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Urteil

6 O 117/11

LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2012:0321.6O117.11.0A
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Leitsätze
1. Beim Kauf einer Korrekturbrille ist die kostenfreie Zugabe einer Sonnenbrille mit gleicher Sehstärke als gleiche Ware i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b HWG zu bewerten.(Rn.21) (Rn.22) 2. Zum Transparenzgebot (§ 4 Nr. 4 UWG) bei der Rabattierung von "acustic-select Hörgeräten".(Rn.24) Eine Werbung mit einem Rabatt „auf jedes Gerät unserer acustic-select Hörgeräte" stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG dar, da für die angesprochenen Verkehrskreise ohne nähere Erläuterung unklar ist, um welche Hörgeräte es sich hierbei im Einzelnen handelt.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Anzeigen für den Verkauf von Hörgeräten mit einem Preisnachlass zu werben, wenn dies wie folgt geschieht: und nicht klargestellt wird, bei welchen Geräten aus dem Angebot der Beklagten es sich um "acustic-select Hörgeräte" handelt. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Kauf einer Korrekturbrille ist die kostenfreie Zugabe einer Sonnenbrille mit gleicher Sehstärke als gleiche Ware i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b HWG zu bewerten.(Rn.21) (Rn.22) 2. Zum Transparenzgebot (§ 4 Nr. 4 UWG) bei der Rabattierung von "acustic-select Hörgeräten".(Rn.24) Eine Werbung mit einem Rabatt „auf jedes Gerät unserer acustic-select Hörgeräte" stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG dar, da für die angesprochenen Verkehrskreise ohne nähere Erläuterung unklar ist, um welche Hörgeräte es sich hierbei im Einzelnen handelt.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Anzeigen für den Verkauf von Hörgeräten mit einem Preisnachlass zu werben, wenn dies wie folgt geschieht: und nicht klargestellt wird, bei welchen Geräten aus dem Angebot der Beklagten es sich um "acustic-select Hörgeräte" handelt. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Die Klage ist zulässig. Der Kläger erfüllt -was gerichtsbekannt ist- die Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der Klageantrag zu 1a) ist nicht begründet. Zwar ist es nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verboten, bei der Bewerbung von Medizinprodukten Zuwendungen oder Werbegaben anzukündigen. Bei der Korrekturbrille handelt es sich um ein Medizinprodukt im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG, 3 MPG (vgl. OLG Hamburg, WRP 2004, 790). Die kostenfreie Zuwendung einer Sonnenbrille stellt eine Werbegabe gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dar, da es sich um eine geldwerte Vergünstigung handelt, die im Rahmen der Absatzwerbung angeboten wird. Die Werbegabe ist allerdings nach der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b HWG zulässig, da es sich bei der Sonnenbrille im Verhältnis zu der beworbenen Korrekturbrille um eine gleiche Ware handelt. Nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers ist die streitgegenständliche Werbeanzeige dahin auszulegen, dass der Kauf von Korrekturbrillen beworben werden soll und für diesen Fall eine Sonnenbrille mit Gläsern gleicher Stärke als kostenlose Zuwendung gewährt wird. Zwar ist im Text der Anzeige nur von Brillengläsern und nicht von einer Komplettbrille die Rede. Dies beruht allerdings allein auf dem Umstand, dass insoweit - neben der Sonnenbrille - eine weitere kostenlose Zuwendung in Form des zweiten Brillenglases beworben und als Vergünstigung herausgestellt wird. Angesichts des unstreitigen Umstands, dass Verbraucher im Normalfall in einem Optikergeschäft eine Komplettbrille erwerben und der Kauf allein von Gläsern absolut unüblich ist, erweckt die Werbeanzeige bei den angesprochenen Verkehrskreisen nach ihrem Gesamtinhalt den Eindruck, dass mit ihr der Verkauf von Komplettbrillen als einer funktionalen Einheit beworben werden soll. Die Zugabe einer Sonnenbrille mit entsprechender Sehstärke ist als gleiche Ware im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b HWG zu verstehen, da es sich bei beiden Produkten um Heilmittel mit identischen Eigenschaften handelt. Soweit die Brillen sich in der Tönung unterscheiden, ist dies angesichts der gleichen Sehstärke beider Brillen ohne Bedeutung für die Einstufung als Heilmittel. Der Antrag zu 1b) ist teilweise begründet. Es stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG dar, dass in der Werbung nicht klar und eindeutig darüber informiert wird, für welche Produkte der Rabatt gewährt werden soll. Soweit die Beklagte auf ihre "acustic-select Hörgeräte-Serie" abstellt, ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne nähere Erläuterung unklar, um welche Hörgeräte es sich hierbei im Einzelnen handelt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich - wie die Beklagte im Verhandlungstermin eingeräumt hat - bei dem Begriff "acustic-select Hörgeräte" nicht um eine Marken, sondern um eine Eigenbezeichnung für alle zum Verkauf vorrätig gehaltenen Markengeräte handelt. Um diesbezügliche Unklarheiten und dadurch bedingte mögliche Nachteile von Kunden zu vermeiden, hätte die Beklagte in ihrer Werbung - wie es mittlerweile geschieht - zum Ausdruck bringen müssen, dass der 50%-ige Rabatt auf alle Hörgeräte gewährt wird. Der Klageantrag zu 1b) ist unbegründet, soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch auf einen weiteren selbstständigen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG stützt. Soweit der Kläger meint, die beanstandete Werbung stelle nicht mit der notwendigen Klarheit heraus, ob der Rabatt auf den Gesamtpreis eines Hörgerätes oder auf den von gesetzlich krankenversicherten Kunden zu zahlenden Eigenanteil gewährt wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei verständiger Würdigung ist der Werbetext dahin auszulegen, dass sich die Rabattaktion auf den Gesamtpreis des Produkts bezieht. Dies wird auch durch den Zusatz "Echtes Hören zum halben Preis" verdeutlicht. Dafür, dass der 50%-ige Rabatt lediglich auf den Eigenanteil eines gesetzlich Versicherten und nicht auf den Gesamtpreis des Produkts bezogen werden könnte, ergeben sich nach dem Inhalt der Anzeige keine Anhaltspunkte. Der Klageantrag zu 2) ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet. Zwar war die Abmahnung des Klägers nur teilweise berechtigt. Gleichwohl kann er die volle Höhe der Abmahnkostenpauschale von der Beklagten ersetzt verlangen. Dies folgt daraus, dass die Höhe dieser Pauschale nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig ist (vgl. Köhler/Bornkamm, Rn. 1.96 b und 1.99 zu § 12 UWG). Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist als branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zum Zwecke der Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere der Erhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs und der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen tätig. Die Beklagte vertreibt Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte und verfügt über diverse Ladengeschäfte. Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund einer am 19.08.2011 in der Zeitung "XXX" geschalteten Werbeanzeige geltend. Wegen des Inhalts der Werbeanzeige wird auf die Anlage K1 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2011 (Anlage K2, Bl. 9 d.A.) wegen der behaupteten Wettbewerbsverstöße ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K3, Bl. 11 d.A.). Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger ist der Auffassung, das Angebot der kostenlosen Abgabe einer Sonnenbrille im Falle des Erwerbs von Gläsern für eine Korrekturbrille erfülle den Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele. Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b HWG berufen, da es sich bei den Gläsern für eine Korrekturbrille einerseits und der Sonnenbrille andererseits nicht um "die gleiche Ware" handele. Der Klageantrag zu 1 b) sei begründet, da bei der Werbung mit Preisnachlässen für "acustic-select Hörgeräte" offen bleibe, welche Geräte aus der von der Beklagten vorgehaltenen Produktpalette dieser Serie unterfielen und damit rabattiert würden. Weiter bleibe in der Werbung unklar, worauf sich der beworbene Preisnachlass beziehe. So sei ungewiss, ob er sich auf den Eigenanteil eines gesetzlich krankenversicherten Kunden oder auf den Gesamtpreis des Hörgerätes beziehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) in Anzeigen Gläser für Korrekturbrillen mit folgender Aussage zu bewerben: "Extra Bonus! Sonnenbrille in gleicher Stärke kostenlos!" und b) in Anzeigen für den Verkauf von Hörgeräten mit einem Preisnachlass zu werben, wenn dies wie folgt geschieht und nicht klargestellt wird, ob sich der Preisnachlass auf den durch einen gesetzlich krankenversicherten Kunden zu zahlenden Eigenanteil oder auf den Gesamtpreis des Hörgerätes bezieht und bei welchen Geräten aus dem Angebot der Beklagten es sich um "acustic-select Hörgeräte" handelt; und 2. an ihn 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Werbung verstoße nicht gegen Lauterkeitsvorschriften. Die Zuwendung einer Sonnenbrille sei beim Kauf einer Korrekturbrille eine zulässige Zugabe nach der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b HWG. Die Werbung eines 50%-igen Preisnachlasses auf Hörgeräte der Serie "acustic-select Hörgeräte" sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, da hierunter ausnahmslos das gesamte Spektrum aller vorgehaltenen Markengeräte falle. Dass der Rabatt auf den tatsächlichen Gesamtpreis des Gerätes entfalle und nicht auf der Grundlage des vom Kunden zu zahlenden Eigenanteils berechnet werde, ergebe sich aus dem Wortlaut des Werbetextes. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2012 verwiesen.