Urteil
12 O 71/23 (2)
LG Flensburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2024:0510.12O71.23.00
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Leitsätze
Wer im Rahmen von Feldarbeiten eine Straße verschmutzt, muss für die Reinigung sorgen, auch wenn diese Straße nur wenig befahren ist.(Rn.50)
(Rn.83)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 19.617,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 24.5.2021 zu zahlen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 19.617,03 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer im Rahmen von Feldarbeiten eine Straße verschmutzt, muss für die Reinigung sorgen, auch wenn diese Straße nur wenig befahren ist.(Rn.50) (Rn.83) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 19.617,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 24.5.2021 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 19.617,03 festgesetzt. Die Klage hat im Ergebnis vollumfänglich Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Flensburg sachlich und örtlich zuständig. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2 ein Regressanspruch aus übergeleitetem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in der zugesprochenen Höhe zu, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 StVO, §§ 249 ff. BGB. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, wenn diesem ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht und der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. In § 823 Abs. 1 BGB heißt es: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 823 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Hier hat die Klägerin - als Versicherer - den Schaden am Fahrzeug der Klägerin ersetzt. Der Ersatzanspruch der Halterin ist damit auf die übergegangen. Der übergegangene Anspruch der Halterin auf Ersatz des Schadens folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 StVO, §§ 249 ff. BGB. Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen, wodurch der Halterin ein kausaler Schaden entstanden ist. a) Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gegen § 32 StVO und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. aa) § 32 StVO ist als „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 BGB zu qualifizieren. „Schutzgesetz“ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. § 32 StVO ist als Ausfluss der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (OLG Köln VersR 1996, 207) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da nach dem Schutzzweck der Norm neben dem öffentlichen Straßenverkehr auch der einzelne Eigentümer des im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuges vor durch Hindernisse hervorgerufene Schäden bewahrt werden soll (siehe BGH VersR 61, 442; OLG Frankfurt a. M. NJW 1992, 318; OLG Bamberg VersR 1987, 465). bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass seitens des Beklagten zu 2 ein Verstoß gegen das Schutzgesetz (§ 32 StVO) vorliegt. § 32 Abs. 1 StVO dient dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor verkehrsfremden bzw. verkehrswidrigen Zuständen durch Verschmutzungen der öffentlichen Straßen sowie das Aufbringen und Liegenlassen verkehrsfremder Gegenstände ohne Ausnahmegenehmigung, wenn durch diese Zustände der Verkehr abstrakt gefährdet oder erschwert wird. Den jeweils Verantwortlichen trifft nach § 32 Abs. 1 S. 2 StVO eine Pflicht zur Kenntlichmachung und / oder eine unverzügliche Beseitigungspflicht. Der Schutzzweck umfasst indes nur solche Hindernisse als unbefugten Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs, mit denen die Verkehrsteilnehmer üblicherweise abhängig von der üblichen Benutzung und den örtlichen Umständen im Einzelfall nicht zu rechnen brauchen. So muss etwa ein Verkehrsteilnehmer bei einer auf 300 m erkennbaren Anlage zur Feldberieselung damit rechnen, dass Wasser auch auf die Fahrbahn gelangen kann (s. OLG Düsseldorf DAR 1977, 84). (1) Bei dem B...-W...handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um eine „öffentliche Straße“ im Sinne der Norm. Ferner ist die Verschmutzung dieser Straße durch Feldreste (Kleie und Erde) grundsätzlich vom Schutzzweck der Norm umfasst. Entsprechend dem Geltungsbereich der StVO gelten die Verbote des § 32 StVO nur auf „öffentlichen“ Verkehrsflächen. Neben der Fahrbahn sind auch Seitenstreifen (BVerwG BeckRS 2015, 43469; VG Augsburg BeckRS 2015, 47855), Rad- und Fußgängerwege (OLG Saarbrücken BeckRS 2021, 4986) sowie Parkflächen (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2008, 33668) erfasst. Wenn die Beklagten hier einwenden, bei der vorliegenden Straße (B…-W…) handele es sich um einen „Wirtschaftsweg“, der schon nicht unter den Geltungsbereich falle und bei dem ohnehin mit derartigen Verschmutzungen zu rechnen gewesen sei, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Maßstab bei reinen Wirtschaftswegen, die durch landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Gebiet führen und im Wesentlichen von land- und / oder forstwirtschaftlichem Gerät befahren werden, ist geringer als der bei sonstigen Straßen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf VersR 1981, 659). Insoweit wird teilweise die Auffassung vertreten, dass geringere oder überhaupt keine Verkehrssicherungspflichten bestehen (vgl. z.B. OLG Hamm, VersR 1985, 597). Bei der Beurteilung des Charakters einer Straße (ob es sich etwa um einen solchen reinen Wirtschaftsweg handelt), kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf den „wirklichen Charakter“ und nicht auf sonstige Kriterien an, also z.B. nicht auf seine katastermäßige Erfassung (vgl. OLG Hamm, MDR 1961, 938; OLG Stuttgart, VRS 26, 68) oder seiner öffentlichrechtlichen Widmung (vgl. u.a. BGH NJW 1976, 1317, 1318; BGH, VersR 1969, 832 m.w. N.). Es kommt bei der Beurteilung maßgeblich darauf an, ob eine Straße als Feld- oder Waldweg „für jeden aufmerksamen Benutzer“, auch wenn er nicht ortskundig ist, deutlich als solcher in Erscheinung tritt (BGH NJW 1976, 1317, 1318). Dies ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Der B...-W...ist geteert und führt, neben einigen Feldern, an mehreren Wohnhäusern vorbei. Eine Beschilderung die auf einen Wirtschaftsweg hindeuten könnte oder eine gar Verkehrsbeschränkung für den öffentlichen Verkehr gibt es nicht. Den Lichtbildern nach zu urteilen handelt es sich bei der - unstreitig fast vier Meter breiten - Fahrbahn auch nicht um eine besonders unwegsame Strecke. Dass auf der Straße kein hohes Verkehrsaufkommen herrscht, spricht allein noch nicht für einen Wirtschaftsweg. Im Ergebnis spricht aus Sicht des Gerichts nichts dafür, im vorliegenden Fall von einem an einen (reinen) Wirtschaftsweg angesetzten geringeren Maßstab im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Dass die Verschmutzung der vorliegenden Straße durch Feldreste (Kleie, Lehm und Erde) grundsätzlich nicht vom Schutzzweck der Norm des § 32 StVO umfasst sein sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verschmutzung von öffentlichen Straßen durch Feldreste (Kleie, Lehm und Erde) auch dann vom Schutzzweck des § 32 StVO umfasst ist, wenn diese Straße an Felder angrenzt und mit Verschmutzungen gegebenenfalls gerechnet werden kann (vgl. u.a. OLG Schleswig NZV 1992, 31; OLG Köln VersR 1996, 207). So sieht es auch das hiesige Gericht. Es gibt aus Sicht des Gerichts keinen Grund, die Nutzer derartiger Straßen als - per se - weniger schutzwürdig anzusehen. Individuelle Versäumnisse (Stichwort: Erkennbarkeit) können sich freilich in der Haftungsverteilung auswirken, ohne dass dies zu einem Widerspruch führen würde. (2) Das Schutzgesetz (§ 32 StVO) wendet sich vorliegend auch an den Beklagten zu 2 als Adressaten. Die Verbote sowie die Beseitigungspflicht und Pflicht zur Kenntlichmachung in § 32 StVO richten sich an „jedermann“, das heiß an Verkehrsteilnehmer und an Nichtverkehrsteilnehmer. Zweck der Norm ist der umfassende Schutz des öffentlichen Verkehrs vor Verkehrsbeeinträchtigungen, die gleichermaßen sowohl durch Verkehrsteilnehmern als auch durch Nichtverkehrsteilnehmern verursacht werden können (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 43468). Neben dem Verursacher des verbotenen Verkehrshindernisses ist haftungsrechtlich auch verantwortlich, wer das Hindernis oder die Verschmutzung in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, obwohl ihm die Beseitigung möglich und zumutbar wäre (siehe zur Haftung eines Auftraggebers von Erntearbeiten etwa OLG Celle BeckRS 2007, 01716). Hier ist der Beklagte zu 2 als „verursachender“ Verkehrsteilnehmer (dazu sogleich) unzweifelhaft Adressat der Norm. (3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2 bei seinen Feldarbeiten mit dem Maishäcksler am 28.9.2018 den B...-W...im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden verschmutzt und damit eine abstrakte Gefahr für den Verkehr geschaffen hat. Die von § 32 Abs. 1 S. 1 StVO erfassten verbotenen Handlungen müssen eine Gefährdung des Verkehrs oder dessen Erschwernis verursachen können. Da es sich um abstrakte Gefährdungstatbestände handelt, muss eine konkrete Gefährdung oder Erschwerung noch nicht eintreten sein; ausreichend ist vielmehr bereits, dass eine solche bei einer Gefahrenprognose mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. nicht ganz unwahrscheinlich ist (BVerwG BeckRS 2015, 43468; VGH Mannheim BeckRS 2005, 26532). Verunreinigungen bzw. eine Verschmierung der Oberfläche der öffentlichen Verkehrsfläche als verkehrsfremder Zustand sind nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO verboten, wenn dadurch eine abstrakte Gefahr für den öffentlichen Verkehr begründet wird. Dies ist im jeweiligen Einzelfall insbesondere abhängig vom Umfang der Verschmutzung, der Ortsüblichkeit sowie der Art der Straße und des Verkehrs, der normalerweise auf ihr stattfindet (vgl. OLG Celle BeckRS 2007, 01716). Verkehrsfremd können grundsätzlich neben Flüssigkeiten, wie Ölspuren, auch Ackererde und Lehm sein (vgl. OLG Schleswig NZV 1992, 31; OLG Köln VersR 1996, 207). Hier hat die durchgeführte Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2 - anders als von diesem behauptet (vgl. Protokoll vom 15.9.2022, S. 2) - zu einer erheblichen Verschmutzung des B…-W… im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben, die eine abstrakte Gefahr für den öffentlichen Verkehr dargestellt hat. (a) Die Zeugen E... und C... waren im Hinblick auf diesen beweisbedürftigen Umstand zwar unergiebig (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 2-3). (b) Die Zeugin E. W... hat dies indes vollumfänglich bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2 am 28.9.2018 zu einer erheblichen Verschmutzung des Bundesgaarder-Wegs im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 5 ff.). (aa) Die Zeugin E. W... hat bei ihrer Vernehmung folgende Ausführungen gemacht (Protokoll vom 6.4.2023, S. 5 ff.): „Ich kann mich noch erinnern, dass die am Freitag [am 28.9.2018] bei uns Mais gefahren haben. Das war direkt vor meiner Einfahrt, da sind die die ganze Zeit an mir vorbeigefahren. Ich kann mich noch erinnern, dass ich das genau beobachtet habe, weil auch Jäger dort waren, die nur auf einen Fuchs gewartet haben, der rauskommt. Die haben dabei eine dicke Erdschicht hinterlassen. Diese war richtig lang ca. 400-500 Meter, also unser ganzes Grundstück entlang. Das erinnere ich noch. Herr S… kam damals auch nicht, um das direkt sauber zu machen. Ich hab mich darüber noch geärgert und wollte ihm direkt am Montag eigentlich Bescheid geben, nur dann war es allerdings schon zu spät. Samstag und Sonntag ist dann nichts weiter passiert, da ist kein Bauer entlang gefahren und es hat auch nicht geregnet. Erst von Sonntag auf Montag hat es angefangen zu regnen [...] [...] Wenn ich gefragt werde, wie die Straße vor dem Freitag aussah, so würde ich sagen, dass sie dann noch in Ordnung war. Herr S… ist ja der einzige, der diese Straße in dieser Form benutzt als Landwirt. An der Stelle, an der zum Unfall kam, fährt meines Wissens nur Herr S... mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen entlang. Vor dem Freitag war die Straße noch in Ordnung. Nach dem Freitag war sie so, wie ich sie gerade beschrieben habe.“ [Unterstreichungen diesseits] Auf Vorhalt der Lichtbilder aus der Polizeiakte (Bl. 85 und 86 d.A.) hat die Zeugin E. W... erklärt (Protokoll vom 6.4.2023, S. 6): „In der Tat. Hier sieht die Straße gar nicht so schlimm aus. Jedenfalls geben die Bilder nicht meine Erinnerungen wieder. Ich bin mir hundertprozentig sicher und würde sogar schwören, dass die Straße mit einer dicken Matschschicht belegt war. Meine Tochter war auch zugegen. Die wird das sicherlich auch bestätigen können. [...] Wenn ich gefragt werde, ob die Maisernte und die damit in Zusammenhang stehende Verschmutzung mit der Matschschicht am Montag in Zusammenhang steht, so würde ich sagen: Ja.“ [Unterstreichung diesseits] (bb) Die Zeugin E. W... hat bei ihrer Vernehmung damit vollumfänglich bestätigt, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2 zu einer erheblichen Verschmutzung des B…-W… im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben. Interpretationsspielraum oder Zweifel bestehen hier nicht. Die Zeugin ist im Hinblick auf diese beweisbedürftige Behauptung der Klägerin vollumfänglich ergiebig gewesen. Die Ausführungen waren zudem glaubhaft und die Zeugin erschien glaubwürdig. Hinweise auf eine einseitige Be- oder Entlastungstendenz ergaben sich nicht. Hierfür gäbe es aus Sicht des Gerichts auch keinen Grund. Die Zeugin war weder am Unfall beteiligt noch hat sie ein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang (Ergebnis) des hiesigen Verfahrens. (c) Die Zeugin C. W... hat ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2 zu einer erheblichen Verschmutzung des B…-W… im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 7 ff.). (aa) Die Zeugin C. W... hat bei ihrer Vernehmung folgende Ausführungen gemacht (Protokoll vom 6.4.2023, S. 7 ff.): „Ich kann mich daran noch erinnern, dass die ganzen Nachbarn dort standen. Ich hab insbesondere Herrn K… T… T… und Herrn S... erkannt. Es waren noch weitere Personen zugegen. Es war dann so, dass am Freitag der Boden bzw. die Straße mit dem ganzen „Kleiboden“ bedeckt war, der sich auf dem Feld befindet. Kleiboden hat besonders viel Tonanteil und er ist dementsprechend sehr besonders. Die Spur am Freitag, würde ich schätzen, verlief ungefähr 150 m weit. Am Sonntag hat es dann geregnet, weshalb am Montag die Matschschicht, um die es hier geht, entstanden ist. Das war eine richtige Rutschbahn. [...] Wenn ich gefragt werde, wie die Straße vor dem Freitag, also vor der Ernte, aussah, so würde ich sagen, sie war für landwirtschaftliche Verhältnisse sauber. Am Sonntag und Montag ist auf der Straße nicht viel passiert. Es ist insbesondere meines Wissens kein weiterer Landwirt dort mit einem landwirtschaftlichen Gerät übers Feld gefahren.“ [Unterstreichungen diesseits] Auf Vorhalt der Lichtbilder aus der Polizeiakte (Bl. 85 und 86 d.A.) hat die Zeugin C. W... erklärt (Protokoll vom 6.4.2023, S. 8): „Die Bilder spiegeln nicht die Realität wider. Wenn ich mir die Bilder hier so ansehen, so sieht es so aus, als wäre da nichts. Das war aber nicht der Fall. Jetzt kann ich mir auch erklären, warum wir hier alle stehen. Die Situation war wie von mir beschrieben. Auf den Lichtbildern sieht es allerdings so aus, als wäre die Verschmutzung deutlich geringer. Auf den Bildern sieht es so aus, als könnte man die Verschmutzung mit dem Besen reinigen. Das ist aber definitiv nicht der Fall gewesen. Ich bin auch der Meinung, dass Herr S... am Montag mit der Schaufel da war. Genau kann ich das allerdings nicht sagen, weil ich nicht vor Ort war und ihn dabei beobachtet habe.“ (bb) Auch die Ausführungen der Zeugin C. W... lassen aus Sicht des Gerichts keinen Interpretationsspielraum oder Zweifel bestehen. Die Zeugin C. W... hat ebenfalls klar und ohne Widerspruch bekundet, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2 am 28.9.2018 nach ihrer eigenen Wahrnehmung zu einer erheblichen Verschmutzung des B…-W… im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben. Die Zeugin ist im Hinblick auf diese Behauptung der Klägerin somit ebenfalls vollumfänglich ergiebig gewesen. Die Ausführungen waren zudem glaubhaft und die Zeugin erschien glaubwürdig. Hinweise auf eine einseitige Be- oder Entlastungstendenz ergaben sich nicht. Hierfür gäbe es aus Sicht des Gerichts auch keinen Grund. Die Zeugin war - wie die Zeugin E. W... - weder am Unfall beteiligt noch hat sie ein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang (Ergebnis) des hiesigen Verfahrens. (d) Selbst der Zeuge S..., welcher möglicherweise ein solches persönliches Interesse haben könnte, hat bestätigt, dass der Verschmutzungsgrad jedenfalls geeignet war, um mit dem Auto dort ins Rutschen zu geraten (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 4). Auch hat er bestätigt, dass die Verschmutzungen, die dort am Montag auf der Straße waren, von seinem Feld herrühren, also dem Feld, auf welchem die Arbeiten des Beklagten zu 2 stattgefunden haben. Er sei indes nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Straße an der Stelle verschmutzt war. Am Unfalltag, als er vor Ort gewesen sei, sei die Straße indes nass und mit einer Matschschicht bedeckt gewesen. (e) Auf die klägerseits weiter als Zeugin benannte Frau P… konnte vor dem Hintergrund der eindeutigen und glaubhaften Angaben der oben genannten Zeugen verzichtet werden. (4) Die bei seinen Arbeiten hervorgerufenen Verschmutzungen des B…-W… stellten eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr dar. Diese Verschmutzungen hätte der Beklagte zu 2 als Adressat des § 32 StVO daher umgehend beseitigen müssen. Dies ist unstreitig nicht passiert (vgl. insoweit auch Protokoll vom 15.9.2022, S. 2). Folglich liegt ein Verstoß gegen das Schutzgesetz (§ 32 StVO) vor. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht ferner davon überzeugt, dass sich die vom Beklagten zu 2 bei seinen Feldarbeiten am 28.9.2018 verursachten Verschmutzungen (s.o.) am Unfalltag (Montag, 1.10.2018) zu einer rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht entwickelt haben. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der Kleischicht ins Rutschen gekommen ist. Diese Kleischicht war damit auch ursächlich für den Unfall. Dies haben insbesondere die Aussagen des Zeugen M... und die Ausführungen des Sachverständigen ergeben (siehe dazu unten, Ziffer b), ee) und ff)). aa) Die Zeugen E... und C... waren auch im Hinblick auf diese beweisbedürftigen Umstände unergiebig (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 2-3). bb) Die Zeugin E. W... hat indes glaubhaft bekundet, dass sich die vom Beklagten zu 2 bei seinen Feldarbeiten am 28.9.2018 verursachten Verschmutzungen am Unfalltag (Montag, 1.10.2018) zu einer rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht entwickelt haben (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 5 ff.). (1) Die Zeugin E. W... hat bei ihrer Vernehmung folgende Ausführungen gemacht (Protokoll vom 6.4.2023, S. 5 ff.): „Die haben dabei eine dicke Erdschicht hinterlassen. Diese war richtig lang ca. 400-500 Meter, also unser ganzes Grundstück entlang. Das erinnere ich noch. Herr S... kam damals auch nicht, um das direkt sauber zu machen. Ich hab mich darüber noch geärgert und wollte ihm direkt am Montag eigentlich Bescheid geben, nur dann war es allerdings schon zu spät. Samstag und Sonntag ist dann nichts weiter passiert, da ist kein Bauer entlang gefahren und es hat auch nicht geregnet. Erst von Sonntag auf Montag hat es angefangen zu regnen und am Montag ist dann eine dicke ca. 5 cm hohe Matschschicht entstanden. Sie müssen ja wissen, die fahren da den halben Tag entlang, dementsprechend hat sich da viel angesammelt. Ich kann bestätigen, dass die Straße am Unfalltag nass und mit einer matschigen Schicht bedeckt war. Ich weiß noch, mein Schwiegersohn ist hochgekommen, weil ich noch geschlafen hatte und hatte mir von dem Unfall berichtet, weil er wissen wollte, wem das Feld gehört. Dann bin ich rausgegangen und habe mir die Situation angesehen. [...] Wenn ich gefragt werde, ob die Maisernte und die damit in Zusammenhang stehende Verschmutzung mit der Matschschicht am Montag in Zusammenhang steht, so würde ich sagen: Ja.“ [Unterstreichungen diesseits] (2) Die Zeugin E. W... hat bei ihrer Vernehmung damit vollumfänglich bestätigt, dass sich die vom Beklagten zu 2 bei seinen Feldarbeiten am 28.9.2018 verursachten Verschmutzungen am Unfalltag (Montag, 1.10.2018) zu einer rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht entwickelt haben. Interpretationsspielraum oder Zweifel bestehen aus Sicht des Gerichts auch im Hinblick auf diesen Aussageteil nicht. Die Zeugin ist im Hinblick auf diese beweisbedürftige Behauptung der Klägerin vollumfänglich als ergiebig anzusehen. Die Ausführungen waren zudem glaubhaft und die Zeugin erschien glaubwürdig. Hinweise auf eine einseitige Be- oder Entlastungstendenz ergaben sich nicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. cc) Die Zeugin C. W... hat ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass sich die vom Beklagten zu 2 bei seinen Feldarbeiten am 28.9.2018 verursachten Verschmutzungen am Unfalltag (Montag, 1.10.2018) zu einer rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht entwickelt haben (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 7 ff.). (1) Die Zeugin C. W... hat bei ihrer Vernehmung folgende Ausführungen gemacht (Protokoll vom 6.4.2023, S. 7 ff.): „Es war dann so, dass am Freitag der Boden bzw. die Straße mit dem ganzen „Kleiboden“ bedeckt war, der sich auf dem Feld befindet. Kleiboden hat besonders viel Tonanteil und er ist dementsprechend sehr besonders. Die Spur am Freitag, würde ich schätzen, verlief ungefähr 150 m weit. Am Sonntag hat es dann geregnet, weshalb am Montag die Matschschicht, um die es hier geht, entstanden ist. Das war eine richtige Rutschbahn. Die Matschschicht verlief nur in Richtung der K… Straße. In die andere Richtung war keine Matschschicht vorhanden. Die Matschschicht würde ich auf eine Dicke von ca. 3-4 cm schätzen. Am Anfang der Ausfahrt war es etwas mehr. Wenn ich gefragt werde, ob diese Matschschicht rutschig ist, so kann ich das bestätigen. Es handelt sich hierbei um eine „Kleischicht“, die besonders rutschig ist. Wenn mein Mann morgens zur Arbeit fährt, dann drehen teilweise die Räder durch. [...] Wenn ich gefragt werde, wie die Straße vor dem Freitag, also vor der Ernte, aussah, so würde ich sagen, sie war für landwirtschaftliche Verhältnisse sauber. [...] Wenn ich gefragt werde, ob der Dreck, der am Freitag auf die Straße gebracht wurde, im Zusammenhang steht mit der rutschigen Matschschicht am Montag, so würde ich dies bestätigen.“ [Unterstreichungen diesseits] (2) Auch die Ausführungen der Zeugin C. W... lassen aus Sicht des Gerichts keinen Interpretationsspielraum zu. Die Zeugin C. W... hat ebenfalls bestätigt, dass sich die vom Beklagten zu 2 bei seinen Feldarbeiten am 28.9.2018 verursachten Verschmutzungen am Unfalltag (Montag, 1.10.2018) zu einer rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht entwickelt haben. Die Zeugin ist im Hinblick auf diese Behauptung der Klägerin somit ebenfalls als ergiebig anzusehen. Die Ausführungen waren zudem glaubhaft und die Zeugin erschien glaubwürdig. Insoweit kann auch hier auf die obigen Ausführungen verwiesen werden dd) Selbst der Zeuge S..., welcher möglicherweise ein solches persönliches Interesse haben könnte, hat bestätigt, dass der Verschmutzungsgrad jedenfalls geeignet war, um mit dem Auto dort ins Rutschen zu geraten (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 4). Auch hat er bestätigt, dass die Verschmutzungen, die dort am Montag auf der Straße waren, von seinem Feld herrühren, also dem Feld, auf welchem die Arbeiten des Beklagten zu 2 stattgefunden haben (vgl. Protokoll vom 6.4.2023, S. 4). ee) Auch der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin, der Zeuge M..., hat bestätigt, dass sich auf der Straße am Unfalltag (Montag, 1.10.2018) eine dicke rutschigen Matsch- bzw. Kleischicht befunden hat. Ferner hat er den Unfallhergang bzw. die Unfallursache auf diese Matsch- bzw. Kleischicht zurückgeführt. Er hat bei seiner Vernehmung ebenfalls bestätigt, dass die Straße am 1.10.2018 „total matschig“ gewesen sei von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Er habe gebremst, aber es sei nichts passiert. Er sei einfach ich in den Graben gefahren (vgl. Protokoll vom 14.3.2024, S. 3). Es sei so gewesen, dass er ca. 100 m vor der Kurve gemerkt habe, dass der Müllwagen anfing „zu schwimmen“. Er habe dann versucht, zu bremsen und auch schon zu lenken. Das habe allerdings nicht funktioniert. Das Fahrzeug habe nicht mehr reagiert. Er sei dann einfach in den Graben reingefahren (Protokoll vom 14.3.2024, S. 3). Er selbst habe an der Situation nichts mehr ändern können. Der Zeuge M... ist im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin somit ebenfalls als ergiebig anzusehen. Die Ausführungen waren zudem glaubhaft und der Zeuge erschien auch glaubwürdig. Hinweise auf eine einseitige Be- oder Entlastungstendenz ergaben sich nicht. Der Zeuge war zwar am Unfall beteiligt. Indes gab es keine Hinweise darauf, dass dieser - nach der langen Zeit - ein persönliches Interesse am Ausgang (Ergebnis) des hiesigen Verfahrens gehabt hätte. Negative Folgen von Seiten seines Arbeitgebers dürfte er nicht mehr zu befürchten haben. Im Übrigen erschienen seine Ausführungen in sich schlüssig und plausibel. ff) Die Ausführungen des Zeugen M... zum Unfallgeschehen, insbesondere zur Ursächlichkeit, wurden zudem von den Darstellungen des Sachverständigen B… bestätigt (vgl. etwa sein Schreiben vom 27.11.2023, Bl. 197a ff. d.A. und Protokoll vom 14.3.2024, S. 3 ff.). Während der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2024 hat dieser - unter anderem - wie folgt ausgeführt (Protokoll vom 14.3.2024, S. 3 ff.): „Gemäß den Bildern aus polizeilicher Aufnahme, Anlage 3, war die Fahrbahn nass gewesen zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme hatte es nicht geregnet. Die vom Zeugen M... angegebene starke Regendichte ist anhand der Pfützenbildung grundsätzlich nachvollziehbar. Gemäß der Verkehrsunfallanzeige hätte es zum Unfallzeitpunkt dämmrig gewesen sein sollen. Das ist unzutreffend. Der Sonnenaufgang war erst 07:26 Uhr. Der Unfall hatte sich 06:20 Uhr ereignet, es war also vollständig dunkel gewesen. Straßenbeleuchtung ist dort auch nicht eingerichtet oder aufgestellt. Technisch kann nicht bestimmt werden, ob der LKW mit Abblend- oder Fernlicht angenähert worden war. Aus sachverständiger Sicht ist aufgrund der hohen Wilddichte am G… von Abblendlicht auszugehen, weil durch Fernlicht das Wild angelockt wird. Die Ausleuchtweite im Abblendlicht liegt bei 30 - 35 m. Auf den Bildern aus polizeilicher Aufnahme gut nachvollziehbar geworden nach Bildbearbeitung ist die starke, flächige Verschmutzung der Fahrbahn mit Klei. Die erste Kleiverschmutzung hatte erkennbar nördlich der ersten Bilder angesetzt. Der genaue Beginn kann nicht bestimmt werden, weil im Rahmen der polizeilichen Aufnahmen kein Bild Richtung Norden erstellt worden war. Ab dem Bild 3.2., das entspricht 126 m vor Verlassen der Fahrbahn, waren die Kleiplatten dichter gewesen, es sind aber noch keine durchgehenden Rutschspuren erkennbar. Ab dem Bild 3.4. sind Rutschspuren auf dem gleichmäßig dichten Klei erkennbar. Dieser Punkt liegt 74 m vor Verlassen der Fahrbahn. [...] Der LKW war nicht in gradliniger Verlängerung der Geraden nördlich der Unfallstelle in Endlage gekommen, sondern dem gegenüber im Rechtsbogen verzogen. Das ist nach vergleichender Auswertung der Bilder aus polizeilicher Aufnahme auch schlüssig, weil die Kleispuren sich am Ende der Geraden im Linksbogen zur Feldzufahrt hingezogen haben, die Räder des LKW auf dem letzten Stück der Schwarzdecke gegriffen haben und so die Lenkbewegung nach rechts des Zeugen M... dann umgesetzt werden konnte und der LKW im engen Rechtsbogen in den Graben gerutscht ist. [...] Im Vergleich zur Gestaltung der Örtlichkeit der Länge der Verschmutzung, eine leichte Bremsung mit 2 m/s² angesetzt, hätte der LKW über 60 m vor der Unfallstelle auf die 34 km/h entsprechend der möglichen Querbeschleunigung bei unverschmutzter Fahrbahn abgebremst werden können. Wir liegen hier also an einer Bremslänge, die schon voll auf der durchgehenden Kleidecke liegt. Von daher ist der Unfallablauf aus unfallanalytischer Sicht schlüssig.“ gg) Auf die klägerseits weiter als Zeugin benannte Frau P… konnte vor dem Hintergrund der eindeutigen und glaubhaften Angaben der oben genannten Zeugen verzichtet werden. c) Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung wird indiziert. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. d) Von einem Verschulden des Beklagten zu 2 kann nach Überzeugung des Gerichts hier ebenfalls ausgegangen werden, vgl. § 276 BGB. Jedenfalls dürfte das Verhalten des Beklagten zu 2 als „grob fahrlässig“ zu qualifizieren sein. Die Beweisaufnahme hat erheben, dass die Arbeiten des Beklagten zu 2 am 28.9.2018 zu einer erheblichen Verschmutzung des B…-W… im Bereich der Ausfahrt und in Fahrtrichtung Norden geführt haben. Diese Verschmutzungen waren geeignet, am Montag - nach Regen - eine mehrere Zentimeter dicke Matsch- bzw. Kleischicht zu erzeugen. Dies hätte der Beklagte zu 2, als erfahrener Erntehelfer, bei verständiger Würdigung der Situation erkennen und entsprechend handeln müssen. e) Bei Würdigung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen und der Darstellung des Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin ein zurechenbares Mitverschulden (Verursachungsanteil) des Fahrers M... entgegenhalten lassen muss. Dieses Mitverschulden geht indes nicht über die von der Klägerin hier bereits in Ansatz gebrachten 25 % hinaus. Bei Verkehrsunfällen muss sich der Geschädigte seine eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Diese wird dann gegebenenfalls durch individuelles Mitverschulden erhöht. Ein Verschulden des Fahrers etwa muss sich der Halter zurechnen lassen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 245 BGB. Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kraftfahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners. Lediglich mögliche oder vermutete Tatsachen bleiben außer Betracht (BGH NZV 2005, 407), wobei die Abwägung Sache des Tatrichters ist (BGH NJW 2008, 1305; BGH NZV 2007, 354). Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Abwägung der Verursachungsanteile zwischen den für eine ungewöhnliche Fahrbahnverschmutzung Verantwortlichen und einem Fahrzeug (dort ein Omnibus), dessen Fahrer die Geschwindigkeit nicht weit genug herabgesetzt hat, eine Haftungsquote von 1/4 zu 3/4 angemessen sei (OLG Schleswig NZV 1992, 31). Im dortigen Verfahren hat es das Oberlandesgericht Schleswig als nachgewiesen angesehen, dass die dortigen Beklagten, welche die Fahrbahn verschmutzt hatten, verpflichtet gewesen wären, die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen. Gegen diese Verpflichtung hätten sie in erheblichem Maße verstoßen. Zu Recht habe die Vorinstanz indes auch dem Busfahrer ein, wenn auch leichtes, Verschulden an dem Unfall angelastet. Er sei angesichts der Straßenverhältnisse zu schnell gefahren. Da Erntezeit und die verschmutzte Fahrbahn zu erkennen gewesen sei, hätte der Busfahrer nicht nur leicht, sondern stärker als geschehen abbremsen müssen, um eine Gefährdung des Busses und seiner Insassen soweit wie möglich auszuschließen (OLG Schleswig NZV 1992, 31). Dies führe dazu, dass von einem Mitverschuldensanteil in Höhe von 1/4 auszugehen sei. So ähnlich liegt der Fall auch hier. Der Zeuge M... hat angegeben, trotz der Verschmutzungen auf der Straße „normal“, also mit üblicher Geschwindigkeit, auf die Kurve zugefahren zu sein. Besondere Vorsichtsmaßnahmen, etwa eine Reduzierung einer Geschwindigkeit, habe er nicht getroffen. Allerdings habe er die Kleischicht auch nicht gesehen, da es um ca. 6 Uhr morgens, als der Unfall passierte, noch dunkel gewesen sei. Ferner habe es stark geregnet. Diese Aussagen waren für das Gericht plausibel und zudem glaubhaft (siehe dazu bereits oben). Der Sachverständige B… hat bestätigt, dass dies im Grundsatz plausibel sei. Unterstellt, es habe es zum Unfallzeitpunkt stark geregnet, sei unter Berücksichtigung der Wischeranlage des Fahrzeugs der Klägerin von einer geminderten Erkennbarkeit auszugehen. Aus sachverständiger Sicht sei es indes so, dass „erste Kleiplatten“ für einen aufmerksamen LKW-Fahrer schon früher - als hier geschehen - hätten erkennbar sein können. „Wenn er dann mitgedacht hätte und sich vor Augen gehalten hätte, dass diese Kleianlagerungen auf der Fahrbahn ja irgendwo herkommen müssen und die Kleiverschmutzung entsprechend bis zur nächsten Feldzufahrt zumindest zunehmen dürfte, dann hätte er, wenn er sofort mit Erkennbarkeit der ersten Kleiplatten reagiert hätte, das den LKW vor Erreichen der durchgehenden Kleidecke soweit in der Geschwindigkeit abbremsen können, dass es dann nicht mehr zu dem Unfallgeschehen gekommen wäre“ (vgl. Protokoll vom 14.3.2024, S. 6). Im Ergebnis müsse sich der Fahrer M... also eine gewisse Mitschuld entgegenhalten lassen. Aus Sicht des Gerichts rechtfertigen die Gesamtumstände hier - wie in dem Fall, der vom Oberlandesgericht Schleswig entschieden wurde (OLG Schleswig NZV 1992, 31) - indes, dass der Mitverschuldensanteil des Zeugen M... als eher gering (allenfalls 1/4, also 25 %) anzusehen ist. Sofern die Beklagten meinen, der Anteil sei höher, konnten sie Umstände, welche diese Annahme gegebenenfalls rechtfertigen, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. f) Der Klägerin ist auch der behauptete Schaden entstanden. Bei der Ermittlung des Schadens erfolgt ein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage nach Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der hypothetischen Vermögenslage ohne dessen Eintritt (Differenzhypothese). Hier kam es durch den Unfall - unstreitig - zu den klägerseits beschriebenen (Klage, S. 5) und im D…-Gutachten dokumentierten Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin (Anlage K 6). Die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin verursachte Kosten in Höhe von € 21.721,04 (Anlage K 7). Ferner musste das Fahrzeug zuvor geborgen werden, was Kosten in Höhe von € 4.735,00 verursachte. Die Klägerin regulierte den Schaden, abzüglich eines Selbstbeteiligungsbetrages in Höhe von € 300,00, und übernahm die entsprechenden Kosten (vgl. Anlage K 9: € 21.721,04 - € 300,00 + € 4.735,00 = € 26.156,04). 75 % hiervon entspricht der Klagesumme (€ 19.617,03). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1 ebenfalls ein Regressanspruch aus übergeleitetem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in der zugesprochenen Höhe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 StVO, §§ 249 ff. BGB zu. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift (§ 116 VVG) zulasten der Beklagten zu 1 ist unstreitig eröffnet. Der bei der Beklagten zu 1 versicherte Maishäcksler befand sich bei der haftungsbegründenden Handlung auch „in Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. 3. Der Regressanspruch der Klägerin war entsprechend den gesetzlichen Regelungen ab der Zurückweisung der Ansprüche seitens der Beklagten zu 1 zu verzinsen, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO. IV. Der Streitwert war nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen, § 3 ZPO. Der Streitwert entspricht hier der im Klageantrag genannten Zahlungsforderung. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Das Fahrzeug der C… GmbH & Co. KG aus L… (als Halterin und Versicherungsnehmerin, daher nachfolgend: „Halterin“), ein LKW des Typs Mercedes Benz 930.20 / Actros 3 mit dem (damaligen) amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend zur Vereinfachung: „Fahrzeug der Klägerin“) war bei dieser kaskoversichert. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um ein Müllfahrzeug mit Sonderaufbau in Form eines Schwenkarms. Zur Veranschaulichung wird unter anderem auf das Lichtbild gemäß Anlage K 6 (D… Gutachten) verwiesen. Das Fahrzeug der Klägerin verunfallte am 1.10.2018 auf der Straße B…-W… in N… (dazu sogleich). Die Beklagte zu 1 ist ebenfalls eine Versicherungsgesellschaft. Als solche war sie im Zeitpunkt des Unfalls des klägerischen Fahrzeugs Haftpflichtversicherer eines sog. Maishäckslers mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend zur Vereinfachung: „Maishäcksler der Beklagten“ oder „Maishäcksler“), welcher am 28.9.2018, also rund drei Tage vor dem Unfall, auf einem der Felder, welches an die Straße B…-W… in N… angrenzt, im Einsatz war. Die Ausfahrt des Feldes, auf welchem der Maishäcksler im Einsatz war, verläuft im Bereich einer Kurve über den B…-W… . Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf die nachfolgende Karte verwiesen: Fahrer des Maishäckslers war zu dem Zeitpunkt (28.9.2018) der Beklagte zu 2. Das Feld verließ der Beklagte zu 2 während und nach den Arbeiten mit dem Maishäcksler über die Ausfahrt (B…-W…) in Richtung Norden. Am 1.10.2018 um ca. 05:50 Uhr, also rund drei Tage nach den Arbeiten, befuhr der Zeuge M… mit dem Fahrzeug der Klägerin den B...-W...(wie mit dem blauen Pfeil gekennzeichnet) in Richtung Süden. Der Zeuge M... befand sich gerade am Anfang seiner Tour und leerte die am Straßenrand stehenden Müllcontainer mit dem Schwenkarm des Fahrzeugs der Klägerin. In der auf der Karte erkennbaren Rechtskurve (aus Sicht des Zeugen M...), etwa auf Höhe des Hauses Nr. …, kam das Fahrzeug der Klägerin von der Straße ab und kam auf der linken Seite liegend links im Graben unmittelbar hinter der Rechtskurve zum Stehen (nachfolgend: „Unfall“). Eine der Anwohnerinnen rief sodann die Polizei, welche den Unfall aufnahm (vgl. Anlage K 1). Durch den Unfall kam es zu den klägerseits beschriebenen (Klage, S. 5) und im D…-Gutachten dokumentierten Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin (Anlage K 6). Die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin verursachte Kosten in Höhe von € 21.721,04 (Anlage K 7). Ferner musste das Fahrzeug zuvor geborgen werden, was Kosten in Höhe von € 4.735,00 verursachte. Die Klägerin, als Kaskoversicherung, regulierte den Schaden, abzüglich eines Selbstbeteiligungsbetrages in Höhe von € 300,00, und übernahm die entsprechenden Kosten (vgl. Anlage K 9: € 21.721,04 - € 300,00 + € 4.735,00 = € 26.156,04). In der Folgezeit meldete die Klägerin Regressansprüche mit der Begründung bei der Beklagten an, der Unfall sei kausal auf die vom Maishäcksler am 28.9.2018 verursachte Straßenverschmutzung zurückzuführen. Dies erfolgte erstmalig mit Schreiben vom 15.6.2021. Mit Schreiben vom 23.6.2021 bestätigte die Beklagte zwar die Regressanmeldung der Klägerin, wies etwaige Regressansprüche indes vollumfänglich zurück. Die Klägerin behauptet, der Maishäcksler der Beklagten habe die Straße (B…-W…) in Richtung Norden, kurz vor der Kurve, bei der Maisernte am 28.9.2018 so erheblich verschmutzt, dass dies unweigerlich zu dem Unfall des Fahrzeugs der Klägerin geführt habe. Schließlich sei eine sog. „Kleischicht“ entstanden, welche die Straße an dieser Stelle extrem rutschig und insoweit für den Fahrer M... unkontrollierbar gemacht habe. Dieser sei mit reduzierter Geschwindigkeit auf die Rechtskurve zugefahren und habe - aufgrund der Kleischicht - plötzlich und unvorhersehbar die Kontrolle über das Fahrzeug der Klägerin verloren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dadurch, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Beklagte zu 2 (als Fahrer) die verschmutzte Straße nicht unverzüglich reinigte, sie gegen § 32 StVO verstoßen hätten. In der Folge hätten sich die Beklagten gegenüber der Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Nach zwischenzeitlicher Regulierung des Schadens durch die Klägerin als Kaskoversicherer seien diese Ansprüche nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Mitverschuldensanteils des Fahrers bzw. der eigenen Betriebsgefahr könne die Klägerin von den Beklagten somit mindestens 75 % der Kosten erstattet verlangen (€ 21.721,04 - € 300,00 + € 4.735,00 = € 26.156,04, davon 75 % = € 19.617,03). Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.617,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jew. Basiszinssatz s.d. 24.6.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr der Unfall nicht zugerechnet werden könne. Eine Verschmutzung der Straße, wie von der Klägerin behauptet, habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei der Fahrer M... weit überwiegend für den Unfall (selbst) verantwortlich. Das Gericht hat sie Sach- und Rechtslage im jeweiligen Verfahrensstand mit den Parteien umfangreich erörtert. Ferner hat das Gericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Flensburg zum Aktenzeichen 109 Js 25296/18 beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. W…, C. W…, C…, E…, S… und M... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (nebst mündlicher Erläuterung). Auf die Beweisbeschlüsse vom 20.10.2022 (Bl. 98 d.A.), vom 6.4.2023 (Bl. 127 d.A.) und vom 2.10.2023 (Bl. 172 d.A.) wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen. Ferner wird inhaltlich Bezug genommen auf die Verhandlungsprotokolle vom 15.9.2022 (Bl. 79 d.A.), vom 6.4.2023 (Bl. 121 d.A.) und vom 14.3.2024 (Bl. 235 d.A.). Ergänzend wird Bezug genommen auf die übersandten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die vom Sachverständigen überlassenen Unterlagen.