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Urteil

2 O 195/16

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2017:0621.2O195.16.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtspflichtverletzung) entsteht bereits dann, wenn es zu einer rechtlich verfestigten Vermögensgefährdung gekommen ist.(Rn.21) 2. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es im Wege eines gutgläubig lastenfreien Eigentumsübergangs zu einem Verlust einer ursprünglich bestehenden dinglichen Sicherung (Grunddienstbarkeit) kommt.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - Beschluss Der Streitwert wird auf 37.124,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtspflichtverletzung) entsteht bereits dann, wenn es zu einer rechtlich verfestigten Vermögensgefährdung gekommen ist.(Rn.21) 2. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es im Wege eines gutgläubig lastenfreien Eigentumsübergangs zu einem Verlust einer ursprünglich bestehenden dinglichen Sicherung (Grunddienstbarkeit) kommt.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - Beschluss Der Streitwert wird auf 37.124,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht zwar dem Grundsatz nach ein Anspruch wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht durchsetzbar. Ihm steht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. 1. Eine Amtspflichtverletzung ist gegeben. Das Grundbuchamt hat unter Verstoß gegen die Vorschriften der Grundbuchordnung die Grunddienstbarkeit ohne Zustimmung der Klägerin gelöscht. 2. Dieser Anspruch ist jedoch kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB spätestens mit Beginn des Jahres 2012 und somit weit vor der außergerichtlichen/gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben. Ein wirksames Schuldanerkenntnis, welches einen neuen Anspruch begründen könnte, liegt nicht vor. a) Unabhängig von dem genauen Inhalt des zwischen der Mitarbeiterin des Klägervertreters und der zuständigen Richterin am Oberlandesgericht D. geführten Telefonates ist im vorliegenden Fall ein wirksames Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB, woraus die Klägerin Ansprüche ableiten könnte, nicht gegeben. Nach § 781 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, die schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Eine solche liegt unzweifelhaft nicht vor, da die Parteien lediglich telefoniert haben. Dem kann auch nicht, wie die Klägerin meint, durch die Regelung des § 782 BGB entgegengetreten werden, da unzweifelhaft ein Vergleich nicht zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Denn nach § 782 BGB ist die vorgeschriebene schriftliche Form des § 781 BGB nur nicht erforderlich, sofern ein Schuldanerkenntnis im Wege des Vergleichs erteilt wird. Dies setzt nach dem Wortlaut jedoch bereits das wirksame Zustandekommen eines Vergleiches, mithin zwei übereinstimmende Willenserklärungen, voraus. Diese waren auch nach dem klägerischen Vortrag nicht gegeben, da die Parteien sich während des Telefonats nicht auf eine entsprechende Vergleichssumme einigen konnten. b) Einem Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG steht die erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB entgegen. Danach sind sonstige Schadensersatzansprüche, wie vorliegend ein solcher aus § 839 BGB, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjährt. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB in der gegenwärtigen Fassung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist auch vorliegend anwendbar, da es sich hierbei im Vergleich zu der Regelung des § 852 BGB a.F. um die kürzere Frist handelt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Der Anspruch nach der ursprünglichen Regelung des § 852 BGB a. F. wäre erst im Jahre 2026 verjährt, da danach noch die 30-jährige Verjährungsfrist gegolten hat. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist spätestens mit dem gutgläubig lastenfreien Grundstückserwerb des ursprünglich dienenden Grundstückes durch einen Dritten am 17.04.2001 entstanden. „Bei einer Amtspflichtverletzung, die sich allgemein gegen das Vermögen richtet, ist ein Schaden entstanden, wenn die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; 114, 150, 152 f; Senatsurt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829). Hierzu genügt es, daß die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können; in diesem Falle ist gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben (RG JW 1907, S. 302 Nr. 5; BGHZ 100, 228, 231 m.N.; 114, 150, 153; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, aaO S. 1743). Ferner muß nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehenbleibt und damit endgültig wird (RG JW 1935, 776; BGHZ 100, 228, 231 m.N.; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 11. April 1960 - III ZR 76/59, WM 1960, 883, 886; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, aaO S. 1739; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, aaO). Ist dagegen noch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 100, 228, 232; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, aaO; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, aaO; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 198 Rdn. 10). Es handelt sich dann erst um eine bloße Gefährdung einer Rechtsposition, die jedenfalls für das Entstehen eines vermögensrechtlichen Regreßanspruchs gegen einen Dritten - entgegen der Meinung des Beklagten - noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl. Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, aaO S. 1740). Dabei schlägt sich die risikobehaftete Lage regelmäßig noch nicht in der Bewertung des Gesamtvermögens negativ nieder, solange jene sich nicht - wie etwa bei einer Rangverschlechterung im Grundbuch (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 1982 - VI ZR 318/80, WM 1982, 1404, 1405; Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867) oder dem sonstigen Verlust einer dinglichen Sicherung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963 - III ZR 176/61, VersR 1963, 923) - rechtlich verfestigt hat.(BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 –, Rn. 34, juris). Vorliegend ist es jedoch bereits durch den gutgläubig lastenfreien Eigentumsübergang zu einem Verlust einer dinglichen Sicherung der Klägerin, nämlich der ursprünglich bestehenden Grunddienstbarkeit, und somit zu einer rechtlich verfestigten Vermögensgefährdung gekommen. Mithin war ab diesem Zeitpunkt, am 17.04.2001, von einer Anspruchsentstehung auszugehen. Da nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die neue, nunmehr 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002 zu laufen begonnen hat, war spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten. Nichts anderes ergibt sich, sofern man auf die Pflichten nach § 9 GBO abstellt. Denn eine Pflichtverletzung kann nicht daran gesehen werden, dass der Herrschvermerk nicht gelöscht wurde und erst die Klägerin im Jahre 2013 hierüber informiert wurde. Vielmehr kann allenfalls eine Pflichtverletzung darin gesehen werden, dass im Jahr 1996 es nicht zur Löschung des Herrschvermerkes im Grundbuch der Klägerin gekommen war. Doch auch insoweit hat sich das Schadensrisiko erst mit dem gutgläubigen Erwerb im Jahr 2001 rechtlich verfestigt. Denn die weitere, wenn auch unberechtigte Eintragung der Grunddienstbarkeit bis zum Jahr 2013 hatte keinen Einfluss auf den gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 892 BGB. 3. Da bereits die Hauptforderung keine Aussicht auf Erfolg hat, teilt die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. - Die Parteien streiten um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von L., G1, eingetragenen Grundbesitzes zu Parzelle 53/2, der ihr am 14.07.1992 im Wege der Grundstücksüberlassung von ihrer Mutter übertragen worden war. Diese Parzelle war entstanden aus dem Grundbuch von L., G2, durch Teilung der dort ursprünglich verzeichneten Parzelle 53/1 durch Umschreibung in das Grundbuch von L., G1. Zugunsten des Eigentümers dieser ursprünglichen Parzelle 53/1 war eine Grunddienstbarkeit eingetragen, zu Lasten des Grundbesitzes G3, Parzelle 52/5 mit dem Inhalt auf dem Grundstück G3 eine Doppelgarage unterrichten und unterhalten zu dürfen sowie eine Garagenbucht zu nutzen. Nach Aufteilung der ursprünglichen Parzelle 53/1 in die Parzellen 53/2 und 53/3 wurde die Grunddienstbarkeit zugunsten dieser beiden Parzellen fortgeschrieben. Die Parzelle 53/2 stand seit dem Jahr 1974 im Eigentum der Mutter der Klägerin und wurde schließlich im Jahr 1992 auf die Klägerin übertragen. Das Grundstück zur Parzelle 53/3 wurde durch die Eheleute E1 und E2 erworben. Ohne die Zustimmung der Klägerin zur Löschung der Grunddienstbarkeit nahm das Grundbuchamt am 04.11.1996, und ohne die Klägerin hierüber in Kenntnis zu setzen, die Löschung der gegenständlichen Grunddienstbarkeit vor, und zwar allein aufgrund der Zustimmung der Eheleute E1 und E2 und des Eigentümers des belasteten Grundstücks G3. Das ursprünglich belastete Grundstück wurde schließlich durch neue Eigentümer mit Datum vom 17.04.2001 gutgläubig lastenfrei - in Bezug auf die ursprüngliche Grunddienstbarkeit - erworben. Mit Datum vom 02.10.2013 wurde schließlich auch der Herrschvermerk im Grundbuchblatt der Klägerin von Amts wegen gelöscht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2014 machte die Klägerin Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung zunächst gegenüber dem Amtsgericht Schwarzenbek geltend. Das Schreiben wurde an d. Präs. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und in deren Auftrag an Frau Richterin am OLG D. weitergeleitet. Diese teilte mit Schreiben vom 12.06.2014 mit, dass ein evtl. Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Amtspflicht zumindest kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sei. Zwischen der Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes der Klägerin und der zuständigen Richterin am Oberlandesgericht kam es sodann zu einem Vergleichsgespräch, jedoch offensichtlich ohne Einigung. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls teilte die zuständige Richterin mit Schreiben vom 18.05.2015 gegenüber dem Klägervertreter mit, dass sie unter Bezugnahme auf das Telefonat die Angelegenheit dem Justizministerium berichtet habe, da sie zu einer abschließenden Entscheidung nur bis zu einem Betrag von 25.000,00 € befugt sei. Wegen des Schreibens wird auf die Anlage K 25 Bl. … d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 lehnte schließlich die zuständige Richterin am Oberlandesgericht endgültig den Anspruch unter Berufung auf die Verjährungsfristen nach Abstimmung mit dem Justizministerium ab. Insoweit wird auf die Anlage K 26, Bl. … ff. Bezug genommen. Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin nunmehr im Wege des Schadensersatzes die Wertdifferenz zwischen ihrem Grundstück qualifiziert als Bauland und der Einstufung als Grünland, da sie behauptet, dass mangels der eingetragenen Grunddienstbarkeit nunmehr ihr Grundstück nicht mehr als Bauland gelte, und eine Baugenehmigung nicht erteilt werden würde nach den gegebenen örtlichen Vorschriften. Insofern sei ihr ein Schaden in Höhe von 35.400,00 € entstanden. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 15.07.2016 (S. …, GA 16) Bezug genommen. Zudem begehrt die Klägerin den Differenzwert aus der gezahlten Grundsteuer in Höhe von 780,00 € sowie die anteilige Rückerstattung des gezahlten Ausgleichsbetrages an die Stadt L. in Höhe von 944,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 15.07.2016 (S. …) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zuständige Richterin am OLG D. während des geführten Telefonats die Ansprüche der Klägerin anerkannt habe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass die Ansprüche auch noch nicht verjährt seien. Sie habe schließlich erst im Oktober 2013 von der unrechtmäßigen Löschung der Grunddienstbarkeit und des gutgläubigen lastenfreien Erwerbes Kenntnis erlangt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei zudem noch nicht entstanden. Vielmehr sei lediglich ein konkretes Schadensrisiko entstanden, was jedoch den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang setze. Denn der Schaden trete erst ein, wenn verbindlich das zuständige Bauamt ein Bauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück versagen würde, sofern Stellplätze bzw. Garagen für dieses Grundstück nicht errichtet werden könnten. Eine solche Ablehnung des Bauvorhabens sei allerdings bislang nicht erfolgt. Zudem könne auch noch nicht Verjährung eingetreten sein, da unstreitig die Löschung des Herrschvermerkes erst im Oktober 2013 erfolgt sei. Insofern habe das zuständige Grundbuchamt außerdem die Pflichten nach § 9 Abs. 2 Grundbuchordnung verletzt, was einen weiteren Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Amtspflichtverletzung begründe. Unter Geltendmachung der vorbezeichneten Schadenspositionen sowie unter Berücksichtigung eines Ersatzanspruches wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.753,36 € (2,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 35.400,00 € zzgl. Auslagenpauschale, Kosten für Kopien, Kosten für Grundbuchauszüge sowie Umsatzsteuer) beantragt die Klägerin: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von mindestens 39.877,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen. 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte Schadenersatz an die Klägerin in noch zu beziffernder/festzustellender Höhe wegen Amtshaftung aufgrund unrechtmäßiger Löschung einer zugunsten der Klägerin im Grundbuch des Amtsgerichts Schwarzenbek, Grundbuch von L., G1, vormals eingetragenen Grunddienstbarkeit betreffend Errichtung und Haltung einer Doppelgarage und Benutzung einer Garagenbucht auf dem Grundstück G2, Abteilung II Nr. …, hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass weder ein Anerkenntnis der Forderung gegeben ist, noch sei der Anspruch durchsetzbar, da er verjährt sei. Ein entsprechend fernmündliches Anerkenntnis sei bereits wegen der mangelnden Schriftform unwirksam. Überdies sei der Anspruch kenntnisunabhängig mit Ablauf der 10 Jahres-Frist nach § 199 Abs. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung verjährt. Anknüpfungspunkt für die Anspruchsentstehung sei schließlich der gutgläubig, lastenfreie Eigentumsübergang zum 17.04.2001. Zudem sei der Gebührenansatz der geltend gemachten Anwaltskosten mit 2,5 übersetzt.