Urteil
2 O 105/13
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2013:0823.2O105.13.0A
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Leitsätze
1. Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung mit dem Inhalt, von einer notariellen Urkunde werde kein Gebrauch gemacht, aus ihr also keine Vollstreckung mehr betrieben, begründet eine Einrede i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO.(Rn.20)
2. Der strenge Maßstab für die Feststellung eines Verzichtswillens gilt auch für Willenserklärungen, die auf den Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung gerichtet sein sollen.(Rn.22)
3. Die Erklärung einer Bank,
"... nach abschließender Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass uns kein Vollstreckungstitel ... zur Verfügung steht. Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt. ..."
kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Angebot auf Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung darstellen.(Rn.23)
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) herauszugeben.
Die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 1.196,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung mit dem Inhalt, von einer notariellen Urkunde werde kein Gebrauch gemacht, aus ihr also keine Vollstreckung mehr betrieben, begründet eine Einrede i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO.(Rn.20) 2. Der strenge Maßstab für die Feststellung eines Verzichtswillens gilt auch für Willenserklärungen, die auf den Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung gerichtet sein sollen.(Rn.22) 3. Die Erklärung einer Bank, "... nach abschließender Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass uns kein Vollstreckungstitel ... zur Verfügung steht. Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt. ..." kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Angebot auf Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung darstellen.(Rn.23) Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) herauszugeben. Die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 1.196,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 für unzulässig zu erklären. Dieser Anspruch folgt aus § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO. Der Kläger macht gegen die Inanspruchnahme aus den genannten Vollstreckungstiteln eine Einwendung iSd. § 767 Abs. 1 ZPO mit Erfolg geltend. a) Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19. Juli 2012 sei ein Erlassvertrag iSd. § 397 Abs. 1 BGB über den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zustande gekommen. Träfe dies zu, könnte der Kläger aus den durch die notariell beurkundeten persönlichen Haftungsübernahmen begründeten selbständigen Schuldversprechen (§ 780 BGB) nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil diese Schuldversprechen aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sicherungsabrede nach Erlass der gesicherten Forderung an den Kläger zurückzugewähren wären, sodass der Kläger einer gleichwohl erfolgenden Inanspruchnahme aus diesen Schuldversprechen die Einrede des § 242 BGB entgegenhalten könnte. Ob zwischen den Parteien tatsächlich ein solcher Erlass des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten zustande gekommen ist, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. b) Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19. Juli 2012 ist zwischen den Parteien nämlich eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung des Inhalts geschlossen worden, dass die Beklagte von den notariellen Urkunden keinen Gebrauch machen, aus ihnen also keine Vollstreckung mehr betreiben wird. Eine solche Vereinbarung stellt ebenfalls eine Einrede iSd. § 767 Abs. 1 ZPO dar (BGH, Urteil vom 2. April 1991 – VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296). aa) Die an den Kläger gerichtete Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2012 stellt das Angebot auf Abschluss einer solchen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung dar. Dies lässt sich dem Schreiben zwar nicht ausdrücklich entnehmen, ergibt sich aber aus der gebotenen Auslegung dieser Erklärung nach §§ 133, 157 BGB. Die Beklagte mag eine solche Erklärung nicht gewollt haben, maßgeblich für die Auslegung einer Willenserklärung ist aber allein der objektive Empfängerhorizont. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser niemals vermutet werden darf, wenn es sich um eine auslegungsbedürftige Erklärung handelt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 – VI ZR 19/82, BGH NJW 1984, 1346, 1347). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046). Dieser strenge Maßstab gilt grundsätzlich auch für Willenserklärungen, die auf den Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung gerichtet sein sollen. Aber auch unter Anlegung dieses Maßstabs kann die Erklärung der Beklagten nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung auch der Begleitumstände nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte aus den Vollstreckungstiteln keine Beitreibungsmaßnahmen mehr ergreifen werde. Aufgrund der Begleitumstände, hier der vorausgehenden Korrespondenz, durfte der Kläger annehmen, dass die Beklagte die Beitreibung ihrer Forderung von der Verfügbarkeit der Vollstreckungstitel abhängig machte. Die Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 19. Juli 2012, nach „abschließender Prüfung“ stehe ihr kein Vollstreckungstitel zur Beitreibung zur Verfügung, sie betrachte „die Angelegenheit als erledigt“, musste ein objektiver Empfänger dieser Erklärung dahin verstehen, dass eine weitere Prüfung zum Zweck der Auffindung der Vollstreckungstitel nicht mehr erfolgen werde und von der Beitreibung der titulierten Ansprüche deshalb endgültig Abstand genommen werde. Einem solchen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass die Abstandnahme der Beklagten wirtschaftlich unvernünftig gewesen sein mag. Einer Vertragspartei steht es frei, auch wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen zu treffen, zumal wenn dies – wie hier – zur Beilegung einer bestehenden Auseinandersetzung geschieht, was nicht von vornherein als unvernünftig bezeichnet werden kann. Der Erklärung der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beitreibungsverzicht nur vorübergehend sein sollte, nämlich nur solange, wie die Vollstreckungstitel nicht auffindbar seien. Hiergegen spricht bereits die Mitteilung, dass die Prüfung nach Rücksprache mit der Bausparkasse „abschließend“ erfolgt sei. Für die hier vorgenommene Auslegung spricht auch, dass einer Bank, die im Vergleich zu ihrem Kunden ein größeres Maß an Geschäftserfahrung hat, die Bedeutung einer derartigen Erklärung bekannt sein muss, worauf der Empfänger der Erklärung auch vertrauen darf. bb) Das Angebot auf Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung hat der Kläger angenommen. Des Zugangs einer entsprechenden Erklärung des Klägers bei der Beklagten bedurfte es nicht (§ 151 BGB). Nach der Verkehrssitte reicht es für die Annahme eines – wie hier für den Kläger – lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts, dass dieser das Angebot nicht nach außen hin erkennbar ablehnt. Dies war hier nicht der Fall. 2. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Titel, aus denen die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB. 3. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB. Mit dem Abschluss der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19. Juli 2012 haben die Parteien ein Schuldverhältnis begründet, welches die Beklagte zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Klägers verpflichtete. Zu diesen Pflichten gehörte, den Kläger nicht vereinbarungswidrig im Wege der Vollstreckung aus den notariellen Urkunden in Anspruch zu nehmen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie sich mit Schreiben vom 18. Januar 2013 gegenüber dem Kläger auf die nunmehr wieder vorliegenden vollstreckbaren Urkunden berief und ggf. gerichtliche Maßnahmen zur Beitreibung in Aussicht stellte. Ersatzfähig ist der durch diese Pflichtverletzung entstandene Schaden des Klägers in Form seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr dieser Inanspruchnahme. 4. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus zwei notariellen Urkunden. Mit notarieller Urkunde des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) bestellten der Kläger und seine damalige Ehefrau zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 30.000 DM. In dieser Höhe übernahmen der Kläger und seine Ehefrau die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit notarieller Urkunde der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) bestellten der Kläger und seine Ehefrau eine weitere Grundschuld in Höhe von 11.000 Euro, übernahmen in dieser Höhe ebenfalls die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Das Grundstück des Klägers wurde im Dezember 2005 freihändig veräußert. Zugunsten der Beklagten verblieb eine nicht erfüllte Restforderung, die sich zum 18. Januar 2013 unstreitig auf 33.390,86 Euro belief. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, er gehe davon aus, dass der Anspruch der Beklagten gegen ihn verjährt sei, weil er seit dem Jahr 2006 nichts mehr von der Beklagten gehört habe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ihre Forderung tituliert sei; sobald sich der Titel, der zur Zeit durch die Bausparkasse S. verwahrt werde, wieder in ihrem Besitz befinde, werde sie Kontakt aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu schaffen. Am 19. Juli 2012 schrieb die Beklagte dem Kläger: „… mit Schreiben vom 27.06.2012 teilten wir Ihnen mit, dass sich der Titel zur Zeit im Verwahr der Bausparkasse S. befindet. Nach Rücksprache mit der Bausparkasse und abschließender Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass uns kein Vollstreckungstitel zur Beitreibung unserer Forderung zur Verfügung steht. Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt. …“ Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und teilte mit, dass nach Durchsicht der Akten die vollstreckbaren Urkunden zur Beitreibung der restlichen Forderung in Höhe von 33.390,86 Euro zur Verfügung stünden. Der Kläger wies die Inanspruchnahme mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2013 zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 und 15. Februar 2013 hielt die Beklagte an einer Inanspruchnahme des Klägers fest, am 7. März 2013 wurden dem Kläger die vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunden zugestellt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit Schreiben vom 19. Juli 2012 auf ihre Forderung in Höhe von 33.390,86 Euro verzichtet. Aufgrund dieses Schreibens sei zwischen den Parteien ein Erlassvertrag iSd. § 397 BGB zustande gekommen. Diese Erklärung könne objektiv nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des restlichen Darlehens verzichte. Tatsächlich habe der Kläger das Schreiben auch so verstanden. Jedenfalls sei der Anspruch der Beklagten verwirkt. Der Kläger beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes zu Schleswig mit dem Amtssitz in L. (Urkundenrolle Nr. XX8/1999 vom 22.03.1999) sowie der Notarin B. H. im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes zu Schleswig mit dem Amtssitz in L. (Urkundenrolle Nr. XX2/2001 vom 09.07.2001) für unzulässig zu erklären; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars M. H. Nr. XX8/1999 vom 22.03.1999 und der Notarin B. H. Nr. XX2/2001 vom 09.07.2001 herauszugeben; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie meint, ihr Schreiben vom 19. Juli 2012 sei nicht als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags zu verstehen, dies sei fernliegend. An das Zustandekommen eines Erlasses seien strenge Anforderungen zu stellen, ein Verzichtswille dürfe nicht vermutet werden. Deshalb müsse das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages unmissverständlich erklärt werden. Gegen einen Erlasswillen spreche, wenn auf Forderungen in erheblicher Höhe verzichtet worden sein soll und hierfür kein nachvollziehbarer Grund bestehe. So sei es hier. Es sei für die Beklagte wirtschaftlich unvernünftig, ohne Grund auf die Forderung gegen den Kläger zu verzichten. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2012 könne deshalb nicht als eine hinreichend unmissverständliche Verzichtserklärung ausgelegt werden. Es habe zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen hinsichtlich eines entsprechenden Erlassvertrags gegeben, eine Beitreibung der Forderung sei in der Vergangenheit nicht am Willen der Beklagten, sondern an den Voraussetzungen gescheitert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 30. April 2013 zugestellt worden.