OffeneUrteileSuche
Urteil

24 NBs-70 Js 387/21-10/24 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2025:0207.24NBS70JS387.21.1.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2023 aufgehoben.

Die Angeklagten werden wegen fahrlässiger Tötung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten schulden den Nebenklägern als Erben des I. und aus eigenem Recht dem Grunde nach aufgrund der ihrem Sohn I. und ihnen von den Angeklagten gemeinschaftlich am 30.08.2021 in X. infolge der Straftat zugefügten materiellen und immateriellen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die insoweit den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger insoweit werden zu 80% den Angeklagten auferlegt. 20% der Kosten des Adhäsionsverfahrens und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden den Nebenklägern auferlegt.

§ 222 StGB.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2023 aufgehoben. Die Angeklagten werden wegen fahrlässiger Tötung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten schulden den Nebenklägern als Erben des I. und aus eigenem Recht dem Grunde nach aufgrund der ihrem Sohn I. und ihnen von den Angeklagten gemeinschaftlich am 30.08.2021 in X. infolge der Straftat zugefügten materiellen und immateriellen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die insoweit den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger insoweit werden zu 80% den Angeklagten auferlegt. 20% der Kosten des Adhäsionsverfahrens und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden den Nebenklägern auferlegt. § 222 StGB. Gründe: I. Prozessgeschichte Die Angeklagten wurden mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen vom 27.10.2023 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Adhäsionsanträge der Nebenkläger wurden zurückgewiesen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und beide Nebenkläger Berufung eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu erwirken. Die Nebenkläger haben zudem erneut Adhäsionsanträge gestellt. Die Berufungen waren erfolgreich. Die Adhäsionsanträge wurden dem Grunde nach beschieden. II. Feststellungen zu den Personen 1. B. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung …-jährige Angeklagte B. ist in Peru aufgewachsen und hat dort die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Ihre Eltern starben als sie zwei Jahre alt war und sie wurde von ihren Großeltern und ihrem älteren Bruder großgezogen. Nachdem ihr Bruder zuerst nach Deutschland gezogen war, beschloss sie nachzukommen und kam vor 20 Jahren als Studentin nach Deutschland. Ihr BWL Studium hat sie nicht abgeschlossen. Sie machte in Spanien eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und arbeitete für ca. vier Jahre in diesem Beruf. Später arbeitete sie als Reinigungskraft und danach in einem Hotel. Nachdem ihre Kinder auf die Welt gekommen waren, machte sie eine Ausbildung zur Tagespflegeperson. Sie bewarb sie sich bei der Stadt X. (S.) als Tagesmutter und arbeitete von 2016 bis 2020 als Vertreterin in verschiedenen sog. Mini-Kitas. Oft wurde sie als Springerin eingesetzt und unterstützte immer dort, wo Personalmangel bestand. Im Jahr 2021 erhielt sie das Angebot, als eine von zwei Tagesmüttern die Mini-Kita in der H.-straße zu übernehmen und begann dort mit ihrer Tätigkeit Anfang 2021. Nach der hier abgeurteilten Tat hat die Angeklagte nicht mehr als Tagespflegeperson gearbeitet. Sie war für zwei Jahre Zuhause und nahm psychologische Hilfe in Anspruch. Seit einem Jahr arbeitet sie zwei Stunden täglich als Reinigungskraft und verdient 600 – 700 Euro. Die Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von … und … Jahren. Zu ihrem Bruder hat sie ein gutes Verhältnis. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. O. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung …-jährige Angeklagte O. wuchs mit beiden Eltern, die beide berufstätig waren und drei jüngeren Geschwistern auf. Sie beendete die Schule mit der mittleren Reife und machte eine zweijährige Ausbildung zur Kinderpflegerin. Sie beendet die Ausbildung im Jahr 2021. Im August 2021 übernahm sie als eine von zwei Tagesmüttern eine freie Stelle in der Mini-Kita in der H.-straße. Nach der hier abgeurteilten Tat hat die Angeklagte nicht erneut gearbeitet. Sie ist seit drei Jahren wegen der Tat in psychologischer Behandlung. Die Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von … und … Jahren. Derzeit verdient die Angeklagte nichts und lebt vom Einkommen ihres Ehemanns. Die Angeklagte ist vorbestraft. Das Amtsgericht Fürth (Bayern) verurteilte sie am 16.10.2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro und erteilte ihr ein Fahrverbot von einem Monat. Die Strafe ist vollstreckt. III. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte a) Mini-Kita H.-straße und Ausstattung Die Stadt X. betreut über S., welche Trägerin der städtischen Tageseinrichtungen ist, unter anderen auch sog. Mini-Kitas. Hierbei handelt es sich um Großtagespflegen mit zwei Tagesmüttern – Tagespflegepersonen, Kinderpflegerinnen oder Erzieherinnen -, die bis zu neun Kinder betreuen dürfen. Die Stadt X. überlässt ihnen Räumlichkeiten zu einem bestimmten Mietpreis. Über Landezuschüsse können die Tagesmütter die Einrichtung der Räumlichkeiten finanzieren. Ersatzbeschaffungen werden von S. finanziert, ansonsten müssen sich die Tagesmütter selbst darum kümmern, neue Anschaffungen mit öffentlichen Geldern zu finanzieren. Die Tagesmütter sind selbstständig tätig und werden von S. beraten. Tageskinder bekommen sie von S., wo sich interessierte Familien bewerben können, vorgeschlagen. Die Betreuungsverträge werden zwischen den Sorgeberechtigten, S. und der konkreten jeweiligen Tagesmutter geschlossen. Die Tagesmütter werden über die Stadt X. /S. je nach Anzahl der von ihnen betreuten Kinder und Stunden bezahlt. Die Mini-Kita in der H.-straße öffnete erstmals im Jahr 2009 mit den Zeuginnen K. und M. als Tagesmüttern. Wie soeben dargestellt überließ die Stadt den Zeuginnen die noch leeren Räumlichkeiten. Die Zeuginnen erhielten 8.000 Euro zur Einrichtung der Mini-Kita. Für den Mittagsschlaf der Kinder besorgten sie Kinderbetten der Firma D.. Da die beschafften Bettchen jedoch nicht genügten, beantragten sie erfolgreich bei S. eine Ersatzbeschaffung. Aus Platzgründen entschieden sie sich, gemeinsam mit S., zur Beschaffung von Gitter-Etagenbetten. Die Zeuginnen K. und M. durften die Betten aussuchen, hatten jedoch von S. die Vorgabe, dass es sich um einen Kita-Ausstatter handeln müsse. Die weiteren Kriterien für die Bewilligung waren Kosten, Langlebigkeit und Geeignetheit für Kinder. Die Zeuginnen bestellten vier Stockbetten bei der Firma R. im Auftrag von S., an welche dann auch die Rechnung geschickt wurde. Die Lieferung erfolgte im April 2010 direkt an die Zeuginnen K. und M. in der Mini-Kita. Dort wurden die Stockbetten von den Spediteuren der Firma R. vollständig montiert in den Schlafraum getragen, so dass die Zeuginnen nur noch die Matratzen ausbreiten und die Betten beziehen mussten. Im Zuge dessen unterzogen die Zeuginnen die Betten auch einer Mängelprüfung, ohne Mängel zu entdecken. Die doppelstöckigen Gitterbetten sind zwei übereinander gestellte Bettflächen, die aus einzelnen Plattenmaterialien zu einem Ganzen verschraubt sind. Es handelt sich um ein Hochbett mit übereinanderliegenden Bettflächen. Die Stellfläche beträgt 124x66cm, die Höhe 78 cm bzw. 156 cm und die Innenfläche 120x60,5 cm. Die Stehhöhe von dem unteren Bett, inklusiver aufliegender Matratze (8 cm unbelastet, ca. 4 cm belastet), bis zum oberen Bettenboden beträgt 64-65 cm. Der Bettenboden des oberen Bettes besteht aus einer 11 kg schweren Spanplatte mit Belüftungslöchern. Diese Platte liegt lose auf Holzleisten im hinteren und vorderen Bettbereich auf. Beide Betten besitzen ein durchgehendes Frontgitter mit Längsholmen. Im geschlossenen Zustand steht dieses senkrecht. Es lässt sich wie ein Garagentor öffnen, indem das Gitter leicht angehoben und dann entlang von Kunststoffführungsschienen nach oben geschoben wird bis das Gitter oberhalb der Bettfläche, parallel zur Matratze, positioniert wird. Die Gitter verfügten über kein Schloss und waren mithilfe von zwei Bewegungen – anheben bis zum Einrasten und dann nach hoben schieben – zu bedienen. Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung wird auf die Lichtbilder, Bl. 169 – 172 d.A. Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Betten dieser Bauart wurden und werden regelhaft in Kindergärten und Großtagespflege-Einrichtungen der Stadt X. eingesetzt. Tatsächlich waren die Betten jedoch mangelhaft. Denn entgegen der DIN EN 13453-1 (Stand 2004) und der DIN EN 747-1 (Stand 2015) war der Bettenboden für das obere Bett nur lose eingelegt und nicht durch Winkel von oben o.ä. fixiert. In den vorgenannten DIN-Vorschriften heißt es zu „Möbel Etagenbetten und Hochbetten für den Objektbereich Teil 1: Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit“ unter „Pos. 4.3, Festigkeit des Bettbodens“: „Bei der Prüfung von 5.3.2, 5.3.3 und 5.3.4 von EN 13453-1 darf kein Element des Bettenbodens brechen, herunterfallen bzw. locker werden oder sich lösen.“ Der Bettenboden des oberen Bettes ließ sich mangels Fixierung von unten hochdrücken. Dies war nicht durch bloße Inaugenscheinnahme zu erkennen, da die Platten 11 kg schwer waren und plan auflagen. Den Vorgängerinnen der Angeklagten, den Zeuginnen M. und K., war die Bewegbarkeit der Bodenplatten zu keinem Zeitpunkt, auch nicht beim Putzen, aufgefallen. Ob die Etagengitterbetten zudem bereits bei Lieferung entgegen der vorgenannten DIN-Vorschriften nicht mit Angaben zu Hersteller, Händler und Handelsnamen gekennzeichnet waren und ohne Mitgabe einer Bedienungsanleitung aufgebaut wurden, oder ob die Kennzeichnungen und die Bedienungsanleitung in den folgenden elf Jahren abhandenkamen, konnte die Kammer nicht feststellen. Nach Beendigung der Tätigkeit der Zeuginnen K. und M. blieben die Möbel in der Kita und wurden von allen nachfolgenden Tagesmüttern, welchen S. die Räumlichkeiten überließ, übernommen und genutzt. Auch die Betten blieben bis zum 30.08.2021 dort. Die Räumlichkeiten sind folgendermaßen angeordnet: Das ehemalige Ladenlokal ist ebenerdig. Nach Betreten des Hausflurs gelangt man durch die Wohnungstür in einen Flur. Von diesem geht links ein Essraum und rechts die Küche ab. Von beiden Räumen aus lassen sich die übrigen Räume kreisförmig durchlaufen. Von der Küche gelangt man in den Schlafraum, von dort in einen Spielraum, von dort in einen zweiten Spielraum und vorn dort wieder in den Essraum. In dem zweiten Spielraum befindet sich eine bodentiefe Terrassentür, über welche die Wohnung auch verlassen und der Bürgersteig und sodann die Straße betreten werden kann. b) Vertragliche Vereinbarungen Die Eltern des verstorbenen I., die Nebenkläger und Zeugen Z. und U., suchten im Juni 2021 einen Kita Platz für ihren am 00.00.0000 geborenen Sohn. I. war für ein für sein Alter großes (92 cm) und schweres (17 kg) Kind. Er war aufgeweckt und agil und hielt seit seinem ersten Lebensjahr keinen Mittagsschlaf mehr. Der Junge sprach nur Arabisch und war bislang noch nicht außerhäusig betreut worden. Auch die Nebenkläger sprachen kaum Deutsch, sondern Arabisch. Über S. erhielten sie ein Angebot für die Mini-Kita in der H.-straße. Das erste Gespräch der Eltern vor Vertragsschluss fand noch mit der Vorgängerin der Angeklagten zu 2) statt. In einem zweiten Gespräch, noch vor dem 01.08.2021, das im Garten stattfand, lernten die Eltern die Angeklagte zu 2) als die für ihren Sohn I. zuständige Tagesmutter kennen. Das Gespräch diente dem gegenseitigen Kennenlernen. Im Zuge dessen informierten die Eltern die Angeklagte zu 2) über die Gewohnheiten ihres Kindes. Ob und inwieweit bereits bei diesem Gespräch auch über die Schlafgewohnheiten des Kindes gesprochen wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Angeklagte zu 2) willigte ein, I. zu betreuen und zwischen ihr, der Mutter des Kindes und S. wurde ein Betreuungsvertrag geschlossen und am 17.08.2021 von der letzten Vertragspartei unterzeichnet. In § 12, Erziehung der Tageskinder“ heißt es: (1) Eindeutige Absprachen zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson schaffen Sicherheit und Klarheit für alle Beteiligten. Dazu dient der ausgefüllte Elternfragebogen, der Bestandteil des Betreuungsvertrages ist. (2) Die Eingewöhnungsphase soll von den Tagespflegepersonen, den Eltern und dem/den zu betreuenden Kind/Kindern gleichermaßen zum gegenseitigen Kennenlernen genutzt werden, wobei Erziehungseinstellungen und sonstige Fragen und Vorstellungen erörtert werden sollen. Insbesondere sollen der Tagespflegeperson wichtige Informationen über Kinderkankheiten und die Entwicklungsgeschichte des Kindes mitgeteilt werden sowie Absprachen zu Unternehmungen außerhalb der Wohnung getroffen werden.“ In dem Elternfragebogen, der Anlage zu dem Betreuungsvertrag ist, werden unter Punkt VII. Fragen zu den Schlafgewohnheiten gestellt, unter anderem auch, ob das Kind während des Tages schläft und wenn ja, wie. Die Zeugen Z. und U. füllten diesen Fragebogen mithilfe des Zeugen N., der für sie übersetzte, vollständig aus und gaben ihn ab. Wann die Abgabe erfolgte und an wen genau, konnte die Kammer nicht mehr aufklären. Ebensowenig konnte festgestellt werden, ob die Angeklagten den ausgefüllten Elternfragebogen erhielten und zur Kenntnis nahmen. c) Eingewöhnung Die Eingewöhnung des verstorbenen I. begann am 01.08.2021. Ab dann und bis um 30.08.2021 besuchte die Zeugin U. zusammen mit ihrem Sohn an mindestens zehn Tagen für 1-2 Stunden die Mini-Kita. In den weiteren zwei Wochen war I. für eine Woche krank und die Familie eine Woche lang im Urlaub. Die Zeugin U. blieb während der Eingewöhnung Zeit mit Ausnahme von wenigen Minuten (max. 5) bei ihrem Sohn. Mit der Angeklagten zu 2) als ihrer Ansprechpartnerin kommunizierte sie mittels einer Übersetzungs-App. Außerhalb der Mini-Kita erfolgte die Kommunikation über J. in deutscher Sprache. Auch hierfür nutzte die Zeugin U. eine Übersetzungs-App. Spätestens im Laufe dieser zehn Tage informierte die Zeugin U. die Angeklagte über die Gewohnheiten, Vorlieben und den Entwicklungsstand ihres Sohnes und unter anderem auch darüber, dass ihr Sohn schon seit einem Jahr keinen Mittagsschlaf mehr halte. Zeitgleich mit I. wurden vier weitere Kleinkinder als Tageskinder der Angeklagten zu 2) eingewöhnt. Auch deren Elternteile waren zugegen. Für die Angeklagte zu 2) war es ihre erste Tätigkeit als Tagesmutter. Die Informationen, die sie während der Eingewöhnungszeit von den fünf Eltern über die fünf Kinder erhielt, notierte sich Angeklagte zu 2) nicht. Von sich aus erkundigte sie sich nicht bei der Zeugin U. nach den Schlafgewohnheiten von I. und insbesondere darüber, ob, wie und wie lange er mittags schlief und schlafen gelegt wurde. An allen Tagen vor dem 30.08.2021, an denen I. die Mini-Kita besuchte, war seine Mutter, die Zeugin U., stets bei ihm. Allenfalls für 5 – 10 Minuten verließ sie den Raum. Am Ende des Elternfragebogens heißt es unter „Hinweise zur Eingewöhnungszeit“: „Bei der ersten Trennung sollten die Eltern in Hörnähe bleiben und erreichbar sein. Wenn alles schon ein wenig bekannt ist und das Kind sich orientieren kann, können die Eltern stundenweise „einkaufen“ gehen, also das Kind zuerst kürzere, später längere Zeit allein bei den Tagespflegeeltern lassen.“ 2. Unmittelbares Vortatgeschehen Am Wochenende vor Montag, dem 30.08.2021 schrieb die Angeklagte zu 2) den Eltern von I. via J., dass dieser ab Montag ohne seine Mutter in der Mini-Kita bleiben solle und auch Mittagsschlaf halten solle. Die Eltern verstanden die Nachricht und überlegten gemeinsam, dass sie I. schon vor dem Mittagsschlaf abholen wollten, ohne dies jedoch der Angeklagten zu 2) mitzuteilen. Am Morgen des 30.08.2021 brachte der Zeuge Z. seinen Sohn I. in die Mini-Kita. Zu diesem Zeitpunkt war I. noch nicht ohne seine Mutter und nicht länger als zwei Stunden in der Kita gewesen. Er hatte noch nicht dort geschlafen und war auch noch von keiner der Angeklagten gewickelt worden. Er konnte mit den Angeklagten nicht sprechen, da diese kein Arabisch sprachen. Nachdem das Kind zunächst bei der Trennung vom Vaters weinte, verlief der Vormittag gut. I. spielte und folgte den Anweisungen der Angeklagten, die er jedoch nicht verstand. An diesem Tag waren morgens zunächst vier und nachdem ein Kind krank abgeholt worden war, insgesamt drei Kinder in der Mini-Kita. Unter anderem gingen die Angeklagten mit den drei Kindern auf den Spielplatz, der sich auf der Straßenseite schräg gegenüber der Mini-Kita befindet. Nach dem Mittagessen wurde I. mit den zwei anderen, bereits eingewöhnten, Kindern gegen 11:45/12:00 Uhr von den beiden Angeklagten schlafen gelegt. Die Angeklagten legten ihn in ein oberes Etagenbett und schlossen das Gitter. Die Türen zum Schlafraum wurden ebenfalls geschlossen. Für die Angeklagte zu 2) war es das erste Mal, dass sie eines der ihr vertraglich zugewiesenen Kinder zum Mittagsschlaf hinlegte. Die Angeklagte zu 2) verließ in Absprache mit der Angeklagten zu 1) die Mini-Kita, um Draußen eine 15-minütige Raucherpause einzulegen. Die Angeklagte zu 1) blieb in der Mini-Kita und war in dieser Zeit für alle Kinder zuständig. Es war zwischen den beiden Angeklagten vereinbart, – wie auch sonst zwischen Tagesmüttern in der Großtagespflege üblich – dass sich beide wechselseitig, fließend und ohne gesonderte Absprache bei der Betreuung vertraten und so beispielsweise eine von beiden kochte oder Pause machte, während die andere die Kinder beaufsichtigte. So war die Angeklagte zu 1) auch immer wieder für I. die verantwortliche Aufsichtsperson. Von der Angeklagten zu 1) unbemerkt schob I. das Gitter seines oberen Etagenbettes hoch und kletterte hinaus und hinunter oder er kletterte über das Gitter des oberen Etagenbettes und kletterte von dort aus nach unten. Weiter von der Angeklagten zu 1) unbemerkt öffnete er die Tür des Schlafraums zum Spielbereich, durchquerte die beiden Spielzimmer, kletterte durch die zum Lüften geöffnete Terrassentür, lief zur Straße, überquerte die H.-straße und lief bis zum Spielplatz, den er vom Vormittag noch kannte. Dort fiel er der Zeugin C. auf, da das Kleinkind keine Schuhe trug und ohne Begleitung war. Die Zeugin C. war mit ihrem eigenen Kind auf dem Spielplatz. Sie sprach den Jungen an, der ihr jedoch nicht antwortete. Daraufhin entdeckte sie die offenstehende Tür der Mini-Kita, die ihr auch als solche bekannt war. Die Zeugin nahm I. an der Hand und brachte ihn zurück zur Mini-Kita. Dort traf sie die auf dem Boden sitzende Angeklagte zu 1) an, welche mit ihrem Handy beschäftigt war. Das Fehlen des einzugewöhnenden I. hatte sie nicht bemerkt, sondern war überrascht als er vor ihr stand. Sie nahm das Kind von der Zeugin C. entgegen, die äußerte, dass sie besser aufpassen müsse und dann ging. Während dieses Gesprächs, gegen 12:15 Uhr, kam die Angeklagte zu 2) von ihrer Raucherpause zurück und bekam mit, was geschehen war. Die Angeklagten informierten die Eltern von I. nicht über den Vorfall. Sie waren erleichtert, dass alles gutgegangen war. 3. Tatgeschehen Beide Angeklagten brachten gegen 12:15 Uhr I. zurück in den Schlafraum. Durch die Informationen der Zeugen U. und Z. war ihnen bewusst, dass I. seit einem Jahr keinen Mittagsschlaf mehr hielt. Selbst wenn sie diese Information nicht wahrgenommen oder vergessen hatten, so hätten sie sich über die Schlafgewohnheiten des zweijährigen, ihnen noch weitestgehend unbekannten und nicht ihre Sprache sprechenden Kindes informieren müssen, bevor sie die Eltern aufforderten, ihr Kind allein und über Mittag in ihre Betreuung zu geben. Durch das soeben erlebte Verhalten des Kindes I. war ihnen zusätzlich bewusst, dass der Junge nicht schlafen wollte. Dies hatte er durch sein Ausbüxen aus der Mini-Kita gezeigt. Aufgrund des geschickten Verhaltens des Jungen, der aus dem vergitterten Hochbett, dem Zimmer und durch die Terrassentür bis auf den Spielplatz entkam, hätten die Angeklagten gewarnt sein müssen und hätten das Kind an diesem Tag nicht mehr unbeobachtet lassen dürfen. Als ausgebildete Kinderpflegerin und Tagesmutter wären sie bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt auch in der Lage gewesen dies zu erkennen. Gemeinsam legten sie I. in ein unteres Etagenbett und zogen das Gitter zu. Dies taten sie, damit I. nicht noch einmal weglaufen konnte. Denn beide Angeklagten rechneten damit, dass er erneut versuchen würde auszubüxen. Nach dem Zuziehen des Gitters war das Bett rundum, zu allen Seiten, verschlossen. Ein Verlassen des Bettes war nur möglich, indem das Gitter hochgeschoben wurde. Die Bodenplatte des oberen Bettes lag nach wie vor lose auf. Das Gitter des oberen Bettes war nicht geschlossen, so dass ein Hochdrücken der Bodenplatte von unten möglich war. I. konnte mit seiner Länge von 92 cm in dem Bett bequem liegen, jedoch aufgrund der Stehhöhe von 65cm nicht aufrecht stehen. Mit Ausnahme der lockeren Bodenplatte war all dies für die Angeklagten offensichtlich. Die Angeklagten schlossen die Zimmertür und begaben sich in die angrenzenden Spielzimmer. I. weinte oder quengelte noch für wenige Minuten und war danach in den Spielzimmern nicht mehr zu hören. In dem Schlafraum befand sich kein Babyphone. Keine der beiden Angeklagten ging in der Zeit zwischen 12:15 Uhr und 13:45 Uhr noch einmal in den Schlafraum oder warf einen Blick hinein. I. war unbeobachtet. Hätten die Angeklagten die vorangegangene Situation und die Informationen, die sie zu I. erhalten hatten bzw. als betreuende und aufsichtspflichtige Personen hätten einholen müssen, hinreichend gewürdigt, so hätten sie erkennen müssen und können, dass sie das ihnen noch wenig bekannte Kind, nicht hätten unbeobachtet lassen dürfen und dass sich das unbeobachtete Kind erneut in Gefahr begeben würde, weil es nicht schlafen wollten, sich aber in einem abgeriegelten und für seine Körpergröße engem Bett befand. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten sie auch vorhersehen können, dass sich das so eingesperrte Kind in tödliche Gefahr durch Manipulation am Bett begeben könnte. Denn ihnen war bewusst, dass I. ein Kleinkind von zwei Jahren war und soeben unberechenbar und sich gefährdend gehandelt hatte. In der Zeit zwischen 12:20 Uhr und 13:30 Uhr, höchstwahrscheinlich aber kurz vor 13:30 Uhr stellte sich I. – soweit für ihn aufgrund seiner Körpergröße möglich – in dem Bett auf. Er stemmte sich von unten gegen die obere Bodenplatte. Es gelang ihm, die 11 kg schwere Platte plus Matratze so weit anzuheben, dass er seinen Kopf durch den somit entstandenen Spalt zwischen Bodenplatte und Querbalken des Gitters stecken konnte. Nachdem ihm dies gelungen war, konnte er die Platte nicht mehr halten und diese fiel auf seinen Kopf und Nacken. Durch den hierdurch entstandenen Druck wurde ihm die Luftzufuhr abgeschnitten. Das Kind wurde nach 30 – 60 Minuten ohnmächtig. Dass es in dieser Zeit Laute von sich gab, ist nicht auszuschließen, jedoch höchst unwahrscheinlich. Nach weiteren sechs, höchstens zwölf Minuten und mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen 13:30 Uhr trat der Tod ein. 4. Nachtatgeschehen Als eine der anderen Mütter gegen 13:45 Uhr ihr Kind abholen wollte, betraten die beiden Angeklagten den Schlafraum, um das Kind zu wecken. Sie entdeckten I., der noch immer mit seinem Kopf zwischen Bodenplatte und Gitter eingeklemmt war, befreiten ihn und riefen den Notruf. Unter Anleitung der Notrufstelle versuchten sie, I. zu reanimieren. Die Angeklagte zu 2) rief zudem ihren Ehemann an, der nur wenige Gehminuten entfernt arbeitete und noch vor den Rettungskräften in der Mini-Kita eintraf. Kurz darauf traf der Rettungswagen ein und übernahm die Reanimation. Gegen 14:01 Uhr traf die Notärztin, die Zeugin A., ein und übernahm die Reanimation des Kindes. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt keinen Herzschlag feststellen, aber auch noch keine Todesflecken entdecken. Unklar ist jedoch, ob die Zeugin A. auch auf die Füße des Kindes geachtet hat. Nach Einleiten der Intubation und Verlegen eines Knochenzugangs wurde I. in den Krankenwagen gebracht. Auf dem Weg zum Krankenhaus kam die Kinderärztin und Zeugin T. hinzu, die ebenfalls keine Vitalwerte mehr feststellen konnte. Nach einer Reanimation von insgesamt 54 Minuten und nach Ankunft im Krankenhaus wurden die Reanimierungsversuche eingestellt und I. für tot erklärt. Zwischen 13:30 und 13:55 Uhr erreichte die Zeugin U. die Mini-Kita gemeinsam mit ihrem älteren Sohn, um I. abzuholen. Da der Schulbus ihres älteren Sohnes Verspätung hatte, erreichten beide die Mini-Kita deutlich später als von ihr geplant. An der Tür wurde ihr nicht geöffnet und sie bekam mit, dass in den Räumen Aufregung herrschte. Als der Rettungswagen eintraf, betraten die Rettungskräfte die Mini-Kita. Der Ehemann der Angeklagten zu 2) bedeutete der Zeugin U. jedoch, dass sie nicht folgen könne. Dies geschah auf Anweisung der Notrufzentrale, die die Angeklagten angewiesen hatte, die Eltern nicht zu dem Kind zu lassen. Die Zeugin U. schrieb der Angeklagten zu 2) mehrere J. und fragte, ob etwas mit „ihrem Baby“ sei. Sie lief um die Mini-Kita und versuchte zu erfahren, was geschah. Als eine Mutter mit ihrem Kind die Mini-Kita verließ, nutzte die Zeugin U. die Chance und betrat die Räumlichkeiten. Sie rief nach I., wurde aber von den Rettungskräften gebeten, in einem der Räume zu warten und sich auszuweisen, um in Erfahrung zu bringen, zu welchem der beiden verbliebenen Kinder sie gehöre. Eine Kommunikation war aufgrund der Sprachbarriere nicht möglich. Als die Rettungskräfte I. auf einer Bahre und abgedeckt in den Rettungswagen trugen, erkannte sie die Hose ihres Kindes und dass ihr Kind in Gefahr war. Sie informierte ihren Ehemann, den Zeugen Z., der nach einer Weile eintraf. Erst nach Eintreffen eines Freundes der Familie, dem Zeugen N., wurden die Eltern von I. darüber informiert, dass ihr Sohn in Lebensgefahr schwebte. Kurz darauf erfuhren sie von seinem Tod. Die Familie des verstorbenen I. ist durch dessen Tod auf das Schwerste belastet gewesen. Dem heute …-jährigen Bruder, der bei dem Geschehen die ganze Zeit dabei war, war lange sehr traurig und vermisste seinen Bruder. Mittlerweile kommt er mit dessen Tod besser zurecht. Die Mutter und Zeugin U. verfiel ebenfalls in große Trauer und nahm deswegen Medikamente ein, die sie jedoch absetzen musste, da sie von einer erneuten Schwangerschaft erfuhr. Sie weinte viel, trauert noch heute, aber sieht mittlerweile den Tod ihres Kindes als dessen Schicksal an. Der Vater und Zeuge Z. durchschlug vor Verzweiflung eine Fensterscheibe, als er vom Tod seines Sohnes erfuhr. Er konnte danach zunächst nicht mehr arbeiten und kann bis heute schlecht schlafen. Auch er trauert um sein Kind. Die Angeklagten waren durch den Tod von I. und die Situation seines Auffindens lange traumatisiert und nahmen beide psychologische Hilfe in Anspruch. Beide haben danach nicht mehr in ihrem Beruf gearbeitet. Die Angeklagte zu 1) arbeitet mittlerweile als Putzfrau, die Angeklagte zu 2) arbeitet nicht. IV. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigung zur Person Die Feststellungen zu den Personen der beiden Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben. Die Kammer hatte bei keiner der Angeklagten Anlass dazu, ihre Angaben anzuzweifeln. Sie waren in sich stimmig und wurden von den Angeklagten in lebhaften und eigenen Worten, teilweise authentisch emotional unterlegt, geschildert. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Mini-Kita wurden ihre Angaben durch die Zeugin G., die Leiterin von S., bestätigt. Die Feststellungen zu der Vorstrafe der Angeklagten zu 2) beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.01.2025. Die Feststellung, dass die Angeklagte zu 1) nicht vorbestraft ist, beruht auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.01.2025. 2. Einlassung der Angeklagten a) Angeklagte zu 1) Die Angeklagte zu 1) hat sich nicht zur Sache eingelassen. Sie hat jedoch angegeben, nach dem 30.08.2021 psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. In ihrem letzten Wort hat sie den Nebenklägern gegenüber geäußert, dass sie bedaure, was passiert sei und dass sie dies durchleiden müssten. b) Angeklagte zu 2) Die Angeklagte zu 2) hat sich nach der Aussage der Zeugin C., am zweiten Tag der Berufungsverhandlung, zur Sache eingelassen. Sie habe I. und dessen Eltern erstmals vor August auf einem Spielplatz kennengelernt. Dort hätten sie sich für ca. 15 Minuten getroffen. Die Kommunikation sei schwierig gewesen und nur über eine Übersetzungs-App oder einzelne deutsche Wörter erfolgt. Man habe wohl auch aneinander vorbeigeredet. Nach dem Treffen habe sie S. mitgeteilt, dass sie die Betreuung von I. übernehmen wolle. Einen ausgefüllten Elternfragebogen habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Auch den Vertrag habe sie erst nach Beginn der Eingewöhnung erhalten. Die Kommunikation mit den Eltern von I. sei schwierig gewesen und größtenteils über eine Übersetzungs-App oder J. erfolgt. Größtenteils habe man sich aber verstanden. Ab dem 01.08.2021 habe sie mit I. fünf neue Kinder gehabt, die alle gleichzeitig eingewöhnt worden seien. Es seien zugleich auch ihre ersten Tageskinder gewesen. Die Kinder seien nicht immer gleichzeitig dagewesen und stets in Begleitung eines Elternteils. Die Informationen, welche die Eltern über ihre Kinder an sie weitergegeben hätten, habe sie sich nicht notiert, sondern gemerkt. Die Nebenkläger und Eltern von I. hätten ihr nicht mitgeteilt, dass I. schon seit längerem keinen Mittagsschlaf mehr mache. Sie habe die Eltern nicht zu dem Schlafverhalten von I. befragt. Nach dem Elternfragebogen habe sie auch nicht gefragt. Generell habe sie zum Thema Mittagsschlaf gelernt, dass der im Kindergarten bewacht werden müsse, die Tagesmütter dies jedoch selbst entscheiden dürften und dass üblicherweise keine Schlafwache gehalten werde. Der Auffassung habe sie sich angeschlossen. Dies sei keine persönliche Entscheidung gewesen. Mit ihrer Kollegin, der Angeklagten zu 1) habe sie über das Thema nicht gesprochen, sie habe sich alles in der Praxis durch learning by doing angeeignet. Zuvor habe sie bereits ein mehrwöchiges Praktikum absolviert. Am Wochenende vor dem 30.08.2021 habe sie der Familie von I. mitgeteilt, dass I. am Montag allein bleiben solle und sie versuchen wollten, I. schlafen zu legen. Auch da habe sie sich nicht noch einmal nach den Schlafgewohnheiten von I. erkundigt. I. sei das erste ihrer Tageskinder, was sie schlafen gelegt habe. An dem 30.08.2021 habe sich I. gut gemacht und so verhalten, wie zuvor als seine Mutter anwesend gewesen sei. Er hab sich gefügt, sei fröhlich gewesen und habe gut gegessen. Dies habe sie der Zeugin U., der Mutter, immer wieder mitgeteilt und ihr auch ein Foto von ihrem Sohn geschickt. Nach dem Mittagessen habe sie ihn gemeinsam mit den anderen Kindern und zusammen mit der Angeklagten zu 1) in ein oberes Gitterbett gelegt. I. sei das erste ihrer eigenen Tageskinder, das sie schlafen gelegt habe. I. sei ganz normal gewesen, an ein Quengeln könne sie sich nicht erinnern. Das Gitter habe sie geschlossen. Insgesamt hätten drei Kinder geschlafen, von denen nur eines ihr Tageskind gewesen sei, I.. Generell hätten sie und die Angeklagte zu 1) sich aber um alle Kinder gekümmert. Danach sei sie in Absprache mit der Angeklagten u 1) in eine Pause gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Die Kollegin sei in der Mini-Kita geblieben und in der Zeit für alle Tageskinder verantwortlich gewesen. Die Terrassentür hätten sie zum Lüften geöffnet. Nach ca. 15 Minuten, gegen 12:15 Uhr sei sie zurück gekehrt. Die Zeugin C. habe an der Terrassentür gestanden und mit der Angeklagten zu 1) gesprochen, ihr gesagt, dass sie besser aufpassen müsse. I. sei auch dort gewesen. Von ihrer Kollegin habe sie dann erfahren, dass die Zeugin C. I. auf dem Spielplatz entdeckt und zur Mini-Kita gebracht habe und sie sein Verschwinden nicht mitbekommen habe. Die Angeklagte zu 1) habe gesagt, dass sie das Ausbüxen von I. nicht mitbekommen habe. Beide seien sie froh gewesen, dass nichts geschehen sei. Danach hätten sie beide zusammen mit I. den Schlafraum betreten und ihn in ein unteres Bett gelegt. Das Gitter hätten sie geschlossen, damit er nicht noch einmal ausbüxen könne. Sie habe in dem Moment aber eher vermutet, dass I. bei dem ersten Hinausklettern über das Gitter des oberen Bettes geklettert sei und nicht das Gitter allein hochgeschoben habe. Auch beim zweiten Hinlegen sei I. ganz normal gewesen und habe nicht geweint. Sie habe ihn nach Schließen der Tür nur kurz, höchstens 1-2 Minuten quengeln hören, dann sei er ruhig gewesen. Sie erinnere sich noch gut daran, dass die Angeklagte zu 1) daraufhin gesagt habe „Siehst Du, jetzt ist er ruhig.“ In einer erneuten Einlassung am folgenden Verhandlungstag, gab die Angeklagte zu 2) an, dass I. gar nicht gequengelt habe. Sie selbst habe auf einem Sitzsack im ersten Spielraum, direkt neben den Schlafraum gesessen, die Angeklagte zu 1) habe sich im vorderen Spielraum aufgehalten. Sie habe nichts mehr aus dem Schlafraum gehört. Sie habe vor ca. 13:45 Uhr nicht hineingeschaut. Ihre Kollegin habe ihr auch gesagt, dass es üblich sei, nicht nach den schlafenden Kindern zu schauen. Dem habe sie sich angeschlossen. Als gegen 13:45 Uhr ein anderes Kind abgeholt worden sei, seien die Angeklagte zu 1) durch die Küchentür und sie selbst durch die andere Tür in den Schlafraum gegangen und hätten dort I. entdeckt. Sie hätten ihn als erstes befreit, dann den Notruf gewählt und danach habe sie ihren Mann angerufen, weil er in der Nähe arbeite. Ihr Mann sei nach fünf Minuten, noch vor dem Rettungswagen eingetroffen. Unter Anleitung des Notrufs hätten sie I. versucht zu reanimieren. Noch vor dem Eintreffen des Rettungswagens habe die Mutter von I., die Zeugin U. geklingelt. Die Rettungssanitäter hätten sie angewiesen, die Eltern nicht zu dem Kind zu lassen. Von der Zeugin U., I. Mutter, habe sie mehrere J. Nachrichten erhalten, in denen sie sich erkundigt habe, ob es ihrem Kind gut gehe. 3. Beweiswürdigung zur Sache a) Vorgeschichte Die Feststellungen der Kammer zu dem Konzept der Mini-Kita in der H.-straße und deren Ausstattung beruhen auf den Angaben der Zeuginnen G., K. und M. sowie der in Augenschein genommenen Skizze der Wohnung, Sonderband Unterlagen der Stadt X., auf welche gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Die ehemaligen Tagesmütter und Zeuginnen K. und M. haben in jedem wesentlichen Punkt übereinstimmend, aber offenkundig aus eigener Erinnerung, das Konstrukt der Mini-Kita und deren Einrichtung mit Möbeln, insbesondere Betten, so wie festgestellt geschildert. Ihre Angaben wurden von der Zeugin G., der Leiterin von S., in allen wesentlichen Punkten und so wie von der Kammer festgestellt bestätigt. Dass die Betten vollständig montiert geliefert wurden, wurde zudem durch die Zeugin E., welche bereits zum damaligen Zeitpunkt für die Lieferantin R. arbeitete, bestätigt. Die Feststellungen, dass Betten dieser Bauart vermehrt in X. Kindergärten und Großtagespflegen eingesetzt werden und wurden, beruht auf der Aussage der Zeugin G., die so ausgesagt hat wie festgestellt. Ihre Angabe wurde zudem bestätigt durch die Zeugin M., welche angab, dieser Art von Etagengitterbetten aus ihren Tätigkeiten in anderen X. Kindertagesstätten schon gekannt zu haben. Schließlich wird die Feststellung auch durch die auszugsweise Verlesung der Rechnungen vom 19.04.2019, 27.11.2015, und 11.08.2015 (Sonderband Unterlagen Stadt X.), welche sämtlich an die Stadt X. gerichtet waren und alle die Lieferung von Etagengitterbetten an unterschiedliche städtische Mini-Kitas betreffen, gestützt. Die Feststellungen zum baulichen Aufbau der Gitterstockbetten beruht auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Bl. 167 -172, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird und der Beschreibung des Möbelsachverständigen Q.. Dieser hat die Stockbetten so wie festgestellt beschrieben und erläutert. Die von ihm festgestellten Maße, insbesondere Gewicht der Bodenplatte und Stehhöhe im unteren Bett, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt. Sie wurden zudem von den Zeuginnen K. und M. laienhaft bestätigt. Diese gaben an, dass die Bodenplatte aus ihrer Sicht fest saß und erklärten den Öffnungsmechanismus genau so, wie der Sachverständige und wie von der Kammer festgestellt. Die Feststellungen zu den Mängeln der Stockbetten beruhen auf den Ausführungen des Möbelsachverständigen Q.. Der Sachverständige hat auf die einschlägigen DIN-Normen Bezug genommen, diese erläutert und nachvollziehbar und sachkundig erklärt, weshalb die in der Mini-Kita genutzten Stockbetten diesen Anforderungen nicht genügten. Die Kammer hat die Angaben des Sachverständigen kritisch geprüft und konnte sie in jedem Punkt nachvollziehen. Seine Ausführungen haben eine ausreichende Expertise erkennen lassen und er konnte alle Nachfragen widerspruchsfrei beantworten. Dass die Betten bereits genauso wie vom Sachverständigen beschrieben geliefert wurden, konnte die Kammer anhand der Aussage der Zeugin E., welche als langjährige Mitarbeiterin der Möbelfirma R. ausgesagt hat. Sie erklärte, dass es für die Betten, welche auch an die Mini-Kita geliefert wurden, keine DIN-Normen gegeben habe, da die DIN-Normen für Gitterstockbetten nur für im Privatbereich genutzte Betten gegolten hätten. Die Bodenplatte der Stockbetten sei nicht verschraubt, sondern lose aufgelegt gewesen, da man vor dem Vorfall nicht daran gedacht habe, dass ein Kind die Platte hochdrücken könne. Erst nachdem sie von dem tragischen Vorfall gehört hätten, hätten sie alle ihre Betten nachgebessert. Ihre Mitarbeiter hätten mehr als 100 Einrichtungen angefahren und die Bodenplatten verschraubt oder durch Winkel fixiert. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin E.. Sie erklärte, dass sie damals im Vertrieb für die Firma R. zuständig gewesen sei, aber aufgrund der kleinen Größe des Betriebs und aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertrieblerin über die genaue Konstruktion des Bettes gut informiert gewesen sei. So konnte sich die Zeugin auch noch daran erinnern, weshalb die Firma R. das Etagenbett damals in ihr Programm aufgenommen habe und wie es zur Konstruktion gekommen sei. Ihre Angaben konnten zudem durch das verlesene Schreiben der Firma R. im Jahr 2021, mit welchem diese ihre Kunden auf den Mangel aufmerksam machten, bestätigt werden. Dass die Bewegbarkeit der mittleren Bodenplatte durch bloße Inaugenscheinnahme nicht erkennbar war, beruht auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q., denen die Kammer nach kritischer Prüfung folgen konnte und den damit übereinstimmenden Zeugenangaben der Zeuginnen K. und M.. Dass die Bewegbarkeit auch beim Putzen nicht erkennbar war, haben die Zeuginnen ebenso übereinstimmend und wie festgestellt ausgesagt. Insbesondere die Zeugin M. schilderte, dass sie auch mit den Kindern in den Betten gespielt hätten und auch dabei nicht aufgefallen sei, dass die Platte beweglich war. Dass die Kammer zu der Frage, ob die Betten ordnungsgemäß gekennzeichnet waren und über eine Bedienungsanleitung verfügten, keine Feststellungen treffen konnte, lag daran, dass die Betten im Jahr 2010 bestellt und geliefert wurden und von den Angeklagten im Jahr 2021 übernommen wurden, nachdem verschiedene Tagesmütter die Einrichtung übernommen hatten. Die Feststellungen der Kammer zu den vertraglichen Vereinbarungen beruhen auf den nahezu vollständig übereinstimmenden Angaben der Zeugen U., Z., N. und G. und der Angeklagten zu 2). Die Zeuginnen U. und G. schilderten übereinstimmend, wie es zur ersten Kontaktaufnahme mit S. kam, was die Angeklagte zu 2) aus ihrer Perspektive bestätigte. Dass der Vertrag zwischen den Nebenklägern und Eltern von I., der Stadt X., vertreten durch S. und der Angeklagten zu 2) zustande kam, konnte zudem durch auszugsweises Verlesen des Vertrages vom 17.08.2021, Sonderband Unterlagen der Stadt X., bestätigt werden. Hieraus ergibt sich auch die Vereinbarung zur Erziehung der Tageskinder (§ 12 des Vertrages). Dass der Elternfragebogen Anlage des Vertrages sein sollte, ergibt sich ebenfalls aus § 12 des Vertrages. Dass die Eltern von I. den Fragebogen erhalten haben, konnte die Kammer zu ihrer Überzeugung anhand deren Angaben und der Aussage des Zeugen N. feststellen. Die Zeugen U. und Z., Eltern von I., haben anhand eines blanko Elternfragebogens (Sonderband Unterlagen der Stadt X.) jeder für sich erklärt, dass sie den Fragebogen ausgefüllt haben. Sie hätten den Fragebogen vollständig ausgefüllt und dabei die Übersetzungshilfe ihres Freundes, dem Zeugen N., in Anspruch genommen. Der Zeuge N. hat dies glaubhaft bestätigt. Er sei seit 20 Jahren mit den Eltern von I. befreundet und habe ihnen öfters bei rechtlichen Angelegenheiten und dem Schriftverkehr mit Behörden geholfen. Auch bei dem Ausfüllen der Anmeldung für die Kita habe er geholfen, ebenso wie beim Ausfüllen des Fragebogens. Er habe sich dafür viel Zeit genommen und sei jeden Punkt mit den Eltern durchgegangen. Er habe keine Zweifel gehabt, dass sie alles verstanden hätten. Den Elternfragebogen habe er vollständig ausgefüllt. Er könne sich noch daran erinnern, dass Gewohnheiten zu Essen, Trinken oder Notfallkontakte abgefragt worden seien. Auf Nachfrage konnte sich der Zeuge auch daran erinnern, dass Schlafgewohnheiten abgefragt wurden, jedoch nicht mehr, was er eingetragen habe. Beim Abgeben oder bei dem Erstgespräch mit der Tagesmutter sei er nicht dabei gewesen. Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N. nicht angezweifelt. Der Zeuge hat flüssig und aus eigener Erinnerung berichtet und von sich aus verdeutlicht, woran er sich noch genau erinnern kann. Gerade dass er nicht mehr wusste, wie er den Elternfragebogen inhaltlich ausgefüllt hat, zeugt von einer stimmigen Aussage. Denn nach knapp vier Jahren ist es nur natürlich, an solche Details nicht mehr zu erinnern. Dass die Zeugen U. und Z. den Elternfragebogen auch abgegeben habe, folgert die Kammer aus der Aussage des Zeugen Z., der dies genauso ausgesagt hat. Dass er nicht mehr wusste, an wen er den Bogen abgab oder ob er ihn versandte, hält die Kammer aufgrund des Zeitablaufs für plausibel. Für die Abgabe des Elternfragebogens spricht schließlich, dass er laut unterschriebenem Vertrag Anlage zu dem am 17.08.2021 unterzeichneten Vertrag war und dieser Vertrag S. und der Angeklagten zu 2) auch vorlag. Der Aussage steht nicht entgegen, dass die Angeklagte zu 2) angab, keinen Elternfragebogen erhalten zu haben. Denn sie konnte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gar keine Unterlagen mehr beibringen, da sie sie verlegt oder vernichtet habe. Zudem war sie im August 2021 erstmals Tagesmutter und vereinbarte Verträge zu fünf neuen Tageskindern und erhielt entsprechend viele Elternfragebögen. Sämtliche Informationen zu den für sie unbekannten Kindern merkte sich die Angeklagte zu 2). Dass sie sich heute und ohne ihre Unterlagen noch genau daran erinnern kann, ob ihr von den Eltern von I. oder von S. der Elternfragebogen für I. übergeben wurde, hält die Kammer für fernliegend. Darüber hinaus wäre sie aber – was im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch darzulegen sein wird – verpflichtet gewesen, sich den Elternfragebogen zu verschaffen bevor sie I. in ihre Obhut nahm. Die Feststellungen zu dem ersten Treffen vor Vertragsschluss beruhen auf den Angaben der Angeklagten zu 2) und der Zeugen U. und Z.. Die Kammer ist der Zeugin U. jedoch nicht dahingehend gefolgt, dass die Eltern bereits auf dem Spielplatz mitgeteilt hätten, dass ihr Sohn mittags nicht mehr schlafe. Denn ihr Mann, der Zeuge Z. hat klar erklärt, dass sie auf dem Spielplatz hierzu nichts gesagt hätten, sondern dies über den Vertrag/Fragebogen mitgeteilt hätten. Dies hat die Angeklagte zu 2) bestätigt. Die Feststellungen der Kammer zur Eingewöhnung von I. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten zu 2) und der Zeugin U.. Sofern die Angeklagte zu 2) angab, ihr habe die Zeugin U. nichts zu den Schlafgewohnheiten von I. geschildert, ist die Kammer ihr nicht gefolgt, sondern der Zeugin U.. Denn die Angeklagte zu 2) hat angegeben, sich alle Informationen, die sie während der Zeit der Eingewöhnung von der Zeugin U. und den vier weiteren Eltern ihrer neuen Tageskinder erhalten habe, gemerkt, aber nicht notiert zu haben. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für fernliegend, dass sie sich noch heute daran erinnern kann – trotz des einschneidenden Tatgeschehens vom 30.08.2021 – was ihr die Zeugin U. erzählt hat und was nicht. Demgegenüber hat die Zeugin U. prägnant und erlebnisbasiert erzählt: Sie habe sich gewundert, dass die Angeklagte zu 2) nicht nachgefragt habe und ihr schließlich von sich aus erzählt, dass ihr Sohn seit einem Jahr keinen Mittagsschlaf mehr halte. Die Angeklagte zu 2) habe dies für „normal“ gehalten, so wie für sie das meiste „normal“ gewesen sei. Anders als vor dem Amtsgericht, Bl. 537 d. A., protokolliert, habe sie vorab nicht zugestimmt, dass versucht werden solle, I. mittags zum Schlafen zu legen. Dass die Angeklagten dies beabsichtigten, hätten sie ihr erst am Wochenende vor dem 30.08.2021 per J. mitgeteilt, indem sie schrieben, dass I. ohne seine Mutter und bis mittags bleiben solle. Dass er schlafen solle, habe aber auch in dieser Nachricht nicht gestanden. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin U. für glaubhaft. Auch in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte zu 2) mehrfach erklärt, dass etwas – zum Beispiel das Verhalten von I. kurz vor seinem Tod – „normal“ gewesen sei, so dass die Kammer es für plausibel hält, dass sie auch gegenüber der Zeugin U. so reagiert hat. Die Zeugin U. konnte lebensnah schildern, dass sie sich gewundert habe, dass die Angeklagte zu 2) gar nicht nachgefragt habe und dass sie schließlich von selbst Angaben zu den Gewohnheiten gemacht habe. Dass ihre Aussage durch das Amtsgericht teilweise abweichend protokolliert wurde, hält die Kammer aus folgendem Grund für nachvollziehbar: Trotz Dolmetscher war die Kommunikation mit der Zeugin U. teilweise nicht ohne vermehrtes Nachfragen möglich, da kulturelle Unterschiede teilweise zu unterschiedlichem Verständnis ein und derselben Frage führten. Dies war jedoch stets aufzuklären. Die Kammer hält es daher für naheliegend, dass die nun getroffenen Feststellungen zutreffend sind. Dafür spricht auch, dass die Zeugen U. und Z. übereinstimmend schilderten, dass sie am Wochenende vor der 30.08.2021 überein kamen, ihr Kind vor dem Mittagsschlaf abholen zu wollen, da er ja nicht mehr schlafe. Den Inhalt der J. am Wochenende vor dem 30.08.2021 hat die Angeklagte zu 2) schließlich genauso wie die Zeugin U. geschildert. Die Feststellungen der Kammer zu den „Hinweisen zur Eingewöhnung“ beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Elternfragebogen. Die Aussagen der Zeugen U. und Z. hat die Kammer, so wie dargestellt, für glaubhaft befunden. Beide waren als Eltern des verstorbenen I. zwar sichtlich um Fassung bemüht, jedoch auch um eine neutrale Aussage. Bei keiner der Antworten war eine Belastungstendenz oder eine Übertreibung erkennbar. Die Aussagen waren in sich frei von Widersprüchen und stimmten in vielen – bereits dargestellten – Punkten mit der Einlassung der Angeklagten zu 2) oder mit den Aussagen weiterer Zeugen überein. b) Unmittelbares Vortatgeschehen Dass die Eltern von I. sich auf die J. hin überlegten, I. schon vor dem Mittagsschlaf abzuholen, beruht auf deren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellungen zum Vormittag in der Mini-Kita beruht auf der Einlassung der Angeklagten zu 2), welcher die Kammer ohne Zweifel folgen konnte und den Aussagen der Zeugen U. und Z., soweit ihr Wahrnehmungsbereich betroffen war. Dass die Angeklagte zu 2) nach dem Hinlegen der Kinder eine Pause außerhalb der Kita verbrachte beruht auf der Einlassung der Angeklagten zu 2). Die Zeugin C. bestätigte dies insofern, als sie erklärte, dass eine blonde Frau – die Angeklagte zu 2) und die Prozessbeteiligten bestätigten, dass die Angeklagte zu 2) zur Tatzeit und bei der erstinstanzlichen Verhandlung noch blond gewesen sei – hinzugekommen sei, als sie I. zurück gebracht habe. Dass die Angeklagten sich wechselseitig und fließend, nach Bedarf, gegenseitig bei der Betreuung ihrer Tageskinder vertraten, beruht auf den Angaben der Angeklagten zu 2), welche von den Zeuginnen G., K. und M. generell bestätigt wurden. Die drei Zeuginnen erklärten übereinstimmende, dass bei dem Konzept Großtagespflege zwar jedes Kinder einer konkreten Tagesmutter zugewiesen sei, man sich aber im Alltag um alle Kinder kümmere und sich auch fortlaufend gegenseitig vertrete. Die Feststellungen dazu, wie I. aus dem Bett bis zum Spielplatz gelangte, beruhen auf den Angaben der Angeklagten zu 2) und den Aussagen der Zeugen W. und Y.. Die Angeklagte ließ sich so ein, wie festgestellt. Ihre Einlassung wird durch die Zeugenaussagen W. und Y. teilweise gestützt. Die Zeugen W. und Y. schilderten übereinstimmend, was ihnen die Angeklagte zu 1) unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Tatort im Rahmen einer informatorischen Erstbefragung schilderte: Dass sie I. in einem oberen Gitterbett hingelegt hätten und das Gitter runtergezogen hätten. Dass er daraus und aus dem Schlafraum entkommen sei und im Spielzimmer gespielt habe. Die Zeugen W. und Y. sagten ohne Belastungstendenz aus und konnten sich gut an den Sachverhalt erinnern. Dies war für die Kammer an der unterschiedlichen Schwerpunktsetzung bei der Schilderung des Geschehens erkennbar, die dennoch zu keinerlei Widersprüchen der Aussagen untereinander führte. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dass die Angeklagte zu 1) den Zeugen gegenüber angab, I. sei nach dem ersten Hinlegen in das Spielzimmer gegangen – und nicht auf den Spielplatz – haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt. Die Kammer geht insoweit von einer spontanen Schutzbehauptung der Angeklagte zu 1) aus. Dass I. sodann allein über die offene Terrassentür, über die Straße und bis zum Spielplatz lief, hat die Kammer auf die Aussage der Zeugin C. gestützt. Diese hat das Erscheinen des Kindes ohne Schuhe so wie festgestellt geschildert. Dabei konnte sie sich noch an viele Details erinnern, zum Beispiel daran, dass I. einmal am Spielplatz angelangt, etwas unschlüssig an einem Busch gestanden und die Blätter abgezupft habe, dass er nicht gesprochen habe, sich aber von ihr an die Hand habe nehmen lassen. Die weiteren Feststellungen zum Zurückbringen von I. zur Mini-Kita und bis zum Eintreffen der Angeklagten zu 2) konnte die Kammer auf die Aussage der Zeugin C. und die Einlassung der Angeklagten zu 2), soweit ihr Wahrnehmungskreis betroffen war, stützen. Insbesondere konnte die Kammer der Aussage C. auch entnehmen, dass die Angeklagte zu 1) überrascht auf das Zurückbringen von I. reagierte, zumal dies auch eine naheliegende Reaktion ist. Die Unterhaltung mit der Angeklagten zu 1), die sie in der Mini-Kita antraf, hat die Zeugin C. sehr lebhaft geschildert. Für die Kammer war klar erkennbar, dass es die Zeugin C. empörte, dass die Angeklagte zu 1) das Verschwinden des Kindes nicht bemerkt hatte und stattdessen mit ihrem Handy beschäftigt war. Sie schilderte, dass sie sich im Nachhinein große Vorwürfe gemacht habe, das Kind dort gelassen zu haben. Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C. keine Zweifel. Zwar machte die Zeugin in der Hauptverhandlung einen sehr unruhigen Eindruck, indem sie ihren Oberkörper vor und zurück bewegte und unnatürlich laut sprach. Doch konnte sie der Verhandlung folgen und alle Fragen präzise und ganz offenbar mit eigenen Worten beantworten. Ihr Verhalten in der Hauptverhandlung erklärte sie auch von sich aus damit, dass sie es als unangenehm empfinde, in der Mitte zu sitzen, wo sie von allen Seiten angestarrt werde, was die Kammer durchaus nachempfinden konnte. Ihre Aussage wurde von der Angeklagten zu 2) zudem bestätigt, welche sich nach der Aussage C. erstmals einließ. Sie erklärte, dass sie mitbekommen habe, wie die Zeugin C. mit I. vor der Kita gestanden und geschimpft habe, dass man besser aufpassen müsse. Ferner erläuterte die Angeklagte zu 2), dass die Terrassentür offen gestanden habe, um zu lüften und es dadurch für I. ein Leichtes gewesen sei, die Wohnung zu verlassen. Die Feststellung, dass die Angeklagten erleichtert waren, dass alles gut gegangen war, folgt aus der Einlassung der Angeklagten zu 2). c) Tatgeschehen Die Feststellung, dass beide Angeklagte gemeinsam I. um 12:15 Uhr in ein unteres Gitterbett legten und danach Gitter und Zimmertür schlossen, hat die Kammer der Einlassung der Angeklagten zu 2) entnommen. Auf Nachfrage, weshalb sie dies gemeinsam getan hätten, hat die Angeklagte zu 2) erläutert, dass sie selbst noch neu gewesen sei und sie beide hätten sicher gehen wollen, dass I. nicht noch einmal ausbüxt. Weiter auf ihrer Einlassung beruht die Feststellung, dass sie erst um 13:45 Uhr wieder den Schlafraum betraten. Dies bestätigten auch die Zeugen W. und Y., welche die Spontanäußerung der Angeklagten zu 1) am Tattag hörten. Die Feststellung, dass die Angeklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Lage gewesen wären zu erkennen, dass sie I. nicht hätten unbeobachtet lassen dürfen, hat die Kammer auf ihren persönlichen Eindruck von den Angeklagten, welche verständig und aufmerksam der auch teilweise langen Verhandlung folgen und auf Fragen antworten konnten und auf ihre beruflichen Qualifikationen gestützt. Schließlich ergab sich dies auch daraus, dass den Angeklagten bewusst war, dass I. erstmals in ihrer Obhut allein war, sie ihn kaum kannten und er ihnen soeben ausgebüxt war. Hieraus ergibt sich auch die Fähigkeit der Angeklagten zu erkennen, dass I., der sich bereits beim Klettern aus dem oberen Bett in Gefahr begeben hatte, dies erneut tun würde – insbesondere wenn er in ein noch engeres Bett, dass sogar nach oben hin verschlossen war, gelegt wurde. Die Feststellung, dass das untere Gitterbett rundum verschlossen war, beruht auf der bereits dargestellten Schilderung des Sachverständigen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Betten (Bl. 169 – 172 d.A.), auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Dass I. nach dem zweiten Hinlegen noch wenige Minuten weinte oder quengelte ergibt sich zum einen aus der ersten Einlassung der Angeklagten zu 2) hierzu. Dass sie am folgenden Verhandlungstag dies verneinte, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn für die Richtigkeit ihrer ersten Einlassung und dass I. kurz geweint habe, spricht auch ihre Ergänzung, dass die Angeklagte zu 1) zu ihr gesagt habe „Siehst Du, jetzt ist er ruhig“. Diese Äußerung hätte ohne vorheriges Quengeln keinen Sinn ergeben. Dass I. nach dem Hinlegen noch weinte, ergibt sich zum anderen aus der glaubhaften Aussagen der Zeugen W. und Y., die die spontane Äußerung der Angeklagten zu 1) am Tatort schilderten: I. habe nach dem Schließen der Türe noch geweint. Dies hätten sie aber ignoriert und als typisches Quengeln abgetan. Nach 5 – 10 Minuten sei er ruhig gewesen. Sie hätten dann gedacht, dass es mit dem Schlafen doch geklappt habe. Die Kammer hält die Angaben der Zeugen zur Äußerung der Angeklagten zu 1) auch für verwertbar. Denn aus Sicht der Zeugen W. und Y. handelte es sich zum Zeitpunkt der Spontanäußerung der Angeklagten zu 1) um einen Unfall. Die Einschätzung, dass eine Straftat vorliegen könne, erfolgte nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen erst nach Eintreffen der K-Wache. Die Feststellungen der Kammer dazu, wie es zum Tod von I. kam, nachdem er in das untere Bett gelegt worden war, beruhen auf den Angaben des forensischen Sachverständigen L.. Der Sachverständige hat die Körpermaße mitgeteilt wie festgestellt und erläutert, dass I. für sein Alter sehr groß und schwer gewesen sei. In jedem Punkt nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass ein Ersticken die Todesursache gewesen sei und hierfür auf flohstichartige Einblutungen in den Augen und im Gesicht, die Hämatome an Hals und Nacken/Schulterblättern und das flüssige Leichenblut als Zeichen eines schnellen Todes verwiesen. Die Dauer des Sterbeprozesses hat der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und detailliert von den wissenschaftlich bekannten Daten eines Erstickungstodes bei Erwachsenen abgeleitet, bei denen die Sauerstoffzufuhr komplett abgeklemmt sei. Da I. ein Kleinkind gewesen sei und die Sauerstoffzufuhr aufgrund der Position der Hämatome aber nicht komplett abgeklemmt worden sei, sei von etwas längeren Zeiten auszugehen. Hinsichtlich des Todeszeitpunkts konnte der Sachverständige keine exakten Angaben machen. Jedoch passe der Mageninhalt zu einem Tod nach dem Mittagessen. Dass keine Leichenflecken von der Notärztin erkannt worden seien, spreche dafür, dass I. maximal 20 – 30 Minuten vor seinem Entdecken und damit kurz vor 13:30 Uhr verstorben sei. Diese träten in der Regele ca. 20 – 30 Minuten nach dem Tod auf. Da aufgrund seiner stehenden Position jedoch die Füße der tiefst gelegene Punkt gewesen seien – und hier entständen die Leichenflecken – könnten diese vorliegend übersehen worden sein. Auch könnte die Laienreanimation die Entstehung der Flecken verzögert haben, wenn dadurch der Blutkreislauf wieder in Gang gesetzt worden war. Aufgrund dessen könne er den Todeszeitpunkt nicht mit absoluter Sicherheit feststellen. Die Kammer hat die Angaben des Sachverständigen kritisch geprüft und mit an ihren eigenen Erkenntnissen abgeglichen. Der Sachverständige hat umfassend und sehr umsichtig seine Angaben erläutert. Die Kammer konnte ihm in allen Punkten, ohne Einschränkung, folgen. d) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen, dem Entdecken I., hat die Kammer auf die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten zu 2) und der Zeugen Y. und W. gestützt, die so erfolgten, wie festgestellt. Die Feststellungen zu den Rettungsbemühungen beruhen auf den übereinstimmenden – soweit ihr Wahrnehmungskreis betroffen war – Angaben der Zeugen A., T., W. und Y.. Sämtliche Aussagen waren glaubhaft, da ohne Belastungstendenz und von gutem Erinnerungsvermögen geprägt. Dass die Zeugen sich auch nach fast vier Jahren so gut erinnern konnten, hält die Kammer aufgrund der Besonderheit, dass ein Kleinkind in einer Kita starb, für menschlich und gut nachvollziehbar. Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen betreffend die Eltern von I. hat die Kammer auf deren Angaben gestützt, welche von den Zeugen V., W., Y. und N. übereinstimmend und sofern ihr Wahrnehmungskreis betroffen war, geschildert wurde. Auch die Einlassung der Angeklagten zu 2) stimmt mit den Angaben der Eltern von I., den Zeugen U. und Z., überein, soweit erfolgt. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Familie des verstorbenen I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen U. und Z.. Die Kammer hatte keinen Anlass, diese anzuzweifeln. Denn die Zeugen schilderten ihre Trauer und wie diese sich zeigte ohne zu übertreiben. Die Zeugin U. erklärte, dass sie den Tod ihres Kindes als dessen Schicksal akzeptiert habe und jetzt damit leben müsse. Gemessen an ihrem Verlust waren die Schilderungen der Zeugen in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Angeklagten hat die Kammer auf deren jeweilige Einlassung gestützt. Ihre Betroffenheit war aus Sicht der Kammer tatsächlich erlebt und die von ihnen geschilderten Konsequenzen auch deshalb plausibel und nachvollziehbar. V. Rechtliche Würdigung 1. § 222 StGB Die Angeklagten haben sich der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen schuldig gemacht, §§ 222, 13 StGB. a) Pflichtwidriges Unterlassen Als fahrlässige Handlung oder fahrlässiges Unterlassen kommt jede beliebige Handlung oder jedes Unterlassen in Betracht, das für den Tod des Opfers ursächlich ist. Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsgutes dient. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante und objektiv an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH NJW 2020, 2124, Rz. 19). Geschütztes Rechtsgut sind Gesundheit und Leben der den Angeklagten anvertrauten Kinder, hier konkret von I.. Die Kammer hat zunächst bedacht, dass eine Pflichtwidrigkeit darin gelegen haben könnte, dass die Angeklagten die Etagengitterbetten nicht überprüft haben, dies jedoch verneint. Zwar hatten sie grundsätzlich für eine kindersichere Umgebung Sorge zu tragen. Doch hatten die Angeklagten die Wohnung samt Einrichtung, insbesondere der Betten, von S. übernommen und wussten, dass es sich um speziell für Kindergärten/Tagespflege angefertigte Betten handelte und diese seit zehn Jahren in Betrieb waren. Zudem haben die Zeuginnen K. und M. ausgesagt, dass die Betten und insbesondere die mittlere Bodenplatte stabil und fest wirkten. Es gab daher keinen Grund für die Angeklagten, die Sicherheit der Betten anzuzweifeln und durch mehr als gründliche Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Gerade dabei war aber die lose Bodenplatte nicht zu erkennen. Die Kammer hat weiter kritisch geprüft, ob bereits das Hinlegen eines Kindes in ein rundum geschlossenes Bett, aus dem es nur durch Hochschieben des Gitters aufstehen konnte, einen pflichtwidrigen Sorgfaltspflichtverstoß durch aktives Handeln darstellt. Die Kammer hält es zwar für bedenklich, Kleinkinder in ein derart abgeriegeltes Bett zu legen, gerade wenn sie schon in der Lage sind zu laufen und dementsprechenden Bewegungsdrang haben. Jedoch war hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um speziell von einem Kita-Möbelhersteller gefertigte Betten handelte, die von der Stadt X. (S.) als geeignet empfohlen und vermehrt eingesetzt worden waren. Die konkreten Betten waren außerdem über zehn Jahre hinweg von verschiedenen Tagesmüttern genutzt worden. Es war daher aus Sicht einer besonnenen Person in der konkreten Lage und sozialen Rolle der Angeklagten nicht erkennbar, dass bereits die Nutzung dieser Betten generell bei heruntergezogenem Gitter gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen könnte. Vorliegend haben die Angeklagten es pflichtwidrig unterlassen I. nach dem zweiten Hinlegen in der Zeit von 12:15 und 13:45 Uhr im Blick zu behalten. Dies begründet einen Sorgfaltspflichtverstoß durch Unterlassen. Die Kammer ist keinesfalls der Auffassung, dass eine vollständige Schlafwache bei Kleinkindern, die in einer Kita mittags schlafen, erforderlich ist. Aufgrund der besonderen Gegebenheit war den Angeklagten aber vorzuwerfen, dass sie es unterlassen haben bei I., der erstmals dort schlief, ihnen wenig bekannt war und unmittelbar zuvor aus einem an sich sicheren Bett ausgebüxt und auf den Spielplatz gelaufen war, der seit einem Jahr mittags nicht mehr schlief und den sie auch nicht über ein Babyphone hören konnten oder sonst digital im Blick halten konnten, im Blick zu behalten und so zu be- und überwachen. Dieses Unterlassen der Angeklagten war pflichtwidrig. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob es Rechtsvorschriften, Richtlinien oder Qualitätsmanagement-Anweisungen gibt, welche das Schlaflegen und die Überwachung des Mittagsschlafs in einer Großtagespflege regeln. Zwar gibt es Leitlinien der Stadt X. für das Schlafenlegen und die Überwachung des Schlafes von Kindern in Kindergärten, denen zufolge eine Erzieherin das Einschlafen zu begleiten hat und eine Schlafwache zu halten ist. Diese Leitlinie gilt jedoch nicht für die Großtagespflege, bei der in Regel nur zwei Tagesmütter vor Ort sind und diese zudem selbstständig tätig sind. Vielmehr greifen hier die generellen Regeln für die Aufsichtspflicht von Kindern, vgl. §§ 832, 1631 BGB. Erforderlich ist demnach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, ausgehend von Alter, Eigenart und Charakter des Kindes und Voraussehbarkeit eines etwaigen (selbst-)schädigenden Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009, AZ. VI ZR 199/08, NZV 2009, 383 Rz. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2000, AZ. 22 U 19/00, NJW-RR 2002, 235; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018, BeckRS 2018, 15977, Rz. 17 ff.; LG Bonn, Urteil vom 07.11.2014, 15 O 74/14, BeckRS 2016, 4). Abzuwägen sind dabei auch die Schadensgeneigtheit des Umfelds, die Vertrautheit im Umgang mit dem Kind und ob ein gefahrträchtiges Handeln des Kindes naheliegt, ggf. aufgrund von ebensolchem Vorverhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.09.2000, a.a.O). Auch wenn innerhalb von geschlossenen Räumen keine lückenlose Aufsicht nötig ist, bedürfen Kinder unter vier Jahren von nur ganz kurzen Pausen unterbrochener Aufsicht, auch wenn das konkrete Umfeld keine besonderen Gefahrenquellen erkennen lässt (BGH, a.a.O.). Grund dafür ist, dass Kleinkinder Situationen noch nicht einschätzen und überblicken können und daher häufig zu nicht vorhersehbaren oder unlogischen und gleichzeitig gefährlichen Handlungen neigen. Es muss bei kleinen Kindern gewährleistet sein, dass solche Gefahrensituationen in kürzerer Zeit erkannt werden können und eine Möglichkeit zum Eingreifen besteht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.09.2000, a.a.O.). Sämtliche vorgenannte Kriterien sind im Verhältnis zueinander zu werten und ex ante. Je nach Ausgestaltung der konkreten Situation ist den Aufsichtspersonen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Kammer sieht keine grundsätzliche Pflicht zum Einhalten einer Schlafwache, wenn ein zweijähriges Kind in ein geschlossenes Gitterbett gelegt wird und sich in dem Raum auch sonst keine besonders gefahrträchtigen Gegenstände befinden und die Aufsichtspersonen vor der Tür sitzen. Konkret waren jedoch folgende Besonderheiten zu bedenken.: I. war zur Tatzeit zwei Jahre und drei Monate alt. Die Angeklagten kannten ihn erst seit etwa zwei Wochen und hatten ihn stets nur in Begleitung seiner Mutter erlebt. Aufgrund der Sprachbarriere konnten sie nicht mit ihm in seiner Muttersprache sprechen. Sie wussten, dass I. seit einem Jahr keinen Mittagsschlaf mehr hielt oder hätten dies aufgrund ihrer Aufsichtspflicht und aufgrund des abgeschlossenen Betreuungsvertrages – der durch die fließende gegenseitige Vertretung der Angeklagten untereinander auch für die Angeklagte zu 1) galt – in Erfahrung bringen müssen. Dies folgt aus der Aufsichtspflicht für Kinder generell und dem konkret vereinbarten Vertrag. I. hatte unmittelbar vor dem zweiten Hinlegen demonstriert, dass er zu einem gefahrträchtigen Verhalten neigt. Er war über das Gitter des oberen Bettes geklettert oder hatte dieses hochgeschoben und war sodann runtergeklettert und war allein aus dem Schlafraum, aus der Wohnung, über die Straße und bis zum Spielplatz gelangt. Er hatte sich dadurch als geschickt und eigenwillig präsentiert und er hatte gezeigt, dass er nicht schlafen wollte. All dies war den Angeklagten bewusst. Weder das Hochschieben oder Überklettern des Gitters, noch eine „Flucht“ aus dem Schlafraum und der Wohnung bis zum Spielplatz hatten die Angeklagten vorher so erlebt. Dies galt jedoch nicht für den weiteren Hergang nach dem Ausbüxen von I.. Hier wäre ein objektiver Dritter in der Situation der Angeklagten gewarnt gewesen. Vor diesem Hintergrund durften die Angeklagten gerade nicht davon ausgehen, dass I. sich bei einem erneuten Schlafenlegen fügen würde und nicht erneut versuchen würde, dem Bett und dem zur Ruhe kommen zu entkommen. Vielmehr waren die Angeklagten durch das Vorverhalten des ihnen anvertrauten Kindes gewarnt. Der vorbeschriebene Ermessens- und Beurteilungsspielraum von Aufsichtspersonen war aufgrund des Vorverhaltens von I. und der weiteren Gegebenheiten auf Null reduziert. Aufgrund des jungen Alters, der geringen Bekanntschaft, der Sprachbarriere und der Tatsache, dass das Kind Zuhause nicht mehr mittags schlief war das unbewachte Schlafenlegen trotz der überschaubaren Umgebung aus Sicht einer besonnenen Person in der konkreten Situation und mit dem Kenntnisstand und den Fähigkeiten der beiden Angeklagten, ex ante, eine Verletzung ihrer Sorgfalts-, nämlich Aufsichtspflicht, dieses Kind ohne Blickkontakt und Babyphone ein zweites Mal hinzulegen und sein Einschlafen, Schlafen und Aufwachen nicht zu überwachen. Hierbei war weiter zu bedenken, dass sie I. in ein noch engeres – da auch nach oben hin verschlossen – Bett legten als beim ersten Mal, als er bereits aus dem Bett geklettert war. Die Kammer ist darüber hinaus aufgrund der vorbenannten besonderen Umstände, die zur Einschränkung des Beurteilungsspielraums führen, auch davon überzeugt, dass die Angeklagten den Schlaf vollständig hätten überwachen müssen. Denn ebenso wie sie sichergehen mussten, dass er bis zum Einschlafen nicht erneut gefahrträchtige Versuche unternahm, aus dem Bett zu entkommen, hätten sie dies gleichermaßen auch nach dem Aufwachen tun müssen. Um dies sicherzustellen, waren sie gehalten mitzubekommen, wenn I. aufwachte. Diese Ausgestaltung ihrer Pflicht steht auch nicht außer Verhältnis zu den Aufgaben einer Tagesmutter. Denn sie folgt – wie bereits dargestellt – aus der Besonderheit, dass die Angeklagten I. erstmals allein betreuten, ihn wenig kannten und er ein sehr gefahrträchtiges Verhalten unmittelbar zuvor gezeigt hatte. Hierbei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass sie I. nicht wie in den Hinweisen zur Eingewöhnungszeit im Elternfragebogen von S. empfohlen, zunächst stundenweise allein betreuten und dies sodann ausdehnten. Vielmehr war I. zuvor nur wenige Minuten von seiner Mutter getrennt gewesen und sollte am 30.08.2021 direkt mehrere Stunden und sogar über Mittag allein bleiben. Auch diese sehr abrupte Trennung von den I. bislang bekannten Aufsichtspersonen führte aus Sicht der Kammer zu einer gesteigerten Überwachungspflicht am ersten Tag ohne Eltern. Indem die Angeklagten jedoch anderthalb Stunden gar nicht nach I. schauten, gaben sie ihre Aufsicht über das ihnen kaum bekannte Kind aus der Hand. Sie waren gerade nicht in der Lage, eine Gefahrensituation – wie sie kurz zuvor erst eingetreten war – schnell zu erkennen und einzugreifen. b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Wären die Angeklagten dieser Pflicht nachgekommen, wäre I. nicht durch Ersticken zwischen Gitter und Bodenplatte zu Tode gekommen. Denn die Angeklagten hätten bei einer durchgängigen Schlafwache seinen Versuch, durch Hochdrücken der Platte aus dem Bett zu gelangen, mitbekommen und ein Ersticken verhindern können. Selbst wenn die Angeklagten zwischendurch für wenige Minuten I. nicht im Blick gehabt hätten, hätten sie seinen Tod verhindern können, da dieser nach sachverständiger Einschätzung erst nach 6 – 12 Minuten nach Einklemmen eintrat. Es ist zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Kind, dass dauerhaft, oder nur mit kurzen Pausen, Blickkontakt mit seiner Bezugsperson hat, sich nicht zum Hochstemmen einer 11 kg schweren Platte entscheidet, sondern sein Verlangen, aus dem Bett zu kommen, durch einfachere Handlungen, wie Rufen, zum Ausdruck bringt. Die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes ist nicht durch die mitursächliche Fehlerhaftigkeit des Bettes ausgeschlossen. Denn der Sorgfaltspflichtverstoß muss nicht notwendige oder hinreichende, also einzige, Bedingung für den Tod gewesen sein, vielmehr genügt eine Mitursächlichkeit (vgl. MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., 2021, § 222 Rz. 68). c) Objektive Vorhersehbarkeit Der Erfolg des Todes und der Verlauf im Allgemeinen waren für die Angeklagten auch objektiv vorhersehbar. Vorhersehbar sein müssen dabei nicht die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten – hier Unterlassen – in Gang gesetzten Kausalverlaufs. Als voraussehbar ist im Allgemeinen nicht nur die regelmäßige, sondern auch eine nur mögliche Folge des fahrlässigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 09.03.1951, AZ 4 StR 48/51, BeckRS 1951, 31193637). Nicht vorhersehbar sind Ereignisse, die so außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen und mit denen auch der Täter, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend, nicht hätte rechnen müssen, wenn er sorgfältig gehandelt und nachgedacht hätte. Dabei kann auch eine Kumulation von besonderen Umständen, die mitursächlich waren, in ihrer Gesamtheit zum Ausschluss der Vorhersehbarkeit führen (BGH, Urteil vom 26.11.2019, 2 StR 557/18, NJW 2020, 2124, Rz. 51-53). Vorherzusehender Erfolg war konkret der Tod von I.. Vorausgeschickt sei hier und wie bereits erwähnt, dass die engmaschige Aufsichtspflicht bei Kleinkindern gerade daher rührt, dass sie zu unüberlegtem und unlogischen und damit für Erwachsene häufig unvorhersehbaren Handlungen neigen. Gleichzeitig sind eigenständige Handlungen von Kleinkindern häufig für sie selbst gefährlich, so dass sie gerade deshalb einer fast permanenten Beaufsichtigung bedürfen. Der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen war vorliegend, dass I. – noch einmal – versuchen würde aus dem Bett zu entkommen und sich dabei tödlich selbst gefährdet bzw. so an dem Bett manipuliert, dass es sich in tödliche Gefahr bringt. So bestand bei seinem ersten erfolgreichen Entkommen aus dem oberen Bett die Gefahr des Sturzes und/oder des Einklemmens in dem Gitter. Aus Sicht der Kammer hätten die Angeklagten vorhersehen müssen, dass das Kind noch einmal versuchen würde aus dem Bett zu entkommen, um nicht zu schlafen und dass es sich dabei in tödliche Gefahr bringen würde. Denn der Wunsch von I., dem Bett – das beim zweiten Mal noch enger war – zu entkommen, hatte sich im hier zu betrachtenden Kausalverlauf und Erfolg erneut realisiert. Damit hatten die Angeklagten auch gerechnet. Denn ansonsten hätten sie das Gitter des nahezu ebenerdigen Bettes nicht geschlossen. Einzige Motivation dafür war, wie der Einlassung der Angeklagten – im Falle der Angeklagten zu 1) über die Zeugenvernehmung W. und Y. eingeführt – zu entnehmen, dass I. nicht noch einmal ausbüxen sollte. Die Kammer hat geprüft, ob die Vorhersehbarkeit dadurch ausgeschlossen war, dass die lockere Bodenplatte ein derart besonderer Umstand war, dass er die Vorhersehbarkeit des Todes von I. für die Angeklagten ausschloss. Die lockere Platte war über zehn Jahre hinweg nicht beanstandet worden. Das Bett wurde standardmäßig und unter Verstoß gegen die einschlägige DIN-Norm mit einer lockeren Platte hergestellt. Aus Sicht der Angeklagten hatten sie das von S. „abgesegnete“ Bett übernommen, das zudem in ähnlichen Varianten in anderen Mini-Kitas eingesetzt wurde. Die Platte wog 11 kg und hatte damit auch objektiv so viel Eigengewicht, dass sie nicht ohne Weiteres als locker erkennbar war. Trotz dieser Umstände, welche die Kammer sämtlich bedacht hat, hätten die Angeklagten vorhersehen müssen, dass das Kind noch einmal versuchen würde aus dem Bett zu kommen und sich dabei in tödliche Gefahr bringt. Denn I. war erst zwei Jahre alt und damit in einem Alter, in dem Kinder häufig unvorhersehbar handeln und gleichzeitig sich selbst dadurch in Gefahr bringen. Er war den Angeklagten wenig bekannt, war erstmals allein in der Mini-Kita und hatte unmittelbar vor dem zweiten Hinlegen gezeigt, dass er nicht schlafen wollte und – so leise, dass es die Angeklagten nicht merkten – am Bett manipulieren konnte. Dadurch war ihnen auch klar, dass I., der für sein Alter zudem groß war, stark und geschickt war. Die Angeklagten kannten die Maße des Bettes und somit war ihnen auch bewusst, dass der 92cm große I. in dem unteren Bett mit einer Stehhöhe von ca. 65cm nicht einmal stehen konnte. Trotz seines gerade noch demonstrierten Willens, nicht schlafen zu wollen, legten sie das wache Kind in ein noch abgeriegelteres Bett und ließen es unbewacht, ohne Blickkontakt oder Zusprache und für anderthalb Stunden. Aufgrund dieser Besonderheiten, die den Angeklagten bekannt waren, war es für sie vorhersehbar, dass ein so behandeltes und unbeaufsichtigtes Kind ein weiteres Mal versuchen würde, aus einer Situation zu entkommen, in der es nicht sein wollte und in der es noch mehr eingesperrt war. Es war weiter vorhersehbar, dass sich das Kind erneut gefährden würde. Es war nicht zu erwarten, dass dies ein weiteres Mal gut gehen würde. Die Kammer hat dabei durchaus bedacht, dass der konkrete Umstand der lockeren Bodenplatte nicht vorhersehbar war. Jedoch muss der Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Wie beim ersten Entkommen aus dem oberen Bett, realisierte sich auch im tödlichen Kausalverlauf eine Gefahr, die dadurch hervorgerufen wurde, dass ein starkes, zweijähriges, schlafunwilliges Kind in einem Gitterbett sich selbst überlassen wurde. Bei einem so eingesperrten Kind, das derart seinen Willen demonstriert und gleichzeitig den Angeklagten wenig vertraut war, hätte – erneut – mit einem gefahrträchtigen und bislang nicht vorhergesehenen Handeln gerechnet werden müssen. Genau wie beim ersten Entkommen – bis hin zum Spielplatz – lag I. Handeln auch bei seinem zweiten Versuch zu Entkommen nicht im Bereich des üblicherweise erwartbaren. Beim zweiten Mal aber hätten die Angeklagten damit rechnen und dies in das Maß ihrer Aufsichtspflicht mit einbeziehen müssen. Eine vollständige Schlafwache war dafür die einzige Möglichkeit. Besondere Umstände in den Personen der Angeklagten, welche eine Vorhersehbarkeit ausgeschlossen hätten, lagen nicht vor. Zwar war die Angeklagte zu 2) erst seit kurzem Tagesmutter, doch hatte sie eine zweijährige Ausbildung absolviert und war bereits zur Tatzeit selbst Mutter zweier Kinder. Die vorliegend anwendbaren Maßstäbe entspringen zudem auch keinen Sonderwissen, sondern dem gesunden Menschenverstand. Zwar war die Angeklagte zu 1) nicht die Tagesmutter von I.. Doch war sie infolge der fließenden wechselseitigen Vertretung für I. mit zuständig und legte ihn gemeinsam mit der Angeklagten zu 2) hin, nachdem er zuvor ausgebüxt war. Auch die Angeklagte zu 1) war zur Tatzeit Mutter zweier Kinder und hatte zudem bereits mehrjährige Erfahrung als Tagesmutter. 2. § 239 Abs. 1 StGB Die Angeklagten haben sich nicht der Freiheitsberaubung mit Todesfolge strafbar gemacht, § 239 Abs. 1, 4, 13 StGB. Zwar war die Fortbewegungsfreiheit von I. durch das Hinlegen in ein rundum verschlossenes Bett, dessen Gitter durch zwei Bewegungen zu öffnen ist, nahezu vollständig aufgehoben. Doch befanden sich die Angeklagten im Hinblick auf das Einsperren jedenfalls in einem vorsatzausschließendem Erlaubnistatbestandsirrtum. Sie waren der Annahme, dass es erlaubt sei, Kinder in das extra für Kindergärten hergestellte, von S. überlassene Bett zu legen, das ein Verschließen auch des unteren Gitters regelhaft vorsah. VI. Strafzumessung Hinsichtlich beider Angeklagter ist die Kammer vom Strafrahmen des § 222 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 1. Angeklagte zu 1) Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten zu 1) bedacht, dass sie nicht vorbestraft ist, ihr Bedauern formuliert hat und durch das Verfahren, insbesondere auch die durch beide Angeklagten unverschuldet mehr als überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer, sehr belastet ist. Dass der erste Prozesstag vor dem Amtsgericht wiederholt werden musste und dazwischen ein halbes Jahr verstrich und dass die Berufungsverhandlung nach dem ersten Verhandlungstag abgebrochen und erst nach einem dreiviertel Jahr erneut aufgenommen wurde, war der Angeklagten nicht zuzurechnen, hat sie jedoch überdurchschnittlich belastet. Ganz erheblich zu ihren Gunsten hat die Kammer bedacht, dass die lose Bodenplatte für den Tod von I. mitursächlich war. Zudem war es von begünstigender Bedeutung, dass sie nur vertretungsweise zuständig für I. war. Zu ihren Lasten hat es die Kammer gewertet, dass das Todesopfer sehr jung war und dadurch auch seine Familie stark belastet war und ist. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese war zur Bewährung auszusetzen, § 56 Abs. 1 StGB. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, § 56 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte hat sich erstmals strafbar gemacht und lebt mit Ehemann, zwei Kindern, festem Wohnsitz und Arbeitsplatz in gefestigten Verhältnissen. Die Umstände der Tat haben das Leben der Angeklagten sehr beeinflusst. Die Kammer hat sich einen persönlichen Eindruck davon verschaffen können, wie sehr die Angeklagte unter dem Geschehen leidet. Es ist auch deswegen nicht davon auszugehen, dass sie sich erneut strafbar machen wird. Die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wird nachhaltig auf die Angeklagte einwirken. 2. Angeklagte zu 2) Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten zu 2) bedacht, dass sie zur Tatzeit nicht vorbestraft war und ebenfalls durch das Tatgeschehen zum einen und die – bereits unter VI. 1. Dargestellte – überdurchschnittlich lange, unverschuldete, Verfahrensdauer zum anderen sehr belastet war und ist. Da mit der bereits vollstreckten Verurteilung durch das Amtsgericht Fürth vom 16.10.2023 keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, hat die Kammer dies im Rahmen eines Härteausgleichs ebenfalls begünstigend für die Angeklagte zu 2) gewertet. Die Kammer hat zu ihren Gunsten ferner in den Blick genommen, dass sie sich im Laufe der Berufungsverhandlung eingelassen hat und ihr Bedauern über den Tod des Kindes zum Ausdruck gebracht hat. Zu ihren Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass sie als Tagesmutter noch sehr unerfahren war. Ganz erheblich zu ihren Gunsten hat es die Kammer ausgelegt, dass die lose Bodenplatte für den Tod von I. mitursächlich war. Zu ihren Lasten waren ebenso wie bei der Angeklagten zu 1) das junge Alter des Todesopfers und die starke Belastung seiner Familie in den Blick zu nehmen. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese war ebenfalls zur Bewährung auszusetzen, § 56 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte war zwar zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorbestraft, jedoch geringfügig und nicht zur Tatzeit. Sie lebt ebenfalls in festen sozialen Verhältnisse: Sie ist verheiratet, hat zwei Kinder und hat einen festen Wohnort. Auch sie selbst ist durch das gesamte Tatgeschehen bis heute sichtbar geprägt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass bereits die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe hinreichende Warnung für die Angeklagte ist und sie sich allein deshalb nicht wieder strafbar machen wird. VII. Adhäsionsverfahren Die Kammer konnte gemäß §§ 406 Abs. 1 S. 2, 406 Abs. 3 StPO, 109 Abs. 1 JGG i.V.m. § 304 Abs. 1 ZPO durch Grundurteil über die Adhäsionsanträge der beiden Nebenkläger entscheiden. Ein Grundurteil scheidet zwar bei einem Anspruch aus, der der Höhe nach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist. Eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren ist in einem solchen Fall nicht möglich, da es dann an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen könnte (BGH NJW 2001, 155). Diese Situation besteht aber bei einem der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Anspruch nicht. Damit ist nur der Klageantrag, nicht aber der Anspruch selbst unbeziffert. Auch dort kann nicht nur der Anspruchsgrund (die Haftung), sondern auch der zu beziffernde Betrag (die Höhe des Schmerzensgelds) streitig sein, so dass über einen solchen Antrag auch vorweg durch Grundurteil entschieden werden kann (BGH NJW 2006, 2110). Der Antrag ist zulässig und dem Grunde nach begründet. Beide Nebenkläger haben gegen die Angeklagten gemäß § 844 Abs. 1, 3, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach. Gleichermaßen folgt hieraus der Feststellungsanspruch. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldanspruches wurde abgesehen. Zwar konnte die Kammer feststellen, wie genau I. zu Tode gekommen ist. Doch fehlen Feststellungen zu den genauen psychischen Folgen der Nebenkläger. Dem Schmerzensgeld kommt eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Seine Bemessung steht grundlegend im Ermessen des Gerichts und bestimmt sich anhand diverser Faktoren, konkret anhand der Auswirkungen und Folgen, die das schädigende Ereignis auf den Betroffenen hatte. Bemessungsfaktoren sind u.a. der Grad der Verletzung, die damit verbundenen ärztlichen Behandlungen, die Dauer des Leidens, der Heilungsverlauf sowie Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben. Dahingehend hat die Kammer nicht verkannt, dass die Nebenkläger infolge der festgestellten Tat unter physischen und psychischen Folgen litten und heute auch noch leiden. Indes ist ein weiterer Bemessungsfaktor für die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes auch, inwieweit nicht durch die Tat bedingte Vorbelastungen bei dem Betreffenden vorlagen, die sich ggfs. kausal auf das Befinden ausgewirkt haben. Die Kammer hätte weiter aufklären müssen, wie lange der Nebenkläger nicht arbeiten konnte und mit welchen finanziellen Konsequenzen, wie sein Schlafmangel ihn beeinträchtigt hat, wie lange und intensiv die Nebenklägerin in therapeutischer Behandlung war und ob sie durch den Tod ihres Sohnes so gelitten hat, dass auch materiell-rechtliche Haushaltsführungsschäden auf das Ereignis zurückzuführen sind und wenn ja, in welcher Höhe. In der Gesamtschau liegen eine Vielzahl von offenen, für die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes indes relevanter Punkte vor, die zwingend eine differenzierte sachverständige Begutachtung der Nebenkläger erfordert hätte, die allerdings zu einer deutlichen Verzögerung des strafrechtlichen Verfahrens geführt hätte. Hinzu kommt, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und noch fortläuft, wenngleich die Kammer hierbei nicht verkennt, dass hinsichtlich bereits abgeschlossener Zeiträume ein Schmerzensgeld für erlittene Beeinträchtigungen zugesprochen und für die Zukunft eine Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden festgestellt werden kann. Indes steht einem solchen Vorgehen hier entgegen, dass die Bemessungsfaktoren schon für die Vergangenheit nicht hinreichend wegen den oben genannten Punkten bestimmt werden können. Unter Achtung dieser Umstände vermochte die Kammer auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine abschließende Entscheidung über die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes zu treffen, sondern hat lediglich eine Grundentscheidung über den Anspruch getroffen, so dass die abschließende Frage über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu klären bleibt. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 473, 472 Abs. 1, 472a StPO.