Urteil
3 O 410/14
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2015:1218.3O410.14.00
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Leitsätze
1. "Karrenzzeit" für Prüferwechsel.(Rn.28)
(Rn.33)
2. Mehrfachmitgliedschaft in Prüfverbänden gem. §§ 54ff. GenG.(Rn.28)
3. Wahlrecht bzgl. Vornahme der gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 53 GenG durch einen Verband.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die gesetzliche Prüfung gemäß § 53 GenG für das Jahr 2014 einschließlich der Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2014 durch den Kläger ohne jeden Verzug nach Aufforderung durch den Kläger zu dulden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die gesetzlichen Prüfungen gemäß § 53 GenG für das Jahr 2015 einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 durch den Kläger zu dulden.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist bezüglich des Ausspruchs zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR und bezüglich der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. "Karrenzzeit" für Prüferwechsel.(Rn.28) (Rn.33) 2. Mehrfachmitgliedschaft in Prüfverbänden gem. §§ 54ff. GenG.(Rn.28) 3. Wahlrecht bzgl. Vornahme der gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 53 GenG durch einen Verband.(Rn.28) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die gesetzliche Prüfung gemäß § 53 GenG für das Jahr 2014 einschließlich der Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2014 durch den Kläger ohne jeden Verzug nach Aufforderung durch den Kläger zu dulden. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die gesetzlichen Prüfungen gemäß § 53 GenG für das Jahr 2015 einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 durch den Kläger zu dulden. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist bezüglich des Ausspruchs zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR und bezüglich der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet, während die zulässige Widerklage keinen Erfolg hat. Der Kläger hat gemäß §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 3 Abs. 3 seiner Satzung, 53, 55 GenG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der gesetzlichen Prüfung gemäß § 53 GenG für die Jahre 2014 und 2015 und des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 und 31.12.2015. Selbst wenn - was in der Literatur streitig und obergerichtlich bisher ungeklärt ist - mit der grundsätzlich möglichen Mitgliedschaft in mehreren Prüfverbänden im Sinne der §§ 54 ff. GenG der Genossenschaft gleichzeitig auch ein Wahlrecht dahingehend eröffnet sein sollte, welcher Verband die gesetzliche Pflichtprüfung vornimmt, so könnte ein solches grundsätzlich bestehendes Wahlrecht die Genossenschaft, hier die Beklagte, jedoch nicht von der Einhaltung der durch die Mitgliedschaft beim „Altverband“, hier dem Kläger, übernommenen satzungsmäßigen Pflichten entbinden. Das Gericht folgt insoweit der sehr gut nachvollziehbaren vermittelnden Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 7 U 344/14, Urteil vom 10.12.2014, Blatt 186 ff. der Akte), das im Falle einer Mitgliedschaft in mehreren Prüfverbänden grundsätzlich ein bezüglich der Betrauung eines Verbandes mit der Durchführung der Pflichtprüfung bestehendes Wahlrecht annimmt, dieses jedoch zum einen unter dem Gesichtspunkt der vereinsrechtlichen Rücksichtnahme- und Treuepflicht und zum anderen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Sinnes und Zwecks der Pflichtprüfung eine Einschränkung, nämlich der Einhaltung einer angemessenen Frist, knüpft. In Ermangelung einer satzungsmäßigen Bestimmung einer solchen an § 39 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 63 b Abs. 1 GenG) zu orientierenden Frist könne die in der Satzung vorgesehene Kündigungsfrist bei Beendigung der Mitgliedschaft entsprechend herangezogen werden. Diese beträgt gemäß § 7 der klägerischen Satzung 24 Monate. Bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist, die nach schriftlicher Kündigung der Beklagten vom 18.08.2014 in Ermangelung von Gründen für eine außerordentliche Kündigung als ordentliche Kündigung mit Ablauf des 20.08.2016 endet, bleibt es demnach bei dem gemäß Satzung vom Kläger übernommenen Prüfungsrecht und der korrespondierenden Prüfungspflicht bezüglich der Pflichtprüfungen nach dem GenG gegenüber der Beklagten. Die Heranziehung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist als Einschränkung des Prüferwahlrechts verstößt nach Abwägung der Interessenlagen auch weder gegen die negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG noch stellt sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB dar. Die zweijährige Kündigungsfrist aus der durch freiwilligen Beitritt übernommenen Satzung des Klägers stellt eine jedenfalls verhältnismäßige und zumutbare Einschränkung dar, die zur Sicherung des genossenschaftlichen (Prüfungs-)Systems erforderlich ist. Bezüglich der Teilkündigung freiwilliger Verbandsaufgaben durch Zwangsmitglieder genossenschaftlicher Prüfungsverbände hatte der BGH in seinem Urteil vom 10.7.1995 den Rückgriff auf § 39 Abs. 2 BGB als Maßstab für den Rahmen einer zulässigen Kündigungsfrist in Betracht gezogen (NJW 1995, 2981, 2984). Sie sei erforderlich, damit der umlagefinanzierte Prüfungsverband auch im Interesse seiner Mitglieder eine verlässliche Kalkulation für Investitionen in seine (freiwilligen) Aufgaben vornehmen können. Eine solche, im Rahmen des § 39 Abs. 2 BGB liegende, Frist muss danach erst recht bezüglich der noch komplexeren und gewichtigeren Prüfungspflichten gemäß § 53 GenG als Pflichtaufgaben des Klägers als erforderlich, angemessen und zulässig bewertet werden. Einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG hatte der Bundesgerichtshof in diesem Urteil nicht in Betracht gezogen. An dieser Bewertung vermag auch die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.07.2014 (NZA 2014, 1352) die in der Satzung eines als eingetragenen Verein organisierten Arbeitgeberverbandes enthaltene Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten mit der individuellen Koalitionsfreiheit der Mitglieder als unvereinbar ansah, nichts zu ändern. Die Pflichtmitgliedschaft in (mindestens) einem gesetzlichen Prüfungsverband unterscheidet sich von der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften gerade dadurch, dass letztere immer nur freiwillig ist. Das BVerfG stellte in seinem Beschluss vom 19.01.2001 (NJW 2001, 2617) die besondere Bedeutung des genossenschaftlichen Prüfungssystems heraus, die eine Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden rechtfertige, sogar „wenn man mit der Beschwerdeführerin annimmt, dass ein Prüfungsverbandswechsel faktisch ausgeschlossen oder jedenfalls stark erschwert ist“ (NJW 2001, 2617, 2619). Vor diesem Hintergrund begegnet die hier streitgegenständliche zweijährige Kündigungsfrist für die Verbandsmitgliedschaft bzw. entsprechend angewandt auf die Wahl des Prüfungsverbandes keinen verfassungsmäßigen Bedenken. Eine zweijährige Kündigungsfrist bezüglich der Prüfungsaufgaben erscheint für die Sicherung des genossenschaftlichen Prüfungssystems auch unerlässlich und stellen keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) führt dazu eindringlich aus: „Das genossenschaftliche Prüfungssystem in seiner Gesamtheit soll die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Genossenschaften und die Transparenz ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sicherstellen. Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder, der Gläubiger und der Allgemeinheit. Einerseits soll die Position der Genossenschaftsmitglieder im Innenverhältnis zur Genossenschaft gesichert und gestärkt werden. Im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung wird unter anderem die Erfüllung des zugunsten der Mitglieder bestehenden Förderzwecks gemäß § 1 Abs. 1 GenG kontrolliert. Gleichzeitig werden der ordnungsgemäße wirtschaftliche Umgang mit den von den Genossen gehaltenen Geschäftsanteilen überprüft und die Genossen damit vor den wirtschaftlichen Folgen des Eintritts einer möglichen Nachschuss- oder Haftungspflicht (§ § 22a, 23 GenG) geschützt. Die der eigentlichen Prüfung nachgeordnete sogenannte Prüfungsverfolgung soll sicherstellen, dass bei der Prüfung festgestellte Mängel auch tatsächlich beseitigt werden. Auf der anderen Seite sollen die Gläubiger der Genossenschaft vor Schaden bewahrt werden. Während der Gesetzgeber dieses Ziel bei Kapitalgesellschaften durch eine obligatorische Mindestkapitalisierung oder bei Personengesellschaften durch eine obligatorische persönliche Haftung der Gesellschafter verfolgt, hat er für die Genossenschaft auf beide Sicherungsmittel verzichtet. Stattdessen soll das Prüfungssystem die Sicherheit gewähren, dass eine Genossenschaft von vornherein nicht insolvent wird. Gleichzeitig dient dieses Prüfungssystem damit auch dem Zweck, die Rechtsform der Genossenschaft als Mittel zur Selbstverwaltung und Selbstorganisation tendenziell wirtschaftlich Schwacher aufrechtzuerhalten und die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese Rechtsform im Wirtschaftsleben bestehen kann. Zum dritten bezweckt die vergleichsweise engmaschige Kontrolle angesichts der nicht unerheblichen Bedeutung der Genossenschaften im Wirtschaftsleben auch den Schutz der Allgemeinheit und die Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems. Diese Zwecke lassen sich insgesamt dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) und dem Schutz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zuordnen. Durch sie soll eine selbstbestimmte, vergleichsweise risikolose Teilhabe breiter Bevölkerungskreise am Wirtschaftsleben sichergestellt werden, um gleichzeitig dem Ziel einer gerechten Sozialordnung ein Stück näher zu kommen.“ Aus der vorgenannten Bedeutung und Zielrichtung der den Prüfungsverbänden obliegenden Prüfungspflichten ergibt sich das Bedürfnis einer gewissen Prüfungskontinuität, um Entwicklungen jedenfalls einen gewissen Zeitraum beobachten und erlangte Erkenntnisse nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zweijährige Karenzzeit vor Wechsel des zu prüfenden Verbands erforderlich und angemessen. Das BVerfG hat in seiner vorstehend zitierten Entscheidung gerade die Tatsache, dass „für die Genossenschaften keine oder nur eine geringe Chance, unbequemen Prüfern bzw. einem unbequemen Verband auszuweichen“ bestünde, als einen Vorteil der Zwangsmitgliedschaft bewertet. Ein solcher würde mit noch kürzeren Fristen vollständig beseitigt. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass rein praktisch eine kürzere als einjährige Wahl- bzw. Wechselfrist aufgrund der auf den Prüfungszeitraum von einem Jahr angelegten Pflichtprüfung ohnehin nicht durchführbar wäre. Auch dürfte eine zweijährige Frist für die Ausübung des Prüferwahlrechts einem - möglicherweise der Qualitätssteigerung und Kostenkontrolle dienenden - Wettbewerb zwischen den Prüfungsverbänden nicht entgegenstehen, da auch eine zweijährige Frist noch keine langfristige Mitgliederbindung bedeutet. Des Weiteren führt eine zweijährige Karenzzeit vor der Durchführung eines Prüferwechsels auch nicht zu einer Entwertung des Rechts der Genossenschaft auf Doppel- bzw. Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Prüfungsverbänden. Neben den gesetzlichen Prüfungsaufgaben bieten die Prüfungsverbände regelmäßig eine breite Palette freiwilliger Angebote, zum Beispiel im Bereich Bildung und Marketing, die regelmäßig vorrangig der Grund für die Begründung und Aufrechterhaltung mehrerer kostenpflichtiger Mitgliedschaften in verschiedenen Prüfungsverbänden sein dürften. Schließlich zeigt auch das Verhalten des Genossenschaftsverbands e.V. X3, dass dieser nicht von der Zulässigkeit eines Prüferwechsels vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus der klägerischen Satzung ausgegangen ist. So bezeichnete er die Mitgliedschaft der Beklagten im Schreiben vom 14.8.2014 (Blatt 102 der Akte) als „übergangsweise reine Nebenmitgliedschaft“ und führte auch die gesetzliche Prüfung der Beklagten für das Jahr 2014 nicht durch. Der Duldungsanspruch des Klägers bezüglich der gesetzlichen Prüfung der Beklagten gemäß § 53 GenG für das Jahr 2014 einschließlich der Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2014 ist nicht entfallen, selbst wenn der Prüfungsverband…e.V. X4 eine ordnungsgemäße Prüfung für diesen Zeitraum durchgeführt haben sollte. Der Beitritt zu einem weiteren Prüfungsverband stellt - binnen der 24 monatigen Kündigungsfrist s.o. - keinen rechtlich anerkannten Schuldbefreiungsgrund dar. Selbst wenn der Prüfungsverband…e.V. X4 die von § 53 GenG vorgeschriebene Pflichtprüfung ordnungsgemäß erbracht haben sollte, bestehen bei dieser besonderen Beratungsprüfung zwangsläufig erhebliche Beurteilungsspielräume. Aus diesem Grunde ist die genossenschaftliche Verbandsprüfung nicht in dem Sinne beliebig austauschbar, dass sie unwiederholbar unmöglich wird (§ 275 Abs. 1 BGB), sobald einer der dazu berechtigten Prüfungsverbände sie vorgenommen hat (Beuthien, WPg 2012, 715, 716). Aus diesem Grunde ist die Beklagte bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist an die von ihr übernommenen Pflichten nach der klägerischen Satzung gebunden. Es widerspricht allgemeinen Grundsätze des materiellen Rechts, eine sofortige Loslösung von vertraglich übernommenen Pflichten, die ihrerseits der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen, zu erlauben, bloß weil eine neue Möglichkeit geschaffen wurde, die gesetzliche Pflicht im Außenverhältnis zu erfüllen und diese im Außenverhältnis möglicherweise bereits erfüllt wurde. Auf den Vorwurf, eine erneute Durchführung der gesetzlichen Prüfungen für das Jahr 2014 durch den Kläger sei unnötig und reine Schikane, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Sie hat, trotz der aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien bestehenden Unsicherheiten den Prüfungsverband…e.V. X4 mit der Durchführung der Prüfungen für das Jahr 2014 beauftragt und die vorliegende Situation damit selbst herbeigeführt. Die zulässige Widerklage der Beklagten hat keinen Erfolg. Die vorstehend ausgeführte Prüfungsberechtigung des Klägers gegenüber der Beklagten ist auch nicht aufgrund der Besorgnis der Verbandsbefangenheit des Klägers ausgeschlossen. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Kläger könne die gesetzlichen Prüfungen nicht (mehr) unvoreingenommen durchführen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Kläger keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, sondern wirtschaftliche Gründe, nämlich die Verringerung von Prüfungskosten, für die erfolgte Kündigung im Vordergrund standen. So hat sie in ihren Kündigungsschreiben 18.8.2014 (Blatt 55 der Akte) dem zuständigen Vorstandsmitglied S. noch ausdrücklich für die gute und belastbare Zusammenarbeit seit 2007 gedankt und betont, dass die Kündigung nichts mit seiner Person zu tun habe. Etwaige Spannungen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers sind in diesem Zusammenhang unerheblich und vermögen keine Befangenheit des Klägers zu begründen. Die Tatsache, dass der vorliegende Rechtsstreit zwischen den Parteien geführt wird, vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit des Klägers zu begründen. Die, auf reine Rechtsfragen beschränkte, Auseinandersetzung wurde sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich schriftlich sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und ohne persönliche Angriffe geführt. Gleiches gilt für die Tatsache, das der Kläger seine Rechtsauffassung nachhaltig vertritt und an ihr festhält. Ansonsten könnte sich eine Genossenschaft eines unbequemen Prüfers stets durch ihre Weigerung, sich prüfen zu lassen und die Provokation einer rechtlichen Auseinandersetzung entledigen. Auch das von der Beklagten als Anlage B 14 (Blatt 241ff. der Akte) vorgelegte Schreiben des Klägervertreters vom 21.7.2015 an das Genossenschaftsregister bei dem Amtsgericht Flensburg enthält keine Angriffe gegen die Beklagte und ihre Geschäftsführung, die Gegenstand der Pflichtprüfung wäre, sondern teilt lediglich den, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und seine Bedenken gegen eine Prüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband… e.V. X4 mit. Aufgrund der Stattgabe der Hauptanträge war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Sicherheitsleistung für den Urteilsausspruch zu 1) liegt der vom Kläger bei Klageerhebung angegebene Gegenstandswert von 250.000,00 EUR für zwei Prüfungszeiträume zu Grunde, der einen Abschlag für den im Rahmen der Sicherheitsleistung nicht zu berücksichtigenden Feststellungsantrag zu 2) enthielt. Somit wurde für den Antrag zu 1) ein Wert von 150.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Der Kläger begehrt als Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes die Verurteilung der Beklagten zur Duldung bzw. Feststellung einer Duldungspflicht der Beklagten bezüglich der gemäß § 53 GenG durchzuführenden Prüfungen für die Jahre 2014 und 2015 durch ihn. Die Beklagte ist eine genossenschaftlich organisierte Bank mit Sitz …, die ein entsprechendes Prüfungs(vor-)recht des Klägers bestreitet und widerklagend die Feststellung begehrt, der Kläger sei aufgrund von Befangenheit zur Prüfung nicht berechtigt. Die Beklagte ist seit 2003 Mitglied des Klägers, nachdem der Kläger durch Verschmelzung Rechtsnachfolger des Genossenschaftsverbandes e.V. X2 wurde, dem die Beklagte bereits langjährig angehörte. Die Beklagte wurde von dem Kläger als dem gesetzlichen Prüfungsverband nach § 53 GenG jährlich geprüft, zuletzt das Geschäftsjahr und der Jahresabschluss 2013. Der Tätigkeit des Klägers liegt dessen Satzung in der Fassung vom 1.7.2013 zu Grunde. Wegen der Einzelheiten des Regelwerks wird auf die Anlage K1(Blatt 24 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.8.2014 (Anlage K2, Blatt 55 der Akte) kündigte die Beklagte aufgrund eines Aufsichtsratsbeschlusses vom 8.8.2014 (Anlage B1, Bl. 99 f. der Akte) ihre Mitgliedschaft bei dem Kläger mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Gleichzeitig teilte die Beklagte mit, dass das Wirtschaftsjahr 2014 gemäß des unumkehrbaren Aufsichtsratsbeschlusses bereits vom Genossenschaftsverband e.V. X3, …, geprüft werden solle. Des weiteren enthielt das Kündigungsschreiben der Beklagten einen persönlichen Dank an das Vorstandsmitglied des Klägers, Herrn S.: „Ihnen, sehr geehrter Herr S., danken wir sehr für die gute und belastbare Zusammenarbeit seit 2007. Diese Kündigung hat absolut nichts mit ihrer Person zu tun.“ Mit Schreiben vom 14.8.2014 (Anlage B3, Blatt 102 der Akte) hatte der Genossenschaftsverband e.V. X3 der Beklagten ihre Aufnahme in den Verband bestätigt. Der Genossenschaftsverband e.V. X3 teilt in dem Schreiben unter anderem mit: „Während der Übergangsweisen reinen“ Nebenmitgliedschaft“ ihrer Genossenschaft bei unserem Verband beträgt der Verbandsbeitrag vereinbarungsgemäß 2.500,00 € im Jahr. Für das Jahr 2014 werden wir Ihnen einen Halbjahresbeitrag in Höhe von 1.250,00 € in Rechnung stellen.“ Nachdem ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien ergebnislos blieb, folgte umfangreiche Korrespondenz zwischen den Parteien insbesondere über die Frage, ob der Kläger bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist der Vereinsmitgliedschaft von zwei Jahren (§ 7 der Satzung des Klägers) zur Durchführung der gesetzlichen Prüfungen berechtigt und die Beklagte entsprechend verpflichtet bleibe. Wegen der Einzelheiten der gewechselten Korrespondenz wird insbesondere auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.9.2014 (Anlage K3, Blatt 56 f. der Akte) und 15.10.2014 (Anlage K5, Blatt 63 f. der Akte) sowie der Beklagten vom 25.9.2014 (Anlage K4, Blatt 61 f. der Akte) und 17.11.2014 (Anlage K8, Blatt 68 ff. der Akte) verwiesen. Eine einvernehmliche Konfliktbeilegung gelang nicht. Mit Beitrittserklärung vom 05.05.2015 ( Anlage B 12, Blatt 214 f. der Akte) trat die Beklagte dem genossenschaftlichen Prüfungsverband…e.V. X4 bei. Ob dieser durch Beauftragung einer Prüfungsgesellschaft die bis zum 31.05.2015 durchzuführende Pflichtprüfung der Beklagten für das Jahr 2014 samt Jahresabschluss 2014 durchführte und im August 2015 beendete, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei gemäß §§ 11 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 seiner Satzung, 57 Abs. 1 Satz 1 GenG zur Duldung der Durchführung der gemäß § 53 Genossenschaftsgesetz durchzuführenden Pflichtprüfungen für die Jahre 2014 und 2015 durch ihn verpflichtet. Sein Prüfungsrecht bzw. seine Prüfungspflicht ende - auch im Falle einer etwa zwischenzeitlich begründeten Mitgliedschaft in einem oder mehreren anderen Prüfungsverein(en) - erst mit Ablauf der in § 7 seiner Satzung wirksam begründeten Kündigungsfrist von 24 Monaten, mithin mit Ablauf des 20.08.2016. Der Kläger ist der Meinung, die zweijährige Kündigungsfrist verstoße weder gegen die negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG noch bestünden gegen sie wettbewerbsrechtliche Bedenken. Diese Frist sei aufgrund der Natur der genossenschaftlichen Dauerprüfung und des Grundsatzes der Prüfungskontinuität aus §§ 53, 54 GenG angemessen und erforderlich für Planung, Vorhaltung und Finanzierung des personellen und sachlichen Aufwands eines Prüfungsvereins. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, selbst wenn eine Prüfung des Geschäftsjahres und Jahresabschlusses 2014 in der Qualität eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband…e.V. X4 durchgeführt worden sein sollte, beseitige dies ein Prüfungsrecht des Klägers für denselben Zeitraum nicht. Dem Beklagten stehe es frei, während der noch laufenden Mitgliedschaft bei dem Kläger weitere Mitgliedschaften und Verbindlichkeiten in anderen Prüfungsvereinen zu begründen. Dies entbinde die Beklagte jedoch nicht von ihren Pflichten im Verhältnis zum Kläger. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die gesetzliche Prüfung gemäß § 53 GenG für das Jahr 2014 einschließlich der Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2014 durch den Kläger ohne jeden Verzug nach Aufforderung durch den Kläger zu dulden. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die gesetzlichen Prüfungen gemäß § 53 GenG für das Jahr 2015 einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 durch den Kläger zu dulden. 3. hilfsweise zu 1. und 2.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die gesetzliche Prüfung gemäß § 53 GenG einschließlich der Prüfung ihres jeweiligen Jahresabschlusses durch den Kläger als den gesetzlichen Prüfungsverband gemäß § 53 GenG bis zum 20.08.2016 zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger befangen und deshalb zu Prüfung der Beklagten nicht berechtigt ist. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beklagte während der Kündigungsfrist zwar an die Satzung des Klägers gebunden sei, aus § 11 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung des Klägers jedoch kein Prüfungsvorrecht des Altverbandes folge. Vielmehr seien die Mitglieder danach nur dazu verpflichtet, die nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen und vom Verband angeordneten Prüfungen zuzulassen. Das Genossenschaftsgesetz sehe jedoch gerade kein Prüfungsvorrecht des Altverbandes vor, der dementsprechend auch nicht willkürlich Prüfungen anordnen dürfe, derer es wegen der Mitgliedschaft in einem weiteren Prüfungsverband überhaupt nicht bedürfe. In diesem Fall einer Mehrfachmitgliedschaft stehe es der Genossenschaft nach dem Gesetz frei, sich durch den einen oder anderen Prüfungsverband prüfen zu lassen. Die Beklagte meint, ein statutarisches Prüfungsvorrecht des Altverbandes verstoße gegen § 1 GWB und stelle eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Eine solche wäre nur zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern. Da der durch § 54a GenG zugelassene Wechsel des Prüfungsverbandes kein Massenphänomen, sondern ein seltener Ausnahmefall sei, sei das von Seiten des Klägers für sich reklamierte Prüfungsvorrecht jedoch nicht funktionsnotwendig. Vielmehr würde dadurch das Recht auf Doppelmitgliedschaft entwertet. Überdies vertritt die Beklagte die Auffassung, die in § 7 der Satzung des Klägers enthaltene Kündigungsfrist, die den Rahmen des § 39 Abs. 2 BGB vollständig ausschöpft, verstoße gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit. Da § 54 a GenG den Wechsel des Prüfungsverbandes ausdrücklich zulasse, gemäß § 54 GenG mithin keine Pflichtmitgliedschaft in einem bestimmten Genossenschaftsverband bestehe, erscheine eine zweijährige Kündigungsfrist daher bei weitem zu lang. Schließlich ist die Beklagte der mit der Widerklage vertretenen Auffassung, selbst wenn ein Prüfungsrecht des Klägers grundsätzlich bestünde, so müsste es aufgrund der jedenfalls inzwischen eingetretenen Besorgnis der Verbandsbefangenheit ausgeschlossen sein. Aufgrund des vorliegend geführten Rechtsstreits und der darin getätigten Äußerungen des Klägers seien erhebliche Interessenkonflikte bzw. Spannungen zwischen dem Prüfungsverband einerseits und der Genossenschaft andererseits zu erkennen, die Zweifel an der erforderlichen Unparteilichkeit des Klägers zu begründen geeignet seien. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen einer Verbandsbefangenheit im Sinne des § 55 Abs. 2 GenG lägen nicht vor. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Kläger und der früheren Zusammenarbeit resultierten - was zwischen den Parteien unstreitig ist - bereits keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft, die eine etwaige Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Und auch aus der Tatsache, dass der vorliegende Rechtsstreit geführt werde, könne keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden. Ansonsten bestünde für die Vereinsmitglieder immer die Möglichkeit, sich durch Ablehnung der Prüfungsdurchführung durch den Kläger und Provokation eines Rechtsstreits der Pflichtprüfungen zu entziehen, was dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz zuwider liefe. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.