Urteil
2 O 97/21
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2023:0623.2O97.21.00
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Leitsätze
1. Lässt die Vollzugsbehörde den Abriss eines einsturzgefährdeten Wohnhauses durch ein Bauunternehmen als Beauftragten gemäß § 238 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein durchführen, hat der beauftragte Bauunternehmer gegen die Behörde regelmäßig einen Vergütungsanspruch aus Bauvertrag gemäß §§ 650a Abs. 1, 631 Abs. 1 bzw. 632 Abs. 2, 2. Var. BGB.(Rn.18)
2. Ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Pflichtigen im Sinne des § 238 Abs. 1 LVwG SH - den Verursacher der Einsturzgefahr des Hauses - auf Erstattung der Abrisskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch § 238 Abs.1 LVwG SH i.V.m. §§ 1 Nr. 2, 20 Abs.1 Nr. 8 VVKVO Schleswig-Holstein ausgeschlossen. Selbst falls - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für möglich gehalten werden sollte, würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass der beauftragte Bauunternehmer den Abriss erkennbar und willentlich auch im Interesse des Pflichtigen durchgeführt hat. Dafür bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.(Rn.36)
(Rn.37)
Tenor
Das Teilversäumnisurteil vom 11. November 2022 wird aufrechterhalten. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt die Vollzugsbehörde den Abriss eines einsturzgefährdeten Wohnhauses durch ein Bauunternehmen als Beauftragten gemäß § 238 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein durchführen, hat der beauftragte Bauunternehmer gegen die Behörde regelmäßig einen Vergütungsanspruch aus Bauvertrag gemäß §§ 650a Abs. 1, 631 Abs. 1 bzw. 632 Abs. 2, 2. Var. BGB.(Rn.18) 2. Ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Pflichtigen im Sinne des § 238 Abs. 1 LVwG SH - den Verursacher der Einsturzgefahr des Hauses - auf Erstattung der Abrisskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch § 238 Abs.1 LVwG SH i.V.m. §§ 1 Nr. 2, 20 Abs.1 Nr. 8 VVKVO Schleswig-Holstein ausgeschlossen. Selbst falls - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für möglich gehalten werden sollte, würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass der beauftragte Bauunternehmer den Abriss erkennbar und willentlich auch im Interesse des Pflichtigen durchgeführt hat. Dafür bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.(Rn.36) (Rn.37) Das Teilversäumnisurteil vom 11. November 2022 wird aufrechterhalten. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten auf Bezahlung der Kosten des Abrisses des Hauses Süderstraße Y in H vom 9. bis 14. September 2020 in Höhe von 10.500,- €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB (1.), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schuldübernahme gemäß §§ 414, 631 Abs. 1 BGB, des Schuldanerkenntnisses oder Schuldbeitritts (2.). Ein Anspruch auf Bezahlung der Abrisskosten ergibt sich auch weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (3.) noch aus Bereicherungsrecht (4.). 1. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Zahlung der Abrisskosten in Höhe von 10.500,- € gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 2. Var., 650a Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte zu 1 hat mit der Klägerin keinen Bauvertrag über den Abriss des Hauses Süderstraße Y in H geschlossen. Vielmehr hat ihm, wie der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung als Partei im Verhandlungstermin am 2. Juni 2023 selbst erklärt hat, die Stadt H – Ordnungsamt – durch die Zeugin S telefonisch die Abrissverfügung mitgeteilt und dass die Klägerin das Gebäude abreißen solle. Daraufhin habe er seine Mitarbeiter von einer anderen Baustelle abgezogen, damit beauftragt, das Gebäude abzureißen, und sich selbst zur Baustelle Süderstraße Y begeben. Damit ist ein Bauvertrag gemäß § 650a Abs. 1 BGB, nämlich ein Vertrag über die Beseitigung eines Bauwerks, zwischen der Stadt H als Bestellerin und der Klägerin als Werkunternehmerin zustande gekommen. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Stadt H als Vollzugsbehörde im Wege der Ersatzvornahme die Handlung anstelle des oder der Pflichtigen durch die Klägerin als Beauftragte hat ausführen lassen, § 238 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein. Denn in diesem Fall steht der Unternehmer zur Vollzugsbehörde nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, sondern die Beauftragung richtet sich nach Privatrecht und ist meist ein Werkvertrag (Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG SH, Kommentar, 37. NL Februar 2023, § 238 unter 1.), hier ein Bauvertrag gemäß § 650a Abs. 1 BGB. Der Beauftragte, hier die Klägerin, hat hieraus einen vertraglichen Anspruch gegen die Behörde ohne Rücksicht darauf, wie die Beziehungen zwischen der Behörde und dem Pflichtigen sind (vgl. Foerster/Friedersen/Rohde, a.a.O., § 238, 5.). b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung der Abrisskosten in Höhe von 10.500,- € gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 2. Var., 650a Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG. Einen ihr gegen die Beklagte zu 2 als Betriebshaftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 zustehenden Anspruch aus Werkvertrag hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. 2. a) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 auf Zahlung von 10.500,- € ergibt sich nicht aus §§ 414, 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 2. Var., 650a Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte zu 1 hat nicht durch Vertrag mit der Klägerin die Schuld der Stadt H, nämlich deren Verpflichtung zur Tragung der Abrisskosten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrag (dazu 1.), in der Weise übernommen, dass der Beklagte zu 1 an die Stelle des bisherigen Schuldners, der Stadt H, trat. Das Gericht hat bereits Zweifel an der schlüssigen Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Schuldübernahme durch die Klägerin. An einer solchen bestehen im Hinblick darauf Zweifel, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung als Partei im Verhandlungstermin am 2. Juni 2023 den genauen Wortlaut der Erklärung des Beklagten zu 1 ihm gegenüber während des Abrisses am 9. September 2020 nicht mehr genau angeben konnte. Dazu hat er sowohl angegeben, der Beklagte zu 1 habe erklärt, er übernehme die Kosten, als auch angegeben, der Beklagte zu 1 habe gesagt, er nehme mit Herrn H Kontakt auf und dieser regele, dass die Kosten getragen würden, und schließlich angegeben, der Beklagte zu 1 habe ihm etwas gesagt in die Richtung, dass Herr H das übernehmen würde. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat ihre Behauptung, der Beklagte zu 1 habe ihrem Geschäftsführer gegenüber diese Erklärungen abgegeben, jedenfalls nicht bewiesen. Soweit die Klägerin für ihre Behauptung, der Beklagte zu 1 habe geäußert, die Kosten zu übernehmen bzw. seine Haftpflichtversicherung würde für die Kosten aufkommen, Zeugenbeweis angeboten hat (etwa Klageschrift Seite 3, Blatt 4 GA), war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Denn aus den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin selbst ergibt sich, dass die Zeugen die behaupteten Angaben des Beklagten zu 1 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin nicht selbst gehört haben. Dazu hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung als Partei auf Frage, ob bei den von ihm genannten Erklärungen des Beklagten zu 1 jemand dabei gewesen sei, erklärt, es seien Personen in der Nähe gewesen, aber dass das jemand gehört habe, glaube er nicht (Protokoll vom 2. Juni 2023, Seite 3). Dass der Beklagte zu 1 zusätzlich zu den dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber nach ihrem Behaupten abgegebenen Erklärungen zu einer Kostenübernahme dasselbe auch anderen Personen gegenüber erklärt hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei gemäß § 447 ZPO hat die Klägerin nicht angeboten. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Denn nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei sind, auch angesichts dessen, dass dieser Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Wortlauts der Erklärung des Beklagten zu 1 offenbart hat, die Angaben der Klägerin zum Inhalt der Erklärungen des Beklagten zu 1 vor Ort nicht wahrscheinlicher als diejenigen der Beklagten. Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten, der Beklagte zu 1 habe gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin angegeben, die Kosten würden übernommen, wenn die Beklagte zu 2 eine Eintrittspflicht sähe, liegen die Voraussetzungen einer Schuldübernahme gemäß § 414 BGB jedoch nicht vor. Diese Erklärung enthält kein hinreichend konkretes Angebot des Beklagten zu 1, er selbst (oder die Beklagte zu 2 als sein Betriebshaftpflichtversicherer) übernehme die Verpflichtung der Stadt H zur Tragung der Abrisskosten gegenüber der Klägerin. Soweit die Klägerin vorträgt, die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten zu 1 hätten gegenüber dem Einsatzleiter der Feuerwehr sowie den anwesenden Mitarbeitern des Ordnungsamtes kommuniziert, der Beklagte zu 1 werde die Kosten der entstandenen Schäden übernehmen (Klageschrift Seite 3, Blatt 4 GA), genügt dies nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus Schuldübernahme. Abgesehen davon, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Mitarbeiter des Beklagten zu 1 berechtigt waren, solche Erklärungen mit Bindungswirkung für diesen abzugeben, hat die Klägerin weder die Namen der Personen mitgeteilt, die diese Erklärung abgegeben haben sollen, noch den Inhalt der Erklärung so konkret vorgetragen, dass sich daraus die Voraussetzungen eines Angebots auf Übernahme der Abrisskosten anstelle der Stadt H ableiten ließen. b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 10.500,- € ergibt sich nicht aus §§ 414, 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 2. Var., 650a Abs. 1 BGB, §§ 105, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG. Die von der Klägerin behaupteten Erklärungen des Beklagten zu 1 gegenüber ihrem Geschäftsführer hat die Klägerin nicht bewiesen; bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer Schuldübernahme nicht vor (dazu a). Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1 habe (wohl) während des Abrisses mit der Beklagten zu 2 telefoniert, die kurzfristig den erforderlichen Maßnahmen zugestimmt habe (Klageschrift, Seite 3, Blatt 4 GA), genügt nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen einer Schuldübernahme durch die Beklagte zu 2. Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung als Partei von einem solchen Telefonat nichts berichtet hat, legt die Klägerin schon nicht dar, welcher Mitarbeiter bzw. welche Mitarbeiterin der Beklagten zu 2 die behauptete Zustimmung erklärt haben soll. Zudem legt die Klägerin mit dem Vorbringen, die Beklagte zu 2 habe „den erforderlichen Maßnahmen“ zugestimmt, nicht in nachvollziehbarer Weise ein Angebot der Beklagten zu 2 an die Klägerin oder die Stadt H dar, deren Verpflichtung zur Tragung der Abrisskosten gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Schließlich ist nicht dargelegt, wie es den benannten Zeugen möglich gewesen sein soll, den Inhalt des Telefonats des Beklagten zu 1 mit der Beklagten zu 2 überhaupt zu hören. Mit ihrem Vorbringen, der Versicherungsmakler als Vertreter der Beklagten zu 2 habe vor Ort „den Vorhaben und Maßnahmen hinsichtlich des Abrisses“ zugestimmt (Klageschrift Seite 4, Blatt 5 GA) sowie den Mitarbeitenden des Ordnungsamtes mitgeteilt, dass die Beklagte zu 2 die Kosten für die Abrissmaßnahmen regulieren werde (Klageschrift Seite 5, Blatt 6 GA), legt die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig die Voraussetzungen einer die Beklagten zu 2 bindenden Schuldübernahme dar. Aus dem Vorbringen, der zuständige Versicherungsmakler des Beklagten zu 1 - gemeint ist der Zeuge H – habe „den Vorhaben und Maßnahmen hinsichtlich des Abrisses“ zugestimmt, ergibt sich bereits inhaltlich kein Angebot zur Schuldübernahme. Überdies hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch sprechen sonst Umstände dafür, dass der von ihr durchgehend als „Versicherungsmakler“ bezeichnete Zeuge H berechtigt war, mit Bindungswirkung für die Beklagte zu 2 Erklärungen zur Übernahme von Kosten abzugeben. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Zeuge H Versicherungsvertreter der Beklagten zu 2 war, was diese bestreitet. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vorgetragen hat, der Zeuge H sei vor Ort so aufgetreten, als sei er befugt, für die Beklagte zu 2 Erklärungen abzugeben, hat die Klägerin die Voraussetzungen einer solchen Befugnis ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat keine Einzelheiten des Auftretens des Zeugen H vorgetragen, die für eine solche Befugnis sprechen könnten. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin selbst erklärt, er habe mit dem Zeugen H keinen Kontakt gehabt und noch nicht einmal ein Gespräch des Beklagten zu 1 mit dem Zeugen H mitgehört. Er nehme an, dass der Beklagte zu 1 mit H telefoniert gehabt habe, wisse dies aber nicht. Inwieweit sich H als Versicherungsvertreter der Beklagten zu 2 geriert haben soll, bleibt danach vollständig unklar. Soweit die Klägerin behauptet, die zuständigen (nicht namentlich benannten) Mitarbeiter des Beklagten zu 1 hätten den anwesenden Mitarbeitern des Ordnungsamtes mitgeteilt, die Beklagte zu 2 würde die Kosten der entstandenen Schäden übernehmen (Klageschrift Seite 3, Blatt 4 GA), ergibt sich daraus nicht schlüssig eine Schuldübernahme oder ein Schuldanerkenntnis. Denn Mitarbeiter des Beklagten zu 1 - selbst keine Vertragsparteien des Versicherungsvertrags - waren keinesfalls befugt, mit Bindungswirkung für die Beklagte zu 2 eine solche Erklärung abzugeben. c) Aus den unter a), b) dargelegten Gründen bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Schuldbeitritts oder Schuldanerkenntnisses. 3. a) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 auf Zahlung von 10.500,- € ergibt sich nicht aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Die Regelung des § 238 Abs. 1 LVwG i.V.m. §§ 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 8 VVKO Schleswig-Holstein schließt die Anwendung der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB und damit einen Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 - juris, Rn. 20). So liegt der Fall hier. Zwar gestattet § 238 Abs. 1 LVwG SH der Vollzugsbehörde, die Handlung nicht nur selber, sondern auch durch einen Beauftragten, also Fachfirmen wie die Klägerin durchführen zu lassen. Doch sind die dadurch entstandenen Kosten als öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Verursacher, hier den Verursacher der Einsturzgefahr des Hauses, als Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme hoheitlich entweder im Rahmen einer Leistungsklage der zuständigen juristischen Person des öffentlichen Rechts einzufordern oder dem Störer gegenüber durch Verwaltungsakt festzusetzen (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09 - BeckRS 2009, 143336, Rn. 16 m.w.N.). Durch die direkte Liquidation der Abrisskosten durch die gemäß § 238 Abs. 1 LVwG SH beauftragte Klägerin gegenüber dem Pflichtigen im Sinne des § 238 Abs. 1 LVwG SH, dem (Handlungs- oder Zustands)Störer, würde die durch das öffentliche Recht vorgegebene Risikoverteilung zulasten des pflichtigen Störers unterlaufen werden. Die Vollzugsbehörde muss vielmehr zunächst die ihr durch die Beauftragung der Klägerin entstandenen Kosten hoheitlich geltend machen. Diese Vorgabe wäre obsolet, wenn die beauftragte Klägerin direkt mit dem Verursacher über die Grundsätze der GoA abrechnen könnte (vgl. LG Baden-Baden, a.a.O., Rn. 22). Selbst wenn man - anders als das Gericht - eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für möglich hielte, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat, indem sie ab dem 9. September 2020 den Abriss des Hauses Süderstraße Y in H durchführte, kein Geschäft des Beklagten zu 1 geführt. Das Gericht verkennt nicht, dass Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen auch dann vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer einem Dritten zur Besorgung verpflichtet ist. Ein Rückgriff auf die GoA scheidet jedoch häufig dann aus, wenn ein wirksamer Vertrag mit einem Dritten vorliegt (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82. Aufl., § 677 Rn. 7). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet ein Rückgriff auf die Geschäftsführung ohne Auftrag hier deshalb aus, weil die Klägerin der Stadt H aufgrund des mit ihr geschlossenen Bauvertrags (dazu 1.) zum Abriss des Hauses verpflichtet war. Bei vertraglichen Verpflichtungen sollte Fremdgeschäftsführungswillen nur bejaht werden, wenn der Geschäftsführer erkennbar und willentlich auch im Interesse des anderen (Geschäftsherrn) handelt (Retzlaff, a.a.O., § 677 Rn. 7 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen hier die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Denn es fehlt am Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin sowohl zum Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Abriss des Hauses Süderstraße Y durch die Stadt H als auch während des Abrisses. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der GoA darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. während des Abrisses erkennbar und willentlich auch im Interesse eines anderen außer der Stadt H gehandelt zu haben. Auch sonst ergeben sich die Voraussetzungen eines solchen Fremdgeschäftsführungswillens nicht. Nachdem die Stadt H die Klägerin mit dem Abriss des Hauses beauftragt hatte und die Klägerin von der seitens der Behörde angenommenen Einsturzgefahr wusste, spricht vielmehr alles dafür, dass die Klägerin den Abriss lediglich aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem mit der Stadt H bestehenden Bauvertrag durchführte (vgl. LG Baden-Baden, a.a.O., Rn. 26f.). Hingegen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin, namentlich ihr Geschäftsführer, sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Stadt H oder bei Beginn des Abrisses Gedanken darüber gemacht hat, wer die Einsturzgefahr verursacht haben könnte oder gar den - nach außen erkennbar gewordenen - Willen hatte, mit dem Abriss auch in dessen Interesse zu handeln. Allein aus der hier - wie unter 2.a) dargelegt - zugrundezulegenden Erklärung des Beklagten zu 1 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, die Kosten würden übernommen, wenn die Beklagte zu 2 eine Eintrittspflicht sähe, ergibt sich ein solcher nach außen erkennbar gewordener Wille der Klägerin nicht. b) Aus den unter a) genannten Gründen scheiden auch Ansprüche aus unberechtigter GoA gemäß §§ 684 Satz 1, 677 i.V.m. §§ 812, 818 BGB aus. c) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 10.500,- € unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter a), b) Bezug genommen. 4. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Zahlung von 10.500,- € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. BGB. Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 1 dadurch, dass die Klägerin den Abriss des Hauses Süderstraße Y durchgeführt hat, von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Denn jedenfalls sind bereicherungsrechtliche Ansprüche aus Nichtleistungskondition hier durch den Vorrang der Leistungskondition ausgeschlossen (vgl. Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 7). Indem die Klägerin den Abriss des Hauses Süderstraße Y in H durchgeführt hat, hat sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Bauvertrag mit der Stadt H dieser gegenüber eine Leistung erbracht, mithin das Vermögen der Stadt H bewusst und zweckgerichtet gemehrt. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 10.500,- € aus Bereicherungsrecht. Auf die Ausführungen zu a) wird verwiesen. II. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. IV. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 48 GKG, § 3 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung der Kosten des von ihr durchgeführten Abrisses eines Hauses. Der Beklagte zu 1, über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 4. Oktober 2021 - 10 IN 25/21 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte am 9. September 2020 mit seinem unter der Firma H betriebenen Bauunternehmen auf dem Grundstück Süderstraße X, einer Baulücke, in H Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus durch. Die Beklagte zu 2 ist Betriebshaftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1 betriebenen Bauunternehmens und war dies bereits im September 2020. Im Laufe desselben Tages, des 9. September 2020, sackte das auf dem unmittelbar an das Grundstück Süderstraße X angrenzenden Nachbargrundstück Süderstraße Y befindliche Wohnhaus ab, es kam zu starken Rissbildungen am Gebäudegiebel dieses Hauses, dessen Haustür sich nicht mehr öffnen ließ. Auf die Lichtbilder der Baulücke Süderstraße X sowie des betroffenen Hauses auf dem Grundstück Süderstraße Y (Anlage K3, Blatt 10-37 GA) wird Bezug genommen. Nachdem die Polizei, das Technische Hilfswerk und die Feuerwehr sowie die Stadt H hinzugekommen waren, beurteilten diese das Fundament des Gebäudes auf dem Grundstück Süderstraße Y als instabil sowie das Gebäude als einsturzgefährdet, wobei Sanierungsmaßnahmen als nicht erfolgversprechend eingestuft wurden. Daraufhin ordnete die Stadt H durch ihre Mitarbeiterin S den Abriss des auf dem Grundstück Süderstraße Y stehenden Hauses an und beauftragte die Klägerin damit, diesen sogleich durchzuführen. Die Klägerin führte daraufhin den vollständigen Abbruch des Hauses Süderstraße Y im Zeitraum vom 9. bis 14. September 2020 durch. Sie stellte dem Beklagten zu 1 mit Rechnungsschreiben vom 14. September 2020 die Kosten für den Abbruch des Gebäudes in Höhe von 10.500,- € in Rechnung (Anlage K6, Blatt 49a GA). Dieser leistete jedoch keine Zahlungen. Der Zeuge H meldete den Vorfall an die Beklagte zu 2 als Betriebshaftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Der Geschäftsführer der Klägerin, der am 9. September 2020 während des Abrisses des Hauses Süderstraße Y vor Ort anwesend war, hatte selbst weder Kontakt zu Herrn H, noch hat er von einer etwaigen (telefonischen) Kontaktaufnahme des Beklagten zu 1 zu dem Zeugen H an diesem Tag Kenntnis. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe durch seine Arbeiten auf dem Grundstück Süderstraße X die am 9. September 2020 am Haus Süderstraße Y aufgetretenen Schäden und dessen Einsturzgefahr erst herbeigeführt. Am 9. September 2020 habe der Beklagte zu 1 ihrem Geschäftsführer E während des bereits laufenden Abrisses des Hauses Süderstraße Y vor Ort gesagt, er übernehme die Kosten bzw. er nehme mit dem Zeugen H Kontakt auf und dieser regele, dass die Kosten getragen würden. Die Klägerin meint, damit habe der Beklagte zu 1 für sich bzw. die Beklagte zu 2 die Schuld der Stadt H gegenüber der Klägerin, die Abrisskosten, übernommen. Die Mitarbeiter des Beklagten zu 1 und der Zeuge H hätten ebenfalls erklärt, der Beklagte zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 übernähmen die Kosten des Abrisses. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.500,- € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Klageschrift vom 14. Mai 2021, Blatt 3 GA). Auf den Verhandlungstermin vom 4. November 2022 hat das Gericht mit Teilversäumnisurteil vom 11. November 2022 die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen. Nachdem der Insolvenzverwalter die möglichen Deckungsansprüche des Beklagten zu 1 aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2 im Dezember 2021, dem Gericht mitgeteilt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, aus der Masse freigegeben hat (Anlagen K 10, K 11), beantragt die Klägerin nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1 jedoch beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen dessen Haftpflichtversicherung, nämlich die Beklagte zu 2; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hinsichtlich des Beklagten zu 1 jedoch beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen dessen Haftpflichtversicherung, nämlich die Beklagte zu 2. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 11. November 2022 aufrechtzuerhalten und die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1 habe vor Ort am 9. September 2020 lediglich erklärt, dass die Kosten des Abrisses übernommen würden, wenn seine Versicherung eine Eintrittspflicht sähe. Der Zeuge H sei nicht für die Beklagte zu 2 als Versicherungsvertreter tätig gewesen.