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Urteil

2 O 267/12

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2014:0611.2O267.12.00
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Leitsätze
1. Erlangt ein Anleger Kenntnis von der Provisionspraxis einer Bank, ist davon auszugehen, dass er seit diesem Zeitpunkt weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste, dass auch bei den nach Art und Ablauf gleichen Anlagegeschäften, die er zuvor getätigt hat, in entsprechender Weise verfahren worden ist.(Rn.33) 2. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler gestützt, handelt es sich zwar um einen einheitlichen Streitgegenstand; dies führt aber nicht dazu, dass die Erhebung einer Klage die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich sämtlicher, d.h. auch hinsichtlich zunächst nicht geltend gemachter Pflichtverletzungen hemmt. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB ist für jeden materiell-rechtlichen Anspruch eigenständig zu prüfen. Die Verjährung eines auf unterschiedliche Pflichtverletzungen gestützten Schadensersatzanspruchs wird deshalb für jede Pflichtverletzung gesondert gehemmt, wenn die jeweilige Pflichtverletzung im Rechtsstreit geltend gemacht wird und die Klage auch insoweit als „erhoben“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlangt ein Anleger Kenntnis von der Provisionspraxis einer Bank, ist davon auszugehen, dass er seit diesem Zeitpunkt weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste, dass auch bei den nach Art und Ablauf gleichen Anlagegeschäften, die er zuvor getätigt hat, in entsprechender Weise verfahren worden ist.(Rn.33) 2. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler gestützt, handelt es sich zwar um einen einheitlichen Streitgegenstand; dies führt aber nicht dazu, dass die Erhebung einer Klage die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich sämtlicher, d.h. auch hinsichtlich zunächst nicht geltend gemachter Pflichtverletzungen hemmt. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB ist für jeden materiell-rechtlichen Anspruch eigenständig zu prüfen. Die Verjährung eines auf unterschiedliche Pflichtverletzungen gestützten Schadensersatzanspruchs wird deshalb für jede Pflichtverletzung gesondert gehemmt, wenn die jeweilige Pflichtverletzung im Rechtsstreit geltend gemacht wird und die Klage auch insoweit als „erhoben“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 18.723,00 € zuzüglich entgangener Anlagezinsen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 252 BGB. a) Es bedarf keiner Feststellungen, ob die Parteien anlässlich des Erwerbs der Beteiligung an dem Schiffsfonds am 25.11.2002 einen Beratungsvertrag schlossen, ob die Beklagte ihre aus einem etwaigen Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzte und ob eine etwaige Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ursächlich war. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wäre jedenfalls verjährt, so dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Im Einzelnen: b) Der Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen der Verletzung von Beratungspflichten unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch des Anlegers entsteht iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Erwerb der Anlage, weil der Anleger bereits hierdurch geschädigt ist; ob und wann die Anlage später im Wert fällt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, WM 2013, 609). Danach ist der etwaige Schadensersatzanspruch des Klägers mit Zeichnung der treuhänderischen Kommanditanteile am 25.11.2002 entstanden. Im Übrigen ist hinsichtlich der geltend gemachten Pflichtverletzungen zu unterscheiden: aa) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht über die Vereinnahmung einer umsatzabhängigen Vertriebsprovision aufgeklärt, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2007. Erlangt ein Anleger Kenntnis von der Provisionspraxis einer Bank, ist davon auszugehen, dass er seit diesem Zeitpunkt weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste, dass auch bei den nach Art und Ablauf gleichen Anlagegeschäften, die er zuvor getätigt hat, in entsprechender Weise verfahren worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2011 – 17 U 4/11, WM 2012, 2245; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. August 2013 – 19 U 298/12, juris Rn. 24). So liegt der Fall hier. Jedenfalls seit 2007 wusste der Kläger oder hätte er ohne grobe Fahrlässigkeit iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wissen müssen, dass die Beklagte für den Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds umsatzabhängige Provisionen erhielt. Im Rechtsstreit vor der erkennenden Kammer zum Az. 2 O 475/07 begehrte die Ehefrau des Klägers unter anderem aus vom Kläger abgetretenen Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich des Windkraftfonds 1. Ausweislich der Klageschrift vom 28.12.2007 stützte die damalige Klägerin die hinsichtlich dieses Windkraftfonds geltend gemachten Ansprüche auch darauf, dass die Beklagte eine über das Agio hinausgehende Vertriebsprovision erhalten habe, ohne den damaligen Zedenten und jetzigen Kläger hierüber aufzuklären. Die Geltendmachung des insoweit abgetretenen Anspruchs setzt eine entsprechende Kenntnis des Klägers voraus. Hieran hat die Kammer auch keinen Zweifel, denn ausweislich eines Aktenvermerks in dem Verfahren 2 O 475/07 (Blatt 116 der Beiakte 2 O 475/07) erklärte der Kläger und damalige Zedent gegenüber dem Gericht, er sei mit der Materie besser vertraut als seine Ehefrau. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, insoweit nicht protokolliert, eingeräumt, er habe den damaligen Rechtsstreit unter anderem deshalb angestrengt, weil er zuvor durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf die Provisionspraxis der Banken bei dem Vertrieb von Fonds aufmerksam geworden sei. Diese zumindest 2007 erlangte Kenntnis der Provisionspraxis der Beklagten bei dem Vertrieb des Windkraftfonds 1 lässt den Schluss zu, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt wusste, dass auch bei dem Erwerb des Schiffsfonds im Jahr 2002 in entsprechender Weise verfahren worden war, weil es sich ebenfalls um eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds und damit um ein nach Art und Ablauf gleiches Anlagegeschäft handelte. Sollte er gleichwohl einen solchen Schluss nicht gezogen haben, so hat der Kläger eine ganz naheliegende Überlegung nicht angestellt und das nicht bedacht, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger die genaue Höhe der Provision kannte. Jedenfalls wusste der Kläger seit 2007 oder verkannte grob fahrlässig, dass die Beklagten überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten hatte und sie ihm die streitgegenständliche Anlage trotz eines eigenen Gewinninteresses empfohlen hatte, ohne auf diesen Interessenkonflikt hinzuweisen. Ihm waren daher alle eine Schadensersatzpflicht der Beklagten rechtfertigenden Umstände bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Die mit dem Schluss des Jahres 2007 beginnende dreijährige Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31.12.2010. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Jahr 2012 war der geltend gemachte Anspruch deshalb bereits verjährt. bb) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 08.04.2014 geltend macht, die Beklagte habe ihn bei Erwerb der Beteiligung im Jahr 2002 pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass die wirtschaftlichen Aussichten für die Schiffe des Fonds mit einem sich konkret abzeichnenden hohen Risiko eines Überangebots an Tonnage belastet seien, ist der hierauf gestützte Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von dieser möglichen Pflichtverletzung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. (1) Nach dieser Vorschrift verjähren sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Wie bereits ausgeführt, wäre der etwaige Schadensersatzanspruch des Klägers mit Zeichnung der treuhänderischen Kommanditanteile am 25.11.2002 entstanden. Der Anspruch wäre deshalb kenntnisunabhängig mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt. (2) Die Erhebung der vorliegenden Klage im Jahr 2012 hemmte die Verjährung nicht (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB). Wird ein Schadensersatzanspruch – wie hier – auf mehrere Beratungsfehler gestützt, handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung zwar um einen einheitlichen Streitgegenstand, weil die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen aufgespalten werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12, WM 2013, 2216). Dies führt aber nicht dazu, dass die Erhebung einer Klage die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich sämtlicher, d.h. auch hinsichtlich der (zunächst) nicht geltend gemachten Pflichtverletzungen hemmt. Der Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt dagegen der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (BGH aaO). Folgerichtig ist auch die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB für jeden materiell-rechtlichen Anspruch eigenständig zu prüfen. Die Verjährung eines auf unterschiedliche Pflichtverletzungen gestützten Schadensersatzanspruchs wird deshalb für jede Pflichtverletzung gesondert gehemmt, wenn die jeweilige Pflichtverletzung im Rechtsstreit geltend gemacht wird und die Klage auch insoweit als „erhoben“ iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist. Eine andere Sichtweise könnte zu dem offensichtlich verfehlten Ergebnis führen, dass die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs einträte, bevor die Verjährungsfrist überhaupt begänne, nämlich dann, wenn der Anleger mit der erhobenen Klage zunächst Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung begehrte und erst im Laufe des Rechtsstreits von den Umständen einer weiteren Pflichtverletzung Kenntnis erlangt und diese in den Rechtsstreit einführt. Soweit der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nunmehr auch darauf stützt, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung dadurch verletzt habe, dass sie ihn bei Erwerb der Beteiligung im Jahr 2002 pflichtwidrig nicht über ein sich konkret abzeichnendes hohes Risiko eines Überangebots an Tonnage aufgeklärt habe, erfolgte dies erstmals durch Schriftsatz vom 08.04.2014 und damit außerhalb der bereits am Schluss des Jahres 2012 abgelaufenen kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Eine Hemmung der Verjährung konnte deshalb nicht mehr eintreten. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des begehrten Verzugszinses gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt wäre, gälte dies ebenfalls für die von ihm abhängigen Nebenleistungen (§ 217 BGB). 3. Da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt und die Beklagte deshalb berechtigt wäre, die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für weitere und künftige Schäden des Klägers durch den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1997 Kunden der Beklagten. Im Jahr 1997 erstellte die C. F. M. GmbH eine private Finanzplanung für den Kläger und seine Ehefrau gegen eine Vergütung von 8.050 DM. Im Jahr 1997 erwarb der Kläger nach Beratung durch die Beklagte eine teilweise finanzierte Beteiligung an dem Medienfonds CFB 110, im Jahr 1998 eine teilweise finanzierte Beteiligung an dem Medienfonds CFB 117. Im Jahr 1999 erwarb der Kläger eine Kommanditbeteiligung am Windkraftfonds O. Erschließungsgesellschaft mbH und Co. W. W. KG (im Folgenden: Windkraftfonds 1). Im Jahr 2001 erwarb der Kläger eine Kommanditbeteiligung am Windkraftfonds WKN W. N. GmbH & Co. Bürgerwindpark A. KG (im Folgenden: Windkraftfonds 2). Am 25.11.2002 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen treuhänderischen Kommanditanteil an der H. S. II GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schiffsfonds), einem Schiffsdachfonds, in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich eines Agios von 5 % (Anlage K2, Blatt 105 d.A.). Das Kommanditkapital leistete der Kläger am 02.12.2002 in Höhe von 19.500,00 €, am 04.05.2003 in Höhe restlicher 12.000,00 €. Ob diesem Erwerb eine Beratung durch die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N. vorausging, ist zwischen den Parteien streitig. Vorab erhielt der Kläger den Verkaufsprospekt für den Schiffsfonds (Anlage K1, Blatt 16 ff. der Akte). In den Jahren 2003 bis 2008 erhielt der Kläger Ausschüttungen von jedenfalls insgesamt 15.300,00 €. Im Jahr 2010 geriet der Schiffsfonds in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Die Insolvenz war nur durch eine Restrukturierung abzuwenden, an dem sich auch die Kommanditisten beteiligten. Der Kläger erbrachte am 24.11.2011 einen Restrukturierungsbeitrag von 2.523,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2012 forderte der Kläger die Beklagte zum Schadensersatz wegen dieser Beteiligung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen auf. Mit Schreiben vom 24.05.2012 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht unter anderem mit der Begründung ab, die Vereinnahmung einer Vertriebsprovision habe sich ohne weiteres dem vor Zeichnung der Anlage überreichten Emissionsprospekt entnehmen lassen. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Flensburg – 2 O 475/07 begehrte die Ehefrau des Klägers aus eigenem und vom Kläger abgetretenen Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Windkraftfonds 1 und 2. Ausweislich der Klageschrift vom 28.12.2007 (Blatt 9 und 20 der Beiakte 2 O 475/07) stützte die damalige Klägerin die hinsichtlich des Windkraftfonds 1 geltend gemachten Ansprüche auch darauf, dass die Beklagte eine über das Agio hinausgehende Vertriebsprovision erhalten habe, ohne den damaligen Zedenten und jetzigen Kläger hierüber aufzuklären. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Hierzu behauptet er, ihm sei in der Woche vor der Zeichnung zunächst der Verkaufsprospekt persönlich von der Mitarbeiterin der Beklagten ausgehändigt worden. Anschließend habe es in derselben Woche ein Gespräch zwischen ihm und der Mitarbeiterin gegeben, in dem anhand des Prospekts die Vor- und Nachteile der Beteiligung besprochen worden seien und die Mitarbeiterin zahlreiche Fragen des Klägers beantwortet habe. Der Kläger ist der Auffassung, dies genüge als hinreichender Vortrag zur Beratung, auch wenn er sich nach der vergangenen Zeit an Einzelheiten naturgemäß nicht mehr erinnere. Soweit die Beklagte einwende, der Kläger selbst habe die Idee gehabt, einen H. Schiffsfonds zu erwerben, sei dies zwar richtig, der Kläger habe diese Art der Beteiligung bereits 1999 in Betracht gezogen, also zu einem Zeitpunkt, da die Beklagte ein solches Produkt – insoweit unstreitig – nicht anbot. Allerdings habe er eine Beteiligung ohne umfassende Beratung durch die Beklagte nicht erwerben wollen, was dadurch belegt werde, dass ein Erwerb erst 2002 erfolgt sei, nachdem die Beklagte den Schiffsfonds anbieten und hierzu habe beraten können. Dass die Mitarbeiterin der Beklagten eine „Empfehlung“ ausgesprochen habe, ergebe sich auch aus deren – im Übrigen unzutreffenden – Aktenvermerk vom 25.11.2002 (Anlage B1, Blatt 146 der Akte). Der Kläger ist weiter der Auffassung, im Rahmen des Anlageberatungsvertrags habe die Beklagte ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Zum einen behauptet der Kläger, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte für den Vertrieb der Beteiligung eine Vertriebsprovision vereinnahmt habe. Er ist der Auffassung, eine solche Vertriebsprovision sei als Rückvergütung ungefragt offenzulegen gewesen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung eine umsatzabhängige Vertriebsprovision erhalten; zwar kenne er deren genaue Höhe nicht, es obläge aber der Beklagten, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Einen entsprechenden Auskunftsanspruch macht der Kläger geltend. Der Kläger trägt weiter vor, auch bei dem vorangegangenen Erwerb der Beteiligungen an den Windkraftfonds sei eine Aufklärung über vereinnahmte Vertriebsprovisionen nicht erfolgt. Zum anderen trägt der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 08.04.2014 vor, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht auf das bereits 2002 zu erkennende Überangebot an solchen Schiffen, die Gegenstand der Investition in den Schiffsfonds gewesen seien, hingewiesen. Ausweislich des Verkaufsprospekts habe der Schiffsfonds in ein Mehrzweckfrachtschiff und Containerschiffe investiert. Auf S. 22 des Verkaufsprospekts heißt es „Wie im Folgenden näher ausgeführt, verfügen diese Marktsegmente über positive wirtschaftliche Aussichten.“ Diese Darstellung sei unzutreffend gewesen. Tatsächlich seien die wirtschaftlichen Aussichten für die Schiffe des Fonds mit einem sich konkret abzeichnenden hohen Risiko eines Überangebots an Tonnage belastet gewesen. Bereits vor der Zeichnung sei von Experten, insbesondere des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik in Bremen (ISL), vor einem Überangebot an Schiffen gewarnt worden. Der Beklagten habe sich dies aufdrängen müssen. Indem die Beklagte den Kläger hierüber nicht aufgeklärt habe, habe sie grob fahrlässig ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Der Kläger bestreitet, dass er auch bei zutreffender Aufklärung über die Vereinnahmung einer Vertriebsprovision die Anlage gezeichnet hätte. Die steuerlichen Vorteile der Beteiligung seien für ihn nicht von entscheidender Bedeutung gewesen. Dies werde schon dadurch belegt, dass der Kläger und seine Ehefrau den Großteil ihres Vermögens in Immobilien mit begrenzten Steuerabzugsmöglichkeiten investiert hätten. Der Kläger meint, ihm sei ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 18.723,00 € entstanden. Dieses Schaden berechnet er wie folgt: Höhe der Beteiligung (30.000 € + 5 % Agio) = 31.500 € 31.500,00 € Ausschüttungen: - 13.500,00 € Restrukturierungsbeitrag: + 2.523,00 € Summe: 18.723,00 € Hierzu behauptet der Kläger, er hätte den Beteiligungsbeitrag alternativ „mindestens“ in festverzinsliche Wertpapiere angelegt und hierdurch einen Zins in Höhe von 4 % erzielt. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, das Feststellungsinteresse folge daraus, dass durch die erfolgten Ausschüttungen die Außenhaftung des Klägers nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt sein dürfte; zudem seien die steuerlichen Auswirkungen der Rückabwicklung derzeit noch nicht bezifferbar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf die Beträge von 19.500,00 € für den Zeitraum 03.12.2002 bis 04.05.2003 31.500,00 € für den Zeitraum 04.05.2003 bis 04.07.2003 30.300,00 € für den Zeitraum 05.07.2003 bis 05.12.2003 29.100,00 € für den Zeitraum 06.12.2003 bis 06.08.2004 27.900,00 € für den Zeitraum 07.08.2004 bis 06.12.2004 26.700,00 € für den Zeitraum 07.12.2004 bis 13.07.2005 25.500,00 € für den Zeitraum 14.07.2005 bis 11.12.2005 24.300,00 € für den Zeitraum 12.12.2005 bis 03.07.2006 23.100,00 € für den Zeitraum 04.07.2006 bis 08.12.2006 21.900,00 € für den Zeitraum 09.12.2006 bis 03.07.2007 20.400,00 € für den Zeitraum 04.07.2007 bis 21.11.2007 18.900,00 € für den Zeitraum 22.11.2007 bis 19.08.2008 17.400,00 € für den Zeitraum 20.08.2008 bis 02.01.2009 16.200,00 € für den Zeitraum 03.01.2009 bis 22.11.2010 18.723,00 € für den Zeitraum 23.11.2010 bis 20.01.2012 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 18.723,00 € seit dem 21.01.2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an dem H. S. II GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Buxtehude unter HRA 3271. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus der bezeichneten Kommanditbeteiligung entstanden ist oder noch entsteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie meint, hinsichtlich des Schiffsfonds sei kein Beratungsvertrag geschlossen worden, tatsächlich habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Der Kläger trage zu einem etwaigen Beratungsgespräch schon nicht hinreichend vor. Den Schiffsfonds zu erwerben sei allein die Idee des Klägers gewesen, die Beklagte habe ihm die Beteiligung lediglich vermittelt. In dem Rechtsstreit vor dem LG Flensburg – 2 O 475/07 seien die damals geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausdrücklich darauf gestützt worden, dass der Kläger alternativ H. Schiffsbeteiligungen erworben gehabt hätte, zu denen die Beklagte unstreitig nicht geraten hatte. Dies zeige, dass sich der Kläger nicht aufgrund eines Rats der Beklagte für den Schiffsfonds entschieden habe, sondern hierzu bereits entschlossen gewesen sei. Der Kläger habe sich zwar, als die Beklagte ebenfalls einen Schiffsfonds anbieten konnte, Prospektmaterial aushändigen lassen, aber nicht um weitere Beratung oder Bewertungen gebeten. Die Beklagte bestreitet, dass in dem Gespräch am 25.11.2002 nicht über Vertriebsprovisionen gesprochen worden sei. Das Gegenteil sei sehr wahrscheinlich. Zwar habe die Mitarbeiterin der Beklagten an das Gespräch keine konkrete Erinnerung, der Kläger sei aber stets kostenbewusst gewesen und habe zu handeln versucht. Die Beklagte meint, der Kläger habe bereits nicht hinreichend vorgetragen, ob und in welcher Höhe die Beklagte eine umsatzabhängige Vertriebsprovision erhalten habe. Im Übrigen sei über versteckte Innenprovisionen erst aufzuklären, wenn diese 15 % oder mehr des Anlagevermögens ausmachten. Die Beklagte behauptet, etwaige Vertriebsprovisionen der Beklagten seien für den Kläger nicht relevant gewesen. Entscheidender Gesichtspunkt für die Anlageentscheidungen des Klägers seien stets steuerliche Aspekte gewesen. Dies sei auch bei dem Schiffsfonds der Fall gewesen, wie sich aus dem Aktenvermerk der Beklagten vom 25.11.2002 (Anlage B1, Blatt 146 der Akte) ergebe. Jeglicher Vertrieb von Steuervorteile generierenden geschlossenen Fonds sei aber mit der Zahlung von Vertriebsprovisionen einhergegangen. Zudem habe der Kläger gewusst, dass die Beklagte jedenfalls das Agio erhalte; dieses offenkundige Gewinninteresse habe den Kläger nicht vom Erwerb abgehalten. Die Beklagte tritt der Schadensberechnung des Klägers entgegen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger nicht noch weitere Ausschüttungen erhalten habe; Belege über die Ausschüttungen lege der Kläger nicht vor, die Beklagte kenne die Ausschüttungen nicht. Sie bestreitet weiter, dass dem Kläger Anlagezinsen in der geltend gemachten Höhe entgangen seien, der Vortrag des Klägers sei insoweit unklar. Die Beklagte meint, im Übrigen seien die erlangten steuerlichen Vorteile anzurechnen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat die Akten des Rechtsstreits 2 O 475/07 beigezogen.