rahmen des „Befundberichts“ unter dem Punkt „Spontane Besserungs- / therapeutische Möglichkeiten“ geschrieben habe, dass der Geschädigte „auf eine Besserung der Sehstörung einschließlich der belastungsabhängig hinzukommenden Kopfschmerzen kaum hoffen“ könne, so wäre es dort „tatsächlich besser“ gewesen, den Begriff „Sehbeschwerden“ zu verwenden, um nicht den falschen Eindruck zu erwecken, dass er – der Angeklagte – selbst vom Vorhandensein einer gravierenden Sehstörung ausgehe. In dem „Befundbericht“ habe er die festgestellte Diskrepanz hinsichtlich der vom Geschädigten beklagten Sehbeschwerden nicht behandelt, weil diese aus seiner Sicht für die Lebensbeendigungsabsicht des Geschädigten „nicht so relevant“, vielmehr zu vernachlässigen, gewesen seien. So sei sowohl im Rahmen der ersten Email des Geschädigten vom 01.07.2020 als auch im Rahmen des vom Geschädigten verfassten „Krankheitsverlaufs“ und im Rahmen der persönlichen Exploration deutlich geworden, dass der Geschädigte primär unter seinem psychischen Zustand – mithin unter Antriebs- und Freudlosigkeit sowie unter Konzentrationsstörungen – leide und für sich erkannt habe, dass er auch künftig – selbst wenn es wieder zu „guten Phasen“ wie etwa in der Zeit zwischen 2015 und 2018 kommen sollte – ein Scheitern derselben durch seine psychische Erkrankung erleben werde. Die vom Geschädigten – übertrieben – erlebten Sehbeschwerden seien für diesen zwar auch belastend und von echter Verzweiflung begleitet gewesen. Sie seien allerdings lediglich „das Tüpfelchen auf dem i“ gewesen bzw. hätten diesen „zusätzlich“ belastet. Das Hauptproblem sei jedoch die beim Geschädigten bestehende Residualsymptomatik gewesen, welche im Vordergrund gestanden habe und weshalb der Geschädigte in seinem Leben nicht mehr zurechtgekommen sei und dieses letztlich habe beenden wollen. Die Hinzuziehung weiterer Arztbriefe und Behandlungsunterlagen habe er – der Angeklagte – insgesamt nicht für notwendig gehalten. Zwar gehe auch er grundsätzlich davon aus, dass eine vollständige Kenntnis der relevanten Arztbriefe – insbesondere solcher zu den zeitlich letzten stationären Behandlungen – zu den „Basics“ gehöre und diesen für eine psychiatrische Bewertung eine wichtige Rolle zukomme. Jedoch habe er von dem Geschädigten ausreichende relevante und aussagekräftige Unterlagen bekommen, welche mit dessen Schilderung zu seinem Krankheitsverlauf in Einklang gestanden hätten. Auch wenn sich nicht abstreiten ließe, dass es sinnvoll gewesen wäre, im konkreten Fall Kenntnis von dem Inhalt des letzten Artbriefes der Klinik für Psychische Gesundheit des A. vom 12.05.2020 (betreffend den Aufenthalt des Geschädigten in der Zeit vom 04.05.2020 bis zum 08.05.2020) gehabt zu haben, so hätte dies allenfalls zu einer „gezielteren Aufmerksamkeit“ hinsichtlich paranoider Symptome, nicht jedoch zu einer anderen Befragung oder anderen Beurteilung bezogen auf den Geschädigten geführt. Eine im Mai 2020 ggf. vorhandene wahnhafte Symptomatik habe bei dem Geschädigten jedenfalls im Zeitpunkt der Exploration und auch im Zeitpunkt des begleiteten Suizids nicht mehr bestanden. Dass sich der Geschädigte im Rahmen der Exploration zweckorientiert (mit dem Ziel des Erhalts einer „Freigabe“ für den gewünschten Suizid) verhalten haben könnte und ihn über das Fortbestehen einer akuten paranoiden Schizophrenie getäuscht haben könnte, könne er ausschließen. Zwar habe der Geschädigte im Rahmen der Exploration geschildert, sich in der Vergangenheit im stationären Kontext durchaus – erfolgreich – zweckmäßig entlassungsorientiert verhalten zu haben. Auch sei der Geschädigte überdurchschnittlich intelligent gewesen und habe langjährige Erfahrung mit seiner Erkrankung gehabt. Jedoch mache ihm – dem Angeklagten – niemand „ein x für ein u vor“. Eine vorsätzliche Täuschung durch einen Patienten (wie hier den Geschädigten) in einer Situation, in welcher es um die Absicht zur Beendigung des Lebens ginge, gebe es auch schlicht nicht. In einer solchen Situation verhalte sich ein Mensch immer „absolut ernsthaft und echt“. Eine Täuschung durch den Geschädigten über das Bestehen wahnhafter Symptome oder ein Verdeckt-Halten solcher Symptome ihm gegenüber könne er somit ausschließen. Auf eine Stellungnahme anderer, den Geschädigten behandelnder Ärzte oder eine sonstige „Zweitmeinung“ zur Freiverantwortlichkeit habe er – der Angeklagte – ebenfalls verzichtet, da „damals Psychiater generell nicht für Sterbehilfe“ gewesen seien. Auch habe der Geschädigte ihm auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass sein Arzt „nur gut gewesen sei, um schnell ein Rezept zu kriegen“. Daraufhin habe er – der Angeklagte – von diesem „nichts angefordert“. Es sei ja ohnehin „nicht absehbar gewesen, von diesem eine zustimmende Stellungnahme zu kriegen“, so dass er auf die Beiziehung einer solchen gänzlich verzichtet habe. Zu einer eingehenden Erörterung von – insbesondere soziotherapeutischen – Behandlungsmöglichkeiten sowie zu einer Erörterung der Änderung der Lebensform etwa in eine betreute Wohneinrichtung o.ä. sei es mit dem Geschädigten im Rahmen des Explorationsgesprächs nicht gekommen. So habe der Geschädigte – angesprochen auf die Möglichkeit einer tagesklinischen Behandlung oder eines psychiatrischen Reha-Verfahrens – klip und klar geäußert, keine weitere Behandlung zu wollen, was er – der Angeklagte – „hinzunehmen hatte“. Infolge dieses vom Geschädigten klar geäußerten Willens nach Suizidhilfe und der klar geäußerten Ablehnung weiterer Therapien, seien entsprechende – auch von ihm aus psychiatrischer Sicht durchaus als sinnvoll erachtete – Behandlungsoptionen und Weiterlebensalternativen dann nicht weiter erörtert worden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Wohnform des Geschädigten im Hause der Zeugin I.. Auch wenn insoweit aus psychiatrischer Sicht durchaus andere – etwa therapeutische – Wohnformen sinnvollerweise in Betracht gekommen wären und die Wohnform des Geschädigten im Hause der Zeugen I. und Z. aus Sicht des Angeklagten als „prekär“ zu beurteilen gewesen sei, habe er die Sicht des Geschädigten insoweit akzeptiert. Soweit im „Befundbericht“ unter „Alternativen“ aufgeführt sei: „Die derzeitige Lebensform im Haus seiner Mutter stellt die einzig sinnvolle Möglichkeit dar“, sei dies „zu eng formuliert“. Es bilde allerdings das ab, was der Geschädigte zu der betreffenden Frage selbst dargelegt habe und was er – der Angeklagte – letztlich akzeptiert habe. Gegen die Anwesenheit der Zeugin I. im Rahmen der Exploration habe er – der Angeklagte – auch mit Blick auf den Umstand, dass der Geschädigte im Hause der Zeugin wohnte – keine Einwände gehabt. Angehörige dürften aus seiner Sicht gern anwesend sein. Risiken in der Anwesenheit eines Angehörigen sehe er nicht. Vielmehr bestehe so die Möglichkeit, die Interaktion zwischen dem Sterbewilligen und dem anwesenden Angehörigen zu beobachten und so etwaige Beeinflussungen zu erkennen. Dass es insoweit zu Täuschungen komme sei praktisch ausgeschlossen. Auch die Gefahr unbewusster Beeinflussungen sehe er nicht. Risiken aufgrund einer entsprechenden Befragung in Anwesenheit von Angehörigen bestünden „nur in den Köpfen irgendwelcher Menschen“. Dass es letztlich bereits am 00.00.0000 zu dem begleiteten Suizid gekommen sei, obwohl der Geschädigte im Rahmen der Exploration – befragt mach einem Suizid-Termin – gesagt habe „Vielleicht noch dieses Jahr?“, könne er nur so erklären, dass der Geschädigte sich wohl gemeldet und um einen schnellen Termin gebeten haben müsse. Konkrete Erinnerung an ein solches Gespräch habe er zwar nicht. Jedoch werde er – der Angeklagte – grundsätzlich nur auf Initiative des jeweiligen Suizidwilligen aktiv. Was die Dringlichkeit des jeweiligen Suizidwunsches angehe, richte er sich völlig nach dem, was an ihn herangetragen werde. Mithin könne die Kurzfristigkeit der Durchführung der Suizidbegleitung nur auf einem entsprechenden Drängen des Geschädigten beruht haben. Soweit in dem „Befundbericht“ auf der letzten Seite unter dem Punkt „Freiverantwortlichkeit“ stehe: „Angesichts der sehr realistischen Selbstbeschreibung und -einschätzung ist die Lebensbeendigungs-Absicht als zugleich krankheitswertig somatisch und psychisch begründet als auch klar realistisch und uneingeschränkt selbstbestimmt einzuordnen.“ so sei mit „somatisch“ die Sehstörung gemeint. Das Wort „begründet“ müsse in dem Satz eigentlich durch das Wort „beeinflusst“ ersetzt werden“. Bei einer solchen – wie hier bei M. vorliegenden – krankheitswertig somatischen und psychischen Beeinflussung der Lebensbeendigungsabsicht sei aus seiner Sicht eine Abwägung erforderlich, wolle man das Recht psychisch Kranker auf Suizidbeihilfe nicht zu sehr einschränken. Im Falle einer psychischen Problematik seien aus seiner Sicht zwei Situationen zu unterscheiden: Bei einer lediglich „partiellen Beeinflussung“ der Willensbildung durch eine psychische Erkrankung – „Situation A“ – sei eine Abwägung des Gutachters bzw. Sterbehelfers zwischen dem Ausmaß der Beeinträchtigung und dem Selbstbestimmungsanspruch des Sterbewilligen vorzunehmen. Bei einer krankheitswertig richtungsbestimmenden „Alteration“ der Willensbildung durch eine psychische Erkrankung – „Situation B“ – sei durch den Gutachter bzw. Sterbehelfer auch die Frage der therapeutischen Besserbarkeit sowie der Zumutbarkeit der Therapie und der Einwilligung zur Therapie zu stellen. Im Falle einer möglichen und zumutbaren Therapie und deren Ablehnung stelle sich die Frage, bei welchem Ausmaß des Nutzens und der Nebenwirkungen eine Therapie-Auflage fremdbestimmend zur Voraussetzung einer späteren Suizidhilfe gemacht oder eine Suizidhilfe abgelehnt werden könne. Zu bedenken sei auch hierbei, dass eine Ablehnung mit der Konsequenz der fremdbestimmenden Verurteilung zum entschieden abgelehnten Aushalten des schicksalhaften Verlaufes verbunden sei. Wenn man bezogen auf den Geschädigten „ehrlich“ sei, müsse man unter Zugrundelegung dieses von ihm entwickelten Schemas weiter gehen als er dies im „Befundbericht“ zum Ausdruck gebracht habe und von einer „Alteration“ ausgehen. An einer Zuordnung des Geschädigten zu „Situation B“ führe „kein Weg vorbei“. Dies bedeute, dass dessen Lebensbeendigungsabsicht krankheitswertig richtungsbestimmend durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, was ihm so auch bei der Erstellung des Befundberichts bewusst gewesen sei. Soweit er in der Vergangenheit davon gesprochen habe, dass lediglich eine „Beeinflussung“ und keine „Alteration“ der Willensbildung infolge der psychischen Erkrankung in Betracht zu ziehen sei, müsse er dies korrigieren. Im Ergebnis sei der Suizidwunsch des Geschädigten – trotz der vorgenannten Einordnung – aufgrund der dann gebotenen Abwägung zwischen der Plausibilität des vom Geschädigten geäußerten Suizidwunsches und der vorhandenen „Alteration“ des Willens dennoch „freiverantwortlich“ gewesen. Ein entsprechendes Ergebnis habe sich – so der Angeklagte – auch bereits vor der Exploration am 12.08.2020 durch die vom Geschädigten übersandten Emails sowie den übersandten Krankheitsbericht abgezeichnet. Bereits im Rahmen dieser Korrespondenz im Vorfeld der Exploration sei für ihn der Eindruck entstanden, dass der Geschädigte unter keinerlei die Freiverantwortlichkeit seines Suizidwunsches in Frage stellenden Störung leide. Vielmehr habe sich bereits dort ein vom Geschädigten formal folgerichtiger Gedankengang mit plausibel nachvollziehbaren Suizidüberlegungen gezeigt, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt alles für einen freiverantwortlichen Suizidwillen bei dem Geschädigten gesprochen habe. b) Zum äußeren Geschehen und zum Tötungsvorsatz Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und zum Werdegang des Geschädigten beruhen auf den Aussagen der Zeugen I., Z., F. und H.. So berichteten die vorgenannten Zeugen – soweit die einzelnen Umstände jeweils in ihren Wahrnehmungsbereich fielen – jeweils detailliert und widerspruchsfrei entsprechend der getroffenen Feststellungen über die familiären Verhältnisse und den Werdegang des Geschädigten. Gestützt wurden die Aussagen der genannten Zeugen insoweit auch durch den Inhalt des „Befundberichts“, nach welchem – wie vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt – der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten den Feststellungen entsprechende Angaben hinsichtlich seiner familiären Verhältnissen und hinsichtlich seines Werdegang gemacht hat. Soweit die Kammer nicht festzustellen vermochte, was der Grund für die Beendigung der letzten beruflichen Tätigkeit des Geschädigten war, beruht dies auf den insoweit auseinanderfallenden Angaben der Zeugin I. einerseits und der vom Angeklagten in seinem „Befundbericht“ dokumentierten Angaben des Geschädigten andererseits. So gab die Zeugin I. einerseits an, der Geschädigte habe seine letzte Arbeitsstelle verloren, weil er wegen seiner geringen Belastbarkeit im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung seine Arbeit nicht geschafft habe. Demgegenüber ergibt sich aus dem verlesenen „Befundbericht“ – bestätigt durch den Angeklagten –, dass der Geschädigte selbst gegenüber dem Angeklagte angegeben hat, die Arbeitsstelle wegen einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegersohn des Chefs verloren zu haben. Insoweit ließ sich für die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht klären, welche Version zutreffend ist. Die Feststellungen zu der Krankheitsgeschichte des Geschädigten in der Zeit von 2007 bis 2018 beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen I., Z., F. und H., welche gestützt werden durch den Inhalt des „Befundberichts“ und die Einlassung des Angeklagten, sowie den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen XT. über den Inhalt der von ihm eingesehen Behandlungsdokumentationen und Schriftstücke. So schilderten zunächst die Zeugen I., Z., F. und H. – soweit sie hierzu eigene Wahrnehmungen machen konnten – detailliert und widerspruchsfrei entsprechend der getroffenen Feststellungen den Beginn der Erkrankung des Geschädigten im Jahr 2007 sowie deren Verlauf bis zum Jahr 2018. Die diesbezüglichen Angaben der vorgenannten Zeugen wurden gestützt durch den Inhalt des „Befundberichts“ des Angeklagten, nach welchem – wie vom Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bestätigt – der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten entsprechende Angaben zu seinem Krankheitsverlauf in der Zeit von 2007 bis 2018 gemacht hat. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Geschädigten in der C.-Klinik T. und in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A. in den Jahren 2014 und 2015 und zu den dort gestellten Diagnosen beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Sachverständigen XT., welcher die betreffenden Inhalte der Arztbriefe aus den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar darstellte. Die Feststellungen zu der Krankheitsgeschichte des Geschädigten in der Zeit von 2019 bis 2020 und den in diesem Zeitraum vom Geschädigten unternommenen Suizidversuchen beruhen zunächst erneut auf den Angaben der Zeugen I., Z., F. und H., welche jeweils – soweit die jeweiligen Umstände in ihren Wahrnehmungsbereich fielen – detailliert und widerspruchsfrei entsprechend der getroffenen Feststellungen aussagten. Gestützt wurden die Angaben der genannten Zeugen auch insoweit durch den Inhalt des „Befundberichts“ des Angeklagten, nach welchem – wie vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt – der Geschädigte selbst gegenüber dem Angeklagten entsprechende Angaben zu seinem Krankheitsverlauf in der Zeit von 2019 bis 2020 gemacht hat. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Geschädigten in der Klinik für Psychische Gesundheit des A. in den Jahren 2019 und 2020, den dort erhobenen Befunden und den dort gestellten Diagnosen beruhen auf den insoweit nachvollziehbaren und detaillierten – den getroffenen Feststellungen entsprechenden – Angaben der sachverständigen Zeugen LQ. und SN. sowie dem Inhalt der Arztbriefe vom 26.12.2019, 03.04.2020 und 12.05.2020. Die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens kortisoninduzierter Katarakte im Nachgang der vom Geschädigten durchgeführten Eigenbehandlung mit Kortison beruhen auf den insoweit detaillierten und nachvollziehbaren Angaben der sachverständigen Zeugen R. und VO., welche den Geschädigten entsprechend der getroffenen Feststellungen in den Jahren 2019 und 2020 als Augenärzte untersuchten und behandelten. Die Feststellungen zu den beim Geschädigten durchgeführten Augen-Operationen und den insoweit erzielten Ergebnissen stützt die Kammer auf die insoweit nachvollziehbaren und detaillierten Angaben des sachverständigen Zeugen VO., welcher entsprechend der insoweit getroffenen Feststellungen aussagte und die Operationen sowie deren Ergebnisse einschließlich der Auswirkungen auf die alltägliche Lebensführung für die Kammer nachvollziehbar und anschaulich erläuterte. Die Feststellungen zu den Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie zur Erstellung des Befundberichtes beruhen insbesondere auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, welcher die Korrespondenz und den persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem Geschädigten im Juli und August 2020 entsprechend der getroffenen Feststellungen zeitlich und inhaltlich nachvollziehbar und detailliert geschildert hat, dem von ihm erläuterten Datenblatt sowie auf dem Inhalt des „Befundberichts“ und des Email-Verkehrs zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.07.2020. Die Feststellungen werden zudem gestützt durch die Aussage der Zeugin I., welche – soweit die Umstände in ihren Wahrnehmungsbereich fielen – entsprechend der getroffenen Feststellungen glaubhaft aussagte. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen am 00.00.0000 in der Wohnung des Geschädigten beruhen insbesondere auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten. So hat der Angeklagte den festgestellten äußeren Geschehensablauf am 00.00.0000 detailliert und glaubhaft geschildert. Seine diesbezüglichen Angaben werden gestützt durch die insoweit glaubhaften übereinstimmenden Angaben der Zeugin I., die der Kriminalpolizei übergebenen Schriftstücke sowie das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene – vom Angeklagten erstellte – Video des Sterbeprozesses des Geschädigten, in welchem das Anlegen der Infusion durch den Angeklagten, dessen testweises kurzes Öffnen des Zuflussventils und schließlich das selbständige Öffnen des Zuflussventils durch den Geschädigten sowie der folgende Bewusstseinsverlust des Geschädigten zu sehen sind. Die Feststellung, dass der Geschädigte infolge der Verabreichung der Infusion (250 ml Kochsalzlösung mit 10g Natrium-Thiopental) verstarb beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen SU. und PS.. So führte zunächst die rechtsmedizinische Sachverständige SU. – welche an der am 21.09.2020 durchgeführten Obduktion beteiligt war – aus, dass sich bei der Obduktion des Geschädigten unspezifische Hinweise auf eine Vergiftung in Form einer massiven Hirnschwellung mit Hirndruckzeichen sowie ein Blut- und Flüssigkeitsreichtum beider Lungen ergeben hätten. An einem Unterarm des Geschädigten habe sich ein Punktionsmal gefunden. An der linken Schulter des Geschädigten sei darüber hinaus eine Venennetzzeichnung erkennbar gewesen und die Innenhaut der rechten Herzkammer sei silber-glänzend gewesen, was im Zusammenhang mit einer Thiopental-Intoxikation bekannt sei. Auch wenn eine Intoxikation mit Natrium-Thipopental allein durch die Obduktion nicht abschließend habe bestätigt werden können, habe sich aufgrund des vorgefundenen Bildes ein entsprechender begründeter Verdacht ergeben. Die Sachverständige PS. – welche als forensische Toxikologin mit der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Geschädigten nach seinem Tod entnommenen Urin- und Blutproben befasst war – führte sodann nachvollziehbar und überzeugend aus, dass im Blut des Geschädigten eine tödliche Dosis Thiopental nachgewiesen werden konnte. Thiopental führe in der vorgefundenen Dosierung zu einem schnellen, starken Blutdruckabfall, zu Bewusstseinsverlust und Atemsubpression. Dass bei einer Dosis von 10g Natrium-Thiopental – wie vom Angeklagten dokumentiert – nach 25 Minuten der Tod eintrete, sei plausibel. Dass der Angeklagte um die tödliche Wirkung des Inhalts der dem Geschädigten angelegten Infusionslösung wusste und es dem Angeklagten gerade darauf ankam, dem Geschädigten eine Infusion mit einem tödlich wirkenden Mittel anzulegen, ergibt sich aus dessen insoweit glaubhafter Einlassung, nach welcher es gerade Ziel gewesen sei, dem Geschädigten am 00.00.0000 eine Infusionslösung mit einem sicher tödlich wirkendem Inhalt zur Verfügung zu stellen. c) Zu den vorliegenden psychischen Erkrankungen Die Feststellungen zum Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1) bei dem Geschädigten im Explorationszeitpunkt am 12.08.2020 sowie am 00.00.0000 beruhen insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XT., Arzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie (1), welche gestützt werden durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen behandelnden Ärzte (2) sowie der Zeugen aus dem familiären Umfeld des Geschädigten (3). Die Ausführungen des vom Angeklagten sistierten Sachverständigen OU. stehen den Feststellungen insoweit ebenso wenig entgegen (4) wie die eigene Einlassung des Angeklagten bzw. dessen „Befundbericht“ (5). (1) Ausführungen des Sachverständigen XT. Nach den überzeugenden – weil detaillierten, verständlichen und nachvollziehbaren – Ausführungen des Sachverständigen XT. litt der Geschädigte im Juli und August 2020 an einer akuten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1). Ausweislich der beigezogenen Arztbriefe sei bei dem Geschädigten bereits in den Jahren 2014/2015 in der C.-Klinik in T. – neben der Diagnose einer Amphetaminabhängigkeit – die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) gestellt worden, nachdem der Geschädigte sich – teils von Rechtsradikalen – bedroht bzw. verfolgt gefühlt habe und von Beziehungsideen berichtet habe. Auch wenn offenbleiben müsse, ob ein berichtetes bedrohliches Erleben mit Mitgliedern der rechten Szene in den Jahren 2006/2007 einen realen Hintergrund gehabt habe oder schon Teil eines Wahnerlebens gewesen sei, seien jedenfalls die späteren Verfolgungsängste, die sich zumindest 2014 und im Mai 2020 auch auf vermeintliche Bedrohungen durch Mitglieder der rechten Szene bezogen hätten, sicher wahnhafter Natur. Während zunächst die akut-wahnhaften Krankheitssymptome im Vordergrund gestanden hätten, habe der Geschädigte gegen Ende der Behandlungsperiode 2014/2015 vor allem eine Verminderung seiner Konzentrationsfähigkeit und seines Antriebsvermögens massiv beklagt, wobei das Ausmaß der beklagten Beschwerden laut mehrerer vorliegender Arztbriefe nicht mit den nach außen hin erkennbaren tatsächlichen Fähigkeiten des Geschädigten übereingestimmt hätten. Diese Beschwerden habe man damals als eine postschizophrene Depression eingeordnet. Nachdem es nach dieser Behandlungsperiode zu einer längeren Phase der Symptombesserung des Geschädigten gekommen sei, habe dieser die neuroleptische Medikation von sich aus zunächst verringert und schließlich ganz abgesetzt. Im Frühjahr 2018 sei es erneut zu paranoiden Ängsten bei dem Geschädigten gekommen, sodass dieser nicht mehr habe alleine sein können und seine Lebensgefährtin die 2 1/2-jährige Beziehung beendet habe. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde sei aus psychiatrischer Sicht sicher davon auszugehen, dass neben der schizophrenen Erkrankung auch eine Suchtmittelproblematik vorgelegen habe, die vor allem für den Umgang des Geschädigten mit der schizophrenen Erkrankung und den subjektiven Krankheitsfolgen von Bedeutung sei. So werde aus den Behandlungsunterlagen und aus den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen ersichtlich, dass der Geschädigte die Möglichkeit der Behandlung nahezu gänzlich auf den Bereich der Psychopharmakotherapie eingeengt habe. Wie häufig bei Patienten mit einer Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit habe sich der Geschädigte eine alsbaldige Besserung seiner Beschwerden durch eine veränderte oder neue Medikation erhofft, was sicher auch zu seinem eigenmächtigen therapeutischen „Experiment“ mit der Einnahme von Kortison beigetragen habe. Die von dem Geschädigten empfundene Hoffnungslosigkeit in Bezug auf den Verlauf seiner psychischen Erkrankung und den noch verbleibenden therapeutischen Möglichkeiten habe daher naheliegend auch auf seiner Fokussierung auf eine schnelle medikamentöse Hilfe basiert. Die infolge des Selbstbehandlungsversuchs mit Kortison aufgetretenen Katarakte mit entsprechenden Sehstörungen hätten beim Geschädigten zu einem depressiven Schulderleben, also zu dem Gedanken, „was habe ich mir da angetan“, verbunden mit einem erneuten Antriebsverlust geführt. Nachdem es sodann zu dem Versuch, sich die Pulsader am linken Handgelenk zu eröffnen, gekommen sei, sei es nach einem kurzen Aufenthalt in der C.-Klinik in T. im November 2019 zu dem weiteren – nunmehr vorgeplanten – Suizidversuch durch mehrere Stichverletzungen in die rechte Halsseite gekommen. Im Rahmen des sich anschließenden Aufenthalts in der Klinik für Psychische Gesundheit des A. habe der Geschädigte über eine gedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit und starke Zukunftsängste sowie über Ängste vor einer möglichen Erblindung geklagt. Daneben habe sich eine chronisch wahnhafte Symptomatik gezeigt. Diagnostisch sei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) festgehalten worden. Im Rahmen der sich an den erneuten Suizidversuch am 11.01.2020 (Phenobarbital) anschließenden Aufenthalt auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. sei psychopathologisch für diese Zeit eine Diskrepanz zwischen einer subjektiv angegebenen Freud- und Perspektivlosigkeit und einer nach außen hin inadäquat erscheinenden läppisch heiteren Affektivität beschrieben worden. Bemerkenswert sei ferner ein in einem Vermerk vom 13.02.2020 festgehaltene Hinweis auf einen starken Wechsel seines Befindens während der Wochenendbeurlaubungen. Sobald der Geschädigte bei der Mutter zuhause sei, lasse schlagartig seine Aktivität nach und er schaue neben den Mahlzeiten lediglich noch fern. Nach Durchführung der ersten Operation am linken Auge im Rahmen seines Aufenthalts in der Klinik für Psychische Gesundheit des A. im März 2020 habe bei dem Geschädigten psychopathologisch weiterhin eine formalgedankliche Einengung auf die Augenerkrankung und die schuldhaft erlebte Eigenmedikation mit Kortison bestanden. Es habe ferner eine wechselhafte Stimmungslage in Abhängigkeit von der gedanklichen Beschäftigung mit Tod und Sterbehilfe und ein reduzierter Antrieb bestanden. Zuletzt am 04.05.2020 sei sodann eine Wiederaufnahme des Geschädigten auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. erfolgt, nachdem es im Vorfeld wieder zu Verfolgungsideen und Ängsten gekommen sei, von Anhängern der rechten Szene umgebracht zu werden. Daneben habe eine deutlich gedrückte Stimmungslage bestanden. Diagnostisch sei erneut eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) festgehalten worden. Am 08.05.2020 habe der Geschädigte sodann auf eine sofortige Entlassung bestanden, da er sich nunmehr auch in der Klinik verfolgt und mit dem Tode bedroht gefühlt habe. In den folgenden Tagen habe sich die paranoide Krankheitssymptomatik bei dem Geschädigten scheinbar zumindest insofern entaktualisiert, als dieser – wie geplant – am 20.05.2020 zur Operation des rechten Auges wieder in der Augenklinik des A. aufgenommen werden konnte. Nach den durchgeführten Augenoperationen habe nach den Ausführungen der behandelnden Augenärzte links eine Sehschärfe von 100 % und rechts einen Monat nach der Operation eine solche von 63 % bestanden. Objektiv hätten somit keine relevanten sehbedingten Einschränkungen im Alltagslaben bei dem Geschädigten mehr bestanden. Dennoch habe der Geschädigte in der Folgezeit laut „Befundbericht“ des Angeklagten weiter unter Sehbeschwerden und der Angst gelitten, sein Sehvermögen werde sich immer weiter verschlechtern. Ferner habe diesbezüglich ein erhebliches Schulderleben bestanden. So habe der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten etwa geäußert: „Was ich mir da angetan habe, ein absoluter Todesstoß.“, was die schuldhafte Verarbeitung und die beigemessene Bedeutung zeige. Ein entsprechendes Empfinden habe der Geschädigte auch bereits in seiner ersten Email an den Angeklagten am 01.07.2020 geäußert („[…] Vor einem Jahr war ich so verzweifelt, dass ich eine Kortisonstoßtherapie gemacht habe und 2 Monate danach habe ich die Retourkutsche bekommen. Auf einem Auge fast blind und mein psychischer Zustand hat sich so extrem verschlechtert, dass ich von Oktober bis Januar drei Suizidversuche unternommen habe […]“). Nach allem, was die Zeugen VO. und R. geschildert hätten, seien diese auf seine Sehkraft bezogenen Ängste des Geschädigten objektiv gerade nicht begründet gewesen. Vielmehr habe die beim Geschädigten insoweit fortbestehende Angst einer Art hypochondrischem Wahn entsprochen, der als eine Störung der Ich-Vitalität auf das Fortbestehen der schizophrenen Erkrankung hingewiesen habe. Die paranoiden Verfolgungsängste des Geschädigten seit Mitte 2019 seien offenbar nie vollkommen abgeklungen, sondern seien von dem Geschädigten teils mehr und teils weniger drängend erlebt worden. Dass die im Mai 2020 ausgesprochen deutliche Wahnsymptomatik bis zum August 2020 spontan – also ohne medikamentöse Intervention – so abgeklungen sei, dass sich der Geschädigte innerlich davon tatsächlich hätte distanzieren können, sei aus psychiatrischer Sicht fernliegend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Geschädigte – im Sinne einer sogenannten „doppelten Buchführung“ lediglich dazu in der Lage gewesen sei, im Gespräch und in der Korrespondenz mit dem Angeklagten von diesem Erleben nichts zu berichten, weil er das Ziel hatte, vom Angeklagten die „Freigabe“ für den assistierten Suizid zu bekommen. Es sei sicher davon auszugehen, dass der Geschädigte zu einer solchen „doppelten Buchführung“ in der Lage gewesen sei. So sei der Geschädigte von sämtlichen Zeugen als überdurchschnittlich intelligente Person beschrieben worden, welche eine lange Krankheitserfahrung aufwies. Zudem habe sowohl die Zeugin I. im Rahmen der Hauptverhandlung als auch (ausweislich des „Befundberichts“ und von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung bestätigt) der Geschädigte selbst gegenüber dem Angelklagten geschildert, dass es in der Vergangenheit aufgrund eines entlassungsorientierten Verhaltens (in Form der Verschleierung von Krankheitssymptomen und Suizidabsichten) des Geschädigten zu frühzeitigen Entlassungen von der geschlossenen psychiatrischen Station gekommen sei oder etwa eine Unterbringung nach dem PsychKG vom Geschädigten habe abgewendet werden können. Für ein Fortbestehen der paranoiden Ängste im Juli/August 2020 spreche auch ganz klar, dass der Geschädigte ausweislich der Angaben der Zeugin I. bezüglich seines – in einem der letzten Gespräche vor seinem Suizid am 00.00.0000 – vorweg fantasierten Todes noch die Angst geäußert habe, dass „die Rechten“ seine Grabesstätte zerstören könnten, wenn denn – etwa aufgrund eines Namensschildes - erkennbar wäre, dass er dort bestattet sei. Unter Zugrundelegung der beim Geschädigten vorgefundenen Symptomatik, habe dieser im Juli/August 2020 gerade nicht – wie vom Angeklagten diagnostiziert – unter einer schizophrenen Residualsymptomatik gelitten, sondern unter einer akuten paranoid-schizophrenen Erkrankung (ICD-10: F20.0). Mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt fortbestehende krankhafte depressive Schulderleben und das subjektiv verminderte Antriebsniveau sei bei dem Geschädigten für den hier fraglichen Zeitraum zudem vom Fortbestehen einer zumindest mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F32.1) auszugehen. So habe der Angeklagte zur aktuellen Stimmungslage des Geschädigten im „Befundbericht“ ausgeführt, dass sie „rein deskriptiv als ernst – und konkret erfahrungsbegründet – in Bezug auf eine Symptombesserung als hoffnungslos zu beschreiben“ sei. Tatsächlich sei das damalige Erleben des Geschädigten, es gebe hinsichtlich einer Symptombesserung keine Hoffnung, aber gerade nicht „erfahrungsbegründet“ gewesen. Schließlich habe der Geschädigte – ausweislich des „Befundberichts“ und ausweislich der Einlassung des Angeklagten – gegenüber dem Angeklagten selbst beschrieben, dass er nach den stationären Behandlungen in der C.-Klinik T. in den Jahren 2014/2015 die Befürchtung gehabt habe, dass sich sein Befinden nicht mehr verbessern werde, sodass er sich seinerzeit erstmalig bei Y. angemeldet habe. Tatsächlich habe er sich dann aber knapp drei Jahre lang „guter Dinge“ gefühlt und habe insofern gerade die Erfahrung gemacht, dass es nach einer längeren depressiven, antriebs- und leistungsgeminderten Krankheitsphase durchaus wieder zu einer deutlichen und zumindest mehrjährigen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik kommen könne. Dass er selbst dem Angeklagten zwar von dieser Erfahrung berichtet habe, in seinem aktuellen Erleben aber nicht darauf habe zurückgreifen können, sei zweifellos Folge seiner aktuellen depressiven Krankheitssymptomatik gewesen, zu welcher auch seine damaligen Suizidtendenzen zu rechnen seien. Insofern habe der Geschädigte, im hier fraglichen Zeitraum neben der paranoid-schizophrenen Erkrankung auch unter einer depressiven Krankheitssymptomatik gelitten, die auch in der ICD-10 gut abbildbar sei, nämlich unter der Ziffer F32.1 als mittelgradige depressive Episode, wie man dies auch zuletzt im Mai 2020 im Rahmen der stationären Behandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik Q. diagnostiziert habe. Insgesamt entspräche die schizophrene und depressive Krankheitssymptomatik nach Art und Schwere auch einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB, würde die dortige Begrifflichkeit zur Schuldfähigkeit sinngemäß herangezogen. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XT. ist die Kammer nach eigener Prüfung beigetreten. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass es dem Sachverständigen XT. – anders als dem Angeklagten – nicht möglich war, den Geschädigten persönlich zu explorieren. Insoweit ist die Kammer jedoch der Überzeugung, dass eine zuverlässige Beurteilung durch den Sachverständigen XT. gerade auch ohne eine solche Exploration möglich war. Der Sachverständige XT., dem auch insoweit die erforderliche Sachkunde zukommt, hat hierzu selbst plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass im konkreten Fall aufgrund der verfügbaren Dokumente, Behandlungsunterlagen und weiteren Erkenntnisquellen aus der Hauptverhandlung sowohl eine verlässliche diagnostische Einordnung als auch eine Beurteilung der „Freiverantwortlichkeit“ des Suizidwillens aus psychiatrischer Sicht ohne eine eigene Exploration möglich sei. Dem ist die Kammer nach eigener Prüfung gefolgt. So sprechen zunächst die vom Sachverständigen XT. berücksichtigten Vorbefunde bzw. Umstände für die getroffenen Diagnosen. Zudem hatte der Sachverständige die Möglichkeit, weitere Quellen zur Beurteilung heranzuziehen. Insoweit standen dem Sachverständigen XT. insbesondere die ausführlichen Angaben anderer Ärzte im Rahmen der Hauptverhandlung, nämlich der sachverständigen Zeuginnen LQ. und SN., welche den Geschädigten im Rahmen seiner Aufenthalte in den Jahren 2019 und 2020 zum Teil längerfristig auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. behandelten, der sachverständigen Zeugen R. und VO., welche den Geschädigten in den Jahren 2019 und 2020 augenärztlich behandelten sowie des sachverständigen Zeugen AZ., welcher den Geschädigten seit dem Jahr 2009 als Hausarzt behandelte, die ausführlichen Aussagen der Zeugen I., Z., F und H. als enge Familienangehörige, die eigenen Schreiben des Geschädigten aus der Email-Korrespondenz mit dem Angeklagten einschließlich der schriftlichen Darstellung des Krankheitsverlaufs sowie der Ausführungen zu dessen Religiosität und Weiterlebensglaube, das vorbereitende schriftliche Gutachten des Seitens der Verteidigung beauftragten Sachverständigen OU. und dessen mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung, und nicht zuletzt die eigenen Aufzeichnungen und Angaben des Angeklagten zur Verfügung und wurden von ihm im Rahmen der Gutachtenerstattung nachvollziehbar und umfassend berücksichtigt. (2) Ausführungen der sachverständigen Zeugen LQ., SN. und AZ. Das vom Sachverständigen XT. gefundene Ergebnis hinsichtlich der beim Geschädigten am 12.08.2020 und 00.00.0000 vorliegenden akuten psychischen Erkrankungen und deren diagnostische Einordnung wird insbesondere gestützt durch die detaillierten und schlüssigen Aussagen und Ausführungen der sachverständigen Zeuginnen SN. und LQ., die den Geschädigten im Rahmen seiner stationären Aufenthalte auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. in den Jahren 2019 und 2020 mehrfach behandelt haben. Die sachverständige Zeugin LQ. – welche den Geschädigten im Rahmen seiner Aufenthalte im A. in den Jahren 2019 und 2020 als Oberärztin / Leiterin der Sektion Psychiatrie auf der offenen Station für Menschen mit Psychoseerfahrung behandelte – berichtete, dass der Geschädigte – wie bei allen drei Aufenthalten diagnostiziert – an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gelitten habe. Sie habe trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der Vielzahl der von ihr behandelten Patienten noch eine gute Erinnerung an den Geschädigten, da es sich bei diesem um „einen schweren Fall“ gehandelt habe. Im Rahmen der ersten beiden Aufenthalte 2019/2020 habe die depressive Symptomatik bei dem Geschädigten im Vordergrund und die im Rahmen der paranoiden Schizophrenie chronisch fortbestehende Wahnsymptomatik im Hintergrund gestanden. Bei dem Geschädigten hätten bizarre bzw. nicht nachvollziehbare Denkmuster vorgelegen. Etwa habe dieser das Buch des Psychiaters N krankheitsbedingt als Aufforderung an sich selbst zur Selbstbehandlung mit Kortison interpretiert, woraufhin er schließlich Katarakte an beiden Augen entwickelt habe, was wiederum zu einem erheblichen – krankhaften – Schuldempfinden bei dem Geschädigten geführt habe. Im Rahmen seiner ersten beiden Aufenthalte in den Jahren 2019/2020 sei die Visusveränderung bei dem Geschädigten ein großes Thema gewesen. Trotz der aus ärztlicher Sicht bestehenden guten Behandlungsmöglichkeiten der Katarakte sei der Geschädigte in seinem Denken massiv auf die Augenproblematik eingeengt und über diese verzweifelt gewesen. Eine gedankliche Flexibilität sei ihm insoweit nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr sei der Geschädigte im Sinne einer unverrückbaren Überzeugung – mithin eines Wahns – davon ausgegangen, die Katarakte könnten nicht behandelt werden. Bei seiner Entlassung am 23.03.2020 – nach der erfolgreichen ersten Augenoperation – sei der Geschädigte nach wie vor gedanklich auf die Augenproblematik eingeengt gewesen, wenngleich er zunächst schon etwas erleichtert gewesen sei, da er gemerkt habe, dass die erste Augenoperation eine Verbesserung gebracht habe. Zudem sei der Geschädigte bei seiner Entlassung im März 2020 medikamentös eingestellt worden. Aus ärztlicher Sicht sei eine weitere tagesklinische Behandlung nach Entlassung sinnvoll und erfolgversprechend gewesen. Eine solche habe man dem Geschädigten aufgrund seines Wohnortes jedoch selbst nicht anbieten können. Am Wohnort des Geschädigten sei die psychiatrische Versorgung leider ehr schlecht gewesen, was auch für eine Veränderung der Wohnungssituation gesprochen habe. Nachdem es außerhalb der stationären Behandlung sodann zu einer radikalen Änderung bzw. einem Absetzen der im Rahmen des Voraufenthalts verordneten Medikation gekommen sei, sei die paranoide und depressive Symptomatik wieder präsenter geworden, so dass der Geschädigte am 04.05.2020 wieder auf der offenen Station aufgenommen worden sei. Bei diesem letzten Aufenthalt im Mai 2020 habe bei dem Geschädigten die depressive Symptomatik fortbestanden. So habe der Geschädigte weiter unter massiven Zukunftsängsten gelitten. Zudem habe weiterhin ein krankhaftes Schulderleben und eine starke Einengung des Denkens bezogen auf die durchgeführte Eigenbehandlung mit Kortison und der daraus resultierenden Katarakte bestanden. Im Vordergrund habe beim Geschädigten während seines Aufenthalts im Mai 2020 allerdings die bestehende paranoide Schizophrenie mit massiven Verfolgungsängsten und einem Wahn bezogen auf die „rechte Szene“ gestanden. So habe der Geschädigte befürchtet, von Anhängern der rechten Szene umgebracht zu werden. Die Wahnsymptomatik sei bei dem Geschädigten im Mai 2020 so stark ausgeprägt gewesen, dass dieser sich selbst in der Klinik unter Corona-Bedingungen nicht sicher gefühlt habe und letztlich auf eigenen Wunsch bereits nach wenigen Tagen wieder entlassen worden sei, wobei aus ärztlicher Sicht eine Fortsetzung der stationären Behandlung dringend erforderlich gewesen wäre. Dass der Geschädigte – mit Blick auf den Verlauf der Erkrankung und insbesondere seines letzten Aufenthalts im Mai 2020 – im Juli oder August 2020 von seiner Erkrankung und von inhaltlichen Denkstörungen frei gewesen sein könnte, sei aus ihrer ärztlichen Sicht fernliegend. So sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten, dass sich die Grundsymptomatik einschließlich der bestehenden inhaltlichen Denkstörungen – zumal unbehandelt – bis August 2020 zurückgebildet habe, auch wenn es möglich erscheine, dass paranoide Verfolgungsideen mal mehr bzw. weniger im Vordergrund gestanden haben. Bei dem Geschädigten habe es sich um einen sehr intelligenten Patienten gehandelt, welcher „das System kannte und wusste, was Psychiater fragen“. So habe der Geschädigte schon erkannt, dass er an einer Psychose erkrankt sei, jedoch sei er in vielen Aspekten nicht distanziert von seinem Erleben gewesen. Sie könne sich hinsichtlich des Geschädigten gut vorstellen, dass dieser gemerkt habe, dass er „andere Wege finden müsse, um seiner Todessehnsucht – welche bei sämtlichen Aufenthalten des Geschädigten in den Jahren 2019 und 2020 immer mitgeschwungen habe – näher zu kommen“ und sich in diesem Zusammenhang auch „so dargestellt habe, dass man ihm nicht auf die Schliche kommt“. Nach der Aussage der sachverständigen Zeugin SN. – welche den Geschädigten im Rahmen seiner beiden Aufenthalte im A. im Jahr 2020 als zuständige Stationsärztin auf der offenen Station für Menschen mit Psychoseerfahrung behandelte – habe bei dem Geschädigten bei Aufnahme in der Klinik im Februar 2020 ein psychotisches und depressives Syndrom mit Anspannung, gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Grübelneigung um Themen wie Sterbehilfe (in dem Sinne, dass sich das Denken immer wieder um die gleichen Inhalte dreht) sowie ein Bedrohungserleben bestanden. Der Geschädigte sei im Rahmen seiner mehrwöchigen Behandlung im A. im Februar/März 2020 in seine psychotischen und depressiven Symptome „sehr eingebunden“ gewesen. Er sei im Zusammenhang mit einem zu diesem Zeitpunkt verschlechterten Sehvermögen unverrückbar davon überzeugt gewesen, kein lebenswertes Leben mehr zu haben. Der Geschädigte habe seine Sehbeschwerden massiv überbewertet und sich selbst die Schuld für diese gegeben, ohne aus diesem schuldhaften Erleben ausbrechen zu können. Aus ärztlicher Sicht habe es jedoch eine einfache Art der Behandlung für die Augenproblematik gegeben. Dennoch sei der Geschädigte aus seinem Denken über die Ausweglosigkeit nicht herausgekommen. Es habe ein großer Teil der psychiatrischen Behandlung darin bestanden, durch eine operative Behandlung der festgestellten Katarakte eine Distanzierung des Geschädigten von seinen vorhandenen psychotischen Symptomen zu erreichen. Im ersten Teil der Behandlung – vor der ersten Augenoperation – sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung des Befindens des Geschädigten gekommen. Im Zeitpunkt der Entlassung am 23.03.2020 – nach der ersten Augenoperation – habe sich das Befinden des Geschädigten zwar verbessert und dieser habe zukunftsorientiert entlassen werden können. Es sei jedoch aus ihrer ärztliche Sicht nach wie vor „ein psychisch schwer kranker Patient“ entlassen worden. Im Rahmen seines Aufenthalts im Februar/März 2020 habe der Geschädigte auch mehrfach thematisiert, einen Sterbewunsch zu haben. Auch habe er sich mit den Möglichkeiten der Sterbehilfe auseinandergesetzt und wünschte sich Zugang zu dieser. Die Schwere der vorangegangenen Suizidversuche habe er kleingeredet. Hinsichtlich des letzten Aufenthaltes des Geschädigten im A. im Mai 2020 erinnerte sich die Zeugin SN., dass der Geschädigte mit starken Verfolgungsängsten auf die offene Station für Menschen mit Psychoseerfahrung aufgenommen worden sei und diese bereits nach einem kurzen Aufenthalt – trotz aus ärztlicher Sicht bestehenden dringenden Behandlungsbedarfs – wieder verlassen habe. Bei den stationären Aufenthalten des Geschädigten im Jahr 2020 seien entsprechend der erhobenen Befunde durchgängig die Diagnosen der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie der mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) gestellt worden. Sie habe das Krankheitsbild des Geschädigten insgesamt als sehr komplex und den Geschädigten – insbesondere auch im Zeitpunkt seiner letzten Entlassung aus der Klinik im Mai 2020 – als „schwer psychisch krank“ in Erinnerung. Der Zeuge AZ. – welcher den Geschädigten seit dem Jahr 2009 als Hausarzt behandelte – berichtete, der Geschädigte sei am 10.07.2020 bei ihm in der Praxis erschienen, wobei ihm auf dessen Wunsch seine Patientenakte ausgehändigt worden sei, so dass ihm – dem Zeugen AZ. – bis auf den Brief der Klinik für Psychische Gesundheit des A. vom 12.05.2020, welcher nach dem 10.07.2020 angekommen sei, keinerlei Unterlagen über den Geschädigten mehr vorlägen. Er könne folglich lediglich noch aus dem Gedächtnis bzw. aus den in der Praxis gespeicherten Daten angeben, dass der Geschädigte erstmals im Jahr 2009 als Patient in seiner Praxis gewesen sei. Er sei sporadisch gekommen. Bei seinen letzten Besuchen in der Praxis im April 2020 und im August 2020 sei er „sehr aufgekratzt“ und unruhig gewesen. Am 23.04.2020 habe er dem Geschädigten Bromazanil (6mg) – ein Beruhigungsmittel – verschrieben. Der Geschädigte habe auf ihn immer einen sehr depressiven Eindruck gemacht. Er könne sich daran erinnern, dass der Geschädigte unter Angstzustände und einer Reihe von – ihm im Einzelnen nicht mehr erinnerlichen – vegetativen Symptomen gelitten habe. Der Geschädigte habe schlecht geschlafen und hätte suizidale Gedanken gehabt. (3) Aussagen der Familienangehörigen Für das Fortbestehen einer akuten paranoid schizophrenen und depressiven Erkrankung auch im Explorationszeitpunkt (12.08.2020) und am 00.00.0000 sprachen schließlich auch die Aussagen der vernommenen Familienangehörigen, der Zeugen I., Z., F. und H., welche in der Gesamtschau ebenfalls das Bild eines psychisch schwer kranken, unter einer akuten depressiven und wahnhaften Krankheitssymptomatik leidenden Menschen zeichneten. Die Zeugin I. – Mutter des Geschädigten – bekundete nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass der Geschädigte nach seinem ersten Klinikaufenthalt 2014 eine Frau kennengelernt habe, mit welcher er eine Beziehung geführt habe. In dieser Zeit seien die Ängste des Geschädigten weniger stark gewesen. Als die Beziehung zu dieser Frau zu Ende gewesen sei, sei es „wirklich schlimm“ geworden. Die Ängste seien ab diesem Zeitpunkt „immer da“ gewesen, „mal mehr, mal weniger“. Der Geschädigte habe dann vieles getan, um gesund zu werden. Hierbei sei es dann auch zu der Eigentherapie mit dem Kortison gekommen, woraufhin sich sein Sehvermögen immer weiter verschlechtert habe. Das habe ihm schließlich „den Rest gegeben“. Die Sache mit der Eigentherapie habe er sich nicht verzeihen können. Im September 2019 sei er in einem „ganz schlimmen Zustand“ mit „ganz starken Ängsten“ gewesen. Es sei dann zu den drei Suizidversuchen (Schnitt in das Handgelenk / Stiche in den Hals / Phenobarbital) und verschiedenen Klinikaufenthalten gekommen. Die Augenoperation, die im Rahmen eines Klinikaufenthalts erfolgt sei, habe „nicht wirklich“ eine Veränderung bewirkt. Nach der zweiten Augenoperation sei die Sehkraft mit Brille ein wenig besser gewesen. Zufrieden sei der Geschädigte aber nicht gewesen. Im Sommer 2020 habe der Geschädigte ihr dann mitgeteilt, dass er einen Arzt kennengelernt habe, der Menschen helfe, aus dem Leben zu gehen. Der Geschädigte habe ihr gegenüber geäußert, dass er nicht mehr könne und das Leben nicht mehr aushalte. Als schließlich klar gewesen sei, wann der ärztlich begleitete Suizidtermin stattfinden sollte, habe der Geschädigte u.a. auch Wünsche für seine Beerdigung geäußert. So habe er verbrannt und unter einem Baum in einem Friedwald bestattet werden wollen. Insoweit sei ihm wichtig gewesen, dass an dem Baum kein Name steht, da er Angst gehabt habe, dass dort etwas durch Anhänger der rechten Szene zerstört werden würde. Bei diesem von der Zeugin glaubhaft bekundeten Umstand handelt es sich – wie oben dargestellt – nach den Ausführungen des Sachverständigen XT. gerade um einen deutlichen Hinweis auf das Fortbestehen auch der paranoiden Wahnsymptomatik im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat. Medikamente habe der Geschädigte in den Monaten vor seinem Tod gar nicht mehr genommen, da diese ihm nach seinen eigenen Angaben nicht geholfen hätten. Aus ihrer Sicht habe der Geschädigte bis zuletzt massiv unter seiner psychischen Erkrankung, insbesondere unter einer Antriebs- und Leistungsstörung, gelitten. Er habe große Angst vor der Zukunft, insbesondere vor Fremdbestimmung gehabt. Er habe auch Angst gehabt, dass es mit seiner psychischen Erkrankung immer schlimmer werde und dass die Schübe öfter kämen. Die Augenerkrankung sei aus ihrer Sicht „das i-Tüpfelchen“ gewesen. Seine Angst sei immer gewesen, dass andere in der Zukunft über ihn bestimmen würden, z.B. weil er in ein Pflegeheim müsse. Eine psychotherapeutische oder eine tagesklinische Behandlung habe ihres Wissens nach nie stattgefunden. Allein der erste behandelnde Arzt im Jahr 2007 habe „auch mal mit ihm gesprochen“. Der sei allerdings schon lange Zeit nicht mehr tätig. Der Zeuge F. – Vater des Geschädigten – bestätigte insbesondere, dass bei dem Geschädigten auch in der Zeit unmittelbar vor dessen Tod erhebliche Ängste fortbestanden. So habe er – der Zeuge F. – erstmals während eines Spanienurlaubs mit dem Geschädigten etwas von dessen Ängsten mitbekommen. Hier habe sich der Geschädigte im Rahmen des Rückflugs von fremden Leuten beobachtet und bedroht gefühlt. Der Geschädigte sei dann seines Wissens nach öfter in T. und in Q. in stationärer Behandlung gewesen. Der Geschädigte habe immer die Befürchtung gehabt, dass „die Umgebung ihm was will“. Mit dem Geschädigten habe er in der Zeit vor dessen Tod mindestens einmal wöchentlich telefoniert und diesen ca. alle ein bis zwei Wochen besucht. Bei seinen Besuchen habe man sich entweder in der Wohnung des Geschädigten unterhalten oder man sei spazieren gegangen. Zum Spazieren habe man ab dem Jahr 2020 bis zum Tod des Geschädigten nur Waldwege nutzen können, da der Geschädigte aufgrund seiner massiven Ängste nicht habe unter Leute gehen können. Weiter berichtete der Zeuge Z. – Stiefvater des Geschädigten – dass der Geschädigte im Rahmen seiner psychischen Erkrankung draußen immer Geräusche und Stimmen gehört habe und geglaubt habe, man rede über ihn. Der Geschädigte habe sich kaum allein aus dem Haus getraut und habe ein sehr eingeschränktes Leben geführt. Der Geschädigte habe auch Angst gehabt zu erblinden. Sein Augenlicht sei vor seinem Tod seines Wissens nach immer schlechter geworden. Der Geschädigte habe dazu gesagt, er habe eine sehr schwere Sehstörung. Er habe nach eigenen Angaben nicht mehr fernsehen können und auch nicht mehr den PC nutzen können. Seine Lebensqualität sei bis zu seinem Tod immer weniger geworden. Er habe Angst gehabt, wegen seiner Sehbeschwerden und seines Allgemeinzustands in Zukunft ein Pflegefall zu werden und „im Heim sein Dasein zu fristen“. Trotz mehrerer Aufenthalte in der Psychiatrie sei es dem Geschädigten immer schlechter gegangen. Der Geschädigte habe sich in der Zeit vor seinem Tod immer weiter zurückgezogen und sei immer verzweifelter geworden. Er sei vor seinem Tod immer öfter weinend aus seiner Wohnung heruntergekommen und habe gesagt, er könne nicht mehr. Psychisch sei der Geschädigte zuletzt „am Ende angelangt“ gewesen. Er habe den Zugang zu leben zuletzt völlig verloren. Die Kortisonbehandlung und die infolgedessen aufgetretenen Sehbeschwerden hätten hinsichtlich des Suizidwunsches des Geschädigten aus seiner Sicht „sicher den letzten Ausschlag“ gegeben. Auch der Zeuge H. – Bruder des Geschädigten – gab schließlich an, dass der Geschädigte zuletzt vollständig auf die Selbsttötung fixiert gewesen sei. Zwar habe der Geschädigte auch schon früher ständig über Selbstmord geredet; zuletzt sei jedoch gar kein anderes Gespräch mit ihm mehr möglich gewesen. Sein an einer Depression schwer erkrankter Stiefvater – der Zeuge Z. – habe im Vergleich zu dem Geschädigten „gesund gewirkt“. Dieser habe – anders als der Geschädigte – „noch relativ normal gelebt“. (4) Gutachten des Sachverständigen OU. Den getroffenen Feststellungen zum Vorliegen einer akuten paranoiden Schizophrenie sowie einer mittelgradigen depressiven Episode bei dem Geschädigten am 12.08.2020 und 00.00.0000 stehen die Ausführungen des Sachverständigen OU. nicht entgegen. Zwar kommt der durch den Angeklagten zur Hauptverhandlung sistierte Sachverständige OU. hinsichtlich des Geschädigten zu einer abweichenden diagnostischen Einschätzung (Bestehen eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5). Die Kammer vermochte den Ausführungen des Sachverständigen OU. insoweit jedoch nicht beizutreten. So fehlt es dem Gutachten des Sachverständigen OU. bereits an einer hinreichenden Tatsachen- und Beurteilungsgrundlage, da es allein auf dem Inhalt der dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten – insoweit allerdings unvollständigen – Verfahrensakte mit dem eigenen „Befundbericht“ des Angeklagten basiert. Dem Sachverständigen OU. wurde durch die Verteidigung zum Zwecke der Begutachtung lediglich die Verfahrensakte – jedoch ohne die in dieser vorhandenen Behandlungsunterlagen der C.-Klinik T. sowie des Universitätsklinikums Q. und ohne das vorbereitende schriftliche Gutachten des Sachverständigen XT. – zur Verfügung gestellt. So standen dem Sachverständigen OU. bei seiner Begutachtung – abgesehen von den o.g. Ausführungen des Angeklagten zur „Vorgeschichte nach den Aktenunterlagen“ im „Befundbericht“ – keine Dokumentationen zu Vorbehandlungen des Geschädigten in der C.-Klinik T. oder dem A. aus der Zeit von 2014 bis 2020, etwa in Form von Arzt- oder Entlassungsbriefen, zur Verfügung. Auch sind in das Gutachten des Sachverständigen OU. (dieser war allein zum Zwecke seiner Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung anwesend) die wesentlichen Aspekte der Hauptverhandlung – wie etwa die Einlassungen des Angeklagten, die Aussagen der Zeugen aus dem familiären Umfeld sowie der sachverständigen Zeugen – eingeflossen. Insoweit hat der Sachverständige OU. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung selbst ausgeführt, dass eine fundierte diagnostische Einschätzung eine umfassende Kenntnis der erhobenen Befunde voraussetzen würde, welche ihm jedoch gerade nicht vorlag. Das Gutachten des Sachverständigen OU. vermochte die Kammer aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen, da wesentliche relevante Aspekte der Krankheitssymptomatik nicht nachvollziehbar berücksichtigt wurden. So hat sich der Sachverständige OU. mit dem Umstand, dass der Geschädigte die Schwere seiner Augenerkrankung verkannt und diese im Sinne eines massiven Schulderlebens verarbeitet hat, nicht überzeugend auseinandergesetzt. Vielmehr ist der Sachverständige OU. bei seiner Begutachtung davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte durch die Eigenbehandlung mit Kortison dauerhaft geschadet bzw. seiner Lebensqualität einen „erheblichen Schaden zugefügt“ habe. Für eine Übersteigerung oder ein Übertreiben der Beschwerden durch den Geschädigten hätten aus gutachterlicher Sicht – naheliegend jedoch mangels umfassender Kenntnis der relevanten Umstände – keine Anhaltspunkte bestanden. Dass der Geschädigte hinsichtlich der (subjektiv empfundenen) erheblichen Sehbeschwerden unter einem massiven Schulderleben litt, hat der Sachverständige OU. im Rahmen seiner diagnostischen Einschätzung eben so wenig berücksichtigt. Auch hat der Sachverständige – wohl auch mangels Kenntnis dieses Umstandes – nicht in seine diagnostische Einschätzung einbezogen, dass bei dem Geschädigten nach der durchgeführten Eigenbehandlung mit Kortison eine gedankliche Einengung auf das Thema Suizid bestand. Dass – so die Ausführungen des Sachverständigen OU. – die Angaben des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten, „er würde sich eine qualifizierte Berufstätigkeit im Bereich der Informationstechnologie ausgehend von seinem Kenntnisstand zutrauen und er würde ein entsprechendes Angebot gerne annehmen, wenn sein Gesundheitszustand dies nur zuließe“, im Sinne der selbstbewussten „Formulierung einer klaren Zukunftsperspektive“ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ausschließe, war für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dies gilt umsomehr, als der Sachverständige OU. weiter ausgeführt hat, dass sich depressive Erkrankungen durch einen Verlust an Vitalität und Lebensfreude auszeichneten und mit zunehmender Krankheitsschwere die Hoffnung auf eine Besserung des depressiven Zustands abnehme. Dass gerade ein solcher Verlust an Lebensfreude bei dem Geschädigten in zunehmenden Maße eingetreten ist, stand für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch fest. In diesem Zusammenhang hat auch der Sachverständige XT. für die Kammer anschaulich und überzeugend dargelegt, dass die vom Geschädigten insoweit formulierte Hoffnungslosigkeit bezüglich einer erneuten Berufstätigkeit gerade Ausdruck und Symptom der depressiven Erkrankung gewesen sei, nicht jedoch einen Umstand darstellt, der einer solche Diagnose entgegensteht oder sie gar ausschließt. Aussagen wie: „Ich weiß eigentlich wie es geht, aber ich kann nicht“ seien geradezu typisch für eine depressive Erkrankung. Nach Vorhalt der beim Geschädigten im Mai 2020 ausweislich des Arztbriefes der Klinik für Psychische Gesundheit des A. bestehenden wahnhaften Symptomatik führte der Sachverständige OU. – welchem bis zu seiner Vernehmung die Inhalte sämtlicher Arztbriefe unbekannt waren – schließlich aus, dass es zwar möglich sei, dass die sich aus dem Entlassungsbrief des A. vom 12.05.2020 ergebende wahnhafte Symptomatik bis August 2020 zurückgebildet habe, dies jedoch nur unter der Annahme einer adäquaten medikamentösen Behandlung, welche vorliegend – wie festgestellt – gerade nicht erfolgt ist. Auch insoweit standen seine Ausführungen den getroffenen Feststellungen zu den akuten psychiatrischen Erkrankungen des Geschädigten weder für sich noch in der Gesamtschau entgegen. (5) „Befundbericht“ / Einlassung des Angeklagten Letztlich stehen auch die Ausführungen im „Befundbericht“ des Angeklagten sowie dessen Einlassung den getroffenen Feststellungen zum Krankheitsbild (und zur diagnostischen Einschätzung) bei dem Geschädigten im August 2020 nicht entgegen. Zwar kommt der Angeklagte – wie bereits dargelegt – hinsichtlich der gestellten Diagnosen zu einem von den durch die Kammer getroffenen Feststellungen abweichenden Ergebnis. Jedoch war der „Befundbericht“ hinsichtlich der dort gestellten Diagnosen bereits wenig überzeugend, da dieser neben einem methodischen Mangel – der Durchführung der Exploration in Anwesenheit der Mutter – sowie der „Verklausulierung“ der Diagnosen außerhalb des anerkannten Diagnosesystems des ICD-10 insbesondere vom Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung selbst in wesentlichen Bereichen relativiert wurde. Der Sachverständige XT. hat hinsichtlich der Exploration im Beisein der Mutter nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es sich hierbei um einen äußerst problematischen Umstand handele, der im Rahmen einer Begutachtung zur Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches als methodischer Mangel anzusehen sei. So gehe es bei der im Rahmen der Freiverantwortlichkeit ebenfalls zu klärenden Frage, ob der Sterbewunsch eventuell durch Dritte beeinflusst sei, aus psychiatrischer Sicht nicht nur um tatsächlich ausgeübten, sondern auch um einen möglicherweise subjektiv empfundenen sozialen Druck, wie etwa Schuldgefühle, den Angehörigen zur Last zu fallen. Überhaupt gehe es auch um die Klärung, in welcher psychosozialen Situation sich der Mensch befinde und welchen Einfluss diese Lebenssituation auf seinen Sterbewunsch habe. Aus psychiatrischer Sicht stelle sich die Frage, wie frei sich ein depressiver Mensch, der im Hause der Mutter lebe, im Beisein der Mutter überhaupt äußern könne, wenn er etwa befürchten müsste, als undankbar gegenüber der sich kümmernden Mutter zu erscheinen oder etwa äußern müsste, der Sterbewunsch sei auch durch den Gedanken bestimmt, dem Angehörigen nicht weiter zur Last zu fallen. Vor diesem Hintergrund sei ein Gespräch alleine mit Geschädigten darüber, wie er die Situation zu Hause erlebt habe und ob es dazu nicht doch günstigere Alternativen gegeben habe geboten gewesen. Dass es sich bei dem Explorationsgespräch in dauerhafter Anwesenheit der Mutter insoweit um einen methodischen Mangel gehandelt hat, hat auch der Sachverständige OU. bestätigt. Auch entsprechen die „Diagnosen“ des „Befundberichts“ – wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat – nicht dem anerkannten Diagnosesystem des ICD-10. Der Angeklagte hat hierzu im Rahmen seiner Einlassung selbst ausgeführt, dass auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde eine Symptomatik vorlag, die nach dem Diagnosesystem des ICD 10 als Schizophrenes Residuum (F 20.5) – und nicht als „Residualsymptomatik nach mehrfachen paranoid-schizophrenen Erkrankungen“ - zu bezeichnen gewesen wäre. Zudem seien bei dem Geschädigten auch die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 (F32.1) erfüllt gewesen. Soweit er in seinem Gutachten andere Begrifflichkeiten gewählt habe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass das konkrete Störungsbild durch die Nomenklatur des ICD-10 aus seiner Sicht nicht differenziert genug abgebildet werden könne und die Klassifikation von ihm ohnehin nicht „gemocht“ werde, da er „Schematisierungen ablehne“. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten war bei dem Geschädigten somit im Juli und August 2020 jedenfalls vom Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung auszugehen. Soweit der Angeklagte zwar die Voraussetzungen eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5) gegeben sah, nicht jedoch diejenigen einer akuten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) rechtfertigten seine Ausführungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme – wie zuvor dargestellt – keine andere Bewertung. Insbesondere führte der Umstand, dass dem Angeklagten bei seiner Exploration keine akuten paranoiden Wahnvorstellungen – etwa in Gestalt von Verfolgungsideen – aufgefallen sind, nicht zu einer abweichenden diagnostischen Einordnung. Neben dem durch den Sachverständigen XT. erläuterten Phänomen der „doppelten Buchführung“ bei Patienten mit paranoider Schizophrenie – welches auch dem Angeklagten bekannt war – war insoweit auch zu berücksichtigen, dass gezielte Fragen, welche geeignet wären, akute Wahnvorstellungen aufzudecken, durch den Angeklagten im Rahmen der „Exploration“ gar nicht gestellt wurden. Auch dieser Umstand ist durch den Sachverständigen XT. nachvollziehbar erläutert und auch vom Angeklagten bestätigt worden, der auch insoweit angegeben hat, er habe die Angaben des Geschädigten „hingenommen“. d) Zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf die Entscheidungsfreiheit („fehlende Freiverantwortlichkeit“) Die Feststellung, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Tatzeitpunkt am 00.00.0000 aufgrund der bei ihm im August 2020 bestehenden Erkrankungen derart gestört war, dass der Geschädigte zur Beurteilung seiner Situation nach objektiven Maßstäben bzw. zu einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider der Suizidentscheidung nicht mehr in der Lage war, stützt die Kammer insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XT. (1) sowie der sachverständigen Zeuginnen LQ. und SN. (2), welche wiederum gestützt werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen I., F., Z. und H. (3). Die Ausführungen des Sachverständigen OU. (4) sowie des Angeklagten selbst (5) stehen auch insoweit nicht entgegen. (1) Ausführungen des Sachverständigen XT. Nach den überzeugenden – weil detaillierten, verständlichen und schlüssigen – Ausführungen des Sachverständigen XT. handelte es sich bei beiden bei dem Geschädigten im Juli und August 2020 vorhandenen Erkrankungen (akute paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0); mittelgradige depressiven Episode (ICD 10: F32.1) um psychische Störungen, die sicher dazu geeignet seien, die freie Willensbildung auszuschließen. Tatsächlich hätten diese im Falle des Geschädigten dessen freie Willensbildung auch beeinträchtigt, da die Auswirkungen der Erkrankung von wesentlicher Bedeutung für die Suizidentscheidung des Geschädigten gewesen seien. So habe der Geschädigte die drei Suizidversuche in den Jahren 2019 und 2020 sämtlich erst unternommen, nachdem er durch die Eigentherapie mit Kortison die beidseitige Linsentrübung erlitten und nachfolgend unter massiven depressiven Schuldgefühlen und erheblichen hypochondrischen Augenbeschwerden gelitten habe. Dabei seien die Sehbeschwerden des Geschädigten und seine Ängste, er werde erblinden, nicht somatisch-medizinisch begründet gewesen, sondern hätten auf dem durch die aktuelle psychische Erkrankung veränderten Wahrnehmen und Erleben des Geschädigten basiert. Auch die Überzeugung des Geschädigten, dass hinsichtlich seiner schizophrenen Erkrankung keine Besserung mehr zu erwarten gewesen sei, habe weder dem bisherigen Krankheitsverlauf entsprochen noch seien hier alle erfolgversprechenden Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft gewesen. Vielmehr habe diese Überzeugung des Geschädigten wiederum auf dessen krankheitsbedingt verzerrten Wahrnehmung beruht. So sei aus psychiatrischer Sicht gerade eine Änderung der Wohn- und Lebenssituation sinnvoll gewesen, etwa in Form eines ambulant betreuten Wohnens. Eine entsprechende Änderung der Lebensverhältnisse hätte aus psychiatrischer Sicht sogar schon kurzfristig zu einer Verbesserung der beim Geschädigten bestehenden Symptomatik führen können. Dass dieser entsprechende Optionen abgelehnt habe, sei nicht das Ergebnis einer freien bilanzierenden Abwägung; eine solche sei durch die gedankliche Einengung vielmehr ausgeschlossen gewesen. Der Geschädigte sei somit über wesentliche, für ihn entscheidungsrelevante Gesichtspunkte zwar möglicherweise sachlich richtig (formal) informiert gewesen, ohne dass er aber diese Informationen, wenn sie ihm denn gegeben worden seien, in seinen aktuellen Entscheidungsprozess jedoch hätte einfließen lassen können. Vielmehr sei der Geschädigte formalgedanklich auf das depressive Schulderleben und den damit verbundenen Sterbewunsch eingeengt gewesen. Objektiv zutreffende Einwände gegen sein Empfinden von Angst, Schuld und Verzweiflung habe der Geschädigte krankheitsbedingt aufgrund der depressiven Einengung und Fixierung seiner Gedanken nicht verarbeiten bzw. einbauen können. Der Geschädigte habe auch im Juli und August 2020 weiter unter der schizophrenen und depressiven Krankheitssymptomatik gelitten. Der Suizidwunsch habe zu dieser Zeit wesentlich auf der krankheitsbedingt fehlerhaften Überzeugung gegründet, weiterhin unter einer zunehmenden Sehstörung zu leiden. Dass der Geschädigte die Sehbeschwerden in seinem dem Angeklagten schriftlich mitgeteilten Krankheitsverlauf „nur“ als „zusätzlich“ belastend bezeichnet habe, führe aus psychiatrischer Sicht zu keiner abweichenden Beurteilung. Im Ergebnis habe dessen Sterbewunsch auf einer aktuellen, krankheitsbedingten Fehleinschätzung der weiteren Lebensperspektive beruht und nicht auf einer realitätsgerechten bilanzierenden Abwägung. Der Geschädigte sei unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung insofern bereits nicht in der Lage gewesen, die realistische Grundlage und Tragweite seiner Entscheidung im Hinblick auf einen begleiteten Suizid zu erkennen. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Kammer auch unter Berücksichtigung des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme beigetreten: (2) Ausführungen der sachverständigen Zeuginnen LQ. und SN. Die Feststellungen zur fehlenden Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung des Geschädigten werden zunächst gestützt durch die Angaben der sachverständigen Zeugin LQ. , welche berichtete, dass der Geschädigte während seiner ersten beiden Aufenthalte auf der offenen Station mit Behandlungsschwerpunkt für Menschen mit Psychoseerfahrung des A. in den Jahren 2019 und 2020 in seinem gesamten Denken in einem hohen Maße auf die Augenproblematik eingeengt gewesen sei. Eine Flexibilität sei ihm insoweit kognitiv nicht mehr möglich gewesen. Auch bei seinem letzten Aufenthalt im Mai 2020 habe die depressive Symptomatik mit massiven Ängsten bezogen auf die Zukunft und einem krankhaften Schulderleben sowie einer starke Einengung des Denkens bezogen auf die durchgeführte Eigenbehandlung mit Kortison und der daraus resultierenden Katarakte fortbestanden. Die vom Geschädigten empfundene Hoffnungslosigkeit bezogen auf seine paranoide Schizophrenie habe aus ihrer Sicht auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs einen hohen Krankheitswert gehabt. So handele es sich bei der paranoiden Schizophrenie gerade um keine ausweglose Erkrankung, worauf der Geschädigte jedoch gedanklich aufgrund seiner akuten Symptomatik keinen Zugriff mehr gehabt habe. Den vom Geschädigten gezogenen Schluss – das Leben sei nicht lebenswert – und dessen Todessehnsucht würde sie – die Zeugin – als krankheitsbedingt beschreiben. Der Geschädigte habe aufgrund seiner Erkrankungssymptomatik „das Licht am Ende des Tunnels nicht gesehen“ bzw. habe „die Leiter nicht gesehen, auf der er aus der Grube hätte herausklettern können“. Die Feststellung zur fehlenden Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung des Geschädigten wird weiter gestützt durch die Angaben der sachverständigen Zeugin Frau SN. , welche den Geschädigten auch bei seiner letzten Entlassung aus der Klinik im Mai 2020 als „schwer psychisch krank“ und gedanklich eingeengt beschrieben hat. Der Geschädigte sei aus dem Denken über die Ausweglosigkeit seiner Situation „einfach nicht herausgekommen“. (3) Aussagen der Familienangehörigen Die Feststellungen zur akuten Krankheitssymptomatik und der damit verbundenen gedanklichen Einengung auf den Suizid werden weiter gestützt durch die Angaben der Familienangehörigen des Geschädigten. So berichtete die Zeugin I. – Mutter des Geschädigten – dass der Geschädigte „immer und auch zuletzt“ unter starken Ängsten gelitten habe. Auch der Zeuge F. – Vater des Geschädigten – bestätigte, dass der Geschädigte auch kurz vor seinem Tod, stark in seine Erkrankung eingebunden gewesen sei und etwa – bedingt durch seine Ängste – nicht habe unter Leute gehen können. Weiter schilderte der Stiefvater des Geschädigten, der Zeuge Z. – wie bereits dargestellt – dass es mit dem Geschädigten zuletzt „immer schlimmer“ geworden sei. Dieser sei immer öfter weinend die Treppe herunter gekommen und habe „starke Ängste“ – hierbei auch die Angst zu erblinden – gehabt. Der Geschädigte habe berichtet, dass sein Augenlicht „immer schlechter werde“, habe sich zurückgezogen und sei immer verzweifelter geworden. Letztlich war der Geschädigte auch nach den Angaben des Zeugen H. auch zuletzt gedanklich völlig auf seinen Suizid eingeengt. So habe der Geschädigte zuletzt über nichts anderes mehr geredet, als seinen Todeswunsch. Sein an einer Depression schwer erkrankter Stiefvater – der Zeuge Z. – habe im Vergleich zu dem Geschädigten „gesund“ gewirkt. Dieser habe – anders als der Geschädigte, welcher zuletzt nur noch über Selbstmord geredet habe und allenfalls mal ein Computerspiel gemacht habe – noch relativ normal gelebt. (4) Gutachten OU. Den Feststellungen zur fehlenden Freiverantwortlichkeit stehen die Ausführungen des Sachverständigen OU. nicht entgegen. Zwar kommt der Sachverständige OU. im Ergebnis dazu, dass der vom Geschädigten geäußerte Wunsch nach Beihilfe zum Suizid „freiverantwortlich“ gewesen sei. Die Kammer vermochte den Ausführungen des Sachverständigen OU. insoweit jedoch ebenfalls nicht beizutreten. So war auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Sachverständigen OU. auf einer unvollständigen Tatsachen- und Beurteilungsgrundlage beruht, da es im Wesentlichen auf dem Inhalt von dem Sachverständigen Seitens der Verteidigung zur Verfügung gestellten – unvollständigen – Aktenteilen sowie dem „Befundbericht“ des Angeklagten selbst basiert. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur diagnostischen Einordnung Bezug genommen. Der Sachverständige OU. hat auch insoweit selbst eingeräumt, dass eine fundierte Einschätzung eine umfassende Kenntnis der erhobenen Befunde voraussetzen würde, welche ihm jedoch gerade nicht vorlag. Das Gutachten des Sachverständigen OU. vermochte die Kammer aber auch hinsichtlich der Frage der „Freiverantwortlichkeit“ inhaltlich nicht zu überzeugen, da wesentliche relevante Aspekte der Auswirkung der beim Geschädigten bestehenden Krankheitssymptomatik wie etwa die Verkennung der Schwere der Augenerkrankung, die schuldhaft erlebte Eigenbehandlung mit Kortison und die krankheitsbedingte gedankliche Einengung auf das Thema Suizid nach der Kortisonbehandlung nicht bzw. nicht nachvollziehbar berücksichtigt wurden. So gab der Sachverständige OU. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung – wie bereits dargelegt – lediglich an, dass sich bei dem Geschädigten im Zusammenhang mit der Augenerkrankung eine Sehminderung ergeben habe, die sich durch operative Eingriffe nicht vollständig gebessert habe. Der Geschädigte habe das subjektiv als Beeinträchtigung wahrgenommen. Durch seine Eigenbehandlung habe sich der Geschädigte an seiner Lebensqualität einen erheblichen – aus seiner Sicht unumkehrbaren – Schaden zugefügt. Für eine Übersteigerung der Augenbeschwerden durch den Geschädigten sehe er keine Anhaltspunkte. Mit der Frage, welche Auswirkung eine – hier festgestellte – krankheitsbedingte Übersteigerung der Augenproblematik durch den Geschädigten für die Frage der Freiverantwortlichkeit von dessen Suizidwunsch hat, hat sich der Sachverständige OU. damit nicht überzeugend auseinandergesetzt. Dasselbe gilt für die Frage nach der Relevanz der Umstände des schuldhaften Erlebens der Eigenbehandlung mit Kortison und der beim Geschädigten im Juli / August 2020 bestehenden krankheitsbedingten gedanklichen Einengung auf das Thema Suizid für die Frage der Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches. Nicht überzeugend war darüber hinaus auch der vom Sachverständigen OU. gewählte Ansatz zur Beurteilung einer Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung aus psychiatrischer Sicht. Statt insoweit zunächst auf die Fähigkeit zu einer realitätsbezogenen Abwägung ohne maßgebliche Beeinflussung durch eine psychische Erkrankung abzustellen, hat sich der Sachverständige OU. im Wesentlichen darauf fokussiert, diese aus einem Auseinanderfallen der formulierten Wünsche und Vorstellungen des Geschädigten an seine Lebensführung und der erlebten Beeinträchtigung durch seine psychische Erkrankung herzuleiten. So hat der Sachverständige OU. die Freiverantwortlichkeit des Wunsches auf Suizidhilfe im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Geschädigte habe hinsichtlich seiner Lebensführung seine Wünsche formuliert. Er habe sich eine Erwerbstätigkeit und Kontakt zu Freunden „und seiner Bekannten“ gewünscht. Damit könne er sein Leben als erfüllt betrachten. Die „geschilderte Negativsymptomatik der Schizophrenie“ mit Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, verminderter Aktivität sowie einer reduzierten Leistungsfähigkeit hätten nicht dessen Verständnis bezüglich Lebensqualität und Sinnhaftigkeit entsprochen. Weil die bisherigen ärztlichen Behandlungen jedoch keine durchgreifende Besserung der Grunderkrankungen bewirken konnten und er sich durch eigene Maßnahmen zusätzlich selbst anhaltend geschadet habe, sei M. zu dem Schluss gekommen, dass er seinem Leben selbstbestimmt ein Ende setzen wollen. M. habe auch die Zukunftsperspektive geprüft und „wohl zutreffend“ erkannt, dass er aufgrund der Erkrankung nicht dauerhaft selbstständig leben könne. Die Erkrankung an einer Schizophrenie bedeute „in den meisten Fällen“ eine Invalidisierung höheren Ausmaßes sowie eine erhebliche Minderung der Lebensqualität. M. habe sich in Kenntnis dieser Zukunftsperspektive gegen eine Fortsetzung seines Lebens entschieden, weil er sein Dasein als qualvoll erlebt habe. Bereits der Beitritt zu dem Sterbehilfeverein Y. sei Ausdruck einer erheblichen Ernsthaftigkeit im Sinne der Vorbereitung eines Suizids. Parallel habe er sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Selbsttötung beschäftigt und auch Suizidversuche unternommen. Dabei solle nicht verkannt werden, dass sein psychischer Zustand zum Zeitpunkt der Versuche erheblich beeinträchtigt war. Gleichwohl sei festzuhalten, dass sich sein Zustand trotz einer Partnerschaft erneut verschlechtert habe und ihm im Anschluss eine selbständige Lebensführung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Wunsch nach einer freiwilligen Beendigung seines Lebens sei „in natürlicher Weise“ mit seinem körperlichen und seelischen Gesundheitszustand verbunden gewesen. Als Zeichen von Freiverantwortlichkeit sei zu werten, dass M. „seinen Willen zum Ausdruck gebracht“ habe. Damit habe er – der Sachverständige OU. – sich „zufriedengegeben“. Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung insoweit nicht bereits einem Zirkelschluss unterliegt, greift sie unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen XT. sowie des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer jedenfalls zu kurz, da unberücksichtigt bleibt, inwieweit das „Verständnis bezüglich Lebensqualität und Sinnhaftigkeit“ und der „zum Ausdruck gebrachte Wille“ auf einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider des Geschädigten selbst beruhen konnte oder aber maßgeblich durch eine akute psychische Krankheitssymptomatik beeinflusst wurde. Dementsprechend hat auch der Sachverständige XT. nachvollziehbar angegeben, dass die Ausführungen des Sachverständigen OU. keine Veranlassung geben, die diagnostische Einordnung oder die Beurteilung der Auswirkungen der akuten Krankheitssymptomatik auf die Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung in Frage zu stellen. (5) „Befundbericht“ / Einlassung des Angeklagten Aus dem „Befundbericht“ oder der Einlassung des Angeklagten selbst ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die den getroffenen Feststellungen zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit im Fall des M. durchgreifend entgegenstehen. So geht der Angeklagte in seinem „Befundbericht“ und auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bereits von einer unzutreffenden Definition des Begriffs der „Freiverantwortlichkeit“ aus. Der Angeklagte definiert die „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ als Teilaspekt der „Freiverantwortlichkeit“ als „plausible Nachvollziehbarkeit des Entschlusses“. Dass er diese Definition seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, folgt bereits aus dem entsprechenden Klammerzusatz im „Befundbericht“ und wurde von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung auch bestätigt („Letztlich bleibt nur die Frage übrig: Ist das Ganze plausibel?“). Mit der Zugrundelegung dieser Definition hat der Angeklagte maßgebliche Kriterien der Freiverantwortlichkeit – wie sie in den ihm nach eigener Einlassung auch inhaltlich bekannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 sowie des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2019 niedergelegt wurden – nicht nur verkürzt, sondern gezielt umgestaltet. Befragt nach dem Grund dieses Vorgehens hat der Angeklagte insoweit selbst angegeben, er sei von dem Wunsch geleitet, einen „starken Mängelfreiheitsbegriff“ und eine damit verbundene Ungleichbehandlung von psychisch und somatisch Erkrankten zu vermeiden. Auch die im „Befundbericht“ gestellten Diagnosen entsprechen – wie bereits dargelegt und im Übrigen von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt – nicht dem anerkannten Diagnosesystem des ICD-10, sondern sind relativierend und irreführend. So erweckt die im „Befundbericht“ verwendete Formulierung „Residualsymptomatik nach mehrfachen paranoid-schizophrenen Erkrankungen“ den Eindruck, dass bei dem Geschädigten eine akute schizophrene Erkrankung im Explorationszeitpunkt gerade nicht vorgelegen habe. Tatsächlich ging der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung jedoch vom Vorliegen eines schizophrenen Residuums nach ICD10: F20.5 – also von einer akuten schizophrenen Erkrankung – aus. Die im „Befundbericht“ weiter gestellte Diagnose der „adäquaten reaktiven depressiven Störung (nicht-episodisch, nicht angemessen im ICD 10 abbildbar, allenfalls posttraumatische Belastungstörung)“ ist – wie der Sachverständige XT. nachvollziehbar erörtert hat – schon für sich genommen widersprüchlich, da eine depressive Stimmungslage entweder adäquat oder Bestandteil einer depressiven Störung ist. Die Ursache einer depressiven Verstimmung – etwa ein persönlicher Schicksalsschlag oder aber endogene Umstände – spiele weder für die diagnostische Einordnung noch für die hier entscheidende Frage, wie sich die Symptomatik konkret auf die Flexibilität des Denkens, Fühlens und Handelns auswirkt, eine Rolle. Symptome, wie sie nach dem Diagnosesystem des ICD-10 typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung wären, seien nicht ersichtlich. Auch insoweit hat der Angeklagte in seiner Einlassung eingeräumt, dass – die Kriterien des ICD-10 zu Grunde gelegt, bei dem Geschädigten im Explorationszeitpunkt tatsächlich eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) vorgelegen habe. Er habe mit seiner diagnostischen Einordnung im „Befundbericht“ zum Ausdruck bringen wollen, dass die beim Geschädigten vorgefundene depressive Stimmung aus seiner Sicht eine adäquate Reaktion in dessen Lebenssituation dargestellt habe. Über das Vorgesagte hinaus finden sich in dem vom Angeklagten erstellten „Befundbericht“ weitere relativierende und letztlich irreführende Formulierungen, welche ein verzerrtes Bild der beim Geschädigten bestehenden Symptomatik und Situation zeichnen: So verwendet der Angeklagte an verschiedenen Stellen in seinem „Befundbericht“ den Begriff der „ post schizophrener Residualsymptomatik“, nach seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung wohl wissend, dass die beim Geschädigten bestehende Symptomatik auch nach seiner eigenen dignostischen Einordnung Ausdruck einer aktuellen, chronisch fortbestehenden schizophrenen Erkrankung ist. Soweit der Angeklagte in seinem „Befundbericht“ unter der Überschrift: „Spontane Besserungs-/therapeutische Möglichkeiten“, formuliert, dass „komplizierend hinzukomme, dass M. auf eine Besserung der Sehstörung einschließlich der hinzutretenden Kopfschmerzen kaum hoffen “ könne, war dem Angeklagten – wie er im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat – bewusst, dass der Geschädigte ein subjektiv übersteigertes Beschwerdeerleben hinsichtlich seiner Augenerkrankung hatte, welches gerade nicht dem tatsächlichen Schweregrad seiner Augenerkrankung entsprach. Die Formulierung des Angeklagten im „Befundbericht“ ist damit wiederum irreführend und war erkennbar geeignet, bei einem Leser als ärztliche Bestätigung der Hoffnungslosigkeit verstanden zu werden. Entsprechendes gilt auch für die Formulierung unter der Überschrift „Alternativen“: Soweit der Angeklagte hier ausführt, dass die derzeitige Lebensform im Haus der Mutter (von ihm selbst im Rahmen der Hauptverhandlung als „prekär“ bewertet) die „einzig sinnvolle Möglichkeit darstelle“. Entgegen der zuletzt genannten Formulierung hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er entgegen dieser absoluten Formulierung bezüglich des Geschädigten alternative soziotherapeutische Behandlungsansätze für durchaus sinnvoll gehalten habe, diese jedoch deshalb nicht aufgenommen habe, weil ihm eine Besserung lediglich als möglich, nicht jedoch als „wahrscheinlich“ erschienen sei und der von dem Geschädigten ausdrücklich geäußerte Suizidwusch für ihn zu respektieren gewesen sei. Diese Umstände waren schon für sich genommen geeignet, die Überzeugungskraft der im „Befundbericht“ vorgenommen Beurteilung der „Freiverantwortlichkeit“ herabzusetzen. Die genannten Umstände sprachen auch für die Annahme, dass die Bewertung des Angeklagten maßgeblich mit dem Ziel erfolgte, dem vom Geschädigten unter hohem subjektiven Leidensdruck dringlich geäußerten Wunsch nach einer ärztlichen Sterbehilfe nachkommen und diese insoweit „freigeben“ zu können. Ein solches Motiv kommt nach Auffassung der Kammer auch in der Begründung des Angeklagten zum Ausdruck, er habe dem Geschädigten bezüglich seiner Hoffnungslosigkeit hinsichtlich einer Besserung seiner psychischen Symptomatik und hinsichtlich der Bewertung der Schwere seiner Sehbeeinträchtigung „seine Sicht der Dinge zugestehen“ wollen. In der Gesamtschau lassen die genannten Umstände für die Kammer den Schluss zu, dass sich der Angeklagte von einer objektiven Beurteilung der Situation aus fachpsychiatrischer Sicht im Fall des M. bewusst gelöst hatte, um dem vom Geschädigten leidvoll geäußerten Wunsch nach Sterbehilfe nachkommen zu können. Unabhängig davon finden sich in dem „Befundbericht“ selbst jedoch auch Anhaltspunkte, welche für eine – den getroffenen Feststellungen entsprechende – maßgebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Geschädigten sprechen. So lässt sich dem „Befundbericht“ entnehmen, dass der Geschädigte auch im Explorationszeitraum unter massiven Ängsten gelitten hat, sein Sehvermögen werde sich weiter – bis zu einer Erblindung – verschlechtern und bei dem Geschädigten diesbezüglich auch ein massives Schulderleben bestand. So äußerte sich der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten im Explorationsgespräch bezogen auf seine Selbstbehandlung mit Kortison und die daraus resultierenden Katarakte wie folgt: „Was ich mir da angetan habe, ein absoluter Todesstoß“. In dieser Aussage des Geschädigten liegt aus Sicht der Kammer – auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen XT. – kein Widerspruch zu der im Rahmen seines schriftlichen Krankheitsberichts getroffenen – auf seine Augenbeschwerden bezogene – Aussage: „Das macht mir zusätzlich schwer zu schaffen.“ Denn beides bringt gerade zum Ausdruck, dass es sich um einen Umstand gehandelt hat, der den Geschädigten gedanklich stark beschäftigt und im Rahmen seines Suizidentschlusses im Juli und August 2020 eine mitentscheidende Rolle gespielt hat. Der Sachverständige XT. hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass diese im Krankheitsbericht des Geschädigten und im Rahmen der Exploration zum Ausdruck gekommenen Ängste des Geschädigten – da objektiv nicht begründet – einer Art hypochondrischem Wahn entsprochen haben, der auf das Fortbestehen auch der akuten schizophrenen Erkrankung hingewiesen habe. Auch hat der Geschädigte ausweislich des „Befundberichts“ gegenüber dem Angeklagten über eine längere Phase ab dem Jahr 2015 berichtet, in welcher er eine Freundin gehabt und Sport getrieben habe, angstfrei und guter Dinge gewesen sei und gedacht habe, „die (Ärzte) in T. haben ja doch keine Ahnung“. So hatte der Geschädigte die Erfahrung gemacht (und dem Angeklagten auch hiervon berichtet), dass es nach einer Krankheitsphase wieder zu einer auch längerfristigen Verbesserung kommen kann. Dass der Geschädigte in der Untersuchungssituation dem Angeklagten über diese Lebensphase von 2015 bis ca. 2018 zwar berichten, in seinem Erleben von Hoffnungslosigkeit aber nicht darauf zurückgreifen konnte, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XT. eine Folge der aktuellen depressiven Krankheitssymptomatik und nicht als Ausdruck einer realistischen Beurteilung der Möglichkeiten einer Symptombesserung anzusehen. e) Zur Kenntnis der die Freiverantwortlichkeit ausschließenden Lage („Vorsatz“) Dass dem Angeklagten die Lage des Geschädigten, welche vorliegend zu einem Ausschluss der Freiverantwortlichkeit geführt hat, bekannt war, schließt die Kammer zunächst aus der Einlassung des Angeklagte selbst. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass ihm – unbeschadet der konkreten diagnostischen Einordnung – aufgrund der von ihm erhobenen Befunde bewusst gewesen ist, dass das Denken und die Suizidentscheidung des Geschädigten durch eine aktuelle krankheitswertige Störung beeinträchtig und insbesondere auch krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst war. Mit dieser Einlassung ist der Angeklagte von früheren Angaben nachvollziehbar abgerückt. Letztlich bestätigt diese Einlassung, dass er von der fehlenden Fähigkeit des Geschädigten, den Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden, wusste und damit ein wesentliches Kriterium der „fehlenden Freiverantwortlichkeit“ in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat, wenngleich er auf eine andere rechtliche Bewertung hoffte. Diese Kenntnis des Angeklagten lag auch schon bei der Erstellung des „Befundberichts“ und im Tatzeitpunkt am 00.00.0000 vor. So hat der Angeklagte zum einen selbst eingeräumt, ihm sei bewusst gewesen, dass der Geschädigte aufgrund einer krankheitsbedingten Fehlvorstellung von einem Ausmaß der Augenerkrankung ausging welches tatsächlich nicht vorlag und dass die Augenerkrankung für den Geschädigten im Rahmen der Suizidentscheidung eine ursächliche Rolle gespielt hat. Zum anderen hat der Angeklagte auch bereits in seinem „Befundbericht“ formuliert, dass der Sterbewunsch des Geschädigten als „zugleich krankheitswertig somatisch und psychisch begründet einzuordnen“ sei, wobei – so die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung – anstelle des Wortes „begründet“ eigentlich das Wort „beeinflusst“ hätte verwendet werden müssen. Dafür, dass dem Angeklagten die zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit führende Lage nicht unbekannt geblieben ist, sondern vielmehr zutreffend erfasst wurde, sprechen ergänzend auch die folgenden Umstände: Der Angeklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und seit ca. 20 Jahren im Bereich der ärztlich assistierten Sterbehilfe tätig. Er hat den Geschädigten im Rahmen eines Explorationsgesprächs gesehen und gesprochen und hatte Einblick in die Entlassungsberichte der Klinik für Psychische Gesundheit des A. vom 26.12.2019 und 03.04.2020, welche gravierende psychopathologische Auffälligkeiten und ein chronifiziertes Wahnerleben dokumentieren und wiederholt die Diagnosen der paranoiden Schizophrenie und der mittelgradigen depressiven Episode stellten. Selbst wenn akute paranoide Wahnerlebnisse von dem Geschädigten in der Begutachtungssituation und am Tattage nicht berichtet wurden oder äußerlich erkennbar geworden sind, lag es auch für den Angeklagten auf der Hand, dass entsprechende Beeinträchtigungen nicht wenige Monate später – unbehandelt – vollständig abgeklungen sind. In der der Exploration vorausgehenden Korrespondenz mit dem Angeklagten spricht der Geschädigte entsprechend gerade auch selbst davon, dass sich sein psychischer Zustand so extrem verschlechtert „ hat “, dass er von Oktober bis Januar drei Suizidversuche unternommen habe. Er schildert weiter: „Meine Symptome sind hauptsächlich Angst und depressiver Natur…“. Dem Angeklagten war aus der Korrespondenz und aus den Angaben des Geschädigten im Übrigen auch bewusst, dass dieser schon in der Vergangenheit Symptome der Erkrankung dissimuliert hatte, um bestimmte Ziele – wie eine Entlassung aus der stationären Behandlung oder die Vermeidung einer zwangsweisen Unterbringung aufgrund akuter Eigengefährdung nach dem PsychKG – zu erreichen. Das Phänomen der „doppelten Buchführung“ – also einer vordergründigen Distanzierung von Wahnerleben bei im Hintergrund fortbestehender Wahnsyptomatik –, welches bei paranoid-schizophren erkrankten Personen häufig anzutreffen ist, war dem Angeklagten als Psychiater bekannt. Unabhängig hiervon ist der Angeklagte jedenfalls auch selbst von einem fortbestehenden depressiven Störungsbild ausgegangen, auch wenn er dieses im „Befundbericht“ (wissend, dass die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach der ICD-10 erfüllt waren) als „adäquat reaktiv“ und insoweit nicht angemessen im ICD-10 abbildbar bezeichnet hat. Im Übrigen ging der Angeklagte auch bei Erstellung des „Befundberichts“ vom Vorliegen der Kriterien eines schizophrenen Residuums und damit von einer akuten schizophrenen Erkrankung aus. f) Zur für möglich erkannten Rechtswidrigkeit Dafür, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens für möglich gehalten hat, spricht zunächst der Umstand, dass ihm aufgrund seiner intensiven Beschäftigung mit der Thematik die von der Rechtsprechung – namentlich dem Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 26.02.2020 und dem Bundesgerichtshof im Urteil vom 03.07.2019 – in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien der Freiverantwortlichkeit nach seiner eigenen Einlassung vollumfänglich bekannt waren. Das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2019 zugrundeliegende Verfahren richtete sich gegen den Angeklagten selbst. Im Hinblick auf die Regelung des § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe), welche Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 war, hatte er selbst Verfassungsbeschwerde erhoben und war einer der beteiligten Beschwerdeführer. Dass die von ihm zugrunde gelegte Definition der „plausiblen Nachvollziehbarkeit“ von den insoweit genannten Kriterien abweicht, war ihm nach seiner eigenen Einlassung bekannt. Entsprechendes folgt auch aus seiner Einlassung, wonach aus seiner Sicht zwar eine Bewertung der Vernünftigkeit der Suizidentscheidung durch den Gutachter zu erfolgen habe, die dann mit der psychischen Beeinträchtigung abzuwägen sei, ihm jedoch „klar“ sei, dass im Fall psychisch erkrankter Menschen eine Entscheidung über die Strafbarkeit letztlich durch die Staatanwaltschaft und das Gericht erfolge. Selbst dargelegt hat er sein Vorstellungsbild im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit seines Handelns auch bereits in seinem an die Staatsanwaltschaft Essen gerichteten Schreiben vom 09.09.2020. Hierin führt er u.a. aus, dass ihm „völlig klar“ sei, dass man bei dem Punkt – Mangelfreiheit des Willens von Menschen mit langjährigen psychischen Erkrankungen – „zu verschiedenen Beurteilungen kommen kann“ und er „auch bezüglich der Frage der Mängelfreiheit einer die Beihilfe von Strafe befreienden Freiverantwortlichkeit einen (solchen) Klärungsbedarf“ sehe. Er habe psychisch schwer und verzweifelt leidende Menschen gesehen, für die ihm eine liberale Klärung des Mängelfreiheitsbegriffs dringlich erscheine. Er selbst ziehe – so seine Einlassung in der Hauptverhandlung – eine mitmenschlich aufmerksame einer formal juristisch absichernden Suizidhilfe vor. Die genannten Umstände sprachen aus Sicht der Kammer dafür, dass sich der Angeklagte – um die aus seiner Sicht ethisch gebotene Hilfe leisten zu können – bewusst dazu entschieden hat, es in rechtlicher Hinsicht „darauf ankommen“ zu lassen und „zur Not“ auch eine höchstrichterliche Klärung unter dem Risiko der eigenen Strafbarkeit herbeizuführen. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte auch im Fall des M. jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, rechtswidrig zu handeln und dies billigend in Kauf genommen hat, um die von ihm als ethisch geboten erachtete Hilfestellung gewähren zu können. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht. Die Selbsttötungshandlung des Geschädigten M. ist dem Angeklagten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Var. StGB) zuzurechnen. Notwendige Bedingung einer Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft in Konstellationen der Selbsttötung ist, dass derjenige, der allein oder unter Mitwirkung eines Dritten Hand an sich anlegt, unfrei handelt (BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 m.w.N.). Ein Begehen der Tat durch Benutzung des Suizidenten als „Werkzeug“ gegen sich selbst setzt daher voraus, dass dieser seinen Selbsttötungsentschluss aufgrund eines Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizits nicht freiverantwortlich gebildet hat (BGH, aaO., m.w.N.). Befindet sich der Suizident – vom „Suizidhelfer“ erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage, kann sich das Verschaffen der Möglichkeit des Suizids als in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt darstellen (BGH, aaO., m.w.N.). Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (BGH, aaO., m.w.N.). Als Umstände, die zu einem Ausschluss der Freiverantwortlichkeit führen können, kommen insbesondere Minderjährigkeit des Opfers oder krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite infrage (vgl. BGH, aaO., m.w.N.). Der Selbsttötungsentschluss kann auch dann mangelbehaftet sein, wenn er auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch den Täter zurückgeht oder wenn er einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, mithin nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist (vgl. BGH, aaO., m.w.N.). Allein die Feststellung des Vorliegens einer psychischen bzw. psychiatrischen Grunderkrankung führt dabei – wie auch in anderen Bereichen denkbarer Beeinflussung der Freiverantwortlichkeit etwa durch Drogenabhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 1 StR 389/13) – nicht automatisch zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass psychisch erkrankte Personen per se zu einer freiverantwortlichen Entscheidung über eine Selbsttötung nicht fähig sind, existiert nicht. Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter, die Freiverantwortlichkeit ausschließender Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 m.w.N.). Ein solcher, einen autonom gebildeten, freien Willen ausschließender Umstand, kann etwa darin bestehen, dass der Suizident aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Entscheidung auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider zu treffen und ihm aus diesem Grunde bereits die für einen freiverantwortlichen Selbsttötungsentschluss erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, Rz. 240 f.). Eine freie Suizidentscheidung setzt demnach die Fähigkeit voraus, seinen Willen in Bezug auf den Sterbewunsch frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können (vgl. BVerfG, aaO.). Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn die Urteils- und Willensfähigkeit im entscheidenden Zeitpunkt in pathologischer Weise derart gestört wird, dass der Sterbewillige zur Beurteilung seiner Situation nach objektiven Maßstäben nicht mehr in der Lage war (vgl. BGH, NJW 1981, 932, beck-online). 1. Nach diesen Grundsätzen befand sich der Geschädigte M. im Tatzeitpunkt aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Störung in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage. So litt der Geschädigte nach den getroffenen Feststellungen im Tatzeitpunkt am 00.00.0000 unter einer akuten schizophrenen und depressiven Erkrankungssymptomatik, durch welche sein Denken, Fühlen und Handeln in einem hohen Maße eingeengt und auf den Sterbewunsch fixiert waren. Der Suizidwunsch basierte wesentlich auf einer erkrankungsbedingten, nicht realistisch begründeten Vorstellung unter einer zunehmenden Sehstörung zu leiden, ferner, als Ausdruck der aktuellen depressiven Erkrankung, auf der Annahme, dass es für seine sonstige psychische Beschwerdesymptomatik keine Besserungsaussichten mehr gebe. Aufgrund der psychischen Erkrankungssymptomatik war der Geschädigte nicht in der Lage, die realistische Grundlage seiner Entscheidung zu erfassen und die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen. 2. Der Angeklagte hatte die zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit führende Lage auch erkannt und hat mithin vorsätzlich im Hinblick auf die eine mittelbare Täterschaft begründenden Umstände gehandelt. Da der Begriff der „Freiverantwortlichkeit“ einem normativen Tatbestandmerkmal vergleichbar ist, genügt für den Vorsatz im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft neben der Kenntnis der zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände die Erfassung des sozialen Sinngehalts der (fehlenden) Freiverantwortlichkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.1981, Az. 4 StR 480/80). Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Täter die Entscheidung des Sterbewilligen selbst als im Rechtssinne „nicht freiverantwortlich“ bewertet. Der soziale Sinngehalt der (fehlenden) Freiverantwortlichkeit ist vielmehr dann zutreffend erfasst, wenn die krankhafte Schwere der Beeinträchtigung und ihre Relevanz für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit zutreffend erkannt und in das Vorstellungsbild aufgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: So war dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bewusst, dass das Denken und die Suizidentscheidung des Geschädigten durch eine aktuelle krankheitswertige Störung beeinträchtig und insbesondere auch krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst war. Soweit er dennoch in seinem „Befundbericht“ zu dem Ergebnis der „Freiverantwortlichkeit“ gelangt ist, beruhte dies nicht auf einem Irrtum über eine die Freiverantwortlichkeit ausschließende Lage bzw. innere Befindlichkeit (z.B. der Unkenntnis über das Bestehen einer psychischen Grunderkrankung – gleich wie man sie klassifiziert – oder der hieraus folgenden Beeinflussung des Todeswunsches), sondern auf einer von ihm selbst entwickelten abweichenden Definition des Begriffs der Freiverantwortlichkeit. Die vom Angeklagten bei der Bewertung der „Freiverantwortlichkeit“ zu Grunde gelegte Definition verkürzt das Merkmal der „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ sowie der „Mangelfreiheit“ dabei im Rahmen einer vom Angeklagten durchgeführten Abwägung bewusst auf die Kriterien der „Nachvollziehbarkeit“ bzw. „Plausiblität“ der Begründung des Suizidwunsches. Hierbei handelt es sich nicht um einen den Vorsatz betreffenden Irrtum, sondern vielmehr um eine unzutreffende rechtliche Bewertung der bekannten und nach Laienart im sozialen Sinngehalt zutreffend erfassten Umstände, die allenfalls im Rahmen der Schuld gem. § 17 StGB relevant werden kann (dazu sogleich). Selbst wenn man die zutreffende Bewertung der Lage als „nicht freiverantwortlich“ jedoch als Bestandteil und Bezugspunkt des Vorsatzes ansehen würde, läge aufgrund des Vorstellungsbilds des Angeklagten jedenfalls bedingter Vorsatz vor, der in der hier gegebenen Fallkonstellation ebenfalls geeignet ist, die mittelbare Täterschaft des Suizidhelfers zu begründen (vgl. Schneider in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Vorb. zu § 211, Rn. 64 m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Vor §§ 211-217 Rn. 22). So hielt der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen eine abweichende Beurteilung der „Freiverantwortlichkeit“ aufgrund der bestehenden psychischen Krankheitssymptomatik zumindest für möglich und hat sich hiermit um des erstrebten Ziels willen, nämlich die aus seiner Sicht im konkreten Fall ethisch gebotene Hilfe beim Suizid leisten zu können, auch abgefunden. 3. Da der Angeklagte im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, rechtswidrig zu handeln und dies billigend in Kauf nahm, um die von ihm als ethisch geboten erachtete Hilfestellung gewähren zu können, schied ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB aus. Unrechtseinsicht liegt bereits dann vor, wenn der Täter – wie hier – mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 17 Rn. 5). Selbst wenn die Vorstellung des Angeklagten im Fall des Geschädigten jedoch als Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB angesehen würde, wäre dieser durch die Einholung einer Zweitmeinung bzw. die Inanspruchnahme juristischer Hilfe jedenfalls gem. § 17 S. 2 StGB vermeidbar gewesen. Dass die Einholung einer solchen Zweitmeinung zu der Auskunft geführt hätte, dass im Fall des Geschädigten keine die Strafbarkeit des Gehilfen ausschließende Freiverantwortlichkeit vorgelegen hat, steht für die Kammer unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze zur „Freiverantwortlichkeit“ einer Suizidentscheidung und der Grenzen der Strafbarkeit bei ärztlich attestierter Selbsttötung auf der einen sowie der Ausführungen des Sachverständigen XT. zu dem Krankheitsbild des Geschädigten auf der anderen Seite fest. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Auszugehen war zunächst vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB welcher Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat zunächst das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 StGB geprüft und bejaht. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB geboten erschien. Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und sich im Wesentlichen – insbesondere hinsichtlich der äußeren Geschehensabläufe sowie des Umstandes, dass die Entscheidung des Geschädigten zur Beendigung seines Lebens durch dessen psychische Erkrankung krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst und ihm dies bekannt war – geständig eingelassen hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die hier gegenständliche Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und das Verfahren seit dieser Zeit andauert, was für den Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellt. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten, seiner persönlichen Verhältnisse und seiner Situation als Erstverbüßer ist er zudem als besonders haftempfindlich anzusehen. Letztlich hat die Kammer auch die Motivation des Angeklagten für seine Suizidhilfe bei dem Geschädigten strafmildernd gewertet. Zwar lassen die dargestellten Formulierungen im „Befundbericht“ des Angeklagten den Schluss zu, dass dieser um des erstrebten Ziels willen, nämlich psychisch erkrankten und somatisch erkrankten Menschen gleichermaßen Zugang zu einem ärztlich assistierten Suizid zu gewähren und eine ihm mit Blick auf das Leid des Geschädigten ethisch gebotene Hilfe zur Lebensbeendigung zu leisten, bereit war, den „Befundbericht“ zu nutzen, um Tatsachen verkürzt und irreführend darzustellen und die Suizidassistenz im Fall des M. auf dieses Weise „freizugeben“. Jedoch geht die Kammer zu seinen Gunsten auch davon aus, dass der Angeklagte primär das Ziel verfolgt hat, dem Geschädigten als einer schwer kranken und leidenden Person den eindringlich geäußerten Wunsch nach einer Lebensbeendigung zu erfüllen und insoweit aus einer Mitleidsmotivation heraus gehandelt hat. Aufgrund des erheblichen Gewichts der dargelegten strafmildernden Umstände erschien der Kammer der Regelstrafrahmen des § 212 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren für den hier zu beurteilenden Fall daher nicht mehr angemessen und die Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 213 StGB geboten. Innerhalb dieses Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer die genannten Umstände erneut umfassend gewürdigt und auf eine Strafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.