Urteil
3 O 303/20
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:0702.3O303.20.00
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Leitsätze
1. Durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage wird die Verjährung eines Anspruchs, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Fehlen bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs, wie etwa Details zum Kaufvertragsschluss und dem betroffenen Fahrzeug, lässt sich kein konkreter Lebenssachverhalts ermitteln; die Anmeldung ist unwirksam.(Rn.42)
2. Die Abtretung eines Anspruchs - mag er begründet sein oder nicht - zur gerichtlichen Geltendmachung an einen lediglich als außergerichtlichen Inkassodienstleister registrierten Rechtsdienstleister ist unwirksam ist. Dem Inkassodienstleister fehlt die materiell-rechtliche Berechtigung zur Klageerhebung. Mangels Rechtshängigkeit des (Schadensersatz-) Anspruchs wird dessen Verjährung nicht gehemmt.(Rn.47)
(Rn.53)
3. Anknüpfungspunkt des der Verjährung unterfallenden (Schadensersatz-) Anspruchs ist der Vertragsschluss als schadenauslösendes Ereignis und nicht der Zeitpunkt, in dem das - im Übrigen vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene - Software-Update installiert worden ist.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 29.291,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage wird die Verjährung eines Anspruchs, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Fehlen bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs, wie etwa Details zum Kaufvertragsschluss und dem betroffenen Fahrzeug, lässt sich kein konkreter Lebenssachverhalts ermitteln; die Anmeldung ist unwirksam.(Rn.42) 2. Die Abtretung eines Anspruchs - mag er begründet sein oder nicht - zur gerichtlichen Geltendmachung an einen lediglich als außergerichtlichen Inkassodienstleister registrierten Rechtsdienstleister ist unwirksam ist. Dem Inkassodienstleister fehlt die materiell-rechtliche Berechtigung zur Klageerhebung. Mangels Rechtshängigkeit des (Schadensersatz-) Anspruchs wird dessen Verjährung nicht gehemmt.(Rn.47) (Rn.53) 3. Anknüpfungspunkt des der Verjährung unterfallenden (Schadensersatz-) Anspruchs ist der Vertragsschluss als schadenauslösendes Ereignis und nicht der Zeitpunkt, in dem das - im Übrigen vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene - Software-Update installiert worden ist.(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 29.291,87 € festgesetzt. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kann der Kläger nicht mehr geltend machen, da der Anspruch verjährt ist, § 214 Abs. 1 BGB. a) Das Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.09.2020 – 12 O 496/19, juris) hat zu den hier relevanten Fragen wie folgt ausgeführt: Richtig ist zwar, dass bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motor EA 189 ursprünglich eine Software verwendet wurde, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und die im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Übrigen auch zu Ansprüchen aus Herstellerhaftung, insbesondere solchen nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog), führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 30.7.2020 – VI ZR 367/19, juris und vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; Saarl. OLG, Urteil vom 14.2.2020 – 2 U 128/19, juris). Die Beklagte kann einem entsprechenden deliktischen Anspruch des Klägers aber jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1 BGB). 2. Die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann im Streitfall vor dem 1.1.2016 zu laufen. a) Wird der Geschädigte – wie hier – aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und war die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar, entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 und vom 28.10.2014 –VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Danach war der Anspruch aus § 826 BGB hier bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2013 entstanden. b) Zwar liegt es nahe, dass die Frist zur Verjährung dieses Anspruchs hier nicht bereits mit seiner Entstehung, mithin im Jahr 2013, zu laufen begonnen hat. Denn die gegenüber der Beklagten erhobenen Manipulationsvorwürfe haben sich – unstreitig – erst im Jahr 2015 verdichtet, so dass auf Seiten des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden kann. Hierauf kommt es indes ebenso wenig an wie auf die Frage, wann der Kläger im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erlangt hat. Denn der Kläger muss sich so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Die etwaige Unkenntnis des Klägers beruht nämlich auf grober Fahrlässigkeit, weil ihm sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als möglicher Haftungsschuldner in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. aa) Unstreitig hat die Beklagte am 22.9.2015 eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht. Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 – gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess vorgelegten umfangreichen Nachweise belegt – eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Anfang Oktober 2015 informierten die Beklagte und die A A D GmbH jeweils im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung von Internetseiten, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichten. Über die Freischaltung der Webseiten wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Publikationen ergibt. Auch über die Maßnahmen des KBA wurde gerichtsbekannt in Presse, Funk und Fernsehen wiederholt und umfangreich berichtet (vgl. zur Berichterstattung in den Medien jetzt auch BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20, juris). Schließlich wurde in den Medien gerichtsbekannt sogar über einen von der Beklagten erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2016 und die Beklagte erklärte sodann durch öffentliche Mitteilung vom 16.12.2015 (abrufbar über https://www.volkswagenag.com/de/news/2015/12/umsetzung.html#) ohne Einschränkung auf die Art der Ansprüche einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017 im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die „im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen“. Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf die anspruchsbegründenden Umstände des § 826 BGB, vermitteln konnten. Soweit der Kläger sich trotz der sich insoweit regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert hat, fällt ihm – wie die Kammer bereits entschieden hat – grob fahrlässige Unkenntnis zur Last (Kammer, Urteile vom 13.12.2019 – 12 O 56/19, juris und für ein Fahrzeug wie hier Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 117/19; ebenso jetzt OLG Koblenz, Urteil vom 30.6.2020 – 3 U 1785/19, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 - 10 U 455/19, juris und vom 14.4.2020 – 10 U 466/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 4.3.2020 – 26 U 73/19, juris; OLG München, MDR 2020, 348 und Beschlüsse vom 5.2.2020 – 3 U 7392/19, juris und vom 2.6.2020 – 3 U 7229/19, juris). bb) Dem Kläger fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.1.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung aus § 826 BGB begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen. Das ist hier aber der Fall. Denn die bekannt gewordenen Umstände im Jahr 2015 waren – wie bereits gezeigt – nicht nur geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen, sondern auch die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin zu erkennen. Das ergibt sich schon daraus, dass ausschließlich die Beklagte und deren Verantwortung für die Manipulation im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion standen. Insoweit musste sich gerade aus Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten eine Haftung der Beklagten als Hersteller aufdrängen (Kammer, Urteile vom 13.12.2019 aaO; ebenso jetzt OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2020 aaO; OLG München, Beschluss vom 5.2.2020 aaO). Dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wurde und bis zum Jahr 2020 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, ändert hieran nichts. Insbesondere kann der Kläger hieraus keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung ableiten, wie die Kammer bereits entschieden hat (eingehend Kammer, Urteile vom 13.12.2019 aaO m.w.N.; ebenso jetzt OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 und vom 14.4.2020 aaO; OLG Oldenburg, NJW-RR 2020, 666; zur Offensichtlichkeit der Haftung vgl. auch Heese, NJW 2019, 257). Diese Ausführungen hält die Kammer für durchweg überzeugend und tritt ihnen bei. b) Dem Verjährungsbeginn stand im Jahr 2015 auch im hier zu beurteilenden Fall nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung entgegen. Die seitens des Klägers auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptete Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist jedenfalls grob fahrlässig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der omnipräsenten medialen Berichterstattung nicht ohne Weiteres die Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs zu entnehmen war. Es genügt, dass der Kläger weiß welches Fahrzeug er fährt und dass jenes mit einem Dieselmotor ausgestattet ist. Auch die VW-Konzernmarke Audi, die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, hatte - zwischen den Parteien unstreitig - eine Website eingerichtet, auf welcher jedermann unter Eingabe der FIN des eigenen Fahrzeugs überprüfen konnte, ob es von der Software zur Abgasmanipulation betroffen war. Diese individuelle Abfragemöglichkeit ist in der medialen Berichterstattung ebenfalls thematisiert worden. Diese Klärung der eigenen Schadensbetroffenheit nicht vorgenommen zu haben, erscheint geradezu unverständlich, da der Kläger damit naheliegende und unschwer zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (vgl. zum Ganzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020 - 10 U 455/19, juris). c) Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten hat der Kläger den dezidierten Vortrag der Beklagten, aus welchen Veröffentlichungen der Kläger um die Betroffenheit seines Fahrzeugs gewusst haben müsste, nicht substantiiert bestritten, sodass er der Entscheidung sogar als unstreitig zugrundezulegen war (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.01.2021 – 12 U 102/20, juris). d) Die Klageerhebung ist erst im Jahr 2020 erfolgt und hat die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da die Verjährungsfrist - wie ausgeführt - bereits mit Ablauf des Jahres 2018 geendet hatte. f) Eine weitere Hemmung der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB hat nicht stattgefunden. Die in der Literatur und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich behandelte Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verjährungshemmung bei Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage eintritt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Hier fehlt es an einer wirksamen Anmeldung. Aus der Bestätigung der Anmeldung durch das Bundesamt für Justiz (Anlage K 2, Blatt 109 der Akte) folgt nicht, dass auch die Wirksamkeit der Anmeldung bescheinigt worden wäre. § 608 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellt klar, dass die Angaben der Anmeldung ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen werden. Tritt erst in einem Folgeprozess eine Unzulänglichkeit in diesen Angaben zutage, droht in Ermangelung einer wirksamen Anmeldung die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs (BeckOGK/Meller-Hannich, 01.06.2021 Rn. 116, BGB § 204 Rn. 116). Die vorgenannte Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB erfordert insoweit die Wirksamkeit der Anmeldung, die durch § 608 ZPO geregelt wird. Die Vorschrift des § 608 ZPO dient der Konkretisierung der Hemmungswirkung durch Anmeldung eines Anspruchs zur Eintragung in das Klageregister durch einen Verbraucher (Staudinger/Peters/Jacoby [2019], BGB § 204, Rn. 48a). Vorliegend ist die Anmeldung nicht wirksam, da es an Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses des Verbrauchers im Sinne des § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB fehlt. Die Angaben, die der Kläger bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gemacht hat, lassen keine Individualisierung des konkreten Lebenssachverhalts zu. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nannte der Kläger in der Anmeldung keine Details zu dem Kaufvertragsschluss und dem betroffenen Fahrzeug. Verkäufer, Ort und Datum des Kaufes, Kaufpreis, FIN, Motorart, Marke und Fahrzeugmodell wurden allesamt nicht genannt. g) Die Verjährung ist auch nicht durch die Erhebung der Sammelklage durch die F GmbH vor dem Landgericht Braunschweig gehemmt worden. aa) Zwar würde der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegenstehen, dass die Klage hinsichtlich der den Kläger betreffenden Ansprüche zurückgenommen worden ist. Dagegen spricht auch nicht § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, wenn die Klage zurückgenommen wird. Bei § 204 Abs. 2 S. 1 handelt es sich um eine vorrangige materiell-rechtliche Spezialregel (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 204 Rn. 73). bb) Die Ansprüche des Klägers sind aber im Rahmen der Sammelklage nicht rechtshängig geworden, da die Abtretung der Ansprüche durch den Kläger an die F GmbH unwirksam gewesen ist. Das Landgericht Ansbach führt zu den hier relevanten Fragestellungen wie folgt aus (LG Ansbach Urteil vom 29.03.2021 – 3 O 16/21, BeckRS 2021, 6742 Rn. 38ff., beck-online): Die Hemmung setzt jedoch eine materielle Berechtigung des Klägers zur Klageerhebung voraus. Das entspricht dem prozessualen Begriff der Aktivlegitimation oder Sachlegitimation und fehlt, wenn der Anspruch - mag er im Übrigen begründet sein oder nicht - jedenfalls nicht für den Kläger besteht. Das Gericht hat also insbesondere die Wirksamkeit einer Abtretung an die F GmbH zu prüfen, wenn es um die Frage der verjährungshemmenden Wirkung einer Klage des Zessionars geht. Die nach unwirksamer Abtretung erhobene Klage des Zessionars hemmt also nicht; ebenso wenig eine nach wirksamer Abtretung erhobene Klage des Zedenten (BeckOGK/Meller-Hannich, 1.12.2020, BGB § 204 Rn. 30). [...] Die F GmbH verstößt mithin auch im Hinblick auf die vorgenommene Abtretung der klägerischen Ansprüche zunächst gegen § 3 RDG. Als Rechtsdienstleisterin unterliegt sie dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus § 3 RDG für die von ihr angebotene Rechtsdienstleistung. Sie ist lediglich als außergerichtliche Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert. Indes ist ihr Geschäftsmodell von vornherein auf den gerichtlichen Bereich bezogen. Im Vordergrund steht die Durchführung einer „Sammelklage“ mit der F GmbH als Partei im Anwaltsprozess. Eine solche gerichtliche Rechtsdienstleistung kann jedoch nicht vom RDG legitimiert werden, da das RDG ausschließlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen regelt. Darüber hinaus verstößt die F GmbH aus verschiedenen Gründen gegen § 4 RDG. Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden, wenn andere Leistungspflichten des Rechtsdienstleisters die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung für den Kunden gefährden. Eine solche Situation liegt im Geschäftsmodell der F GmbH in doppelter Weise vor. Einerseits unterliegt sie Pflichten gegenüber ihrem externen gewerblichen Prozessfinanzierer, der faktischen Einfluss auf die Verfahrensführung und -beendigung hat. Dabei unterliegt dieser anderen Risikoanreizen als die Auftraggeber. Das ist insbesondere deshalb problematisch, weil dem gewerblichen Prozessfinanzierer eine beratende Funktion zukommt. Da er nahezu sämtliche Kosten der F GmbH trägt, ist damit jedenfalls seine faktische Einflussnahmemöglichkeit auf den Prozess, insbesondere auf einen etwaigen Vergleichsschluss und die Rechtsmitteleinlegung, sehr hoch. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Rentabilität eines Vergleichsschlusses für den Prozessfinanzierer sehr viel früher als für die einzelnen Auftraggeber eintritt. Damit liegt zwischen den Interessen der einzelnen Auftraggeber und denen des Prozessfinanzierers ein Interessengegensatz vor, denn das RDG zielt gerade auf eine bestmögliche Realisierung der Ansprüche im Einzelfall ab. Diese ist vorliegend durch die strukturell anders gelagerten Interessen des Prozessfinanzierers gefährdet. Ein einzelner Auftraggeber würde - wenn er Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bzw. den Abschluss eines Vergleichs hätte, - allein seine Gewinn- und Verlustchancen in Bezug auf seinen einzelnen Anspruch beurteilen. Ganz anders sieht das für die F GmbH aus. Die Chance auf einen gerichtlich maximal zu erzielenden Betrag und das damit zusammenhängende Risiko betrifft nur einen Aspekt ihrer Kalkulation. Gerade weil sie von einem (gegebenenfalls nur teilweisen) Erfolg abhängig ist, wird sie viel eher geneigt sein, einen Vergleich zu akzeptieren, solange er ihre Kosten deckt und einen Profit ermöglicht (vgl. LG Ingolstadt, Urt. v. 7. August 2020 - 41 O 1745/18, BeckRS 2020, 18773, Rn. 135; LG Augsburg, Urt. v. 27. Oktober 2020, 11 O 3715/18, BeckRS 2020, 30625, Rn. 34). Für sie geht es bei der Höhe dann nur noch um die Steigerung ihrer Eigenkapitalrendite und Absicherung ihres Geschäftsmodells, während es für den einzelnen Auftraggeber um Schadensausgleich geht. Diese Interessen sind somit nicht prinzipiell gleich gelagert. Andererseits liegt eine Interessengefährdung der einzelnen Auftraggeber aufgrund ihrer Vielzahl vor. Die vermeintlichen Ansprüche sind nämlich unterschiedlich gelagert und die individuellen Auftraggeber haben unterschiedliche Risikopräferenzen. Aus ihrem Verhältnis zu den jeweils einzelnen Auftraggebern ergibt sich die Gefahr einer wechselseitigen Beeinflussung und Interessengefährdung im Sinne von § 4 RDG. Die F GmbH hat nämlich mit allen ihren Auftraggebern, deren vermeintliche Ansprüche sie gebündelt in einem Verfahren geltend macht, jeweils Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich zur Rechtsdurchsetzung verpflichtet hat. Die Leistungspflichten gegenüber den einzelnen Auftraggebern sind dabei jeweils „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG. Die Leistungspflichten der F GmbH aus den bereits abgeschlossenen Verträgen sind jeweils geeignet, die Erfüllung von Leistungspflichten aus weiteren Verträgen zu gefährden. Dem Konzept der „Sammelklage“ folgend hat die F GmbH zigtausende Ansprüche von zigtausenden Auftraggebern gesammelt und in einem einzigen Verfahren gebündelt. Die Ansprüche sind dabei heterogen hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Erfolgsaussichten. So kann insbesondere relevant sein, wann ein streitgegenständliches Fahrzeug erworben wurde, ob es direkt vom Hersteller oder von einem Dritthändler gekauft wurde, wer Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, ob es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, ob das Fahrzeug weiterveräußert wurde, ob es Schäden ohne Bezug zum Streitgegenstand aufweist, ob verknüpfte Geschäfte (z.B. Leasing) existieren usw. Darüber hinaus ist die Dokumentation- und Beweislage in den unterschiedlichen Konstellationen verschieden gelagert, was sich offensichtlich auf die Erfolgsaussichten auswirken kann. Damit sind die Erfolgsaussichten der einzelnen Ansprüche insgesamt als höchst unterschiedlich zu bewerten, weshalb praktisch nahezu zwingend die Vorstellungen der einzelnen Auftraggeber über einen erfolgreichen Prozess ebenso differieren. Das wirkt sich im Geschäftsmodell der F GmbH jedoch nicht aus. Denn durch die Bündelung der Ansprüche partizipieren die einzelnen Auftraggeber am Risiko, das mit der Geltendmachung weniger aussichtsreicher Ansprüche verbunden ist. Durch die massenhafte Bündelung drohen Nachteile für Einzelinteressen insbesondere bei einem Vergleichsschluss, bei dem die F GmbH diese unterschiedlichen Parameter nicht für jeden Einzelfall berücksichtigen kann. Denn im Geschäftsmodell der F GmbH spielt der Einzelfall praktisch und wirtschaftlich keine Rolle, obwohl rechtlich die Interessen jedes einzelnen Auftraggebers im Vordergrund stehen müssen. Eine solche Rechtsdienstleistung ist mit der vom RDG geforderten optimalen Interessenwahrnehmung für jeden einzelnen Auftraggeber nicht vereinbar. Schließlich führen die AGB der F GmbH zu einem etwaigen Vergleichsschluss zu einem Verstoß gegen § 4 RDG analog. Denn im Modell der F GmbH entscheidet über den Abschluss eines Vergleichs allein die F GmbH ohne Rücksprache mit den Auftraggebern. Ist ein Auftraggeber mit dem Vergleichsschluss unzufrieden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Vergleich zu widerrufen. Dann muss er aber dennoch die volle Provision an die F GmbH zahlen Verstöße gegen §§ 3 und 4 RDG führen grundsätzlich auch bei registrierten Inkassodienstleistern wie der F GmbH zur Nichtigkeit der Forderungsabtretungen, da die Verstöße eindeutig und nicht nur geringfügig sind, vgl. Anforderungen des BGH im LexFox-Urteil - VIII ZR 285/18, Leitsatz c), Rn. 42 ff. Dadurch, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin von vornherein auf die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen ausgelegt, und damit bereits von Anfang an auf eine Tätigkeit ausgerichtet ist, die vom RDG nicht umfasst ist, liegt eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis der Klägerin vor. Nichts anderes gilt für die Verstöße gegen § 4 RDG, die ohnehin zugleich § 3 RDG verletzten. Die erforderliche Gesamtabwägung bestätige das, weil die hochwertigen und höchstrangigen Schutzgüter des RDG (Schutz der Rechtssuchenden, der Rechtsordnung und des Rechtsverkehrs) durch das Modell der F GmbH konkret und unmittelbar gefährdet werden (so auch LG München, FRC-Urteil, vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17). Die Kammer hält diese Ausführungen für überzeugend und tritt ihnen bei. h) Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, durch das Softwareupdate sei eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung installiert worden und führe zum Lauf einer neuen Verjährungsfrist, verfängt das nicht. aa) Der Verjährung unterfallen Ansprüche, § 194 Abs. 1 BGB. Anknüpfungspunkt des hier relevanten Anspruchs aus § 826 BGB ist der Vertragsschluss als schadensauslösendes Ereignis. Der Anspruch ist auf Ausgleich des negativen Interesses gerichtet, wonach ein Kläger so zu stellen ist, als hätte er den ungünstigen Vertrag nie abgeschlossen. Ein weitergehender Anspruch kann vorliegend durch das Softwareupdate nicht entstanden sein und somit auch nicht Gegenstand einer weiteren bzw. eigenständigen Verjährung sein. bb) Es ist auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte dürfe sich auf die Einrede nicht berufen, weil mit dem Update weitere unzulässige Abschalteinrichtungen installiert worden seien und Anspruchsinhaber so von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten worden seien, weil sie angenommen hätten, unzulässige Abschalteinrichtungen seien mit dem Update beseitigt worden, verfängt nicht. (1) Es erschließt sich schon nicht, inwieweit mit dem Update unzulässige Abschalteinrichtungen eingerichtet worden sein sollen. Das KBA hat - zwischen den Parteien unstreitig - das Update in Kenntnis des installierten Thermofensters freigegeben. (2) Zum anderen hat sich der Kläger in keiner Weise von der Geltendmachung von Ansprüchen abhalten lassen. Das Update hat er, wie er in seiner E-Mail von 24.09.2016 (Anlage K 18, gesonderter Anlagenband) erwähnt, am 15.09.2016 durchführen lassen. Nachdem er die Audi AG bereits mit E-Mail vom 21.02.2016 (gesonderter Anlagenband) zur „berechnungsfreien“ „Servicewartung nach vier Jahren oder eine Kilometerleistung von 60.000 km“ aufgefordert hatte, hat er zur Vorbereitung der Sammelklage bei dem LG Braunschweig eine Anspruchsabtretung an die F GmbH erklärt, parallel eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage vorgenommen und, etwa zwei Stunden, nachdem die Klagerücknahme beim LG Braunschweig erfolgt war, die hiesige Klage anhängig gemacht und auf Ansprüche gestützt, die er sich rückabtreten lassen hatte. Der Kläger kann sich danach nicht darauf berufen, dass andere Kunden sich durch das Update möglicherweise von der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen abhalten lassen haben. 2. Ansprüche aus § 852 BGB, die der Kläger in unverjährter Zeit geltend machen könnte, stehen ihm nicht zu. aa) Der Kläger müsste hierzu jedenfalls darlegen, dass und inwieweit die Beklagte, die hier nicht Fahrzeugverkäuferin war, etwas aus dem konkreten, streitgegenständlichen Fahrzeugverkauf erlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20, ZfSch 2021, 199, 204). Dazu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Es ist schon nicht erkennbar, wie die Beklagte, die Volkswagen AG, aus dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs, eines von der Audi AG vertriebenen PKW, etwas erlangt haben soll. bb) Die Klage war, da bereicherungsrechtliche Ansprüche ausscheiden, auch in Bezug auf den Hilfsantrag abzuweisen. 3. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger weder Ansprüche auf Zinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs oder auf Zahlung von Finanzierungs- bzw. außergerichtlich aufgewendeten Anwaltskosten. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Motorherstellerin Ersatzansprüche wegen des sogenannten „Abgasskandals“ geltend. Streitgegenständlich ist das im Klagantrag näher bezeichnete Fahrzeug des Typs Audi A5 Sportback 2.0 TDI, das der Kläger am 29.04.2013 zu einem Kaufpreis von 35.653,34 € von der M A GmbH & Co. KG in W erwarb. Es handelte sich um einen Neuwagen. In dem Fahrzeug ist ein Motor mit der Typenbezeichnung EA 189, der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Die Motorsteuerungssoftware verfügt über eine Prüfstandserkennung und unterscheidet zwischen verschiedenen Modi für den Straßenbetrieb einerseits und den Prüfstandsbetrieb andererseits. Diese Umschaltlogik führt dazu, dass allein während des Prüfstandsbetriebs die Abgasrückführung relativ hoch ist, wodurch weniger Stickoxide ausgestoßen werden. Am 02.07.2016 erklärte der Kläger, er trete bestehende und künftige Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug an die F GmbH, Hamburg, zum Zwecke des Forderungseinzugs ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf Anlage K 20 (gesonderter Anlagenband) Bezug genommen. Die F GmbH ist eine für den außergerichtlichen Forderungseinzug im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassodienstleisterin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Sie ist einem externen gewerblichen Prozessfinanzierer verpflichtet, von dem sie finanziell abhängig ist. Sie ließ sich von vermeintlichen Anspruchsinhabern, insbesondere Eigentümern von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189, rund 45.000 angebliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte treuhänderisch abtreten. Die F GmbH organisiert ihr Geschäftsmodell unter der Marke m R. Sie verspricht primär die gerichtliche Durchsetzung der angeblichen Ansprüche gegen die Zahlung einer Erfolgsprovision von 35 % (inklusive Umsatzsteuer) des jeweils durchgesetzten Zahlungsbetrages. Als Dienstleistung stellt sie eine von ihr angebotene „Vertretung vor Gericht“ in einer „Sammelklage“ in den Vordergrund und bewirbt sie entsprechend. Das Geschäftsmodell der F GmbH, also ihr Vertragsverhältnis mit den Auftraggebern – darunter der Kläger –, wird durch AGB geregelt. Die Verpflichtung zur gerichtlichen Tätigkeit folgt aus Nummer 1.3 der AGB, in der die F GmbH verspricht, zu „versuchen, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt dabei im Wege der Klagehäufung, bei der gleichartige Ansprüche verschiedener Geschädigter in einem Verfahren zusammengefasst werden.“ Die F GmbH ist zum Abschluss eines widerrufbaren Vergleichs in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche berechtigt, „wenn die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint“ (Ziff. 6.1 AGB). Auf diese Beurteilung haben die Auftraggeber der F GmbH keinen Einfluss. Sie können den Vergleich zwar widerrufen, wenn sie mit dem Vergleich nicht zufrieden sind. Trotz Widerrufs schuldet der einzelne Auftraggeber der F GmbH allerdings die volle Vergütung, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre. Im Einzelnen regelt das Ziff. 6.1 AGB: „Wir sind zum Abschluss eines widerrufbaren Vergleichs mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen in Bezug auf die Entschädigungsansprüche berechtigt, wenn die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint. Wir werden Sie unverzüglich über den Abschluss eines Vergleichs benachrichtigen. Sie können dann den Vergleichsabschluss frei widerrufen; in dem Fall sind wir zur Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Soweit Sie den Vergleich widerrufen, schulden Sie uns die Vergütung, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre.“ Die F GmbH erhob bei dem Landgericht Braunschweig eine Sammelklage gegen die hiesige Beklagte. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 3 O 2423/17 *184* geführt. Der Kläger meldete sich zusätzlich am 28.08.2019 zu der unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 des Oberlandgerichts Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage an. In der Anmeldung erfolgte keine Nennung von Details zu dem Kaufvertragsschluss und dem betroffenen Fahrzeug. Es wurden nicht der Verkäufer, der Ort des Kaufes, der Kaufpreis und das Datum des Kaufvertragsschlusses genannt. Ebenso nannte der Kläger nicht die FIN, die Motorart, die Marke oder das Model des Fahrzeuges. Zudem merkte er an, die Anmeldung erfolge nur vorsorglich aufgrund der Teilnahme der mR Sammelklage. Am 12.10.2020 ließ sich der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche von der F GmbH zurück abtreten. Wegen der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf Anlage K 21 (gesonderter Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 erklärten die Prozessbevollmächtigten der F GmbH vor dem Landgericht Braunschweig die Rücknahme der Klage, unter anderem soweit Ansprüche des hiesigen Klägers betroffen waren. Der Schriftsatz wurde dem Landgericht Braunschweig durch die Prozessbevollmächtigten der F GmbH am 30.10.2020 um 11:06 Uhr übermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes und des Übermittlungsprotokolls wird auf Anlage K 22 (gesonderter Anlagenband) Bezug genommen. Die hiesige Klage ist durch elektronische Übermittlung am 30.10.2020 um 12:45 Uhr anhängig gemacht worden. Mit der Klage verlangt der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, hilfsweise Zahlung in Höhe von 25 % des Kaufpreises, da bei der Beklagten, selbst wenn sie sich auf Bereicherung berufen können sollte, jedenfalls insoweit Vermögensvorteile verbleiben würden, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, im Rahmen des Softwareupdates zur Entfernung der ursprünglich vorhandenen Abschalteinrichtung seien neue unzulässige Abschalteinrichtung, namentlich ein Thermofenster, eine drehmoment- bzw. drehzahlgesteuerte Abschaltung sowie eine erneute Sabotage des OBD-Systems installiert worden. Der seitens der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede tritt er entgegen. Er habe keine Kenntnis gehabt von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs. Eine entsprechende Tatsachenkenntnis habe bei ihm im jedenfalls im Jahr 2015 noch nicht vorgelegen. Selbst wenn der Anspruch aus § 826 BGB verjährt wäre, würde darüber hinaus ein Anspruch aus § 852 BGB bestehen, dem die Beklagte die Verjährungseinrede nicht entgegenhalten könne. Die Verjährung sei zudem gehemmt sowohl durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage, als auch durch die Teilnahme an der Sammelklage vor dem Landgericht Braunschweig. Mit der Klage hat der Kläger die später gestellten Anträge bereits weitgehend angekündigt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 hat er die Klage um den Hilfsantrag zu 1a erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 35.653,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 6.361,47 Zug - um - Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A5 2.0 l mit der WAUZZZ8T5XXXXXXXX zu zahlen. hilfsweise: 1a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 8.913,33 (25 % des Kaufpreises) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 30.10.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.025,36 außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers umfassend entgegen und erhebt die Verjährungseinrede. Die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die F GmbH hält sie für unwirksam, die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage ebenso. Weder die Klage vor dem Landgericht Braunschweig, noch die Sammelklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hätten die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche hemmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.