Urteil
3 O 167/18
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2019:1004.3O167.18.00
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Leitsätze
Keine Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus Krankenhausapotheke. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus Krankenhausapotheke. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 14.936,13 € aus übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer. Gemäß § 194 Abs. 2 VVG iVm, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht bei Bestehen eines Krankenversicherungsvertrags der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Leistungserbringer auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte im Umfang der hierfür von dem Versicherer erbrachten vertraglichen Erstattungsleistungen auf diesen über. Diese Bestimmungen regeln den gesetzlichen Übergang von auf Rückzahlung überhöhter Entgelte gerichteter Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer (BT-Drucks. 16/3945, S. 1 1 1). Die vom Kläger benannten Patienten haben jedoch gegen die Beklagte keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erworben, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf den Kläger übergegangen sein könnten. Im Einzelnen: a) Bereicherungsansprüche wegen anfänglichen Fehlens eines Rechtsgrundes iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen nicht, weil die Bezahlung der gelieferten Medikamente und damit die Leistungen der Patienten nicht ohne rechtlichen Grund erfolgten. Werden - wie hier- von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten individuell hergestellte Krebsmedikamente zur ambulanten Behandlung in der Klinik entgeltlich abgegeben, dann kommt zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten ein nach Werklieferungsrecht zu behandelnder Vertrag zustande, aufgrund dessen der Patient gemäß § 650 Satz 1 BGB bzw. § 651 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung in Verbindung mit S 433 Abs. 2 BGB zur Bezahlung der überlassenen Medikamente verpflichtet ist (BGH, Urteile vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18 Rn. 21; VIII ZR 66/18 Rn. 19; VIII ZR 1 15118 Rn. 20; VIII ZR 189/18. Anders als die Entgelte für ärztliche Leistungen ergab sich der Preis für die von der Krankenhausapotheke der Beklagten abgegebenen Medikamente nicht aus einer Gebührenordnung oder einer anderen gesetzlichen Regelung. Insbesondere waren Krankenhausapotheken im hier maßgeblichen Zeitraum von 2014 bis 2015 vom Anwendungsbereich der Arzneimitteipreisverordnung ausgenommen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMPreisV in der bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung). Die Beklagte konnte daher die Medikamentenpreise ohne Bindung an gesetzliche Vorgaben mit den Patienten vereinbaren. Hier haben die Patienten die von der Krankenhausapotheke der Beklagten für die Lieferung der Zytostatika verlangten Preise jedenfalls durch die geleisteten Zahlungen akzeptiert, wodurch entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. 315, 316 BGB war der Beklagten hingegen nicht vertraglich eingeräumt (vgl. BGH aaO). Bei den getroffenen Vereinbarungen handelte es sich nicht um Nettopreisvereinbarungen, also um Abreden, nach denen das Nettoentgelt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Bei solchen Nettopreisvereinbarungen ist die Umsatzsteuer als selbständiger Entgeltbestandteil nur dann geschuldet, wenn sie tatsächlich anfällt. Zahlt der Empfänger einer nicht steuerbaren Lieferung oder Leistung an den Leistungserbringer einen Umsatzsteuerbetrag, dann fehlt es hierfür bei einer Nettopreisvereinbarung an einem rechtlichen Grund, so dass er diesen Betrag gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen kann. Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien dagegen keinen rechtlich selbständigen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Umsatzsteuer begründet, sondern eine Bruttopreisabrede getroffen, auch wenn in den Rechnungen der im jeweiligen Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag gesondert aufgeführt wurde (für einen vergleichbaren Sachverhalt BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, juris Rn. 42 f.). Auf der Grundlage einer solchen Bruttopreisvereinbarung ist der Leistungsempfänger auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuerpflicht bei seiner Preiskalkulation zu Unrecht angenommen hat; umgekehrt kann der Leistungserbringer, wenn er irrtümlich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen ist, seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (BGH aaO). Die Entgeltzahlungen der Patienten, derentwegen der Kläger Erstattung begehrt, sind somit aufgrund der im Rahmen der Medikamentenlieferungsverträge getroffenen Bruttopreisvereinbarungen auch in Bezug auf die Umsatzsteuern mit rechtlichem Grund erfolgt. b) Der Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen, weshalb auch keine Bereicherungsansprüche nach S 812 Abs. 1 Satz 2 Alt BGB entstanden sind. aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 20.02.2019 (BGH aaO), die ebenfalls Ansprüche privater Krankenversicherer auf Rückzahlung materiell-rechtlich nicht angefallener Umsatzsteuern für die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Krankenhauspatienten betreffen, entschieden, dass die zwischen den Patienten und dem jeweiligen Krankenhausträger getroffenen Preisvereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB dahin zu vervollständigen sein können, dass der jeweils geschlossene Vertrag nicht mehr als Rechtsgrund für einen Betrag in Höhe der entrichteten Umsatzsteuer dienen soll, soweit der Krankenhausträger seinerseits ohne das Beschreiten des Finanzrechtswegs nunmehr - seit dem Jahr 2016 - in der Lage ist, einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt in Bezug auf die durch ihn abgeführte Umsatzsteuer, also hinsichtlich des um einen Vorsteuerabzug verminderten, zu Unrecht durch das Finanzamt vereinnahmten Steueranteils, erfolgreich geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung liegen jedoch nicht vor: bb) Es fehlt zunächst an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine solche Planwidrigkeit in den vorgenannten Entscheidungen angenommen, wenn und weil die Vertragsparteien, sei es auch „ohne Problembewusstsein", übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen seien (BGH aaO). Grundlage dieser Annahme war aber der Umstand, dass für die Revisionsverfahren als unstreitiger Sachverhalt feststand, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer materiellen Umsatzsteuerpflicht ausgingen — diesen festgestellten Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde zu legen. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall: Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Vertragsparteien über die materielle Umsatzsteuerpflicht irrten. Die Beklagte trägt vor, als unmittelbar Betroffene sei ihr das Problem der Umsatzsteuerpflicht für hauseigene Zytostatika keineswegs unbekannt gewesen oder von ihr nicht bedacht gewesen. Vielmehr habe sie bereits vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.09.2014 an der materiellen Umsatzsteuerpflicht gezweifelt, diese Sicht sei für die Folgezeit durch diese Entscheidung bestätigt worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum 2014 und 2015 jedenfalls habe die Beklagte keinem Irrtum über die materielle Umsatzsteuerpflicht unterlegen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Beklagte werde von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen sein, denn sie habe die Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen, steht dies dem Bestreiten der Beklagten nicht entgegen — bis zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.09.2016 und der Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses unterlag die Beklagte nämlich einer zumindest faktischen Umsatzsteuerpflicht, was die gesonderte Bezifferung hinreichend begründet. Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Versicherungsnehmer keiner Fehlvorstellung unterlegen hätten. Auch wenn dies zutrifft, fehlt es bereits dann an einem gemeinsamen, aber lückenhaften Regelungsplan, wenn nur eine der Vertragsparteien nicht von einer Steuerbarkeit der Umsätze ausgegangen ist. Dies ist hier zumindest hinsichtlich der Beklagten zwischen den Parteien streitig. Für die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung und damit für die (gemeinsame) Planwidrigkeit einer Regelungslücke ist der Kläger beweisbelastet. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Für seine Behauptung, die Beklagte sei 2014 und auch noch 2015 von einer materiellen Umsatzsteuerpflicht ausgegangen, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Dass hierzu keine Feststellungen getroffen werden konnten, geht deshalb zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Damit kommt eine ergänzende Vertragsauslegung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. cc) Selbst wenn eine planwidrige Regelungslücke festzustellen wäre, käme eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Klägers nicht in Betracht. Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was. redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertragszweck bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist aber ausgeschlossen, wenn zur Ausfüllung der durch die Nichtgeltung einer Klausel entstandenen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelungen die Parteien wahrscheinlich getroffen hätten (BGH, Urteil vom 06.07.2016 — IV ZR 44/15, juris Rn. 48 mwN). So läge der Fall Eine Möglichkeit, eine etwaige Regelungslücke zu schließen, wäre eine ergänzende Vertragsauslegung, wie- sie vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 20.02.2019 (BGH aaO) vorgenommen wurde. Danach wäre davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei anfänglicher Berücksichtigung der später eingetretenen steuerrechtlichen Entwicklungen einen Erstattungsanspruch des Patienten in Höhe des Betrages vereinbart hätten, den der Krankenhausträger wegen der nachträglich erkannten Umsatzsteuerfreiheit der Medikamentenlieferungen vom Finanzamt zurückerhalten kann; dieser Betrag entspricht der vom Patienten wirtschaftlich getragenen Umsatzsteuer abzüglich einer vom Krankenhausträger hiervon in Abzug gebrachten Vorsteuer und etwaiger Verzugszinsen (BGH aaO). Eine zweite Möglichkeit, eine etwaige Regelungslücke zu schließen, wäre eine ergänzende Vertragsauslegung mit einem vergleichbaren Inhalt, aber nur für den Fall, dass die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs durch den Krankenhausträger beim Finanzamt ohne Weiteres, d.h. ohne besonderen Aufwand, möglich Bei dieser Beurteilung käme es nicht darauf an, dass die Beklagte materiell-rechtlich möglicherweise berechtigt wäre, eine Erstattung im Wege der Änderung der Steueranmeldungen zu verlangen 18 Abs. 3 UStG iVm. § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, S 164 Abs. 2 Satz 1 AO, so etwa BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, juris Rn. 55). Maßgeblich wäre vielmehr die - von den Parteien hypothetisch vorhergesehene - tatsächliche Situation: Erachtet etwa die Finanzverwaltung entgegen der Einschätzung des Bundesgerichtshofs ein Vorgehen im Wege der Rechnungskorrektur (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5, § 17 UStG) für notwendig, wäre der Beklagten die Geltendmachung der Rückerstattung nur mit einem besonderen Aufwand (dazu sogleich) oder unter Beschreitung des Rechtswegs möglich. Es liegt nahe, dass Parteien, die eine solche Situation bedacht hätten, eine Erstattungspflicht der Beklagten nur für den Fall vereinbart hätten, dass eine - verhältnismäßig - einfache Änderung der Steueranmeldungen auch faktisch möglich ist. Hier hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass die für sie zuständige Finanzverwaltung die Auffassung vertrete, die Beklagte könne eine Rückerstattung nur im Wege der Rechnungskorrektur (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5, § 17 UStG) erreichen. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte vor Erlangung eines Erstattungsanspruchs den gesamten fehlerhaft ausgewiesenen Umsatzsteueranteil ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzüge an alle betroffenen Patienten auszahlen müsste, um eine Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung zu erreichen. Hierzu müsste die Beklagte die aktuellen Anschriften und Bankverbindungen sämtlicher Patienten oder ihrer Erben ermitteln und ihnen korrigierte Rechnungen und Zahlungen zukommen lassen. Zudem könne ein Änderungsantrag nicht auf einzelne Krankenversicherer oder Patienten beschränkt werden, zulässig sei ein Änderungsantrag nur für sämtliche Zytostatikalieferungen an Privatpatienten in einem bestimmten Steuerjahr. Ob die zu ständige Finanzverwaltung tatsächlich diese Auffassung vertritt und an ihr festhält, bedarf hier keiner Entscheidung — maßgeblich ist an dieser Stelle allein, dass eine ergänzende Vertragsauslegung mit einer entsprechenden Beschränkung als Gestaltungsmöglichkeit plausibel in Betracht kommt. Eine dritte Gestaltungsmöglichkeit, eine entsprechende Regelungslücke zu schließen, wäre die Vereinbarung der Vertragsparteien, wegen der bestehenden Unsicherheiten und eines (auch nur drohenden) Aufwands auf eine Korrektur der Rechnungen und damit auf eine Rückerstattung des Umsatzsteueranteils zu verzichten, soweit dieser von der Beklagten aufgrund einer faktischen Umsatzsteuerpflicht entrichtet wurde. Letztlich kann die Kammer nicht entscheiden, welche dieser Gestaltungsmöglichkeiten die Parteien tatsächlich gewählt hätten, wäre ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bewusst gewesen — keine dieser Gestaltungsmöglichkeiten ist fernliegend. Bei dieser Sachlage hat ein Gericht sich nicht an die Stelle der Vertragsparteien zu setzen, eine ergänzende Vertragsauslegung ist ausgeschlossen. c) Schließlich wäre der Kläger derzeit auch nicht Inhaber eines etwaigen Erstattungsanspruchs seiner Versicherten gegen die Beklagte. Die Kammer ist entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH aaO) der Auffassung, dass selbst dann, wenn eine planwidrige Regelungslücke festzustellen wäre und diese im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen wäre, dass die Vertragsparteien bei anfänglicher Berücksichtigung der später eingetretenen steuerrechtlichen Entwicklungen einen Erstattungsanspruch des Patienten in Höhe des Betrages vereinbart hätten, den der Krankenhausträger wegen der nachträglich erkannten Umsatzsteuerfreiheit der Medikamentenlieferungen vom Finanzamt zurückerhalten kann, eine solche ergänzende Regelung nicht den Inhalt hätte, nachträglich den Rechtsgrund der erfolgten Zahlungen entfallen zu lassen. Naheliegender als eine solche rechtsdogmatisch komplexe Regelung wäre die Vereinbarung eines einfachen vertraglichen Rückzahlungsanspruchs. Hierbei würde es sich um einen einfachen vertraglichen Erstattungsanspruch handeln (ebenso BSG, Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.04.2019 — 25 U 60/18, juris Rn. 39 ff.), für den § 194 Abs. 2 VVG keinen Übergang auf den Krankenversicherer anordnet. Der Kammer erschließt sich nicht, weshalb die Vertragsparteien eine Regelung hätten treffen sollen, die einen Bereicherungsanspruch statt eines einfachen vertraglichen Erstattungsanspruchs begründet. Es wäre (hypothetisch) unschwer möglich gewesen, Voraussetzungen und Umfang des Erstattungsanspruchs vertraglich zu regeln. Die Schaffung eines Bereicherungsanspruchs entspräche wegen der dem Krankenhausträger damit eröffneten Möglichkeit, sich auf einen Wegfall der Bereicherung wegen Abführung der Umsatzsteuern an das Finanzamt zu berufen, auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eigentlich nicht dem hypothetischen Parteiwillen, weshalb der Entreicherungseinwand vertraglich ausgeschlossen sein soll (etwa BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18 juris Rn. 88). Warum redliche und verständige Parteien ohne Not einen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch begründen sollten, um die mit der Anwendung des Bereicherungsrechts verbundenen Rechtsfolgen zugleich teilweise auszuschließen, wird vom Bundesgerichtshof nicht erklärt und ist auch ansonsten nicht erkennbar. Der einzig erkennbare und naheliegende Grund einer solchen Regelung wäre, einen gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Krankenversicherer nach S 194 Abs. 2 VVG zu ermöglichen. Hierdurch würde der Krankenversicherer von dem Aufwand entbunden, selbst seine Versicherten oder deren Erben anzuschreiben und sich etwaige vertragliche Erstattungsansprüche abtreten zu lassen. Dass eine solche ergänzende Regelung zumindest nicht dem hypothetischen Parteiwillen des Krankenhausträgers entsprochen hätte, liegt auf der Hand. Deshalb vermag die Kammer der Annahme des Bundesgerichtshofs, die Parteien hätten hypothetisch einen Wegfall des Rechtsgrunds vereinbart, nicht zu folgen. In Betracht käme also allenfalls die Begründung eines vertraglichen Erstattungsanspruchs der Patienten im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. Wie bereits ausgeführt, wären solche vertraglichen Ansprüche nicht nach § 194 Abs. 2 VVG auf den Kläger übergegangen, weil es sich dabei gerade nicht um Bereicherungsansprüche handelte. Auch eine entsprechende Anwendung von § 194 Abs. 2 VVG auf vertragliche Erstattungsansprüche, wie sie sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben könnten, kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage des geregelten und des zu regelnden Sachverhalts voraus, woran es hier fehlt. Der Gesetzgeber hat den in § 194 Abs. 2 VVG angeordneten Anspruchsübergang auf Bereicherungsansprüche krankenversicherter Patienten wegen anfänglich fehlenden Rechtsgrundes beschränkt, die sich daraus ergeben, dass ärztliche Leistungen oder Krankenhausleistungen nach Maßgabe der einschlägigen Gebührenordnungen zu Unrecht liquidiert worden sind. Mit Blick darauf, dass derartige Liquidationsfehler in der Regel nicht von den Patienten selbst, sondern von deren Krankenversicherern im Rahmen der versicherungsvertraglichen Leistungsprüfung aufgedeckt werden, ging es dem Gesetzgeber vornehmlich darum, die Patienten möglichst aus gebührenrechtlichen Streitigkeiten herauszuhalten (Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 5. Aufl., § 194 VVG Rn. 19 f.; Langheid/Wandt/Kalis, VVG, 2. Aufl., § 194 Rn. 39). Da die Vorschrift somit bewusst für einen bestimmten Anwendungsfall konzipiert worden ist, kann sie nicht ohne Verstoß gegen den Regelungsplan des Gesetzgebers auf andere Sachverhaltsgestaltungen übertragen werden, für die ein Anspruchsübergang ebenfalls hätte angeordnet werden können, tatsächlich aber nicht angeordnet worden ist. Hinsichtlich vertraglich vereinbarter Ansprüche auf Erstattung ursprünglicher geschuldeter Leistungen ist daher eine planwidrige Unvollständigkeit nicht erkennbar. Auch geht es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darum, die Patienten, denen die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge bereits von ihren Krankenversicherern erstattet wurden, von Streitigkeiten mit den Krankenhausträgern zu entlasten. Vielmehr geht es allein um das Interesse privater Krankenversicherer, sich wegen zu Recht erbrachter Versicherungsleistungen schadlos zu halten. Diesem Zweck dient § 194 Abs. 2 VVG nicht (OLG Frankfurt a.M. aaO). Ohne einen gesetzlichen Anspruchsübergang sind die Versicherer auch nicht rechtlos gestellt, weil sie sich etwaige Ansprüche der Versicherungsnehmer aus ergänzender Vertragsauslegung von diesen oder deren Erben abtreten lassen können. Solche Abtretungen sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückerstattung von Umsatzsteuer aus übergegangenem Recht für die Jahre 2014 und 2015. Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses, das in der hauseigenen Apotheke unter anderem patientenindividuell Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie (Zytostatika) herstellt. Der Kläger ist ein privater Krankenversicherer. Auf Grund von Rezepten aus der Zeit vom 07.01.2014 bis zum 16.12.2015 erfolgte bei der Beklagten die Abgabe solcher Medikamente an Versicherungsnehmer des Klägers. In den hierzu gegenüber den Versicherungsnehmern des Klägers erstellten Rechnungen wird abschließend jeweils ein Bruttogesamtbetrag und zusätzlich die in diesem Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer aufgeführt. Der Nettorechnungsbetrag wird dabei nicht genannt. Wegen tabellarischen Zusammenstellung und der Einzelheiten zu den Rezepten und Rechnungen wird auf die Anlagen BI-Dl -4 (Blatt 22 der Akte und Anlagenband „Klägervertreter") Bezug genommen. Am 24.09.2014 entschied der Bundesfinanzhof, die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika sei ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz und deshalb umsatzsteuerfrei (BFH, Urteil vom 24.09.2014 V R 19/1 1, juris). Mit Schreiben vom 28.09.2016 wies das Bundesministerium der Finanzen (Az. III C 3 – S 7170/11/10004) auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sowie die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden (rückwirkenden) Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin. Der Kläger meint, er habe bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht. Soweit er seinen Versicherten die auf die vorgenannten Rechnungen gezahlten Beträge erstattet habe, sei er zur Rückforderung des in diesen Zahlungen enthaltenen Umsatzsteueranteils von 19 % berechtigt. Der Bundesgerichtshof habe am 20.02.2019 in vier Urteilen das Bestehen solcher Rückforderungsansprüche bestätigt. Die Ansprüche ergäben sich aus ergänzender Vertragsauslegung, der Anspruchsübergang folge aus §§ 194 Abs. 2, 86 'Abs. 1 und Abs. 2 WG. Er behauptet, die Vertragsparteien, also die Versicherten des Klägers und die Beklagte, seien übereinstimmend von der Umsatzsteuerpflicht der Leistungen ausgegangen. Sie hätten, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, keine Regelung für den Fall getroffen, dass sich der Umsatz im Nachhinein als steuerfrei herausstellen sollte. Die Patienten hätten die Rechnungsbeträge an die Beklagte gezahlt und jene in Abhängigkeit von der vertraglichen Leistungspflicht des Klägers anteilig erstattet erhalten. Die seinen Versicherten erstattete Umsatzsteuer beziffert der Kläger für die noch streitgegenständlichen Jahre 2014 und 2015 auf insgesamt 14.936,13 €. Zur Ermittlung der Zahlungspflicht der Beklagten seien hiervon die auf die von der Beklagten als steuerpflichtig behandelten Ausgangsumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Insoweit habe die Beklagte die Höhe der abgezogenen Vorsteuer darzulegen, was diese nicht hinreichend getan habe. Im Mahnverfahren hat der Kläger zunächst die Zahlung von 16.806,53 € nebst Zinsen begehrt. Mit der Anspruchsbegründung hat der Kläger die Klage in Höhe von 4.834,47 € zurückgenommen, mit Schriftsatz vom 04.12.2018 in Höhe von 2.964,07 € erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1 1.972,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.964,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der mit den Patienten getroffenen Vereinbarungen. Zudem sei ihr die Durchführung der Umsatzsteuerberichtigung wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands nicht zumutbar. Hierzu behauptet die Beklagte, sie habe den Patienten nicht irrig, sondern allein auf Grund der geltenden Steuerpraxis Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Bereits vor dem genannten Urteil des Bundesfinanzhofs habe die Beklagte Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht gehabt, diese seien durch die Entscheidung dann auch bestätigt worden. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum 2014 und 2015 habe die Beklagte keinem Irrtum über die materielle Umsatzsteuerpflicht unterlegen. Die Beklagte trägt vor, die für sie zuständige Finanzverwaltung vertrete unter Bezugnahme auf Abschnitt 14c.1 Absatz 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses die Auffassung, die Leistungsabrechnungen der Beklagten gegenüber den privat Versicherten des Klägers seien als Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis iSd. § 14c Abs. 1 UStG zu qualifizieren. Um eine Korrektur der erfolgten Umsatzsteuerfestsetzung zu erreichen, müsse die Beklagte danach zunächst den gesamten fehlerhaft ausgewiesenen Umsatzsteueranteil - ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzüge - an alle betroffenen Privatpatienten auszahlen. Hierzu müsste die Beklagte die aktuellen Anschriften und Bankverbindungen sämtlicher Patienten oder ihrer Erben ermitteln und ihnen korrigierte Rechnungen - gegen Einzelzustellungsnachweis - und Zahlungen zukommen lassen. Die Finanzverwaltung vertrete zudem die Auffassung, die Beklagte könne einen Änderungsantrag nicht auf einzelne Krankenversicherer oder Patienten beschränken; zulässig sei ein Änderungsantrag nur für alle Zytostatikalieferungen an Privatpatienten in einem bestimmten Steuerjahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.