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Urteil

2 O 156/23

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:0823.2O156.23.00
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Leitsätze
Ist mit künftigen Vorteilen der Grunddienstbarkeit (hier Kfz-Abstell- und Wegerecht) für das herrschende Grundstück durch (Wieder) Aufnahme eines Gewerbebetriebs zu rechnen, steht diese aber nicht kurz bevor, kann ein Anspruch auf Beseitigung eines das Befahren des dienenden Grundstücks mit Kfz hindernden Zustands derzeit ausscheiden.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist mit künftigen Vorteilen der Grunddienstbarkeit (hier Kfz-Abstell- und Wegerecht) für das herrschende Grundstück durch (Wieder) Aufnahme eines Gewerbebetriebs zu rechnen, steht diese aber nicht kurz bevor, kann ein Anspruch auf Beseitigung eines das Befahren des dienenden Grundstücks mit Kfz hindernden Zustands derzeit ausscheiden.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Klage und die Widerklage sind unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K..., Blatt …, zugunsten des jeweiligen Teileigentümers des Grundstücks, Grundbuch von K..., Blatt …, in Abteilung II unter der laufenden Nr.2 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 894 BGB. 1. Zugunsten des jeweiligen Teileigentümers des herrschenden Grundstücks, nämlich des Flurstücks …, Flur …, Grundbuch von K... Blatt …, ist im Jahr 1987 auf dem dienenden Grundstück, Grundbuch von K... Blatt ..., eine Grunddienstbarkeit, nämlich ein Wegerecht und Kraftfahrzeugabstellrecht betreffend die Flurstücke … und …, bestellt und ins Grundbuch von K..., (Blatt … und) Blatt …, eingetragen worden. 2. Allerdings liegen die Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs gemäß § 894 BGB nicht vor. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht. Daran fehlt es hier. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls nicht bewiesen, dass der gemäß § 1019 BGB notwendige Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück anfänglich nicht bestand oder nachträglich objektiv dauerhaft weggefallen ist. a) Das anfängliche Fehlen des Vorteils der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück, der die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge hätte (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB 83. Aufl. § 1019 Rn. 1), hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt. aa) Für das anfängliche Fehlen wie den nachträglichen Wegfall des Vorteils kommt es zunächst darauf an, welchen Inhalt hier die Dienstbarkeit hat. Maßgebend dafür ist in erster Linie Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin eventuell in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 1988, 1229 (1230)). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier entgegen klägerischer Auffassung die Eintragungsbewilligung nicht zur Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit herangezogen werden. Denn in keiner der Eintragungen des Grundbuchs von K..., weder in derjenigen des dienenden noch derjenigen des herrschenden Grundstücks, ist die Eintragungsbewilligung in Bezug genommen worden. Aus der Grundbucheintragung selbst ergibt sich (für herrschendes und dienendes Grundstück inhaltsgleich) eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Grunddienstbarkeit, nämlich die Beschreibung als Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht sowie die Begrenzung auf die beiden Flurstücke … und …, jedoch keine darüber hinaus gehende Konkretisierung des Inhalts der Dienstbarkeit. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch aus den nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbaren - als solches unstreitigen - Umständen zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit um das Jahr 1987. Aus diesen Umständen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass das Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumt ist, solange und soweit dies für den Betrieb eines Gewerbes auf dem herrschenden Grundstück objektiv vorteilhaft ist. Hingegen sollte dieses Recht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht unabhängig vom Betrieb eines Gewerbes, etwa bei dauerhafter Nutzung lediglich zu privaten Zwecken, zustehen. Unstreitig und zur damaligen Zeit für jedermann erkennbar betrieb der damalige Sondereigentümer der Kellerräume in diesen bereits ab jedenfalls Mitte der 1980er Jahre und anschließend, mithin auch im Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit, die Gaststätte „F…“. Es liegt auf der Hand, dass es für den Betrieb einer Gaststätte vorteilhaft war und ist, eine größere Zahl, hier acht, kostenfreie Parkplätze für Gäste in unmittelbarer Nähe der Gaststätte anbieten zu können, was durch die Grunddienstbarkeit ermöglicht wurde, während diese auf dem herrschenden Grundstück nicht zur Verfügung standen. Demgegenüber erschließt sich der Sinn der Grunddienstbarkeit ohne einen solchen Gewerbebetrieb - also bei privater Nutzung der Kellerräume als Wohnraum oder Abstellfläche - nicht. Für weitere Parkplätze bei lediglich privater Nutzung bestand bzw. besteht jedenfalls heute schon angesichts dessen kein Bedürfnis, dass unstreitig jedem Sondereigentümer des herrschenden Grundstücks für jede in seinem Eigentum stehende Sondereigentumseinheit ein Pkw-Stellplatz auf dem herrschenden Grundstück zur Verfügung steht. Erst recht liegt das Bedürfnis nach einer derartigen Anzahl an weiteren - acht - Parkplätzen zu rein privaten, nichtgewerblichen Zwecken vollkommen fern. Ob sich im Fall einer Bezugnahme auf die Grundbucheintragung als Inhalt lediglich der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft feststellen ließe, kann angesichts dessen dahinstehen, dass es, wie dargelegt, an einer solchen Bezugnahme fehlt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den nach den besonderen Verhältnissen dieses Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbaren Umständen lediglich als Inhalt der Grunddienstbarkeit die Nutzung der Sondereigentumseinheit in den Kellerräumen des herrschenden Grundstücks zum Betrieb eines solchen Gewerbes, für das eine Parkplatznutzung sinnvoll sein kann. bb) Nach dem so bestimmten Inhalt der Grunddienstbarkeit bot diese anfänglich dem herrschenden Grundstück ohne weiteres einen Vorteil. Der Vorteil muss privater und wirtschaftlicher bzw. tatsächlicher Natur sein (Herrler, aaO, § 1019 Rn. 3), wobei ein mittelbarer Vorteil genügt, zum Beispiel die Förderung des Gewerbebetriebs (Herrler, aaO, § 1019 Rn. 2). Hier bestand der Vorteil, wie dargelegt, darin, dass die Grunddienstbarkeit kostenfreie Parkplätze für Gäste in unmittelbarer Nähe der Gaststätte „F…“ ermöglichte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parkplätze, wie die Klägerin behauptet, nie errichtet wurden. Denn die Vorteilhaftigkeit ist allein nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. Staudinger/Weber (2017) BGB § 1019 Rn. 11). b) Der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück ist nicht weggefallen. Die Grunddienstbarkeit erlischt dadurch, dass der für das herrschende Grundstück erstrebte Vorteil infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Lage objektiv wegfällt (OLG München, NJW-RR 2020, 399). Ein Wegfall des Vorteils ist anzunehmen, wenn infolge einer Veränderung des Grundstücks die Ausübung der Grunddienstbarkeit dauernd ausgeschlossen ist oder wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig nicht mehr besteht. Ein Wegfall des Vorteils kommt insbesondere in Betracht, wenn die durch die Grunddienstbarkeit begünstigte Nutzung des herrschenden Grundstücks entfällt oder aufgegeben wird (OLG München, NJW2020, 399 (400f.)). Hierfür trägt der sich entgegen der Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auf § 894 BGB stützende Kläger die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1984, 2157). Da erst der objektive und endgültige Wegfall des Vorteils den Untergang des Rechts bewirkt, ist eine dauernde Einstellung des begünstigten Betriebs erforderlich. Weiter ist im Rahmen des § 1019 Satz 1 BGB anerkannt, dass nach Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse auch künftige Vorteile genügen, aber nicht jede vage Möglichkeit ausreicht, sondern nur solche Vorteile genügen, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann (OLG Nürnberg, NJOZ 2013, 2085 (2086)). aa) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht hier der endgültige Wegfall des Vorteils der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück zwar im Raum. Das Gericht hat sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände aber keine sichere Überzeugung davon bilden können, dass die Beklagte die von ihr zuletzt im Rahmen der Anhörung im Verhandlungstermin am 7. Juni 2024 geäußerten Pläne der zukünftigen gewerblichen Nutzung der Kellerräume nicht ernst meint, sondern diese lediglich vorgeschoben hat, um den Bestand der Grunddienstbarkeit zu sichern. Das Gericht übersieht nicht, dass seit Erwerb des Sondereigentums an den Kellerräumen durch die Beklagte vor 10 Jahren keine gewerbliche Nutzung mehr stattgefunden hat. Wenngleich ein gewisser Zeitaufwand für nachvollziehbare Erkundigungen der Beklagten hinsichtlich der öffentlich-rechtlich zulässigen Nutzungsarten (Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung) in Rechnung zu stellen ist, hat dies zweifellos nicht für einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum Eintritt des Wasserschadens ca. 2019 konkretere Planungen einer gewerblichen Nutzung und deren Umsetzung gehindert. Der bloßen Angabe der Beklagten, es seien Gespräche mit verschiedenen potentiellen Pächtern geführt worden, lassen sich konkrete Schritte hin zu einer gewerblichen Nutzung nicht entnehmen. Ebenso genügt die Erklärung der Beklagten, die Abwicklung des Schadensfalls mit der Versicherung sei aufwändig gewesen, allein erkennbar nicht, um das Ausbleiben konkreterer Schritte hin zu einer gewerblichen Nutzung in den seitdem wiederum vergangenen 5 Jahren zu erklären. Aus der Anhörung der Gesellschafter der Beklagten im Verhandlungstermin am 7. Juni ergibt sich, dass sie selbst noch immer - nach inzwischen 10 Jahren - nicht wissen, wie genau die Kellerräume künftig genutzt werden sollen. Klar ist, dass eine eigene gewerbliche Nutzung durch die Beklagte selbst nicht beabsichtigt ist, sondern eine Vermietung an Gewerbetreibende erwogen wird. Vor einer solchen wäre allerdings zunächst eine Renovierung der Kellerräume zur Beseitigung des Wasserschadens durchzuführen. Auch in Anbetracht vorstehender Umstände ist nach Auffassung des Gerichts die künftige gewerbliche Nutzung im Ergebnis gegenwärtig (noch) nicht nur eine vage Möglichkeit, sondern es bestehen (noch) objektive Anhaltspunkte dafür, dass bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge eine gewerbliche Nutzung erfolgen wird. Die Gesellschafter der Beklagten haben im Verhandlungstermin am 7. Juni als von ihnen erwogene künftige Nutzungsweisen ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorgetragen, sei es als Restaurant oder als Bürofläche, etwa für ein Architekturbüro. Die Ankündigung der Beklagten, die Kellerräume renovieren zu wollen, ist auch in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem Wasserschaden noch glaubhaft. Umbauten in den Kellerräumen, die eine gewerbliche Nutzung verhindern würden, sind unstreitig nicht durchgeführt worden. Ebenso unstreitig ist im Bebauungsplan noch die Nutzung zu gewerblichen Zwecken, als „Schank- und Speisewirtschaft“, vorgesehen. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass das Vorbringen der Beklagten, eine gewerbliche Nutzung sei nach wie vor genehmigungsfähig, nicht zutrifft. Schließlich ist unstreitig eine Nutzung der Kellerräume als Wohnräume nicht genehmigungsfähig. Wenngleich gerichtsbekannt ist, dass das Verbot der Nutzung von Kellerräumen als Wohnräume auf S… nicht selten missachtet wird, liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies auch hier so ist oder sein wird. Angesichts dessen ist - trotz der inzwischen ohne gewerbliche Nutzung verstrichenen erheblichen Zeit seit dem Eigentumserwerb - bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gegenwärtig (noch) eher damit zu rechnen, dass die Beklagte schon aus ökonomischen Gründen die Kellerräume nicht zukünftig dauerhaft lediglich als Abstellräume nutzen bzw. leer stehen lassen, sondern diese an Gewerbetreibende vermieten wird. Sowohl für eine künftige Nutzung als Gaststätte als auch eine solche als Bürofläche wären Parkplätze in unmittelbarer Nähe objektiv vorteilhaft. Mag es sich vorliegend auch um einen Grenzfall handeln, so ist bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nach Auffassung des Gerichts die derzeitige Planung der Beklagten einer künftigen gewerblichen Nutzung (noch) nicht als vage einzustufen und noch nicht von einem objektiven und endgültigen Wegfall des Vorteils auszugehen. Sollten sich die Überlegungen und Planungen der Beklagten allerdings noch länger hinziehen und mit konkreteren Schritten hin zu einer gewerblichen Nutzung nicht in absehbarer Zeit begonnen werden, läge eine Situation vor, in der von einem endgültigen Wegfall des Vorteils auszugehen wäre (vgl. zu einem solchen Fall OLG Nürnberg, aaO, 2088). bb) Wenngleich aufgrund des von der Beklagten nicht beachtlich bestrittenen substantiierten Vorbringens der Klägerin davon auszugehen ist, dass die Grunddienstbarkeit jedenfalls seit 1994, also seit 30 Jahren, nicht mehr ausgeübt wurde, führt dies nicht zu einem Vorteilswegfall. Denn die bloße Nichtausübung der Grunddienstbarkeit insgesamt oder durch einen bestimmten Eigentümer ist unerheblich, da die Vorteilhaftigkeit allein nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist (vgl. Weber, aaO, BGB § 1019 Rn. 11). c) Der objektive endgültige Wegfall des Vorteils ergibt sich entgegen klägerischer Auffassung nicht daraus, dass auf dem dienenden Grundstück in dem auf der Anlage B2 schraffierten Bereich der Grunddienstbarkeit inzwischen möglicherweise ein Biotop in Gestalt einer Küstendüne besteht. Dies gilt auch dann, wenn man über den Inhalt der Anlagen K 12 bis K 16 hinaus, nach denen eine Küstendüne nur möglicherweise entstanden ist, vom Vorliegen einer solchen ausgeht. Denn schon aus dem als Anlage K 12 vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass selbst bei Vorliegen eines geschützten Biotops Möglichkeiten bestehen, dort dennoch ein Bauvorhaben durchzuführen (und damit auch einen Parkplatz nebst Zuwegung anzulegen). Ausdrücklich ist von einem Befreiungsantrag oder entsprechenden Schutzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle) die Rede. Überdies erstreckt sich eine etwaige Küstendüne jedenfalls nicht über das gesamte Flurstück …, sodass ein Parkplatz auch etwa im nordöstlichen Bereich, in dem unstreitig kein Biotop vorhanden ist, angelegt werden könnte. Aus vorstehenden Gründen war dem diesbezüglichen Beweisangebot der Klägerin nicht nachzugehen. d) Der Anspruch auf Ausübung der Grunddienstbarkeit bzw. auf Beseitigung des Bewuchses ist nicht verjährt. Eine Verjährung ergibt sich insbesondere nicht aus § 1028 Abs. 1 BGB. Zwar kann eine Anlage im Sinne des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in einer Bepflanzung bestehen. Unter dem Begriff der Anlage ist eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen. Er geht, wie sich aus § 1022 BGB ergibt, über bauliche Anlagen hinaus. Auch Pflanzen können unter den Anlagenbegriff fallen (BGH, DNotZ 2014, 922 (924f.)). Danach handelt es sich bei dem im Bereich der Dienstbarkeit befindlichen, auf den als Anlage B1 vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Sandhügel mit Pflanzenbewuchs allerdings um keine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Denn weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der Sandhügel oder die darauf befindliche Vegetation von Menschenhand geschaffen, also der Sand dort aufgehäuft bzw. die Pflanzen dort eingesetzt oder Samen verteilt worden wären. Vielmehr spricht das Parteivorbringen dafür, dass sich Sandhügel und Vegetation im Laufe der Zeit durch das Wirken der Naturkräfte ohne menschliches Zutun gebildet haben. Selbst wenn man dies anders sähe, hat die Klägerin die Voraussetzungen der Verjährung nicht schlüssig dargelegt. Der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr.2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, DNotZ 2014, 922 (929)). So liegt der Fall hier. Denn gegenwärtig kann, wie sich ohne weiteres aus den als Anlage B1 vorgelegten Lichtbildern ergibt, die Beklagte von der Grunddienstbarkeit, dem Recht, das dienende Grundstück zu befahren und dort Kraftfahrzeuge abzustellen, aufgrund des vorhandenen Sandhügels und der darauf befindlichen Vegetation keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BGH, DNotZ 2014, 922 (924)). Dass diese Beeinträchtigung bereits seit mehr als 30 Jahren besteht, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedoch weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Allein daraus, dass die Grunddienstbarkeit seit 30 Jahren nicht in Anspruch genommen wurde (siehe oben), folgt nicht, dass das dienende Grundstück bereits seit jedenfalls 30 Jahren für Pkw unbefahrbar ist. II. Die Widerklage ist unbegründet. 1. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf die mit der Widerklage in der Hauptsache begehrte Beseitigung des Bewuchses auf der im als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffierten Fläche. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1027 iVm § 1004 Abs. 1 BGB. Danach kann, wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, der Berechtigte vom Verpflichteten die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Grunddienstbarkeitsausübung (Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 1027 Rn. 1). Danach besteht gegenwärtig kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Beseitigung des Bewuchses. Denn Voraussetzung der Ausübung der Grunddienstbarkeit ist, wie unter I. dargelegt, der Betrieb eines Gewerbes auf dem herrschenden Grundstück. Wenngleich nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gegenwärtig (noch) mit der künftigen Wiederaufnahme eines Gewerbebetriebs zu rechnen ist (dazu I.), besteht ein solcher auf dem herrschenden Grundstück derzeit unstreitig nicht. Dessen Wiederaufnahme steht schon aufgrund der zuvor notwendigen Renovierung zur Beseitigung des Wasserschadens auch nicht kurz bevor. Damit fehlt es gegenwärtig an einer Behinderung der Grunddienstbarkeitsausübung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Beseitigung besteht damit derzeit nicht. 2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen steht der Beklagten der mit dem Antrag zu 2. hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Beseitigung des Bewuchses nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit, die Beklagte widerklagend Entfernung von Bewuchs zur Ermöglichung der Nutzung derselben. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von K…, Blatt …, eingetragenen, mit einem Haus bebauten Gebäude- und Freifläche im S…(Flur …, Flurstück …) sowie der als Waldfläche eingetragenen Flurstücke … und … der Flur … (Anlage K2, K1). Die Beklagte erwarb 2005/2006 auf dem benachbarten Grundstück K…, auf dem sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft befindet, eine im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung. 2014 erwarb die Beklagte eine weitere, im Keller dieses Hauses befindliche Sondereigentumseinheit mit einer Größe von ca. 130 m², eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von K… Blatt …. Im Grundbuch von K…, Blatt …, ist zulasten der Flurstücke … und … seit dem 13. April 1987 eine Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Teileigentums, K... Blatt 1240, eingetragen (Anlage K2). Eine entsprechende Eintragung zugunsten des herrschenden Grundstücks findet sich im Teileigentumsgrundbuch von K..., Blatt 1240. In einer von der Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Karte ist der Bereich der Grunddienstbarkeit als schraffierter Bereich näher bezeichnet. Der gegenwärtige, durch einen Sandhügel und Pflanzenbewuchs geprägte Zustand dieses Bereichs ergibt sich aus den als Anlage B1 vorgelegten Lichtbildern. Zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Eintragung der Grunddienstbarkeit und in den Folgejahren befand sich in den Kellerräumen des Hauses K…, die sich inzwischen im Sondereigentum der Beklagten befinden, die Gaststätte „F…“. Nach einem Eigentümerwechsel wurde in diesen Kellerräumen schließlich durch den vorherigen Eigentümer bis 2013, längstens Anfang des Jahres 2014 eine Bar betrieben. Um die dadurch bedingte Lärmbelästigung zu unterbinden und die Art der Nutzung selbst gestalten zu können, erwarb die Beklagte das Eigentum an den Kellerräumen. Seit 2014 findet in den Kellerräumen keine gewerbliche Nutzung statt. Die Bareinrichtung (Tresen) befindet sich noch in den Kellerräumen. Eine nach einem ca. 2019 in den Kellerräumen eingetretenen Wasserschaden erforderliche Renovierung einschließlich Entfernung der Bareinrichtung hat bisher nicht stattgefunden, die Kellerräume stehen leer bzw. werden von den Gesellschaftern der Beklagten zum Abstellen von Gegenständen genutzt. Für die Kellerräume ist im geltenden Bebauungsplan die Nutzung als „Schank- und Speisewirtschaft“ aufgeführt, eine Nutzung als Wohnräume ist nicht zugelassen. Den Gesellschaftern der Beklagten stehen auf ihrem Grundstück zwei Pkw-Parkplätze, einer im Zusammenhang mit der im EG und 1. OG befindlichen Wohnung und ein weiterer betreffend die Kellerräume, zur Verfügung. Die Klägerin behauptet, die Beklagte beabsichtige keine gewerbliche Nutzung der Kellerräume, wobei die Dienstbarkeit den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf dem herrschenden Grundstück voraussetze. Die in der Vergangenheit nie erfolgte Errichtung einer Zuwegung und von Parkplätzen sei ohnehin unzulässig, da inzwischen in diesem Bereich ein geschütztes Biotop, eine Küstendüne, bestehe (Anl. K 12 K 16). Sie meint, der Anspruch auf Beseitigung des Bewuchses sei verjährt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K... Blatt … zugunsten der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht und Wegerecht) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, 1. die Klägerin als Widerbeklagte zu verurteilen, den Bewuchs auf dem Grundstück S…, bestehend aus Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp, auf der Fläche, die in dem als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet ist, zu beseitigen; hilfsweise 2. die Klägerin als Widerbeklagte zu verurteilen, die Beseitigung des Bewuchses auf dem Grundstück S…, bestehend aus Heckenrosen, Sträuchern und Gestrüpp, auf der Fläche, die in dem als Anlage B2 beigefügten Lageplan schwarz schraffiert gekennzeichnet ist, zu dulden. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe vor dem - unstreitigen - Wasserschaden Gespräche mit verschiedenen Pächtern geführt. Die Verhandlungen mit der Versicherung über die Kosten des Wasserschadens hätten sich bis etwa Sommer 2023 hingezogen. Die künftige Nutzung der Kellerräume, ob für ein Restaurant oder als Bürofläche für ein Architekturbüro, sei ihr noch nicht klar.