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Urteil

1 S 31/07

LG FLENSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs kann Herausgabe des Fahrzeugbriefs nach § 985 BGB verlangen; das Eigentum am Fahrzeug begründet Eigentum am Fahrzeugbrief entsprechend § 952 BGB. • Die Übergabe des Fahrzeugbriefs zur Sicherung begründet kein dingliches Recht am Fahrzeug oder am Fahrzeugbrief; ein persönliches vertragliches Zurückbehaltungsrecht wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden. • Neue tatsächliche Erklärungen, die nach Abschluss der ersten Instanz entstanden sind, sind gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen. • Für einen Schadensersatz wegen Verzuges muss der Herausgabeanspruch bereits vor dem behaupteten Schadenszeitpunkt bestanden und fällig gewesen sein; liegt der Eigentumserwerb erst später, scheidet ein früherer Verzug aus.
Entscheidungsgründe
Herausgabe des Fahrzeugbriefs bei spätem Eigentumserwerb; kein dingliches Zurückbehaltungsrecht • Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs kann Herausgabe des Fahrzeugbriefs nach § 985 BGB verlangen; das Eigentum am Fahrzeug begründet Eigentum am Fahrzeugbrief entsprechend § 952 BGB. • Die Übergabe des Fahrzeugbriefs zur Sicherung begründet kein dingliches Recht am Fahrzeug oder am Fahrzeugbrief; ein persönliches vertragliches Zurückbehaltungsrecht wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden. • Neue tatsächliche Erklärungen, die nach Abschluss der ersten Instanz entstanden sind, sind gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen. • Für einen Schadensersatz wegen Verzuges muss der Herausgabeanspruch bereits vor dem behaupteten Schadenszeitpunkt bestanden und fällig gewesen sein; liegt der Eigentumserwerb erst später, scheidet ein früherer Verzug aus. Der Kläger verlangt Herausgabe des Fahrzeugbriefs für einen Wohnwagen, Schadensersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Der Wohnwagen war zunächst von den Eheleuten Sch. bei einem Händler erworben und später auf den Kläger zugelassen; Fahrzeugbrief und Schlüssel verblieben jedoch bei den Eheleuten Sch. Der Zeuge Sch. arbeitete für die Beklagte; zur Sicherung einer Forderung übergab er der Beklagten 2005 den Fahrzeugbrief, das Fahrzeug selbst blieb bei einem Händler. Der Kläger behauptet, schon 2003 sei ein Weiterverkauf an ihn vereinbart worden; er habe seit Juni 2006 Besitz am Wagen und legte im April 2007 eine dingliche Einigung über Eigentumsübergang vor. Die Beklagte beruft sich auf Scheinübereignung, bestreitet Eigentum des Klägers und macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen Sch. geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht gab dem Kläger im Berufungsverfahren hinsichtlich der Herausgabe und Feststellung teilweise statt, nicht jedoch beim bezifferten Schadensersatz. • Der Kläger ist seit dem 20.04.2007 durch die vorgelegte Urkunde dinglich Eigentümer des Wohnwagens; nach § 952 BGB steht dem Eigentümer des Fahrzeugs auch das Eigentum am Fahrzeugbrief zu, sodass ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht. • Die Übergabe des Kfz-Briefes an die Beklagte diente nur der Sicherung einer persönlichen Forderung des Arbeitgebers gegen den Zeugen Sch.; daraus folgt kein dingliches Recht oder Pfandrecht am Fahrzeug bzw. Brief. Schuldrechtliche Zurückbehaltungsrechte wirken nur zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses und können einem Dritten nicht entgegengehalten werden. • § 986 Abs. 2 BGB greift nicht ein, weil diese Norm nur bei Erwerb des Eigentums nach § 931 bzw. § 930 BGB Anwendung findet und nicht auf den gesetzlich bestimmten Eigentumserwerb nach § 952 BGB ausgedehnt werden kann. • Der Vortrag zur dinglichen Einigung vom 20.04.2007 war in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs.2 Ziff.3 ZPO zuzulassen, weil die materiell-rechtliche Einigung erst nach Abschluss der ersten Instanz entstanden ist. • Ein bezifferter Schadensersatzanspruch wegen Verzuges scheitert, weil der Kläger vor dem 20.04.2007 keinen fälligen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte hatte; somit trat bis dahin kein Verzug ein und ersatzfähige Vorverzögerungsschäden sind nicht feststellbar. • Der Feststellungsanspruch für künftige Schäden ist begründet: seit 20.04.2007 ist der Herausgabeanspruch fällig, Verzug trat nach Zustellung des Schriftsatzes vom 11.05.2007 ein, sodass Ersatz künftiger Wertminderungen verlangt werden kann. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte wird zur Herausgabe des Fahrzeugbriefs verurteilt; die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden des Klägers wird festgestellt, weil der Herausgabeanspruch seit dem 20.04.2007 fällig ist und nach Zustellung des Schriftsatzes Verzug eingetreten ist. Die weitergehenden bezifferten Schadensersatzansprüche des Klägers bleiben unbegründet, da ein früherer Eigentumserwerb vor dem 20.04.2007 nicht bewiesen wurde und daher kein früherer Verzug vorliegt. Die Klage ist insoweit abzuweisen; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen wie im Urteil.