Urteil
5 O 80/23 – Verkehrsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:1104.5O80.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.223,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2022 sowie 50,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2023 sowie an die V. Rechtsschutzversicherung AG 565,50 € EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2023 zur Leistungsnummer zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.223,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2022 sowie 50,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2023 sowie an die V. Rechtsschutzversicherung AG 565,50 € EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2023 zur Leistungsnummer zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 00.00.0000 gegen N04 Uhr an der Kreuzung A.-straße in U. zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtliches Kennzeichen N02, sowie dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen N03, ereignet hat. Der Kläger ist Rentner und bezieht eine monatliche Rente von 247,32 €. Er befuhr am 00.00.0000 gegen 14:25 Uhr mit seinem Fahrzeug des Typs P. mit einer Leistung von 73 kW und einem Hubraum von 1798 ccm, amtliches Kennzeichen N02, die Y.-straße in U. und kam verkehrsbedingt an der Kreuzung A.-straße in U. zum Stehen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, mit dem amtlichen Kennzeichen N03, fuhr aus Unachtsamkeit auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Ausweislich des durch den Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigenbüros G. vom 00.00.0000 (Anlage K1, Bl. 11ff. d.A.) schätzte der Sachverständige die durch die Kollision entstandenen Reparaturkosten auf insgesamt 12.355,32 € brutto. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wird mit 16.400,00 € angegeben. Ferner schätzte der Sachverständige die unfallbedingt eingetretene Wertminderung des Fahrzeuges auf 400,00 €. Das Fahrzeug hatte zudem einen Restwert i.H.v. 11.220,00 €. Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 12.10.2022 außergerichtlich Reparaturkosten i.H.v. 2.561,51 € sowie Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 € an den Kläger. Mit Rechnung vom 22.10.2022 berechnete die Werkstatt Kfz-Technik M. dem Kläger Kosten i.H.v. 15.140,81 € für eine angeblich – das ist zwischen den Parteien streitig – erfolgte Reparatur des Fahrzeuges. Für die Zurverfügungstellung der Hebebühne hat die Werkstatt dem Kläger zudem einen Betrag i.H.v. 160,65 € in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung der noch verbliebenen Reparaturkosten, der Wertminderung, der Mietwagenkosten sowie der Hilfestellungsgebühr der Werkstatt Kfz-Technik M., insgesamt 12.979,30 € unter Fristsetzung bis zum 09.11.2022 auf. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2022 erfolgte nach Nichtzahlung eine weitere Fristsetzung bis zum 06.12.2022. Der Kläger behauptet, dass er sein Fahrzeug bei dem Betrieb Kfz-Technik M. vollständig und fachgerecht habe reparieren lassen, wie aus der Rechnung vom 22.10.2022 ersichtlich sei. Er habe die Reparaturkosten auch entrichtet. Weiter behauptet der Kläger, dass er für die Dauer der Reparatur – fünfundzwanzig Tage – einen BMW Kombi als Mietwagen angemietet habe, für dessen Nutzung mit Rechnung vom 22.10.2022 ein Betrag i.H.v. 2.624,85 € brutto angefallen sei. Für die Erstattung des Gutachtens sei ferner eine Hebebühne erforderlich gewesen, welche die Firma Kfz-Technik M. zur Verfügung gestellt habe. Die Reparatur habe aufgrund der hohen Auslastung der Werkstatt sowie wegen Problemen bei der Ersatzteilbeschaffung insgesamt 25 Tage in Anspruch genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er unfallbedingt die unfallersatztarifspezifische Leistung der Anmietung ohne Vorkasse in Anspruch nehmen dürfe, und sich daher ein Aufschlag i.H.v. 25 % auf die Mietwagenkosten rechtfertige. Der Kläger beantragt, 1. an den Kläger 12.093,39 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit dem 07.12.2022 zu zahlen, 2. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen, 3. an die V. Rechtsschutzversicherung AG weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 624,49 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Leistungsnummer N01 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die von dem Unternehmen M. erstellte Rechnung eine reine Gefälligkeitsrechnung gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Mietwagenkosten - soweit eine Anmietung überhaupt erfolgt sei - nicht oder zumindest nicht in der geltend gemachten Höhe ersatzfähig seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 (Bl. 248ff. d.A.) sowie auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. E. vom 00.00.0000 (Bl. 334ff. d.A.). Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 00.00.0000 gegen N04 Uhr auf der A.-straße in Essen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 11.223,92 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. €. Im Einzelnen: I. Der Kläger hat gegen die Beklagten nach der bereits erfolgten teilweisen Regulierung noch einen Anspruch auf Zahlung von 11.223,92 € gem. §§ 7 I, 17 I, III, 18 I StVG, §§ 823 I, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 00.00.0000 auf der A.-straße in Essen. 1. Unzweifelhaft wurde das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs beschädigt. 2. Ein Fall höherer Gewalt, also eines außergewöhnlichen, betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführten und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbaren Ereignisses, welches auch nicht mit äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt hätte vermieden werden können, liegt nicht vor, § 7 II StVG. 3. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des beteiligten Pkws des Unfallgegners des Klägers nach § 115 VVG richtiger Anspruchsgegner. 4. Der Unfallgegner des Klägers hat den streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig allein verschuldet. 5. Da vorliegend das alleinige Verschulden und die vollständige Haftung des Unfallgegners des Klägers an dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist, kann dahinstehen, ob das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar i.S.d. § 17 III StVG gewesen ist. Ferner kann eine Abwägung der Verursachungsbeiträge sowie der beiderseitigen Betriebsgefahren des Klägers und des Unfallgegners i.S.d. § 17 I, II StVG aufgrund der unstreitigen vollumfänglichen Eintrittspflicht Haftung der Beklagten dem Grunde unterbleiben. 6. Hinsichtlich der Schadenshöhe stehen dem Kläger nach §§ 249ff. die folgenden Ansprüche zu: Ziff. Position Begehrt Gezahlt Ersatzfähig 1. Reparaturkosten brutto 9.793,81 € 2.561,51 € 9.793,81 € 2. Wertminderung 400,00 € 0,00 € 400,00 € 3. Mietwagenkosten 1.738,93 € 0,00 € 869,46 € 4. Hilfestellungskosten 160,65 € 0,00 € 160,65 € Summe: 12.093,39 € 2.561,51 € 11.223,92 € aa.) Der Kläger kann vorliegend die Reparaturkosten i.H.v. 12.355,32 € ersetzt verlangen, § 249 I BGB. Zunächst ist der Kläger durch die Abtretungserklärung als Geschädigter Anspruchsinhaber und daher aktivlegitimiert. Ferner ist durch das Unfallereignis vom 00.00.0000 ein ersatzfähiger Schaden i.S.d. §§ 249ff. BGB entstanden. Vorliegend lag der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ausweislich des inhaltlich nicht bestrittenen vorgerichtlichen Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros B. bei 16.400 € und die Reparaturkosten insgesamt bei 12.355,32 € brutto. Der Wiederbeschaffungsaufwand lag bei 5.180,00 €, so dass die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert lagen. Insoweit gilt, dass wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wird und die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dann besteht Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Liegen die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, bleibt der Restwert unberücksichtigt (BGH NJW 2005, 2541). Der Geschädigte, der das Kfz tatsächlich reparieren lässt, kann insoweit stets Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH NJW 2005, 2541). Einer Weiterbenutzung bedarf es – anders als bei fiktiver Abrechnung – nicht (BGH NJW 2007, 588; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 28. Aufl. 2024, BGB § 249 Rn. 53, 54, beck-online). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lassen. Zunächst hat der Zeuge M. im Rahmen des Verhandlungstermins am 00.00.0000 für die Kammer glaubhaft bekundet, dass der I. des Klägers in seinem Betrieb repariert worden sei. Der Zeuge vermochte die zu ersetzenden Teile noch zu erinnern und schilderte die Umstände des Auftrages schlüssig und plausibel. Der Zeuge vermochte sich zudem auch an Einzelheiten im Randgeschehen, wie z.B. dass man auf die bestellte Heckklappe eine längere Zeit hat warten müssen, zu erinnern. Auch die von den Beklagten monierte Übereinstimmung der Reparaturrechnung mit dem vorgerichtlichen Schadensgutachten konnte der Zeuge glaubhaft damit erklären, dass das in dem Betrieb gängige Praxis sei, zumindest dann, wenn die eigenen Aufwendungen über denjenigen des Gutachtens liegen würden. So seien vorliegend zwar mehr Materialkosten und Arbeitszeit angefallen, diese habe man aber nicht in Rechnung gestellt, um Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden. Der Zeuge schilderte ferner glaubhaft, dass die Werkstatt über zwei Betriebe verfüge, von denen einer über eine eigene Lackiererei verfüge, so dass die Kammer auch insoweit die Einwände der Beklagtenseite als zerstreut ansieht. Die angaben des Zeugen werden zudem durch das gegenbeweislich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 00.00.0000 bestätigt. Der von der Kammer bereits in zahlreichen Verfahren bestellte Sachverständige kommt unter für die Kammer durchweg nachvollziehbaren Erwägungen und Ausführungen nach einer eigenen Besichtigung des Fahrzeuges am 00.00.0000 und Berücksichtigung der vorhandenen Lichtbilder des Fahrzeuges nach dem Unfallereignis zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht vollständig repariert worden sei. Die vorgenommene Lackschichtendickemessung habe eine Lackierung im vom Unfallereignis betroffenen Heckbereich des Fahrzeuges gezeigt, während an anderen, vom Unfall nicht betroffenen Bereichen die Lackschichtendicke der werksseitigen Lackierung entsprach. An der Unterseite des Fahrzeuges seien ebenfalls keine Auffälligkeiten zu erkennen. Die Heckstoßfängerverkleidung sei ebenfalls erneuert worden. Der Sachverständige führt daher aus, dass an dem Fahrzeug keine Restunfallspuren oder nicht behobene Unfallschäden festgestellt werden konnten und die Reparatur augenscheinlich sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Die Kammer schließt sich nach eigener, kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Der Anspruch des Klägers ist i.H.v 2.561,51 € unstreitig durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Es verbleibt ein offener, ersatzfähiger Betrag i.H.v. 9.793,81 €. Der Anspruch des Klägers richtet sich zudem auf Zahlung und nicht bloß auf Freistellung, da die Beklagte die Regulierung des Schadens ernsthaft und endgültig verweigert hat. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden - wie hier - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Verbindlichkeit (vgl. OLG Rostock, OLGR 2009, 134; OLG Hamm aaO; Burmann/Heß/Janker, StVR, 22. Aufl., § 250 Rdn. 13; Ebert in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 249 Rdn. 99; Himmelreich/Halm/Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap 6 Rdn. 183, mwN.; Himmelreich/Halm/Staab/Bergmann, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl., Kap 13 Rdn. 137 mwN.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435, und 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221 f.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 114/10 -, 12. Februar 2010 - 13 S 146/10 - und 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08 mwN.). bb.) Der Kläger kann ferner Ersatz für die Minderung des Wertes seines Fahrzeuges durch den Unfall ersetzt verlangen, § 251 I BGB. Trotz einwandfreier Reparatur kann eine (nach § 251 I BGB zu entschädigende) Wertminderung verbleiben (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 108). Die Minderung des Verkehrswertes des I. betrug nach den unbestritten gebliebenen Privatgutachten 400,00 €. cc.) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Mietwagenkosten i.H.v. € gem. § 249 I BGB. Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand nach § 249 I BGB (BGH NJW 2007, 2122; 1996, 1958), deren Erforderlichkeit daher vom Geschädigten nachzuweisen ist. Wer sein Fahrzeug unfallkausal nicht nutzen kann, kann unter Beachtung des in § 249 II 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Dabei ist die Anmietung eines unterschiedlichen Fahrzeugtyps (zB Cabrio statt Limousine) unerheblich, solange eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegeben ist (KG NZV 2020, 100). Der Geschädigte kann aber Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH NJW 2012, 2026). (1.) Soweit die Beklagte die tatsächliche Anmietung eines Mietwagens in Abrede stellt, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Der Zeuge M. schilderte insoweit glaubhaft und im Einklang mit dem Kläger, dass der Kläger für die Dauer der Reparatur einen Werkstattersatzwagen überlassen habe. (2.) Soweit ferner behauptet wird, dass der Wagen des Klägers verkehrstüchtig gewesen sei, gilt, dass der Zeuge M. glaubhaft bekundet hat, dass das Fahrzeug nicht verkehrstüchtig gewesen ist. So sei es nach den plausiblen Schilderungen des Zeugen so gewesen, dass die Heckklappe aufgrund des Auffahrunfalls nicht mehr ordentlich geschlossen hat und permanent einen Warnton abgegeben habe. Unabhängig davon, besteht nach Auffassung der Kammer vorliegend auch eine Ersatzpflicht im Fall der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges. Zwar trifft es zu, dass viele Versicherer und einzelne Gerichte Kürzungen der Mietdauer vornehmen, wenn fahrfähige und verkehrssichere Fahrzeuge in die Reparaturwerkstatt verbracht werden, bevor sichergestellt ist, dass sämtliche benötigten Ersatzteile vorhanden oder kurzfristig verfügbar sind. Dies verkennt allerdings, dass im Normalfall der Geschädigte nicht damit zu rechnen braucht, dass sich die Reparatur verzögern könnte. Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass solche Kürzungen deshalb nur ausnahmsweise berechtigt sind, wenn der Geschädigte nachweislich wusste oder zumindest annehmen musste, dass sich die Reparaturdurchführung verzögern würde, was etwa bei sehr alten oder seltenen Fahrzeugen, sogenannten Exoten, denkbar sein kann. Auch wenn der Geschädigte nach Abgabe des Fahrzeugs in der Werkstatt von mangelnder Ersatzteilverfügbarkeit und damit von erheblicher Reparaturverzögerung erfährt, kann sich je nach Fallgestaltung die Frage der Erforderlichkeit einer Notreparatur auf Kosten des Schädigers oder einer Warnpflicht gegenüber der Versicherung des Schädigers stellen, um diesem die Gelegenheit zur Einflussnahme zu geben (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 271). Für diesen Umstand gibt es allerdings vorliegen keine Anzeichen. Der Zeuge M. bekundete ebenfalls, dass sie auf die Ersatzteile haben lange warten müssen. (3.) Soweit die Beklagtenseite zudem die Reparaturdauer in Abrede gestellt hat, ist die Kammer nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M. davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers hierzu zutreffend sind. Gegenbeweislich wurde insoweit kein Beweis angetreten. (4.) Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass das zur Verfügung gestellte Fahrzeug ein Werkstattersatzwagen gewesen ist. Dies schilderte der Zeuge M. glaubhaft und für die Kammer überzeugend. Insoweit gilt, dass nach der herrschenden Rechtsprechung, welcher sich die Kammer ebenfalls anschließt, ein reines Werkstattersatzfahrzeug im Vergleich zu sogenannten Selbstfahrervermietfahrzeugen für den Vermieter kostengünstiger ist, was der Zeuge M. auch bestätigt hat. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung die Höhe dieser ersatzfähigen Schadensposition nicht nach der Schwacke- oder der Fraunhofer-Liste oder einem Mittelwert aus beiden Listen berechnet, da diese Listen die Preise gewerblicher Mietwagenunternehmen widerspiegeln. Vielmehr ist insoweit ein Abschlag vorzunehmen, welcher nach der Rechtsprechung einiger Gerichte prozentual in Höhe von 30 – 50 % erfolgt oder nach der Rechtsprechung anderer Gerichte durch Anrechnung eines Pauschalbetrages für jeden Tag der Nutzungsdauer. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, welche prozentual 50 % Abzug auf die Mietwagenkosten annimmt. (5.) Soweit auf die Mietwagenkosten ein Aufschlag von 25 % berechnet wurde, ist auch dieser ersatzfähig. Ein höherer Tarif als der Normaltarif ist seit BGHZ 160, 377 (383 f.) = NJW 2005, 51 grds. nur ersatzfähig, wenn er inhaltlich gerechtfertigt ist (objektives Kriterium) oder dem Geschädigten der Rückgriff auf den Normaltarif wegen der Besonderheiten der Unfallsituation unzumutbar war (z.B. Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung) (vgl. BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 249 Rn. 149). Der Kläger hat vorliegend schlüssig zu seinen Einkommensverhältnissen vorgetragen. Aus diesen ergab sich das Erfordernis der Vorfinanzierung, was nach den obigen Ausführungen den Ansatz eines Unfallersatztarifs rechtfertigt. Nach den oben gesagten Aspekten hat der Kläger nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten i.H.v. 869,46 € dd.) Die von dem Kläger geltend gemachten Hilfestellungskosten sind i.H.v. 160,65 € ebenfalls ersatzfähig, §§ 249ff. BGB. Soweit die Beklagten den tatsächlichen Anfall der Kosten bestritten hat, hat die Kammer nach Vernehmung des Zeugen M. aufgrund von dessen glaubhaften Bekundungen die Einsicht gewonnen, dass diese Kosten im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen tatsächlich angefallen sind. II. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger gem. §§ 7 I, 17 I, III, 18 I StVG, §§ 823 I, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 VVG Ersatz von Anwaltsgebühren in Höhe von weiteren 565,50 € verlangen. Der konkrete Fall stellt keinen einfach gelagerten Fall dar, so dass sich der Kläger anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Anwaltsgebühren für vorgerichtliche Tätigkeiten stellen einen gem. § 249 II BGB ersatzfähigen Schadensposten dar, wenn die Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 57). Vorliegend durfte der Kläger vorgerichtlich zu einem Gegenstandswert von 15.268,78 € abrechnen. Auf die Gebühren wurden beklagtenseits bereits 540,50 € gezahlt. III. Die von dem Kläger zu zahlende Selbstbeteiligung i.H.v. 50,00 € ist als Schaden i.S.d. § 249 BGB ebenfalls ersatzfähig. IV. Der Anspruch des Klägers auf Zinsen folgt aus §§ 286, 288, 290 BGB. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO. Die Kosten waren der Beklagten nach § 92 II Nr. 1 ZPO aufzuerlegen. Der Streitwert wird auf 12.093,39 EUR festgesetzt. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Essen