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Urteil

3 O 161/14

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2016:0419.3O161.14.00
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Leitsätze
1. Geht es um einen Vertrag, der AGB beinhaltet oder insgesamt als Formularvertrag für die wiederholte Verwendung gedacht ist und deshalb AGB-Charakter hat, muss derjenige, der den Text stellt und verwendet, dem Vertragspartner in angemessener Weise die Möglichkeit geben, den Inhalt der Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Das betrifft nicht nur den Vertragstext, sondern auch alle dazugehörenden Anlagen.(Rn.109) (Rn.110) 2. Die Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen eines Nutzungsvertrages über eine Grundstücksfläche im Planungsgebiet eines Bürgerwindparks sind nicht erfüllt, wenn dem Grundstückseigentümer eine wesentliche vertragliche Regelung, nämlich die aufgrund eines Lageplans zu bestimmende Vergütungsregelung seines Vertrages, vor der Unterzeichnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und er mit ihr nicht rechnen musste.(Rn.112) (Rn.113) 3. Fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines wirksamen Vertrages, ist auch kein Raum für eine Auslegung oder eine Vertragsanpassung zur Aufrechterhaltung der angestrebten vertraglichen Bindung.(Rn.113)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten die Löschung der im Grundbuch von S. Blatt XXX, Abteilung II unter der lfd. Nr. 12 eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Windenergieanlagenbetriebsrecht) – auflösend bedingt – zugunsten der Beklagten, lastend auf den Flurstücken A und B der Flur XX, Gemarkung S., Amtsgericht N.; und der im Grundbuch von S. Blatt XXX, Abteilung II unter der lfd. Nr. 14 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Windenergieanlagenbetriebsrecht) – auflösend bedingt – zugunsten der Beklagten, lastend auf den Flurstücken A und B der Flur XX, Gemarkung S., Amtsgericht N.; zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es um einen Vertrag, der AGB beinhaltet oder insgesamt als Formularvertrag für die wiederholte Verwendung gedacht ist und deshalb AGB-Charakter hat, muss derjenige, der den Text stellt und verwendet, dem Vertragspartner in angemessener Weise die Möglichkeit geben, den Inhalt der Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Das betrifft nicht nur den Vertragstext, sondern auch alle dazugehörenden Anlagen.(Rn.109) (Rn.110) 2. Die Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen eines Nutzungsvertrages über eine Grundstücksfläche im Planungsgebiet eines Bürgerwindparks sind nicht erfüllt, wenn dem Grundstückseigentümer eine wesentliche vertragliche Regelung, nämlich die aufgrund eines Lageplans zu bestimmende Vergütungsregelung seines Vertrages, vor der Unterzeichnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und er mit ihr nicht rechnen musste.(Rn.112) (Rn.113) 3. Fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines wirksamen Vertrages, ist auch kein Raum für eine Auslegung oder eine Vertragsanpassung zur Aufrechterhaltung der angestrebten vertraglichen Bindung.(Rn.113) Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten die Löschung der im Grundbuch von S. Blatt XXX, Abteilung II unter der lfd. Nr. 12 eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Windenergieanlagenbetriebsrecht) – auflösend bedingt – zugunsten der Beklagten, lastend auf den Flurstücken A und B der Flur XX, Gemarkung S., Amtsgericht N.; und der im Grundbuch von S. Blatt XXX, Abteilung II unter der lfd. Nr. 14 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Windenergieanlagenbetriebsrecht) – auflösend bedingt – zugunsten der Beklagten, lastend auf den Flurstücken A und B der Flur XX, Gemarkung S., Amtsgericht N.; zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Rechte zu bewilligen, wobei sie die Kosten der Abgabe der Bewilligungserklärung zu tragen hat. Den Löschungsantrag muss dann der Kläger selbst stellen und die Kosten für die Löschung tragen. Für die Eintragung der streitgegenständlichen Rechte fehlt es an einer Rechtsgrundlage, denn der der Bewilligung dieser Rechte zu Grunde liegende Nutzungsvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligung für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Vormerkungen beruht unmittelbar und allein auf dem Nutzungsvertrag. Die Bewilligung schafft keinen isoliert davon bestehenden Rechtsgrund. Die enge Verknüpfung wird sowohl aus dem Nutzungsvertrag deutlich, der die Verpflichtung ausspricht und als Anlage ein Muster der Dienstbarkeitsbestellung hätte anschließen sollen, als auch aus der Erklärung zur Dienstbarkeitsbestellung, die Bezug nimmt auf den Nutzungsvertrag, der in die Urkunde aufgenommen wurde. Eine andere Rechtsgrundlage für die Einräumung dieser Rechte gibt es nicht. Aus der Tatsache, dass es keinen wirksamen Nutzungsvertrag gibt, folgt deshalb der Anspruch aus § 812 BGB auf Rückgewähr der eingeräumten Rechte, der durch Hergabe von Löschungsbewilligungen erfüllt wird. Die Abläufe, die zur Unterzeichnung des Nutzungsvertrages führten, sind nicht geeignet, durch die Unterschriftsleistungen der Parteien einen wirksamen Vertrag zu Stande zu bringen. Sie sind von Mängeln im Vorgehen der Beklagten gekennzeichnet, die sowohl Informationspflichten als auch die Zusammenstellung der Dokumente betreffen. Dabei geht es nicht zwangsläufig um wissentliche Verletzungen von einzuhaltenden Formalien, aber jedenfalls um eine Verkennung von Pflichten der Beklagten sowie einen nicht hinreichend sorgfältigen Umgang mit Schriftstücken. Der Nutzungsvertrag ist ein Formularvertrag. Dieser Vertrag entspricht einem Muster, das der Beklagten nach eigenen Angaben aus Vorlagen oder Bausteinen aus dem Büro des Notars S. zur Verfügung gestellt wurde oder von ihr aus solchen Unterlagen zusammengestellt wurde. Der Vertrag sollte mit identischem Inhalt für die Vertragsgestaltung zur Einbindung aller Eigentümer von im Planungsgebiet liegenden Flächen verwendet werden. Er hat mithin AGB-Charakter. Dass die Beklagte im Prozess bekundet hat, sie sei bereit gewesen über die Inhalte des Vertrages zu verhandeln, ändert am AGB-Charakter nichts. Eine Verhandlungsbereitschaft, die den AGB-Charakter infrage stellen könnte, muss zum Ausdruck gebracht werden, wofür im vorliegenden Fall nichts spricht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder einer der anderen Eigentümer, mit denen zuvor Verträge geschlossen wurden, Verhandlungsspielräume erkannt und genutzt hätte. Vielmehr bestätigt die Tatsache, dass alle Verträge textlich gleichen Inhalts sind, dass die Empfänger keinen Verhandlungsspielraum erkannt haben. Die Erklärung der Beklagten, der Vertrag wäre verhandelbar gewesen, trifft überdies nicht zu, weil die Beklagte allen Vertragspartnern in § 1 jeden Vertrages erklärt hat, dass dieser Vertrag für alle mit der Nutzungsberechtigten vertraglich verbundenen Grundstücke und Grundstücksteile des Gebietes gelte, das sich aus der als Anlage 3 beigefügten Übersicht ergäbe, unabhängig von der konkreten Nutzung im Rahmen der geplanten Windkraftprojekte (Planungsgebiet). Aufgrund dieser Klausel konnte sich jeder einzelne vertragschließende Eigentümer darauf vertrauen, dass er genauso behandelt würde, wie alle anderen Eigentümer, die solche Verträge abschlossen. Dies schließt aber Verhandlungsspielräume der Beklagten bei wesentlichen Vertragsbestimmungen bereits aus. Geht es um einen Vertrag, der AGB beinhaltet oder insgesamt als Formularvertrag für die wiederholte Verwendung gedacht ist und deshalb AGB-Charakter hat, muss derjenige, der den Text stellt und verwendet, dem Vertragspartner in angemessener Weise die Möglichkeit geben, den Inhalt der Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Das betrifft nicht nur den Vertragstext, sondern auch alle dazugehörenden Anlagen. Es kann dahinstellt bleiben, ob es genügt hätte, wenn die Beklagte bereit gewesen wäre, dem Kläger auf Anforderung diese Unterlagen zu überlassen oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, sie von sich aus dem Kläger anzubieten oder zuzuleiten. Das Gericht ist nach der Anhörung der Parteien und der Befragung von Zeugen nämlich davon überzeugt, dass dem Kläger jedenfalls eine wesentliche vertragliche Regelung, nämlich die aufgrund eines Lageplans zu bestimmende Vergütungsregelung seines Vertrages vor der Unterzeichnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und dass er mit ihr nicht rechnen musste. Bereits damit sind die Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen des Vertrages im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines wirksamen Vertrages, ist auch kein Raum für eine Auslegung oder eine Vertragsanpassung zur Aufrechterhaltung der angestrebten vertraglichen Bindung. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Vertrag zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung nicht vollständig war, es fehlten wesentliche Anlagen. Es hat nach dem Eindruck des Gerichts auch nie ein Vertragstext existiert, welchem alle dazugehörigen Anlagen beigefügt waren. Die Umstände der Vertragsunterzeichnung, welche von der Beklagten vorgegeben wurden, haben dem Kläger überdies eine falsche Vorstellung davon vermittelt, dass Anlass bestand die Unterlagen auf Vollständigkeit und Inhalt detailliert zu überprüfen. Der wesentliche und entscheidende Mangel, welcher dem Vertragsschluss mit dem Kläger anhaftet, ist die Tatsache, dass durch Auswechselung des früher verwendeten Lageplans vom 21.03.2012 durch jenen vom 20.07.2012 seinem Vertrag in einem für die Eigentümer besonders gewichtigen Punkt, nämlich der Grundlage der Berechnung der Vergütung, andere Konditionen gestellt wurden, als jene, die für die zuvor geschlossenen Verträge galten und von deren Geltung der Kläger auch für seinen Vertrag ausgehen konnte. Darüber wurde der Kläger nach der aus der Beweisaufnahme folgenden Überzeugung des Gerichts nicht informiert. Die Höhe der Vergütung, welche einem Eigentümer aufgrund des Nutzungsvertrages zufließt, bemisst sich nach § 3 des Vertrages aus dem Verhältnis der Größe seiner im Planungsgebiet liegenden Grundstückstücksflächen zur Größe der Gesamtfläche aller Grundstücke bzw. Grundstücksteile, welche im Planungsgebiet liegen und durch Nutzungsverträge mit der Nutzungsberechtigten verbunden sind. Die Fläche der einem einzelnen Eigentümer gehörenden einbezogenen Flächen ließ sich für ihn aus dem Lageplan entnehmen, weil dieser Plan die Flurstücke nebst ihrer Bezeichnung darstellt und die Kontur des Planungsgebiets erkennen lässt, in welchem Umfang diese Flächen innerhalb dieser Kontur liegen. Die Größe des gesamten Planungsgebiets ergab sich ebenfalls aus dem Lageplan, wenn sich daraus auch nicht feststellen lässt, ob alle im Planungsgebiet liegenden Grundstücksflächen in einer vertraglichen Beziehung zu den Nutzungsberechtigten stehen. Jedenfalls lässt sich aber einschätzen, über welche maximale Flächengröße die gesamte Nutzungsentschädigung verteilt werden könnte. Den am 28.3.2012 mit anderen Eigentümern abgeschlossenen Verträgen ist im Rahmen der anschließend erstellten Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung der Lageplan angeschlossen, welche dem Planungsstand 21.03.2012 entsprach (und wohl in der Flächendarstellung auch identisch war mit jenem, der zuvor auf Informationsveranstaltungen vorgestellt worden war). Solche Pläne hatten z. B. die Zeugen H. und Bo. nach eigener Angaben auch zuvor schon in Besitz. Dem Vertrag, welchen der Kläger unterzeichnet hat, lag dieser Lageplan unstreitig nicht bei, wobei die Beklagte selbst vorträgt, er habe dem Entwurf, welchen sie dem Kläger im März überlassen habe, noch beigelegen. In die Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung UR-Nr. 410/12 des Notars S. wurde aber der Lageplan mit Druckdatum 20.7.2012 eingestellt, welcher sowohl hinsichtlich der Gesamtfläche des Planungsgebiets als auch hinsichtlich der darin eingeschlossenen Grundstücksteile des Klägers andere Dimensionen beinhaltet. Dieser Lageplan findet sich jetzt eingeheftet in der Urkunde Dienstbarkeitsbestellung des Klägers hinter dem in der Bestellungserklärung als Anlage bezeichneten und eingefügten Text des Nutzungsvertrages. Ob er ursprünglich eine Anlage zum Nutzungsvertrag des Klägers war oder ob er eine zweite Anlage zur Dienstbarkeitsbestellung ist, ist zweifelhaft. Nicht nur der Nutzungsvertrag sollte eine Anlage 3 „Übersicht“ einschließen, sondern auch die Dienstbarkeitbestellungserklärung nennt eine eine Anlage Nutzungsvertrag und eine (weitere?) Anlage, welche als „Lageplan“ bezeichnet ist und den Ausübungsbereich des Nutzungsrechts darstellen soll. In § 2 der Dienstbarkeitsbestellung ist ausgeführt "Der Ausübungsbereich des Nutzungsrechts ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet." Die Hervorhebungen durch Fettdruck und Unterstreichung und entsprechen dem Text der Bestellungserklärung. Die Darstellung des Notars S., dass ein zur Dienstbarkeitsbestellung gehörender Plan vor die Unterschriften geheftet worden wäre, während dieser hinter die Anlage Nutzungsvertrag geheftet worden sei, stellt zwar ein Indiz für die Zugehörigkeit zum Vertrag dar. Überzeugt ist das Gericht davon aber nicht, denn immerhin sollte die Dienstbarkeitsbestellung einen „als Anlage beigefügten Lageplan“ haben und enthält nicht nur eine Verweisung auf einen „der Anlage beigefügten Lageplan“. Für den Vertrag des Klägers sollte jedenfalls nach Angaben der Beklagten dieser Lageplan gelten, der sich jetzt hinter dem Vertragstext in der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde des Klägers befindet. Der Lageplan mit Datum 20.07.2012 bezieht das Flurstück B des Klägers im Gegensatz zum Lageplan vom 21.03.2012 aber nicht mehr mit mehr als der Hälfte seiner Fläche in die Kontur des Planungsgebiets ein, sondern nur noch mit einem kleinen Zipfel. Auch die Einbeziehung von Flurstück A des Klägers ist in der Form etwas verändert, dieses Flurstück scheint in einem bogenförmigen Verlauf der Kontur des Planungsgebiets nun geringfügig weiter einbezogen zu sein. Es wird aber bei einem Vergleich der Lagepläne jedenfalls erkennbar, dass insgesamt nun deutlich weniger Fläche des Klägers bei der Verteilung der Erträge berücksichtigt wurde. Die Veränderung des Plans hat also unmittelbare Auswirkungen auf den Vergütungsanteil. Die Karte war der für die beteiligten Eigentümer interessanteste Teil des Vertrages. Allein der zu erwartende Ertrag begründete ihr Interesse an einem Vertragsschluss, andere Vorteile bot der Vertrag den Eigentümern nicht. Dies hat auch die Zeugin Bo. deutlich gemacht, indem sie ausgesagt hat, die Karte - also der Lageplan - wäre für sie das maßgebliche Kriterium gewesen, weil sie daraus habe erkennen können, mit welchen ihrer Flächen sie am Ertrag beteiligt werde. Für den Kläger war demzufolge ebenfalls die Vergütung das entscheidende Element des Vertrages. Der Kläger stand dem Vertragsschluss ohnehin skeptisch gegenüber. Der Geschäftsführer N. der Beklagten hatte ihn nach dessen eigenen Angaben längere Zeit davon zu überzeugen versucht, den Vertrag abzuschließen, bis der Kläger schließlich hierzu bereit war. Dass der Kläger eine kurz vor der Unterzeichnung vorgenommene ihm nachteilige Veränderung des zu erwartenden Ertrages ohne Widerspruch hingenommen hätte, erscheint dem Gericht völlig unplausibel. Dass er gleichwohl unterschrieben hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er den Austausch nicht bemerkt hatte. Das Argument der Beklagten, dem Kläger erwachse aus dem Austausch der Lagepläne kein Nachteil, denn sie nehme nun ja auch eine geringere Grundstücksfläche des Klägers in Anspruch und der Kläger erhalte eine Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Inanspruchnahme, greift nicht durch. Die beabsichtigte Nutzung durch die Beklagte für den Betrieb von Windenergieanlagen betrifft ohnehin nicht die volle Grundstücksfläche der im Planungsgebiet liegenden Bereiche der Flurstücke. 50 % der Gesamtnutzungsentschädigung wird verteilt auf alle Eigentümer von im Planungsgebiet liegenden Flächen entsprechend der Größe der jeweiligen Flächenanteile. Je größer die die eingezogene Fläche der Flurstücke in das Planungsgebiet ist, umso größer ist der Ertrag für den Eigentümer. Dieser 50%-Anteil ist von der tatsächlichen Nutzung durch Einrichtungen des Windparks völlig unabhängig. Erfolgt eine tatsächliche Beanspruchung – nämlich durch die Errichtung von WEA, technischen Einrichtungen oder Zuwegungen - bekommen die davon betroffenen Eigentümer weitere Anteile der Nutzungsentschädigung. Dabei wird auch dieser Anteil bemessen nach der vertraglich gebundenen Gesamtfläche des jeweiligen Eigentümers und nicht nur auf die Teilbereiche davon, auf denen tatsächlich Einrichtungen des Windparks errichtet werden. Durch die Verkleinerung der einbezogenen Grundstücksflächen hätte der Kläger also weniger Anteil am Ertrag bekommen, obwohl die Beklagte im ursprünglich beabsichtigten Umfang auf den im Planungsgebiet verbliebenen klägerischen Flächen ihre Anlagen zur Windkrafterzeugung errichten hätte können und wollen. Die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger den neuen Plan nicht kannte, ergibt sich auch aus diversen Auffälligkeiten in der Darstellung der Beklagten, die diese als in vielen Punkten unzutreffend erscheinen lassen. Die Unrichtigkeiten der Darstellung der Beklagten lassen sich an folgenden Punkten feststellen: 1) Die Beklagte hat behauptet, sie habe allen Eigentümern auch dem kurz vor dem Termin beim Notar im März 2012 Vertragsentwürfe zukommen lassen und zwar habe der Geschäftsführer N. diese Unterlagen den Eigentümern regelmäßig persönlich überbracht (Angabe N. zu Protokoll vom 11.3.2015 Bl. 225 d. A.), wobei es im Falle des Klägers auch eine Übersendung per Post gewesen sein könne. Diese Darstellung stimmt nicht. Es mag Einzelfälle persönlicher Überbringung an Eigentümer gegeben haben, eine systematische Zuleitung an alle anzunehmen lässt die Beweisaufnahme aber nicht zu. Die Beklagte hatte für die Behauptung, ihr Geschäftsführer N. habe den Beteiligten des für den 28. März 2012 vorgesehenen Termins Vertragsentwürfe nebst Anlagen und Karten persönlich vorbeigebracht 8 Eigentümer als Zeugen benannt. Das Gericht hat aus der Liste dieser Eigentümer drei - Herrn Br., Herrn H. und Frau Bo. – als Zeugen zum Termin geladen und hatte dabei eine willkürliche Auswahl unter den diversen hierfür als Zeugen benannten Personen getroffen. Keiner der drei vernommenen Zeugen, die am 28.3.2012 einen Vertrag unterzeichnet haben, habt die in ihr Zeugnis gestellte Behauptung der Beklagten bestätigt, dass Vertragsentwürfe kurz vor dem Notartermin persönlich überbracht oder übersandt worden seien. Der Zeuge Br. hat erklärt, er sei auch Gesellschafter der Bürgerwindpark H. GmbH. Es habe viele Besprechungen im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und der Planung gegeben, er habe sicher auch Papiere gehabt, ob dabei ein Nutzungsvertrag gewesen sei, wisse er nicht. Der Zeuge H. hat erklärt, bei einer Versammlung in einem Feuerwehrgerätehaus habe ein Vertragsentwurf ausgelegen, den er auch mit nach Hause mitnehmen habe können. Diesem Entwurf habe dann aber der Text bei Notar S. nicht mehr entsprochen, es hätten sich Veränderungen gegeben, welche der Notar besonders erläutert habe. Die Zeugin Bo. hat erklärt, sie habe zuvor schon eine Karte gehabt, aus der hervorging, dass ihr gehörende Flächen innerhalb der Grenzen des geplanten Windparks gelegen hätten. Einen Vertragsentwurf habe sie nach ihrer Erinnerung vor dem Notartermin nicht gehabt. Die Karte sei für sie auch das Wichtigste gewesen, weil sie aus ihr habe entnehmen können, mit welchen Grundstücksflächen sie am Ertrag beteiligt sei. Mit der Vorstellung, dass der Geschäftsführer N. nur kurze Zeit vor dem Termin beim Notar Vertragsentwürfe nebst diverser Anlagen bei diesen Zeugen vorbei gebracht haben oder ihnen übersandt haben soll, vertragen sich die Aussagen nicht, nach denen alle drei Zeugen entweder gar keine Vertragsentwürfe besaßen oder sie nur im Rahmen von zurückliegenden Besprechungen bekommen haben. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dem Kläger zusätzlich noch vor dem Notartermin am 26.7.2013 einen Entwurf und daran angeschlossen den aktuellen Lageplan vom 20.07.2012 überbracht zu haben, hat sie dies erst im Nachgang zum ersten Hauptverhandlungstermin vom 02.07.2014 und der dort durchgeführten Anhörung ihres Geschäftsführers N. behauptet. In den davor eingegangenen Schriftsätzen wie auch in der ersten Anhörung N. war dies nicht dargestellt worden. Bis dahin ging es nur um die Übermittlung von Unterlagen vor dem 28.3.2012. Zuvor hatte sie sich hinsichtlich der Möglichkeiten des Klägers, den neuen Lagplan zu kennen, nur darauf berufen, der Kläger hätte beim Notartermin Gelegenheit gehabt, die Unterlagen zu prüfen und die aktuelle Karte zur Kenntnis nehmen können. Der Geschäftsführer N. hat dann aber im Rahmen erneuter persönlicher Anhörung erklärt, er habe den ihm vom Büro S. per Mail am 16.7.2012 übermittelten Vertragsentwurf nebst den dazugehörenden Anlagen und den Ausdruck des von einem Planungsbüro erstellten Lageplan (jenen mit Datum 20.7.2012) persönlich beim Kläger vorbeigebracht. Anschließend habe der Kläger noch Gesprächsbedarf gehabt und habe ihn zweimal bei sich zu Hause aufgesucht. Das sei jeweils vormittags gewesen. Er, Herr N., habe angesprochen, dass er nun endlich Klarheit haben müsse, ob der Kläger den Nutzungsvertrag unterschreiben wolle oder nicht. Bei diesem Gespräch sei auch die aktualisierte Planzeichnung besprochen worden. Der Kläger habe dann erklärt, dass er den Vertrag unterschreiben wolle und man habe dann zwei infrage kommende Termine für die Unterzeichnung beim Notar vereinbart, nämlich den 24. oder den 26. Juli 2012. Am 24. sei Herr N. beim Notar erschienen, der Kläger jedoch nicht. Nicht nur die enge zeitliche Abfolge - frühester Zeitpunkt des Eingangs des Lageplans bei der Beklagten am Freitag, dem 20.7.2012, - zugleich frühester Zeitpunkt für die mögliche Übergabe an den Kläger, - zwei darauf folgende Gespräche jeweils Vormittags (also an zwei Tagen) bis zur Entscheidung des Klägers, den Vertrag unterzeichnen zu wollen - und erster vereinbarter Termin beim Notar bereits am 24.Juli 2012 sind auffällig. Es ist auch auffällig, dass der Kläger, der lange gezögert hat, den Vertrag auf der Basis vom 28. März abschließen zu wollen, nun innerhalb weniger Tage bereit gewesen sein soll, einen verschlechterten Vertrag zu akzeptieren. Auch die Tatsache der sukzessiv erweiterten Behauptungen der Beklagten weckt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit. Auch die Erklärungen der Zeugin S., einer Mitarbeiterin von Herrn N., zu zwei von ihr bestätigten Besprechungen zwischen Herrn N. und dem Kläger im Hause N. passen nicht zu den Zeiträumen zwischen Eingang der Karte und Notartermin. Die Zeugin hat nur montags und dienstags gearbeitet, also käme nur der 23.07.2012 für ein von ihr wahrgenommenes Gespräch in Frage, bei welchem der Kläger - erstmals und nach Kenntnis der neuen Karte - dem Vertrag zugestimmt haben soll. Danach wäre aber ein Notartermin am Folgetag höchst unwahrscheinlich. Die ergänzte Behauptung einer Übermittlung vor dem Notartermin hält das Gericht für unzutreffend. Dem gestellten Beweisantrag der Beklagten „Parteivernehmung Geschäftsführer N.“ für die Überbringung der Vertragsentwürfe hatte der Kläger zugestimmt. Nach Vernehmung der Zeugen ist das Beweisangebot Parteivernehmung der eigenen Partei nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht bei einer Parteivernehmung und die Strafbarkeit falscher Angaben sowie auf Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der bisherigen Darstellung der Beklagten zurückgezogen worden. Dabei war dem Geschäftsführer N. anzusehen, dass er mit sich rang, ob er wirklich weiterhin behaupten wollte, dem Kläger die aktuellen Unterlagen gebracht zu haben und dass es letztlich vorzog, dies nicht unter den Bedingungen einer Parteivernehmung behaupten zu wollen. Das Gericht glaubt diese Behauptung jedenfalls nicht. 2) Die Beklagte hat behauptet, bereits den Entwürfen, die sie überbracht habe, hätten alle Anlagen beigelegen. Es kann dabei nach Vorstehendem höchstens noch um jene Entwürfe gehen, die möglicherweise anderen Eigentümern vor dem 28.03.2012 überbracht oder übersandt wurden oder um jene, die bei Veranstaltungen von Beteiligten mitgenommen werden konnten. Das Gericht glaubt dies aber auch für jene Entwürfe nicht. Der fertige Vertrag und dementsprechend auch die Entwürfe hätten laut Text 3 Anlagen haben sollen, nämlich: als Anlage 1 ein Muster für eine Erklärung, die die Pächter betroffener Flächen unterschreiben sollten; als Anlage 2 ein Muster der Dienstbarkeitsbestellung; als Anlage 3 eine Übersicht der Grundstücke und Grundstücksteile des Planungsgebietes. Es gibt aber überhaupt keine derartigen Unterlagen, die eine Kennzeichnung als „Anlagen 1, 2, 3“ oder als „Muster“ oder „Übersicht“ hätten und sich deshalb als solche Anlagen erkennen ließen. Es gibt auch offenbar keine Exemplare der unterschriebenen Nutzungsverträge, die mit Schriftstücken solchen Inhalts als Anlagen verbunden wären (siehe hier zu auch 3), deshalb besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass Entwürfe vorher vollständiger waren. Wenn es schon kein Original eines Vertrages mit Anlagen gibt, ist erst recht nicht anzunehmen, dass es Entwürfe mit vollständigen Anlagen gab. 3) Die Beklagte hat sich darauf berufen, bei der Unterzeichnung des Vertrages im Büro des Notars hätten die Anlagen, insbesondere der Lageplan vorgelegen. Der Kläger habe daher genügend Möglichkeiten gehabt, den Lageplan und die Veränderungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte kann nicht beweisen, dass Anlagen insbesondere der Lageplan als Bestandteil des Vertrages diesem beigefügt war. Es mag sein, dass der Lageplan in den Unterlagen des Notars oder irgendwo auf dem Tisch lag. Dass er dem Vertragstext angeschlossen oder jedenfalls dem Kläger zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist, ist aber nicht festzustellen. Alle anderen Anlagen haben zur Überzeugung des Gerichts nie dem Vertrag beigelegen. Es gibt keine Vertragsexemplare, welche 3 Anlagen umfassen. Die Dokumente, die die Zeugen und Parteien als "Nutzungsvertrag" vorlegen konnten, sind nur Abschriften der Urkunden „Dienstbarkeitsbestellung“ mit dem reinen Text eines Nutzungsvertrages als dessen Anlage und daran einer Planzeichnung als weiterer Anlage. Eine Anlage 1, nämlich ein Muster einer Erklärung, welche die Pächter unterzeichnen sollten existiert offenbar gar nicht und eine Anlage 2 "Muster einer Dienstbarkeitsbestellung" ist - mit ohne ohne solche Überschrift - den eingehefteten Nutzungsverträgen jedenfalls nicht beigefügt. Die an die Nutzungsverträge anschließend eingehefteten Planzeichnungen haben keinerlei Kennzeichnung als "Anlage 3" oder überhaupt als "Anlage" oder als „Übersicht …“ oder einen Hinweis, zu welchem Dokument diese Anlage gehört. Offenbar existieren weder die Nutzungsverträge, die am 28.03.2012 geschlossen wurden, noch jener vom 26.07.2012 gesondert von dem jeweiligen Exemplar, welches in die Dienstbarkeitsbestellungsurkunde bzw. deren Abschriften eingebunden wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten Herr N. hatte im Termin vom 2.7.2014 ausdrücklich erklärt, beide Parteien hätten beim Notartermin eine Kopie des Vertrages mitbekommen, trotz mehrfacher Aufforderung, diese vorzulegen, konnte die Beklagte dies aber nicht. Nicht nur vom klägerischen Vertrag konnte auch die Beklagte ausschließlich das in die Urkunde zur UR-Nr. 410/12 eingebundene Exemplar (oder aus dieser Urkunde gefertigte Kopien dieses Exemplars) vorlegen, dies gilt ebenso für die übrigen Vertrage vom 28.03.2012. Auch der von ihr vorgelegte Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer R. P. (Anlage B2 Bl. 145 ff.) ist auch nur eine Kopie aus einer Urkunde Dienstbarkeitsbestellung, wie schon daraus deutlich wird, dass als vorletzte Seite das Siegelblatt des Notars mitkopiert wurde. Diese in die Dienstbarkeitsbestellungen eingefügten Nutzungsverträge haben bestenfalls eine Anlage (ohne Kennzeichnung als solche), nämlich den Lageplan. Bei diesem ist aber schon fraglich, ob er eine Anlage zum Vertrag oder zur Dienstbarkeit ist. Soweit die Beklagte behauptet hat, die Karte habe bei Vertragsunterzeichnung vorgelegen, hat selbst dies weder der Notar für den Termin des Klägers bestätigen können, noch haben die weiteren vernommenen Eigentümer als Zeugen für den von ihnen wahrgenommenen Termin erinnern können, dass eine Karte vorgelegen habe. Der Notar konnte nicht angeben, ob im Termin des Klägers eine Karte vorgelegen hat und hatte die Vollständigkeit des privatschriftlichen Vertrages auch nicht zu gewährleisten, weil er nicht dienstlich mit dem Vertragsabschluss befasst war. Der Notar S. hat aber erklärt, in seiner Gegenwart nicht darüber gesprochen worden sei, dass sich die Planzeichnung gegenüber der im März verwendeten Planzeichnung verändert haben könnte und dass ihm das auch nicht aufgefallen sei. Dies bestärkt den Eindruck, dass die Beklagte den Austausch der Karte nicht erwähnen wollte oder nicht für erwähnenswert hielt. Die Zweifel daran, dass der Vertrag bei der Unterzeichnung jedenfalls die Anlage "Planzeichnung" beinhaltete, ergeben sich nicht nur aus der Darstellung des Klägers, dies sei nicht der Fall gewesen und der Darstellung des Notars, darüber wisse er nichts, sondern auch aus der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten über die Abläufe im Notarbüro. Auf die Frage, wie denn die Unterlagen, insbesondere die Planzeichnung ins Notarbüro gekommen sei, sodass sie dann zu einem Vertrag zusammengeführt wurden, hatte Herr N. erklärt, er gehe davon aus, dass das Planungsbüro e. sowohl ihm als auch dem Notarbüro die Pläne digital übermittelt habe und dass sie dann dort – im Notariat - mit dem Vertragstext zusammengeführt worden seien. Er habe das ihm selbst zur Verfügung gestellte Exemplar ja mit den Vertragsunterlagen als Entwurf dem Kläger zur Verfügung gestellt und sei auch nicht dafür zuständig, in einem Notarbüro den Vertrag nebst Anlagen zusammenzustellen. Auch aus dieser Darstellung geht ein Fehlverständnis von den Aufgaben des Notars im Rahmen des Vertragschlusses hervor. Der Vertrag ist privatschriftlich geschlossen worden, das Notarbüro hat lediglich ein Textmuster zur Verfügung gestellt und später einen Ausdruck gefertigt, in den die Personalien und Grundstücksbezeichnungen eingefügt waren und der dann zur Unterzeichnung vorlag. Für diesen Ausdruck ist das Textexemplar vom 28.03.2012 verwendet worden, sodass das ausgedruckte Datum 28. 3. 2012 vor der Unterzeichnung handschriftlich korrigiert wurde. Mit dem Inhalt des Vertrages, insbesondere der Frage, welche Anlagen im Vertrag genannt waren und dass diese beigefügt hätten werden müssen, hatte sich der Notar nicht zu befassen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger nicht nur den Textausdruck des Notariats zur Unterzeichnung vorzulegen, sondern die Anlagen beizufügen oder zu prüfen, ob sie beigefügt waren, um die Vollständigkeit des zu unterzeichnenden Vertrages sicherzustellen. Da die Beklagte sich hierfür nicht für zuständig hielt und sich demzufolge darum nicht gekümmert hat, kann auch die Vollständigkeit bei Unterzeichnung von ihr nicht sichergestellt sein. Die Tatsache, dass der Dienstbarkeitsbestellung nun ein Lageplan beigeheftet ist, belegt nicht, dass er schon bei Unterzeichnung einem Dokument „Nutzungsvertrag“ beigefügt war. Der Lageplan kann ohne weiteres schon zu den Unterlagen des Notariats genommen worden sein, denn laut Text sollte die Dienstbarkeitsbestellung eine Anlage haben, in der der Ausübungsbereich des Nutzungsrechts in einem Lageplan dargestellt war. Wenn - wie die Beklagte annimmt - das Planungsbüro auch dem Notar einen Lageplan vom 20.07.2012 übermittelt hätte, wäre es keineswegs eigenmächtig gewesen, diesen bestimmungsgemäß zum zu unterschreibenden Text Dienstbarkeitsbestellung zu legen und später mit einzubinden. Der Notar hatte aber eine gegenständliche Verbindung mit dem Nutzungsvertrag vor Unterzeichnung des Vertrages nicht zu gewährleisten. Dies wäre Sache der Beklagten gewesen, welche solche Aufgabe aber nicht erkannt hat. Jedenfalls bleibt zweifelhaft, ob der Lageplan dem Vertrag beigefügt war, als dieser unterzeichnet wurde. Die anschließende Verbindung der Schriftstücke zur Dienstbarkeitsbestellungsurkunde genügt nicht, um eine Unvollständigkeit bei Unterzeichnung des Vertrages zu korrigieren. Selbst wenn der Lageplan dem Vertragstext beigefügt und sogar mit ihm verbunden gewesen wäre, hätte dies nicht genügt, denn die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger auf den Austausch der Karte hinzuweisen, weil sie davon ausgehen musste, dass der Kläger nur ältere Karten kannte und mit einem Wechsel nicht rechnen musste und ihn auch nicht bemerken würde. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Karte ohne Hinweis auf eine Auswechslung noch einmal überprüfen würde, nachdem ihm bereits eine frühere Karte - mindestens jene aus der Informationsveranstaltung - vorgestellt worden war. Die Verwendung eines Vertragsausdrucks mit dem Datum 28.3.2012 in der Unterschriftszeile konnte in dem Kläger nur die Überzeugung wecken, er schließe nun denselben Vertrag ab, den er schon mit den anderen Eigentümern gemeinsam am 28.3.2012 hätte unterzeichnen sollen. Eine Hinweispflicht auf einen erfolgten Austausch von Anlagen würde sogar verstärkt, wenn die Beklagtenbehauptung zuträfe, man habe dem Kläger im März 2012 einen Entwurf mit der älteren Karte zugeleitet. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger selbst die Veränderungen hätte erkennen müssen weil sie ihm ohne Weiteres hätten auffallen müssen. Die Auffassung der Beklagten, die Veränderung sei ohne Weiteres zu bemerken, teilt das Gericht aber auch nicht. Die drei dem Gericht bekannten Lagepläne - der in Augenschein genommene Original-Plan aus der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde der Zeugin Bo. vom 28.03.2012, - eine von der Beklagten vorgelegte Kopie aus dem Vertrag bzw. der Dienstbarkeitsbestellung P. vom 28.03.2012 (Bl 159 d. A.) und - der Lageplan aus den Grundakten der klägerischen Grundstücke (Kopie Bl 110 d A.) unterscheiden sich nicht nur in der farbigen Gestaltung, sondern auch im Maßstab der Originalkarte, in der Größe der Ablichtung und in den von Hervorhebungen betonten Bereichen. Der Lageplan mit den Konturen des Planungsgebiets vom 21.03.2012 ist im Termin in den mitgebrachten Unterlagen der Zeugin Frau Bo. in Augenschein genommen worden. Dieser Lageplan hatte ein etwa A3 entsprechendes Format, er war deshalb in der Urkunde mehrfach gefaltet eingeheftet. Er beinhaltet eine farbige Hervorhebung der Kontur des Planungsgebiets. Im Lageplan, welchen die Beklagte mit dem Nutzungsvertrag des Eigentümers P. eingereicht hat, ist keine farbige Kontur des Planungsgebiets erkennbar, es ist aber das Planungsgebiet schwarz konturiert und grau unterlegt. Dieser Lageplan beinhaltet - in verkleinerter Form und Schwarz-Weiß-Druck - die Flächendarstellung wie der Plan von Frau Bo.. Der Maßstab ist mit 1 zu 7500 angegeben, die Kopie ist aber ersichtlich eine Verkleinerung des Originals. Die für den Vertrag des Klägers verwendete Karte ist auf DIN A4 gedruckt und soll einen Maßstab von 1 zu 10.000 haben. Ob sie maßstabsgetreu in die Dienstbarkeitsbestellungsurkunde eingeheftet ist, kann das Gericht nicht beurteilen. In jenem Exemplar ist eine farbige Hervorhebung oder Unterlegung des Planungsgebiets nicht vorhanden. Das Planungsgebiet ist mit einer schwarzen Kontur umrahmt. Grau unterlegt hervorgehoben ist in dieser Karte nur der im Planungsgebiet belegene Bereich von Flurstück A des Klägers, der ebenfalls im Planungsgebiet liegende kleine Zipfel von Flurstück B hat solche Unterlegung nicht. Eine sinnvolle Überprüfung von Unterschieden in der Flächengröße wäre allenfalls möglich, wenn die unterschiedlichen Karten nebeneinander lägen und selbst dann wäre die Feststellung, inwieweit sich die Relation der Größen von Planungsgebiet und einbezogenen Grundstücken verändert hat wegen der unregelmäßigen Flächenformen nicht belastbar möglich. Durch die veränderten Konturen des Planungsgebiets sind nicht nur die klägerischen Grundstücke in geringerem Ausmaß einbezogen, sondern auch andere Flächen sind in den Konturen verändert und das Planungsgebiet auch insgesamt kleiner geworden. Die kommentarlose Beifügung solcher Karte zu den Unterlagen im Notartermin hätte den Informationspflichten der Beklagten jedenfalls nicht genügt. 4) Die Beklagte hat behauptet, bei beiden Terminen sei der Vertrag den Anwesenden vom Notar vorgelesen worden Jedenfalls habe der Notar den vollständigen Text der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde verlesen und mit diesem zugleich auch dessen Anlage, nämlich den Text des Nutzungsvertrages vollständig vorgelesen. Der Geschäftsführer der Beklagten Herr N. hat im Rahmen persönlicher Anhörung darauf beharrt, der Notar habe in beiden Terminen den gesamten Vertragstext verlesen. Im Termin mit dem Kläger am 26.07.2012 habe er sich dabei noch gedacht, "Mein Gott, wie oft sollst du dir das denn noch anhören". Deshalb wisse er sicher, dass auch in jenem Termin der Text verlesen wurde. Diese Darstellung ist nach der Überzeugung des Gerichts objektiv falsch. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass sie subjektiv zutrifft, weil nämlich auch der Geschäftsführer der Beklagten die notarielle Aufgabe hinsichtlich des Nutzungsvertrages ersichtlich verkannt hat und die notarielle Tätigkeit deshalb falsch verstanden haben könnte und dass er eine inhaltlich offenbar recht ausführliche Erläuterung des Notars zum Inhalt und zur Bedeutung von Dienstbarkeiten und Vormerkungen mit einer Verlesung und/oder Erklärung des Gesamtinhalts der Vereinbarung verwechselt haben kann. Jedenfalls im Termin vom 26.07.2012 lag auch dem Geschäftsführer N. der Beklagten kein Vertragstext zum Mitlesen vor, der solche Fehlvorstellung offenbar werden hätte lassen. Dieses Verständnis der Beteiligten und die Tatsache, dass es sich – wenn nicht um eine bewusst falsche Angabe – jedenfalls um ein Missverständnis handelte, ergibt sich aus folgenden Aspekten der Beweisaufnahme: Der Notar S. ist vom Gericht als Zeuge vernommen worden. Das Gericht misst den Ausführungen dieses Zeugen besonderes Gewicht, weil dieser Zeuge der einzige an den Geschehnissen Beteiligte war, der über hinreichende juristische Kenntnisse verfügte, um das Procedere eines solchen Termins juristisch richtig zu gestalten, seine Aufgaben sowie die Grenzen seiner Pflichten zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Zu den Vorgängen in den beiden Terminen vom 28.03. und 26.07. 2012 hat der Zeuge Notar S. erklärt, er sei mit dem Abschluss der Nutzungsverträge an jenen Tagen überhaupt nicht dienstlich befasst gewesen. Es möge zwar sein, dass ein Muster oder Bausteine eines solchen Vertrages von einer erfahrenen Mitarbeiterin seines Notariats der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei, so dass die Beklagte auf dieser Basis dann auch die eigenen Verträge hätte zusammenstellen oder auch das Muster modifiziert gestalten können. Der Vertrag sei aber nur privatschriftlich abgeschlossen worden, er habe keine notarielle Tätigkeit erfordert. Er habe den Anwesenden auch in den Terminen erläutert, dass der Vertrag nicht unbedingt in seinem Büro unterzeichnet werden solle, sondern man dies auch anderenorts tun könne. Der Inhalt solchen Vertrages sei Verhandlungssache zwischen den Beteiligten. Seine Aufgabe habe nur die Unterschriftsbeglaubigung auf der Dienstbarkeitsbestellung und Vormerkungseinräumung betroffen. Der Zeuge hat ganz klar erklärt, er habe weder den Nutzungsvertrag verlesen noch die Dienstbarkeitsbestellung. Es habe sich auch bei der Dienstbarkeitsbestellung nicht um eine Beurkundung gehandelt, sondern seine Aufgabe sei auf eine Unterschriftsbeglaubigung beschränkt gewesen. Anlass zur Verlesung von Inhalten habe nicht bestanden. Er habe es aber wegen der Laien kaum zu durchschauenden Komplexität der Bestimmungen in der Bewilligung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und der Vormerkungen für angezeigt gehalten, den Anwesenden die Bedeutung solcher Rechte und das Zusammenspiel von Dienstbarkeiten und Vormerkungen mit den damit verknüpften auflösenden und aufschiebenden Bedingungen näher zu erläutern. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Erklärung des Notars, er habe keinen der Texte vorgelesen, zutrifft. Der Zeuge war sich in diesem Punkt ganz sicher und es bestand unzweifelhaft für einen Notar auch kein Grund, eine Verlesung vorzunehmen. Eine Verlesung ist nur bei einer notariell beurkundeten Erklärung vorgeschrieben. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist keine Beurkundung. Sie befasst sich nur mit der Bestätigung, dass eine Unterschrift von dem Unterzeichner, dessen Identität dem Notar bekannt ist oder die er überprüft hat, in Gegenwart des Notars geleistet worden ist. Die notarielle Aufgabe befasst sich nicht mit dem Inhalt der Erklärung, die diese Unterschrift trägt. Es ist fernliegend, dass ein Notar bei dieser Sachlage eine Verlesung von Texten - insbesondere eines 13 Seiten umfassenden Vertrages für dessen Inhalt er auch ersichtlich keine Verantwortung übernehmen wollte - vorgenommen haben soll. Die übrigen Zeugenaussagen machen aber deutlich, dass hier nicht nur auf Beklagtenseite eine Fehlvorstellung bestanden haben kann, sondern auch die anderen Anwesenden einer solchen Fehlvorstellung unterlegen sind. Auch die Zeugen H., Bo. und Br. waren nämlich der Meinung, der Notar habe den Vertragstext vorgelesen. Diese Fehlvorstellung lässt sich nur damit erklären, dass die Vertragstexte vor dem Termin beim Notar offensichtlich diesen Personen – eventuell auch dem Geschäftsführer N. der Beklagten - nicht geläufig waren und auch nicht zum Mitlesen vorlagen, sodass mündliche Erläuterungen mit der Darstellung von Vertragsinhalten verwechselt werden konnten. Zum anderen lässt sich das Fehlverständnis darauf zurückführen, dass man sich zum Vertragsabschluss bei einem Notar getroffen hatte, dass Vertragsschluss und Dienstbarkeitsbestellung im selben Termin, aber in unterschiedlicher Rechtsform erfolgen sollten und die Beteiligten die notarielle Aufgabe und Tätigkeit mangels Rechtskenntnis nicht zutreffend bewertet haben. 5) Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten gleich beim Notartermin Kopien des unterschriebenen Vertrages mitbekommen. Auch das ist nicht zutreffend. Der Notar S. hat als Zeuge vernommen zwar bekundet, regelmäßig erhielten die Parteien in solchem Fall eine Vertragskopie mit, das sei üblicher Service seines Büros. Er hat aber auch erklärt, das betreffe nur den Vertrag. Kopien der Dienstbarkeitsbestellung würden aber auf keinen Fall zur Verfügung gestellt, denn dafür müsse im Büro erst die Urkunde insgesamt fertig gestellt sein (also mit Bindung, Siegelung, Eintragung in die Urkundenrolle) und dies geschehe erst später. Vorher gebe er davon keine Kopien heraus. Neben dem Kläger hat aber auch die Zeugin Bo. erklärt, aus dem Notartermin keinen Vertrag – sei es Original oder Kopie – mitbekommen zu haben, sondern nur später Unterlagen vom Notariat übersandt bekommen zu haben. Das entsprach auch der Erinnerung des Zeugen H.. Der Zeuge Br. hat sich zwar nicht erinnern können, ob Kopien mitgegeben wurden, hatte aber – wie vom Gericht erbeten – seine Mappe mit Unterlagen mitgebracht, in denen sich lediglich eine Ablichtung der Dienstbarkeitsbestellung nebst Anlagen, aber kein gesondertes Exemplar des Nutzungsvertrages befand. Der Notar hat aber nach seiner Erklärung und belegt durch seine Unterlagen im Anschluss an den Termin nur die Dienstbarkeitsbestellungsurkunde den Vertragsparteien abschriftlich übermittelt. Dass keine Vertragskopien mitgegeben wurden, zeigt sich auch daran, dass es überhaupt keine Exemplare oder Kopien der Nutzungsverträge zu geben scheint, die nicht aus einer bereits gebundenen Urkunde der Dienstbarkeitsbestellung stammen. Wenn Beteiligte bereits im Termin beim Notar das Original oder Kopien des Nutzungsvertrages bekommen hätten, hätten solche Exemplare in ihrem Besitz sein müssen. Alle Befragten – auch die Beklagte - besitzen aber nur Abschriften der Dienstbarkeitsbestellung, in welche Kopien des Nutzungsvertrages eingeschlossen sind. Die Aussage der Zeugen zeigten auch, dass sie die Vorstellung hatten, dass dies der Vertrag sei. Die Beklagte ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie doch nach ihrer Darstellung Nutzungsvertragsexemplare haben müsste, welche nicht aus der Dienstbarkeitsbestellung stammen. Sie hat solche aber nicht vorlegen können. Soweit im Verfahren Kopien (nur) des Nutzungsvertrages vorgelegt wurden, stammen diese offensichtlich aus Ablichtungen der fertigen Urkunde "Dienstbarkeitsbestellung". Dies ist daran zu erkennen ist, dass das Kopieren eines mit Urkunden-Ösung und Bindung verbundenen Schriftstücks jeweils in den Ecken auf den Kopien eine charakteristische „Ecke“ verursacht. Auch von den Verträgen Bo., H. und Br. konnte lediglich die Existenz der in die Dienstbarkeitsbestellungsurkunden eingeschlossenen Exemplare festgestellt werden. Auch die von Beklagtenseite vorgelegte Kopie eines Nutzungsvertrages mit dem Eigentümer P. ist ebenfalls eine Kopie aus einer Dienstbarkeitsbestellung, wie das mitkopierte Siegelblatt des Notars deutlich macht. Wenn es aber nur Kopien von Dienstbarkeitsbestellungsurkunden (bzw. von Vertragsexemplaren aus solcher Urkunde) gibt und keine vor der Bindung dieser Urkunden entstandenen Kopien von Nutzungsverträgen ausfindig zu machen sind, ist auch nicht glaubhaft, dass den Beteiligten Kopien des Nutzungsvertrages im Termin mitgegeben worden sein sollen. Das Gericht ist nach Vorstehendem überzeugt davon, dass die Beklagte den Kläger auf den Austausch der Karten bzw. den jetzt abweichenden Zuschnitt von Planungsgebiet und Flächen nicht aufmerksam gemacht hat und dass er ihn nicht erkannt hatte. Vielmehr lässt die Würdigung von Parteierklärungen, Unterlagen und Zeugenvernehmungen nur den Schluss zu, dass die Beklagte entweder wissentlich falsch vorträgt oder selbst den Überblick verloren hat und die Erinnerung ihres Geschäftsführers N. trügt. Das Gericht verkennt bei der Beweiswürdigung nicht, dass auch der Kläger in seiner Darstellung prozessorientiert und keineswegs durchgehend seriös aufgetreten ist. So hat er z. B. behauptet, mit dem Schreiben des Notars vom 16.08.2012 nur die Dienstbarkeitsbestellung und den Vertrag, diesen aber ohne die Widerrufsbelehrung und ohne die Karte übersandt bekommen zu haben. Dies ist sicherlich unzutreffend. Solch unvollständige Übersendung von Schriftstücken aus einem Notariat wäre nicht nachzuvollziehen. Der Kläger wollte sich mit dieser Darstellung ersichtlich dem Einwand der „Verfristung“ der Widerrufserklärung entziehen. Auch die außergerichtlichen Schreiben des Klägers erwecken nicht gerade den Eindruck, er gehe den lautesten Weg, seine Interessen durchzusetzen. Dennoch kann der Gericht aus der Würdigung nur die vorstehend geschilderten Schlüsse ziehen. Der Austausch der Karte führt allein schon dazu, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Die weiteren Probleme des Fehlens von Anlagen, die sich aus verschiedenen Maßstäben in den Verträgen ergebende Problematik der Verteilung der Nutzungsentschädigung, die offenbaren Missverständnisse der Abläufe im Notarbüro, die Frage der wirksamen Ausübung eines Widerrufsrechts oder die Möglichkeit einer Kündigung bedürfen keiner weiteren rechtlichen Erörterung. Die Klage hat bereits aufgrund des unbemerkt gebliebenen Wechsels der Karte Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass mit der Formulierung des Klageantrags "der Löschung … auf Kosten der Beklagten zuzustimmen" nur die Erteilung einer Löschungsbewilligung auf Kosten der Beklagten gemeint ist, nicht die Übernahme von Löschungskosten durch die Beklagte, sodass es keiner Teil-Klageabweisung bedurfte, sondern der Ausspruch dem Antrag entspricht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen. Die Möglichkeit einer vorläufigen Vollstreckung gibt es bei einem Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung in der Hauptsache nicht (§ 894 ZPO). Die Ausnahme des § 895 ZPO - Bewilligung einer Eintragung ins Grundbuch - ist hier nicht einschlägig. Die Gefahr, dass aufgrund des Urteils bereits vor Rechtskraft Grundbucheintragungen gelöscht werden, welcher mit dem Antrag begegnet werden sollte, besteht daher nicht. Vorläufig vollstreckbar ist nur der Kostenausspruch. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung von Dienstbarkeiten und Vormerkungen, welche im Grundbuch auf mehreren in seinem Eigentum stehenden Flurstücken lasten. Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer von Grundbesitz in der Gemeinde S.. Im Grundbuch sind u. a. als Belastung Altenteilsrechte eingetragen. Im Jahr 2012 beabsichtigte die Beklagte in dem Bereich, in dem auch Teile der klägerischen Grundstücke liegen, unter Bürgerbeteiligung einen Windpark zu errichten. In der Planungsphase des inzwischen existenten "Bürger Windparks H. K. " führte sie im Feuerwehrgerätehaus der Gemeinde Informationsveranstaltungen durch, mit denen sie Bürger für eine Beteiligung am Vorhaben interessieren wollte. Dabei ging es der Beklagten auch um Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im damals vorgesehenen Planungsgebiet lagen und für den Windpark verfügbar gemacht werden sollten. Auch der Kläger nahm an mindestens einer dieser Informationsveranstaltungen teil, nach seiner Darstellung an der ersten. Zur Zeit der Veranstaltung bei welcher der Kläger anwesend war existierte bereits ein Vertragstext für die Einbeziehung der Grundstückseigentümer, welcher jedenfalls auszugsweise auf einer Projektionsfläche gezeigt und erläutert wurde. Der Text war des Beklagten als Muster von Mitarbeitern des Büros des Notars S. aus dort vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt oder aus von dort stammenden Bausteinen zusammengesetzt worden. Bei der Informationsveranstaltung lag auch eine Flächenübersichtskarte (nachfolgend auch als Karte oder Lageplan bezeichnet) mit Einzeichnung der Flurstücke vor, in welcher das damals ins Auge gefasste Planungsgebiet, welches diverse Flurstücke teils ganz, teils teilweise umschloss mit einer Kontur eingerahmt war. Eine behördliche Ausweisung des Windeignungsgebiets gab es damals noch nicht. Die Einzeichnung der Kontur in der Karte beruhte auf einer Bewertung eines Planungsbüros, welche Flächen für eine Nutzung als Windpark infrage kämen. Zwei Flurstücke des Klägers, Flurstück A und B der Flur XX, lagen teilweise innerhalb der Kontur des Planungsgebietes. Am 28.3.2012 trafen sich die Geschäftsführer St. und N. der Beklagten mit diversen Grundstückseigentümer, darunter auch den Zeugen J. Br., H. H. und E. M. Bo., im Büro des Notars S., um dort Nutzungsverträge über die im Planungsgebiet liegenden Grundstücksflächen der jeweiligen Eigentümer abzuschließen. Am selben Tag sollten die jeweiligen Eigentümer auch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten bestellen und Vorbemerkungen einräumen, die der Sicherung der jeweiligen Vertragsdurchführung dienten. Die erschienenen Eigentümer und die Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten an diesem Tag jeweils Nutzungsverträge, deren Text in § 1 Abs. 1) einleitend lautet: § 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag gilt für alle mit der Nutzungsberechtigten vertraglich verbundenen Grundstücke und Grundstücksteile des Gebietes, das sich aus der als Anlage 3 beigefügten Übersicht ergibt, unabhängig von der konkreten Nutzung im Rahmen der geplanten Windkraftprojekte (Planungsgebiet). § 3 des Vertrages regelt die Nutzungsentschädigung, die den Eigentümern zustehen sollte wie folgt: § 3 Nutzungsentschädigung Die Nutzungsentschädigung wird wie folgt vereinbart mit der Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zugunsten des Grundstückseigentümers die entsprechende Leistung zu erbringen: die Nutzungsentschädigung beträgt insgesamt 4 % (vier von Hundert) der jährlichen Netto-Einspeisevergütung der Windenergieanlagen im Planungsgebiet. Ø 50 % entfallen auf alle Eigentümer der Grundstücke, die sich im Planungsgebiet befinden, entsprechend ihrem Flächenanteil; Ø 25 % entfallen auf die Eigentümer der als WEA-Standorte (Baulasteintragung) genutzten Grundstücke im Planungsgebiet zu gleichen Teilen; Ø 20 % entfallen auf die Eigentümer der Grundstücke, die für zu Bewegungen, Stellflächen und vor Plätze der Windenergieanlagen genutzt werden, entsprechend ihrem Flächenanteil an der Gesamtfläche aller genutzten Zuwegungen, Stellflächen und Vorplätze im Planungsgebiet. Ø 5 % entfallen auf eine Reserve. In § 10 des Vertrages heißt es unter anderem: § 10 Grundbucheintragungen 1. Die Rechte des Nutzungsberechtigten werden durch eine auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die Rechte des finanzierenden Kreditinstitutes werden durch eine aufschiebend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß dem als Muster diesem Vertrag beigefügten Anlage 2 gesichert wobei die Grundbucheintragung so zu erfolgen hat, dass keinerlei (wertmindernden) Rechte in Abteilung II und Abteilung III (wie zum Beispiel Renten Altenteils Rechte, Hypotheken und Grundschulden) des Grundbuches vorgehen. Im Rahmen dessen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alle erforderlichen Willenserklärungen in der gehörigen Form entsprechend der Anlage 2 zu diesem Vertrag abzugeben. Die erschienenen Eigentümer bestellten anschließend jeweils beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Vormerkungen zugunsten der Beklagten, wobei der Notar S. die Unterschrift der Eigentümer auf der Dienstbarkeitsbestellung beglaubigte. In § 1 des Textes der vorbereiteten Dienstbarkeitsbestellung ist dargestellt, dass der Nutzungsvertrag der Urkunde "Dienstbarkeitsbestellung" in Ablichtung als Anlage beigefügt sei. In § 2 Ziffer 1 heißt es u.a.: Der Ausübungsbereich des Nutzungsrechts ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan farblich gekennzeichnet. Die am 28.03.2012 verwendeten und in die Urkunden Dienstbarkeitsbestellung eingeschlossenen Lagepläne tragen das Datum 21.03.2012 und stammen aus dem Planungsbüro B.. Sie entsprechen in der Darstellung (nicht unbedingt in der Größe des Ausdrucks) der als Teil der Anlage B 2 Blatt 145/159 d. A. eingereichten Karte. Auch der Kläger hätte eigentlich an diesem Termin teilnehmen sollen, war aber verhindert. Mit dem Kläger wurde später ein Termin zum Abschluss eines Nutzungsvertrages und zur Bestellung von Dienstbarkeit und Vormerkung im Büro des Notars S. zunächst für den 24. Juli 2012 und dann für den 26. Juli 2012 abgestimmt. Am 26. Juli 2012 trafen sich der Kläger und für die Beklagte deren Geschäftsführer N. im Büro des Notars S.. Der Text des zu unterzeichnenden Vertrages wurde vom Büro des Notars mit den individuellen Daten des Klägers und seiner Grundstücke und einem sonst identischen Inhalt mit den Verträgen vom 28.3.2012 ausgedruckt. Der Ausdruck beinhaltet auch noch das Datum 28.3.2012, dieses Datum wurde handschriftlich geändert. Der Kläger und Herr N. leisteten ihre Unterschriften auf Seite 12 des Textes, der Kläger unterschrieb auf Seite 13 des Textes zusätzlich eine "Belehrung über das Widerrufsrecht" die folgenden Inhalt hat: Ich werde hiermit belehrt, dass ich meine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Nutzungsberechtigten schriftlich widerrufen kann. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt nach Aushändigung dieser Belehrung an mich. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Erklärung gewahrt. Ich wurde auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hingewiesen, dass nämlich die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt Anwendung finden und ich gegebenenfalls Wertersatz leisten muss, sollte ich das Widerrufsrecht ausüben. In der Zeit zwischen den Terminen am 28.03. und 26.07.2012 hatte das nun für die Beklagten tätige Planungsbüro e. die Kontur des Planungsgebiets einer aktualisierten Planung angepasst und dadurch in seinen Grenzen verändert und verkleinert. Das Planungsbüro e. hatte eine Karte mit den neuen Grenzen mit dem Datum 20.7.2012 erstellt, die mit "Eigentumsflächen R. S." bezeichnet ist. In dieser Karte sind in der Kontur im Vergleich zur Karte mit dem Stand 28.03.2012 deutlich kleinere Flächen der Grundstücke des Klägers umfasst. Ob zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages dessen Text Anlagen beigefügt waren, insbesondere eine Übersichtskarte mit der Einzeichnung des Planungsgebiets, ist streitig. Der Kläger unterzeichnete am 26.7.2012 beim Notar S. auch eine Dienstbarkeitsbestellung und Vormerkungseinräumung nach demselben Muster, welches bereits am 28.3.2012 verwendet wurde. Der Notar beglaubigte die Unterschrift des Klägers auf dieser Urkunde (UR-Rolle 410/12). Eine Ablichtung dieser Urkunde, welche dem in den Grundakten befindlichen Original entspricht befindet sich als Anlage B 1 eingereicht auf Bl. 58 f. d. A. Die anschließend im Notariat mit Band und Siegel fertig gestellte und dem Grundbuchamt am 16.08.2012 mit Eintragungsantrag zugeleitete Original der Urkunde zur UR-Rolle 410/12 besteht aus dem vom Kläger unterschriebenen Text der Dienstbarkeitsbestellung im Original, einem daran anschließend eingehefteten 13-seitigen Nutzungsvertragstext einschließlich Widerrufsbelehrung - und zwar keiner Kopie, sondern dem Exemplar mit den Originalunterschriften der Parteien - einem Ausdruck der Karte "Eigentumsflächen R. S. vom 20.7.2012" der Abschlussseite mit dem Beglaubigungsvermerk nebst Unterschrift und Siegel des Notars S.. Diese Urkunde befindet sich in den Grundakten des Amtsgerichts N. zu Blatt XXX des Grundbuchs von S. in Bd. IV. Sie wurde im Termin am 23.3.2016 in Augenschein genommen. Wegen des textlichen Inhalts des Nutzungsvertrages sowie des Textes der Dienstbarkeits- und Vormerkungseinräumung wird auf Anlage B1 (Blatt 58-79 d. A.), einer von Beklagtenseite eingereichten Kopie der Dienstbarkeitsbestellung nebst Anlagen, Bezug genommen. Die vom Kläger mit der Klage eingereichten Anlagen K1 und K2 (ab Bl. 9 d. A.) sind Ablichtungen aus der Dienstbarkeitsbestellung, aber unvollständig und falsch geordnet. Mit Schreiben vom 3.7.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages. Er berief sich auf eine Nichtigkeit des Vertrages und dabei unter anderem darauf, dass ein auffällig starkes Missverhältnis zwischen dem Vermögensvorteil der Nutzungsberechtigten und der Gegenleistung für den Eigentümer bestünde und darauf, dass die Altenteilsberechtigten eine Veränderung der Sicherung ihrer Rechte in der Abteilung II und III im Grundbuch verweigerten, so dass der Nutzungsvertrag in einer entscheidenden grundbuchlichen Absicherung nicht erfüllbar sei. Mit Schreiben vom 7.11.2013 Bl. 219 d. A.) forderte der Kläger vom Büro des Notars S. die Übersendung des beglaubigten Dokuments bzw. den beglaubigten Nutzungsvertrag, weil er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen wolle. Er erhielt vom Vertreter des Notars, Rechtsanwalt J., ein Antwortschreiben vom 11.11.2013 (Bl. 220 d. A.) mit der Angabe des Bezugs "Dienstbarkeitsbestellung", in dem ihm mitgeteilt wurde dass das von ihm angeforderte Dokument am 16.8.2012 an das Amtsgericht N. Grundbuchamt übersandt worden sei. Das Anschreiben an das Amtsgericht N. sei zur Information beigefügt. Daraufhin wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 12.11.2013 (Bl. 221 d. A.) erneut an Rechtsanwalt J. und erläuterte, dass er die beglaubigte Abschrift des Nutzungsvertrages für den Bürgerwindpark H. benötige. Solch einen Vertrag habe er in den Akten beim LLUR gesehen, diese Unterlagen hätten alle ein Siegel auf der Rückseite gehabt. So einen Vertrag hätte er doch auch bekommen müssen, habe ihn aber nicht. Er habe lediglich eine Durchschrift des Antrages ohne beglaubigte Unterschriften. Da sei wohl ein Fehler passiert. Mit Antwortschreiben vom 15.11.2013 teilte Rechtsanwalt J. dem Kläger mit, dass ihm eine einfache Ablichtung der Dienstbarkeitsbestellung vom 26.7.2012 mit Post vom 16.8.2012 übersandt worden sei. Seinem Wunsch entsprechend werde ihm nunmehr eine beglaubigte Abschrift der o.g. Urkunde zur weiteren Verwendung übersandt. Mit Schreiben an die Beklagte vom 17.11.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Er erklärte in jedem Schreiben, er habe am Samstag vom Büro des Notars die vollständige Anlage mit Siegel des Nutzungsvertrages zugesandt bekommen und mache jetzt von seinem 14-tägigen Rücktrittsrecht Gebrauch. Die Geschäftsführer der Beklagten nahmen dazu mit einem auf dem Briefbogen der Bürgerwindpark H. GmbH & Co. KG verfassten Schreiben vom 28. November 2013 (Anlage K7 Blatt 90 der Akten) Stellung. Sie erklärten in jenem Schreiben, dass nach ihrer Prüfung dem Kläger weder ein Widerrufs- noch ein Kündigungsrecht zustehe. Sie führten dazu aus, der Nutzungsvertrag sei durch einen Notar beurkundet worden. Mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2013 berief sich der Kläger nochmals auf die Kündigung des Vertrages und darauf, dass es sich um ein Mietverhältnis ohne feste Laufzeit handele und eine Kündigung möglich sei, weil der Nutzungsvertrag dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Die in der Haupturkunde vorgesehene Anlage 2 sei dem Kläger unbekannt, auch eine Anlage 3 sei dem Vertrag nicht beigefügt und unbekannt. Ob eine Anlage 1 existiere, sei ebenfalls unbekannt. In jedem Fall sei keine der Anlagen in der gebotenen Form zum Inhalt des Hauptvertrages gemacht worden. Auch die zur Wahrung der Urkundeneinheit notwendige Kenntlichmachung würde fehlen. Es lasse sich aus dem Vertrag auch nicht bestimmen, was überhaupt konkret Gegenstand des Vertrages sein solle. Nach Sichtung der Vertragsunterlagen lägen offenbar zwei völlig verschiedene Pläne vor, ohne dass auch nur einer davon in einem offensichtlichen Bezug zum Hauptvertrag stünde. Soweit die Nutzungsberechtigte sich darauf berufe, dass ein Widerrufsrecht dem Kläger nicht zustehe, sei ihm ein solches im Vertrag ausdrücklich eingeräumt worden, sodass es auf das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechtes oder seine Verbrauchereigenschaft nicht ankomme. Der Kläger behauptet: Bei dem ersten Treffen im Feuerwehrgerätehaus habe schon ein Vertragstext vorgelegen, es habe keine Abstimmungen über dessen Inhalte gegeben. Diesen Vertrag habe er nur insoweit gesehen, als er bei dem Treffen auf eine Leinwand projiziert worden sei und dabei sei es um die Passage über die Vergütung und die Verteilung der 4 % gegangen. Bei den vorangehenden Besprechungen seien andere Karten des Planungsgebiets gezeigt worden, als sie nun in die Urkunde "Dienstbarkeitsbestellung" eingefügt sei. Er habe vor der Unterzeichnung im Büro des Notars keinen Vertragsentwurf bekommen. Bei der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages im Büro des Notars habe diese Karte auch nicht vorgelegen. Die früher vorliegenden Karten hätten seine Grundstücke viel weitergehend in das Planungsgebiet einbezogen, als es nach der neueren Karte der Fall sei. Die Abweichung sei ihm erst bewusst geworden, als ihm ein Herr H. C. erzählt habe, seine Grundstücksflächen seien in einer Herrn C. bekannter Karte in viel geringerem Umfang in das Planungsgebiet einbezogen, als in den früher geschlossenen Verträgen. Bei Verwendung verschiedener Pläne gehe das gesamte Vergütungskonzept nicht auf und sei insbesondere nicht aus dem Vertrag des Klägers heraus nachvollziehbar oder bestimmbar. Die Höhe der Nutzungsentschädigung sei zum einen davon abhängig, wie viele Eigentümer mit welchen Flächen innerhalb des Nutzungsgebiets lägen, zum anderen davon, mit welchem eigenen Flächenanteil der einzelne Eigentümer an der Nutzungsentschädigung partizipiere. Um die Nutzungsentschädigung zu bestimmen, müsse ein Eigentümer also diese beiden Größen kennen. Gäbe es verschiedene Pläne zu den jeweiligen Verträgen könne selbst anhand eines angeblich beigefügten Lageplans nicht ermittelt werden, mit welcher Fläche man selbst teilnehme und wie groß die Gesamtfläche sei. Dass die letztlich in die Urkunde Dienstbarkeitsbestellung eingefügte Karte eine "Anlage 3" des Nutzungsvertrags sei, bestreite er. Eine Kennzeichnung als "Anlage 3" beinhalte sie auch nicht. Auch eine Anlage 2 des Nutzungsvertrages "Muster der Dienstbarkeitsbestellung" gäbe es nicht. Er habe beim Notartermin kein Exemplar des Vertrages mitbekommen. Dieses sei ihm erst auf Anforderung am 16.11.2013 übersandt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der a) im Grundbuch von Stadium Blatt XXX, Abteilung II unter der lfd. Nr. 12 eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Windenergieanlagenbetriebsrecht) – auflösend bedingt – zugunsten der Beklagten, lastend auf den Flurstücken A und B der Flur XX, Gemarkung S., Amtsgericht N., auf Kosten der Beklagten zuzustimmen; a) im Grundbuch von Stadium Blatt XXX, Abteilung II unter der lfd. Nr. 14 Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Windenergieanlagenbetriebsrecht – auflösend bedingt – zugunsten der Beklagten, lastend auf den Flurstücken A und B der Flur XX, Gemarkung S., Amtsgericht N., auf Kosten der Beklagten zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Dem Kläger sei der Vertragstext bereits vor der Vertragsunterzeichnung zur Verfügung gestellt worden. Sämtlichen Eigentümern von Grundstücken im streitgegenständlichen Planungsgebiet sei zeitgleich vor dem ersten Termin zur Unterzeichnung der Nutzungsverträge (28.03.2012) ein Entwurf des streitgegenständlichen Nutzungsvertrages vom Geschäftsführer der Beklagten N. persönlich überbracht worden, dem auch sämtliche im Nutzungsvertrag erwähnten Anlagen beigefügt gewesen seien. Dies sei auch im Falle des Klägers, der an jenem Termin dann nicht teilgenommen habe, geschehen, wobei es Herrn N. nicht sicher erinnerlich sei, ob er auch im Falle des Klägers das Exemplar persönlich überbracht habe. Der Kläger könne es auch per Post übersandt bekommen haben, jedenfalls habe aber auch der Kläger zeitgleich diese Unterlagen bekommen. Dem Kläger sei überdies am 20. Juli 2012, also an dem Tag, an dem das Planungsbüro den inzwischen aktuellen Lageplan ausgedruckt habe, vom Geschäftsführer N. der Beklagten ein Entwurf des Nutzungsvertrags nebst Lageplan, Widerrufsbelehrung und Entwurf der Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit übergeben worden. Die Entwürfe der Dokumente habe die Beklagte mit E-Mail vom 16. Juli 2012 durch das Notariat S. erhalten. Es könne aber auch dahinstehen, ob dem Kläger vorab ein Entwurf übersandt worden sei, denn er habe schließlich vor Unterzeichnung des Nutzungsvertrages in den Geschäftsräumen des Zeugen Notar S. ausreichend Gelegenheit gehabt, den Nutzungsvertrag zu prüfen. Dass dem streitgegenständlichen Nutzungsvertrag ein anderer Lageplan beigefügt wurde, als dem früheren Entwurf, entspreche den Tatsachen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Nutzungsvertrag ca. ein halbes Jahr später als die übrigen Grundstückseigentümer unterschrieben habe und sich in der Zwischenzeit eine Veränderung der Planung ergeben habe. Dies hätte dem Kläger jedoch ohne weiteres auffallen müssen. Am Rande sei noch angemerkt, dass die Beklagte auf die Änderung des Planungsgebietes keinen Einfluss gehabt habe. Diese Änderung sei schlicht auf eine Änderung des Regionalplanes zurückzuführen. Es sei der Beklagten auch unbenommen, mit jedem Eigentümer individuelle Verträge zu schließen und insoweit auch für verschiedene Verträge verschiedene Texte oder Karten zu verwenden. Sie sei auch nicht daran gebunden, die Vereinbarung mit den Eigentümern stets an die öffentlich-rechtliche Ausweisung von Windeignungsflächen anzupassen. Welche Flächen in einen Nutzungsvertrag einbezogen würden und welche Gebiete im Vertrag als Planungsgebiet beschrieben und somit als Grundlage für die Abrechnung vereinbart würden, könne völlig frei ausgehandelt werden. Es sei unstreitig, dass der Zeuge S. mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages nur insoweit zu tun gehabt habe, als dass der Nutzungsvertrag in dessen Räumlichkeiten abgeschlossen wurde. Allerdings habe der Zeuge S. im Rahmen der Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit den gesamten Text der Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung und in diesem Rahmen auch die dazu gehörende Anlage "Nutzungsvertrag" vollständig verlesen. Hätten dem Kläger die Regelungen nicht zugesagt, hätte er widersprechen und den Vertrag nicht unterzeichnen können. Dies habe er aber gerade nicht getan. Dem unterzeichneten Nutzungsvertrag seien alle in diesem genannten Anlagen, insbesondere der Lageplan Anlage 3 sowie das Muster für die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit als Anlage 2 beigefügt gewesen. Selbst ein Fehlen von Anlage 2 (Muster der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) würde nicht dazu führen, dass der Nutzungsvertrag gekündigt oder sonstwie beendet werden könnte, denn dem Kläger sei die Anlage 2 spätestens bei und somit noch vor Unterzeichnung des Nutzungsvertrages bekannt gewesen. Schließlich habe der Kläger noch am gleichen Tag, an dem er den Nutzungsvertrag unterzeichnet habe, auch die streitgegenständliche beschränkt persönliche Dienstbarkeit bewilligt. In dem Muster der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit seien keine wesentlichen Vertragsbestandteile geregelt. Dies werde auch vom Kläger nicht behauptet. Ein Verstoß gegen Schriftformbestimmungen sei somit nicht zu erkennen. Dem Nutzungsvertrag sei der Lageplan vom 20. Juli 2012 beigefügt. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hingewiesen, dass es unschädlich sei, dass durch die Verwendung des aktuellen Lageplans vom 20. 07.2012 die streitgegenständlichen Grundstücke, insbesondere das Flurstück B, nunmehr nicht in dem Umfang in Anspruch genommen würden, wie dies noch nach der Planungslage im März 2012 der Fall gewesen wäre. Denn der Kläger erleide hierdurch keinerlei Nachteil. Er erhalte schlicht eine Vergütung für die konkrete Nutzung seines Grundstücksteils und auch nur dieser Grundstücksteil sei dann eben Vertragsgegenstand. Bei dem Nutzungsvertrag handele es sich auch nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Vertrag sei schließlich vor seiner Unterzeichnung ausführlich besprochen und zwischen den Parteien erörtert worden. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr R. N., sei vor Unterzeichnung des Nutzungsvertrages mehrfach in den Betrieb des Klägers gefahren, um mit diesem über den Nutzungsvertrag zu sprechen. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, Änderungswünsche einzubringen. Selbst wenn einzelne Regelungen gegen AGB-Recht verstoßen würden, was nach dem Dafürhalten der Beklagten nicht der Fall sei, würde dies auch lediglich dazu führen, dass diese Regelungen unwirksam sein. Keinesfalls würde sich hieraus aber die von dem Kläger gewünschte Rechtsfolge, nämlich die Kündbarkeit des Vertrages ergeben. Dem Kläger stünde auch weder ein Widerrufs- noch ein Kündigungsrecht zu. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gäbe es nicht, weil der Kläger den Nutzungsvertrag nicht als Verbraucher, sondern in seiner Eigenschaft als Landwirt somit als Unternehmer geschlossen habe. Auch sei der Nutzungsvertrag nicht im Rahmen einer Haustürsituation im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die erste Kontaktaufnahme mit dem Kläger habe im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, an der der Kläger teilgenommen habe, stattgefunden. Der Kläger sei also nicht durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zum Abschluss des Nutzungsvertrages bestimmt worden. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht stehe ihm nicht zu. Wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe, könne aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden. Von dem Kläger sei auch nicht dargelegt worden, wie das behauptete vertragliche Widerrufsrecht vereinbart worden sein solle. Es fehle insoweit an der Darlegung von Angebot und Annahme, was jedoch für eine entsprechende Vereinbarung erforderlich sei. Es könne letztendlich aber auch dahinstehen, ob dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sei, denn ein solches habe der Kläger jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt. Dem Kläger sei bereits am Tage der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages im Notariat eine Abschrift des Nutzungsvertrages und somit auch die Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden. Kenntnis von der Widerrufsbelehrung und somit von dem behaupteten Widerrufsrecht ergäbe sich bereits für den 26. Juli 2012 überdies zweifelsfrei daraus, dass der Kläger den Erhalt der Widerrufsbelehrung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Es werde bestritten, dass dem Kläger der Nutzungsvertrag vom Notars S. erst am 16. November 2013 per Post übersandt worden sei. Der Nutzungsvertrag beinhalte eine feste Laufzeit (20 Jahre mit Verlängerungsoption für die Nutzungsberechtigte), innerhalb derer er von Seiten des Grundstückseigentümers nicht gekündigt werden könne und verstoße auch nicht gegen das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, sodass dem Kläger kein Kündigungsrecht zustehe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass dem Schriftformerfordernis nicht der gesamte Vertrag, sondern nur die wesentlichen Vertragsbestandteile unterlägen. Diese seien im Nutzungsvertrag selbst ausreichend und vor allem hinreichend bestimmt geregelt. Einer Beifügung der im Nutzungsvertrag genannten Anlagen - die überdies vorliegend gegeben gewesen sei - hätte es daher für die Einhaltung der Schriftform nicht bedurft. Man halte an der Planung fest, auf den Grundstücken des Klägers eine Windkraftanlage zu errichten. Man habe die Genehmigung für die Errichtung von 8 WKA, habe bisher aber nur 7 errichten können. Soweit wegen des Vorrangs des Altenteilsrechts die vorgesehene Rangstelle für die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen werden könne, habe man mit der Bank darüber reden wollen, ob man nicht trotzdem die Finanzierung dieser 8. Anlage genehmigt bekomme. Letztlich sei es daran gescheitert, dass der Kläger sich geweigert habe, die dafür erforderliche Baulast eintragen zu lassen. Selbst wenn es nicht zur Errichtung einer Windkraftanlage auf den Grundstücken des Klägers komme, sei der Bestand des Vertrages für die Beklagte relevant, weil die Grundstücke des Klägers als Anströmflächen für die übrigen Windkraftanlagen die Windnutzung verbessere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen von Parteien und Anwälten. Das Gericht hat die Grundakten des Amtsgerichts N. zu Blatt XXX des Grundbuchs von S. Bände III und IV beigezogen, um die darin befindliche Original-Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung auszuwerten. Diese Urkunde wurde im Termin in Augenschein genommen. Es wird insoweit Bezug genommen auf die beigezogenen Akten. Im Termin wurde auch die Dienstbarkeitsbestellungsurkunde der Zeugin E. M. Bo. in Augenschein genommen und die darin eingeschlossenen Schriftstücke im Protokoll festgehalten. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. S., J. Br., H. H. , E. M. Bo. und C. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.3.2015.