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Urteil

2 O 210/18

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2019:0510.2O210.18.00
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Leitsätze
1. Es liegt ein Schaden im Sinne des § 826 BGB vor, wenn der Käufer durch irreführende Angaben zum Erwerb einer Sache veranlasst wird. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückgängigmachung zu, auch wenn der Wert der Sache dem gezahlten Preis entspricht.(Rn.22) 2. Das erworbene Fahrzeug ist mangelhaft, indem dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und damit nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Die Installation eines Software-Updates lässt den enstandenen Schaden nicht entfallen, weil ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch bei einem erfolgreichen Update ohne Beeinträchtigung der Motorteile und der Motorleistung einen Wertverlust erleidet. Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit verbleibt, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität der Kaufsache haben.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 3. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Fahrzeugherstellerin folgt daraus, dass die entwickelte Software in großem Umfang in zahlreichen unterschiedlichen Modellreihen eingesetzt worden ist und ein solcher Aufwand offenbar nur deshalb betrieben worden ist, um Umweltvorschriften zu umgehen und mit der Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung des Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern zu schaffen.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.242,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW TOURAN 1.6 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVGZ… zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 51 % und die Beklagte zu 49 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.695,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt ein Schaden im Sinne des § 826 BGB vor, wenn der Käufer durch irreführende Angaben zum Erwerb einer Sache veranlasst wird. Dem Käufer steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückgängigmachung zu, auch wenn der Wert der Sache dem gezahlten Preis entspricht.(Rn.22) 2. Das erworbene Fahrzeug ist mangelhaft, indem dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und damit nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Die Installation eines Software-Updates lässt den enstandenen Schaden nicht entfallen, weil ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch bei einem erfolgreichen Update ohne Beeinträchtigung der Motorteile und der Motorleistung einen Wertverlust erleidet. Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit verbleibt, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität der Kaufsache haben.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 3. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Fahrzeugherstellerin folgt daraus, dass die entwickelte Software in großem Umfang in zahlreichen unterschiedlichen Modellreihen eingesetzt worden ist und ein solcher Aufwand offenbar nur deshalb betrieben worden ist, um Umweltvorschriften zu umgehen und mit der Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung des Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern zu schaffen.(Rn.34) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.242,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW TOURAN 1.6 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVGZ… zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 51 % und die Beklagte zu 49 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.695,93 € festgesetzt. I. Das Landgericht Flensburg ist örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der Klägerin gemäß Klageschrift vom 17.12.2018. II. Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. 1. Antrag zu 1 Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt einen Anspruch aus § 826 BGB. Danach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat einen Schaden erlitten. Ein Schaden ist nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff bereits dann zu bejahen, wenn der Käufer durch irreführende Angaben zum Erwerb einer Sache veranlasst wird. Ihm steht dann unter den Voraussetzungen des § 826 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung zu, auch wenn der Wert der Sache dem gezahlten Preis entspricht (Palandt, BGB, 78. A., vor § 249 Rn. 20; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 43 - juris). Es kann für die Kammer keine Frage sein, dass die Klägerin den Wagen nicht erworben hätte, wenn sie über die eingebaute Software informiert worden wäre. Dies hat die Klägerin behauptet und hierfür streitet die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens (Palandt, a.a.O., § 280 Rn. 39; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, bei juris Rn. 58). Darüber hinaus ist das Fahrzeug i.S.d. § 437 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es bei Gefahrübergang keine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Mangelhaft ist das Fahrzeug schon deshalb, weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxidwerte unter Prüfbedingungen bedient hat. Der Käufer eines Fahrzeugs kann erwarten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer Software, die im Rahmen eines Prüflaufstandes einen Modus aktiviert, der nicht dem Betriebsmodus im realen Fahrbetrieb entspricht und in dem der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. nunmehr BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17; OLG Köln, ZfS 2018, 626). Dass im Fahrzeug der Klägerin wie in allen mit dem entsprechenden Aggregat EA 189 EU5 ausgestatteten Fahrzeugen eine solche Software installiert wurde, ist unstreitig. Dass diese auch unzulässig ist, folgt aus dem Bescheid des KBA vom 15.10.2016, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge erfüllt werden. Der Umstand, dass sich die Klägerin aufgrund der Aufforderung der Beklagten dem Update unterzogen hat, lässt den Schaden nicht entfallen. Ein von dem VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erleidet auch bei einem erfolgreichen Update ohne Beeinträchtigung der Motorteile und der Leistung des Motors, wie die Beklagte behauptet, dennoch einen Wertverlust. Entgegen der Auffassung des LG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2017, 5 O 291/16) handelt es sich bei der entsprechenden Behauptung der Klägerin nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein, die noch nicht einmal den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Vermutung erreicht. Vielmehr geht die Kammer im Gegenteil davon aus, dass eine Wertminderung des Fahrzeugs mit einer entsprechenden Verkaufspreiseinbuße so klar auf der Hand liegt, dass den gegenteiligen Behauptungen der Beklagten nicht nachgegangen werden muss. Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität der Kaufsache haben (BGH NJW 2013, 525). Hiervon ist sicher auszugehen. Entscheidend ist nach fester Überzeugung der Kammer nämlich, dass der Verbraucher sich angesichts der offenkundig bekannten umfangreichen Diskussionen in der Öffentlichkeit von den Zusicherungen der Autobranche, es komme bei den betroffenen Fahrzeugen nicht zu einer Wertminderung, nicht wird beeindrucken lassen. Der Verbraucher wird sich letztlich auch nicht auf die Ergebnisse verschiedener Untersuchungen und der Einschätzung von Sachverständigen, die eine Wertminderung verneinen, verlassen. Der kritische Verbraucher wird im Zweifel immer auf die negativen Stimmen hören, sodass die begründete Gefahr besteht, dass der Kunde bei einem möglichen Verkauf einen geringeren Preis erzielen wird (vgl. hierzu LG Arnsberg, I-2 O 375/16, Urteil vom 24.03.2017; LG Kempten, 13 O 808/16, Urteil vom 29.03.2017). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte keine Garantie für die Nachbesserung übernehmen wollte. Die so anzunehmende Wertminderung stellt einen Schaden dar, obwohl sie sich mangels Verkauf noch nicht realisiert hat (Palandt, a.a.O., vor § 249 Rn. 10). Der Schaden wurde durch die Beklagte verursacht. Die Beklagte hat den Wagen mit der Software in den Verkehr gebracht. Das Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig einzustufen. In objektiver Hinsicht ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2014, 383). Die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter haben die Software entwickelt bzw. eingesetzt. Dies geschah – wie offenkundig und auch gerichtsbekannt – in großem Umfang und in zahlreichen unterschiedlichen Modellreihen. Bereits bei dem Landgericht Flensburg sind etliche Verfahren anhängig, die den Einsatz der Software betreffen. Die in diesen Verfahren zitierte Rechtsprechung sowie die in juris veröffentlichen Entscheidungen zeigen, dass allein in Deutschland zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Dies bedeutet, dass die Software nicht nur in unbedeutend wenigen Fahrzeugen eingebaut wurde, sondern systematisch in zahlreichen Modellreihen. Nach Reinking/Eggert (Der Autokauf, 13. A., Rn. 630) dürften - herstellerübergreifend - ca. 630.000 Dieselfahrzeuge mit deutscher Typengenehmigung betroffen sein. Ein solcher Aufwand kann nur deshalb betrieben werden, um Umweltvorschriften zu umgehen und mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung des Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern zu schaffen (vgl. LG Offenburg, a.a.O., bei juris Rn.46; LG Krefeld, Urteil vom 04.10.2017, 2 O 19/17, bei juris Rn. 74, 75). In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, sondern es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Diesbezüglich, wie auch hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes, ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der Software Kenntnis hatte, unerheblich. Der Beklagten obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast dahin, die Umstände, wie es zur Entwicklung und dem Einsatz der Software gekommen ist, darzulegen. Dieser Darlegungslast kommt die Beklagte nicht nach. Wenn der Beklagten insoweit derzeit keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, muss zugunsten der Käufer angenommen werden, dass entweder der Vorstand der Beklagten (§ 31 BGB) von der Entwicklung und dem Einsatz Kenntnis hatte, oder der Beklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter gemäß § 831 BGB zuzurechnen ist (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1898c). Angesichts der Manipulation ist mangels Vortrages der Beklagten dann auch davon auszugehen, dass die Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung im Sinne des § 831 BGB gehandelt haben. Den mit der Software befassten Mitarbeitern war der Grund des Einsatzes der Software zweifellos bekannt. Diese handelten dann auch mit Schädigungsvorsatz. Den einzelnen Mitarbeitern musste nicht genau bekannt sein, wer durch ihr Verhalten Geschädigter sein wird. Der Schädiger muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGHZ 160,149-159, bei juris Rn. 47). Den involvierten Mitarbeitern war deshalb auch ersichtlich, dass aufgrund der eingebauten Software Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden haben die Mitarbeiter der Beklagten damit billigend in Kauf genommen (vergleiche LG Offenburg, a.a.O. Rn. 48). Insofern reicht hier aus, dass die Mitarbeiter es für möglich erachtet haben, dass nach Bekanntwerden des Einsatzes der Software, Änderungen, wie sie jetzt vom KBA gefordert werden, erforderlich sein werden. Die involvierten Mitarbeiten mussten sicher damit rechnen, dass damit eine öffentliche Diskussion über die Folgen dieser Änderungen der Software ausgelöst würde mit der weiteren Folge, dass die Wagen als mangelhaft mit der konkreten Gefahr einer entsprechenden Wertminderung eingestuft würden. Die Beklagte hat der Klägerin gemäß § 249 BGB sämtliche durch die Manipulation des Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Dies betrifft hier die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des betroffenen Fahrzeuges, wobei sich die Klägerin schadensmindernd eine Nutzungsentschädigung in entsprechender Anwendung von § 346 Abs. 1, 2 Ziffer 2 BGB anrechnen lassen muss. Dem steht die Rechtsprechung des EuGH (BeckRS 2016, 82220) nicht entgegen. Der Effektivitätsgrundsatz wird durch die gerechtfertigte Anrechnung der Gebrauchsvorteile keinesfalls unzulässig eingeschränkt. Die Anrechnung entspricht vielmehr mit den Ausführungen der Beklagten dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot und der ständigen Rechtsprechung des BGH. Die Anrechnung würde die Beklagte auch nicht unbillig entlasten, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Wagen trotz des Mangels nicht uneingeschränkt in der Praxis nutzen konnte. Hierfür hat die Klägerin Wertersatz gemäß § 346 Abs. 1, 2 Ziffer 2 BGB zu leisten. Die Kammer geht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO von einer anzunehmenden Gesamtfahrleistung des betroffenen PKW VW TOURAN von 300.000 Kilometern aus. Eine niedrigere Fahrleistung von 200.000 bzw. 250.000 Kilometern lässt die gerichtsbekannt gute Qualität von Fabrikaten der Beklagten und die Langlebigkeit von Dieselmotoren außer Acht. Nach der von der Kammer favorisierten Formel für Kaufverträge über Gebrauchtfahrzeuge, Bruttoverkaufspreis (15.400,00 €) x gefahrene Kilometer (106.091 km) __________________________________ Restlaufleistung=228.267 km (300.000 km - 71.733 km) (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 1166) ergibt sich die Summe von 7.157,41 €. Dieser Betrag ist im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Soweit der Klageantrag darüber hinausging, war die Klage abzuweisen. Die Klage unterlag auch der Abweisung, soweit die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 1.295,93 € geltend macht. Insoweit liegt kein schlüssiger Vortrag vor, denn es wird nicht konkret vorgetragen, welcher Defekt am Fahrzeug eingetreten sein soll und in welchem konkreten Zusammenhang dies mit der Abschaltvorrichtung bzw. dem Software-Update stehen soll. 2. Antrag zu 2 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des betroffenen Fahrzeugs im Verzug befindet. Die Beklagte befindet sich nicht in einem solchen Annahmeverzug iSd. § 293 BGB, weil die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug nicht hinreichend angeboten hat. Zwar war grundsätzlich ein wörtliches Angebot gemäß § 295 Satz 2 BGB ausreichend, weil die Beklagte das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen gehabt hätte. Bei Schadensersatzpflichten aus unerlaubter Handlung ergibt sich der Leistungsort aus § 249 BGB (LG Flensburg, Urteil vom 09.02.2018 - 8 O 128/16, n.v.). Dort, wo der Wiederherstellungspflicht genügt werden kann, ist zu leisten (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 269 Rn. 43). Allerdings war das Angebot der Klägerin nicht genügend: Dies gilt zunächst für das Angebot in dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 03.12.2018, aber auch für das Angebot der Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs im Rechtsstreit. Die Klägerin hat jeweils eine weitaus höhere Zahlung gefordert als geschuldet, indem sie im anwaltlichen Schreiben und bei Klageerhebung einen konkreten Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs überhaupt nicht vornahm. Eine solche Zuvielforderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04, juris; KG, Urteil vom 19.10.2017 - 8 U 230/15, juris). Die potenziell weitreichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) können dem Gläubiger billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Schuldner zur Herausgabe selbst gegen Erhalt der ihm seinerseits zustehenden Leistung nicht bereit erklärt. Wäre die Klägerin entgegen ihres vorprozessualen Schreibens und des Klageantrags zur Herausgabe auch gegen Zahlung eines konkreten Betrags bereit gewesen, hätte sie der Beklagten ohne Schwierigkeiten ein entsprechendes wörtliches Angebot zukommen lassen können. Ohne ein solches Angebot kann eine solche Bereitschaft nicht unterstellt werden. 3. Antrag zu 3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv. 866,32 € nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt zwar dem Grunde nach aus § 826, § 31 BGB, weil die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte erforderlich war. Allerdings ist der Anspruch der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt. Maßgeblich für die Bestimmung des Anspruchs der Höhe nach ist der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit aber nicht der Betrag des Kaufpreises in Höhe von 15.400,00 € zugrunde zu legen, weil auch bereits zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit ein Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen war. Weil die Klägerin aber nicht bereit war, einen solchen Vorteilsausgleich vorzunehmen, ist die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des außergerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens weder mitgeteilt worden noch sonst bekannt. Aufgrund dessen kann der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht beziffert werden. Insoweit ist auch nicht hilfsweise auf die bekannte Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf einen Mindestgegenstandswert abzustellen, weil dies wegen der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs offensichtlich nicht der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit entsprach. Lässt sich aber mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin der Gegenstandswert nicht beziffern, fehlt es insoweit an einem schlüssigen Vortrag. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wesentlichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen VW TOURAN. Dieses Fahrzeug, ein Gebrauchtfahrzeug, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVGZ…, kaufte die Klägerin mit Vertrag vom 15.12.2014 bei dem Händler K A GmbH & Co KG in Hamburg zu einem Preis von 15.400,00 € brutto (Verbindliche Bestellung vom 15.11.2014, Bl. 24f. d.A.). Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 71.733 km auf. Das Fahrzeug ist von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffen. Dies bedeutet, dass ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 verbaut wurde. In die Motorsteuerung hat die Beklagte eine Software eingebaut, die über eine Umschaltlogik verfügt. Diese erkennt, wenn das Fahrzeug zur Erlangung der Typengenehmigung unter Testbedingungen den NEFZ (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt. Dies führt nach Behauptung der Klägerin wiederum dazu, dass in dieser standardisierten Testsituation die Messung des Schadstoffausstoßes manipuliert werde, nach Behauptung der Beklagten die Abgasrückführungsrate optimiert werde, sodass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Im normalen Fahrbetrieb schaltete dagegen nach Behauptung der Klägerin die Software die Abgasbegrenzung aus, weshalb die NOx - Emissionen höher sind, nach Behauptung der Beklagten beruht dies darauf, dass die Abgasrückführungsrate beim partikeloptimierten Modus 0 geringer ist. Nach Bekanntwerden des Einsatzes der Software ergriff das Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen gegen die Beklagte. U.a. ordnete es mit Bescheid vom 15.10.2015 Nebenbestimmungen für die betroffenen Typengenehmigungen an und verwies darauf, dass die „unzulässigen Abschalteinrichtungen“ zu entfernen seien. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2018 bis zum 13.12.2018 zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen auf, wobei diese in dem Schreiben nicht beziffert werden (Schreiben vom 03.12.2018, Bl. 47ff. d.A.). Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen eine Laufleistung von 177.824 km auf. Die Klägerin meint, sie sei von der Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die von der Beklagten eingebaute Motorsteuerung stelle eine unzulässige Abschaltvorrichtung i.S.d. EG-FGV dar. Ein etwaiges Software-Update sei nicht geeignet, die Gesetzwidrigkeit zu beheben. Das streitgegenständliche Fahrzeug fahre nach wie vor mit einer Typzulassung, die rechtswidrig sei. Das Update führe zu einer Minderung der Leistung, einem überhöhten Kraftstoffverbrauch, einer Überbeanspruchung des Motors sowie zu einer Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit. Bei Kenntnis der Manipulation an der Motorsteuerung hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Die Beklagte habe bewusst die gesetzeswidrige Manipulation vorgenommen, weil es ihr sonst nicht gelungen sei, diese Motoren gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu entwickeln. Ihr seien die Manipulationen bekannt gewesen. Der Schaden bestehe bereits darin, dass die Klägerin mit der eingegangenen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Autohändler geschlossen habe. Das Fahrzeug sei mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet gewesen, so dass mit einer Betriebsunterbrechung und Ausserbetriebsetzung habe gerechnet werden müssen. Es sei durch das Verhalten der Beklagten eine Wertminderung eingetreten; diese bestehe auch ungeachtet des Updates fort. Nachdem das Software-Update aufgespielt worden war, hätten sich weitere Mängel an dem Fahrzeug gezeigt. Hierfür seien 1.295,93 € aufgewandt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 15.400,00 € zuzüglich Reparaturkosten in Höhe von 1.295,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW TOURAN 1.6 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVGZ… zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 14.12.2018 im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 866,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg. Sie ist der Auffassung, Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Täuschung. Die Klage sei aber auch deswegen unbegründet, weil der Wagen keinen Mangel aufweise und die Klägerin auch keinen Schaden erlitten habe, insbesondere keinen Wertverlust. Die in Frage stehende Software stelle keine sog. Abschaltvorrichtung dar. Die Software reduziere nämlich im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs nicht die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Die Software sei nicht Bestandteil dieses Systems und wirke dementsprechend auch nicht auf dieses ein. Dass das vorhandene Abgasrückführungssystem des Fahrzeugs erkennt, wenn es den NEFZ durchfahre, sei gewollt. Durch das Update sei keine Beeinträchtigung der Sicherheit oder der Gebrauchstauglichkeit des Wagens gegeben. Nachteilige Auswirkungen seien nach der Prüfung des Kraftfahrtbundesamtes nicht festzustellen. Die EG-Typengenehmigung sei nicht erloschen. Soweit die Klägerin auf eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB abstelle, sei der erforderliche Vorsatz ihrer Mitarbeiter zu verneinen. Die Beklagte meint, dass es schon an einem Mangel und an einer Täuschung darüber fehle. Der Gesetzgeber habe ja lediglich Emissionswerte für den Betrieb auf dem Teststand vorgegeben, und diese Vorgaben habe der Motor im streitgegenständlichen Pkw stets erfüllt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege nicht vor, das Fahrzeug habe stets der Typengenehmigung entsprochen. Die Beklagte bestreitet, dass Vorstandsmitglieder, deren Wissen und Verhalten ihr nach § 31 BGB zuzurechnen wäre, von der Programmierung der Motorensteuerung auf zwei unterschiedliche Betriebsmodi Kenntnis gehabt haben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Dies bezieht sich insbesondere auf die umfangreiche Erörterung zahlreicher Rechtsfragen und Anspruchsgrundlagen, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich sind.