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Urteil

I Ks 108 Js 26729/20

LG Flensburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Verwirklichung von Mordmerkmalen kann nicht festgestellt werden, wenn der Täter bei der Tat im Wesentlichen durch Affekte wie ein Motivbündel aus Wut, Angst, und Panik geleitet wurde und nicht in der Lage war, diese Affekte hinreichend zu steuern, da er sich in einem Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand. Auch eine Annahme von „niedrigen Beweggründen“ scheidet dann aus.(Rn.495) 2. Eine besonders schwere Brandstiftung ist nicht anzunehmen, wenn die Verdeckung einer Tat nicht leitendes Motiv bei der Brandlegung war, sondern vor allem Mittel zum Zweck eines Bilanzselbstmordes. (Rn.500) 3. Der Strafrahmen einer Tötung ist zu mildern, wenn der Täter aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vermindert schuldfähig war. Dafür spricht es, wenn es sich um eine klassische Tötung des Intimpartners in einer krisenhaften Phase handelte, eine Trennung von der als „heilig“ angesehenen Familie angedroht wurde, eine Anpassungsstörung bestand, Panikgefühle und Erinnerungslücken geschildert wurden und der Täter später einen Suizidversuch unternahm.(Rn.524)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags, Vergewaltigung und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 212 Abs. 1, 306a Abs. 1, 53, 49, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 21 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verwirklichung von Mordmerkmalen kann nicht festgestellt werden, wenn der Täter bei der Tat im Wesentlichen durch Affekte wie ein Motivbündel aus Wut, Angst, und Panik geleitet wurde und nicht in der Lage war, diese Affekte hinreichend zu steuern, da er sich in einem Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand. Auch eine Annahme von „niedrigen Beweggründen“ scheidet dann aus.(Rn.495) 2. Eine besonders schwere Brandstiftung ist nicht anzunehmen, wenn die Verdeckung einer Tat nicht leitendes Motiv bei der Brandlegung war, sondern vor allem Mittel zum Zweck eines Bilanzselbstmordes. (Rn.500) 3. Der Strafrahmen einer Tötung ist zu mildern, wenn der Täter aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vermindert schuldfähig war. Dafür spricht es, wenn es sich um eine klassische Tötung des Intimpartners in einer krisenhaften Phase handelte, eine Trennung von der als „heilig“ angesehenen Familie angedroht wurde, eine Anpassungsstörung bestand, Panikgefühle und Erinnerungslücken geschildert wurden und der Täter später einen Suizidversuch unternahm.(Rn.524) Der Angeklagte wird wegen Totschlags, Vergewaltigung und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 212 Abs. 1, 306a Abs. 1, 53, 49, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 21 StGB. Vorspann 1. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen zum Tatzeitpunkt 47-jährigen Familienvater; Opfer des Totschlages und der Vergewaltigung war seine Ehefrau, die 41-jährige .... Die versuchte schwere Brandstiftung war Mittel zum Zweck eines Selbstmordversuches des Angeklagten und erfolgte als Reaktion auf die vorausgegangenen Taten. Hintergrund der in einem äußerst engen zeitlichen und lebensgeschichtlichen Kontext stehenden Taten war die etwa einen Monat zuvor erfolgte Trennung der Geschädigten von dem Angeklagten, welche bei diesem zu einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion nach ICD-10: F 43.22 geführt hat, die zwar für sich genommen forensisch nicht relevant ist und kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt, jedoch konstellativ im Rahmen der Beurteilung der jeweiligen spezifischen Tatdynamik - bezüglich Tatentwicklung und Motivlage des Angeklagten - eine erhebliche Rolle spielt und sich auch auf die Strafzumessung auswirkt. So hatte der Angeklagte Anfang Oktober 2020 nach über 20-jähriger Beziehung mit seiner Ehefrau, aus der vier Kinder hervorgegangen sind - ein bereits kurz nach der Geburt verstorbener Sohn, zwei zum Tatzeitpunkt 17- bzw. 16-jährige Söhne und eine zweijährige Tochter –, zufällig erfahren, dass sie ein Verhältnis zu einem Arbeitskollegen unterhielt. Nachdem er die Geschädigte diesbezüglich am 10.10.2020 zur Rede gestellt hatte, trennte sie sich von ihm, wobei diese Trennung lediglich eine Auflösung der partnerschaftlichen, insbesondere sexuellen, Beziehung, nicht aber des familiären Zusammenlebens umfassen sollte. Die Eheleute kamen nämlich überein, zunächst weder eine Scheidung noch auch nur eine räumliche Trennung anzustreben, sondern den Kindern zuliebe als eine Art „Familien-WG“, also eine der Kindererziehung dienende Zweckgemeinschaft, in dem gemeinsam gemieteten Haus wohnen zu bleiben. Die Trennung und die Ambivalenz dieses Arrangements belasteten den Angeklagten, für den die Beziehung und seine Familie den maßgeblichen Lebensinhalt darstellten, in der Folge erheblich. Die Wochen bis zu den Taten waren auf der einen Seite von verzweifelten Bemühungen des Angeklagten, die Beziehung doch noch zu retten, und auf der anderen Seite durch von ihm empfundene Gefühle tiefer Hoffnungslosigkeit sowie wiederholten Streitigkeiten zwischen den Eheleuten geprägt. Der Angeklagte konnte das für ihn plötzlich kommende Beziehungsende nicht akzeptieren bzw. verarbeiten und reagierte auf die emotionalen Belastungen infolge der Trennung durch Ausbildung der vorgenannten Anpassungsstörung. Infolge seines Unvermögens, sich an die veränderte Situation anzupassen, versuchte er unter anderem wiederholt, sich der Geschädigten körperlich zu nähern, in der vergeblichen Hoffnung, seine Frau durch Zärtlichkeiten bzw. sexuelle Kontakte zurückgewinnen zu können. Die Geschädigte lehnte jedoch den Austausch von Zärtlichkeiten konsequent ab, was den Angeklagten aber nicht von weiteren Versuchen, körperliche Nähe herzustellen, und auch nicht von - unerwünschten - Berührungen abhielt. Unterdessen setzte ... die sexuelle Beziehung zu ihrem Arbeitskollegen, dem Zeugen ..., fort, was den Angeklagten weiter belastete und kränkte. Die mit einer depressiven Symptomatik einhergehende Anpassungsstörung manifestierte sich überdies spätestens ab Anfang November 2020 auch in konkreten Suizidgedanken des Angeklagten. Letztlich hielt ihn jedoch die Liebe zu seinen Kindern zunächst davon ab, diese umzusetzen. Die Kammer konnte im Übrigen nicht feststellen, dass er im Vorfeld der Taten bereits in Betracht zog, gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig zu werden oder diese gar zu töten. Daneben wies er zusehends auch somatische Symptome auf, insbesondere überaus besorgniserregende Leberwerte, welche ab dem 03.11.2020 eine Krankschreibung bedingten. Dies wiederum führte sodann am 10.11.2020 zu dem Verlust seines Arbeitsplatzes. Der Angeklagte befand sich daher am Morgen des 11.11.2020, dem Tattag, in einer erheblichen Lebenskrise. In dieser Situation schlug er seiner Ehefrau gegen 08:00 Uhr morgens zum wiederholten Male vor, zumindest eine sexuelle Beziehung – von ihm als „Freundschaft Plus“ bezeichnet - miteinander zu führen, was sie jedoch wiederum ablehnte. Stattdessen legte sich die Geschädigte, die zuvor Nachtdienst gehabt hatte, schlafen. Einige Zeit später - ab etwa 09:52 Uhr - begab sich auch der Angeklagte in das noch immer gemeinsam genutzte Schlafzimmer, wo es nun zur Überzeugung der Kammer zunächst zu der abgeurteilten Vergewaltigung - in Gestalt eines Eindringens mit einem Finger in die Vagina der Geschädigten - und sodann zu der anschließenden Tötung ... kam, nachdem diese dem Angeklagten im Rahmen einer auf den sexuellen Übergriff folgenden Auseinandersetzung angedroht hatte, ihn in die Psychiatrie einweisen zu lassen, sodass er seine Kinder vorerst nicht mehr sehen würde. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass diese Ankündigung bei dem Angeklagten diverse erhebliche Affekte ausgelöst hat, insbesondere Wut, Verzweiflung, panische Verlustangst und Kränkung, was dazu führte, dass er in einem nicht auszuschließenden Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung mit einem S. Taschenmesser viermal auf den Hals und den Oberkörper seiner Frau einstach, wodurch es insbesondere zu einer Eröffnung der linken Halsdrosselvene kam, einer zwar nicht sofort tödlichen, aber durchaus zu einem starken Blutverlust führenden Verletzung. Sodann ergriff der Angeklagte ein Kissen, das er auf das Gesicht der Geschädigten presste, bis diese bewusstlos wurde. Letztlich verblutete die Geschädigte, die sich auf Grund eines sogenannten Anerstickens durch das Kissen nicht wehren konnte, infolge der Drosselvenenverletzung. Der Angeklagte realisierte zur Überzeugung der Kammer nun - nach dem plötzlichen Abbau der genannten Affekte - den Tod seiner Frau und reagierte panisch sowie schwer erschüttert, was in der Folge zunächst zu teilweise irrational anmutenden Verhaltensweisen führte. So presste er der Geschädigten aus Angst vor etwaigen Totenlauten ein „Theraband“, also ein dehnbares Fitnessband, in Mund und Rachen. Außerdem fesselte er dem Leichnam in seiner Panik mit einer Pyjamahose die Hände. Sodann entschloss sich der Angeklagte dazu, sich nunmehr das Leben zu nehmen, woraufhin er bereits ab 10:22 Uhr entsprechende Vorkehrungen für die Versorgung seiner Kinder traf und schließlich mit Hilfe von Grillanzünder zwei Brandherde, einen auf der zum Schlafzimmer führenden Treppe und einen im Schlafzimmer, entflammte. Er selbst legte sich zu dem Leichnam seiner Frau in das Bett, in der Absicht dort durch Rauchgasintoxikation zu sterben. In der Folge kam es vor allem im Schlafzimmer plangemäß auch zu einer erheblichen und gefährlichen Rauchgasentwicklung. Letztlich konnte der Angeklagte jedoch durch bereits zeitnah von Dritten alarmierte Rettungskräfte bewusstlos aufgefunden und medizinisch versorgt werden. Sein Zustand war zunächst lebensbedrohlich, sodass er im Krankenhaus künstlich beatmet werden musste und bis zum 14.11.2020 nicht ansprechbar war. Die gelegten Brände wiederum waren noch vor Eintreffen der Feuerwehr jeweils von selbst wieder erloschen, ohne dass das Feuer auf selbstständige Gebäudeteile übergegriffen hätte. 2. Die Überzeugungsbildung der Kammer zum unmittelbaren Tatgeschehen beruht - neben den übrigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme - insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der festgestellten Handlungen zu einem wesentlichen Teil auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Eine Besonderheit des Falles liegt diesbezüglich darin, dass die Einlassung des Angeklagten zu der Tötung seiner Ehefrau Elemente enthält, die auf den ersten Blick dazu angetan sein könnten, als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst zu werden, insbesondere hinsichtlich einer von ihm beschriebenen ausgestanzten Erinnerungslücke und der geschilderten erst postmortalen Fesselung und Knebelung, da diese irrational wirkenden Abläufe - jedenfalls bei vordergründiger Betrachtung unter Außerachtlassung der psychischen Prädisposition und der Ausnahmesituation des Angeklagten im Tatzeitpunkt - wenig lebensnah erscheinen könnten, zumal die Auffindesituation der Leiche einen offensichtlichen Sexualbezug der Tat suggeriert, sodass die Annahme eines sexuell motivierten Tötungsdeliktes im Sinne eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder die Annahme einer Verdeckungstötung zunächst naheliegen könnten. Die zu Grunde gelegten Angaben des Angeklagten zu dem Tötungsdelikt und seinem unmittelbaren Nachtatverhalten werden jedoch teilweise durch das Spurenbild am Tatort gestützt und konnten jedenfalls durch die weitere Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. Überdies ist beachtlich, dass - ganz im Gegenteil - die festgestellte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, deren Aufklärung einen wesentlichen Bestandteil der Beweisaufnahme ausgemacht hat, und die bei ihm zu diagnostizierende Anpassungsstörung zur Überzeugung der Kammer maßgeblich in die Würdigung einzubeziehen waren. Unter Berücksichtigung der besonderen psychopathologischen Prädisposition des Angeklagten in der Tatanlaufzeit und des spezifischen Beziehungskonfliktes als Tathintergrund erachtet die Kammer die Annahme als naheliegend, dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem außergewöhnlich emotionalen Zustand einer überaus hohen affektiven Erregung befunden hat. Durch einen solchen lassen sich jedoch seine Angaben zur Tötung seiner Frau und insbesondere zu seinen - vordergründig - irrational anmutenden Nachtathandlungen in einer Gesamtschau ohne weiteres plausibel und schlüssig erklären. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von dem dargelegten Geschehensablauf hinsichtlich der Tötung ... überzeugt, auch wenn andere Sachverhaltsvarianten - insbesondere bezüglich der Motivlage des Angeklagten und der Reihenfolge der dargestellten Vergewaltigung, Tötungshandlungen sowie Fesselung und Knebelung - abstrakt weiterhin durchaus denkbar sind. Für die Annahme eines anderweitigen Handlungsverlaufs - insbesondere eines solchen, der eine Verurteilung wegen Mordes gebieten würde - hat die Beweisaufnahme jedoch keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte ergeben, die über bloße Spekulationen hinausgingen. Vielmehr liegt zur Überzeugung der Kammer eine sogenannte zweiphasige Affekttat vor, bei der die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die zunächst begangene - durch die Anpassungsstörung motivierte - Vergewaltigung, welche zu der Auseinandersetzung geführt und den affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten ausgelöst hat, anders zu beurteilen ist als diejenige bezüglich der affektgeleiteten Tötungshandlung. Die auf das Tötungsdelikt folgende versuchte Brandstiftung erfolgte wiederum nach einer Zäsur in einer nicht mehr affektgeleiteten Phase der schweren Erschütterung des Angeklagten. Hinsichtlich der Vergewaltigung ist beachtlich, dass der Angeklagte Ablauf und Kontext der sexuellen Handlungen am Tatmorgen zwar abweichend von den Feststellungen als einvernehmlich bewertet und zeitlich weiter vorgelagert geschildert hat, jedoch waren dennoch auch insoweit seine eigenen Angaben - nämlich vor allem diejenigen zum Eheleben ab dem Zeitpunkt der Trennung - in einer Gesamtschau maßgeblich für die Beurteilung der Kammer. So hat der Angeklagte selbst betont, dass seine Ehefrau seit der Trennung keinerlei Zärtlichkeiten bzw. Berührungen seinerseits gewünscht habe. Unter Berücksichtigung der Auswertung digitaler Spuren, die eine Rekonstruktion der zeitlichen Abläufe an dem fraglichen Morgen ermöglichten, konnte die Kammer sich aufgrund dessen in einer Gesamtschau eine Überzeugung davon bilden, dass es am Tatmorgen unmittelbar vor der Tötung der Geschädigten zu einer Vergewaltigung gekommen ist, welche wiederum auslösend für das weitere Geschehen war. 3. Sachverständig beraten durch die forensisch erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. med. ... hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung trotz seiner Anpassungsstörung nicht forensisch relevant in seiner psychisch geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und insoweit daher uneingeschränkt schuldfähig war. Bei der Tötung seiner Frau befand er sich hingegen in einem affektbedingten Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB, wodurch er bei vollständig erhaltender Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ohne dass diese jedoch vollständig aufgehoben war. Die versuchte Brandstiftung stellte sich wiederum zur Überzeugung der Kammer als Mittel zur Begehung eines sogenannten Bilanzselbstmordes dar, wobei der Angeklagte bei seinem Selbstmordversuch äußerst kontrolliert und zielgerichtet vorging, sodass er bezüglich der Brandlegung in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt war. I. Feststellungen zur Person 1. Allgemeine lebensgeschichtliche sowie schulische und berufliche Entwicklung: a) Der Angeklagte wurde in ... geboren und war zwei Jahre alt, als sich seine Eltern scheiden ließen, woraufhin er zunächst bei seinen Großeltern mütterlicherseits gemeinsam mit den jüngeren Brüdern seiner Mutter, die nur vier bzw. zehn Jahre älter waren als er selbst, aufwuchs. Den Kontakt zu seiner Mutter, die er in den Ferien regelmäßig besuchte, beschreibt er als auch in dieser Zeit gut. Zu seinem Vater hatte er hingegen in den folgenden Jahren kaum noch Kontakt; der Angeklagte hatte diesen nach der Trennung der Eltern über die Jahre insgesamt nur etwa dreimal getroffen, bevor sein Vater vor ca. 16 oder 17 Jahren an den Folgen einer schweren Alkoholabhängigkeit, die auch Grund für die Trennung der Eltern des Angeklagten gewesen war, starb. Im Alter von elf oder zwölf Jahren zog der Angeklagte mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nach ... um, wo beide in staatlichen Gastronomiebetrieben tätig waren - sein Stiefvater als Koch und Küchenchef und seine Mutter als Gaststättenleiterin. b) Die schulische Laufbahn des Angeklagten war unauffällig. Er wurde nach dem Besuch des Kindergartens im Alter von sieben Jahren eingeschult und durchlief die Schule trotz sechsfacher Schulwechsel infolge häufiger Umzüge auf Grund von Arbeitsplatzwechseln seiner Eltern problemlos und nach seiner Darstellung mit guten Leistungen. Er besuchte an verschiedenen Orten polytechnische Oberschulen und schloss die Schule nach der zehnten Klasse erfolgreich ab, was einem Realschulabschluss entspricht. c) Anschließend stand er vor der Entscheidung, eine Ausbildung zu absolvieren oder das Abitur zu machen, und entschied sich für eine Ausbildung zum Industriemechaniker in der ... Werft, wobei er als Grund hierfür angab, infolge des Mauerfalles und des politischen Umschwunges bzw. der allgemeinen Aufbruchsstimmung schlicht kein Interesse an der Schule mehr gehabt zu haben. In dieser Zeit lebte er unter der Woche in einem Heim für Auszubildende und verbrachte die Wochenenden bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Letzterer hatte sich zwischenzeitlich mit verschiedenen gastronomischen Unternehmungen, unter anderem einem Restaurant bzw. einem Imbiss und einem Billardcafé, selbstständig gemacht, bei deren Betrieb er schließlich auf Grund von Problemen mit dem Personal Unterstützung benötigte. Der Angeklagte, der bereits zuvor verschiedentlich in den Familienbetrieben ausgeholfen hatte, brach daraufhin nach zwei Jahren seine Ausbildung ohne Abschluss ab, zog wieder gänzlich zu Hause ein und wurde von seinem Stiefvater als ungelernte Arbeitskraft in Vollzeit angestellt, nachdem der „Familienrat“, wie der Angeklagte es anschaulich darstellte, entsprechendes für ihn beschlossen hatte. Nach etwa einem Jahr kam es jedoch vermehrt zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater, welche der Angeklagte auf Differenzen infolge eines klassischen Generationenkonfliktes zurückführte, woraufhin er das Arbeitsverhältnis trotz der guten Bezahlung auflöste und im Alter von 19 Jahren aus der Wohnung seiner Eltern auszog. Nach seinem Auszug wurde er für kurze Zeit Mitglied einer Drückerkolonne, deren Geschäftsgebaren er jedoch nicht guthieß, woraufhin er diese schnell wieder verließ. Er entschloss sich nun dazu, auf Reisen zu gehen und sich an verschiedenen Orten spontan in gastronomischen Betrieben vorzustellen und dort jeweils saisonabhängig zu arbeiten. Auf Grund seiner Erfahrungen in der Gastronomie und einer seinerzeit in diesem Bereich recht hohen Nachfrage nach zuverlässigen Arbeitskräften gelang es ihm ohne Weiteres, diesen Plan umzusetzen. Infolgedessen war er in den folgenden Jahren unter anderem in ..., auf ..., ..., aber auch im Ausland in Restaurants, Discotheken und Pensionen sowie Hotels tätig, wobei er regelmäßig in Mitarbeiterunterkünften wohnte. So verbrachte er beispielsweise einen Urlaub auf ..., wo ihm zufällig ein Gastronom, der deutschsprachige Kellner suchte, ein Arbeitsangebot unterbreitete, welches der Angeklagte spontan annahm, sodass er seinen Urlaub nach nur fünf Tagen abbrach und stattdessen für mehrere Monate auf ... lebte und arbeitete. Zu einem anderen Zeitpunkt begab er sich auf eine regelrechte - wie er es formulierte - „Abenteuertour“ durch Europa, indem er bis nach ... trampte und von dort nach ... weiterreiste, da er davon gehört hatte, dass auf der Insel im Frühjahr stets Arbeitskräfte in der Gastronomie gesucht würden. Er verbrachte schließlich mehrere Monate als Saisonkraft auf ..., bis er Ende des Jahres 1996 einen Bekannten besuchte, dessen Eltern einen gastronomischen Betrieb in der Nähe von ... führten. Als diese ihm anlässlich seines Besuchs vorschlugen, für sie zu arbeiten, entschied er sich wiederum spontan dazu, dieses Angebot anzunehmen und in ... zu bleiben. Sofern er - insbesondere außerhalb der jeweiligen Saison - keine Tätigkeit in der Gastronomie ausübte, wohnte er jeweils erneut vorübergehend bei seinen Eltern oder seiner Großmutter. Ab 1998 arbeitete der Angeklagte schließlich auf ..., wobei sich seine dortige Arbeitssuche als ungelernte Kraft - in der eher gehobenen Gastronomie - zunächst schwieriger gestaltete als von ihm erwartet. Letztlich gelang es ihm jedoch eine Anstellung in einem angesehenen Hotel, dem „...“, in ..., zu finden, wo er anfing, in der Spülküche zu arbeiten, und wiederum die Möglichkeit hatte, in einer Personalunterkunft zu wohnen. Nachdem er auch außerhalb der Saison in dem Hotel weiterbeschäftigt worden war und handwerkliche Tätigkeiten bei Renovierungsarbeiten verrichtet hatte, wechselte er ab der nächsten Saison in den Service und stieg in der Folgezeit sogar zeitweilig zum stellvertretenden Restaurantleiter auf. In dem Hotel lernte er schließlich nach dem Wechsel in den Service seine ebenfalls dort beschäftigte spätere Ehefrau, die Geschädigte, kennen und gründete mit ihr eine Familie, worauf sogleich noch ausführlich eingegangen wird. Bis 2012 arbeitete der Angeklagte kontinuierlich in Vollzeit in gastronomischen Betrieben auf ..., zuletzt in der „...“, bis er und seine Frau beschlossen, die Insel auf Grund der hohen Lebenshaltungskosten zu verlassen und sich auf dem Festland mit einem eigenen Gastronomiebetrieb selbstständig zu machen. Sie pachteten daher in ... den Landgasthof „...“, der sich jedoch unvorhergesehener Weise als deutlich renovierungsbedürftiger als einkalkuliert erwies, sodass sie ihr gastronomisches Konzept mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht umsetzen konnten. Sie entschieden sich daher, den Betrieb nach nur einem halben Jahr unter erheblichen finanziellen Verlusten wieder aufzugeben, woraufhin sie im Dezember 2012 nach ... zogen. Der Angeklagte fand dort schon nach kurzer Zeit im Januar eine neue Vollzeitanstellung in einem Restaurant, dem „...“. ... wiederum, die gelernte Krankenpflegerin war, meldete sich zunächst arbeitslos und kümmerte sich um die Kinder. Über die Agentur für Arbeit wurde ihr schließlich eine dreijährige Umschulung zur Altenpflegerin ermöglicht. Im Jahr 2015 erlebte der Angeklagte ein Erschöpfungssyndrom auf Grund der belastenden Arbeitszeiten in dem Restaurant, da er dort an sechs Tagen die Woche in jeweils zwei Teilschichten arbeitete und selten vor 22 Uhr Feierabend hatte, weshalb er beabsichtigte, sich aus der Gastronomie zurückzuziehen. Er wurde daraufhin wunschgemäß von seinem Arbeitgeber entlassen, allerdings mit der Zusage, nach Besserung seines gesundheitlichen Zustandes gegebenenfalls wieder eingestellt werden zu können. Stattdessen begann er jedoch - wie zuvor schon seine Frau - über die Agentur für Arbeit ebenfalls eine Umschulung zu machen, und zwar zum Industriekaufmann. Diesen Lehrgang schloss er 2017 nach nur zwei Jahren erfolgreich ab, woraufhin er von der Firma „...“, bei der er während der Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum absolviert hatte, auf Grund seiner guten Leistungen und seiner Zuverlässigkeit übernommen wurde. Dort arbeitete er, bis er Ende Januar 2019 nach der Geburt seiner Tochter ... in Elternzeit ging, während seine Ehefrau ab April 2019 in Vollzeit arbeitete. Hintergrund dieser Entscheidung war insbesondere die finanzielle Situation der Familie, also der Umstand, dass die Tätigkeit seiner Ehefrau in der Altenpflege besser bezahlt war als die - ohnehin nur befristete - Tätigkeit des Angeklagten. Daneben begrüßte der Angeklagte die Möglichkeit, sich der Erziehung von ... intensiv widmen zu können, nachdem er in der frühen Kindheit seiner Söhne auf Grund seiner langen und familienunfreundlichen Arbeitszeiten in der Gastronomie hierzu nur wenig Gelegenheit hatte. Während der Elternzeit ging der Angeklagte allerdings an den Tagen, an denen seine Ehefrau dienstfrei hatte und sich um ... kümmern konnte, Teilzeitbeschäftigungen zur Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie nach - so etwa zunächst erneut im „...“ auf 450 € - Basis und später dann im Rahmen eines ausgeübten Teilgewerbes als Auslieferungsfahrer für „...“. Er blieb bis September 2020 in Elternzeit und betrachtet diese etwa anderthalb Jahre rückblickend als die schönste Zeit seines Lebens. Ab Oktober 2020 fing er erneut an, in Vollzeit zu arbeiten, und zwar in der Firma „...“, der Nachfolgerin des mittlerweile insolventen Unternehmens „...“. Infolge seiner Krankschreibung ab dem 03.11.2020, auf deren Hintergründe sogleich unter Ziffer II. 1. noch ausführlich eingegangen wird, wurde ihm jedoch bereits am 10.11.2020, also einen Tag vor dem Tatgeschehen, durch den Zeugen ... mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit wieder beendet werden würde, da der Zeuge zwar mit der Arbeitsleistung des Angeklagten zufrieden gewesen sei, der Betrieb sich den krankheitsbedingten Ausfall des Angeklagten allerdings nicht leisten könne. d) Die finanzielle Situation der Eheleute ... war zeitweise durch die gescheiterte Selbstständigkeit im Jahr 2012 und die jeweiligen Phasen ihrer Umschulungen sowie der Elternzeit des Angeklagten von Anfang 2019 bis September 2020 angespannt, auch wenn sie keine langfristig bestehenden Schulden hatten. Zwar konnten sie die laufenden Kosten der Familie stets tragen, signifikante Rücklagenbildungen für unerwartete Ausgaben oder größere Urlaube waren jedoch nicht immer ohne weiteres möglich. Auf Grund eines negativen Schufa-Eintrages des Angeklagten, der im Zuge der Aufgabe des Landgasthofes infolge einer Streitigkeit über eine ausstehende Stromrechnung entstanden war, lief im Übrigen keines der Konten der Familie auf den Namen des Angeklagten. Sämtliche Gehaltseingänge waren vielmehr auf dem Konto der Geschädigten zu verzeichnen, für das der Angeklagte, wie auch für ihre übrigen Konten, eine Verfügungsberechtigung hatte. Der Angeklagte hatte im Oktober 2020 ca. 1.600,00 € netto bei der Firma „...“ verdient. Die Geschädigte verdiente wiederum etwa 2.100,00 € netto pro Monat in der Altenpflege. e) Der Angeklagte weist keinerlei Suchtproblematik auf; er trinkt Alkohol eher selten und nur in sozialadäquatem Umfang. Betäubungsmittel konsumiert er keine. f) Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten 2. Partnerschaftliche Beziehungen und Familienleben: a) Die Sexual- und Beziehungsanamnese des Angeklagten ist zunächst - bis zum Bruch in der Beziehung zu seiner Ehefrau - unauffällig. Etwa ab der siebten Klasse entwickelten sich bei ihm ein Interesse an Mädchen sowie erste erotische Fantasien, wobei diese durchweg - auch im Erwachsenenalter - keinerlei Fetische bzw. sadomasochistische oder sonstige Elemente enthielten, die für die hier abzuurteilenden Taten bedeutsam sein könnten. In der zehnten Klasse hatte der Angeklagte seine erste - etwa gleichaltrige - Freundin, die er in der Schule kennen gelernt hatte und mit der er einige Monate zusammen war. Mit ihr erlebte er auch seinen ersten Geschlechtsverkehr. Anschließend hatte er zunächst nur kurzzeitige und eher unverbindliche Beziehungen, bis er während seiner Ausbildung eine Frau kennen lernte, mit der er etwa anderthalb Jahre lang zusammen war. Diese Beziehung scheiterte jedoch daran, dass seine Freundin mit dem Abbruch seiner Ausbildung und dem Wechsel in den väterlichen Betrieb nicht einverstanden war. b) Nach einigen weiteren unverbindlichen kürzeren Beziehungen bzw. sexuellen Kontakten lernte er Ende des Jahres 1996 während seines Aufenthaltes in der Nähe von ... kennen, mit der er bereits nach kurzer Zeit eine feste Beziehung einging und schnell zusammenzog, da sie auf Grund ihrer jeweiligen Wohnsituation - der Angeklagte lebte in einer Personalunterkunft, seine Partnerin noch bei ihren Eltern - ansonsten kaum Privatsphäre gehabt hätten. Auch wenn sie nicht ausdrücklich planten, zeitnah ein Kind zu bekommen, verzichteten sie dennoch auf Verhütung und nahmen eine Schwangerschaft insoweit zumindest bewusst in Kauf; ... wurde daraufhin auch nach recht kurzer Zeit schwanger. Am ... wurde der gemeinsame Sohn des Paares, ..., geboren. Nur etwa zwei bis drei Monate später ging die Lebensgefährtin des Angeklagten jedoch eine sexuelle Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner ein, wovon der Angeklagte nur durch bloßen Zufall erfuhr. Dies führte schließlich zur Trennung des Paares; Frau ... kehrte zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten zurück und der Angeklagte zog nach ... um, wo er - wie zuvor dargestellt – erneut Arbeit in der Gastronomie fand. Neben der Enttäuschung über das Ende der Beziehung und den Betrug empfand er vor allem Verunsicherung im Hinblick auf seine Rolle im Leben seines Sohnes und die auf ihn zukommenden Unterhaltsverpflichtungen. Zunächst hielt er um seines Sohnes Willen den Kontakt zu seiner Ex-Partnerin, die ihn auch etwa zwei oder drei Mal mit dem Kind auf ... besuchte. Als sie jedoch überraschenderweise zum Ausdruck brachte, erneut eine Beziehung mit dem Angeklagten eingehen zu wollen, nachdem sie sich wieder von ihrem Freund getrennt hatte, lehnte er dies ab, da er kein Vertrauen mehr zu ihr fassen konnte. In der Folge verschlechterte sich sein Verhältnis zu ... erheblich. Sie distanzierte sich zusehends von dem Angeklagten und warf ihm insbesondere vor, nicht ausreichend Unterhalt zu zahlen, weshalb sie auch rechtliche Schritte gegen ihn einleitete. Die Differenzen führten schließlich zu einem Kontaktabbruch, der sich auch auf das Verhältnis zu seinem Sohn erstreckte. Als der Angeklagte später noch einmal versuchte, den Kontakt zu ... wieder aufleben zu lassen, teilte Frau ... ihm mit, einen neuen Partner zu haben, mit dem sie eine Familie gründen wolle und den ... mittlerweile für seinen leiblichen Vater halte. Der Angeklagte entschied sich daraufhin dafür, seinen Sohn in diesem Glauben zu lassen, da er meinte, dies sei das Beste für das Kind. Er hatte in der Folge nur noch einmal aus administrativem Anlass kurzen Kontakt zu Frau ..., als ... etwa zwölf oder 13 Jahre alt war. Bei dieser Gelegenheit erfuhr der Angeklagte, dass sein Sohn noch immer nichts von seiner, des Angeklagten, Vaterschaft wusste. Weiteren Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder ... hatte er nicht mehr. Es gelang ihm über die Jahre, den Kontaktabbruch zu seinem Sohn und die fehlende Bindung zu diesem weitgehend zu verdrängen, insbesondere, nachdem er die Beziehung zu der Geschädigten eingegangen war und mit ihr eine Familie gegründet hatte. Allerdings kam es dennoch vereinzelt zu Situationen, in denen ihn der plötzliche Gedanke an die Entfremdung von ... emotional überwältigte und erheblich belastete. c) Wie bereits erwähnt lernte der Angeklagte während seiner Tätigkeit im „...“ auf ... schließlich das Tatopfer, seine spätere Ehefrau ... kennen, die dort ebenfalls im Service beschäftigt war. Auch diese Beziehung des Angeklagten entwickelte sich schnell. Nachdem die Geschädigte im Oktober 1999 in dem Hotel angefangen hatte, kamen sie sich erstmals am ..., dem Geburtstag ..., näher und gingen im November desselben Jahres eine feste Beziehung ein. Ende Februar 2000 zogen sie bereits zusammen. Sie entschieden sich schon frühzeitig nach Beginn ihrer Beziehung dazu, miteinander eine Familie zu gründen. Die Geschädigte wurde daraufhin nach kurzer Zeit schwanger. Ihr gemeinsamer Sohn, ..., kam jedoch am ... zu früh zur Welt und verstarb noch am gleichen Tag, nachdem er auf Grund eines Sturmes zunächst nicht von der Insel ausgeflogen werden konnte, um in einer besser ausgestatteten Klinik auf dem Festland eine pädiatrische Notfallversorgung zu erhalten. Der Angeklagte und die Geschädigte bewältigten ihre Trauer in der Folge gemeinsam, was sie aus Sicht des Angeklagten einander noch näherbrachte und regelrecht „zusammenschweißte“. Im Februar 2002 heirateten sie schließlich; 2003 wurde ihr Sohn ... und 2004 ihr Sohn ... geboren. Nach dem gescheiterten Versuch der Selbstständigkeit bewohnte die Familie ab 2012 zunächst eine Wohnung in ... und zog schließlich in eine Doppelhaushälfte in ..., in der sie bis zu den Taten zur Miete wohnten. Im Jahr 2019 beabsichtigten sie, ein Haus zu kaufen. Dies scheiterte jedoch an dem negativen Schufa-Score des Angeklagten, welcher einer ausreichend hohen Kreditaufnahme des Paares entgegenstand. Der Angeklagte empfand das Familienleben mit der Geschädigten und den gemeinsamen Kindern als glücklich und harmonisch. Er zeichnete in der Hauptverhandlung insgesamt ein Bild seines Lebens, das die Familie als seinen Lebensmittelpunkt und seine Rolle als Familienvater und Ehemann als zentralen Aspekt seiner Persönlichkeit ausweist. So hat er etwa kaum Freunde, verfügte - mit Ausnahme von Familienunternehmungen - über keine spezifischen Freizeitinteressen, die er mit Leidenschaft verfolgte, und ging seiner beruflichen Tätigkeit zwar mit Engagement nach, wobei er von seinen Arbeitgebern als zuverlässiger Mitarbeiter geschätzt wurde, fand hierin jedoch keine nachhaltige Befriedigung und Zufriedenheit. Diese zog er seit Gründung seiner Familie mit der Geschädigten vielmehr primär aus seinem Familienleben, weshalb er auch gerade die spätere Elternzeit ab Anfang 2019 besonders schätzte und als erfüllend betrachtete. Hinzu kommt, dass die Erfahrungen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ... und die Entfremdung von seinem Sohn ... in dem Angeklagten den ausgeprägten Wunsch nach einer intakten Familie geweckt hatten, der aus seiner Sicht durch die mit der Geschädigten gegründete Familie nunmehr erfüllt worden war. Allerdings war die Beziehung zu seiner Ehefrau mit der Zeit dadurch geprägt, dass diese zunehmend bedeutend weniger Interesse an sexuellen Kontakten zeigte als der Angeklagte selbst, welcher der Sexualität in der Ehe eine größere Bedeutung beimaß. Beide Ehepartner führten diese Entwicklung nicht zuletzt auf die Einnahme hormoneller Verhütungsmittel durch die Geschädigte und deren - vor allem auch lustmindernde - Nebenwirkungen zurück. Sie besprachen daher ab etwa 2017 ein Absetzen der „Pille“ durch die Geschädigte. Im Zusammenhang mit diesen Erörterungen beschlossen sie zudem, noch ein weiteres Kind zu bekommen - nach Darstellung des Angeklagten unter anderem, um hierdurch die sich abzeichnende Leere im Familiengefüge und Alltag nach dem absehbaren Auszug ihrer sich mittlerweile im Teenageralter befindenden Söhne zu füllen. Zudem hofften sie darauf, nunmehr erstmals Eltern einer Tochter zu werden. In der Folge nahm das sexuelle Interesse der Geschädigten wieder zu, die sexuellen Kontakte häuften sich und die Geschädigte wurde schließlich wie erhofft schwanger. Am ... wurde ..., das jüngste Kind der Eheleute ..., geboren, woraufhin der Angeklagte, wie bereits erwähnt, Anfang des Jahres 2019 Elternzeit nahm. Nachdem sie bis März 2019 zunächst noch gemeinsam zu Hause geblieben waren, was der Angeklagte als besonders glückliche Zeit empfand, fing ... im April 2019 an, wieder in der Altenpflege zu arbeiten. Der Angeklagte, der sich fürsorglich um seine Tochter kümmerte, entwickelte in der Folge eine äußerst enge Bindung zu dieser, die er als sein „Ein und Alles“ und seine „Prinzessin“ betrachtete. Dies führte mitunter zu Spannungen zwischen ihm und seiner Ehefrau, da die Geschädigte, welche ebenfalls gern in Elternzeit gegangen wäre, aber aus finanziellen Gründen dem Angeklagten den Vortritt gelassen hatte, aus dessen Sicht eifersüchtig auf seine innige Beziehung zu ... reagierte und nach seiner Wahrnehmung Schwierigkeiten mit ihrer Rolle als primär berufstätiger Teil der Partnerschaft hatte, weil sie infolgedessen einzelne Entwicklungsschritte des Kindes nicht unmittelbar miterlebte. Daher zog sich der Angeklagte vereinzelt zurück, wenn seine Frau frei hatte, um ihr und ... gemeinsamen Raum zu geben. Daneben kam es ab Anfang des Jahres 2020 auch bezüglich anderer Themen häufiger zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten als früher; Hintergrund waren vielfach Fragen der Kindererziehung. So empfand die Geschädigte beispielsweise den Tonfall des Angeklagten gegenüber den Söhnen teilweise als zu harsch; auch befürchtete sie, dass gewisse Kritikpunkte, die der Angeklagte gegenüber seinen Söhnen äußerte, deren Selbstbewusstsein unterminieren könnten. Diese nunmehr aufreißenden Konflikte führten dazu, dass die Geschädigte sich bereits ab Anfang des Jahres 2020 gegenüber ihrer engsten Vertrauensperson, ihrer Schwester, der Nebenklägerin ..., kritisch über die Beziehung äußerte und konstatierte, dass sie die häufigen Streitigkeiten stören würden. Dessen ungeachtet sah allerdings jedenfalls der Angeklagte die Beziehung zu seiner Frau auch nach der Geburt ... insgesamt weiterhin als harmonisch, liebevoll und frei von grundlegenden Problemen an, zumal sie nach wie vor über die Jahre etablierte Rituale pflegten, mit denen sie sich gegenseitig ihrer Liebe und Zuneigung versicherten, welche ihm den Eindruck vermittelten, dass sich die Beziehung nicht wesentlich, vor allem nicht nachhaltig zum Negativen, verändert habe. So verabschiedeten sie sich beispielsweise stets mit Küssen an der Haustür und hielten über den Tag regelmäßig per Smartphone Kontakt, wobei sie sich insbesondere in vielen Textnachrichten kontinuierlich über zahlreiche alltägliche Details austauschten. Auffällig war insoweit, dass die Nachrichten zwar eher banale, vielfach organisatorische Inhalte betrafen, jedoch stets auch regelrechte wechselseitige Liebesschwüre enthielten, die sich durch geradezu überschwängliche, fast schon überhöhte - mitunter floskelhaft wirkende – Formulierungen auszeichneten; insbesondere die von der Geschädigten verfassten Nachrichten enthielten häufig sogar wortgleich wiederholte Beteuerungen gegenüber dem Angeklagten. So antwortete sie auch noch im Jahr 2020 in diversen Nachrichten auf Liebesbekundungen des Angeklagten: „Wir [die Geschädigte und die Kinder] lieben dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch! (diverse Emojis).“ [sic!] Der Angeklagte betrachtete sich und seine Frau infolgedessen weiterhin als ein gut funktionierendes und eingespieltes „Team“. In sexueller Hinsicht empfand zumindest der Angeklagte die Entwicklung nach der Geburt ab Frühjahr 2019 vorerst wieder als „normal“. Spätestens ab 2020 kam es jedoch erneut nur noch zu wenigen sexuellen Kontakten zwischen den Eheleuten, die zudem sämtlich allein der Angeklagte initiierte, wobei die Geschädigte ihn sogar regelmäßig abwies, bis sie vereinzelt – maßgeblich aus Mitleid - einlenkte und auf seine wiederholten Bitten nach körperlicher Nähe einging. Letztmalig hatten der Angeklagte und seine Ehefrau am ..., einen Tag vor seinem Geburtstag, Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte, der bis Anfang Oktober 2020 nichts davon ahnte, dass seine Ehefrau in der Beziehung unzufrieden war, ging davon aus, dass ihr mangelndes Interesse an sexuellen Kontakten mit ihm nur vorübergehender Natur war. Er brachte diese Entwicklung nach den Erfahrungen aus den Jahren vor der Geburt ihrer Tochter mit der wiederaufgenommenen Einnahme hormoneller Verhütungsmittel durch die Geschädigte in Verbindung und vertraute insoweit darauf, dass deren erneutes Absetzen wiederum eine luststeigernde Wirkung haben würde. Zudem erachtete er die dargestellte Dynamik, die aus Zurückweisungen durch seine Frau und Überredungsversuchen seinerseits bestand, als eine Art in der Beziehung über die Zeit - vor allem in den Jahren vor der Geburt ... - etabliertes „Spiel“, das schlicht Gewohnheit und seinem ohnehin allgemein größeren Bedürfnis nach sexuellen Kontakten zuzuschreiben war. Daneben schob er den Umstand, dass es nur noch selten zu Geschlechtsverkehr mit seiner Frau kam, auf die jeweiligen Belastungen durch die Arbeit und Kindererziehung, infolge derer er und seine Frau häufig müde waren und kaum Zeit füreinander hatten. Überdies nahm er selbstkritisch an, das nachlassende sexuelle Interesse seiner Frau könne auch daran liegen, dass er sich in dieser Zeit auf Grund des Stresses der Kindererziehung mitunter körperlich habe „gehen lassen“, sodass er auch insoweit davon ausging, die Situation würde sich bei Nachlassen des Stresses wieder bessern. Tatsächlich entfremdete sich die Geschädigte im Verlaufe des Jahres 2020 zusehends sowohl emotional als auch in sexueller Hinsicht von dem Angeklagten, für den sie zuletzt nur noch bloße Zuneigung und Loyalität infolge der familiären Bindung und gemeinsamen Historie empfand, jedoch keine partnerschaftliche oder gar romantische Liebe mehr, auch wenn sie im alltäglichen Umgang mit ihm weiterhin an dem fast schon ritualisierten Austausch der vorgenannten überschwänglichen Liebesbeteuerungen festhielt, was diesem den unzutreffenden Eindruck vermittelte, die Partnerschaft und vor allem die Gefühle seiner Frau ihm gegenüber hätten sich zumindest nicht grundlegend verändert. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigte an der Ehe maßgeblich zum Wohle der Kinder festhalten wollte, um diesen eine intakte Familie zu bieten. Von dem Angeklagten unbemerkt ging sie jedoch im Juni 2020 eine fortdauernde sexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen aus der Altenpflege, dem Zeugen ..., ein. II. Feststellungen zur Sache 1. Die Tatvorgeschichte - Entwicklung der Beziehung der Eheleute ... ab Anfang Oktober 2020: Der Angeklagte schöpfte erstmals am 08.10.2020 infolge eines Zufalls Misstrauen bezüglich der Affäre seiner Ehefrau, als er - zu diesem Zeitpunkt noch ohne Absicht, die Kommunikation der Geschädigten zu überwachen - ihr Smartphone in der Hand hielt und auf dessen Display plötzlich die Vorschau einer mittels des Messaging-Dienstes „W.A.“ empfangenen Textnachricht wahrnahm, die von einem unter dem Namen ... eingespeicherten Kontakt stammte. Diese Nachricht enthielt mehrere herzförmige E.. Auf Grund seines hierdurch erstmals geweckten Verdachts, seine Frau könnte eine Affäre haben, versuchte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag heimlich, den fraglichen Chat auf ihrem Smartphone, über dessen Zugangscode er verfügte, nachzulesen, wobei er feststellte, dass die Inhalte des Chats mit dem Kontakt ... mittlerweile vollständig gelöscht waren, was er als ungewöhnlich empfand, da seine Frau ansonsten kaum Nachrichten zu löschen pflegte. Daraufhin entschloss er sich, den „W.A.“-Verkehr seiner Ehefrau nunmehr regelrecht auszuspionieren. Zu diesem Zweck installierte er nach einer kurzen Internet-Recherche noch am Abend des 08.10. auf seinem M.B. die Applikation „W.A. Desktop“, bei der es sich um ein Programm handelt, das der Verknüpfung eines über die entsprechende Smartphone-App genutzten „W.A.“-Accounts mit einem Laptop und der anschließenden Synchronisation der ausgetauschten Nachrichten auf den jeweiligen Geräten dient. Zu diesem Zweck muss das zu verknüpfende Gerät mittels eines auf dem Smartphone einzulesenden QR-Codes verifiziert werden. Am folgenden Tag erlangte der Angeklagte erneut unbemerkt Zugriff auf das Smartphone seiner Ehefrau und richtete die Verknüpfung ihres „W.A.“-Kontos mit seinem Laptop über den QR-Code ein, was ihm fortan ein heimliches Mitlesen ihrer über diesen Dienst versandten und empfangenen Chatnachrichten ermöglichte. Er stellte insoweit schnell fest, dass die Geschädigte mit dem fraglichen Kontakt, also dem Zeugen ..., intime Nachrichten austauschte, die nur den Schluss auf eine heimliche (sexuelle) Beziehung zuließen, und erlangte hierdurch Gewissheit bezüglich der bereits befürchteten Affäre. Am Abend des 10.10.2020 konfrontierte er seine Frau sodann mit dieser Erkenntnis. Diese räumte die Beziehung zu ihrem Arbeitskollegen in dem darauffolgenden Gespräch grundsätzlich ein, spielte diese aber zunächst herunter und bestritt - unzutreffender Weise – eine sexuelle Komponente, auch wenn es sich nach ihrer Darstellung durchaus um eine „Liebelei“ gehandelt haben soll. Weiterhin gab sie dem Angeklagten gegenüber an, sich von dem Zeugen ... lösen zu wollen. Zugleich verbalisierte sie - für den Angeklagten aus heiterem Himmel kommend - nun allerdings auch erstmals ihre generelle Unzufriedenheit in der Ehe. Sie stellte den Fortbestand der Partnerschaft, insbesondere hinsichtlich deren romantischer und sexueller Komponente, gänzlich in Frage, woraufhin für den Angeklagten, der die Beziehung und seine Familie als seine höchste Priorität begriff, geradezu seine ganze Welt zusammenbrach. Sie vereinbarten schließlich eine „Paarpause“, also eine Auflösung der partnerschaftlichen, insbesondere sexuellen, Aspekte ihrer Beziehung, wollten jedoch ihren Kindern zuliebe zunächst an der Ehe grundsätzlich festhalten und weiterhin als eine „Familien-WG“, also eine der Erziehung der Kinder dienende Zweckgemeinschaft, in dem Haus zusammenleben. Der Angeklagte geriet sogleich in ein „Wechselbad der Gefühle“, das einerseits durch die Hoffnung, seine Frau doch noch umstimmen und die Beziehung retten zu können, andererseits aber auch durch tiefe Verzweiflung geprägt war. Im Verlauf des 11.10.2020 beschloss der Angeklagte sodann, spontan seine Mutter und seinen Stiefvater in ... zu besuchen, obwohl er eigentlich am nächsten Tag hätte arbeiten müssen und die Tätigkeit in der Firma „...“ erst zum Monatsbeginn nach der Elternzeit wieder aufgenommen hatte. Er erhoffte sich von seiner Mutter emotionale Unterstützung und zudem Ratschläge, da es auch in ihrer zweiten Ehe eine ähnliche Krise gegeben hatte, ohne dass dies jedoch zu einer endgültigen Trennung von seinem Stiefvater geführt hatte. Am 12.10.2020 fuhr der ansonsten sehr zuverlässige Angeklagte daraufhin bis zum Folgetag nach ..., ohne seinen Arbeitgeber zuvor hierüber zu informieren; diesen kontaktierte er vielmehr erst, als er bereits unterwegs war, woraufhin ihm seine Abwesenheit nachträglich als Urlaubstag angerechnet wurde. Bereits auf der Fahrt kamen dem Angeklagten überdies erstmals Selbstmordgedanken, wobei er sich vorstellte, sein Fahrzeug gegen einen Brückenpfeiler zu lenken. Die folgende Zeit des Zusammenlebens mit seiner Frau in der „Familien-WG“ nach seiner Rückkehr aus ... war für den Angeklagten weiterhin von einem regelrechten „Gedankenkarussell“ geprägt, das sich abwechselnd um die Hoffnung, die Geschädigte zurückgewinnen zu können, und Gefühle tiefer innerer Ausweglosigkeit drehte. Das Konstrukt der „Familien-WG“ erwies sich zudem als äußerst ambivalent - Phasen familiärer Harmonie, in denen die Eheleute konfliktfrei Zeit mit den Kindern verbrachten, wechselten sich mit Streitigkeiten ab, wobei der Angeklagte seiner Frau insbesondere Vorwürfe auf Grund ihrer Annäherung an den Zeugen ... machte. Diese wiederum positionierte sich bezüglich der Paarbeziehung zu dem Angeklagten weiterhin deutlich ablehnend und verweigerte insbesondere konsequent jede Art sexueller Kontakte zu ihm. Zugleich äußerte sie jedoch im weiteren Verlauf des Oktobers zunächst noch immer, sich um der Familie willen von dem Zeugen ... distanzieren zu wollen. Da der Angeklagte die Verknüpfung des „W.A.“-Accounts mit seinem Laptop zwischenzeitlich im Beisein der Geschädigten gelöscht hatte, um ihr Vertrauen zurückzugewinnen, konnte er den Status ihrer Beziehung zu dem Zeugen ... zwar nicht mehr auf diese Weise nachvollziehen, jedoch wurde ihm im weiteren Verlauf des Oktobers insbesondere auf Grund längerer - vor allem auch nächtlicher - Abwesenheiten der Geschädigten, die nicht mit ihrem Dienstplan korrelierten, bewusst, dass sie die Affäre offenbar weiter fortführte, was sie schließlich auch einräumte. Insoweit bestätigte sie insbesondere auch die ohnehin bestehende Vermutung des Angeklagten, dass es sich dabei durchaus um eine sexuelle Beziehung handelte. Der Angeklagte war in der gesamten Zeit nach der Trennung nicht in der Lage, die Veränderungen zu akzeptieren oder auch nur zu verarbeiten, wobei gerade auch die Ambivalenz des Konstruktes der „Familien-WG“ zu seinen Schwierigkeiten, sich an die neue Lebenssituation anzupassen, beitrug. So überforderte ihn die nahezu unveränderte Fortsetzung des Familienlebens, einschließlich der gemeinsamen Nutzung des Schlafzimmers und damit auch des Ehebettes, bei gleichzeitiger Auflösung der Paarbeziehung zu seiner Frau. Erschwerend kam hinzu, dass er kaum über enge Bezugspersonen verfügte, denen er sich anvertrauen konnte; so pflegte er außer zu dem Zeugen ..., zu dem er in dieser Zeit nur wenig Kontakt hatte, keine engen Freundschaften und war infolgedessen sozial - außerhalb des Familiengefüges - weitgehend isoliert. Dies führte dazu, dass er sich schließlich an die Nebenklägerin ..., also die Schwester der Geschädigten, wandte und bei ihr Empathie sowie emotionale Unterstützung suchte. Diese ging auf seine Situation verständnisvoll ein, wies ihn jedoch wiederholt darauf hin, er müsse seiner Frau Freiräume geben und die Trennung schlicht akzeptieren; insoweit bekräftigte die Nebenklägerin ausdrücklich, dass sich die Geschädigte nach ihrem Eindruck von dem Angeklagten entfremdet und die Beziehung keine Zukunft mehr habe, weshalb sie ihn darin zu bestärken versuchte, sich seinerseits von der Beziehung zu distanzieren und um sein eigenes - insbesondere psychisches - Wohl zu kümmern. Gleichwohl beschäftigte der Angeklagte sich weiterhin mit Strategien, die Geschädigte zurückzugewinnen, indem er etwa online nach Ursachen dafür suchte, warum ihr sexuelles Interesse in der Ehe nachgelassen haben könnte, und zugleich plante, sich selbst für sie wieder attraktiver zu machen, etwa durch einen avisierten regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios. Letztlich endeten seine Bemühungen in den Wochen bis zur Tat jedoch sämtlich in Enttäuschungen. So beabsichtigte er beispielsweise, der Geschädigten durch Fürsorglichkeit und Aufmerksamkeiten an ihrem Geburtstag Ende Oktober eine Freude zu bereiten und ihr dadurch wieder näher zu kommen, indem er für sie kochte, einen Cocktail zubereitete, ihr ein Bad einließ und ihren Lieblingsfilm anstellte. Er musste jedoch feststellen, dass sie sich unterdessen nahezu ununterbrochen mit ihrem Smartphone befasste, woraus er schloss, dass sie mit dem Zeugen ... kommunizierte, anstatt sich auf ihn, den Angeklagten, einzulassen, was ihn erheblich verletzte, aber auch Wut in ihm auslöste. Letztlich reagierte der Angeklagte im Verlauf der Wochen bis zur Tat auf die emotionalen Belastungen durch die Trennung mit der Ausbildung einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion nach ICD-10: F 43.22. Diese manifestierte sich insbesondere in erheblichen Schlaf-, Appetit- und Antriebsstörungen, Mut- und Hoffnungslosigkeit sowie Zukunftsängsten, da den Angeklagten unter anderem die Sorge umtrieb, eine eventuell doch noch eintretende räumliche Trennung und Scheidung von seiner Frau könnte zu einer Einschränkung seines Kontaktes zu den Kindern, insbesondere ..., führen. Überdies hatte er auf Grund einer gewissen finanziellen Abhängigkeit von seiner Ehefrau, auf deren Konten sämtliche Geldeingänge der Familie zu verzeichnen waren, auch Sorge, sie könnte ihm den Zugang zu seinem Gehalt verwehren, weshalb er sukzessive bereits ab dem 12.10.2020 1.500,00 € in bar von dem Konto seiner Frau abhob, um gegebenenfalls Rückgriff auf eine finanzielle Reserve zu haben. Daneben war Teil des Störungsbildes vor allem auch sein bereits erwähntes Unvermögen, die veränderte Situation zu akzeptieren. Dies resultierte neben den bereits geschilderten Bemühungen, seine Frau zurückzugewinnen, vor allem auch in wiederholten körperlichen Annäherungsversuchen. So nutzte er die „Familien-WG“ immer wieder dazu aus, seine Frau im Beisein der Kinder zärtlich zu berühren, da er zutreffender Weise davon ausging, sie würde ihn vor diesen nicht zurückweisen. Infolgedessen kuschelte er sich beispielsweise während familiärer Fernsehabende in dem Wissen an seine Frau an, dass diese das eigentlich nicht wünschte. Auch berührte er sie - scheinbar beiläufig - wiederholt während der gemeinsamen Verrichtung alltäglicher Aufgaben im Haushalt auf teils zärtliche, teils anzügliche Art und Weise, indem er etwa flüchtig ihren Nacken küsste oder ihr Gesäß berührte. Die Geschädigte stellte insoweit jedoch jeweils entweder noch in der Situation oder - falls die Kinder zugegen waren - später klar, dass sie dies nicht mehr wollte. Dennoch glaubte der Angeklagte irrigerweise weiterhin, seine Frau gerade durch Zärtlichkeiten und auch sexuelle Kontakte zurückgewinnen zu können, nicht zuletzt, da er die Qualität der Beziehung maßgeblich über die sexuelle Komponente definierte und meinte, das Scheitern der Beziehung hänge vor allem mit dem nachlassenden sexuellen Interesse seiner Frau innerhalb der Ehe zusammen, sodass diese zu retten sei, sofern er nur wieder ein sexuelles Begehren seiner Frau ihm gegenüber wecken könnte. Insoweit spielte auch die vorgenannte ohnehin in der Beziehung vorherrschende sexuelle Dynamik eine Rolle, die sich dadurch auszeichnete, dass der Angeklagte die Geschädigte auch schon vor der Trennung regelmäßig zu sexuellen Kontakten überreden musste, was er als „Spiel“ gedeutet hatte. Er verkannte diesbezüglich, dass diese Dynamik zur Überzeugung der Kammer jedenfalls im Jahr 2020 bereits symptomatischer Ausdruck der Unzufriedenheit der Geschädigten in der Ehe war. Infolgedessen schlug er der Geschädigten in seiner Verzweiflung unter Zurückstellung seiner eigenen - eigentlich auf die Fortsetzung der Partnerschaft gerichteten - Bedürfnisse und unter gänzlicher Verkennung ihrer Wünsche schließlich sogar wiederholt vor, eine sogenannte „Freundschaft Plus“ zu ihm einzugehen, also eine rein sexuelle Beziehung, während sie parallel hierzu ihre Liebesbeziehung zu dem Zeugen ... fortsetzen könne. Dies lehnte die Geschädigte jedoch jeweils ausdrücklich ab. Die Wechselwirkung aus verzweifelten intensiven Anklammerungsversuchen des Angeklagten und stetigen - letztlich von ihm als kränkend und demütigend empfundenen - Zurückweisungen durch die Geschädigte wirkte situationsverschärfend auf den ohnehin anpassungsgestörten Angeklagten, dessen Selbstwertgefühl im Verlauf der Tatanlaufzeit bis zum Morgen des 11.11.2020 eine zunehmende Labilisierung erfuhr. Die Depressivität des Angeklagten resultierte schließlich in immer konkreteren Suizidgedanken. Am 02.11.2020 begann er erstmals einen Abschiedsbrief an seine Kinder zu verfassen. Zudem recherchierte er in der Folge online zu dem Bezug von Witwenrente und überlegte, ob seine Söhne nach seinem Ableben die Betreuung von ... während der Arbeitszeiten seiner Frau übernehmen könnten. Zunächst hielt ihn jedoch gerade der Gedanke an seine Kinder und die Liebe zu diesen sowie die befürchteten Folgen seines etwaigen Suizides auf ihre Entwicklung von der Umsetzung der Selbstmordgedanken ab. Stattdessen wandte sich der Angeklagte an die Lebensberatung der Diakonie ..., mit der er am 04.11.2020 für den 18.11.2020 ein Beratungsgespräch vereinbarte, von dem er sich Hilfe in seiner - von ihm auch als solcher erkannten - psychischen Ausnahmesituation erhoffte. Parallel hierzu schlug sich die psychische Verfassung des Angeklagten auch zunehmend in erheblichen somatischen Beschwerden nieder. Dieser nahm nach Kenntniserlangung von der Affäre in den viereinhalb Wochen bis zur Tat etwa zehn Kilogramm ab und entwickelte einen erhöhten Blutdruck. Nachdem er bei seiner Hausärztin, der Zeugin ..., vorstellig geworden war, der er sich im Übrigen auch bezüglich seiner familiären Situation anvertraute, stellte diese überdies deutlich erhöhte, also pathologische, Leberwerte fest, deren Ursache nicht ohne weiteres aufzuklären war, insbesondere konnte sie einen etwaigen Alkohol- oder Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch, aber auch eine Hepatitis ausschließen. Infolgedessen wurde der Angeklagte ab dem 03.11.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben; daneben diskutierte die Zeugin ... mit dem Angeklagten auch bereits eine Krankenhauseinweisung bei einer etwaigen Verschlechterung der Leberwerte. Diese Entwicklung verstärkte die konfliktbehaftete Situation in der „Familien-WG“ nur noch weiter; die Geschädigte reagierte zusehends genervt auf die permanente häusliche Anwesenheit des antriebsarmen und wiederholt zudringlichen Angeklagten, der seine Frustration und Verzweiflung über die Trennung zudem verschiedentlich auch in verbal aggressiven Vorwürfen äußerte. Am 03.11.2020 kontaktierte er zudem mittels einer Textnachricht den Zeugen ..., den er in seinem Smartphone unter der Bezeichnung „Arschloch“ abgespeichert hatte, und äußerte sich auch diesem gegenüber vorwurfsvoll, wobei er seiner Wut freien Lauf ließ. Eine weitere Zuspitzung erreichten schließlich auch seine körperlichen Annäherungsversuche. So versuchte er am Wochenende vor der Tat, also um den 07./08.11.2020, sich seiner Frau nachts im gemeinsamen Ehebett sexuell zu nähern, als sie sich im Halbschlaf befand, indem er sie berührte und ihr insbesondere zwischen die Beine griff, was sie jedoch sogleich abwehrte, wobei sie dem Angeklagten auch verbal erneut verdeutlichte, dass sie keinerlei sexuelle Kontakte mehr zu ihm wünschte. Die Geschädigte empfand die Annäherungsversuche des Angeklagten zusehends als Belästigung und nicht länger tragbar, was sie auch ihrer Schwester gegenüber zum Ausdruck brachte. Unterdessen suchte sie weiterhin regelmäßig den intimen Kontakt zu dem Zeugen ..., was auch dem Angeklagten nicht verborgen blieb und ihn erheblich verletzte. Sie suchte den Zeugen zuletzt in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2020 in dessen Wohnung auf; die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte die nächtliche Abwesenheit der Geschädigten bemerkt und zutreffend dahingehend interpretiert hat, dass es zu sexuellen Kontakten mit dem Zeugen ... gekommen ist. Im Verlauf des 09.11.2020 führte der Angeklagte schließlich ein Gespräch mit dem Zeugen ..., seinem Vorgesetzten, in dem es um die voraussichtliche Dauer seiner Krankschreibung und seine berufliche Zukunft ging. Nach diesem Gespräch befürchtete der Angeklagte bereits eine Entlassung in der Probezeit. Noch an diesem Tag konkretisierten sich daraufhin in Anbetracht seiner sich insgesamt zuspitzenden Lebenskrise seine Erwägungen, aus dem Leben zu scheiden; er spielte erneut mit dem Gedanken, mit seinem Fahrzeug gegen einen Brückenpfeiler zu fahren, wobei er nun plante, zuvor Brandbeschleuniger in diesem zu verteilen, um sicherzustellen, nach dem Aufprall zu verbrennen und nicht schwerverletzt zu überleben. Zu diesem Zweck kaufte er bereits am selben Tag in einem Supermarkt vier Flaschen Grillanzünder. In der folgenden Nacht überarbeitete und aktualisierte er sodann den Abschiedsbrief an seine Kinder, der schlussendlich folgendermaßen lautete: „Meine lieben Kinder ich weiß ich war nicht immer der beste Vater, aber es war immer mein Bestreben, dass ihr glücklich und zufrieden aufwachsen könnt. Es ist nicht immer alles so gelungen, ich gab mein Bestes. Jetzt wurde mir das Herz gebrochen und was eure Mutter da von mir verlangt ist einfach für mich nicht auszuhalten. Ich bin nicht der letzte Dreck und lass mich so nicht behandeln. Jedes Mal wenn Sie von ihrem Liebhaber zurück ist und sich in das Ehebett legt und friedlich einschläft, ist das als würde mir jemand das Herz erneut rausreißen. Viele Gespräche habe ich geführt mit ihr, sie ist nicht in der Lage mich zu verstehen und damit aufzuhören. Sie wollte nicht an unserer Ehe arbeiten und die Beziehung retten. Ich hatte alles dafür gegeben. Eure Mutter war und ist die Liebe meines Lebens. Macht ihr keinen Vorwurf, ich hab meine Entscheidung für mich getroffen, da bin ich ganz allein für verantwortlich. Und Jungs passt bitte auf meine Prinzessin ... auf, seid immer für sie da, es tut mir leid, dass ich es nicht mehr sein kann. Geht euren Weg und macht was aus eurem Leben, seid füreinander da und streitet euch nicht. Ich war der glücklichste Vater der Welt, ich liebe euch drei über alle Maßen. ..., 10.11.2020. Ich hätte sehr gern mehr Kraft gehabt, es tut mir Leid, aber ich kann einfach nicht mehr.“ [sic!] Allerdings hielt ihn zunächst weiterhin die Liebe zu seinen Kindern davon ab, diese Suizidgedanken auch tatsächlich umzusetzen. Er befand sich insoweit noch immer in der sogenannten Ambivalenzphase der gedanklichen Entwicklung hin zu einem Suizidversuch, in der er innerlich kontinuierlich mit selbsterhaltenden und selbstzerstörenden Antrieben rang. Die Kammer konnte im Übrigen nicht feststellen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in der Tatanlaufzeit einen sogenannten „Doppelselbstmord“, bei dem auch seine Frau sterben sollte, in Betracht zog. Am 10.11.2020 besprach er telefonisch eine weitere Krankschreibung bis mindestens zum 23.11.2020 mit der Zeugin .... In dem darauffolgenden Telefonat mit dem Zeugen ... bestätigte dieser sodann die Befürchtung des Angeklagten, dass sein Arbeitsverhältnis infolgedessen beendet werden würde, da der Betrieb den Ausfall des Angeklagten - obwohl er dort geschätzt wurde - finanziell nicht tragen könne. 2. Das Tatvorgeschehen am Morgen des 11.11.2020: In der Nacht vom 10.11. auf den 11.11.2020, dem Tattag, hatte die Geschädigte Nachtschicht im „...“; sie kam im Anschluss gegen 06:47 Uhr vom Dienst nach Hause. Der Angeklagte wiederum hatte auf Grund seiner Lebenskrise erneut eine unruhige Nacht verbracht und war bereits wach, als seine Frau eintraf. Nachdem ... und ... zur Schule gegangen waren und ... für den Kindergarten vorbereitet worden war, deutete er seinen Angaben zufolge seiner Frau gegenüber abermals - eher beiläufig - an, dass sie später eventuell noch Zärtlichkeiten austauschen könnten, falls die Geschädigte nicht zu müde wäre. Dieses Ansinnen ignorierte die Geschädigte jedoch. Stattdessen verließ sie um 07:45 Uhr das Haus, um ... zum Kindergarten zu bringen und auf dem Weg trotz ihrer Schichtarbeit noch etwas Zeit mit ihr verbringen zu können. Gegen 08:00 Uhr traf die Geschädigte wieder zu Hause ein und begab sich in der Folge recht schnell ins Bett. Zuvor kam es jedoch - nach Darstellung des Angeklagten - in der Küche erneut zu einem kurzen Austausch zwischen ihnen, in dem der Angeklagte wiederum die Aufnahme einer sexuellen Beziehung, also einer sogenannten „Freundschaft Plus“, ansprach. Diese lehnte die Geschädigte allerdings nach wie vor konsequent ab. Die Kammer konnte im Einzelnen nicht rekonstruieren, was genau sich darüber hinaus in der Zeit von etwa 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr zwischen den Eheleuten abspielte, insbesondere ob es in dieser Zeit nach dem geschilderten kurzen Gespräch in der Küche unmittelbar nach Rückkehr der Geschädigten vom Kindergarten überhaupt noch zu einem weiteren Kontakt zwischen ihnen kam. Feststellen ließ sich lediglich, dass sich die Geschädigte um 08:06 Uhr ins Bett gelegt und im Folgenden bis 08:36 Uhr verschiedentlich die Applikation „W.A.“ genutzt hatte, insbesondere um den Zeugen ... zu kontaktieren. Der Angeklagte wiederum nutzte sein Smartphone ab 08:19 Uhr. Die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt, dass es entgegen der Einlassung des Angeklagten in dem gesamten Zeitraum bis etwa 08:30 Uhr zu keinerlei sexuellen Kontakten - weder einvernehmlich noch nicht einvernehmlich - zwischen den Eheleuten kam. Um 08:31 Uhr verließ der Angeklagte schließlich seinerseits das Haus, um zu der Arztpraxis der Zeugin ... zu fahren. Dort holte er - wie am Vortag telefonisch mit ihr besprochen - seine weitere Krankschreibung ab. Gegen 09:19 Uhr traf der Angeklagte wieder zu Hause ein, wo er bis 09:52 Uhr nahezu ununterbrochen sein Smartphone nutzte, unter anderem um die Krankschreibung in der App seiner gesetzlichen Krankenversicherung einzuscannen und an diese zu übermitteln. Die Geschädigte lag unterdessen weiter im Bett, wo sie bis 09:23 Uhr ihr Smartphone zum Versenden von Textnachrichten an den Zeugen ... sowie zum Hören von Musik und Konsumieren von „T.T.“-Videos nutzte. Bereits um 08:36 Uhr hatte sie dem Zeugen ... geschrieben, dass sie schlafen wolle und auch bereits eingeschlafen sei; zudem hatte sie ihren Wecker aktiviert. Die Kammer geht davon aus, dass sie nach der Nachtschicht äußerst müde war und nun versuchte, sich mittels der Smartphonenutzung zu entspannen und zum Schlaf zu finden, wobei ihr dies höchstwahrscheinlich ab 09:23 Uhr schließlich auch gelang; zu diesem Zeitpunkt schrieb sie eine letzte Nachricht an den Zeugen ..., die sie jedoch nicht mehr versandte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte jedenfalls gegen 09:50 Uhr schlief. Zur Überzeugung der Kammer gab es nach Rückkehr des Angeklagten von der Arztpraxis in der Zeit bis 09:52 Uhr keinerlei Kontakte zwischen ihm und der Geschädigten. 3. Das Tatgeschehen am 11.11.2020 ab 09:52 Uhr: In der Zeitspanne zwischen 09:52 Uhr bis 10:11 Uhr begab sich der Angeklagte schließlich aus einem für die Kammer im Einzelnen nicht aufzuklärenden Motiv in das Schlafzimmer zu seiner Ehefrau. Denkbar ist, dass er bereits vorhatte, sich ihr sexuell zu nähern; ebenso möglich ist, dass er hoffte, noch einmal mit ihr über die Beziehung reden zu können. Nicht ausschließbar ist auch, dass er das Schlafzimmer aus einem ganz banalen Grund betrat, etwa weil er aus diesem etwas holen wollte. Letztlich stellte er im Schlafzimmer zur Überzeugung der Kammer fest, dass seine Frau bereits schlief. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kam er nun auf die Idee, sich ihr sexuell zu nähern. Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass die Geschädigte seit der Trennung sexuelle Kontakte zu ihm rigoros ablehnte, was sie zuletzt an dem fraglichen Morgen wiederholt hatte, hoffte er infolge seiner Anpassungsstörung dennoch weiterhin, ihre Lust wecken und sie durch sexuelle Zärtlichkeiten umstimmen zu können, was er als Rettungsmöglichkeit für die Beziehung (fehl-)deutete. Zu diesem Zweck legte er ein Kondom bereit und nutzte aus, dass seine Frau in diesem Moment schlief, ihn also nicht sogleich - wie in den Wochen zuvor - verbal abweisen konnte; er begab sich zu ihr ins Bett, berührte sie, zog ihre Unterhose aus, die er auf den Boden warf, und drang letztlich vaginal zumindest mit einem Finger in sie ein. Ob es darüber hinaus auch zu einem Eindringen mit seinem Glied kam, war nicht aufklärbar. Jedenfalls nutzte er das bereitgelegte Kondom nicht. Ebenfalls ließ sich nicht klären, ob er nach dem Aufwachen seiner Frau zunächst noch (einfache) Gewalt ausübte, um ihren Widerstand zu brechen und sexuelle Handlungen gegen ihren Willen fortzusetzen. Weiterhin war nicht aufklärbar, ob er auch einen am Tatort später aufgefundenen Vibrator zuvor bereitgelegt hatte oder gar während des Tatgeschehens an seiner Frau genutzt hat; insoweit ist nämlich nicht ausschließbar, dass die Geschädigte selbst ihn zuvor am Morgen verwendet hatte. ... wachte jedenfalls infolge der unerwünschten sexuellen Berührungen des Angeklagten, insbesondere seines Eindringens mit einem Finger in ihre Vagina, auf, woraufhin sie den Angeklagten zurückwies und sich sogleich eine Auseinandersetzung zwischen ihnen entwickelte, in deren Verlauf die Geschädigte dem Angeklagten androhte, ihn auf Grund seines Verhaltens in eine Psychiatrie einweisen zu lassen, wobei sie anmerkte, dass er dann seine Kinder erst einmal nicht wiedersehen würde. Dies löste bei dem Angeklagten - verstärkt durch die Anpassungsstörung und seine krisenhaft entgleiste psychische Verfassung der vergangenen Wochen - eine Gemengelage ihn regelrecht überwältigender Affekte, also heftige Gefühlswallungen aus, namentlich panische Angst, seine Kinder zu verlieren, Verzweiflung, Wut und Kränkung. Er befand sich infolgedessen in einem nicht auszuschließenden Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und war auf Grund seiner heftigen Affekte nur noch eingeschränkt in der Lage, sich entsprechend seiner noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner weiteren Handlungen zu verhalten, wobei seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben war. In dieser psychischen Verfassung griff er spontan nach einem im Schlafzimmer auf dem Schreibtisch liegenden Schweizer Taschenmesser, das er ausklappte und mit dem er sogleich auf seine noch im Bett befindliche Frau einstach, wobei er - wahrscheinlich zuerst - ihre linke Halsseite traf, wodurch er die Drosselvene eröffnete, und anschließend noch dreimal in ihre rechte Körperseite stach. Dabei traf er sie in der rechten Achselhöhle, an der rechten Oberarmrückseite und rechtsseitig im Bauch. Anschließend ergriff er sofort ein Kopfkissen und presste dieses ... auf das Gesicht, wodurch er ihre Atemwege verschloss und sie an weiterer Gegenwehr hinderte, wobei er unterdessen dergestalt über ihr kniete, dass seine Knie neben ihren Armen auflagen. Durch das Aufpressen des Kissens auf ihr Gesicht kam es zu einem sogenannten Anersticken, infolgedessen die Geschädigte das Bewusstsein verlor. Die Halsdrosselvenenverletzung war zwar nicht sogleich tödlich, führte jedoch zu einem starken Blutverlust. Da sich die Geschädigte infolge des Anerstickens nicht mehr wehren konnte, verblutete sie schließlich, während der weiterhin hochgradig affektiv erregte Angeklagte das Kissen noch immer auf ihr Gesicht presste. Die Affekte des Angeklagten ließen schließlich geradezu schlagartig nach, während er noch immer über der Geschädigten kniete. Er nahm ihr das Kissen vom Gesicht und bemerkte sogleich vollkommen panisch ihre Leblosigkeit; sodann kontrollierte er ihren Puls mit Hilfe ihrer Smartwatch und stellte fest, dass keinerlei Vitalzeichen messbar waren, woraufhin er die Uhr abnahm, beiseitelegte und den Puls selbst noch einmal überprüft. Daraufhin realisierte er den Tod seiner Frau. In seiner Panik überkam ihn eine Angst vor etwaigen Totenlauten, die der Leichnam seiner Frau ausstoßen könnte, da diese in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin entsprechende Phänomene selbst beobachtet und dem Angeklagten davon berichtet hatte. Aus diesem Grund ergriff er ein neben dem Bett liegendes „Theraband“, also ein gummiartiges Sportdehnungsband, und stopfte dieses seiner Frau bis in den Rachen hinein in die Mundöffnung, um das Entweichen etwaiger Laute zu verhindern. Zudem entwickelte er eine irrationale Angst davor, seine Frau könnte gleichsam wie ein Racheengel auf ihn losgehen, und verband dem Leichnam daher mit einer Pyjamahose die Hände, wobei auch ein Teil des Kissens, das er ihr zuvor auf das Gesicht gepresst hatte, in die Fesselung geriet. In der Folge reagierte der Angeklagte weiterhin panisch und zunächst unkoordiniert; so öffnete er etwa um 10:11 Uhr für einige Sekunden den Browser seines Smartphones. Sodann ließ die initiale Panik nach, der Angeklagte beruhigte sich ein wenig und geriet in eine Phase der tiefen Erschütterung über die Tötung seiner Frau. In diesem Zustand beschloss der ohnehin suizidgefährdete Angeklagte, seinem Leben nunmehr ein Ende zu setzen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich insoweit um die Absicht der Begehung eines sogenannten Bilanzselbstmordes handelte, da der Angeklagte sich in den Tagen zuvor bereits in der sogenannten suizidalen Ambivalenzphase befunden und seinen Tod ernsthaft in Betracht gezogen hatte. Die Tötung seiner Frau, die er liebte und nicht hatte verlieren, sondern eigentlich zurückgewinnen wollen, und der nunmehr sicher von ihm erwartete endgültige Verlust auch der Kinder und damit seiner gesamten Familie, also seines Lebensinhaltes, führten daher zu einem Überwiegen seiner selbstzerstörerischen Impulse und festigten erstmals in ihm den Wunsch, tatsächlich sterben zu wollen, da er anders als zuvor keinen Sinn mehr im Weiterleben sah. Daraufhin leitete er sogleich entsprechende Vorkehrungen in die Wege. So deponierte er bereits um 10:23 Uhr 1.400,00 € in bar in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges, in dem sich auch noch der zwei Tage zuvor gekaufte Grillanzünder befand, nachdem er seiner Mutter zuvor um 10:22 Uhr unter Verweis auf das Geld eine Nachricht des Inhaltes geschrieben hatte, dass sie schnell kommen und sich um die Kinder kümmern solle. Parallel hierzu verabschiedete er sich in einer Familien-„W.A.“-Gruppe von seinen Söhnen, indem er ihnen schrieb, dass er sie sehr liebe und sie sich um ... kümmern mögen. Anschließend legte er mit Hilfe des aus dem Fahrzeug mitgenommenen Grillanzünders sowohl auf der in das Obergeschoss führenden hölzernen Treppe der Doppelhaushälfte als auch in dem im Obergeschoss befindlichen Schlafzimmer Feuer. Auf der Treppe entzündete er insoweit einen Papierstapel; seine Vorstellung war, dass ihm der sich auf die Treppe ausweitende Brand einen etwaigen Fluchtweg abschneiden würde, falls er später doch noch von dem Suizidversuch Abstand nehmen wollte. Im Schlafzimmer wiederum nahm er den dort befindlichen Rauchmelder ab, welchen er - zusammen mit einem vermutlich aus dem Flur des Obergeschosses stammenden weiteren Rauchmelder - unter die Matratze des Ehebettes legte, und entzündete die Matratze. Er selbst legte sich zu dem Leichnam seiner Frau in das Ehebett, die er auf die Seite drehte, um sich neben sie liegend an sie zu pressen. Er plante, durch die sich entwickelnden Rauchgase ohnmächtig zu werden und hoffte darauf, sodann zu ersticken und neben seiner Frau zu sterben, woraufhin beide gemeinsam im Tod verbrennen würden. Dabei ging er davon aus, dass die Brandherde sich weiterentwickeln und das Feuer auch auf tragende Gebäudeteile übergreifen würde, was er billigend in Kauf nahm. Allerdings wurde er entgegen seiner Hoffnung nicht sogleich ohnmächtig. Stattdessen wurde es ihm im Schlafzimmer schnell zu heiß; außerdem erlitt er schmerzhafte Brandwunden am unteren Rücken, am Gesäß und an der Hüftaußenseite. Daraufhin schleppte er sich in den Flur des Obergeschosses, wo er schließlich infolge einer Kohlenmonoxidvergiftung ohnmächtig zusammenbrach. Zwischenzeitlich war sein Sohn ..., der durch die Gruppennachricht alarmiert worden war, gegen 11:15 Uhr mit einem Taxi am Haus der Familie eingetroffen. Als dieser das Haus betreten wollte, nahm er den Alarm eines Rauchmelders wahr, der durch den sich vom Schlafzimmer über den Flur ausbreitenden Rauch ausgelöst worden war. Daraufhin hielt der Taxifahrer, der Zeuge ..., bei dem es sich um ein Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr handelt, den Jungen davon ab, das Haus zu betreten. Der Zeuge selbst begab sich in das Erdgeschoss des Hauses und stellte schnell fest, dass dort ein Aufenthalt ohne Atemschutz auf Grund starker Rauchgasentwicklung nicht möglich war. Er alarmierte daher die Feuerwehr. Den gegen 11:30 Uhr eintreffenden Mitarbeitern der Feuerwehr gelang es schließlich, den bewusstlosen Angeklagten im Haus aufzufinden, ihn zu wecken und sodann aus dem Haus zu führen. Beim Verlassen des Hauses ergriff der Angeklagte noch auf einer neben der Haustür befindlichen Kommode eine Tasche mit diversen Unterlagen. Löscharbeiten der Feuerwehr waren nicht erforderlich. Die Brandherde waren jeweils bereits - wahrscheinlich durch Sauerstoffmangel - weitgehend von selbst erloschen, ohne dass Gebäudeteile selbstständig gebrannt hatten; lediglich auf der Treppe musste ein Glutnest ausgetreten werden. Im Schlafzimmer entdeckten die Rettungskräfte auf dem Ehebett den gefesselten Leichnam der Geschädigten. Die Rauchgasintoxikation des Angeklagten war lebensbedrohlich; er musste künstlich beatmet werden und war bis zum 14.11.2020 nicht ansprechbar. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten: Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen eigenen ausführlichen Angaben in der Hauptverhandlung. Er hat seinen Lebensweg, einschließlich seines familiären Hintergrundes, seiner schulischen und beruflichen Entwicklung sowie seiner Beziehungshistorie - so wie unter Ziffer I. im Einzelnen dargestellt - in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die psychiatrische Sachverständige Dr. med. ... hat - insoweit als Zeugin - bestätigt, dass er entsprechende - und damit konstante - Angaben auch ihr gegenüber in der von ihr durchgeführten Exploration gemacht habe. Daneben werden die Angaben des Angeklagten zu seiner Person teilweise durch die weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme gestützt, in einigen Punkten aber auch ergänzt. Im Einzelnen: a) Allgemeine lebensgeschichtliche sowie schulische und berufliche Entwicklung: aa) Die Kammer konnte den Angaben des Angeklagten zu seiner allgemeinen Lebensgeschichte ohne Weiteres folgen. Er hat sein dargestelltes Aufwachsen, seine Beziehung zu seinen Eltern sowie seinen schulischen und beruflichen Werdegang plausibel, anschaulich, chronologisch nachvollziehbar und unter Nennung diverser, teils origineller Details, etwa bezüglich seiner „Abenteuertour“ durch Europa, geschildert, die in die Feststellungen zu Ziffer I. 1. Eingang gefunden haben und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Seine Angaben zu seiner Biografie haben den Eindruck einer bemerkenswerten Offenheit vermittelt, sodass die Kammer keinerlei Veranlassung hat, an ihrer Wahrheitsgemäßheit zu zweifeln, zumal sich insoweit keine Motivation für falsche Angaben aufdrängt. bb) Die Nebenklägerin ..., die Schwester der Geschädigten, hat die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten sowie ... auf ... sowie nach dem Umzug auf das Festland bestätigt, wobei sie insbesondere auch die Umstände der gescheiterten Selbstständigkeit im Jahr 2012 in Übereinstimmung mit dem Angeklagten dargelegt hat. Der Zeuge ... hat im Übrigen die auch von dem Angeklagten benannten Hintergründe seiner Entlassung in der Probezeit im November 2020 bestätigt und insoweit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in dem Unternehmen „...“ - wie auch in der Vorgängerfirma „...“ - als guter Mitarbeiter geschätzt worden sei. Der Zeuge hat insoweit die erfolgreiche Ausbildung des Angeklagten zum Industriekaufmann beschrieben und betont, dass dessen Elternzeit dem Betrieb auf Grund der Qualität seiner Arbeitsleistung und seiner Zuverlässigkeit „echt weh getan“ habe. Er bestätigte, dass der Angeklagte seinerzeit finanzielle Gründe, namentlich das höhere Gehalt der Geschädigten, als Grund dafür benannt habe, warum dieser in die Elternzeit gegangen sei und nicht seine Frau. Die im November 2020 erfolgte Kündigung in der Probezeit nach der erneuten Arbeitsaufnahme des Angeklagten beschrieb der Zeuge als rein finanziell bedingt infolge der Krankschreibung des Angeklagten wegen seiner schlechten Leberwerte und betonte sein Bedauern darüber. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin ... und der Zeuge ... einzelne biografische Details des Angeklagten bestätigen konnten, bestehen in einer Gesamtschau keinerlei Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit seiner übrigen Angaben zu seinem Werdegang. cc) Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute ... beruhen zunächst ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Er betonte diesbezüglich, dass sie zuletzt keine Schulden gehabt hätten und es ihnen gelungen sei, die laufenden Kosten stets sogleich zu begleichen. Zugleich schilderte er jedoch auch, dass auf Grund seines negativen Scores bei der Schufa, der im Zuge eines Streits über eine Stromrechnung infolge der gescheiterten Selbstständigkeit 2012 entstanden sei, die Konten der Familie sämtlich über seine Ehefrau gelaufen seien. Überdies sei, wie unter Ziffer I. 1. beschrieben, der beabsichtigte Hauskauf an dem negativen Schufa-Eintrag gescheitert. Die Kammer konnte zudem aus den Schilderungen des Angeklagten, dass die Eheleute insbesondere während ihrer jeweiligen Umschulungen sowie der Elternzeit stets ihr monatliches Budget genau hätten berechnen und im Blick behalten müssen, darauf schließen, dass die finanziellen Verhältnisse jedenfalls in dieser Zeit tendenziell insoweit angespannt waren, als dass sie für die Bildung größerer Rücklagen nicht ausreichten. Diesen Eindruck hat der Angeklagte letztlich auch selbst bestätigt, indem er angab, dass sie sich im Jahr 2020 von der Mutter der Geschädigten Geld für eine Reparatur seines Fahrzeuges hätten leihen müssen. Auch die Nebenklägerin ... bekundete, dass die Familie keinen „Puffer“ für Urlaube oder unvorhergesehene Ausgaben gehabt habe, und gab an, ihrer Schwester und dem Angeklagten vereinzelt dreistellige Beträge als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben, die sie jeweils anschließend zurückerhalten habe. Die Kammer hat überdies die Erkenntnisse aus einer Finanzermittlung in die Hauptverhandlung eingeführt, aus denen sich das unter Ziffer I. 1. festgestellte Bild ebenfalls ergibt. So folgt aus einem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk von KHK ... vom 04.01.2021 (Bd. VI, Bl. 1090 – 1093) insbesondere, dass keines der von der BaFin mitgeteilten Konten der Familie auf den Namen des Angeklagten geführt bzw. eingerichtet worden sei, auch wenn dieser durchaus Verfügungsberechtigter der fraglichen, auf den Namen der Geschädigten laufenden Giro- und Kreditkartenkonten gewesen sei. Eine Auswertung der Geldeingänge und -abflüsse habe zudem die unter Ziffer I. 1. festgestellten Nettoeinkünfte der Eheleute ... ergeben. Aus der in dem Vermerk dargestellten Analyse der Geldflüsse folgt ferner, dass die Girokonten zuletzt schwankende Guthaben im unteren bis vereinzelt mittleren vierstelligen Bereich ausgewiesen haben, was die Angaben des Angeklagten stützt, er und seine Frau hätten keine Schulden gehabt, sondern seien in der Lage gewesen, die laufenden Kosten zu tragen. dd) Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist, beruht auf der Verlesung der entsprechenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2021. b) Partnerschaftliche Beziehungen und Familienleben: Auch die Feststellungen unter Ziffer I. 2. zu der Sexual- und Beziehungsanamnese des Angeklagten beruhen weitgehend auf seinen eigenen Angaben. Dieser hat seine dargestellte Beziehungshistorie insgesamt äußerst detailreich beschrieben und zeitlich schlüssig eingeordnet. Zudem hat er im Rahmen seiner Schilderungen auch jeweils seine Emotionen und Beweggründe nachvollziehbar wiedergegeben, reflektiert und eingeordnet, wobei er sich durchaus selbstkritisch zeigte, etwa in Bezug auf seine Entfremdung von seinem Sohn ... oder den Umstand, dass er die Unzufriedenheit seiner Ehefrau nach der Geburt ... nicht bemerkt habe, sodass seine Ausführungen auch insoweit zur Überzeugung der Kammer in hohem Maße authentisch und glaubhaft sind und den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Insoweit hat die Kammer insbesondere auch bedacht, dass der Angeklagte sich selbst durch seine - in vielen Details äußerst originellen - Angaben über die Ausgestaltung der Beziehung zu seiner Frau nicht geschont und bemerkenswert offen Umstände dargelegt hat, die gerade vor dem Hintergrund des Vorwurfes einer Vergewaltigung seiner Ehefrau als selbstbelastend bewertet werden können, da er beispielsweise unumwunden das mit der Zeit nachlassende sexuelle Interesse seiner Frau in der Ehe eingeräumt und sogar betont hat, diese habe ihn bereits vor der Trennung vielfach abgewiesen und überwiegend nur noch aus Mitleid Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Hätte der Angeklagte beabsichtigt, sich bei der Schilderung des Ehelebens in einem besseren Licht darzustellen, hätte es nahegelegen, diesen Umstand schlicht zu verschweigen, zumal es sich um nur schwerlich objektivierbare und nachprüfbare Vorgänge zwischen den Eheleuten handelt, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung von Zeugen entziehen und auch durch andere Beweismittel nicht ohne weiteres nachvollzogen werden können. Dieses Einlassungsverhalten bezüglich der Beziehungsentwicklung bewertet die Kammer daher insgesamt als überaus authentisch. Soweit es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung sich entgegen der Einschätzung des Angeklagten bereits vor Oktober 2020 negativ entwickelt hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte dies persönlichkeitsbedingt schlicht nicht entsprechend wahrgenommen hat oder - unterbewusst – nicht wahrnehmen wollte und sich insoweit an die Hoffnung auf eine zeitnahe Besserung geklammert hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass er diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat. Seine Angaben werden zudem punktuell in vielen Aspekten durch die Aussage der Zeugin ..., der Schwester und engsten Vertrauten der Geschädigten, gestützt. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte hat insbesondere glaubhaft jegliche sexuellen Gewaltfantasien und spezifische Fetische abgestritten, welche auf Grund der Fesselung ... sowie des generellen - schon auf Grundlage der Auffindesituation des Leichnams augenscheinlichen - sexuellen Bezuges der Tat womöglich für diese relevant sein könnten. Dabei hat er differenziert und unumwunden angegeben, mit seiner Ehefrau im Verlauf der Jahre durchaus vereinzelt niederschwellige Fesselungsspiele, unter anderem auch mit Handschellen, die sich in einer Schublade im Schlafzimmer befunden hätten, praktiziert zu haben; diese hätten jedoch letztlich nur der Abwechslung und Spannung im Sexualleben gedient, jedoch keine sadomasochistischen Elemente enthalten. Auch habe insoweit bei ihm keine besondere Vorliebe für die Ausübung von Macht und Kontrolle im Sexualleben bestanden. Die Kammer hat keine Veranlassung und auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal die Zeugen KHK ... und KHK’in ..., die den Tatort untersucht und insgesamt das Wohnhaus der Eheleute ... durchsucht haben, über den im Bett gefundenen Vibrator hinausgehend von keinem in dem Haushalt auffindbaren Sexspielzeug berichtet haben, dessen Vorhandensein lebensnah bei entsprechenden Vorlieben zu erwarten gewesen wäre. Auch die Nebenklägerin ... hat auf Nachfrage bekundet, dass ihr keine entsprechenden Praktiken des Angeklagten und der Geschädigten bekannt seien. In diesem Zusammenhang erläuterte sie, sich insbesondere nach der Trennung mit ihrer Schwester über intime (Beziehungs-)Details unterhalten zu haben, sodass sie davon ausgehe, diese hätte ihr von entsprechenden eigenen sadomasochistischen Vorlieben und insbesondere auch derartigen Wünschen des Angeklagten berichtet, zumal sie, die Nebenklägerin, hierfür - anders als die Geschädigte, die entsprechendes vehement abgelehnt habe - offen sei, sodass im Rahmen ihrer intimen Gespräche kein Grund zur Ausklammerung dieses Themas bestanden hätte. Die Geschädigte habe die mit dem Angeklagten gelebte Sexualität im Gespräch mit der Nebenklägerin vielmehr als „Hausfrauensex“ charakterisiert. bb) Der Angeklagte hat die Entwicklung der Beziehung zu seiner Ehefrau im Wesentlichen glaubhaft so beschrieben, wie die Kammer sie unter Ziffer I. 2. festgestellt hat. Er hat dabei die Umstände ihres Kennenlernens auf ..., die schnelle Eingehung einer festen Partnerschaft und die Gründung einer Familie, einschließlich des traumatischen Verlustes ihres ersten gemeinsames Kindes, sowie den Verlauf des Ehe- und Familienlebens bis Anfang Oktober 2020 anschaulich dargestellt. Insoweit wurde aus einer Gesamtschau seiner Angaben deutlich, dass seine Ehe und die Familie für ihn Priorität hatten und seinen absoluten Lebensmittelpunkt darstellten. So hat er beispielsweise auf direkte Nachfrage das Vorhandensein spezifischer Interessen und Hobbies unter Verweis auf das Familienleben und die in dieses investierte Zeit ausdrücklich verneint. Auch hat er erläutert, dass der im Jahr 2017 entwickelte Gedanke der Eheleute, ein weiteres Kind zu bekommen, unter anderem von der Aussicht geleitet worden sei, dass ihre Söhne in den kommenden Jahren ausziehen würden; der Angeklagte und seine Frau hätten sich insoweit gedacht: „Was sollen wir dann tun? Hobbies suchen?“. Daneben war anhand der Schilderungen seiner beruflichen Laufbahn zu ersehen, dass er - bei aller Zuverlässigkeit und allem Engagement, mit denen er seiner jeweiligen Berufstätigkeit nachging - seine Arbeitsstellen dennoch als austauschbar empfand und - insbesondere nach der gescheiterten Selbstständigkeit - jedenfalls keine berufliche Selbstverwirklichung erreichen konnte. Er bezeichnete vielmehr die Elternzeit ab Februar 2019, in welcher er sich intensiv der Erziehung ... widmen konnte, ausdrücklich als die schönste Zeit seines Lebens. In diesem Zusammenhang brachte er auch sein Bedauern darüber zum Ausdruck, sich auf Grund der belastenden Arbeitszeiten in der Gastronomie in der Vergangenheit nicht in dem Maße Zeit für seine Söhne genommen zu haben, wie er es sich gewünscht hätte und wie es seiner inneren Priorisierung des Familienlebens eigentlich entsprochen hätte. Ferner verdeutlichte der Angeklagte, infolge der Erfahrungen mit seiner früheren Partnerin ... und der Entfremdung von seinem Sohn ... regelrechte Verlustängste entwickelt zu haben. Er beschrieb, dass er den Kontaktverlust zu ... zwar meist habe verdrängen können, seine Emotionen ihn jedoch in bestimmten Situationen plötzlich überwältigt hätten - so etwa, wenn er gewisse Fernsehsendungen gesehen hätte, in denen es um vermisste Elternteile oder die Entfremdung von Eltern und Kind gegangen sei. In diesen Momenten habe er es nicht mehr ertragen, die jeweilige Sendung überhaupt weiter anzusehen. Die Kammer schließt hieraus, dass die negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Gründung seiner ersten Familie zu seinem besonders ausgeprägten Wunsch nach einem intakten und harmonischen Familienleben mit der Geschädigten beigetragen haben. Auch die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. ... hat im Rahmen ihrer Darstellung und Analyse der Psychopathologie des Angeklagten in diesem Zusammenhang - im Einklang mit der Einschätzung der Kammer stehend - eine selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung konstatiert, wobei auf der einen Seite ein gewisses Misstrauen des Angeklagten auf Grund seiner früheren Beziehungsbelastungen und auf der anderen Seite seine absolute Priorisierung seiner mit der Geschädigten gegründeten Familie relevant seien. Er habe in der Vergangenheit bereits die Erfahrung gemacht, den Kontakt zu einem Kind infolge einer Trennung gänzlich verloren zu haben, weshalb er ihrer Einschätzung nach den erneuten Verlust seiner Kernfamilie um jeden Preis habe vermeiden wollen. Da er infolge seiner selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile ohnehin dazu neige, seine eigenen Bedürfnisse zurückzustellen, habe dies zu einer erheblichen Anklammerung an das Konstrukt der Familie und seine Partnerin geführt, zumal die Eheleute nur wenige soziale Kontakte gehabt hätten und die Familie daher ein geradezu geschlossenes System dargestellt habe. In diesem Zusammenhang konnte die Kammer auf Grundlage der eigenen Angaben des Angeklagten sowie der Aussage der Nebenklägerin ... feststellen, dass die Eheleute über keinen ausgeprägten Freundeskreis verfügten. Engste Bezugsperson der Geschädigten war die Nebenklägerin ... selbst; der Angeklagte wiederum hielt Kontakt mit seiner Mutter und pflegte im Übrigen zwar eine Freundschaft zu dem Zeugen .... Gerade in dem tatrelevanten Jahr 2020, in dem es ab Oktober zu seiner großen Lebenskrise kam, habe er zu diesem ausweislich der eigenen Aussage des Zeugen jedoch - coronabedingt - nur wenig Kontakt gehabt. Auch hat die Kammer infolge der nur oberflächlichen Art und Weise, in welcher der Zeuge den Angeklagten zu charakterisieren vermochte, den Eindruck gewonnen, dass im Rahmen dieser Freundschaft kein tiefgehender Austausch über emotionale Belange erfolgte. Einen zentralen Aspekt der Beweisaufnahme hat darüber hinaus die Aufklärung der konkreten Ausgestaltung der Beziehung zu der Geschädigten und insbesondere die Frage nach deren Qualität in den Jahren und Monaten vor dem Tatgeschehen eingenommen. Der Angeklagte selbst hat insoweit verschiedentlich betont, die Beziehung bis Anfang Oktober 2020 als glücklich und harmonisch angesehen zu haben. Er hat insbesondere auf Nachfrage ausdrücklich verneint, dass ..., also das sogenannte „Nachzüglerkind“, unter Umständen in der Hoffnung gezeugt worden sein könnte, durch die gemeinsame Sorge für ein weiteres Kind etwaige Differenzen zu überbrücken. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang das festgestellte nachlassende sexuelle Interesse seiner Frau in der Beziehung beschrieben, welches er mit ihrer Einnahme der „Pille“ und den hieraus resultierenden Nebenwirkungen erklärte. Er gab an, mit seiner Frau auf Grund ihrer verminderten sexuellen Lust das Absetzen der „Pille“ besprochen zu haben, in der Hoffnung hierdurch die Sexualität in der Ehe wieder zu beleben, woraufhin beide diskutiert hätten, wie sie mit einer infolgedessen etwaig eintretenden Schwangerschaft umgehen würden. Dabei hätten sie festgestellt, sich ohnehin ein weiteres Kind zu wünschen. Auch die Nebenklägerin ... hat bekundet, dass die Geschädigte ihr ähnliches berichtet habe. Die Nebenklägerin, die ihrer Schwester nach ihren Angaben sehr nahegestanden habe, gab im Übrigen an, selbst erstmals Anfang 2020 grundlegende Probleme in der Beziehung der Eheleute ... bemerkt zu haben, woraus die Kammer schließt, dass eine etwaige bereits zuvor existierende Unzufriedenheit der Geschädigten in der Ehe jedenfalls nicht deutlich zu Tage getreten ist. Die Nebenklägerin führte im Kontext mit der Geburt ... im Übrigen weiter aus, dass die Geschädigte ihr gegenüber in Gesprächen offenbart habe, dass das Sexualleben vor der Geburt ... unter der hormonellen Verhütung gelitten habe; nach Absetzen der „Pille“ sei die Geschädigte ihrer eigenen Einschätzung nach, welche sie der Nebenklägerin vermittelt habe, sodann in sexueller Hinsicht zunächst regelrecht „aufgeblüht“. Diese Schilderungen der Nebenklägerin decken sich demzufolge mit der eigenen Einschätzung des Angeklagten. Insoweit hat die Nebenklägerin allerdings einschränkend angemerkt, dass die Geschädigte dennoch ihren Berichten zufolge auch in dieser Phase ein grundsätzlich weniger ausgeprägtes Bedürfnis nach sexuellen Kontakten in der Ehe gehabt habe als der Angeklagte. In einer Gesamtschau konnte die Kammer keinerlei erhebliche, offen zu Tage getretenen Beziehungskonflikte vor dem 08.10.2020 feststellen, insbesondere nicht solche, infolge derer der Angeklagte vor diesem Zeitpunkt eine Unzufriedenheit seiner Frau in der Ehe bemerkt hat. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass sich nach der Geburt ... durchaus eine deutlich negative Entwicklung abzeichnete, an deren Ende die festgestellte Entfremdung der Geschädigten von dem Angeklagten und ihre Hinwendung zu dem Zeugen ... stand, auch wenn dem Angeklagten selbst dies zunächst verborgen blieb, wobei davon auszugehen ist, dass er die vorhandenen Anzeichen für die zunehmende Distanzierung seiner Ehefrau schlicht nicht bemerkte oder fehldeutete. Zugleich ist insoweit allerdings auch festzuhalten, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber insbesondere in Gestalt täglicher Liebesbekundungen auch aktiv den - unzutreffenden - Eindruck vermittelte, sie sei in der Beziehung noch glücklich, höchstwahrscheinlich, weil sie den Kindern zuliebe grundsätzlich an der Ehe festhalten wollte. Im Einzelnen: (1) Der Angeklagte selbst hat nachvollziehbar beschrieben, dass seine Ehefrau während seiner Elternzeit eine gewisse Eifersucht auf seine enge Bindung zu ... gezeigt habe, nicht zuletzt, da sie selbst gern Elternzeit genommen hätte und es ihr als Mutter schwergefallen sei, einzelne Entwicklungsschritte des noch sehr jungen Kindes zu verpassen. Die Geschädigte habe sich insoweit beschwert, dass ... sich zu einem „Papakind“ entwickeln würde. Im Nachhinein gehe der Angeklagte infolgedessen davon aus, dass dies die Beziehung durchaus belastet habe, auch wenn er das damals nicht so wahrgenommen habe. Selbstkritisch und reflektiert führte er an, dass immer zwei daran schuld seien, wenn eine Beziehung scheitere. Er glaube, dass auch in seinem Verhalten Ursachen dafür zu finden seien, dass seine Frau sich einen Liebhaber genommen habe. (2) Darüber hinaus berichtete der Angeklagte auf Nachfrage nach der Entwicklung der Beziehung in der Zeit nach; ... Geburt vor allem von der sexuellen Komponente der Partnerschaft. In diesem Zusammenhang war auffällig, dass er der Sexualität in der Ehe offenbar eine geradezu übergeordnete Bedeutung beizumessen scheint. So hat er auf diverse, eher allgemeine Fragen der Kammer nach dem ehelichen Zusammenleben, die auf die emotionale Bindung und den alltäglichen Kontakt abzielten, sogleich ausführlich, detailliert und wiederholt Bezug auf das Sexualleben mit seiner Frau genommen. Insoweit wurde allein durch dieses Einlassungsverhalten bereits deutlich, dass er die Qualität einer Beziehung maßgeblich über die gelebte gemeinsame Sexualität definiert. Dementsprechend mag es auf den ersten Blick verwunderlich anmuten, dass er einerseits selbst vor Oktober 2020 keine grundlegenden Probleme in der Beziehung wahrgenommen haben will, andererseits aber durchaus angab, die sexuellen Kontakte zu seiner Frau hätten im Verlauf des Jahres 2020 erneut zusehends abgenommen. Die Kammer bewertet diese Darstellung jedoch nicht als widersprüchlich. Denn der Angeklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass er das fehlende sexuelle Interesse wiederum mit der Einnahme hormoneller Verhütungsmittel durch seine Ehefrau in Verbindung gebracht habe, also eine Parallele zu der Zeit vor ... Geburt gesehen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sich dieser Zustand wieder bessern würde. Im Einzelnen hat der Angeklagte zu diesem Themenkomplex - wie festgestellt - angegeben, dass sich die sexuellen Kontakte zu seiner Ehefrau nach der Stillzeit zunächst wieder normalisiert hätten. Nachdem seine Frau jedoch wieder die „Pille“ eingenommen habe, hätten sich erneut die bereits bekannten Nebenwirkungen eingestellt, also Kopfschmerzen, eine Gewichtszunahme und vor allem auch die Abnahme sexueller Lust. Überdies hätten beide nur wenig Zeit füreinander gehabt - der Angeklagte sei durch die Betreuung ... und die Teilzeitbeschäftigung, die Geschädigte durch ihre Schichtarbeit in der Altenpflege ausgelastet gewesen. Daneben habe der Angeklagte die fehlende sexuelle Lust seiner Ehefrau auch darauf geschoben, dass er sich habe „gehen lassen“; er habe viel Zeit mit ... zu Hause verbracht, wobei er sich nur wenig rasiert habe, kaum Zeit fürs Duschen gehabt und häufig eine Jogginghose getragen habe. Insgesamt hätten sie im Jahr 2020 nur wenige sexuelle Kontakte gehabt. Er beschrieb in diesem Zusammenhang allerdings seine damalige Hoffnung und sein Vertrauen darin, dass sich diese Phase nach einem erneuten Absetzen der „Pille“ durch seine Ehefrau und einer Eingewöhnung ... in den Kindergarten wieder bessern würde. Infolge des erneuten Absetzens der Pille und dieser Hoffnung hätten die Eheleute im Verlaufe des Jahres 2020 daher auch Kondome gekauft. Er schilderte im Übrigen folgendes Muster hinsichtlich der Anbahnung der sexuellen Kontakte zu seiner Ehefrau: Er habe als Mann ein größeres sexuelles Interesse gezeigt und vielfach im Verlaufe eines Tages Andeutungen hinsichtlich eines abendlichen sexuellen Kontaktes gemacht, wobei seine Frau ihn häufig abgewiesen habe. Es sei ein regelrechtes Spiel gewesen, „zu gucken, was abends so geht.“ Teilweise habe seine Frau dann auch eingelenkt, wobei sie zum Ausdruck gebracht habe, dass der Angeklagte ihr leid tue. Es wurde deutlich, dass der Angeklagte diese Dynamik auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch immer nicht als etwaiges Anzeichen für eine Entfremdung seiner Ehefrau von der Partnerschaft gedeutet hat. Der letzte Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Ehefrau habe wie festgestellt einen Tag vor seinem Geburtstag, also am ..., stattgefunden. Soweit auf Grundlage der Aussagen der Nebenklägerin ... und des Zeugen ... im Raum steht, dass der Angeklagte und die Geschädigte sogar noch weniger sexuelle Kontakte seit der Geburt ... gehabt haben, als von dem Angeklagten beschrieben, ließ sich diese Diskrepanz nicht sicher aufklären, sodass die Kammer die detaillierten Schilderungen des Angeklagten mangels sicherer anderweitiger Erkenntnisse ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat: So hat der Zeuge ... bekundet, die Geschädigte habe ihm gegenüber jeglichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten seit der Geburt ... verneint. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls diese von dem Zeugen bekundete Darstellung der Geschädigten nicht der Wahrheit entspricht, da sie ihrer Schwester gegenüber ausweislich deren Aussage abweichende Angaben gemacht und durchaus von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in der Zeit nach der Geburt bis zur Tat berichtet habe, wenngleich dieser äußerst selten stattgefunden habe. Auch drängt sich diesbezüglich ein Motiv der Geschädigten, ihrem Liebhaber, dem Zeugen ..., nicht die Wahrheit zu sagen, regelrecht auf. Denn die Kammer hat den gesamten „W.A.“-Chatverkehr, den die Geschädigte in der Zeit vom 12.10.2020 bis zum 11.11.2020 mit dem Zeugen ... geführt hat und der aus weit über tausend Nachrichten besteht, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und diesen ausgewertet (vgl. W.A.-Chat: ... (...) – ..., 12.10.2020 – 24.10.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... 1 (12.10.-24.10. S. A50), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; W.A.-Chat: ... (...) – ..., 24.10.2020 – 11.11.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... (24.10.-11-11. iphone8), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“). Eine Analyse dieses Chatverkehrs ergibt, dass der Zeuge ... äußerst eifersüchtig auf den Angeklagten reagiert und sich wiederholt - geradezu penetrant - nach der Schlafsituation der Eheleute sowie danach erkundigt hat, ob der Angeklagte sich der Geschädigten (sexuell) genähert habe. So beschwerte sich der Zeuge etwa in einer Nachricht vom ..., 11:20:02 (UTC+1), dem Geburtstag der Geschädigten, darüber, dass diese ihn nicht aufgesucht habe, und insinuierte, sie habe lieber sexuelle Kontakte zu ihrem Ehemann. Er spielte insoweit darauf an, dass er gern gemeinsam mit der Geschädigten duschen würde, diese das aber sicherlich mit dem Angeklagten täte. Am selben Abend teilte die Geschädigte dem Zeugen mit, dass die Familie nun gemeinsam auf der Couch sitze. Daraufhin fragte der Zeuge ... sogleich nach, wie nah sie denn an dem Angeklagten sitze (Nachricht vom ..., 22:48:55 Uhr (UTC+1)). Die Kammer geht lebensnah davon aus, dass der Zeuge ein ähnliches Verhalten auch bereits vor der Trennung der Eheleute ... gezeigt hat, sodass dies ein nachvollziehbares Motiv der Geschädigten darstellt, ihren Liebhaber zu beschwichtigen und ihm jeglichen sexuellen Kontakt zu ihrem Ehemann zu verschweigen und stattdessen zu behaupten, einen solchen habe es bereits seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr gegeben. Ein solches Verhalten der Geschädigten erscheint zudem vor dem Hintergrund plausibel, dass sie dem Zeugen ... auch in anderer Hinsicht bezüglich der Kontakte zu ihrem Mann die Unwahrheit gesagt hat. So hat der Zeuge ... etwa bekundet, sie habe ihm mitgeteilt, sie und der Angeklagte würden das Ehebett auseinanderstellen und damit nicht mehr im selben Bett schlafen. Tatsächlich schliefen sie ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Nebenklägerin ... bis zuletzt aber durchaus noch im selben Bett. Ein Auseinanderstellen des Bettes ist im Übrigen auch gar nicht möglich, was der Zeuge ..., der nach eigener Aussage das Haus der Eheleute ... nie betreten habe, nicht wissen konnte, da es sich um ein Boxspringbett mit nur einem Bettgestellt und einer Matratze handelte. Hiervon konnte sich die Kammer unter anderem auf Grund der Aussage der Zeugin KHK’in ... überzeugen, welche die Beschaffenheit des Bettes bestätigte. Zudem hat die Kammer Lichtbilder des Tatortes in Augenschein genommen, auf denen ein Boxspringbett mit großer Matratze zu sehen ist, vgl. Sonderband Lichtbilder I, Bl. 47 - 49 d.A. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Nebenklägerin ... hingegen hat ausgesagt, dass die Geschädigte ihr gegenüber angegeben habe, seit der Geburt ... im Jahr 2018 vielleicht noch zweimal Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt zu haben, was im Widerspruch zu seinen Angaben steht, dass es im Jahr 2019 noch ein etwas regeres Sexualleben als im Jahr 2020 gegeben habe. Letztlich konnte die Kammer nicht aufklären, inwieweit diese von der Nebenklägerin glaubhaft wiedergegebenen Äußerungen der Geschädigten überhaupt als absolute Zustandsbeschreibung gesehen werden können oder ob sie nicht womöglich hyperbolische Elemente enthielten. Insoweit ist durchaus lebensnah, dass die Geschädigte ihrer Schwester eventuell mit Hilfe des rhetorischen Mittels der Übertreibung den desolaten Zustand des Sexuallebens in ihrer Ehe veranschaulichen und damit die Hinwendung zu dem Zeugen ... erklären wollte. Letztlich kommt es jedoch zur Überzeugung der Kammer auch nicht darauf an, die konkrete Häufigkeit der sexuellen Kontakte der Eheleute ... in den Jahren 2019 und 2020 im Einzelnen aufzuklären. Denn jedenfalls ist sowohl der Darstellung des Angeklagten als auch derjenigen der Nebenklägerin ... gemein, dass es spätestens im Jahr 2020 zu einer sexuellen Entfremdung der Eheleute ... auf Grund eines geringen bzw. gar nicht mehr vorhandenen Interesses der Geschädigten an der Sexualität in der Ehe gekommen ist. Die Nebenklägerin ... hat insoweit anschaulich ausgesagt, ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass sie schon lange vor der Trennung keine Liebe, romantische Zuneigung oder sexuelle Anziehung zu dem Angeklagten mehr verspürt habe, auch wenn sie ihn als Menschen durchaus geschätzt habe. In Übereinstimmung mit der eigenen Einschätzung des Angeklagten habe die Geschädigte ihrer Schwester im Übrigen berichtet, dass sie zuletzt primär aus Mitleid bzw. Pflichtgefühl Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt habe. (3) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte trotz dieser Entwicklung die sich wandelnden Gefühle seiner Frau und ihre veränderte Einstellung zu der Partnerschaft nicht realisiert hat und weiterhin davon ausgegangen ist, dass sie ein gutes, wie er es ausdrückte, „Team“ seien. So hat der Angeklagte betont, dass er und seine Frau bis zur Trennung gewisse Rituale gepflegt hätten, aus denen er auf ihre fortbestehende gegenseitige Liebe geschlossen habe. Hierzu zählte er insbesondere, dass sie einander auch nach über 18 Jahren Ehe noch immer mit Küssen an der Haustür verabschiedet hätten, wenn einer weggegangen sei. Den Austausch entsprechender Zuneigungsbekundungen, die sie als Abschiedsfloskeln umschrieb, bestätigte im Übrigen auch die Nebenklägerin .... Diese gab überdies ebenfalls an, den Angeklagten und die Geschädigte - jedenfalls bis Anfang 2020 - als eingespieltes und harmonisches Team wahrgenommen zu haben. Daneben betonte der Angeklagte in seiner Einlassung, dass er und seine Frau bis Anfang Oktober auch eine rege und liebevolle Kommunikation per Textnachricht aufrechterhielten. Er merkte insoweit anschaulich an, dass seine Frau nach ihrer Darstellung auch schon auf der Arbeit angesprochen worden sei, warum sie so oft auf ihr Mobiltelefon blicke. Auch der Zeuge ... bekundete, dass der Angeklagte währen der Arbeitszeit viel mit seinem Smartphone beschäftigt gewesen sei. Die Kammer konnte in diesem Kontext durch Einführung zahlreicher Textnachrichten der Eheleute ihre spezifische Art und Weise der Kommunikation nachvollziehen. So hat die Kammer zunächst exemplarisch einen Ausschnitt ihres Chatverkehrs, der den Zeitraum vom 17.02.2020 bis zum 08.03.2020 umfasste, eingeführt, um einen Einblick in ihren Austausch vor der unmittelbaren Tatanlaufzeit zu erhalten. Darüber hinaus hat die Kammer auch den gesamten auf dem Smartphone des Angeklagten gespeicherten Chatverkehr zwischen den Eheleuten ... in der Zeit vom 05.10.2020 bis zum 10.11.2020 in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. iM.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 1 – 164, 17.02.2020 – 08.03.2020, 23:10:30; Nachrichten 1378 – 1842, 05.10.2020, 11:08:28 Uhr – 10.11.2020, PDF-Datei „M. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; W.A.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 45-65, 12.10.2020 - 09.11.2020, PDF-Datei. „W.A. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII). Eine Auswertung der Kommunikation der Eheleute ... in der Zeit vor dem Trennungs-Gespräch vom 10.10.2020 hat ergeben, dass sie sich regelmäßig in einer Vielzahl von über den jeweiligen Tag verteilten Textnachrichten über alltägliche Belange auszutauschen pflegten, was für sich genommen sicherlich noch nicht bemerkenswert ist. Auffällig ist jedoch, dass sie überdies auch einen Austausch regelrechter Liebesschwüre pflegten, deren Sprachduktus nur als überschwänglich beschrieben werden kann. So teilte der Angeklagte seiner Frau beispielsweise am 19.02.2020 um 21:46:06 (UTC+1) mit, dass ... jetzt schlafe, und versah diese Bemerkung mit einer Liebesbeteuerung: „[...] Püppi schläft schon. Ich liebe dich von ganzem Herzen. Pass schön auf dich auf, Ultramegaextraknutsch [diverse „Herz- und Kussemojis].“ [sic!] Hierauf antwortete die Geschädigte um 22:37:03 (UTC+1): „Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse Emojis, unter anderem „Herz- und Kussemojis“]“ [sic!] Auch am folgenden Abend entwickelte sich eine ähnliche Unterhaltung per Textnachricht: Der Angeklagte schrieb um 21:30:46 Uhr (UTC+1): „Jetzt schläft die Prinzessin endlich. Ich liebe dich von ganzem Herzen. Ultramegaextraknutsch [diverse „Herz- und Kussemojis].“ [sic!] Der Angeklagte ergänzte um 22:51:35 Uhr (UTC+1): „Bin dann auch mal im Bett. Pass schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern, nicht von denen dort. Ich liebe dich von Herzen. Ultramegaextraknutsch [diverse „Herz- und Kussemojis].“ [sic!] Die Geschädigte antwortete um 22:53:20 (UTC+1): „Schlaf gut und träum was schönes mein süßer Hase! Mach ich nicht. Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse Emojis, unter anderem „Herz- und Kussemojis“]“ [sic!] Am 24.02.2020 um 07:57:2020 (UTC+1) wünschte die Geschädigte dem Angeklagten folgendermaßen einen angenehmen Tag, nachdem er ihr mitgeteilt hatte, sich auf der Arbeit - offenbar im Rahmen seiner Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - zu befinden: „Guten Morgen mein süßer Hase, sehr schön, da freue ich mich ganz doll. Wir wünschen dir einen angenehmen Arbeitstag, pass du schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Wir lieben dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Vergleichbare Nachrichten finden sich in dem exemplarisch eingeführten Chatverkehr bis zum 08.03.2020 nahezu mehrfach täglich. Auffällig ist insoweit, dass die Geschädigte sich wiederholt der wortgleichen Floskel „Wir lieben dich noch viel dollerer, von ganzem Herzen megadoll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!“ bediente. Obwohl die Geschädigte sich nach Aussage der Nebenklägerin ... im Verlaufe des Jahres 2020 emotional immer weiter von dem Angeklagten entfremdet habe und ab Juni 2020 eine sexuelle Beziehung zu dem Zeugen ..., einem Arbeitskollegen, eingegangen sei, was dieser bestätigt hat, änderte sich die wechselseitige Kommunikation zwischen den Eheleuten ... bis zum 10.10.2020 nicht, insbesondere sind keine zurückhaltenderen Formulierungen der Geschädigten zu verzeichnen. Vielmehr hat diese beispielsweise noch am 06.10.2020, 06:33:38 (UTC+1), auf die Mitteilung des Angeklagten, gut auf der Arbeit angekommen zu sein, mit folgender Bemerkung geantwortet, deren Formulierung im Wesentlichen der vorzitierten Nachricht aus dem Februar entspricht: „Guten Morgen [Emoji] sehr schön mein süßer Hase. Wir wünschen dir einen angenehmen Arbeitstag, pass schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Wir lieben dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Nur wenige Stunden später um 12:02:03 (UTC+1) schrieb sie: „Hey mein süßer Hase, wollte dir auch grad schreiben. Hier ist soweit alles schön, Jungs sind aufgestanden. ... ist in der Kita. Die arme Maus hat heute bitterlich geweint als ich sie an der Tür abgegeben habe [Emojis]. Ich mache mich jetzt gleich mal auf den Weg zur Arbeit. Pass du schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Ich liebe dich von ganzem Herzen mega doll [Emojis]. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Am 07.10.2020 um 05:45:33 (UTC+1) schrieb der Angeklagte: „Guten Morgen mein süßer Schatz. Leider konnte ich dir kein Küsschen geben, fühl dich ganz doll geknutscht. Knutsch auch die Prinzessin und die Jungs von mir. Wünsche euch einen schönen Tag. Ich liebe euch von ganzem Herzen. [„Herz-Emojis“] Ultramegaextraknutscht [„Herze-Emojis“].“ [sic!] Die Geschädigte antwortete um 06:33:24 (UTC+1): „Guten Morgen mein süßer Hase. Das mach ich und fühl dich auch ganz doll geknutscht. Ich wünsche dir auch einen angenehmen Arbeitstag, pass schön auf dich auf und lass dich nicht ärgern. Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!! [diverse „Kuss- und Herzemojis“]“ [sic!] Noch am 10.10.2020 um 15:53:13 (UTC+1), also nur wenige Stunden, bevor der Angeklagte die Geschädigte wegen der Affäre zur Rede stellte, schrieb sie ihm Bezug nehmend auf eine Bemerkung, dass er einkaufen fahre und seine Familie ihm das wichtigste sei: „Sehr schön [Emoji]. Fahr vorsichtig und gib nicht so viel Geld aus [Emoji]. Ich liebe dich noch viel dollerer von ganzem Herzen mega doll. Ihr seid mir auch mega wichtig. Doppelmegadreifachultraextraknutsch!!“ [sic!] Ungeachtet der floskelhaften Natur der Liebesbekundungen der Geschädigten stützt diese festgestellte Art der überschwänglichen Kommunikation zwischen den Eheleuten, welche die Geschädigte trotz ihrer Unzufriedenheit in der Ehe fortsetzte, die Einlassung des Angeklagten, er habe bis zum 08.10.2020 nichts davon geahnt, dass seine Frau sich allmählich von ihm abgewandt habe. dd) Die Nebenklägerin ... hat darüber hinaus Angaben gemacht, die Einblicke in das Eheleben des Angeklagten und der Geschädigten geben, welche über die eigene Darstellung des Angeklagten hinausgehen, insbesondere soweit sie Aspekte enthalten, die sich der (Selbst)Wahrnehmung des Angeklagten entziehen. So hat die Nebenklägerin bekundet, mit ihrer Schwester trotz der räumlichen Distanz einen regen Kontakt gehalten zu haben; sie hätten viel telefoniert oder per „F.“ korrespondiert, insbesondere nach der Trennung der Eheleute ... ab Anfang/Mitte Oktober 2020 hätten sie sich nahezu täglich unterhalten. Wie bereits erwähnt, habe die Nebenklägerin bereits Anfang des Jahres 2020 - etwa im Februar oder März - erstmals bemerkt, dass ihre Schwester in der Ehe zu dem Angeklagten nicht mehr glücklich gewesen sei. Auslöser für diese Einschätzung der Nebenklägerin sei ein Vorfall anlässlich der Beerdigung ihres Vaters gewesen. Die Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten, welche sie bei der Trauerfeier getroffen habe, habe auf die Nebenklägerin angespannt gewirkt, wobei insbesondere das Verhalten des Angeklagten ihrer Einschätzung nach ursächlich hierfür gewesen sei; dieser habe seinen Sohn ... angeschrien und sich insgesamt dem Jungen gegenüber abwertend verhalten, ohne dass die Zeugin jedoch in der Lage sei, die genaue Wortwahl und die konkreten Hintergründe dieses Vorfalls wiederzugeben. Jedoch habe das Verhalten des Angeklagten bei ihr einen derartigen Eindruck hinterlassen, dass sie sich am Abend des fraglichen Vorfalls mit ihrem eigenen Mann ausgetauscht und angemerkt habe, selbst niemals derartig herablassend mit ihrem Kind reden zu wollen. Die Nebenklägerin gab verallgemeinernd an, dass es nach Auskunft der Geschädigten häufiger vorgekommen sei, dass der Angeklagte sich auf entsprechende Art und Weise gegenüber seinen Söhnen verhalten habe, ohne dass sie jedoch weitere konkrete Vorfälle benennen könne. Die Geschädigte habe der Nebenklägerin mitgeteilt, dass sie dies auch gegenüber dem Angeklagten thematisiert und ihm verdeutlicht habe, sein Verhalten nicht zu akzeptieren. Insoweit habe die Nebenklägerin bemerkenswert gefunden, dass sich die Geschädigte offenbar deutlich positioniert habe, da sie ansonsten eher passiv gewesen sei und ihre Meinung zurückgehalten habe. In der Folge habe sie bei Gesprächen mit ihrer Schwester in deren Verhalten und Tonlage eine Art Erschöpfung wahrgenommen, die sie dergestalt gedeutet habe, dass die Beziehung aus Sicht der Geschädigten nicht mehr glücklich gewesen sei. Die Geschädigte habe berichtet, dass es häufiger Streitigkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten gebe, die sie stören würden. Auch habe sich die Geschädigte darüber beschwert, dass der Angeklagte sie ständig anrufe, wenn sie außer Haus sei, und über die „iC.“-Verknüpfung und freigegebene Ortung ihres Smartphones kontrollieren könne, wo sie sich gerade aufhalte. Sie sei nicht einmal in der Lage gewesen, in Ruhe einkaufen zu gehen, ohne dass der Angeklagte sich bei ihr gemeldet habe, sobald sie einmal etwas länger auf einem Parkplatz verblieben sei, um dort noch zu rauchen. Der Angeklagte selbst hat insoweit bestätigt, dass sämtliche Smartphones der Familie, bei denen es sich um Geräte der Marke „A.“ gehandelt habe, über eine Familien-Cloud miteinander verknüpft gewesen seien, wobei über die Applikation „Wo ist?“ auch eine GPS-Ortung der Geräte der Familiengruppe möglich gewesen sei. Diese habe er zum einen aus elterlicher Sorge genutzt, um zu sehen, wo sich ihre Söhne aufhielten, zum anderen aber tatsächlich auch, um den Aufenthaltsort der Geschädigten in Erfahrung zu bringen, zum Beispiel um sie an der Haustür in Empfang nehmen zu können. Die Nebenklägerin beschrieb den ... im September 2020 schließlich als einen Wendepunkt, an dem ihr, der Nebenklägerin, deutlich bewusst geworden sei, dass die Beziehung ihrer Schwester nicht mehr funktioniere. Sie habe mit dieser eine Unterhaltung per „F.“ geführt und an der Art und Weise, wie sie in Richtung des Angeklagten geblickt habe, gemerkt, dass sich etwas grundlegend verändert habe; sie habe insbesondere geahnt, dass es im Leben ihrer Schwester nun jemand anderen geben müsse. Daraufhin habe sie die Geschädigte direkt auf diese Vermutung angesprochen, die ihre Affäre bestätigt habe. Diese habe ihren Wunsch artikuliert, trotzdem mit dem Angeklagten, der hiervon noch nichts gewusst habe, gemeinsam wohnen zu bleiben, jedenfalls so lange, bis ... seinen Schulabschluss geschafft habe. Die Kammer bewertet die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft. Insoweit hat die Kammer durchaus bedacht, dass eine Motivlage bestehen könnte, den Angeklagten in einem negativen Licht zu zeichnen. Jedoch waren die Darstellungen der Nebenklägerin durch eine bemerkenswerte Differenziertheit und Bemühung um Objektivierung ihrer Angaben geprägt, was für deren Wahrheitsgemäßheit spricht. So hat sie sich etwa auch wiederholt empathisch gegenüber der belastenden Situation des Angeklagten in der Tatanlaufzeit gezeigt. Auch hat sie das Verhalten ihrer Schwester mitunter kritisch hinterfragt, etwa bezüglich ihres Verhaltens nach der Trennung. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, die Endgültigkeit des Beziehungsendes zu realisieren. Daraufhin habe sie bei ihrer Schwester nachgehakt, ob diese sich gegenüber dem Angeklagten eindeutig und unmissverständlich positioniert habe, weil sie mitunter dazu geneigt habe, sich „schwammig“ auszudrücken. Die Kammer bewertet dieses Aussageverhalten als Beleg für ihre Bemühungen um sachliche Angaben. Daher hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit ihrer Schilderungen bezüglich ihrer Wahrnehmungen und Bewertungen der Beziehung. Der Kammer ist insoweit aber bewusst, dass diese Einschätzungen - ebenso wie die eigene Selbstwahrnehmung des Angeklagten - lebensnah subjektiv gefärbt sind, zumal die Nebenklägerin teilweise auch nur die Schilderungen der Geschädigten, die sicherlich ihrerseits einer gewissen Subjektivität unterlagen, wiedergeben konnte. Dennoch geht die Kammer im Grundsatz davon aus, dass die Beschreibungen der Nebenklägerin bezüglich der negativen Entwicklung der Ehe des Angeklagten und der Geschädigten im Jahr 2020 zutreffend sind und damit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Denn sie decken sich in Details mit den - wenngleich von ihm abweichend beurteilten - eigenen Angaben des Angeklagten. Soweit die Nebenklägerin ein kritisches Licht auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Söhnen geworfen hat, geht die Kammer davon aus, dass dies tatsächlich - jedenfalls zuletzt - ein Konfliktpunkt in der Beziehung war. Der Angeklagte selbst hat nämlich bestätigt, dass er und seine Frau teilweise hinsichtlich der Kindererziehung unterschiedlicher Auffassung gewesen seien, wobei die Geschädigte ihm vorgeworfen habe, durch kritische und herablassende Äußerungen gegenüber seinen Söhnen deren Selbstbewusstsein zu schaden, etwa wenn er gesagt habe, dass diese sich in bestimmten Situationen dumm anstellten. Dies nimmt die Kammer jedoch nicht zum Anlass, die Angaben des Angeklagten, er habe die Unzufriedenheit seiner Frau in der Ehe vor Oktober 2020 nicht bemerkt, als widerlegt zu betrachten. Vielmehr sind entsprechende Differenzen in langjährigen Beziehungen lebensnah häufig anzutreffen, ohne dass deren Bestand sogleich von den Partnern in Frage gestellt wird. Zur Überzeugung der Kammer fügt sich das von der Nebenklägerin ... beschriebene Verhalten des Angeklagten im Übrigen in das Bild, welches die Kammer bereits nach seiner eigenen Einlassung von seiner Persönlichkeit gewonnen hat. Seine häufigen Kontaktaufnahmen und die Ortungen seiner Frau sind insoweit zwanglos als Ausprägung seiner selbstunsicheren Persönlichkeit zu sehen, welche Anklammerungen an seine Frau begünstigt hat. Aber auch das von der Nebenklägerin skizzierte Verhalten gegenüber seinen Söhnen fügt sich in das gewonnene Bild. Denn gerade bei selbstunsicher akzentuierten Persönlichkeiten ist es lebensnah nicht ungewöhnlich, dass sie aus überlegenen sozialen Positionen heraus zu einer eigenen Persönlichkeitsaufwertung durch überkritisches Verhalten anderen gegenüber neigen. Hierzu passt auch, dass die Nebenklägerin rechthaberische Züge des Angeklagten anlässlich Diskussionen im familiären Umfeld beschrieb. 2. Die Feststellungen zur Sache: Die Feststellungen zur Sache unter Ziffer II. beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten, der die Tatvorgeschichte ab Anfang Oktober 2020, das unmittelbare Tatvorgeschehen am 11.11.2020 und das eigentliche Tatgeschehen an jenem Tag ab 09:52 Uhr in weiten Teilen so schilderte, wie die Kammer es festgestellt hat. Allerdings vermochte die Kammer ihm nicht bezüglich seiner Behauptungen zu einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit der Geschädigten am Morgen des 11.11.2020 vor seinem Arztbesuch zu folgen, auch wenn die Feststellungen zu der Vergewaltigung gleichwohl maßgeblich auf seine eigenen Angaben bezüglich des Ehelebens zurückgehen. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei seiner Einlassung zu dem sexuellen Kontakt am Tatmorgen um eine Schutzbehauptung handelt, höchstwahrscheinlich in dem Bestreben, der Tötung seiner Frau die sexuelle Komponente zu nehmen. Dennoch haben gerade seine eigenen Aussagen in einer Gesamtschau dazu geführt, dass die Kammer einen einvernehmlichen Sexualakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sicher ausschließen kann. Im Übrigen wird die Einlassung des Angeklagten zu der Tatvorgeschichte und insbesondere zu dem Geschehensablauf am Morgen des 11.11.2020 durch die weitere Beweisaufnahme ergänzt bzw. konkretisiert. Die Erkenntnisse der Kammer beruhen insoweit insbesondere auf einer Auswertung der umfassenden digitalen Spurenlage, den Aussagen der am Tatmorgen eingesetzten Rettungskräfte, den Aussagen der Zeugen KHK ..., KHK ... und KHK’in ..., die jeweils mit den Ermittlungen betraut waren, der Inaugenscheinnahme diverser Lichtbilder, die den Tatort zeigen, sowie nicht zuletzt den Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. ..., welche die Erkenntnisse aus der Obduktion der Geschädigten und die objektive Spurenlage am Tatort referiert und eingeordnet hat, und der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. ..., welche die spezifische Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seine Psychopathologie in der Tatanlaufzeit überzeugend dargelegt hat. Gerade die Persönlichkeit des Angeklagten war für die Kammer entscheidend bei der Würdigung der Plausibilität und letztlich Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben zur Tötung seiner Ehefrau; sie war in einer Gesamtschau auch generell zentral für die Beurteilung der Tatdynamik. Im Einzelnen: a) Die Einlassung des Angeklagten: Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung ausführlich zur Sache eingelassen. Er hat zunächst durch seinen Verteidiger eine vorbereitete Erklärung verlesen lassen, die er sich im Anschluss ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Sodann hat er sich einer umfassenden weiteren Befragung durch die Verfahrensbeteiligten gestellt, wobei er die Angaben aus der Verteidigererklärung konkretisiert und deren Hintergründe erläutert hat. Widersprüchliche Angaben vermochte die Kammer insoweit nicht festzustellen. Seine vorbereiteten Darstellungen erwiesen sich lediglich als bedeutend oberflächlicher als seine ausführlichen und detaillierten persönlichen Aussagen im Rahmen der sich anschließenden Befragung. Zur Vermeidung von Wiederholungen sollen seine jeweiligen Angaben im Folgenden gemeinsam dargestellt werden: aa) Angaben des Angeklagten zu der Tatvorgeschichte ab dem 08.10.2020: Der Angeklagte hat auf Nachfrage zu dem konkreten Ablauf seiner Kenntniserlangung von der Affäre seiner Ehefrau angegeben, Anfang Oktober zu einem Zeitpunkt, als seine Schwiegermutter gerade zu Besuch gewesen sei, „durch einen blöden Zufall“ in der familiären Hektik das Smartphone seiner Frau aufgenommen zu haben. Dabei habe er die Nachricht eines auf den Namen ... lautenden Kontaktes bemerkt, die in der auf dem Sperrbildschirm angezeigten Vorschau diverse Herzchen ausgewiesen habe. Er beschrieb, sich im ersten Moment nichts dabei gedacht zu haben. Im weiteren Verlauf des Tages sei er jedoch misstrauisch geworden und habe das Handy seiner Frau bewusst erneut in die Hand genommen. Da er - mit ihrem Einverständnis - ihren Zugangscode gekannt habe, sei es ihm möglich gewesen, auf ihren Chatverkehr zuzugreifen; dabei habe er jedoch festgestellt, dass der gesamte Chat mit ... zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Dies habe ihn gewundert, da er ein entsprechendes Verhalten nicht von seiner Frau gekannt habe. Insoweit erläuterte er anschaulich, dass seine Frau mitunter sogar zehn Jahre alte E-Mails noch gespeichert habe. Er habe sofort geahnt, dass etwas nicht stimmen könne. Daher habe er eine weitere Gelegenheit, in der er auf das Smartphone seiner Frau habe zugreifen können, dazu genutzt, ihren „W.A.“-Account mit seinem Laptop zu verknüpfen. Während seine Frau bei der Spätschicht gewesen sei, habe er dann mittels seines Computers ihren Chatverkehr eingesehen. Ihm sei sofort klar geworden, dass sie ein intimes Verhältnis zu ..., also dem Zeugen ..., unterhalten habe, bei dem es sich offenbar um einen Arbeitskollegen gehandelt habe. Noch am selben Abend habe er seine Frau auf diese Erkenntnis angesprochen. Befragt zu der zeitlichen Einordnung dieser Vorgänge ergänzte er, zu glauben, dass er ihren „W.A.“-Account am 09.10.2020 mit seinem Laptop verknüpft habe; das Konfrontationsgespräch habe er einen Tag später mit seiner Frau geführt. Auch in der verlesenen Erklärung hat er insoweit angegeben, „um den 10. Oktober 2020 herum“ in Erfahrung gebracht zu haben, dass seine Ehefrau eine Affäre mit einem Kollegen gehabt habe. Der Kammer ist es im weiteren Verlauf gelungen, anhand der Auswertung seines M.Books zu rekonstruieren, dass er offenbar am 08.10.2020 erstmals Verdacht bezüglich der Affäre geschöpft hat, worauf sogleich im Rahmen der Würdigung der weiteren Beweisaufnahme noch eingegangen wird. Im Folgenden beschrieb der Angeklagte die technischen Hintergründe der von ihm genutzten Applikation „W.A. Desktop“ so, wie die Kammer sie unter Ziffer II. 1. festgestellt hat, wobei er erläuterte, dass es sich um eine Synchronisation der Chatinhalte gehandelt habe; Nachrichten, die auf dem Handy gelöscht worden seien, habe er daher auch nicht mehr auf seinem Laptop lesen können, sodass er nur den aktuellen Chatverkehr habe einsehen können, was ihm allerdings, wie er es anschaulich formulierte, bereits gereicht habe. Der Angeklagte gab in diesem Kontext weiter an, wegen der „Handyspionage“ ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, zumal seine Frau sich diesbezüglich auch vorwurfsvoll gezeigt habe. Am 13. oder 14.10.2020 habe er die Verknüpfung ihres Accounts daher auch auf seinem Laptop gelöscht. Das könne er zeitlich noch so gut einordnen, weil dies kurz nach seiner Rückkehr von dem Besuch seiner Eltern gewesen sei, bei denen er am 12. und 13.10.2020 gewesen sei. Er beschrieb, dass er die Deaktivierung der „W.A.“-Synchronisation im Beisein seiner Frau vorgenommen habe, um hierdurch ihr Vertrauen zurückzugewinnen. Der Angeklagte betonte, sich dementsprechend auch in der Folgezeit nicht mehr in den Account seiner Frau eingeloggt zu haben. Die Applikation habe er aber nicht von seinem M.Book gelöscht. Stattdessen habe er das Programm für seinen eigenen „W.A.“-Account genutzt, da es bequemer gewesen sei, längere Nachrichten zunächst in einem Textverarbeitungsprogramm zu verfassen und den Entwurf dann per „Copy and Paste“ in „W.A. Desktop“ zu übertragen. Dieses Vorgehen habe er beispielsweise bezüglich der Nachricht, die er später an den Zeugen ... geschrieben habe, gewählt. Zu einer weiteren Überwachung der Kommunikation seiner Frau sei es jedenfalls nicht mehr gekommen, auch wenn er - insbesondere in schlaflosen Nächten - „die wildesten Sachen gegoogelt“ habe. Dabei habe er verschiedene technische Möglichkeiten, die Nachrichten seiner Frau weiter auszuspionieren, in Erfahrung gebracht. Diese habe er jedoch sämtlich nicht genutzt, weil er befürchtet habe, ihr Vertrauen dann endgültig zu verlieren. Er habe allenfalls verschiedentlich darauf geachtet, ob die Geschädigte ausweislich ihres „W.A.“-Status gerade online gewesen sei. Ferner habe er vereinzelt die noch eingerichtete „iC.“-Funktion „Wo ist?“ genutzt, um nachzusehen, ob seine Frau auf direktem Weg zur Arbeit gefahren oder zuvor den Zeugen ... besucht habe. Infolgedessen habe er recht schnell gemerkt, dass die Affäre offenbar entgegen der Aussage seiner Ehefrau noch nicht beendet gewesen sei. Auch habe es eine Gelegenheit gegeben, bei der er zufällig ein Foto entdeckt habe, das seine Frau von einer Kette gemacht habe, welche der Zeuge ... ihr zum Geburtstag geschenkt habe. Dabei habe es sich aber nicht um einen Versuch gehandelt, seine Frau auszuspionieren. Seine Frau habe das Foto vielmehr - womöglich versehentlich - mit der Familien-„iC.“ synchronisiert, sodass er es auf dem Familien-iP. entdeckt habe, als er mit seiner Tochter Fotos angesehen habe. Der Angeklagte wies darauf hin, dass seine Frau nicht allzu versiert im Umgang mit technischen Geräten gewesen sei. Die Ortung seiner Ehefrau über die Applikation „Wo ist?“ sei im Übrigen nach Darstellung des Angeklagten später nicht mehr möglich gewesen, nachdem seine Frau versehentlich sämtliche Daten auf ihrem Smartphone gelöscht habe. Daraufhin habe er ihr geholfen, das Gerät neu einzurichten und habe bei dieser Gelegenheit die Funktion „Wo ist?“ in ihrem Beisein deaktiviert. Er habe sie zudem dazu animiert, sich einen neuen Sperrcode zu überlegen, um ihm den Zugriff auf das Gerät künftig zu entziehen. Auch dies habe der Wiederherstellung ihres Vertrauens zu ihm gedient. Auf Nachfrage der Kammer bezüglich der Reaktion der Geschädigten auf seine Offenbarung, dass er von der Affäre wisse, gab der Angeklagte an, dass sie sich nach seinem Eindruck ertappt gefühlt habe. Sie habe ihn gefragt: „Wo weißt du das jetzt her?“ Sowohl in der Verteidigererklärung als auch in seinen weiteren Ausführungen schilderte er im Übrigen, dass sie sich in dem Gespräch am 10.10.2020 ausführlich über die Zukunft ihrer Beziehung unterhalten hätten. Er konkretisierte insoweit im Rahmen seiner persönlichen Einlassung, dass sie bis in die frühen Morgenstunden, etwa bis halb vier, miteinander geredet hätten. Seine Frau habe ausweislich der Verteidigererklärung betont, dass es sich bei der Affäre mit dem Zeugen ... um keine ernste Beziehung gehandelt habe und sie diese beenden würde. Im Rahmen der Befragung durch die Kammer schilderte er dies dahingehend, dass sie die Affäre heruntergespielt und gesagt habe, es sei nur eine „Liebelei“, bei der überdies auch „noch nichts gelaufen“ sei, es also offenbar nach ihrer Darstellung zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Letztlich hätten sie sich darauf geeinigt, dass sich bezüglich ihres Zusammenwohnens nichts ändern solle und sie als Familie zusammenbleiben und durch Freundschaft einander weiterhin verbunden sein würden. Allerdings hätten sie eine Paarpause vereinbart, wie der Angeklagte es in seiner vorbereiteten Erklärung anschaulich formulierte; eine Scheidung habe jedoch zu keinem Zeitpunkt zur Debatte gestanden. Auf Nachfrage ergänzte er, die Geschädigte habe ihm gesagt, sie wolle die Affäre zwar beenden, müsse aber erst einmal schauen, ob sie mit dem Angeklagten wieder als Paar zusammen sein könne; sie wolle aber jedenfalls mit ihm befreundet bleiben. In seiner vorbereiteten Erklärung führte er hierzu aus, dass zu diesem Zeitpunkt sogar im Raum gestanden habe, eventuell eine Paartherapie zu machen. Der Angeklagte betonte insoweit, sich ausgemalt zu haben, dass seine Frau nach einem halben Jahr wieder zu ihm zurückkommen werde, wenn er zunächst, so wie seine Frau es verlangt habe, „gute Miene zum bösen Spiel“ mache. Im Rahmen seiner Befragung ergänzte er in diesem Zusammenhang, davon ausgegangen zu sein, seine Frau zurückzugewinnen, wenn er künftig besser auf sich achte. Übereinstimmend berichtete er sodann sowohl in der Verteidigererklärung als auch in der weiteren Befragung von seinem unter Ziffer II. 1. dargestellten, kurze Zeit später erfolgten Besuch bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in Swinemünde. Er erklärte auf Nachfrage zu dem Hintergrund dieses Besuchs, nach dem Gespräch mit seiner Frau nachts schlaflos und schweißgebadet im Bett gelegen und nicht gewusst zu haben, wie sein Leben weitergehen solle, weshalb er auf die Idee gekommen sei, seine Mutter zu besuchen, um sich auf Grund ihrer Erfahrungen mit Beziehungsproblemen von ihr beraten zu lassen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, das sein Leben regelrecht zusammengebrochen sei. Die Erkenntnis über die Affäre seiner Frau habe ihm den Boden unter den Füßen weggezogen. Daher habe er auch erwogen, die Fahrt zu nutzen, um mit seinem Fahrzeug gegen einen Brückenpfeiler zu steuern und sich auf diese Weise das Leben zu nehmen. Dies habe er aber auf Grund der Liebe zu seinen Kindern nicht getan. Auf Nachfrage, warum er derart hoffnungslos gewesen sei, obwohl er sich nach dem Gespräch am 10.10.2020 doch ausweislich seiner Schilderungen eigentlich vorgestellt habe, seine Frau zurückzugewinnen, zumal sie die Affäre als beendet deklariert habe, erläuterte der Angeklagte, sich in einem Wechselbad der Gefühle befunden zu haben, in dem sich Hoffnung und tiefe Enttäuschung bzw. Verzweiflung abgewechselt hätten. Er betonte, sich zuvor nicht habe vorstellen können, dass er und seine Frau einmal in eine solche Lage geraten würden. Stattdessen sei er immer stolz auf ihre enge Bindung gewesen und habe gedacht, sie könnten über alles reden. Daher sei die Affäre für ihn niederschmetternd gewesen. Zugleich habe er sich aber immer wieder eingeredet, dass seine Frau gerade wegen ihrer gemeinsamen Vergangenheit spätestens nach einem halben Jahr einsehen würde, einen Fehler begangen zu haben, sodass sie zu ihm zurückkehren würde. Insoweit habe er sogar gehofft, dass sie vielleicht schon Weihnachten wieder ein Paar sein würden. Er ergänzte in diesem Zusammenhang, jedoch bereits Ende Oktober gemerkt zu haben, dass seine Vorstellungen zu optimistisch gewesen seien. Denn er habe im weiteren Verlauf des Oktobers recht schnell bemerkt, dass seine Frau ihre Beziehung zu dem Zeugen ... entgegen ihrer ursprünglichen Aussage nicht beendet habe. So habe sie diesen offensichtlich weiterhin getroffen. Auch sei ihm klar gewesen, dass es sich um eine sexuelle Beziehung gehandelt habe, auch wenn seine Frau dies eingangs abgestritten habe. Dies habe er schließlich auch mit seiner Frau thematisiert. So sei es nämlich noch im Oktober zu einem Vorfall gekommen, bei dem seine Frau den Zeugen ... - nach ihrer Darstellung als Freundschaftsdienst - zu einem Arzttermin habe fahren wollen, weil dieser chronisch krank gewesen sei. Bei dieser Gelegenheit habe sie dem Zeugen sagen wollen, dass sie sich von ihm distanziere. Letztendlich sei sie jedoch die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen. Daraufhin habe er sie erneut auf die Affäre angesprochen, woraufhin sie sich gestritten hätten und seine Frau ihm mitgeteilt habe, dass ihn ihre Beziehung zu dem Zeugen ... nichts angehe. Im Übrigen habe sie betont, dass es sich um eine rein sexuelle Beziehung handele, die die Familie nicht gefährde. Der Angeklagte habe die Geschädigte infolgedessen darauf hingewiesen, dass sie sich widerspreche, wenn sie ihm einerseits sage, es sei nichts zwischen ihr und dem Zeugen ... gelaufen, die Beziehung andererseits aber als rein sexuell charakterisiere. Der Angeklagte beschrieb auf weitere Nachfrage, dass ihn das „Auf und Ab“ in der „Familien-WG“ insgesamt erheblich belastet habe. So habe es teilweise sehr schöne Tage gegeben, an denen sie als Familie etwas unternommen hätten; an anderen Tagen hätten sie sich gestritten. Der Angeklagte betonte von sich aus in diesem Zusammenhang, dass er gerade die schönen Familienerlebnisse auch wiederholt bewusst ausgenutzt habe, um sich seiner Frau körperlich zu nähern. So habe er sich verschiedentlich zum Beispiel während gemeinsamer Fernsehabende mit den Kindern an seine Frau „angekuschelt“, da er gewusst habe, dass sie vor den Kindern nicht vor ihm zurückweichen würde. So hätten sie nämlich vereinbart, das Familienleben für die Kinder normal aufrecht zu erhalten, auch wenn sie ihren Söhnen durchaus erzählt hätten, kein Paar mehr zu sein, weil sie sich auseinandergelebt hätten. Entsprechende Versuche, seine Frau im Beisein der Kinder zu berühren, beschrieb der Angeklagte auch in seiner vorbereiteten Erklärung. Auf weitere Nachfrage zu diesem Themenkomplex ergänzte er zudem, dass er die Geschädigte auch bei anderen Gelegenheiten zärtlich angefasst habe. So habe er ihr etwa beiläufig in der Küche einen Kuss in den Nacken gegeben oder sie am Gesäß berührt. Falls die Kinder in der Nähe gewesen seien, habe sie ihn gewähren lassen, womöglich auch, um ihm zu helfen, da es ihm nicht gut gegangen sei. Später habe sie ihm jedoch stets mitgeteilt, dass dies zu viel gewesen sei. Sie habe ihn bei jedem Annäherungsversuch darauf hingewiesen, dass sie nur als Familie zusammenleben würden, aber kein Paar mehr seien. Ihm sei daher klar gewesen, dass sie keine Zärtlichkeiten durch ihn gewünscht habe. Dennoch habe er immer wieder versucht, sich seiner Frau zu nähern, insbesondere wenn er frisch geduscht gewesen sei, sich rasiert oder ein neues Deo benutzt habe. Mitunter habe er sich auch im Schlafzimmer aufgehalten, während sie sich zur Nachtruhe vorbereitet habe, und sie gefragt, ob er ihr einen Gutenachtkuss geben dürfe; auch das habe sie aber stets verneint. Daneben habe er seiner Frau gegenüber wiederholt den Wunsch zum Ausdruck gebracht, mit ihr eine sogenannte „Freundschaft Plus“, also eine Freundschaft mit sexuellem Charakter, einzugehen. Auf Nachfrage der Kammer erläuterte er, dass dieser Gedanke dadurch aufgekommen sei, dass seine Frau mitunter durchaus Empathie für seine Situation gezeigt habe, woraufhin er versucht habe, diese Gefühlslage auszunutzen, um ihr sexuell wieder näher zu kommen. Da er zudem gemerkt habe, dass seine Frau sich eher für den Zeugen ... als für ihn interessiert habe, sei er dann - quasi als Kompromiss auf Grund der beendeten Paarbeziehung – auf die Idee mit der „Freundschaft Plus“ verfallen. Er habe anlässlich dieser Vorschläge auch angemerkt, dass die Geschädigte dem Zeugen ... dann sagen könne, er, der Angeklagte, habe seine Frau zurückerobert. Anfangs habe seine Frau noch beiläufig gesagt, dass sie später sehen könnten, ob daraus etwas werde. Daraufhin habe der Angeklagte verschiedentlich nachgefragt, wo das „Plus“ bleibe. Letztlich habe seine Frau sein Ansinnen aber immer abgelehnt. Insoweit habe sie manchmal dabei gegrinst, manchmal genervt gewirkt. In diesem Zusammenhang beschrieb er auch seinen Versuch, ihr anlässlich ihres Geburtstages eine Freude zu bereiten, indem er eine Badewanne eingelassen, Kerzen aufgestellt, ihren Lieblingsfilm auf dem iP. angemacht und ihr einen Cocktail hingestellt habe; er habe sich vorgestellt, sie hierdurch davon zu überzeugen, wieder mit ihm zu kuscheln oder zu „fummeln“. Trotz der Beendigung der Paarbeziehung hätten der Angeklagte und seine Frau im Übrigen weiterhin gemeinsam im Ehebett geschlafen, wobei sie ohnehin häufig auf Grund der Schichtarbeit der Geschädigten nicht zeitgleich geschlafen hätten. An dem Wochenende vor der Tat habe er dieses Schlafarrangement aber ausgenutzt, um seine Frau anzufassen, als diese bereits im Halbschlaf gewesen sei. Sie habe seine Annäherungsversuche jedoch sofort abgeblockt. Bei einer früheren Gelegenheit wiederum sei die Geschädigte diejenige gewesen, die den Angeklagten zärtlich am Arm berührt habe. Doch auch in dieser Situation habe sie sich im Halbschlaf befunden; er wisse daher bis heute nicht, ob die Berührung überhaupt für ihn bestimmt gewesen sei. Er fürchte insoweit, dass sie davon ausgegangen sein könnte, mit dem Zeugen ... im Bett zu liegen. Befragt zu dem erwähnten emotionalen „Auf und Ab“ in den Wochen vor der Tat erläuterte der Angeklagte ferner, dass er teilweise versucht habe, für die Kinder stark zu sein, um ihnen zu demonstrieren, dass sie weiterhin eine glückliche Familie seien. Zugleich habe er aber auch vor allem nachts vielfach „die wüstesten“ Gedanken gehabt. Dann sei ihm klar geworden, dass er das alles nicht schaffe. In seiner vorbereiteten Erklärung führte der Angeklagte hierzu aus, Schlafschwierigkeiten und Depressionen bis hin zu immer konkreteren Selbstmordgedanken gehabt zu haben. Er habe bereits geplant, sich von seinen Kindern zu verabschieden und einen tödlichen Unfall zu verursachen. Auf weitere Nachfrage ergänzte er, sich bereits konkret damit beschäftigt zu haben, wie er einerseits sicherstellen könne, bei einem Unfall auch tatsächlich zu sterben und nicht schwerverletzt zu überleben, und andererseits vermeiden könne, andere zu gefährden. Ausweislich seiner vorbereiteten Erklärung habe er sich auch bereits konkrete Orte im S. U. ausgesucht, an denen er einen tödlichen Unfall hätte verursachen können, indem er gegen dortige Betonpfeiler gefahren wäre. Im Rahmen seiner Befragung durch die Kammer gab er an, sich in dieser Phase Anfang November, in der sich seine Suizidabsichten verstärkt hätten, hilfesuchend an seine Hausärztin gewandt zu haben. Dieser habe er von den Selbstmordgedanken zwar nichts erzählt, aber durchaus berichtet, dass es ihm schlecht gehe und er auf der Arbeit bereits darüber nachgedacht habe, in eine Hobelmaschine zu fassen. Auch habe er ihr von der Trennung berichtet. Seine Ärztin habe bestätigt, dass er sich in einer großen Lebenskrise befunden habe, und ihm angeraten, Kontakt zu der Lebensberatung der Diakonie aufzunehmen, was er in der Folge auch getan habe. Zunächst habe er die Hoffnung gehabt, mit seiner Frau gemeinsam dorthin zu gehen, um sich als Paar beraten zu lassen. Dies habe die Geschädigte aber abgelehnt, obwohl sie ursprünglich in dem Gespräch vom 10.10.2020 der Option einer Paartherapie noch aufgeschlossen gegenübergestanden habe. Letztlich habe er einen Beratungstermin für den 18.11.2020 bekommen. Er habe diesem Termin positiv entgegengesehen und sich gefreut, mit jemandem reden zu können. Diese Aussicht habe ihm Hoffnung gegeben, bis dahin durchzuhalten. Daneben habe seine Frau verschiedentlich vorgeschlagen, dass er sich in einer Psychiatrie behandeln lassen solle. Dies habe er aber - nicht zuletzt aus Sorge um seine Kinder - abgelehnt. In der Verteidigererklärung führte er insoweit an, dass er die Situation weiterhin seinen Kindern zuliebe habe aushalten wollen, um ihnen die Konsequenzen einer endgültigen Trennung nicht zuzumuten. In der persönlichen Befragung ergänzte er, große Angst vor einer Scheidung gehabt zu haben, da er befürchtet habe, ... dann weniger zu sehen; auch habe er seinen Söhnen unbedingt ersparen wollen, sich zwischen den Elternteilen geradezu entscheiden zu müssen. Auf weitere Nachfrage zu bestimmten Erkenntnissen aus der Auswertung seiner digitalen Geräte, wonach er unter anderem die Begriffe „Fremdenlegion“, „Witwenrente“ und den Themenkomplex einer Versorgung jüngerer Kinder durch die älteren gegoogelt habe, erläuterte der Angeklagte, sowohl die Versorgungslage seiner Kinder als auch einen möglichen Witwenrentenbezug seiner Frau in dieser Phase auf Grund seiner Suizidgedanken online recherchiert zu haben. Daneben habe er sich auch über einen etwaigen Eintritt in die Fremdenlegion als potentiellen Ausweg aus der häuslichen Krise informiert und insbesondere das zulässige Eintrittsalter recherchiert. Selbstkritisch merkte er diesbezüglich allerdings an, lediglich mit dem Gedanken gespielt zu haben, der Situation auf diese Weise zu entfliehen, den Eintritt in die Fremdenlegion jedoch eher nicht ernsthaft in Betracht gezogen zu haben. Übereinstimmend hat der Angeklagte sowohl in der Verteidigererklärung als auch im Rahmen seiner persönlichen Angaben betont, keinen sogenannten „Doppelselbstmord“; also eine Tötung seiner Frau und seinen anschließenden Suizid, auch nur in Betracht gezogen, geschweige denn geplant zu haben. Es sei ihm immer nur um seinen eigenen Tod gegangen. Seine Suizidgedanken seien schließlich ausweislich seiner Angaben in der Verteidigererklärung immer konkreter geworden. So habe er zuletzt mehrere Flaschen Grillanzünder gekauft, um diese in seinem Fahrzeug zu verteilen, bevor er mit diesem gegen einen Brückenpfeiler habe fahren wollen, um seinen Tod sicherzustellen. Nach dem Kauf des Brandbeschleunigers habe er aber wiederum an seine Kinder gedacht. Es sei ihm jeweils besser gegangen, sobald er sich innerlich habe sagen können, dass er stark für seine Kinder sein müsse und sich deshalb nicht umbringen könne. In der weiteren Befragung erläuterte er, dass allein das bloße Verfassen seines Abschiedsbriefes für ihn bereits wie eine Therapie gewesen sei, aus der er Kraft gezogen habe, da er durch die Formulierung der Verabschiedung von seinen Kindern gemerkt habe, dass er sie tatsächlich nicht verlassen könne. Dies gelte sowohl für den ersten Entwurf, den er bereits Anfang November verfasst habe, als auch für den Moment, als er den Brief nach dem Kauf des Grillanzünders noch einmal überarbeitet habe. Der Angeklagte gab überdies sowohl in seiner vorbereiteten Erklärung als auch auf weitere Nachfragen an, in den Wochen vor der Tat über seine psychischen Beschwerden hinausgehend ernstzunehmende körperliche Probleme entwickelt zu haben. Er habe in dieser Zeit kaum geschlafen, über zehn Kilogramm abgenommen, einen teilweise stark erhöhten Blutdruck sowie vor allem zusehends überaus schlechte Leberwerte entwickelt. Dies habe ausweislich seiner ergänzenden Angaben im Rahmen der Befragung durch die Verfahrensbeteiligten in einer Krankschreibung ab Anfang November resultiert; ferner habe er sich alle zwei bis drei Tage für Blutuntersuchungen zu seiner Hausärztin begeben müssen. Diese habe ihm im Falle einer Verschlechterung der Leberwerte auch bereits eine Krankenhauseinweisung in Aussicht gestellt. Seine Frau habe auf seine gesundheitlichen Probleme zunächst mit Verständnis reagiert; mit der Zeit sei sie jedoch genervt gewesen und habe sich zudem Sorgen wegen seines Arbeitsverhältnisses gemacht, da er noch in der Probezeit gewesen sei. Der Angeklagte gab an, selbst zunächst hoffnungsvoll hinsichtlich seiner Arbeitsstelle gewesen zu sein, da er dort als motivierter Angestellter bekannt sei. Dann habe er nach der Verlängerung der Krankschreibung jedoch mit dem Zeugen ... telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, seine Weiterbeschäftigung müsse mit der Geschäftsleitung besprochen werden. Daraufhin habe der Angeklagte bereits befürchtet, entlassen zu werden, und habe schon andere Jobmöglichkeiten recherchiert. Er habe sich insoweit aber keine großen Sorgen gemacht. bb) Angaben des Angeklagten zu dem Geschehen am 11.11.2020: Bezüglich des Geschehens am Tattag gab der Angeklagte in seiner vorbereiteten Erklärung und auch auf weitere Nachfrage an, dass seine Frau morgens von der Nachtschicht gekommen sei, wobei er dies zeitlich auf etwa viertel vor sieben verorte. Er habe in der Folge erneut vorgeschlagen, eine „Freundschaft Plus“ einzugehen. Im Rahmen seiner ergänzenden Befragung konkretisierte er insoweit, dass er dieses Thema bereits angedeutet habe, bevor seine Frau ... in den Kindergarten gebracht habe. Dies habe er dahingehend formuliert, dass er gefragt habe, ob sie nach ihrer Rückkehr wohl zu müde sein würde oder noch Lust habe, mit ihm zu reden oder zu kuscheln. Dieses Ansinnen habe seine Frau jedoch ignoriert. Anschließend habe die Geschädigte ... in den Kindergarten gebracht; nach ihrer Rückkehr hätten sie sich noch kurz in der Küche aufgehalten. Der Angeklagte könne insoweit die genauen Abläufe nicht mehr erinnern. Er wisse insbesondere nicht, ob seine Frau noch etwas gegessen, einen Kaffee getrunken oder geraucht habe. Meist hätten sie sich jedenfalls nach der Nachtschicht seiner Frau noch über die weitere Tagesplanung unterhalten. Insoweit war auffällig, dass er sich bezüglich dieses Teils des Geschehens auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt, dass dies in Anbetracht der Bedeutung dieses Morgens verwunderlich sei, insgesamt vage ausdrückte, vielfach in Allgemeinplätzen erging und lediglich schilderte, was sich üblicherweise an entsprechenden Morgen zwischen ihnen abspielte. Er betonte insoweit, dass es eine morgendliche Routine gewesen sei, weshalb er nicht bezüglich jedes Details rekonstruieren könne, ob dies sich auch an dem fraglichen Morgen zugetragen habe. Sowohl hinsichtlich der weiter zurückliegenden Tatvorgeschichte als auch des späteren Geschehens unmittelbar vor Einsetzen seiner Erinnerungslücke - worauf sogleich noch eingegangen wird - sowie seines Verhaltens nach der Tötung seiner Frau waren seine Angaben hingegen teilweise deutlich präziser, anschaulicher, origineller und wirkten insgesamt lebhafter. Der Angeklagte führte im Rahmen der Befragung weiter aus, noch zu wissen, dass er nach der Rückkehr seiner Frau vom Kindergarten erneut Anspielungen auf das Thema „Freundschaft Plus“ gemacht habe, indem er gefragt habe, ob nicht „ein Quickie gehen“ könne. Daraufhin habe seine Frau aber nur mit dem Kopf geschüttelt und gesagt: „Jetzt fang nicht schon wieder damit an.“ Die Stimmung zwischen ihnen sei letztlich aber dennoch gut und entspannt gewesen. Nach kurzer Zeit sei seine Frau schließlich ins Schlafzimmer gegangen, um ins Bett zu gehen. Er sei ihr dabei in das Obergeschoss gefolgt. Der Angeklagte glaube, dass sie dabei noch über die Organisation des weiteren Tages gesprochen hätten, insbesondere wer von ihnen ... abholen solle und wie lange seine Frau schlafen wolle. Sie sei schließlich ins Badezimmer gegangen, habe sich umgezogen und für die Nachtruhe fertig gemacht. Währenddessen habe der Angeklagte weiter mit ihr geredet. Schließlich habe sie sich ins Bett gelegt. Er habe daraufhin gefragt, wie es denn nun mit der „Freundschaft Plus“ aussehe, und sich zu ihr gelegt. Auf Nachfrage, warum er das trotz ihrer zuvor eindeutig formulierten ablehnenden Haltung getan habe, antwortete er, dass es die Jahre zuvor ja auch häufig so gewesen sei, dass sie zu müde gewesen sei und er sie dann überredet habe. In diesem Zusammenhang nahm er auf das von ihm als solches betrachtete Spiel Bezug, tagsüber zu sehen, „was abends so geht“. Auf die Frage, ob seine Frau in dem Moment etwas erwidert habe, entgegnete er, dass sie oft in solchen Momenten ein verschmitztes Grinsen gezeigt habe. Er beschrieb insoweit auch auf mehrfache Nachfrage erneut nicht, wie seine Frau konkret in der fraglichen Situation am 11.11.2020 reagiert habe. Stattdessen betonte er - geradezu ausweichend -, dass es ja meistens so gewesen sei, dass er sich angekuschelt und mit dem Vorspiel begonnen habe, bevor es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Letztlich habe er sich seine Jogginghose ausgezogen und auch in dieser Situation angefangen, sich an seine Frau anzukuscheln und sie zu streicheln, und zwar über die Brüste und bis in den Schambereich hinein. Schließlich habe er ihr das Höschen ausgezogen und mit dem - wie er es ausdrückte - manuellen Vorspiel begonnen und an ihr herum „gefummelt“. In seiner Verteidigererklärung betonte er insoweit, mit einem Finger in sie eingedrungen zu sein, aber nicht mehr zu erinnern, ob er auch versucht habe, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen. Übereinstimmend gab er in beiden Einlassungen an, gemerkt zu haben, dass es zwischen ihnen nicht wie sonst sei, da sie seine Zärtlichkeiten nicht erwidert habe. Auf Nachfrage erläuterte er, dass seine Frau nicht reagiert, sondern einfach nur still dagelegen habe, es also quasi lustlos habe über sich ergehen lassen, was für ihn nicht reizvoll gewesen sei. Sie habe ihn aber nicht abgewiesen, sondern ihn gewähren lassen. Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. ... in der Exploration bestätigte er, keine Erektion bekommen zu haben. Alles habe sich falsch und doof angefühlt. Er ergänzte, von sich enttäuscht gewesen zu sein, da er die Hoffnung gehabt habe, dass sie wieder mehr für ihn empfinden könne, wenn er sie zum Geschlechtsverkehr überreden könnte. Daher habe er aufgehört und nur zu ihr gesagt, dass sie wohl recht habe und es mit der „Freundschaft Plus“ nichts werde. Auf weitere Nachfrage, wie seine Frau reagiert habe, als er ihr das Höschen ausgezogen und mit dem Finger in sie eingedrungen sei, antwortete er wiederum recht ausweichend und vage, dass „dieser typische Satz“ gekommen sei, als er das Höschen ausgezogen habe, sie aber gar nicht reagiert habe, als er in sie eingedrungen sei. Den fraglichen Satz zitierte er jedoch nicht. Sie habe sich jedenfalls nicht gesperrt. Zu der Frage, ob er mit dem Glied in sie eingedrungen sei, ergänzte er nun, sich relativ sicher zu sein, dass dies nicht der Fall gewesen sei, er aber bereits Kondome aus der Schublade geholt und bereitgelegt habe. Den Vibrator wiederum, der später im Bett aufgefunden worden sei, habe er überhaupt nicht bemerkt und selbst nicht benutzt. Anschließend sei er ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Befragung durch die Beteiligten wohl zu seiner Ärztin gefahren, um seine Krankschreibung abzuholen, jedenfalls glaube er das. Insoweit gab er an, sich an die konkreten Abläufe nicht mehr genau erinnern zu können, da er so häufig beim Arzt gewesen sei, sodass er sich nicht sicher sei, ob sich der Arztbesuch tatsächlich am Tattag zugetragen habe. Er sei aber der Meinung, dass er an dem Morgen die Krankschreibung im Wartezimmer der Praxis abgeholt habe, ohne in das Sprechzimmer zu gehen, und diese dann auch später in der Krankenkassen-App eingescannt habe. Er könne auch nicht mehr genau sagen, wie viel Zeit verstrichen sei, bis er wieder in das Schlafzimmer zu seiner Frau gegangen sei. Auch wisse er nicht mehr, was ihn dazu bewegt habe. Insoweit formulierte er ausdrücklich spekulativ, dass er sich die Frage auch stelle - vielleicht habe er gehört, dass im Obergeschoss Bewegung gewesen sei und habe daher noch einmal mit seiner Frau reden wollen. Das weitere Geschehen beschrieb er hingegen wieder konkreter. Er gab an, sich noch zu erinnern, sich auf die Bettkante gesetzt zu haben. Seine Frau sei aus dem Schlaf hochgeschreckt und habe ihn „sauer angeblafft“, was er denn jetzt schon wieder von ihr wolle. Sie habe ihn insbesondere gefragt, ob er schon wieder versuche, etwas mit ihrem Handy zu machen. Sie sagte ihm, er müsse allmählich endlich klarkommen, ansonsten solle er sich vielleicht einmal in die Psychiatrie einweisen lassen; sie wisse aber nicht, was dann mit den Kindern sei. Entsprechendes hat der Angeklagte auch bereits in seiner Verteidigererklärung beschrieben. Insoweit formulierte er das Geschehen aber dahingehend, dass seine Frau ihn einweisen lassen würde. Er zitierte sie in diesem Zusammenhang folgendermaßen: „Ob du dann deine Kinder jemals wiedersehen kannst, weiß ich nicht. Das wirst du dann ja sehen.“ Der Angeklagte habe darauf noch entgegnet, dass er auch freiwillig ins Krankenhaus gehen könne. Sie habe nicht gewusst, was sie ihm damit antue; in seinem Kopf hätten sich die Gedanken gedreht und er sei nicht mehr bei sich gewesen. Auf Nachfrage erläuterte er, dass ab diesem Moment seine Erinnerungen abrupt aufhörten. Er wisse nicht, was genau sich in der Folge abgespielt habe. Übereinstimmend gab er sowohl in seiner Verteidigererklärung als auch im Rahmen der weiteren Befragung an, erst wieder zu sich gekommen zu sein, als er auf seiner Frau gesessen bzw. über ihr gekniet habe. Auf Nachfrage erläuterte er, sich über ihrem Brustkorb befunden zu haben, während seine Knie neben ihrem Oberkörper auf dem Bett aufgelegen hätten. Seine Frau habe unter ihm auf dem Rücken gelegen; auf ihrem Gesicht habe ein blutverschmiertes Kissen gelegen. Dieses habe er herunternehmen müssen, um ihr Gesicht zu sehen. Dessen Anblick würde er nie wieder vergessen. Er habe in die toten Augen seiner Frau geblickt. Sie sei kalt und alles sei voller Blut gewesen. Daraufhin sei er zusammengesackt und habe bitterlich geweint, bevor ihn die Hoffnung gepackt habe, dass sie vielleicht doch nicht tot sei; deshalb habe er ihren Puls anhand ihrer Smartwatch, die sie auch im Bett getragen habe, kontrolliert. Die Uhr habe aber keinen Wert mehr angezeigt, woraufhin er diese abgenommen und auf eines der beiden Regale neben dem Bett gelegt habe. Anschließend habe er selbst noch einmal versucht, ihren Puls zu fühlen, aber nichts feststellen können. Danach sei er in Panik verfallen. Er habe vor allem Angst gehabt, dass seine Frau „nachatmen“ könne. Sie habe ihm nämlich auf Grund ihrer Arbeit in einem Altenpflegeheim erzählt, dass Tote manchmal noch Geräusche von sich geben würden. Dies sei ihm in den Sinn gekommen und er habe panische Angst davor gehabt. Deshalb habe er das auf einem Hocker neben dem Bett liegende Gymnastikband, ein sogenanntes „Theraband“, genommen und dieses seiner Frau um den Kopf gewickelt und mit einem Knoten, der nur schwierig zu machen gewesen sei, zusammengebunden. Er wisse mittlerweile, dass in dem Band ein Knoten festgestellt worden sei, der seiner Frau in den Mund gestopft worden sei, diesen habe er aber nicht eigens gemacht, der müsse schon vorher in dem Band gewesen sein. Dieses würde man für die Gymnastikübungen nämlich mitunter auf diese Weise kürzen müssen. Das Band hätten im Übrigen sowohl er als auch sein Sohn T. verschiedentlich genutzt. Der Angeklagte gab weiter an, seiner Frau anschließend „kurioserweise“, wie er es selbst formulierte, mit einer Schlafanzughose die Hände verbunden zu haben. Diesbezüglich glaube er, dass er Angst vor seiner Frau gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er in der Exploration noch angegeben habe, nicht zu wissen, warum er das gemacht habe, erklärte er, dass er sich selbst über seine Beweggründe den Kopf zerbreche, seitdem er im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei. Er sei der Meinung, in der Situation Angst vor seiner Frau gehabt zu haben, obwohl sie tot gewesen sei. So habe er befürchtete, dass sie wie ein Racheengel wieder auf ihn losgehen könnte. Jedenfalls könne er sich an ein starkes Angstgefühl erinnern, auch wenn er seine genauen Gedanken nicht mehr rekonstruieren könne. Er könne sich vor allem auch noch daran erinnern, dass er während dieser Handlungen die ganze Zeit am Boden zerstört gewesen sei, gezittert und geweint habe. Anschließen sei er nach unten in die Küche gegangen. Er gab sowohl in der Verteidigererklärung als auch im Rahmen der weiteren Befragung an, dass er in seiner Verzweiflung seinem Leben sogleich ein Ende habe setzen wollen, da er ein Weiterleben seiner Auffassung nach nicht verdient habe. Auf Nachfrage beschrieb er, sich überlegt zu haben, auf welche Weise er sich am besten schnell umbringen könne. Er habe insoweit die ganze Zeit gedacht, dass er sofort etwas machen müsse, und sich gefragt, was passiere, wenn jetzt jemand auftauche. Zunächst habe er nach einem Messer gegriffen. In seiner Verteidigererklärung erläuterte er, dass er dies aus Angst vor einem etwaigen Besuch getan habe - offenbar um sich gegebenenfalls sofort damit umbringen zu können. Auf Nachfrage gab er an, das Messer später wieder weggelegt zu haben; er habe es wohl unter die Matratze gelegt, jedenfalls wisse er, dass es dort aufgefunden worden sei. Er habe sich schließlich an den noch immer in seinem Fahrzeug befindlichen Grillanzünder erinnert und sich überlegt, Feuer zu legen, um durch die Rauchgase bewusstlos zu werden und dann zu sterben. Er habe noch das Bargeld für seine Kinder, das er in den Wochen zuvor abgehoben habe, im Auto deponiert und Abschiedsnachrichten geschrieben. Anschließend habe er auf der Treppe Papier entzündet, um sich selbst einen etwaigen Fluchtweg abzuschneiden. Außerdem habe er einen Wäschekorb mit einem Grillanzünder getränkt und Sachen um das Bett verteilt, die er angezündet habe. Er habe sich dann zu seiner Frau in das Bett gelegt, diese auf die Seite gedreht und sich unter der Decke, die er über sie gelegt habe, an sie gekuschelt. Auf Nachfrage erläuterte er, dass er ihre Beine angewinkelt habe und sich so hinter sie geschoben habe, dass sie nicht wegrolle. Entgegen seinen Erwartungen wurde er aber nicht ohnmächtig; stattdessen wurde es sehr heiß an seinem Rücken, was irgendwann nicht mehr aushaltbar gewesen sei. Daraufhin habe er sich in einem Fluchtreflex in den Flur geschleppt, wo er zusammengesackt sei. Anschließend sei die Feuerwehr gekommen; später sei er dann im Krankenhaus aufgewacht. Auf Nachfrage gab er an, zu glauben, dass er sich keine genauen Gedanken darüber gemacht habe, wie sich das Feuer wohl entwickeln würde. cc) Angaben des Angeklagten zur Sache außerhalb der Hauptverhandlung: Der Angeklagte hat sich ausweislich der Aussage des Ermittlungsleiters KHK ... gegenüber der Polizei nicht zur Sache eingelassen. Allerdings hat die Sachverständige Dr. ... bekundet, dass er sich etwa einen Monat nach den Taten ihr gegenüber in einer ausführlichen Exploration zu den Vorwürfen geäußert habe. Insoweit habe er das Tatgeschehen genauso geschildert wie in der Hauptverhandlung; auch seine Angaben zu der Tatanlaufzeit seien gleich gewesen. Vor diesem Hintergrund hat sie diese zur Vermeidung von Wiederholungen nicht im Einzelnen referiert. Die Kammer konnte darüber hinaus feststellen, dass sich der Angeklagte bereits unmittelbar nach seinem Aufwachen im Krankenhaus gegenüber Pflegepersonal zur Tötung seiner Frau bekannt hat. So hat der Zeuge ..., ein Krankenpfleger im Universitätsklinikum S.-H., der auf der internistisch-kardiologischen Station tätig ist, ausgesagt, für den Angeklagten am 14.11.2020 zuständig gewesen zu sein, als dieser nach der künstlichen Beatmung infolge der Kohlenmonoxidintoxikation allmählich wieder zu sich gekommen sei. Er sei auf Grund der Gabe starker Medikamente, unter anderem Lorazepam, ein Benzodiazepin, noch schläfrig gewesen; die Kollegen der vorherigen Schicht hätten bei der Übergabe zudem darauf hingewiesen, dass er noch nicht vollständig orientiert gewesen sei. Als der Zeuge jedoch wenig später seine Orientierung abgefragt habe, sei der Angeklagte in der Lage gewesen, das korrekte Datum und sein Geburtsdatum zu benennen. Auf die Frage, ob er wisse, warum er im Krankenhaus sei, habe er sodann mit geschlossenen Augen sofort geantwortet, dass er glaube, seine Frau umgebracht zu haben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich nach seinen Kindern erkundigt und entsetzt wiederholt gesagt: „Oh Gott, was habe ich gemacht!?“ Er sei in hohem Maße besorgt wegen seiner Kinder gewesen, habe wissen wollen, wo sich diese aufhalten, und darauf hingewiesen, dass man sie keinesfalls auseinanderreißen dürfe. dd) Erste Würdigung der Angaben des Angeklagten: Bereits im Rahmen einer ersten Würdigung der Einlassung des Angeklagten fällt auf, dass er sich vielfach - ähnlich wie bei seinen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen - selbst nicht geschont, sondern eher selbstbelastende Angaben gemacht hat, indem er etwa weiterhin wiederholt ausgeführt hat, dass seine Frau jegliche Form sexueller Kontakte zu ihm im Vorfeld der Tat und sogar noch am Tatmorgen vehement abgelehnt habe. Darüber hinaus war sein Einlassungsverhalten vor allem dadurch geprägt, dass er im Rahmen der Befragung durch die Verfahrensbeteiligten umfassende - teils fast schon weitschweifige - Angaben gemacht und sich damit nicht darauf beschränkt hat, die Angaben aus der Verteidigererklärung schlicht zu rezipieren. Vielmehr konnte er die dort erwähnten Aspekte weiter anschaulich mit Leben füllen, was seinen Angaben überwiegend den Eindruck hoher Authentizität verlieh. Wie bereits erwähnt, war jedoch ein spezifischer Bruch in seinem Aussageverhalten feststellbar. Denn gerade bezüglich der Vorgeschichte am Morgen des 11.11.2020 änderte sich sein Einlassungsverhalten teilweise, da er nur noch hinsichtlich des eigentlichen Ablaufs des behaupteten sexuellen Kontaktes vor seinem Arztbesuch präzise in seinen Schilderungen war, indem er detailliert angab, wie er seine Frau konkret berührt habe. Im Übrigen sind seine Darstellungen im Zusammenhang mit diesem behaupteten - aus Sicht des Angeklagten einvernehmlichen - Sexualakt auffallend vage, insbesondere, was die Anbahnung desselben im Schlafzimmer anbelangt. Ähnlich oberflächlich waren auch die Schilderungen des Angeklagten bezüglich seiner Motivation, erneut zu seiner Frau in das Schlafzimmer zu gehen, nachdem er vom Arzt zurückgekehrt war. Insoweit drängt sich zur Überzeugung der Kammer – gerade nach einem Vergleich mit seinen übrigen Angaben - der Rückschluss geradezu auf, dass der Angeklagte in diesen Punkten womöglich die Unwahrheit gesagt haben könnte. Gleichwohl hat die Beweisaufnahme keine Veranlassung gegeben, seiner Einlassung im Ganzen nicht zu glauben. Insoweit ist zum einen relevant, dass viele der von ihm benannten Details durch weitere Beweisergebnisse Bestätigung gefunden haben. Zum anderen ergibt eine Analyse seiner Aussageinhalte, dass er konstante und überwiegend - mit Ausnahme der erwähnten Aspekte - in sich überaus schlüssige Angaben gemacht hat, die zudem von vielen ungewöhnlichen und äußerst spezifischen Details durchzogen waren, welche die Kammer als erhebliche Realkennzeichen bewertet. Soweit im Übrigen einige Elemente seiner Schilderungen, namentlich die postmortale Fesselung und Knebelung der Geschädigten, irrational anmuten, spricht dies zur Überzeugung der Kammer nicht dafür, diese von vornherein als nicht lebensnah zu würdigen. Ganz im Gegenteil kommt es nach der Erfahrung der Schwurgerichtskammer mit Tötungshandlungen, die unter dem Einfluss einer starken affektiven Erregung begangen worden sind, anschließend vielfach zu Übersprungshandlungen, die auf objektive Beobachter wenig sinnhaft wirken. Dieses Phänomen hat auch die psychiatrische Sachverständige Dr. ... unter Verweis darauf bestätigt, dass viele Täter von Tötungsdelikten im Anschluss an diese unsinnig erscheinende Handlungen vornehmen würden. Dass die Tatdynamik durch eine erhebliche affektive Erregung des Angeklagten geprägt wurde, liegt vorliegend auf Grund der psychopathologischen Prädisposition des Angeklagten in der Tatanlaufzeit und der krisenhaften Beziehungsdynamik zur Überzeugung der Kammer wiederum geradezu auf der Hand, worauf im Folgenden noch ausführlich, ebenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, eingegangen wird. Darüber hinaus wäre es dem Angeklagten, falls er sich insoweit in Schutzbehauptungen hätte ergehen wollen, ein Leichtes gewesen, die beschriebene Erinnerungslücke schlicht auch auf die Fesselung und Knebelung zu erstrecken, um diesbezüglich gar nicht erst in Erklärungsnöte zu gelangen. Stattdessen hat sich der Angeklagte in seiner Einlassung selbst damit auseinandergesetzt, keine gute Erklärung für die - wie er es ausdrückte „kurioserweise“ - postmortal erfolgte Fesselung seiner Frau zu haben. Er hat insoweit, auf die Kammer authentisch wirkend, sichtlich versucht, sich dieses Verhalten selbst begreifbar zu machen. Eine abschließende Beurteilung seiner Einlassung soll im Rahmen einer Gesamtwürdigung der noch darzustellenden weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme erfolgen, da sich letztlich aus einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse das unter Ziffer II. festgestellte Bild ergibt. b) Die Beweiswürdigung zur Tatvorgeschichte: Die Entwicklung der Beziehung der Eheleute ... ab dem 08.10.2020: Die Kammer konnte auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der dargestellten eigenen Angaben des Angeklagten, der Aussagen der Nebenklägerin ... und der Zeugen ..., ..., und ... sowie nicht zuletzt einer Auswertung der digitalen Spurenlage, einschließlich zahlreicher Chatnachrichten, das unter Ziffer II. 1. dargestellte Bild bezüglich der Tatvorgeschichte gewinnen. Dabei kommt der Entwicklung der psychischen Verfassung des Angeklagten, die sich auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse deutlich abgezeichnet hat, für die weitere Würdigung des eigentlichen Tatgeschehens zur Überzeugung der Kammer eine entscheidende Bedeutung zu, sodass diesem Umstand im Folgenden ein besonderes Augenmerk gilt. Im Einzelnen: aa) Die Erkenntnisse bezüglich der Überwachung der Kommunikation der Geschädigten: Eine Auswertung des „M.B.“ des Angeklagten hat zunächst dessen Schilderung bestätigt, um den 10.10.2020 von der Affäre seiner Ehefrau mit dem Zeugen ... erfahren und ihre „W.A.“-Kommunikation mit diesem „ausspioniert“ zu haben, wobei sich hierdurch insbesondere auch die zeitliche Einordnung konkretisieren ließ. Daneben erachtet die Kammer auf Grundlage der aus der Auswertung des „M.B.“ gewonnenen Erkenntnisse auch die Einlassung des Angeklagten, er habe die Kommunikation seiner Frau nach der Trennung nicht mehr überwacht, für nicht widerlegbar: (1) So lassen sich unter dem 08.10.2020 digitale Spuren auf dem Laptop des Angeklagten, welche die Ausforschung des „W.A.“-Accounts der Geschädigten und deren Kommunikation mit ihrer Affäre zeigen, nachvollziehen. Eine Auswertung seines „M.B.“ hat ergeben, dass er sich am 08.10.2020 gegen 20:15 Uhr offenbar mit der Einrichtung von „W.A.“ auf seinem Laptop befasst hat. Dies folgt zunächst aus einem Vermerk des Zeugen ... vom 05.01.2021 („Abklärung W.A. Web/Überwachung d. ...“, Bd. VI, Bl. 1034–1036 d.A.), den die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Ausweislich dieses Vermerks sowie der Aussage des Zeugen ... in der Hauptverhandlung sei er als bei der Bezirkskriminalinspektion ... angestellter Informatiker mit der Abklärung beauftragt worden, ob sich digitale Spuren dafür finden ließen, dass der Angeklagte seine Frau überwacht habe. Die daraufhin erfolgte Auswertung des iPhones des Angeklagten habe diesbezüglich zwar keine Erkenntnisse erbracht. Jedoch sei auf seinem Laptop die installierte M.-App „W.A.“ feststellbar gewesen. Laut eines durch den Zeugen einsehbaren und ausgewerteten Protokolls zur Netzwerknutzung sei die App am 08.10.2020, 20:17:01 Uhr erstmals auf dem „M.B.“ des Angeklagten installiert worden; letztmalig sei sie am 10.11.2020, 02:01:52 Uhr, verwendet worden. Dies passt zu den Angaben des Angeklagten, der angeführt hat, das Programm etwa am 09.10.2020 installiert zu haben. Im Datenbestand des „M.B.“ habe sich ausweislich eines Vermerks des Zeugen KHK ... vom 20.01.2021 („Ermittlungsbericht über die Auswertung der elektronischen Asservate“, Bd. VI, Bl. 1118–1145 d.A.), den die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt hat, zudem eine Bilddatei befunden, die eine entsprechende Anleitung zur Nutzung des Programmes „W.A. Desktop“ und Verifizierung des Kontos auf einem „M.B.“ mittels eines auf dem Smartphone einzuscannenden QR-Codes enthalte. Bereits dies lässt darauf schließen, dass der Angeklagte ein „W.A.“-Konto über die fragliche Applikation mit seinem Laptop auf die unter Ziffer II. 1. beschriebene Art und Weise verknüpft hat, was im Übrigen im Einklang mit seinen eigenen Angaben steht, wonach er das Konto seiner Frau mit seinem Laptop gekoppelt habe. Auch hat die Kammer den Schluss gezogen, dass er im Verlauf des 08.10.2020 die Nutzung der „M.B.“-Applikation und die Verknüpfung dieser Applikation mit einem „W.A.“-Account zunächst recherchiert hat; die Kammer geht lebensnah davon aus, dass dies in einem engen zeitlichem Zusammenhang zu dem Vorfall stand, durch welchen der Angeklagte nach seinen Angaben erstmals gegenüber seiner Frau misstrauisch geworden ist. Daher vermochte sie diesen Vorfall in einer Zusammenschau der digitalen Spuren und seiner eigenen Angaben zeitlich hinreichend sicher auf den 08.10.2020 zu verorten. Der Zeuge ... hat weiterhin ausgesagt, dass sich im Datenbestand des „M.B.“ auch diverse Fotodateien gefunden hätten - offenbar Fotos, die den abfotografierten Bildschirm des vom Angeklagten genutzten M.B. zeigen, auf dem über „W.A.“ ausgetauschte Nachrichten zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ... („...“) zu sehen seien. Ausweislich des vorgenannten Vermerks des Zeugen ... ergebe sich aus den Metadaten der Fotodateien, dass diese ab dem 10.10.2020 erstellt worden seien, was wiederum zu der Aussage des Angeklagten passt, er habe in der Zeit um den 10.10.2020 von der Affäre seiner Frau erfahren. Auch fügt sich dies in seine Schilderungen ein, nicht sofort die Gelegenheit gehabt zu haben, die Verknüpfung der Geräte vorzunehmen, und die Kommunikation seiner Frau erstmals überwacht zu haben, als diese bei der Spätschicht gewesen sei. Insoweit erscheint es plausibel, dass er - wie festgestellt - zwar am 08.10. bereits einen Verdacht gehegt, aber diesen erst am 10.10.2020 bestätigt gefunden hat. Die Kammer hat die Textinhalte eines der vorgenannten Fotos, die auf dem „M.B.“ des Angeklagten gespeichert waren, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (Anlage zu dem Vermerk des Zeugen ... vom 05.01.2021, Bl. 1036 d.A.). Hieraus ergibt sich ein Austausch des verknüpften „W.A.“-Accounts der Geschädigten mit einem unter dem Namen ... eingespeicherten Kontakt, der durch die Versendung diverser Nachrichten geprägt ist, die zahlreiche „Herzemojis“ enthalten. Der Kontakt ... bezeichnete die Geschädigte dabei auch als „Schatz“. Aus dem Kontext dieser Nachrichten ist daher, wie von dem Angeklagten beschrieben, ersichtlich, dass die Chatpartner eine innige, wenn nicht sogar intime, Beziehung verbindet. Ausweislich des genannten Vermerks des Zeugen KHK ... vom 20.01.2021 über die Auswertung der elektronischen Geräte des Angeklagten habe dieser ab dem 10.10.2020, 11:41 Uhr, bis zum 11.10.2020, 23:39 Uhr, offenbar wiederholt Chats zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ... angesehen und diese abfotografiert, wobei er die Bilder sukzessive ab dem 10.10.2020, 17:40 Uhr, auf sein M.B. übertragen habe; er habe die Bilddateien wiederum letztmalig am 19.10.2020, 20:51 Uhr, aufgerufen. Ausweislich dieses Ermittlungsberichts des Zeugen KHK ... sowie der Aussage des Zeugen ... gebe es jedoch keine sicheren Hinweise dafür, dass der Angeklagte den Chatverkehr der Geschädigten auch nach dem 11.10.2020 weiterhin mitgelesen hat. Jedenfalls habe er danach keine Lichtbilder von Chatverläufen mehr gefertigt. Er habe das Programm zwar letztmalig noch am 10.11.2020 um 02:01 Uhr aufgerufen; insoweit ließe sich nach Darstellung des Zeugen ... technisch jedoch nicht nachvollziehen, mit welchem „W.A.“-Account die Applikation zu diesem Zeitpunkt verknüpft gewesen sei und was genau der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt gemacht habe. Die Kammer erachtet es deshalb als durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich, dass er die Applikation schlicht mit seinem eigenen „W.A.“-Account verknüpft hat, so wie er es selbst plausibel dargetan hat. Der Umstand, dass er jedenfalls seit dem 11.10.2020 keine Nachrichten der Geschädigten mehr gesichert hat, spricht zur Überzeugung der Kammer nämlich eher dagegen, dass er ihre Kommunikation weiterhin überwacht hat. Denn die vollständig in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalte der Nachrichten der Geschädigten und des Zeugen ..., welche diese zwischen dem 12.10. und dem 11.11.2021 ausgetauscht haben, können nur als überaus freizügig und explizit sexuell beschrieben werden, wobei sich die Intensität des Austauschs mit der Zeit steigerte, worauf an anderer Stelle noch einzugehen ist. Es findet sich jedoch in den digitalen Spuren kein sicherer Beleg für eine - zu erwartende - heftige Reaktion des Angeklagten hierauf. Gerade in seinem überaus angespannten psychischen Zustand in den Wochen nach Bekanntwerden der Affäre wäre dies aber lebensnah zu erwarten gewesen, zumal die Geschädigte ihm gegenüber behauptet hat, die Affäre beendet zu haben, worauf ebenfalls noch näher einzugehen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten zu erwarten gewesen, dass er Chatinhalte, aus denen sich eine Fortführung der sexuellen Beziehung zu dem Zeugen ... ergibt, gleichsam als Beweis gesichert hätte. Auch wären deutliche hierauf bezogene Vorwürfe gegenüber der Geschädigten zu erwarten gewesen, zumal sie sich ausweislich des weiteren Chatverlaufs mit dem Zeugen ... in sexueller Hinsicht gänzlich anders zeigte als in ihrer Ehe, in der sie nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin ... kein ausgeprägtes sexuelles Interesse verspürte. Die Kammer hat in den digitalen Spuren jedoch lediglich eine Chatnachricht feststellen können, die sich als Vorwurf in Bezug auf das gemeinsame Sexualleben interpretieren ließe und die möglicherweise vor dem Hintergrund der zwischen dem Zeugen ... und der Geschädigten ausgelebten sexuellen Aktivitäten erfolgt sein könnte. So hat der Angeklagte der Geschädigten am 03.11.2020, 01:22:10 Uhr, eine „W.A.“-Nachricht geschickt, in der er ihr unter anderem mitteilte, dass sie gerne etwas hätten probieren können, er aber das Gefühl gehabt habe, ihr würde „Blümchensex“ reichen (W.A.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 45-65, 12.10.2020 – 09.11.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII). Zwar ist nicht ausschließbar, dass er hiermit Bezug auf Erkenntnisse über das Sexualleben der Geschädigten mit dem Zeugen ... genommen hat, die er aus einer weiteren Überwachung ihres Chatverkehrs erhalten hat. Die Kammer erachtet es aber als wahrscheinlicher, dass er schlicht aus einer eigenen Reflexion der sexuellen Dynamik innerhalb der Ehe vor der Trennung, Gesprächen mit der Geschädigten ab dem 10.10.2020, aber auch mit der Nebenklägerin ... anlässlich des Beziehungsendes, sowie seinen Erkenntnissen aus der initialen Überwachung der „W.A.“-Kommunikation der Geschädigten bis zum 11.10.2020 bereits hinreichend sichere Rückschlüsse darauf ziehen konnte, dass die Geschädigte das Sexualleben mit ihm als unbefriedigend empfunden hat, während sie ihre Sexualität mit dem Zeugen ... auslebte, was ihn zu der latent passiv-aggressiven Anspielung auf den „Blümchensex“ veranlasst hat. Anhaltspunkte für eine weitere Überwachung der Kommunikation der Geschädigten lassen sich jedenfalls nicht gewinnen. (2) Daneben haben die Auswertung der digitalen Spuren und die Aussage des Zeugen ... auch die Angabe des Angeklagten bestätigt, dass die Geschädigte ihm nach dem Gespräch am 10.10.2020, in dem er die Überwachung ihres Chatverkehrs offenbart habe, insoweit – jedenfalls zunächst - nicht mehr vertraut habe. So hat der Zeuge ... bekundet, der Geschädigten ein Zweithandy zur Verfügung gestellt zu haben, mit welchem sie heimlich hätten kommunizieren können. Eine Auswertung der im Haus der Eheleute ... sichergestellten Smartphones habe ausweislich des Vermerks des Zeugen KHK ... vom 20.01.2020 („Ermittlungsbericht über die Auswertung der elektronischen Asservate“, Bd. VI, Bl. 1118 – 1145 d.A.) wiederum ergeben, dass die Geschädigte sowohl ein „iP.“ als auch ein Mobiltelefon der Marke „S.“ genutzt habe. Der Zeuge ... hat bestätigt, der Geschädigten ein „S.“-Gerät gegeben zu haben. Der auf diesem gespeicherte Chatverkehr zwischen der Geschädigten und dem Zeugen beginnt erst ab dem 12.10.2020 (W..-Chat: ... (...) - ..., 12.10.2020 – 24.10.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... 1 (12.10.-24.10. S. A50), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII). Auch dies stützt den vom Angeklagten beschriebenen zeitlichen Ablauf. (3) Die Beweisaufnahme hat keine sicheren Erkenntnisse zu anderweitigen heimlichen Überwachungen der Geschädigten durch den Angeklagten in der Zeit ab dem 08.10.2020 ergeben, die im Widerspruch zu seinen Angaben stehen, sodass diese auch insoweit nicht zu widerlegen sind. So sei das „iP.“ der Geschädigten laut Aussage des Zeugen ... zwar über die „iC.“ und die App „Wo ist?“ mit den Geräten der übrigen Familienmitglieder verknüpft gewesen, wobei insbesondere auch eine Kopplung mit dem Smartphone des Angeklagten erfolgt sei, welche auf den 31.10.2020, 08:39:26 Uhr, datiere. Hieraus lässt sich jedoch kein Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten ableiten. Dieser hat nämlich die Verknüpfung der Geräte über die Familienfreigabe und die durch ihn erfolgte Nutzung dieser Verknüpfung für eine Ortung des Smartphones der Geschädigten durchaus beschrieben. Soweit er angegeben hat, dass er die Verknüpfung im Zuge der Neueinrichtung ihres „iPhones“ entfernt habe, nachdem sie versehentlich Inhalte gelöscht habe, lässt sich auch dies mit der vorgenannten Erkenntnis über die Kopplung am 31.10.2020 in Einklang bringen. So konnte die Kammer anhand der Auswertung des „W.A.“-Chatverkehrs zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ... nachvollziehen, dass die Geschädigte ihr „iP.“ bereits am 24.10.2020 gelöscht hat, also eine Woche vor der erneuten Kopplung. Denn die auf dem fraglichen „iP.“ gespeicherte Kommunikation mit dem Zeugen ... (W.A.-Chat: ... (...) – ..., 24.10.2020 – 11.11.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... 2 (24.10.-11-11. ip.8), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“) beginnt erst an diesem Datum, und zwar mit einer Mitteilung, dass die Geschädigte ihr Handy gelöscht habe (Nachricht vom 24.10.2020, 20:36:29 Uhr). Sodann berichtet sie dem - hierauf eifersüchtig und misstrauisch reagierenden - Zeugen ... dass ihr Mann ihr bei der Neueinrichtung ihres Smartphones geholfen habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sie zu dem Angeklagten augenscheinlich wieder Vertrauen gefasst hat und nicht mehr davon ausgegangen ist, dass er ihre Kommunikation überwacht, da sie ihn ansonsten diesbezüglich sicherlich nicht um Hilfe gebeten hätte. Dies findet auch darin Bestätigung, dass sie im Folgenden nicht mehr das „S.“-Smartphone, das ihr der Zeuge ... zur Verfügung gestellt hat, sondern wieder ihr „iP.“ genutzt hat, um mit dem Zeugen zu kommunizieren. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer es als plausibel, dass die Verknüpfung der Geräte des Angeklagten und der Geschädigten über die Familienfreigabe am 31.10.2020 schlicht mit Einverständnis der Geschädigten erfolgte und daher nicht heimlich durch den Angeklagten vorgenommen wurde. Daneben habe die Auswertung des „M.B.“ des Angeklagten ausweislich des bereits zitierten Vermerks des Zeugen ... vom 05.01.2021 zwar ergeben, dass der Angeklagte am 03.11.2020 ein Abonnement bei dem Anbieter „....com“ abgeschlossen habe, ein Service zur Überwachung mobiler Endgeräte, einschließlich des Mitlesens von Chatnachrichten und der Lokalisierung der Geräte. Eine automatische Verlängerung des Abonnements sei laut dem Vermerk jedoch bereits am 08.11.2020 wieder gekündigt worden. Zudem seien über das „M.-B.“ des Angeklagten zwei Serviceersuchen an „M.“ auf Rückerstattung des Kaufpreises erstellt worden. Zur Überzeugung der Kammer spricht dies dafür, dass der Angeklagte die Überwachungsservices des fraglichen Anbieters nicht genutzt hat, wobei nicht aufzuklären ist, ob Ursache hierfür eine Meinungsänderung des Angeklagten war, oder ob ihm dies aus technischen Gründen nicht möglich war. Jedenfalls fügen diese Erkenntnisse sich wiederum in seine Einlassung, wonach er sich, insbesondere in schlaflosen Nächten, mit der Möglichkeit der weiteren Überwachung seiner Frau befasst habe, dies aber nicht weiterverfolgt bzw. umgesetzt habe. In diesem Kontext ist zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand zu sehen, dass der Angeklagte ausweislich des vorgenannten Vermerks des Zeugen KHK ... vom 20.01.2020 am 29.10.2020 über „G.“ online nach den Begriffen „gps tracker auto“ und „my renault fahrzeug orten“ gesucht habe. Weitere Erkenntnisse hierzu gibt es offensichtlich nicht, sodass dies ebenfalls zur Aussage des Angeklagten passt, online diverse Überwachungsoptionen recherchiert, die entsprechenden Möglichkeiten jedoch nicht umgesetzt zu haben. Die entsprechenden Angaben des Angeklagten, seine Frau nach Löschung der „W.A.“-Verknüpfung nicht mehr überwacht zu haben, lassen sich in einer Gesamtschau daher zumindest mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte nicht widerlegen. bb) Die Erkenntnisse zu der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ...: (1) Der Zeuge ... hat ausgesagt, die Geschädigte über ihre gemeinsame Arbeitsstelle, das Altenpflegeheim „...“, kennengelernt zu haben. Sie seien sich schon in der zweiten gemeinsam verbrachten Arbeitsschicht im Juni 2020 nähergekommen. Die gesamte Entwicklung sei sehr schnell gegangen. Er habe gewusst, dass die Geschädigte verheiratet gewesen sei, weshalb sie ihn nach dem ersten sexuellen Kontakt zunächst auch wieder abgewiesen habe; letztlich seien sie aber dennoch nach kurzer Zeit eine fortdauernde Affäre eingegangen. Er beschrieb insoweit, die Geschädigte geliebt und geplant zu haben, mit ihr in Zukunft auch zusammenzuleben. Zunächst hätten sie die Beziehung aber wegen der Familie der Geschädigten geheim gehalten, denn die Geschädigte habe ihm gegenüber immer verdeutlicht, dass ihre Kinder für sie an erster Stelle stünden. Im Oktober habe die Geschädigte ihm dann per „W.A.“ geschrieben, dass „die Bombe geplatzt“ sei, also ihr Mann von der Affäre erfahren habe. Der Zeuge selbst habe keinerlei persönlichen Kontakt zum Angeklagten gehabt. Dieser habe ihm lediglich eine „W.A.“-Nachricht geschrieben, in welcher er ihm Vorwürfe gemacht habe. Die Geschädigte wiederum habe ihm erzählt, dass sie nach der Trennung nur Streit mit dem Angeklagten gehabt habe, insbesondere, wenn sie sich zuvor mit ihm, dem Zeugen, getroffen habe. Mitunter sei die Geschädigte auch weinend bei dem Zeugen zu Hause eingetroffen, weil es Konflikte mit dem Angeklagten gegeben habe. Ihre Treffen hätten außerhalb ihrer Arbeitszeiten im Übrigen immer bei dem Zeugen zu Hause stattgefunden; dieser habe der Geschädigten auch einen Schlüssel zu seiner Wohnung gegeben. Er selbst habe das Haus der Eheleute ... hingegen nie betreten; dies sei eine Bedingung gewesen, welche der Angeklagte nach der Trennung gestellt habe. Der Zeuge berichtete, dass er und die Geschädigte regelmäßig Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sowohl bei ihm zu Hause als auch während der Arbeitszeit, vor allem in gemeinsamen Nachtdiensten. Auf Vorhalt von „W.A.“-Nachrichten, aus denen sich entsprechende Schlüsse ziehen lassen, bestätigte er, dass sie sich letztmals in der Nacht vom 08.11. auf den 09.11.2020 im Haus des Zeugen getroffen und miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten, worauf im Rahmen der Beweiswürdigung zum unmittelbaren Tatgeschehen, namentlich im Zusammenhang mit den an dem Leichnam der Geschädigten festgestellten Sperma-Spuren (Spur „anal tief“) noch näher einzugehen sein wird. Der Zeuge charakterisierte den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten dahingehend, dass sie auch „härteren Sex“ miteinander gehabt hätten, insbesondere habe sie es gemocht, von ihm an den Oberschenkeln fest gepackt zu werden, was ebenfalls bedeutsam für die noch vorzunehmende Deutung des objektiven Spurenbildes am Leichnam ist. (2) Die Nebenklägerin ... hat ausgesagt, die Geschädigte habe mit ihr überaus offen über ihre Beziehung zu dem Zeugen ... gesprochen. Sie habe die Beziehung dabei maßgeblich über die gegenseitige sexuelle Anziehung definiert. Die Geschädigte habe betont, sich selbst gar nicht wiederzuerkennen, da ihr Sexualität zuvor nicht allzu wichtig gewesen sei, insbesondere nicht in der Beziehung zum Angeklagten. Mit dem Zeugen ... hingegen habe sie – jedenfalls in sexueller Hinsicht - erstmals intensive Gefühle entwickelt und es genossen, dass der Geschlechtsverkehr nicht mehr „so hausfrauenmäßig“ gewesen sei. Die Nebenklägerin habe sich mit ihrer Schwester ferner darüber unterhalten, ob die Beziehung zu dem Zeugen ... auch darüber hinausgegangen sei, also eine ernsthafte Partnerschaft dargestellt habe. Das habe die Geschädigte aber ausdrücklich verneint; sie habe betont, dass allein der sexuelle Reiz im Vordergrund gestanden habe. Diese Aussage habe auf die Nebenklägerin auch plausibel gewirkt, weil ihre Schwester - mit Ausnahme der intimen Gespräche über die Affäre - nie von dem Zeugen ... gesprochen habe. Dementsprechend habe die Geschädigte auch betont, dass sie nicht mit dem Zeugen ... zusammenziehen werde. (3) Der auf dem Smartphone der Geschädigten festgestellte Chatverkehr zwischen ihr und dem Zeugen ..., den die Kammer vollständig in die Hauptverhandlung eingeführt hat (W.A.-Chat: ... (...) – ..., 12.10.2020 – 24.10.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... 1 (12.10.-24.10. S. A50), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; W.A.-Chat: ... (...) – ..., 24.10.2020 – 11.11.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ... 2 (24.10.-11-11. ip.8), Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“) bestätigt das von der Nebenklägerin gezeichnete Bild, jedenfalls hinsichtlich des von dieser Verbindung offensichtlich für die Geschädigte ausgehenden erheblichen sexuellen Reizes. Denn aus den Chats ergibt sich, dass zwischen dem Zeugen und der Geschädigten offenbar tatsächlich eine große erotische Anziehungskraft bestanden hat, denen sie in weit über tausend - in einem Zeitraum von nur etwa einem Monat ausgetauschten - Nachrichten Ausdruck verliehen haben. So finden sich in den Nachrichten zwar teilweise auch Unterhaltungen über alltägliche Belange, vor allem die offenbar angeschlagene Gesundheit des Zeugen ...; auch ist wiederholt die erhebliche Eifersucht des Zeugen (Streit-)Thema zwischen ihnen. Überwiegend enthalten die Nachrichten jedoch überschwängliche Liebesbekundungen, die aber regelmäßig auch - im deutlichen Unterschied zu den Nachrichten, welche die Geschädigte mit dem Angeklagten auszutauschen pflegte - explizit sexuelle Bezüge enthielten. Daneben intensivierte sich die Beziehung aber offenbar auch in emotionaler Hinsicht mit der Zeit, was den Eindruck des Zeugen ... erklärt, dass es sich um eine feste Liebesbeziehung gehandelt habe. So tauschten sich der Zeuge ... und die Geschädigte am 27.10.2020 beispielsweise über die von ihnen jeweils in Bezug aufeinander zu verwendenden Kosenamen aus. Ab diesem Zeitpunkt führte die Geschädigte den Zeugen unter dem Namen „Liebling“ in ihren Kontakten, jedenfalls ergibt sich aus dem eingeführten Chat die entsprechende Kontaktbezeichnung, wobei sie sich am 27.10.2020 auf diesen von der Geschädigten verwendeten Kosenamen des Zeugen einigten, woraufhin die Geschädigte begann, ihn regelmäßig in die Nachrichten einfließen zu lassen. Überdies sandte der Zeuge der Geschädigten wiederholt Liebesgedichte. Zur Veranschaulichung der zwischen ihnen offenbar bestehenden sexuellen Anziehungskraft sowie der ausgetauschten Liebesbekundungen sollen im Folgenden exemplarisch Nachrichten vom 25.10.2020 sowie die in der Nacht vom 08.11.2020 auf den 09.11.2020 ausgetauschten Nachrichten zitiert werden, aus denen sich auch der bereits erwähnte sexuelle Kontakt in dieser Nacht ergibt: Die Geschädigte: „Ich müsste mich eigentlich konzentrieren, aber bei deinen mega schönen Nachrichten ist das kaum möglich [diverse Herzen] Ich bin schon wieder so heiß auf dich. [diverse Herzen] Ich will auch unbedingt Sex mit dir, kann es nicht erwarten [diverse Herzen] Ich will dich so sehr [diverse Herzen]“ (25.10.2020, 16:04:18 Uhr) [sic!] Der Zeuge ...: „Ich bin schon die ganze Zeit so mega heiß auf dich mein schatz dich jetzt auszuziehen [diverse Herzen] deinen sexy weiblichen Körper zu berühren dich dabei Leidenschaftlich küssen [diverse Herzen] dich und deinen sexy Körper in EXTASE zubringen [diverse Herzen] und dann tief in dir eindringen und mit dir zum Höhepunkt kommen mein schatz [diverse Herzen] ich will dich mein schatz mehr denje [diverse Herzen]“ (25.10.2020, 16:13:45 Uhr) [sic!] Die Geschädigte: „Du machst mich ganz wahnsinnig, ich kann es echt spüren [diverse Herzen] Ich will das du tief in mich eindringst und mit mir zum Höhepunkt kommst. [diverse Herzen] Ich will dich auch so sehr [diverse Herzen] Ich liebe es deinen männlichen Körper auf meinen zu spüren und dich zu küssen und zu berühren [diverse Herzen]“ (25.10.2020, 16:23:00 Uhr) [sic!] [...] Die Geschädigte: „Ich will dich in mir spüren [diverse Herzen] Beim Gedanken an deine Beckenbewegungen von gestern, da werde ich schon wieder so mega geil auf dich und deinen männlichen Körper [diverse Herzen] ich halte es auch kaum noch aus [diverse Herzen]“ (25.10.2020, 21:23:30 Uhr) [sic!] [...] Die Geschädigte: „Nein, ich muss gestehen so etwas mega schönes hab ich bisher noch nicht erlebt, wie es gerade bei uns ist [diverse Herzen] Na wenn das Absicht war, du kannst auch was sagen, es hat mich richtig geil gemacht [diverse Herzen] Ich bin aufgrund deiner Gesundheit etwas zurückhaltend, da ich dich nicht überanstrengen will und nicht will das es dir hinterher mega schlecht geht, ich will das wir hinterher mega glücklich sind und genießen das es passiert ist. [diverse Herzen] Warum wehrst du dich dann so gegen das ausziehen? [diverse Herzen] Ich will dich auch so sehr [diverse Herzen] Du machst mich schon wieder so mega scharf [diverse Herzen] Ich liebe dich noch viel mehr von ganzem Herzen [diverse Herzen]“(25.10.2020, 21:53:08 Uhr) [sic!] [...] Der Zeuge ...: „Ich halte es ohne dich einfach nicht mehr aus mein Herzblatt [diverse Herzen]“ (08.11.2020, 21:51:52 Uhr) [sic!] Die Geschädigte: „Ich halte es ohne dich auch nicht aus, ich will dich so sehr [diverse Herzen]“ (08.11.2020, 22:18:20 Uhr) [sic!] Der Zeuge ...: „Ich will dich noch viel mehr [diverse Herzen]“ (08.11.2020, 22:18:20 Uhr) [sic!] Der Zeuge ...: „Es war wunderschön mit dir wieder mein Herzblatt [diverse Herzen] Ich habe mich wieder sehr gefreut das du vorbei gekommen bist mein Herzblatt [diverse Herzen] Ich liebe dich über alles von ganzen Herzen für immer und ewig mein Herzblatt [diverse Herzen] Danke das du vorbei gekommen bist Herzblatt [diverse Herzen] Ich bin über glücklich dich in meine Arme genommen zuhaben dich zu küssen deine Wärme deine Geborgenheit deine Liebe deine Streicheleinheiten deine Zärtlichkeit und dienen heißen sexy weiblichen Körper spüren durfte mein Herzblatt! [diverse Herzen] Du bist meins und zwar nur meins ich teile dich nie nie niemals [diverse Herzen] Ich werde dich auch niemals nie nie wieder gehen lassen im leben du machst mich zum glücklichsten Mann der Welt [diverse Herzen] Mein Herzblatt [diverse Herzen]“ (09.11.2020, 02:01:49 Uhr) [sic!] Die Geschädigte: „Ich bin zu Hause mein Liebling [diverse Herzen] Ich fand es auch wunderschön bei dir [diverse Herzen] Danke für die wunderschönen Stunden [diverse Herzen] Ich habe es so genossen, deine Wärme, deine Geborgenheit, deine Nähe, deine Zärtlichkeiten, deine Umarmungen, deine Liebe und deinen absolut heißen männlichen Körper zu spüren [diverse Herzen] Und du bist meins und zwar nur meins [diverse Herzen] Ich werde dich auch auf keinen Fall teilen, niemals [diverse Herzen] Ich werde dich auch nie wieder gehen lassen [diverse Herzen] Und du machst mich zur glücklichsten Frau der Welt [diverse Herzen] Ich wünsche dir trotzdem noch eine wunderschöne Nacht, ruh dich noch etwas aus und pass auf dich auf [diverse Herzen] Ich liebe dich so wahnsinnig doll von ganzem Herzen für immer und ewig [diverse Herzen] Gute Nacht mein Liebling [diverse Herzen]“ (09.11.2020, 02:10:06 Uhr) [sic!] (4) Die Kammer vermag letztlich nicht zu beurteilen, ob die Beziehung der Geschädigten zu dem Zeugen ..., wie von der Nebenklägerin dargetan, tatsächlich - jedenfalls aus Sicht der Geschädigten - maßgeblich sexueller Natur war, oder ob sich zwischen ihnen nicht doch eine tiefere wechselseitige emotionale Bindung entwickelt hat. Hierauf kommt es allerdings auch nicht an. Entscheidend für die weitere Beurteilung ist, insbesondere mit Blick auf die Einordnung der Beziehungsdynamik mit dem Angeklagten ab dem 08.10.2020, allein das offensichtlich große sexuelle Interesse der Geschädigten an dem Zeugen, welches sich von der Sexualität in der Ehe abgehoben hat und erst recht in einem starken Kontrast zu ihrer ab dem 08.10.2020 gegenüber dem Angeklagten eingenommenen und vor allem verbalisierten Haltung steht. cc) Die Erkenntnisse zur Beziehungsdynamik zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ab dem 08.10.2020: (1) Eine weitere Analyse der eingeführten Chatnachrichten zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ... ergibt, dass die Geschädigte dem Angeklagten offenbar tatsächlich in dem Gespräch vom 10.10.2020 und in der Folgezeit, wie von diesem in seiner Einlassung dargetan, zunächst den Eindruck vermittelt hat, ihre Affäre mit dem Zeugen ... sei beendet. So fragte der Zeuge sie am 13.10.2020, 12:20:22 Uhr, ob sie „inoffiziell zusammen“ seien. Dies bejahte die Geschädigte sodann: „ja inoffiziell [diverse Herzen]“ (13.10.2020, 15:00 Uhr). Zwar ist denkbar, diese Nachrichten dahingehend zu interpretieren, dass sie ihre Beziehung nur vor ihren Arbeitskollegen geheim halten wollten. Vor dem Hintergrund, dass sie sich im zeitlichen Kontext dieser Nachrichten jedoch auch über die Absprachen der Eheleute ... in Bezug auf die Trennung unterhalten haben und die Geschädigte zuvor konstatiert hatte, dass sich die Situation auch irgendwann wieder beruhigen werde, geht die Kammer lebensnah davon aus, dass sich die Charakterisierung der Beziehung der Geschädigten zu dem Zeugen ... als „inoffiziell“ maßgeblich darauf bezieht, dass diese zunächst nicht offen vor dem Angeklagten gelebt und thematisiert werden sollte. Im Übrigen teilte die Geschädigte dem Zeugen ... - in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten - in einer Nachricht vom 14.10.2020 mit, dass sie mit dem Angeklagten übereingekommen sei, kein Paar mehr zu sein, aber das gemeinsame Familienleben für die Kindern weiter aufrechterhalten zu wollen, weshalb eine Scheidung derzeit kein Thema sei. (2) Die Nebenklägerin ... hat in ihrer Vernehmung über die bereits zuvor dargestellten Angaben hinaus auch die Äußerungen ihrer Schwester bezüglich der Beziehung zu dem Angeklagten in der Zeit nach Bekanntwerden der Affäre wiedergegeben. Sie betonte insoweit, dass ihre Schwester mit der Ehe abgeschlossen habe. Die Geschädigte habe auf ausdrückliche Nachfrage der Nebenklägerin mehrfach bekräftigt, dass es für sie nach dem Bekanntwerden der Affäre und der Trennung kein Zurück mehr gebe, da sie den Angeklagten - wie bereits erwähnt - nach ihrer Darstellung schon lange nicht mehr geliebt und sich nicht mehr zu ihm hingezogen gefühlt habe. Dies habe die Geschädigte wohl auch dem Angeklagten unmissverständlich gesagt, jedenfalls habe sie dies der Nebenklägerin so mitgeteilt. Insoweit erläuterte die Nebenklägerin nämlich, explizit nachgefragt zu haben, ob die Geschädigte dem Angeklagten in aller Deutlichkeit gesagt habe, dass die Beziehung unwiderruflich vorbei sei, da sie, die Nebenklägerin, in Gesprächen mit dem Angeklagten wiederum den Eindruck gewonnen habe, dass dieser das endgültige Beziehungsende noch nicht realisiert habe. So habe sie seit der Trennung etwa fünf oder sechs Telefonate mit dem Angeklagten geführt, in denen er unter anderem seine Hoffnung beschrieben habe, die Geschädigte zurückzugewinnen. In diesem Zusammenhang habe er ihr beispielsweise das Ergebnis von Onlinerecherchen zu dem Thema, wie man seine Frau zurückerobern könne, als PDF-Datei geschickt. Der Nebenklägerin selbst sei hingegen spätestens Ende Oktober klar gewesen, dass die Ehe definitiv keine Zukunft mehr gehabt habe. So habe sie ihre Schwester explizit gefragt, was passiere, falls die „Liebelei“ mit dem Zeugen ... beendet sei; die Geschädigte habe jedoch bekräftigt, auch in diesem Fall keine Zukunft für ihre Ehe zu sehen. Das habe der Nebenklägerin leid getan für den Angeklagten. Auch habe sie selbst ursprünglich die Hoffnung gehabt, dass die Trennung nur vorübergehend sein könnte. Nachdem die Geschädigte sich aber so kategorisch gegen jede Chance für die Beziehung ausgesprochen habe, habe sie, die Nebenklägerin, dies dem Angeklagten gegenüber in ihren Telefonaten klar kommuniziert; sie habe ihm zu verdeutlichen versucht, dass die Ehe vorbei sei, und dass er dies akzeptieren müsse. Daher habe sie ihm geraten, sich auf sein eigenes Wohlbefinden und seine Zukunft zu konzentrieren. In Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten bekundete die Nebenklägerin im Übrigen, dass die Geschädigte das Ansinnen des Angeklagten, eine Paartherapie durchzuführen, abgelehnt habe. Die Nebenklägerin habe gerade auch auf Grund des Verhaltens des Angeklagten und seines Unvermögens, die Trennung zu akzeptieren, mit ihrer Schwester besprochen, ob es nicht besser sei, die „Familien-WG“ aufzulösen und auch eine räumliche Trennung herbeizuführen. Die Geschädigte habe jedoch entgegnet, dass die Familie zusammenleben müsse, solange ... seinen Schulabschluss noch nicht erreicht habe. Auf den Vorschlag der Nebenklägerin, der Angeklagte könnte sich eine Wohnung in der Nähe suchen, habe die Geschädigte erläutert, dass er das finanziell nicht schaffe. Hinsichtlich etwaiger sexueller Kontakte zu dem Angeklagten habe die Geschädigte im Übrigen betont, dass sie überhaupt keinen körperlichen Kontakt mehr gewollt und dies dem Angeklagten auch so gesagt habe. Sie habe gegenüber der Nebenklägerin geäußert, dass sie sich bei dem Gedanken daran sogar geekelt habe. Dementsprechend habe sie auch alle Annäherungsversuche des Angeklagten abgeblockt. Die Nebenklägerin wisse, dass der Angeklagte ihrer Schwester häufig das Konstrukt einer „Freundschaft Plus“ angetragen habe. Das sei für die Geschädigte wie dargelegt aber kein Thema gewesen, was den Angeklagten jedoch nicht davon abgehalten habe, sich der Geschädigten weiterhin mehrfach pro Woche zu nähern – so jedenfalls habe es die Geschädigte ihr gegenüber berichtet. So habe der Angeklagte der Geschädigten etwa ans Gesäß gefasst, als sie die Geschirrspülmaschine eingeräumt habe, obwohl sie das nicht gewollt und ihm dies auch gesagt habe. Die Nebenklägerin wiederum habe sich zuletzt vor allem über die Schlafsituation der Eheleute gesorgt. So habe die Geschädigte ihr am Dienstag vor der Tat, also am 10.11.2020, erzählt, dass der Angeklagte sie am Wochenende zuvor nachts im Bett angefasst habe, obwohl sie das nicht gewollt habe. Er habe ihr zwischen die Beine gefasst, als sie gerade beim Einschlafen gewesen sei. Die Geschädigte habe das aber abgewehrt. Die Nebenklägerin habe ihrer Schwester daraufhin ins Gewissen geredet, dass das Verhalten des Angeklagten nicht tragbar sei und dass sie künftig getrennt schlafen müssten. Die Geschädigte habe geantwortet, dies mit dem Angeklagten besprechen zu wollen, sobald sie frei habe, da auch sie die Situation als nicht mehr tolerierbar empfunden habe; sie habe ihm dann sagen wollen, dass sie künftig bei ... im Zimmer schlafen werde. Die Nebenklägerin bekundete auf Nachfrage, ihre Befürchtung sei gewesen, dass der Angeklagte die Geschädigte in einem nächsten Schritt vergewaltigen könnte, wenn er sie schon einfach im Halbschlaf anfasse, obwohl sie den Austausch jeglicher Zärtlichkeiten mit ihm ablehne. Ihre Sorge sei dadurch verstärkt worden, dass er ihre in den Telefonaten ausgesprochenen Ratschläge und Aufforderungen, die Geschädigte in Ruhe zu lassen, offenbar ignoriert habe. So habe der Angeklagte in den Gesprächen mit der Nebenklägerin immer wieder erwähnt, die Geschädigte zu lieben und sie zurückgewinnen zu wollen. Zugleich habe er die sexuelle Seite der Beziehung betont, wobei er angemerkt habe, nur ein Mann zu sein und sich sonst Sex an anderer Stelle suchen zu müssen. Da er der Nebenklägerin erzählt habe, zu einer Beratungsstelle gehen zu wollen, habe sie allerdings die Hoffnung gehegt, dass er dort seelische Unterstützung erfahren würde und dies eine Besserung bringen könnte. Das letzte Gespräch der Nebenklägerin mit dem Angeklagten habe kurz nach dem Geburtstag der Geschädigten stattgefunden, also Anfang November. In diesem habe er sich geärgert, dass seine geplante Geburtstagsüberraschung nicht so verlaufen sei, wie von ihm erhofft. Er habe der Geschädigten eine Badewanne eingelassen und einen Film angemacht, sie habe aber währenddessen per „W.A.“ mit dem Zeugen ... kommuniziert. Der Angeklagte habe die Geschädigte daraufhin gegenüber der Nebenklägerin als „blöde Kuh“ bezeichnet und sich beschwert, dass er sich so viel Mühe gegeben habe, sie aber nur auf den Zeugen ... fokussiert gewesen sei. Generell sei die von dem Angeklagten in den Gesprächen geäußerte Haltung gegenüber seiner Frau wechselhaft gewesen. Meist habe er sie als seine große Liebe bezeichnet, mitunter habe er sich aber auch wütend gezeigt und abwertend über sie geäußert. Die Nebenklägerin führte im Übrigen aus, dass die Geschädigte parallel zu ihrem sexuellen Erwachen auch insgesamt selbstbewusster geworden sei. Zuvor sei sie eher passiv gewesen und habe nach Harmonie in zwischenmenschlichen Beziehungen gestrebt. Zuletzt sei aber eine deutliche Veränderung bei ihr wahrzunehmen gewesen. Sie habe sich stärker positioniert und ihre Meinung vertreten. Dies habe sich auch auf ihr Verhalten gegenüber dem Angeklagten erstreckt. Nach seiner Krankschreibung habe sie sich nach ihrer Darstellung gegenüber der Nebenklägerin beispielsweise über ihn geärgert und ihm gesagt, er solle nicht nur zu Hause rumsitzen, sondern sich um den Haushalt kümmern oder arbeiten gehen. (3) Die Angaben der Nebenklägerin ... zu der Beziehungsentwicklung finden durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten in weiten Teilen Bestätigung („iM.-Chat: ... – ... (...), SMS-Nachrichten 1-3, 26.11.2019 – 19.10.2020, PDF-Datei „iM. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; „iM.-Chat: ... – (...) 2, 18.10.2020 – 11.11.2020, PDF Dateien „iM. ... – ...2“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII). Daneben finden in diesen Nachrichten auch die Ausführungen des Angeklagten, dass er in der Zeit nach der Trennung ständig zwischen Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung geschwankt habe, Anklang. Eine Auswertung der zwischen ihnen ausgetauschten Nachrichten ergibt, dass sie offenbar jedenfalls seit dem 18.10.2020 telefonisch Kontakt hielten, da der Angeklagte sich ab diesem Zeitpunkt in mehreren Nachrichten bei der Nebenklägerin für die Telefonate und ihre Unterstützung bedankt hat. Wie von der Nebenklägerin bekundet, ist ersichtlich, dass der Angeklagte ihr am 18.10.2020 den Link zu einer Homepage geschickt hat, auf der offenbar Beziehungstipps aufgeführt sind (www.....de/....html.) Die Nebenklägerin entgegnete hierauf jedoch, dass er der Geschädigten Raum zum Atmen geben müsse. In einer Nachricht vom 19.10.2020 hat der Angeklagte betont, zu wünschen, dass die Geschädigte der Beziehung noch eine Chance gebe, da sie dies beide verdient hätten. Zugleich bedankte er sich in einer weiteren Nachricht desselben Tages bei der Nebenklägerin dafür, dass er wenigstens mit ihr reden könne. Am 20.10.2020, 20:11:06 Uhr, führte er schließlich aus: „Es ist schwer ... nicht zu sagen wie sehr ich sie liebe und verehre. Aber ich merke wie es ihr gut tut, das hier alles läuft und ich sie nicht nerve. Also nerve ich lieber dich, sorry! Ich werde warten, aber es fällt schwer, ich habe meine Königin zu lange nicht wie eine behandelt.... Alles wird gut, ich kämpfe weiter aber lass ihr ihren Raum... danke für’s zuhören [Emoji]“ [sic!] Nur wenige Minuten später erwähnte der Angeklagte einen starken Gewichtsverlust (sieben Kilogramm) und betonte, sich am nächsten Tag im Fitnessstudio anzumelden. Obwohl er soeben noch angekündigt hatte, seiner Frau Raum zu geben, merkte er an, auch diese in dem Fitnessstudio anmelden zu wollen. Am 23.10.2020 schrieb der Angeklagte schließlich ab 17:24:15 bis um 20:54:50 Uhr: „Heute Abend können wir nicht telefonieren, ich würde nur heulen. ... hat uns aufgegeben und genießt ihre Schmetterlinge. Vielleicht morgen mal, ich muss heute erstmal irgendwie klarkommen. Danke für alles... [Emojis]“. [sic!] „[...] Ich glaube nur ... ist nicht ehrlich zu sich selbst... aber lass uns da morgen mal telefonieren... ich hätte wirklich gedacht wir haben wenigstens eine Chance verdient... ich habe doch gar nichts verbrochen... hab alles getan das es ihr und den Kindern gut geht... ich hätte mal mehr „Arschloch“ sein müssen“ [sic!] „Jetzt hat sich ... in was verrannt... teilweise aus Mitleid... und ich hoffe sie geht nicht dran kaputt... ich kümmere mich brav weiter um die Familie... und fange sie auf wenn ihre Seifenblase platzt... und ganz vielleicht bekommt sie dann die Chance die wir verdient hätten ... für mich ist sie die Liebe meines Lebens... auch wenn sie gerade die „dümmste blöde Kuh“ ist die ich kenne“ [sic!] Am 24.10.2020 setzte er seine entsprechenden Äußerungen um 22:06:13 Uhr fort: „Sag ... bitte nichts, aber ich weiß nicht womit ich diese „Grausamkeit“ verdient habe“ [sic!] Am nächsten Morgen wiederum schrieb er ab 07:05:27 Uhr: „Ich will ja das das hier mit der Familie klappt aber etwas Zeit zum verarbeiten könnte sie mir geben...Na ja ich bin halt sehr enttäuscht. Und sie ist verliebt...“ [sic!] „Das ich meine Frau so schnell verliere, war mir ja nicht klar... es war ja die Rede von einer Pause...“ [sic!] [...] „Danke... eigentlich kann ich nur glücklich sein oder werden ... Ich habe drei tolle Kinder... ein Schönes zu Hause ... Job läuft gut (obwohl ich mir hätte was besseres suchen können wenn ich das geahnt hätte) ... und ich bin frei und ungebunden ... ich habe das wo andere Männer von träumen...“ [sic!] Diese Nachrichten passen zur Schilderung des Angeklagten, gegen Ende Oktober sicher erfahren zu haben, dass die Geschädigte ihre sexuelle Beziehung zu dem Zeugen ... entgegen ihrer Ankündigung nicht beendet, sondern fortgeführt habe. Eine Auswertung der parallel geführten Kommunikation der Geschädigten mit dem Zeugen ... ergibt insoweit, dass sie sich in dieser Zeit offenbar regelmäßig getroffen haben. Auch finden in Gestalt des Verweises auf ein etwaiges Mitleid der Geschädigten die Ausführungen des Angeklagten Anklang, dass der Zeuge ... krank gewesen sei und die Geschädigte ihn zum Arzt habe fahren wollen, was letztlich darin resultiert habe, dass sie die Nacht bei ihm verbracht habe. Nachdem er sich in den vorzitierten Nachrichten sehr hoffnungslos in Bezug auf die Beziehung zu der Geschädigten zeigte, wird deutlich, dass er, wie von der Nebenklägerin bekundet, das Ende der Partnerschaft trotzdem nicht akzeptiert hat. So schrieb er am 27.10.2020, 18:37:45 Uhr: „Ja sorry aber heute war wieder so ein Tag... ich bin mir nicht sicher ob ich ... doch schon ganz verloren habe... eigentlich sollte ihre Geschichte zu Ende sein damit das hier was werden kann... ich hätte da vielleicht hartnäckiger bleiben müssen ... jetzt ist die Situation zeitweise sehr schwer für mich ... ich will Ruhe bewahren und ihr Zeit geben ... aber ich brauche auch mal einen Hoffnungsschimmer... aber wie gesagt ich geh vom Gas... Danke für dein Verständnis... [Emojis]“ [sic!] Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Angeklagte im Übrigen auch in Nachrichten, die er mit seiner Mutter austauschte, seiner Hoffnung Ausdruck verlieh, wieder mit der Geschädigten zusammen zu kommen. So schrieb er seiner Mutter am 18.10.2020, 07:39:52 Uhr („W.A.-Chat: ... – Zeugin ..., Nachrichten 766 – 999, 06.10.2020 – 11.11.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ...“, Datenträger DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII): „Familien-WG läuft und den Rest muss ich abwarten. Noch geb ich die Hoffnung nicht auf... [Smileys]“ [sic!] In der Folge ergibt sich aus den - in ihrer Frequenz abnehmenden - weiteren Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, dass diese den Angeklagten in seinen Erwägungen, einen Termin bei einer Beratungsstelle auszumachen, unterstützt hat. Sie merkte am 03.11.2020 an, dass er dort vielleicht Hilfe bekommen könne. Darauf entgegnete er um 12:07:25 Uhr: „Helfen ist schwer, ich muss es akzeptieren können und wollen... Manchmal klappt das echt gut und manchmal drehen die Gefühle durch.“ [sic!] (4) Auch die zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in der Zeit ab dem 10.10.2020 ausgetauschten Chatnachrichten (vgl. iM.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 1378 – 1842, 05.10.2020, 11:08:28 Uhr – 10.11.2020, PDF-Datei „iM. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII; W.A.-Chat: ... – ... (...), Nachrichten 45-65, 12.10.2020, PDF-Datei „W.A. ... – ...“, Datenträger: DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII) sind äußerst aufschlussreich bezüglich der Entwicklung ihrer Beziehung in der Zeit nach dem Bekanntwerden der Affäre. Denn insoweit ist ein bemerkenswerter Bruch in ihrer Kommunikation feststellbar. Während sich die Nachrichten zuvor, wie aufgezeigt, vor allem durch überschwängliche Liebesbekundungen auszeichneten, kühlte sich der Sprachgebrauch, vor allem auf Seiten der Geschädigten, nach dem 10.10.2020 merklich ab. Wie bereits erwähnt, tauschten sie noch am 10.10.2020 vor dem Konfrontationsgespräch die zwischen ihnen üblichen Liebesschwüre aus. Die hierauf folgenden Nachrichten lauteten hingegen folgendermaßen: Der Angeklagte: „Ich glaube nicht das das hier was wird...“ [sic!] (11.10.2020, 13:22:00 Uhr) Die Geschädigte: „Dann ist das so“ [sic!] (11.10.2020, 13:24:25 Uhr) Auch in der Folge sind ihre Nachrichten jeweils - im Vergleich zu ihrer früheren Kommunikation - meist auf das Wesentliche reduziert. Insoweit spiegelt sich die Wandlung von der Beziehung zur Zweckgemeinschaft („Familien-WG“) überwiegend sowohl im Inhalt als auch im Tonfall der zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ausgetauschten Kommunikation wider, da sie sich nunmehr zumeist nur noch über alltägliche organisatorische Fragen austauschten, ohne wechselseitig einer besondere Verbundenheit Ausdruck zu verleihen. Allerdings bricht jedenfalls die Fassade des Angeklagten in den Nachrichten immer wieder auf, da er offenbar versucht hat, trotzdem eine emotionale Nähe zur Geschädigten herzustellen. So schrieb er etwa schon am 12.10.2020, 17:07:40 Uhr, also während seines Aufenthaltes bei seinen Eltern: „Alles gut bei euch, mein Engel, ... will mir jetzt bisschen die Gegend zeigen. Melde mich wenn wir zurück sind. Ich liebe dich von ganzem Herzen, ehrlich. Ultramegaextraknutsch [diverse Emojis]“ [sic!] Hierauf entgegnete die Geschädigte, die auch im Folgenden nicht zu ihren überschwänglichem floskelhaften Liebesbekundungen zurückkehrte, nur: „Ja alles gut. Viel Spaß bis später [Emoji]“ [sic!] Auch im weiteren Verlauf sind vereinzelte Liebesbekundungen des Angeklagten zu verzeichnen, auf welche die Geschädigte jedoch entweder überhaupt nicht oder aber nur unterkühlt reagierte. Dies stützt die Einschätzung der Nebenklägerin ..., dass die Geschädigte mit der Beziehung abgeschlossen habe. Zugleich hat der Angeklagte offenbar versucht, Gründe festzumachen, woran die Beziehung gescheitert sein könnte, um daraus womöglich Strategien zu entwickeln, diese noch zu retten. So schrieb er der Geschädigten am 14.10.2020 um 06:42:14 Uhr sowie kurz darauf um 06:44:21 Uhr: „Den Zettel auf dem Bett gelesen??? Kann doch nach der Schwangerschaft und Stillzeit mit den Hormonen alles durcheinander sein?? Und das ist das eigentliche Problem??? Ich habe Hoffnung [Emojis]“ [sic!] „Kann auch an meinen Hormonen liegen“ [sic!] Nachdem ihm die Geschädigte beigepflichtet hatte, dass Hormone ursächlich - offenbar für ihr fehlendes sexuelles Interesse in der Ehe – sein könnten, ergänzte der Angeklagte: „Lass uns nicht aufgeben das wird schon [Emojis]“ [sic!] Die Geschädigte antwortete jedoch erneut nur ausweichend. Ferner lässt sich dem Chatverlauf auch entnehmen, dass es zwischen den Eheleuten zu Streitigkeiten gekommen sein muss. So schrieb der Angeklagte am 01.11.2020, 23:38:38 Uhr: „Ich wünsche dir eine angenehme Schicht. Tut mir leid das ich den Sonntag wieder so versaut habe ... Aber es hilft halt wenn ich es rauslasse... Alles ist gut und wird besser... [Emojis]“ [sic!] Am 03.11.2020, 01:22:10 Uhr, schrieb der Angeklagte schließlich - Bezug nehmend auf eine Nachricht, die er an den Zeugen ... geschrieben hat – folgende, bereits zuvor erwähnte, Nachricht an die Geschädigte, die gleichsam wie ein Fazit der Entwicklung ihrer Beziehung seit dem 10.10.2020 und der inneren Einstellung des Angeklagten hierzu wirkt und die er ausweislich eines Vermerks des Zeugen KHK ... vom 20.01.2020 („Auswertung der elektronischen Asservate, einschließlich der Anlagen“; Bd. VI, Bl. 1118 – 1145 d.A.) zuvor an seinem Laptop vorformuliert hat: „Hallo Schatz, ich habe dem Ar... mal was per „W.A.“ zukommen lassen, erzählt er dir bestimmt gleich. Ja, ich war vielleicht in letzter Zeit nicht der beste Ehemann, aber ich habe alles für die Kinder und dich getan... Ich liebe Euch über alle Maßen und hab meine Bedürfnisse gern hinten angestellt. Ich weiß das es in Letzter Zeit für dich nicht immer einfach war und ich hätte dich mehr spüren lassen was du mir bedeutest und wir sehr ich dich als Frau und Mutter wertschätze. Du bist (warst) der wundervollste Mensch den ich kenne... Nur was du jetzt angerichtet hast kann ich beim besten Willen nicht verstehen, aber du sprichst ja auch nicht mit mir... wir hätten gern was probieren können, aber ich hatte das Gefühl „BlümchenSex“ reicht dir völlig... jetzt willst du ja nix mehr retten... tut mir leid, das ich immer alles kaputt mache... Ich Liebe Dich!!!“ [sic!] Diesbezüglich ist auffällig, dass der Angeklagte selbst in dieser Nachricht, die durchaus vorwurfsvoll gehalten ist und stellenweise den Charakter einer Abrechnung mit dem Verhalten der Geschädigten ihm gegenüber hat, seine Liebe zu ihr betont und damit impliziert, sich weiterhin eine Fortsetzung der Ehe zu wünschen. Anschließend hat er seiner Frau ein – vermutlich selbst geschriebenes Gedicht – mit dem Titel „Herzschmerz“ geschickt, das er ebenfalls zuvor vorformuliert und auf seinem Laptop gespeichert hatte (Bd. VI, Bl. 1145 d.A.). In diesem Gedicht versichert er, dass seine Frau seine große Liebe bleibe; es endet mit der Zeile: „Von ganzem Herzen voller Schmerzen.“ Die Geschädigte reagierte hierauf nicht. dd) Die Erkenntnisse zur psychischen und somatischen Entwicklung des Angeklagten: Die weitere Beweisaufnahme hat insbesondere - ergänzend zu den eigenen Angaben des Angeklagten - ein eindrucksvolles Bild bezüglich seiner Psychopathologie in der Tatanlaufzeit ergeben, wobei vor allem eine erhebliche krisenhafte Zuspitzung erkennbar ist, die sich offenbar auch auf seinen körperlichen Gesundheitszustand ausgewirkt hat: (1) Insoweit ergibt eine Auswertung der weiteren Kommunikation des Angeklagten mit der Geschädigten, aber auch mit seiner Mutter ..., zunächst, dass er tatsächlich, wie von ihm dargelegt, spontan am 12.10.2020 zu seinen Eltern gefahren ist, was bereits als erstes Anzeichen für die erheblichen emotionalen Belastungen durch die Trennung zu bewerten ist. So schrieb er seiner Mutter am 11.10.2020, 13:29:33 Uhr, in Ankündigung des Besuchs: „Weil ich dich mal sehen und sprechen möchte. Ich brauche dich auch mal. Meine Familie geht gerade den Bach runter... Ich habe sonst niemanden“ [sic!] Noch am selben Tag schrieb er ihr abends um 21:18:03 Uhr: „Wir haben eigentlich einen schönen Familiensonntag verbracht aber leider nur vorgespielt. Na ja egal, für die Kinder war es schön. Trinke jetzt mal ein Bier und lege mich dann schlafen.“ [sic!] In die Phase des Besuchs bei seiner Mutter fallen auch erste Anzeichen für erhebliche Zukunftsängste des Angeklagten. So konnte die Kammer feststellen, dass er bereits am 12.10.2020, und zwar um 05:38 Uhr, also vermutlich auf dem Weg zu seinen Eltern, 500,00 € von einem Girokonto der Geschädigten abhob. Am 28.10.2020 hob er, ebenfalls am frühen Morgen, weitere 1.000,00 € ab. Dies folgt aus einem Vermerk von KHK ... vom 04.01.2021 („Zusammenfassung, Abschluss Finanzermittlungen“, Bd. VI, Bl. 1090 ff. d.A.). Der Angeklagte hat diese Bargeldabhebungen bestätigt. Er führte insoweit aus, besorgt gewesen zu sein, dass seine Frau ihm nach Eingang seines Gehaltes den Zugriff auf das Konto, das auf ihren Namen lief, verwehren könnte, weshalb er sich vorsorglich eine Bargeldreserve zugelegt habe. Dies belegt, dass er einerseits offenbar erhebliche Ängste hatte, dass die „Familien-WG“ womöglich nicht funktionieren und es doch zu einer klassischen, auch räumlichen, Trennung kommen könnte, wobei er befürchtete, dass die Auflösung der Familie zu einer weiteren Distanzierung seiner Frau von ihm und auch finanziellen Repressalien führen könnte. Ferner offenbart sich hierdurch auch ein - zweifellos durch ihre Affäre ausgelöstes - grundlegendes Misstrauen gegenüber seiner Frau. (2) In der Phase unmittelbar nach Bekanntwerden der Affäre der Geschädigten sind auch bereits erste Anzeichen für eine - auch zutiefst lebensnahe - Wut des Angeklagten ersichtlich, da er beispielsweise die Kontaktdaten des Zeugen ..., welche er über den „ausspionierten“ „W.A.“-Account seiner Frau erhalten hatte, in seinem Mobiltelefon unter der Bezeichnung „Arschloch“ abgespeichert hat. Dies folgt aus dem vorgenannten Ermittlungsvermerk des Zeugen KHK ... vom 20.01.2020 über die Auswertung der elektronischen Asservate, Bl. 1118 ff. d.A. Diese Gefühlslage manifestierte sich später auch in einer Nachricht, welche der Angeklagte ausweislich des Ermittlungsvermerkes des Zeugen KHK ... zunächst an seinem Laptop vorformulierte, und sodann am 03.11.2020, 01:21:40 Uhr, per „W.A.“ an den Zeugen ... versandte („W.A.-Chat: ... - ..., 03.11.2021, PDF-Datei „W.A. ... – ...“, Datenträger DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII): „Moin, ich bin es der Typ dessen Familie du zerstörst. Ich weiß nicht was ... dir erzählt hat, ist mir auch egal. Ich habe meine Frau immer unterstützt und wertgeschätzt, okay vielleicht in letzter Zeit nicht so gezeigt. Jetzt steht wegen einem Ar..., der sich an verheiratete Frauen ranschmeißt, die Zukunft meiner Kinder auf dem Spiel. Und das ist abscheulich. ... ist die absolut Beste und liebevollste Frau und Mutter der Welt, sie macht einen super Job mit einer wahnsinnigen Hingabe. Leider ist sie nur etwas leichtgläubig, was einem niederträchtigen Typen wie dir leicht gemacht hat... was denkst du eigentlich wo das hinführt??? Also das soll es auch gewesen sei... Karma macht das schon!!! P.S.: Deine Antwort kannst du dir sonst wo hintun...“ [sic!] Auch in Bezug auf die Geschädigte selbst zeigte sich der Angeklagte in seiner digitalen Kommunikation vereinzelt wütend und vorwurfsvoll, auch wenn er sich zumeist überhöhend über sie äußerte und seine tiefe Liebe zu ihr formulierte. So schrieb er seiner Mutter ... etwa am 27.10.2020 um 22:43:07 Uhr: „Lange Rede kurzer Sinn, die Frau denkt ich bin so blöd wie sie aussieht. Auf Arbeit musste noch Katheter neu gelegt werden. Jetzt ist Ende, ich bin durch mit der. Gute Nacht. [Emojis] [sic!] Am 28.10.2020, 05:03:52 Uhr, teilte er seiner Mutter mit: „In diesem Krieg wird es wieder nur Verlierer geben und die Kinder am meisten leiden. Ich finde das so zum kotzen ... [Emojis] Aber erstmal die Tarnung aufrecht erhalten [...]“ [sic!] Nur einen Tag vor dem Tatgeschehen, am 10.11.2020, 09:05:35 Uhr, formulierte er - wahrscheinlich in Bezug auf einen anstehenden Arzttermin, wobei die Kammer davon ausgeht, dass es sich nicht zwingend um einen solchen des Angeklagten gehandelt haben muss, da er ausweislich der Aussage seiner Hausärztin, der Zeugin ..., an diesem Tag keinen gehabt habe, sondern womöglich um einen solchen des Zeugen ... – wie folgt: „Oh jetzt ist die dumme Kuh traurig, sie darf nicht mit zum Händchen halten [Emojis]“ [sic!] Der Angeklagte habe sich im Übrigen auch am Arbeitsplatz ausweislich der Aussage des Zeugen ... jedenfalls bei einer Gelegenheit auffällig gezeigt, was zur Überzeugung der Kammer für eine gewisse Gereiztheit in dieser Zeit spricht. So sei dem Zeugen von Mitarbeitern berichtet worden, dass der Angeklagte einen Stuhl durch den Werkstattbereich getreten oder gestoßen habe, ohne dass jedoch für ihn die konkreten Hintergründe klargeworden seien. Es sei jedenfalls ein für den Angeklagten ungewöhnliches Verhalten gewesen. Insgesamt ergeben die aufgezeigte Auswertung des gesamten Chatverkehrs des Angeklagten in der Tatanlaufzeit sowie die dargestellten Aussagen diverser Zeugen, dass er in dieser Phase eine äußerst ambivalente Gefühlslage aufwies, er schwankte - wie auch von ihm selbst geschildert - zwischen Hoffnung, Verzweiflung, Wut und Verlustängsten. Insoweit wird insbesondere auch auf die bereits zitierte Kommunikation mit der Geschädigten und der Nebenklägerin ... Bezug genommen. (3) Dieses Bild wird auch durch die weiteren Onlineaktivitäten des Angeklagten belegt. Ausweislich des Auswertevermerks des Zeugen KHK ... bezüglich der elektronischen Asservate (Bd. VI Bl. 1118 ff. d.A.) habe die Web-Historie des Mobiltelefons des Angeklagten beispielsweise folgende „G.“-Suchen ab dem 14.10.2020 aufgewiesen: „wenn nach einee schangerschaft die Chemie nicht stimmt“ [sic!] „meine frau kann mich nicht riechen“ „olfaktorischen Problemen“ [sic!] „olfaktorisches Problem behandeln“ „fitness“ „Wellyou ...“ „clever fit ...“ „männer deo test“ „welche düfte mögen frauen beim mann“ „für meine frau wieder attraktiv werden“ „meine frau soll mich wieder begehren“ Dies stützt zum einen die Einschätzung der Kammer, die sich bereits auf Grundlage seiner eigenen Einlassung ergeben hat, dass der Angeklagte maßgeblich die sexuellen Probleme in der Beziehung als ursächlich für die Entfremdung seiner Frau aufgefasst hat. Zum anderen ist zu erkennen, dass er sich mit Strategien befasst hat, wie er sich für seine Frau wieder attraktiver machen könnte, offenbar, um sie zurückzugewinnen. Zudem finde sich laut dem Zeugen KHK ... in der Browser Historie des Angeklagten auch der Besuch eines Onlineforums zu dem Thema: „Trennung nach 17 Jahren Ehe – ich kann nicht mehr...“, was wiederum seine Verzweiflung aufzeigt. (4) Für die Gefühlslage des Angeklagten war konstellativ sicherlich auch bedeutsam, dass er über kein festes soziales Netz außerhalb seiner Familie verfügte. So betonte etwa auch die Nebenklägerin ..., dass die Eheleute ... keine engen Freunde gehabt hätten, mit denen sie sich hätten austauschen können. Wie bereits erwähnt, hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass das Verhältnis des Angeklagten zu dem einzig ermittelten engen Freund, dem Zeugen ..., ihm jedenfalls in der Tatanlaufzeit ebenfalls keine emotionale Stütze bot. So hat der Zeuge ausgesagt, dass der Angeklagte ihm im Oktober am Telefon von der Affäre der Geschädigten berichtet habe; weitere Gespräche hätten sie jedoch nicht geführt. Der Zeuge habe sich nur noch einmal telefonisch am ... gemeldet, um der Geschädigten zum Geburtstag zu gratulieren, dem Angeklagten offenbar in der Folge aber keine emotionale Unterstützung angeboten. Der Eindruck der Kammer bezüglich der Isolation des Angeklagten wird auch dadurch bestätigt, dass sich in seinem Smartphone laut Aussage des Zeugen KHK ... ein Chat mit einer Arbeitskollegin des Angeklagten habe finden lassen, in welchem er dieser unvermittelt von der Affäre berichtet habe. Die Kammer hat diesen Chat in die Hauptverhandlung eingeführt („W.A.-Chat“: ... – ..., 08.11.2020, PDF Datei „W.A. ... – ... (Arbeitskollegin), Datenträger DVD „Vg/182092/20 Chats Ausw. Nutzung Mobiltelefon“, Bd. VII). Insoweit ist bemerkenswert, dass die gespeicherte Kommunikation sich auf den 08.11.2020 beschränkte, wobei sie mit einem - nicht personalisierten – Hinweis ... beginnt, eine neue Nummer zu haben. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, sich bei ihr nach ihrem neuen Smartphone zu erkundigen und eine Unterhaltung zu beginnen, die den Eindruck von oberflächlichem „Smalltalk“ vermittelt. Nachdem seine Chatpartnerin angemerkt hatte, dass ihr altes Gerät den Geist aufgegeben habe, wobei sie anführte, dass dies meist passiere, wenn man es nicht gebrauchen könne, wechselte der Angeklagte plötzlich die Gesprächsrichtung und hob die Kommunikation ohne ersichtlichen Kontext auf eine deutlich privatere Ebene. Zunächst antwortete er noch vage, dass das im Leben immer so sei. Um 14:22:51 Uhr schrieb er sodann jedoch, fast schon beiläufig wirkend: „Das meine Frau mich seit Wochen mit ihrem Kollegen betrügt... kann ich auch nicht gebrauchen... ist aber so... und nu??? Neues Handy???“ [sic!] Auf eine Nachfrage seiner Chatpartnerin, ob er das ernst meine, antwortete er, dass er den Kindern nichts sagen dürfe und zu Hause alles so bleiben solle, wie es sei. Er erläuterte im Folgenden, seine Kinder zu lieben und sein Bestes zu geben. Schließlich konstatierte er, nicht ausziehen zu können, da seine Kinder dann „im H. IV landen“ würden, zumal ... im März seinen Abschluss mache. Nachdem er sodann anführte, zu hoffen, dass Corona bald vorbei sei und er dann schauen werde, was der Markt so hergebe, brach die Unterhaltung ab. Die Kammer ist in einer Gesamtschau davon überzeugt, dass die privaten Offenbarungen des Angeklagten für seine Chatpartnerin gänzlich unvermittelt kamen, ohne dass sie eine engere persönliche Bindung gehabt hätten; die abschließende Anmerkung des Angeklagten fasste sie wiederum womöglich als „Flirtversuch“ auf, was ihren Kommunikationsabbruch erklären könnte. Jedenfalls ist die gesamte zitierte Interaktion als ungewöhnlich zu bewerten. Die Kammer sieht die Distanzlosigkeit des Angeklagten als weiteren Beleg für seine psychische Destabilisierung an. So hatte er offenbar ein großes Mitteilungsbedürfnis, aber kaum Kontakte, an die er sich hätte wenden können. Dies wird auch dadurch belegt, dass er diverse Unterhaltungen mit der Nebenklägerin ... über die Beziehung führte, also der engsten Vertrauten seiner Frau. (5) Die psychische Destabilisierung des Angeklagten wird schließlich am deutlichsten in seinen zunehmenden Suizidgedanken offenbar. So haben seine entsprechenden eigenen Angaben zunächst durch die Auswertung seines „M.B.“ Bestätigung gefunden. Ausweislich des Auswertevermerks des Zeugen KHK ... vom 20.01.2020 (Bd. VI, Bl. 1118 ff. d.A.) habe der Angeklagte nämlich am 02.11.2020 ab 23:16 Uhr zwei Dokumente erstellt, welche die Titel „M. l. K.“ und „M. u. T.“ tragen. Bei der Datei „M. u. T.“ handele es sich um einen Entwurf der vorzitierten vorwurfsvollen Nachrichten an den Zeugen ... und die Geschädigte. Die Datei „M. l. K.“ wiederum sei ein an seine Kinder gerichteter Brief, auf den er letztmalig am 10.11.2020 um 00:00:11 Uhr zugegriffen habe. Die Kammer hat den Inhalt dieses Schreibens - offenbar in der zuletzt gespeicherten Fassung - im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. VI, Bl. 1144). Es handelt sich dabei um den unter Ziffer II. 1. zitierten Abschiedsbrief. Eine Analyse dieses Briefes belegt die innere Zerrissenheit des Angeklagten, der einerseits Vorwürfe gegenüber seiner Frau formuliert, zugleich aber auch seine Liebe zu ihr betont und von seinen Kindern wiederum verlangt, ihr nach seinem Tod gerade keine Vorwürfe zu machen. Auch wird seine Liebe zu seinen Kindern offenbar. Da der Brief im Text als Datum den 10.11.2020 ausweist, was demjenigen des letzten Zugriffs auf die Datei entspricht, geht die Kammer davon aus, dass er ihn zu diesem Zeitpunkt aktualisiert hat, also seinen erstmals um den 02.11.2020 konkret gefassten Gedanken, sich umzubringen, wieder verfestigt hat, nachdem er zwischenzeitlich davon Abstand genommen hatte. Insoweit konnte die Kammer nämlich nachvollziehen, dass er - wie von ihm dargelegt – am 04.11.2020 bei der Lebensberatung der Diakonie ... einen Termin für den 18.11.2020 ausgemacht hat. Dies folgt aus einem entsprechenden E-Mail-Verkehr mit der Diakonie vom 04.11.2020 (Bd. V, 779 f. d.A.). Dies passt zu seinen Angaben, zwischenzeitlich immer wieder Hoffnung gefasst und beschlossen zu haben, für seine Kinder stark zu sein und am Leben festzuhalten. Um den 09.11.2020 muss es jedoch zu einer weiteren krisenhaften Zuspitzung gekommen sein. Eine solche lässt sich beispielsweise dadurch erklären, dass zum einen die Geschädigte, wie aufgezeigt, die Nacht vom 08.11.2020 auf den 09.11.2020 wieder bei dem Zeugen ... verbrachte, wobei der das Schlafzimmer mit ihr teilende Angeklagte ihre Abwesenheit mitbekommen haben muss, woraus er - in Kenntnis ihres Schichtplanes, die sich in einer Gesamtschau aus seinen Angaben und dem zwischen ihnen geführten Chatverkehr ergibt - lebensnah auf ihren Besuch des Zeugen ... geschlossen haben dürfte. Aus dem Inhalt des Abschiedsbriefes ergibt sich insoweit deutlich die durch die Kontakte der Geschädigten zu dem Zeugen für den Angeklagten entstehenden starken emotionalen Belastungen, indem er darauf verweist, es zerreiße ihm das Herz, wenn sie sich zu ihm ins Ehebett lege, nachdem sie von ihrem Liebhaber zurückkäme. Zum anderen verschlechterte sich auch sein körperlicher Zustand in dieser Zeit zusehends, worauf sogleich weiter eingegangen wird. Am 09.11.2020 hat er zudem, ausweislich der Aussage des Zeugen ..., erfahren, dass voraussichtlich seine Arbeitsstelle in Gefahr sei. Der Angeklagte gab zwar an, sich keine großen Sorgen darum gemacht zu haben, gleichwohl ist feststellbar, dass er ausweislich des Vermerks des Zeugen ... vom 20.01.2020, Bd. VI, Bl. 1118 ff. d.A., am 09.11.2020 online recherchierte, ob ihm krankheitsbedingt in der Probezeit gekündigt werden dürfe. Die Kammer geht davon aus, dass dieser Umstand in der Gemengelage seiner Emotionen jedenfalls konstellativ auch eine Rolle spielte, da sich insgesamt das Bild einer Lebenskrise in allen Bereichen manifestierte. Die Kammer konnte ferner feststellen, dass die Suizidgedanken des Angeklagten auch über die Formulierung des Abschiedsbriefes hinausgehend am 09.11.2020 immer konkreter wurden. So kaufte er in einem Supermarkt vier Flaschen Grillanzünder, was zu seinen dargelegten Plänen passt, bei einem Unfall verbrennen zu wollen. Die Zeugin KHK’in ... hat insoweit ausgesagt, dies auf Grundlage der Markenbezeichnung der im Haus der Eheleute ... aufgefundenen Flaschen recherchiert zu haben. Es habe sich bei dem Grillanzünder nämlich um einen solchen der Hausmarke von „R.“ gehandelt. Sie habe daher den nächstgelegenen „R.-Markt“ in S. aufgesucht; eine Auswertung der dortigen Videoüberwachung habe ergeben, dass der - auf den Aufnahmen deutlich erkennbare - Angeklagte am 09.11.2020 um 17:34 Uhr, vier Flaschen Grillanzünder gekauft habe. Er habe sich insoweit in dem Markt sogleich zu dem entsprechenden Regal begeben. Anschließend habe er noch Süßigkeiten und Cola gekauft. Ergänzend hierzu hat die Kammer einen Journaldetailbericht des Marktes eingeführt, aus dem sich die Uhrzeit und die fraglichen Einkäufe im Einzelnen ergeben (Bd, II, Bl. 304 d.A.). Die Kammer geht in diesem Zusammenhang im Übrigen davon aus, dass dem Angeklagten seine Einlassung, keinen „Doppelselbstmord“ geplant zu haben, nicht zu widerlegen ist. Denn es haben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben. So folgt aus einem Ermittlungsvermerk des Zeugen ... vom 30.11.2020 (Bd. V, Bl. 782 f. d.A.) im Einklang mit den Angaben des Angeklagten stehend, dass bei einer Auswertung seines Mobiltelefons eine Suche nach den Begriffen „Witwenrente“ bzw. „anspruch auf Witwenrente“ gefunden worden sei. Insoweit habe der Angeklagte am 02.11.2020 von 23:32:35 Uhr bis 23:36:40 Uhr zwei auf Grundlage der „G.“-Suche gefundene Internetseiten zu diesem Thema angesehen, die offenbar die Anspruchsvoraussetzungen erläuterten. Dies passt sowohl inhaltlich als auch zeitlich zu dem ersten Entwurf seines Abschiedsbriefes und lässt den Rückschluss zu, dass er sich gedanklich mit einer Versorgung seiner Familie durch den überlebenden Elternteil, durch seine Frau, auseinandersetzte. Dies spricht dafür, dass er gerade nicht ihren Tod erwog. Insoweit ist zur Überzeugung der Kammer auch die Formulierung in seinem Abschiedsbrief an die Kinder, dass sie ihrer Mutter keine Vorwürfe machen sollten, beachtlich. Auch dies impliziert zumindest, dass er von ihrem Überleben ausging. Soweit er am 06.11.2020 ausweislich des genannten Vermerks des Zeugen ... nach dem Begriff „Fremdenlegion“ gesucht habe, hat der Angeklagte dies schlüssig erklärt. Ein Bezug zu einer etwaigen Absicht, seiner Frau etwas anzutun, drängt sich nicht auf und ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht lebensnah. Ausweislich des Auswertevermerks des Zeugen ... vom 20.01.2020 habe der Angeklagte am 09.11.2020 im Übrigen das Thema „minderjährige geschwister beaufsichtigen“ bei „g.“ recherchiert und auf der Website „....at“ einen Artikel mit dem Titel „A. k. G. aufpassen“ gelesen. Auch hieraus lassen sich jedoch keine Schlüsse auf die Absicht eines „Doppelselbstmordes“ ziehen. Der Angeklagte hat plausibel erläutert, dass die Recherche sich auf den Schichtdienst seiner Frau bezogen habe, da er habe wissen wollen, ob seine Söhne ... bei Abwesenheit der Geschädigten beaufsichtigen dürften, was nachvollziehbar erscheint, weil die Eheleute tatsächlich regelmäßig die Versorgung ... unter Berücksichtigung der Dienstzeiten der Geschädigten abstimmen mussten, sodass sein Bestreben, die Betreuung seiner Tochter auch nach seinem Tod sicherzustellen nur schlüssig ist. Auch impliziert die Begrifflichkeit „aufpassen“ keine Übernahme der vollständigen Verantwortung für die junge Tochter durch die älteren Söhne; schon der allgemeine Sprachgebrauch deutet auf eine nur vorübergehende Tätigkeit hin. Die Kammer konnte im Übrigen feststellen, dass der Angeklagte sich in dieser Phase, wie auch von ihm selbst beschrieben, ambivalent verhielt und offenbar zwischen selbsterhaltenden und selbstzerstörerischen Gedanken hin und herschwankte. Denn während er einerseits insbesondere ab dem 09.11.2020 seinen Selbstmord ernsthaft in Betracht zog und erste Vorbereitungen entfaltete, zeigte er sich parallel hierzu interessiert an sexuellen Kontakten zu anderen Frauen, was dafür spricht, dass er zumindest versuchte, sich von seiner Fixierung auf seine Ehefrau zu lösen. So habe er ausweislich des Auswertevermerks des Zeugen KHK ... am 10.11.2020 um 09:08 Uhr die Homepage „....de“ besucht und dort eine Anzeige mit dem Titel „H./N. I. in F.“ angesehen. Dies passt auch zu entsprechenden Ankündigungen gegenüber der Nebenklägerin. (6) Die Zeugin ..., die Hausärztin des Angeklagten, hat im Übrigen die Angaben des Angeklagten zu seinem Gesundheitszustand in der Tatanlaufzeit bestätigt und um Details ergänzt. Sie hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich erstmals am 27.10.2020 nach einer zweijährigen Pause wieder in ihrer Praxis vorgestellt. Er habe ihr in einem ausführlichen Gespräch berichtet, sich nicht wohl zu fühlen und durch Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau psychisch belastet zu sein. Sie habe daraufhin einen vollständigen „Checkup“ durchgeführt und insbesondere einen erhöhten Blutdruck sowie deutlich erhöhte Leberwerte festgestellt. Ein Ultraschall sowie eine Infektionsserologie hätten keine eindeutigen Ursachen erbracht. Es habe zwar Hinweise auf einen Gallensteinabgang gegeben, dies habe sie aber nicht verifizieren können. Die Leberwerte seien jedenfalls derartig pathologisch gewesen, dass sich ab dem 03.11.2020 ein Grund für eine Krankschreibung ergeben habe. Am 10.11.2020 habe sie ihm telefonisch die Verlängerung derselben bis zum 23.11.2020 angekündigt. Zwischenzeitlich sei für den Fall einer Verschlechterung auch eine Krankenhauseinweisung diskutiert worden. Die Zeugin erläuterte ferner, auch weiterhin keine Ursache für die erhöhten Leberwerte sicher festgestellt zu haben, aber gewisse Ursachen ausschließen zu können. Die weiteren Laboruntersuchungen hätten jedenfalls keine Hepatitis E bestätigt. Auch sei ein Alkoholabusus als Ursache auszuschließen, da die betroffenen Enzyme hiermit nicht in Zusammenhang zu bringen seien. Soweit es Ansätze gibt, dass der Angeklagte in dieser Zeit vermehrt Paracetamol einnahm, hat die Zeugin auch dies auf Nachfrage als Ursache ausgeschlossen. Sie führte anschaulich aus, dass der Angeklagte unrealistische Mengen von ein bis zwei Kilogramm Paracetamol hätte einnehmen müssen, um die fraglichen Werte zu erreichen. In psychischer Hinsicht habe sie bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung infolge der Belastungssituation durch die Trennung diagnostiziert. Die Kammer konnte im Übrigen in diesem Kontext feststellen, dass auch der Angeklagte sich gedanklich mit den Ursachen seiner erhöhten Leberwerte befasste. So suchte er ausweislich des Auswertevermerkes des Zeugen KHK ... vom 20.01.2021 ab dem 02.11.2020 mit seinem Mobiltelefon nach den Begriffen „starkes schwitzen ursache“, „hepatitis“, „Autoimmunhepatitis“, „Hepatotoxizität“, „Paracetamol“, „Diclofenac“ und „Hepatitis E“. Auch die Geschädigte habe sich ausweislich des Vermerkes ab dem 09.11.2020 hiermit befasst und unter anderem nach dem Thema „merkwürdiges Verhalten durch erhöhte leberwerte“ und „tumormarker“ gesucht. Soweit der Zeuge KHK ... in diesem Zusammenhang in dem Vermerk anmerkte, die Geschädigte habe am 25.10.2020 bereits online die Begriffe „krankheiten vortäuschen psychologie“ oder „M. Syndrom“ gesucht, ist die Kammer überzeugt davon, dass diese Recherche nicht Ausdruck eines Misstrauens gegenüber dem Angeklagten, sondern vielmehr gegenüber dem Zeugen ... war. Denn eine Analyse ihres Chatverkehrs mit dem Zeugen ergibt, dass sie diesen am 25.10.2020, also dem Tag der fraglichen Recherche, ausdrücklich mit ihrer Vermutung konfrontierte, unter keiner chronischen Erkrankung - nach Aussage des Zeugen Krebs - zu leiden, und insoweit auf sein widersprüchliches Verhalten ihr gegenüber verwies. Der Angeklagte wiederum hatte am 25.10.2020 noch nicht einmal seine Hausärztin aufgesucht. Im Übrigen hat die Kammer vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin ... auch keinerlei Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen der somatischen Beschwerden des Angeklagten, welche zudem nach ihren Darlegungen nicht absichtlich selbstverursacht worden sein können, etwa durch Medikamenteneinnahmen. ee) Gesamtwürdigung der Erkenntnisse zur Tatanlaufzeit unter Berücksichtigung der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen: Eine Gesamtschau sämtlicher Erkenntnisse zur Tatvorgeschichte hat schließlich das unter Ziffer II. 1. dargestellte Bild der sich zuspitzenden Lebenskrise des Angeklagten ergeben, wobei sein psychischer und emotionaler Zustand nur als ambivalent beschrieben werden kann; er zeigte sich mut- und hoffnungslos sowie antriebsarm, bis hin zur Suizidalität, und versuchte andererseits vehement seine Frau zurückzugewinnen, etwa durch diverse Annäherungsversuche. Die erfahrene und der Kammer aus vielen Verfahren bekannte psychiatrische Sachverständige Dr. ... hat insoweit in ihrem überzeugenden Gutachten - das sich auf ihre Kenntnis der Akten, eine Exploration des Angeklagten, die Auswertung ärztlicher Unterlagen sowie nicht zuletzt die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt hat - für die Tatanlaufzeit die von der Zeugin ... gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung bestätigt, wobei es sich konkret um eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion nach ICD-10: F 43.22 gehandelt habe: Sie führte zur Psychopathologie des Angeklagten, den sie am 15.12.2020 exploriert habe, in diesem Kontext aus, dass er, wie bereits erwähnt, selbstunsichere Persönlichkeitsanteile aufweise und insbesondere nur eingeschränkt die Fähigkeit habe, seine eigenen Bedürfnisse zu priorisieren. Er ordne sich vielmehr in sozialen Gefügen unter und stelle seine Bedürfnisse zurück; Befriedigung ziehe er aus dem Gefühl, für andere etwa Gutes zu tun. Dies zeige sich deutlich in seinem Beziehungsverhalten, so etwa gegenüber seiner früheren Partnerin, deren Wunsch, seinem Sohn ... nicht zu sagen, dass er der Vater sei, er trotz der damit für ihn selbst verbundenen Belastungen nachgekommen sei. Auch der Umstand, dass er seine Ausbildung nach zwei Jahren abgebrochen habe, um auf Wunsch seiner Familie seinem Stiefvater zu helfen, sei entsprechend einzuordnen. Gleiches gelte für die Vorfälle, bei denen er sich in Urlauben zur Arbeitstätigkeit habe anwerben lassen. Die Kammer erachtet diese Ausführungen als überaus nachvollziehbar. Sie finden auch in den wiederholten verzweifelten Anmerkungen des Angeklagten, er habe doch alles für seine Familie getan, Anklang. Die Sachverständige konstatierte in diesem Zusammenhang, dass man aus dieser Persönlichkeitsakzentuierung jedoch keine Persönlichkeitsstörung ableiten könne, da die Biografie des Angeklagten eindeutig sein erhaltenes soziales Funktionsniveau in allen Bereichen belege. Allein das Vorliegen einer Akzentuierung der Persönlichkeit durch besondere Ausprägungen bestimmter Eigenschaften sei überdies nichts Ungewöhnliches. Diese Persönlichkeitsprädisposition sei jedoch im Kontext der Entwicklung ab Oktober 2020 relevant. Denn der Angeklagte habe in der Vergangenheit in Bezug auf ... die Erfahrung gemacht, dass er alles verliere, wenn er sich prinzipientreu verhalte. So habe er sich wegen des Vertrauensverlustes geweigert, zu Frau ... zurückzukehren; daraufhin habe sie ihm ... entzogen. Insoweit liege nahe, dass sich diese Erfahrung in ihm eingebrannt habe. Zudem habe er sich in dem geschlossenen System der Beziehung zu der Geschädigten und der Familie geradezu eingerichtet. Er sei davon ausgegangen, dass die gemeinsamen traumatischen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Tod ihres ersten gemeinsamen Sohnes ihn und seine Frau für immer zusammenschweißen würden. Dennoch habe sich wegen der Erfahrungen mit Frau ... parallel hierzu auch eine grundlegende Verlustangst in ihm eingeprägt; dies sei bei vielen Männern, die ähnliche Betrugserfahrungen gemacht hätten, festzustellen. Dies wiederum habe gerade in Anbetracht seiner selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung zu einer fast vollständigen Fokussierung auf das Familienleben geführt. Die Familie habe für ihn infolgedessen eine absolute Priorität gehabt. Hierzu passten auch seine Anklammerungsversuche, beispielsweise in Gestalt der Handyortung, die er auch schon vor der Trennung vorgenommen habe. Es handele sich um eine fast schon klassische Konstellation; seine Frau habe sich entfremdet, was er vielleicht bemerkt, aber nicht habe wahrhaben wollen, woraufhin er sie umso mehr eingeengt habe. Diese Einschätzungen der Sachverständigen decken sich ebenfalls mit der bereits dargelegten Beurteilung der Kammer. Vor diesem Hintergrund sei die Trennung von seiner Frau erschütternd für ihn gewesen. Er habe auf eine eigentlich nicht gänzlich ungewöhnliche Situation, nämlich eine Trennung, die viele Menschen erleben würden, besonders belastet reagiert, und zwar mehr als nur in Gestalt einer adäquaten Niedergeschlagenheit. Er habe Auffälligkeiten am Arbeitsplatz gezeigt, sei gereizter als sonst sowie antriebsgemindert gewesen und habe eindeutig depressive Symptome gezeigt, bis hin zur Suizidalität. Auch habe sich seine psychische Verfassung offenbar somatisch niedergeschlagen. Hinsichtlich der Suizidalität sei im Übrigen anzumerken, dass er sich offensichtlich noch in der sogenannten Ambivalenzphase befunden habe. Er habe die Selbsttötung zwar ernsthaft erwogen, sei aber noch in der Lage gewesen, diese gegen selbsterhaltende Antriebe abzuwägen. Die Psychopathologie des Angeklagten in der Tatanlaufzeit rechtfertige insgesamt die Diagnose einer Anpassungsstörung, also einer Störung der Emotionen (im Sinne des Zeigens affektiver Symptome) und des Sozialverhaltens. Diese wiederum erkläre ohne weiteres auch sein auffälliges Verhalten gegenüber seiner Frau, namentlich seine Annäherungsversuche. Er sei schlicht nicht in der Lage gewesen, sich an seine veränderte Lebenssituation anzupassen und diese zu akzeptieren. Er habe nicht begriffen, dass es nicht aussichtsreich gewesen sei, seine Frau durch nicht gewollte Annäherungen zurückzugewinnen, zumal in der Beziehung offensichtlich grundlegendere als nur sexuelle Probleme bestanden hätten. In diesem Kontext sei auch sein irrational wirkender Vorschlag der Eingehung einer „Freundschaft Plus“ zu sehen. Diese habe er fast schon unter Selbstaufgabe seiner Bedürfnisse als Kompromiss gesehen, seiner Frau wieder näher zu kommen, obwohl jedem objektiven Beobachter die Zwecklosigkeit und fast schon Absurdität dieses Vorschlages bewusst gewesen wäre. Insoweit sei wiederum seine frühere Erkenntnis, alles zu verlieren, wenn er an seinen Prinzipien festhalte, relevant. Die Kammer schließt sich auch diesen weiteren schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen an, die das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Tatanlaufzeit umfassend und nachvollziehbar berücksichtigen. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich das gesamte ambivalente Verhalten des Angeklagten vor dem 11.11.2020 - und letztlich auch das Tatgeschehen, worauf sogleich einzugehen sein wird - schlüssig durch das Bestehen seiner Anpassungsstörung erklären lässt. c) Die Beweiswürdigung zum unmittelbaren Tatvorgeschehen am Morgen des 11.11.2020: Die Erkenntnisse zum Ablauf des Tatmorgens bis um 09:52 Uhr beruhen - neben den eigenen Angaben des Angeklagten - vor allem auf der Auswertung der umfassenden digitalen Spurenlage. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des gewonnen Bildes vom zeitlichen Ablauf sowie der vorgenannten Erkenntnisse zur Beziehungsdynamik ab dem 10.10.2020 konnte die Kammer sodann die Einlassung des Angeklagten widerlegen, es sei vor seinem Arztbesuch zu einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Geschädigten gekommen, wobei diese ihn habe gewähren lassen. Stattdessen kam es zur Überzeugung der Kammer zu einem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten, der sich jedoch erst in der Zeit ab 09:52 Uhr zugetragen haben kann. Im Einzelnen: aa) Die Kammer konnte zunächst feststellen, dass der Angeklagte in der Nacht zum 11.11.2020 offenbar unruhig bzw. nur wenig geschlafen hat. Dies ergibt sich aus einer Auswertung der Nutzung seines Mobiltelefons in den frühen Morgenstunden des 11.11.2020. Insoweit hat die Kammer einen entsprechenden Auswertevermerk des Zeugen ... vom 26.06.2021 nebst Anlagen in die Hauptverhandlung eingeführt („Digitale Spuren App Nutzung und Geräteereignisse“, nebst Exceltabelle, Bd. VII, Bl. 1456 – 1463). Dem Vermerk ist eine tabellarische Auflistung sämtlicher Nutzungszeiten des Smartphones des Angeklagten ab 00:00 Uhr beigefügt, aus der auch ersichtlich ist, welche Applikationen wie lange genutzt wurden, wobei sich auf Grund der Qualität der im Selbstleseverfahren eingeführten Kopien allerdings nicht sämtliche Nutzungszeiten erkennen lassen, da in dem von der Kammer in Augenschein genommenen Originaldokument verschiedene Einfärbungen der Nutzungszeiträume enthalten sind, die sich beim Kopieren geschwärzt haben und dementsprechend auf den Ablichtungen teilweise nicht lesbar sind. Dies ist jedoch unschädlich, denn der Auflistung lassen sich jedenfalls noch genügend lesbare Zeiträume entnehmen, die nicht geschwärzt sind, um sich einen Eindruck vom Nutzungsverhalten des Angeklagten zu verschaffen, zumal die versehentlichen Schwärzungen auch nur die jeweilige Anfangs- und Endzeit der App-Nutzung umfassen; sowohl die Namen der genutzten Applikationen als auch die jeweilige Nutzungsdauer hingegen sind weiterhin erkennbar. Aus der Auswertung ergibt sich, dass der Angeklagte sein Smartphone in der fraglichen Nacht zunächst bis 00:27:02 Uhr verwendete; unter anderem nutzte er das Mailprogramm sowie die Applikation „W.A.“. Anschließend ist eine erneute Nutzung ab 04:25:21 Uhr erkennbar. Bis 05:45 Uhr folgt in der Auflistung sodann wieder eine Pause; ab diesem Zeitpunkt nutzte er sein Smartphone erneut bis kurz vor 07:00 Uhr nahezu kontinuierlich. Hieraus schließt die Kammer, dass er am Tatmorgen jedenfalls ab 05:45 Uhr, womöglich sogar bereits ab 04:25 Uhr, wach war. Bereits in der Nacht zuvor hatte er seiner Frau im Übrigen - ausweislich der zwischen ihnen geführten „W.A.“-Kommunikation - in den frühen Morgenstunden geschrieben, nicht schlafen zu können, weil er „es“ - offenbar die Trennung - nicht verstehen könne (Nachrichten vom 10.11.2020, 01:05:26 Uhr, und 01:06:58 Uhr). Diese Schlafstörungen sprechen in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse zu seiner psychischen Prädisposition für eine besondere Belastungssituation des Angeklagten am Tatmorgen. bb) Die Feststellung zu der Uhrzeit, zu der die Geschädigte am Tatmorgen von ihrer Nachtschicht in das mit dem Angeklagten bewohnte Haus zurückkehrte, beruht auf einer Auswertung des häuslichen WLAN-Routers. Denn aus einem Auswertebericht des Kompetenzzentrums Digitale Spuren des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 17.11.2020 bezüglich des fraglichen Routers Speedport Smart 3 (Bd. V, 902 ff. d.A.) folgt, dass sich das Smartphone der Geschädigten um 06:47 Uhr im Bereich des häuslichen WLANs eingeloggt habe. Aus der Auswertung ihres „W.A.“-Verkehrs geht zudem hervor, dass sie dem Zeugen ... um 06:54 Uhr schrieb, dass sie mittlerweile zu Hause sei. Dementsprechend kann die Kammer hinreichend sicher auf ihre Heimkehr ab 06:47 Uhr schließen. Sodann ergibt sich aus dem genannten Auswertebericht des Kompetenzzentrums Digitale Spuren eine erneute Abmeldung des Smartphones der Geschädigten aus dem häuslichen WLAN um 07:45 Uhr. Dies passt zeitlich zu der Schilderung des Angeklagten, dass die Geschädigte die Tochter ... an dem fraglichen Morgen in den Kindergarten gebracht habe. Ein erneutes Einloggen des Gerätes in das WLAN konnte hingegen nicht mehr registriert werden. Über die technischen Hintergründe kann insoweit nur spekuliert werden; womöglich lag eine Fehlfunktion vor. So ist feststellbar, dass die Geschädigte ihr Smartphone im Folgenden jedenfalls bis um 09:22 Uhr nutzte, worauf noch im Detail einzugehen ist; auch konnte es ausweislich der Aussage des Zeugen KHK ... nach der Tat im Schlafzimmer der Eheleute aufgefunden werden, sodass es sich durchaus im Bereich des häuslichen WLANs befunden hat. Auch ohne weitere Routerdaten lässt sich die Rückkehr der Geschädigten zur Überzeugung der Kammer zeitlich hinreichend sicher auf etwa 08:00 Uhr verorten. Zunächst hat der Angeklagte selbst angegeben, dass man für die von der Geschädigten zurückgelegte Strecke zum Kindergarten und zurück zu Fuß etwa 15 Minuten benötige, was der Zeuge KHK ... als nach den Ermittlungen plausibel bestätigt hat. Ausweislich eines entsprechenden Vermerks des Zeugen ... vom 18.01.2021 (Bd. VI, Bl. 1108 f. d.A.) seien zudem die sogenannten „H.-Daten“ des „iP.“ der Geschädigten ausgewertet worden, in denen unter anderem die durch das Smartphone ermittelten Wegstrecken und Schrittzahlen erfasst seien, und aus denen sich zwischen 07:42 Uhr und 08:01 Uhr unter Mitführen des Smartphones zurückgelegte 1.462 Schritte auf einer Wegstrecke von 1.028 m ergeben hätten. Dies passt zu der Annahme, dass die Geschädigte ihre Tochter ... in dieser Zeit in den Kindergarten gebracht hat. Die in dem Vermerk enthaltene tabellarische Auflistung der „H.-Daten“ weist anschließend nur noch eine Bewegung des Smartphones im Umfang von 9 Schritten um 08:06 Uhr aus. Zwar ist möglich, dass die Geschädigte ihr Smartphone zur Seite gelegt haben könnte, weshalb keine Bewegung mehr aufgezeichnet wurde, allerdings spricht dies gerade für ihre zwischenzeitliche Rückkehr nach Hause, sodass die Kammer diese auch aus diesem Grund zeitlich auf etwa 08:00 Uhr verorten konnte. Das dargelegte Bewegungsbild wird überdies auch durch eine Auswertung der Daten der Smartwatch „F.B. V. 2“ der Geschädigten bestätigt, welche laut eines entsprechenden Auswerteberichtes des Zeugen ... vom 15.07.2021 (Bd. VII, Bl. 1491 ff. d.A.) mit ihrem „iP.“ gekoppelt gewesen sei. Ausweislich dieses Vermerkes ende die Aufzeichnung der von der Geschädigten getätigten Schritte um 08:15 Uhr, während ihr Herzschlag, der in Zeitfenstern erfasst worden sei, bis zu dem von 10:05 Uhr bis 10:10 Uhr andauernden Zeitfenster durchgehend protokolliert worden sei. Hieraus lässt sich schließen, dass die Geschädigte die Uhr am Tatmorgen wenigstens bis um 10:10 Uhr durchgehend getragen hat. Demzufolge muss sie aber ab etwa 08:15 Uhr eine zumindest ruhende Position eingenommen haben, da offenbar keinerlei relevante Bewegungen mehr erfasst worden sind, die zu einer Aufzeichnung von Schritten geführt hätten. Auch hieraus kann sicher auf ihre Rückkehr zu einem Zeitpunkt jedenfalls vor 08:15 Uhr geschlossen werden. cc) Die vorzitierten Daten der Smartwatch, auf die sogleich noch ausführlicher eingegangen wird, stützen im Übrigen auch die Einlassung des Angeklagten, dass seine Frau sich nach ihrer Rückkehr vom Kindergarten zeitnah ins Bett begeben habe. dd) Die Kammer konnte feststellen, dass die Geschädigte am Tatmorgen, insbesondere auch in der Zeit nach ihrer Rückkehr nach Hause, wiederholt mit dem Zeugen ... per „W.A.“ kommunizierte, wobei es sich inhaltlich um Liebesbekundungen der bereits zuvor beschriebenen Art handelte. Bemerkenswert ist allerdings, dass der Zeuge der Geschädigten antrug, sie solle seine Frau werden. So schrieb er ihr um 07:28:32 Uhr: „[...] Ich will das du mich immer liebst mein Herzblatt denn ich will das ja nicht mehr anders ich will im leben nur noch dich und was ich möchte das du mal später meine Frau wirst [diverse Herzen]“ [sic!] Die Geschädigte entgegnete um 07:57:07 Uhr, als sie sich also vermutlich auf dem Rückweg vom Kindergarten befand: „Liebling, ich liebe dich noch viel mehr von ganzen Herzen für immer und ewig und über alles [diverse Herzen] Danke das Dickicht aufgegeben hast, als ich mit meinen Gefühlen nicht klar kam [diverse Herzen] Ich werde dich immer lieben, denn auch ich möchte das nicht mehr anders [diverse Herzen] Soll das ein Antrag sein mein Liebling? [diverse Herzen] Ich möchte später mal sehr gerne deine Frau werden [diverse Herzen]“ [sic!] Um 08:02:44 Uhr bestätigte der Zeuge ..., sie könne seine Bemerkung als Heiratsantrag auffassen. Um 08:23:52 Uhr fragte er die Geschädigte, ob ihr „Macker“ an dem Morgen schon etwas zu ihr gesagt habe. Die Geschädigte schrieb ihm erneut um 08:36:27 Uhr, wobei sie nicht auf seine Frage einging, sondern betonte, ihn zu lieben, zu vermissen und seine Zärtlichkeiten spüren zu wollen; sie nahm wie schon zuvor auf „seinen heißen männlichen Körper“ Bezug und führte schließlich an: [...] Ich gehe jetzt schlafen, bin schon kurz eingeschlafen [diverse Herzen] Ich wünsche dir einen schönen Tag [diverse Herzen] Liebling bitte pass auf dich auf und lass dir helfen [diverse Herzen] Ich brauche dich so sehr [diverse Herzen] Gute Nacht mein Liebling [diverse Herzen]“ [sic!] Um 08:50:47 Uhr erfolgten erneute Liebesbekundungen des Zeugen in dem bekannten Sprachduktus. Zudem erkundigte er sich unter Verweis darauf, dass sie ihm nicht geantwortet habe, erneut, was mit ihrem „Macker“ sei. Eine Antwort der Geschädigten ist nicht mehr zu verzeichnen. Vielmehr beklagte sich der Zeuge ... um 10:43:33 Uhr, dass eine solche ausgeblieben sei, obwohl sie seine vorherige Nachricht offensichtlich gelesen habe. Der Zeuge sagte hierzu in der Hauptverhandlung aus, in dem „W.A.“-Chat zwei blaue Haken neben seiner Nachricht von 08:50 Uhr wahrgenommen zu haben. Diese stehen allgemeinbekannt dafür, dass eine Nachricht bei „W.A.“ von dem Empfänger gelesen wurde. In diesem Zusammenhang hat die Kammer feststellen können, dass die letzte Smartphone-Nutzung der Geschädigten um 09:22 Uhr stattfand. Denn der Zeuge ... hat ausgesagt, im Rahmen der Auswertung des „iP.“ der Geschädigten mit der Auswertesoftware „C.“ in dem vorhandenen Datenbestand einen Screenshot gefunden zu haben, der offenbar den Entwurf einer „W.A.“-Textnachricht an den Zeugen ... als Antwort auf dessen Nachricht von 08:50 Uhr zeige, die jedoch noch nicht versandt worden sei. Der Zeuge ... erläuterte hierzu, dass sich der Screenshot in einem Speicherbereich des Gerätes befunden habe, auf den der gewöhnliche Nutzer nicht zugreifen könne. Ein Zugriff auf den fraglichen Datensatz sei vielmehr nur mit einer professionellen Auswertesoftware möglich. Der Screenshot sei nach den Recherchen des Zeugen ... auf Grund einer entsprechenden Einstellung der Software „iOS“, also des Betriebssystems des „iP.“, automatisch erstellt worden. „iP.“ würden nämlich grundsätzlich den letzten Displayinhalt der jeweils genutzten App als Screenshot sichern, bevor die App in den Hintergrund verschoben oder der „Standby-Modus“ eingeschaltet, also der Sperrbildschirm, aktiviert werde. Dies erleichtere bei erneuter Bedienung des Smartphones oder Öffnung der App die Erstellung des Displayinhaltes auf Grund einer hierdurch möglichen Beschleunigung der Animation. Den fraglichen Screenshot von 09:22 Uhr habe der Zeuge ... in einen entsprechenden Auswertevermerk vom 14.12.2020 eingefügt, den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, sodass hierdurch auch der Text der entworfenen Nachricht Teil der Hauptverhandlung wurde (Bd. VI, Bl. 1032 f. d.A.). Eine Auswertung der entworfenen Nachricht ergibt, dass die Geschädigte den Zeugen ... erneut ihrer Liebe versichern wollte. Eine weitere „W.A.“-Nutzung der Geschädigten nach 09:22 Uhr sei laut Aussage des Zeugen nicht feststellbar gewesen. Aus dem zitierten Auswertevermerk des Zeugen ... vom 14.12.2020 ergibt sich ferner, dass es sich bei der „W.A.“-Nutzung um 09:22 Uhr auch generell um die letzte Verwendung ihres Smartphones gehandelt habe. Der Zeuge ... wiederum hat ausgesagt, er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung einen Tag nach der Tat die letzten mit der Geschädigten ausgetauschten „W.A.“-Nachrichten auf seinem Smartphone vorgezeigt. Der Vernehmungsbeamte habe den entsprechenden Displayinhalt abfotografiert. Nach Kenntnis des Zeugen sei es dabei insbesondere um die Frage gegangen, wann die Geschädigte zuletzt bei „W.A.“ online gewesen sei; dies werde nämlich in der Statuszeile des Chats angezeigt. Er habe den Beamten damals auf die fragliche Uhrzeit hingewiesen, an welche er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber nicht mehr erinnere. Die Kammer hat die fraglichen Screenshots („...1.jpg“, „...2.jpg“, „...3.jpg“, „...4.jpg“) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und den Inhalt der Bilddatei „...2.jpg“ verlesen. Auf den Lichtbildern ist jeweils ein Smartphonebildschirm zu erkennen, auf dem wiederum Textnachrichten in einer Applikation zu sehen sind, deren Layout demjenigen von „W.A.“ entspricht. Wegen der Einzelheiten wird auf die fraglichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Verlesung der Datei „...2.jpg“ hat ergeben, dass die Geschädigte ausweislich des Status zuletzt „gestern um 09:23 Uhr“ online gewesen sei, woraus unter Berücksichtigung des Datums der Vernehmung folgt, dass sie sich am 11.11.2020 um 09:23 Uhr letztmalig mit dem Server von „W.A.“ verbunden hat. Dies wiederum passt zu den vorgenannten Erkenntnissen bezüglich der um 09:22 Uhr entworfenen Nachricht und ihrer letzten Smartphonenutzung zu dieser Zeit. Insoweit erscheint es technisch nachvollziehbar, dass die Statusanzeige ihres Accounts ihre letzte Aktivität bei „W.A.“ um eine Minute zeitversetzt ausweist. Dies kann ohne Weiteres allein schon in den Übertragungszeiten begründet sein. Die Kammer konnte ferner feststellen, dass die Geschädigte um 08:36 Uhr und 08:37 Uhr jeweils die Wecker-Applikation ihres Smartphones genutzt hat. Dies folgt aus einem Auswertebericht des Zeugen ... vom 18.01.2020 (Bd. VI, Bl. 1114 d.A.). Ausweislich dieses Vermerks habe sie anschließend abwechselnd die Applikationen „M..l.“, eine Plattform für musiksynchrone Kurzclips, und „T.T.“, ebenfalls eine Videoplattform, genutzt. Die letzte Nutzung von „M..l.“ sei um 09:19 Uhr erfolgt. Aus einer Gesamtschau all dieser Erkenntnisse ergibt sich nach alledem das unter Ziffer II. 2. dargestellte digitale Nutzungsverhalten der Geschädigten. ee) Die Kammer geht zudem auf Grund der dargestellten Auswertung des Smartphones und unter weiterer Berücksichtigung der Daten der Smartwatch davon aus, dass die Geschädigte höchstwahrscheinlich ab 09:23 Uhr, spätestens jedoch ab etwa 09:50 Uhr schlief, und auch davor bereits kurzzeitig eingeschlafen war. Dies folgt zum einen daraus, dass sie sich offensichtlich mit der Absicht ins Bett legte, zeitnah zu schlafen, was sie jedenfalls dem Zeugen ... mitgeteilt hat; hierzu passt auch ihre in zeitlichem Zusammenhang hiermit stehende Nutzung der Wecker-Applikation. Um 08:36 Uhr merkte sie dem Zeugen gegenüber an, sogar bereits eingeschlafen zu sein. Die Kammer hat keine Veranlassung an dieser Angabe der Geschädigten zu zweifeln. Überdies hat eine Auswertung ihrer Smartwatch ein tendenzielles Absinken ihrer Pulswerte ab etwa 08:10 Uhr ergeben, was zwar ein Einschlafen nicht sicher belegt, aber die Annahme stützt, dass sie zur Ruhe gekommen ist. Diese Erkenntnis lässt sich wiederum widerspruchsfrei mit den vorgenannten Erkenntnissen in Einklang bringen. Ferner ist eine noch weiter absinkende Tendenz der Werte ab etwa 09:25 Uhr feststellbar, was zu der Annahme passt, dass sie nach dem Entwurf der Nachricht von 09:22 Uhr allmählich einschlief, zumal auch der Umstand, dass sie diese Nachricht nicht versandte, indiziell für eine rapide einsetzende Müdigkeit spricht. Im Einzelnen: Wie bereits erwähnt, hat die Kammer einen Vermerk des Zeugen ... vom 15.07.2021 über die Auswertung der „F.B. V. 2“ der Geschädigten in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. VII, Bl. 1491 ff.). In diesem hat er die wesentlichen Ergebnisse der von ihm vorgenommenen Auswertung der Smartwatch zusammengefasst, vor allem aber auch sein diesbezügliches Vorgehen erläutert. Er hat insoweit angegeben, infolge eines Nachermittlungsauftrages der Kammer die „F.B.“-Smartwatch mit dem „iP.“ der Geschädigten über das Internet sowie eine „Bluetooth“-Verbindung synchronisiert zu haben. Dies sei für einen Zugriff auf die von der Smartwatch generierten Daten erforderlich. Da die erzeugten Daten wiederum in der „F.B.“-App des „iP.“ nur in stark vereinfachter Art dargestellt worden seien, habe er auf das Profil der Geschädigten auf der Internetpräsenz „....com“ zugegriffen und die dort einsehbaren Daten ausgewertet. Insoweit seien bis einschließlich zum Tattag die von, der Uhr für gewisse Zeiträume ermittelten durchschnittlichen Pulswerte der Geschädigten, ihre durchschnittlich zurückgelegten Wegstrecken und ihre durchschnittlich zurückgelegten Schritte nachvollziehbar gewesen. Die Durchschnittswerte der aufgezeichneten Herzschläge würden dabei jeweils für fünfminütige Zeiträume angegeben werden, und zwar in der anerkannten Einheit „beats per minute“ (bpm). Um die Auswertung der für den Tattag erstellten Diagramme besser nachvollziehen zu können, habe er jeweils Videos gefertigt, die seine Auswertung dokumentieren würden. Die Kammer hat das entsprechende Video, das die Auswertung des Verlaufs der Herzfrequenz der Geschädigten am 11.11.2020 zeigt, im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Insoweit ist auf dem Video eine Grafik zu erkennen, die eine Zeitachse zeigt, oberhalb derer wiederum die Herzfrequenz offenbar grafisch in einer Linie dargestellt ist, wobei Ausschläge nach oben und unten deutlich zu erkennen sind. Das Video zeigt sodann einen Cursor, der auf der Linie entlangfährt, wobei dies von einem oberhalb der Linie befindlichen Rechteck begleitet wird, in dem sich wiederum offenbar Informationen zu einzelnen Punkten auf der Linie befinden. Die Kammer hat das Ergebnis der videografierten Auswertung der Herzfrequenz ferner durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Daraus ergibt sich, dass durch das Entlangfahren des Cursors auf der Linie parallel zur Zeitachse in dem genannten Rechteck jeweils die durchschnittlichen Herzschläge pro Minute für fünfminütige Zeiträume angegeben werden. Aus der Verlesung der entsprechenden Werte ergibt sich folgendes Bild, wobei es sich bei den angegebenen Herzschlägen der Geschädigten jeweils um Durchschnittswerte handelt: 07:50 Uhr – 07:55 Uhr: 104 bpm 07:55 Uhr – 08:00 Uhr: 99 bpm 08:00 Uhr – 08:05 Uhr: 102 bpm 08:05 Uhr – 08:10 Uhr: 99 bpm 08:10 Uhr – 08:15 Uhr: 81 bpm 08:15 Uhr – 08:20 Uhr: 75 bpm 08:20 Uhr – 08:25 Uhr: 73 bpm 08:25 Uhr – 08:30 Uhr: 73 bpm 08:30 Uhr – 08:35 Uhr: 80 bpm 08:35 Uhr – 08:40 Uhr: 79 bpm 08:40 Uhr – 08:45 Uhr: 72 bpm 08:45 Uhr – 08:50 Uhr: wegen einer zu schnellen Bewegung des Cursors nicht ablesbar 08:50 Uhr – 08:55 Uhr: 71 bpm 08:55 Uhr – 09:00 Uhr: 71 bpm 09:00 Uhr – 09:05 Uhr: wegen einer zu schnellen Bewegung des Cursors nicht ablesbar 09:05 Uhr – 09:10 Uhr: 70 bpm 09:10 Uhr – 09:15 Uhr: 70 bpm 09:15 Uhr – 09:20 Uhr: wegen einer zu schnellen Bewegung des Cursors nicht ablesbar 09:20 Uhr – 09:25 Uhr: 73 bpm 09:25 Uhr – 09:30 Uhr: 68 bpm 09:30 Uhr – 09:35 Uhr: 67 bpm 09:35 Uhr – 09:40 Uhr: 68 bpm 09:40 Uhr – 09:45 Uhr: 70 bpm 09:45 Uhr – 09:50 Uhr: 66 bpm 09:50 Uhr – 09:55 Uhr: 68 bpm 09:55 Uhr – 10:00 Uhr: 74 bpm 10:00 Uhr – 10:05 Uhr: 79 bpm 10:05 Uhr – 10:10 Uhr: 95 bpm Nach 10:10 Uhr erfolgten, wie bereits erwähnt, ausweislich des Vermerks des Zeugen ... keine weiteren Aufzeichnungen mehr. Da es sich jeweils nur um Durchschnittswerte handelt, ist der Kammer bewusst, dass diese nur Tendenzen widerspiegeln können, da sie sich offenbar aus mehreren in dem fraglichen Zeitraum gemessenen Einzelwerten zusammensetzen, die lebensnah jeweils deutlich höher oder niedriger als die errechneten Durchschnittswerte sein können. Gleichwohl erachtet die Kammer den Zeitraum von nur fünf Minuten für die Ermittlung des durchschnittlichen Herzschlages wiederum für ausreichend gering, um zumindest einen hinreichenden Eindruck von der Entwicklung der Herzfrequenz der Geschädigten zu bekommen. Insoweit fällt der tendenzielle Abfall der Herzfrequenz ab 08:10 Uhr (81 bpm im Durchschnitt) auf, nachdem die Durchschnittswerte zuvor bei etwa 100 bpm gelegen haben, was zu der Annahme passt, dass die Geschädigte zunächst ... in den Kindergarten brachte, sich anschließend durch das Haus bewegte und sich sodann mit der Zielrichtung zu schlafen, zur Ruhe begeben hat. In der Folge lagen die Durchschnittswerte zwischen 71 und 80 bpm. Eine geringfügig weiter sinkende Tendenz ist ab etwa 09:25 Uhr zu verzeichnen, was zeitlich mit ihrer letzten Smartphonenutzung korreliert. Ab etwa 09:55 Uhr - 10:00 Uhr kommt es schließlich zu einem tendenziellen Anstieg der Herzfrequenz von im Durchschnitt 68 bpm auf zunächst 74 bpm im Durchschnitt und sodann auf sogar 95 bpm im Zeitraum zwischen 10:05 Uhr und 10:10 Uhr, bevor die Aufzeichnung sodann endet. Bereits dies spricht dafür, die hier gegenständlichen Taten zeitlich zwischen etwa 09:55 Uhr und 10:10 Uhr zu verorten, ohne dass sich jedoch allein auf Grundlage der Smartwatch-Daten hierzu präzise Aussagen treffen lassen. Jedoch fügen sich die vorgenannten Erkenntnisse in einer Gesamtschau in das gewonnene Bild ein und stimmen auch mit den Angaben des Angeklagten zu seinem Verhalten unmittelbar nach der Tötung seiner Frau überein, worauf sogleich noch einzugehen ist. ff) Die Kammer konnte auf Grundlage des digitalen Spurenbildes auch Erkenntnisse zu den Aktivitäten des Angeklagten am Tatmorgen gewinnen: Eine Auswertung der Nutzung seines Smartphones hat ergeben, dass der Angeklagte dieses am 11.11.2020 in der Zeit von 07:59 Uhr bis 08:19 Uhr nicht genutzt hat, was zeitlich mit der Rückkehr seiner Frau vom Kindergarten korreliert. Dies folgt aus dem Auswertevermerk des Zeugen ... vom 26.06.2021 nebst Anlagen (Bd. VII, 1456 – 1463 d.A.). Anschließend habe er sein Mobiltelefon laut dem Vermerk verschiedentlich für kurze Zeiträume genutzt, vor allem die Applikation „W.A.“. Ausweislich der Router-Auswertung hat er den Bereich des häuslichen WLAN schließlich um 08:31 Uhr verlassen und ist um 09:19 Uhr wieder in diesen zurückgekehrt. Dies korrespondiert mit der Aussage der Zeugin ..., wonach er am Morgen der Tat in ihrer Praxis die Verlängerung seiner Krankschreibung abgeholt habe. Sie führte hierzu aus, diese am 10.11.2020 nach dem Telefonat mit dem Angeklagten vorbereitet, aber noch nicht ausgedruckt zu haben. Dies sei in ihrer Praxis am Morgen des 11.11.2020 nach dem Eintreffen des Angeklagten nachgeholt worden, während er ihrer Erinnerung nach im Bereich des Empfangs auf die Aushändigung des Attestes gewartet habe. Sie habe in ihrer EDV recherchieren können, dass das Rezept um 08:44 Uhr ausgedruckt worden sei. Bei Übergabe des Rezeptes an den Angeklagten nach einer Wartezeit von etwa zehn bis fünfzehn Minuten sei ihr nichts Besonderes an diesem aufgefallen; sie habe nach den Taten auch mit ihren Mitarbeiterinnen hierüber gesprochen. Auch diese hätten an dem fraglichen Morgen an dem Angeklagten nichts Auffälliges bemerkt. Der Zeuge KHK ... gab die Fahrzeit zur Praxis der Zeugin mit etwa zehn Minuten an. Insoweit erscheint die festgestellte Abwesenheit des Angeklagten von knapp 50 Minuten unter Berücksichtigung zeitlicher Unschärfen und Karenzen, insbesondere auch bezüglich der durch die Zeugin ... geschätzten Wartezeit, durchaus plausibel. Die Kammer hat ergänzend Ablichtungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Angeklagten, die nach Aussage des Zeugen KHK ..., im Haus der Eheleute ... aufgefunden worden seien, in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. IV, Bl. 542). Aus diesen ergibt sich die originäre Krankschreibung vom 03.11.2020 bis zum 10.11.2020 und die auf den 11.11.2020 datierende Verlängerung bis zum 24.11.2020, welche am 10.11.2020 festgestellt worden sei, was sich mit den entsprechenden Erläuterungen der Zeugin ... deckt. Daneben stützt auch die Auswertung der Aktivitätsdatenbank des Smartphones des Angeklagten durch den Zeugen ... die Annahme einer Abwesenheit des Angeklagten aus dem häuslichen Bereich von etwa 08:30 Uhr bis 09:19 Uhr. So hat der Zeuge ... in einem entsprechenden Vermerk vom 15.01.2021 (Bd. VI, Bl. 1088 f. d.A.) ausgeführt, dass das „iP.“ des Angeklagten zunächst von 08:29 Uhr bis 08:39 Uhr, sodann von 08:47 Uhr bis 08:57 Uhr und schließlich von 09:04 Uhr bis 09:19 Uhr eine Bluetooth-Verbindung mit dem Media-System seines Fahrzeuges hergestellt habe. Soweit die Daten eine Unterbrechung der Fahrt auf dem Rückweg von der Ärztin von 08:57 Uhr bis 09:04 Uhr zumindest suggerieren, vermochte die Kammer die entsprechenden Hintergründe nicht aufzuklären. Der Angeklagte gab jedenfalls an, die Fahrt seiner Erinnerung nach, sofern diese überhaupt noch vorhanden sei, nicht unterbrochen zu haben. Eine weitere Auswertung der Smartphonenutzung des Angeklagten ergibt, dass dieser sein Mobiltelefon ausweislich des Auswertevermerks vom 26.06.2021 (Bd. VII, 1456 ff. d.A.) nach seiner Rückkehr in den Bereich des häuslichen WLAN ab 09:19 Uhr bis um 09:52 Uhr nahezu durchgehend genutzt habe. Es lassen sich der tabellarischen Auflistung der Applikationsnutzung auf dem „iP.“ des Angeklagten am Tattag für den genannten Zeitraum nur überaus kurze, allenfalls wenige Minuten umfassende nutzungsfreie Zeiten entnehmen. Eine Analyse der jeweiligen Nutzungsarten ergibt, dass er das Gerät auch nicht lediglich passiv – etwa zum Musikhören – einsetzte. Vielmehr waren durchgehend „W.A.“, „m.mail“ oder die Applikation der „Barmer Ersatzkasse“ geöffnet, also Apps, die eine aktive Nutzung bedingen. Die Nutzung der Applikation der „B. Ersatzkasse“ passt insoweit zu seinen Angaben, seine Krankschreibung eingescannt und über die Applikation an seine Krankenversicherung übermittelt zu haben. In dem 19-minütigen Zeitraum von 09:52 Uhr bis 10:11 Uhr hingegen sei ausweislich des Vermerks vom 26.06.2021 keine weitere Nutzung des Smartphones des Angeklagten feststellbar gewesen. gg) In einer Gesamtschau hat die Kammer zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dem Angeklagten seine Angaben zu den Gesprächen mit der Geschädigten vor ihrem Verlassen des Hauses um 07:45 Uhr und nach ihrer Rückkehr nicht zu glauben. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte sein Smartphone von 07:59 Uhr bis 08:19 Uhr nicht genutzt hat, lässt seine Darstellung des Gespräches in der Küche durchaus plausibel erscheinen, zumal die Geschädigte ihrerseits nach ihrer Rückkehr zumindest „W.A.“ ausweislich eines Vermerks des Zeugen ... vom 14.12.2020 (Bd. VI, Bl. 1032 f. d.A.) in der Zeit von 07:57 Uhr bis 08:09 Uhr nicht genutzt habe. Dies lässt sich widerspruchsfrei mit der Annahme eines Gespräches in der Küche, in dem der Angeklagte ihr erneut das Konstrukt einer „Freundschaft Plus“ vorgeschlagen hat, in Einklang bringen. Seine Angaben erscheinen insoweit trotz gewisser Unschärfen bezüglich des Ablaufs dieses Gesprächs gerade auch in Anbetracht seiner Persönlichkeit, namentlich der festgestellten Anpassungsstörung, in hohem Maße schlüssig, zumal er an diesem Morgen offenbar wiederum in hohem Maße durch die Trennung belastet war, was sich aus seinen Schlafstörungen und dem nur zwei Tage zuvor konkret erwogenen Suizid ableiten lässt. Vor diesem Hintergrund bewertet die Kammer erneute Versuche, seine Frau durch den Vorschlag, eine „Freundschaft Plus“ einzugehen, doch noch zurückzugewinnen, als überaus schlüssig, da dieses Verhalten zu seiner Unfähigkeit passt, das Beziehungsende zu akzeptieren. Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte insoweit die Unwahrheit hätte sagen sollen. Vor dem Hintergrund, dass ihm eine Vergewaltigung seiner Frau vorgeworfen wird, ist seine eigene Darlegung, dass seine Frau vorgeschlagene Sexualkontakte am Tatmorgen abgelehnt habe, erheblich selbstbelastend. Insoweit wäre im Falle einer Schutzbehauptung naheliegender gewesen, eine plötzliche Einwilligung der Geschädigten in seinen Vorschlag darzutun. Dieses Aussageverhalten des Angeklagten bewertet die Kammer vielmehr als erhebliches Realkennzeichen. Sie legt daher diesen Teil seiner Einlassung ihren Feststellungen zu Grunde. hh) Allerdings vermag die Kammer dem Angeklagten nicht zu folgen, soweit er behauptet, dass es im Anschluss an diese Unterhaltung bereits zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Geschädigten gekommen sei. Insoweit glaubt die Kammer ihm vor allem nicht, dass sich ein solcher in der von ihm geschilderten Art und Weise zugetragen haben kann. Sie sieht seine Einlassung diesbezüglich als widerlegt an. Dies ist auch kein Widerspruch zu der vorausgegangenen Würdigung bezüglich des Gesprächs in der Küche. Denn die Angaben des Angeklagten zu dem sexuellen Kontakt betreffen gerade den Kern des Vorwurfes eines Sexualdeliktes, welches er in seiner Einlassung negiert. Damit liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Schilderungen bezüglich des vorausgegangenen Gesprächs vor, da er sich nunmehr gerade nicht mehr selbstbelastend einlässt, sondern behauptet, seine Frau habe ihn gewähren lassen. Die Kammer bewertet diese Schilderungen zu dem sexuellen Kontakt jedoch als klassische Schutzbehauptung, deren Motiv sich geradezu aufdrängt. So liegt nahe, dass der Angeklagte den Sexualbezug der Tötung seiner Frau nicht zugeben möchte, um insbesondere eine daraus folgende besondere Stigmatisierung zu vermeiden. Im Einzelnen: Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten, seine Frau habe ihn gewähren lassen, als er ihr ins Schlafzimmer gefolgt sei, sich zu ihr ins Bett gelegt und sie intim berührt habe, nicht der Wahrheit entspricht. Denn die Beweisaufnahme hat unzweifelhaft ergeben, dass die Geschädigte sexuelle Kontakte zu dem Angeklagten, den sie nicht mehr attraktiv fand, ab dem 10.10.2020 vehement und konsequent ablehnte. Dies folgt nicht nur aus der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin ..., sondern findet vor allem auch durch die eigene Einlassung des Angeklagten Bestätigung. Dieser hat, wie im Einzelnen aufgezeigt, dargelegt, dass seine Frau ihn bei sexuellen Annäherungsversuchen in der Tatanlaufzeit stets zurückgewiesen habe. Seine Idee einer „Freundschaft Plus“ habe sie ebenfalls regelmäßig abgelehnt, zuletzt am Tatmorgen. Auch seine letzte feststellbare intime Annäherung im Ehebett am Wochenende vor der Tat habe sie nach übereinstimmender Aussage des Angeklagten und der Nebenklägerin ... deutlich zurückgewiesen. Dieser Annäherungsversuch habe ausweislich der Aussage der Nebenklägerin vielmehr zu einer Art Krisengespräch zwischen den Schwestern geführt, da die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten als nicht mehr tolerierbar angesehen habe. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass gerade die durch die Nebenklägerin formulierte Sorge das Bewusstsein der Geschädigten für die Problematik des Verhaltens des Angeklagten noch einmal geschärft hat. Der Angeklagte selbst hat anschaulich beschrieben, dass er die Anwesenheit seiner Kinder bewusst habe ausnutzen müssen, um überhaupt zumindest niederschwellige körperliche Kontakte („ankuscheln“) mit seiner Frau umsetzen zu können. Bemerkenswert bewertet die Kammer insoweit auch die Einlassung des Angeklagten, dass es nur einen Vorfall nach der Trennung gegeben habe, bei welchem eine Berührung von der Geschädigten ausgegangen sei, und zwar als diese ihm im Halbschlaf über den Arm gestreichelt habe. Insoweit wisse der Angeklagte aber bis heute nicht, ob sie ihn nicht womöglich mit dem Zeugen ... verwechselt habe. Dies belegt, dass auch aus Sicht des Angeklagten die Annahme eines – einvernehmlichen – körperlichen oder gar sexuellen Kontaktes zwischen ihm und seiner Frau nach der Trennung überaus unwahrscheinlich ist. Diese hatte sich vielmehr in sexueller und womöglich auch emotionaler Hinsicht gänzlich dem Zeugen ... zugewandt, mit dem sie auch noch am Tatmorgen intime Nachrichten austauschte. Hinzu kommt, dass die Geschädigte sich auch schon vor der Trennung von dem Angeklagten entfremdet und nach seiner eigenen Einschätzung nur noch aus Mitleid sexuell mit ihm verkehrt hatte. Auch insoweit erschließt sich nicht, warum sie sich ausgerechnet nach der Trennung und im Zeitpunkt der immer stärkeren Intensivierung ihrer Beziehung zu dem Zeugen ... erneut auf den Angeklagten sexuell hätte einlassen sollen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Geschädigte, wie aufgezeigt, nach ihrer Nachtschicht schlafen wollte, lebensnah dagegen, dass sie sich ausgerechnet in dieser Situation von dem Angeklagten, zu dem sie sich nicht hingezogen fühlte, regelrecht überreden ließ, einen sexuellen Kontakt zu dulden. In einer Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Geschädigte den Angeklagten keinesfalls wie von ihm geschildert hätte gewähren lassen, als er mit einem Finger in sie eingedrungen sei. Vielmehr hätte sie ihn zur Überzeugung der Kammer sogleich abgewehrt und zurückgewiesen, wie sie es auch am Wochenende vor der Tat getan hat. Denn seit der Trennung hat sie sich konsequent ablehnend positioniert und sich insbesondere auch aktiv gegen Annäherungsversuche zur Wehr gesetzt, was schon die eigene Einlassung des Angeklagten, dass sie ihn am Wochenende vor der Tat zurückgewiesen habe, belegt. Damit kann sich das Geschehen aber nicht so zugetragen haben, wie es der Angeklagte behauptet, auch wenn es Erkenntnisse in Gestalt von DNA-Spuren gibt, die sicher den Rückschluss auf einen sexuellen Kontakt zulassen, und zwar in Gestalt eines Eindringens in die Vagina der Geschädigten mit zumindest einem Finger. Auf diese Erkenntnisse soll sogleich unter Ziffer III. 2. c) ausführlich eingegangen werden. Damit bleibt jedoch nur die Annahme eines nicht einvernehmlichen sexuellen Kontaktes zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Die Kammer schließt jedoch aus, dass dieser nicht einvernehmliche Kontakt bereits vor dem Arztbesuch des Angeklagten stattgefunden haben könnte. Denn die Kammer konnte wie aufgezeigt feststellen, dass sich die Geschädigte ab 08:23 Uhr mit ihrem Smartphone befasste, wobei sie Nachrichten schrieb und Videos ansah, und dass sie sich überdies zum Schlafen vorbereitete. Sie ging also gleichsam zur „Tagesordnung“ über. Die Kammer bewertet eine solche gleichgültige Reaktion auf ein ungewolltes Eindringen des Angeklagten in ihre Vagina jedoch als gänzlich lebensfern, insbesondere in Anbetracht der Vorgeschichte und ihrer Erörterungen mit der Nebenklägerin ..., welche die Geschädigte für die Gefahr sexueller Übergriffe durch den Angeklagten gerade sensibilisiert hatte. Wäre es bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem sexuellen Übergriff gekommen, wäre zur Überzeugung der Kammer eine starke emotionale Reaktion der Geschädigten auf diesen Übergriff und auch eine Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten zu erwarten gewesen. Stattdessen jedoch begab sich der Angeklagte ab 08:30 Uhr zum Arzt und die Geschädigte zur Nachtruhe. Auch für die Zeitspanne von 09:19 Uhr bis 09:52 Uhr nach der Rückkehr des Angeklagten vom Arzt gibt es keine Hinweise auf einen Streit. Der Angeklagte nutzte sein Smartphone für offensichtlich banale Aktivitäten, die Geschädigte versuchte, einzuschlafen. Es erscheint abwegig, anzunehmen, dass die Geschädigte sich in Anwesenheit des Angeklagten im Haus ruhig schlafen gelegt hätte, wenn er sich zuvor an ihr vergangen hätte. Auch hat die Geschädigte mit dem Zeugen ... nach 08:30 Uhr noch kommuniziert, diesem gegenüber aber einen etwaigen Übergriff des Angeklagten nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass der Leichnam der Geschädigten ausweislich der Aussagen des Zeugen KHK ... und der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ... weitgehend unbekleidet aufgefunden worden sei; sie habe nur ein T-Shirt getragen und insbesondere ihr Unterleib sei unbedeckt gewesen. Ein Damenslip habe laut Aussage des Zeugen KHK ... auf dem Fußboden des Schlafzimmers gelegen. Im Bett sei zudem ein Vibrator gefunden worden. Auch dies passt nicht zur Annahme eines nicht einvernehmlichen Sexualkontaktes zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten vor dessen Aufsuchen der Zeugin .... Zur Überzeugung der Kammer wäre sie lebensnah keinesfalls teilweise unbekleidet im Bett verblieben, nachdem der Angeklagte übergriffig geworden ist. Auch hätte sie sich lebensnah erst recht nicht anschließend mit Hilfe eines Vibrators selbstbefriedigt. In einer Gesamtwürdigung hat die Kammer ferner bedacht, dass die Angaben des Angeklagten gerade im Hinblick auf den von ihm behaupteten sexuellen Kontakt vor dem Arztbesuch teilweise oberflächlich waren. So hat er, wie aufgezeigt, insbesondere die Reaktion seiner Frau auf das im Schlafzimmer erneut geäußerte Ansinnen der „Freundschaft Plus“ auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht konkret beschrieben. Im Übrigen stehen auch die durch die Auswertung der „F.B.“ gewonnenen Daten mit der Beurteilung der Kammer im Einklang. So stützt die tendenziell bis etwa 09:55 Uhr absinkende Herzfrequenz der Geschädigten zumindest indiziell die Annahme, dass sie bis zu dieser Zeit emotional nicht besonders aufgewühlt war, was aber nach einem sexuellen Übergriff zu erwarten gewesen wäre. Der Kammer ist bewusst, dass allein aus der Datenerhebung der Smartwatch insoweit keine konkreten Erkenntnisse zum physischen und psychischen Zustand der Geschädigten gewonnen werden können. Jedoch fügen sich die gemessenen Pulswerte widerspruchsfrei in die Erwägungen der Kammer. Nach alledem schließt die Kammer einen einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sicher aus, womit die entsprechende Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn gewähren lassen, widerlegt ist. Sie hätte sich zur Überzeugung der Kammer vielmehr gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt, zumal sie zuletzt nach glaubhafter Aussage der Nebenklägerin ... ihre Standpunkte gegenüber dem Angeklagten fest vertreten habe, was auch zu den eigenen Schilderungen des Angeklagten zum Verhalten seiner Frau passt. Auch einen nicht einvernehmlichen Sexualakt kann die Kammer in der Zeit vor 08:31 Uhr nicht feststellen. Zu dem Übergriff kann es also erst nach der Rückkehr des Angeklagten von seiner Ärztin gekommen sein. Auf Grund seiner zunächst nahezu durchgehenden Nutzung seines Smartphones bis um 09:52 Uhr verbleibt hierfür jedoch lebensnah nur die Zeitspanne zwischen 09:52 Uhr und 10:11 Uhr, in welcher der Angeklagte sein Smartphone nicht nutzte. Denn die Auswertung seines „iP.“ hat ausweislich des entsprechenden Auswertevermerkes vom 26.06.2021 ergeben, dass er dieses um 10:11 Uhr bereits wieder genutzt habe, um den Webbrowser „S.“ zu öffnen; um 10:22 Uhr habe er sich sodann per „W.A.“ von seinen Söhnen verabschiedet, worauf sogleich noch einzugehen ist. Die Annahme, dass sich das festgestellte Tatgeschehen zwischen 09:52 Uhr und 10:11 Uhr zugetragen haben muss, wird zudem indiziell auch durch die dargestellte Auswertung der generierten Smartphone- und Smartwatchdaten der Geschädigten gestützt. d) Die Beweiswürdigung zum Tatgeschehen ab 09:52 Uhr: aa) Die Kammer konnte zunächst die Motivation des Angeklagten, sich ab 09:52 Uhr überhaupt in das Schlafzimmer zu begeben, nicht aufklären. Der Angeklagte selbst hat hierzu, wie aufgezeigt, keine nachvollziehbaren Angaben gemacht, da er nur spekulativ formuliert hat, womöglich Geräusche im Schlafzimmer gehört und aus diesen darauf geschlossen zu haben, dass seine Frau noch wach sei, weshalb er mit ihr habe reden wollen. Auf diese unspezifischen Äußerungen vermag die Kammer keine konkreten Feststellungen zu stützen. Die digitale Spurenlage hat hierzu ebenfalls keine Erkenntnisse erbracht. So konnte die Kammer keine Smartphonenutzung des Angeklagten nachvollziehen, welche dazu beitragen könnte, seine Motivlage aufzudecken. Der Zeuge ... hat im Übrigen ausgesagt, dass der Angeklagte am Morgen der Tat kein weiteres Gerät außer seinem „iP.“ genutzt habe. Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, dass der Angeklagte Kenntnis von der Kommunikation der Geschädigten mit dem Zeugen ... am Tatmorgen erlangt hat. Zwar wäre seine etwaige Kenntniserlangung von ihrer formulierten Absicht, zu heiraten, zwanglos ein plausibles Motiv des Angeklagten, sich in das Schlafzimmer zu begeben und seine Frau womöglich hiermit zu konfrontieren. Jedoch gibt es wie aufgezeigt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach dem 11.10.2020 weiterhin die Kommunikation der Geschädigten überwacht hätte. Die Kammer schließt vielmehr in einer Gesamtschau sogar konkret aus, dass der Angeklagte am Tatmorgen Kenntnis von dem Inhalt der Chats zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ... erlangt haben kann. Denn die protokollierte und ausgewertete Nutzung seines eigenen Smartphones ergibt, dass er kein Programm genutzt hat, dass einer etwaigen Überwachung der Geschädigten hätte dienen können. Die Kammer schließt auch aus, dass er die fraglichen Chats etwa heimlich auf dem Smartphone der Geschädigten gelesen haben könnte, beispielsweise während sie schlief oder im Bad war. Dies nämlich ist zur Überzeugung der Kammer nicht mit den zeitlichen Abläufen vereinbar. Nach der Rückkehr des Angeklagten von seinem Arztbesuch um 09:19 Uhr ist das Smartphone der Geschädigten wie dargestellt nur bis 09:22 Uhr – also für einen Zeitraum von gerade einmal noch drei Minuten – genutzt worden. Hätte der Angeklagte das Gerät nach 09:22 Uhr noch einmal genutzt, hätte dies nach den Ausführungen des Zeugen ... einen erneuten automatischen Screenshot generieren müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Kammer bewertet es als unrealistisch, dass der Angeklagte in der kurzen Zeitspanne von 09:19 Uhr bis 09:22 Uhr Zugriff auf das Mobiltelefon der Geschädigten erlangt haben könnte, zumal sich dieses in dieser Zeit in unmittelbarer Nähe zu der jedenfalls offenbar noch nicht tief schlafenden Geschädigten befunden hat. Damit ist aber ausgeschlossen, dass er in der Zeit zwischen 09:19 Uhr und 09:52 Uhr Kenntnis von der Kommunikation der Geschädigten erlangt haben kann. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte vor seinem Arztbesuch Kenntnis von der Kommunikation zwischen der Geschädigten und dem Zeugen ... erlangt hat. Hiergegen spricht sein gesamtes Verhalten. Die Kammer konnte keinen Hinweis auf eine weitere Zuspitzung seiner emotionalen Verfassung vor 09:52 Uhr feststellen. Zwar war er ohnehin erheblich psychisch belastet, aber zur Überzeugung der Kammer hätte der Umstand, dass seine Frau über die Eheschließung mit einem anderen Mann spricht, eine sofortige emotionale Eskalation zeitigen müssen, gerade in Anbetracht seiner Anpassungsstörung. Stattdessen begab er sich zu seiner Ärztin und kümmerte sich anschließend ab etwa 09:30 Uhr, was aus der Auswertung seiner Smartphonenutzung folgt, um die Übersendung der Krankmeldung an seine Krankenkasse. Dies ist nicht vereinbar mit der Annahme, dass er zuvor Kenntnis von einer für ihn derart niederschmetternden Nachricht erhalten haben könnte. Im Übrigen würde die Annahme einer Nutzung des Smartphones der Geschädigten durch den Angeklagten voraussetzen, dass ihm der Zugangscode ihres Mobiltelefons erneut bekannt geworden sei, nachdem sie dieses am 24.10.2020 neu eingerichtet hatte. Auch insoweit hat die Kammer keine Erkenntnisse gewinnen können. Die Kammer kann auch ausschließen, dass er nach seiner Rückkehr vom Arzt durch einen etwaigen zufälligen Blick auf das Display des Gerätes eine im Sperrbildschirm angezeigte Vorschau einer auf dem „iP.“ der Geschädigten eingegangenen Nachricht gesehen und auf diese Weise von den vermeintlichen gemeinsamen Zukunftsplänen der Geschädigten und des Zeugen ... erfahren haben könnte, sofern dies technisch überhaupt möglich wäre. Denn zwischen 08:50 Uhr und 10:43 Uhr ist auf dem Mobiltelefon der Geschädigten keine weitere Nachricht des Zeugen eingegangen. Die Nachricht von 08:50 Uhr hatte die Geschädigte aber gelesen, sodass diese nicht mehr in einer etwaigen Vorschau, sofern eine solche überhaupt noch immer eingestellt war, angezeigt worden wäre. Nach alledem kann die Kammer, wie ausgeführt, nur spekulieren, warum der Angeklagte ab 09:52 Uhr zu seiner Frau in das Schlafzimmer ging, obwohl diese sich zum Schlafen hingelegt hatte. Insoweit kommen diverse Motive in Betracht – etwa das Bedürfnis, noch einmal mit ihr zu sprechen, oder aber eine in der Zeit bis 09:52 Uhr entwickelte Absicht, sich ihr sexuell zu nähern. Ebenso ist – angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte das Schlafzimmer gemeinsam mit seiner Frau nutzte – ein gänzlich banaler Anlass denkbar. bb) Die Kammer hat sich schließlich umfassend mit der Aufklärung des konkreten Geschehensablaufs in der Zeit ab 09:52 Uhr befasst. Insoweit hat sie eine Gesamtschau aller Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme vorgenommen, unter besonderer Berücksichtigung des objektiven Spurenbildes, der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Prädisposition des Angeklagten in der Tatanlaufzeit sowie der Einlassung des Angeklagten. Diese Gesamtschau hat schließlich zu der Feststellung geführt, dass der Angeklagte die Geschädigte zunächst auf die unter Ziffer II. 3. dargestellte Art und Weise vergewaltigt hat, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist, die sodann affektauslösend war, sodass der Angeklagte die Geschädigte im Zustand einer hochgradigen emotionalen Erregung getötet hat. Anschließend kam es im Zustand einer tiefen Erschütterung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer zu einer postmortalen Knebelung und Fesselung der Geschädigten. Sodann versuchte der Angeklagte, sich durch Brandlegung das Leben zu nehmen. Insoweit soll zunächst die objektive Spurenlage dargestellt werden. Anschließend soll diese zu den Erkenntnissen zur Person des Angeklagten und seiner Einlassung in Bezug gesetzt werden. Dabei wird aufgezeigt werden, dass die Kammer in einer Gesamtschau zwar die Einlassung des Angeklagten zu dem Zeitpunkt und zu der Art der Ausführung des Sexualaktes als widerlegt erachtet, jedoch seinen Ausführungen zur Tötung der Geschädigten und zu seinem Nachtatverhalten folgt, weil diese sowohl mit dem objektiven Spurenbild als auch mit den Erkenntnissen zu seiner Psychopathologie in Einklang zu bringen sind. Andere Geschehensabläufe sind zwar möglich, zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt. Insoweit ist beachtlich, dass die Einlassung des Angeklagten zum Tötungsdelikt wiederum nicht nur eine denktheoretisch mögliche Sachverhaltsvariante darstellt, sondern zur Überzeugung der Kammer die einzige, die überhaupt durch konkrete Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme eine Stütze erfährt. Daher ist die Kammer von dem unter Ziffer II. 3. dargestellten Ablauf überzeugt. Selbst wenn man der Ansicht der Kammer nicht folgen wollte, wäre die Einlassung des Angeklagten zum Tötungsdelikt aber jedenfalls auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu widerlegen. Im Einzelnen: (1) Die Zeugen ... und ... haben zur Auffindesituation am Tatort übereinstimmend bekundet, die ersteingesetzten Rettungskräfte gewesen und gegen 11:30 Uhr am Haus der Eheleute ... eingetroffen zu sein. Sie hätten dieses unter Einsatz von Atemschutzgerät betreten, da sie die Meldung erhalten hätten, dass in dem Haus auf Grund einer Rauchentwicklung Menschenleben in Gefahr seien. Bereits auf der Treppe zum Obergeschoss hätten sie ein Glutnest entdeckt, das die Zeugin ... als einen „glimmenden Aschehaufen“ beschrieben hat. Der Zeuge ... habe diesen ausgetreten. Im Flur des Obergeschosses hätten sie sodann einen bewusstlosen, nur mit einer Unterhose bekleideten Mann, den Angeklagten, auf dem Boden liegend aufgefunden. Diesen hätten sie durch das Setzen starker Schmerzreize wieder zu Bewusstsein gebracht und anschließend aus dem Haus geleitet. Er habe nicht gesprochen, benommen gewirkt und sei von ihnen sogleich an die Rettungssanitäter übergeben worden. Auf dem Weg nach draußen habe er zuvor – zu ihrem Missfallen -. noch kurz an einer neben der Haustür befindlichen Kommode gestoppt und eine schwarze Gürteltasche ergriffen; diese sei für ihn offenbar wichtig gewesen. Anschließend seien die Zeugen erneut in das Haus gegangen, um weiter Nachschau nach Personen zu halten, die in Gefahr sein könnten. Sie hätten sich insoweit aufgeteilt; der Zeuge ... habe unter anderem die Kinderzimmer kontrolliert, in denen kein ausgeprägter Rauch feststellbar gewesen sei. Die Zeugin ... wiederum sei in das Schlafzimmer gegangen; schon an dessen Tür habe sie von außen bemerkt, dass es in diesem zu einer starken Rauchentwicklung gekommen sein muss. Sie habe die Tür vorsichtig geöffnet, ihr Eindruck einer extremen Rauchentwicklung habe sich sogleich bestätigt. Sie habe kaum etwas gesehen und sich deshalb zunächst zur Fensterseite getastet, wo es ihr jedoch nicht sofort gelungen sei, das Fenster zu öffnen. Im Zimmer habe sie zunächst vor allem ein Bett festgestellt, das sie grob abgetastet habe, wobei sie zunächst aber nur Gegenstände ertastet habe, die sich für sie wie Lamellen einer Jalousie angefühlt hätten. Offene Flammen habe sie in dem Zimmer nicht bemerkt. Letztlich habe sie den Raum wieder verlassen und zunächst für eine Lüftung des Schlafzimmers gesorgt, indem sie die Zimmertür offen gelassen und zusätzlich ein Fenster im Kinderzimmer geöffnet habe. Nach ihrer Rückkehr in das Schlafzimmer habe sie dann auf dem Bett angebrannte Schaumstoffelemente entdeckt. Nach dem Öffnen des Schlafzimmerfensters und dem dadurch ermöglichten weiterem Abzug des Rauchs habe sie schließlich gesehen, dass auf dem Bett in linker Seitenlage eine Frau gelegen habe, deren Rücken zum Fenster und deren vordere Körperseite zur Tür ausgerichtet gewesen seien. Über dem Oberkörper und dem Kopf der Frau habe sich eine Decke befunden, die sie zur Seite genommen habe, um die Vitalzeichen der Frau zu überprüfen, so habe sie auch versucht, die Frau durch Rütteln an der Schulter zu wecken. Sie habe jedoch sogleich gemerkt, dass die Person steif und offenbar bereits tot gewesen sei. Die Zeugin habe letztlich erkennen können, dass die Hände der Frau über Kreuz mit einem Textil gefesselt gewesen seien; über den Mund der Frau sei ein „Plastikteil gespannt“ gewesen. Auf weitere Nachfrage erläuterte sie, es habe sich um eine „dunkelblaue, gummiartige Folie“ gehandelt. Sie habe den Leichnam nicht bewegt und auch nicht weiter berührt, sondern ihre Kollegen des Rettungsdienstes informiert, damit diese die Polizei benachrichtigen könnten. Auch der Zeuge ... sei zwischenzeitlich hinzugekommen. Der Einsatzleiter habe schließlich entschieden, den Geschehensort bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei unverändert zu lassen und insbesondere die Geschädigte nicht aus dem Bett zu entfernen. Die Zeugin ... bekundete ferner, zum Zwecke der Nachschau auf dem Bett einen vor diesem befindlichen, im Weg stehenden Wäschekorb entfernt zu haben; diesen habe sie auf den Schreibtisch gestellt. Ihr sei aufgefallen, dass sich in dem Korb eine Flasche Grillanzünder befunden habe, die augenscheinlich leer gewesen sei. Auch auf der Treppe habe sie bereits eine solche Flasche bemerkt. Der Zeuge ... ergänzte, dass die Geschädigte wie in stabiler Seitenlage auf dem Bett gelegen habe; ihr rechtes Bein sei angewinkelt gewesen. Er habe ferner eine Verbrennung am linken Unterschenkel der Geschädigten wahrgenommen. Im Bereich des Oberkörpers habe er wiederum eine starke „Blutansammlung“ festgestellt. Er habe im Übrigen Brandspuren am Bett ausgemacht; die Matratze sei bis auf eine Aussparung neben der Geschädigten schwarz gewesen. Er habe allerdings nicht festgestellt, dass weitere Bereiche des Schlafzimmers brandbetroffen gewesen wären; abgesehen vom Bett habe er insbesondere keine Bereiche mit starken Rußablagerungen entdecken können. Der Brandherd sei offenbar auf das Bett beschränkt gewesen. Löscharbeiten seien im gesamten Haus nicht erforderlich gewesen. Beide Zeugen gaben an, dass sie der Einsatz, vor allem das Auffinden der gefesselten und geknebelten Leiche, im Nachhinein erheblich belastet habe. Der Zeuge PHK ... bekundete, einer der ersten vor Ort eingesetzten Polizeibeamten gewesen zu sein. Er bestätigte die Auffindesituation des Leichnams, wobei er ergänzte, dass dieser bis auf ein T-Shirt und Socken unbekleidet gewesen sei. Das von der Zeugin ... umschriebene „Plastikteil“ vor dem Mund der Geschädigten bezeichnete er als einen Knebel, wobei es sich um ein Sportdehnungsband gehandelt habe. Auch er beschrieb eine erhebliche Blutmenge, die im Bereich des Oberkörpers zu erkennen gewesen sei. Daneben habe er im Bett einen Vibrator ausmachen können, der sich etwa auf Höhe des Schambereichs der Geschädigten befunden habe. Der Zeuge bestätigte ferner, dass die Position der Geschädigten in der Folge bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei nicht verändert worden sei. Der Zeuge KHK ... beschrieb den Tatort schließlich als eingesetzter Beamter der Spurensicherung ausführlich. Er bestätigte, dass sich auf der Treppe offenbar brandbetroffene Papier- oder Pappreste befunden hätten. Eine Brandzehrung an der Treppe sei aber nicht erkennbar gewesen. Im Schlafzimmer habe er schließlich festgestellt, dass das dort befindliche Bett erheblich rußbehaftet gewesen sei, wobei die Matratze auf der dem Fenster zugewandten Seite deutlich stärker betroffen gewesen sei. Insgesamt sei die Matratze von einer schwarzen Schicht überzogen gewesen, durch die das Laken geschimmert habe. Teilweise sei auch die Substanz des Bettes beschädigt worden. Auf der linken Bettseite sei allerdings eine noch weiße und von Rußantragungen unbelastete Fläche feststellbar gewesen, in der sich jedoch ein rötlich verfärbter Bereich befunden habe. Vor allem im Bereich um das Bett seien auch weitere Rußantragungen im Zimmer bemerkbar gewesen; der Deckenbereich oberhalb der linken Betthälfte habe Abplatzungen aufgewiesen. Er habe den Schluss gezogen, dass in diesem Bereich die größte Hitzeentwicklung stattgefunden haben müsse. So seien insbesondere offenbar Streben einer dort befindlichen Deckenlampe auf Grund der Hitzeeinwirkung gelöst worden und auf das Bett gefallen. Der Leichnam der Geschädigten habe in seitlicher, linker Bauchlage auf dem Bett gelegen, die Arme seien verschränkt und mit einer Stoffhose gefesselt gewesen. In dieser Fesselung sei auch das Ende eines Kissens eingebunden gewesen. Der Kopf der Geschädigten sei überstreckt gewesen. Ihr T-Shirt sei hochgeschoben, ihr Unterleib unbekleidet gewesen; eine Decke, die über ihr gelegen habe, sei bis zum Unterleib hinuntergezogen worden, was zu der entsprechenden Aussage der Zeugin ... passt, die Decke vom Oberkörper der Geschädigten entfernt zu haben. Auch der Zeuge KHK ... wies im Übrigen auf die Knebelung der Geschädigten hin. Er beschrieb zudem ebenfalls den Fund eines Vibrators im Bereich des Unterleibes der Geschädigten. Auf dem Fußboden vor dem Bett habe zudem ein Damenslip gelegen. Der Zeuge habe mit Hilfe eines Photoionisationsdetektors (PID) die Treppe und den Bereich des Bettes nach möglichen brandbeschleunigenden Stoffen untersucht. Im Bereich der Oberfläche des Bettes sei eine Anzeige von nur 10ppm erreicht worden, was als überaus geringer Ausschlag zu bewerten sei. Eine entsprechende Untersuchung einer vor dem Bett auf dem Boden liegenden Männerhose habe einen Wert von 56 ppm ergeben, was zurückhaltend als ein Hinweis auf den Einsatz eines etwaigen Brandbeschleunigers bewertet werden könne, auch wenn dieser Wert weiterhin eher als gering einzustufen sei. Eine Untersuchung der Kleidung in dem Wäschekorb habe einen Wert von 46 ppm ergeben. Die Zeugin KHK’in ..., die den Tatort ebenfalls abgesucht hat, ergänzte, dass unter der Matratze, aber oberhalb des Unterbaus des Boxspringbettes zwei Rauchmelder und ein Messer aufgefunden worden seien. Im Schlafzimmer seien zudem zwei Flaschen mit Grillanzünder feststellbar gewesen. Auf dem Schreibtisch im Schlafzimmer habe ein aufgeklapptes Schweizer Taschenmesser gelegen. In dem Fahrzeug des Angeklagten hätten die Beamten wiederum eine weitere Flasche Grillanzünder gefunden, die aber noch voll gewesen sei. Außerdem habe in der Mittelkonsole des Fahrzeuges eine Dokumentenmappe gelegen, in der sich neben diversen Urkunden auch 1.400,00 € in bar befunden hätten. Aus einem Ermittlungsbericht der Zeugin, vom 12.11.2020 (Bd. II, 57 ff. d.A.), in welchem der Tatort ausführlich beschrieben wurde, folgt ferner, dass in dem mittleren von drei kastenförmigen, oberhalb des Bettes im Schlafzimmer angebrachten Regalen ein noch verpacktes Kondom gelegen habe. Auf einem an der Wand rechts neben dem Bett angebrachten Regalbrett sei ausweislich des Vermerks das „iP.“ der Geschädigten sowie eine Smartwatch aufgefunden worden. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ... hat – insoweit als sachverständige Zeugin – angegeben, die Leichenfundortuntersuchung für die Rechtsmedizin des UKSH durchgeführt zu haben. Insoweit hat sie zunächst die von den vorgenannten Zeugen beschriebene Auffindesituation der Leiche bestätigt. Sie gab weiter an, wegen des bestehenden Verdachts eines Sexualdeliktes sogleich Abstriche im Vaginal- sowie im Analbereich der Geschädigten genommen zu haben. Diese habe sie in einer Tiefe von etwa 3-5 cm, maximal 6 cm genommen. Dabei habe sie keinerlei oberflächliche Verletzungen im Intimbereich der Geschädigten festgestellt, was jedoch der Annahme einer Vergewaltigung nicht entgegenstehe, da Vergewaltigung – und zwar auch anale – ihrer Erfahrung nach entgegen landläufiger Meinung nicht zwingend mit Verletzungen im Vaginal- oder Analbereich einhergehen würden. Die Kammer hat ergänzend Lichtbilder in Augenschein genommen, die den Tatort zeigen (Sonderband Lichtbilder I). Diese bestätigen den von den Zeugen beschriebenen Zustand. So ist zunächst auf den Bildern Nr. 63 – 67 des Sonderbandes „Lichtbilder I“ eine hölzerne Treppe zu erkennen, auf der sich klassische Trittschutzauflagen befinden. Auf einigen von diesen sind Asche- und angebrannte Papierreste auszumachen; auch ist der Trittschutz teilweise ebenfalls brandbetroffen. Brandbedingte Beschädigungen der Treppe sind nicht zu erkennen. Ferner ist eine Streichholzschachtel auf der Treppe auszumachen. Die Lichtbilder Nr. 95 – 151 illustrieren sodann den Zustand des Schlafzimmers. Bereits im Bereich der Eingangstür ist eine auf dem Boden liegende Plastikflasche zu erkennen (Bild Nr. 95); sodann ist auf zahlreichen Bildern (Nr. 97 – 101, 104, 111 – 115, 117 – 135) in unterschiedlichen Perspektiven das brandbetroffene Bett zu sehen. Diese Bilder bestätigen die anschauliche Beschreibung des Zeugen KHK ... vollumfänglich, insbesondere sind die von diesem erwähnten Lampenteile auszumachen, auch ist die großflächige schwarze Beschichtung des Bettes deutlich erkennbar, ebenso wie die genannte weiße Aussparung, in deren unteren Bereich ein roter, blutsuspekter Fleck feststellbar ist. Diese Aussparung könnte dafür sprechen, dass dort ein menschlicher Körper gelegen hat. Auf den Bildern Nr. 102 – 104 ist der genannte Schreibtisch zu erkennen. Auf diesem steht deutlich sichtbar, wie von der Zeugin ... beschrieben, ein Wäschekorb. In diesem befindet sich eine Plastikflasche. Ferner liegen auf dem Tisch ein Feuerzeug und ein aufgeklapptes „S. Taschenmesser“. Das Lichtbild Nr. 116 zeigt das von der Zeugin ... dokumentierte Regalbrett, das an der Wand neben dem Bett angebracht ist und auf dem sich ein Smartphone und eine Smartwatch mit rosafarbenem Armband befinden. Oberhalb des Kopfteiles des Bettes sind mehrere kastenförmige Regale angebracht; in dem mittleren lässt sich ein kleiner schwarzer, flacher Gegenstand ausmachen (Bild Nr. 113). Die Kammer geht davon aus, dass es sich dabei um das verpackte Kondom handelt, welches die Zeugin ... beschrieben hat. Die Lichtbilder Nr. 111–116 sowie Nr. 117 – 137 zeigen jeweils den Leichnam der Geschädigten, wobei sich das von den Zeugen beschriebene Bild ergibt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen keine ausführliche Beschreibung erfolgen soll. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich die erheblichen blutsuspekten Antragungen auf den Bereich des Kopfes und des oberen Teils des Oberkörpers der Geschädigten zu beschränken scheinen. Ferner befindet sich augenscheinlich tatsächlich in der Fesselung ein Teil eines Kopfkissens, dessen Oberseite im Übrigen stark blutbehaftet zu sein scheint. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Lichtbilder des Sonderbandes „Lichtbilder I“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. (2) Die Kammer konnte zudem Erkenntnisse auf Grundlage eines forensisch-molekularbiologischen Gutachtens gewinnen, das der Sachverständige PD Dr. rer. nat. ... erstattet hat, der Leiter des Fachbereichs Forensische Genetik des .... Die Kammer hat das entsprechender schriftliche Behördengutachten vom 21.12.2020 (Bd. I, Bl. 205 ff. d.A.) im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, zudem hat der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich in der Hauptverhandlung erstattet. Aus diesem Gutachten folgt im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer, dass in der Vagina der Geschädigten DNA des Angeklagten feststellbar war; weitere molekulargenetische Spuren, die nach einer Gesamtschau einen sicheren Tatbezug aufweisen, konnten hingegen nicht gefunden werden: Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ihm für die Untersuchung verschiedene Spurenproben von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden seien. Ferner seien ihm körperzellhaltige Vergleichsproben der Geschädigten („CG79“) sowie des Tatverdächtigen, also des Angeklagten („MG73“), und einer weiteren Person („HP78“) zum Abgleich übergeben worden. Die Kammer konnte anhand der Einführung entsprechender Entnahmeberichte und Anträge auf kriminaltechnische Untersuchung („Dokumentation der Entnahme von Körperzellen für ein DNA-Verfahren (...)“, Bd. IV, Bl. 646); „Dokumentation der Entnahme von Körperzellen für ein DNA-Verfahren (Angeklagter)“, Bd. IV, Bl. 658 f. d.A.; Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung v. 19.11.2020 (DNA Angeklagter und ...), Bd. IV, Bl. 669 – 671 d.A.) nachvollziehen, dass es sich bei der Person „HP78“ um den Zeugen ..., bei der Person „MG73“ um den Angeklagten handelt. Aus dem eingeführten Behördengutachten ergibt sich, dass dem Sachverständigen diverse am Körper der Geschädigten entnommene Abstriche zur Untersuchung vorgelegt worden seien, wobei die Abriebe ihren Mund-, Vaginal- und Analbereich sowie ihre Handgelenke und ihren Hals betroffen hätten. Ferner seien bei dem Angeklagten Abriebe der Peniskranzfurche, des Penisschaftes und der Eichel vorgenommen worden, welche der Sachverständige untersucht habe. Eine Analyse der autosomalen DNA habe insoweit bezüglich sämtlicher Spuren keine relevanten Ergebnisse erbracht. Allerdings habe die y-chromosomale DNA-Analyse des Asservates „2161/20“ (Abrieb bei der Geschädigten „vaginal tief“) ein Mischprofil ergeben, zu dem zwei Männer beigetragen hätten. Der Sachverständige führte insoweit zu der Spur aus, dass in dieser alle 23 Y-chromosomalen Merkmale des Angeklagten in den 23 untersuchten Allelen vorhanden gewesen seien. Eine in dem Behördengutachten enthaltene Tabelle bestätigt insoweit die vollständige Übereinstimmung der y-chromosomalen Merkmale des Angeklagten in allen untersuchten Allelen. Da eine Untersuchung der y-chromosomalen DNA nur eine Aussage über die Vererbung in männlicher Linie treffen könne, seien sodann ausweislich der Erläuterung des Sachverständigen Hypothesen dahingehend aufgestellt worden, dass die mit den Merkmalen des Angeklagten übereinstimmende Spur von ihm oder einer mit ihm in männlicher Linie verwandten Person stamme bzw. dass sie von einer anderen oder einer nicht mit ihm in männlicher Linie verwandten Person stamme. Anhand dieser Hypothesenbildung sei eine Häufigkeitsberechnung erfolgt. Danach sei es 25.029-mal wahrscheinlicher, dass die fragliche Spur „vaginal tief“ von dem Angeklagten oder einer mit ihm in männlicher Linie verwandten Person stamme. Der Sachverständige hat im Übrigen ausgeführt, dass ein Spermavortest bezüglich dieser Spur negativ gewesen sei. Insoweit sei die Spur computerchromatografisch auf das Vorhandensein eines Proteins, Semenogelin, untersucht worden, welches im Ejakulat vorkomme. Zu etwaigen mittelbaren Übertragungsvorgängen bezüglich der DNA-Spur „vaginal tief“ führte der Zeuge aus, dass dies eine stets zu prüfende Hypothese sei, da Übertragungsvorgänge grundsätzlich möglich seien. Generell seien viele Entstehungsmechanismen bezüglich dieser Spur denkbar, etwa Geschlechtsverkehr, eine Übertragung durch das Einführen eines Fingers, wobei es theoretisch auch zu der mittelbaren Übertragung fremder DNA gekommen sein könnte, also nicht von DNA, welche der Person gehört, die den Finger eingeführt hat. Insoweit sei aber der Umstand zu beachten, dass es sich um eine tief im Vaginaltrakt gewonnene Spur handele, die jedenfalls nicht durch Alltagsgeschehnisse übertragen worden sein dürfte. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass bei dem Asservat „2164/20“ („anal tief“) der Spermavortest positiv gewesen sei. In dieser Spur sei aber keine autosomale oder y-chromosomale DNA feststellbar gewesen. Er erläuterte hierzu, dass dies verschiedene Ursachen haben könne. So sei denkbar, dass es sich um eine sehr schwache Spur gehandelt habe, die zwar noch minimale, aber ausreichende Mengen des für den Spermavortest maßgeblichen Proteins, aber nicht ausreichend DNA enthalten habe. Dies könne wiederum an fortgeschrittenen Degradationsprozessen, etwa durch Hitzeeinwirkung liegen. Ein weiterer denkbarer Erklärungsansatz wäre, dass die DNA im Rektum durch Bakterien schneller bei Stoffwechselprozessen fraktioniert worden sei als das Protein. Insoweit sei denkbar, dass die Spur schlicht schon älter gewesen sei, was sich auf den Abbau der DNA ausgewirkt haben könne. Die Spur könne durchaus bereits mehrere Tage im Analtrakt vorhanden gewesen sein, ohne dass das Protein abgebaut worden sei. Insoweit sei insbesondere keine konkrete zeitliche Grenze aus sachverständiger Sicht zu postulieren, da die Degradationsprozesse auch von den Reinigungs- und Stuhlgewohnheiten der betreffenden Person abhängen würden. Auch sei denkbar, dass die Spur nicht durch Analverkehr entstanden sei, sondern durch ein Hineinrinnen des Ejakulats bei anderweitigem Geschlechtsverkehr. Dies sei im Übrigen auch eine mögliche Erklärung, dafür, dass zwar Sperma, aber keine DNA nachweisbar gewesen sei, weil bei einem Prozess des Hineinlaufens wahrscheinlich weniger Ejakulat in den Analtrakt gelange als bei einem in diesem erfolgten Samenerguss, sodass der DNA-Gehalt womöglich unterhalb der Nachweisgrenze gelegen habe. Der Sachverständige gab an, dass es unter Umständen die Möglichkeit gebe, eine Analyse der Spur auf mitochondriale DNA, welche die Vererbung in mütterlicher Linie betreffe, durchzuführen. Hierfür bestünden am UKSH aber nicht die technischen Voraussetzungen. Der Sachverständige führte zudem aus, dass auf den Asservaten „2212+2213/20“ („Kranzfurche trocken bzw. feucht“), „2214+2215/20“ („Penisschaft, feucht und trocken“) und „2216+2217/20“ („Eichel feucht und trocken“) eine Untersuchung mittels der RNA-Methode ein schwach positives Ergebnis für Vaginalsekret ergeben habe. Auf diesen könne sich daher möglicherweise Vaginalsekret befinden. DNA sei allerdings auch insoweit nicht feststellbar gewesen. Der Sachverständige stellte heraus, dass auch diesbezüglich ein mittelbarer Übertragungsvorgang durchaus denkbar sei. Die Kammer zieht aus dem überzeugenden sowie schlüssig dargelegten und sorgfältig erläuterten Gutachten des Sachverständigen den Schluss, dass dem Angeklagten in einer Gesamtschau nur die Verursachung der DNA-Spur „vaginal tief“ zugeordnet werden kann. Sie geht hingegen nicht davon aus, dass ein Nachweis geführt werden kann, dass er auch die Spur „anal tief" verursacht hat: (a) Die Kammer hat bezüglich der Spur „vaginal tief“ insbesondere die eigene Einlassung des Angeklagten in die Beurteilung eingestellt, wonach er einen Finger in die Vagina der Geschädigten eingeführt habe, auch wenn dies nach seiner Darstellung in einem anderen als dem von der Kammer angenommenen Kontext geschehen sei. Diese Einlassung erklärt den DNA-Befund nach den Ausführungen des Sachverständigen widerspruchsfrei und passt auch dazu, dass in der Spur kein Sperma nachgewiesen werden konnte. Ferner hat die Kammer den offenkundigen Sexualbezug der Tat gewürdigt, da die Geschädigte mit unbekleidetem Unterleib aufgefundenen wurde. Auch dies stützt die Annahme, dass der Angeklagte, wie von ihm selbst dargelegt und durch die DNA-Analyse indiziell bestätigt, zumindest einen Finger in die Vagina der Geschädigten eingeführt hat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ychromosomale DNA-Analyse nur Aussagen bezüglich der Vererbung in väterlicher Linie treffen kann und die Söhne des Angeklagten im Haushalt der Eheleute lebten, womit rein denktheoretisch eine Übertragung deren DNA möglich ist, erachtet die Kammer es in einer Gesamtschau daher als überaus wahrscheinlich, dass die fragliche Spur von dem Angeklagten stammt. Die Kammer erachtet es als lebensfern, anzunehmen, dass eine tief liegende vaginale DNA-Spur durch eine mittelbare Übertragung, etwa über die Hände der Geschädigten, welche mit DNA ihrer Söhne in Berührung gekommen sind, entstanden sein könnte. Die Kammer sieht jedoch nicht den Nachweis geführt, dass der Angeklagte auch mit seinem Glied in die Vagina der Geschädigten eingedrungen ist. Hierfür könnte zwar der schwachpositive Vaginalsekretvortest am Penis des Angeklagten sprechen. Insoweit sind jedoch die schwache Ausprägung des Befundes und der negative Spermavortest bezüglich der Spur „vaginal tief“ maßgeblich. Auch hat die Kammer gewürdigt, dass sich insoweit die Möglichkeit eines Übertragungsvorganges geradezu aufdrängt. So hat der Angeklagte die Geschädigte zur Überzeugung der Kammer mit seiner Hand vaginal berührt; die Möglichkeit einer Übertragung ihres Vaginalsekretes auf seinen Penis liegt damit nahe. Überdies hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung ein Kondom bereitgelegt habe, was wiederum durch die Dokumentation des Tatortes Bestätigung gefunden hat. Dieses hat er aber nicht genutzt. In Anbetracht dieser Planung erscheint es lebensnah, dass er vaginalen Geschlechtsverkehr nur geschützt vollziehen wollte, nicht zuletzt auch deshalb, um in der krisenhaften Lebenssituation eine Schwangerschaft der Zeugin zu vermeiden. Jedenfalls reicht der schwache Nachweis des Vaginalsekretes allein keinesfalls für eine hinreichend sichere Annahme einer vaginalen Penetration der Geschädigten mit dem Glied des Angeklagten aus. (b) Hinsichtlich der Spur „anal tief“, für die nur der Spermavortest positiv war, sieht die Kammer hingegen nicht den Nachweis geführt, dass diese von dem Angeklagten stammt. Es ist zur Überzeugung der Kammer weder ausschließbar noch unwahrscheinlich, dass diese Spur durch Geschlechtsverkehr der Geschädigten mit dem Zeugen ... verursacht wurde. Die Kammer hat diesbezüglich gewürdigt, dass der Zeuge ausweislich seiner eigenen Aussage und der dargelegten Erkenntnisse aus seinem mit der Geschädigten geführten Chatverkehr mit dieser zuletzt in der Nacht vom 08.11.2020 auf den 09.11.2020 Geschlechtsverkehr hatte. Zwar hat er ausdrücklich jedweden Analverkehr abgestritten. Jedoch hat er bekundet, dass er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, bei welchem diese eine Stellung eingenommen habe, in der sie auf dem Rücken liegend ihre Beine über ihren Kopf genommen habe. Vor dem Hintergrund der Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... zu möglichen Entstehungsmechanismen der Spur erachtet die Kammer es als überaus plausibel, dass Ejakulat des Zeugen in den Analkanal der Geschädigten gelaufen sein könnte, wodurch es dort zu dem positiven Spermabefund gekommen ist. Der Umstand, dass keine DNA (mehr) extrahierbar gewesen ist, spricht zur Überzeugung der Kammer indiziell ebenfalls für ein gewisses Alter der Spur. Hinzu kommt, dass sich eine konkrete Bestimmung des Spurenlegers der in dem Abstrich „anal tief“ festgestellten Spermaspur auch nicht durch die von der Kammer in Auftrag gegebene Bestimmung der mitochondrialen DNA (mtDNA) vornehmen ließ. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen spurenkundlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin – Forensische Molekularbiologie – des Universitätsklinikums F. vom 08.08.2021 sei die Untersuchung von mitochondrialer DNA insbesondere bei Kern-DNA-armen Spuren eine wichtige Option. Mitochondrien seien kleine Bestandteile der Zelle, die über eigene DNA verfügten. Sie würden von der Mutter an die leiblichen Nachkommen weitergegeben, so dass alle Angehörigen einer maternalen Erblinie theoretisch die gleiche mtDNA (= mitochondrialer Haplotyp) besäßen. Nicht verwandte Personen unterschieden sich dagegen im Allgemeinen in ihrem Haplotyp. Aufgrund des maternalen Erbgangs könne somit keine Individualisierung einer Person, sondern lediglich die Bestimmung einer mtDNA-Abstammungslinie durchgeführt werden. Die Nicht-Zugehörigkeit zu einer maternalen Abstammungslinie, d. h. ein Ausschluss einer Verwandtschaft in mütterlicher Linie, sei in der Regel sicher möglich. Verglichen werde die mitochondriale DNA über die Sequenz, d. h. über die Abfolge der einzelnen Basen/Bausteine. Als Referenzsequenz werde üblicherweise die erste veröffentlichte humane mitochondriale DNA-Sequenz, die so genannte „Andersonsequenz“ herangezogen. Jedes Individuum weise in der Regel nur einen einzigen mitochondrialen Haplotyp auf, sodass eine Spurenzuordnung grundsätzlich möglich sei. Die populationsabhängige Häufigkeit einer mitochondrialen Sequenz könne durch eine Datenbankabfrage (EMPOP, Institut für Gerichtliche Medizin, Universität I., Österreich) ermittelt werden. Aufgrund der hohen Kopienzahl an mitochondrialen Genomen pro Zelle eigne sich die Analyse der mtDNA zur Untersuchung von biologischem Material, das stark degradierte oder/und nur geringe Mengen an chromosomaler DNA enthalte. Ausgehend von diesen wissenschaftlichen Grundlagen sei der bei der Geschädigten genommene Analabstrich mit Vergleichsproben der Geschädigten, des Angeklagten und des Zeugen ... verglichen worden. Zu diesem Zweck seien drei Vergleichsproben (ein Mundhöhlenabrieb der Geschädigten C.G.79, ein Mundhöhlenabrieb des Angeklagten M.G.73 sowie ein Mundhöhlenabrieb des Zeugen ... H.P.78) und eine Spurenprobe („Analabstrich tief“) mitochondrial untersucht worden. Die mitochondriale Kontrollregion habe bei allen Proben vollständig erfolgreich typisiert werden können. Als Ergebnis habe die Spurenprobe innerhalb des erfolgreich untersuchten Bereichs ausschließlich diejenigen Sequenzunterschiede aufgewiesen, wie sie auch die Vergleichsprobe der Geschädigten gezeigt habe. Es seien keine Beimengungen eines anderen mitochondrialen Haplotyps erkennbar gewesen. Insbesondere an denjenigen Positionen, an denen die Vergleichsproben der Tatverdächtigen Austausche gegenüber dem mitochondrialen Haplotyp der Geschädigten zeigten, seien keine Anhaltspunkte für eine Mischung beobachtet worden. Es gebe somit keine Hinweise darauf, dass sich mitochondriale DNA einer weiteren Person in dieser Probe befinde. Das vorgenannte Gutachten hat damit keine weiteren Erkenntnisse zu einem möglichen Spurenleger ergeben. Im Ergebnis ist in dem Analabstrich nur die mitochondriale DNA der Geschädigten nachweisbar gewesen. Trotz des bereits dargestellten positiven Spermavortests bleibt damit ungeklärt, wie und durch wen diese Spur verursacht worden ist. Damit bestätigt das spurenkundliche Gutachten vom 08.08.2021 die Annahme der Kammer, dass der Zeuge ... möglicherweise der Spurenleger gewesen sei, zwar nicht, steht dieser Annahme aber auch nicht entgegen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass auch der Angeklagte als möglicher Spurenleger durch das Gutachten nicht ausgeschlossen worden ist. Ein Nachweis für die Spurenverursachung durch den Angeklagten ergibt sich aus diesem Gutachten jedoch ebenso wenig. (3) Die Kammer hat überdies ein weiteres Behördengutachten, und zwar ein solches des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 05.02.2021 (Bd. VI, Bl. 1196 f. d.A.), in die Hauptverhandlung eingeführt, das eine molekulargenetische Spurenanalyse betrifft. Ausweislich dieses Gutachtens seien unter anderem die Spuren „13.1. Abrieb Vibrator vorderer Bereich, ca. ein Drittel“, „13.2 Abrieb Vibrator, hinteres Ende“, „17.1 Abrieb Taschenmesser, Klinge“ und „17.2. Abrieb Taschenmesser Griff außen“, „17.3 Abrieb Taschenmesser Griff innen“, auf eine Übereinstimmung mit dem Angeklagten (MG73), der Geschädigten (CG79) und dem Zeugen ... (HP78) untersucht worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass an dem Vibrator jeweils eine DNA-Einzelpersonenspur („13.1“) sowie eine Mischspur („13.2“) gefunden worden sei. Die Einzelpersonenspur stimme in allen untersuchten 16 autosomalen Merkmalssystemen mit dem DNA-Profil der Geschädigten überein; es sei über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher, dass sie von ihr stamme, als dass sie von einer unbekannten, mit ihr nicht verwandten Person stamme. Hinweise auf eine Beteiligung des Angeklagten oder des Zeugen ... an dem Zustandekommen dieser Spur hätten sich nicht finden lassen. Die Mischspur „13.2“ weise eine deutlich abgrenzbare Hauptkomponente auf, welche ebenfalls in allen untersuchten 16 autosomalen Merkmalssystemen mit dem DNA-Profil der Geschädigten übereinstimme. Es sei wiederum über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher, dass die Spur von der Geschädigten stamme, als dass sie von einer unbekannten, mit ihr nicht verwandten Person stamme. Auch insoweit habe sich eine Beteiligung des Angeklagten oder des Zeugen ... nicht ergeben. Die Spur „17.1“, also der Abrieb der Klinge des Taschenmessers, wobei es sich um das im Schlafzimmer gefundene S. Taschenmesser handelt, sei wiederum eine Einzelpersonenspur, die in allen autosomalen Merkmalen mit dem DNA-Profil der Geschädigten übereinstimme. Es sei abermals über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher, dass die Spur von der Geschädigten stamme, als dass sie von einer unbekannten, mit ihr nicht verwandten Person stamme. Hinweise auf eine Beteiligung des Angeklagten oder des Zeugen ... habe es auch insoweit nicht gegeben. Gleiches gelte für die Spur „17.2.“. Bei der Spur „17.2“, dem Abrieb vom Messergriff, handele es sich um eine Mischspur, zu der hinsichtlich der autosomalen Merkmale zwei Personen beigetragen hätten. Insoweit seien in allen 16 untersuchten PCR-Merkmalssystemen die Merkmale der Geschädigten sowie des Angeklagten jeweils vollständig enthalten gewesen. Zusätzliche Merkmale seien nicht feststellbar gewesen. Es sei über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher, dass die Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten verursacht worden sei, als dass sie von unbekannten, mit ihnen jeweils nicht verwandten Personen stamme. Hinsichtlich des untersuchten DYS-Teilprofils sei eine Übereinstimmung mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten feststellbar gewesen, der damit als Hauptverursacher der Spur in Betracht komme. Die Kammer zieht aus dem dargestellten nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Gutachtenergebnis den Schluss, dass das im Schlafzimmer gefundene Taschenmesser vor dem Hintergrund des Verletzungsbildes als Tatwaffe in Betracht kommt, da sich an diesem sowohl die DNA der Geschädigten als auch die des Angeklagten befunden hat. Insoweit wird auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Bezug genommen. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass auf Grundlage der DNA-Spurenauswertung ein Tatbezug des im Bett gefundenen Vibrators nicht sicher festgestellt werden kann. Zwar findet sich auf diesem die DNA der Geschädigten; dies erscheint vor dem Hintergrund, dass dieser lebensnah - seinem Verwendungszweck entsprechend - ohnehin von ihr genutzt worden sein dürfte, jedoch als wenig aussagekräftig. Rückschlüsse auf einen Entstehungszeitpunkt der Spuren kann die Kammer jedenfalls nicht ziehen. Da sich an dem Vibrator keine DNA des Angeklagten nachweisen ließ, kann nicht aufgeklärt werden, ob dieser ihn verwendet hat und wie er in das Bett gelangt ist. (4) Die Feststellungen zu dem Verletzungsbild der Geschädigten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. ... Die erfahrene Fachärztin für Rechtsmedizin und Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des UKSH hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, als erste Obduzentin die gerichtliche Leichenöffnung und rechtsmedizinische Untersuchung der Geschädigten durchgeführt zu haben. Sie hat das Verletzungsbild und die Spurenlage am Tatort zudem aus rechtsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten analysiert und eingeordnet. Infolgedessen konnte die Kammer den Schluss ziehen, dass die Einlassung des Angeklagten nicht im Widerspruch zu dem rechtsmedizinischen Spurenbild steht, sondern punktuell durch dieses sogar gestützt wird. Ergänzend hat die Kammer die Behördengutachten der Rechtsmedizin über die Untersuchung des Leichenfundortes vom 24.11.2020 (Bd. V, Bl. 862 – 868 d.A.) und der gerichtlichen Leichenöffnung vom 12.11.2020 (Bd. V, Bl. 954 – 977 d.A.) sowie das rechtsmedizinische Zusammenhangsgutachten vom 12.04.2021 (Sonderband) in die Hauptverhandlung eingeführt, aus denen sich die einzelnen festgestellten Verletzungsbilder ebenfalls ergänzend ergeben. Im Einzelnen: Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die auf den Lichtbildern vom Fundort der Leiche deutlich zu erkennende Blutlache im Bereich des Kopfes und Oberkörpers der Geschädigten durch die linksseitige, etwa fingerbreite Eröffnung ihrer Halsdrosselvene verursacht worden sei, die mit einem massiven Blutverlust einhergegangen sei. Insoweit betonte die Sachverständige, dass diese Verletzung todesursächlich gewesen sei, allerdings habe sie nicht unmittelbar zu einer Handlungsunfähigkeit der Geschädigten und einem sofortigen Todeseintritt geführt. Als Zeichen des hochgradigen Blutverlustes seien im Übrigen unter anderem die nur spärlich ausgeprägten Totenflecken und eine besondere Blässe der Haut feststellbar gewesen. Daneben habe die Geschädigte die weiteren beschriebenen Stichverletzungen an der rechten Achselhöhle, der Oberarmrückseite und der Bauchdecke erlitten. Es habe sich jeweils unzweifelhaft um Verletzungen durch scharfe Gewalt gehandelt. Insoweit merkte sie an, dass ihr ein sichergestelltes „S. Taschenmesser“ vorgelegt worden sei; dieses habe Blutantragungen aufgewiesen. Mit einer Klingenlänge von etwa 6 cm und einer Breite von 0,8 bis 1 cm sei es als Tatwaffe ohne weiteres geeignet. Die Kammer hat ergänzend die Lichtbilder zum rechtsmedizinischen Zusammenhangsgutachten in Augenschein genommen. Die Bilder Nr. 54 und Nr. 55 des entsprechenden Sonderbandes zeigen ein „S. Taschenmesser“, das am Griff und vor allem an der Klinge deutliche rote Antragungen aufweist. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug genommen. Die Stichverletzung der Achselhöhle sei im Übrigen ebenfalls durchaus gravierend gewesen, da sie zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und zur Ausbildung eines Pneumothorax geführt habe, der Luftnot verursacht habe. Doch auch diese Verletzung habe die Geschädigte nicht sogleich handlungsunfähig gemacht und sei vor allem nicht tödlich gewesen. Soweit ausgedehnte Brandzehrungen an Rücken und Gesäß der Geschädigten feststellbar gewesen seien, seien diese postmortal entstanden. An den Innenseiten der Oberschenkel und an der Brust seien im Übrigen Hämatome erkennbar gewesen, die bereits mehrere Tage alt gewesen seien. Dies passe zur Aussage des Zeugen ... bezüglich der Ausübung „leidenschaftlicheren Geschlechtsverkehrs“. Insgesamt sei beachtlich, dass eine vergleichsweise junge und gesunde Frau ausweislich des Spurenbildes offenbar in einem Bett liegend einfach verblutet sei, und zwar ohne dass insoweit sichere Anzeichen eines Kampfes erkennbar seien. Jedenfalls habe es keine Anzeichen weiterer Gewaltanwendungen gegeben, die dies erklären könnten. Eine am UKSH durchgeführte toxikologische Untersuchung habe insoweit keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Geschädigten durch Alkohol oder Betäubungsmittel ergeben. Auch der Kohlenmonoxidbefund sei im Normalbereich gewesen, was gegen eine Rauchgasintoxikation spreche. Sie sei vielmehr im Zeitpunkt des Brandes schon tot gewesen. Das objektive Spurenbild im Bett habe wiederum in Anbetracht der lokal begrenzten Blutflecken statisch und kaum dynamisch gewirkt, auch wenn zumindest bei Zufügung der Stiche noch eine gewisse Dynamik vorgelegen haben dürfte, da ein Stich die linke und drei Stiche die rechte Körperseite getroffen hätten, was für ein Wegdrehen der Geschädigten spreche; nach Ausführung der Stichverletzungen hab sich diese Dynamik jedoch offenbar nicht fortgesetzt, obwohl zu diesem Zeitpunkt allein auf Grund der Stichverletzungen noch keine Bewusstlosigkeit der Geschädigten eingetreten sein könne. Insgesamt spreche das Verletzungsbild daher für das Vorliegen eines konstellativ hinzugetretenen Umstandes, welcher die Handlungsunfähigkeit der Geschädigten verursacht habe. Die Sachverständige führte anschaulich aus, dass die Frage entscheidend sei, warum jemand im Bett liege und „vor sich hin verblute“. Denn nach dem Spurenbild sei sie ohne Dynamik im Bett liegend, und zwar ohne sich stark zu bewegen, ausgeblutet. Ein Tod der Geschädigten durch Verbluten sei daher nur durch eine Handlungsunfähigkeit erklärbar. Denn auch in Anbetracht der unzweifelhaft schmerzenden Verletzungen der Geschädigten würde die Sachverständige allein schon auf Grund des ausgestoßenen Adrenalins eine heftige Gegenwehr erwarten. Hinweise auf ein Festhalten der Arme der Geschädigten habe es nicht gegeben. Insoweit sei allerdings zu beachten, dass jemand, der ausblute, ohnehin nur weniger ausgeprägt Hämatome ausbilde. Bei der Obduktion sei insoweit schon beim Entkleiden des Leichnams auffällig gewesen, dass die Beine einer aus Flanellstoff bestehenden Stoffhose, offenbar einer Pyjamahose, um die Hände der Geschädigten geknotet gewesen seien, wobei ein am Leichenfundort locker auf ihrem Knie aufliegendes Kissen in die Fesselung eingeknotet gewesen sei. Die Unterseite des Kissens sei blutgetränkt gewesen, obwohl in diesem Bereich keine Blutlache vorhanden gewesen sei. Der nächste auffällige Befund sei gewesen, dass ein sogenanntes „Theraband“ tief – bis zum Zäpfchen - im Rachen der Geschädigten gesessen habe, wobei es aus der Mundhöhle herausgeragt habe, ohne um den Kopf geschlungen gewesen zu sein. Das Theraband habe einen zweifach geschlungenen Knoten enthalten und die Mund- und Rachenhöhle vollständig ausgefüllt. In diesem Zusammenhang sei beachtlich, dass es Befunde gebe, die für ein Anersticken sprechen würden. So habe die Sachverständige vereinzelte rötliche Petechien am rechten Augenunterlid, akut überblähte Lungen und ein Hirnödem festgestellt, die sämtlich klassische Anzeichen eines Erstickens seien. Im Zeitpunkt der Obduktion habe die Sachverständige es vor diesem Hintergrund für plausibel gehalten, dass die Verschließung des Rachenraumes durch das Theraband ein Anersticken und infolgedessen eine Bewusstlosigkeit der Geschädigten verursacht habe, woraufhin sie verblutet sei. Denn das Gehirn zeige bei einem Erstickungsvorgang schon nach kurzer Zeit Funktionsausfälle, die schließlich zu einer Bewusstlosigkeit führen würden. Sie gehe daher davon aus, dass ein Anersticken in Kombination mit dem Verbluten zum Tod geführt habe, wobei das Verbluten als Ursache führend gewesen sei. Nachdem sie nunmehr aber die Einlassung des Angeklagten gehört habe, müsse sie konstatieren, dass ein Anersticken auch zwanglos durch das Abdecken der Atemwege mittels eines Kissens möglich sei. Insoweit handele es sich um eine geradezu klassische spurenarme Tötungsmethode. Sie erachte es auch für überaus plausibel, dass das stark blutbehaftete Kissen, das in die Fesselung eingearbeitet gewesen sei, sich in der Nähe des Kopfes der Geschädigten und damit der stark blutenden Drosselvenenverletzung befunden habe. Letztlich könne sie aus rechtsmedizinischer Sicht nicht sicher sagen, in welcher Reihenfolge die Gewalthandlungen ausgeführt worden seien, ob es also zuerst zu den Stichen und dann zu dem Anersticken oder umgekehrt gekommen sei. Auch könne sie nicht sicher ermitteln, ob das Anersticken mittels des Kissens oder des Therabandes erfolgt sei. Allerdings sei zu bedenken, dass sie ein Ersticken mit dem Kissen vor dem Hintergrund für durchaus plausibel halte, dass die Geschädigte das „Theraband“ vor Eintritt einer Bewusstlosigkeit wahrscheinlich schlicht hätte raushusten können. Auch dürfte es wesentlich leichter sein, dies einem bereits bewusstlosen oder bereits toten Menschen vollständig in den Rachen einzuführen, da ein bei Bewusstsein befindlicher Mensch den Kiefer gegen den Versuch des Einführens des Knebels sperren dürfte. Insoweit sei ausschließbar, dass das Band durch die Atmung der Geschädigten weiter in den Rachen gelangt sei. Die Sachverständige ergänzte, dass die Begründung des Angeklagten dafür, dass er das „Theraband“ in den Rachen der Geschädigten geschoben habe, also seine Angst vor einem sogenannten „Nachatmen“, medizinisch nicht unplausibel sei. So gebe es Totenlaute, die entstehen würden, indem nach dem Tod Gase aus dem Körper entweichen. Dies wirke auf Menschen, die dies zum ersten Mal erleben würden, überaus beeindruckend, sodass die Geschädigte ihm dies durchaus anschaulich beschrieben haben könne. Die Sachverständige hat ihr Gutachten überzeugend und nachvollziehbar erstattet. Sie hat die einzelnen Verletzungen anschaulich dargestellt und mögliche Mechanismen, wie es zum Verbluten der Geschädigten gekommen sein könnte, erläutert. Die Fachärztin für Rechtsmedizin ist der Kammer bereits aus anderen Verfahren als gerichtserfahrene Sachverständige bekannt. Dementsprechend hat die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen den getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten, aber auch im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung, nach eigener Würdigung zugrunde gelegt, worauf sogleich noch weiter im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Erkenntnisse zum Geschehen ab 09:52 Uhr eingegangen wird. (5) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte ab 10:11 Uhr erstmals wieder nach der Nutzungslücke von 19 Minuten mit seinem Smartphone befasst hat, folgt aus einem Auswertevermerk des Zeugen ... vom 15.01.2021 (Bd. V, Bl. 1087 d.A.). Ausweislich dieses Vermerks habe er um 10:11 Uhr den Browser „S.“ geöffnet. Einem weiteren Vermerk des Zeugen zufolge (Vermerk vom 18.01.2021, Bd. VI, Bl. 1106 d.A.) seien vier Internetseiten in der Zeit von 10:11:12 Uhr bis 10:11:46 Uhr angezeigt worden, wobei zunächst zeitgleich eine Erotik-Website („S. i. S.g – ....de“) sowie „....de“ und sodann wenig später um 10:11:37 Uhr, nunmehr im privaten Modus des Browsers, zwei weitere Erotik-Websites geöffnet worden seien, namentlich „x.“ und „T. g. b. o. a w. p. T. P. Videos“. Um 10:11:46 Uhr habe er den Browser wieder geschlossen. Insgesamt habe der Angeklagte den Browser nur neun Sekunden lang aktiv genutzt. Zur Überzeugung der Kammer legt die genannte Auswertung, insbesondere die kurze Zeitdauer der Nutzung sowie das parallele Öffnen mehrerer Seiten, wahrscheinlich in Gestalt verschiedener Tabs, nahe, dass es sich um bereits zuvor aufgerufene und im Browser schlicht nicht geschlossene Homepages handelte, also um keine aktuelle Suche des Angeklagten. Denn insoweit hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung erläutert, dass bei einem Öffnen des Browsers auf einem „iP.“ mehrere zuvor genutzte, nicht geschlossene Tabs angezeigt werden können, er bezeichnete dies als „Tab-Stapel“. Allein schon die Öffnung dieser Vorschau würde ausreichen, damit ihm die Homepages als besuchte Seiten angezeigt würden. Die gleichzeitige Anzeige mehrere Seiten spreche für eine solche Vorschau. Im Übrigen könne man bei einem „iP.“ zwischen dem normalen und dem privaten Browsermodus ohne weiteres wechseln. Falls der private Modus nicht geschlossen worden sei, würden auch dort in der Tab-Vorschau besuchte Seiten weiter angezeigt werden, wenn man die App aus dem Hintergrund wieder hervorrufe. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer lebensnah davon aus, dass der Angeklagte, wahrscheinlich in Gestalt einer hektischen Übersprungshandlung, nach dem Tod seiner Frau den Browser öffnete, unkoordiniert zwischen dem normalen und dem privaten „S.“-Modus wechselte, jedoch sein Smartphone zunächst nicht weiter nutzte. Dieses Verhalten wertet die Kammer als Zeichen einer panischen und erschütterten Verfassung. (6) Die Feststellung, dass er um 10:22 Uhr die unter Ziffer II. 3. zitierten Nachrichten an seine Söhne und seine Mutter schrieb, in denen er sich verabschiedete, folgt aus der Auswertung seines Chatverkehrs. Ausweislich der Auswertung der Audioverbindung zwischen seinem „iP.“ und seinem Fahrzeug, koppelten diese sich um 10:23 Uhr. Die Kammer schließt hieraus, dass er sich zu seinem Fahrzeug begab, um zum einen die dort aufgefundenen 1.400,00 € zu deponieren, auf die er in der Nachricht an seine Mutter Bezug genommen hatte, und zum anderen, um den Grillanzünder zu holen. (7) Die Feststellungen zum gemeinsamen Eintreffen des Zeugen ... mit ... am Haus der Familie ... beruhen auf der Aussage des Zeugen. (8) Die Feststellungen zum Verletzungsbild des Angeklagten infolge des Brandes beruhen auf dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. .... Diese führte auch aus, bei dem Angeklagten seien ausweislich eines toxikologischen Gutachtens nur Anzeichen für Medikamenteneinnahmen festgestellt worden, die offenbar im Zusammenhang mit seiner Behandlung wegen einer Rauchgasintoxikation stünden. e) Die Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, einschließlich der subjektiven Tatseite: aa) Nach alledem ist die Kammer im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu dem unter Ziffer II. 3. festgestellten Geschehensablauf ab 09:52 Uhr gelangt. Insoweit ist zunächst beachtlich, dass es ab dieser Zeit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zu einem nicht einvernehmlichen sexuellen Kontakt gekommen sein muss, bei dem er wenigstens mit einem Finger in die Vagina der Geschädigten eindrang. Anders lässt sich die DNA-Spur „vaginal tief“, deren Verursacher er wie aufgezeigt ist, nicht erklären, da es sich nach seiner eigenen Einlassung um den einzigen sexuellen Kontakt zu seiner Frau seit dem 20.08.2020 gehandelt habe, sodass auszuschließen ist, dass die Spur zu einem anderen Zeitpunkt gelegt wurde. Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer insbesondere auch die Annahme etwaiger mittelbarer Übertragungsvorgänge bei dieser tief im Vaginaltrakt gefundenen Spur für abwegig. Auch steht fest, dass der Angeklagte seiner Frau die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten Stichwunden zufügte und sie fesselte sowie knebelte. Die Kammer hat sich daher mit der Frage befasst, in welcher Reihenfolge sich die festgestellten Gewalthandlungen abgespielt haben. Insoweit ist insbesondere die Staatsanwaltschaft, aber auch ein Teil der Nebenklage, davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Stiche sowie die Fesselung und die Knebelung mit dem „Theraband“ als Mittel zum Zweck der Vergewaltigung eingesetzt habe. Die Kammer geht hingegen davon aus, dass ein solcher Geschehensablauf weder nachweisbar noch mit der festgestellten Persönlichkeit des Angeklagten in Einklang zu bringen ist. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass zwar keine überhöhten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind und insbesondere keine mathematischnaturwissenschaftliche Sicherheit zu fordern ist. Jedoch ist die Kammer dennoch gehalten, sich ausführlich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese widerlegt werden kann. Dies ist vorliegend nur bezüglich seiner Behauptung, die Geschädigte habe sich in den Sexualakt gefügt, der Fall. Im Übrigen sieht die Kammer seine Angaben als durch die Beweisaufnahme sogar bestätigt an. Im Einzelnen: Die Kammer hat maßgeblich gewürdigt, dass die rechtsmedizinische Sachverständige im Ergebnis ausgeführt hat, dass das objektive Spurenbild aus rechtsmedizinischer Sicht mit der Einlassung des Angeklagten zur Tötung seiner Frau im Einklang stehe. Sie hat insoweit eine Tendenz dahingehend offenbart, seine Angabe, dass er das „Theraband“ postmortal in den Rachen der Geschädigten eingeführt habe, für plausibler zu erachten als die Annahme, dass er dies gegen den Widerstand einer noch nicht handlungsunfähigen Geschädigten getan hätte. Überdies wies sie auch wiederholt auf das nicht dynamische Spurenbild hin. Diese Erwägungen passen ebenfalls zu den Angaben des Angeklagten. Das eher statische Spurenbild steht auch mit seiner Schilderung im Einklang, er sei plötzlich - über seiner Frau kniend – wieder zu sich gekommen, während er dieser ein Kissen auf das Gesicht gepresst habe. Durch diesen Geschehensablauf lässt sich zwanglos die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen wiederholt aufgeworfene Frage beantworten, warum eine gesunde Frau im Bett liegend einfach verblutet sei, ohne dass sich ein dynamisches Geschehen abgebildet habe; denn unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten wäre sie, wie von der Sachverständigen ausgeführt, durch den Einsatz des Kissens zeitnah bewusstlos geworden. Die von dem Angeklagten geschilderte kniende Position, mit der er seine Frau auf dem Bett fixiert habe, erklärt auch, warum sich keine Spuren einer Gegenwehr gefunden haben, und warum sich die Blutantragungen im Bett nicht weiter verteilt haben. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Geschehensablauf stellt sich zur Überzeugung der Kammer lebensnah aber als deutlich dynamischer dar. Die an dem Kissen gefundenen Blutspuren stützen zudem die Annahme, dass sich dieses Kissen im Bereich des Kopfes der Geschädigten befunden hat, bevor es in die Fesselung geraten ist. Hierzu passt die Schilderung des Angeklagten, dass er es seiner Frau auf das Gesicht gepresst habe, bevor er sie postum gefesselt habe. Denn auf Grund der erheblich blutenden Drosselvenenverletzung ist schlüssig, dass das Kissen während des Vorgangs des Anerstickens massiv beblutet wird. Die Kammer hat überdies bedacht, dass die psychische Prädisposition des Angeklagten in der Tatanlaufzeit nicht nur plausibel erklärt, warum er sich der Geschädigten am Tatmorgen sexuelle näherte, sondern auch eine anschließende weitere Eskalation infolge einer Vergewaltigung hochgradig lebensnah erscheinen lässt. Denn der Angeklagte litt unter einer Anpassungsstörung und befand sich in einem psychisch destabilisierten Zustand, in dem er nicht in der Lage war, die Trennung zu verarbeiten und zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es überaus schlüssig, dass er im Falle einer Konfrontation mit der Geschädigten, in welcher sie ihm unter anderem androht, ihn in eine Psychiatrie einzuweisen und ihm die Kinder zu entziehen, mit der Ausbildung starker plötzlicher Affekte reagieren würde, da die Familie, wie aufgezeigt, sein Lebensmittelpunkt war. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass auch die psychiatrische Sachverständige Dr. ... bestätigte, dass dies eine überaus plausible Tathypothese sei, und zwar auch dann, wenn eine Vergewaltigung den akuten Konflikt ausgelöst habe. Sie hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, den Angeklagten hinsichtlich seiner Persönlichkeitsstruktur nicht als den „klassischen“ Vergewaltiger zu sehen. Die Kammer hat diese Anmerkung der Sachverständigen dahingehend aufgefasst, dass er weder gewaltgeneigt noch grundsätzlich empathielos ist. Soweit er nicht in der Lage war, sich in der Tatanlaufzeit in seine Frau hineinzuversetzen, sondern kontinuierlich die von ihr gesetzten Grenzen überschritt, war auch dies zur Überzeugung der Kammer Folge seiner Anpassungsstörung. Auch die Sachverständige führte insoweit aus, dass er seine unerwünschten Annäherungsversuche nicht als übergriffig bewertet habe, da er störungsbedingt stets gehofft habe, seine Frau doch noch überzeugen zu können. Die Sachverständige verdeutlichte insoweit, dass der von der Kammer angenommene sexuelle Übergriff ihrer Einschätzung nicht entgegenstehe. Sie bewertete stattdessen offenbar eher den von der Anklage zu Grunde gelegten Sachverhalt einer gewaltsam gegen einen aktiven Widerstand der Geschädigten durchgesetzten Vergewaltigung als persönlichkeitsfremd. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass der Angeklagte bei vorausgegangenen unerwünschten Annäherungsversuchen nach Zurückweisungen stets von der Geschädigten abgelassen hatte. Die Kammer erachtet es daher als überaus wahrscheinlich, dass sich der hier gegenständliche sexuelle Übergriff ereignete, als die Geschädigte schlief, und dass der Angeklagte diese Situation ausnutzen wollte, ein Verhalten, dass der Angeklagte im Übrigen nur wenige Tage zuvor schon einmal gezeigt hatte. Auch passt dies zu seinen übrigen Verhaltensmustern, etwa dem Ausnutzen der Anwesenheit seiner Kinder zum Austausch von Zärtlichkeiten. Es ist deshalb lebensnah, dass der Angeklagte hoffte, seine Frau im Schlaf sexuell zu erregen und auf diese Weise von der Wiederaufnahme einer sexuellen Beziehung zu überzeugen, von der er sich die Rettung seiner Ehe versprach, obwohl ihm der entgegenstehende Wille seiner Frau bewusst war. Dies lässt sich auch zwanglos mit der Feststellung in Einklang bringen, dass die Geschädigte ab etwa 09:50 Uhr schlief. Insoweit liegt nahe, dass der Angeklagte dies – vermutlich spontan – für einen weiteren unerwünschten Annäherungsversuch ausnutzen wollte. Die Kammer erachtet es auch aus einem weiteren Grund als unwahrscheinlich, dass er sich mit einem Messer in das Bett begab und den gewünschten Sexualakt mit massiver Gewalt durchsetzte: Ziel des Angeklagten war ja gerade, seine Frau zurückzugewinnen und seine Familie zu erhalten. Dieser Plan wäre jedoch unzweifelhaft gescheitert, wenn er sie derart misshandelt hätte. Anhaltspunkte für frühere Aggressionen gegen seine Frau hat die Kammer im Übrigen nicht festgestellt – im Gegenteil, der Angeklagte und die Nebenklägerin ... gaben übereinstimmend an, ihm sei auf Grund früherer traumatischer Erfahrungen bewusst gewesen, dass die Beziehung sofort und endgültig beendet wäre, wenn er sich gewalttätig verhalten würde. Damit geht die Kammer davon aus, dass sich die Vergewaltigung zeitlich vor der Tötungshandlung zugetragen hat, als die Geschädigte noch schlief, und dass diese Vergewaltigung einen Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ausgelöst hat. Dies passt auch zu der Einlassung des Angeklagten, dass ihm seine Frau schwere Vorwürfe gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass er – beispielsweise nach dem Aufwachen seiner Frau einen von ihr sodann gezeigten Widerstand durch Gewalt gebrochen hat, ließen sich nicht feststellen. Die Kammer erachtet es eher als mit seiner Persönlichkeit vereinbar, dass er von seiner Frau nach ihrem Aufwachen abließ, als sie ihn hierzu aufforderte oder sich ihm körperlich entzog. Die Sachverständige Dr. ... beschrieb den Angeklagten im Ergebnis als „klassischen“ Affekttäter. Bei diesen handele es sich vielfach um den „schwächeren Part“ in einer Beziehung, also denjenigen, der die eigenen Bedürfnisse stets zurückstelle. So habe es sich zuletzt auch in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten dargestellt. Seine depressive Anpassungsstörung habe zu einer Einengung und Fokussierung auf den Gedanken geführt, seine Frau zurückzugewinnen. Zugleich habe er aber verzweifelt erlebt, dass ihm die Beziehung entgleite, wobei er wiederholt Zurückweisungen und Demütigungen erfahren habe. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Kammer bezüglich der Psychopathologie des Angeklagten und der krisenhaften Zuspitzung der Situation in der Tatanlaufzeit. In dieser aufgeladenen Konstellation sei nach Auffassung der Sachverständigen vorstellbar, dass ein sprichwörtlicher Tropfen genüge, um das Fass zum Überlaufen zu bringen, also ein Konflikt ohne Weiteres eskalieren könne. Die Annahme einer Affekttat wäre nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, auf die sogleich unter Ziffer V. noch einzugehen sein wird, aber mit einer bei einer Vergewaltigung bzw. zum Zwecke derselben begangenen Tötung nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von dem unter Ziffer II. 3. festgestellten Sachverhalt überzeugt. Insoweit hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten zu dem Konflikt mit seiner Frau, der sich kurz vor dem Einsetzen seiner Erinnerungslücke zugetragen und in dem sie ihm mit der Psychiatrie gedroht habe, zu Grunde gelegt, da sich dies plausibel in die von der Kammer angenommene Tatdynamik einfügt. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte den sexuellen Übergriff nicht hingenommen hat. Die von dem Angeklagten zitierten Drohungen erscheinen im Rahmen dieser Eskalation auch lebensnah, zumal der Angeklagte sich zuvor tatsächlich psychisch auffällig verhalten hatte. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass er die Vergewaltigung als Anlass für diesen Konflikt in seiner Einlassung verschwiegen und stattdessen eine Schutzbehauptung aufgestellt hat, um dem Stigma – auch in den Augen seiner Kinder – zu entgehen, seine Frau auf Grund eines sexuellen Übergriffs umgebracht zu haben. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass allein der Umstand, dass der Angeklagte in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, nicht den Rückschluss gebietet, seine Angaben seien insgesamt unzutreffend, zumal es nachvollziehbare Gründe für diese Lüge gibt. Die weiteren Angaben des Angeklagten haben hingegen in vielen Details Bestätigung gefunden, so etwa bezüglich der Abnahme der Pulsuhr seiner Ehefrau, die neben dem Bett gefunden wurde, obwohl sie sie zum Tatzeitpunkt getragen hatte, und des aus der Küche entnommenen und ins Schlafzimmer gebrachten Messers. Der Kammer ist bewusst, dass der Auffindesituation der Leiche und der Beschaffenheit des Tatortes eine gewisse Suggestionswirkung innewohnt. So legt der Anblick der gefesselten, geknebelten und brandversehrten Leiche eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auf den ersten Blick durchaus nahe. Auch erscheint die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte postum gefesselt und geknebelt zu haben, irrational. Dies gebietet aber keine andere Beurteilung des Geschehens. Zum einen geht die Kammer von einer eruptiven Affekttat des Angeklagten mit anschließender schwerer Erschütterung aus, worauf sogleich unter Ziffer V. noch näher einzugehen sein wird. Gerade in einer derart aufgewühlten emotionalen Verfassung sind Übersprungshandlungen zur Überzeugung der Kammer nichts Ungewöhnliches. Auch die Sachverständige Dr. ... führte aus, dass viele Täter von Tötungsdelikten auf Grund der emotionalen Belastung, einen Menschen getötet zu haben, vielfach ein irrationales Nachtatverhalten zeigen würden. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Berufsrichter der Schwurgerichtskammer, welche diese den Schöffen vermitteln konnten. Zum anderen erachtet die Kammer, wie aufgezeigt, gerade die Schilderungen des Angeklagten zur postmortalen Fesselung als originelles Detail und bewertet sie als Realkennzeichen. Im Übrigen hat es die Kammer als bemerkenswert eingeschätzt, dass auch zwei erfahrene Sachverständige, die Einlassungen von Angeklagten im Übrigen durchaus kritisch zu hinterfragen pflegen, offenbar die Einlassung des Angeklagten zur Tötung seiner Frau plausibel fanden. Insoweit ist zunächst auf die Darstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. ... zu verweisen. Doch auch die psychiatrische Sachverständige Dr. ... hat ausdrücklich betont, die Angaben des Angeklagten in der Exploration als authentisch empfunden zu haben. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, er habe ihr - etwa in Bezug auf seine Trauer um seine Frau - etwas vorgespielt. Sein Zustand habe im Zeitpunkt der Exploration desolat und grenzwertig suizidal gewirkt. Er sei nur noch „Haut und Knochen“ gewesen und habe etwa 15 kg weniger gewogen als im Zeitpunkt der Hauptverhandlung. In Bezug auf die Tötung seiner Frau und die Frage, was ihn dazu veranlasst haben könnte, habe er ratlos gewirkt. Auch dies passt zur Überzeugung der Kammer zur Annahme einer Affekttat. Die Kammer geht daher nach alledem davon aus, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt auf Grund der Aussicht, seine Kinder bzw. seine gesamte Familie womöglich zu verlieren, unter anderem Panik, Verlustangst, Wut, Kränkung und Verzweiflung geriet. Dieser plötzliche und heftige Emotionscocktail entlud sich sodann in massiver Gewalt zu Lasten seiner Frau, wobei er zunächst auf seine Frau einstach und dieser dann ein Kissen auf das Gesicht drückte, bis sie schließlich bewusstlos wurde und verblutete. bb) Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte bei der Tötung seiner Frau erkannt, dass die überaus gefährlichen und massiv gewaltsamen Handlungen zu ihrem Tod führen könnten, was er billigend in Kauf nahm. Die Kammer geht nicht davon aus, dass seine Affektlage dieser Einsicht entgegenstand, da er, was noch auszuführen sein wird, nicht in seiner Einsichtsfähigkeit betroffen war. cc) Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte in der dem Affekt nachfolgenden Phase der schweren emotionalen Erschütterung die festgestellten Brände gelegt, um sich hierdurch das Leben zu nehmen. Es handelte sich insoweit um einen sogenannten Bilanzselbstmord, da er nunmehr glaubte, alles verloren zu haben, wofür es sich zu leben lohnte, nachdem er sich die Tage zuvor noch in der suizidalen Ambivalenzphase befunden hatte. Soweit er angeführt hat, sich beeilt zu haben, weil er Angst gehabt habe, zuvor entdeckt zu werden, wertet die Kammer dies nicht als Indiz dafür, dass er durch den Brand seine vorausgegangenen Taten verdecken wollte. Zur Überzeugung der Kammer ist dies vielmehr dahingehend zu verstehen, dass er seinen Tod sicherstellen wollte, bevor er hiervon abgehalten werden könnte. Da er bereits zwei Tage zuvor ohnehin geplant hatte, zu verbrennen, und hierfür Grillanzünder gekauft hatte, bewertet die Kammer den Umstand der Brandlegung als solchen auch nicht als Indiz dafür, dass diese primär der Beseitigung von Spuren gedient haben könnte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vergewaltigung: Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den objektiven und den subjektiven Tatbestand des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 StGB erfüllt, indem er mit seinem Finger in die Vagina der Geschädigten eindrang, als diese schlief, was er ausnutzte, um der von ihm auf Grund der zurückliegenden Erfahrungen erwarteten erneuten Zurückweisung zu entgehen. Ihm war insoweit bewusst, dass seine Frau keine sexuellen Kontakte mehr zu ihm wollte, da sie sich seit der Trennung keinesfalls ambivalent verhalten, sondern konsequent deutlich ablehnend positioniert hat, was der Angeklagte auch erkannt hat. Vor diesem Hintergrund hat er sich auch nicht vorgestellt, dass seine Frau in den Sexualakt einwilligen würde, wenn sie wach wäre. Soweit der Angeklagte infolge seiner Anpassungsstörung gehofft hat, er könnte sie durch den während ihres Schlafes gegen ihren zuvor wiederholt und vehement erklärten Willen vollzogenen Sexualkontakt doch noch umstimmen, ist dies unerheblich. Denn sofern ein Täter den Widerwillen des Opfers erkannt hat, bleibt sein Hoffen auf ein gleichwohl vorliegendes – oder sich entwickelndes - Einverständnis ein bloßer, unerheblicher Wunsch (vgl. Renzikowski, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 177 Rn. 63). Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen rechtswidrig und schuldhaft. 2. Totschlag: Der Angeklagte hat den objektiven und den subjektiven Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht, wobei er es, wie aufgezeigt, wenigstens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, seine Frau durch die Messerstiche und das Verdecken ihrer Atemwege mit einem Kissen zu töten, sodass er insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er handelte nach den Feststellungen dabei auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer hat hingegen keinen Sachverhalt festgestellt, der ein Mordmerkmal im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB begründen würde: a) Die Kammer schließt insbesondere aus, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, die Vergewaltigung seiner Frau durch ihre Tötung zu verdecken, § 211 Abs. 1 und Abs. 2, 3. Gruppe, 2. Var. StGB. Er war nach den Feststellungen bei der Tat durch ein aus diversen erheblichen Affekten bestehendes Motivbündel geleitet, das aus Wut, Angst, Panik, Verzweiflung, Kränkung und Verlustangst bestanden hat. Die Kammer hat hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass er seine Frau umgebracht haben könnte, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Vielmehr erscheint es bereits mehr als fraglich, ob sich der Angeklagte in seiner hochgradigen affektiven Erregung überhaupt Gedanken über strafrechtliche Konsequenzen machte. Zur Überzeugung der Kammer bezweckte er auch nicht die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen der Vergewaltigung, etwa in Bezug auf die Drohung seiner Frau, sie würde ihn in die Psychiatrie einweisen lassen, sodass er die Kinder nicht mehr sehen würde. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass eine etwaige Verdeckung der Vergewaltigung zum Erhalt des Kontaktes zu seinen Kindern das bewusstseinsdominante Motiv des Angeklagten gewesen sein könnte, auch wenn die entsprechende Drohung der Geschädigten affektauslösend war. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die starken Affekte des Angeklagten in dem Motivbündel gleichberechtigt zu seinem eruptiven gewalttätigen Ausbruch beigetragen haben. b) Die Kammer hat auch keine niedrigen Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 3. Var. StGB angenommen. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass die normalpsychologischen Affekte des Angeklagten durchaus als ihrerseits auf tiefster Stufe stehend betrachtet werden könnten, da er diese Emotionen durch seine vorausgegangene Handlung, also die Vergewaltigung der Geschädigten, selbst verursacht hat. Ob eine entsprechende Beurteilung angesichts der Vorgeschichte und vor dem Hintergrund der psychischen Prädisposition des Angeklagten vorliegend allerdings überhaupt geboten ist, kann letztlich offenbleiben. Denn der Angeklagte war jedenfalls nicht in der Lage seine starken tatauslösenden Affekte, also seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen, hinreichend zu steuern, da er sich in einem Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befand. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... unter Ziffer V. 2. a) Bezug genommen. Eine entsprechende Beherrschbarkeit der gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen wird aber anerkanntermaßen von der Rechtsprechung in subjektiver Hinsicht für die Annahme des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe gefordert (vgl. BGH v. 01.03.2012, 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691 ff.). Der Täter muss nämlich in der Lage sein, die sozialethische Bewertung seines Tatmotives als besonders verwerflich zu erfassen, ohne dass er dies jedoch selbst als niedrig einstufen muss (vgl. BGH v. 19.10.2001, 2 StR 259/01, zitiert nach juris). Er muss insoweit die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen haben, und in der Lage sein, seine affektiven Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH a.a.O.). An dieser Kompetenz des Angeklagten fehlt es vorliegend zur Überzeugung der Kammer jedoch, auch wenn er nicht in einem Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Denn infolge seines plötzlichen Affektaufbaus befand er sich in einem Zustand, der zu einer schweren Erschütterung seines Persönlichkeitsgefüges führte, sodass er sich spontan zu einer Tat hinreißen ließ, welche er zur Überzeugung der Kammer ohne diese hochgradige emotionale Erregung nicht begangen hätte. Infolgedessen war seine Fähigkeit zur Steuerung seiner Handlungen erheblich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in der konkreten Tatsituation noch - abstrakt - in der Lage war, sein Tatmotiv hinreichend sozialethisch zu reflektieren, auch wenn seine Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen grundsätzlich erhalten und seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben war. 3. Versuchte schwere Brandstiftung: Der Angeklagte hat den objektiven und den subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung erfüllt, §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, indem er Brandherde auf der Treppe und im Schlafzimmer der Doppelhaushälfte entzündete, die jedoch wieder erloschen, ohne zuvor auf selbstständige Gebäudeteile überzugreifen. Die Brandlegung hat auch nicht dazu geführt, dass das Haus zu Wohnzwecken unbrauchbar geworden wäre. Auch insoweit handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft. Es lag hingegen keine versuchte besonders schwere Brandstiftung vor, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Denn die Kammer konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass die Verdeckung der Tötung und Vergewaltigung leitendes Motiv des Angeklagten bei der Brandlegung war. Diese war vielmehr nach den Feststellungen primär Mittel zum Zweck seines Bilanzselbstmordes. Sofern er darüber hinaus auch gehofft haben mag, durch die Brandlegung seine vorherigen Taten zu verbergen, handelte es sich insoweit um ein gegenüber dem dringenden Wunsch, zu sterben, nur untergeordnetes Motiv. Zur Überzeugung der Kammer ist für die Annahme einer Verdeckungsabsicht im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB aber zu fordern, dass diese für die Tat leitend war und dieser - zumindest auch - ihr Gepräge gab. V. Strafzumessung 1. Vergewaltigung: Ausgehend von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren vorsieht, erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für die Vergewaltigung für tat- und schuldangemessen. a) Die Kammer hat bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt, dass es sich bei der Bestimmung des § 177 Abs. 6 StGB um ein Regelbeispiel handelt. Im Ergebnis hat die Kammer von der Regelwirkung nicht abgesehen, weil nach Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Milderungsgründe nicht dergestalt überwiegen, dass der vom Gesetz vorgesehene Strafrahmen als unangemessen erscheint. Hierbei hat die Kammer zunächst gewürdigt, dass sich die Vergewaltigung im Rahmen der früheren Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten ereignet hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Eheleute gemeinsam übereingekommen waren, trotz der neuen Beziehung der Geschädigten die häusliche Gemeinschaft zugunsten der Kinder fortzusetzen. Zeitweise ging diese Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft sogar mit dem gemeinsamen Nächtigen im Ehebett einher. Auch die mehrfach erwähnte Anpassungsstörung, an der der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vergewaltigung litt, und für die auch die gesamte häusliche Situation zumindest mitursächlich war, ist von der Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Schließlich hat die Kammer auch gewürdigt, dass als Tathandlung lediglich das Eindringen mit dem Finger festzustellen war. Diese Umstände reichen jedoch gegenüber den zulasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Tatsachen nicht aus, um von dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB abzusehen. Wie bereits ausgeführt, hat die Geschädigte dem Angeklagten nach der Trennung mehrfach verdeutlicht, dass sie weder von dem Angeklagten berührt werden noch mit diesem sexuelle Kontakte pflegen wollte. Trotz der Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft verhielt sich die Geschädigte gegenüber dem Angeklagten daher trotz der „Familien-WG“ zu keinem Zeitpunkt bezüglich ihrer ablehnenden Haltung zu sexuellen Handlungenambivalent, In diesem Rahmen hat die Kammer gewürdigt, dass sich der Angeklagte auch schon in der Tatanlaufphase mehrfach über das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten hinweggesetzt hatte, indem er insbesondere die Anwesenheit der Kinder nutzte, um seine Ehefrau in einer Art und Weise zu berühren, wie es diese nicht wollte. Hierbei nutzte er den Wunsch der Geschädigten, vor den Kindern eine harmonische Fassade aufrechtzuerhalten, zur Durchsetzung seiner von der Geschädigten nicht erwiderten Nähewünsche aus. Trotz der für den Angeklagten belastenden Gesamtsituation ist die Kammer davon überzeugt, dass sich nach alledem insgesamt auch eine für die Geschädigte überaus belastende Situation aufgrund des grenzüberschreitenden Verhaltens des Angeklagten ergeben hat. Die Vergewaltigung am Tattag stellt sich damit als Eskalation der Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten dar, wobei er zudem das offenbar seitens der Geschädigten noch bestehende Vertrauen ausgenutzt hat, weil diese sich offenbar sorg- und schutzlos ohne Sicherheitsvorkehrungen im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen legte. Damit verbleibt es zunächst bei dem Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB. b) Eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, weil der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Vergewaltigung nicht in einem Zustand befand, der zu einer Einschränkung seiner Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt hat. Zu dieser Einschätzung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. ... gelangt. Diese ist seit 2013 selbstständige Gutachterin für forensische Fragestellungen und war zuvor als Oberärztin in dem Klinikum für forensische Psychiatrie und Psychotherapie N. tätig. Sie hat in der Hauptverhandlung ein überzeugendes Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erstattet, das sie, wie erwähnt, auf die ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten, eine ausführliche Exploration und nicht zuletzt auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt hat. Nach den Darlegungen der Sachverständigen habe bei dem Angeklagten jedenfalls im Zeitpunkt der festgestellten Vergewaltigung keine aus forensisch-psychiatrischer Sicht derart schwere Beeinträchtigung seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit vorgelegen, dass ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt wäre. Dementsprechend sei er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit insoweit nicht beeinträchtigt gewesen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die bei dem Angeklagten zu diagnostizierende Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion nicht zur Annahme eines Eingangsmerkmals ausreiche, da diese im Tatzeitpunkt (noch) keinen ausreichenden Schweregrad erreicht habe. Es handele sich bei seinem Störungsbild um eine vorübergehende Beeinträchtigung der Affekte und des Sozialverhaltens auf Grund einer belastenden Lebenssituation. Anpassungsstörungen seien regelmäßig auf Grund ihrer rein situativen Entstehung und ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, ein Eingangsmerkmal zu begründen. In Ausnahmefällen könne bei einer schweren Störung des sozialen Funktionsniveaus und der sozialen Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa auch bei der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen zu fordern seien, eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu bejahen sein. Vorliegend sei zwar für die Dauer von etwa vier Wochen eine erhebliche emotionale Belastung des Angeklagten feststellbar gewesen, die auch mit Depressivität sowie suizidalen Gedanken einhergegangen und sich überdies somatisch niedergeschlagen habe. Dennoch sei der Angeklagte in der Lage gewesen, seinen Alltag zu bewältigen, indem er sich etwa selbst am Tattag noch um seine Krankschreibung gekümmert habe. So habe er vereinbarungsgemäß seine Hausärztin aufgesucht, die Krankschreibung abgeholt und diese sogleich der Krankenkasse übermittelt. Der Sachverständigen seien aus der Praxis Fälle schwer anpassungsgestörter Menschen bekannt, die sich gar nicht mehr bewegen und nicht mehr essen könnten. Trotz seiner Suizidalität, seiner Antriebarmut und seines hohen Leidensdruckes sei der Angeklagte hiervon noch deutlich entfernt gewesen. Weitere Eingangsmerkmale seien nicht ersichtlich. Der Angeklagte sei insbesondere wenigstens durchschnittlich intelligent. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheide in Bezug auf die Vergewaltigung aus. Denn insoweit komme allenfalls eine Affekttat als Fallgruppe einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Betracht. Diese zeichne sich jedoch stets durch einen eruptiven und destruktiven Verlauf aus. Eine Sexualstraftat verfolge jedoch grundlegend andere Motive und verlaufe zu komplex ab, um als Affekttat bewertet werden zu können. Die Kammer hat die schlüssigen, ausführlichen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, deren Sachkunde außer Frage steht, nachvollzogen, gewürdigt und letztlich ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Vergewaltigung keinerlei Einschränkung seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit vorgelegen hat, welche ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB begründen könnte. Insbesondere vermag auch die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Störung zu erkennen. Auch die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte die Vergewaltigung nicht im Zustand einer hohen affektiven Erregung begangen hat; sie stellte sich vielmehr wiederum als verzweifelter und fehlgeleiteter Versuch dar, die Geschädigte zurückzugewinnen. Daneben folgt die Kammer der Sachverständigen auch bezüglich der Annahme eines weiterhin erhaltenen sozialen Funktionsniveaus des Angeklagten. Dieser war nicht nur in der Lage, seine Arzttermine zu organisieren, er hielt auch Kontakt zu seinem Arbeitgeber und kümmerte sich somit um den etwaigen Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Daneben übernahm er vor allem weiterhin zuverlässig die Versorgung seiner Tochter. c) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass er im Zeitpunkt der Vergewaltigung an der bereits mehrfach erwähnten Anpassungsstörung litt, die es ihm zumindest erschwerte, die veränderte Situation in seiner Ehe zu akzeptieren. Berücksichtigung hat darüber hinaus der Umstand gefunden, dass sich die Vergewaltigung unter den Partnern einer früheren Beziehung, die einvernehmlich weiterhin in einer fortgesetzten häuslichen Gemeinschaft zusammenlebten, ereignet hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass auch im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft oder einer Beziehung das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des jeweiligen Partners jederzeit zu wahren ist. Dennoch ist im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen, dass, abhängig von der Intensität, ein sexueller Übergriff durch einen Lebenspartner oder ehemaligen Lebenspartner für das Opfer möglicherweise andere Folgen auslöst als ein Übergriff durch eine völlig fremde Person. Schließlich war zugunsten des Angeklagten die lediglich geringe Intensität der Vergewaltigung zu berücksichtigen, die sich aus der eigentlichen Tathandlung, dem lediglich kurz andauernden Übergriff und schließlich auch der fehlenden Gewaltausübung ergibt. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bereits vorher mehrfach, wenn auch niederschwelliger, gegenüber der Geschädigten übergriffig war. Die Geschädigte hat immer wieder deutlich gemacht, dass sie keine körperliche Nähe von dem Angeklagten zulasse. Dennoch hat sich der Angeklagte wiederholt über diesen erkennbaren Willen der Geschädigten hinweggesetzt, wenn auch infolge der diagnostizierten Anpassungsstörung, die jedoch seine Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt hat, und aus eigensüchtigen Motiven die körperliche Nähe zu der Geschädigten gesucht. Nach dem erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend. 2. Totschlag: Für den Totschlag nach § 212 StGB erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen. a) Für einen Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freistrafe nicht unter 5 Jahren vor. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, liegt nicht vor. Die Kammer hat keine Feststellungen getroffen, die zur Annahme des § 213 StGB führen würden. aa) Zunächst liegt kein minder schwerer Fall im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB vor. Die Kammer geht zwar von einer Eskalation eines Streits zwischen den Eheleuten infolge der stattgehabten Vergewaltigung aus. Sollte es in diesem Zusammenhang jedoch zu einer schweren Beleidigung des Angeklagten durch die Geschädigte gekommen sein, wäre diese wiederum auf die zuvor stattgefundene Vergewaltigung zurückzuführen. Damit wäre der Angeklagte zumindest nicht ohne eigene Schuld durch eine Beleidigung zur Tat hingerissen worden. Eine entsprechende Schuldlosigkeit setzt der (vertypte) minder schwere Fall des § 213 1. Alt. StGB jedoch voraus. bb) Auch ein sonst minder schwerer Fall liegt nicht vor. Ein minder schwerer Fall setzt zunächst ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus, was in einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellen ist. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Ausgehend von diesem Maßstab hat die Kammer in die Gesamtwürdigung zunächst zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass dieser an der bereits erwähnten Anpassungsstörung litt. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Tötung der Geschädigten seine Verantwortlichkeit zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Er hat, soweit es ihm möglich war, die Tat geständig eingeräumt. Dieses Geständnis war auch von Reue und der Fassungslosigkeit über die eigene Tat geprägt. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass er nicht vorbestraft ist und seine Verzweiflung nach der Tat bereits Ausdruck in dem Selbstmordversuch gefunden hat. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten das zunächst äußerst brutale Tatbild berücksichtigt. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte zunächst auf seine Frau eingestochen, dann das Werkzeug gewechselt und sie zumindest mit einem Kissen anerstickt. Die Tat ereignete sich im Ehebett, also an einem Ort, an dem sich ein Mensch üblicherweise geschützt und geborgen fühlen sollte, und durch einen Täter, zu dem die Geschädigte trotz aller Schwierigkeiten in der Beziehung noch Vertrauen hegte. In einer Gesamtschau dieser zu Gunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die mildernden Faktoren nicht so beträchtlich, dass die Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen unangemessen erscheinen würde. Auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB, auf den sogleich noch näher einzugehen ist, überwiegen die strafmildernden Umstände nicht dergestalt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB anzunehmen wäre. Hierbei hat die Kammer insbesondere gewürdigt, dass die tiefgreifende Bewusstseinsstörung letztlich Folge der Eskalation über die zuvor stattgefundene Vergewaltigung war und damit von dem Angeklagten selbst verursacht worden ist. Damit kommt dem vertypten Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles jedoch nur eine eingeschränkt mildernde Wirkung zu. Dementsprechend hat die Kammer der Bestrafung zunächst den Regelstrafrahmen des § 212 StGB zugrunde gelegt. cc) Demgegenüber liegt auch kein besonders schwerer Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB vor. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags kommt in Betracht, wenn das Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 212, Rn. 19). Der Angeklagte hat die Geschädigte zwar vor der Tötung vergewaltigt. Die Tötung steht jedoch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Vergewaltigung, sondern stellt sich als Folge einer anschließenden Eskalation dar, in der der Angeklagte sodann seine Ehefrau im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, wie noch auszuführen sein wird, getötet hat. Unter Berücksichtigung dieser Situation der Tat und der Persönlichkeit des Täters sind nach Auffassung der Kammer keine Umstände zu erkennen, die die Tötung als in besonderem Maße verwerflich erscheinen lassen. dd) Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB war jedoch nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern, weil der Angeklagte im Zeitpunkt der Tötung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vermindert schuldfähig war. Dementsprechend war von einem Strafrahmen auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monate vorsieht. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte im Zeitpunkt der Tötung seiner Frau auf Grund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Auch diese Einschätzung beruht auf dem überzeugenden Gutachtend der Sachverständigen Dr. .... Die Sachverständige hat zur Beurteilung des Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, welche ausweislich ihrer Ausführungen das einzig in Frage kommende Eingangsmerkmal des § 20 StGB sei, zunächst verschiedene Tathypothesen gebildet, auf die vorliegend nicht mehr ausführlich einzugehen ist, soweit sie den Anklagevorwurf eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder das Szenario einer postmortalen Vergewaltigung betreffen, denn diese hypothetisch von der Sachverständigen beurteilten Sachverhalte sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen. Die Sachverständige hat sich jedoch auch ausführlich mit der Frage befasst, ob der von dem Angeklagten in seiner Einlassung dargelegte Sachverhalt die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus psychiatrischer Sicht gebiete. Insoweit hat die Kammer der Sachverständigen wiederum die Vorgabe gemacht, auch zu prüfen, ob sich etwas an ihrer Einschätzung ändere, sofern der Angeklagte die Geschädigte auf die unter Ziffer II. 3. festgestellte Weise vergewaltigt habe, bevor es zu dem Streit gekommen sei, in dem sie ihm die Einweisung in die Psychiatrie angedroht habe. Im Ergebnis hat die Sachverständige ausgeführt, dass in beiden Fällen bezüglich der Tötung der Geschädigten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht auszuschließen sei. Im Einzelnen: Die Sachverständige hat sich sodann für ihre ausführliche Beurteilung des etwaigen Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zunächst an den von Saß aufgestellten und anerkannten Kriterien („forensischer Goldstandard“) orientiert - ausgehend von dessen Annahme, es handele sich bei Affekttätern um grundsätzlich psychisch gesunde Menschen, die lediglich in bestimmten Situationen einer derartig starken emotionalen Reaktion ausgesetzt gewesen seien, dass sie nicht mehr zu intakten Entscheidungsprozessen in der Lage seien. Dabei hat sie zwischen den sogenannten Positivmerkmalen, die für einen hochgradigen Affekt in diesem Sinne sprechen würden, und den sogenannten Negativmerkmalen, deren Vorliegen dagegen sprechen würde, unterschieden. Vorangeschickt hat die Sachverständige, dass sämtliche Merkmale in dem bekannten Katalog nach Saß nur einen indiziellen Charakter tragen würden, jedoch die einzelnen Merkmale nicht im Sinne einer Checkliste addiert werden dürften: (1) Positivmerkmale nach Saß: (a) Spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit: Dieses Merkmal sei erfüllt, da es sich um die klassische Tötung des Intimpartners in einer krisenhaften Phase handele. (b) Affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft: Auch dieses Merkmal sei erfüllt. Der Angeklagte habe einen Streit geschildert, in dem die Geschädigte ihm angedroht habe, ihn in die Psychiatrie einweisen zu lassen, sodass er die Kinder nicht mehr sehen dürfe. Der Angeklagte habe seine Familie jedoch als etwas geradezu „Heiliges“ angesehen und sei ohnehin psychisch durch die Anpassungsstörung vorbelastet gewesen. Insofern sei plausibel, dass in einer solchen aufgeheizten Situation ein falsches Wort ausreiche, damit er rot sehe. (c) Psychopathologische Disposition der Persönlichkeit: Auch dieses Merkmal sei auf Grund seiner Anpassungsstörung sicher zu bejahen. (d) Konstellative Faktoren: Dieses Merkmal sei nur schwach erfüllt. Insoweit könnten allenfalls sein Schlafmangel und seine somatischen Beschwerden als konstellative Faktoren gewertet werden. Hinweise auf einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch habe es nicht gegeben. (e) Abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen: Die Beurteilung dieses Merkmals sei schwierig; die eigentliche Tötung sei nach den Schilderungen des Angeklagten abrupt und eruptiv erfolgt. Auch habe er im Vorfeld keine Sicherung eingeplant. Bezüglich seines Nachtatverhaltens sei aber fraglich, ob er insoweit Sicherungstendenzen gezeigt habe. Dies könne angenommen werden, wenn man davon ausgehe, er habe sich durch die Brandlegung einer Entdeckung entziehen wollen. Festzustellen sei jedenfalls, dass er nicht vom Tatort weggelaufen sei. (f) Charakteristischer Affektauf- und -abbau: Dies sei das zentrale Merkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Nach den Darstellungen des Angeklagten sei es zu bejahen. Seine Gedanken hätten sich infolge der Äußerungen seiner Frau gedreht und er sei nicht mehr bei sich gewesen; anschließend sei er über seiner Frau kniend erwacht und in Panik verfallen. Diese Schilderung passe zu der Annahme eines plötzlichen Affektauf- und -abbaus. (g) Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung: Dieses Merkmal sei auf Grund des Suizidversuchs des Angeklagten zu bejahen. (h) Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe: Das Merkmal könne auf Grund der dargelegten ausgestanzten Erinnerungslücke während der Tatausführung nicht beurteilt werden. (i) Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion: Dieses Merkmal sei erfüllt, auch wenn die Drohung seiner Frau ihn stark getroffen habe. Es handele sich dennoch um eine situativ nicht unangemessene Bemerkung. (j) Erinnerungsstörungen: Der Angeklagte hat eine ausgestanzte Erinnerungslücke beschrieben. Entsprechende Phänomene würden in der entsprechenden Fachliteratur vielfach diskutiert werden. Auch wenn bei Erinnerungslücken stets nur schwerlich zu objektivieren sei, ob diese authentisch seien, einem taktischen Aussageverhalten oder Verdrängungsprozessen entsprechen würden, sei das Merkmal im Ergebnis erfüllt. (k) Persönlichkeitsfremdheit: Dieses Merkmal sei erfüllt. (l) Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität: Dieses Merkmal sei wiederum wegen der geschilderten Erinnerungslücke nicht zu beurteilen. (2) Negativmerkmale nach Saß: (a) Aggressive Vorgestaltung in der Fantasie: Dieses Merkmal sei zu verneinen. Viele männliche Intimizidtäter würden ihre Partnerinnen zuvor bedrohen oder stalken. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. (b) Ankündigung der Tat: Auch dieses Merkmal sei nicht erfüllt. (c) Aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit: Dieses Merkmal sei ebenfalls nicht erfüllt. (d) Vorbereitungshandlungen für die Tat: Auch dieses Merkmal sei nicht erfüllt. (e) Konstellierung der Tatsituation durch den Täter: Dieses Merkmal sei erfüllt, da der Angeklagte aktiv in das Schlafzimmer zu seiner schlafenden Frau gegangen sei. (f) Fehlender Zusammenhang Provokation-Erregung-Tat: Dieses Merkmal sei zumindest nach den Angaben des Angeklagten nicht erfüllt. (g) Zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter: Dieses Merkmal sei nicht erfüllt. (h) Lang hingezogenes Tatgeschehen: Dieses Merkmal sei nicht erfüllt. (i) Komplexer Handlungsverlauf in Etappen: Dieses Merkmal sei nicht erfüllt, auch wenn ein Werkzeugwechsel vom Messer zum Kissen vorgelegen habe. Das S. Taschenmesser sei jedoch kein besonders gut geeignetes Tatmittel gewesen; das Kopfkissen sei wiederum im Bett griffbereit gewesen. Insgesamt lasse sich keine große Komplexität feststellen. (j) Erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat: Dieses Merkmal sei nicht erfüllt. (k) Exakte, detailreiche Erinnerung: Auch dieses Merkmal sei nicht erfüllt. (I) Zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens: Dieses Merkmal sei wegen der angegebenen Erinnerungslücke nicht zu beurteilen. (m) Fehlen von vegetativen psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung: Dieses Merkmal sei ebenfalls wegen der angegebenen Erinnerungslücke nicht zu beurteilen. Zusammenfassend sei nach Auffassung der Sachverständigen die Annahme eines Affektes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht auszuschließen, sondern sogar eher positiv zu bejahen. Dies gelte unterschiedslos sowohl für die sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebende Tathypothese als auch für diejenige der Kammer, wonach dem von dem Angeklagten beschriebenen Konflikt eine Vergewaltigung vorausgegangenen sei. Sollte letzteres anzunehmen sein, würde es sich um ein sogenanntes zweiphasiges Affektdelikt handeln. In beiden Fällen wäre die emotionale Ausgangslage aber dieselbe. Die Androhung, seine Kinder zu verlieren, würde zu einer Erschütterung der existentiellen Lage des Angeklagten und damit seines Persönlichkeitsgefüges führen. Die tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt. Seine Einsichtsfähigkeit sei hingegen vollständig erhalten geblieben, da die tiefgreifende Bewusstseinsstörung nur die Affektregulierung betreffe. Auch eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit sei nicht anzunehmen. Eine solche setze stets das Hinzutreten weiterer Faktoren voraus, um einen ausreichenden Schweregrad und eine Vergleichbarkeit mit psychotischen Phänomenen zu erreichen. Insoweit seien Hinweise auf ausgeprägte strukturelle Auffälligkeiten oder eine Desorganisation der Persönlichkeit zu fordern, etwa durch eine starke Alkoholisierung. Hierfür gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Allein die depressive Symptomatik und generell die Anpassungsstörung in der Tatanlaufzeit reiche insoweit nicht aus. Die Kammer hat auch diese schlüssigen, ausführlichen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen nachvollzogen, gewürdigt und ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sie decken sich mit der eigenen Wahrnehmung der Kammer bezüglich der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und der krisenhaften Entwicklung seiner Lebenssituation in der Tatanlaufzeit. Die Kammer hat insbesondere auch die Beurteilung der sogenannten Saß-Merkmale jeweils nachvollziehen können und schließt sich dieser weitgehend an. Lediglich das Negativmerkmal des fehlenden Zusammenhangs zwischen Provokation, Erregung und Tat sieht die Kammer auf Grundlage ihrer Feststellungen als erfüllt an. Dies ändert jedoch an dem Gesamtbild nichts. Auch die Kammer geht von einer Erschütterung des Persönlichkeitsgesamtgefüges des Angeklagten im Tatzeitpunkt aus, welche die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtfertigt. b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen, die bereits bei der Prüfung des minder schweren Falles und im Übrigen Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere hat die Kammer nochmals gewürdigt, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und die Verantwortung für seine Handlungen übernommen, sich also, soweit es ihm möglich war, geständig gezeigt. Weiter hat die Kammer erneut zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser an einer diagnostizierten Anpassungsstörung litt, die wiederum Folge des gesamten Tatvorgeschehens war. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten das bereits erwähnte Tatbild gewürdigt, das durch den Wechsel der Tötungshandlung und den Angriff im häuslichen Bereich und das Vertrauen gegenüber dem Angeklagten geprägt war. Nach alledem erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Versuchte schwere Brandstiftung: Für die versuchte schwere Brandstiftung hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verhängt. a) Für eine schwere Brandstiftung sieht § 306a StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. aa) Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB ist vorliegend nicht gegeben. Ausgehend vom oben bereits dargestellten Maßstab für das Vorliegen minder schwerer Fälle überwiegen bei der anzustellenden Gesamtwürdigung die strafmildernden Umstände vorliegend nicht derart gewichtig, dass von einem minder schweren Fall auszugehen ist. Die Brandlegung war zwar Ausdruck tiefer Verzweiflung des Angeklagten und letztlich der Versuch eines Bilanzselbstmordes. Darüber hinaus hat der Angeklagte die versuchte Brandlegung in der Hauptverhandlung gestanden. Allein diese mildernden Umstände reichen jedoch nicht aus, die von dem Regelstrafrahmen vorgesehene Strafe als unangemessen anzusehen. Mehrere Personen waren bei Rettungsbemühungen zumindest durch Rauchgase konkret gefährdet worden. Hierzu zählten neben den eingesetzten Rettungskräften auch der Sohn des Angeklagten sowie der Zeuge ..., die sich jeweils noch kurzzeitig im Haus vor Eintreffen der Rettungskräfte aufhielten. Die abstrakte Gefährlichkeit einer Brandbelegung in einem Wohnhaus hatte sich damit vorliegend zumindest in Form einer möglichen Rauchgasintoxikation schon als konkrete Gefährdung von Rettungskräften und weiteren Personen manifestiert. bb) Von einem minder schweren Fall ist auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 22, 23 StGB nicht auszugehen. Insbesondere der Umstand, dass es schon zu konkreten Gefährdungen von Personen gekommen ist, ohne dass die schwere Brandstiftung schon vollendet war, führt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände nicht zu einem erheblichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe und damit nicht zu einem minder schweren Fall. cc) Dennoch hat die Kammer von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Im Rahmen des insoweit auszuübenden Ermessens hat die Kammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass der Angeklagte das Geschehen nach der von ihm vollzogenen Brandlegung vollständig aus der Hand gegeben hat. Der Brand hätte sich dementsprechend, was dem Angeklagten bewusst gewesen sein muss, ohne weiteres im gesamten Haus ausbreiten können. Im Gegensatz dazu war aber von der Kammer auch zu berücksichtigen, dass Löscharbeiten letztlich nicht erforderlich waren, da das Feuer von selbst erloschen ist. Das Gebäude ist nicht erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden, weder durch das Feuer selbst, noch durch eine erhebliche Verrußung oder gar den Einsatz von Löschwasser. Die von der Brandlegung ausgehende konkrete Gefährdung der beteiligten Personen beschränkte sich auf eine mögliche Rauchgasintoxikation, wobei diese Gefahr durch Lüften schnell beseitigt werden konnte. All diese Umstände reichen zwar nicht für die Annahme eines minder schweren Falles, weder mit noch ohne den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs, sie stellen aber typische Umstände für eine versuchte Brandlegung in Abgrenzung zu einer vollendeten Brandlegung dar, sodass nach Auffassung der Kammer von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen war. dd) Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB war hingegen nicht vorzunehmen, weil der Angeklagte im Zeitpunkt der Brandbelegung nicht (mehr) vermindert schuldfähig war. Die Brandlegung war nicht Folge einer akuten Belastungsreaktion des Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Taten. Vielmehr beabsichtigte der Angeklagte im Sinne einer Bilanzierung sich durch die Brandlegung das Leben zu nehmen, weil er nunmehr realisiert hatte, dass er alles, was ihm im Leben wichtig war, durch die vorangegangenen Taten verloren hatte. Auch diese Einschätzung beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. ..., welcher die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen hat. Insoweit komme nach Darstellung der Sachverständigen als mögliches Eingangsmerkmal allenfalls eine krankhafte seelische Störung in Betracht, wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte nach der Tötung seiner Frau eine akute Belastungsreaktion nach ICD-10: F.43.0 erlitten habe. Insoweit sei eine Diagnostik allerdings schwierig, weil es keine objektiven Anhaltspunkte zur Beurteilung der geforderten vegetativen Symptomatik (Schwitzen, Herzrasen, Zittern etc.) gebe. Allerdings seien jedenfalls in der Akutphase Einengungen der Wahrnehmungen und dissoziative Symptome zu fordern. Gegen die Annahme einer akuten Belastungsreaktion würden insoweit die gezielten Vorbereitungshandlungen in Bezug auf den Suizid sprechen. Die Sachverständige wies daraufhin, dass eine akute Belastungsreaktion bei Annahme eines Bilanzselbstmordes generell abzulehnen sei, da dann abwägende innere Entscheidungsprozesse überwiegen würden. Sofern dieser nicht anzunehmen sei und man zum Beispiel davon ausgehe, der Angeklagte habe durch den Selbstmord die ewige Harmonie mit seiner Frau angestrebt, könne dies für ein dissoziatives Erleben sprechen. Dann wäre die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eingeschränkt. Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen an. Aus den vorgenannten Gründen ist die Kammer von dem Versuch eines Bilanzselbstmordes überzeugt. Die zielgerichteten Vorbereitungshandlungen, bei denen er auch an die Versorgung seiner Kinder gedacht hat, sprechen gegen eine akute Belastungsreaktion. b) Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich bei der Brandbelegung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Diese Ausnahmesituation reicht zwar nicht für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus, hat sich jedoch erheblich auf die Entscheidung des Angeklagten, ein Feuer zu legen, ausgewirkt. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er selbst durch die Rauchgasintoxikation lebensgefährlich verletzt war. Schließlich war erneut zu würdigen, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und die versuchte schwere Brandstiftung in der Hauptverhandlung gestanden hat. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass – wie bereits erwähnt – Personen durch die versuchte schwere Brandstiftung konkret gefährdet worden sind. Des Weiteren hat die Kammer gewürdigt, dass das Tatobjekt nicht im Eigentum des Angeklagten stand. Es handelte sich um eine gemietete Doppelhaushälfte. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die psychische Krise, in der er sich während der Brandbelegung befand, durch die vorausgegangenen Straftaten selbst ausgelöst hatte. Schließlich hat die Kammer nochmals alle Umstände, die bereits im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles Erwähnung gefunden haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewürdigt. Nach alledem erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Gesamtstrafe: Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren gebildet. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt und ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt. Aufgrund des sehr engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der verwirklichten Straftaten rechtfertigt sich vorliegend nach Auffassung der Kammer eine nur moderate Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Jahren. Bei der Bildung der Gesamtstrafe im vorliegenden Fall sind die über die Einsatzstrafe hinausgehenden verwirkten Einzelstrafen von untergeordneter Bedeutung, weil das gesamte Tatgeschehen als Folge sich gegenseitig bedingender Straftaten anzusehen ist. Den Schwerpunkt bildet hierbei, nicht nur wegen der höchsten Einzelstrafe, der Totschlag aufgrund des höchsten Rechtsgutes, das insoweit von dem Angeklagten verletzt wurde. Insgesamt erachtete die Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Unterbringung nach § 63 StGB Eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB kam trotz Begehung des Totschlages im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nicht in Betracht, weil die tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten rein situativ bedingt entstanden ist. Es handelt sich um einen vorübergehenden, nicht überdauernden Zustand. Infolgedessen sind von dem Angeklagten keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten.