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Urteil

2 O 14/17

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2020:0207.2O14.17.00
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Leitsätze
1. Ein mit der Erbringung der Leistungsphase 2 beauftragter Architekt hat nicht nur eine Art der Sanierung zu planen, sondern mögliche Varianten aufzuzeigen und die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile zu erläutern. (Rn.23) 2. Der Bauherr kann sich gegenüber dem Architekten nicht auf eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen, wenn vernünftigerweise nicht nur eine Entscheidung in Betracht kam. Insbesondere kann es vernünftige Motivationen geben, um sich für eine Umsetzung nur des technischen Minimums zu entscheiden. (Rn.23) (Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 56.659,71 € für den Zeitraum vom 31.1.2017 bis zum 3.12.2018 und auf 93.000,00 € seit dem 4.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Folgeschäden zu ersetzen, die ihr durch die von dem oben ausgeurteilten Kostenvorschuss umfassten Maßnahmen im Zuge der Sanierung entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 1/4, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst. Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Streithelfer ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit der Erbringung der Leistungsphase 2 beauftragter Architekt hat nicht nur eine Art der Sanierung zu planen, sondern mögliche Varianten aufzuzeigen und die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile zu erläutern. (Rn.23) 2. Der Bauherr kann sich gegenüber dem Architekten nicht auf eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen, wenn vernünftigerweise nicht nur eine Entscheidung in Betracht kam. Insbesondere kann es vernünftige Motivationen geben, um sich für eine Umsetzung nur des technischen Minimums zu entscheiden. (Rn.23) (Rn.31) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 56.659,71 € für den Zeitraum vom 31.1.2017 bis zum 3.12.2018 und auf 93.000,00 € seit dem 4.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Folgeschäden zu ersetzen, die ihr durch die von dem oben ausgeurteilten Kostenvorschuss umfassten Maßnahmen im Zuge der Sanierung entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 1/4, im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst. Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Streithelfer ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Sie ist zulässig und teilweise begründet. A) Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Sanierung Folgeschäden entstehen können. B) Die Klage ist teilweise begründet. I) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 93.000,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB. 1) Zwischen den Parteien besteht ein Architektenvertrag, der einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB darstellt. 2) Die von der Beklagten erbrachten Leistungen waren mangelhaft im Sinne des § 633 BGB. a) Ein Sachmangel der von der Beklagten erbrachten Planung besteht darin, dass die Planung die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht einhält. Dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie der Umstand, dass eine fachgerechte Planung die Einhaltung dieser Vorgaben voraussetzt. b) Ein weiterer Sachmangel der Planungsleistung der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte der Klägerin keine Sanierungsalternative vorgeschlagen hat, mit der die innenliegende Entwässerung geändert wird. Unstreitig und nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Beibehaltung der vorhandenen, innenliegenden Entwässerung mit einem Gefälle von weniger als 2 % in technischer Hinsicht nur deshalb fachgerecht, weil es sich um ein Bestandsgebäude handelt. Es handelt sich aber um das technische Minimum, das mit Nachteilen verbunden ist, weil sich auf der Dachfläche stehendes Wasser bilden kann. Letzteres führt dazu, dass Insekten angelockt werden, unangenehme Modergerüche auftreten und durch verdunstendes Wasser weiße Kalkausblühungen an der Oberfläche der Betonplatten entstehen. Leistungsphase 2 der HOAI 2009 beinhaltet gemäß deren Anlage 11 unter Leistungsphase 2, Buchstabe d) das „Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung,...“. Die Klägerin war mit der Erbringung dieser Leistungsphase beauftragt. Sie hatte daher nicht nur eine Art der Sanierung zu planen, sondern mögliche Varianten aufzuzeigen und die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile der Klägerin zu erläutern (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2018, 264, 274, Rz. 152). Angesichts der technischen Nachteile einer Beibehaltung der Entwässerung hätte die Beklagte zumindest in Erwägung ziehen müssen, im Rahmen der Dachsanierung auch die Entwässerungssituation, die bei einem Neubau gar nicht zulässig wäre, zu ändern. Dies führt der Sachverständige auf S. 19 seines Gutachtens vom 16.8.2017 überzeugend aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vorschlag einer solchen Sanierungsvariante über die Anforderungen hinausgegangen wäre, die Grundlage des Architektenvertrags waren. Denn die Klägerin hatte der Beklagten unstreitig keine Vorgaben gemacht, in welchem Umfang eine Sanierung gewünscht war. Es war daher nicht von vornherein ausgeschlossen, im Rahmen der Dachsanierung auch die Dachentwässerung zu überarbeiten. 3) Auf das Vorliegen einer Abnahme der Leistungen der Beklagten kommt es nicht an, da zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis besteht. 4) Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist nicht erforderlich, da es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Mangelfolgeschaden handelt. 5) Von den unter Ziffer 2 beschriebenen Mängeln ist nur die Nichteinhaltung der Vorgaben der EnEV kausal für den geltend gemachten Schaden. a) Die Nichteinhaltung der Vorgaben der EnEV führt dazu, dass die Sanierung unter Berücksichtigung dieser Vorgaben neu ausgeführt werden muss. Hätte die Beklagte die Vorgaben der EnEV im Rahmen ihrer Planung berücksichtigt, wären diese Maßnahmen nicht erforderlich. b) Eine Kausalität des unterbliebenen Vorschlags einer Sanierungsvariante, mit der die Entwässerungssituation geändert wird, für den eingetretenen Schaden hat die Klägerin hingegen nicht bewiesen. Der Mangel wäre nur dann kausal für die durch die nachträgliche Änderung der Entwässerung entstehenden Mehrkosten, wenn die WEG sich bei Hinweis auf diese Möglichkeit der Sanierung hierfür entschieden hätte. Hiervon ist die Kammer nach der Beweisaufnahme nicht überzeugt. Zwar bestätigte die Zeugin H, die zum fraglichen Zeitpunkt Eigentümerin einer Wohnung war, dass sie für eine Änderung der Entwässerung Mehrkosten in Kauf genommen hätte, wies allerdings selbst darauf hin, dass sie als Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung auch unmittelbar von Entwässerungsproblemen betroffen sei und daher ein besonderes Interesse an einer gut funktionierenden Entwässerung habe. Sicher vorhersagen, wie die anderen Eigentümer sich entschieden hätten, konnte die Zeugin nicht, sondern lediglich vermuten, dass die Eigentümergemeinschaft dasjenige hätte ausführen lassen, was der Architekt empfohlen hätte, da 70 % der Eigentümer fachliche Laien gewesen seien. Der auf Grund seiner Tätigkeit als Dachdeckermeister fachlich versierte Zeuge J, der gleichzeitig zur fraglichen Zeit Wohnungseigentümer war, hingegen äußerte ausdrücklich, dass er einer Änderung der Entwässerungssituation nur zugestimmt hätte, wenn diese fachlich notwendig gewesen wäre, nicht aber, wenn diese lediglich zweckmäßig gewesen wäre. Dass für ihn Kostengesichtspunkte eine große Rolle spielten, zeigt sich schon daran, dass er seine Wohnung veräußerte, als auf Grund der späteren Fassadensanierung weitere Kosten auf ihn zukamen, weil er davon ausging, angesichts der hohen Kosten mit dem Objekt keine Rendite mehr erzielen zu können. Dass der Zeuge J selbst äußerte, dass er die innenliegende Entwässerung beibehalten hätte, wenn dies aus fachlicher Sicht möglich gewesen wäre, lässt vermuten, dass sich weitere Eigentümer dieser Einschätzung angeschlossen hätten, zumal der Zeuge J, wie er selbst und auch der Zeuge K schilderte, von den übrigen WEG-Mitgliedern in gewisser Weise als Berater angesehen wurde, weil er einerseits Miteigentümer war und andererseits die fachlichen Fähigkeiten besaß, um die Art der auszuführenden Sanierung beurteilen zu können. Darüber hinaus spielten die Kosten auch bei anderen WEG-Mitgliedern eine erhebliche Rolle, was sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen C ergibt, der sich wie folgt äußerte: „Die WEG hat aber auch sehr, sehr auf Kosten geachtet. Es war dort so, dass nie etwas irgendetwas kosten durfte. Wenn etwas zu sanieren war, dann hat sich die WEG immer für die günstigste Variante entschieden.“ Der Zeuge C schilderte außerdem, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Probleme mit der innenliegenden Entwässerung bestanden hätten, sondern diese funktioniert habe und vermutete, dass die Eigentümer vor diesem Hintergrund nicht bereit gewesen wären, in die Entwässerung zu investieren. Außerdem meinte der Zeuge C sich zu erinnern, dass vor der Dachsanierung bereits die Balkone saniert worden seien und vermutete, dass dieser Bereich erneut betroffen gewesen wäre, wenn man die Entwässerung hätte ändern wollen. Auch dies hätte gegen eine Änderung der Entwässerungssituation gesprochen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer es insgesamt für wahrscheinlicher, dass die Klägerin sich gegen eine Änderung der Entwässerungssituation zu Mehrkosten von 25.000,00 € entschieden hätte, als dass sie diese in Auftrag gegeben hätte. Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Änderung der Entwässerung ausgeführt worden wäre, wenn die Beklagte über diese Sanierungsvariante aufgeklärt hätte. Die Klägerin kann sich für die Kausalität zwischen Mangel und Schaden auch nicht auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen. Diese Vermutung erleichtert den Kausalitätsnachweis bei Beratungsfehlern, indem vermutet wird, dass der Beratene sich der Beratung entsprechend verhalten hätte. Ihre Anwendung setzt allerdings voraus, dass nach einer zutreffenden Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung in Betracht kommt (vgl. MüKo-Ernst, 8. Aufl. 2019, § 280 BGB, Rn. 149). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass ein Anscheinsbeweis, als dessen Unterfall die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens teilweise angesehen wird, einen typischen Geschehensablauf voraussetzt (vgl. grundlegend BGH DStR 1994, 227, 228; Überblick bei Schwab, NJW 2012, 3274 f.; kritisch zu den unklaren Voraussetzungen und Folgen der Vermutung: Prüttung NJW 2019, 2662, 2665). Ein Entscheidungsprozess kann nur dann typischerweise zu einem bestimmten Ergebnis führen, wenn dieses das vernünftigerweise allein naheliegende Ergebnis ist. Lediglich im Bankrecht wird die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens unabhängig davon angewendet, welche Entscheidungsalternativen dem Beratenen zur Verfügung standen und die Vermutung außerdem als echte Beweislastumkehr und nicht als Unterform des Anscheinsbeweises gehandhabt (BGH NJW 2012, 2427, 2429 f.). Auf andere Rechtsgebiete wurde diese Rechtsprechung bisher nicht übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.5.2014, IX ZR 267/12, BeckRS 2014, 13907, Rn. 3 f.; MüKo-Emmerich, 8. Aufl. 2019, § 311 BGB, Rn. 208; Übertragung aber im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie als Kapitalanlage: BGH NZG 2017, 542, 544), was auch nicht angemessen erscheint. Es gibt keinen Grund für eine Besserstellung des potentiell Geschädigten, wenn keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, wie dieser sich zu einem früheren Zeitpunkt verhalten hätte und ob diesem demzufolge ein Schaden entstanden ist. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass bei ordnungsgemäßer Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung in Betracht kam. Zwar hat der Sachverständige erklärt, dass er empfohlen hätte, im Rahmen der Sanierung auch die Dachentwässerung zu ändern. Allein dies genügt jedoch nicht für eine Vermutung dahingehend, dass die Klägerin dies auch umgesetzt hätte. Wie sich ein Bauherr verhält, hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist (BGH NJW-RR 1997, 850, 852). Insbesondere hat der Sachverständige vorliegend nicht erklärt, dass die ausgeführte Variante im Hinblick auf die Dachentwässerung nicht hätte vorgeschlagen werden dürfen. Vielmehr war es erforderlich, dem Bauherrn unterschiedliche Varianten zur Auswahl zu stellen. Eine Variante impliziert jedoch, dass es andere Varianten gibt, die ebenso umgesetzt werden können, ohne dass eine hiervon typischerweise zu bevorzugen wäre. Auch wenn die gewählte Variante mit Nachteilen verbunden ist, bedeutet dies nicht, dass vernünftigerweise nur eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Denn - wie auch die Beweisaufnahme aufgezeigt hat - kann es vernünftige Motivationen - insbesondere Kostengesichtspunkte - geben, um sich gerade für diejenige Lösung zu entscheiden, die der Sachverständige als „technisches Minimum“ bezeichnet hat. 5) Der gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzanspruch ist auf einen Kostenvorschuss für die Maßnahmen gerichtet, die zur Einhaltung der EnEV erforderlich sind. Denn ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Bauherrn im Rahmen des Schadensersatzes erfordert auch die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags (BGH NJW 2018, 1463, 1468). Die Höhe des Kostenvorschusses ist nach Einholung des Sachverständigengutachtens und Erörterung im Termin zwischen den Parteien unstreitig. Für die nachträgliche Sicherstellung der Einhaltung der EnEV fallen Kosten in Höhe von 133.000,00 € an, von denen Sowiesokosten in Höhe von 40.000,00 € abzuziehen sind, so dass sich Mehrkosten in Höhe von 93.000,00 € ergeben, die die Beklagte als Kostenvorschuss zu leisten hat. Einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Kostenvorschusses hat die Klägerin nicht. II) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die ursprüngliche Klagforderung von 56.659,71 € für den Zeitraum vom 31.1.2017 bis zum 3.12.2018 und auf den Gesamtbetrag von 93.000,00 € ab dem 4.12.2018 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Zu den vorgenannten Zeitpunkten ist gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, analog § 187 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeit eingetreten, nachdem die Klage bzw. die Klagerweiterung der Beklagten jeweils am Vortag zugestellt wurde. III) Aus der Begründetheit des Zahlungsantrags folgt auch die Begründetheit des Feststellungsantrags im Hinblick auf eventuelle, bei Ausführung der erforderlichen Arbeiten entstehende Schäden. IV) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 1, 2 ZPO, für die Beklagte und den Streithelfer aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Kostenvorschussanspruch wegen mangelhafter Architektenleistung geltend. Im Mai 2011 fasste die Klägerin einen Beschluss zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an Dachkonstruktion und Fassade des Gebäudes B in N. Mit Architektenvertrag vom 31.5.2012 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung sämtlicher Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI bezüglich der Sanierungsarbeiten. Streitgegenständlich sind nur die Sanierungsarbeiten bezüglich der Dachkonstruktion des Staffelgeschosses. Hierzu erstellte die Beklagte ein Sanierungskonzept. Zielsetzung war, das kaputte Dach zu sanieren, nachdem es in einigen Wohnungen Durchfeuchtungen gegeben hatte. Nähere Einzelheiten zu der gewünschten Sanierung waren der Beklagten nicht vorgegeben. Alternativen zu dem von ihr vorgeschlagenen Sanierungskonzept stellte die Beklagte der Klägerin nicht vor. Die Klägerin stimmte der Ausführung entsprechend dem Sanierungskonzept der Beklagten zu und beauftragte mit Bauvertrag vom 6.6.2012 den Streithelfer mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten an der Dachkonstruktion. Die Klägerin nahm die Arbeiten des Streithelfers am 16.4.2013 ab und zahlte den vereinbarten Werklohn. Bereits das ursprüngliche Gebäude wies eine innenliegende Entwässerung mit einem Gefälle von weniger als 2 % auf. Dies wurde durch die von der Beklagten geplante Sanierung nicht geändert. Die ausgeführte Planung beinhaltet im Hinblick darauf, dass für die Sanierung eines Bestandsgebäudes andere technische Regeln gelten als für einen Neubau, für die Entwässerung eine fachgerechte Lösung, ist aber dadurch, dass das Wasser nicht vollständig abfließen kann, mit Nachteilen verbunden. So verursacht verdunstendes Wasser weiße Kalkausblühungen an der Oberfläche der Betonplatten. Außerdem werden durch stehendes Wasser Insekten angelockt und es entstehen unangenehme Modergerüche. Nicht fachgerecht ist die Sanierungsplanung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), da der hiernach einzuhaltende Wärmedurchgangskoeffizient von 0,20 W/m²K überschritten wird. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für diejenigen Mehrkosten, die ihr für eine nachträgliche Sanierung entstehen, mit der sowohl die Probleme hinsichtlich der Entwässerung behoben als auch die Vorgaben der EnEV eingehalten werden. Für eine solche Sanierung fallen voraussichtlich Kosten von insgesamt etwa 175.000,00 € brutto an. Wenn nur die Einhaltung der Vorgaben der EnEV nachträglich sichergestellt wird, fallen voraussichtlich Kosten von etwa 133.000,00 € an. Für die ausgeführte Sanierungsvariante fielen nach dem von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis Kosten von etwa 50.000,00 € brutto an. Bei Einhaltung der EnEV wären weitere Kosten von etwa 40.000,00 € brutto und bei Änderung der Dachentwässerung weitere etwa 25.000,00 € brutto angefallen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe eine alternative Sanierungsvariante vorschlagen müssen, mit der die Probleme hinsichtlich der Entwässerung behoben und die Vorgaben der EnEV eingehalten worden wären. Sie behauptet, sie hätte sich dann für die Ausführung dieser Variante entschieden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 122.782,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 56.659,17 € seit Rechtshängigkeit der Klage und auf 66.122,29 € seit Rechtshängigkeit der Klagerweiterung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die über den Klagantrag zu 1) hinausgehenden Folgeschäden zu erstatten, die ihr durch die in Ziffer 1. bezifferten Mängelbeseitigungsmaßnahmen im Zuge der Sanierung entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage, mit der die Klägerin eine Hauptforderung von 56.659,71 € geltend gemacht hat, ist der Beklagten am 30.1.2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 22.11.2018, der der Beklagten am 3.12.2018 zugestellt worden ist, auf einen Betrag von 103.178,15 € und mit Schriftsatz vom 7.12.2018, der der Beklagten am 7.1.2019 zugestellt worden ist, auf einen Betrag von 122.782,00 € erweitert. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie weiterer Ergänzungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 16.8.2017, die Gutachtenergänzung vom 8.8.2018, die Gutachtenergänzung 2 vom 26.10.2018, die Erläuterungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2019 und die Gutachtenergänzung 3 vom 7.1.2020 Bezug genommen. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M K, B C, S H und H J. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.10.2019 (Bl. 351 ff. d. A.) und 31.1.2020 (Bl. 398 ff. d. A.) Bezug genommen.