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Urteil

51 KLs-71 Js 915/23-5/24 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2024:0528.51KLS71JS915.23.5.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis sowie wegen Besitzes von Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.660,- EUR angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG

§§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG

§§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis sowie wegen Besitzes von Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.660,- EUR angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG §§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe: I. 1. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 44-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in K. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und geschieden. Der Angeklagte wuchs als einziges Kind bei seinen Eltern in A. auf. Sein Vater war Alkoholiker, was den Angeklagten bereits in der Kindheit sehr belastete. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten in A.. Als er fünf Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Er wuchs in der Folge bei seiner Mutter auf und verbrachte die Wochenenden regelmäßig bei seinem Vater. Der Angeklagte besuchte zunächst eine Grundschule in A. und wechselte dann auf eine Waldorfschule. Er zeigte während der Schulzeit Auffälligkeiten. Er lehnte sich unter anderem gegen seine Familie auf. Aufgrund dessen, aber auch, weil es seinem eigenen Wunsch entsprach, besuchte er ab dem 11. Lebensjahr ein Internat in der Eifel. Da sich sein auffälliges Verhalten fortsetzte, wechselte er in den Folgejahren zunächst in ein Internat in P., sodann in ein Internat in U. und besuchte schließlich ein Internat in C.. Dieses verließ er schließlich im Alter von ungefähr 17 Jahren mit dem Hauptschulabschluss. Er zog zunächst zurück zu seiner Mutter nach A.. Dann nahm er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einer B.-Filiale in K. auf und bezog seine erste eigene Wohnung in K. Er schloss die Ausbildung nach drei Jahren erfolgreich ab. Im Anschluss arbeitete er bis zum Jahr 2000 im Küchenstudio seines Vaters. Das Unternehmen ging jedoch insolvent. Sodann eröffnete er mit einem Bekannten ein Computer-Geschäft, das jedoch im Jahr 2002 insolvent ging. In der Folgezeit war er arbeitssuchend. Er wurde erstmalig straffällig und im Jahr 2004 inhaftiert. Im Jahr 2004 verstarb sein Vater an den Folgen des Alkoholmissbrauchs, was den Angeklagten stark belastete. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde nach § 35 BtMG zurückgestellt und der Angeklagte absolvierte eine stationäre Therapie, die er im Jahr 2006/2007 erfolgreich beendete. Im Anschluss nahm er eine Tätigkeit als Parkett- und Bodenleger bei einem kleinen Unternehmen auf, die er bis 2015/2016 fortführte. Ihm wurde schließlich gekündigt und er war im Anschluss arbeitssuchend. Im Jahr 2017/2018 verstarb seine Großmutter, zu der der Angeklagte ein enges Verhältnis hatte. Ihr Tod belastete den Angeklagten sehr. Im Jahr 2019 wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Ende des Jahres 2020 wurde ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt. Der Angeklagte war seitdem fortlaufend in ärztlicher Betreuung. Er leidet weiterhin unter gesundheitlichen Einschränkungen, wenngleich er mittlerweile medikamentös gut eingestellt ist. Ihn belastet die Erkrankung auch psychisch sehr. Bis zu seiner Inhaftierung war der Angeklagte nicht arbeitstätig und bezog Sozialleistungen in Höhe von 1.180,00 EUR monatlich. In der JVA K. litt der Angeklagte zunächst verstärkt unter gesundheitlichen Problemen, insbesondere Wassereinlagerungen. Infolgedessen litt er verstärkt unter der Haftsituation. Ungefähr fünf Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung nahm der Angeklagte eine Tätigkeit als Hausarbeiter in der JVA auf. Außerdem spielt er nunmehr regelmäßig Tischtennis. Die mit der Arbeit und der sportlichen Betätigung einhergehende Bewegung hat im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu einer deutlichen Besserung der gesundheitlichen Beschwerden geführt, wenngleich es nicht zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Im Jahr 2009 heiratete der Angeklagte seine damalige Partnerin. Die Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. 2015, während des Trennungsjahres, traf der Angeklagte seine jetzige Verlobte wieder und ging eine Beziehung mit ihr ein. Die beiden hatten sich während der Ausbildungszeit des Angeklagten zum Einzelhandelskaufmann in der Berufsschule kennengelernt, dann aber aus den Augen verloren. Die Verlobte des Angeklagten hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alt ist. Der Angeklagte hatte zu ihm stets eine enge, väterliche Beziehung. Im Jahr 2021 verlobte sich das Paar. Da der Angeklagte in der Folgezeit besorgt war, wegen der in diesem Verfahren gegenständlichen Straftaten inhaftiert zu werden, stellte er die Hochzeitsplanung jedoch zunächst zurück. Die Partnerschaft besteht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiter fort. Seine Verlobte hält trotz des Strafverfahrens zu ihm. Zu dem Sohn seiner Verlobten, der mittlerweile bei seinem Vater lebt und eine Ausbildung absolviert, hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiterhin ein gutes Verhältnis. Für die Zukunft wünscht sich der Angeklagte zunächst eine Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation. Er hofft, dass er bald wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Da er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Parkett- und Bodenleger arbeiten kann, möchte er eine Umschulung absolvieren. Außerdem möchte er seine Verlobte heiraten und mit ihr ein gemeinsames Leben führen. 2. Der Angeklagte konsumierte im Alter von 15 Jahren erstmals Cannabis. Er besuchte damals ein Internat in C., fuhr von dort aus mit dem Fahrrad über die holländische Grenze und besuchte einen Coffeeshop. In der Folgezeit rauchte er regelmäßig Marihuana. Nachdem er im Alter von ungefähr 17/18 Jahren seine erste eigene Wohnung in K. bezogen hatte, konsumierte er erstmalig Amphetamine und Ecstasy. In der Folge steigerte er seinen Konsum von Amphetaminen und Ecstasy kontinuierlich und rauchte zudem noch regelmäßig Marihuana. Vor seiner Inhaftierung im Jahr 2004 konsumierte er täglich Cannabis und Amphetamine und regelmäßig zusätzlich Ecstasy. Als sein Vater starb, flüchtete er sich noch stärker in den Drogenkonsum. Infolge seiner Inhaftierung im Jahr 2004 erreichte er erstmalig eine längere Abstinenzphase. Nach Abschluss seiner anschließenden stationären Therapie in der D.-Klinik in Y. war er zunächst abstinent, wurde dann aber wieder rückfällig. Er konsumierte durchschnittlich 300 – 500 g Amphetamin sowie ungefähr 100 g Marihuana monatlich. Zusätzlich konsumierte er an den Wochenenden auf Partys jeweils 10 bis 50 Tabletten Ecstasy. Den Konsum im vorgenannten Umfang setzte der Angeklagte fort, bis ihm im Jahr 2020 der Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Aufgrund seiner fortbestehenden gesundheitlichen Probleme nahm er danach nicht mehr an Partys teil und stellte auch den Konsum von Ecstasy vollständig ein. Nachdem der Zeuge X. am 19.01.2022 festgenommen worden war, stellte der Angeklagte auch den Konsum von Amphetamin von sich aus vollständig ein. Den Konsum von Marihuana setzte er jedoch bis zu seiner Festnahme am 08.01.2024 unverändert fort. An Silvester des Jahres 2023 konsumierte der Angeklagte erstmalig wieder Amphetamine, wobei es bei dem einmaligen Konsum an diesem Abend blieb. Aufgrund der Alkoholerkrankung seines Vaters hat der Angeklagte stets nur bei seltenen Gelegenheiten Alkohol konsumiert. Bei Feierlichkeiten trank er in der Vergangenheit gelegentlich Jägermeister. In den letzten Jahren beschränkte sich sein Alkoholkonsum selbst bei Feierlichkeiten auf maximal ein Glas Sekt. 3. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 08.01.2024 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 09.01.2024 (Az. …), den die Kammer durch Beschluss vom 28.05.2024 zunächst aufrechterhalten hat, befand sich der Angeklagte seit dem 09.01.2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.. Die Kammer hat den vorgenannten Haftbefehl mit Beschluss vom 07.06.2024 außer Vollzug gesetzt. 4. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. II. In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Der Angeklagte handelte im Tatzeitraum vom 10.09.2021 bis zum 08.01.2024 mit Rauschmitteln, die er zunächst von dem Zeugen X. und nach dessen Festnahme am 19.01.2022 von dem gesondert verfolgten O. bezog und teilweise gewinnbringend weiterverkaufte. Dabei fungierte der Angeklagte als einer von mehreren Zwischenhändlern, der die Rauschmittel an weitere Kunden, die teilweise aus seinem Freundes- und Kollegenkreis stammten, überwiegend jedoch von dem Zeugen X. an ihn vermittelt wurden, verkaufte. Die von dem Angeklagten erworbenen Rauschmittel hatten eine durchgehend gleichbleibende Qualität. Der Angeklagte erwarb die Rauschmittel von dem Zeugen X. zu folgenden Preisen: 1 kg Amphetamin zu je 1.800,00 €, 1 kg Marihuana zu je 5.800,00 € bis 6.300,00 € und 1 g Kokain zu je 55,00 €. Die Rauschmittel verkaufte der Angeklagte sodann zu folgenden Preisen weiter: 1 kg Amphetamin zu je 2.200,00 € bis 2.500,00 €, 1 kg Marihuana zu je 6.900,00 € bis 7.100,00 €, eine Ecstasy-Tablette für 2,00 € bis 2,50 € und 1 g Kokain zu je 58,00 €. Die Verkäufe der Rauschmittel erfolgten jeweils aus der Wohnung des Angeklagten, nämlich aus der Küche, heraus. Die Wohnung des Angeklagten war wie folgt aufgeteilt: Durch die Wohnungstür gelangte man in einen Wohnungsflur. Gegenüber der Wohnungstür befand sich die Küche. Rechts neben der Küche war ein als Büro und Abstellraum genutzter Raum. Wiederum rechts von dem Büro/Abstellraum befand sich ein Badezimmer und rechts von dem Badezimmer ein als Ankleidezimmer und Abstellraum genutzter Raum. Links von der Küche, direkt an diese angrenzend, befand sich das Wohnzimmer. Wiederum links von dem Wohnzimmer befand sich ein zweites Badezimmer. Links von der Wohnungstür befand sich das Schlafzimmer. Das Wohnzimmer war in wenigen Schritten von der Küche aus zu erreichen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 2. Tat vom 10.09.2021 (Ziffer 1. der Anklageschrift) Am 10.09.2021 kaufte der Angeklagte von dem Zeugen X. 5 kg Amphetaminpulver, 1 kg Marihuana sowie 1.000 Ecstasy Tabletten mit einem Gesamtgewicht von mindestens 549 g. Davon waren 3,5 kg Amphetamin, 700 g Marihuana und 1.000 Ecstasy-Tabletten zum Weiterverkauf und 1,5 kg Amphetamin und 300 g Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt. Das von dem Angeklagten angekaufte Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5,86 %. Die von dem Angeklagten zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 3,5 kg Amphetamin enthielt mithin mindestens 205,1 g Amphetaminbase. Die von dem Angeklagten zum Eigenkonsum bestimmte Menge von 1,5 kg Amphetamin enthielt mindestens 87,9 g Amphetaminbase. Das von dem Angeklagten angekaufte Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18,0 % auf. Die von dem Angeklagten zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 700 g Marihuana enthielt mithin mindestens 126 g THC. Die von dem Angeklagten zum Eigenkonsum bestimmte Menge von 300 g Marihuana enthielt mindestens 54 g THC. Die von dem Angeklagten angekauften Ecstasy-Tabletten wiesen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 14,1 % auf. Die von dem Angeklagten zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 549 g Ecstasy-Tabletten enthielt mithin mindestens 77,4 g MDMA-Base. Die von dem Angeklagten zum Verkauf bestimmten Rauschmittel wurden von diesem im weiteren Verlauf an namentlich nicht bekannte Dritte zu den von ihm üblicherweise angesetzten Preisen weiterverkauft. 3. Tat vom 20.12.2021 (Ziffer 2. der Anklageschrift) Am 20.12.2021 kaufte der Angeklagte von dem Zeugen X. 4 kg Amphetaminpulver sowie 1 kg Marihuana. Davon waren 3,5 kg Amphetamin und 700 g Marihuana zum Weiterverkauf und 0,5 kg Amphetamin und 300 g Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt. Das von dem Angeklagten angekaufte Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5,86 %. Die von dem Angeklagten zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 3,5 kg Amphetamin enthielt mithin mindestens 205,1 g Amphetaminbase. Die von dem Angeklagten zum Eigenkonsum bestimmte Menge von 0,5 kg Amphetamin enthielt mindestens 29,3 g Amphetaminbase. Das von dem Angeklagten angekaufte Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18,0 % auf. Die von dem Angeklagten zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 700 g Marihuana enthielt mithin mindestens 126 g THC. Die von dem Angeklagten zum Eigenkonsum bestimmte Menge von 300 g Marihuana enthielt mindestens 54 g THC. Der Angeklagte verkaufte in der Folge hiervon 1,5 kg Amphetamin sowie 700 g Marihuana an namentlich nicht bekannte Dritte zu den von ihm üblicherweise angesetzten Preisen weiter. Am 19.01.2022 wurde der Zeuge X. festgenommen. Der Angeklagte, der rasch von der Festnahme erfuhr, hatte Angst, dass auch er in den Fokus der Ermittlungen rücken könnte. Er stellte daraufhin den Rauschmittelhandel vorläufig ein und konsumierte in der Folge auch kein Amphetamin mehr. Da er Sorge hatte, dass es zu einer Durchsuchung seiner Wohnung kommen könnte, gab er die restliche Menge von 2 kg Amphetamin, die zum Weiterverkauf bestimmt war, an einen namentlich nicht bekannten Freund weiter und bat diesen, das Amphetamin für ihn aufzubewahren. Er beabsichtigte, zunächst einige Zeit abzuwarten und die eingelagerten Betäubungsmittel sodann gegebenenfalls zu einem deutlich späteren Zeitpunkt aus dem Versteck zu holen, um seinen Handel fortzusetzen. 4. Tat vom 27.06.2022 (Ziffer 3. der Anklageschrift) Nachdem der Zeuge X. am 19.01.2022 festgenommen worden war, bezog der Angeklagte Marihuana zum Eigenkonsum von dem gesondert verfolgten O. aus K., den er ebenfalls über den Zeugen X. kannte. Am 27.06.2022 erhielt er nach telefonischer Bestellung von ihm 100 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 18,0 % (Mindestwirkstoffmenge 18 g THC), die insgesamt zum Eigenkonsum bestimmt waren. 5. Tat vom 28.06.2022 (Ziffer 4. der Anklageschrift) Am 28.06.2022 bezog der Angeklagte 300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 18,0 % (Mindestwirkstoffmenge 54 g THC) von dem gesondert verfolgten O., die insgesamt zum Eigenkonsum bestimmt waren. 6. Tat vom 08.01.2024 (Ziffer 5. der Anklageschrift) Anfang Januar 2024 beschloss der Angeklagte angesichts des Umstandes, dass seit der Festnahme des Zeugen X. bereits fast zwei Jahre vergangen waren, ohne dass bei ihm durchsucht oder er festgenommen worden war, den Betäubungsmittelhandel wiederaufzunehmen. Zu diesem Zweck holte er die 2 kg Amphetamin, die er am 20.12.2021 von dem Zeugen X. erworben hatte, aus dem Versteck bei seinem Freund. Da er davon ausging, dass es durch die lange Lagerung zu einem Qualitätsverlust gekommen war, vermischte er die eingelagerte Menge mit 3.114,45 g frischem Amphetamin, das er kurz zuvor erworben hatte. Am 00.00.0000 wurde die Wohnung des Angeklagten aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht. Dabei wurden im Kühlschrank in der Küche, in einem Drogenversteck in der Decke des Badezimmers und an verschiedenen anderen Stellen der Wohnung dem Angeklagten gehörende 5.114,45 g Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von ca. 294 g Amphetaminbase, 844,25 g MDMA-Zubereitung mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 156 g MDMA und 456,33 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt ca. 82,1 g THC sowie Verpackungsmaterial und zwei Beutel Streckmittel (Koffein) aufgefunden und sichergestellt. Die gesamte Menge der Betäubungsmittel, die am 00.00.0000 in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden wurden, war zum Weiterverkauf bestimmt. An der Garderobe im Flur, der an die Küche angrenzt, hing eine Jacke des Angeklagten, in deren Tasche sich ein funktionsfähiges Tierabwehrspraygerät mit 2 x 6 ml Tierabwehrspray befand. An der Küchentür, an der dem Raum zugewandten Seite, hing eine Umhängetasche, in der sich neben Verpackungsmaterial ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm befand. Im Wohnzimmer, auf einem Sideboard liegend, wurden drei Teleskopschlagstöcke aufgefunden. In einem daneben befindlichen aufziehbaren Tisch im Wohnzimmer wurde neben Behältnissen mit Betäubungsmitteln ein weiterer Schlagstock aufgefunden. Im Wohnzimmer befanden sich ferner in Dosen in einem Hängeschrank sowie auf einer Glasplatte zudem Anhaftungen von Betäubungsmitteln. Im Schlafzimmer wurde neben verschiedenen Behältnissen mit Betäubungsmitteln ein schwarzes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 6 cm gefunden. Dieses befand sich auf einem Fernsehschrank. Der Angeklagte hatte Kenntnis vom Vorhandensein sowie vom jeweiligen Ablageort sämtlicher aufgefundener Betäubungsmittel, der Messer, der Schlagstöcke, des Pfeffersprays sowie der weiteren aufgefundenen Gegenstände. Sie wurden von dem Angeklagten aufbewahrt, um sich im Bedarfsfall durch Verwendung dieser Gegenstände anderer Personen erwehren zu können. Ihm war zudem bewusst, dass die aufgefundenen Schlagstöcke, sowie die Messer und das Pfefferspray zur Verletzung von Menschen geeignet waren. Der Angeklagte war sich ferner seiner Verfügbarkeit und Zugriffsnähe bei der Tatausführung bewusst. Die Messer, Schlagstöcke und das Pfefferspray waren von dem Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt. 7. Zustand des Angeklagten bei Begehung der Taten Der Angeklagte war bei Begehung der abgeurteilten Taten in vollem Umfang einsichts- und steuerungsfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. 8. Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist die Verfolgung in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO hinsichtlich der Tat vom 20.12.2021 (Ziffer 2. der Anklageschrift vom 15.02.2024) auf die Teile, die Amphetamin und Marihuana betreffen, sowie hinsichtlich der Tat vom 08.01.2024 (Ziffer 5. der Anklageschrift vom 15.02.2024) auf die Teile, die Amphetamin, Ecstasy und Marihuana betreffen, beschränkt worden. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, seinem bisherigen Lebensweg und seinen Vorstrafen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 22.05.2024. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls auf Grundlage seiner insoweit glaubhaften Einlassung getroffen. 2. Feststellungen zu Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der in weiten Teilen glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die übrige Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, bestätigt und ergänzt wurde. Im Einzelnen: a. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Vorgeschichte (Ziffer II.1.) sowie der in Rede stehenden Taten (Ziffern II.2. – II.6.) im Rahmen seiner im Wesentlichen geständigen Einlassung in weiten Teilen so, wie festgestellt, eingelassen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 10.09.2021 (Ziffer II.2.) dahingehend eingelassen, dass ein Drittel der von ihm angekauften 1.000 Ecstasy-Tabletten ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien. Hinsichtlich der Tat vom 08.01.2024 (Ziffer II.6.) hat sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er die Schlagstöcke, die beiden Messer sowie das Pfefferspray nicht zur Verletzung von Personen bestimmt habe. Er habe die Schlagstöcke zu einem günstigen Preis erworben und beabsichtigt, diese gewinnbringend im Internet weiterzuverkaufen. Das Tierabwehrspray habe er im Jahr 2020/2021 erworben, nachdem sein Hund von einem anderen Hund gebissen worden sei. Er habe es seitdem stets in seiner Jackentasche mit sich geführt, wenn er mit seinem Hund spazieren gegangen sei, um etwaige Angriffe anderer Hunde abzuwehren. Die Messer habe er zum Portionieren von Betäubungsmitteln genutzt. b. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass sich die Taten so, wie festgestellt, ereignet haben. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtschau der erhobenen Beweise, die keine berechtigten Zweifel an den getroffenen Feststellungen bestehen lassen. aa. Soweit der Angeklagte die Vorgeschichte sowie die ihm zur Last gelegten Taten – mit Ausnahme der vorgenannten Abweichungen – im Rahmen seiner Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt hat, erachtet die Kammer diese Einlassung des Angeklagten als glaubhaft und legt sie ihren Feststellungen zugrunde. Der Angeklagte hat insoweit – soweit ihm dies noch möglich war – sämtliche Einzelheiten zu den Taten – auch zur subjektiven Tatseite – nachvollziehbar geschildert. Dabei hat er auch die An- und Verkaufspreise der Drogen beziffert und Art und Menge der tatgegenständlichen Betäubungsmittel konkretisiert. Diese Angaben des Angeklagten waren uneingeschränkt nachvollziehbar, fügten sich zwanglos ineinander ein und ergaben so ein in sich stimmiges Gesamtbild der in Rede stehenden Taten. Dabei hat der Angeklagte auch keine unrealistischen Angaben zum Bedarf für seinen Eigenkonsum getätigt, um etwa die gehandelte Menge zu reduzieren. Dabei war nämlich der in der Vergangenheit ganz erhebliche Drogenkonsum, der sich über etwa zwei Jahrzehnte erstreckte, zu berücksichtigen. Auch hat der Angeklagte die aufgefundenen Mengen nicht als zufällig und unüblich hohe vorhandene Menge dargestellt. Die Kammer hat an diesen Angaben keine begründeten Zweifel. Die Angaben des Angeklagten waren auch hinsichtlich der gehandelten Einzelmengen sowie auch der für den Verkauf bestimmten, noch gelagerten Mengen, belastbar und glaubhaft. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte den Handel mit Rauschmitteln nach der Festnahme des Zeugen X. am 19.01.2022 zunächst einstellte. So hat der Angeklagte schlüssig geschildert, dass nach dieser Festnahme ein „Schrecken“ durch die Drogenszene gegangen sei und er Angst davor gehabt habe, auch überführt und verhaftet zu werden. Diese Angst habe sich dann erst gelegt, als bis zum Jahreswechsel 2023/2024 (vermeintlich) keine Überführung seiner Person drohte. Vor diesem Hintergrund ist dann auch unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten angegebenen Rauschmittelmengen, die er monatlich verkauft hat, nachvollziehbar, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 00.00.0000 noch ein nicht unerheblicher Teil des Amphetamins, das er im Zusammenhang mit der Tat zu Ziffer II.3. erworben hatte, vorhanden war. Insoweit fügt sich auch die Einlassung des Angeklagten, dass er das Marihuana aus den Taten zu den Ziffern II.4. und II.5. nicht zum Zwecke des Verkaufs erworben hat, sondern zum Eigenkonsum, ein. Da er den Handelmit den Rauschmitteln nach der Verhaftung des Zeugen X. eingestellt hatte, hatte er für größere Mengen an Marihuana keinen Bedarf mehr. bb. Im Umfang dieser teilgeständigen Einlassung wurden die Angaben des Angeklagten zudem auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. So wurde die Einlassung des Angeklagten zunächst durch die Angaben des Zeugen Q. sowie die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere der Chatnachrichten des Angeklagten und seiner Verkäufer sowie der „Schuldenliste“ des Zeugen X., bestätigt und ergänzt. Daraus ergaben sich insbesondere die von dem Angeklagten angegebenen Ankaufspreise der Drogen hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 2. und II.3. sowie die Mengen der Drogen hinsichtlich der Taten zu den Ziffern II.2. bis II.5. Ferner wird die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Taten zu Ziffern II.2. und II.3. auch bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen X., der die Geschehnisse, soweit sie jeweils in seinen Wahrnehmungsbereich fielen, übereinstimmend mit dem Angeklagten so, wie festgestellt, schilderte. Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.6. wird zudem durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen T. und H. bestätigt und ergänzt, die am 00.00.0000 neben weiteren Polizeibeamten die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vorgenommen haben. Die Zeugen schilderten dabei übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen, wie es zu der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gekommen ist und welche Gegenstände im Rahmen der Durchsuchung wo aufgefunden wurden. Diese Bekundungen der Zeugen wurden wiederum wiederholt durch den Angeklagten bestätigt und hinsichtlich einzelner Details – etwa des Aufbewahrungsorts der Drogen, der damit im Zusammenhang stehenden Utensilien wie Verpackungs- und Streckmittel und der aufgefunden Messer, Schlagstöcke und des Tierabwehrsprays – weiter ergänzt. Die Bekundungen der Zeugen fügten sich dabei nahtlos in die erläuternden Angaben des Angeklagten ein und ergaben so ein in sich stimmiges Bild der am 00.00.0000 stattgehabten Ereignisse, welches wiederum auch durch die sowohl mit den Zeugen als auch dem Angeklagten in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt wurde, anhand derer insbesondere auch die Auffindeorte der Betäubungsmittel ersichtlich wurden. Zudem konnten anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder auch die Aufteilung und Zuordnung der einzelnen Betäubungsmittel sowie auch der übliche Aufbewahrungsort der aufgefundenen Messer, der Schlagstöcke und des Tierabwehrspraygeräts mit dem Angeklagten näher erörtert werden. In der Gesamtschau der vorbeschriebenen Umstände ist die Kammer im Ergebnis daher von der Richtigkeit der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten überzeugt, soweit dieser die ihm zur Last gelegte Taten – mit Ausnahme der unter Ziffer III.2.a. dargestellten Abweichungen – im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt hat. Hinweise auf unglaubhafte Angaben des Angeklagten haben sich insoweit nicht ergeben. Insbesondere lassen sich den Unterlagen zur Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Verwendung der von dem Angeklagten erworbenen Rauschmittel entnehmen, die seine Einlassung in Zweifel ziehen könnten. So hat auch der Zeuge Q. ausgesagt, er habe bei seiner Auswertung der Telekommunikationsüberwachung lediglich aufgrund der Mengen auf ein Handeltreiben im Ganzen geschlossen. cc. (1) Soweit sich der Angeklagte – abweichend von den getroffenen Feststellungen – hinsichtlich der Tat vom 10.09.2021 (Ziffer II.2.) dahingehend eingelassen hat, dass ein Drittel der von ihm angekauften 1.000 Ecstasy-Tabletten ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Aus Sicht der Kammer ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten bereits für sich genommen nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. So gab der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag zunächst an, er habe bereits im Jahr 2020, nachdem ihm der Herzschrittmacher eingesetzt worden sei, kein Ecstasy mehr konsumiert. Sodann gab er an, er habe an den Wochenenden auf Partys stets Ecstasy konsumiert. Auf Nachfrage stellte er sodann ausdrücklich klar, dass er zum Zeitpunkt der Tat vom 10.09.2021 kein Ecstasy mehr konsumiert habe. Sodann gab er am zweiten Hauptverhandlungstag – im Widerspruch zu seiner vorherigen Einlassung – wiederum an, ein Drittel der erworbenen 1.000 Ecstasy-Tabletten seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Auf erneuten Vorhalt vermochte er diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Das dargestellte Einlassungsverhalten erweckte für die Kammer den Eindruck, dass der Angeklagte versucht hat, die zum Handel bestimmte Menge Ecstasy zu reduzieren, indem er einen angeblichen Eigenkonsum schilderte, den er zuvor noch bestritten hatte. Es ist aus Sicht der Kammer auch plausibel, dass der Angeklagte unter dem Eindruck der gesundheitlichen Probleme sowie des nach eigenen Angaben für ihn einschneidenden Ereignisses des Einsetzens des Herzschrittmachers die Partys und den Ecstasy-Konsum einstellte. Auch die pauschale Angabe des Angeklagten, er habe ein Drittel – mithin rund 333 Tabletten – selbst konsumieren wollen, erscheint lebensfremd. Sie ist insbesondere auch nicht mit den von dem Angeklagten angegebenen Konsummengen vor seiner Abstinenz in Einklang zu bringen. (2) Soweit sich der Angeklagte – abweichend von den getroffenen Feststellungen – dahin eingelassen hat, dass die aufgefundenen Schlagstöcke, Messer und das Pfefferspray nicht zur Verletzung von Personen bestimmt waren, ist auch dies zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Es handelt sich aus Sicht der Kammer bei der diesbezüglichen Einlassung um eine reine Schutzbehauptung. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Wohnsituation des Angeklagten, wie sie am 00.00.0000 aufgefunden worden und vom Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung beschrieben worden ist, davon überzeugt, dass der Angeklagte die genannten Gegenstände vorhielt, um sie gegebenenfalls zur Abwehr von Angriffen durch andere Personen einzusetzen. Bei der Wohnung des Angeklagten handelte es sich – wie sich aus der Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Aussagen der Zeugen T. und H. sowie der eingesehenen Lichtbilder übereinstimmend ergibt – um eine mit mehreren Sicherheitsvorkehrungen ausgestattete Wohnung. So hatte der Angeklagte zum einen eine Kamera installiert, die den Bereich vor dem Wohnhaus überwachte. Zum anderen hatte der Angeklagte einen elektronischen Türspion installiert, mit dem der Angeklagte den Bereich vor seiner Wohnungstür einsehen konnte. Dieser elektronische Türspion verfügte zudem über eine Nachtsichtfunktion. Es kam hinzu, dass der Angeklagte noch einen besonderen Stab zur Verkeilung seiner Wohnungstür und einen Türriegel verwendete, um ein unbefugtes Öffnen seiner Wohnungstür möglichst zu erschweren. Hintergrund dieser Sicherheitsmaßnahmen war laut der Einlassung des Angeklagten ein Einbruchsversuch, der sich Anfang 2020 ereignet hatte. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, er wisse nicht, wer die Täter gewesen seien, möglicherweise auch jemand, den er kannte. Ferner bewahrte der Angeklagte den Großteil der in seiner Wohnung aufbewahrten Rauschmittel in einem ausgeklügelten Versteck in seinem Badezimmer auf. Dies bringt den Willen des Angeklagten zum Ausdruck, seine Wohnung und die in der Wohnung getätigten Rauschmittelgeschäfte bestmöglich abzusichern. In dieses Sicherheitsbedürfnis fügt sich das Vorhalten von Messern, Pfefferspray und Schlagstöcken zur Abwehr etwaiger Angriffe nahtlos ein. Dafür spricht auch bereits die Menge der Gegenstände, von denen einige – namentlich die Schlagstöcke – primär zur Verletzung von Menschen bestimmt sind. Es ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte – auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten – für die Annahme, dass der Angeklagte neben den Schlagstöcken noch sonstige Gegenstände gewinnbringend im Internet weiterverkauft hat oder dies beabsichtigte. Gegen diese Schilderung spricht auch, dass die Schlagstöcke nicht etwa originalverpackt aufbewahrt wurden, sondern ausgepackt im Wohnzimmer neben anderen Gegenständen – unter anderem auch Betäubungsmitteln – lagen. Einer der Schlagstöcke befand sich in einer ausziehbaren Schublade im Wohnzimmertisch. Sämtliche Gegenstände befanden sich zudem entweder in der Küche selbst – und somit am Ort des Verkaufs der Betäubungsmittel – oder in unmittelbarer, mit wenigen Schritten erreichbarer Nähe dazu. Für eine solche Zweckbestimmung spricht auch die körperliche Konstitution des Angeklagten. So ist der Angeklagte aufgrund einer bestehenden Herzerkrankung in seiner Mobilität erheblich einschränkt. Wäre es zu einem körperlichen Angriff, etwa durch einen Betäubungsmittelabnehmer, gekommen, wäre der Angeklagte aufgrund seiner Konstitution eher unterlegen gewesen. Dies spricht für die Annahme, dass er die genannten Gegenstände vorhielt, um sich mit diesen im Bedarfsfall verteidigen zu können. Für eine solche Absicherung durch den Angeklagten spricht auch, dass er die Personen, die bei ihm Rauschmittel gekauft haben, selbst in der Regel nicht kannte, sondern diese ihm von dem Zeugen X. vermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang war dann auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, „sehr oft“ von dem Zeugen X. bedroht worden zu sein. In einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Schlagstöcke, die Messer sowie das Pfefferspray vorgehalten hat, um sich im Bedarfsfall mit diesen verteidigen zu können. cc. Die Feststellungen zur Beschaffenheit und Funktionsweise der im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 aufgefundenen Messer, der Schlagstöcke sowie des Pfeffersprays hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von diesen sowie aufgrund ergänzend aufgrund hiermit korrespondieren glaubhaften Aussagen der Zeugen T. und H. getroffen. dd. Die Feststellungen zur Menge der sichergestellten Betäubungsmittel und zum Wirkstoffgehalt derselben beruhen hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.6. auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Behördengutachters N. des Landeskriminalamts Z. vom 13.05.2024. Soweit in Bezug auf die Taten zu den Ziffern II.2. bis II.5. entweder keine Drogen mehr vorhanden waren oder eine genaue Abgrenzung zwischen dem Amphetamin aus den Taten zu den Ziffern II.3. und II.6. mehr möglich war, hat die Kammer auch diesbezüglich die Wirkstoffgehalte und Gewichtsangabe einer Ecstasy-Tablette (549 mg) aus dem Gutachten vom 13.05.2024 zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat insoweit ausdrücklich angegeben, die von ihm erworbenen Drogen hätten stets eine gleichbleibende Qualität aufgewiesen. Er hat auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, die Drogen aus den Taten zu II.2. bis II.5. hätten mindestens dieselbe Qualität wie die im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 (Ziffer II.6.) aufgefundenen Drogen. Ferner hat er ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Ecstasy-Tabletten aus der Tat zu Ziffer II.2. um ebensolche wie die am 00.00.0000 aufgefundenen Tabletten handelte. Ausgehend von diesen Angaben ist die Kammer in Bezug auf die Taten zu den Ziffern II.2. bis II.6. zu Gunsten des Angeklagten jeweils von dem geringsten im Gutachten festgestellten Wirkstoffgehalt (Amphetaminpulver: 5,86 %, Ecstasy-Tabletten: 14,1 %, THC: 18,00 %) ausgegangen. c. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit (Ziffer II.7.) des Angeklagten hat die Kammer insbesondere aufgrund der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten, des objektiven Geschehensablaufes und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte getroffen. Der Angeklagte hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass er im Zeitraum der Begehung Taten zu II.2. und II.3. noch Marihuana und Amphetamine sowie im Zeitraum der Begehung der Taten zu II.4. bis II.6. Marihuana konsumiert habe, er jedoch durch diesen Konsum nicht beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund des Gewöhnungseffektes habe er den Konsum in seinem alltäglichen Verhalten nicht mehr erheblich bemerkt. Er sei insbesondere hinsichtlich seines Geschäftsgebarens und –verhaltens nicht beeinträchtigt gewesen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte etwa aufgrund einer erheblichen Intoxikation in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. So schilderte insbesondere der Zeuge X. glaubhaft, dass er bei dem Angeklagten keinerlei Auffälligkeiten, die auf einen vorangegangenen Drogenkonsum hätten hindeuten können, habe feststellen können, wenn dieser bei ihm die Betäubungsmittel abgeholt habe. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis gemäß §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, 52 StGB (Ziffer II.6.), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis gemäß §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 52, 53 StGB (Ziffern II.2 und II.3.), sowie wegen Besitzes von Cannabis in zwei Fällen gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, 53 StGB (Ziffern II.4. und II.5.) strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. 1. Wegen der vom Angeklagten begangenen zwei Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis (Ziffern II.2. und II.3.), war gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. a. Die Kammer ist vorliegend jeweils vom Regelstrafrahmen ausgegangen. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jeweils nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gem. § 29a Abs. 2 BtMG geboten erscheint. Dabei hat die Kammer jeweils bedacht, dass durchaus auch Milderungsgründe vorlagen. Auch unter Berücksichtigung dieser – im Einzelnen noch darzulegenden – Gesichtspunkte hat die Kammer indes angenommen, dass den strafmildernden Umständen auch innerhalb des Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst jeweils berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer jeweils strafmildernd den seit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf bedacht. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner jeweils berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in Bezug auf die vorstehenden Taten geständig eingelassen hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die frühzeitige, geständige Einlassung der Sachaufklärung gedient und eine weitergehende Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Dabei war zugunsten des Angeklagten jeweils auch zu berücksichtigen, dass er von sich aus – über die Anklageschrift hinaus – umfassende, ihn teilweise weiter belastende Angaben gemacht hat. Ferner war in die Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Angeklagten jeweils die von diesem in dem vorliegenden Verfahren erfahrene Untersuchungshaft von etwa fünf Monaten einzustellen. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in besonderem Maße haftempfindlich ist. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass es sich bei den von dem Angeklagten vertriebenen Rauschmitteln auch um Marihuana und damit um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt, von der für das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit eine geringere Gefahr ausgeht, als von so genannten „harten“ Drogen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber jeweils bedacht, dass es sich jeweils um nicht unerhebliche Mengen an Betäubungsmitteln handelte. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.2. hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Grenze zur „nicht geringen Menge“ deutlich, nämlich bezüglich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge Amphetamin um das 20-fache, hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge Marihuana um das 16,8-fache und hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge Ecstasy um das 2,5-fache überschritten war. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.3. hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bezüglich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge Amphetamin um das 2,9-fache und hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Menge Marihuana um das 16,8-fache überschritten war. In der Gesamtschau aller vorgenannten Umstände, nicht zuletzt angesichts der nicht unerheblichen Mengen der Rauschmittel unterscheiden sich das Unrecht und die Schuld des Angeklagten vorliegend nicht wesentlich vom Regelfall des § 29a Abs. 1 BtMG, sodass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als ungerechtfertigt erscheint und es für die festgestellte Tat bei dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG StGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB verbleibt. b. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die erste Tat (Ziffer II.2.) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der zweiten Tat (Ziffer II.3.) hat die Kammer zusätzlich zu den im Rahmen der Strafrahmenbestimmung genannten Umständen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass nur ein Teil der zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel tatsächlich in den Verkehr gelangt ist, weil der Angeklagte den Handel vorübergehend eingestellt hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die zweite Tat (II.3.) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Wegen der vom Angeklagten begangenen zwei Taten des Besitzes von Cannabis (Taten zu Ziffern II.4 und II.5) ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 S. 1 KCanG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. a. Nach Auffassung der Kammer bestand jeweils kein Anlass, trotz Vorliegens des Regelbeispiels von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen. Bei der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, ist die Kammer jeweils nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mildernden Faktoren die erschwerenden Faktoren überwiegen und die Anwendung des Strafrahmens des Grundtatbestandes erlauben. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer jeweils zu Gunsten des Angeklagten zunächst die bei der Strafrahmenwahl unter Ziffer V.1.a. genannten Umstände berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber jeweils die nicht unerheblichen Mengen Marihuana berücksichtigt. Ferner hat die Kammer bedacht, dass die Grenze zur „nicht geringen Menge“ jeweils deutlich, nämlich hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.4. um das 2,4-fache und hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.5. um das 7,2-fache, überschritten war. b. Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die vorgenannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – umfassend berücksichtigt. Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb der jeweiligen Strafrahmen das Verhältnis zueinander vornehmlich nach der jeweiligen Wirkstoffmenge bestimmt. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die dritte Tat (Ziffer II.4.) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und für die vierte Tat (Ziffer II.5.) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Wegen des vom Angeklagten begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis (Tat zu Ziffer II.6.) war gemäß § 52 Abs. 2 StGB Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat vorliegend allerdings einen minderschweren Fall gem. § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des jeweiligen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass durchaus auch strafschärfende Gründe vorlagen. Allerdings hat die Kammer – bei Berücksichtigung sämtlicher, nachfolgend dargestellter Gesichtspunkte – angenommen, dass diese Strafschärfungsgründe auch innerhalb des Ausnahmestrafrahmens ausreichend Berücksichtigung finden konnten. In die insoweit anzustellende Gesamtbetrachtung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst die bei der Strafrahmenwahl unter Ziffer V.1.a. genannten Umstände – auf die Bezug genommen wird – berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer zudem bedacht, dass die vom Angeklagten zum (Weiter-)Verkauf bestimmten Betäubungsmittel letztlich nicht in den Verkehr gebracht worden sind, wenngleich insoweit zu berücksichtigen war, dass dies vordergründig deshalb der Fall war, weil die Betäubungsmittel bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden sind. Zu Lasten des Angeklagten hingegen war wiederum die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln sowie die deutliche Überschreitung der Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“, einzustellen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass von der sichergestellten Gesamtmenge von 5.114,45 g Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von ca. 294 g Amphetaminbase zwei Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 117,2 g Amphetaminbase aus der Tat zu Ziffer II.3. stammten und diese nicht erneut im Rahmen der Tat zu Ziffer II.6. berücksichtigt. Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ war somit bezüglich der verbleibenden Restmenge von 3.114,45 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 176,8 g deutlich, um das 17,6-fache, überschritten. Hinsichtlich der MDMA-Zubereitung war die Grenze zur „nicht geringe Menge“ ebenfalls deutlich, um das 5,2-fache, überschritten. Bezüglich der aufgefunden Menge Marihuana war die Grenze zur „nicht geringen Menge“ auch deutlich, um das 10,9-fache, überschritten. In der Gesamtschau überwiegen die strafmildernden Faktoren hier die strafschärfenden in einem Maße, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls geboten ist. Es war demnach in Bezug auf die Tat zu Ziffer II.5. im Grundsatz von dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Da neben dem Straftatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG jedoch auch der Straftatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht ist, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG darstellt und dieser demnach verdrängt wird, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedoch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, und hinsichtlich des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein minder schwerer Fall aus den bereits erörterten Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Menge und die Art der tatgegenständlichen Betäubungsmittel, nicht anzunehmen ist, entfaltet der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Strafrahmen-Untergrenze (BeckOK BtMG/Schmidt, 22. Ed. 15.3.2024, BtMG § 29 Vorbemerkungen zu § 29 BtMG Rn. 10 ff.). Es ist demnach von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren auszugehen (§ 30a Abs. 3 BtMG i.V.m. der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB). Danach sieht § 30a Abs. 3 BtMG trotz der Sperrwirkung einen höheren Strafrahmen als der ebenfalls verwirklichte § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 KCanG, in Bezug auf welchen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls kein minder schwerer Fall anzunehmen ist, vor, sodass es bei dem vorgenannten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG verbleibt. Innerhalb des damit vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II.6. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB war aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Gesamtfreiheitsstrafe war nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Freiheitsstrafe zu bilden. Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB liegen nicht vor. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt gem. § 64 S. 1 StGB in der seit dem 01.10.2023 gültigen Fassung zunächst das Bestehen eines Hangs voraus, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dieser Hang erfordert nach § 64 S. 1 Hs. 2 StGB das Bestehen einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Ein Hang i.S.v. § 64 StGB war nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung der Norm in der Regel dann gegeben, wenn eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung besteht, Rauschmittel immer wieder in einem Umfang (Maß und Häufigkeit) zu konsumieren, durch den Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden. Durch die Einführung des Begriffes der Substanzkonsumstörung im Rahmen der Neufassung des § 64 StGB zum 01.10.2023 soll ein Bezug zur „medizinischen Welt“ hergestellt und der Anwendungsbereich des § 64 StGB stärker auf diejenigen Fälle begrenzen werden, in denen der Substanzkonsum des Betroffenen nach Art und Grad behandlungsbedürftig ist. Die Voraussetzung der Substanzkonsumstörung soll dabei Täter mit einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung im medizinischen Sinne und Fälle eines Substanzmissbrauchs erfassen, dessen Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist, womit ein Missbrauch gemeint ist, der nach ICD-10 als eine schwere Form des „Schädlichen Gebrauchs“ einzustufen ist (vgl. BT-Drs. 20/5913 S. 44 f.). Die Substanzkonsumstörung muss zudem zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt haben. Erforderlich ist insoweit eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung mindestens eines der genannten Bereiche der Lebensführung. Die Beeinträchtigung darf dabei nicht nur zeitweise eingetreten sein, sondern muss im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein. Zudem muss sich die Störung schwerwiegend auswirken, das Funktionsniveau des Angeklagten im jeweiligen Bereich mithin in gravierender Weise beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 20/5913 S. 45). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Hangs im vorgenannten Sinne ist nicht die Tatzeit, sondern die der Aburteilung ( Fischer , StGB, 71. Auflage, 2024, § 64 Rn. 4). Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht mit der für eine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Sicherheit belegt werden. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte bereits im Jahr 2020 selbstständig den Konsum von Ecstasy vollständig eingestellt und seit der Festnahme des Zeugen X. am 19.01.2022 keine Amphetamine mehr konsumiert. Nach eigenen Angaben verspürte der Angeklagte während der gesamten Zeit auch keinen Suchtdruck. Erst an Silvester zum Jahreswechsel 2023/2024 konsumierte der Angeklagte erstmals seit etwa zwei Jahren einmalig Amphetamin, wobei es bei diesem einmaligen Konsum verblieb. Im Übrigen konsumierte der Angeklagte ausschließlich Marihuana. Danach kann eine körperliche Abhängigkeit oder eine „eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen“, nicht (mehr) festgestellt werden. In dem Umstand, dass der Angeklagte derart lange – nämlich hinsichtlich des Konsums von Ecstasy bereits rund vier Jahre und hinsichtlich des Konsums von Amphetaminen insgesamt zwei Jahre – ohne den Konsum dieser Drogen ausgekommen ist, zeigt sich die Fähigkeit des Angeklagten zur Kontrolle des Konsums und die Fähigkeit, aus eigenem Antrieb den Drogenkonsum für längere Zeit einzustellen. Der Umstand, dass es hinsichtlich des Amphetamin-Konsums vor der Festnahme des Angeklagten zu einem einmaligen Rückfall gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Darin ist gerade nicht der Rückfall in die alten Konsumgewohnheiten zu sehen, die einen „Hang“ im vorgenannten Sinne belegen könnten. Vielmehr zeigt die nach diesem einmaligen Konsum weiter fortgesetzte Abstinenz des Angeklagten, dass er in der Lage ist, mit einem einmaligen Rückfall angemessen umzugehen und wieder zur Abstinenz zurückzukehren. Auch während der Inhaftierung des Angeklagten ist es weder zu körperlichen Entzugserscheinungen gekommen, noch zu einem erneuten Konsum. Hinsichtlich des bis zu seiner Inhaftierung fortbestehenden Marihuana-Konsums lässt sich eine Substanzkonsumstörung im vorgenannten Sinne, die zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit geführt hat, ebenfalls nicht feststellen. Zwar bestand ein regelmäßiger Konsum von Marihuana. Die Kammer vermochte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass dieser zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung geführt hat. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass sich durch den Marihuana-Konsum keinerlei Beeinträchtigungen seines alltäglichen Lebens ergaben. Der Umstand, dass der Angeklagte arbeitsunfähig war, beruhte auf seiner Herzerkrankung und nicht auf dem Marihuana-Konsum. Hierfür spricht auch, dass sich der Gesundheitszustand des Angeklagten – ohne dass es zu Entzugserscheinungen gekommen ist – in der JVA, in der er kein Marihuana mehr konsumierte, verschlechtert hat. Die Beweisaufnahme hat auch keine sonstigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Konsum das alltägliche Leben des Angeklagten wesentlich beeinflusst hat. In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände vermochte die Kammer einen „Hang“ i.S.d. § 64 StGB nicht mit der für eine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Im Ergebnis war für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angesichts des nicht sicher festzustellenden entsprechenden Hangs daher kein Raum, nachdem die insoweit verbleibenden Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu lösen waren und deshalb der ihn belastenden Maßregelanordnung entgegenstanden (BGH, Urt. v. 13.08.2009 – 3 StR 224/09; Beschluss v. 01.03.2001 – 4 StR 36/01). VII. Gem. §§ 73, 73c StGB war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.660,00 € anzuordnen, nachdem es bei den festgestellten Taten zu Ziffern II.2. und II.3. jeweils zu Verkäufen von Betäubungsmitteln gekommen ist. Hinsichtlich der Einziehung war in Bezug auf 1 kg Amphetamin ein Verkaufspreis in Höhe von 2.200,00 €, in Bezug auf 1 kg Marihuana ein Verkaufspreis in Höhe von 6.900,00 €, in Bezug auf Ecstasy ein Verkaufspreis von 2,00 € pro einzelner Ecstasy-Tablette und in Bezug auf Kokain ein Verkaufspreis von 58,00 € je 1 g Kokain anzusetzen. Die Kammer ist insoweit zugunsten des Angeklagten jeweils von dem niedrigsten Verkaufspreis der von dem Angeklagten angegebenen Verkaufspreisspanne ausgegangen. Dies ergibt hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.2. einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.530,00 € (3,5 kg Amphetamin * 2.200,00 € = 7.700,00 €; 0,7 kg Marihuana * 6.900,00 € = 4.830,00 € und 1.000 Ecstasy-Tabletten * 2,00 € = 2.000,00 €). Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.3. ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.130,00 € (1,5 kg Amphetamin * 2.200,00 € = 3.300,00 € und 0,7 kg * 6.900,00 € = 4.830,00 €). Die vorgenannten Beträge zu den Taten zu Ziffern II.2. und II.3. ergeben demnach einen Gesamtbetrag in Höhe von 22.660,00 €. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.