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Urteil

2 O 377/14

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2015:1209.2O377.14.00
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Leitsätze
1. Die Grundsätze der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420 und XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133 - sind nicht unbesehen auf Darlehensverträge zwischen Unternehmern zu übertragen.(Rn.22) 2. Eine vorformulierte Klausel über die Zahlung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in einem Kontokorrentkreditvertrag eines Unternehmers mit einer Bank benachteiligt den Unternehmer jedenfalls dann nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Kontokorrentkredit nur der Zwischenfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung dient, zur endgültigen Finanzierung zwischen den Parteien weitere Darlehensverträge ohne Bearbeitungsentgelte geschlossen werden, die Bank die Bearbeitung und Abwicklung von Förderkrediten übernommen hat und das vereinbarte Bearbeitungsentgelt im Verhältnis zur Finanzierung gering ist.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420 und XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133 - sind nicht unbesehen auf Darlehensverträge zwischen Unternehmern zu übertragen.(Rn.22) 2. Eine vorformulierte Klausel über die Zahlung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in einem Kontokorrentkreditvertrag eines Unternehmers mit einer Bank benachteiligt den Unternehmer jedenfalls dann nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Kontokorrentkredit nur der Zwischenfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung dient, zur endgültigen Finanzierung zwischen den Parteien weitere Darlehensverträge ohne Bearbeitungsentgelte geschlossen werden, die Bank die Bearbeitung und Abwicklung von Förderkrediten übernommen hat und das vereinbarte Bearbeitungsentgelt im Verhältnis zur Finanzierung gering ist.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist nicht begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 6.000,00 €. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung des Bearbeitungsentgelts nicht „ohne Rechtsgrund“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Die in dem Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.11.2009 enthaltene Vereinbarung über die Zahlung des Bearbeitungspreises in Höhe von 6.000,00 € ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. a) Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob es sich bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts in dem Kontokorrentkreditvertrag überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob es sich bei dieser gegebenenfalls um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede handelt, bedürfen im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch dann, wenn es sich bei der Vereinbarung um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung und um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, benachteiligte diese die Klägerin nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insbesondere wäre die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt keine Bestimmung, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Einzelnen: b) Mit Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als kontrollfähige Preisnebenabreden gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen seien und dieser nicht standhielten, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe die Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken, da der Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei, nicht auf den Kunden abgewälzt werden könne. Das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit der Kapitalnutzung sei nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen seien nicht geeignet, das laufzeitunabhängige Entgelt als angemessen erscheinen zu lassen. Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spreche, dass hiermit nicht nur unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden seien - so werde das Bearbeitungsentgelt üblicherweise mitkreditiert und somit verzinst, wobei der effektive Jahreszins bei einer nur kurzen Vertragslaufzeit beträchtlich ansteige. c) Diese Beurteilung von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen ist auf die streitgegenständliche Vertragsbestimmung nicht zu übertragen. aa) Bei dem Darlehensvertrag vom 16./18.11.2009 handelt es sich nicht um einen Verbraucherkreditvertrag iSd. §§ 491 ff. BGB, weil die Klägerin keine natürliche Person und damit kein Verbraucher iSd. § 13 BGB ist. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. bb) Die Grundsätze der Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unbesehen auf Darlehensverträge zwischen Unternehmern zu übertragen. Zwar gilt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf dessen Leitbild der BGH abstellt, nicht nur beim Verbraucherdarlehen, sondern für alle Darlehensverträge. Auch dienen die vom BGH aufgezählten Tätigkeiten der Bank wie die Bonitätsprüfung, die Bewertung der angebotenen Sicherheiten, die Kapitalbeschaffung, die Überprüfung von Auszahlungsvoraussetzungen etc. nicht nur Verbrauchern, sondern allen Darlehensnehmern gegenüber primär dem eigenen Geschäftsinteresse der Bank an der Förderung und dem Ausbau der eigenen Geschäftstätigkeit. Trotzdem sind bei Unternehmerverträgen nicht die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie bei Verbraucherverträgen, wie schon § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt, wonach bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Klausel nach § 307 BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die möglichen Vertragssituationen und die Interessenlage der Beteiligten eines Darlehensvertrags zwischen Unternehmern mit denen der Beteiligten eines Verbraucherdarlehens sind nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese Unterschiede erfordern eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Klausel über ein Bearbeitungsentgelt. cc) Grundsätzlich ist bei Darlehensverträgen mit Unternehmern zu berücksichtigen, dass diese weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung vieler spezieller Verbraucherschutzvorschriften zum Ausdruck gebracht. Die Vertragsautonomie spielt im unternehmerischen Bereich eine größere Rolle als bei Verträgen mit Verbrauchern. Zudem haben Unternehmer hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer im Gegensatz zum Verbraucher die Möglichkeit hat, das laufzeitunabhängige Entgelt gemäß § 4 Abs. 4 EStG steuerlich als Betriebsausgabe geltend zu machen (dazu BFH, Urteil vom 22.06.2011 – I R 7/10, DStR 2011, 1704). Anders als bei Verbrauchern ist das Modell eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts verbunden mit niedrigeren Zinsen für Unternehmer deshalb vorteilhaft. Ob diese Gesichtspunkte allein ausreichen, um eine vorformulierte Klausel über ein Bearbeitungsentgelt bei Darlehensverträgen mit Unternehmern als angemessen zu beurteilen, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall sprechen weitere Umstände für die Angemessenheit der Vertragsbedingung: Zunächst besteht die Besonderheit, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung um eine solche in einem Kontokorrentkreditvertrag handelt. Die Beklagte hatte die Darlehensvaluta bereitzuhalten, aber keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war deshalb für die Beklagte nicht absehbar, in welcher Höhe das Darlehen durch die Klägerin in Anspruch genommen und welcher Darlehenszins letztlich insgesamt gezahlt würde. Es widerspricht nicht den Geboten von Treu und Glauben, dieser Unsicherheit durch die Vereinbarung eines von der Inanspruchnahme unabhängigen Entgelts entgegenzuwirken. Dies gilt hier auch deshalb, weil die Parteien von der im Vertragstext vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung einer Kreditprovision als Entgelt für die Bereithaltung der gesamten Kreditvaluta abgesehen haben. Soweit die Klägerin insoweit meint, dieser Unsicherheit werde üblicherweise und auch im vorliegenden Fall durch einen hohen Zinssatz Rechnung getragen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch ein höherer Zinssatz käme nur im Fall der Valutierung zum Tragen und befriedigte das Interesse der darlehensgewährenden Bank an einer hiervon unabhängigen Vergütung für die Bereitstellung der Darlehensvaluta nur ungenügend. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur die Zwischenfinanzierung der Investition durch die Klägerin durch die Einräumung des Kontokorrentkredits ermöglichte, sondern zudem die gesamte Projektfinanzierung betreute, ohne für die in diesem Rahmen abgeschlossenen Darlehensverträge weitere Bearbeitungsentgelte zu vereinbaren. Wie sich aus den „Besonderen Vereinbarungen“ zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag ergibt, war diese Projektfinanzierung bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt. Die Beklagte hat es insbesondere übernommen, die Förderkredite zu beantragen und sicherzustellen. Soweit die Klägerin meint, aus dem Kontokorrentkreditvertrag sei nicht ersichtlich, dass der Bearbeitungspreis gerade auch diese Leistungen abgelten solle, mag dies zutreffen. Trotzdem ist der Umstand, dass im Rahmen der beabsichtigten umfassenden Projektfinanzierung lediglich bei dem Kontokorrentkreditvertrag ein Bearbeitungsentgelt vereinbart wurde, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Es widerspricht nicht den Geboten von Treu und Glauben, angesichts des Gesamtaufwands der Beklagten ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu vereinbaren. Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass das vereinbarte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 6.000,00 € sowohl im Verhältnis zum eingeräumten Kontokorrentkredit von 2.045.000,00 € als auch zur gesamten Fremdfinanzierung der Investition von 2.100.000,00 € (jeweils weniger als 0,3 %) gering ist. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Abwägung der Interessen der Vertragsparteien läge eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes nicht vor. 2. Mangels Anspruchs aus Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung eines in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsentgelts. Die Parteien schlossen am 16./18.11.2009 zur Zwischenfinanzierung der Errichtung einer Windenergieanlage und des Abbaus zweier Windenergieanlagen in F. einen Darlehensvertrag über einen Kontokorrentkredit mit einem Höchstbetrag von 2.045.000,00 €. In dem Darlehensvertrag heißt es u.a.: „2 Kreditkosten ... Der Zinssatz beträgt zurzeit s. Ziffer 4 ... [ ] Als Entgelt für die Bereithaltung der gesamten Kreditvaluta wird eine Kreditprovision von --- v.H. pro Jahr berechnet, soweit der zugesagte Kredit nicht in Anspruch genommen ist. [x] Daneben werden erhoben: Es wird ein einmaliger Bearbeitungspreis von 6.000,00 EUR vereinbart. Der Bearbeitungspreis wird bei Beendigung des Kreditverhältnisses nicht - auch nicht teilweise - erstattet. ... 4 Besondere Vereinbarungen siehe Anlage (Besondere Vereinbarungen) ...“ In der Anlage zum Kreditvertrag heißt es u.a.: „zu Ziffer 4 Besondere Vereinbarungen ... Der Kreditbetrag von 2.045.000,00 EUR wird ... wie folgt zur Verfügung gestellt: --> 420.000,00 EUR bis zur ... Erstattung der Mehrwertsteuer aus dem Erwerb der Windenergieanlage --> 25.000,00 EUR bis auf Weiteres als Betriebsmittelkredit --> 1.600.000,00 EUR in Anrechnung auf die bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu beantragenden Darlehensmittel ... Eine Teilkreditlinie in Höhe von 2.020.000,00 EUR (Vorfinanzierung Mehrwertsteuer und öffentlichen Mittel) kann auch als Barvorschusskredit in Anspruch genommen werden. ...“ Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 (Blatt 26 der Akte) eingereichten Darlehensvertrag nebst Anlage Bezug genommen. Zur Umsetzung der Finanzierung schlossen die Parteien am 18.11./02.12.2009 zwei Darlehensverträge über Förderkredite mit Nennbeträgen von 1.050.000,00 € (Anlage B 2, Blatt 34 der Akte) und 550.000,00 € (Anlage B4, Blatt 48 der Akte), welche die Beklagte über Fördermittel der Landwirtschaftlichen Rentenbank refinanzierte. Diese waren zuvor vereinbarungsgemäß durch die Beklagte beantragt worden (Anlage B3, Blatt 45 der Akte; Anlage B5, Blatt 59 der Akte). Darüber hinaus schlossen die Parteien am 16./18.11.2009 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 500.000,00 € zur Finanzierung der restlichen Investitionskosten (Anlage B7, Blatt 63 der Akte). Sämtliche weiteren Darlehensverträge enthalten keine Vereinbarung über die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts. Die Klägerin zahlte das in dem Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.11.2009 vereinbarte Bearbeitungsentgelt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung des Bearbeitungspreises in Höhe von 6.000,00 € in dem Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.11.2009 sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, die Zahlung des Entgelts deshalb rechtsgrundlos erfolgt. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Hierzu behauptet sie, die Festsetzung des Bearbeitungspreises sei einseitig durch den Mitarbeiter der Beklagten vorgegeben worden. Der Umstand, dass entsprechende Bestimmungen auch in den Darlehensverträgen verwendet worden seien, die Gegenstand der Parallelverfahren vor dem Landgericht Flensburg 2 O 378/14, 2 O 379/14 und 2 O 380/14 seien, begründe zudem die Vermutung, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handele. Die Klägerin meint weiter, die Vereinbarung des Bearbeitungspreises sei trotz § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede kontrollfähig. Hierzu trägt sie vor, es sei nicht vereinbart worden, dass das erhobene Bearbeitungsentgelt die weiteren Leistungen der Beklagten im Rahmen der Projektfinanzierung, insbesondere die Beantragung und Sicherstellung der Förderkredite, abgelten solle. Diese weiteren Tätigkeiten habe die Beklagte zudem in ihrem eigenen Interesse erbracht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts allein im Interesse der Beklagten verstoße gegen § 310 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie stützt dies insbesondere auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13), deren Grundsätze auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern zu übertragen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie meint, die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) aufgestellten Grundsätze seien auf Darlehensverträge mit Unternehmern, insbesondere auf den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditvertrag im Rahmen einer Projektfinanzierung, nicht zu übertragen. Bei der Vereinbarung des Bearbeitungspreises handele es sich bereits nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Hierzu trägt sie vor, das Bearbeitungsentgelt sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in dem Kontokorrentkreditvertrag vorgedruckt enthalten gewesen, vielmehr handele es sich um eine individuelle und auf die Projektfinanzierung maßgeschneiderte besondere Vereinbarung. Diese sei bei den Verhandlungen der Parteien auch thematisiert worden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt stelle eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede dar. Hierzu trägt sie vor, mit dem Bearbeitungsentgelt hätten die Parteien den umfangreichen Verpflichtungen und Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung und den der Klägerin eingeräumten Gestaltungsrechten Rechnung getragen. Es handele sich um die Gegenleistung dafür, dass die Beklagte die Darlehensvaluta für einen Kontokorrentkredit ohne Einfluss auf die Inanspruchnahme bereithalte, für die Einräumung der Möglichkeit, diesen zu einem Teil als Barvorschusskredit in Anspruch zu nehmen, sowie für die Bearbeitung und Sicherstellung der Förderkredite. Dies sei auch daran zu erkennen, dass für sämtliche im Rahmen der Umsetzung der Projektfinanzierung abgeschlossenen weiteren Darlehensverträge ein Bearbeitungsentgelt nicht erhoben worden sei. Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalte. Dabei seien gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Danach sei ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen mit Unternehmern bereits grundsätzlich, jedenfalls aber im vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten der Projektfinanzierung nicht unangemessen benachteiligend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.