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Beschluss

4 OH 6/04

Landgericht Flensburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFLENS:2006:0508.4OH6.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Antragstellers vom 10.04.2006 gegen die Kostenrechnung vom 28.03.2006 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Gegen einen Kostenansatz des Gerichts ist (zunächst) als Rechtsmittel nur die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthaft. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.04.2006 ist deshalb als Erinnerung auszulegen bzw. umzudeuten. Dabei ist das Vorbringen des Antragstellers außerdem so zu verstehen, dass er sich sowohl gegen die Geltendmachung der Sachverständigenkosten (auf die sich die Begründung in seinem Schriftsatz vom 10.04.2006 bezieht) als auch gegen die Geltendmachung der Gerichtskosten (auf die sich die Begründung in seinem Schriftsatz vom 04.05.2006 bezieht) wenden will. 2 Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller haftet für die gerichtlichen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Tatsache, dass dem Antragsgegner für das selbstständige Beweisverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, hat auf diese originäre Kostenhaftung des Antragstellers (zunächst) keinen Einfluss. 3 Es trifft allerdings zu, dass die Landeskasse die gerichtlichen Kosten des Verfahrens nach § 31 Abs. 3 i. V. m. § 29 Nr. 1 GKG dann nicht mehr vom Antragsteller verlangen kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen hat. Nur so ist sichergestellt, dass der Antragsgegner nicht trotz § 122 Abs. 2 ZPO über den Umweg eines Kostenerstattungsanspruches des Antragstellers im Ergebnis für die Sachverständigen- und Gerichtskosten haften muss. 4 Eine gerichtliche Entscheidung, wonach der Antragsgegner die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, liegt bisher jedoch nicht vor. Sie kann im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens auch nicht ergehen. Vielmehr sieht § 494 a Abs. 2 ZPO eine isolierte Kostenentscheidung nur zulasten des Antragstellers und nur hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners vor, daneben mag in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO eine Kostenentscheidung zulasten eines Antragstellers auch bei Zurücknahme des Beweissicherungsantrages möglich sein. Es gibt aber keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens. 5 Vielmehr geht auch der Antragsteller selbst zutreffend davon aus, dass eine derartige Kostenentscheidung erst im Rahmen eines Hauptsacheprozesses ergehen kann. Daraus folgt aber nicht, wie es die Parteien anscheinend meinen, dass wegen der bloßen Möglichkeit einer solchen zukünftigen Kostenentscheidung schon jetzt von der Landeskasse auf die Geltendmachung der Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten gegenüber dem Antragsteller verzichtet werden müsste. Es steht nämlich ja noch keineswegs fest, ob tatsächlich einmal eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners ergehen wird. Sollte sie ausbleiben, wäre die Inanspruchnahme des Antragstellers als Kostenschuldner auch auf Dauer gesehen gerechtfertigt. 6 Es steht dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren nicht an, Prognosen darüber anzustellen, ob es tatsächlich einmal zu einer Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner im Hauptsachverfahren kommen wird. So ist ja bisher noch offen, ob es überhaupt ein Hauptsacheverfahren geben wird. Bisher ist eine Klage des Antragstellers in der Hauptsache - soweit ersichtlich und dem Gericht bekannt - noch nicht erhoben worden. Es ist ja auch vorstellbar, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens das Begehren des Antragstellers als berechtigt akzeptiert und erfüllt, sodass es einer Hauptsacheklage gar nicht mehr bedarf. In diesem Falle könnte dem Antragsteller wegen der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens kein prozessrechtlicher, sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehen. 7 Zum anderen würde eine solche Prognoseentscheidung auch die dem Gericht im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens eingeräumte Kompetenz bei weitem überschreiten. Das Gericht hat ja die materielle Rechtslage und die Frage, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller Ansprüche gegen den Antragsgegner zustehen, im selbstständigen Beweisverfahren gerade nicht zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es ja nicht nur darauf an, dass die von ihm vorgetragenen Mängel im selbstständigen Beweisverfahren bestätigt worden sind. Ein Hauptsacheverfahren kann trotzdem zu dem Ergebnis führen, dass er keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz gegen den Antragsgegner hat. Beispielsweise können solche Ansprüche verjährt sein, der Antragsteller kann gegenüber dem Antragsgegner vertragliche oder gesetzliche Fristen oder andere formale Voraussetzungen für eine Geltendmachung versäumt haben o. ä. Wollte das Gericht jetzt schon mit Sicherheit davon ausgehen, dass im Hauptsacheverfahren eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners ergehen wird, dann müsste es damit inzident bereits das gesamte Hauptsacheverfahren entscheiden, obwohl es dessen Prozessstoff und Streitstand nicht kennt und auch gar nicht kennen kann. 8 Richtigerweise kann deshalb nur so verfahren werden, dass die Landeskasse zunächst den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG als Kostenschuldner in Anspruch nimmt. Sollte dann später tatsächlich einmal eine gerichtliche Entscheidung ergehen, wonach die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner zu tragen sind, dann wären die jetzt vom Antragsteller eingeforderten Kosten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG an ihn zurückzuzahlen.