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Urteil

2 O 139/14

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2014:1114.2O139.14.0A
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Leitsätze
1. Die Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer Kapitalanlage in Anteile eines offenen Immobilienfonds ist für sich genommen in der Regel nicht fehlerhaft, wenn die Anteile jederzeit an der Börse veräußert werden können. Der Umstand, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Verwaltung des Sondervermögens unwiderruflich gekündigt und die Rücknahme der Anteile unbefristet ausgesetzt ist. Hiervon ist die Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme zu unterscheiden. Diese betrifft nicht die jederzeitige Verfügbarkeit der Kapitalanlage als solche, sondern die Verfügbarkeit zu einem bestimmten Preis und damit einen in bestimmten Grenzen gewährleisteten Kapitalerhalt.(Rn.29) 2. Hat die beratende Bank einen Anleger im Jahr 2003 pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, kann bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Missachtung der Aufklärungspflicht jedenfalls nicht bewusst und damit vorsätzlich erfolgte.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer Kapitalanlage in Anteile eines offenen Immobilienfonds ist für sich genommen in der Regel nicht fehlerhaft, wenn die Anteile jederzeit an der Börse veräußert werden können. Der Umstand, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Verwaltung des Sondervermögens unwiderruflich gekündigt und die Rücknahme der Anteile unbefristet ausgesetzt ist. Hiervon ist die Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme zu unterscheiden. Diese betrifft nicht die jederzeitige Verfügbarkeit der Kapitalanlage als solche, sondern die Verfügbarkeit zu einem bestimmten Preis und damit einen in bestimmten Grenzen gewährleisteten Kapitalerhalt.(Rn.29) 2. Hat die beratende Bank einen Anleger im Jahr 2003 pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, kann bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Missachtung der Aufklärungspflicht jedenfalls nicht bewusst und damit vorsätzlich erfolgte.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. 1. Hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist die Klage nicht zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für eine solche Feststellung erforderliche rechtliche Interesse liegt hier wegen des Vorrangs der Leistungsklage nicht vor. Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ist die Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess im Allgemeinen das abstrakte Feststellungsinteresse. Zwar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage nicht zumutbar, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht (BGH, Urteil vom 15.01.2008 – VI ZR 53/07, NZM 2008, 222) oder noch nicht vollständig (BGH, Urteil vom 30.03.1983 – VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552) beziffern kann. So verhält es sich hier aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich sein soll, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu beziffern. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die fehlende Möglichkeit der Bezifferung nicht aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Fonds endgültig geschlossen ist und bis April 2017 abgewickelt wird, die entstehenden Verluste deshalb noch nicht endgültig feststehen. Im Fall einer fehlerhaften Beratung stellt bereits der Erwerb einer Kapitalanlage einen Schaden dar, unabhängig von deren Werthaltigkeit (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, WM 2013, 609; BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09, WM 2010, 1493). Der Schaden des Anlegers besteht also in der Regel zunächst in der Belastung des Anlegers mit den für den Erwerb eingegangenen Verbindlichkeiten; nach deren Erfüllung hat sich der unmittelbare Vermögensschaden in dem Verlust der dafür aufgewendeten Geldmittel realisiert. Das zu ersetzende negative Interesse des Anlegers umfasst also den für den Erwerb der Anlage aufgewendeten Geldbetrag, erhaltene Ausschüttungen sind im Wege des Vorteilsausgleichs nur schadensmindernd zu berücksichtigen. Damit stand der Schaden der Klägerin und ihres Ehemanns bereits bei Klageerhebung fest und war bezifferbar; die Möglichkeit weiterer Ausschüttungen vermag hieran nichts zu ändern, diese wären allenfalls als (teil-)erledigende Ereignisse zu berücksichtigen. 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage nicht begründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 63.000 € wegen einer fehlerhaften Beratung zum Erwerb der Fondsanteile. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits bestand kein Beratungsvertrag. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden unstreitig allein durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 beraten. Anhaltspunkte dafür, dass ein Beratungsvertrag auch mit der Beklagten zu 2 geschlossen wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach der Beratung durch die Beklagte zu 1 ein Wertpapierdepot eröffneten, das zunächst bei der Beklagten zu 2 geführt wurde, genügt hierfür nicht. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 63.000 € wegen einer fehlerhaften Beratung zum Erwerb der Fondsanteile. Soweit ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB folgen kann, ist dieser jedenfalls verjährt. Im Einzelnen: aa) Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten zu 1 andererseits kam anlässlich des dem Erwerb der Fondsanteile vorausgegangenen Gesprächs am 14.04.2003 ein Beratungsvertrag zustande. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. Demgegenüber ist nicht festzustellen, dass in der Folgezeit ein weiterer Beratungsvertrag dadurch zustande kam, dass die Klägerin auf ihre Frage von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 die Empfehlung erhielt, die Fondsanteile nach der Schließung des Fonds nicht an Dritte zu verkaufen – hierzu fehlt jeder konkrete Vortrag. bb) Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Verletzungen von Pflichten aus dem Beratungsvertrag vom 14.04.2003. Die in Streit stehenden Hinweis- und Beratungspflichten wurden zum Teil nicht verletzt, im Übrigen sind etwaige Verletzungen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, so dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen hierzu nicht bedarf: (1) Soweit die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann seien nicht über die Vereinnahmung von Vertriebsprovisionen durch die Beklagte zu 1 aufgeklärt worden, bedarf es keiner Feststellungen, weil eine entsprechende Pflicht zur ungefragten Aufklärung nicht bestand. Der Erwerb der Fondsanteile durch die Klägerin und ihren Ehemann erfolgte durch Kauf als Festpreisgeschäft im Wege des Eigengeschäfts. In solchen Fällen sind Banken nicht verpflichtet, über Vertriebsprovisionen aufzuklären. Es fehlt an einem Drei-Personen-Verhältnis mit der Folge, dass die sog. „kick-back“-Rechtsprechung auf diese Fälle keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 178/10, WM 2011, 2261; BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, WM 2012, 1520; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2011 – 5 U 112/10, juris). Eine Aufklärungspflicht über die von der Emittentin gezahlte Provision ergibt sich auch nicht aus etwaigen kommissionsrechtlichen Herausgabe und Rechenschaftspflichten (BGH, Urteil vom 16.10.2012 – XI ZR 368/11, NJW-RR 2013, 244). (2) Soweit die Klägerin behauptet, ihr und ihrem Ehemann sei die jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage zugesichert worden, bedarf es ebenfalls keiner tatsächlichen Feststellungen, weil eine etwaige Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit nicht fehlerhaft gewesen wäre. Die von den Eheleuten C. erworbene Kapitalanlage ist verfügbar, weil die Anteile an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal (WKN 980500) jederzeit an der Börse veräußert werden können. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 waren die Anteile etwa zum maximalen Anteilspreis von 27,05 € handelbar. Der Umstand, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Verwaltung des Sondervermögens unwiderruflich mit Wirkung zum 30.04.2017 gekündigt und die Rücknahme der Anteile unbefristet ausgesetzt wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds trotz der Möglichkeit der Veräußerung an der Börse ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären sind. Diese Verpflichtung besteht, weil das dem Anleger kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 1 InvG a.F. (jetzt § 187 Abs. 1 Nr. 1 KAGB) gemachte Versprechen, seine Investition in einen offenen Immobilienfonds jederzeit durch die Rückgabe seiner Anteile an die Kapitalanlagegesellschaft zu einem gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis liquidieren zu können, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 InvG a.F. nicht eingehalten wird. Die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu veräußern, stellt angesichts der an einer Börse oder an einem sonstigen Sekundärmarkt bestehenden Beeinflussung des Preises auch keinen gleichwertigen Ersatz für die gesetzlich geregelte Möglichkeit dar, die Anteile zu einem vorab festgelegten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückzugeben. Dem Anleger wird die Liquidität seiner Fondsanteile im Fall einer Aussetzung der Anteilsrücknahme daher nicht mehr mit der Qualität eines vorab im Gesetz bestimmten Rücknahmepreises gewährleistet. Dies betrifft aber nicht die jederzeitige Verfügbarkeit der Kapitalanlage als solche, sondern die Verfügbarkeit zu einem bestimmten Preis und damit einen in bestimmten Grenzen gewährleisteten Kapitalerhalt. Insoweit mag die Beratung durch die Beklagte zu 1 fehlerhaft gewesen sein, wenn – wie von der Klägerin behauptet – ein Kapitalerhalt zugesichert oder über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht aufgeklärt worden wäre; diese Pflichtverletzungen rügt die Klägerin denn auch gesondert (dazu sogleich). Die bloße Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit der Kapitalanlage für sich genommen hingegen wäre nicht fehlerhaft gewesen. (3) Die Beklagte zu 1 hätte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung allerdings verletzt, wenn erklärtes Anlageziel der Klägerin und ihres Ehemanns eine „sichere Anlage“ im Sinne eines gesicherten Kapitalerhalts gewesen wäre und der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 Herr E. einen solchen zugesichert hätte. Zwar ist bei Immobilienfonds nicht ungefragt über das Risiko eines Totalverlusts aufzuklären, denn dieses ist grundsätzlich gering, weil den Verbindlichkeiten zunächst der Sachwert der Immobilien gegenübersteht. Gleichwohl bestand bei den streitgegenständlichen Fondsanteilen das Risiko, dass deren Rücknahme- oder Verkaufswerte unter den Kaufpreis fallen und somit ein Kapitalerhalt nicht sicher war. Eine solche Zusage wäre deshalb fehlerhaft gewesen. Die Beklagte zu 1 hätte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung ebenfalls verletzt, wenn der Zeuge E. die Klägerin und ihren Ehemann nicht über das Risiko einer Schließung des Fonds aufklärte. Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (BGH, Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff.). Ob der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 den Eheleuten C. einen Kapitalerhalt zusicherte und ob er diese darüber aufklärte, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, ist zwischen den Parteien streitig. Tatsächlicher Feststellungen hierzu bedarf es aber nicht, weil der etwaige Schadensersatzanspruch der Eheleute C., wie nachfolgend ausgeführt, jedenfalls verjährt wäre. cc) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der allein in Betracht kommenden Pflichtverletzungen wäre verjährt, so dass die Beklagte zu 1 jedenfalls berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Im Einzelnen: (1) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Beratung am 14.04.2003 wegen einer unterbliebenen Aufklärung darüber, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, ist nach § 37a WpHG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung verjährt. (11) Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung verjähren kenntnisunabhängig in drei Jahren vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung an (§ 37a WpHG a.F.). Hier wurde das Beratungsgespräch am 14.04.2003 geführt, die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 14.04.2006. Anhaltspunkte für eine Hemmung dieser Verjährung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (22) Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04, WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 – 5 U 34/13, juris). Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst die gesetzliche Verschuldensvermutung auch den Vorsatz, so dass die beklagte Bank darlegen und beweisen muss, dass eine Falschberatung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgte (BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07, WM 2009, 1274). Ein vorsätzliches Organisationsverschulden wäre nur dann gegeben, wenn die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hätte, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären. Da der Vorsatz eine innere Tatsache ist, kann er nur anhand von äußeren Indizien belegt bzw. widerlegt werden (OLG Schleswig, aaO). (33) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 Herr E. die Klägerin und ihren Ehemann am 14.04.2003 nicht darüber aufgeklärt hätte, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, eine solche Pflichtverletzung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgte. Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet (BGH, Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. mwN). Überwiegend wurde die Auffassung vertreten, dass bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012 – 8 U 512/12, WM 2013, 363; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 – 5 U 34/13, WM 2013, 2258). Dies genügt zwar nicht für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der Bank über das Bestehen einer Aufklärungspflicht, der jedwedes Verschulden entfallen ließe (BGH aaO), lässt aber den Schluss zu, dass eine etwaige Missachtung der Aufklärungspflicht jedenfalls nicht bewusst und damit vorsätzlich erfolgte. (2) Hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Pflichtverletzung durch eine fehlerhafte Zusicherung eines Kapitalerhalts bestehen hingegen keine Anhaltspunkte, die die gesetzliche Vermutung auch eines Vorsatzes nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu widerlegen geeignet sind; insoweit bleibt es bei der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Auch insoweit wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aber verjährt. (11) Der Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen der Verletzung von Beratungspflichten unterliegt danach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch des Anlegers entsteht iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Erwerb der Anlage, weil der Anleger bereits hierdurch geschädigt ist; ob und wann die Anlage später im Wert fällt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, WM 2013, 609). Danach sind etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin und ihres Ehemanns mit Erwerb der Fondsanteile am 14.04.2003 entstanden. (22) Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 1 habe ihr und ihrem Ehemann pflichtwidrig einen Kapitalerhalt der Anlage zugesichert, begann die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2006. Mit den als Anlage B9 (Blatt 61 der Akte) eingereichten Depotauszügen wurden die Klägerin und ihr Ehemann über den Bestand ihres Wertpapierdepots informiert. Bereits der Depotauszug zum 31.12.2005, den die Eheleute C. im Jahr 2006 erhielten, weist einen Anteilskurs von 58,96 € aus. Dieser Anteilskurs lag unterhalb des Anteilskurses bei Erwerb der Fondsanteile, der ausweislich der als Anlage B3 (Blatt 28 der Akte) eingereichten Abrechnung vom 15.04.2003 einschließlich Ausgabeaufschlag 61,95 €, also ohne den Ausgabeaufschlag von 4 % 59,472 € betrug. Hierdurch erlangten die Klägerin und ihr Ehemann Kenntnis von den eine Beratungspflichtverletzung begründenden Umständen, denn sie wussten, dass ihnen die Beklagte zu 1 – nach dem klägerischen Vortrag – einen Kapitalerhalt der Anlage als sicher zugesagt hatten. Sollten sie einen solchen Schluss nicht gezogen haben, so haben die Eheleute C. eine ganz naheliegende Überlegung nicht angestellt und das nicht bedacht, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten also ohne grobe Fahrlässigkeit von den eine Beratungspflichtverletzung begründenden Umständen im Jahr 2006 Kenntnis erlangen müssen, denn sie wussten, dass die Beklagte zu 1 – nach eigenem Vortrag – auf das Risiko eines Kursverlustes nicht hingewiesen, vielmehr die Anlage als „sicher wie Festgeld“ hingestellt hatte. (33) Die mit dem Schluss des Jahres 2006 beginnende dreijährige Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31.12.2009. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Jahr 2013 war der geltend gemachte Anspruch deshalb bereits verjährt. Anhaltspunkte für eine Hemmung dieser Verjährung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der etwaige Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt wäre oder ob eine solche Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Eheleuten C. und der Beklagten zu 1 gehemmt worden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Die mündliche Verhandlung war auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.11.2014 nicht wiederzueröffnen. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung iSd. § 156 ZPO liegen nicht vor. Eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht iSd. § 156 Abs. 2 Nr. 1, § 139 ZPO ist nicht festzustellen. Bereits mit der Terminsladung vom 05.06.2014 hat das Gericht Hinweise zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten erteilt. Weiterer Hinweise bedurfte es nicht, weil sämtliche entscheidungserheblichen Umstände schriftsätzlich zwischen den Parteien erörtert und nicht erkennbar übersehen worden sind. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSd. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht festzustellen. Das nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, § 136 Abs. 4 ZPO) erfolgte Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2014 ist auf der Grundlage der rechtlichen Bewertung durch die Kammer für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2014 gestellten Antrag der Klägerin war ihr auch keine Erklärungsfrist gemäß § 283 ZPO einzuräumen. Zwar ist der Klägerin der Schriftsatz der Gegenseite vom 21.10.2014 erst am 24.10.2014 und damit nicht innerhalb der Frist der § 282 Abs. 2, § 132 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Allerdings enthielt dieser Schriftsatz zum einen keine neuen Tatsachen, zu denen die Klägerin ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung hätte abgeben können, zum anderen hat die Klägerin bereits durch Schriftsatz vom 27.10.2014 Stellung genommen. Gründe, die eine weitere Stellungnahme der Klägerin notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds. Am 14.04.2003 wurden die Klägerin und ihr Ehemann R. C. von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 Herrn R. E. über die Anlage eines Geldbetrags von 63.000 € beraten. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Auf den Kundenfragebogen (Blatt 8 der Akte) wird Bezug genommen. Auf Empfehlung des Herrn E. erwarben die Klägerin und ihr Ehemann 1.016,949 Inhaberanteile des offenen Immobilienfonds CS Euroreal (WKN 980500) zu einem Preis von insgesamt 63.000 Euro einschließlich 4 % Agio. Hierzu eröffneten sie ein Wertpapierdepot bei der Beklagten zu 2. Auf die als Anlage B3 (Blatt 28 der Akte) eingereichte Abrechnung vom 15.04.2003 wird Bezug genommen. Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten jährlich Depotauszüge. Wegen des Inhalts wird auf die als Anlage B9 (Blatt 61 der Akte) eingereichten Depotauszüge der Jahre 2005-2013 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.05.2011 wurde die Klägerin von der Beklagten zu 1 über den Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft informiert, die Rücknahme der Anteile bis zum 18.05.2012 auszusetzen. In der Folgezeit wurde der Klägerin von Dritten angeboten, die streitgegenständlichen Anteile zu kaufen. Zur Beratung hierüber wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 1. Deren Mitarbeiter Herr Sch. riet ihr von einem freien Verkauf der Anteile ab. Am 21.05.2012 wurden die Verwaltung des Sondervermögens unwiderruflich mit Wirkung zum 30.04.2017 gekündigt und die Rücknahme der Anteile unbefristet ausgesetzt. Durch Wiederanlage von Ausschüttungen wurden der Klägerin und ihrem Ehemann in der Folge weitere 156,8142 Fondsanteile zugeteilt. Bislang erhielten die Klägerin und ihr Ehemann Ausschüttungen in Höhe von unstreitig 26.820,50 €; ob darüber hinaus Ausschüttungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Der Ehemann der Klägerin trat sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Ob die Eheleute C. bereits mit Schreiben vom 12.11.2012 gegenüber der Beklagten zu 1 die Anerkennung einer Leistungspflicht forderten, ist zwischen den Parteien streitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2012 (Blatt 65 der Akte) forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte zu 1 (erneut) auf, eine Leistungspflicht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 11.12.2012 bestätigte die Beklagte zu 1 den Eingang dieses Schreibens und erklärte, zur Bearbeitung die anwaltliche Vollmacht und die Mitteilung vom 12.11.2012 zu benötigen (Blatt 66 der Akte). Mit Schreiben vom 02.01.2013 übersandte die Klägerin die anwaltliche Vollmacht. Mit Schreiben vom 03.01.2013 bestätigte die Beklagte zu 1 den Erhalt der Vollmacht und bat erneut um Übersendung des Schreibens vom 12.11.2012, da dieses nicht beigefügt gewesen sei. Mit Schreiben vom 14.01.2013 übersandten die Eheleute C. das Schreiben vom 12.11.2012. Mit Schreiben vom 15.02.2013 (Blatt 68 der Akte) und 15.03.2013 (Blatt 67 der Akte) forderten die Eheleute C. die Beklagte zu 1 erneut zur Anerkennung einer Einstandspflicht auf. Mit Schreiben vom 20.03.2013 (Blatt 38 der Akte) lehnte die Beklagte zu 1 die Anerkennung einer Leistungspflicht ab und erklärte, ein Schreiben vom 12.11.2012 nicht erhalten zu haben. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.03.2013 bestätigte die Beklagte zu 1 den Eingang des Schreibens vom 15.03.2013 und teilte mit, nach Sichtung der Unterlagen unaufgefordert auf das Schreiben zurückzukommen (Blatt 113 der Akte). Die Beklagte zu 2 forderte mit Schreiben vom 06.12.2012 die Hergabe einer anwaltlichen Vollmacht im Original, was mit Schreiben vom 02.01.2013 erfolgte. Mit Schreiben vom 09.01.2013 (Blatt 45 der Akte) lehnte die Beklagte zu 2 die Anerkennung einer Leistungspflicht ab. Die Klägerin setzte sich mit Schreiben vom 27.03.2013 mit der Beklagten zu 2 an deren Geschäftssitz in Luxemburg in Verbindung, eine Reaktion erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, sie und ihr Ehemann seien am 14.04.2003 falsch beraten worden. Hierzu behauptet sie, erklärtes Anlageziel der Klägerin und ihres Ehemanns seien der Vermögenserhalt und die jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage gewesen, um weitere behindertengerechte Anschaffungen und Umbaumaßnahmen abzusichern. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 Herr E. habe auf das bestehende Risiko von Wertverlusten nicht hingewiesen und darüber hinaus zugesichert, es handele sich um eine sichere Geldanlage, „so sicher wie Festgeld bzw. Tagesgeld“. Zudem habe Herr E. die jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage zugesichert und nicht über die Möglichkeit der Aussetzung einer Rücknahme der Fondsanteile aufgeklärt. Schließlich habe der Zeuge E. auch nicht über die Vereinnahmung von Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Die Klägerin meint weiter, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1 ergebe sich auch daraus, dass deren Mitarbeiter Sch. der Klägerin von einem freien Verkauf der Fondsanteile abgeraten habe. Die Klägerin meint, der Feststellungsantrag sei zulässig, weil die materiellen Schäden aus dem Erwerb der Fondsanteile bislang nicht abschließend bezifferbar seien. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt. Eine Verjährung nach § 37a WpHG komme nicht in Betracht, weil von einer vorsätzlichen Falschberatung durch Herrn E. auszugehen sei. Im Übrigen sei eine Verjährung gehemmt, weil die Parteien im November 2012 Verhandlungen aufgenommen hätten. Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe sich erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2012 auch an die Beklagte zu 1 gewandt und die Anerkennung einer Leistungspflicht gefordert. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Erwerb von Fondsanteilen – CS Euroreal – zum Preis von 63.000,00 € am 15. April 2003 zu ersetzen, und zwar unter Berücksichtigung der Wiederanlage in 156,8142 Anteilen und Ausschüttungen von bisher insgesamt 26.820,50 €; hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 63.000,00 € Zug um Zug gegen Übertragung von 1.173,7632 Fondsanteile CS Euroreal zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, hinsichtlich des Feststellungsantrags bestehe kein Feststellungsinteresse. Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 scheide bereits deshalb aus, weil mit dieser ein Beratungsvertrag nicht bestanden habe. Zudem sei die Klägerin allein nicht aktivlegitimiert, da sie die streitgegenständlichen Fondsanteile gemeinsam mit ihrem Ehemann erworben habe. Die Beklagten tragen vor, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bislang Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 32.142,95 € erhalten; wegen der von den Beklagten eingereichten Bescheinigungen über Gutschriften von Investmenterträgen wird auf die Anlage B4 (Blatt 29 ff. der Akte) Bezug genommen. Im Übrigen treten die Beklagten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 Herr E. habe die Klägerin und ihren Ehemann auf das Risiko von Wertverlusten hingewiesen, insbesondere die Anlage nicht als so „sicher wie Festgeld“ dargestellt. Eine jederzeitige Verfügbarkeit hätten die Eheleute C. nicht als Anlageziel mitgeteilt, eine solche sei auch nicht zugesichert worden. Die dahingehende Behauptung der Klägerin widerspreche dem im Kundenfragebogen dokumentierten Anlageziel einer „mittelfristigen Anlagedauer“. Herr E. habe die Eheleute C. auch über die der Beklagten zu 1 zugeflossenen Provision aufgeklärt. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile aufgeklärt worden seien. Herr E. habe den Eheleuten die Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds erläutert. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt. Hierzu tragen sie vor, eine etwaige Falschberatung sei jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgt. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine unterbliebene Aufklärung über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds stütze folge dies schon daraus, dass die Rechtsprechung bis April 2014 überwiegend der Auffassung gewesen sei, dass im Rahmen einer Beratung über den Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds jedenfalls vor 2008 nicht über das Schließungsrisiko aufzuklären gewesen sei. Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch nach der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Die Klage ist am 21.05.2013 bei Gericht eingegangen und der Beklagten zu 1 am 28.06.2013 zugestellt worden.