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Urteil

2 O 155/13

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2014:0425.2O155.13.0A
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Leitsätze
Ein Schweizer Zahlungsbefehl nach Art. 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs vom 11. April 1889 in der Fassung vom 24. März 2000 (SchKG) ist einem deutschen Mahnbescheid funktional vergleichbar und steht diesem hinsichtlich der Wirkung auf die Verjährung gleich (Anschluss BGH, 17. April 2002, XII ZR 182/00, NJW-RR 2002, 937). Die Durchführung des Beitreibungsverfahrens nach Art. 38 ff. SchKG hemmt deshalb den Ablauf der Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2008 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schweizer Zahlungsbefehl nach Art. 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs vom 11. April 1889 in der Fassung vom 24. März 2000 (SchKG) ist einem deutschen Mahnbescheid funktional vergleichbar und steht diesem hinsichtlich der Wirkung auf die Verjährung gleich (Anschluss BGH, 17. April 2002, XII ZR 182/00, NJW-RR 2002, 937). Die Durchführung des Beitreibungsverfahrens nach Art. 38 ff. SchKG hemmt deshalb den Ablauf der Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.(Rn.24) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2008 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.000.000 Euro. Der Anspruch folgt aus § 765 Abs. 1 BGB. a) Die Parteien sind durch die Bürgschaftsverträge vom 13. Juli 2006 und 5. April 2007 verbunden. Die gesicherten Hauptforderungen sind bislang nicht erfüllt, ebenso wenig die Bürgschaftsforderungen in der geltend gemachten Höhe. Hauptforderungen und Bürgschaftsforderungen sind fällig. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Bürgschaftsverträge nicht sittenwidrig und damit nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter und dem Hauptschuldner nahestehender Sicherungsgeber. Diese Grundsätze finden auf das Rechtsverhältnis des Beklagten zur Klägerin keine Anwendung, weil der Beklagte nicht nur unbedeutend über die R. Handels- und Verwaltungs GmbH & Co. KG mittelbar als Gesellschafter an der Hauptschuldnerin beteiligt war. Auf die ausführlichen Gründe des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2010, Az. 5 W 6/10, in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits seinerzeit geführten Prozesskostenhilfeverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB wäre nur dann eröffnet, wenn die Klägerin in die wirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsbeteiligung des Beklagten einbezogen war und erkennen musste, dass der Beklagte wirtschaftlich an der Hauptschuldnerin gar nicht beteiligt werden sollte und lediglich formal die Stellung eines (mittelbaren) Gesellschafters aus emotionaler Abhängigkeit innehielt. Behauptet der Bürge, er sei lediglich Strohmann gewesen und habe die Haftung für Gesellschaftsschulden nur aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Mitgesellschafter übernommen, muss er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon darlegen und beweisen. Dies hat der Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt. Er hat zwar ausgeführt, die Klägerin habe um seine Überforderung und darum gewusst, dass er die Bürgschaft nicht aus ökonomischen, sondern nur aus emotionalen Gründen übernommen gehabt habe. Dieser Vortrag genügt nicht. Es ist nicht vorgetragen, dass und wie die Klägerin oder ihre Mitarbeiter in die wirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsbeteiligung des Beklagten einbezogen waren und erkennen mussten, dass der Beklagte wirtschaftlich an der Hauptschuldnerin gar nicht beteiligt werden sollte. Eine Vernehmung der insoweit vom Beklagten benannten Zeugin B. liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus und war deshalb nicht angezeigt. c) Soweit der Beklagte die Bürgschaften 1 und 2 widerrufen hat, geht dieser Widerruf mangels eines bestehenden Widerrufsrechts ins Leere. aa) Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Vorschrift des § 492 BGB. Diese Vorschrift findet auf Bürgschaftserklärungen keine Anwendung. Bei einer Bürgschaft handelt es sich nicht um einen Darlehensvertrag iSd. §§ 491 ff. BGB. Entgegen teilweise im Schrifttum vertretener Ansicht (etwa MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 491 Rn. 58 mwN) sind die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB auf Bürgschaftsverträge auch nicht entsprechend anzuwenden (statt vieler BGH, Urteil vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, NJW 1998, 1939, 1940 f. zu den Vorgängervorschriften der §§ 1 ff. VerbrKrG a.F.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2007 - 3 U 31/07, WM 2007, 2009 ff.). Keinesfalls gelten die Vorschriften über Verbraucherdarlehen für Bürgschaften entsprechend, wenn die gesicherte Hauptforderung kein Verbraucherdarlehen ist (OLG Düsseldorf aaO). Dies ist hier nicht der Fall, weil Hauptschuldnerin keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist (§ 13 BGB). bb) Die Parteien haben auch ein sogenanntes „voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht“ in Form der bei der Vertragsunterzeichnung unterschriebenen Widerrufsbelehrungen nicht vereinbart. Nach Auffassung des Gerichts kann aus der bloßen Erteilung einer Widerrufsbelehrung bei einem tatsächlich nicht bestehenden Widerrufsrecht nicht auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden, weil es anderenfalls auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und diese letztlich bedeutungslos wären (zweifelnd auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, GWR 2012, 88). Im Übrigen fehlte es auch an einem auf die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts gerichteten Angebot der Klägerin - der Beklagte durfte die Widerrufsbelehrungen schon deshalb nicht als ein solches Angebot verstehen, weil die Valutierung der Darlehen von der Bürgschaftsübernahme abhing, womit ein freies Widerrufsrecht nicht zu vereinbaren wäre. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 28. November 2013 vollumfänglich an. d) Ebenfalls ohne Erfolg erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Weder die durch die Bürgschaften gesicherten Hauptforderungen (dazu unter lit. aa) noch die Bürgschaftsansprüche selbst (dazu unter lit. bb) sind verjährt: aa) Grundsätzlich kann der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört auch die Einrede der Verjährung der Hauptforderung (§ 214 BGB). Im vorliegenden Fall sind die durch die Bürgschaften 1-3 gesicherten Ansprüche aus den aufgrund der Rahmenverträge vom 30. Juni 2006 und 5. April 2007 gewährten Fremdwährungsdarlehen zu den Kontonummern ...280, ...272 und ...693 aber nicht verjährt. Diese Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die gesicherten Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin auf Rückzahlung der gewährten Darlehen sind mit Kündigung und Fälligstellung im Januar und Februar 2008 entstanden, sowohl Hauptschuldnerin als auch der Beklagte wurden hierüber informiert. Die Verjährungsfrist begann deshalb mit Ablauf des Jahres 2008 und hätte grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Am 14. November 2008 wurde jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg, Az. 56 IN 96/08, über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 2. Januar 2009 meldete die Klägerin ihre Hauptforderungen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zur Insolvenztabelle an. Durch diese Anmeldung wurde die Verjährung der Hauptforderungen gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Diese Hemmung endete bislang auch nicht nach § 204 Abs. 2 BGB, weil das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist. bb) Die geltend gemachten Bürgschaftsansprüche selbst sind ebenfalls nicht verjährt. Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflichten des Beklagten beträgt ebenfalls drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Bürgschaftsansprüche der Klägerin entstanden sind und diese von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Ansprüche der Klägerin aus den streitgegenständlichen Bürgschaften 1-3 entstanden mangels abweichender Vereinbarung mit Fälligkeit der gesicherten Forderungen, auf die Geltendmachung der Bürgschaftsverpflichtung kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 f.). Wie bereits ausgeführt, trat die Fälligkeit der gesicherten Ansprüche aus den Fremdwährungsdarlehen Anfang 2008 ein, zu diesem Zeitpunkt entstanden auch die geltend gemachten Bürgschaftsansprüche. Auch insoweit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 und hätte grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde aber in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Durchführung des Beitreibungsverfahrens nach Art. 38 ff. des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs vom 11. April 1889 in der Fassung vom 24. März 2000 (BBL 1999, 9126 9547, im Folgenden: SchKG) gehemmt. Ein Schweizer Zahlungsbefehl nach Art. 69 SchKG ist einem deutschen Mahnbescheid funktional vergleichbar und steht diesem hinsichtlich der Wirkung auf die Verjährung gleich (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - XII ZR 182/00, NJW-RR 2002, 937, 938 f. zu § 209 Abs. 1 BGB a.F.). Die Klägerin führte gegen den Beklagten seit dem 5. März 2008 das Beitreibungsverfahren in der Schweiz. Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 2. September 2009 wurde der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) erteilt, auf den Rekurs des Beklagten wurde diese Entscheidung durch Entscheid des Obergerichts des Kanton Luzern vom 24. November 2009 bestätigt. Dieser Entscheid ist als Anlage B8 in dem Prozesskostenhilfeverfahren 2 O 315/09 (5 W 6/10) zu den Akten gereicht worden. Das Beitreibungsverfahren erstreckte sich somit jedenfalls über mehr als 20 Monate. Wird dieser Zeitraum nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, endete diese frühestens im August 2013, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB keinesfalls vor Ende des Jahres 2013 - die am 10. Juni 2013 bei Gericht eingegangene vorliegende Klage ist also in unverjährter Zeit erhoben worden und hemmt die Verjährung nunmehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Aus diesem Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Verjährungshemmung des Schweizer Beitreibungsverfahrens auf den gesamten Zeitraum bis zur Erteilung des Verlustscheins im Oktober 2012 einschließlich der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Landgericht Flensburg, Az. 2 O 315/09 (5 W 6/10), erstreckt. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der F. Sparkasse (im Folgenden einheitlich: die Klägerin). Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 3.000.000 Euro aus drei von ihm in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber der Klägerin übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch. Die Bürgschaften dienten zur Sicherung verschiedener Darlehen, die die Klägerin aufgrund von Rahmenverträgen der U. R. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) gewährte. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahmen über die R. Handels- und Verwaltungs GmbH & Co. KG an der Hauptschuldnerin beteiligt. Am 13. Juli 2006 übernahm der Beklagte eine Bürgschaft über 2.000.000 Euro zur Absicherung der Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus einem Fremdwährungsdarlehen aus dem Rahmenvertrag vom 30. Juni 2006 zur Kontonummer ...280 (im Folgenden: Bürgschaft 1). Am 13. Juli 2013 übernahm der Beklagte eine weitere Bürgschaft über 1.500.000 Euro zur Absicherung der Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus einem Fremdwährungsdarlehen aus dem Rahmenvertrag vom 30. Juni 2006 zur Kontonummer ...272 (im Folgenden: Bürgschaft 2). Am 5. April 2007 übernahm der Beklagte schließlich eine Bürgschaft über 4.345.981 Euro zur Absicherung der Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus einem Fremdwährungsdarlehen aus dem Rahmenvertrag vom selben Tag zur Kontonummer ...693 (im Folgenden: Bürgschaft 3). Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 an die Hauptschuldnerin stellte die Klägerin die Forderung aus dem Rahmenvertrag zur Kontonummer ...280 fällig, forderte zum Ausgleich der Forderung auf und kündigte anderenfalls die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an. Mit Schreiben vom selben Tag unterrichtete die Klägerin den Beklagten hierüber. Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 an die Hauptschuldnerin kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag zur Kontonummer ...693 mit einem Forderungsstand von 6.193.074,78 Euro und den Rahmenvertrag zur Kontonummer ...272 mit einem Forderungsstand von 2.206.512,32 Euro. Auch hierüber unterrichtete die Klägerin den Beklagten schriftlich am selben Tag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2008 nahm die Klägerin den Beklagten erfolglos auf Zahlung aus den drei Bürgschaften in voller Höhe in Anspruch. Ab März 2008 führte die Klägerin in der Schweiz das Beitreibungsverfahren durch und erwirkte eine provisorische Rechtsöffnung gegen den Beklagten. Aus diesem Anlass beantragte der Beklagte vor dem Landgericht Flensburg Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der drei genannten Bürgschaften. Das Landgericht Flensburg wies den Antrag durch Beschluss vom 22. Februar 2010, Az. 2 O 315/09, zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 30. August 2010, Az. 5 W 6/10, zurück. Das Gericht hat die Akten dieses Prozesskostenhilfeverfahrens beigezogen. Das schweizerische Betreibungsverfahren ist seit Oktober 2012 abgeschlossen. Die Bürgschaft 1 valutiert noch in Höhe von mehr als 1.900.000 Euro, die Bürgschaft 2 noch in Höhe von mehr als 1.800.000 Euro, die Bürgschaft 3 noch in voller Höhe der Hauptforderung zuzüglich Zinsen. Am 14. November 2008 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg, Az. 56 IN 96/08, über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 2. Januar 2009 meldete die Klägerin ihre durch die streitgegenständlichen Bürgschaften gesicherten Hauptforderungen gegen die Hauptschuldnerin zur Insolvenztabelle an. Die gesicherten Hauptforderungen übersteigen den jeweiligen Höchstbetrag der streitgegenständlichen Bürgschaften. Mit Schriftsatz vom 15. November 2013 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner auf den Abschluss der Bürgschaften 1 und 2 gerichteten Erklärungen. Aus dem Gesamtbetrag der Bürgschaften von 7.845.981 Euro macht die Klägerin vorliegend Teilbeträge gelten, und zwar aus der Bürgschaft 1 einen Teilbetrag von 775.000 Euro, aus der Bürgschaft 2 einen Teilbetrag von 550.000 Euro und aus der Bürgschaft 3 einen Teilbetrag von 1.675.000 Euro. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.000.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Inanspruchnahme aus den drei Bürgschaften. Er erhebt die Einrede der Verjährung sowohl der Bürgschaftsforderungen als auch der zugrunde liegenden Hauptforderungen. Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, die Bürgschaftserklärungen entsprächen nicht der Form des § 492 BGB, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Höchstbetragsbürgschaften auch Kosten und Zinsen einschließen und die Haftung insoweit nicht begrenzt sei. Der Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich der Bürgschaften 1 und 2 stehe ihm ein Widerrufsrecht nach § 492 Abs. 6 BGB, jedenfalls ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht zu. Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, die Bürgschaften seien sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.