Urteil
56 KLs-300 Js 238/21-20/22 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:0528.56KLS300JS238.21.00
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Tenor
Die Angeklagten sind jeweils schuldig der Steuerhinterziehung in drei Fällen.
Sie werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 14a GewStG, 25 GewStDV, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind jeweils schuldig der Steuerhinterziehung in drei Fällen. Sie werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 14a GewStG, 25 GewStDV, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. C. Der gegenwärtig …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Polen geboren. Er verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit und wuchs bei seiner Familie auf. Die Eltern des Angeklagten waren in der „R.“ – einem Stahlwerk – beschäftigt. Der Angeklagte hat eine zwei Jahre ältere Schwester. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in Polen, die nach dem Schulsystem in Polen grundsätzlich nach der achten Klasse endet. Nach Abschluss der siebten Klasse wanderte er mit seiner Familie (Mutter, Vater und Schwester) nach Deutschland aus. Der Grund der Auswanderung ist ihm nicht bekannt. Er vermutet als Grund die Rückführung seiner Familie. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte 14 Jahre alt. In Deutschland ging er zunächst in die achte Klasse einer Hauptschule in YC. am L.. Diese Klasse war eine Integrationsklasse, in der er Deutsch lernte. Ab der neunten Klasse besuchte er eine „normale“ Klasse. Die Schule beendete er nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss und begann sodann eine Lehre als Lackierer bei der Firma U. in YC., die er erfolgreich nach drei Jahren beendete. Nach der Ausbildung leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ab und arbeitete danach – ab dem Jahr 0000 – in einer Industriefirma als Angestellter. Er war dort als Lackierer eingestellt und lackierte dort Industriegegenstände wie beispielsweise Stahlträger oder Sportgeräte. Dort war er zwei Jahre beschäftigt. Im selben Jahr – 0000 – heiratete er auch seine Frau - die Angeklagte W. -, die er zuvor in Deutschland kennenlernte und legte in den folgenden Jahren noch eine Meisterprüfung ab. Im Jahr 2000 machte er sich schließlich im Bereich der Fahrzeug- und Industrielackierung selbstständig. Die Firma lief zunächst als Einzelunternehmen auf seinen Namen. Seine Frau unterstützte ihn bereits zu dieser Zeit und wurde in das Unternehmen mit „reingezogen“. 0000 wurde das Unternehmen sodann in eine GmbH umgewandelt. Nunmehr waren sowohl er als auch seine Frau zu gleichen Teilen Gesellschafter. Der Angeklagte war primär für die technische Seite zuständig, seine Frau primär für die kaufmännische Seite. Anfangs hatte das Unternehmen keine Mitarbeiter. Der Angeklagte lackierte selbst. Mit der positiven Entwicklung des Unternehmens konnte sodann ein Mitarbeiter als Lackierer eingestellt werden. Der Angeklagte hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder: Einen … Jahre alten Sohn und eine …-jährige Tochter. Die Angeklagten wohnen gemeinsam mit ihren Kindern in der G.-straße … in YC.. Eine wirtschaftliche Tätigkeit mit der H. GmbH besteht nicht mehr. Nach der Durchsuchung wandte sich der Hauptauftraggeber von dem Unternehmen ab und übernahm auch die Lackieranlage. Der Angeklagte lebt zurzeit von Ersparnissen. Er ist bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. 2. W. Die gegenwärtig …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Polen geboren. Sie verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit und wuchs bei ihrer Familie auf. Die Mutter der Angeklagten war bei der Post beschäftigt. Der Vater arbeitete in einem Kohlekraftwerk. Die Angeklagte hat einen fünf Jahre älteren Halbbruder und eine fünf Jahre jüngere Schwester. Die Angeklagte besuchte im Alter von sieben bis zwölf Jahren ebenfalls zunächst die Grundschule in Polen bis zur fünften Klasse. Im Jahr 0000 entschieden ihre Eltern, nach Deutschland auszuwandern. Zunächst gingen der Vater, die Schwester und die Großmutter der Angeklagten nach Deutschland, um sich um die Formalitäten zu kümmern. Am 00.00.0000 zog sodann die restliche Familie nach. Die Familie zog nach YC.. Als Grund für die Auswanderung wurde eine bessere Zukunft angeführt, da die Zechen zu diesem Zeitpunkt in Polen schlossen und die Arbeitssituation schwierig wurde. Der Vater der Angeklagten sprach etwas Deutsch. Die Angeklagte, ihre Mutter und die Geschwister konnten kein Deutsch. Im Sommer 1990 ging die Angeklagte sodann in Deutschland in die sechste Klasse einer Hauptschule. Nach dem ersten Halbjahr wurde die Angeklagte aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in die fünfte Klasse zurückversetzt. Eine Integrationsklasse besuchte die Angeklagte nicht. Vielmehr wurde sie im Fach Englisch aus der Klasse rausgezogen, um sodann am Förderunterricht im Fach Deutsch teilnehmen zu können. Den Englischunterricht arbeitete sie selbstständig nach. Die Schule besuchte sie zunächst zwei Jahre ehe sie dann zur O.-Schule wechselte. Nach der zehnten Klasse beendete sie die Schule erfolgreich mit einem Realschulabschluss und schloss im Anschluss daran im Jahr 0000 eine Ausbildung zur Krankenschwester ab. Sie wurde sodann übernommen und arbeitete in verschiedenen Bereichen im Gesundheitswesen, zuletzt als OP-Schwester. Die Angeklagte absolvierte diverse Fortbildungen und war u. a. auch als Dozentin tätig. Im Jahr 2015 kündigte sie, um ihren Mann – den Angeklagten C. - in seiner Firma zu unterstützen. Bereits vor dem Jahr 2015 unterstütze sie ihren Mann nebenberuflich. Im Krankenhaus hatte sie zu dieser Zeit eine ¾ Stelle. Ihren Mann lernte sie bereits 1995 kennen. Sie heirateten 0000 und bekamen im Jahr 0000 eine Tochter und im Jahr 0000 einen Sohn. Die Tochter absolviert derzeit eine Ausbildung zur Köchin. Der Sohn ist bei der Bundeswehr. Im Jahr 2016 kam zwischen den Eheleuten bereits der Gedanke auf, eine GmbH zu gründen. Im Jahr 0000 wurde die GmbH gegründet. Beide Eheleute waren jeweils zu 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer. Das wurde auch so gelebt. Die Angeklagte lackierte dabei nicht selbst, übernahm aber beispielsweise die Auslieferung von Fahrzeugen und die Buchhaltung. Die Angeklagte geht derzeit keiner Geschäftstätigkeit nach und lebt von dem Ersparten. Sie ist bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache Die Angeklagten waren im Tatzeitraum zu je 50% Gesellschafter der zunächst seit dem 00.00.0000 im Handelsregister bei dem Amtsgericht YC. unter N01 eingetragenen H. GmbH mit Sitz an der G.-straße … in … YC.. Gegenstand des Unternehmens war die Beschichtung von Fahrzeugen aller Art, die Herstellung und Reparaturen von GFK-Teilen, Fahrzeugbeschriftungen aller Art, Industriereinigungen sowie Trockenbau und Malerarbeiten. Nahezu alleiniger Auftraggeber war die S. AG. Beide Angeklagte waren von Beginn an eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft und auch tatsächlich geschäftsführend tätig. Der tatsächliche Sitz der Gesellschaft war von Beginn an in der G.-str. … in YC., der Wohnanschrift der Angeklagten. Dort befanden sich von Beginn an alle Geschäftsunterlagen. Zudem wurde dort fortwährend die Postbearbeitung durchgeführt und es wurden alle maßgeblichen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen. Spätestens im April 2018 trafen die Angeklagten gemeinsam die Entscheidung, zum Zwecke der Ersparnis von Gewerbesteuern den Betriebssitz zum Schein in eine so genannte „Gewerbesteueroase“ zu verlegen, in welcher der Hebesatz für die Gewerbesteuer besonders niedrig ist. In Umsetzung dieses Tatplanes beschlossen die Angeklagten im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 eine – tatsächlich weder beabsichtigte noch später faktisch durchgeführte – Verlegung des Gesellschaftssitzes in die M.-straße … in … E.. Die Angeklagten mieteten zu diesem Zweck am 00.00.0000 einen Büroraum in der M.-str. … in E. von der J. GmbH an, der jedoch nie tatsächlich in nennenswertem Umfang für Verwaltungstätigkeiten genutzt wurden. Dem für E. zuständigen Finanzamt D. wurde die vorgebliche Sitzverlegung zum 00.00.0000 nach E. mitgeteilt. Hierzu wurde insbesondere in mit von der Angeklagten W. am 20.10.2018 ausgefülltem Fragebogen vom 08.10.2018, eingegangen beim Finanzamt am 27.04.2019, als Ort der Geschäftsleitung die M.-straße … in E. angegeben. Eine inhaltsgleiche Angabe erfolgte nochmals mit Schreiben vom 22.05.2019 unter Beifügung einer Kopie des Beschlusses über die Sitzverlegung. Mit Schreiben vom 30.05.2019 wurde sodann konkretisierend mitgeteilt, dass die Erstellung von Angeboten, Rechnungen, Dienstplänen und die Postbearbeitung in E. erfolge. Auch seien Geschäftsunterlagen in E. vorzufinden. Es gäbe zudem keinen Vertrag über eine Postweiterleitung. Ferner wurde im Rahmen dieses Schreibens auch angegeben, dass die geschäftsleitende Tätigkeit zu 80% außerhalb von E., hauptsächlich die Kundenbetreuung, stattfinde. Die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb der H. GmbH betrugen für das Jahr 2018 2.442.356,00 €. In diesem Jahr wurden durch die H. GmbH Arbeitslöhne iHv 541.000,00 € ausbezahlt, wobei nach den eigenen Angaben der Angeklagten ggü. dem Finanzamt hiervon 383.000,00 € Löhne an geschäftsleitende Mitarbeiter in E. und 158.000,00 € Löhne an in YC. tätige Mitarbeiter ausbezahlt worden sein sollen. Für das Jahr 2019 betrugen die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb der H. GmbH 5.445.105,00 € und für das Jahr 2020 3.808.357,00 €. Die Angeklagten gaben über die von ihnen jeweils beauftragten Steuerberater Gewerbesteuererklärungen beim Finanzamt D. ab, in welchen die benannten Gewinne mitgeteilt wurden. Für das Steuerjahr 2018 gaben sie die Gewerbesteuererklärung am 02.03.2020 ab. Aufgrund ihrer Angaben setzte das Finanzamt D. den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 18.03.2020 auf 85.480,00 € fest. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage erfolgte aufgrund der Angaben der Angeklagten zu den erfolgten Lohnzahlungen die Zerlegung des Messbetrages. Demnach entfielen 60.515,42 € auf den Zeitraum der vorgeblichen Sitzverlegung nach E.. Mit Bescheid vom 19.03.2020 setzte die Stadt E. auf der Basis des durch ihre eigene Satzung bestimmten Hebesatzes von 200% die Gewerbesteuer auf 121.030,84 € fest. Nach dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt YC. in Höhe von 480 % war die Gewerbesteuer indes in Höhe von 290.472,00 € entstanden, sodass die Angeklagten Gewerbesteuern in Höhe von 169.442,00 € verkürzten. Für das Steuerjahr 2019 gaben die Angeklagten die Gewerbesteuererklärung am 15.12.2020 ab. Aufgrund ihrer Angaben setzte das Finanzamt D. den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 22.01.2021 auf 190.578,00 € fest. Mit Bescheid vom 26.01.2021 setze die Stadt E. die Gewerbesteuer entsprechend auf 381.156,00 € fest. Nach dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt YC. war die Gewerbesteuer indes in Höhe von 914.774,40 € entstanden, sodass die Angeklagten Gewerbesteuern in Höhe von 533.618,40 € verkürzten. Für das Steuerjahr 2020 gaben die Angeklagten die Gewerbesteuererklärung am 07.06.2021 ab. Aufgrund ihrer Angaben setzte das Finanzamt D. den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 25.08.2021 auf 133.290,00 € fest. Mit Bescheid vom 07.09.2021 setzte die Stadt E. die Gewerbesteuer entsprechend auf 266.580,00 € fest. Nach dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt YC. war die Gewerbesteuer indes in Höhe von 639.792,00 € entstanden, sodass die Angeklagten Gewerbesteuern in Höhe von 373.212,00 € verkürzten. Insgesamt verkürzten die Angeklagten mithin Gewerbesteuer in Höhe von 1.076.272,40 €. Der Schaden betreffend die verkürzten Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2018 bis 2020 wurde zwischenzeitlich von der H. GmbH vollständig beglichen. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat das Gericht auf die Einlassung der Angeklagten, an deren Richtigkeit das Gericht insoweit zu zweifeln keinen Anlass sieht, sowie auf den Inhalt der verlesenen Bundeszentralregisterauszüge vom 09.04.2024 gestützt. 2. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen – auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale – zur vollen Überzeugung des Gerichts auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit das Gericht diesen gefolgt ist, im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus den Protokollen der Hauptverhandlung ergibt. a. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben sich jeweils zur Sache eingelassen. Dabei haben sie sich insbesondere dahingehend eingelassen, gemeinsam im Tatzeitraum für die H. GmbH geschäftsführend tätig gewesen zu sein, die Geschicke der Gesellschaft gemeinsam bestimmt zu haben und insbesondere auch gemeinsam an der formellen Sitzverlegung nach E. mitgewirkt zu haben. Dass die Sitzverlegung nur zum Schein nach E. verlegt wurde, haben die Angeklagten hingegen übereinstimmend in Abrede gestellt. Vielmehr seien die wesentlichen geschäftsleitenden Tätigkeiten in der angemieteten Büroräumlichkeit in E. durchgeführt worden und insofern keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt D. gemacht worden. Dies zeige sich insbesondere auch anhand vorhandener Tankbelege aus E.. b. Würdigung aa. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten überzeugt, soweit sie mit den Feststellungen des Gerichts übereinstimmen. Hierbei ist die Kammer den Einlassungen mit Blick auf die grundsätzliche Unternehmensstruktur nebst Angaben zu dem nahezu alleinigen Auftraggeber gefolgt. Denn diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit der übrigen Beweisaufnahme. Dass die Angeklagten zu je 50 % Gesellschafter sind und beide geschäftsführend tätig sind steht in Übereinstimmung mit den Angaben aus dem Handelsregisterauszügen vom 14.03.2017 und 07.02.2019, der Liste der Gesellschafter der H. GmbH vom 26.09.2016, den Mitteilungen über den Erwerb von Anteilen beider Angeklagter sowie den beiden Geschäftsführerverträgen, die allesamt im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Angaben zum Handelsregistereintrag sowie zu dem Gegenstand und Sitz des Unternehmens ergeben sich – in Übereinstimmung mit den Einlassungen - ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug vom 14.03.2017. Dass die Angeklagten spätestens im April 2018 den formellen Entschluss gefasst haben, ihren Sitz – wenn auch vermeintlich – nach E. zu verlegen ergibt sich aus dem Protokoll des Gesellschafterbeschlusses vom 23.04.2018, welches ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Die Angaben betreffend die Anmietung des Büroraumes in E. wurden durch den Inhalt des Gewerberaummietvertrages vom 00.00.0000 bestätigt, der ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. bb. Soweit die Einlassungen den Feststellungen des Gerichts entgegenstehen, sind sie aus sich heraus bereits unglaubhaft und darüber hinaus durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme widerlegt. (1) Die Einlassungen sind hinsichtlich der tatsächlichen Sitzverlegung unglaubhaft. Es zeigt sich bereits ein Widerspruch dahingehend, dass beide Angeklagte angegeben haben, dass dem Finanzamt D. wahrheitsgemäß mitgeteilt worden sei, dass 80 % der verwaltenden Tätigkeiten – allerdings hauptsächlich lediglich die Kundenbetreuung – außerhalb von E. erfolgt sei. Tatsächlich gab es aber nach den eigenen Einlassungen der Angeklagten nahezu nur einen Kunden, nämlich die S. AG und gerade dieser Kunde mit Sitz in Y. soll der Grund für den vorgeblichen Umzug nach E. gewesen sein. Der sich so ergebende Widerspruch wurde im Rahmen der Einlassungen nicht aufgelöst. Auch sind die Einlassungen insofern substantiiert, als keinerlei Angaben dazu gemacht werden, was in E. überhaupt gemacht worden sein soll. (2) Zudem werden die Einlassungen insofern widerlegt durch die übrige Beweisaufnahme. (a) Scheinsitzverlegung Zur Überzeugung der Kammer besteht zunächst kein Zweifel daran, dass die Immobilie M.-straße … in E. ein Mietobjekt ist, dass alleine mit dem Zweck betrieben wurde, Unternehmen die Hinterziehung von Gewerbesteuern durch Scheinsitzverlegungen zu ermöglichen. Die Zeugen I. und B. konnten insofern glaubhaft und übereinstimmend schildern, dass E. zu den wenigen Gemeinden in Deutschland gehört, die sich für den geringstmöglichen Hebesatz von 200% entschieden haben. Dies steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 16 IV S. 2 GewStG. Der geringstmögliche Hebesatz bietet jedoch einen großen Anreiz für eine Sitzverlegung oder eine Scheinsitzverlegung von Unternehmen. Zur Ermöglichung von Letzterem diente die Immobilie in der M.-straße … in E.. Obwohl es sich bei der Immobilie um ein Bürogebäude mit ca. 150 Firmen, die angeblich alle in diesem Gebäude ein Büro unterhielten, handelte, war bei einer großen Vielzahl an Sichtungen vor Ort das Ergebnis das Gleiche. Werktags zu üblichen Geschäftszeiten war nie jemand vor Ort. Die Türen waren verschlossen und keine Autos vor der Immobilie oder auf dem daneben befindlichen Parkplatz vorzufinden. Dies ergibt sich zum einen aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung V. vom 25.04.2018, 14.02.2019, 14.06.2019, 17.01.2020 und 21.08.2020 (Bl. 39, 41, 45, 46 und 48 Bd. I HA) über das Ergebnis der jeweils durchgeführten Ortsbesichtigungen. Zudem werden diese Feststellungen insbesondere bestätigt durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen I. und P., die ebenfalls mehrfach persönlich zu üblichen Geschäftszeiten als Steuerfahnderinnen vor Ort waren und zu keinem Zeitpunkt auch nur einen einzigen Vertreter von den zahlreichen in der Immobile M.-straße … in E. gemeldeten Firmen angetroffen haben. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. So konnten die Zeuginnen noch detailreich die Räumlichkeiten in E. beschreiben. Die Zeugin I., die mehrfach, u.a. am 30.09.2021, vor dem Gebäude und in einem Fall, im Mai 2022, auch in dem Gebäude Feststellungen getroffen hat, führte insofern genau aus, wo sich beispielsweise Parkplätze an dem Gebäude befanden. Den Innenraum des Gebäudes beschrieb sie so, dass viele durch Glasscheiben abgetrennte kleine Büros vorhanden gewesen seien. Niemand sei hier vor Ort gewesen. Sie verwendete in ihrer Vernehmung anschaulich den Begriff eines „Geisterhauses“ bei der Beschreibung der Räumlichkeiten und verwies auf eine „merkwürdige Atmosphäre“. Die Wahl der Begriffe spiegelte die besondere Eindrücklichkeit auf die Zeugin bei Begehung des Objekts wider, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Auch die Zeugin P., die als Einsatzleiterin die Durchsuchung vom 00.00.0000 in der M.-str. … in E. durchgeführt hatte, konnte die Räumlichkeiten detailreich beschreiben. So habe es unendlich viele Büroplätze gegeben. Auch seien noch anmietbare gestapelte Container vorhanden gewesen. Zudem habe es im Obergeschoss abgrenzbare Büroräumlichkeiten gegeben, die sie als „Glaskästen“ beschrieb. Hierin seien jeweils lediglich ein Schreibtisch und ein Stuhl vorzufinden gewesen. Auch sie beschrieb das Objekt als „sehr verlassenes Haus wie im Dornröschenschlaf“. Die Zeugenaussage war geprägt von Detailreichtum, welches in Übereinstimmung mit der übrigen Beweisaufnahme stand und daher besonders glaubhaft wirkte. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Angesichts einer fehlenden Heizung waren die Büroräumlichkeiten zudem auch kurzfristig nicht nutzbar. Die Zeugin P. schilderte insofern glaubhaft, dass es „fürchterlich kalt“ gewesen sei. Sie bezifferte die Temperatur in den Büroräumlichkeiten auf etwa fünf Grad Celsius. Die Zeugenaussage ist gerade deshalb als glaubhaft einzustufen, weil die Zeugin die Umstände hierzu plastisch und unter Bezugnahme auf besondere Vorkommnisse schildern konnte. Gerade weil es so kalt gewesen sei, habe sie ihren Mitarbeitern noch heiße Getränke beim Bäcker gekauft, damit diese sich ihre Finger bei der Durchsuchung haben wärmen können. Auch die geschätzte Temperaturangabe der Zeugin erscheint für die Kammer glaubhaft, da die Zeugin sich auf ihren Frostwarner am Auto berief. In dem Bürogebäude habe eine gefühlt ähnliche Temperatur geherrscht wie draußen, sodass sie mit einem Sicherheitsaufschlag von zwei Grad die Temperatur auf fünf Grad schätze. In dem Bürogebäude habe es auch keine Heizung gegeben. Leidglich in dem Büro des Zeugen N. sei mit einem Konvektor/ Heizlüfter geheizt worden. Dass die Immobilie nur für Scheinsitzbegründungen vermietet wurde, ergibt sich auch bereits aus den vor Ort festgestellten Mietkonditionen. So ergibt sich aus der Preisliste der J. GmbH, die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass standartmäßig die Anmietung von Kleinsträumlichkeiten angeboten wurde und bei allen Mieteinheiten stets auch eine Postweiterleitung einmal wöchentlich im Mietpreis enthalten sein sollte. Lediglich bei größerer Versandhäufigkeit erfolgen Zuschläge. Auch wurde eine Rufweiterleitung angeboten. Bereits diese Konditionen lassen erkennen, dass seitens der Vermieterin bereits vorausgesetzt wurde, dass die jeweiligen Mieter gar nicht tatsächlich regelmäßig vor Ort sein würden, da ansonsten die in allen Mietpaketen enthaltene Postweiterleitung keinen Sinn ergeben würde. Zudem wird der Umstand, dass es sich bei der Immobilie M.-str. … in E. um ein Mietobjekt handelte, dass nur zu dem Zweck betrieben wurde, Scheinsitzverlegungen zu ermöglichen, auch gestützt durch die Angaben des Zeugen N. im Rahmen der Vernehmung durch die Zeugin P., deren Inhalt die Zeugin P. noch gut in Erinnerung hatte. So schilderte die Zeugin P., dass der Zeuge N. ihr gegenüber angegeben habe, „Verwalter“ der Immobilie zu sein. Er kümmere sich selbst für alle Firmen um die Postweiterleitung und Rufweiterleitung. Zudem habe er regelmäßig eigene Belege vom Bäcker oder Tankquittungen aufgehoben, um den Firmeninhabern diese auf Anfrage zum Nachweis ihres vermeintlichen eigenen Aufenthaltes in E. gegenüber dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Belege habe er in einer Kladde eben gerade für diesen Fall abgeheftet. Insoweit wird auch der Verweis der Angeklagten auf einige Tankbelege im Rahmen ihrer Einlassung als Nachweise für Aufenthalte in E. relativiert. Die Aussage der Zeugin P. ist gerade deshalb überzeugend, da die Zeugin P. ihren überraschten und damit einprägsamen Eindruck von der Zeugenaussage des N. kundgetan hat. Es sei aus ihrer Sicht eher unüblich, dass jemand so voller Stolz erzähle, dass er einen solchen Service allen Firmen anbieten könne. Herr N. habe sich – aus ihrer Sicht merkwürdigerweise ohne jegliches Unrechtsbewusstsein – selbst als aufstrebenden Mitarbeiter gesehen. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass auch die Angeklagten ihren Sitz nur zum Schein in die M.-straße … in E. verlegt haben und insofern keine Ausnahme zu der benannten üblichen Nutzung der Immobilie in E. anzunehmen ist. Die Zeugin P. führte im Rahmen ihrer Aussage insofern aus, dass der Zeuge N. ihr gegenüber angegeben habe, dass die Angeklagten zwar mal vor Ort gewesen seien, aber eben nicht regelmäßig. Die Schlüssel seien noch nicht einmal zur regelmäßigen Nutzung des Büros übergeben worden. Auch sei bei der H. GmbH eine Postweiterleitung erfolgt. Es seien allein 10 - 15 Postsendungen im letzten Quartal erfolgt, die er sämtlich selbst veranlasst habe. Diese Aussage steht in Übereinstimmung mit dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen N. für die J. GmbH und den Angeklagten aus April, Mai und September 2018, die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Aus der Vertragsanbahnung wird deutlich, dass auch hier die bereits in Bezug genommene Preisliste Vertragsgrundlage war. Ferner ergibt sich aus dem Verlauf die ausdrückliche Aufforderung, alle eingehenden Briefe an die Adresse an der G.-straße … in YC. zu senden. Für die Annahme einer Scheinsitzverlegung spricht auch das Ergebnis der Durchsuchung im November 2021. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Durchsuchung kurz nach Ende des Tatzeitraumes erfolgte. Allerdings spricht auch hier eine Indizwirkung für die Scheinsitzannahme, zumal auch zu dieser Zeit der vermeintlich offizielle Geschäftssitz in E. war. Hier konnte insbesondere die Zeugin P. detailreich beschreiben, dass bei dem Büroraum der H. GmbH es sich lediglich um ein nacktes Büro mit einem Stuhl, Tisch und Regal gehandelt habe. EDV-Geräte seien keine vorhanden gewesen. Auch seien keine Geschäftsunterlagen oder sonstige Büroausstattung wie Stifte, Kalender, Kaffeetassen oder ein Papierkorb vorhanden gewesen. Auch sei es extrem staubig gewesen. Dies schildert die Zeugin anschaulich und deshalb glaubhaft mit den Worten, dass man mit dem Finger in dem Staub auf dem Schreibtisch habe schreiben können. Für den tatsächlichen Geschäftssitz in YC. spricht auch das Ergebnis der parallel am selben Tag durchgeführten Durchsuchung in den Wohnräumlichkeiten an der G.-straße … in YC.. Der Zeuge B. konnte anschaulich und detailreich den Ablauf der Durchsuchung beschreiben. Es habe sich dort ein eingerichtetes Büro befunden. Dort seien alle Geschäftsunterlagen wie beispielweise Monatsberichte, Verträge oder versandfertige Post vorhanden gewesen. Insbesondere hätten sich dort Umschläge befunden, die aus E. an die Adresse an der G.-straße … in YC. adressiert gewesen seien. Die Größe der Briefumschläge sei teilweise auch so gewesen wie es sich üblicherweise bei Sammelverschickungen zeige. Für die Annahme der Scheinsitzverlegung spricht überdies auch die große Vielzahl von Schreiben von geschäftlichen Kontakten an die H. GmbH unter der „alten“ Anschrift in YC.. So sind beispielsweise Schreiben von der X., K., Q., Z., A., Stadt YC., F., KG., PS., XZ., UR. und KD., die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, in dem Tatzeitraum weiterhin an die Adresse in YC. gesendet worden. Auch hier zeigt sich das eindeutige Bild, dass selbst den vielen Geschäftskontakten noch nicht einmal die angebliche Sitzverlegung mitgeteilt wurde, um den unnötigen Umweg der Post über E. zu vermeiden. (b) Täuschung des Finanzamtes Die Feststellungen zu den unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt betreffend die Sitzverlegung basieren insbesondere auf den Angaben wie sie sich aus dem ausgefülltem Fragebogen vom 08.10.2018 (ausgefüllt am 20.10.2018), dem Schreiben vom 22.05.2019 sowie dem Schreiben vom 30.05.2019 an das Finanzamt D. ergeben, die allesamt im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Hieraus ergibt sich die konkrete Behauptung, dass die Erstellung von Angeboten, Rechnungen, Dienstplänen und die Postbearbeitung in E. erfolge. Auch wird mitgeteilt, dass die Geschäftsunterlagen sich in E. befänden. Ein Vertrag über Postweiterleitung sei nicht abgeschlossen worden. Diese Behauptungen stehen in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten wie sie nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt werden konnten und waren somit unrichtig. Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Rahmen des Schreibens auch angegeben wurde, dass die „ geschäftsleitende Tätigkeit zu 80% außerhalb von E., hauptsächlich Kundenbetreuung “ durchgeführt werde. Diese Aussage ist jedoch im Rahmen einer Gesamtschau mit den weiteren Angaben zu betrachten. Für die Frage des Geschäftssitzes kommt es alleine auf den Ort der geschäftlichen Oberleitung an, wo sich also der Ort befindet, an der maßgebliche Wille der Gesellschaft gebildet wird. Dass auch noch irgendwelche anderen, insbesondere weniger bedeutsamen Verwaltungstätigkeiten (wie die Kundenbetreuung) woanders ausgeführt werden, steht der Annahme einer geschäftlichen Oberleitung an einem bestimmten Ort nicht entgegen. Es kommt auf die Qualität nicht auf die Quantität der Verwaltungstätigkeit an. Durch die eindeutige Angabe, dass die zentralen Geschäftstätigkeiten in E. stattgefunden haben, kann der Zusatz, dass Tätigkeiten wie die Kundenbetreuung auch außerhalb von E. stattgefunden haben, objektiv nur so gemeint sein, dass es sich insofern um untergeordnete Tätigkeiten handeln sollte. Dies ist angesichts der ergangenen Steuerbescheide in dieser Weise auch so vom Finanzamt D. verstanden worden. cc. Feststellungen zur Zurechnung ggü. beiden Angeklagten Das Gericht verkennt nicht, dass lediglich die Angeklagte W. die Schreiben gegenüber dem Finanzamt D. unterschrieben hatte. Die Feststellungen zur Zurechnung des Handelns auch gegenüber dem Angeklagten C. ergeben sich indes aus der Einlassung des Angeklagten selbst. Dieser hatte selbst angegeben, mit seiner Frau zusammen die maßgeblichen Geschicke der Gesellschaft gemeinschaftlich und einvernehmlich geleitet zu haben. Insbesondere habe er auch gemeinsam mit seiner Ehefrau an der formellen Sitzverlegung nach E. mitgewirkt.. Diese Angaben stehen auch in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Protokolls des Gesellschafterbeschlusses vom 23.04.2018 sowie der beglaubigten Abschrift der Urkunde des Notars OS. über die Satzungsänderung betreffend die Sitzverlegung, aus denen sich jeweils die Unterschrift bzw. Anwesenheit des Angeklagten C. ergibt. Eben dieser Gesellschafterbeschluss war später dem Finanzamt auch zum Beleg der Sitzverlegung übersandt worden. Da die vermeintliche Sitzverlegung nach E. erkennbar gerade das Ziel einer erheblichen Reduzierung der Gewerbesteuer verfolgte, wäre die Annahme, die Mitteilungen gegenüber dem Finanzamt D. seien ohne Wissen und Wollen des Angeklagten C. erfolgt, lebensfremd. Dem entspricht es, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung selbst die von der Kammer im Detail festgestellten Erklärungsinhalte gegenüber dem Finanzamt D. ohne jegliche Distanzierung als Erklärung der H. GmbH zitiert und in ihrer vermeintlichen Richtigkeit verteidigt hat. dd. Feststellungen zu den erzielten Gewinnen Die Feststellungen zu den erzielten Gewinnen basiert auf den eigenen Angaben der Angeklagten in den Steuererklärungen der H. GmbH. Sie sind insbesondere den Eingabenbögen zur Nachspeicherung von Daten betreffend die Gewerbesteuer zu den Jahren 2018 bis 2020 sowie den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2018 bis 2020 zu entnehmen. Diesen Bescheiden sowie den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichten vom 26.08.2022 lässt sich auch entnehmen, dass die Angeklagten während des Tatzeitraums von einem Steuerberater beraten wurden. Die genannten Urkunden wurden allesamt im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass zu eigenen Ungunsten von den Angeklagten zu hohe Gewinne angegeben wurden. ee. Feststellungen zu Zeitpunkten und Inhalten der steuerlich relevanten Erklärungen und Bescheiden Auch die Feststellungen zu den Zeitpunkten und Inhalten der steuerlich relevanten Erklärungen konnte insbesondere den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden entnommen werden. So können die schriftlichen Angaben von W. an das Finanzamt D. betreffend die Sitzverlegung den Schreiben vom 20.10.2018, 13.05.2019, 22.05.2019, 30.05.2019 entnommen werden. Diese sowie die Abgabedaten der Gewerbesteuererklärungen sind zudem den beiden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichten vom 26.08.2022 zu entnehmen. Die Zerlegung des Messbetrages für das Jahr 2018 wird aus dem Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für die beteiligte Gemeinde für den Erhebungszeitraum 2018 vom 18.03.2020 ersichtlich. Die Festsetzung des jeweiligen Gewerbesteuermessbetrages nebst den Daten kann den Bescheiden der Jahre 2018 bis 2020 über den Gewerbesteuermessbetrag entnommen werden. Die Hebesätze der Gemeinde E. i. H. v. 200% und der Stadt YC. i. H. v. 480 % werden durch die jeweiligen Satzungen der Städte bzw. Gemeinden festgelegt und sind auch den Anlagen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichte zu entnehmen. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin I.. Die Festsetzung der Gewerbesteuer nebst Zeitpunkt kann den Gewerbesteuerbescheiden der Stadt E. für die Jahre 2018 bis 2020 entnommen werden, die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurden. ff. Verkürzungsbeiträge Unter Zugrundelegung der Hebesätze konnten die jeweiligen Verkürzungsbeträge errechnet werden. Hierzu hat die Kammer unter Zugrundelegung des jeweils festgestellten Gewerbesteuermessbetrages die zu zahlende Gewerbesteuer bei der Stadt YC. für das jeweilige Jahr ausgehend von einem Hebesatz von 480 % berechnet (Beispiel für das Jahr 2020: 133.290,00 € x 4,8 = 639.792,00 €). Sodann hat es die bereits festgesetzte Gewerbesteuer für die Gemeinde E. unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 200 % subtrahiert. Die Differenz stellt den Verkürzungsbetrag für das jeweilige Jahr dar: gg. Feststellungen zum Ausgleich des Schadens Die Feststellungen zum Schadensausgleich beruhen auf dem Bestätigungsschreiben der Stadt YC. vom 31.08.2023, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils der Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig gemacht. Dabei verwirklichten die Angeklagten die Tatbestandsvariante der Falschabgabe i. S. d. § 370 I Nr. 1 AO, indem sie wahrheitswidrig gegenüber dem Finanzamt D. angaben, dass sich der Sitz der H. GmbH im Tatzeitraum in E. befunden habe. Die steuerrechtliche Relevanz ergibt sich aus § 4 I 1 GewStG. Demnach unterliegen die Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Der Sitz befand sich – entgegen der Angaben der Angeklagten – jedoch in YC.. Die Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich dabei aus §§ 5 Abs. 1 GewStG, 14a GewStG, 25 Nr. 1 GewStDV, weil der Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24.500,00 € überstieg. Die Vollendung trat bereits mit den entsprechenden, unrichtigen Feststellungsbescheiden ein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08 –, BGHSt 53, 99-108, Rn. 22). Die beiden Angeklagten handelten jeweils als Mittäter i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und aufgrund eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens. Insbesondere leistete der Angeklagte C. bei der Mitwirkung der Satzungsänderung betreffend die Sitzverlegung der H. GmbH nach E. einen wesentlichen Tatbeitrag. Die Taten im Zeitraum 2018 bis 2020 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Die Taten sind auch nicht verjährt. Denn unabhängig von etwaigen Verjährungsunterbrechungen ist die Verjährungsfrist von 15 Jahren gem. § 376 I AO i. V. m. § 370 III 2 Nr. 1, 1. Alt. AO für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall - Ausführungen hierzu sogleich – vorliegend noch nicht abgelaufen. Denn die Verjährung begann jeweils erst mit den Steuerbescheiden als Beendigungszeitpunkt gem. § 78a S. 1 StGB zu laufen. Damit begann der Lauf der Verjährungsfrist bei den vorliegenden Taten frühestens am 19.03.2020. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafrahmen Maßgeblich für die Taten der Steuerhinterziehung ist grundsätzlich der Strafrahmen des § 370 I AO, welcher für die Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Für die hier vorliegende Gewerbesteuerhinterziehung hat das Gericht in jedem einzelnen Fall einen besonders schweren Fall nach § 370 III 1 AO angenommen und somit einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Angeklagten haben bei den Taten die geschuldete Steuer um 169.442,00 € (2018), 533.618,40 € (2019) und 373.212,00 € (2020) verkürzt und damit jeweils das Regelbeispiel des § 370 III 2 Nr. 1, 1. Alt AO verwirklicht. Ein großes Ausmaß der Steuerverkürzung ist ab dem hier jeweils überschrittenen Grenzwert von 50.000,00 € anzunehmen (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Ein ausreichender Grund, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen, lag auch unter Berücksichtigung sämtlicher mildernder Umstände nicht vor. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafen waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld der Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Dabei war jeweils eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH, NStZ 1981, 389; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 46 Rn. 14). Innerhalb der benannten Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: a. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten bereits länger zurückliegen und die Angeklagten die Steuerschulden mittlerweile getilgt haben. Auch hat die Kammer strafmildernd in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen, dass diese nicht vorbestraft sind. Schließlich war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese als Erstverbüßer in besonderer Weise haftempfindlich sind. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber – mit vermindertem Gewicht – in die Gesamtabwägung einbezogen, dass durch die einzelnen Taten Schäden in erheblicher Höhe entstanden sind, wobei die Kammer insofern bei den einzelnen Taten in Abhängigkeit von den jeweils eingetretenen Schäden Abstufungen vorgenommen hat. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Schadenshöhe bereits zu einer Strafrahmenverschiebung bei der Annahme eines besonders schweren Falls geführt hat. Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Schäden hier erheblich über dem bereits für die Annahme eines besonders schweren Falls ausreichenden Schadensbetrag in Höhe von 50.000,00 € lagen. b. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für beide Angeklagte jeweils für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Jahr 2018 1 Jahr Freiheitsstrafe, im Jahr 2019 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe, im Jahr 2020 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt. 3. Gesamtstrafenbildung Aus den vorbezeichneten Einzelstrafen war für die Angeklagten gem. §§ 53, 54 StGB jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird nach § 54 I 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gem. § 54 I 3 StGB die Person der Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend für die jeweilige Person gewürdigt. Soweit sie dabei auf Gesichtspunkte zurückgegriffen hat, die bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen Berücksichtigung gefunden haben, hat sie diese nicht erneut mit vollem Gewicht bewertet. Dabei war bei der Bildung der Gesamtstrafe insbesondere zu Lasten der Angeklagten der Umstand zu berücksichtigen, dass der durch die Taten verursachte Gesamtschaden auch unter Berücksichtigung der jeweils angenommenen schweren Fälle massiv war. Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden. Ausgehend insbesondere von den vorgenannten Erwägungen hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafe von hier einem Jahr und sechs Monaten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren und 8 Monaten gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend erachtet. VI. Einziehung Eine Einziehungsentscheidung war vor dem Hintergrund der bereits vollständig getilgten Steuerschuld nicht angezeigt. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I 1 StPO.