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Urteil

II KLs 115 Js 4881/19

LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2019:0912.II.KLS115JS4881.1.00
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Leitsätze
1. Der Versuch des Aufbruchs eines Zigarettenautomaten ist nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter seinen Plan zwar mit dem ersten Werkzeug nicht mehr verwirklichen konnte, jedoch weitere Werkzeuge am Tatort bereit gelegt hatte.(Rn.175) 2. Für eine krankhafte seelische Störung reichen Symptome einer mittelschweren depressiven Episode nicht aus. Eine solche Störung mit Schlaflosigkeit, Appetitmangel, Konzentrationsstörungen und Freudlosigkeit erreicht nicht den erforderlichen Schweregrad wie eine schwere psychiatrische Erkrankung.(Rn.190) 2. Auch die bloße Diagnose einer Alkoholabhängigkeit genügt nicht zur Bejahung einer krankhaften seelischen Störung. Eine Alkoholabhängigkeit kann lediglich dann als krankhafte seelische Störung zu qualifizieren sein, wenn es zu hirnorganischen Veränderungen mit einem Persönlichkeitsabbau (sog. Depravation) kommt oder starke Entzugserscheinungen auftreten oder befürchtet werden.(Rn.200)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Soweit das Verfahren eingestellt ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versuch des Aufbruchs eines Zigarettenautomaten ist nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter seinen Plan zwar mit dem ersten Werkzeug nicht mehr verwirklichen konnte, jedoch weitere Werkzeuge am Tatort bereit gelegt hatte.(Rn.175) 2. Für eine krankhafte seelische Störung reichen Symptome einer mittelschweren depressiven Episode nicht aus. Eine solche Störung mit Schlaflosigkeit, Appetitmangel, Konzentrationsstörungen und Freudlosigkeit erreicht nicht den erforderlichen Schweregrad wie eine schwere psychiatrische Erkrankung.(Rn.190) 2. Auch die bloße Diagnose einer Alkoholabhängigkeit genügt nicht zur Bejahung einer krankhaften seelischen Störung. Eine Alkoholabhängigkeit kann lediglich dann als krankhafte seelische Störung zu qualifizieren sein, wenn es zu hirnorganischen Veränderungen mit einem Persönlichkeitsabbau (sog. Depravation) kommt oder starke Entzugserscheinungen auftreten oder befürchtet werden.(Rn.200) Der Angeklagte wird wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Soweit das Verfahren eingestellt ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB I. Der 32-jährige Angeklagte wuchs in einem Dorf in der Nähe von K., Syrien, als sechstes von insgesamt acht Geschwistern auf. Die Familie befand sich aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Jesiden im Konflikt zur syrischen Regierung. Einzelne Familienmitglieder wurden verhört oder verhaftet, der Vater des Angeklagten wurde 1993 inhaftiert und kam bei einem Brand im Gefängnis ums Leben. Seine Mutter verließ die Familie bereits vor der Inhaftierung des Vaters und lebt seitdem in der Türkei. Eine Nachbarin, die zwischenzeitlich ebenfalls in Deutschland lebende A. Y., übernahm nach dem Weggang der Mutter deren Rolle. Als sich der Angeklagte selbst erstmals Verfolgungsmaßnahmen der Regierung ausgesetzt sah, entschloss er sich im Alter von etwa 15 Jahren Syrien zu verlassen und zog zu seiner Schwester in den Libanon. Dort arbeitete er etwa 3 Jahre lang in einer Hotelküche. Anschließend zog er in die Türkei, wo er sich durch das Waschen von Autos seinen Lebensunterhalt verdiente. Er kam zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt - spätestens aber im Jahr 2007 - nach Deutschland und wurde zunächst einer Asylbewerberunterkunft in Neuruppin, Brandenburg zugewiesen. Einige seiner Geschwister lebten zu diesem Zeitpunkt bereits in Schleswig-Holstein. Diese durfte er aufgrund einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeschränkung nicht besuchen. In diesem Zusammenhang trat der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung. So verurteilte ihn das Amtsgericht Neuruppin am 25.04.2008, am 13.06.2008, am 19.12.2008 und am 22.07.2009 zu Geldstrafen wegen wiederholten Verstoßes gegen die Aufenthaltsbeschränkung. Der Angeklagte trat ab 2008 mehrfach im Bereich der Straßenverkehrsdelikte strafrechtlich in Erscheinung. Am 18.08.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 €, am 03.01.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,00 €. Am 14.08.2019 wurde er erneut vom Amtsgericht Flensburg zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,00 € verurteilt, sowie am 22.07.2014 aufgrund desselben Deliktes zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 03.02.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Tiergarten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit ist seit dem 11.02.2018 abgelaufen, die Strafe wurde bisher nicht erlassen. Am 04.04.2016 verhängte das Amtsgericht Flensburg eine 6-monatige Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es erteilte außerdem eine einjährige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, unterstellte den Angeklagten der Bewährungshilfe und erlegte ihm auf einen Geldbetrag von 500,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Angeklagte vollständig. Die Bewährungszeit lief am 11.04.2018 ab, erlassen ist die Strafe noch nicht. Der Angeklagte besuchte in Syrien nur kurzzeitig eine Schule, in der er weder Lesen noch Schreiben lernte. Er spricht sowohl Arabisch als auch den kurdischen Dialekt Kurmandschi, hat aber auch später nie gelernt, diese zu lesen oder zu schreiben. Seit seinem Umzug zu seiner Schwester in den Libanon, dessen genauer Zeitpunkt nicht bestimmbar ist - der Angeklagte war etwa 15 Jahre alt -, besuchte er die Schule nicht mehr. Auch in Deutschland erhielt er die ersten 4-5 Jahre seines Aufenthaltes keine Schulbildung oder ähnliches. Als der Krieg in Syrien ausbrach, erhielt der Angeklagte im Jahr 2014 oder 2015 eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland, die es ihm erlaubte zu seiner Familie nach Norddeutschland zu ziehen. In Flensburg besuchte er Volkshochschulkurse, wo er die deutsche Sprache lesen und schreiben lernte, sowie die Grundzüge der Mathematik. Neben der Schule arbeitete der Angeklagte zunächst in der Küche des Restaurants „P.“ seines Bruders J. in G.. Dieses Restaurant übernahm er einige Jahre später zusammen mit seiner Schwester F., wobei er weiter in der Küche arbeitete und die Schwester sich um die Organisation und die Büroarbeit kümmerte. In dieser Zeit - nach Verlassen der Asylbewerberunterkunft - ging der Angeklagte erstmals regelmäßig an den Wochenenden aus und begann in Diskotheken Alkohol und später auch Drogen, insbesondere Speed, zu konsumieren. Dieser anfängliche Gelegenheitskonsum steigerte sich konstant, was unter anderem dazu führte, dass er auch seine Pflichten in dem Restaurant vernachlässigte. Am 1. Mai 2017 kam es zu einem Brand in dem von ihm betriebenen Restaurant, wodurch an der in seinem Eigentum stehenden Inneneinrichtung ein nicht unerheblicher Brandschaden entstand. Er erhielt als Kompensation dafür von seinem Versicherer 35.000 Euro ausgezahlt. Das Restaurant wurde in der Folge - auch bedingt durch Schwierigkeiten mit dem Vermieter - nicht wieder hergerichtet oder eröffnet. In der Zeit nach dem Brand konsumierte der Angeklagte regelmäßig alkoholische Getränke (bis zu einer Flasche Wodka am Tag) und Amphetamine, wobei er zuletzt in der Regel ein halbes Gramm „Speed“ am Tag zu sich nahm. Die vollständige Versicherungssumme gab er bis zum Spätsommer 2018 zur Deckung seines allgemeinen Lebensbedarfs aus, sowie für den Erwerb von Alkohol und Amphetaminen und Spielhallenbesuche. Anschließend lebte er von Sozialleistungen nach dem SGB II und verdiente sich gelegentlich durch kleinere Aushilfsarbeiten bei seinem Bruder J. etwas dazu. Er beabsichtigte ursprünglich sein Restaurant wieder aufzubauen, dazu fehlten ihm dann jedoch die finanziellen Mittel. Seit drei Jahren hat der Angeklagte eine feste Freundin, die gleichzeitig seine Cousine ist. Das Paar lebte zunächst in der Wohnung des Angeklagten in G. zusammen. Aufgrund des Alkoholkonsums des Angeklagten kam es mehrfach zu Streit zwischen den beiden, weshalb die Freundin seit etwa anderthalb Jahren eine eigene Wohnung in Flensburg bewohnt. Die beiden sind nach islamischen Recht verheiratet und haben sich im März dieses Jahres verlobt, da sie die Absicht hatten, eine auch nach deutschem Recht wirksame Ehe zu schließen. Der Angeklagte wurde am 14.03.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom 15.03.2019 - Az.: 480 Gs 302/19 - in dieser Sache seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Flensburg. II. 1. Tat 1 = Tat 3 der Anklageschrift vom 15.06.2019 (115 Js 4881/19) Am 08.02.2019 begab sich der Angeklagte gegen 11.15 Uhr zu der dauerhaft von seinem Nachbarn M. S. genutzten Wohnung in der Straße ... in ... G.. Bei dem Haus, das von dem Angeklagten, dem Zeugen M. S. und drei weiteren Parteien bewohnt wird, handelt es sich um ein ehemaliges freistehendes Einfamilienhaus, das in fünf Wohneinheiten umgebaut wurde. Jede Wohneinheit verfügt über einen eigenen Zugang von außen, sowie einen an das Haus angrenzenden Pkw-Stellplatz. Das Küchenfenster der Wohnung des Zeugen M. S. befindet sich verdeckt hinter einer Hausecke und ist von der Straße aus nicht einsehbar. Der Angeklagte hebelte unter Anwendung nicht unerheblicher Kraft das Küchenfenster der ebenerdig gelegenen Wohnung des Zeugen auf und verschaffte sich so Zutritt zu der Wohnung, um diese nach potentiellem Stehlgut zu durchsuchen. Er entwendete dabei die folgenden Gegenstände, um diese für sich zu behalten oder zu veräußern: Gegenstand Erwerbs- datum Neupreis Fernseher der Marke Samsung UE55N7172 4K UHD HDR Smart TV 55 Zoll 02.10.2019 589,00 € Samsung HW-m450/ZG Soundbar 2.1. 03.12.2018 189,00 € Samsung Wireless Rea Kit 139,99 € Samsung Dex Station samt Kabel und Netzstecker 59,99 € Samsung Wireless Quick Charge Ladestation 29,99 € TV Wandhalterung 89,99 € Xbox One S 1 ITB Forza Horizon 4 Bundle 299,00 € Snakebyte Twin Charge X Ladestation X Box One S 27.12.2018 24,78 € Xbox One S Controller Sport White edition 28.01.2019 29,99 € Xbox One S Standfuß 27.12.2018 9,99 € Playstation 4 pro ITB weiß 11.04.2018 399,00 € Playstation 4 Dualshock 4 blau Camouflage 29.11.2018 39,99 € Playstation 4 Dualschock 4 grün Camouflage 04.10.2017 67,99 € Snakebyte Twin: Charge 4 Ladestation, Ps4 22,98 € 2 Numskull PS4-Spiele-Halter 59.98 € 22 Playstation-4-Spiele, jeweilige Neupreise zwischen 59,00 € und 89,00 €, insgesamt etwa 1.500 € Ca. 1.500 € Turtle Beach Ear Force Stealth 400 69,00 € JBL Reflect Mini 2 Wireless In-Ear Headset 64,99 € JBL T-100A In-Ear Headset 19,99 € JBL T110 In-Ear Headset blau 30.01.2019 9,99 € Roccat Aluma In-Ear Headset 24.11.2018 35,99 € drei Paar Nike Air Max 270 in den Farben weiß/rot, weiß/orange und blau/orange (je 149,95 €) 449,85 € zwei Paar Nike Air Presto Essential in den Farben grün/blau (119,99 €) und braun (68,95 €) 188,94 € ein Paar Nike Air Max WNTR 149,99 € diverse Blu-Rays, Blu-Ray Boxen & CD's Ca. 500,00 € Logitech MX Sound 2.0 Lautsprecher 30.01.2019 76,90 € Telekom Plus Tablet diverse Sammlerfiguren (z.B. Destiny Warlock Figur, Leonardt & Sheldon Cooper Q-POP, LEGO Terminator usw.) Ca. 200,00 € Call of Duty Ghost Collectors Edition PS4 59,99 € Asterix & Obelix XXL 2 Collectors Edition PS4 49,00 € Schreckschuss Revolver Röhm RG 89 N 160,00 € Adidas Sporttasche 34,99 € Nike Rucksack 34,99 € ASUS ROG Spotlight 39,99 € Super Mario Wecker 14.12.2018 29,99 € Die Angaben der mittleren und rechten Spalte entsprechen - sofern festgestellt - dem Datum des Erwerbs durch den Zeugen M. S. und dem von ihm gezahlten Neupreis der jeweiligen Produkte. Der Angeklagte verbrachte die entwendeten Gegenstände durch das aufgehebelte, rückwärtige Küchenfenster und das auf der Vorderseite des Hauses gelegene Fenster des Schlafzimmers der Wohnung des Zeugen M. S., das er zu diesem Zweck von innen öffnete, nach draußen und anschließend in seine Wohnung bzw. seinen in der Nähe geparkten Pkw. Das aufgehebelte Fenster ist drei Monate nach der Tat instand gesetzt worden. Aus Angst vor weiteren Einbrüchen verließ der Zeuge M. S. in diesem Zeitraum seine Wohnung nur selten. 2. Tat 2 = Tat 4 der Anklageschrift vom 15.06.2019 (115 Js 4881/19) In dem Zeitraum zwischen dem 12.03.2019, 23 Uhr und dem 13.03.2019, 7 Uhr begab sich der Angeklagte - naheliegend, aber nicht sicher festgestellt, mit zumindest einer weiteren Person - zu dem von dem Zeugen E. geführten Restaurant „P.“ im ... in Flensburg. Bei dieser Räumlichkeit handelt es sich um einen Teil eines eingeschossigen Geschäftsgebäudes, welches unterkellert ist. Der Keller ist über eine eigene Tür aus Metall auf der Rückseite des Gebäudes von außen zugänglich. Der Angeklagte hebelte die Tür mittels eines mitgeführten Kuhfußes auf und gelangte so in das Gebäude, welches er auf Stehlgut durchsuchte. Er entwendete folgende Gegenstände, um diese für sich - bzw. den oder die unbekannten Mittäter - zu behalten oder zu veräußern: - Kellnerportemonnaie mit etwa 70-80 € Bargeld, - Diverse Flaschen hochprozentigen Alkohols, unter anderem „Smirnoff Wodka“, insgesamt ca. 20 Stück, jeweiliger Neupreis ca. 15,00 €, - Ca. 20 Statuen und Skulpturen im griechischen Stil, - Bierfässer „Flensburger Bier“: zwei Fässer à 50l und ein Fass à 25l, - Ca. 30 gastronomische Wärmebehälter „Chafing Dish“ - Neupreis etwa 70 € pro Stück, - Reservegrill - Neupreis: ca. 1.800 €, - Fritteuse - Neupreis: ca. 900 €, - Kaffeemaschine - Neupreis: ca. 500 €, - Wasserpfeife - Neupreis: ca.160 € - Poliermaschine für Besteck - Neupreis: ca. 2.500 €. Das Kellnerportemonnaie befand sich in einer Schublade im Theken-/Barbereich des Restaurants im Erdgeschoss. Die Statuen waren als Dekoration im gesamten Restaurantbereich positioniert und mit Klebeband an der Unterseite auf den jeweiligen Oberflächen fixiert. Die jeweiligen Alkoholika hatte der Zeuge E. für die Bewirtung der Gäste erworben. Bei den übrigen entwendeten Gegenständen handelte es sich um mehrere Jahre alte Gebrauchtwaren, die der Zeuge E. in erster Linie als Ersatzgeräte im Kellergeschoss lagerte. 3. Tat 3 = Anklageschrift vom 17.06.2019 (115 Js 10264/19) Am 23.12.2018 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen NF- ... die Hauptstraße in ... L.. Er hielt auf Höhe der Hausnummer ... an, wo sich ein Zigarettenautomat der Firma Tabaccoland befand und fasste den Entschluss, den Automaten aufzubrechen, um die dort enthaltenen Gegenstände und Bargeldbestände zu entnehmen und für sich zu behalten. Er legte an dem Automaten diverse in seinem Auto mitgeführte Werkzeuge ab, wie einen schwarzen Kuhfuß, einen Trennschleifer mit diversen Trennscheiben, einen Hammer und einen Schraubenzieher, sowie eine Kabeltrommel. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw etwa 150 m weiter auf die G.r Straße in L., Richtung G. und stellte dort seinen Pkw ab, um anschließend zu Fuß zurück zu dem Zigarettenautomaten zu gehen und diesen aufzubrechen. Mit einem mitgeführten Handtuch und einer grünen Plane verhüllte er den Automaten, um den Geräuschpegel, der von der beabsichtigten Inbetriebnahme des Trennschleifers ausgehen würde, zu dämpfen. Mit dem Trennschleifer versuchte er den Automaten zu öffnen. Zu diesem Zweck legte er ein Kabel mittels der Kabeltrommel quer über die Straße zu dem Schuppen des gegenüberliegenden Einfamilienhaus der .... Es gelang ihm jedoch nicht einen frei verfügbaren Stromanschluss zu finden. Er konnte auch in der sonstigen näheren, von der Kabellänge der Trommeln erreichbaren Umgebung keine Steckdosen ausmachen. Er erkannte, dass ihm eine Umsetzung seines Vorhabens - Aufbruch des Zigarettenautomatens mithilfe des Trennschleifers - nicht gelingen würde. Aufgrund der von ihm bemerkten Entdeckung seines Tuns und befürchteter Alarmierung der Polizei durch die Anwohner verließ der Angeklagte den Tatort fluchtartig, wobei er die von ihm mitgeführten, oben genannten Werkzeuge weit über den Straßen- und Kreuzungsbereich verteilt zurückließ. Bei keiner der Taten war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben. 4. Das Verfahren bzgl. einer weiteren Tat, die dem Angeklagten unter Ziffer 2 der Anklageschrift vom 15.06.2019 zur Last gelegt wurde, ist nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ihm wurde eine vorsätzliche Brandstiftung zum Nachteil seines Bruders J. vorgeworfen. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sowie ergänzend auf den Angaben der Zeugen R. M. und S. H., die diese wie festgestellt übereinstimmend schilderten. Die Feststellungen zur bisherigen Straffälligkeit des Angeklagten beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22. August 2019 betreffend den Angeklagten, dem Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Flensburg vom 4. April 2016 - Az.: 47 Ds 111 Js 13198/15 (85/15), dem Beschluss des Amtsgerichts - Strafrichter - Flensburg vom 4. April 2016 - Az.: 47 Ds 111 Js 13198/15 (85/15), dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2016 - Az.: (276 Ds) 261 Js 1620/15 (202/15), dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Mai 2016 - Az.: (276 Ds) 261 Js 1620/15 (202/15), und dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2016 - Az.: (276 Ds) 261 Js 1620/15 (202/15). 2. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung bestreitend zu Tat 1 ein, im Übrigen machte er keine Angaben. a. Tat 1 Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er Teile des Stehlgutes in Tüten verpackt unter dem Küchenfenster der Wohnung des Zeugen M. S. gefunden habe. Er habe sich entschlossen, dieses an sich zu nehmen und als Pfand zu behalten, um dem Zeugen gegenüber ein Druckmittel zu besitzen. Dieses habe den Zeugen anhalten sollen eine bei ihm - dem Angeklagten - bestehende Darlehensschuld in Höhe von 600 Euro zu begleichen. Der Angeklagte gab auch an, einen Verdacht bezüglich möglicher Täter des Einbruchs zu haben. Er habe am Tattag - zeitlich vor dem Auffinden des Stehlgutes - gegen 10 Uhr morgens einen Pkw der Marke VW, Modell Golf IV beobachtet, der vor dem Mehrfamilienhaus ... in G. geparkt habe, welcher mit mehreren Personen besetzt gewesen sei. Der Angeklagte gab an, dieses Auto zu kennen, da dessen Fahrer den Zeugen M. S. regelmäßig besuche, um bei diesem Rauschgift zu kaufen. Einer der Insassen des Pkw habe zunächst bei dem Zeugen M. S. geklingelt, welcher die Tür aber nicht geöffnet habe, da er auf der Arbeit gewesen sei. Anschließend hätten sie bei ihm - dem Angeklagten - geklingelt und sich nach dem Verbleib des Zeugen M. S. erkundigt, woraufhin er geantwortet habe, dass dieser auf der Arbeit sei. Die Kammer wertet diese Einlassung als Schutzbehauptung und ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die unter II.1 festgestellte Tat begangen hat. Im Einzelnen: aa. Täterschaft des Angeklagten Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte derjenige war, der in die Wohnung des Zeugen M. S. einbrach und dort Gegenstände entwendete, beruht zunächst auf dem Umstand, dass diverse Teile des Stehlgutes in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden sind. Seine Erklärung, dass er diese Gegenstände lediglich gefunden und als Pfand in seine Wohnung verbracht habe, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Hierzu passt die Beobachtung des Zeugen L., der den Angeklagten zur potentiellen Tatzeit mehrfach den rückwärtigen Bereich der Wohnung des Zeugen M. S., wo sich das aufhebelte Fenster befindet, aufsuchen sah. (1) Bei dem Angeklagten aufgefundenes Stehlgut Im Rahmen der am 14.03.2019 durchgeführten Durchsuchung wurden in der Wohnung des Angeklagten folgende Gegenstände sichergestellt: - Samsung HW-m450/ZG Soundbar 2.1. - Samsung Wireless Rea Kit - Samsung Dex Station samt Kabel und Netzstecker - Xbox One S 1 ITB Forza Horizon 4 Bundle - Snakebyte Twin Charge X Ladestation X Box One S - Xbox One S Controller Sport White edition - Xbox One S Standfuß - Playstation 4 pro ITB weiß - Playstation 4 Dualschock 4 grün Camouflage - Snakebyte Twin: Charge 4 Ladestation, Ps4 - 2 Numskull PS4-Spiele-Halter - 19 Ps4 Spiele - Turtle Beach Ear Force Stealth 400 - 18 Bluerays und 1 CD - Telekom Plus Tablet - Schreckschuss Revolver Röhm RG 89 N. Dies wurde von der Zeugin KK'in P., die in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin der Durchsuchung beiwohnte, entsprechend bekundet. Dass es sich dabei um Gegenstände handelte, die im Eigentum des Zeugen M. S. standen, räumte der Angeklagte selbst ein. Ergänzend befragt, erklärte der Zeuge M. S. ebenfalls, die Gegenstände als ihm gehörend bei der Polizei wiedererkannt zu haben. (2) Keine überzeugende Erklärung des Angeklagten für einen alternativen Geschehensablauf Die Erklärung des Angeklagten, wie das Stehlgut in seine Wohnung gelangte - nämlich durch bloßes Auffinden und Ansichnehmen - wertet die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung. Seine zum Teil voneinander abweichenden Angaben sind nicht konstant und unplausibel. Im Einzelnen: Die Angaben des Angeklagten zeigen wenig Konstanz. Dies spricht gegen eine Erlebnisbasiertheit seiner Angaben. Denn anders als im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Angeklagten gegenüber dem Zeugen M. S. und auch gegenüber der Zeugin KK'in P. einen abweichenden Sachverhalt. (a) Abweichende Darstellung der vom Angeklagten verdächtigten Person Die oben dargestellte Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung - der Täter sei eine männliche, ihm vom Sehen bekannte Person - unterscheidet sich von seinen vorherigen Angaben erheblich. Anders als in der Hauptverhandlung hat er zuvor bekundet, dass es sich um eine ihm unbekannte Person gehandelt habe, die nach dem Zeugen M. S. gefragt habe. So bekundete der Zeuge M. S., dass der Angeklagte ihm am 08.02.2019 zur Mittagszeit folgende Sprachnachricht gesendet habe: „M., äh heute bin ich nach Hause gekommen und es war jemand aus Hamburg Kennzeichen, hat bei dir an der Tür geklingelt, so geklopft, ne. Ich hab ihn gesehen und ja, ich bin draußen, hat er gesagt, weißt du, wo ist M. Hab ich gesagt, ja er arbeitet. Aber er war nicht allein, aber er war nicht allein, er war ein Golf V glaube ich. Golf IV oder V war das.“ Auch gegenüber der Zeugin P. gab er im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnräume am 14.03.2019 an, dass am Tattag eine männliche Person, die er nicht weiter individualisierte, mit einem Audi mit Hamburger Kennzeichen vorgefahren sei. Dies bekundete die Zeugin entsprechend. Das Fabrikat des Autos mag durchaus ein Umstand sein, der mangels Erheblichkeit in dem Geschehen durch Zeitablauf nicht mehr genau aus dem Gedächtnis abrufbar ist oder von anderen Erinnerungen überlagert wird. Nicht mit Vergessensprozessen erklärbar ist jedoch das Nichterwähnen des Umstandes, dass ihm die nach dem Zeugen M. S. fragende Person vom Sehen bekannt sei. Denn die Angaben, die diesen Umstand nicht beinhalten, sind die älteren. Es ist nicht plausibel, dass der Angeklagte den Besucher zwar als einen ihm vom Sehen bekannten Betäubungsmittelkäufer des Zeugen M. S. wiedererkennt, diesen Umstand aber gegenüber dem Zeugen M. S. und KK'in P. als nicht erwähnenswert eingestuft haben sollte. Hätte eine dem Angeklagten bekannte Person nach dem Zeugen M. S. gefragt, wäre es naheliegend gewesen, diesen Umstand in der Sprachnachricht zu erwähnen oder eine solche nicht zu verfassen. Entweder wäre der Zeuge M. S. dann in der Lage gewesen, seinerseits Kontakt mit dem Besucher aufzunehmen oder eine Benachrichtigung wäre obsolet gewesen, weil der Besucher seinerseits hätte Kontakt zu dem Zeugen aufnehmen können. (b) Abweichende Schilderung von Interaktionen Es bestehen ebenfalls Abweichungen in den Schilderungen das Verhalten der aussteigenden Person betreffend. Diese mindern die Konstanz der Angaben des Angeklagten, sodass sich für die Kammer der Schluss aufdrängt, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Während die dem Zeugen M. S. übersandte Sprachnachricht so zu verstehen ist, dass der Angeklagte mitbekommen habe, dass jemand an der Tür des Zeugen geklingelt habe, er - der Angeklagte - dann aus eigenem Entschluss vor seine Haustür getreten sei und dort von dem Unbekannten nach dem Verbleib des Zeugen gefragt worden sei, berichtete der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederum, dass die unbekannte Person bei ihm geklingelt habe, um sich nach dem Zeugen M. S. zu erkundigen und nicht er - der Angeklagte - aus eigenem Entschluss vor die Tür getreten sei. Gegenüber der Zeugin P. schilderte er diese Interaktion hingegen gar nicht, was diese entsprechend bekundete. Diese Abweichungen sind nicht plausibel, da es sich dabei - unterstellt diese Unterhaltung mit der ihm fremden Person hat tatsächlich stattgefunden - um ein einprägsames Geschehnis handeln dürfte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem Angeklagten eine besondere Motivlage vorgelegen haben müsste, um in ihm den Entschluss reifen zu lassen, vor die Tür zu treten und selbst – also aktiv – diese Person anzusprechen oder ob er sich passiv dem Entschluss der fremden Person - sich bei dem Angeklagten über den Verbleib des Zeugen M. S. zu informieren – ausgesetzt sah und lediglich reagierte. (c) Abweichende Schilderungen in Bezug auf den Fundort Eine weitere Abweichung ergibt sich aus den divergierenden Schilderungen des Fundortes der Tüten. Die Zeugin KK’in P. gab an, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber am 14.03.2019 dahingehend eingelassen habe, die Tüten mit dem Stehlgut in dem zu seiner Wohnung gehörenden Garten gefunden zu haben. Dazu im Widerspruch steht die Angabe des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach er die Tüten unterhalb des Küchenfensters der Wohnung des Zeugen M. S. gefunden habe. Diese habe er beim Verlassen seiner Wohnung dort stehen sehen, er habe von seiner Wohnungstür aus einen freien Blick auf die Wohnung des Zeugen M. S.. Diese Abweichung ist deshalb als erheblich einzustufen, da das Auffinden des Stehlgutes ein zentraler Moment der Schilderung des Angeklagten ist. Eine Abweichung ist nur schwer mit Fehlleistungen des Gedächtnisses erklärbar. (d) Fehlende Plausibilität für Zurücklassen von Beuteteilen Ein weiterer Aspekt, der gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht, ist seine Darstellung des vermeintlichen Fundortes im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Angabe, dass er einen Teil der Beute - bereits in verknoteten Tüten verpackt - unter dem Fenster der Wohnung des Zeugen M. S. aufgefunden habe, ist nicht plausibel, da es keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Zurücklassens von Beuteteilen durch unbekannte Täter gibt. Zwar kann die Kammer nicht ausschließen, dass ein Einbrecher Stehlgut außerhalb der Wohnung lagert, um es später abzutransportieren oder - dieses zurücklassend - aus Angst vor Entdeckung den Tatort fluchtartig verließ. Diese Schlussfolgerung drängt sich aber nicht auf und erscheint in Anbetracht der Menge des vermeintlich zurückgelassenen Stehlgutes und fehlender Anhaltspunkte für eine Störung des Tathergangs fernliegend. Ein - logistisches - Problem beim Abtransport der Beute erscheint angesichts des Umstandes, dass die Person mit einem Pkw vor Ort gewesen sein soll, weit größere Gegenstände (wie der Flachbildfernseher) abtransportiert wurden und die Menge der zurückgelassenen Gegenstände in zwei Plastiktüten gepasst haben soll, nicht naheliegend. Für eine Störung als Grund für einen überhasteten Aufbruch unter Zurücklassung von Bruchteilen des Stehlgutes bestehen keine Anhaltspunkte. Die Zeugen L. und L.2 bekundeten jeweils, in dem Tatzeitraum zuhause gewesen zu sein. Der Zeuge L. 2 gab an, von dem Geschehen insgesamt nichts mitbekommen zu haben. Der Zeuge L. bekundete, abgesehen von der auffälligen Beobachtung des Angeklagten auf der Rückseite des Hauses keine weiteren Auffälligkeiten gesehen oder gehört zu haben. (e) Widerspruch zu den Angaben des Zeugen M. S. Die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf den vermeintlichen Besuch am Tattag steht außerdem im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen M. S.. (aa) Kein Kontakt nach Hamburg Der Zeuge M. S. gab an, sich über den Inhalt der oben genannten Sprachnachricht zunächst gewundert zu haben. Er habe zwar früher in Elmshorn gelebt und auch Kontakte nach Hamburg gepflegt, diese habe er aber nach Beendigung eines Entzuges aufgrund seiner damals bestehenden Drogenabhängigkeit vollständig abgebrochen, um sich selbst vor einem Rückfall zu bewahren. Er erklärte, dass er erst vor einigen Jahren nach G. gezogen sei und niemandem aus seinem vormaligen Umfeld seine neue Adresse mitgeteilt zu haben. Er habe einen klaren Schlussstrich ziehen wollen und deswegen niemanden über die neue Adresse informiert. Welche Personen ihn mittels eines Pkw mit einem Hamburger Kennzeichen besuchen könnten, sei ihm völlig unklar. Er habe auch keinen Besuch erwartet oder nach diesem vermeintlichen Vorfall Kontakt zu jemandem gehabt, auf den diese Beschreibung zutreffen würde. Die Kammer wertet die Aussage des Zeugen M. S. insbesondere deshalb als glaubhaft, da dieser unumwunden seine frühere Drogen- und Alkoholabhängigkeit einräumte und ohne zu Beschönigungen greifen zu wollen, auf Nachfrage auch einen entsprechenden Cannabiskonsum am Tag seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung einräumte. Vor dem Hintergrund des Wegzuges aus Hamburg bzw. Elmshorn und der Abkehr von seinem alten Lebensumfeld erscheinen die Äußerungen zum Kontaktabbruch nachvollziehbar und plausibel. (bb) Keine Inpfandnahme gegenüber Zeugen bekundet Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe das aufgefundene Stehlgut lediglich in Pfand genommen, spricht der Umstand, dass er den Zeugen M. S. über eine angebliche Inpfandnahme nicht unterrichtete. Dies bekundeten der Angeklagte und der Zeuge M. S. übereinstimmend. Hätte der Angeklagte Güter des Zeugen an sich genommen, um diesen zur Rückzahlung eines Darlehens zu bewegen, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Angeklagten den Zeugen - nachdem dieser das Fehlen diverser Gegenstände bemerkte - über diesen Vorgang aufgeklärt und mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert hätte. Dies tat der Angeklagte jedoch gerade nicht. (3) Beobachtung des Zeugen L. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht, dass der Zeuge L. diesen am Vormittag des Tattages dabei beobachtete, wie der Angeklagte mehrfach in kurzen Zeitabständen den Weg auf der Rückseite des Hauses, auf der sich auch das aufgehebelte Fenster der Wohnung des Zeugen M. S. befindet, entlangging. Diese Beobachtung ist deshalb auffällig, da der Angeklagte über diesen Weg seine Wohnung oder zu seiner Wohnung gehörende Fenster nicht erreichen kann und auch zu dem dort stehenden Schuppen keine Schlüssel besitzt. Andere Erklärungen - außer seiner Täterschaft - sind nicht ersichtlich. Bei dieser Einschätzung ist der Kammer bewusst, dass diese Beobachtung nicht zwangsläufig die Möglichkeit ausschließt, dass sich andere Personen Zugang zu der Wohnung des Zeugen M. S. durch das rückwärtige Fenster verschafft haben. Der Zeuge L. bewohnt ebenfalls eine Wohnung des Mehrfamilienhauses und verbringt dort bedingt durch seine Krankheit, die das Mitsichführen eines Sauerstoffgerätes erfordert und sein fortgeschrittenes Alter einen Großteil seines Tages. Er gab an, an dem Tattag zwischen 11 und 12 Uhr in seinem Esszimmer gesessen zu haben. Dieses verfüge über ein Fenster, das rückwärtig ausgerichtet sei. Auf dieser Hausseite, die von der Straße nicht ohne weiteres einsehbar sei, seien im Übrigen nur die zur Wohnung des Zeugen M. S. gehörenden Fenster - darunter auch jenes Fenster, das als Einstiegsfenster gedient habe - und ein Schuppen, zu dem allein er - der Zeuge L. - einen Schlüssel besitze. Der Zeuge L. gab an, gesehen zu haben, wie der Angeklagte in der genannten Zeit binnen weniger Minuten zwei- bis dreimal auf dieser Hausseite in Richtung der Fenster des Zeugen M. S. vorbeigegangen sei. Dies habe ihn erstaunt, weil der Angeklagte über diesen Weg seine Wohnung nicht habe erreichen können. Auch wenn er den Zeugen M. S. hätte besuchen wollen, hätte er diesen Weg nicht nehmen können, da die Eingangstür der Wohnung des Zeugen wie auch seine - des Angeklagten - an der Vorderseite des Hauses seien. Er habe auch nicht um das Haus herumgehen können, da sich direkt nach dem Fenster des Zeugen M. S. ein Anbau mit einem aufgesetzten Balkon anschloss, der mit der Grundstücksgrenze abschließe. Der Zeuge hat anhand der Bilder Nr. 6 und Nr. 7 des Bildberichtes vom 11.02.2019 diese bauliche Eigenart verdeutlicht. Bild Nr. 6 zeigt den auf der Rückseite des Hauses gelegenen Weg mit einem rechtsseitigen Schuppen, der mit einem Wellblech verkleidet wurde. Auf der linken Seite des Weges steht das Mehrfamilienhaus. Am Ende des Weges befindet sich der Anbau des Hauses, auf dessen Oberseite eine Art Balkon gebaut wurde. Der Schuppen und der Anbau enden jeweils an der rechtsseitigen Grundstücksgrenze. Bild Nr. 7 zeigt das von dem Einbruch betroffene Fenster unmittelbar vor Beginn des Anbaus linksseitig. Auf der rechten Bildseite ist der mit Wellblech verkleidete Schuppen zu erkennen, der sich gegenüber des Fensters befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Bilder (Bl. 29, 30, Bd. V) Bezug genommen. Der Zeuge bekundete, an dem Tattag keine weiteren Personen in diesem ohnehin fast gar nicht frequentierten Bereich beobachtet zu haben. bb. Stehlgut Die Feststellungen zu Art und Umfang des Stehlguts beruhen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen M. S.. Dieser gab anhand einer von ihm erstellten Stehlgutliste detailliert an, welche Gegenstände im Rahmen des Vorfalls entwendet worden seien. Er war in der Lage diverse elektronische Geräte und deren Neupreise genau zu benennen. Die Kammer hält diese Angaben insbesondere vor dem Hintergrund für überzeugend, dass der Zeuge sich selbst als sogenannten „Gamer“ bezeichnet, also jemanden, der eine außerordentliche Leidenschaft für Videospiele hegt. Er bekundete glaubhaft, dass die von ihm zum Teil auch erst kurz vor der Tat angeschafften Gegenstände für ihn emotional bedeutsam seien, was aus Sicht der Kammer das Erinnern an genaue Typenbezeichnungen und Einzelpreise nachvollziehbar erscheinen lässt. Die Angaben zu einzelnen Erwerbsdaten und Neupreisen untermauerte er ergänzend durch die Vorlage von diversen Kassenbelegen, Rechnungen und Lieferscheinen, anhand derer die Kammer seine Angaben insoweit verifizieren konnte. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen zu dem Stehlgut, das über das in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene hinausgeht, ebenfalls für überzeugend. Der Zeuge informierte unmittelbar nach Bemerken des Einbruchs die Polizei und seine Nachbarn, was der Zeuge M. S. und der Zeuge L. 2 übereinstimmend glaubhaft bekundeten. Aufgrund des engen zeitlichen Fensters zwischen dem Bemerken und dem Eintreffen der Polizei, sowie der Tatsache, dass der Zeuge lediglich über ein Mofa verfügt - ihm also keine Kraftfahrzeuge mit entsprechender Ladefläche zur Verfügung stehen - hält es die Kammer für nahezu ausgeschlossen, dass der Zeuge selbst etwa die „Chance“ genutzt haben könnte und z.B. seinen Fernseher selbst aus der Wohnung entfernt haben könnte, um diesen ebenfalls als Stehlgut zu melden. cc. Feststellungen zum Einbruch Die Feststellungen zur Art und Weise des Einbruchs - Aufhebeln des Küchenfensters - in die Wohnung des Zeugen M. S. beruhen auf dessen Angaben und den Bildberichten, auf denen sich Hebelspuren und damit korrespondierende Beschädigungen erkennen lassen. Der Zeuge gab an, dass er bei der Rückkehr von seiner Arbeit am Tattag das Fenster seiner Küche offenstehend und teilweise beschädigt vorgefunden habe. Dieses halte er üblicherweise geschlossen. Die Tür und alle übrigen Fenster seien zum Zeitpunkt seines morgendlichen Aufbruchs geschlossen und intakt gewesen. Das Fenster habe er anschließend aufgrund der Einwirkung auf dieses bis zur Reparatur durch den Vermieter etwa drei Monate später nicht mehr schließen können. Das auf der Vorderseite des Hauses gelegene Fenster sei geöffnet gewesen, aber frei von Beschädigungen. Bild Nr. 2 des Bildberichtes vom 11.02.2019 zeigt das betroffene Küchenfenster von außen. Reste eines schwarzen Fliegengitters hängen am unteren und linken Rand des Fensterrahmens. Das Fenster schließt nicht bündig mit seinem Rahmen ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf jenes Bild (Bl. 27, Bd. V) Bezug genommen. Die Bilder Nr. 3 und 4 des Bildberichtes vom 11.02.2019 zeigen mehrere dunkle, kräftige Hebelspuren im unteren linken Bereich des Fensterrahmens (Bild Nr. 3) sowie mehrere leichtere, hellere Hebelspuren im unteren rechten Bereich des Küchenfensters (Bild Nr. 4). Zur Verdeutlichung der Größe der Hebelspuren ist jeweils ein grüner Zollstock daneben gelegt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Bilder wird auf diese Bezug genommen (Bl. 28, Bd. V). Dass der Angeklagte mit nicht nur unerheblicher Kraft auf den Schließmechanismus des Fensters einwirkte, um dieses zu öffnen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Pilzkopf aus Metall, dessen zugehöriger Mechanismus dem Verriegeln des Fensters dient, aus seiner Verankerung herausgebrochen und erkennbar verbogen war, sowie aus den oben genannten deutlich erkennbaren Hebelspuren am Fensterrahmen. Diese Feststellung beruht ergänzend auf Bild Nr. 5 des Bildberichtes vom 11.02.2019, auf welchem in der unteren Bildhälfte der Beschlag eines Pilzkopfverriegelungsmechanismus zu erkennen ist, der sich linksseitig von seiner Verankerung im Fensterrahmen erkennbar abhebt, zu sehen ist. Auf der dahinter befindlichen Fläche ist ein Pilzkopf auf Metall zu erkennen, dessen Verankerungsbolzen verbogen ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Bild (Bl. 29, Bd. V) Bezug genommen. dd. Feststellungen zur Örtlichkeit Die Feststellungen zu der Örtlichkeit beruhen auf den Angaben der Zeugen M. S., L. und L. 2, die allesamt Mietparteien des Mehrfamilienhauses sind und die örtlichen Gegebenheiten übereinstimmend beschrieben. ee. Feststellungen zur subjektiven Tatseite Der Angeklagte handelte mit Zueignungsabsicht. Er hat die entwendeten Gegenstände teilweise fortgeschafft - mutmaßlich veräußert -, im Übrigen hat er die in seine Wohnung verbrachten Gegenstände wie ein Eigentümer genutzt. Dies ergibt sich aus dem Auffindeort der Spielkonsolen mit dem jeweiligen Zubehör. So bekundete die Zeugin KK'in P., dass sich diese auf einem Sideboard unterhalb des Fernsehers angeschlossen und sauber aufgereiht, in spielbereitem Zustand befunden hätten. Die jeweiligen Controller seien in Ladestationen gewesen. Außerdem versah der Angeklagte die entwendete Schreckschusspistole mit Munition und lagerte sie griffbereit in der Schublade seines Nachttisches. Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Auffindeortes und des Ladezustandes auf den Angaben der Zeugin P. und hinsichtlich des zuvor ungeladenen Zustandes auf denen des Zeugen M. S.. Dieser gab glaubhaft an, die Schreckschusspistole selbst ungeladen aufbewahrt zu haben. ff. Feststellungen zu den Tatfolgen Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen M. S., der diese wie festgestellt glaubhaft schilderte. Er bekundete, dass es circa drei Monate gedauert habe, bis das Fenster repariert worden sei. Aus Angst vor weiteren Einbrüchen habe er sich nicht getraut, das Haus zu verlassen. Diese Situation habe er als enorm stressbelastet empfunden. Er habe von seinem Versicherer als Kompensation für den ihm entstandenen Sachschaden 5.000 Euro erhalten. Die von der Polizei in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Gegenstände, die aus der Beute der Tat zu seinem Nachteil stammten, habe er trotz Möglichkeit nicht zurücknehmen wollen, da er mit ihnen ein ungutes Gefühl verbinde. Er sei sehr pedantisch, was die Ordnung und Sauberkeit in seiner Wohnung betreffe und habe Probleme damit, die Gegenstände, die sich in der grundsätzlich deutlich weniger aufgeräumten Wohnung des Angeklagten befunden hätten, wieder in seine eigene zu nehmen. gg. Feststellungen zur Art der Wohnung Die Feststellung, dass es sich bei der von dem Zeugen M. S. bewohnten Wohnung um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt, beruht auf dessen Angaben. Er bekundete, dass es sich bei der Wohnung um seine alleinige Wohnung handele, was in Anbetracht der von ihm geschilderten beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch naheliegend ist. Dies war dem Angeklagten bekannt, was er auch einräumte. b. Tat 2 Die Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Zeugen E. beruhen im Wesentlichen darauf, dass ein Großteil des Stehlguts im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungen bei dem Angeklagten sichergestellt werden konnte. Ferner ist in unmittelbarer Tatortnähe von den ermittelnden Polizeibeamten ein Kuhfuß aufgefunden worden, der mit den festgestellten Aufbruchsspuren korrespondiert und an dem DNA-Spuren des Angeklagten sichergestellt werden konnten. Die Feststellungen werden durch eine Beobachtung des Zeugen L. 2 gestützt, der sah, wie der Angeklagte am Abend des 13.03.2019 Kisten mit Gegenständen vom Auto seiner Verlobten in seine Wohnung trug. aa. Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte hat keine Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht. (1) Auffinden des Stehlgutes Die Überzeugung der Kammer beruht zunächst darauf, dass im Rahmen der am 14.03.2019 durchgeführten Durchsuchung Stehlgut in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden sind. So bekundete die Zeugin P., die die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 14.03.2019 durchführte, dass dort diverse Gegenstände sichergestellt worden seien, die mit der Beschreibung des Stehlgutes aus dem Restaurant des Zeugen E. übereingestimmt hätten. Im Eingangsbereich habe man 12 Gipsskulpturen/-säulen im griechischen Stil, eine Bronzeskulptur, eine Bronzeglocke, ein Shishamundstück mit Aschebehälter und eine Dekogeige in einem Kasten aufgefunden. Die Gegenstände hätten sich in einer schwarz-blauen Klappkiste befunden und hätten wie vorläufig dort abgestellt gewirkt. Im Küchenbereich seien 4 Säulen, eine Uhr im griechischen Stil, 2 griechische Büsten, eine Männerskulptur, eine schwarze Vase und zwei Vasen mit dem Aufdruck „Restaurant P.“, der abgebrochene Kopf einer braunen Skulptur und ein Teller mit dem Aufdruck „Thessaloniki“ sichergestellt worden. Diese hätten allesamt sich in einer roten Plastikkiste befunden. Auf einem Tisch zwischen der Küche und dem Wohnzimmer habe ein geöffnetes Kellnerportemonnaie gelegen. Auf dem Mitteltresen zwischen Küche und Wohnzimmer oberhalb des Tisches habe man diverse Alkoholflaschen aufgefunden, darunter auch drei volle Flaschen der Marke „Smirnoff“ und eine Flasche Sekt, welche sichergestellt worden seien. Der Zeuge E. gab an folgende dieser Gegenstände als ihm gehörend wiedererkannt zu haben: 8 Dekosäulen im griechischen Still, 5 Skulpturen, 7 Büsten, eine Uhr, Bronzeskulptur mit Speer, Bronzeglocke und eine Bronzebüste. Bei den sichergestellten Flaschen des Wodkas der Marke „Smirnoff“, dem Kellnerportemonnaie und einer der P. Vasen könne er nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob diese nun tatsächlich die entwendeten Gegenstände seien, sie entsprächen aber eindeutig denen, die bei ihm entwendet worden seien. Er habe diese bereits bei der Polizei identifiziert. Insbesondere bei den Statuen habe er feststellen können, dass diese an der Unterseite über Klebereste verfügt hätten, so wie es auch bei seinen Figuren der Fall gewesen sei. Er habe alle seine Figuren auf ihren jeweiligen Oberflächen derart befestigt, um ein Umfallen und Verletzen der Gäste zu vermeiden. Der Zeuge konnte bei den Statuen Merkmale und Auffälligkeiten beschreiben, die es als lebensnah erscheinen lassen, dass sie sich zuvor in seinem Restaurant befanden. So gab er an, dass etwa der Speer der Bronzeskulptur lose sei und die Kinder diesen oftmals herausgezogen hätten, um damit zu spielen. Bei der sichergestellten Skulptur sei der Speer ebenfalls lose gewesen, was er auf der Polizeidienststelle entsprechend ausprobiert und festgestellt habe. Bei den Wodkaflaschen und dem Kellnerportemonnaie gab er an, dass diese jenen entsprochen hätten, die er auch in seinem Restaurant gehabt habe. Ob es sich dabei aber nun zwangsläufig um die bei ihm entwendeten Gegenstände handele, könne er mangels weiterer Individualkennzeichen nicht mit absoluter Sicherheit sagen. Das gleiche gelte für die weiteren zwei Vasen. Hier sei er sich ebenfalls nicht absolut sicher, ob er diese in seinem Restaurant gehabt habe. Er selbst habe das Restaurant mit Mobiliar 2012 übernommen und habe diese Stücke nicht selbst angeschafft. Bei den übrigen Gegenständen, wie der Sektflasche, dem Shishazubehör und der Dekogeige konnte er klar sagen, dass diese nicht aus seinem Restaurant gestammt hätten. Insgesamt war deutlich erkennbar, dass der Zeuge enorm bemüht war, das Stehlgut korrekt zu identifizieren. Er differenzierte genau zwischen den einzelnen Gegenständen und bekundete bei jenen, die über wenige bis keine Identifizierungsmerkmale verfügten, auch seine Zweifel und stellte ausdrücklich klar, dass diese lediglich der Art nach denen entsprächen, die bei ihm am Vortag der Durchsuchung entwendet worden seien. Die Kammer erachtet diese Angaben als glaubhaft. Zwar bekundete der Zeuge, den Angeklagten bereits vor der Tat gekannt zu haben - ein Bruder des Angeklagten habe zuvor in der Küche des Restaurants des Zeugen gearbeitet - und gab zu verstehen, diesen nicht sehr geschätzt zu haben. Dies begründete er auf Nachfrage damit, dass sich der Angeklagte aus Sicht des Zeugen nicht altersadäquat verhalten habe. Er - der Angeklagte - habe weder sein Leben, noch sein Restaurant „auf die Reihe gekriegt“. So wisse er - der Zeuge - zum Beispiel, dass der Angeklagte in seinem Restaurant während der Arbeitszeit Wasserpfeife geraucht habe. Dies stelle nach seiner Ansicht ein unseriöses Verhalten dar und sei mit den Aufgaben und Pflichten eines Restaurantbetreibers nicht in Einklang zu bringen. Trotz dieser Geringschätzung der Person des Angeklagten sind der Aussage des Zeugen aber keinerlei Belastungstendenzen zu entnehmen, was insbesondere anhand der genauen und differenzierten Betrachtung des Stehlgutes deutlich wird. Er war bemüht, Einzelheiten genau wiederzugeben und neigte zu keinem Zeitpunkt zu Pauschalisierungen. So stellte der Zeuge auch klar, dass er seine ursprüngliche Annahme, dass im Rahmen des Einbruchs auch der Motor einer auf dem Dach des Restaurants befindlichen Abluftanlage entwendet worden sei, nach weiterer Prüfung zurückgenommen habe. Unmittelbar nach dem Einbruch habe er festgestellt, dass die Abluftanlage nicht mehr funktioniere und deshalb auf ein Fehlen des entsprechenden Motors geschlossen. Er habe dann aber kurze Zeit später festgestellt, dass der oder die Täter lediglich eine Sicherung herausgedreht habe/hätten - möglicherweise zur Abschaltung einer eventuellen Alarmanlage -, der Motor sei noch da gewesen. Nach Reaktivierung der Sicherung habe die Anlage auch wieder funktioniert. Dies habe er der Polizei auch bereits im Rahmen seiner Vernehmung am 15.03.2019 mitgeteilt und insoweit seine ursprüngliche Aussage „zurückgezogen“. Die Angaben des Zeugen bezüglich Befestigungen der Figuren mittels Klebstoff werden durch den Spurensicherungsbericht der BKI Flensburg vom 13.03.2019 bestätigt. Danach sind an den Orten, an denen sich - den Bekundungen des Zeugen E. gemäß - die Statuen zuvor befanden, Klebstoffanhaftungen noch erkennbar gewesen. (2) DNA-Spuren am Kuhfuß Für die Täterschaft des Angeklagten spricht, dass die an dem in Tatortnähe aufgefundenen Kuhfuß gesicherten Spuren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten stammen. Dies ergibt sich aus dem Behördengutachten der Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Dr. P., die als Diplom-Biologin und Sachverständige beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein tätig ist. Ausweislich des Spurensicherungsberichts der BKI Flensburg vom 13.03.2019 verfasst durch PKA M. ist an einem Abstellort für Mülltonnen, der sich neben der Zufahrt zum Hinterhof des Grundstücks, auf dem sich auch das Restaurant des Zeugen E. befindet, ein Kuhfuß aufgefunden und sichergestellt worden. Von diesem sichergestellten Kuhfuß ist entsprechend des Spurensicherungsberichtes der BKI Flensburg vom 01.04.2019 ein Abrieb erstellt worden, der zur molekulargenetischen Untersuchung an das LKA weitergeleitet wurde, ebenso wie eine Vergleichsprobe mit der DNA des Angeklagten. Die Sachverständige des LKA stellte in ihrem Gutachten vom 20.05.2019 dar, dass sie den Spurenträger - den Abrieb des sichergestellten Kuhfußes - zunächst untersucht und anschließend mit den ihr übersandten Vergleichsdaten des Angeklagten verglichen habe. Sie stellte fest, dass es sich bei dem als Spur 29 bezeichneten Abrieb des Kuhfußes um eine Mischspur mit einem Hauptspurenverursacher und wenigen zusätzlichen Allelen handele. Das anhand des DAD Auszuges MK87 des Angeklagten bestimmte DNA-Muster stimme mit der Merkmalskombination, die sie zunächst für die unbekannte Person (Hauptspurenverursacher) aus dem Abrieb des Kuhfußes nachgewiesen habe, in allen untersuchten 16 PCR-Systemen überein. Dies verdeutlichte sie anhand einer Tabelle, in der sie die DNA-Merkmale aus der DNA-Probe des Angeklagten der am Kuhfuß nachgewiesenen Mischspur gegenüberstellt. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass es sich bei der Spur 29 (Abrieb Kuhfuß) um eine DNA-Spur handelt, deren dominierende DNA-Merkmale dem DNA-Muster des Angeklagten entsprechen, und zwar in allen untersuchten 16 PCR-Systemen. Darüber hinaus sind der Spur in einzelnen Systemen vereinzelt weitere DNA-Merkmale beigemengt. Diese Beimengungen in den Systemen D21S11, D3S1358, D18S51, D1S1656, D12S391 und D16S539 sind jedoch im Vergleich zur dominierenden DNA des Angeklagten deutlich geringer. Aus der Tabelle ergibt sich, dass diese Merkmale jeweils nur schwach ausgeprägt sind. Im Rahmen der biostatistischen Berechnung stellte die Sachverständige sodann die Hypothesen, die in der Spur dominierenden DNA-Merkmale stammten von dem Angeklagten oder von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person, gegenüber. Sie berechnet die biostatistische Wahrscheinlichkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:30 Milliarden und kommt zu dem Schluss, aus gutachterlicher Sicht bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass die dominierende DNA in der Spur 29 (Abrieb Kuhfuß), vom Angeklagten stamme. Die Kammer folgt dem Gutachten der Sachverständigen Dr. P. nach eigener Überprüfung und Bewertung vollumfänglich. Die vollständige Übereinstimmung der untersuchten DNA-Merkmale kann aus der Tabelle unter Punkt 5 des Gutachtens nachvollzogen werden. Gegen die von der Sachverständigen vorgenommene biostatistische Beurteilung hat die Kammer keine Bedenken. Angesichts einer Wahrscheinlichkeit von 1:30 Milliarden hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die dominierende DNA im Abrieb des Kuhfußes von dem Angeklagten stammt. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte selbst und nicht ein etwaiger weiterer Beteiligter mittels des Kuhfußes die Kellertür aufhebelte, beruht auf dem Umstand, dass dominierend seine DNA-Merkmale an dem Kuhfuß festgestellt wurden. (3) Kuhfuß korrespondiert mit den Aufbruchspuren Der sichergestellte Kuhfuß, an dem DNA-Spuren des Angeklagten nachgewiesen worden, kommt als potentielles Einbruchswerkzeug in Betracht, da er mit den festgestellten Hebelspuren korrespondiert. Solche wurden an der rückwärtigen Kellertür des Restaurants festgestellt. Es ist mit einem Werkzeug an der Tür und dem Türrahmen gehebelt worden, wodurch das Türschloss stark beschädigt wurde und auf der Höhe des Schlosses an der Tür starke Schäden entstanden. Ebenso wurde der Türrahmen teilweise aus der Verankerung gerissen und weist ebenfalls Schäden auf. Diese Feststellungen beruhen auf dem Spurensicherungsbericht der BKI Flensburg vom 13.03.2019, wo diese Spuren und Beschädigungen entsprechend geschildert werden. Die Beschädigungen sind auch auf den nachfolgend genannten Lichtbildern ersichtlich. So zeigt Bild Nr. 1 des Bildberichtes Teil 2/2 vom 13.03.2019 (Bl. 24, Bd. IV) eine Nahaufnahme der Innenseite der beschädigten Kellertür auf Höhe des Schließmechanismus. Bild Nr. 2 des zuvor genannten Bildberichtes (Bl. 25 Bd. IV) zeigt den Bereich vor der rückwärtigen Kellertür, welche sich rechtsseitig auf dem Bild befindet. An dem Türblatt und an der Zarge, die beide massiv wirken, sind auf Höhe des Türschlosses deutliche Verformungen erkennbar. Auf Bild Nr. 9 und 10 des Bildberichtes (Bl. 29, 30, Bd. IV) ist jeweils der Türgriff der Kellertür von außen in einer Nahaufnahme zu sehen. Rechts des Türgriffes ist zu sehen, dass das dem Schließmechanismus vorgelagerte Metallblatt soweit in Richtung des Griffes zurückgebogen ist, dass der Riegel und die Falle des Schlosses freigelegt waren. Die Bilder Nr. 19 und 20 des Bildberichtes „Dokumentation TO-Aufnahme ED in Restaurant „P.“ Teil 1/2“ vom 13.03.2019 (Bl. 21, 21, Bd. IV) zeigen jeweils den Rahmen der aufgebrochenen Tür von der Innenseite. Dort ist zu erkennen, dass der Rahmen zum Teil aus der ihn einschließenden Betonmauer gerissen wurde. Ein Bolzen, der der Verankerung des Rahmens diente, wurde etwa zu 5 cm sichtbar freigelegt. Auch Teile der Betonwand sind rissig oder bereits herausgebröckelt. Auf Höhe des Schlosses ist ein einige Zentimeter großer Spalt zwischen Außenmauer und Türrahmen erkennbar. Wegen weiterer Einzelheiten der Bilder wird auf diese Bezug genommen. (4) Beobachtung des Zeugen L. 2 Die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten wird gestützt durch die Beobachtung des Zeugen L. 2 vom 13.03.2019. Bei diesem handelt es sich um einen Nachbarn des Angeklagten, der aus seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung auf den zur Wohnungseingangstür des Angeklagten führenden Zugangsweg schauen kann. Er gab an, an dem genannten Tage gegen 21.30 Uhr beobachtet zu haben, wie der Angeklagte und dessen Freundin diverse Kisten und Tüten aus dem Auto der Freundin in die Wohnung des Angeklagten getragen hätten. Der Zeuge gab an, sich bewusst an eine rote Plastikkiste erinnern zu können. Angaben zum Inhalt dieser Kisten konnte er nicht machen, da diese abgedeckt gewesen seien. Diese Angaben wurden untermauert durch die Vorlage eines Videos durch den Zeugen an die Polizei, aus dem diese einzelne Standbilder erstellte. Auf Bild Nr. 6 (Zeitstempel: 13.03.2019, 21:37:45) des Bildberichtes „Video „Ausladen von Stehlgut“ - G., ...“ eine männliche Person zu sehen, die eine halbhohe Kiste auf Höhe ihres Bauches trägt und einen Weg entlang geht. Wegen weiterer Einzelheiten des Bildes wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 103, Bd. IV). Diese Beobachtung ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Einbruch in das Restaurant des Zeugen E. in der Nacht von 12. auf den 13.03.2019 und der am 14.03.2019 durchgeführten Durchsuchung deshalb relevant, da im Rahmen der Durchsuchung eine rote Plastikkiste sichergestellt wurde, in der sich Teile des Stehlgutes befanden. Bei lebensnaher Betrachtung drängt sich daher der Schluss auf, dass zum Zeitpunkt der Beobachtung des Zeugen L. 2 Stehlgut in die Wohnung des Angeklagten transportiert wurde. (5) Motivlage Ein - wenn auch schwaches - Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ist die Art des Stehlgutes. Der Angeklagte hatte die Absicht sein Restaurant „P.“ nach dem Brand wieder zu eröffnen, wozu ihm aber - nachdem er die Versicherungssumme im Spätsommer 2018 vollständig ausgegeben hatte - die finanziellen Mittel fehlten. Die Kammer hält es für lebensnah, dass der Angeklagte auch im Tatzeitraum die Neueröffnung seines Lokals avisierte und sich durch die Tat notwendiges Inventar und Zubehör im Restaurant „P.“ des Zeugen E. beschaffen wollte. Dafür spricht die Art der entwendeten Dekorationsartikel, insbesondere der Vasen, auf denen der Aufdruck „Restaurant P.“ prangt. Der Verwendungsbereich derartiger Dekorationsartikel ist eng begrenzt. (6) Mögliche Mittäter Die Kammer hält es für lebensnah, dass die festgestellte Tat unter Mitwirkung mindestens eines Mittäters stattgefunden hat. Aufgrund der Menge des Stehlgutes und des Gewichts einzelner Gegenstände - wie etwa des 50l-Bierfasses - liegt der Schluss nahe, dass der Angeklagte nicht allein handelte und jedenfalls beim Abtransport unterstützt wurde. bb. Stehlgut Die Feststellungen zu Art und Umfang des Stehlgutes beruhen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen E., der diese wie festgestellt schilderte. cc. Einbrechen Die Feststellungen zur Art und Weise des Einbruchs - Aufhebeln der Kellertür - beruhen auf dem oben genannten Spurensicherungsbericht und den ebenfalls zuvor unter cc. genannten Bildern. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Die Verformungen an der Metalltür mit einem teilweisen Herausreißen des Türrahmens zeigen, dass der Angeklagte ein erhebliches Maß an Kraft entfaltet hat zur Überwindung dieser Umschließung. Die Überzeugung, dass es der Angeklagte war, der mittels des Kuhfußes die Kellertür aufhebelte, beruht auf dem Umstand, dass an dem Kuhfuß dominierende DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt wurden. dd. Subjektive Tatseite Dass der Angeklagte mit Zueignungsabsicht handelte, beruht auf dem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf. c. Tat 3 Die Feststellungen zur Tat 3 beruhen auf den Beobachtungen des Zeugen G., der Sicherstellung des Fahrzeuges des Angeklagten in unmittelbarer Tatortnähe und der Zuordnung eines auf dem am Tatort sichergestellten Klebebandes identifizierten Fingerabdrucks zum Angeklagten. aa. Feststellungen zum äußeren Tatablauf Die Feststellungen zum Ablauf der Tat beruhen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen G., der diese wie festgestellt schilderte. Er gab an, in der Tatnacht gegen 3.30 Uhr nach Hause gekommen zu sein. Durch ein Fenster habe er gesehen, dass ein weißer Kleinwagen mit dem Kennzeichen NF-... an dem Zigarettenautomaten vorbeigefahren sei und eine männliche, dunkel gekleidete Person von der Fahrerseite aus ausgestiegen sei. Die Person habe sich zu dem Automaten begeben, habe dort etwas „hingeschmissen“ und sei mit dem Auto wieder weggefahren. Dies sei ihm aufgrund der relativen Abgelegenheit des Ortes seltsam vorgekommen. Er - der Zeuge - habe sich dann ins Bad begeben, um sich bettfertig zu machen. Da ihn diese Begebenheit aber nachhaltig verwundert habe, sei er wenige Minuten später an das Badezimmerfenster getreten und habe beobachtet, wie jemand zu Fuß zurück gekommen sei und an dem Automaten „gewerkelt“ habe. Er habe dann seine Mutter geweckt, zusammen hätten sie die Polizei gerufen. Anschließend hätten sie beobachtet, wie die Person in Richtung des Nachbarhauses gegangen sei. Was die Person dort getan habe, habe er allerdings nicht sehen können. Die Angaben des Zeugen sind deshalb überzeugend, da dieser völlig frei von Belastungstendenzen das Geschehen frei aus seiner Erinnerung schilderte. Die Feststellungen zur beabsichtigten Inbetriebnahme des Trennschleifers beruhen auf dem Umstand, dass der sichergestellte Trennschleifer als einziges der am Tatort aufgefundenen Werkzeuge zur Benutzung mit Strom versorgt werden muss und Stromkabel mittels Kabeltrommeln bis zu dem Schuppen des gegenüberliegenden Hauses ausgelegt waren. Dies ergibt sich aus der auszugsweise verlesenen Strafanzeige des PHM S. vom 23.12.2018 und den Bildunterschriften des Bildberichtes „Besonders schwerer Fall des Diebstahls“ vom 23.12.2018. Danach sind unterhalb des Zigarettenautomats ein Trennschleifer mit Kabel, ein Hammer, ein Schraubenzieher, Trennscheiben und ein schwarzer Kuhfuß gefunden worden. In ca. 10 m Entfernung stand eine ausgerollte Kabeltrommel, deren Kabel quer über die Hauptstraße gelegt worden war. Eine weitere Kabeltrommel lag in ca. 50 m Entfernung von dem Zigarettenautomaten. Das Kabelende befand sich in einen Schuppen des Gebäudes .... Die Tür war geöffnet und das Stromkabel mit Stecker lag ca. 1,5 m weit im Innenbereich des Schuppens. bb. Täterschaft des Angeklagten Die Feststellung, dass es sich bei dem von dem Zeugen G. beobachteten Täter um den Angeklagten handelt, beruht zum einen auf dem Umstand, dass der Täter den Kleinwagen des Angeklagten nutzte und zum anderen darauf, dass auf einem am Tatort gesicherten Klebeband ein Fingerabdruck des Angeklagten identifiziert werden konnte. (1) Kfz des Angeklagten Bei dem Fahrzeug, einem weißen Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen NF-... handelt es sich um den Pkw des Angeklagten. Das Fahrzeug ist in etwa 150 m Entfernung zum Tatort in der G.er Straße verschlossen vorgefunden und sichergestellt worden, was sich aus der Strafanzeige vom 23.12.2018 ergibt. Dieses Fahrzeug hat der Zeuge G. vorfahren und dessen Fahrer Werkzeug entladen sehen. Zwar ist ausweislich des Fahrzeugbriefs die Ziehmutter des Angeklagten A. Y. die Halterin, was sich aus der Niederschrift über dessen Sicherstellung vom 08.02.2019 ergibt. Diese verkaufte das Auto jedoch bereits am 18.12.2018 an den Angeklagten gegen Zahlung eines Kaufpreises von 500,00 €. Diese Feststellung beruht auf der Quittung vom 18.12.2018, wonach die Zeugin A. Y. 500 € für den dort vermerkten Betreff „Auto verkauft Renault Twingo“ vom Angeklagten erhielt. Ferner befanden sich in dem Kfz Dokumente, die dem Angeklagten zuzuordnen sind, wie seine Krankenversicherungskarte, sein Aufenthaltstitel und eine auf seinen Namen ausgestellte Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis zum 17.01.2019; sowie ein an ihn adressiertes Schreiben des Jobcenters Schleswig-Flensburg vom 17.12.2018. Diese Feststellung beruht auf den Bildern Nr. 17 und 18 des Bildberichts „Durchsuchung des Fahrzeuges“ vom 13.02.2019, auf denen die entsprechenden Dokumente (Bild Nr. 17) und das Schreiben (Bild Nr. 91) entsprechend abgebildet sind. Aufgrund der Tatsache, dass sich diese zum Zeitpunkt der Tat gültigen Dokumente des Angeklagten in dem Pkw befanden, ist bei lebensnaher Betrachtung auch von einer tatsächlichen Nutzung durch den Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszugehen. (2) Fingerabdruck Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht auch wesentlich, dass an dem am Tatort sichergestellten Klebeband ein Fingerabdruck des Angeklagten identifiziert werden konnte. Aus dem daktyloskopischen Behördengutachten des Sachverständigen des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein für Daktyloskopie Herr ... vom 21.02.2019 ergibt sich, dass die auf dem Klebeband gesicherte daktyloskopische Spur mit den Vergleichsabdrücken des Angeklagten identisch ist. Gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung sind keinerlei Einwände erhoben worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 – 1 StR 494/92 –, juris). cc. Abbruch des Vorgehens wegen Entdeckung Die Feststellung, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat aufgrund der Entdeckung seines Tun abbrach und erkannte, seinen Plan nicht zeitnah umsetzen zu können, beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte den Tatort fluchtartig unter Zurücklassen seiner werthaltigen Werkzeuges verließ. Denn er ließ seine Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel weit über den Straßen- und Kreuzungsbereich verteilt zurück. Die einzig plausible Erklärung hierfür ist, dass er bemerkte, entdeckt worden zu sein. Es ist naheliegend, dass der Angeklagte wahrgenommen hat, dass sich der Zeuge G. und dessen Mutter am Fenster des Wohnhauses postiert hatten oder jedenfalls, dass die Bewohner des Hauses trotz der späten Uhrzeit noch wach waren. Der Zeuge G. gab an, sich zwischen dem ersten Eintreffen des Angeklagten und dem Zurückkehren im Bad bettfertig gemacht zu haben, dann seine Mutter dazu geholt zu haben. Dass im Zuge dieses Handelns Bewegung oder das An- und Ausschalten von Lichtquellen von außerhalb erkennbar ist, hält die Kammer für lebensnah. Ein Verlassen des Tatortes aus autonomen Motiven lässt sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass der Angeklagte das Werkzeug offen - weder vor Wegnahme noch vor Beschädigung durch Dritte geschützt - zurückließ. dd. Tatentschluss Die Feststellungen zum Tatentschluss beruhen auf dem Rückschluss aus der objektiven Begehungsweise, der bei lebensnaher Betrachtung nur dahingehend gezogen werden kann, dass der Angeklagte mit dem Aufbruch des Automaten beabsichtigte, dessen vermuteten Inhalt - Zigarettenpakete und Bargeldbeträge - zu entwenden, um diesen für sich zu behalten. IV. 1. Der Angeklagte hat durch die Begehung der Tat den objektiven und subjektiven Tatbestand des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls verwirklicht, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. Er brach zur Ausführung der Tat in die von dem Zeugen M. S. dauerhaft genutzt Privatwohnung durch Aufhebeln des Küchenfensters ein und entwendete dort das oben genannte Stehlgut, um dieses - zumindest vorübergehend - für sich zu behalten. 2. Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB und das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Er hat mittels des Kuhfußes die Kellertür zu dem Restaurant unter Entfaltung einer nicht unerheblichen Krafteinwirkung aufgehebelt und aus dem Restaurant Gegenstände entwendet, um diese zumindest vorübergehend für sich zu behalten. Da er alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person erfüllte, kommt es auf eine Zurechnung von Handlungen eines möglichen Mittäters im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB nicht an. 3. Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Er hat subjektiv den Entschluss gefasst, den Zigarettenautomaten gewaltsam zu öffnen und sich die darin befindlichen Waren und Bargeldbeträge anzueignen. Zu dieser Tat setzte er auch unmittelbar an. Ein unmittelbares Ansetzen liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmüden sollen (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 22 Rn. 10). Regelmäßig müssen Gefährdungshandlungen vorliegen, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen (ebenda). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte deckte den Automaten mit der Plane ab, legte seine Werkzeuge und Hilfsmittel am Tatort bereit und suchte einen Stromanschluss für den mitgeführten Trennschleifer, mit dem er nach seinem Entschluss den Automaten in unmittelbarem Fortgang des Geschehens öffnen wollte. Aufgrund der räumlichen Nähe und des zeitlich unmittelbar bevorstehenden Öffnens des Automatens wären Tatbestandsmerkmale bei ungestörtem Fortgang des Geschehens verwirklicht worden. Von diesem Versuch ist der Angeklagte mangels Freiwilligkeit des Abbruchs auch nicht strafbefreiend zurückgetreten. Die Voraussetzungen eines Rücktritts ergeben sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB, da es sich vorliegend um einen unbeendeten Versuch handelte. Danach muss der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgeben. a. Kein Fehlschlag Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen. Ein Fehlschlag setzt voraus, dass der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Bei einem mehraktigen Geschehen, bei dem die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des Täters verbundenen einheitlichen Geschehens bilden, kommt es für die Frage des Fehlschlages des Versuchs allein auf die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH NStZ 2007, 399). Vorliegend vermochte der Angeklagte zwar seinen Plan mithilfe des Trennschleifers nicht zu verwirklichen, er hatte jedoch eine Reihe weiterer Werkzeuge - wie einen Kuhfuß oder einen Hammer - am Tatort abgeladen. Dies zeigt, dass er alternative Möglichkeiten der Öffnung des Automatens von vornherein in Betracht gezogen hat und für den Fall des Versagens einzelner Methoden bereits Alternativen geplant hatte. Andernfalls wäre das Positionieren der weiteren Werkzeuge obsolet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach dem Nichtauffinden des Stromanschlusses auch die übrigen Werkzeuge - abweichend von seiner zuvorigen Einschätzung - nun ebenfalls als ungeeignet einstufte, bestehen nicht. b. Unbeendeter Versuch Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestandes bedürfe es noch weiteren Handelns (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 24 Rn. 14a). Hier erkannte der Angeklagte, dass er den Automaten mit dem Trennschleifer nicht würde öffnen können und dass es entsprechend seines Tatplanes des Rückgriffs auf weitere mitgeführte Werkzeuge bedurft hätte. Als Rücktrittshandlung ist dann die Aufgabe der weiteren Tat nötig, aber auch ausreichend. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. c. Keine Freiwilligkeit Die Rücktrittshandlung war jedoch nicht von Freiwilligkeit getragen. Der Angeklagte brach die Ausführung der Tat aufgrund der von ihm bemerkten Entdeckung seines Tuns und der befürchteten Alarmierung der Polizei ab. Die Frage der Freiwilligkeit ist aus der konkreten Tätersicht zu beurteilen und setzt voraus, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 24 Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Er verließ fluchtartig den Tatort unter Zurücklassen des werthaltigen Werkzeuges, weil er seine Entdeckung bemerkt hatte und einer Überführung durch die Polizei entgehen wollte. V. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und insbesondere schuldhaft. Während der Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert, geschweige denn aufgehoben, §§ 20, 21 StGB. Zu dem Ergebnis kam der Sachverständige Dr. T. in seinem Gutachten, das sich mit der Frage möglicher Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten befasste. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen, kritisch gewürdigt und sich ihnen angeschlossen. 1. Sachkunde des Sachverständigen Der Sachverständige hat die zur Beantwortung dieser Fragestellung notwendige Sachkunde. Er ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und hat die Berechtigung erworben, die Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“ anzugeben. In diesem Bereich arbeitet der Sachverständige seit 10 Jahren und ist mittlerweile selbst in der Prüfungskommission tätig, die über die Verleihung dieser Schwerpunktbezeichnung entscheidet. Er hat in dieser Zeit eine Vielzahl forensisch-psychiatrischer Sachverständigengutachten erstellt und hat sowohl in der forensischen Fachklinik N. als auch derjenigen in H., wo er die Zusatzqualifikation „Suchtmedizin“ erworben hat, gearbeitet. Derzeit ist er überwiegend als Sachverständiger tätig. 2. Grundlagen des Gutachtens Das Gutachten beruht auf der Hauptverhandlung, der Aktenlage und einer dreistündigen Exploration des Angeklagten, die der Sachverständige am 19.08.2019 in der JVA Flensburg durchführte. Ergänzend hat er die Krankenakte der Justizvollzugsanstalt den Angeklagten betreffend ausgewertet. 3. Keine krankhafte seelische Störung Der Angeklagte litt zu den Tatzeiten nicht unter einer krankhaften seelischen Störung. Der Sachverständige hat die unter dieses Eingangsmerkmal fallenden möglichen Diagnosen geprüft und mit überzeugender Begründung abgelehnt. a. Keine schwere psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne Der Angeklagte litt im Tatzeitraum nicht unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne, also z.B. einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer hirnorganischen Erkrankung. Hinweise auf ein psychotisches Erleben gibt es nicht. Zwar diagnostizierte der Sachverständige aufgrund der vom Angeklagten geschilderten Symptome - Schlaflosigkeit, Appetitmangel, Gewichtsverlust, Konzentrationsstörungen, Freudlosigkeit - eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10: F32.1) für den Tatzeitraum, diese erfülle aber - so der Sachverständige - nicht das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB, weil diese Störung in ihrer Ausprägung nicht den erforderlichen Schweregrad erreiche. Depressive Episoden sind in der Regel für sich genommen nicht kriminogen. Denkbar wären insoweit allein Taten wegen krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Erfüllung alltäglicher Pflichten oder dass es bei stark erhöhter Suizidalität zu Tatbildern des „Mitnahmesuizides“ kommen kann (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 9b). Beides ist vorliegend aber nicht einschlägig. b. Keine Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit Die sachverständig beratene Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Sachverständigen diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum nicht das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt, weil sie für sich genommen nicht so beschaffen ist, dass sie in ihrer Ausprägung mit den Defiziten relevanter krankhafter seelischer Verfassungen (wie z.B. einer schizophrenen Psychose) vergleichbar ist. aa. Diagnose Der Sachverständige diagnostizierte anhand der farblos gebliebenen Angaben des Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit. Dieser gab allgemein an, täglich Alkohol konsumiert zu haben (bis zu einer 0,7 l-Flasche Wodka). Er berichtete phasenweise derart stark alkoholisiert gewesen zu sein, dass er z.B. Telefonate getätigt, diese aber später vergessen habe oder im betrunkenen Zustand die Frau seines Bruders beleidigt zu haben. bb. Schweregrad Zur Bejahung des Eingangsmerkmales einer krankhaften seelischen Störung reicht die bloße Diagnostizierung einer Alkoholabhängigkeit nicht aus. Hierfür sind vielmehr der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (vgl. BGH v. 21.6.2016 – 4 StR 161/16, Rn. 20). Eine Alkoholabhängigkeit kann lediglich dann als krankhafte seelische Störung zu qualifizieren sein, wenn es zu hirnorganischen Veränderungen mit einem Persönlichkeitsabbau (sog. Depravation) kommt oder starke Entzugserscheinungen auftreten oder befürchtet werden. Für die Annahme schwerer Persönlichkeitsveränderungen bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass diese Alkoholsucht im Leben des Angeklagten keinen zentralen Moment erreicht habe, sondern eher Folge der depressiven Verstimmung sei. Man könne vielfach beobachten, dass Betroffene ihre krankheitsbedingte Antriebslosigkeit durch den Konsum von Alkohol und Amphetaminen zu überwinden versuchten, da diese Suchtmittel bekanntermaßen über eine „aufputschende“ Wirkung verfügten. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass als stark empfundene Entzugserscheinungen während der Tat wirksam waren oder vom Angeklagten als bald eintretend befürchtet worden sind. Der Angeklagte hat dazu bekundet, dass es in der Justizvollzugsanstalt für ihn nicht schwer gewesen sei „damit“ (gemeint ist der regelmäßige Alkoholkonsum) aufzuhören. Dieser Umstand spräche - so der Sachverständige - gegen die Annahme „starker“ Entzugserscheinungen, da andernfalls mit erheblicheren Symptomen bei einer derart abrupten Abstinenz hätte gerechnet werden müssen. Unabhängig davon gab der Angeklagte an, stets über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Alkohol- und Amphetaminkonsums verfügt zu haben. Die Miete habe „das Amt“ gezahlt, Lebensmittel habe seine Freundin eingekauft. Er habe ca. 40 Euro in der Woche für alkoholische Getränke ausgegeben, den Amphetaminkonsum habe er von dem ihm im Übrigen zur Verfügung stehenden Geld bezahlt. c. Keine Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch Intoxikationspsychose Konkrete Anhaltspunkte für eine Intoxikationspsychose zu den jeweiligen Tatzeiten gibt es nicht. Die Kammer schließt auch unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seinem allgemeinen Konsum aus, dass sich ein etwaiger Konsum von alkoholischen Getränken oder Amphetaminen auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht bei Begehung der Taten fehlte. Er verfügte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen weder über intellektuelle Defizite, noch seien im Tatzeitraum Symptome psychotischer Realitätsverkennung aufgetreten. Die Fähigkeit des Angeklagten sein Verhalten entsprechend dieser Einsicht zu steuern war zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten auch nicht erheblich vermindert. Der Sachverständige führte aus, dass die Taten nicht impulshaft anmuteten und sie nach der Art und Weise ihrer Begehung als „vernünftig“ eingestuft werden könnten. Sie ließen alle ein gewisses planvolles Vorgehen erkennen und wirkten strukturiert. Es seine keine motorischen oder psychopathologischen Auslenkungen feststellbar gewesen. Denn hinsichtlich der Tat 1 zum Nachteil des Zeugen M. S. habe der Zeuge L. auf Nachfrage erklärt, dass ihm an den Bewegungen und Bewegungsabläufen des Angeklagten am Tattag nichts besonderes aufgefallen sei. Der Angeklagte habe sich „wie immer“ bewegt. Auch das Verfassen und Senden der Sprachnachricht an den Zeugen M. S. lasse ein durchdachtes, abwägendes Verhalten des Angeklagten erkennen, das für eine vollständig erhaltene - bzw. jedenfalls nicht erheblich verminderte - Steuerungsfähigkeit spreche. Auch aus der Tat zum Nachteil des Zeugen E. (Tat 2) ließen sich keine derartigen Ausfallerscheinungen feststellen, die für eine verminderte Steuerungsfähigkeit sprächen. So erfordere das Aufhebeln der Metalltür koordinatorisches Geschick und gezielten Krafteinsatz. Hinsichtlich der Tat 3 sei erkennbar gewesen, dass der Angeklagte zielgerichtet gehandelt habe. Er habe nämlich erkannt, dass der Automat nur mittels eines Werkzeuges geöffnet werden könne und habe sich für die Verwendung eines Trennschleifers entschieden, was von der Materialbeschaffenheit auch grundsätzlich die richtige Wahl gewesen sei. Der Angeklagte habe weiter erkannt, dass er Strom benötigen würde und habe die zutreffende Überlegung angestellt, dass er diesen in einem Gartenhaus/-schuppen bekommen könnte, wohin er folgerichtig ein Kabel gelegt habe. Dieses mehrteilige, aufeinander aufbauende Geschehen lasse ein planvolles und strukturiertes Vorgehen des Angeklagten erkennen. Auch der Umstand, dass er sich zeitnah zum Abbruch seiner Bemühungen entschlossen habe, um der Überführung zu entgehen, zeige eine gewisse Umsicht seines Handelns. Aufgrund dieser nachvollzogenen Überlegungen konnte die Kammer auch hier keine (erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten feststellen. VI. Die Kammer hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. Sie hat für die Tat 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Tat 2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten und für die Tat 3 eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 1. Einzelstrafen a. Tat 1 Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Einzelstrafe von 2 Jahren erkannt. Die Kammer hat den Strafrahmen § 244 Abs. 4 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles kommt vorliegend nicht in Betracht, da § 244 Abs. 3 StGB auf § 244 Abs. 4 StGB nicht anwendbar ist (vgl. Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 244 Rn. 31 m. w. N.). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht einschlägig vorbestraft ist, sowie seine persönliche Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten. Er befand sich in einer von Orientierungslosigkeit geprägten Phase seines Lebens, nachdem er sein Restaurant geschlossen hatte, in der er regelmäßig Drogen und Alkohol konsumierte. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er durch einen entsprechenden Konsum bei der Tatbegehung enthemmt war, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass ein Teil der Beute im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt wurde und potentiell an den Geschädigten hätte zurückgelangen können. Dass dieser dies ablehnte, kann sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken, da es sich nicht um Gegenstände höchstpersönlicher Natur handelte und Elektronikartikel durch Gebrauch in einem Zeitraum von etwa einem Monat keine hohe Abnutzung erfahren. b. Tat 2 Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten erkannt. Sie hat den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, da die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Gründe, von der Indizwirkung dieses Regelbeispiels abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer auch hier zugunsten des Angeklagten seine persönliche Situation, eine potentielle Enthemmung durch Alkohol- und Drogenkonsum sowie die Nichteinschlägigkeit der Vorstrafen berücksichtigt. Es ist auch strafmildernd berücksichtigt worden, dass Teile des Stehlguts an den Eigentümer zurückgelangten. c. Tat 3 Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Einzelstrafe von 7 Monaten erkannt. Sie hat der Strafzumessung den nach §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis 7 Jahre und 6 Monate vorsieht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB lagen vor, da der Angeklagte beabsichtigte, Sachen zu stehlen, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert waren. Die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB begründen auch dann die gesetzliche Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles, wenn sie abweichend vom Tatplan nicht verwirklicht werden konnten (vgl. BGH - Beschl. v. 18.11.1985 - 3 StR 291/85, NJW 1986, 940). Trotz des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs und der sonstigen in seiner Person begründeten Strafmilderungsgründe hat die Kammer auf Grundlage einer Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Tatbildes, das der gesetzgeberischen Vorstellung des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB entspricht, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als nicht unangemessen erachtet. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die versuchte Tat milder bestraft werden als die vollendete. Bei der Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens hat die Kammer neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend gewürdigt (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 72). Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass eine besondere Nähe zur Tatvollendung noch nicht gegeben war, da die Inbetriebnahme des Trennschleifers nicht gelang. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch hier dessen persönliche Lebensumstände im Tatzeitraum und eine potentielle Enthemmung durch Alkohol- und Drogenkonsum berücksichtigt, sowie die fehlende Einschlägigkeit seiner Vorstrafen. 2. Gesamtstrafe Die Kammer hat aus den verhängten Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen von vier Jahren nicht erreichen durfte. Dabei waren alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände - maßgeblich die vorstehend bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten - erneut gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hat dabei ergänzend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen. 3. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Kammer hat gegen den Angeklagten keine Maßregel im Sinne des § 64 StGB verhängt, da kein sicherer symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und den Anlasstaten besteht. Die konkrete Anlasstat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Hat er mehrere Taten begangen, so reicht es aus, wenn ein Teil von ihnen auf den Hang zurückzuführen ist. Gleiches gilt für einen abgrenzbaren Teil einer einheitlichen Tat. Der symptomatische Zusammenhang setzt eine gewisse Erheblichkeit der Anlasstat voraus. Ist allein ein Teil der begangenen Tat(en) – zumindest auch – auf den Hang zurückzuführen, so gilt dieses Erfordernis für den jeweiligen Teil. An das Merkmal der Erheblichkeit sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Jedenfalls scheiden aber bloße Bagatellfälle als Grundlage für die Anordnung der Maßregel aus. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB, mithin auch des symptomatischen Zusammenhangs, infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist – anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB – kein Raum (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 308). Zwar ist es nicht fernliegend, dass der Angeklagte die Taten auch begangen haben könnte, um Mittel für die Beschaffung von Amphetaminen und alkoholischen Getränken zur Verfügung zu haben. Konkrete Anhaltspunkte hierfür gibt es indes nicht. So hat der Angeklagte im Gegenteil angegeben, die finanziellen Mittel für den Konsum ohnehin zur Verfügung gehabt zu haben. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich ein symptomatischer Zusammenhang „allenfalls mit Fantasie“ herstellen lasse. Einen akuten Handlungsdruck habe der Angeklagte gerade nicht geschildert. Dafür hat auch die gesamte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr befand sich Stehlgut aus der Tat 1 mehr als einen Monat nach der Tatbegehung noch in seinem Besitz, wurde durch ihn genutzt und gerade nicht zeitnah verkauft, um (finanzielle) Mittel für Alkohol und Drogen zu beschaffen. Die bzgl. Tat 2 festgestellte Motivlage spricht ebenfalls gegen einen symptomatischen Zusammenhang, da er in erster Linie Gegenstände entwendete, die lebensnah dem Betrieb eines Restaurants dienen sollten und als Hehlerware nur schwer absetzbar sind. VII. Das Verfahren ist hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 15.06.2019 (115 Js 4881/19) durch Urteil eingestellt worden. Danach wurde dem Angeklagten folgender Vorwurf zur Last gelegt: In dem Zeitraum vom 07.08.2018 22.15 Uhr bis 08.12.2018 08.50 Uhr brach der Angeklagte die Haupteingangstür des vom Zeugen R. M. betriebenen Restaurants „E.“ in der ... in T. auf und gelangte so in das Gebäude. Dort entwendete er unter anderem ein Kellnerportemonnaie mit etwa 30,00 EUR Bargeld, einen Verstärker, einen Gemüseschneider, eine Aufschnittmaschine, ein Teil eines Gyrosgrills, eine Kaffeemaschine, drei griechische Vasen, acht 10-Liter-Weinflaschen, 10 griechische Deko-Statuen, vier Bilder sowie Spirituosen, um diese Gegenstände im Gesamtwert von ca. 2.500,00 € für sich zu behalten. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. 1.000,00 €. Das Verfahren war einzustellen, da durch die Rücknahme des Strafantrages durch den Geschädigten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Dem Angeklagten lag ein Diebstahl zum Nachteil seines Bruders R. M. zur Last. Die Kammer hat festgestellt, dass es sich bei R. M. um den Bruder des Angeklagten handelt. Damit handelt es sich um einen Familiendiebstahl, der nach § 247 StGB nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, wenn dieser in einem besonderen Näheverhältnis, etwa wie hier als Angehöriger nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a) StGB, zu dem Täter steht. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge R. M. bekundeten übereinstimmend und glaubhaft, Brüder zu sein und von denselben Elternteilen abzustammen. Auf Nachfrage der Kammer, wie dies mit dem Umstand zu vereinbaren sei, dass der Zeuge den Angeklagten teilweise auch als Cousin oder nicht verwandt oder verschwägerte Person bezeichnete, erklärte dieser, dass er den Angeklagten nach Bekanntwerden der Vorwürfe und der Inhaftierung aus Enttäuschung darüber nicht mehr als seinen Bruder angesehen habe. Er habe sich dann aber bereits am 04.04.2019 dazu entschlossen seinen ursprünglich gestellten Strafantrag wieder zurückzunehmen, da „Blut dicker als Wasser“ sei und dies gegenüber der Polizei auch erklärt. Im Rahmen dieser Rücknahme gab er gegenüber den Polizeibeamten wiederum an, dass es sich bei dem Angeklagten um seinen Cousin handele. Dies ergibt sich aus der Rücknahmeerklärung vom 04.04.2019. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.