Urteil
22 Ks-70 Js 367/24-22/24 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2025:0613.22KS70JS367.24.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften: §§ 211, 57a StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 211, 57a StGB Gründe Dem Urteil ist keine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Q. in Polen geboren. Er ist dort gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen, bis die Familie im Oktober 1989 aus wirtschaftlichen Gründen nach T.-C. in Deutschland umzog. Als der Angeklagte etwa 5 oder 6 Jahre alt war, zog die Familie nach T.-X. um. Dort wuchs der Angeklagte bis zum Alter von etwa 15 Jahren weiter auf. Sodann zog die Familie nach T.-N. um, wo der Angeklagte bis er gemeinsam mit der Geschädigten S., mit welcher er seit dem Jahr 2011 liiert war (dazu sogleich), im Jahr 2013 nach W. zog und dort lebte. Im Jahr 2017 zog das damalige Paar in eine Wohnung in der R.-straße … in … V., wo sie bis zum Auszug der Geschädigten im November 2023 gemeinsam lebten. Nach dem Auszug der Geschädigten bewohnte der Angeklagte diese Wohnung bis zu seiner Inhaftierung alleine. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Mit sechs Jahren wurde er in T.-X. eingeschult und besuchte zunächst vier Jahre die Grundschule und sodann im Anschluss sechs Jahre eine Gesamtschule und drei Jahre eine höhere Berufsfachschule, welche er mit dem Fachabitur abschloss. Im Anschluss an die Schulzeit leistete der Angeklagte zunächst seinen Zivildienst ab und begann sodann nach einem Jahr Pause im Jahr 2007 seine Ausbildung zum Vermessungstechniker bei der Firma I. in T.. Diese schloss er im Jahr 2010 erfolgreich ab. Nach seiner Ausbildung arbeitete er zunächst ein Jahr in seinem Ausbildungsbetrieb, bevor er im Jahr 2011 in W. das Studium zum Vermessungsingenieur aufnahm. Dieses beendete er im Dezember 2015 erfolgreich und begann im Anschluss ab Februar 2016 bei G. in Y. als Vermessungsingenieur zu arbeiten. Dort war der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung beschäftigt und unter anderem auch im Außendienst für die Bauüberwachung von Straßen- und Brückenbaumaßnahmen verantwortlich. Der Angeklagte litt bisher an keinen schweren Erkrankungen. Er trinkt Alkohol in Maßen und konsumiert keine Betäubungsmittel. Er ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 06.08.2024 – Az. … – in hiesiger Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T.. II. Feststellungen zur Sache 1. Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten Im Jahr 2009 lernte der Angeklagte die am 00.00.0000 geborene Geschädigte S. auf der Arbeit kennen, als diese ebenfalls eine Ausbildung zur Vermessungstechnikerin bei der Firma I. in T. begann. Im Jahr 2011 wurden die Geschädigte und der Angeklagte ein Paar. Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung begann die Geschädigte im Jahr 2012 ein Studium an der A. im Bereich Bioingenieurswesen. Ein Jahr später zog das Paar zusammen in eine Wohnung in W.. Die Beziehung entwickelte sich gut, so dass nachdem der Bruder der Geschädigten im Jahr 0000 geheiratet hatte, auch der Angeklagte und die Geschädigte vorrübergehend den Wunsch nach einer Hochzeit hegten und sich die Geschädigte ein Hochzeitskleid kaufte. Zu einer offiziellen Verlobung oder einer Hochzeit kam es indes in der Folgezeit aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Kosten der Feier sowie Schwierigkeiten im Studium der Geschädigten nicht. Im Jahr 2019 musste die Geschädigte die Universität verlassen und das Studium abbrechen, da sie zu viele Fehlversuche in ihren Klausuren hatte. Während die Geschädigte mittlerweile auch einen Kinderwunsch hegte, blockte der Angeklagte dies ab, da für ihn eine Kinderplanung erst nach Abschluss einer Ausbildung der Geschädigten in Betracht kam. Auch die Hochzeitspläne wurden ab dann nicht weiterverfolgt. Noch im Jahr 2019 begann die Geschädigte ein Studium zur Vermessungsingenieurin an der Universität W.. Auch dieses musste sie jedoch im Jahr 2023 aufgrund von zu vielen Fehlversuchen zwangsweise beenden. Danach arbeitete sie als Vermessungstechnikerin in der Firma P., in der sie bereits neben dem Studium zwei Jahre als Werksstudentin tätig gewesen war. Bis zum Abbruch des zweiten Studiums der Geschädigten übernahm der Angeklagte grundsätzlich vollständig die Mietzahlungen für die gemeinsame Wohnung inklusive der Nebenkosten. Die Geschädigte ging jedoch neben dem Studium stets Nebentätigkeiten nach, um so ihre eigene Altersvorsorge, Versicherungen, ihr Pferd und ihr Studium zu finanzieren. Nach dem Abbruch ihres zweiten Studiums und der Aufnahme ihrer Vollzeitbeschäftigung beteiligte sich die Geschädigte anteilig an den Miet- und Nebenkosten für die gemeinsame Wohnung. 2. Feststellung zur Trennung und dem Vortatgeschehen Aufgrund des unerfüllten Kinder- und Heiratswunsches war die Geschädigte bereits seit längerer Zeit in der Beziehung mit dem Angeklagten nicht mehr vollständig zufrieden. Hinzu kam, dass die Geschädigte sich von dem Angeklagten nicht unterstützt und verstanden fühlte nach den Abbrüchen ihrer Studiengänge. Dies teilte die Geschädigte dem Angeklagten jedoch nicht unmittelbar mit. Ferner fühlte die Geschädigte sich immer mehr kontrolliert von dem Angeklagten, dies teilte sie ihm jedoch nicht mit. Im Herbst 2022 lernte die Geschädigte sodann im Rahmen eines Onlinespiels an ihrem Smartphone den Zeugen J. kennen. Mit diesem schrieb sie im Laufe der Zeit vermehrt auch privat und öffnete sich ihm gegenüber auch hinsichtlich ihrer Unzufriedenheit in ihrer Beziehung, da dieser ebenfalls aus seiner vorherigen Beziehung ähnliche Probleme kannte. Nach dem Abbruch ihres zweiten Studiums war die Geschädigte sodann im Jahr 2023 vermehrt unsicher, was ihre Beziehung zu dem Angeklagten anging. Der Angeklagte, welcher bis zu diesem Zeitpunkt nichts davon mitbekommen hatte, dass die Geschädigte an der Beziehung zweifelte, sprach die Geschädigte Mitte Oktober 2023 darauf an, wie es weitergehe mit den Hochzeitsplänen und der Kinderplanung. Aus Sicht des Angeklagten war nun die Zeit zur Fortführung dieser Pläne gekommen, da die Geschädigte nicht länger studierte und ebenfalls Vollzeit arbeiten ging. Die Geschädigte teilte dem Angeklagten daraufhin mit, dass ihr alles aktuell zu viel sei und sie aus ihrer Sicht nicht die richtige Partnerin für den Angeklagten sei. Er habe ihr zuletzt keinen Halt gegeben und sie hätten verschiedene Vorstellungen und Ziele für die Zukunft. Sie wolle die Beziehung beenden. Der Angeklagte war schockiert, da dies für ihn sehr überraschend kam. Er bat die Geschädigte darum, dass sie sich nochmals zwei Wochen Zeit nehme, um das zu überdenken. Damit war die Geschädigte einverstanden. Während dieser zwei Wochen gingen die Geschädigte und der Angeklagte auch einmalig zu einem gemeinsamen Paartherapiegespräch. Außerdem begann die Geschädigte parallel dazu eine Einzeltheraphie bei der Zeugin F.. Die Zeugin F. ist Sozialarbeiterin und Körpertherapeutin. Sie war gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen FG., von 2018 bis 2022 Nachbarin des Angeklagten und der Geschädigten und dieser daher bereits bekannt. Die Einzeltherapie setzte die Geschädigte in elf Terminen bis zum 22.07.2024 fort. Als die zwei Wochen Bedenkzeit vorüber waren, teilte die Geschädigte dem Angeklagten an einem Sonntag Ende Oktober 2023 mit, dass sie sich endgültig von ihm trennen wollte. Der Angeklagte war nach wie vor schockiert, brachte die Geschädigte jedoch auf ihren Wunsch zu ihren Eltern, den Nebenklägern, nach Hause. Dort lebte die Geschädigte bis zum 00.00.0000. Anfang November 2023 fuhr die Geschädigte für eine Woche zu dem damals in Bayern lebenden Zeugen J., um diesen zu besuchen und näher kennen zu lernen, nachdem sie sich bereits vorher wenige Male auf einen Kaffee getroffen hatten, als der Zeuge J., welcher ebenfalls aus dem Ruhrgebiet stammt, in der Nähe war. Mit dem Zeugen war die Geschädigte ab dem 00.00.0000 in einer festen Beziehung. Diese Beziehung machte die Geschädigte glücklich, so dass die Geschädigte und der Zeuge J. sich eine gemeinsame Wohnung suchten und der Zeuge J. sich eine Arbeitsstelle in der Nähe suchte. Zum 00.00.0000 zog daher zunächst die Geschädigte, ab dem 00.00.0000 sodann auch der Zeuge J. in eine Wohnung an der D.-straße … in … K.. Dort lebte die Geschädigte gemeinsam mit dem Zeugen J. bis zu ihrem Tod am 13.08.2024. Das Paar versuchte zuletzt Kinder zu bekommen. Nach ihrer Rückkehr aus Bayern im November 2023 begab sich die Geschädigte nach Rücksprache mit dem Angeklagten zu dessen Wohnanschrift, um einige ihrer persönlichen Sachen abzuholen. Der Angeklagte, welcher von der Beziehung zu dem Zeugen J. nichts wusste und noch Hoffnungen auf eine Fortsetzung der Beziehung zu der Geschädigten hatte, nutzte diese Gelegenheit, um der Geschädigten einen Heiratsantrag zu machen. Dies tat er, da er der Überzeugung war, dass die ausgebliebene Hochzeit der Grund für die Trennung war. Die Geschädigte nahm den Heiratsantrag des Angeklagten nicht ernst und lehnte diesen ab. Danach sah der Angeklagte die Geschädigte noch einmal im Jahr 2023, als diese erneut Gegenstände aus der ehemals gemeinsamen Wohnung holte. Der Angeklagte litt zunächst sehr unter der, aus seiner Sicht überraschenden Trennung nach zwölf Jahren Beziehung und gab sich zunächst die Schuld daran. Im November 2023 begab sich der Angeklagte zu seinem Hausarzt, dem Zeugen O., da er Suizidgedanken entwickelte, sich antriebslos fühle, kein Appetitgefühl mehr hatte und Panikattacken bekam. Der Zeuge O. diagnostizierte eine Anpassungsstörung in Folge der Trennung mit einer Tendenz zur Panikstörung. Er verschrieb dem Angeklagten Citalopram, ein Antidepressivum, wobei er eine Dosis von 20 mg pro Tag anordnete und parallel dazu eine psychotherapeutische Behandlung. Der Angeklagte war in Folge dessen zwei Wochen arbeitsunfähig. Das verschriebene Medikament nahm der Angeklagte seitdem durchgehend ein bis er es einige Wochen nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache selbst absetzte. Ab dem 27.05.2024 reduzierte der Zeuge O. auf Wunsch des Angeklagten die Dosierung auf 10 mg pro Tag, da sich der Angeklagte deutlich besser fühlte. Die verschriebene Psychotherapie nahm der Angeklagte nach vier Vorgesprächen im Dezember 2023 und Januar 2024 bei dem Diplom-Psychologen und Zeugen H. ab dem 21.02.2024 auf. Insgesamt nahm er sieben Therapiestunden bei dem Zeugen wahr, wobei sich die Intervalle zwischen den Terminen auf Wunsch des Angeklagten von zunächst vierzehntägigen Terminen verlängerten. So nahm der Angeklagte nach einem Termin Mitte Mai 2024 lediglich noch einen Termin am 12.06.2024 wahr, da er sich nach eigenen Angaben stabilisiert fühlte. Der danach folgende Termin war für den 00.00.0000 geplant. Dazu kam es aufgrund seiner Festnahme jedoch nicht mehr. Nachdem der Angeklagte nach der Trennung zunächst depressiv verstimmt war, sich auch selbst die Schuld gab, antriebslos und traurig war, schlug diese Stimmungslage bereits Ende Dezember 2024 um. Zum einen fühlte der Angeklagte sich besser, bekam wieder Appetit und begann Sport zu treiben. Auf der anderen Seite schlugen die Gefühle des Angeklagten gegenüber der Geschädigten immer mehr in Hass um. Er akzeptierte nicht, dass diese sich von ihm getrennt hatte, insbesondere nachdem er, seiner Ansicht nach, ihr Leben zuvor während der Studienzeiten vollständig finanziert hatte. Aus diesem Hass und dem Gedanken heraus, dass die Geschädigte ihm gehörte, entwickelte der Angeklagte zu dieser Zeit bereits konkrete Tötungsfantasien. So stellte er sich immer wieder vor, dass er zum Haus der Nebenkläger, in dem die Geschädigte zu der Zeit lebte, fahren würde, um die Geschädigte vor den Augen ihrer Eltern zu erschießen, da sie ohne ihn nicht leben durfte und, um sie so für die Trennung von ihm zu bestrafen. Diese konkreten Fantasien wandelten sich im März 2024 um. Unabhängig von einer konkreten Art der Tötung hatte der Angeklagte ab dann bis zum Tattag stets den Wunsch und die Vorstellung, dass er die Geschädigte umbringen müsse für das, was diese ihm mit der Trennung aus seiner Sicht angetan hatte und, dass sie ohne ihn kein Recht zum Leben mehr habe. Weder von den konkreten Fantasien, noch von dem Gedanken die Geschädigte umzubringen und den Hintergründen dessen, berichtete der Angeklagte anderen Personen. Er behielt dies ausschließlich für sich. Nachdem die Geschädigte dem Angeklagten im Januar 2024 per Textnachricht zu seinem Geburtstag gratuliert hatte, kam es wenige Tage später zu einem letzten persönlichen Treffen des Angeklagten und der Geschädigten. Sie trafen sich in einem Café in V.. Dort teilte die Geschädigte dem Angeklagten auf dessen Drängen hin mit, dass sie ihn auch aufgrund des Zeugen J. verlassen habe und sie mit diesem nunmehr zusammen sei und zusammenziehen werde. Er, der Angeklagte, habe ihr keinen Halt geben können, sie hätten nicht geheiratet und seien in der Kinderplanung auch nicht vorangekommen. In der Folgezeit hatten der Angeklagte und die Geschädigte lediglich zur Abwicklung des gemeinsamen Mietverhältnisses und zur Regelung diesbezüglicher organisatorischer Fragen über Textnachrichten Kontakt. Im Februar 2024 holte diese noch einige Gegenstände aus der ehemals gemeinsamen Wohnung, wobei der Angeklagte auf ihren Wunsch hin dabei nicht anwesend war. Ab April 2024 zahlte die Geschädigte auch keine anteilige Miete mehr, da der Angeklagte sie hinsichtlich der Kündigung oder Umschreibung des Mietverhältnisses der ehemals gemeinsamen Wohnung auf den Angeklagten immer wieder vertröstete. Darüber hinaus informierte der Angeklagte die Geschädigte in dieser Zeit auch nicht mehr zuverlässig darüber, wenn an sie gerichtete Post noch bei ihm einging. Auf einem dieser Briefe stand auch die neue Adresse der Wohnung der Geschädigten und der Name ihres neuen Lebensgefährten, des Zeugen J., so dass der Angeklagte die Adresse ab März 2024 kannte, obwohl die Geschädigte dies nicht wollte. Nach der Rückgabe des Wohnungsschlüssels durch die Geschädigte an den Angeklagten Anfang Juli 2024, in dem diese den Schlüssel in den Briefkasten einlegte, gab es auch über Textnachrichten keinen weiteren Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Die Geschädigte war in der Zeit bis zu ihrem Versterben am Tattag glücklich und zufrieden in der Beziehung mit dem Zeugen J.. Sie wollte sich mit diesem eine gemeinsame Zukunft aufbauen und Kinder bekommen. Der Angeklagte orientierte sich ebenfalls bezüglich seines Liebeslebens um und meldete sich im Januar 2024 bei dem Partnersuchportal „M.“ an. Dort lernte er die Zeugin B. kennen, eine seit einigen Jahren in Z. lebende und arbeitende aus Italien stammende studierte Biologin. Mit dieser traf er sich erstmals im März 2024 persönlich und ging noch im gleichen Monat mit ihr eine Beziehung ein. Die Beziehung wurde rasch ernster, das Paar sah sich nahezu jeden Tag und übernachtete in der Regel mehrmals die Woche gemeinsam in einer der beiden Wohnungen. Ab Mai 2024 suchten der Angeklagte und die Zeugin B. bereits nach Eigentumswohnungen, wobei sie beabsichtigten eine solche gemeinsam zu kaufen und dort zusammen zu wohnen. Außerdem plante das Paar gemeinsam Kinder zu bekommen und erwarb bereits Babykleidung. Während der Angeklagte in der Beziehung mit der Zeugin B. zufrieden war und sich mit ihr eine Zukunft aufbauen wollte, blieb der Hass auf die Geschädigte auf der anderen Seite weiterhin bestehen. Der Gedanke diese umzubringen, da sie kein Lebensrecht ohne ihn habe und sie so für die Trennung zu bestrafen, begleitete den Angeklagten stets. Er informierte sich auch über den Zeugen J. und suchte bereits im April 2024 bei der Suchmaschine E. nach diesem. Ebenso bezeichnete der Angeklagte die Geschädigte nach der Trennung sowohl gegenüber seiner Schwester, der Zeugin U., als auch gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin, der Zeugin B., stets nur als „Schlampe“. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin B. in Italien im Urlaub. Dort lernte er die Familie der Zeugin kennen, welche in Italien lebt. Nach der Rückkehr aus diesem Urlaub verbrachten die Zeugin B. und der Angeklagte das Wochenende gemeinsam. Am Samstag waren sie abends zum Essen bei den Eltern des Angeklagten eingeladen und den Sonntag verbrachten sie gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten. Am späten Nachmittag oder frühen Abend wollten sie eigentlich noch gemeinsam spazieren gehen. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Angeklagte lange mit seiner Schwester, der Zeugin U., telefonierte. Danach entschieden der Angeklagte und die Zeugin B., dass es zu spät für einen Spaziergang sei. Die Zeugin B. übernachtete bei dem Angeklagten. Am Morgen des 12.08.2024 gingen die Zeugin und der Angeklagte beide von dessen Wohnung aus zu ihrer jeweiligen Arbeitsstelle, da dies der erste Arbeitstag nach dem gemeinsamen Urlaub war. Bereits an diesem Tag suchte der Angeklagte auf seinem Arbeitslaptop in der Zeit von 05:56 Uhr bis etwa 06:37 Uhr auf TP. nach der aktuellen Wohnanschrift der Geschädigten sowie Adressen und Gebäuden in der unmittelbaren Umgebung zu dieser. Ebenso suchte er erneut nach dem Zeugen J. über die Suchmaschine E.. 3. Tatgeschehen Spätestens am Abend des 12.08.2024 fasste der Angeklagte den konkreten Entschluss nunmehr die Geschädigte am nächsten Morgen zu töten. Aus diesem Grund fertigte er gegen 21:22 Uhr zwei Bildschirmfotos der Karten auf TP., auf dem einmal die Wohnanschrift der Geschädigten zu sehen war, sowie einmal die unmittelbar angrenzende weitere Region. Dies prägte der Angeklagte sich gut ein, da er kein Navigationsgerät für den morgigen Weg dorthin nutzen wollte. Außerdem schob der Angeklagte zwei Fotos des Zeugen J., welche der Angeklagte aus dem Internet hatte, in den Papierkorb seines Handys. Er plante am nächsten Morgen früh aufzustehen, in die Nähe der Wohnanschrift der Geschädigten und des Zeugen J. zu fahren, das Auto in einiger Entfernung stehen zu lassen, die Zeugin auf dem Weg zur Arbeit alleine abzupassen und diese sodann mit einem Messer zu erstechen. Der Angeklagte hatte am nächsten Tag erneut einen Tag Urlaub, da er am Vormittag einen wichtigen Termin in der kieferorthopädischen Praxis des Zeugen LX. in Z. hatte. Am Morgen des 13.08.2024 stand der Angeklagte frühzeitig auf, zog sich an, setzte eine Schirmmütze auf und packte einen Rucksack, in welchen er ein Messer zur Tatausführung steckte und begab sich zu dem in seinem alleinigen Eigentum stehenden roten PKW TZ., Typ SD., mit dem amtlichen Kennzeichen … . Mit diesem Fahrzeug fuhr er, wie am Abend zuvor geplant, den etwa zwanzigminütigen Weg von seiner Wohnanschrift in V. in die Nähe der Wohnanschrift der Geschädigten an der D.-straße … in … K., um die Geschädigte zu töten. Dem Angeklagten war aufgrund der vorherigen Beziehung zu der Geschädigten, die auch schon zu dieser Zeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber gearbeitet hatte, bekannt, wann die Geschädigte morgens mit der Arbeit begann und, dass diese daher stets früh aus dem Haus ging. Er parkte sein Fahrzeug auf dem parallel zur Straßenbahn verlaufenden Parkstreifen der JY.-straße/ B… auf Höhe der Kreuzung mit der MQ.-straße in K.. Er parkte sein Fahrzeug dabei bewusst abseits der Wohnanschrift der Geschädigten, damit das Fahrzeug weder von dieser erkannt werden konnte, noch sonst von jemandem bemerkt werden konnte. Von dort aus begab er sich mit seinem Rucksack und dem darin befindlichen Messer die übrigen etwa 350 Meter weiter zu Fuß zur Wohnanschrift der Geschädigten. Die D.-straße in K. geht von der TR.-straße ab und verläuft in nördliche Richtung, bis sie an der MQ.-straße, welche parallel zur hinter dieser liegenden Autobahn A … verläuft, endet. Sie ist in beide Richtungen befahrbar, wobei sich kein Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen befindet. An beide Fahrbahnränder schließt sich, mit einer Bordsteinerhöhung, zunächst ein Schotterstreifen an, auf dem im größeren Abstand immer wieder beidseitig Bäume gepflanzt sind, zwischen denen Fahrzeuge parken können, und sodann ein Gehweg an. Hinter dem Gehweg folgen auf beiden Seiten Mehrfamilienhäuser. Das Mehrfamilienhaus D.-straße … befindet sich von der TR.-straße aus gesehen auf der linken Seite. Unmittelbar vor dem Eingang des Gebäudes können bei Blickrichtung auf das Gebäude links mehrere Fahrzeuge am Fahrbahnrand auf dem Schotterstreifen parken, dann folgt rechts, etwas neben dem Eingang des Gebäudes ein Baum und sodann Platz für lediglich ein Fahrzeug, bevor wieder ein Baum folgt und sodann eine Bordsteinabsenkung aufgrund einer Einfahrt. Die Haustür zu dem Gebäude befindet sich, aus Blickrichtung von der Straße auf das Gebäude schauend gesehen, ganz links am Gebäude und ist etwas nach hinten in das Gebäude versetzt über 4 Treppenstufen erreichbar. Die Tür besteht aus Glas, durch welches der Eingangsbereich jedoch aufgrund der Glasstruktur nicht eingesehen werden kann. Das Gebäude hat Wohnungen im Erdgeschoss, der ersten Etage und dem Dachgeschoss, wobei sich die Wohnung der Geschädigten im Dachgeschoss befand. Das Treppenhaus befindet sich von der D.-straße aus gesehen an der hinteren Gebäudeseite. Die Fenster zur D.-straße raus gehören zu den Wohnungen. Links neben der Eingangstür grenzt das Gebäude D.-straße … direkt an das Wohnhaus D.-straße … an. Rechts befindet sich neben dem Haus, auf Höhe des beschriebenen herabgelassenen Bordsteins, ein schmaler Gang an der Hauswand entlang, welcher zur Straße hin mit einem Gittertor begrenzt ist. Der Gang wird links von der Hauswand des Gebäudes D.-straße … begrenzt und rechts von einem etwa zwei Meter hohen Metallzaun. Rechts an dem Metallzaun stehen die Mülltonnen des Mehrfamilienhauses D.-straße … . Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich ebenfalls Bäume. Diese sind jedoch in ihrer Position etwas versetzt zu denen auf der Straßenseite der D.-straße … angepflanzt. Zu einer nicht mehr genauer feststellbaren Zeit vor 05:20 Uhr am 13.08.2024 erreichte der Angeklagte zu Fuß die Wohnanschrift der Geschädigten und des Zeugen J. an der D.-straße … in … K.. Er postierte sich auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig, etwas versteckt hinter einen Baum und beobachtete den Hauseingang. Gegen 05:20 Uhr nahm der Angeklagte Licht wahr, welches durch die Hauseingangstür des Wohnhauses der Geschädigten schien. Die Geschädigte und der Zeuge J. traten nacheinander für den Angeklagten erkennbar aus der Wohnungseingangstür heraus. Der Angeklagte erkannte den Zeugen J. aufgrund der im Internet gefunden Fotos wieder und ihm war bewusst, dass es sich bei diesem um den neuen Lebensgefährten der Geschädigten handelte. Der Angeklagte scheute eine Konfrontation mit diesem und wollte die Geschädigte allein überraschen, um diese ungestört umbringen zu können, daher wartete er zunächst ab. Der Zeuge J. ging zu seinem Fahrzeug, was unmittelbar vor der Hauseingangstür am Straßenrand auf der Seite des Wohnhauses parkte und wartete an diesem, während die Geschädigte mit einem Müllbeutel das Haus entlang zu dem schmalen Gang an der aus Blickrichtung Straße rechten Seite des Hauses und den dort befindlichen Mülltonnen ging. Der Angeklagte nahm wahr, dass der Zeuge J. augenscheinlich an dem PKW auf die Geschädigte wartete und nutzte die Gelegenheit, um unbemerkt von J. die Geschädigte in dem Gang neben dem Haus alleine abzufangen und zu überraschen. Daher zog er das mitgebrachte Messer, ging zügig über die Straße und folgte der Geschädigten in den Gang neben dem Haus. Die Geschädigte war, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, in dem Gang mit dem Müll beschäftigt, so dass der Angeklagte sich ihr nähern konnte, ohne dass sie dies merkte. Die Geschädigte rechnete zu diesem Zeitpunkt mit keinem Angriff auf ihr Leib oder Leben und war daher nicht in der Lage sich zu verteidigen. Dies nutzte der Angeklagte bewusst aus und begann sofort und unvermittelt mit dem von ihm mitgeführten Messer auf die Geschädigte einzustechen. Insgesamt stach der Angeklagte schnell hintereinander mehrfach auf die Geschädigte ein. Diese war aufgrund der vielen Messerstiche und des überraschenden Angriffs nicht dazu in der Lage zu schreien oder den Angriff abzuwehren. Während der Stiche durch den Angeklagten ging die Geschädigte zu Boden und auch dort stach der Angeklagte mindestens noch zweimal auf sie ein. Insgesamt stach der Angeklagte mindestens einundzwanzig Mal mit dem Messer auf die Geschädigte ein, wobei er allein mit mindestens neun davon den Hals- und Kopfbereich traf. Bei den Messerstichen verletzte der Angeklagte sich selbst und erlitt an der Hautfalte zwischen Daumen und Zeigefinger an der rechten Hand eine Schnittwunde. Der Angeklagte handelte in der Absicht die Geschädigte zu töten. Dies tat er aufgrund seines übersteigerten Hasses auf die Geschädigte sowie seines übersteigerten Besitzdenkens. Der Angeklagte war der Ansicht, dass die Geschädigte nach der Trennung von ihm nicht mehr das Recht hatte zu leben und wollte sie für diese Trennung bestrafen. Auch wenn er selbst eine neue Partnerschaft hatte und sich eine Zukunft aufbauen wollte, sprach er ihr dieses Recht ab. Sie hatte seiner Ansicht nach kein Recht mehr zu leben, wenn sie nicht mit ihm zusammen sein wollte. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst, dass der Zeuge J., welcher – wie der Angeklagte erkannt hatte – an seinem PKW auf die Rückkehr der Geschädigten wartete, die Geschädigte suchen sowie finden würde und dieses Erlebnis den Zeugen J. schwer belasten und traumatisieren kann. Dies war dem Angeklagten jedoch gleichgültig. Nachdem der Angeklagte auf die am bodenliegende Geschädigte eingestochen hatte und davon ausging, dass er diese tödlich verletzt hatte, steckte er das Messer weg und verließ den Gang neben dem Haus D.-straße … wieder. Er ging schnellen Schrittes über die D.-straße und die MQ.-straße zurück zu seinem geparkten PKW. Während der Angeklagte in dem Gang neben dem Haus die Geschädigte tödlich verletzte, stand der Zeuge J. nur wenige Meter entfernt an seinem PKW und wartete auf die Rückkehr der Geschädigten. Nach kurzer Zeit hörte er ein Geräusch, welches er jedoch nicht zuordnen konnte, sich jedoch anhörte, wie von sich verschiebenden Mülltonnen. Er wunderte sich darüber hinaus, warum die Geschädigte noch nicht zurück war und entschied sich daher nach dieser schauen zu gehen. Gerade als er wenige Schritte gegangen war, sah er den Angeklagten, welchen er nicht als solchen erkannte, aus dem Gang neben dem Haus gehen und weglaufen. Der Zeuge J. ging um die Hausecke herum und fand die Geschädigte auf dem Boden liegend und blutüberströmt. Er beugte sich direkt zu dieser herunter und versuchte noch die blutenden Wunden abzudrücken. Außerdem rief er den Rettungsdienst an. Die Geschädigte war jedoch aufgrund der Messerstiche so schwer verletzt, dass der Zeuge J. nur noch ein Röcheln wahrnehmen konnte, bevor diese noch vor Ort in den Armen des Zeugen verstarb. Die Geschädigte verstarb verursacht durch die Messerstiche an einer Kombination aus Blutverlust, Luftembolie und einer Blutaspiration. Sie erlitt durch die Messerstiche des Angeklagten konkret folgende Verletzungen: eine circa 5 cm lange und auf 1,3 cm klaffende Schnittwunde am rechten Hinterkopfbereich etwa 4 cm entfernt vom rechten Ohr, eine nahezu L-förmige Schnittwunde mit knöchernem Knorpeldefekt, in der Querachse circa 2 cm messend, in der Längsachse circa 1 cm messend, hinter dem rechten Ohr, eine 1,6 cm lange und maximal 0,3 cm klaffende Wunde an der rechten Wange eine 3,5 cm lange Wunde an der linken Oberlippe, welche bis in das Lippenrot verläuft und bis in die Mundhöhle und bis in das Unterhautfettgewebe sowie die Muskulatur reicht, eine im Unterlippenrot mittig beginnende nach rechts waagerecht verlaufende etwa 2 cm lange Schnittwunde, welche ebenfalls bis in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur reicht, jedoch nicht bis in die Mundhöhle eine etwa 3,5 cm unter dem linken Ohrläppchen beginnende L-förmige Stichwunde, die zunächst 1,5 cm von oben nach unten entlang des Halses verläuft und sodann etwa 3 cm in Richtung des Nackens; sie ist fußwärts etwa 4,5 cm, kinnwärts etwa 6 cm, nackenwärts 1,5 cm und ohrwärts 2 cm untertascht, wobei der linke Kopfwendemuskel wurde teilweise durchtrennt wurde, eine etwa 0,5 cm rechts der Körpermittellinie am Kinn beginnende 11 cm lange und maximal 4,5 cm breite Wunde, die im unteren Teil leicht rechtsseitig ausläuft und sich in einen 2 cm langen kratzerartigen Defekt der Oberhaut fortsetzt; in der Tiefe ist der Wundkanal mit der zuvor beschriebenen Verletzung verbunden, die Muskulatur ist teilweise durchtrennt und die Luftröhre eröffnet; außerdem ist die rechte äußere Drosselvene verletzt, jedoch nicht vollständig durchtrennt eine vollständige Durchtrennung der linken inneren Drosselvene auf Höhe des Übergangs zum Schildknorpel zur Luftröhre sowie der gemeinsamen linken Kopfschlagader, einen Defekt am linken Schilddrüsenlappen, eine circa 3 cm lange und 1,5 cm tiefe Schnittwunde, welche dem Verlauf des rechten Schlüsselbeins folgt und in der Zwischenrippenmuskulatur endet, eine 2,5 cm lange und schlitzförmig gestaltete Wunde am rechten Nacken am Übergang zur Schulterhöhe, welche rückenwärts-körpermittig circa 6 cm tief ist, eine 6 cm lange und bis zu 6 cm tiefe spindelförmig gestaltete Wunde auf der rechten Schulterhöhe, mit durchtrenntem Unterhautfettgewebe und teildurchtrennter Muskulatur mit Verletzung der rechten Unterschlüsselbeinvene, der Milz und der äußeren Magenwand, einen Brustfelldefekt im Bereich der rechten oberen Brusthöhle und Defekte am rechten Lungenoberlappen, eine 5,5 cm lange Wunde an der Außenseite der rechten Schulter bzw. der Außen-/Beugeseite des rechten schulternahen Oberarmdrittels, welche quer zur Armlängsachse ausgerichtet ist, eine 2,5 cm lange, spindelförmig schräg nach unten verlaufende Wunde an der linken Brustkorbseite etwa 21 cm unter der Achselfalte beginnend, welche vorderseitig 2,5 cm und kopfwärts 1 cm untertascht ist mit einer Durchtrennung der Zwischenrippenmuskulatur im linken 7. Zwischenrippenraum mit Defekt des Zwerchfells, so dass die Verletzung in der Tiefe bis in die linke Brusthöhle, welche eröffnet wurde, und den linken Oberbauch reichte, auf Höhe der mittleren rechten Schulterblattlinie eine 0,8 cm lange Wunde etwa 3 cm unter der vorherigen Verletzung eine leicht schräg von der Schulter zur Körpermitte nach unten verlaufende 3,5 cm lange und 1,5 cm klaffende Wunde ohne Gewebsbrücken in der Tiefe, direkt darunter eine ähnlich verlaufende weitere 3 cm lange und 0,8 cm klaffende Wunde, an der linken Hand eine 3 cm mal 0,8 cm messende Wunde, welche leicht schräg am Daumen/Handgelenk beginnt und in Richtung des kleinen Fingers verläuft und mehrfach unterbrochen ist, bis in das Unterhautfettgewebe und die Sehnen reichend, 2 cm weiter in Richtung des Zeigefingers an der linken Hand eine 3 cm mal 0,7 cm große Wunde, bei der Unterhautfettgewebe erkennbar ist und eine Sehne durchtrennt ist, eine 2 cm lange Wunde an dem linken kleinen Finger streckseitig, bei der es zu einer Durchtrennung einer Sehne kam an der linken Handinnenseite eine etwa 1,5 cm lange Wunde auf Höhe des Mittelfingers am rechten Zeigefingergrundgelenk streckseitig eine 3,5 cm mal 1,5 cm messende Wunde, wobei in der Tiefe Unterhautfettgewebe und Muskulatur erkennbar ist an der rechten Hand auf Höhe des rechten Mittelfingers eine etwa 1,5 cm mal 1 cm messende Wunde in der Lederhaut Aufgrund dieser Verletzungen sammelte sich im Magen sowie auch in den Atemwegen und den Lungen Blut und es kam zu Bluteinatmung und einer Luftembolie. Außerdem befanden sich 200 g Blutgerinnsel und 100 ml flüssiges Blut in der Bauchhöhle, 300 ml flüssiges und locker geronnenes Blut in der rechten Brusthöhle sowie 150 ml flüssiges Blut in der linken Brusthöhle und es kam zu einer Hirnschwellung. Bei dem zuvor geschilderten Geschehen war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch eingeschränkt. 4. Nachtatgeschehen Der Angeklagte fuhr mit seinem PKW wieder zurück zu seiner Wohnanschrift. Dort reinigte er das Lenkrad und den restlichen Innenraum des PKWs mit Hilfe von Desinfektionstüchern von Blutspuren. Er ging in seine Wohnung, wusch dort seine blutbefleckte Kleidung und duschte sich. Außerdem schrieb er bis zu ihrem Widersehen ab 06:20 Uhr mit der Zeugin B. und unterhielt sich mit dieser über das Wetter, die warme Nacht, eine Anzeige bezüglich einer Eigentumswohnung sowie die Frage, ob er heute zu ihr oder sie zu ihm kommen sollte. Später stecke er das Messer und einige Kleidung in den Rucksack und fuhr um 09:30 Uhr mit seinem PKW nach Z. zur kieferorthopädischen Praxis des Zeugen LX.. Auf dem Weg dorthin entsorgte er den Rucksack mit dem Tatmesser in einer unbekannt gebliebenen Mülltonne. In der Praxis angekommen verhielt sich der Angeklagte ruhig, freundlich und nicht auffällig. Er ließ sich von dem Zeugen LX. über die anstehende Behandlung zur Vorbereitung einer kieferchirurgischen Operation aufklären. Das Gespräch dauerte wenige Minuten. Da der Zeuge LX. in der Praxis Terminsausfälle hatte, bot er dem Angeklagten an, außerplanmäßig die notwendige feste Zahnspange bereits direkt im Anschluss einzusetzen. Der Angeklagte willigte ein und ließ sich die feste Zahnspange in einer etwa eine Stunde dauernden Behandlung einsetzen. Im Anschluss daran begab sich der Angeklagte mit seinem Auto zu der ebenfalls in Z. befindlichen Wohnung der Zeugin B., wie er es zuvor mit ihr abgesprochen hatte. In der Wohnung wartete er auf diese und legte sich hin. Gegen 15 Uhr kam sie von der Arbeit nach Hause und aufgrund der Hitze entschieden die Zeugin und der Angeklagte Eis kaufen zu gehen. Im Supermarkt NO. wurden sie schließlich fündig und gingen beim Eis essen spazieren. Dann erhielt der Angeklagte gegen 17:54 Uhr einen Anruf der Zeugin RM., welche ihm mitteilte, dass sie ihn sprechen wolle, sie vor seiner Haustür stehe und nachfragte, ob er zu ihr komme oder sie zu ihm kommen sollten. Der Angeklagte entschied sich zu seiner Wohnanschrift zu fahren und verabschiedete sich bei der Zeugin B.. Er teilte ihr mit, dass er später wiederkommen werde. An seiner Wohnanschrift angekommen ging der Angeklagte sodann mit den Polizisten, darunter RM. und BY., in seine Wohnung. Diese durchsuchten die Wohnung des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses und nahmen diesen im Anschluss daran vorläufig fest. Anschließend wurde er in hiesiger Sache in Untersuchungshaft genommen, in welcher er sich bis heute befindet. Beim Eintreffen der Rettungskräfte wenige Minuten nach der Tat war die Geschädigte bereits verstorben. Der Zeuge J. wurde von den Rettungskräften in den Rettungswagen gebracht und brach dort zitternd zusammen. Er wurde von der eintreffenden Polizei zunächst vorläufig als Tatverdächtiger festgenommen und in den Polizeigewahrsam verbracht. Dort erlitt der Zeuge J. einen schockbedingten Krampfanfall, so dass ein Rettungswagen gerufen werden musste. Auch ihm gegebenes Brot und Wasser konnte er nicht bei sich behalten und übergab sich mehrfach. Nachdem er zum Verhör gebracht worden war, brach er erneut in seiner Zelle zusammen und stürzte auf den Boden, so dass er sich ein Hämatom am Kopf zuzog. Nach einigen Stunden wurde der Zeuge J. noch am 13.08.2024 aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Er lebte fortan bis zum 01.05.2025 bei seinen Eltern, seitdem alleine. Er erlitt noch am Abend des 13.08.2024 erneut einen Nervenzusammenbruch und ein Rettungswagen musste gerufen werden. Der Zeuge J. ist durch das Tatgeschehen psychisch schwer beeinträchtigt und nimmt seit der Tat bis heute Antidepressiva und Schlafmittel. Zu Beginn nahm er auch Tavor ein. Er litt zunächst monatelang unter Einschlafstörungen, war nicht arbeitsfähig und konnte nur einschlafen, wenn eine Person an seinem Bett saß. Er ist bis heute nicht in der Lage durchzuschlafen, fühlt sich immer wieder leer und hat die Bilder des Tatmorgens immer wieder im Kopf. Außerdem befindet er sich bis heute wegen dieser posttraumatischen Belastungsstörung in psychologischer Behandlung. III. Beweiswürdigung 1. Einlassung des Angeklagten a. Der Angeklagte ließ sich vor Beginn der Beweisaufnahme dergestalt zur Sache ein, dass sein Verteidiger eine von dem Angeklagten handschriftlich verfasste Einlassung vorlas und der Angeklagte diese im Nachgang als seine Einlassung gelten ließ. Insoweit führte er aus: S. und er hätten sich 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung kennengelernt. Zu Beginn hätten sie sich beide nicht besonders leiden können. Mit der Zeit hätten sie sich dann immer besser verstanden. Seit 2011 hätten sie sich in einer Beziehung befunden. 2012 habe S. mit ihm zusammen ziehen wollen, was er aber aus finanziellen Gründen abgelehnt habe. 2013 sei man dann in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Er habe gewusst, dass sie nicht die perfekte Beziehung führten, es habe immer wieder Höhen und Tiefen gegeben. Er habe aber nie bemerkt, wie sie beide gelitten hätten. Sie hätten nie wirklich über das, was sie jeweils bedrücke gesprochen. Er habe gewusst, dass S. das Studium nicht leichtgefallen sei, zumal sie noch ihren Nebenjob stemmen musste und ihr Pferd gehabt habe, um das sie sich kümmern musste. Sie habe nicht noch mehr Druck haben sollen dadurch, dass er ihr erzählt hätte, was ihn bedrücke. Er habe ihr nicht sagen wollen, dass es ihn belaste, dass sie immer noch studiere und es in ihrem gemeinsamen Leben und der Beziehung nicht vorwärtsgegangen sei. Nur einmal als es ihm schlecht gegangen sei, habe er S. erzählt, dass er auf der Arbeit lieber alleine Pause in seinem Büro mache, weil es ihn belaste, dass seine Arbeitskollegen ihn immer wieder lachend und vorwurfsvoll fragen würden, was mit S. sei, wie lange sie noch studieren wolle, wann sie endlich mal in die Rentenkasse einzahlen wolle. Er habe doch schon vor Jahren erzählt, dass sie bald fertig sei. S. habe ihn daraufhin gefragt, warum er ihr dies nicht früher erzählt habe, als er ihr gesagt habe, dass er ihr keinen Druck habe machen wollen und er weiterhin ihr Studium unterstütze, sei das Gespräch auch schon beendet gewesen und alles sei gelaufen wie bisher. Als S. ihm im Juli/August 2023 erzählt habe, dass sie ihre letzte Klausur nicht bestanden habe, habe er gedacht sie hätte noch einen Versuch gehabt. Als sie ihm dann gesagt habe, dass dies ihr letzter Versuch gewesen sei und ihr Studium damit vorbei sei, habe er das zuerst nicht realisieren können, zumal S. total gefasst gewirkt habe. Für ihn habe es so gewirkt, als ob sie sich damit schon abgefunden habe. Er habe überhaupt nicht gesehen und verstanden, wie sehr sie darunter gelitten habe, deshalb sei er ihr in dieser Zeit auch keine Stütze gewesen. Kurz darauf habe S. das Thema Hochzeit angesprochen, sie hätten sich aber nicht wirklich wegen der Feier einigen können. Als sie ihm entgegengekommen sei und einer kleinen Hochzeit zugestimmt habe und die Feier im Folgejahr stattfinden lassen wollte, habe er das abgelehnt. Er habe gewusst, dass wenn sie dies so machen würden, es irgendwie passieren würde, dass die Feier nicht stattfinde. Das habe er S. nicht antun wollen. Er habe ihr das sagen wollen, aber er habe das nicht gekonnt. Er habe das einfach nicht aussprechen können. So habe er das Thema Hochzeit abgewürgt, ohne es zu wollen. An dem Abend als S. ihm gesagt habe, dass sie ihre Beziehung beende, habe er sie zu ihren Eltern gebracht. Als er wieder zuhause gewesen sei, habe er das Hochzeitsfoto ihres Bruders gesehen mit dem Hochzeitsdatum darauf. Da sei ihm erst bewusst geworden, dass sie bereits vor vier Jahren heiraten wollten. Diese ersten Wochen nach der Trennung seien sehr schwer für ihn gewesen. Als S. gegangen sei, sei für ihn seine Welt zusammengebrochen. Um die Trennung verarbeiten zu können, habe er von seinem Hausarzt Antidepressiva verschrieben bekommen. In der ersten Zeit nach der Trennung habe er noch die Hoffnung gehabt, dass S. ihrer Beziehung noch eine Chance gebe, da sie immer behauptet habe, ihn nicht wegen jemand anderem verlassen zu haben, sondern da sie Zeit für sich brauche, um wieder zu sich selbst zu finden. Als sie ihm gesagt habe, sie kenne ihre neue Bekanntschaft aus einem Handyspiel und, dass diese aus Bayern komme, habe er gedacht, dass sie ihn nur verarschen wolle und daraus nichts werde. Anfang/Mitte Dezember habe er S. das letzte Mal geschrieben in der Hoffnung sie würde ihnen nochmal eine Chance geben. Darauf habe S. nicht geantwortet. Danach habe er es aufgegeben und ihr nicht mehr geschrieben. Das sei auch ungefähr der Zeitraum als seine Suizidgedanken begonnen hätten, weil sein Leben ihm plötzlich sinnlos erschienen sei- Kurz darauf habe die Vorstellung in ihm begonnen, dass er S. umbringe. Im Januar habe S. ihm zum Geburtstag gratuliert, was er seltsam gefunden habe, da sie keinen Kontakt mehr hatten. Daraufhin habe er sie nach einem Treffen gefragt, dem sie zugestimmt habe. Bei dem Treffen habe sie ihm dann auch gesagt, dass sie ihn wegen ihres neuen Freundes verlassen habe, dass sie ab Februar in K. wohne und ihr Freund im April dazu ziehe. In dem Gespräch habe S. ihm auch viele Vorwürfe gemacht, unter anderem, dass sie nicht geheiratet hätten und keine Kinder hatten. Ende Januar/ Anfang Februar habe S. dann ihre letzten Sachen aus der Wohnung geholt und ihm das Kündigungsschreiben für die gemeinsame Wohnung auf dem Küchentisch hinterlassen, welches auch ihre neue Adresse enthalten habe. Er habe danach irgendwann ihren RG.-Chat gelöscht, um nicht immer wieder ihr Bild zu sehen. Wenn es etwas zu klären gegeben habe, habe er immer einen neuen Chat geöffnet und diesen dann wieder gelöscht. Im Januar/Februar habe seine Therapie bei einem Psychologen begonnen. In dem Zeitraum habe er auch B. über M. kennengelernt. Seit März seien sie in einer Beziehung gewesen. Er sei glücklich und auch überrascht gewesen eine so wundervolle Frau gefunden zu haben. Obwohl sie gewusst habe, dass er Antidepressiva nehme und sich in psychologischer Behandlung befinde, habe sie das nicht abgeschreckt. Sie habe von Anfang an zu ihm gestanden, auch als sie gesehen habe, wie verletzt er emotional gewesen sei und er depressive Phasen gehabt habe. Als er einmal seine Emotionen nicht habe kontrollieren können und zu ihr gesagt habe, dass er es nicht glauben könne eine Frau wie sie gefunden zu haben, habe sie zu ihm wortwörtlich gesagt „Sie ist ein schlechter Mensch, solche Menschen dürfen nicht leben.“ Irgendwann danach, Ende März, hätten die Gedanken begonnen „ich muss sie umbringen“. Sie seien einfach irgendwann aus dem Nichts gekommen und seien auch so plötzlich, wie sie gekommen seien wieder weg gewesen. Er habe nicht verstanden wann sie kämen und wieso. Er habe versucht sie zu verdrängen. Er habe gedacht, diese Gedanken würden irgendwann genauso verschwinden, wie die Suizidgedanken, die er gehabt habe. Als S. aufgehört habe ihren Mietanteil zu überweisen, aber die Wohnungsschlüssel nicht abgegeben habe, habe er das einfach ignoriert, obwohl seine Familie ihm immer wieder gesagt habe, er solle sich das nicht von ihr gefallen lassen. Er habe aber keinen Kontakt mehr zu S. gewollt, da er Angst gehabt habe, dass wenn sie wegen der Wohnung in Streit geraten würden, die „Gedanken“ schlimmer werden würden. Er habe einfach seinen Frieden damit finden wollen und endlich diese „Gedanken“ loswerden. Irgendwann habe er bemerkt, dass er sich nicht so freue, wie er eigentlich sollte, dass seine Freude irgendwie dumpf sei und es Phasen gebe in denen er sich deprimiert und leer fühle ohne, dass er einen Grund dafür habe erkennen können. B. habe irgendwann bemerkt, dass er diese Phasen habe und habe versucht ihn zu überreden sein Antidepressivum abzusetzen, weil sie der Meinung gewesen sei es würde ihm schaden. Er habe aber Angst davor gehabt, weil er gedacht habe, dass es ohne Medikamente schlimmer werde. B. zur Liebe habe er dann die Dosis halbiert. Der „Gedanke“ „ich muss sie umbringen“ sei weiterhin gekommen. Er habe nicht gewusst, was er dagegen tun solle. Es seinem Psychologen zu erzählen, davor habe er Angst gehabt. Angst davor, was mit ihm passiere, wenn er davon erzähle. Er habe nie geglaubt, dass er dem nachgeben würde, er habe weitergedacht, dass es irgendwann einfach verschwinden werde. Als sie im Juli/August zusammen im Urlaub gewesen seien, habe er herausgefunden, dass dieser „Gedanke“ immer dann hervorkomme, wenn er abschalte und an nichts denke. Von diesem Zeitpunkt an sei dieser „Gedanke“ immer mehr zur Belastung geworden. Ständig habe er versucht sich mit etwas zu beschäftigen aus Angst, dass dieser „Gedanke“ wiederkomme. Er habe immer gehofft, dass B. nichts davon bemerke. An einem Abend sei B. sauer auf ihn gewesen. Er wisse nicht, um was es gegangen sei, er wisse nur noch, dass sie zu ihm gesagt habe, dass irgendwas wegen ihm scheiße sei. Das habe bei ihm gereicht, um ihn emotional und psychisch auf Talfahrt zu schicken. Den Rest des Urlaubs habe er weiterhin versucht sich mit allen möglichen Dingen abzulenken, damit dieser „Gedanke“ nicht komme. Bis zu dem Sonntag als sie wieder bei ihm zuhause gewesen sein, sei alles in Ordnung gewesen. An dem Sonntag sei er ins Wohnzimmer gekommen, B. habe auch dem Sofa gesessen. Er könne sich nicht an das Gespräch erinnern, er wisse nur, dass es darum gegangen sei spazieren zu gehen. Er habe aber plötzlich panische Angst rauszugehen gehabt. Angst, dass er S. sehen könne und er nicht wisse, was dann passiere. Gleichzeitig habe er sich gedacht, dass das verrückt sei. Aber er habe solche Panik gehabt, dass er nicht rausgehen habe wollen. Dann habe er sich neben B. auf das Sofa gesetzt und sich gedacht endlich hinsetzen und ausruhen. Plötzlich sei wieder dieser „Gedanke“ „ich muss sie umbringen“ gekommen. Es sei wie ein Druck in seinem Kopf gewesen, als ob es ihn von innen heraus auffressen würde. Dann habe er gesehen, dass B. plötzlich gegangen sei, er sei aufgestanden und habe sie gesucht. Sie habe im Schlafzimmer auf dem Bett gesessen. Mehr wisse er von dem Tag nicht. Als er am Montag nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er sich nicht gut gefühlt. Es sei komisch gewesen, er sei plötzlich wieder allein gewesen und es habe sich so angefühlt, als ob die Wohnung ihn erdrücken würde. Am Abend habe er mit B. telefoniert. Sie habe gesagt, dass sie heute nicht mehr zu ihm komme, da sie zu lange bei einer Freundin gewesen sei und es bereits spät sei. An dem Tag sei er früh schlafen gegangen. Irgendwann sei er wachgeworden, es sei dunkel gewesen und er sei allein gewesen. Es habe sich so leer und hoffnungslos angefühlt. In ihm sei wieder dieser „Gedanke“ gewesen. Es sei so, als ob er keine Kraft mehr gehabt hätte gegen diesem „Gedanken“ in ihm anzukämpfen, als ob alles sinnlos sei. Er sei dann zu S. gefahren. Er habe gewusst wo er hinfahren musste. Er habe das Auto abgestellt, als er Parkplätze gesehen habe. Dann sei er in ihre Straße gegangen. Er habe gewusst es sei die letzte Straße vor der Autobahn. Er sei zu ihrem Haus gelaufen. Ihr Name habe auf der Klingel gestanden. Er habe mehrmals gegen die Tür gedrückt, aber sie sei nicht aufgegangen. Er habe nicht gewusst, was er tun solle und sei dann die Straße weiter entlang gelaufen in die Querstraße rein, dort sei er auf die andere Straßenseite, dann in Richtung der Hauptstraße. Er habe dann in der Querstraße gestanden und habe das Haus von S. angesehen. Plötzlich habe er sich gedacht „Was mache ich hier? Wieso bin ich hier hergekommen? Ich kann sie nicht umbringen, ich muss zurück zum Auto und schnell wieder nach Hause.“ Er sei dann in die Straße zurückgelaufen in der S. wohne, dann habe er gesehen, dass im Treppenhaus Licht brenne. Er habe Angst bekommen, dass jemand ihn sehe. Anstatt weiter zu laufen habe er sich versteckt. Plötzlich sei S., gekommen und zum Tor neben dem Haus gegangen. Als er sie gesehen habe, sei ihm wieder dieser „Gedanke“ „ich muss sie umbringen“ gekommen. Er habe das Messer aus dem Rucksack geholt und sei auf sie zugegangen. Er habe dann in dem Gang neben dem Haus gestanden. Er habe „S.“ zu ihr gesagt. Sie habe sich umgedreht und ihn angesehen und dann gesagt „was machst du hier?“. Er habe ihr Gesicht gesehen und sei auf sie zu, dann habe er mit dem Messer auf sie eingestochen. Es habe sich fürchterlich angefühlt, aber er habe nicht aufhören können. Irgendwann habe er gemerkt, dass S. zusammengesackt sei und sei weggelaufen. Als er auf der Straße gewesen sei, habe er das Blut auf deinem Arm gesehen. Er habe nur gedacht „was habe ich getan“ und Panik bekommen. Er habe schnell wieder nach Hause gewollt. Er sei zu seinem Auto gelaufen und nach Hause gefahren. Als er zuhause auf dem Parkplatz gestanden habe, habe er nicht gewusst, was er tun solle. Sein Arm sei voller Blut gewesen, er habe Panik gehabt, dann sei ihm eingefallen, dass im Auto Reinigungstücher lagen. Mit diesem habe er seinen Arm saubergemacht und das Auto. Danach habe er dort gesessen und habe nicht gewusst, was er mit den Tüchern tun solle. Er habe dann die Mülltonne an der Bushaltestelle vor dem Haus gesehen. Dort habe er die Tücher reingeworfen. Dann sei er in seine Wohnung, habe geduscht, um das Blut wegzuwaschen. Seine Sachen habe er in die Waschmaschine gesteckt. Er habe Panik gehabt, er habe das alles nicht glauben wollen. Er sei total fertig gewesen und habe sich in das Bett gelegt und einfach nur schlafen wollen. Das habe er aber nicht gekonnt, er habe sich immer wieder gesagt „das ist nicht wahr, das ist nicht passiert“. Irgendwann sei er wieder aufgestanden und habe versucht so zu tun, als ob alles in Ordnung sei. Er habe seiner Schwester und B. wie jeden Morgen geschrieben. Er habe das alles verdrängen wollen. Irgendwann habe er los gemusst zum Kieferorthopäden, er habe sich umgezogen, weil er nass geschwitzt gewesen sei vor Panik. Die Sachen aus der Waschmaschine habe er mitgenommen. Er habe nicht gewusst, was er damit tun solle. Als er beim Kieferorthopäden angekommen sei, habe er gesehen, dass dort die Mülltonnen herausgestellt gewesen sein, in einer Tonne sei noch Platz gewesen. Er sei zurück zum Auto, habe die Sachen geholt und in die Tonne geworfen. Dann sei er zum Kieferorthopäden gegangen. Er sei froh gewesen nicht zuhause zu sein, er habe die ganze Zeit versucht alles zu verdrängen. Nach dem Termin sei er zu B. gefahren. Unterwegs habe er seinen Psychologen angerufen und seinen Termin für den nächsten Tag abgesagt. Er habe auf keinen Fall zurück nach V. oder nach Hause gewollt. Bei B. angekommen habe er sich aufs Bett gelegt und geweint und sich gesagt, das sei nicht passiert, das sei alles nicht wahr. Irgendwann sei B. gekommen und er habe ihr gesagt, dass es ihm nicht gut gehe. Dann seien sie rausgegangen. Kurz nach dem sie wieder zuhause gewesen sein, habe sein Telefon geklingelt. Es sei die Polizei gewesen. Nach dem Telefonat sei er zurück nach Hause gefahren. In seiner Wohnung sei er dann befragt worden. Als ihm gesagt worden sei, dass S. nicht mehr lebe und er tatverdächtig sei, habe er das nicht glauben wollen. Er habe sich den ganzen Tag eingeredet, dass das alles nicht passiert sei. Er habe nicht realisieren wollen, dass das wahr sei. Auch als er verhaftet worden sei, habe er das immer noch nicht wahrhaben wollen. Den ersten Tag in Haft habe er sich gefragt, warum ihm das passiert sei. Obwohl er an nichts gedacht habe, sei nichts gekommen, kein „Gedanke“, kein „Zwang“, alles sei plötzlich weggewesen. Das sei der Moment gewesen in dem er realisiert habe, dass das alles wahr sei. Es sei so gewesen, als ob in ihm etwas zerbrochen sei, als er realisiert habe, was er getan habe. Er sei überrascht gewesen, dass Frau GR. in ihrem Gutachten nicht auf die von seinem Hausarzt verschriebenen Antidepressiva eingegangen sei, obwohl sie in ihrem Gespräch gesagt habe, dass sein Hausarzt ihm diese nicht hätte verschreiben sollen. Die ganze Zeit, in der er das Medikament genommen habe, habe er gedacht, es würde ihm helfen und, dass es ihm ohne schlechter gehen würde. Er habe auf niemanden gehört, der ihm gesagt habe, er solle es absetzen oder zum Arzt gehen, um ein anderes Medikament zu bekommen. Er habe auch Nebenwirkungen verschwiegen, damit ihm niemand noch mehr Druck deswegen habe machen können. Selbst als er verhaftet worden sei und in die JVA gekommen sei, habe er sofort gesagt, dass er sein Antidepressivum brauche. Nach zwei Monaten in Haft seien seine Suizidgedanken so stark geworden und gleichzeitig sei in ihm nur Hoffnungslosigkeit, Trauer und Verzweiflung gewesen, so dass sein Suizid ihm als der einzige Ausweg erschienen sei. Von da an habe er angefangen seine Antidepressiva zu sammeln, um die Nebenwirkungen, die ihm noch bekannt gewesen sein, für seinen Suizid zu nutzen. Er habe nur noch einmal seine Eltern sehen wollen, bevor er sich umbringen wollte. An dem Tag, an dem seine Eltern zu Besuch kommen sollten, hätten sie nicht gedurft, da sie ihre Besuchserlaubnis vergessen hätten. Er habe mit seinem Suizid warten wollen bis zum nächsten Besuch seiner Eltern, da er Angst gehabt habe sie würden sich sonst Vorwürfe machen, weil sie ihn nicht besuchen konnten. Nach circa einer Woche ohne Antidepressiva habe er abends im Bett gelegen und habe zu sich selbst gesagt, dass er nicht mehr lange durchhalten müsse, dass er bald gehen könne und sein Leiden endlich ein Ende habe. Als er am nächsten Morgen aufgewacht sei, habe er gemerkt, dass irgendwas anders gewesen sei, es sei gewesen, als ob er in einer anderen Welt aufgewacht sei. Sich umzubringen sei plötzlich nicht die Lösung gewesen, sondern sei ihm total absurd erschienen. Auch die Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung, die immer wieder in ihm aufgekommen seien, seien weggewesen. Circa zwei Monate nach dem Absetzen der Antidepressiva habe er angefangen zu bemerken, dass er teilweise emotional auf bestimmte traurige Dinge überreagiert habe und angefangen habe zu weinen oder, dass er total absurde Gedanken und Ansichten gehabt habe. Er habe überlegt, ob es Sinn mache sich auch Langeweile umzubringen. Wenn er in den Nachrichten gesehen habe, dass Menschen, die jünger als er seien, gestorben seien, habe er sich gedacht „andere Menschen, die jünger als ich sind sterben, dann ist es doch nicht schlimm, wenn ich auch sterbe“. Das alles seien Dinge, die mit der Zeit weniger geworden sein und jetzt weg seien. b. Im Anschluss beantwortete der Angeklagte Nachfragen der Kammer. Insoweit führte er sinngemäß auf Nachfrage wie folgt aus: Er habe S. keine Unterstützung gezahlt, sei jedoch für alle Kosten der gemeinsamen Wohnung inklusive Nebenkosten aufgekommen. Sie habe immer wieder wechselnde Nebenjobs neben dem Studium gehabt, ihr Geld jedoch vollständig für sich gehabt. In der Zeit, als sie zusammen gewesen sein habe er sich jedoch nicht finanziell ausgenutzt gefühlt. Das sei für ihn so normal gewesen. Nachdem sie das erste Studium habe abbrechen müssen, habe er nicht gewollt, dass sie weiter studiere. Er habe sich gewünscht, dass sie in das Berufsleben eintrete. Sie habe jedoch unbedingt studieren wollen. Da sie kein berufsbegleitendes Studium gefunden habe, sei er dann einverstanden gewesen, da ein Studium besser sei als wenn sie arbeitslos zuhause gesessen hätte. Er habe ihr bei dem zweiten Studium, welches das gleiche wie seins gewesen sei, auch immer wieder geholfen. Letztlich sei es jedoch an ihr gescheitert, da sie eine andere Art zu lernen gehabt und in Lerngruppen immer private Gespräche geführt habe statt zu lernen. Er habe es so empfunden, als ob es nicht weitergehen würde. Er habe auf sie gewartet mit der Familiengründung und dem Erwerb von Eigentum. Sie habe schon während des Studiums Kinder gewollt, das habe er immer abgelehnt. Er habe auch immer gedacht, dass sie ein Studium und Kinder nicht schaffen würde. Als er sie im Oktober 2023 nachdem sie nunmehr Vollzeit gearbeitet habe nach Kindern und der Hochzeit gefragt habe, habe sie ihm gesagt, dass alles zu viel für sie sei, sie nicht die Richtige für ihn sei und sich trennen wolle. Er habe den Boden unter den Füßen verloren, da er nichts bemerkt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr keinen Halt gegeben habe und sie unterschiedliche Ziele hätten. Man habe sich auf eine zweiwöchige Bedenkzeit auf seine Initiative hin geeinigt. Er hätte die Beziehung gerne fortgesetzt auch mit Hilfe einer Therapie. Ein gemeinsames Gespräch bei einem Therapeuten habe jedoch nur einmal stattgefunden. Sie habe eine Therapie bei der ehemaligen Nachbarin begonnen. Von diesen Terminen sei sie immer kühler wiedergekommen. Nach den zwei Wochen Bedenkzeit habe S. die Beziehung beendet. Sie habe nicht gesehen, was sie ihm mit der Trennung nach den Jahren angetan habe. Es sei keine schöne Zeit gewesen und er sei depressiv geworden und habe „Panikattacken“ nachts bekommen. Sein Hausarzt habe ihm daher 20 mg Citalopram täglich verschrieben. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Tötungsfantasien gehabt. Im November 2023 habe S. noch einige Sachen aus der Wohnung geholt und er habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, da er dies als Grund für die Trennung angesehen habe. Den Antrag habe sie jedoch abgelehnt und nicht ernst genommen. Im Dezember 2023 hätten die Tötungsfantasien begonnen. Die seien immer abwechselnd mit Suizidgedanken gewesen. Tagsüber seien die Suizidgedanken da gewesen und abends dann die Fantasien. Er habe sich vorgestellt, dass er zum Haus ihrer Eltern fahre und sie dort, ohne vorheriges Gespräch, vor den Augen ihrer Eltern erschieße. Weder seinem Arzt noch seinem Therapeuten oder sonst jemandem gegenüber habe er etwas davon gesagt. Die Tötungsfantasien in Abwechslung mit den Suizidgedanken habe er beinahe täglich gehabt. Nach einem Gespräch mit seiner neuen Partnerin B. hätten die Tötungsfantasien so konkret aufgehört und seien umgeschwenkt in den jetzt ohne von Bildern und der Vorstellung von einer bestimmten Tötungssituation begleiteten Gedanken, dass er S. umbringen müsse. Die Beziehung zu B. habe sich schnell entwickelt, man habe im Mai 2024 angefangen nach Eigentumswohnungen zu schauen zum gemeinsamen Kauf. Mit ihr sei er glücklich gewesen und habe sich eine Zukunft aufbauen wollen. Der gemeinsame Italienurlaub sei schön gewesen. Er habe ihre Familie kennen gelernt. Aufgrund der Hitze habe er nur nicht so gut geschlafen. Die Tötungsgedanken habe er im Urlaub auch gehabt. Als sie aus dem Urlaub gekommen seien, sei am Wochenende nichts Besonderes passiert. Sonntags habe er B. nichts von seiner plötzlichen Panik erzählt. Was er ihr erzählt habe, damit sie nicht raus gehen wisse er nicht mehr. Er erinnere sich nicht mehr an die Situation. B. sei sauer gewesen. Am Montag habe er nicht an S. gedacht und auch nicht den Gedanken gehabt diese umzubringen. Dienstags habe er eigentlich ausschlafen wollen und dann in Ruhe zu dem Kieferorthopädentermin gehen wollen. Dienstags – am Tattag – sei er früh wach geworden mit dem Gedanken sie umzubringen. An diesem Tag habe er seine Medikamente nicht eingenommen. Es habe sich eine Spirale in Gang gesetzt und der Gedanke habe ihn innerlich aufgefressen. Er habe daher ein langes Küchenmesser in einen Rucksack gepackt, habe sich angezogen und sei losgefahren. Warum er an dem Tag erstmals handelte, wisse er nicht. Er habe die neue Adresse der Geschädigten lange vorher mal gegoogelt und kenne diese, sowie den Namen des neuen Freundes J. von Briefen einer Bank, die an seine Adresse gegangen seien. Auch den neuen Partner habe er aus reinem Interesse vorher mal gegoogelt. Da seien aber keine Emotionen im Spiel gewesen nur Neugier. Er habe an dem Morgen, auch wenn er niemals zuvor an der neuen Adresse gewesen sei, daher gewusst wo er hinmüsse und sei losgefahren, damit sein Leid endlich aufhöre. Er habe sich gefühlt, als müsste er das nun machen. Die Uhrzeit erinnere er nicht mehr. Er habe sein Auto an der JY.-straße an der Kreuzung zur MQ.-straße vor der Autobahn geparkt. Von da aus sei er über die MQ.-straße zu der Wohnanschrift der S. gelaufen. Er habe nur mit seiner Hand versucht gegen die Haustür zu drücken. Er habe weder gewusst, ob S. zuhause sei, noch auf welcher Etage sie wohne. Er habe auch nicht geklingelt. Es sei ihm jedoch aufgrund der vorherigen Beziehung bekannt gewesen, dass S. früh zur Arbeit gehe und das Haus daher früh verlasse. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass sie die Arbeitsstelle gewechselt habe. Als er nicht in das Haus gekommen sei, sei er die D.-straße weiter runter gegangen bis zur Kreuzung mit der TR.-straße. Als er sich gefragt habe, was er hier mache und entschieden habe, dass er wieder gehen wolle, sei er statt über die TR.-straße und die JY.-straße zu seinem Auto zurück zu gehen, erneut an dem Wohnhaus vorbeigegangen und den Weg zurückgegangen, auf dem er gekommen sei. Er habe sich, als er Licht im Haus bemerkt habe, versteckt statt wegzulaufen. Er habe Angst gehabt, dass ihn jemand sehen und bemerken könne. Als er S. in den Gang neben dem Haus gefolgt sei, sei diese bereits in dem Gang verschwunden und außer Sichtweite gewesen. Er wisse, dass es gedauert habe, bis zu Boden gegangen sei. Er habe mehrfach auf S. eingestochen. Ob sie geschrien habe, erinnere er nicht mehr. Er habe mit dem Messer in der rechten Hand und der Klinge nach unten immer wieder von oben nach unten auf S. eingestochen. Als sie zusammengesackt sei, habe er sofort aufgehört. Er habe nur auf die stehende S. eingestochen. Er habe sich vor Beginn der Hauptverhandlung entschieden mit der psychiatrischen Sachverständigen GR. zu sprechen, da er gemerkt habe, dass es ihm ohne Medikamente besser gehe. Er habe die Hoffnung gehabt, dass seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt sei und sich von dem Gespräch Milderung bei der Strafe versprochen. Er sehe es so, dass die Medikamente ihn aus der Bahn geworfen hätten und er glaube nicht, dass es ohne Medikamente zu der Tat gekommen wäre. Die Suizidgedanken im Gefängnis hätten von dem einen auf den anderen Tag nach dem Absetzen der Medikamente plötzlich aufgehört. Es gehe ihm jetzt viel besser. Er habe Glück gehabt, wie das alles passiert sei. Nach der Vernehmung der Nebenklägerin Frau WB. hat der Angeklagte auf ihre Frage hin, warum er die Geschädigte umgebracht habe, angegeben, dass er es nicht wisse. Nachdem am fünften Hauptverhandlungstag die polizeilichen Auswerteberichte der technischen Geräte des Angeklagten (Arbeitslaptop und Handy) verlesen und teilweise in Augenschein genommen worden waren, hat der Angeklagte auf Vorhalt der Suchverläufe und insbesondere zweier Screenshots der Umgebung der späteren Tatörtlichkeit von dem Abend vor der Tat und gelöschten Fotos des Zeugen J. die Aussage dazu umfassend verweigert. c. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung, eingeführt in die Hauptverhandlung durch die glaubhaften Angaben der damals anwesenden Polizeibeamten RM. und BY., befragt zu seinem Tagesablauf angeben, dass er die Nacht vom 12.08. auf den 13.08.2024 alleine bei sich in der Wohnung verbracht habe. Morgens habe er einen Kieferorthopädentermin in K. wahr genommen und sei danach zu seiner Freundin nach Z. gefahren. Ansonsten hat er sich konfrontiert mit dem Tod einer Frau aus seinem sozialen Umfeld uninteressiert gegeben und im Ermittlungsverfahren keine weiteren Angaben zur Sache gemacht, mithin auch nichts zu seiner Täterschaft. Im Vorfeld der Hauptverhandlung hat er erklären lassen für eine psychiatrische Exploration zur Verfügung zu stehen und wurde am 15.04.2025 von der psychiatrischen Sachverständigen GR. exploriert. Hierbei hat er, eingeführt in die Hauptverhandlung im Wege der mündlichen Gutachtenerstattung der Sachverständigen, im Wesentlichen zu seinen persönlichen Verhältnisse und zur Sache gleichlautende Angaben wie in der Hauptverhandlung gemacht. Jedoch hat er hier noch nicht von bebilderten Tötungsfantasien gesprochen und das später behauptete Gespräch mit seiner Lebensgefährtin, welches seiner Schilderung nach verantwortlich war für den Wechsel von bebilderten Tötungsfantasien zu dem reinen Tötungswunsch, nicht erwähnt. Im Übrigen wurde auch hier sein Bestreben deutlich, die Verantwortung für das Geschehene von sich weg auf die von ihm eingenommenen Antidepressiva zu schieben und hiermit nach Überzeugung der Kammer für sich Straferleichterung zu erreichen (im Einzelnen hierzu sogleich). 2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat die Kammer so getroffen, wie der Angeklagte sie in seiner Einlassung schilderte. Die Angaben des Angeklagten waren in sich widerspruchsfrei, chronologisch nachvollziehbar und zeigten keine Tendenz zur Übertreibung oder Verschleierung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kammer an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben insoweit zweifeln könnte. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 3. Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Seine Angaben waren insoweit in sich widerspruchsfrei und chronologisch gut nachvollziehbar. Ferner stimmten seine Angaben mit den glaubhaften, weil übereinstimmenden und detaillierten Aussagen, der beiden Nebenkläger und Eltern der Geschädigten, den Zeugen WB., überein. Auch die übrige Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Schilderungen geliefert. 4. Feststellungen zur Trennung und dem Vortatgeschehen a. Die Feststellungen zu der Trennung des Angeklagten und der Geschädigten, deren Hintergründe sowie des danach folgenden weiteren Geschehens bis zum Abend des 12.08.2024 trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten soweit diese mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt und der Angeklagte eigene Wahrnehmungen gemacht hat. Der Angeklagte hat die Trennung und der weiteren Kontakte des Angeklagten und der Geschädigten sowie die Hintergründe für die Trennung und seinen weiteren Lebensverlauf bis zum 12.08.2024 im Wesentlichen so beschrieben, wie die Kammer es festgestellt hat. Insoweit ist dies auch glaubhaft. Insbesondere werden die Feststellungen hinsichtlich der Trennungsgründe auch von den mit den Schilderungen des Angeklagten übereinstimmenden Aussagen des Zeugen J. und der Nebenkläger WB. gestützt. Diese berichteten ebenfalls nachvollziehbar das Geschehen so wie sie Kammer es festgestellt hat. Es haben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an den insoweit getroffenen Feststellungen begründen könnten. Hinsichtlich der Medikamenteneinnahme und der Dosis wird die Einlassung des Angeklagten von der glaubhaften Aussage des behandelnden Arztes, des Zeugen O., gestützt. Hinsichtlich der Aufnahme der Psychotherapie von der ebenfalls glaubhaften und übereinstimmenden Aussage des Therapeuten, des Zeugen H.. Hinsichtlich der Beziehung zu der Zeugin B. und den gemeinsamen Plänen des Paares wird die Einlassung des Angeklagten wiederum von der glaubhaften, weil nachvollziehbar und detailliert geschilderten Aussage, eben dieser Zeugin gestützt. b. Die Feststellungen zu den über Monate andauernden Gedanken des Angeklagten die Geschädigte zu töten und den zunächst bestehenden konkreten Fantasien diesbezüglich, trifft die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sie der Einlassung des Angeklagten in anderen Teilen nicht folgt – dazu insbesondere gleich unten – und diese teilweise unglaubhaft ist. Sie ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tötungsgedanken und –fantasien die Wahrheit gesagt hat. So hat der Angeklagte die Tötungsfantasie eindrücklich unter Schilderung einzigartiger Details in der Hauptverhandlung geschildert. Auch die Tötungsgedanken schilderte er detailliert und konnte nachvollziehbar darlegen, dass er diese aus Angst vor der Reaktion anderer weder mit engen Vertrauten noch seinen Therapeuten oder Arzt teilte. Darüber hinaus ist für die Kammer nicht erkennbar, warum der Angeklagte einen solchen Umstand, von dem ihm bewusst sein musste, dass ihn dies belasten wird, mitteilen sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. Dies gilt erst Recht, da die Kammer ohne die detaillierten Schilderungen des Angeklagten insoweit keine Anhaltspunkte für derart konkrete Tötungsgedanken und –fanatsien gehabt hätte. Soweit der Angeklagte demgegenüber behauptet hat, dass die Tötungsfantasien unmittelbar nach der Aussage der Zeugin B., dass die Geschädigte eine schlechte Person sei und nicht leben dürfte, in Tötungsgedanken gewechselt seien, hingegen wertet die Kammer als unglaubhaft. Die Zeugin B. hat nachvollziehbar und unter sichtlichem Schock glaubhaft erklärt, dass sie eine solche Aussage niemals getroffen habe und dies auch nicht tun würde. Aus Sicht der Kammer sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die Zeugin B. dies tun sollte, da sie glaubhaft angab, dass die Geschädigte in ihrer Beziehung zum Angeklagten mehr und mehr kein Thema gewesen sei. Der Angeklagte versuchte insoweit letztlich erneut seine Schuld zu externalisieren und somit letztlich mittelbar auch die Zeugin B. mitverantwortlich zu machen, um Verantwortung von sich wegzunehmen. Er konnte die von ihm beschriebene Situation mit Ausnahme dieses Satzes auch nicht näher beschreiben oder konkretisieren. c. Dass der Angeklagte zunächst depressiv verstimmt und aufgrund der Trennung betroffen war, dann jedoch selbst wieder glücklich wurde, zufrieden war mit der neuen Lebensgefährtin und sich mit der Zeugin B. eine Zukunft aufbauen wollte, davon ist die Kammer bereits aufgrund der Aussage der Zeugin B. überzeugt. Die insoweit abweichende Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Die Zeugin gab an, dass der Angeklagte zunächst schon angegeben habe, dass ihn die Trennung noch beschäftigt habe. Das sei dann jedoch im Verlauf der Beziehung in den Hintergrund getreten. Ihr gegenüber sei er sehr aufmerksam gewesen, man habe gemeinsam bereits Eigentumswohnungen angeschaut zum gemeinsamen Kauf und bereits Babykleidung gekauft. Auch im gemeinsamen Italienurlaub habe der Angeklagte zufrieden gewirkt. Er sei zwar ein zurückhaltender Mensch und habe die Sprache nicht gesprochen, ansonsten sei jedoch alles in Ordnung gewesen. Sie hätten sich beinahe täglich gesehen und eine zufriedene Beziehung geführt. Die Aussage der Zeugin ist insoweit auch glaubhaft, da die Aussage der Zeugin erlebnisbasiert und nachvollziehbar war. Die Zeugin räumte dabei eigene Emotionen ein und zeigte keine übermäßigen Belastungstendenzen. Was den Verlauf der Beziehung und die Zufriedenheit damit angeht, stimmt die Schilderung der Zeugin auch mit der Einlassung des Angeklagten überein. Dieser gab ebenfalls an, dass er froh gewesen sei eine so tolle Frau gefunden zu haben und, dass er sich mit der Zeugin eine Zukunft habe aufbauen wollen. Darüber hinaus spricht auch die Aussage des Zeugen O., dem Hausarzt des Angeklagten, dafür, dass die Grundstimmung des Angeklagten sich entgegen seiner Einlassung deutlich verbessert hatte und er nicht an einer Depression litt. So gab der Zeuge an, dass der Angeklagte im November zwar eine Anpassungsstörung gezeigt habe, dieser sich jedoch stabilisiert habe und aus diesem Grund die Herabsetzung der Medikamenten Dosis auf Wunsch des Angeklagten hin reduziert worden sei, da dieser sich besser gefühlt habe. Der neutrale und unabhängige Zeuge hat dies dabei nachvollziehbar und damit glaubhaft geschildert. Sein Eindruck stimmt auch mit dem des behandelnden Psychotherapeuten des Angeklagten, dem Zeugen H., überein. Auch dieser gab an, dass die Beziehung zu der Geschädigten in den Therapiestunden in den Hintergrund getreten sei und der Angeklagte glücklich über seine neue Beziehung gesprochen habe. Der Angeklagte habe, da es ihm bessergegangen sei, darum gebeten die Termine in größeren Abständen wahrzunehmen und letztlich selbst keine Notwendigkeit mehr für diese gesehen. Auch der Zeuge H. schilderte dies nachvollziehbar und detailliert. Dies stimmt letztlich auch mit der Schilderung des Zeugen FG., des ehemaligen Nachbarn des Angeklagten überein. Dieser gab an, dass er sich mit dem Angeklagten auf dessen Wunsch zunächst getroffen habe nach der Trennung von der Geschädigten und der Angeklagte in Selbstmitleid versunken sei. Er habe versucht dies dem Angeklagten zu reflektieren. Nach anfänglicher Trauer habe der Angeklagte jedoch ein späteres Gesprächsangebot des Zeugen nicht mehr angenommen. Auch die langjährige enge Arbeitskollegin des Angeklagten, die Zeugin US., berichtete, dass der Angeklagte zunächst Ende November 2023 niedergeschlagen gewesen sei und von der Trennung betroffen. Dies habe sich mit der Zeit jedoch nach ihrem Eindruck gelegt und die Geschädigte sei kein Thema mehr zwischen ihnen gewesen. Der Angeklagte sei vielmehr mit seiner neuen Partnerin zufrieden gewesen. Auch die Aussage der Zeugin US. ist dabei glaubhaft, da sie erlebnisbasiert und nachvollziehbar ihren Eindruck schilderte. Sie zeigte keinerlei überschießende Belastungstendenzen und beschrieb den Angeklagten immer wieder auch wohlwollend und war selbst angesichts des Tatvorwurfs nach wie vor sichtlich geschockt. Letztlich ist die Kammer auch aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen GR. überzeugt davon, dass der Angeklagte nicht an einer schweren Depression litt, sondern die anfängliche Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung abgelegt hatte. Die Sachverständige hat anhand des gesamten Verhaltensbildes, welches sich aus den zuvor geschilderten Zeugenaussagen ergibt, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, warum dies gegen die vom Angeklagten beschriebene Depression spricht. Sie hat dargelegt, dass der sich in der Aufnahme von Sport und der Suche einer neuen Beziehung zeigende Antrieb des Angeklagten sowie seiner Fähigkeit seinem Beruf weiterhin problemlos nachzugehen zeige, dass der Angeklagte gerade nicht an einer tiefgreifenden Depression gelitten habe. Das nach außen abgegebene Bild des Angeklagten spreche beim Blick auf die typischen Charakterzüge einer schweren Depression oder ähnlicher Erkrankungen, eindeutig gegen das Vorliegen einer solchen Erkrankung. Ferner habe der Angeklagte auch die Wirkung des Absetzens des Medikaments Citalopram und das Ende der damit im Zusammenhang stehenden Suizidgedanken, untypisch und aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar beschrieben. Sie legte dar, dass das Medikament sich langsam im Körper abbaue und ein plötzliches Abklingen depressiver suizidaler Gedanken über Nacht, wie der Angeklagte es beschrieben habe aus ihrer fachlichen Sicht nicht nachvollziehbar seien. Sofern eine solche ernste Symptomatik vorgelegen habe, so sei mit einem langsamen Abklingen zu rechnen. Die Kammer schließt sich dem Gutachten insoweit nach eigener kritischer Würdigung und Überzeugungsbild an. Insbesondere die aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbare Beschreibung des Abklingens der Depression spricht für die Kammer dafür, dass der Angeklagte die Krankheit nicht selbst erlebte, sondern diese aus einer Laienspähre heraus beschrieb. Die Schilderung war nicht erlebnisbasiert und glaubhaft. Ferner spricht auch aus Sicht der Kammer der weitere Lebensweg des Angeklagten bis zur Tat gegen eine tiefgreifende Depression. An der Überzeugung der Kammer ändert auch die Aussage der Schwester des Angeklagten, der Zeugin U. nichts. Diese sagte zwar aus, dass ihr Bruder ihrem Eindruck nach aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht mehr er selbst gewesen sei und sie sich große Sorgen um ihn gemacht habe und sie ihn antriebslos, gefühlskalt und vollkommen verändert erlebt habe, ihre Aussage ist jedoch unglaubhaft. Die Aussage der Zeugin war für die Kammer erkennbar davon geprägt, dass diese ihrem Bruder durch eine Gefälligkeitsaussage entlasten wollte. So konnte die Zeugin auf die genaue Nachfrage, was sich konkret an dem Verhalten ihres Bruders geändert habe und was ihr Sorgen bereitet habe lediglich ausführen, dass er weniger geredet habe und weniger Zeit für sie gehabt habe. Weitere konkrete Anhaltspunkte konnte sie trotz mehrfacher Nachfrage nicht benennen. Auch beschrieb sie, dass der Angeklagte am Sonntagabend vor der Tat einen richtigen Anfall erlitten habe und die Zeugin B. ihr davon berichtet habe. Ihr Bruder sei in sich zusammengebrochen, habe gezittert und sei aufgelöst gewesen. Einen solchen Anfall stritt die Zeugin B. jedoch auf Vorhalt glaubhaft ab. Sie gab nachvollziehbar an, dass der Angeklagte an diesem Abend mit der Zeugin U. sogar telefoniert habe und man daher nicht mehr spazieren gegangen sei. Der Angeklagte habe sich vollkommen normal verhalten. Selbst der Angeklagte, welcher lediglich ein innerliches Unwohlsein beschrieb, gab nicht an, dass die Zeugin B. von seiner inneren Unruhe etwas erfahren hatte. Er habe ihr dies nicht mitgeteilt. Die Kammer hat daher keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin U. insoweit die Wahrheit sagt. Die Übrigen Familienangehörigen des Angeklagten die Zeugen LP., ZF. und OY. haben als Eltern und Schwester des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht umfassend Gebrauch gemacht. d. Die Feststellungen der Kammer zum weiteren Lebensweg der Geschädigten, ihrer Stimmung und deren Beziehung zu dem Zeugen J. stützt die Kammer auf die glaubhafte Aussage des Zeugen J.. Dieser hat detailliert und nachvollziehbar das Geschehen so geschildert, wie die Kammer es festgestellt hat. Auch die Eltern der Geschädigten, die Zeugen WB., schilderten den weiteren Lebensweg ihrer Tochter so wie festgestellt und im Einklang mit der Schilderung des Zeugen J.. 5. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen a. Die Feststellungen zum objektiven Geschehen am Abend des 12.08.2024 trifft die Kammer aufgrund des Verlesenen und soweit es Lichtbilder anbetrifft in Augenschein genommenen Auswertungsberichts der RM. betreffend das Handy des Angeklagten. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte am Abend des 12.08.2024 gegen 21:22 Uhr von Umfeld der Tatörtlichkeit Bildschirmaufnahmen fertigte und Fotos des Zeugen J. an diesem Tag in den Papierkorb verschob. Wie sie dies feststellte erläuterte die Leiterin der Mordkommission RM. der Kammer auch in ihrer eigenen glaubhaften Aussage. Auch sie bestätigte nochmals die in dem Auswertungsbericht enthaltenen Informationen und erläuterte dies nachvollziehbar. Der Angeklagte hat von diesen Aktivitäten in seiner Einlassung nichts erwähnt und war auch nicht bereit Nachfragen der Kammer diesbezüglich zu beantworten. b. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit des öffentlichen Raumes in unmittelbarer Tatortnähe, also insbesondere der D.-straße sowie der Umgebung des ehemaligen Wohnhauses der Geschädigten, beruhen auf den mehrfach in Augenschein genommenen allgemeinkundigen, für jedermann einfach abrufbaren Ansichten der Tatörtlichkeit und deren Umgebung auf TP. und TM.. Dies sind allgemein zugänglich und zuverlässige Quellen von denen erfahrene und verständige Menschen regelmäßig ohne weiteres Kenntnis haben. Ferner stimmen die dort erkennbaren Umstände auch mit den Schilderungen der Örtlichkeit und deren Umgebung des Angeklagten sowie des Zeugen J. überein. Die Feststellungen zu dem Gang neben dem Wohnhaus der Geschädigten hingegen beruhen auf den ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit auf Blatt 1430 bis 1445 in Hauptband VII der Akten und der Auffindsituation der Geschädigten aus dem rechtsmedizinischen Blutspurengutachten der Sachverständigen XK. sowie den detaillierten und übereinstimmenden Schilderungen des Angeklagten und des Zeugen J.. Der Angeklagte und der Zeuge J. haben den Gang übereinstimmend und jeweils für sich anschaulich in Übereinstimmung mit den Lichtbildern geschildert. c. Die Feststellungen zum Tagesablauf des Angeklagten, der Geschädigten und des Zeugen J. am 13.08.2024 bis zum Tatgeschehen sowie zu dem objektiven Tatgeschehen selbst und der Täterschaft des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten soweit diese mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt und der Angeklagte eigene Wahrnehmungen gemacht hat. Soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen der Kammer abweicht, wertet die Kammer diese als Schutzbehauptung und stützt ihre Überzeugung auf die glaubhafte Aussage des Zeugen J. soweit dieser eigene Wahrnehmungen gemacht hat sowie auf die übrigen Umstände vor und nach der Tat. Soweit die getroffenen Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen und dieser insbesondere seine Täterschaft eingeräumt hat, ist das Teilgeständnis des Angeklagten auch glaubhaft, da es mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmt. So hat auch der Zeuge J. glaubhaft berichtet, dass er eine dunkel gekleidete Person über die Straße hat gehen sehen, nachdem die Geschädigte S. sich zu den Mülleimern begab und, dass er eine Person mit Rucksack und Schirmmütze aus dem Gang zu den Mülltonnen hat laufen sehen, als er nur kurze Zeit nachdem die Geschädigte den Gang betreten habe nach dieser habe Suchen wollen. Ferner sprechen auch die bereits erwähnte Handyauswertung sowie die ebenfalls verlesene und in Augenschein genommene Auswertung des Arbeitslaptops des Angeklagten dafür, dass der Angeklagte sowohl die Umgebung der neuen Anschrift der Geschädigten auskundschafte als auch sich mit dem neuen Partner der Geschädigten befasste und gerade nicht mit der Geschädigten vollständig abgeschlossen hat. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte – wie bereits oben geschildert – noch am Abend vor der Tat sich mit der Tatörtlichkeit auseinandersetzte und diese auf Fotos anschaute. Dies erklärt, warum der Angeklagte am darauffolgenden Tag kein Navigationsgerät benötigte, um die Anschrift zu finden. Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit des Teilgeständnisses des Angeklagten begründen. Unabhängig von einer bereits vorhandenen Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten aus den bereits zuvor genannten Gründen spricht auch das im Selbstleseverfahren eingeführte molekulargenetische Gutachten der QJ. vom 29.08.2024 betreffend die Blutantragungen an der bei der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten sichergestellten Messerschutzhülle außen (Spurennummer N01, N02) sowie an den ebenfalls bei der Durchsuchung sichergestellten Blutantragungen an den Packungen Einweghandschuhe (Spurennummern N03, N04 und N05) für eine Täterschaft des Angeklagten. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Blutantragungen an der Messerschutzhülle keine Mischspuren seien, sondern eine einzelne DNA-Spur enthalte, die mit allen Allelen der Geschädigten übereinstimme. Aufgrund einer Genotyphäufigkeit für dieses DNA-Profil von 1,94 x 10 -18 sei es praktisch erwiesen, dass die Blutantragungen von der Geschädigten stammen. Im Falle der Spuren an den Packungen Einweghandschuhen gelte hinsichtlich der Spuren mit den Spurennummern N04 und N05 das Gleiche. Dabei hat die Sachverständige zur Bestimmung der DNA-Profile 17 DNA-Fragmente untersucht und verglichen. Die Kammer schließt sich dem detaillierten und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen QJ. nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung ebenfalls an und ist davon überzeugt, dass Blutspuren der Geschädigten bei dem Angeklagten an der Messerhülle und der Packung der Einweghandschuhe gefunden wurden. Außer mit der Täterschaft des Angeklagten sind diese Spuren mit keiner anderen Begründung plausibel erklärlich. Insbesondere sind die (Blut-)Spuren Monate nach dem Auszug der Geschädigten auch nicht mit dem vorherigen Zusammenleben der Geschädigten und des Angeklagten dort erklärbar. Soweit der Angeklagte jedoch von den Feststellungen abweichend schilderte, dass er die Geschädigte unmittelbar vor seinen Angriff mit dem Messer, als er nur noch wenige Schritte von dieser entfernt war, mit ihrem Namen angesprochen habe und sie reagiert habe mit der Nachfrage, was er hier mache und er sodann erst mit dem Messer auf die Geschädigte eingestochen habe, ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Es erscheint bereits lebensfern, dass der Angeklagte, welcher selbst zugab, dass er der Geschädigten in den Gang folgte, um sie mit dem Messer zu töten, diese vor einem Angriff ansprach und somit die Chance für einen Hilferuf, Gegenwehr oder eine Flucht der Geschädigten und die Entdeckungschance erhöhte. Ein solches Verhalten ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst Recht, da der Zeuge J., welcher für den Angeklagten erkennbar mit der Geschädigten das Haus verließ und erkennbar in unmittelbarer Nähe am Auto wartete, einen möglichen Hilfeschrei wahrnehmen könnte und helfen könnte. Es erscheint für die Kammer ebenso abwegig, dass die Geschädigte, welche nach nachvollziehbar und glaubhafter Aussage der Zeugen J. und WB., Unwohlsein gegenüber dem Angeklagten empfand und nicht wollte, dass dieser ihre neue Adresse kannte, morgens früh gegen 05:20 Uhr den Angeklagten mit einem Messer in der Hand in einem engen Gang zu den Mülltonnen sieht, diesen lediglich fragen würde, was er hier macht. Es ist aus Sicht der Kammer in dieser Situation vielmehr damit zu rechnen, dass die Geschädigte zurückgewichen wäre, die Mülltonnen als Schutz zwischen sich und den Angeklagten geschoben hätte oder jedenfalls sich laut bemerkbar gemacht hätte, da sie wusste, dass der Zeuge J. nur wenige Meter weiter um die Ecke auf sie wartete und sie in jedem Fall hören würde. Dies tat die Geschädigte jedoch gerade alles nicht – was auch der Angeklagte nicht behauptet. Es erscheint lebensfern, dass die Geschädigte auf Ansprache des Angeklagten in dieser Situation lediglich gefragt hätte, was er hier mache und sich die folgenden Messerstiche geräuschlos hingenommen hätte. Es ist vielmehr naheliegend, dass sie Geschädigte bis zum ersten Stich nichts von dem sich nähernden Angeklagten mitbekam und es ihr in Folge der Überraschung und der zahlreichen schnellen Stiche nicht gelang sich bemerkbar zu machen. Dass die Geschädigte ruhig war und nicht auf sich aufmerksam machen konnte, davon ist die Kammer überzeugt, weil der Zeuge J., welcher - wie zuvor gesagt - nur wenige Meter weiter an seinem Auto stehend auf die Geschädigte wartete, glaubhaft und nachvollziehbar angab, dass er – bis auf ein Geräusch wie das Rücken einer Mülltonne – keine Geräusche wahrnahm und letztlich allein aufgrund der verstreichenden Zeit die Geschädigte suchte. Die Aussage des Zeugen ist auch glaubhaft. Er schilderte das von ihm erlebte eindrucksvoll, erlebnisbasiert und detailreich. Dabei beschrieb er das von ihm gehörte Geräusch nachvollziehbar. Auch wenn der Zeuge von dem Erlebten nach wie vor beeinträchtigt ist, zeigte er bei seiner Aussage jedoch keine überschießenden Belastungstendenzen. So stellte er den Angeklagten und dessen Beziehung zu der Geschädigten vor deren Scheitern nicht besonders negativ dar, sondern war um eine wahrheitsgemäße und realitätsnahe Schilderung bemüht. Auch blieb er in seiner Aussage bei der Vernehmung durch die Kammer und bei seiner polizeilichen Vernehmung durch BY. am Tattag konstant. Insoweit hat der BY. glaubhaft und nachvollziehbar von der damaligen Aussage des Zeugen J. berichtet. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, warum der Zeuge J. die Unwahrheit sagen sollte, zumal nicht einmal der Angeklagte behauptet, dass die Geschädigte geschrien hätte oder sich sonst bemerkbar gemacht hat. Es wäre lebensfern anzunehmen, dass der Zeuge J., wenn er Hilferufe oder verdächtige Geräusche wahrgenommen hätte bereits eher zum Gang hinter dem Haus gegangen wäre, um nach der Geschädigten zu sehen. Angesichts der unmittelbaren örtlichen Nähe des Zeugen zu dem Tatgeschehen sowie der frühen Tageszeit ist auch sicher davon auszugehen, dass der Zeuge J., nicht nur Hilferufe oder Schmerzensschreie, sondern auch eine Unterhaltung oder die vom Angeklagten geschilderte Ansprache mit Reaktion der Geschädigten jedenfalls als Stimmen wahrgenommen hätte. Zu der frühen Tageszeit war es nach glaubhafter Schilderung des Zeugen ruhig und keine anderen Menschen waren in der unmittelbaren Umgebung unterwegs. Der Zeuge war auch nicht durch andere Geräusche oder Gegenstände abgelenkt. Er wartete an seinem Auto auf die Geschädigte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er akustische Eindrücke nicht hätte wahrnehmen sollen, zumal er ein Geräusch, welches für ihn wie das Rücken der Mülltonnen klang, wahrnahm. Selbst unterstellt der Angeklagte hätte – was er nicht behauptet – die Geschädigte ganz leise flüsternd angesprochen und nicht in normaler Lautstärke, hätte jedenfalls für die Geschädigte überhaupt kein erkennbarer Grund dafürgesprochen, dass sie ebenfalls leise antworten würde. Spätestens ihre Antwort hätte der Zeuge J. wahrnehmen können müssen, wenn es diese – wie vom Angeklagten behauptet – gegeben hätte. Die Feststellungen hinsichtlich des Tagesablaufs der Geschädigten und des Zeugen J., soweit der Angeklagte dies nicht wahrnehmen konnte, beruhen ebenfalls auf der glaubhaften, weil detailreichen und nachvollziehbar geschilderten, Aussage des Zeugen J.. d. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Geschädigte S. bei dem Angriff des Angeklagten mit dem Messer auf sie arg- und wehrlos war. Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Wehrlosigkeit ist dabei dann gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft oder –fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist. Erforderlich ist dabei, dass die Wehrlosigkeit des Opfers gerade Folge der Arglosigkeit ist. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Dynamik eines lediglich einige Sekunden dauernden jedoch mehraktiven Geschehens, kann auch dann von einer Arglosigkeit auszugehen sein, wenn das Opfer vom Gesamtgeschehen überrascht wird, natürliche Handlungseinheit vorliegt und aufgrund dieses Überraschungseffekts keine Zeit zu Gegenmaßnahmen bleibt. (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2021 – 4 StR 100/2, NStZ-RR 2022, 46) Nach diesem Maßstab war die Geschädigte bei dem für sie unvermittelten Angriff des Angeklagten auf sie mit dem Messer arg- und wehrlos. Dies schließt die Kammer aus den äußeren Tatumständen. Die Geschädigte hatte von dem Angeklagten, wie es der Angeklagte selbst, dessen Handyauswertung und der Zeuge J. glaubhaft und nachvollziehbar darlegten, bereits seit Rückgabe der Schlüssel der gemeinsamen Wohnung nichts mehr gehört. Auch in den Monaten zuvor hatte sie lediglich noch für organisatorische Dinge Kontakt zum Angeklagten. Dieser hatte ihr auch nach der Trennung niemals gedroht. Sie rechnete daher sicher nicht damit, dass sie diesem an ihrer neuen Anschrift, von der sie nicht wollte, dass er sie kannte, über den Weg laufen würde. Erst recht war sie sich nicht bewusst, dass der Angeklagte sie umbringen wollte, da sie für die Annahme keine Anhaltspunkte hatte. Außerdem näherte der Angeklagte sich der Geschädigten unvermittelt und stach sofort, ohne sie anzusprechen oder auf sich aufmerksam zu machen, zu, während die Geschädigte bei den Mülltonnen war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Verletzungen an den Armen und den Händen der Geschädigten nach überzeugender und nachvollziehbarer Schilderung der rechtsmedizinischen Sachverständigen XK., typische Abwehrverletzungen darstellen. Auch wenn es der Geschädigten offenbar jedoch irgendwann während des Angriffs gelang die Arme zu heben und damit zu versuchen den Angeklagten abzuwehren, so ändert dies nichts an ihrer Arg- und Wehrlosigkeit. Die Geschädigte war aufgrund des plötzlichen Angriffs mit wuchtigen Messerstichen nicht in der Lage sich selbst zu schützen, um Hilfe zu rufen oder wegzulaufen. Wenn sie dafür die Zeit gehabt hätte, so hätte sie dies – wie jeder verständige Mensch – getan. Dass sie dies nicht tat, hat die Kammer bereits zuvor dargelegt. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angriff des Angeklagten sehr schnell ging. Die Überzeugung der Kammer insoweit stützt sich auf die glaubhafte, weil detailreiche und ausführlich geschilderte Aussage des Zeugen J.. Dieser gab an, dass die Geschädigte erst kurz weg gewesen sei, als er nach dieser schauen gehen wollte, ohne dies – verständlicherweise – auf die Sekunde genau benennen zu können. Jedenfalls war er außerhalb seines PKWs stehend weder akustisch noch sonst wie wesentlich abgelenkt, sondern nur wie üblich mit der lautlosen Suche an seinem Handy nach einem Podcast für die anstehende Autofahrt beschäftigt. Angesichts dessen, dass der Angeklagte angab, dass die Geschädigte bereits im Gang neben dem Haus verschwunden war, als er sich entschied dieser zu folgen, muss der Angriff noch kürzer gedauert haben. Somit muss der Angeklagte schnell zugestochen haben, da er der Geschädigten immerhin allein einundzwanzig Stich- und Schnittverletzungen zufügte in dieser Zeit. Es war daher auch während des Angriffs nicht genug Zeit für die Geschädigte gab sich dem Angriff zu entziehen oder ihrerseits anzugreifen. Dies lässt sich auch mit der Einlassung des Angeklagten, welcher ebenfalls durchgehende immer wiederkehrende Stiche beschrieb ohne Pausen, übereinbringen. Wenn die Geschädigte sich ernstlich gewehrt hätte oder versucht hätte zu fliehen, dann hätte es nahegelegen, dass der Angeklagte dieses Verhaltend ebenfalls schildert. Dies tat er jedoch nicht. e. Die Feststellungen zu den konkreten Verletzungshandlungen, den Verletzungen der Geschädigten S. sowie dem Schluss auf die Ursächlichkeit der Messerstiche für den Tod dieser beruhen auf dem überzeugenden und eindeutigen rechtsmedizinischen Gutachten der XK.. Diese hat in ihrem Gutachten plausibel, logisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, wie sie zu den getroffenen Einschätzungen gekommen ist. Grundlage für das Gutachten waren dabei die von der Sachverständigen in Augenschein genommenen Blutspuren am Tatort, die von der Sachverständigen am 13.08.2024 durchgeführte Obduktion der Geschädigten sowie der Akteninhalt. Die Sachverständige XK. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verletzungen der Geschädigten mit dem festgestellten Sachverhalt und den von dem Angeklagten eingeräumten zahlreichen Messerstichen in Einklang zu bringen sind. Insoweit hat sie ausgeführt, dass die insgesamt einundzwanzig Stich-/Schnittverletzungen der Geschädigten mit einem dynamischen Geschehen übereinzubringen sind. Es seien allein neun Verletzungen im Kopf und Halsbereich vorhanden gewesen. Darüber hinaus weitere im oberen Bauch-/Brust-/ Rücken- sowie Nackenbereich. Jedenfalls die drei Verletzungen auf der Körperrückseite seien von hinten erfolgt. Die vorhandenen Verletzungen an den Händen spreche für Abwehrbewegungen, welche den Schluss zulassen würden, dass die Geschädigte nicht sofort das Bewusstsein verlor. In Folge der Messerstiche sei es unter anderem zur Eröffnung der Luftröhre, der Brusthöhle und des linken Oberbauchs gekommen. Ferner seien die rechte äußere Drosselvene, die linke innere Drosselvene, die rechte Unterschlüsselbeinvene und die gemeinsame linke Kopfschlagader verletzt und teilweise durchtrennt worden. Ebenso sei es unter anderem zur Verletzung des rechten oberen Lungenlappens, der Zwischenrippenmuskulatur, der Milz und äußeren Magenwand sowie des Zwerchfells gekommen. Die Messerstichverletzungen hätten zu einer Kombination aus Blutverlust, Luftembolie und einer Blutaspiration geführt, an welcher die Geschädigte letztlich verstorben sei. Anhand der Blutspuren lasse sich gut nachvollziehen, dass die Geschädigte – wie vom Angeklagten geschildert – jedenfalls teilweise bei der Zufügung der Messerstiche gestanden haben müsse. Die Höhe von zwei der aufgefundenen Blutspuren an der Hauswand lasse diesen Schluss zu. Bei der Blutspur im vorderen Bereich handele es sich um arterielles Blut, was mit der Durchtrennung der gemeinsamen linken Kopfschlagader gut übereinzubringen sei. Die zweite Spur enthalte Luftbläschen, welche typischerweise entstehen würden, wenn Blut ausgeatmet oder ausgehustet werde, welches vorher in die Luftröhre oder die Mundhöhle gelangt sei. Dies sei gut mit der Verletzung der Luftröhre und des Kehlkopfs erklärbar. Ferner führte sie aus, dass – anders als der Angeklagte es schilderte – zwei bodennähere Blutspuren ein Schlagspritzmuster aufweisen würden. Dies sei typisch und nur erklärbar mit einer Einwirkung auf die Geschädigte, während diese am Boden gelegen habe. Bei der Art der Kehlkopfverletzung und dem Blutverlust sei rechtsmedizinisch davon auszugehen, dass die Geschädigte nach dieser Verletzung auch nicht mehr habe schreien können. Es lasse sich anhand der Blutspuren und den Verletzungen jedoch nicht feststellen, wann der Geschädigten welche Verletzung zugefügt worden sei. Die Kammer schließt sich diesen verständlichen und uneingeschränkt nachvollziehbaren Schilderungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung vollumfänglich an. Die insoweit abweichende Schilderung des Angeklagten, er habe auf die Geschädigte nur im Stehen eingewirkt und habe sofort abgelassen, als diese zusammengesackt sei, wertet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung und folgt dieser nicht. Die Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, wie sie anhand der beschriebenen Blutspuren und dem Verletzungsbild zu den von ihr gemachten Einschätzungen gekommen ist. Sie hat dies sehr genau, anschaulich und logisch gut nachvollziehbar beschrieben. Ferner hat sie zwischen den einzelnen Arten von Blutspuren differenziert und der Kammer dies anhand der Lichtbilder in ihrem Gutachten, welche die Kammer in Augenschein genommen hat, erklärt, inwieweit sich diese unterscheiden, dabei hat sie deutlich gemacht, welche Schlüsse sie daraus ziehen kann, jedoch auch betont, wenn ein Umstand daraus nicht sicher feststellbar war. Auch die Verletzungen und deren Ausmaß schilderte die Sachverständige anschaulich und nachvollziehbar. Die Kammer konnte sich auch insoweit ein eindrückliches Bild anhand der ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder machen. f. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten trifft die Kammer ebenfalls aufgrund der nachvollziehbaren Schilderung der rechtsmedizinischen Sachverständigen XK., die den Angeklagten am 00.00.0000 untersucht und Lichtbilder von den Verletzungen gemacht hat. Die Sachverständige schilderte die Verletzungen an der Hand des Angeklagten, insbesondere die an der Hautfalte zwischen Daumen und Zeigefinger und führte nachvollziehbar aus, dass dies eine typische Hantierverletzung nach Messerstichen sei. Die Ursächlichkeit der Messerstiche für die Verletzungen hat der Angeklagte – anders als im Ermittlungsverfahren – in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt. Die Kammer schließt sich dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen auch insoweit nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung an. Die Sachverständige hat die von ihr gezogene Schlussfolgerung nachvollziehbar und anschaulich erklärt. Ferner hat die Kammer sich anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder selbst ein Bild der Verletzungen gemacht. g. Die Kammer hat auch geprüft, ob statt der Einlassung des Angeklagten bzw. der Schilderung der Zeugen andere Sachverhaltsalternativen in Betracht kommen könnten, die den Angeklagten entlasten bzw. seinen körperlichen Angriff rechtfertigen könnten. Im Ergebnis waren solche jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich auf die von ihm geschilderte und widerlegte Variante festgelegt hat, sprachen auch sonst keine objektivierbaren Umstände für anderweitige, günstigere Sachverhaltsalternativen als die festgestellten. 6. Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen a. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – die Tötung der Geschädigten bereits spätestens seit dem Abend des Vortages, dem 12.08.2024, fest geplant hatte und diesen Plan am nächsten Tag zielstrebig umsetzte ohne erneut ins Schwanken zu geraten. Seiner insoweit abweichenden Einlassung, er habe am Abend vorher nicht an die Geschädigte gedacht und ihre Tötung an dem Morgen zunächst geplant, sodann davon wieder vor Ort Abstand genommen und diese dann erst beim Anblick der Geschädigten einer spontanen Eingebung folgend letztlich umgesetzt, folgt der Kammer nicht und wertet diese als Schutzbehauptung. Die Kammer trifft ihre Feststellungen insoweit aufgrund der äußeren Tatumstände sowie der Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten vor und nach der Tat. Gegen die vom Angeklagten abgegebene Einlassung und damit für das von der Kammer festgestellte planmäßige und zielstrebige Vorgehen spricht bereits, dass diese aus Sicht der Kammer bereits in sich an einigen Stellen lebensfern ist und nicht nachvollziehbar erscheint. So erscheint es bereits nicht nur unwahrscheinlich, dass der Angeklagte, welcher sich an dem Morgen spontan entschlossen haben will die Geschädigte umzubringen, die Wohnanschrift der Geschädigten, ohne sich mit dieser nochmal beschäftigt haben zu wollen problemlos ohne Navigationsgerät gefunden haben will trotz einer etwa zwanzigminütigen Fahrt dorthin. Die Einlassung ist insoweit im Übrigen auch – wie bereits zuvor geschildert – widerlegt durch die bei der Auswertung des Handys des Angeklagten gefundenen Screenshots. Der Angeklagte hat sich sehr wohl mit der Geschädigten und ihrer Wohnanschrift am Abend vor der Tat beschäftigt und dies nicht nur – wie sich aus der Auswertung des Arbeitslaptops ergibt – einige Zeit vor der Tat, sondern erneut am Tag vorher. Für die Kammer ist kein Grund dafür ersichtlich außer der, dass der Angeklagte die Wohnanschrift der Geschädigten und deren Umgebung genau analysierte und plante, wo er unbemerkt sein Auto abstellen konnte und wie er vorgehen konnte. Andere Erklärungen sind nicht ersichtlich und werden vom Angeklagten auch nicht vorgebracht. Dieser hat insoweit die Aussage auf Nachfrage hin bezeichnenderweise verweigert. Dieses Teilschweigen lässt nach Auffassung der Kammer einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte ebenfalls keine andere Erklärung hat für sein Verhalten. Des Weiteren sind der unmittelbare Geschehensablauf und die dazugehörenden Gedanken des Angeklagten vor der Tatbegehung so wie der Angeklagte sie jeweils schildert soweit sie von den Feststellungen abweichen lebensfern und nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Kammer ist es dabei bereits fernliegend, dass der Angeklagte aufwachte und sich entschied die Geschädigte heute umzubringen, ein Messer mitnahm und dann etwa zwanzig Minuten Auto gefahren sein will, sich zum Haus der Geschädigten begeben haben will und nichts weiter geplant haben will, als die Haustür nicht offen gewesen sei. Warum er angenommen habe, dass ein solcher Plan funktionieren könne und warum die Haustür des Mehrfamilienhauses morgens gegen 5 Uhr auf sein sollte, konnte der Angeklagte nicht erklären. Der Angeklagte, welcher nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Nebenkläger WB., seiner langjährigen Nachbarn den Zeugen F./FG. sowie seiner Arbeitskollegen den Zeugen US. und FY., ein sehr strukturiert und stets planmäßig agierender, nahezu pedantischer Mensch ist, muss bei lebensnaher Betrachtung bei den von ihm eingeräumten ernsthaften Tötungsabsichten mehr im Sinn gehabt haben, als ein Handauflegen auf die Haustür, um die Geschädigte töten zu können. Dies gilt umso mehr, da der Angeklagte nach auch einräumte, dass der Gedanke die Geschädigte zu töten ihn bereits mehrere Monate begleitete. Keine verständig denke Person – also auch nicht der jedenfalls durchschnittlich intelligente Angeklagte – würde ohne weitere Anhaltspunkte damit rechnen, dass die Haustür eines Mehrfamilienhauses morgens früh unverschlossen ist. Darüber hinaus konnte der Angeklagte auch nicht erklären, wie er sich die Tötung konkret vorgestellt hätte, wenn die Haustür offen gewesen wäre, da im Weitern eine Wohnungstür vorhanden gewesen wäre und das Risiko bestanden hätte auf den ebenfalls dort lebenden Zeugen J. zu treffen. Die Einlassung des Angeklagten erscheint insoweit nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch lückenhaft und letztlich unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte angab, dass er keine konkreten Pläne gehabt habe, er jedoch daran dachte ein Messer in einen extra dafür mitgenommenen Rucksack zu stecken und mitzunehmen. Bereits dessen Mitnahme spricht dafür, dass der Angeklagte sich sehr wohl damit beschäftigte, wie er die Geschädigte umbringen wollte. Darüber hinaus ist die Einlassung unglaubhaft, da der Angeklagte auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeben konnte, warum er dem von ihm beschriebenen Tötungsgedanken spontan an diesem Morgen erstmalig nachgeben wollte. Des Weiteren ist die Einlassung unglaubhaft, da der von dem Angeklagten geschilderte Geschehensablauf letztlich auf das Zusammentreffen von vielen Zufällen fußt, deren gleichzeitiger Eintritt bereits unwahrscheinlich erscheint und im Gesamtbild mit den übrigen zuvor erläuterten Umständen so fernliegend erscheint, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass dies nicht der Fall gewesen sein kann. So will der Angeklagte ohne Wecker zufällig rechtzeitig aufgewacht sein, obwohl er selbst nicht arbeiten musste an diesem Tag, und sich – ohne darauf zu achten wie spät es war – zufällig zu der Uhrzeit zu der Wohnung der Geschädigten begeben haben, zu der diese normalerweise das Haus verlässt – was ihm aus der gemeinsamen Zeit wie er einräumt noch bekannt war. Weiter will er dann zufällig nach seinem Sinneswandel an dem Haus der Geschädigten vorbei gegangen sein in dem Moment, als in diesem Mehrfamilienhaus das Licht im Hausflur anging und es die Geschädigte war, die das Haus verlässt und nicht jemand anders. Dies ist abwegig und die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Geschädigte – wie festgestellt – bewusst abpasste. Zuletzt ist die Einlassung des Angeklagten auch insoweit nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, wenn er behauptet, dass er sich beim Erblicken des Lichtes im Eingangsbereich des Wohnhauses der Geschädigten hinter einem Baum auf der anderen Straßenseite versteckte und versteckt hielt statt seinen Weg zum Auto einfach weiter zu gehen aus Angst entdeckt zu werden. Dies ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da das Entdeckungsrisiko erkennbar viel höher war, wenn der Angeklagte sich zwar auf der anderen Straßenseite, jedoch weiterhin in der Nähe der Haustür versteckte, als wenn der unauffällig gekleidete Angeklagte einfach weitergegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass der Baum hinter dem er sich versteckte auf seinem Weg zum Auto bereits hinter der Haustür des Wohnhauses der Geschädigten war. Er hätte daher nicht mehr an dieser vorbeigehen müssen, so dass etwaige Beobachter ihn lediglich von hinten hätten wahrnehmen können. Hinzu kommt, dass der Baum ebenfalls keinen uneingeschränkten Sichtschutz für Dritte darstellt. Der Angeklagte konnte diesen Umstand auf Nachfrage der Kammer auch nicht nachvollziehbar erläutern oder weiter ausführen. Neben dem zuvor gesagten spricht auch das Nachtatverhalten des Angeklagten für sein planmäßiges Vorgehen und gegen die von ihm geschilderten Abläufe. Das festgestellte Nachtatverhalten – dazu sogleich unten – zeigt, dass der Angeklagte nach der von ihm vorgenommenen Tötung letztlich unmittelbar in den Alltag überging. Er schrieb mit seiner Lebensgefährtin B., tauschte sich mit ihr im Tagesverlauf über eine Eigentumswohnung aus, die zum Verkauf stand, dachte daran den Termin für die Psychotherapie bei dem Zeugen H. für den nächsten Tag abzusagen, nahm seinen Kieferorthopädentermin problemlos wahr und ließ sich sogar auf eine weitreichendere eine Stunde dauernde Behandlung spontan ein und ging danach mit der Zeugin B. Eis essen. Dieses Verhalten steht im diametralen Widerspruch zu dem von dem Angeklagten geschilderten Empfinden des Entsetzens nach und während der Tat. Gerade, wenn der Angeklagte einem spontanen Entschluss folgte, und eigenen Angaben nach sich in einer Art Ausnahmezustand befunden haben will, wäre es auch Sicht der Kammer naheliegend und zu erwarten, dass sich dies auch im weiteren Verhalten im Nachgang zeigt. Der Angeklagte jedoch dachte daran seiner Freundin zu schreiben, Termine abzusagen und Spuren wie das Blut in seinem Auto, an sich und seiner Kleidung zu beseitigen und das Messer mit samt dem Rucksack an einer anderen, nicht schnell nachverfolgbaren Stelle, zu entsorgen. Ein derart rationales und planvolles Vorgehen im Nachgang ist aus Sicht der Kammer nur mit einem Verdrängen des Geschehenen nicht erklärlich. Es spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte gerade nicht von seinem Handeln überrascht war, sondern dies und damit auch den weiteren Tagesablauf im Nachgang dazu, zuvor plante und sich damit beschäftigt hatte. Unter Würdigung all dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass einzig ein spätestens am Abend vorher geplantes, bewusstes und durchgehend zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten denkbar und das vom Angeklagten geschilderte Vorgehen fernliegend ist. b. Dass der Angeklagte bei den von ihm ausgeführten Messerstichen, teilweise in den Kopf- und Halsbereich der Geschädigten mit Tötungsabsicht handelte, ergibt sich bereits aus den Verletzungshandlungen selbst, aber auch schon aus seiner eigenen Einlassung. Der Angeklagte stach mit dem Messer mehrfach, teilweise gezielt auf den Kopf- und Halsbereich sowie den Oberkörper der Geschädigten ein. Dabei ist auch ohne medizinische Grundkenntnisse allgemein bekannt, dass teils tiefe Messerstichverletzungen in dem Kopf und Oberkörperbereich, erst Recht aber in den besonders sensiblen Halsbereich erhebliche und tödliche Verletzungen verursachen. Dies gilt umso mehr, da die Messerstiche im Halsbereich nicht nur eine erhebliche Stichtiefe, sondern auch eine erhebliche Schnittlänge aufwiesen. Es ist allgemein bekannt, dass gerade im Halsbereich viele große Blutgefäße und die Luftröhre verlaufen, die bei einer Verletzung den zeitnahen Tod durch mangels hinreichender Sauerstoffversorgung oder aufgrund von Verblutung verursachen. Die Anzahl der Verletzungen in diesen sensiblen Bereichen macht darüber hinaus deutlich, dass der Angeklagte auch genau diesen Bereich treffen wollte mit seinen Messerstichen. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte auch noch im weiter auf die Geschädigte einstach, als diese bereits zusammengesackt war und am Boden lag. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der zahlreichen und teils massiven Stiche ein anderes Ziel als den Tod der Geschädigten verfolgt haben könnte, gibt es nicht und erscheinen auch lebensfern. c. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem notwendigen Ausnutzungsbewusstsein betreffend die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten handelte. Für das erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, wenn der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfasst. Er muss sich bewusst sein, eine durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlose Person zu überraschen. Dies gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Anders kann dies bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen der Fall sein. (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2015 − 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392 m.w.N) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei der unvermittelten und schnellen Durchführung der Messerstiche gegen die Geschädigte erkannte, dass diese keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass ein Angriff auf sie bevorstand oder den Angeklagten vor dem ersten Stich auch nur wahrnahm, und daher dem von ihm geplanten Angriff schutzlos ausgeliefert war und er dies bewusst für seinen Angriff ausnutzen wollte. Davon ist die Kammer bereits aufgrund des äußeren Tatgeschehens überzeugt. Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall bereits spätestens seit dem vorherigen Abend geplant seine Gedanken in die Tat umzusetzen und die Geschädigte zu töten. Er ging planmäßig vor und passte eine günstige Situation ab, in der er unbeobachtet mit der Geschädigten allein agieren konnte, näherte sich dieser sodann unvermittelt und stach ebenso unvermittelt mit dem Messer zu. Er handelte gerade nicht einer raschen Eingebung folgend oder aufgrund eines affektiven Durchbruchs, sondern aufgrund kalter Berechnung. d. Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen tötete. Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, Rn. 14a). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren (BGH, a.a.O.). Bei Motiven wie Verärgerung, Wut, Rache oder Hass, also Gefühlsregungen, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (BGH, a.a.O.; Fischer, a.a.O., Rn. 19). Die Annahme eines niedrigen Beweggrundes kommt etwa dann in Betracht, wenn sich die Tötung als Demonstration eines uneingeschränkten Besitzrechts darstellt (Fischer, a.a.O., Rn. 24). Auch hemmungslose Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund sein (BGH, Urteil vom 30.09.1952, NJW 1952, 1303). Wenn sie den Ursprung in unglücklicher Liebe hat, gilt dies vor allem, wenn die andere Person keinen berechtigten und verständlichen Anlass zu derartigen Gefühlen gegeben hat (BGH, a. a. O.). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 1 StR 92/24). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 1 StR 92/24). Verbleiben von den für die Tötung in Betracht kommenden Beweggründen jedoch nur solche, die als niedrig einzustufen sind, kommt es nicht darauf an, welcher für den Täter tatsächlich vorherrschend war (BGH, Urteil vom 12.08.1997, NStZ-RR 1998, 133). Dies zugrunde gelegt, hat der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen getötet. Hintergrund der Tat war nach Überzeugung der Kammer der völlig überzogene und in keinster Weise nachvollziehbare Hass des Angeklagten auf die Geschädigte sowie der Wunsch diese mit dem Tod für die Trennung und das, was sie ihm damit seiner Meinung nach angetan hatte, zu bestrafen. Dieser Wunsch nach Bestrafung und der Hass waren dabei ihrerseits nach Überzeugung der Kammer in einem derart übersteigerten Besitzdenken begründet, welches so weit ging, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht als gleichberechtigt, sondern vielmehr als in seinem Eigentum stehendes Objekt ansah und die von ihr Trennung nicht akzeptieren wollte, sondern ihr vielmehr ohne ihn das Lebensrecht absprach. Der von dem Angeklagten insoweit abgegebenen Einlassung, dass er selbst niedergeschlagen und depressiv gewesen sei, keinen Hass gegenüber der Geschädigten empfunden habe und letztlich das eingenommene Antidepressivum Citalopram für die Tötungsgedanken verantwortlich gewesen sei, so dass er einer Art Drang zur Tötung der Geschädigten erlegen sei, wertet die Kammer als reine Schutzbehauptung und folgt dieser nicht. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte nach einer kurzen depressiven Verstimmung unmittelbar nach der Trennung eben jenen zuvor geschilderten Hass auf die Geschädigte entwickelte, und trotz des eigenen Glücks in der neuen Beziehung und der eigenen Zukunftspläne der Geschädigten das Recht auf eben jene Zukunft absprach. Als Grund und prägendes Motiv für die von Angeklagten geplante und durchgeführte Tötung der Geschädigten verbleibt bei Gesamtbetrachtung Umstände aus Sicht er Kammer einzig das von der Kammer festgestellte. Dafür spricht zunächst bereits, dass die Tötung der Geschädigten vorliegend etwa zehn Monate nach der Trennung des Paares erfolgte zu einem Zeitpunkt, wo der letzte persönliche Kontakt des Angeklagten und der Geschädigten ebenfalls bereits Monate zurücklag und auch der letzte schriftliche Kontakt über RG. mehrere Wochen her war. Es ist daher gerade nicht so, dass als Grund für die Tötung eine affektiv geprägte Erregung aufgrund der unmittelbar zuvor erfolgten Trennung oder eine vorherige Streitigkeit in Betracht kommt, was von dem Angeklagten auch nicht behauptet wird. Vielmehr lebten sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte voneinander unbehelligt ihr Leben und konnten jeweils mit diesem zufrieden sein. Der Angeklagte hatte in der Zeugin B. die Partnerin gefunden, die er sich gewünscht hatte und die bereit war mit ihm eine Familie zu gründen und sich sogar schon Eigentumswohnungen für eine gemeinsame Zukunft anzuschauen. Es gab auch keine besondere Bedeutung oder einen besonderen Anlass dafür, dass der Angeklagte ausgerechnet am Tattag die Geschädigte umbrachte. Einen solchen behauptete er weder noch haben sich aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen ergeben. Darüber hinaus sprechen einige weitere Umstände dafür, dass der Angeklagte den zuvor beschriebenen Hass auf die Geschädigte aus einem übersteigerten Besitzdenken heraus empfand. Dafür sprechen bereits die von dem Angeklagten beschriebenen Tötungsgedanken betreffend die Geschädigte. Diese sind nicht – wie der Angeklagte behauptet – durch das eingenommene Medikament Citalopram verursacht, sondern Ausdruck eben jenes Hasses. Insoweit hat die psychiatrische Sachverständige GR. überzeugend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auch auf die Packungsbeilage und Forschungslage des Medikaments beschrieben, dass dieses zwar zu Beginn Selbsttötungsgedanken aufgrund seiner Wirkungsweise verstärken könne, seine Wirkungsweise jedoch aus medizinischer Sicht Tötungsgedanken nicht hervorrufen oder bestärken könne. Dies sei aus ihrer fachlichen Sicht nicht nachvollziehbar und abwegig. Bei Citalopram handele es sich um einen bereits seit mehreren Jahrzehnten erprobten und sehr gut verträglichen Arzneistoff aus der Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, der standardmäßig und millionenfach als in der Behandlung von Depressionen eingesetzt werde, ohne dass in der medizinischen Fachliteratur jemals über die vom Angeklagten behaupteten Tötungsfantasien berichtet worden sei. Auch ihr selbst seien trotz zahlreicher psychiatrischer Gutachten auch zu dieses Antidepressiva einnehmenden Probanden derartige Schilderungen fremd und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die im Blut des Angeklagten festgestellte Menge des Wirkstoffes des Citalopram unterhalb der Grenze einer therapeutischen Wirkung, wie sich aus dem verlesenen toxikologischen Gutachten der UJ. ergibt. Auch aus diesem Grund sei ein Zusammenhang zu der Medikamenteneinnahme fernliegend. Die Kammer folgt diesen überzeugenden und logisch gut nachvollziehbaren Erklärungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte insoweit wie auch an anderer Stelle schon erörtert Falschangaben – z.B. Nichtplanung der Tat, spontaner Tatentschluss, Äußerung der Zeugin B., dass die Geschädigte den Tod verdient habe - gemacht hat, um die Tat in ein milderes Licht zu rücken, Citalopram mitverantwortlich für seine Handlung zu machen und hierdurch evtl. einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgegen. Der Angeklagte hat weder seiner Schwester, der Zeugin U. als seine Vertrauensperson noch gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin noch gegenüber seinem Hausarzt noch gegenüber seinem Therapeuten oder einer anderen Person von Problemen mit dem Medikament berichtet. Ferner spricht für den von der Kammer festgestellten andauernden Hass und dessen Hintergrund als Tatmotiv auch die Art und Weise, wie der Angeklagte sich im Nachgang zu der Beziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin B. und insbesondere seiner Schwester, der Zeugin U., über die Geschädigte äußerte. Die Zeugin B. gab insoweit glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten an, dass dieser die Geschädigte auch ihr gegenüber weder bei ihrem Namen nannte noch Begriffe wie „Ex-Freundin“ benutzte, sondern diese stets als „Schlampe“ bezeichnete. Diese Bezeichnung nutzte der Angeklagte auch gegenüber seiner Schwester durchgehend für die Geschädigte, wie sich aus den verlesenen Chatverläufen mit dieser ergibt. Aus diesen Chatverläufen ergibt sich darüber hinaus jedoch aufgrund der herabwürdigenden Beschreibung der Geschädigten und des beschriebenen Ärgers auf diese eindeutig, dass der Angeklagte gerade nicht wie von ihm behauptet der Geschädigten gegenüber bereits gleichgültig war und keinerlei Hass empfand. Auch seine Einlassung in der Hauptverhandlung lieferte insoweit Indizien für den von ihm empfundenen Hass. So betonte der Angeklagte gegenüber der Kammer in unbedachten Momenten mehrfach, dass die Geschädigte ihm etwas angetan habe mit der Trennung und die Geschädigte dies nicht verstanden habe. Er legte dabei stets den Fokus auf sich und sein eigenes Leid und gab letztlich quasi in einem unbedachten Nebensatz sogar an, dass das Ganze für ihn im Ergebnis gut gelaufen sei und er sich jetzt befreit fühle. Auf die Nachfrage hin, was er damit genau meinte, wich der sich der Unbedachtheit seiner Äußerung offensichtlich bewusst gewordene Angeklagte stets aus und gab vage und allgemein gebliebene Erklärungen ab. Darüber hinaus gaben die Zeugen WB. beide übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft an, dass der Angeklagte auch innerhalb der Beziehung zu der Geschädigten diese kontrolliert habe und sie beeinflusst habe. Ihre Tochter habe sich immer mehr in sich zurückgezogen und sei weniger rausgegangen als vorher. Der Angeklagte sei immer wieder bei der Geschädigten gewesen und habe diese nicht aus dem Auge gelassen, selbst bei ihnen zuhause. Die Zeugen zeigten dabei beide jedoch keine überschießenden Belastungstendenzen und gaben auch an, dass sie zu Beginn der Beziehung nicht den Eindruck gehabt hätten, dass die Geschädigte unglücklich gewesen sei und den Angeklagten daher auch immer akzeptiert hätten. Die Schilderungen der Zeugen stimmen darüber hinaus mit der Schilderung der Zeugin F., der Therapeutin der Geschädigten, überein. Auch diese hat ausgeführt, dass die Geschädigte ihr gegenüber angegeben habe, dass sie sich von dem Angeklagten kontrolliert gefühlt habe und er sie unterdrückt habe aus ihrer Sicht. Die Zeugin hat dies nachvollziehbar geschildert und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum diese unabhängige Zeugin die Unwahrheit schildern sollte. In der Gesamtschau verbleibt damit als einziger Beweggrund für die Tötung der Geschädigten nach Überzeugung der Kammer der aus einem übersteigerten Besitzdenken folgende überzogene Hass des Angeklagten, welcher der Geschädigten das Lebensrecht aberkannte. e. Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte den Zeugen J. als Lebensgefährten der Geschädigten auf diese wartend am Auto wahrgenommen hat, ihm bewusst war, dass dieser die getötete Geschädigte finden würde und es für möglich hielt, dass dieses Erlebnis für den Geschädigten schwerwiegende psychische Folgen hatte, ihm dies jedoch gleichgültig war. Die Feststellungen insoweit trifft die Kammer erneut aufgrund des objektiven Geschehens. Der Zeuge J. hat nachvollziehbar und damit glaubhaft angegeben, dass er – wie jeden Morgen – gemeinsam mit der Geschädigten das Haus verlassen habe. Der Angeklagte, welcher die Geschädigte wahrgenommen hat, da er auf diese wartete und sie beobachtete, muss daher auch den sich unmittelbar mit dieser gemeinsam aus der Haustür begebenden Zeugen J. wahrgenommen haben. Ferner muss er auch wahrgenommen haben, dass der Zeuge nicht in das unmittelbar von der Haustür parkende Auto einstieg, sondern bei diesem stehen blieb, während die Geschädigte am Haus entlangging und in dem Gang neben dem Haus verschwand. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, dass die Geschädigte bereits in dem Gang neben dem Haus optisch verschwunden gewesen sei, als er sich über die Straße begeben habe und ihr gefolgt sei. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Angeklagte den in unmittelbarer Nähe weiterhin stehenden Zeugen J. dabei nicht hätte wahrnehmen sollen. Der Angeklagte kannte den Zeugen J. aufgrund der von ihm durchgeführten Suche nach diesem, welche sich aus dem Auswertebericht des Arbeitslaptops und des Handys des Angeklagten ergibt, auch und wusste aufgrund der gefunden Fotos wie dieser aussieht. Insoweit war für jeden vernünftigen Menschen – und damit auch für den mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten – ersichtlich, dass der Zeuge J. die Geschädigte nach der vom Angeklagten geplanten Tötung finden wird und ihn dies als Lebensgefährtin der Geschädigten besonders schwer psychisch beeinträchtigen kann. Dies war dem Angeklagten, welcher nur darauf fokussiert war die Geschädigte zu töten und seinen Plan insoweit umzusetzen jedoch gleichgültig und er verschwendete keinen Gedanken an die Folgen seines Handelns für andere Personen und den Zeugen J.. 7. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Kammer ist aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen GR. davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat weder im Zustand der aufgehobenen noch der eingeschränkten Schuldfähigkeit handelte. Die Sachverständigte GR. hat in überzeugender Weise dargelegt, dass die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder eingeschränkt gewesen ist. Grundlage für ihr Gutachten war die von ihr durchgeführte Exploration, der Akteninhalt sowie der gewonnene Eindruck in der Hauptverhandlung. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend dargelegt, dass bei dem Angeklagten insbesondere die von ihm beschriebene Depression aus ihrer fachlichen Sicht bereits nicht zu diagnostizieren sei, da sein übriges Verhalten nicht mit dem entsprechenden Krankheitsbild übereinstimmen würde und darüber hinaus eine Depression regelmäßig auch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Ferner spreche das Leistungsbild des Angeklagten gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Leistungsfähigkeit. Es gebe darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte seelische Erkrankung, psychische Störung oder Persönlichkeitsstörung. Ferner lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das eingenommene Citalopram den Angeklagten in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit beschränkt hätte, wie der Angeklagte es angedeutet habe. Zunächst sei dies bereits aufgrund der Wirkungsweise des Medikaments nicht plausibel, da dieses nicht zu Gewaltsteigerung und Tötungsgedanken anderer Menschen führe, darüber hinaus habe im Blut des Angeklagten eine deutlich unter dem therapeutischen Wirkungsniveau liegende Dosis festgestellt werden können. Dies erläuterte die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar anhand der Wirkungsweise des Medikaments. Auch die von dem Angeklagten beschriebenen Tötungsgedanken und –fantasien würden auch medizinischer Sicht keine seelische Erkrankung in Form eines unwiderstehlichen Zwanges darstellen. Die Beschreibung des Angeklagten diesbezüglich und seine Verhaltensweisen würden dagegensprechen. Die Kammer schließt sich diesem Gutachten nach eigener kritischer Würdigung an. Es bestehen für die Kammer keine vernünftigen Zweifel, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt voll einsichts- und steuerungsfähig war. Die Tatsache, dass der Angeklagte gegenüber der Kammer die Schuld für seine Tat externalisierte und diese dem Medikament auflud, ändert hieran nach dem überzeugenden Gutachten nichts. Die Feststellung dazu, dass er weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert hatte, stützt die Kammer auf das Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens, welches mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt. Auch die Aussage der Zeugin U. vermag an der Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten nichts zu ändern. Die Aussage der Zeugin ist hinsichtlich des Gemütszustandes und der von ihr behaupteten Veränderungen des Angeklagten durch das Medikament Citalopram unglaubhaft – vergleiche zuvor oben – und durch das überzeugende Sachverständigengutachten widerlegt. 8. Feststellungen zum Nachtatgeschehen a. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen betreffend den weiteren Tagesverlauf des Angeklagten bis zu seiner Festnahme beruhen auf seiner Einlassung, soweit diese mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt und im Übrigen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen LX., B., RM. und BY.. Seinen objektiven weiteren Tagesverlauf hat der Angeklagte im Einklang mit den getroffenen objektiven Feststellungen geschildert. Insoweit wird seine Einlassung auch von den ebenfalls glaubhaften, weil mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden und nachvollziehbaren, Aussagen der Zeugen LX., B., RM. und BY. gestützt. Allein der Schilderung des Angeklagten, dass dieser innerlich aufgewühlt war, das vorherige Geschehen nicht wahrhaben wollte und gar nicht begriff, was er getan habe, wertet die Kammer als unglaubhaft und erneut als Schutzbehauptung. Es ist aus Sicher der Kammer bereits fernliegend und nicht lebensnah, dass der Angeklagte, wenn er tatsächlich so aufgewühlt und geschockt gewesen wäre, wie er behauptet, in der Lage gewesen wäre so rational Spuren zu beseitigen, das Tatmesser unauffindbar verschwinden zu lassen und einfach in den normalen Alltag überzugehen, ohne, dass insbesondere die Zeugin B. dies bemerkte. Während eine angepasste und unauffällige schriftliche Kommunikation mit der Zeugin B. durch den Angeklagten noch mit einem Verdrängen des Geschehenen erklärlich wäre, auch wenn der Angeklagte aufgewühlt gewesen wäre, so ist dies spätestens im persönlichen Kontakt nicht mehr der Fall. Die Zeugin B. hat eindrücklich und nachvollziehbar ausgesagt, dass der Angeklagte nachmittags nach der Tat von der vorherrschenden Hitze genervt gewesen sei, weshalb sie Eis essen und spazieren gegangen seien. Er sei im Übrigen jedoch unverändert und normal gewesen. Insbesondere auch bei dem Anruf der Polizei sei er ruhig geblieben und habe sich bei ihr noch verabschiedet mit den Worten, dass man sich später sehen werde und sie sich keine Sorgen machen solle. Die Zeugin war bei ihrer Aussage nach wie vor sichtlich geschockt von dem Geschehenen. Der von der Zeugin geschilderte Eindruck bestätigt sich auch durch die Aussage des Zeugen LX., der Kieferorthopäde des Angeklagten, bei dem dieser nur wenige Stunde nach der Tat ein Aufklärungstermin hinsichtlich einer kombinierten kieferorthopädischen und kieferchirurgischen Behandlung hatte. Der Zeuge berichtete, dass der Angeklagte ihm als sehr freundlich und aufmerksam in Erinnerung geblieben sei, und er diesem spontan aufgrund abgesagter anderer Termine angeboten habe, dass sie die feste Zahnspange auch direkt einsetzen könnten und der Angeklagte dafür nicht extra wiederkommen müsse. Dies habe der Angeklagte angenommen und die etwa eine Stunde dauernde Behandlung, bei der er ruhig sein und stillhalten musste, problemlos mitgemacht. Die Aussage des unabhängigen Zeugen, bei dem in keiner Weise erkennbar ist, warum er die Unwahrheit sagen sollte, ist auch glaubhaft. Der Zeuge hat das Erlebte nachvollziehbar und unter Schilderung von Details und Randgeschehen glaubhaft widergegeben. Ferner passt in dieses Bild auch das von den beiden Polizeibeamten RM. und BY. geschilderte Verhalten des Angeklagten, als RM. mit diesem telefonierte sowie während der Wohnungsdurchsuchung und auf dem Weg zum Polizeigewahrsam. Beide Beamten schilderten übereinstimmend die von ihnen empfundene Irritation über das Verhalten des Angeklagten. Sie hätten diesen als desinteressiert, emotionslos und kühl wahrgenommen. So habe sich der Angeklagte auf den Vorhalt hin, dass jemand aus seinem Umfeld gestorben sei, weder erkundigt wer es gewesen sei, noch habe er es auf Nachfrage wissen wollen. Er habe vielmehr mitgeteilt, dass er nicht viele Personen kenne und sich überraschen lasse wolle. Dieses einzigartige Geschehen schilderten beide Zeugen übereinstimmend und detailreich unter Einräumung der eigenen Verwunderung darüber. Spätestens in dem Moment, wo der Angeklagte von der Polizei mit dem Geschehen und dem Verdacht, dass er darin verwickelt sein könnte, erfahren hat, wäre bei einer tatsächlich empfundenen Verzweiflung und einem Schock über das Geschehen zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte nicht mehr so ruhig und rational reagiert. Die Verhaltensweisen des Angeklagten sprechen in der Gesamtschau vielmehr ebenfalls dafür, dass er Angeklagte nach planmäßiger Umsetzung der Tat kühl und abgeklärt war. b. Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen betreffend des Zeugen J. und den schweren Tatfolgen für diesen trifft die Kammer aufgrund seiner glaubhaften Aussage. Der Zeuge J. hat sowohl sein Erleben am Tattag, als auch die für ihn bestehenden Folgen bis zum heutigen Tag so wie festgestellt geschildert. Dabei war diese Schilderung besonders eindrücklich, nachvollziehbar und hoch emotional. Er stand auch einige Monate nach der Tat für die Kammer erkennbar noch deutlich unter dem Eindruck des von ihm Erlebten. Die von ihm beschriebenen besonders schweren Folgen, gerade was seine Stimmungslage sowie die Schlafstörungen angeht, beschrieb der Zeuge detailliert. Diese sind für die Kammer als Folgen logisch nachvollziehbar. Besonders eindrücklich war dabei auch die immer noch mit Verzweiflung von den Zeugen geschilderte Situation, in der er die Geschädigte gefunden hat. Neben der Hilflosigkeit, weil er die Geschädigte nicht retten konnte, schilderte er auch einzigartig und eindrucksvoll, wie er erlebt habe, dass die Geschädigte ein letztes Mal röchelte und dann das „Licht“ in ihren Augen erloschen sei. Angesichts des Erlebten sind die von dem Zeugen ebenso eindrucksvoll und detailliert geschilderten Langzeitfolgen für die Kammer logisch gut nachvollziehbar. Damit im Einklang stehen auch die vom Zeugen J. geschilderten von ihm eingenommenen Medikamente gegen Depressionen und die Schlafmittel ebenso wie die nach wie vor notwendige psychotherapeutische Behandlung. Der Zeuge zeigte bei seinen Schilderungen auch keine überschießenden Belastungstendenzen oder Tendenzen zur Übertreibung. So beschrieb er nicht nur seine schlechte Verfassung, sondern räumte von sich aus auch bereits eingetretene erste Besserungen seiner Situation, wie das erneute eigenständige Wohnen und die Wiederaufnahme seiner Arbeit ein. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte an den Schilderungen des Zeugen zu zweifeln. Die von dem Zeugen J. geschilderten Tatfolgen ihn betreffend stimmen hinsichtlich der geschilderten Angstzustände und Zusammenbrüche darüber hinaus auch mit der ebenfalls glaubhaften Aussage des BY., welcher als Polizeibeamter den Zeugen J. – damals noch als Beschuldigten – am Tattag auf der Polizeidienststelle vernommen hat. Er berichtete nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Zeugen J., dass der Zeuge in der Gewahrsamszelle mehrfach zusammengebrochen sei und sogar der Rettungsdienst gerufen werden musste. Diesen Eindruck bestätigte ebenfalls die rechtsmedizinische Sachverständige XK., welche den Zeugen J. am Tattag im Polizeigewahrsam untersuchte. Auch sie beschrieb nachvollziehbar, dass der Zeuge während ihrer Untersuchung zusammengebrochen sei, kaum auf Ansprachen reagiert habe und der Rettungsdienst habe verständigt werden müssen. IV. Rechtliche Würdigung Indem der Angeklagte mit dem Messer auf die Geschädigte, um diese aus einem übersteigerten Besitzdenken, unter Aberkennung eines Lebensrechtes außerhalb einer Beziehung mit ihm und zur Bestrafung für die von der Geschädigten ausgegangenen Trennung umzubringen und dabei die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten ausnutzte, hat der Angeklagte sich gemäß § 211 StGB wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen an der verstorbenen S. strafbar gemacht. V. Rechtsfolgen der Tat 1. Strafmaß Für die Tötung von S. war der Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern, liegen nicht vor. 2. Keine Maßregel der Besserung und Sicherung Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen könnten, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil der Angeklagte nicht an einer überdauernden Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Insoweit folgt die Kammer weiterhin nach eigener Würdigung und kritischer Prüfung dem überzeugenden, weil logisch nachvollziehbar und in sich widerspruchsfreien, Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen GR.. Auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich nimmt. 3. Keine Einziehung Die Einziehung des im alleinigen Eigentum des Angeklagten stehenden roten PKW TZ., Typ SD., mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeugidentifikationsnummer N06, war nicht nach § 74 Abs. 1 StGB anzuordnen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich vorliegend bereits nicht um ein sogenanntes Tatmittel im Sinne der Vorschrift. Tatmittel ist danach jede Sache, die zur Begehung der Tat oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist, eine nur bei Gelegenheit des Tatzusammenhangs vorgenommene Benutzung genügt demgegenüber nicht (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, § 74, Rn. 10). Im vorliegenden Fall nutzte der Angeklagte das oben bezeichnete Fahrzeug zwar, um von seiner Wohnung in die Nähe der Wohnanschrift der Geschädigten zu gelangen, er stellte es jedoch bewusst außerhalb der Sichtweite der Wohnung in einiger Entfernung ab und näherte sich dem Mehrfamilienhaus zu Fuß. Darüber hinaus floh er auch vom unmittelbaren Tatort ohne Verwendung des Fahrzeuges erneut zu Fuß. Bei dem Fahrzeug handelte es sich daher weder um einen Gegenstand, der zur Vorbereitung oder zur Flucht nach Vollendung der Tat bestimmt war oder genutzt wurde. VI. Besondere Schwere der Schuld Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Grundsätzlich hat sich die Prüfung der besonderen Schuldschwere an den für die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 StGB geltenden Regeln zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2014, 5 StR 60/14, NStZ 2014, 511). Insoweit sind ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann ist im Wege einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Tatbildes und der Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach Auffassung des Tatgerichts besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben und eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Nur dies wird der nach § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht. Solche Umstände können neben der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können. (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018, 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652 und BGH, Urteil vom 27.06.2012, 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339) Bei der anhand des zuvor genannten Maßstabes vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer dabei schuldmildernd und damit zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist, aufgrund dessen auch erstmals inhaftiert und damit besonders haftempfindlich ist. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Täterschaft eingeräumt hat und insoweit ein Teilgeständnis abgegeben hat. Auch wenn dies deutlich für den Angeklagten spricht hat die Kammer auf der anderen Seite gegen den Angeklagten gewertet, dass dieser mit der Heimtücke und den niedrigen Beweggründen zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Insoweit hat die Kammer anhand des oben geschilderten Maßstabes insbesondere bedacht, dass dies allein nicht ausreichend ist für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und insbesondere in Fällen, wo typischerweise zwei Mordmerkmale zusammen verwirklicht werden, diesem Umstand kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sein kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Mordmerkmale, welche gerade nicht typischerweise zusammen verwirklicht werden. Es handelt sich vielmehr um Mordmerkmale verschiedener Gruppen mit jeweils einem deutlich anderen Unrechtsgehalt. Während die Heimtücke dabei insbesondere auch mit der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers einen Anknüpfungspunkt im objektiven Geschehensablauf hat, handelt es sich bei den niedrigen Beweggründen demgegenüber um ein rein subjektives täterbezogenes Mordmerkmal. Die Verwirklichung beider Mordmerkmale gemeinsam war vorliegend bei der Tat des Angeklagten gerade nicht zwingend. Dies hat die Schuldschwere des Angeklagten erheblich erhöht. Darüber hinaus hat die Kammer schulderschwerend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht nur Tötungsvorsatz, sondern Tötungsabsicht hatte (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, § 46, Rn. 30, 80 f.). Ebenso hat die Kammer schulderschwerend und die Schuldschwere zusätzlich begründend die besonders schweren, dem Angeklagten zurechenbaren, Tatfolgen für den Zeugen J. gewertet. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Tatauswirkungen für Dritte nur erschwerend angelastet werden dürfen, wenn sie nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten, dem Täter vorwerfbar sind und über die bloße regelmäßige Folge der Tatbestandsverwirklichung hinausgehen (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, § 46, Rn. 34). So liegt es jedoch im Falle des Zeugen J.. Die Folgen für den Zeugen J. gehen deutlich über das hinaus, was regelmäßige Folge eines Tötungsdeliktes für nahe Angehörige ist. So erlitt der Zeuge aufgrund des von ihm Erlebten und der in seinen Armen sterbenden, blutüberströmten Geschädigten, nicht nur unmittelbar einen extremen, sich immer wieder körperlich durch Zusammenbrüche und Krampfanfälle zeigenden Schock, sondern auch weitere schwerwiegende teilweise bis heute andauernde psychische Folgen. Er leidet – wie von der Kammer festgestellt - aufgrund der immer wieder auftauchenden Bilder bis heute an Schlafstörungen und Depression, welche eine Medikamenteneinnahme bis heute erforderlich machen. Diese Schlafstörungen und Depressionen waren dabei zunächst bis Mai 2025 so schwer, dass der Zeuge J., ein heute …-jähriger Mann, bei seinen Eltern leben musste und wochenlang nur einschlafen konnte, wenn jemand an seinem Bett saß. Der Zeuge war bei der Vernehmung durch die Kammer und im Verhandlungsverlauf sichtbar und glaubwürdig bis heute stark beeindruckt und beeinträchtigt von dem Geschehen und brach immer wieder in Tränen aus. Diese schweren Folgen des Todes der Geschädigten für den Zeugen J. waren für den Angeklagten auch in dem Ausmaß vorhersehbar und sind diesem daher zuzurechnen. Der Angeklagte erkannte, dass der Zeuge J. an seinem PKW stand und auf die Geschädigte wartete, als sich der Angeklagte in den Gang neben das Haus begab, um diese mit Messerstichen umzubringen. Es war für jeden vernünftig denkenden Menschen – und damit auch den jedenfalls durchschnittlich intelligenten Angeklagten – offensichtlich, dass der Zeuge J. die Geschädigte suchen wird, wenn diese nicht zurückkehrt und daher die aufgrund der zahlreichen Verletzungen blutüberströmte Geschädigte finden würde. Insoweit war auch vorhersehbar, dass dieser Anblick den Zeugen J., als Lebensgefährten der Geschädigten, besonders schwer treffen wird, diesen psychisch langfristig belasten und beeinträchtigen wird, da die Art und Weise, wie der Zeuge von dem Tod der Geschädigten erfuhr deutlich von dem Normalfall abwich. In der Regel erfahren nahe Angehörige durch Dritte von dem Tod nach einem Tötungsdelikt. Der Zeuge J. musste das Versterben hier jedoch miterleben, die Verletzungen und den blutüberströmten Körper seiner Lebensgefährtin sehen ohne, dass er Möglichkeiten gehabt hätte, dieser zu helfen. VII. Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a StPO. Die Verurteilung des Angeklagten erfolgte aufgrund einer Tat, welche die Nebenkläger betrifft im Sinne von § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.