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Urteil

II Ks 1/18

LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2018:0710.106JS15507.17HW.00
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Leitsätze
1. Auch schon in der ersten Straftat eines Jugendlichen können sich schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG zeigen, die die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen. Dann bedarf es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen.(Rn.271) 2. An sich spricht der Umstand, dass jemand, der die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten überwindet und einen Mord begangen hat, für das Vorliegen schädlicher Neigungen. Ist die Tat jedoch durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände geprägt, wird diese Vermutung widerlegt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Täter kurz vor Begehung der Tat gehört und ungeprüft geglaubt hat, dass seine Schwester Opfer einer Vergewaltigung des später Getöteten geworden sei.(Rn.272) 3. Der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (Anschluss BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16).(Rn.276)
Tenor
Die Angeklagten sind des Mordes schuldig. Gegen den Angeklagten H. wird eine Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verhängt. Gegen den Angeklagten A. wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Der Angeklagte A. trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte H. trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Beide Angeklagten tragen die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten H. weitere Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten H.: §§ 211, 25 Abs. 2 StGB, 1, 17, 18, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Für den Angeklagten A.: §§ 211, 25 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch schon in der ersten Straftat eines Jugendlichen können sich schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG zeigen, die die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen. Dann bedarf es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen.(Rn.271) 2. An sich spricht der Umstand, dass jemand, der die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten überwindet und einen Mord begangen hat, für das Vorliegen schädlicher Neigungen. Ist die Tat jedoch durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände geprägt, wird diese Vermutung widerlegt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Täter kurz vor Begehung der Tat gehört und ungeprüft geglaubt hat, dass seine Schwester Opfer einer Vergewaltigung des später Getöteten geworden sei.(Rn.272) 3. Der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (Anschluss BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16).(Rn.276) Die Angeklagten sind des Mordes schuldig. Gegen den Angeklagten H. wird eine Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verhängt. Gegen den Angeklagten A. wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Der Angeklagte A. trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte H. trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Beide Angeklagten tragen die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten H. weitere Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten H.: §§ 211, 25 Abs. 2 StGB, 1, 17, 18, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Für den Angeklagten A.: §§ 211, 25 Abs. 2 StGB I. 1. Persönliche Entwicklung des Angeklagten H. a.) Familiäre Situation Der Angeklagte H. ist auf der Nordseeinsel Amrum gemeinsam mit seiner drei Jahre jüngeren Schwester zunächst im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. [wird ausgeführt] b.) Schule und Ausbildung [wird ausgeführt] c.) Lebensverhältnisse und Drogenkonsum im April 2017 Im April 2017 ging der Angeklagte H. seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann nach. [wird ausgeführt] d.) Strafrechtliche Vorerkenntnisse Der Angeklagte H. ist strafrechtlich lediglich im Jahr 2013 im Bagatellbereich in Erscheinung getreten [wird ausgeführt]. 2. Persönliche Entwicklung des Angeklagte A. a.) Familiäre Situation Der Angeklagte A. wurde in Kasachstan geboren. [wird ausgeführt] Nachdem der Angeklagte in Kasachstan zwei Jahre lang die Schule besucht hatte, beschlossen die Großeltern, gemeinsam mit dem Angeklagten und seinem Onkel väterlicherseits nach Deutschland auszuwandern, wo andere Verwandte bereits lebten. Im Dezember 1999 wanderten sie nach Deutschland aus und erhielten im Jahr 2000 ein dauerhaftes Bleiberecht. [wird ausgeführt] Nach der Trennung von seiner mittlerweile geschiedenen Frau lernte der Angeklagte im November 2015 die damals 15-jährige E. H., die Schwester des Angeklagten H., kennen. Nach kurzer Zeit entwickelte sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung, die bis zur Inhaftierung des Angeklagten A. im Oktober 2017 anhielt. Sowohl der Angeklagte A. als auch E. H. waren eifersüchtig. Diese Eifersucht äußerte sich unter anderem darin, dass beide regelmäßig die Kommunikation mit anderen Personen auf dem Handy des jeweils anderen kontrollierten. b.) Schule und Ausbildung [wird ausgeführt] c.) […] d.) Lebensverhältnisse und Drogenkonsum im April 2017 […] e.) Strafrechtliche Vorerkenntnisse Der Angeklagte A. ist nicht vorbestraft. II. 1. Vorgeschichte Der zur Tatzeit erwachsene Angeklagte A. lebte im Frühjahr 2017 gemeinsam mit seiner minderjährigen Freundin E. H. und deren Mutter, der Zeugin T. H., in einer Wohnung im XX in Wittdün auf Amrum. Mit E. H.s Bruder, dem zur Tatzeit 19-jährigen M. H., war der Angeklagte A. befreundet. Im Haus XX befand sich eine weitere Wohnung, in der seit Ende 2015 der später Getötete, der aus dem Irak geflüchtete C. K. G., sowie eine weitere Person lebten. Zwischen den Angeklagten und dem später Getöteten bestand eine lockere Bekanntschaft. Im Juni 2016 unterhielten E. H. und K. G. einen Flirt, in dessen Verlauf Fotos in vertrauten Posen erstellt wurden und es möglicherweise auch zu sexuellen Kontakten kam. Zu dieser Zeit befand sich E. H. bereits mit dem Angeklagten A. in einer Beziehung. 2. Tatgeschehen Ein bis zwei Tage vor dem 27.04.2017 rekonstruierte der Angeklagte A. auf E. H.s früherem Smartphone mit Hilfe einer speziellen App im gelöschten Bereich Fotos, die sie und K. G. in vertrauten Posen zeigten. Er konfrontierte seine Freundin mit dem Verdacht, dass sie eine Affäre mit K. G. gehabt habe. E. H. stritt dies ab und gab schließlich gegenüber dem Angeklagten A. in einem Telefonat gegen Mittag des 27.04.2017 an, dass sie von K. G. im vergangenen Sommer vergewaltigt worden sei. Der Angeklagte A. verließ seine Arbeitsstelle gegen 16.00 Uhr, um mit E. H. persönlich über die mutmaßliche Vergewaltigung zu sprechen. Diese gab in diesem Gespräch nochmals an, von K. G. vergewaltigt worden zu sein. Die Kammer hat nicht festgestellt, ob die Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hat oder ob diese von E. H. erfunden wurde, um einvernehmliche sexuelle Kontakte mit K. G. zu verschleiern und so die Beziehung zum Angeklagten A. nicht zu gefährden. Der Angeklagte A. fragte seine Freundin schließlich sinngemäß, ob sie damit leben könne, wenn er K. G. tötete. E. H. bejahte dies. Sie wusste vom Angeklagten A. auch, dass dieser sich im Anschluss mit dem Angeklagten H. treffen würde. Der Angeklagte A. nahm ebenfalls kurz nach 16.00 Uhr zum Angeklagten H. Kontakt auf und bat diesen, sich mit ihm gegen 19 Uhr zu treffen, da er etwas Vertrauliches zu besprechen habe. Der Angeklagte H. willigte in das Treffen ein. Bei dem späteren Treffen, das gegen 19.00 Uhr stattfand, rauchten die Angeklagten H. und A. gemeinsam Cannabis in Form von jeweils ein bis zwei Joints, jedoch nicht so viel, dass sie davon in ihrer Steuerungs- oder gar Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt worden wären. Der Angeklagte A. berichtete dem Angeklagten H. vom Gespräch mit E. H. – dessen Schwester - und unter anderem davon, dass diese ihm gegenüber angegeben habe, von K. G. vergewaltigt worden zu sein. Beide Angeklagte waren bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt, dass dies der Wahrheit entsprach. Sie kamen überein, dass diese Tat geahndet werden muss. Sie waren davon überzeugt, dass polizeiliche Ermittlungen ohne Geständnis wegen der seit der mutmaßlichen Vergewaltigung bereits verstrichenen Zeit keine Aussicht auf Erfolg haben würden. Sie beschlossen daher, die Ahndung selbst in die Hand zu nehmen. Nur für den Fall, dass K. G. die Tat sofort und vorbehaltlos einräumen würde, waren sie dazu bereit, von einer eigenen Bestrafung Abstand zu nehmen und staatlichen Stellen die Ahndung der Tat zu überlassen. Jedenfalls für den Fall, dass eine ihnen unliebsame Reaktion erfolgen und K. G. die Vergewaltigung nicht sofort einräumen würde, verabredeten sie ein Zeichen, welches der Angeklagte A. geben sollte. Auf dieses Zeichen hin – einen hochgereckten Daumen - sollte der Angeklagte H. als der kräftigere der beiden Angeklagten damit beginnen, K. G. anzugreifen. Der Angeklagte A. sollte dem Angeklagten H. anschließend zur Hilfe kommen. Beide Angeklagten waren für den Fall, dass der Angriff auf das verabredete Zeichen hin beginnen sollte, bereit, K. G. im Verlauf dieses Angriffs so schwer zu verletzen, dass er sterben könnte. Den Tod K. G.s nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf. Grund hierfür war, dass aus Sicht der Angeklagten nur auf diese Weise die Vergewaltigung der E. H. angemessen geahndet werden könnte, wenn nicht K. G. sofort und ohne Umschweife die Tat einräumen und das Geständnis bei der Polizei wiederholen würde. Zur Vorbereitung der Konfrontation holte der Angeklagte A. mit Wissen und Billigung des Angeklagten H. jedenfalls ein Küchenmesser aus der Wohnung der Zeugin T. H. und trug dieses versteckt in seiner Kleidung. Beide Angeklagten schalteten ihre Smartphones aus. Sie taten dies, um keine digitalen Spuren wie z.B. Standortdaten zu erzeugen. Die Angeklagten begaben sich sodann zur Wohnung K. G.s. Sie hatten zuvor besprochen, dass sie ihn unter einem Vorwand aus seiner Wohnung zu einem einsam gelegenen Ort in den Dünen locken wollten. Als K. G. ihnen die Tür öffnete, spiegelten beide Angeklagten ihm vor, dass sie gemeinsam etwas trinken wollten und fragten ihn, ob er sie begleiten wolle. K. G. war damit einverstanden, nahm eine Flasche Jägermeister (ca. 0.7 l) mit und folgte den beiden Angeklagten. Die Angeklagten und K. G. begaben sich gegen 20:15 Uhr gemeinsam in die Dünen nahe Wittdün. Auf dem Weg in die Dünen, der mindestens 15 Minuten dauerte, unterhielten sie sich über belanglose Dinge. Schließlich befanden sie sich weit in der Dünenlandschaft in deutlicher Entfernung zur Ortschaft. Sie entfernten sich ein Stück vom dort verlaufenden Bohlenweg. Sie ließen die Jägermeister-Flasche kreisen, wobei zuerst der Angeklagte A. einige Schlucke trank, dann K. G. und zuletzt der Angeklagte H., der die Jägermeister-Flasche in der Hand behielt. In der Flasche befanden sich zu diesem Zeitpunkt mindestens noch 2/3 des Inhalts. Weder der Angeklagte A. noch der Angeklagte H. waren durch den Konsum der jeweils geringen Menge Alkohols in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Angeklagte A. fragte dann K. G. mit ruhiger Stimme, ob dieser mit E. H. „Sex gehabt“ und zusätzlich, ob er sie vergewaltigt habe. Als K. G. auf diese Frage – möglicherweise aus Verlegenheit - lächelte, gab der Angeklagte A., der über diese Reaktion erbost war, dem Angeklagten H. das zuvor verabredete Zeichen, indem er einen Daumen nach oben reckte. In diesem Moment rechnete K. G. wegen des zuvor friedlich und freundschaftlich verlaufenen Gesprächs auf dem Weg in die Dünen und wegen des Umstands, dass er in den Monaten zuvor keinerlei Konflikte mit den Angeklagten gehabt hatte, trotz des erhobenen Vorwurfs nicht mit einem ernsthaften körperlichen Angriff der Angeklagten. Dessen waren sich die Angeklagten bewusst. Auf das Zeichen des Angeklagten A. schlug der Angeklagte H. K. G. mehrfach mit großer Wucht mit der Jägermeister-Flasche gegen Kopf und Gesicht. Dieser ging zu Boden und begann, sich zu wehren. Der Angeklagte A. kam dem Angeklagten H. zu Hilfe. Gemeinsam schlugen sie auf K. G. ein. Der Angeklagte A. begann, das Messer einzusetzen und stach K. G. in den Rücken nahe der Wirbelsäule. Die Angeklagten warfen K. G. nochmals vor, dass er E. H. vergewaltigt habe. Anschließend setzten die Angeklagten ihren Angriff fort. Beide schlugen mit Fäusten bzw. der Jägermeister-Flasche auf den sich weiter Wehrenden ein. Durch die Schläge entstand bei K. G. ein ausgedehntes Bruchsystem der Nase und des Mittelgesichtes, wodurch die rechte Nasenregion bzw. die innere Augenhöhlenbegrenzung wie eingedrückt erschien. Beide Angeklagte benutzten auch das Messer und stachen jeweils auf K. G. ein, wobei sie das Messer hin- und herreichten. Neben mehreren Stichen in den Oberkörper und in die Waden versetzten beide K. G. mehrere Stiche in die linke Hals-/Schulterregion, wobei die Kammer nicht festgestellt hat, wer welche Stiche setzte. Im Verlauf des Geschehens wurden mit dem Messer beide Halsschlagadern durchtrennt, woraufhin K. G. verblutete. Kurz nachdem er selbst sinngemäß äußerte, dass er jetzt sterbe, trat tatsächlich sein Tod ein. Nachdem die Angeklagten den Tod K. G.s festgestellt hatten, nahmen sie sein Smartphone aus seiner Hosentasche und schalteten es aus, um die Erstellung digitaler Spuren wie z.B. Standortdaten zu verhindern. Sie verließen den Tatort in Richtung XX und warfen auf dem Weg das Messer sowie das Smartphone des Getöteten in die Dünen. Im XX angekommen, berichteten sie T. H. von dem Geschehenen. Später, gegen Mitternacht, kehrten sie nochmals zum Tatort zurück. Sie bedeckten den Toten notdürftig mit Sand, um seine rasche Entdeckung zu verhindern. 3. Nachtatverhalten Am Folgetag, dem 28.04.2017, kehrten die Angeklagten in den späten Abendstunden zum Tatort zurück. In unmittelbarer Nähe des Tatorts gruben sie mit einem mitgebrachten Spaten ein ca. 2 m tiefes Loch, verbrachten den Leichnam dort hinein und schaufelten das Loch wieder zu. Wenige Tage später, am frühen Morgen des 04.05.2017, verließen die Angeklagten aus Angst vor Entdeckung wegen der beginnenden Suche nach dem Getöteten gemeinsam die Insel Amrum. Zuvor hatte der Angeklagte A. das Portemonnaie einer Mitbewohnerin des Angeklagten H. unberechtigt an sich genommen, um das darin enthaltene Bargeld für die Flucht zu verwenden. Die Angeklagten reisten zunächst ziellos durch Deutschland und Dänemark. Nachdem ihnen das Geld ausgegangen war, beschlossen sie, nach Amrum zurückzukehren und dort aus den dem Angeklagten H. bekannten EDEKA-Märkten Geld zu entwenden. Dieses Vorhaben setzten die Angeklagten auch um. In der Nacht vom 04. auf den 05.07.2017 versuchten sie, in den EDEKA-Markt in Norddorf / Amrum einzubrechen, was ihnen nicht gelang. In derselben Nacht brachen sie in den EDEKA-Markt in Wittdün ein und entwendeten dort ca. 300 € Bargeld. Nachdem sie am Morgen des 05.07.2017 die Insel verlassen hatten, wurden sie in Niebüll vorläufig festgenommen und wegen der Einbruchsdiebstähle verantwortlich vernommen. Die aufgrund dieser Taten eingeleiteten Verfahren hat die Kammer jeweils aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Anschließend begaben sich die beiden Angeklagten gemeinsam nach Chemnitz, wo Verwandte des Angeklagten A. leben. Dort suchten sich die Angeklagten jeweils Arbeit und lebten dort bis zu ihrer Festnahme in dieser Sache am 05.10.2017. III. 1. Feststellungen zur Person a.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf dessen Angaben. Diese wurden durch die Angaben seiner Mutter, der Zeugin H., sowie den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, Frau G., bestätigt. Die Feststellungen zu strafrechtlichen Vorerkenntnissen beruhen auf der Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 08.03.2018. b.) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf dessen Angaben, die durch die Angaben seines Onkels, des Zeugen V. A., und derjenigen der Zeugen W. bestätigt wurden. Die Feststellung betreffend seine bisherige Straflosigkeit beruht auf der Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 08.03.2018. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Angeklagten haben die gemeinschaftliche Tötung des K. G. grundsätzlich eingeräumt, jedoch einen Tötungsvorsatz beim ersten tätlichen Angriff, dem Schlag mit der Glasflasche, und damit eine heimtückische Begehungsweise in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass die Angeklagten bereits beim ersten körperlichen Angriff auf den Getöteten mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, hat die Kammer aufgrund einer Gesamtschau unter Berücksichtigung insbesondere der Angaben der Angeklagten, der Auswertung technischer Spuren sowie der Aussagen der Zeugen T. H. und St. getroffen. a.) Angaben der Angeklagten aa.) Der Angeklagte H. (1). Der Angeklagte H. hat in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 05.10.2017 sowie im Rahmen der Haftvorführung am 06.10.2017 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Chemnitz Angaben gemacht und sich in der Hauptverhandlung eingelassen. In der Beschuldigtenvernehmung gab er, wie der Vernehmungsbeamte KHK B. berichtete, zusammengefasst an, dass er sich am 27.04.2017 ca. gegen 19.00 Uhr auf dessen Bitten mit dem Angeklagten A. getroffen habe. Dieser habe ihm eröffnet, dass seine Schwester - E. H. - von K. G. vergewaltigt worden sei. Der Angeklagte A. habe ihm anschließend den Inhalt seines Gesprächs mit E. H. geschildert. Sowohl er als auch der Angeklagte A., der zu dieser Zeit mit E. H. in einer Beziehung gewesen sei, seien sehr erbost und erregt gewesen. Sie hätten K. G. zur Rede stellen wollen. Ziel sei gewesen, dass K. G. selbst zur Polizei gehen und sich anzeigen solle. Der Angeklagte A. und er hätten während dieses Gesprächs gemeinsam ca. 1 g Cannabis geraucht, was nichts Ungewöhnliches gewesen sei. Im Anschluss hätten beide je ein aus der Küche der Zeugin T. H. stammendes Küchenmesser an sich genommen. Er habe ein Messer in die Jackentasche gesteckt. Ihre Handys hätten sie ausgeschaltet. Anschließend seien sie zur Wohnung K. G.s gegangen und hätten diesen unter dem Vorwand, dass sie mit ihm etwas trinken gehen wollten, aus der Wohnung gelockt. K. G. habe eine Flasche Jägermeister mit ca. 0,7 l Inhalt mitgenommen und sei mit ihnen mitgekommen. Gemeinsam seien sie durch die Dünen an den späteren Tatort gegangen. Dort habe man die Flasche kreisen lassen. Alle hätten aus der Flasche getrunken, er, der Angeklagte H., habe diese dann in der Hand behalten. Sie hätten K. G. dann mit dem Vorwurf, dass er E. H. vergewaltigt habe, konfrontiert. Daraufhin habe K. G. „blöde gegrinst“, woraufhin die Situation „eskaliert“ sei und er, der Angeklagte H., mit der Jägermeister-Flasche vier- bis fünfmal auf Kopf und Gesicht K. G.s geschlagen habe. Dieser sei zu Boden gegangen, er habe weiter auf ihn eingeschlagen. Der Angeklagte A. und er hätten K. G. dann nochmals vorgeworfen, E. H. vergewaltigt zu haben und ihn aufgefordert, zur Polizei zu gehen. K. G. habe nur gesagt, dass es ihm leid tue, woraus er, der Angeklagte H., geschlossen habe, dass K. G. die Vergewaltigung einräume. Zur Polizei habe K. G. jedoch nicht gehen wollen. Beide Angeklagten hätten dann weiter auf K. G. eingeschlagen und die Messer herausgeholt. Der Angeklagte A. habe damit begonnen, auf K. G. einzustechen, er, der Angeklagte H. habe später ebenfalls zugestochen, während er auf den Beinen K. G.s gesessen habe. Dieser habe sich lange gewehrt. Schließlich habe K. G. „Ich bin tot“ gesagt, habe dann stillgelegen und die Angeklagten hätten den Tod durch Schütteln K. G.s und Kontrolle seines Pulses festgestellt. Anschließend seien beide gemeinsam zum Haus XX gegangen und hätten der Zeugin T. H. in groben Zügen von dem Geschehenen berichtet. Auf dem Weg zum XX hätten sie die Messer zunächst in die Dünen geworfen, dann wieder gesucht um sie doch mitzunehmen, aber nicht mehr gefunden. Am gleichen Abend seien sie spät noch einmal zum Leichnam zurückgekehrt, um diesen notdürftig mit Sand zu bedecken. Am Folgetag seien beide verabredungsgemäß am späten Abend nochmals gemeinsam zum Tatort zurückgekehrt, um den Leichnam zu vergraben. Der Angeklagte A. habe zu diesem Zweck einen Spaten mitgebracht. Gemeinsam hätten sie ein ca. 2 m tiefes Loch ausgehoben, in welches sie den Leichnam verbracht hätten. Sie hätten vor dem Angriff nie verabredet oder vorgehabt, K. G. zu töten. (2). Angaben des Angeklagten H. im Rahmen der Haftvorführung In Ergänzung zu seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte während der Vorführung auf Frage an, dass vor dem Angriff ein Zeichen zwischen ihm und dem Angeklagten A. vereinbart worden sei. Es sei um den Beginn des Schlagens gegangen. An das konkrete Zeichen könne er sich nicht erinnern. Auf Frage des Ermittlungsrichters gab er zudem an, dass beide Angeklagten gedacht hätten, dass die Vergewaltigung lange her und nicht mehr nachzuweisen sei. Deswegen seien sie nicht zur Polizei gegangen. (3). Einlassung des Angeklagten H. in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte umfassend ein, schilderte den Sachverhalt im Vergleich zu seiner polizeilichen Vernehmung jedoch in einigen Punkten abweichend. Zum Gespräch mit dem Angeklagten A. vor der Tat gab er an, dass der Umstand, dass A. E. H. gefragt habe, ob sie wolle, dass K. G. „weg“ sei, ihm nicht schon vom Angeklagten A. vor der Tat, sondern erst im Nachhinein mitgeteilt worden sei. Weiter schilderte er abweichend, dass er, am späteren Tatort angekommen, K. G. zunächst mit der Jägermeister-Flasche auf den Kopf geschlagen und diesen erst, als er bereits am Boden gelegen habe, gemeinsam mit dem Angeklagten A. „zur Rede gestellt“ habe. Darauf habe K. G. gesagt, dass es ihm leid tue, worauf bei ihm die „Sicherungen durchgebrannt“ seien und er immer weiter geschlagen habe. Nur der Angeklagte A. habe ein Messer dabei gehabt. Es habe während des Kampfes ein Messerwechsel stattgefunden, so dass beide Angeklagte mit nur einem Messer auf K. G. eingestochen hätten. Nach der Tat sei der Leichnam sofort notdürftig mit Sand bedeckt worden, bevor beide Angeklagten zum Haus „XX“ zurückgekehrt seien. Zuvor hätten sie das Handy des Getöteten aus dessen Tasche genommen, ausgemacht und weggeworfen. Die eigenen Handys hätten beide Angeklagten dabeigehabt; die Handys seien auch angeschaltet gewesen. Erst am nächsten Tag, dem 28.04.2017, seien beide spät abends nochmals zum Tatort zurückgekehrt, um den Leichnam endgültig zu vergraben. Bei dieser Gelegenheit seien die Handys ausgeschaltet gewesen. bb.) Der Angeklagte A. Der Angeklagte A. hat in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 05.10.2017 Angaben gemacht. In der Hauptverhandlung hat er sich lediglich zu seinen persönlichen Lebensumständen eingelassen. Der Vernehmungsbeamte KHK R. berichtete, dass der Angeklagte A. ihm gegenüber im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, einige Tage vor dem 27.04.2017 Hinweise darauf bekommen zu haben, dass E. H. im Jahr 2016 möglicherweise ein sexuelles Verhältnis zu K. G. unterhalten hätte. Dieser Verdacht sei bei einer seiner routinemäßigen Überprüfungen ihres Handys entstanden. Er habe dann mit entsprechenden Apps Fotos aus dem gelöschten Bereich des Handys wiederhergestellt, auf denen E. H. und K. G. zu sehen gewesen seien. Am 26.04.2017 habe er E. erstmals mit seinem Verdacht konfrontiert. E. habe diesen Verdacht von sich gewiesen. Ihm habe der Verdacht jedoch keine Ruhe gelassen und er habe E. am 27.04.2017 gegen Mittag nochmals deswegen angerufen. E. habe ihm unter Tränen gesagt, dass K. G. sie im vergangenen Sommer in seiner Wohnung vergewaltigt habe. Die Fotos seien gegen ihren Willen entstanden. Da er, der Angeklagte A., seine Arbeitsstelle nicht sofort, sondern erst gegen 16 Uhr habe verlassen können, habe er sich im Anschluss mit E. getroffen. Auf mehrfache Nachfrage habe sie ihm nochmals versichert, dass sie vergewaltigt worden sei. Daraufhin habe er sich per WhatsApp mit dem Angeklagten H. verabredet und später auch getroffen. Der Angeklagte A. habe sich K. G. körperlich unterlegen gefühlt, weswegen er Verstärkung durch den Angeklagten H. benötigt habe. Er habe diesem vom Gespräch mit E. H. berichtet. Anschließend seien beide gemeinsam zu Fuß in Richtung des Hauses XX gegangen. Auf dem Weg oder schon beim vorherigen Treffen hätten beide den Entschluss gefasst, K. G. unter einem Vorwand aus seiner Wohnung zu locken, um ihn zur Rede zu stellen. Er habe in Absprache mit dem Angeklagten H. ein Küchenmesser geholt. Außerdem habe er Klebeband mitgenommen. Beide hätten ihre Handys in der Wohnung XX zurückgelassen, um keine digitalen Spuren zu erzeugen. An der Wohnung des K. G. angekommen, hätten beide diesen gefragt, ob er Lust hätte, mit ihnen etwas zu trinken. Als K. G. dem zugestimmt und seine Wohnung verlassen habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie über einen Umweg am Strand entlang zu einem Lokal nach Nebel – einem Ort auf der Insel Amrum - gehen wollten. Gemeinsam seien sie durch die Dünen gelaufen. Als sie hinter dem Dünensee den äußersten Kamm der Dünen erreicht hätten, hätte er - der Angeklagte A. - K. G. in ruhigem Tonfall gefragt, ob er eine sexuelle Beziehung zu E. gehabt und diese vergewaltigt hätte. K. G. habe mit einem Lächeln reagiert. Daraufhin habe der Angeklagte H. verabredungsgemäß auf ein zuvor abgestimmtes Zeichen – seinen hochgereckten Daumen - hin den ersten Schlag geführt. Auf Aufforderung des Angeklagten H. sei er dann hinzugekommen. Gemeinsam habe man auf K. G. eingeschlagen. Dieser sei zu Boden gegangen, im weiteren Verlauf aber zeitweise wieder auf die Beine gekommen. Geschlagen worden sei auch mit der mitgeführten Flasche. Der Angeklagte A. habe angegeben, dass er ein mitgeführtes Küchenmesser eingesetzt habe. Dieses habe er K. G. nahe der Wirbelsäule in den Rücken gestochen. Nach diesem Stich habe er, der Angeklagte A., zu K. G. gesagt, dass er ruhig bleiben solle, er wolle mit ihm reden. Ein Gespräch habe es anschließend aber nicht gegeben. Anschließend hätten beide weiter gewaltsam auf K. G. eingewirkt, bis er reglos gewesen sei. Sie hätten K. G.s Handy aus dessen Hosentasche genommen, es ausgeschaltet und zunächst eingesteckt. Die beiden Angeklagten hätten dann den reglosen Körper liegenlassen und seien in Richtung des Hauses XX gegangen. Im Laufe des Abends seien beide noch zum Tatort zurückgekehrt, um die Leiche notdürftig mit Sand zu bedecken. Der Angeklagte A. habe, so der Zeuge KHK R., angegeben, an diesem Abend nicht mit T. oder E. H. gesprochen zu haben. Am Abend des 28.04.2017 seien beide Angeklagten zum Tatort zurückgekehrt, hätten abwechselnd mit einer vom Angeklagten A. mitgebrachten Schaufel ein etwa 2 m tiefes Loch gegraben, den Leichnam dort hineingezogen und mit Sand bedeckt. Ebenfalls am 28.04.2017 habe der Angeklagte A. E. H. vom Geschehenen in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Nebenkläger am 03.05.2017 mit dem Angeklagten A. Kontakt aufgenommen und angekündigt habe, auf Amrum nach seinem verschwundenen Bruder suchen zu wollen, habe der Angeklagte A. gemeinsam mit dem Angeklagten H. beschlossen, Amrum zu verlassen. Dies hätten sie auch getan. b.) Die Angeklagten A. und H. haben K. G. durch Beibringen mehrerer Messerstiche gemeinschaftlich getötet. Die Angeklagten haben übereinstimmend angegeben, K. G. durch den Einsatz eines Küchenmessers getötet zu haben. Die Kammer hat diese Feststellung – Nutzung nur eines Küchenmessers - auf Grundlage der insoweit geänderten Einlassung des Angeklagten H. in der Hauptverhandlung getroffen, nach der nunmehr sowohl der Angeklagte A. als auch der Angeklagte H. von nur einem mitgeführten Messer berichteten. Beide Angeklagte haben jeweils das Messer geführt und K. G. eine nicht genau bestimmbare Anzahl von Stichwunden zugefügt. Diese Feststellung beruht auf den entsprechenden Angaben der Angeklagten. Der Angeklagte A. berichtete in seiner polizeilichen Vernehmung von zwei Stichen, die er K. G. beigebracht habe, nämlich einem Stich in den Rücken nahe der Wirbelsäule und einem in die Wade. Des Weiteren habe er mit der Faust auf K. G. eingeschlagen. Der Angeklagte H. gab in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausweislich des Vernehmungsbeamten KHK B. an, dass er neben einer nicht genau festgestellten Anzahl von Schlägen mit der Jägermeister-Flasche K. G. Messerstiche im „oberen einstelligen Bereich“ versetzt habe. Auf entsprechende Nachfrage der Kammer in der Hauptverhandlung konnte er die Anzahl der von ihm gesetzten Stiche nicht mehr erinnern. Die Angaben der Angeklagten dahingehend, dass sie mit einem Messer auf den Getöteten eingewirkt haben, werden von den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. bestätigt. Danach wurde allerdings eine größere Anzahl von Messerstichen auf den Getöteten abgegeben als von den Angeklagten angegeben. Professor P. leitet das Institut für Rechtsmedizin des […] und hat den Leichnam K. G.s nach Auffinden am 12.10.2017 am Folgetag obduziert. Die sehr erfahrene Sachverständige hat der Kammer die Ergebnisse der Obduktion vorgestellt und erläutert. Dabei führte sie aus, dass die Untersuchung des Leichnams durch die stark fortgeschrittene Verwesung erschwert worden sei. Sie habe dennoch am Leichnam Zeichen stumpfer und scharfer Gewalt feststellen können. Zeichen scharfer Gewalt hätten sich in mindestens 13 glattrandigen Stich-Schnitt-Verletzungen gezeigt, die überwiegend am Rücken des Leichnams festgestellt worden seien. Weiter sei ihr auf der Vorderseite des Leichnams in der linken Schlüsselbein-/Halsregion ein Bereich aufgefallen, der ebenfalls Schnittkanten aufgewiesen habe, aber insgesamt zu stark verwest gewesen sei, um die genaue Art und Anzahl von Stichen oder Schnitten beschreiben zu können. Schließlich seien die Halsschlagadern beidseits durchtrennt gewesen, weswegen aus sachverständiger Sicht der Tod am ehesten durch Verbluten nach außen aufgrund multipler scharfer Gewalt insbesondere im Bereich der linken Schlüsselbeinregion sowie des Halses eingetreten sei. Die Angeklagten haben K. G. gemeinschaftlich getötet. Sie haben gemeinsam und durch das Wechseln des Messers quasi arbeitsteilig auf K. G. eingewirkt und jeweils Messerstiche gesetzt, von denen jedenfalls die Schnitte, die die Halsschlagadern durchtrennt haben, tödlich waren. c.) Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes Die Angeklagten hatten jeweils bereits beim ersten körperlichen Angriff auf K. G., nämlich zum Zeitpunkt des ersten vom Angeklagten H. geführten Schlages mit der Jägermeisterflasche auf den Kopf K. G., bedingten Tötungsvorsatz. Sie hatten jedenfalls für den Fall, dass K. G. die vermeintliche Vergewaltigung nicht sofort einräumen und bereit sein würde, dies bei der Polizei zu wiederholen, den gemeinsamen Plan, diesen körperlich anzugreifen und mit dem mitgebrachten Messer jedenfalls erheblich zu verletzen. Ihnen war dabei bewusst, dass sie durch den Messereinsatz lebensgefährliche Verletzungen verursachen könnten und dass K. G. an diesen Verletzungen versterben könnte. Diese Möglichkeit nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf. Diese Feststellungen hat die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände getroffen. Im Einzelnen aa.) Gespräch des Angeklagten A. mit E. H. am Nachmittag des 27.04.2017 Der Angeklagte A. hat bereits im Gespräch mit E. H. am Nachmittag des 27.04.2017 die Bereitschaft, K. G. zu töten, erkennen lassen. Er fragte E. H. sinngemäß, ob sie damit leben könne, wenn er K. G. tötete. Beim Treffen mit dem Angeklagten H. vor der Tat berichtete der Angeklagte A. von diesem Gespräch mit E. H. (1) Angaben des Zeugen S. Denn von diesem Gespräch berichtete der Angeklagte A. dem Zeugen S., mit dem er im Anschluss an seine am 05.10.2017 erfolgte Verhaftung auf der Verschubungsfahrt zur JVA Flensburg Mitte Oktober 2017 für eine Nacht eine Zelle in der JVA G. teilte. Der Zeuge S. schilderte das Gespräch mit dem Angeklagten A. in der Hauptverhandlung glaubhaft. Er gab an, dass der Angeklagte A. und er sich bereits im Verschubungsbus kennengelernt hätten und bereit gewesen seien, sich in der JVA G. eine Zelle zu teilen. In der Zelle angekommen habe der Angeklagte A. ihm, dem Zeugen S., ein Schriftstück („Anklage“) zu lesen gegeben. Er habe das Schreiben nicht ganz gelesen, aber darin habe gestanden, dass der Angeklagte A. einen Menschen getötet habe, „ohne Mörder zu sein“. Er, der Zeuge, habe dann den Angeklagten A. gefragt, ob das stimme, er sehe gar nicht so aus, als würde er jemanden töten. Der Angeklagte A. habe ihm einleitend berichtet, dass das schon stimme. Er habe das Opfer mit einer Jägermeister-Flasche erschlagen und anschließend 2,5 m tief vergraben. Der Angeklagte habe weiter angegeben, „solange die keine Leiche haben, können die ihm nichts“. Im weiteren Gesprächsverlauf habe der Angeklagte A. dem Zeugen – zusammengefasst - berichtet, dass er erfahren habe, dass seine Freundin von dem späteren Opfer vergewaltigt worden sei. Weiter habe er erzählt, dass er seine Freundin gefragt habe, „ob sie damit leben kann, wenn er ihn umbringt“. Das habe diese bejaht. Nachdem der Angeklagte „rausgekriegt“ habe, dass seine Freundin vergewaltigt worden sei, habe er mit dem Bruder seiner Freundin telefoniert und diesen „bestellt“, wobei dem Zeugen S. nicht berichtet worden sei, was in dem Telefonat gesprochen wurde. Der Angeklagte habe gegenüber dem Zeugen weiter angegeben, dass er das Opfer mit einer Jägermeister-Flasche erschlagen habe, „die war so robust und stabil, dass sie nicht mal kaputtgegangen ist“. Von einem Messer sei nicht die Rede gewesen. Der Bruder der Freundin sei bei der Tat dabei gewesen; der Angeklagte A. habe zunächst nicht berichtet, dass dieser Bruder „was gemacht“ habe. Erst im weiteren Verlauf des Gesprächs habe er gesagt, dass der Bruder auch mit der Jägermeisterflasche zugeschlagen habe. Mehrfach habe der Angeklagte wiederholt, dass es „keine Beweise“ gegen ihn gebe, solange die Leiche nicht gefunden werde, da „die Spürhunde das nicht finden“. Vielmehr werde aus seiner Sicht „seine Freundin alles reinkriegen“ und sie – die beiden Angeklagten - würden „freigesprochen“. Der Zeuge S. war aussagetüchtig. Seine Fähigkeit, Erlebtes wahrzunehmen, zu einem späteren Zeitpunkt zu erinnern und entsprechend wiederzugeben, war nicht beeinträchtigt. Die psychische Disposition des Zeugen führt zu keiner anderen Beurteilung. Nicht jede Auffälligkeit psychischer oder psychiatrischer Art führt zu einer Einschränkung der Fähigkeit, Erlebtes wahrzunehmen, zu einem späteren Zeitpunkt zu erinnern und entsprechend wiederzugeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. durch solche Auffälligkeiten in seiner Aussagetüchtigkeit relevant beeinträchtigt sein könnte. Nach eigenen Angaben wurde der Zeuge S. wegen einer Depression und einer Neigung zu Selbstverletzungen in einem Justizvollzugskrankenhaus behandelt. Dort habe er auch Psychopharmaka bekommen. Die letzte Dosis dieser Medikamente habe er am 16.10.2017, dem Tag seiner Entlassung, noch im JVA-Krankenhaus direkt vor der Verschubung bekommen. Demzufolge war der Zustand des Zeugen durch die behandelnden Ärzte bei Entlassung aus dem Justizkrankenhaus als so stabil eingeschätzt worden, dass es keiner weiteren Medikation bedurfte. Der Zeuge selbst hat auf Befragen weiter angegeben, dass er bei sich bislang keine Probleme beim Erinnern und Wiedergeben von Erlebnissen wahrgenommen habe. Er gab lediglich an, dass er sich bei der polizeilichen Befragung am 20.11.2017 besser an das Gespräch mit dem Angeklagten A. habe erinnern können als zum Zeitpunkt seiner Befragung in der Hauptverhandlung, was aber zwanglos durch die größere zeitliche Nähe der polizeilichen Zeugenvernehmung zum besagten Gespräch zu erklären ist. Belegt wird sowohl die intakte Erinnerungsfähigkeit des Zeugen als auch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben dadurch, dass dieser Angaben des Angeklagten A. erinnerte, die sich weitgehend mit den eigenen Schilderungen der Angeklagten zum Tathergang decken und die zum Teil Täterwissen beinhalten. So war zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten nur den an der Ermittlung beteiligten Personen bekannt, dass K. G. auch mit einer Jägermeister-Flasche geschlagen worden war. Diese Information findet sich insbesondere nicht im Haftbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 05.10.2017, den der Angeklagte A. dem Zeugen S. zu lesen gab. Der Zeuge S. bezeichnete dieses Schriftstück, bei dem es sich aufgrund des zeitlichen Verlaufs nur um diesen Haftbefehl gehandelt haben kann, im Verlauf seiner Befragung fälschlicherweise als „Anklage“, die zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht erhoben war. Ebenso verhielt es sich mit der Information, dass der Leichnam des K. G. besonders tief – ca. 2 m - vergraben worden war. Der Leichnam wurde nach Angaben der Zeugen KHK R. und S. erst am 12.10.2017 gefunden, was zum Zeitpunkt seines Gesprächs mit dem Zeugen S. noch nicht einmal dem Angeklagten A. selbst bekannt war. Für die intakte Fähigkeit des Zeugen, Erlebtes zutreffend wahrzunehmen, zu erinnern und zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugeben, spricht, dass der vom Zeugen grob geschilderte äußere Ablauf der Tat (Kenntnis von mutmaßlicher Vergewaltigung durch Gespräch mit E. H., Kontaktaufnahme mit M. H., Gespräch mit diesem, gemeinsamer Angriff auf K. G.) überdies zu den entsprechenden Angaben der Angeklagten passt. Die lebendige Schilderung des Zeugen ist nicht damit zu erklären, dass der Zeuge den knapp gehaltenen Haftbefehl des Amtsgerichts Flensburg gelesen hat. Überdies hat er diesen nur einmal oberflächlich gelesen und anschließend an den Angeklagten A. zurückgegeben. Die relevante Erkenntnisquelle über den Tatablauf waren die Schilderungen des Angeklagten A. Die Erinnerung des Zeugen S. ist nicht durch Presseberichte zur Tat beeinflusst oder gestört worden. Der Zeuge hat angegeben, vor dem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten A. von dem Tötungsdelikt auf Amrum nicht aus der Presse erfahren zu haben. Dies ist auch plausibel, da die Tat überwiegend von regionalem Interesse – insbesondere in Schleswig-Holstein - war und der Zeuge S. zudem bis zum 16.10.2017 in einem Haftkrankenhaus in L. behandelt wurde. Vor dem Aufenthalt im Haftkrankenhaus war der Angeklagte in den Justizvollzugsanstalten C. und H. inhaftiert und hatte nur eingeschränkten Zugang zu Medien. Der Umstand, dass der Zeuge S. in der Hauptverhandlung erstmals angegeben hat, dass ihm der Angeklagte A. von einer mutmaßlichen Vergewaltigung seiner Freundin berichtet habe, ändert an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen nichts. Es bleibt dabei, dass der Zeuge Täterwissen besaß und seine Aussage in weiten Teilen von den Angaben der Angeklagten selbst gestützt wird. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 20.11.2017 hatte der Zeuge – wie der Vernehmungsbeamte KHK R. mitteilte - auch auf Nachfrage angegeben, dass von einer Vergewaltigung in seinem Gespräch mit dem Angeklagten A. nicht die Rede gewesen sei. Dieser im Gespräch berichtet, dass seine Freundin mit dem später Getöteten ein „Verhältnis“ gehabt habe. Nachdem der Zeuge S. von der Kammer auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen hingewiesen wurde, gab er an, dass der Angeklagte A. in dem Gespräch im Haftraum am 17.10.2017 einmal das Wort „Vergewaltigung“ erwähnt habe; er – der Zeuge - habe ihm das jedoch nicht „abgekauft“, weil es aus seiner Sicht nicht zusammenpasse, dass man jemanden wegen einer Vergewaltigung „erschlage“. Die Freundin hätte – nach Ansicht des Zeugen - in so einem Fall zur Polizei gehen können. Diese Schilderung des Zeugen erklärt, warum er von der Vergewaltigung bei der Polizei nichts erwähnt hat, auch wenn er, um seiner Wahrheitspflicht Genüge zu tun, dies schon im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung hätte tun müssen. Das Aussageverhalten des Zeugen belegte ebenfalls die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Zeuge war in der Lage, das von ihm Geschilderte mehrfach ohne größere Veränderungen wiederzugeben und auf Fragen zeitlich innerhalb des geschilderten Geschehensablaufs hin- und herzuspringen. Dies war aus Sicht der Kammer deswegen besonders bedeutsam, weil der Zeuge nach dem Eindruck der Kammer recht schlicht strukturiert ist. Er bediente sich einfacher Worte und Satzkonstruktionen (z.B. „Ich hab gefragt: Stimmt es, was die Anklageschrift sagen tut?“, die Freundin sollte „alles reinkriegen“) und verfügt über keinen höheren Bildungsgrad ( z.B. „Ich weiß nicht, wo Amrum ist“; „Schüschologin“ (phon).). Dennoch schilderte er das Erlebte plastisch und anschaulich. Der Zeuge S. war glaubwürdig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ein Interesse haben könnte, den Angeklagten A. wahrheitswidrig zu be- oder entlasten. Er ist diesem nur einmal zufällig begegnet und hatte weder vor noch nach der Verschubungsfahrt und dem Gespräch im Haftraum in G. weiteren Kontakt zu diesem. Der Zeuge hat sich auch nicht deswegen an die Ermittlungsbehörden gewandt, weil er sich Aufmerksamkeit im eintönigen Haftalltag durch eine Zeugenaussage erwartete. Er ist mit seinem Wissen nicht in der JVA oder gegenüber Mitgefangenen hausieren gegangen. Vielmehr ist er überlegt und verantwortungsvoll mit den ihm zugetragenen Informationen umgegangen. Er hat erkannt, dass die erhaltenen Informationen schwerwiegend sein könnten und dass er – ungewollt - durch sein Wissen eine gewisse Verantwortung übertragen bekommen hat. Er gab an, dass ihn das ihm ungewollt zugetragene Wissen belastet habe. Er habe, nachdem der Angeklagte A. ihm von dem Tötungsdelikt berichtet habe, „ein bisschen Angst“ vor diesem gehabt und sei froh gewesen, als die Nacht in der Zelle zu Ende gewesen sei. Er habe anschließend darüber nachgedacht („gegrübelt“), was nun am besten zu tun sei, da er nicht gewollt habe, dass jemand, der „so etwas mache“, davon komme. Da er sich nicht sicher gewesen sei, wie er vorgehen solle, habe er sich mit der Anstaltspsychologin beraten. Diese habe ihm geraten, sich an die Polizei zu wenden, weshalb er dann Kontakt zur örtlichen Polizei aufgenommen habe. Diese wiederum habe dann den Kontakt zur Kriminalpolizei Flensburg vermittelt. Der Zeuge hat sich von seiner Aussage auch keine Hafterleichterungen oder andere Vorteile erwartet. Auf die Frage der Kammer, ob ihm für den Fall einer Zeugenaussage in der Haft etwas versprochen worden sei, fragte er: „Sie meinen, dass man einen Deal eingehen tut?“ und verneinte dies anschließend. Er erklärte, dass er darüber weder mit der Kriminalpolizei Flensburg noch mit der Staatsanwaltschaft gesprochen habe. Solche Überlegungen hätten keine Rolle gespielt. Er müsse für sein Verhalten, das ihn in die JVA gebracht habe, selbst einstehen. (2) Angaben des Angeklagten H. Die Schilderung des Zeugen S., dass der Angeklagte A. E. H. gefragt habe, ob sie damit leben könne, wenn er K. G. tötete, steht in Einklang mit Angaben des Angeklagten H., die dieser in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 05.10.2017 gemacht hat. Denn er hat ein sinngemäß gleichlautendes Gespräch zwischen dem Angeklagten A. und E. H. in seiner Beschuldigtenvernehmung bekundet. Dort gab er, wie der Vernehmungsbeamte KHK B. schilderte, an, dass der Angeklagte A. ihm bei dem Treffen am 27.04.2017 gegen ca. 19.00 Uhr von dem Gespräch mit E. H. berichtet habe. Der Angeklagte A. habe ihm mitgeteilt, dass er E. H. „hundertmal“ gefragt habe, ob „das“ – gemeint die Vergewaltigung - „stimme“. Er habe ihm, dem Angeklagten H., weiter berichtet, dass er E. H. gefragt habe, „ob sie will, dass er weg ist, ob er was tun soll“. Das habe E. H. bejaht. Das vom Angeklagten H. wiedergegebene Gespräch belegt, dass zwischen dem Angeklagten A. und E. H. thematisiert wurde, was mit K. G. geschehen soll und wie E. H. dazu steht. Das Gespräch zwischen dem Angeklagten A. und E. H. hatte nicht lediglich zum Gegenstand, dass K. G. von der Insel „weg“ sollte. Auf diese Weise erklärte der Angeklagte H. seine im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Äußerungen auf Befragen der Kammer in der Hauptverhandlung. Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Schutzbehauptung. Der Angeklagte H. gab in der Hauptverhandlung an, die Äußerungen seien so gemeint gewesen, dass seine Schwester – E. H. - wohl gesagt habe, dass A. dafür sorgen solle, das K. G. „sich von der Insel verpisst“. Unabhängig von den entgegenstehenden Angaben des Zeugen S. haben die Angeklagten in ihren Einlassungen an keiner Stelle erwähnt, dass sie das Ziel gehabt hätten, K. G. zum Verlassen der Insel zu bewegen, es sei um ein „zur Rede stellen“ oder eine „Abreibung“ gegangen. Hätte sich der Angeklagte A. gegenüber dem Angeklagten H. tatsächlich so geäußert wie vom Angeklagten H. in der Hauptverhandlung behauptet, hätte kein Grund dafür bestanden, diesen Gesprächsinhalt in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu verschweigen. Die Schilderung dieses angeblichen Gesprächsinhalts hätte insbesondere deswegen nahegelegen, weil der Vernehmungsbeamte an dieser Stelle nachgefragt hatte. Der Angeklagte H. hat am 27.04.2017 vor der Tat vom Angeklagten A. vom dargestellten Inhalt des Gesprächs zwischen diesem und E. H. erfahren. Soweit er in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass er diese „Sache im Nachhinein“ erfahren habe, handelt es sich ebenfalls um eine Schutzbehauptung. Aus dem Kontext der Beschuldigtenvernehmung, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte B. dargestellt hat, geht deutlich hervor, dass der Angeklagte H. in dem Moment, in welchem er davon berichtete, dass der Angeklagte A. seine Schwester gefragt habe, ob er den K. G. „weg“ machen solle, von seinem Gespräch mit dem Angeklagten A. vor der Tatbegehung berichtete. Entsprechend chronologisch war die Schilderung dieses Gesprächs eingebettet. (3) Angaben der Zeugin T. H. Die Feststellung, dass der Angeklagte A. E. H. vor der Tat sinngemäß gefragt hat, ob sie damit leben könne, wenn er K. G. tötete, wird gestützt durch Angaben der Zeugin T. H.. Diese bekundete, dass E. H. am Abend des 27.04.2017 gemeinsam mit ihr in der Wohnung im XX und „aufgewühlt, nervös, fahrig, besorgt“ gewesen sei. E. habe ihr erstmals an dem Abend berichtet, dass sie von K. G. vergewaltigt worden sei und dem Angeklagten A. davon berichtet habe. E. H. sei sehr besorgt gewesen, dass „die beiden“, also die Angeklagten, K. G. etwas „antun“ könnten. Sie seien dann auf das Thema „Messer“ gekommen. Sie, die Zeugin T. H., habe daraufhin nachgesehen, ob ein Messer in ihrer Küche fehle. Ihr sei nichts aufgefallen und sie habe zu ihrer Tochter gesagt, diese solle sich beruhigen. Dieses von der Zeugin T. H. geschilderte Verhalten E. H.s lässt sich nur damit erklären, dass diese aufgrund des vorangegangenen Gesprächs mit dem Angeklagten A. ernsthafte Sorge hatte, dass die Angeklagten K. G. mit einem Messer angreifen und jedenfalls ernsthaft verletzen könnten. Wäre im Gespräch am frühen Abend zwischen E. und dem Angeklagten A. lediglich thematisiert worden, dass K. G. z.B. die Insel verlassen solle, hätte kein Anlass dafür bestanden, die Vollständigkeit der Küchenmesser nachzuprüfen. bb.) Tatmotivation Die Angeklagten gingen davon aus, dass K. G. E. H. vergewaltigt hatte, wollten diese Tat ahnden und nahmen aus diesem Grund den Tod K. G.s schon vor Beginn der Konfrontation in Kauf. E. H. berichtete dem Angeklagten A. am 27.04.2017, dass sie von K. G. im Sommer 2016 vergewaltigt worden sei. Der Angeklagte A. schob seine berechtigten Zweifel an dieser Behauptung beiseite und glaubte E. H.. Der Angeklagte A. gab in seiner polizeilichen Vernehmung an, dass E. H. ihm am 27.04.2017 von dieser angeblichen Vergewaltigung berichtet habe, nachdem er sie am Tag zuvor mit seinem Verdacht, dass sie eine Affäre mit K. G. gehabt habe, konfrontiert hatte. Diese Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die Angaben des Zeugen W., den damaligen Arbeitgeber des Angeklagten A.. Dieser berichtete, dass der Angeklagte A. ihn am Mittag des 27.04.2017 gebeten habe, früher die Arbeit beenden zu dürfen, da er mit E. H. reden müsse, die vergewaltigt worden sei. Auch die Angaben der Zeugin T. H., die berichtete, dass auch ihr E. H. am 27.04.2017 von einer angeblichen Vergewaltigung berichtet habe, passen zur Einlassung des Angeklagten A.. Zugunsten des Angeklagten A. geht die Kammer davon aus, dass dieser seine berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung E. H.s beiseitegeschoben hat. Die gemeinsamen Fotos von E. H. und K. G., die der Angeklagte A. auf E. H.s Smartphone wiederhergestellt hat, machen einen jedenfalls freundschaftlichen und harmonischen Eindruck. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Hauptband VI Bl. 1451-1455 verwiesen, auf denen E. H. und K. G. in verschiedenen Posen gemeinsam auf sogenannten „Selfies“ zu sehen sind. Auch der zeitliche Verlauf der Gespräche zwischen E. H. und dem Angeklagten A. in Zusammenschau mit deren Inhalt war geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung, sie sei vergewaltigt worden, zu säen. So gab der Angeklagte A. gegenüber dem Vernehmungsbeamten R. an, E. H. bereits am 26.04.2017 mit seinem Verdacht, dass sie eine Affäre mit K. G. habe, konfrontiert zu haben. Dies habe E. vehement abgestritten. Er sei jedoch nicht vollständig überzeugt gewesen und habe sie am 27.04.2017 nochmals mit dem Verdacht konfrontiert. Erst dann habe sie ihm berichtet, dass sie im vergangenen Sommer von K. G. vergewaltigt worden sei. Letztlich geht die Kammer aber zugunsten des Angeklagten A. davon aus, dass er seine Zweifel beiseiteschob und davon ausging, dass seine Freundin vergewaltigt wurde. Der Angeklagten H. war vor dem Aufsuchen des K. G. davon überzeugt, dass dieser seine Schwester vergewaltigt hatte. Der Angeklagte A. hatte, wie beide Angeklagten übereinstimmend angaben, im Gespräch gegen 19.00 Uhr dem Angeklagten H. mitgeteilt, was E. H. ihm zuvor berichtet hatte. Der Angeklagte H., der zuvor nicht mit E. H. gesprochen hatte, sah keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben seines guten Freundes und sogenannten „Schwagers“ zu zweifeln. Beide Angeklagten wollten, dass K. G. für seine mutmaßliche Tat büßt. Dies wäre aus ihrer Sicht auf legale Art und Weise nur möglich gewesen, wenn K. G. die Tat sofort und vollumfänglich eingeräumt hätte, selbst zur Polizei gegangen wäre und sich gestellt hätte. Andernfalls wäre aus Sicht der Angeklagten ein Tatnachweis wegen des Zeitablaufs und nicht mehr vorhandener körperlicher Spuren nicht mehr möglich gewesen. Für diesen Fall waren die Angeklagten entschlossen, die mutmaßliche Tat selbst zu ahnden. Diese Feststellung trifft die Kammer nach einer Zusammenschau mehrerer Umstände. Der Angeklagte H. gab in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausweislich der Aussage des Vernehmungsbeamten B. dazu an, dass Ziel der „Aktion“ gewesen sei, dass K. G. sich der Polizei stelle. Sie, die Angeklagten, hätten nicht gewusst, ob man die Tat noch nachweisen könne. Zudem habe K. G. sich auch gegenüber weiblichen Bekannten des Angeklagten H. aufdringlich verhalten. Um diese habe er sich auch Sorgen gemacht und sich gefragt, was passiere, wenn K. G. die Tat zu Lasten E.s nicht nachgewiesen werden könne. K. G. habe sich jedoch nicht stellen wollen. Gegenüber dem Haftrichter gab der Angeklagte H. an, dass er mit K. G. habe „reden, ihn rumschubsen und ihm Angst machen“ wollen. Er gab jedoch auch an, dass die Vergewaltigung lange her gewesen sei und die Angeklagten gedacht hätten, dass die Tat nicht mehr nachweisbar sei. Deshalb seien sie nicht zur Polizei gegangen. In der mündlichen Verhandlung schwächte der Angeklagte H. die Angaben aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ab. Es sei nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass man Sorge habe, die Tat könne nicht nachgewiesen werden. K. G. sei nicht aufgefordert worden, sich zu „stellen“, es sei lediglich von Seiten beider Angeklagten gefragt worden, ob man die Polizei holen solle, worauf K. G. nicht mehr geantwortet habe. Man habe K. G. nur „packen“ und „zur Not körperlich verletzen“ wollen. Die abgeschwächten Angaben des Angeklagten H. sind unplausibel. Es ist nicht überzeugend, dass die Angeklagten vor der Tat nicht darüber gesprochen haben sollen, was sie mit der Tat bezwecken wollten, wie der Angeklagte H. in der mündlichen Verhandlung behauptete, zumal er gleichzeitig angab, über die angebliche Vergewaltigung „wütend gewesen“ zu sein und „gegen einen Baum geschlagen“ zu haben. Vielmehr wollten die Angeklagten, wie es in der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten H. jedenfalls anklingt, wegen der Tat zu Lasten E. H.s aus ihrer Sicht für „Gerechtigkeit“ sorgen, zumal sie, wie der Angeklagte H. vor dem Ermittlungsrichter angab, nicht davon ausgingen, dass dies noch durch staatliche Stellen gelingen könnte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte H. seine früheren Angaben wie schon an anderer Stelle in der Hauptverhandlung abschwächte und versuchte, sie zu relativieren und anders zu interpretieren („das waren unsere Gedankengänge... es wurde nicht angesprochen… das war nur so gemeint, dass…“). Es liegt nahe, dass der Angeklagte in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung freier berichtet hat als in der Hauptverhandlung, als ihm bewusst war, dass nach der zwischenzeitlich erhobenen Anklage eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht kommen könnte. Die Feststellung, dass die Angeklagten für den Fall, dass K. G. sich nicht freiwillig stellen würde, diesen unter Inkaufnahme seines Todes selbst angreifen wollten um die Tat zu ahnden, stützt die Kammer auch auf Angaben der Zeugin T. H.. Aus diesen geht hervor, dass die Frage, wie die vermeintliche Tat zulasten E. H.s gerächt werden könne, zwischen den Angeklagten Thema war. Die Zeugin H. bekundete, dass die Angeklagten nach der Tat am späten Abend des 27.04.2017 zu ihr in die Wohnung gekommen seien und gesagt hätten, dass sie K. G. getötet hätten. Sie gab in der Hauptverhandlung an, an die Gespräche an dem Abend zwischen ihr und den Angeklagten keine genaue Erinnerung mehr zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 05.10.2017 dahingehend, dass sie dort geschildert habe, dass sie gegenüber den Angeklagten sinngemäß an dem Abend des 27.04.2017 gesagt habe, dass „man so etwas nicht rächt“ und die Angeklagten geantwortet hätten „ (…) dann hätte es geheißen, der arme Flüchtling, der kennt doch die deutschen Gesetze nicht (…), da tut doch keiner was“ gab sie an, dass das Gespräch „grob so“ gewesen sei. cc.) Die von den Angeklagten getroffenen Vorbereitungshandlungen lassen in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Angeklagten schon vor Beginn der ersten körperlichen Auseinandersetzung mit K. G. dessen Tod billigend in Kauf genommen haben. Hätten die Angeklagten K. G. nur verletzen wollen, hätten sie sich nicht die Mühe machen müssen, bewusst die Erzeugung digitaler Spuren zu vermeiden, indem sie ihre Handys ausschalteten. Denn wenn K. G. nach der Vorstellung der Angeklagten die körperliche Konfrontation – sofern diese wegen eines fehlenden Geständnisses K. G.s notwendig geworden wäre - hätte überleben sollen, wäre ihnen auch bewusst gewesen, dass K. G. in diesem Fall seine Angreifer selbst bei der Polizei hätte identifizieren können. Digitale Spuren wären in diesem Fall zur Überführung der Angreifer nicht ausschlaggebend und damit unwichtig gewesen. Mit einem bloßen Körperverletzungsvorsatz ist auch der Umstand, dass die Angeklagten ein Messer mitgenommen haben, nicht vereinbar. Wäre es den Angeklagten lediglich um eine Verletzung K. G.s gegangen, hätte das Herstellen einer Überzahlsituation und damit einer körperlichen Überlegenheit ausgereicht. Eine kurze körperliche Konfrontation, die nicht mit lebensgefährlichen Verletzungen einhergeht, hätten die Angeklagten auch in kürzerer Entfernung zu K. G.s Wohnhaus vornehmen können. Stattdessen haben sie K. G. bewusst an einen weit abgelegenen Ort gelockt, um dort außer Hör- und Sichtweite möglicher hilfebereiter Zeugen die Tat begehen zu können. Im Einzelnen: (1). Der Angeklagte A. hat sich frühzeitig dagegen entschieden, staatlichen Stellen die Ahndung der mutmaßlichen Vergewaltigung zu überlassen. Obwohl er die Gelegenheit dazu hatte, hat er die Möglichkeit, der Polizei von dem ihm bekannt gewordenen Vergewaltigungsvorwurf zu berichten, nicht genutzt. Er wollte die Aufklärung und Ahndung der Tat selbst in die Hand nehmen. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte A. am 27.04.2017 gegen 13:40 Uhr bei der Einsatzleitstelle Nord (Notruf) angerufen hat. Ein Gespräch mit den Beamten der Einsatzleitstelle ist jedoch nicht zustande gekommen. In der Hauptverhandlung wurde durch Befragung des Zeugen KHK S., der entsprechende Ermittlungen angestellt hatte, festgestellt, dass der Angeklagte A. am frühen Nachmittag des 27.04.2017 gegen 13:40 Uhr bei der Einsatzleitstelle (Notruf) angerufen habe. Die Verbindung habe 27 Sekunden gedauert. Anschließend sei seitens der Leitstelle vermerkt worden, dass es sich um einen „Fehlanruf, mutwillig“ gehandelt habe. Der Zeuge KHK S. hat hierzu erklärt, dass ein Vermerk dieses Inhalts dann aufgenommen werde, wenn keine Kommunikation stattfinde oder sich jemand verwählt habe. Wenn ein Sachverhalt übertragen werde, erfolge ein Vermerk dieses Inhalts nicht. Der Angeklagte A. hat sich somit nach Zustandekommen der Verbindung dagegen entschieden, der Polizei von seinem Verdacht zu berichten und staatlichen Stellen den Fortgang der Ermittlungen zu überlassen. Während einer Verbindungsdauer von nur 27 Sekunden kann der hier in Rede stehende Sachverhalt nicht übermittelt werden. Somit steht fest, dass der Angeklagte A. staatlichen Stellen zu diesem Zeitpunkt – als er noch nicht wusste, ob K. G. den Vorwurf unumwunden einräumen würde - nicht zutraute, die Tat angemessen aufklären und ahnden zu können. (2) Die Angeklagten haben bewusst eine Überzahlsituation geschaffen. Der Angeklagte A. hat hierzu in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass er sich wegen seiner körperlichen Unterlegenheit bewusst der Unterstützung des Angeklagten H. bedient habe. Der Angeklagte H. gab in der Hauptverhandlung hierzu an, dass er vom Angeklagten A. vor dem Treffen um Unterstützung gebeten worden sei („ich brauch dich heute Abend“) und ihm diese zugesagt habe („ich hab gesagt: Ja, mein Schwager, ich bin immer für dich da“). Er habe zunächst gedacht, dass der Angeklagte A. Beziehungsprobleme habe; als ihm geschildert worden sei, worum es tatsächlich gehe, sei er damit einverstanden gewesen, K. G. zu „packen“. (3) Der Angeklagte A. nahm in Absprache und mit Billigung jedenfalls ein Messer aus T. H.s Küche im XX vor der Konfrontation mit K. G. mit. Dies haben beide Angeklagte übereinstimmend angegeben. Der Angeklagte A. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass beide Angeklagten zu dem Entschluss, ein Messer mitzunehmen, gemeinsam gekommen seien, um K. G. im Falle einer „Eskalation“ mehr entgegensetzen zu können. Der Angeklagte H. gab in der Hauptverhandlung an, dass beide das Messer „zur Verteidigung, prophylaktisch“ mitgenommen hätten. Über die Mitnahme des Messers sei „nicht viel geredet“ worden. (4) Beide Angeklagten haben übereinstimmend bekundet, dass sie vor dem Aufeinandertreffen mit K. G. ein Zeichen für den Beginn des Angriffs verabredet hätten. Das gab zunächst auch der Angeklagte H. an, der in der Hauptverhandlung allerdings behauptete, das Zeichen später nicht gesehen, sondern unabhängig von dem Zeichen mit dem Angriff auf K. G. begonnen zu haben. (5) Die Angeklagten sorgten planvoll dafür, dass ihre Smartphones während der Tatbegehung keine digitalen Spuren hinterließen. Dieser Umstand spricht schon für sich genommen für einen Tötungsvorsatz vor Beginn des Angriffs, weil K. G. in dem Fall, dass er die Konfrontation überlebt hätte, seine Angreifer selbst hätte benennen können. Überlegungen zur Vermeidung digitaler Spuren hätten die Angeklagten in diesem Fall nicht anstellen müssen. Die Feststellung, dass die Angeklagten bewusst das Hinterlassen digitaler Spuren verhindert haben, folgt aus den Angaben der Angeklagten, die durch die Bekundungen des Zeugen KHK S., der im Rahmen der Ermittlung die digitalen Spuren ausgewertet hat, gestützt werden. Der Angeklagte A. hat in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass beide Angeklagte die Smartphones mit der Begründung zurückgelassen hätten, dass die Erzeugung digitaler Spuren verhindert werden sollte. Die Annahme einer gemeinsamen Absicht, digitale Spuren verhindern zu wollen, wird gestützt durch die Angaben, die der Angeklagte H. zu verschiedenen Zeiten im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemacht hat. Denn anders als in der Hauptverhandlung hat er damals nicht angegeben, sein angeschaltetes Handy bei Tatbegehung bei sich gehabt zu haben. Im Rahmen eines mit dem Angeklagten A. am 04.10.2017 geführten Gesprächs, das Gegenstand einer akustischen Wohnraumüberwachung gewesen ist, während auf Amrum umfangreiche Suchmaßnahmen nach dem Leichnam des vermissten K. G. öffentlichkeitswirksam liefen, bestand zwischen den Angeklagten Einigkeit, dass sie die Handys bei Begehung der Tat zwar dabei, aber ausgeschaltet hatten (MH: „Man kann über Handy, was die machen können, ein Bewegungsprotokoll erstellen. Das Ding ist ja mit GPS. Und da können die ein Bewegungsprotokoll gucken, wo du längs gelaufen bist mit dem Ding. Haargenau, metergenau.“ MA: . unverständlich . MH: „Doch wir hatten doch die Handies dabei.“ MA: „Ja, selbstverständlich, aber ausgeschaltet.“) Bereits dieses Gespräch belegt, dass bei den Angeklagten ein Bewusstsein vorhanden war, dass Smartphones grundsätzlich jedenfalls in Betrieb digitale Spuren verursachen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Anfang Oktober vorhandenen Kenntnisse der Angeklagten nicht schon zwingend Ende April 2017 bei Begehung der Tat vorgelegen haben müssen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte H. in dem Gespräch am 04.10.2017 den Gesichtspunkt der möglichen Erzeugung eines GPS-Bewegungsprofils auch bei ausgeschaltetem Smartphone erörtert – eine Kenntnis, die er selbst möglicherweise im April noch nicht hatte oder die ihm zumindest nicht aktuell im Bewusstsein war und die er auch im Moment des Gesprächs bei A. nicht voraussetzt. Für ein bewusstes Vermeiden digitaler Spuren am 27.04.2017 spricht auch das Aussageverhalten des noch nicht beratenen Angeklagten H. bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 05.10.2017. Der Vernehmungsbeamte KHK B. hat hierzu bekundet, den Angeklagten H. unter Vorhalt des skizzierten Dialogs aus der Wohnraumüberwachung vom Vortag gefragt zu haben, warum die Handys ausgeschaltet gewesen seien. Der Angeklagte H. habe geantwortet, dass man so habe verhindern wollen, während des Treffens mit K. G. durch eingehende Abrufe gestört zu werden. Auf weitere Nachfrage des Zeugen B. habe der Angeklagte H. ergänzt, sie seien schon in Rage und „in diesem Tunnelblick“ gewesen. Er – der Vernehmungsbeamte - habe dem Angeklagten sodann vorgehalten, dass das für ihn so klinge, als hätten die Angeklagten gewisse Vorbereitungshandlungen getroffen und die Handys bewusst ausgemacht, um keine Spuren zu hinterlassen. Dieser Vorhalt habe nach seinem Eindruck eine Veränderung im Aussageverhalten des Angeklagten H. herbeigeführt. Denn dieser habe nunmehr bestritten, dass Grund für das Ausschalten des Handys die Befürchtung gewesen sei, digitale Spuren zu hinterlassen. Der Angeklagte H. habe darauf geantwortet, dass das Ausschalten der Smartphones mit Spuren nichts zu tun habe. Das habe damit zu tun gehabt, dass sie ihm Angst machen und ihm zumindest ein paar reinhauen wollten. Anschließend habe er, der Zeuge B., weil er den Sinn der vorangegangenen Äußerung des Angeklagten H. nicht richtig erfasst habe, gefragt, ob er es richtig verstanden habe, dass die Handys am Tattag, dem 27.04.2017, ausgemacht worden seien. Der Angeklagte H. habe daraufhin – offensichtlich erstmals realisierend, dass das Ausschalten der Handys als bewusste Vorbereitungshandlung eines geplanten Tötungsdelikts verstanden werden könnte - geantwortet, dass er sich gar nicht sicher sei. Der Angeklagte A., habe ihm gesagt, dass die Handys aus gewesen seien. Was sein – H.s – Handy angehe, sei er sich nicht sicher. In der Hauptverhandlung schilderte der Angeklagte H. diesbezüglich keine Unsicherheit mehr, sondern abweichend von den anderslautenden früheren Bekundungen erstmals, dass er sein eingeschaltetes Handy bei der Tatbegehung bei sich gehabt habe. Grund für diese Änderung der Aussage ist zur Überzeugung der Kammer nicht etwa eine nunmehr bessere Erinnerung des Angeklagten H., sondern vielmehr dessen Bestreben, diesen Umstand des bewussten Vermeidens digitaler Spuren weit von sich zu weisen. Denn gewichtiges Indiz hierfür ist, dass die Änderung der Aussage erstmals zutage trat, als der Vernehmungsbeamte B. den Angeklagten H. darauf hinwies, dass das bewusste Ausschalten der Handys vor Tatbegehung von ihm als Ermittler als Hinweis auf ein planvolles Vorgehen bei Begehung der Tat gewertet werde. Der Zeuge B. gab zu diesen Passagen der Vernehmung an, dass der Angeklagte an dieser Stelle ein auffälliges Aussageverhalten gezeigt habe. Er habe das Aussageverhalten des Angeklagten H. an dieser Stelle als „stockend, ein bisschen wie ertappt, rudernd“ empfunden. Die Erklärung, man habe die Handys ausgemacht, weil man sich bereits in einem „Tunnelblick“ befunden habe, habe für ihn, den Zeugen, in dieser Situation „fadenscheinig und nicht plausibel“ geklungen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die anfänglichen Äußerungen des Angeklagten H. der Wahrheit entsprechen. Andernfalls hätte er der Äußerung des Angeklagten A. während der Wohnraumüberwachung, die Handys seien doch ausgeschaltet gewesen, widersprochen. Ebenso verhält es sich bei den ersten Angaben im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 05.10.2017. Denn auch dort hat der Angeklagte H. nicht – wie es nahegelegen hätte, wenn er sein Handy tatsächlich bei Begehung der Tat eingeschaltet gehabt hätte – dem Vorhalt des Vernehmungsbeamten, dass das Handy ausgeschaltet gewesen sei, widersprochen. Er hat vielmehr versucht, einen Grund hierfür anzugeben, indem er behauptet hat, dass er zu diesem Zeitpunkt „in Rage“ gewesen sei und sich „im Tunnelblick“ befunden habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte bewusst sein Handy ausgeschaltet hat, um die Erzeugung digitaler Spuren zu verhindern, wird durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte generell um die Bedeutung digitaler Spuren weiß und auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung wusste. Denn er hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte A. und er nach der Tat das Handy des verstorbenen K. G. aus dessen Hosentasche genommen und weggeworfen hätten, denn „das hätte man ja orten können“. Die auf die Würdigung der Angaben der Angeklagten gestützte Feststellung, dass die Angeklagten vor der Tat bewusst ihre Handys ausgeschaltet haben, um keine Spuren zu erzeugen, wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK S. KHK S. hat in diesem Verfahren die digitalen Spuren und im Zuge dessen auch die Handys der Angeklagten ausgewertet. Diese Auswertung hat ergeben, dass das Handy des Angeklagten H. ab 19:08 Uhr am 27.04.2017 bis 01:13 Uhr am 28.04.2017 nicht aktiv war. Das Handy des Angeklagten A. war mit Ausnahme einer einmaligen Datenerzeugung um 21:51 Uhr ab 18:12 Uhr bis 00:33 Uhr am 28.04.2017 nicht mehr aktiv. Zwischen 00:33 und 6:48 Uhr am Morgen des 28.04.17 war es ebenfalls nicht aktiv. Dies passt zu den von der Kammer gewürdigten Angaben der Angeklagten, dass die Handys bewusst nicht genutzt wurden. Im Einzelnen: KHK S. ist der Kammer aus einer Vielzahl an Verfahren als überaus erfahrener Ermittler im Bereich digitaler Spuren bekannt. Er hat der Kammer erläutert, dass er die Handys der Angeklagten mithilfe hierfür entwickelter forensischer Programme (UFED-Reader) untersucht habe. Mittels dieser Programme sei es möglich, die Aktivitäten der Handys entweder gesammelt in einer sogenannten Timeline zu betrachten oder je nach Fragestellung die Aktivitäten nach Funktionsweise (z.B. alle WhatsApp-Chats, alle Telefonate, alle Fotos…) sichtbar zu machen. Die mit Hilfe dieses forensischen Programmes durchgeführte Analyse des iPhones des Angeklagten H. habe ergeben, dass zwischen 19:08 Uhr am 27.04.2017 und 01:00 Uhr am 28.04.2017 keine Aktivität auf diesem Telefon zu verzeichnen gewesen sei. Es habe weder bewusste Kommunikation wie z.B. das Verfassen von WhatsApp-Nachrichten noch Anrufe gegeben. Besonders auffällig sei für ihn als Ermittler jedoch, dass es während dieser Zeit auch keinerlei „stille“ Kommunikation gegeben habe, also z.B. das für den Nutzer unbewusste Einwählen des Smartphones ins Internet, um z.B. im Hintergrund Apps und Daten zu aktualisieren oder eine Kontaktaufnahme zwischen Handy und Funkzelle. Die auf einem iPhone installierte App „Health“, die unter anderem Schritte des Handynutzers zählt, habe am 27.04.2017 ab 19:08 Uhr keine Daten gesammelt, obwohl dies in den Stunden zuvor der Fall gewesen sei. Die App habe beispielsweise am Folgetag, als die Angeklagten, wie sie übereinstimmend angegeben haben, zum Tatort zurückgekehrt sind und die Leiche vergraben haben, diese Wegstrecke in Schritten genau aufgezeichnet. Er könne technisch allerdings nicht ausschließen, dass das Handy während der Zeit am 27.04.2017, in der keine Aktivitäten verzeichnet seien, im Flugmodus gewesen oder der Akku leer gewesen sei. Die Ergebnisse der Auswertung des Handys des Angeklagten A. passen ebenfalls zu der Überzeugung der Kammer, dass Handydaten während der Tatbegehung von den Angeklagten bewusst vermieden wurden. Der Zeuge KHK S. hat ausgeführt, dass er für das Handy des Angeklagten A. in der Zeit von 18.12 Uhr (27.04.2017)bis 00.32 Uhr und von 00.32 bis 00.48 Uhr (28.04.2017) keine Aktivitäten festgestellt habe mit Ausnahme der einmaligen Datenerzeugung über das WLAN um 21.51 Uhr. Hierbei, so der Zeuge KHK S., habe er bedacht, dass das Handy des Angeklagten A. von dessen Mobilfunkbetreiber wegen nicht gezahlter Telefonrechnungen insoweit gesperrt gewesen sei, so dass nur noch Notrufe, eingehende Anrufe und WLAN-Verbindungen von diesem Gerät hergestellt werden konnten. Diese möglichen Verbindungen seien im Zeitraum von 18:12 Uhr, als die WLAN-Verbindung ausgeschaltet worden sei, bis 21:51 Uhr, als ein einmaliger Datensatz in Verbindung mit der WLAN-Funktion erzeugt worden sei, und danach nicht zu verzeichnen gewesen. Um 0:33 Uhr sei dann - mutmaßlich unbeabsichtigt bei Verwendung der Taschenlampenfunktion - ein verwackeltes Foto mit der Kamera des Smartphones erzeugt worden, welches Gras und Sand - möglicherweise eine Dünenlandschaft - zeige. Dies schließe er daraus, dass um 0:33 Uhr am 28.04.2017 die App „movie player“ von Samsung gestartet worden sei. Mittels dieses Programms machten Samsung-Produkte mit der Handykamera erzeugte Bilder sichtbar. Das Lichtbild selbst habe einen Datumsstempel von 22:33 Uhr. Auf diese Zeit sei UTC + 2 hinzuzurechnen, wodurch sich 0:33 Uhr ergebe. Die Kammer schließt aus, dass es auf einem Zufall beruht, dass die Smartphones beider Angeklagter zeitgleich am Tatabend inaktiv waren. Die Kammer hat die Möglichkeit bedacht, dass die Angeklagten bei Tatbegehung jeweils ihre Smartphones eingeschaltet mit sich führten, aber deren fehlende Aktivität allein darauf zurückzuführen ist, dass inmitten der Amrumer Dünenlandschaft kein WLAN und kein Telefon-Internetnetz vorhanden ist. Sie hat diese Möglichkeit verworfen. Denn dieses Szenario erklärt nicht, warum die Smartphones beider Angeklagter über einen Zeitraum von mehr als sechs Stunden (H. 19.08 Uhr bis 1.13 Uhr, A. 18.12 Uhr bis 0.33 Uhr mit Ausnahme der einmaligen Aktivität um 21.51 Uhr) inaktiv waren. Die Angeklagten behaupten selbst nicht, dass sie sich über einen derart langen Zeitraum in der Dünenlandschaft befunden haben. Zudem hat K. G. zuletzt um 19.43 Uhr – zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagten ihre Smartphones bereits ausgeschaltet hatten, K. G. aber noch in seiner Wohnung war - einen Beitrag auf facebook gepostet. Überdies wurde das letzte Signal seines Smartphones um 20.31 Uhr auf dem Weg - mutmaßlich gemeinsam mit den Angeklagten - in die Dünenlandschaft festgestellt, wie der Zeuge KHK S. bekundet hat. Dieses Ermittlungsergebnis passt zu der eindeutigen Äußerung des Angeklagten A., dass beide ihre Handys aus Sorge vor der Erzeugung digitaler Spuren – ausgeschaltet - zurückgelassen hätten; der Angeklagte H. hat dies, wie dargelegt, vor seiner unglaubwürdigen Abschwächung seiner Angaben ebenfalls geäußert, wobei er angab, dass die Handys ausgeschaltet gewesen seien. Hinzukommt, dass der Angeklagte H., obwohl die Nutzung der Mobiltelefone sowohl Thema in der Beschuldigtenvernehmung als auch in der Hauptverhandlung war und er hierzu Angaben gemacht hat, zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass der Akku des Handys leer gewesen wäre. (6) Die Angeklagten H. und A. haben K. G., als sie ihn am Abend des 27.04.2017 aufsuchten, bewusst über ihre feindseligen Absichten im Unklaren gelassen und ihm vielmehr vorgetäuscht, dass sie einen Abend in freundschaftlicher Stimmung mit ihm verbringen wollten. Das haben beide Angeklagten übereinstimmend angegeben. Die Angeklagten sind mit K. G. an einen deutlich von dem Ort Wittdün entfernten Ort in den umliegenden Dünen gegangen, bevor sie ihn mit ihren Vorwürfen konfrontiert und angegriffen haben. Der Zeuge KHK R., der sowohl mit den Ermittlungen befasst als auch beim Fund der Leiche zugegen war, schilderte, dass der Fundort der Leiche, der ausweislich der Bekundungen der Angeklagten mit dem Tatort im Wesentlichen übereinstimmt, ca. 15-20 Minuten Fußweg, „je nach Geschwindigkeit auch länger“ vom XX entfernt lag. (7) Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten schon vor dem ersten Angriff auf K. G. bereit waren, diesen im Verlauf des Angriffs so schwer zu verletzen, dass er sterben könnte und seinen Tod jedenfalls billigend in Kauf nahmen, ergibt sich aus der Gesamtschau der dargelegten Vorbereitungshandlungen. Wäre es den Angeklagten abweichend von den Feststellungen der Kammer allein darum gegangen, K. G. zur Rede zu stellen oder zu verprügeln, wäre die Mitnahme eines Messers nicht erforderlich gewesen. Das Herstellen einer Überzahlsituation hätte ausgereicht. Es gab keinen anderen Grund, „prophylaktisch“ (Angeklagter H.) ein Messer mitzunehmen, als das jedenfalls in Kauf genommene Beibringen potentiell lebensgefährlicher Verletzungen. Einen Hinweis darauf, dass K. G. seinerseits bewaffnet sein würde, gab es nicht. Das bewusst lange „In-Sicherheit-Wiegen“ des K. G. wäre bei einer lediglich beabsichtigten Schlägerei ebenfalls nicht notwendig gewesen. Hier hätte es ausgereicht, K. G. mit nach draußen zu bitten und sich etwas vom Haus zu entfernen, um ungestört einen Angriff beginnen zu können. Vielmehr haben die Angeklagten K. G. bewusst an einen entlegenen Ort verbracht, um nicht nur die Anwesenheit potentieller Zeugen zu vermeiden, sondern auch um weit genug entfernt von einer Ortschaft zu sein, damit eventuelle Schreie nicht gehört werden konnten. Die ortskundigen Angeklagten wussten, dass sie an einem – wie der Zeuge S., der die Wetterdaten vom 27.04.2017 recherchiert hatte, berichtete – kühlen Aprilabend in der weiten Dünenlandschaft Amrums aller Voraussicht nach unbeobachtet und unbemerkt bleiben würden. Hätten die Angeklagten nicht schon vor Beginn des ersten Angriffs auf K. G. dessen Tod billigend in Kauf genommen, hätte es überdies keinen Sinn ergeben, digitale Spuren vermeiden zu wollen. Wäre von vornherein für die Angeklagten klar gewesen, dass K. G. die Konfrontation überleben würde, hätten sie sich die Mühe, digitale Spuren zu vermeiden, ersparen können. Denn in diesem Fall hätte K. G., wenn er dies gewollt hätte, seine Angreifer selbst gegenüber der Polizei benennen können. Der Umstand, dass der Angeklagte A. Panzertape mitgenommen hat, steht der Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte A. hat hierzu in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass er dies getan habe, um K. G. zu fesseln, damit die Angeklagten in Ruhe mit ihm reden könnten. Dieses Argument ist nicht überzeugend. Um mit K. G. zu reden, hätte es keinerlei Fesselung bedurft. Die Angeklagten haben K. G. schließlich auch mit dem Vorwurf konfrontiert, ohne ihn zuvor zu fesseln. (8) Nichts gestützt hat die Kammer auf einen Kassiber, den der Angeklagten H. dem Angeklagten A. in der Untersuchungshaft unerlaubt zukommen lassen wollte. Der Angeklagte H. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er der Verfasser dieses Briefes und dieser an den Angeklagten A. gerichtet war. Darin heißt es unter anderem: „ (…) Jetzt geht Morgen unsere Verhandlung los. Wir müssen sagen, dass wir ihn verletzen wollten aber nicht umbringen wollten. (…)“ Der Inhalt dieses Briefes legt zwar nahe, dass die Angeklagten K. G. „umbringen wollten“. Denn hätten sie ihn – wie beide behaupten - nur verletzen wollen und die Situation sei unerwartet „eskaliert“, wäre für beide Angeklagten klar gewesen, dass man dies – wenn man überhaupt vor Gericht etwas sagen wollte - so berichten würde. Es wäre in diesem Fall nicht notwendig gewesen, dem Angeklagten A. vorzugeben, was dieser sagen „müsse“. (9) Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten K. G., nachdem er zu Boden gegangen war und der Angeklagte A. ihm den ersten Messerstich versetzt hatte, nochmals vorgeworfen haben, E. H. vergewaltigt zu haben. Sie taten dies mutmaßlich, um ihm zu verdeutlichen, warum er angegriffen und getötet wird. Als die ersten Schläge auf K. G. erfolgten, hatten die Angeklagten wegen seiner ihnen unliebsamen Reaktion bereits die Entscheidung gefällt, dass sie selbst die Tat ahnden würden, weswegen der Angeklagte A. das verabredete Zeichen zum Losschlagen gegeben hatte. Die Kammer schließt aus, dass der Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten nach diesem Zeitpunkt noch in Frage stand und seitens der Angeklagten eine Aufforderung erfolgte, deren Befolgung den Verlauf des Geschehens, nämlich die Tötung K. G., noch hätte abwenden können. Zwar hat der Angeklagte H. dies in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben. Dort gab er an, dass die Angeklagten – er gab nicht an, welcher der beiden - K. G., nachdem er nach den ersten Schlägen zu Boden gegangen sei, nochmals den Vorwurf gemacht hätten, E. H. vergewaltigt zu haben. Als K. G. gesagt habe, dass es ihm leid tue, hätten sie ihn aufgefordert, die Polizei zu rufen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin hätten sie den körperlichen Angriff fortgesetzt. Von zwei Gesprächen berichtete der Angeklagte H. in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht mehr. Es habe nur ein Gespräch nach den ersten Schlägen gegeben. Der Angeklagte A. bestätigte den vom Angeklagten H. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bekundeten Gesprächsinhalt zum zweiten Gespräch nicht. Er gab an, dass er, nachdem K. G. zu Boden gegangen sei, diesem mit dem Messer einen Stich nahe der Wirbelsäule versetzt und ihn aufgefordert habe, ruhig zu sein, damit man reden könne. Ein anschließendes Gespräch schilderte er jedoch nicht. Die Annahme, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt – nach den ersten Schlägen mit der Jägermeisterflasche gegen Kopf und Gesicht und nach dem ersten Messerstich - noch in Erwägung gezogen haben könnten, die Ahndung der mutmaßlichen Vergewaltigung der Polizei zu überlassen, ist abwegig. Gegen diese Annahme sprechen schon die umfangreichen Vorbereitungshandlungen der Angeklagten. Zudem war K. G. zu diesem Zeitpunkt schon schwer verletzt. Er hatte bereits mehrere Schläge mit der Jägermeisterflasche gegen Kopf und Gesicht erhalten. Die Sachverständige Prof. P. hatte im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung erläutert, dass das beim Leichnam K. G.s aufgefundene ausgedehnte Bruchsystem im Bereich von Nase, Mittelgesicht und Kiefer ohne weiteres mit Schlägen mittels eines Gegenstandes wie der Jägermeister-Flasche vereinbar sei. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A. K. G. zu diesem Zeitpunkt einen Messerstich in den Rücken versetzt hatte. Wäre es den Angeklagten nach dem verabredeten Zeichen und den ersten Schlägen noch darum gegangen, K. G. zu einem Geständnis bei der Polizei zu bewegen, hätte ein Drohen mit dem Messer genügt. Es ist abwegig, anzunehmen, dass eine Person mit derartigen Schlag- und Stichverletzungen – womöglich noch in Begleitung seiner Angreifer - bei der Polizei ein glaubhaftes Geständnis abgeben könnte; die Freiwilligkeit dieses Geständnisses würde von jedem Polizeibeamten sofort in Zweifel gezogen, wenn nicht gar verneint werden. d.) K. G. versah sich im Moment des ersten Schlages auf ihn keines Angriffs und war aus diesem Grund in seiner Abwehrbereitschaft eingeschränkt aa.) Zum Zeitpunkt des ersten, bereits mit Tötungsvorsatz geführten Schlages des Angeklagten H. versah sich K. G. trotz des ihm zuvor gemachten Vorwurfs keines erheblichen oder gar lebensgefährlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit. Die Angeklagten haben K. G. vorgespiegelt, dass sie gemeinsam mit ihm „etwas trinken“, womöglich auch „etwas kiffen“ gehen wollten. Diesen Vorschlag hat K. G., einem gemeinsamen Abend mit Bekannten erfreut entgegensehend, bereitwillig angenommen und selbst etwas zum Gelingen des Abends, nämlich eine Flasche „Jägermeister“, beigesteuert. Der Weg zum späteren Tatort verlief ohne besondere Vorkommnisse. Es gab keine Anhaltspunkte, die nahegelegt hätten, dass K. G. Verdacht im Hinblick auf einen Angriff auf ihn hätte schöpfen können. Auch der ihm gemachte Vorwurf, dass er mit E. H. Sex gehabt bzw. diese vergewaltigt habe, war nicht geeignet, diese Arglosigkeit zu beseitigen. Nachdem der Weg zum späteren Tatort ruhig verlaufen war („auf dem Weg fielen ein paar Floskeln“), erhob der Angeklagte A. diesen Vorwurf ebenfalls „mit ruhiger Stimme“. K. G. konnte, auch wenn er – was die Kammer trotz seiner beschränkten deutschen Sprachkenntnisse zugunsten der Angeklagten angenommen hat - erkannt hatte, dass die Angeklagten ihm einen ernsten Vorwurf machten, in dieser Situation weiter damit rechnen, dass die Angeklagten gewillt waren, die Auseinandersetzung verbal zu führen. K. G. musste auch nicht aufgrund früherer gewalttätiger Auseinandersetzungen mit den Angeklagten damit rechnen, dass diese in einer Konfliktsituation mit erheblichen Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit reagieren würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen, weder verbaler noch körperlicher Art, zwischen K. G. und den Angeklagten gegeben hat. Da er keinen Angriff erwartete, war er auch nicht darauf vorbereitet, sich zu verteidigen oder rechtzeitig wegzulaufen. bb.) Die Arglosigkeit K. G.s und seine darauf beruhende eingeschränkte Abwehrbereitschaft haben die Angeklagten bewusst ausgenutzt. Sie haben seine Arglosigkeit bewusst herbeigeführt. Die Angeklagten haben K. G. gezielt über ihre Absichten getäuscht, um bei ihrem Angriff das Überraschungsmoment nutzen zu können. Der Angeklagte H. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung hierzu an, K. G. unter dem Vorwand, mit ihm etwas trinken zu gehen, aus der Wohnung „gelockt“ zu haben; der Angeklagte A. bestätigte auf Frage des Vernehmungsbeamten, dass sie durch den Plan – K. G. unter einem Vorwand aus der Wohnung zu locken - erreichen wollten, dass dieser keinen Verdacht schöpft und sie problemlos begleitet. e.) Fortgang des Abends Die Feststellungen zum Nachtatverhalten hat die Kammer aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten getroffen. Soweit der Angeklagte H. erstmals in der Hauptverhandlung abweichend angegeben hat, am Abend des 27.04.2017 nicht nochmals zum Tatort zurückgekehrt zu sein, folgt die Kammer dieser Behauptung nicht. Auch hier handelt es sich um eine nachträgliche Änderung, die nicht mit den Angaben des Angeklagten A. übereinstimmt. Zudem wird die ursprüngliche Schilderung des Angeklagten H., die mit derjenigen des Angeklagten A. übereinstimmt, durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten A. gestützt. Auf diesem Handy wurde ausweislich der Angaben des Zeugen KHGK S. ein Foto gesichert, das um 0:33 Uhr gemacht wurde und das Sand und Strandhafer zeigt. Dies Foto könnte – so der Zeuge S. - versehentlich gemacht worden sein, als das Handy des Angeklagten A. als Taschenlampe benutzt wurde. Dies passt zu der ursprünglichen Schilderung beider Angeklagten, dass sie spät am Abend bzw. in der Nacht des 27.04 nochmals in die Dünen zurückgekehrt seien, um den Leichnam notdürftig mit Sand zu bedecken. f.) Nachtatverhalten Die Feststellungen zum Nachtatverhalten (II. 3.) hat die Kammer aufgrund der in diesen Punkten übereinstimmenden Angaben der Angeklagten getroffen. IV. Die Angeklagten haben jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand eines gemeinschaftlich verübten Mordes gemäß der §§ 211, 25 Abs. 2 StGB erfüllt, indem sie K. G. auf heimtückische Weise töteten. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (st. Rspr.; Nachweise in Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 211 Rn. 34). Dies haben die Angeklagten getan. K. G. war zum Zeitpunkt des Angriffs arglos. Diese Arglosigkeit bestand darin, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versah, also die Vorstellung hatte, vor einem Angriff sicher zu sein (vgl. Fischer a.a.O., Rn. 35). Dies war wegen seiner Annahme, die Angeklagten - Bekannte - wollten mit ihm gemeinsam den Abend verbringen und etwas trinken gehen, der Fall. Diese Arglosigkeit K. G.s wurde nicht durch die gegen ihn vor dem Angriff mit ruhiger Stimme erhobenen Vorwürfe aufgehoben. Denn ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorausgegangenen Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (BGH 4 StR 329/03, Urteil vom 22.01.2004, Rn. 13, zitiert nach juris). K. G. rechnete mangels irgendwelcher Anzeichen im Moment des Angriffs trotz des zuvor an ihn gerichteten Vorwurfs nicht mit einem solchen. Die Angeklagten handelten als Mittäter, § 25 Abs. 2. StGB. Derjenige handelt mittäterschaftlich, der seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; Nachweise in Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 23) . Beide Angeklagte haben solche Tatbeiträge erbracht. Sie haben die Tat gemeinsam geplant und durchgeführt. Der Angeklagte H. hat sich vom Angeklagten A. überzeugen lassen, mit ihm zusammen K. G. mit dem Vorwurf der angeblichen Vergewaltigung zu konfrontieren und jedenfalls für den Fall, dass K. G. die vermeintliche Vergewaltigung nicht sofort einräumen und bereit sein würde, dies bei der Polizei zu wiederholen, diesen körperlich anzugreifen und mit dem mitgebrachten Messer jedenfalls erheblich zu verletzen. Er versicherte den Angeklagten A. seiner Unterstützung. Beide besprachen, K. G. über ihre eigentlichen Absichten täuschen zu wollen und spiegelten ihm gemeinsam vor, mit ihm etwas trinken zu wollen; der Angeklagte A. nahm ein Messer mit, was der Angeklagte H. wusste und billigte; sie beschlossen, zur Vermeidung von Spuren ihre Handys auszuschalten; sie verabredeten ein nur für sie als Angriffssignal zu verstehendes Zeichen; sie griffen beide K. G. körperlich an, indem sie ihn mit Fäusten bzw. der Jägermeister-Flasche schlugen, beide versetzten ihm Messerstiche, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer die letztlich zum Tod führenden Stiche versetzte. Die Angeklagten handelten zum Zeitpunkt des ersten Angriffs auf K. G. mit bedingtem Tötungsvorsatz. Sie hatten jedenfalls für den Fall, dass K. G. die vermeintliche Vergewaltigung nicht sofort einräumen und bereit sein würde, dies bei der Polizei zu wiederholen, den gemeinsamen Plan, diesen körperlich anzugreifen und mit dem mitgebrachten Messer jedenfalls erheblich zu verletzen. Ihnen war dabei bewusst, dass sie durch den Messereinsatz lebensgefährliche Verletzungen verursachen könnten und dass K. G. an diesen Verletzungen versterben könnte. Sie haben den Tod des K. G. für diesen Fall billigend in Kauf genommen. Billigend in Kauf nehmen bedeutet, dass der Tod als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt wurde und die Täter sich mit diesem Erfolgseintritt um eines erstrebten Zieles Willen abgefunden hat (Fischer § 15 Rn. 9b m.w.N ). Das haben die Angeklagten schon vor dem Treffen mit K. G. um der Ahndung der Vergewaltigung willen getan. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei der Tötung eines Menschen grundsätzlich eine hohe Hemmschwelle zu überwinden ist. Die Angeklagten haben die Arglosigkeit K. G.s bewusst ausgenutzt. Sie haben zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz erfolgten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkannt, so dass sie sich bewusst waren, einen durch seine Arglosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. Fischer § 211 Rn. 44 m.w.N.). Die Angeklagten haben, wie aus ihren Angaben hervorgeht, K. G. bewusst im Unklaren über ihre Absichten gelassen, um ihr Vorhaben zu erleichtern. Sie haben ihn unter Vorspiegelung falscher, nämlich freundschaftlich-nachbarschaftlicher Absichten zum Verlassen seiner Wohnung bewegt („gelockt“) und ihn an einen abgelegenen Ort geführt, wo sie ihren Angriff für K. G. völlig überraschend ausgeführt haben. V. Die Angeklagten handelten rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich; insbesondere stellt der Umstand, dass beide Angeklagte von einer Vergewaltigung E. H.s durch K. G. ausgingen, keinen Rechtfertigungsgrund dar. VI. Während der Tatbegehung war die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert, geschweige denn aufgehoben, §§ 20, 21 StGB. 1. Der Angeklagte A. Zu dem Ergebnis, dass die Fähigkeit des Angeklagten A., das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert, geschweige denn aufgehoben war, kam der Sachverständige Dr. T. in seinem Gutachten, das sich mit der Frage möglicher Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. befasste. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen, kritisch gewürdigt und sich ihnen angeschlossen. Anlass für die Kammer zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit dieser Fragestellung betreffend den Angeklagten A. war, dass […], was auf das Vorhandensein einer psychiatrischen Erkrankung hätte hindeuten können. a.) Sachkunde des Sachverständigen Der Sachverständige hat die zur Beantwortung dieser Fragestellung notwendige Sachkunde. Er ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und hat die Berechtigung erworben, die Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“ anzugeben. In diesem Bereich arbeitet der Sachverständige seit 10 Jahren und ist mittlerweile selbst in der Prüfungskommission tätig, die über die Verleihung dieser Schwerpunktbezeichnung entscheidet. Er hat in dieser Zeit eine Vielzahl forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten erstellt und hat sowohl in der forensischen Fachklinik Neustadt i.H. als auch derjenigen in Hamburg-Ochsenzoll, wo er die Zusatzqualifikation „Suchtmedizin“ erworben hat, gearbeitet. Derzeit ist er überwiegend als Sachverständiger tätig. b.) Grundlagen des Gutachtens Die Möglichkeit einer Exploration hatte der Sachverständige nicht, da der Angeklagte A. eine solche abgelehnt hatte. c.) Keine krankhafte seelische Störung Der Angeklagte A. litt zur Tatzeit nicht unter einer krankhaften seelischen Störung. Der Sachverständige hat die unter dieses Eingangsmerkmal fallenden möglichen Diagnosen geprüft und mit überzeugender Begründung abgelehnt. aa.) Keine schwere psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne Der Angeklagte A. litt zur Tatzeit nicht unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne, also z.B. einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer hirnorganischen Erkrankung. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass es keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben des Angeklagten A. gebe. Ebenso wenig gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Erkrankung. Der Angeklagte sei normal intelligent und in der Lage, diese Intelligenz zu nutzen. Er habe einen Schulabschluss erreicht, seine […]lehre sei ebenfalls nicht an mangelnden intellektuellen Fähigkeiten gescheitert und er habe sich ausweislich des Zeugen W. in seinem Beruf über die Jahre hinweg stetig positiv entwickelt, sei also in der Lage gewesen, immer anspruchsvollere Aufgaben zu übernehmen. bb.) Keine exogene Psychose i.S. einer Intoxikationspsychose Der Angeklagte A. litt zum Tatzeitpunkt auch nicht unter einer Intoxikationspsychose in Form eines Alkohol- oder Drogenrauschs. Zur Tatzeit habe, so der Sachverständige, keine durch Alkohol oder Cannabis verursachte Intoxikation vorgelegen, die einen Schweregrad erreicht habe, der das Eingangsmerkmal „krankhafte seelische Störung“ erfülle. Der Angeklagte A. habe zuvor Alkohol und Cannabis in den festgestellten Mengen konsumiert. Er habe selbst angegeben, dass Cannabis auf ihn – ebenso wie auf die überwiegende Mehrheit der Cannabiskonsumenten - eine beruhigende Wirkung habe. Die geringe Menge Alkohols von einigen Schlucken aus der Jägermeister-Flasche unmittelbar vor der Tatausführung sei ebenfalls nicht relevant. Es seien keine motorischen oder psychopathologischen Auslenkungen feststellbar gewesen. Eine Suchterkrankung sei für sich genommen nur in seltenen Fällen geeignet, das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zu begründen. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass das vom Angeklagten A. beschriebene Konsumverhalten in der Vergangenheit formal Gründe geboten habe, eine Suchterkrankung zu diskutieren, diese habe jedoch „nie und nimmer“ sein Leben bestimmt. Der Angeklagte habe davon berichtet, dass er in der Vergangenheit – bevor er die Beziehung mit E. H. aufgenommen habe - gelegentlich Entzugserscheinungen in Form von übermäßigem Schwitzen gehabt habe, wenn er seinen Alkoholkonsum eingestellt habe. Jedoch habe er dieses ohne Hilfe von außen überwunden. d.) keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung Der Angeklagte A. litt zum Tatzeitpunkt nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S. eines hochgradigen Affekts. Dies hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Er hat ausgeführt, dass es aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen zwei Fallgruppen des hochgradigen Affekts, der unter den Begriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung subsumiert werden könne, gebe. Zum einen sei das die Fallkonstellation, in der sich ein zwischen zwei Personen länger andauernder Konflikt anstaue und sich in einer bestimmten Situation quasi die „Bremsen“ lösten, woraufhin sich die Konfliktsituation gewaltsam entlade. Die andere Fallkonstellation betreffe Personen, die sich nicht kennen. Aus nichtigem Anlass entstehe ein Streit, der sich hochgradig explosiv entwickle und ebenso schnell wieder ende („Wirtshausschlägerei“). Die vorliegende Fallkonstellation lasse sich unter keine der beiden Fallgruppen subsumieren. Zwischen dem Angeklagten A. und dem späteren Opfer habe es keine längere Vorgeschichte gegeben, der Konflikt sei – ausschließlich in der Gefühlswelt des Angeklagten A. - erst ein bis zwei Tage vor der Tat entstanden, weswegen die erste Fallkonstellation nicht passe. Die zweite Fallkonstellation, die sich durch impulshafte Abläufe auszeichne, passe ebenso wenig. Vor dem Aufeinandertreffen mit K. G. habe der Angeklagte A. gewusst, aus welchem Grund er das Opfer habe konfrontieren wollen. Aus diesem Grunde könne ihn keine der möglichen Reaktionen des K. G. überrascht haben. Weiter müsse geprüft werden, ob es vorbereitende Handlungen und Überlegungen gebe. Je mehr solcher vorbereitenden Handlungen und Überlegungen vorlägen, desto weniger komme ein hochgradiger Affekt in Betracht. Aus seiner Sicht gebe es solche vorbereitenden Handlungen. Der Angeklagte A. habe erkannt, dass er im Fall einer körperlichen Auseinandersetzung keine Chance gegen K. G. gehabt hätte und sich Unterstützung in Person des Angeklagten H. geholt. Die Verabredung eines geheimen Zeichens für den Beginn des Angriffs sei ebenso eine vorbereitende Handlung wie die Mitnahme von für den Angriff nützlichen Gegenständen (Messer, Tape). Diese vorbereitenden Handlungen sprächen dafür, dass von drei beteiligten Personen zwei das Geschehen kontrolliert hätten. In so einer Konstellation trete der Aspekt, dass ein Konflikt „überschwappen“ könne, zurück. Ebenso gebe es Aspekte im Nachtatverhalten, die gegen das Vorliegen eines hochgradigen Affektes sprächen. Der Angeklagte A. habe im Anschluss an die Tat Überlegungen angestellt und keine Fehlhandlungen vorgenommen. Nachdem die Angeklagten erkannt hätten, dass K. G. sich nicht mehr bewege, hätten sie geprüft, ob er tot sei und die Tötungshandlungen eingestellt, sein Handy mitgenommen und zur Spurenvermeidung weggeworfen. Sie hätten im Anschluss der Zeugin H. von der Tat berichtet und sich entschlossen, zurückzukehren, um das Opfer zu vergraben, wobei es aus sachverständiger Sicht gleichgültig sei, ob das Vergraben am selben Abend oder am Folgeabend erfolgt sei. Der Einwand des Verteidigers, dass der Angeklagte während der körperlichen Auseinandersetzung und des Messereinsatzes sehr wütend gewesen sei und deswegen den Tatablauf, insbesondere wer welchen Messerstich gesetzt habe, nicht mehr erinnere, führe zu keiner anderen Bewertung. Das Gefühl der Wut sei kein psychopathologischer Affekt und bei einem Tötungsdelikt in der Regel tatimmanent. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass der Angeklagte im Anschluss an die Tat, als die Angeklagten der Zeugin H. vom Geschehenen berichtet hätten, nach deren Bekundung aufgelöst gewesen sei. Es handele sich bei dem Angeklagten A. um einen jungen Menschen, der in der Vergangenheit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Im Gegenteil: wenn dieser eine solch existentielle Situation wie die Tötung eines Menschen ohne affektive Beteiligung meisterte, „müsste man sich Sorgen machen, da es sich dann um einen Psychopathen handeln könnte“. e.) keine schwere andere seelische Abartigkeit Bei dem Angeklagten A. lag zum Tatzeitpunkt auch keine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d § 20 StGB vor. Unter dieses Eingangsmerkmal sind unter anderem Persönlichkeitsstörungen zu subsumieren, die einen bestimmten Schweregrad erreichen müssen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Tendenz zu […] beim Angeklagten A. auffällig sei. Über den Anlass hierzu könne er mangels Exploration jedoch nur spekulieren; aus psychiatrischer Sicht ergäben sich aus diesen Handlungen Hinweise auf Schwierigkeiten mit der Affektregulation. So könne man die Überlegung anstellen, dass der Angeklagte A. nicht ausreichend in der Lage sei, Gefühle zu formulieren, auszudrücken und auf diese Weise abzubauen. Diese Gefühle müssten „dann irgendwo hin“, weswegen er […]. Auch aus der Tendenz zur […] ergäben sich Hinweise auf innerseelisches Konfliktmaterial. Auf Grundlage des ihm vorliegenden Informationsmaterials ließe sich allenfalls der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung formulieren. Jedoch liege schon die maßgebliche Voraussetzung für die Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht vor. Denn eine Persönlichkeitsstörung müsse so ausgeprägt und das Persönlichkeitsgefüge und Lebensführung des Patienten so beeinträchtigend sein, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen, also mit einer Psychose oder schizophrenen Erkrankung vergleichbar sei. Das sei beim Angeklagten A. nicht der Fall. Er sei in der Lage gewesen, seiner Arbeit zufriedenstellend nachzugehen; dort sei er ausweislich der Angaben der Zeugen W. zunehmend zuverlässig geworden. Auch sei der Angeklagte A., wie die Zeugin H. berichtet habe, im sozialen Umgang unauffällig gewesen. f.) Würdigung Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Würdigung angeschlossen. Insbesondere seine Ausführungen zum Nichtvorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung überzeugen. Nach den Feststellungen der Kammer, die darin von weitergehenden Vorbereitungshandlungen (insbesondere bewusstes Ausschalten bzw. Zurücklassen der eigenen Smartphones zur Vermeidung digitaler Spuren) ausgeht, als der Sachverständige dies im Rahmen seiner Gutachtenerstattung getan hat, wird deutlich, dass der Angeklagte A. gemeinsam mit dem Angeklagten H. im Gegensatz zu K. G. das Geschehen kontrollierte und in der Hand hatte. Diese Vorbereitungshandlungen schließen nicht aus, dass die spätere Tötungshandlung selbst die Angeklagten erschüttert hat, da sie sich zuvor noch nie in so einer existentiellen Situation befunden haben. 2. Der Angeklagte H. Die Kammer hat keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten H. erlangt. Dieser hat, trotz des Verlusts seines Vaters […] und die damit verbundenen Schwierigkeiten in seiner Kindheit, Schule und Ausbildung regelrecht durchlaufen. In sozialer Hinsicht gab es keine Auffälligkeiten. Der Cannabiskonsum des Angeklagten H. ist für sich genommen ebenfalls kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung. Auch beim Angeklagten H. lag keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. Er hat ebenso wie der Angeklagte A. die festgestellten Vorbereitungshandlungen für die Tat getroffen und die Tat gemeinsam mit dem Angeklagten A. kontrolliert. Soweit er in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung davon sprach, „in Rage“ und „im Tunnelblick“ gewesen zu sein, bezieht er diese Aspekte zunächst auf den Moment des Ausschaltens des Handys noch vor dem Zusammentreffen mit K. G. im XX, also erhebliche Zeit vor Ausführung der eigentlichen Tathandlung. Auch bei ihm gilt, dass die von der Zeugin H. beschriebene – nachvollziehbare - Erschütterung nach der Tat keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines hochgradigen Affekts bei Begehung der Tat zulässt. Denn auch der Angeklagte H. hat gemeinsam mit dem Angeklagten A. nach der Tat überlegte Handlungen vorgenommen (z.B. Wegwerfen des Handys des Getöteten). Eine Intoxikation, die Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H. gehabt haben könnte, lag nicht vor. Nach seinen Angaben konsumierte er mit dem Angeklagten A. vor der Tat Cannabis. Hierzu gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst an, dass ihn Cannabiskonsum grundsätzlich ruhiger mache und er Probleme besser verdrängen könne. Die von ihm vor der Tat konsumierte geringe Alkoholmenge (zu dritt ein Drittel einer Flasche Jägermeister) war nicht geeignet, auf die Steuerungsfähigkeit Einfluss zu nehmen. VI. Die Kammer hat auf den Angeklagten H. Jugendstrafrecht angewendet, weil sich nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergeben hat, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr.1 JGG. Der Angeklagte H. war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und 9 Monate alt und damit Heranwachsender gemäß § 1 Abs. 2 2 Alt. JGG. [wird ausgeführt] VII. Die Kammer hat gegen den Angeklagten H. eine Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und gegen den Angeklagten A. eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. 1. Der Angeklagte H. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG wegen der in der Tat hervorgetretenen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. a.) Das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG hat die Kammer – trotz aus der Tat resultierender Anhaltspunkte – im Ergebnis nicht festgestellt. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können sich auch schon in der ersten Straftat des Jugendlichen zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die - wenn auch verborgen - schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluss gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen. Bei einer derart schwer wiegenden Tat wie der von dem Angeklagten H. begangenen sind die Anforderungen an die schon vor der Tatbegehung entwickelten Persönlichkeitsmängel, auch dann, wenn es sich um die erste Straftat handelt, nicht zu hoch anzusetzen. Wer die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten überwindet, wird in aller Regel, wenn die Tat nicht durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, erhebliche Persönlichkeitsmängel aufweisen, die Anlass zu der Befürchtung weiterer gravierender Straftaten geben und - unabhängig davon, dass auch die Schwere der Schuld Jugendstrafe rechtfertigt - die Ahndung nur mit Zuchtmitteln als nicht ausreichend und verfehlt erscheinen ließen. Zwar spricht der Umstand, dass der Angeklagte einen Mord begangen hat, an sich schon für das Vorliegen schädlicher Neigungen. Vorliegend ist die Tat aber durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände geprägt. Denn der Angeklagte H. hat kurz vor Begehung der Tat vom Angeklagten A. gehört und ungeprüft geglaubt, dass seine Schwester Opfer eines Verbrechens des später Getöteten geworden sei. Aus dem Vorleben des Angeklagten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen schädlicher Neigungen. b.) Die Verhängung von Jugendstrafe war jedoch wegen Schwere der Schuld geboten (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Das Merkmal Schwere der Schuld hebt auf das Ausmaß der Einzelschuld ab, bei der es auf die Höhe des verwirklichten Unrechts ankommt. Die Schuldschwere ist nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat, sondern der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und Motivation des Täters zu beurteilen. Bei Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer bedacht, dass, wie vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 04.08.2016, Az.: 4 StR 142/16 ausgeführt, der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke auch dann vorrangig zu berücksichtigen ist, wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Der Angeklagte H. hat einen Tatbestand – Mord - erfüllt, für dessen Verwirklichung im Erwachsenenstrafrecht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB zwingend ist. Das Unrecht der begangenen Tat wiegt derart schwer, dass die bloße Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Verhängung von Zuchtmitteln auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft nicht mehr geeignet wären, dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht zu Bewusstsein zu bringen. Ferner bleibt festzuhalten, dass die von dem Angeklagten verübte Tat nicht von entwicklungsbedingten Motiven - Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen - getragen worden ist. Es handelte sich um das vorsätzliche, heimtückische Töten eines anderen Menschen. Die in der Tat zum Ausdruck gekommene charakterliche Haltung legt daher – auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Entwicklung - strenge Rechtsfolgen nah, um die erforderliche erzieherische Wirkung zu erzielen. Die Jugendstrafe betreffend den Angeklagten H. hat die Kammer entsprechend der Vorgaben der §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG aus einer möglichen Spanne von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe festgesetzt. Eine besondere Schwere der Schuld gemäß § 105 Abs. 3 S. 2 JGG hat die Kammer nicht festgestellt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geständig gezeigt und dies – bis auf die dargestellten Abschwächungen seiner Angaben - in der Hauptverhandlung beibehalten hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter bedacht, dass der Anstoß für die Tat vom Angeklagten A. ausging, der den Angeklagten H. um Unterstützung bat. Schließlich war der Angeklagte H., der davon ausging, dass seine Schwester vergewaltigt worden sei, emotional aufgewühlt. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten H. gewertet, dass dieser beim Auffinden der Leiche K. G.s geholfen und den Angehörigen damit weitere Wochen der Ungewissheit erspart hat. Der Zeuge KHK S. hat hierzu ausgeführt, dass es ohne die Hilfe des Angeklagten H. noch Wochen hätte dauern können, bis der Leichnam gefunden worden wäre. Schließlich ist der Angeklagte H. nicht relevant vorbestraft. Unter Berücksichtigung aller Umstände, vorrangig des Erziehungsgedankens unter Berücksichtigung eines gerechten Schuldausgleichs, erschien der Kammer eine Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten geboten. Beim Angeklagten H. sind erhebliche Persönlichkeitsmängel offenbar geworden, die der mehrjährigen Gesamterziehung bedürfen. So war der Angeklagte bereit, ein Kapitalverbrechen auf Zuruf eines Dritten zu begehen und ohne sich auch nur bei dem ihm eng vertrauten mutmaßlichen Opfer zu vergewissern, Selbstjustiz zu verüben. 2. Der Angeklagte A. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird derjenige, der einen Mord begangen hat, mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. VIII. Die Kostenentscheidung für den Angeklagten A. beruht auf 465 Abs. 1, 472 StPO Die Kostenentscheidung für den Angeklagten H. beruht auf §§ 109, 74 JGG, 472 StPO. Die eigenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten nach ständiger BGH-Rechtsprechung gemäß § 74 JGG regelmäßig aufzuerlegen (BGH NStZ-RR 2006, 224). Des Weiteren hat die Kammer es unter Nutzung ihres Ermessens für angemessen erachtet, dem Angeklagten die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§§ 74 JGG, 472 StPO).