OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 37/24

LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:0823.2O37.24.00
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erwerber eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten, vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeugs haben weder unter dem Gesichtspunkt unionsrechtlicher Staatshaftung noch gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Es fehlt jedenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen einer nach Darstellung des Klägers eingetretenen Verletzung der Vorschriften (RL 2007/46/EG, VO 715/2007/EG) durch die Beklagte und dem geltend gemachten Schaden. Ein dem Schutz der Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wie ihn der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 - begründet hat, entsprechender Schutz durch die genannten Vorschriften gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten besteht nicht. Denn diese werden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind von dem Abschluss eines (unerwünschten) Vertrages sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.704,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erwerber eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten, vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeugs haben weder unter dem Gesichtspunkt unionsrechtlicher Staatshaftung noch gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Es fehlt jedenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen einer nach Darstellung des Klägers eingetretenen Verletzung der Vorschriften (RL 2007/46/EG, VO 715/2007/EG) durch die Beklagte und dem geltend gemachten Schaden. Ein dem Schutz der Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wie ihn der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 - begründet hat, entsprechender Schutz durch die genannten Vorschriften gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten besteht nicht. Denn diese werden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind von dem Abschluss eines (unerwünschten) Vertrages sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.704,93 € festgesetzt. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf den mit den Anträgen begehrten Schadenersatz. Ein solcher ergibt sich weder aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (b) noch unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (a). a) Es fehlt jedenfalls an dem - eine notwendige Voraussetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs darstellenden - unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem – unterstellten - qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht und dem geltend gemachten Schaden. aa) Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21 – BeckRS 2022, 4565, Rn.12ff.) führt dazu aus: 12 Die in Rede stehenden Normen bezwecken nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden. 13 Zwar haben die RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG insofern drittschützende Wirkung zugunsten der Fahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, „dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird“ (Stellungnahme der Europäischen Kommission in der aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des LG Gera, inzwischen aber aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Rechtssache C-663/19 vom 19. Dezember 2019 Rn. 75 ff; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 318 Rn. 75). Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Es kommen allenfalls mittelbare Folgeschäden, die sich aus der bloßen - hier aber nicht als konkret und ernstlich drohend dargelegten - Gefahr einer Betriebsuntersagung in Betracht. 14 Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden jedoch vom Schutzzweck der RL 2007/46/EG und der VO 715/2007/EG nicht erfasst. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (aaO Rn. 76 ff) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff) an, die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 - VII ZR 59/21, juris Rn. 3). 15 Dass ein weitergehender Schutzzweck bestünde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der bereits erwähnten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019. Zwar ist dieser die Auffassung der Kommission zu entnehmen, die RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG hätten zugunsten der Fahrzeugkäufer drittschützende Wirkung. Jedoch ergibt sich aus der Randnummer 75, wie bereits ausgeführt, dass Schutzzweck nur ist, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und bleibt. 16 Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt auch nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Hersteller der betroffenen Fahrzeuge betrafen, während im vorliegenden Fall eine Forderung wegen eines Verstoßes des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird (namentlich Art. 8, 11, 12, 26 und 46 RL 2007/46/EG). Die Pflichten der Typgenehmigungsbehörden dienen dazu, die Einhaltung der für die Fahrzeughersteller geltenden Pflichten zu sichern. Haben diese in Richtung auf die Käufer, wie ausgeführt, lediglich den Schutzzweck, die Zulassung der Fahrzeuge zu gewährleisten, spricht nichts dafür, dass die Pflichten der Typgenehmigungsbehörde gegenüber diesem Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt haben. Im Gegenteil werden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind vor allem von dem - vom Kläger geltend gemachten - Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. 17 c) Die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen steht zur Überzeugung des Senats mit der nach der acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. hierzu zB EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29) fest. Der Senat nimmt zunächst ebenfalls insoweit auf die Urteile des VI. Zivilsenats vom 25. Mai 2020 (aaO Rn. 77) und vom 30. Juli 2020 (aaO Rn. 16) sowie auf den Beschluss des VII. Zivilsenats vom 1. September 2021 (aaO Rn. 1 f) Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. 18 Auch wegen der ergänzenden Erwägung des Senats, dass der Schutzzweck der der Typgenehmigungsbehörde obliegenden Pflichten in Bezug auf die Fahrzeugerwerber nicht weitergeht oder ein anderer ist als der der Herstellerpflichten, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin entbehrlich. Die Schlussfolgerung des Senats liegt auf der Hand und wird zudem durch eine Erst-recht-Wertung gestützt. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Auch der Kläger des hiesigen Rechtsstreits macht als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages geltend. Diese Interessen werden, wie dargelegt, jedoch vom Schutzzweck der beiden Richtlinien nicht erfasst. Soweit er ausdrücklich die Gefahr der Stilllegung bzw. Betriebsuntersagung des Fahrzeugs (Seite 10 der Klageschrift) anführt, behauptet er diese lediglich, ohne dass sie sich hier als konkret und ernstlich drohend darstellt. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Eine Entziehung der Betriebserlaubnis liegt hier insbesondere angesichts dessen, dass sowohl der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger als auch das Bekanntwerden der Softwaremanipulation an Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 inzwischen mehr als acht Jahre zurückliegen, erkennbar fern. bb) Die seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2022 ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ändert an diesem Ergebnis nichts. Aus dem Tenor zu 1. der Entscheidung des EuGHs (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 - BeckRS 2023, 4652) ist zu entnehmen, dass die genannten Vorschriften neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet ist. Eine sich aus dem Urteil nicht ergebende Erweiterung dieses Schutzes auch gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten liegt schon deshalb nicht nahe, weil - wie der BGH (aaO, Rn. 16) zutreffend ausführt - diese in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig werden und vor allem von dem vom Kläger geltend gemachten Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt sind als der Fahrzeughersteller. Ein anderes ergibt sich nicht aus der EG-Rahmen-RL 2007/46/EG. Den Art. 8, 12 und 46 und den Erwägungsgründen der RL ist nicht zu entnehmen, dass die dort angeführten Zwecke der RL auch den Schutz individueller Vermögensinteressen und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts von Kraftfahrzeugerwerbern einschließen (BeckOGK/Thomas, 1. Juli 2024, BGB § 839 Rn. 907). cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob, wogegen erhebliche Bedenken bestehen, der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten ausreichend dargelegt hat. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Erfolg hätte. b) Aus den unter a) aufgeführten Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. 2. Mangels Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1. als Nebenforderung begehrten Zinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus (unionsrechtlicher) Staatshaftung im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel- bzw. Abgasskandal. Der Kläger erwarb am 4. Juli 2016 den Pkw Audi A4 2.0 TDI, FIN: …, als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 27.230,- €. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Audi AG, Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors des Typs EA 189 die Volkswagen AG. Beim klägerischen Fahrzeug wurde im November 2016 das vom K… genehmigte Software-Update durchgeführt und dabei ein Thermofenster aufgespielt. Der Kläger behauptet, bei seinem Fahrzeug sei infolge des Software-Updates die Abgasrückführung versottet, am Bordcomputer werde der Fehlercode P040100 angezeigt. Die Behebung des Schadens werde laut Kostenvoranschlag des Autohauses P… vom 11. September 2023 Kosten in Höhe von 4.704,93 € verursachen. Die Beklagte, namentlich das K…, habe seine Kontrollpflichten gegenüber Automobil- bzw. Motorherstellern nicht (ausreichend) wahrgenommen und hätte die Manipulationen frühzeitiger erkennen und davor warnen müssen. Er meint, die Beklagte habe die Richtlinie 2007/46/EG unzureichend umgesetzt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.704,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Typengenehmigung der Beklagten für die Abgas- und Motorensteuerungssoftware sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen für das Fahrzeug des Klägers, AUDI A4 2.0 TDI, FIN: …, resultieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.