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Urteil

4 O 303/14

LG Flensburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2015:0323.4O303.14.00
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Leitsätze
Als Verweisungstätigkeit kommt auch ein Beruf mit geringerem sozialen Ansehen in Betracht, wenn er dem Versicherungsnehmer ein auskömmliches Berufseinkommen bietet, während der Versicherungsnehmer in der höher angesehenen Tätigkeit wirtschaftlich erfolglos war.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 43.561,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Verweisungstätigkeit kommt auch ein Beruf mit geringerem sozialen Ansehen in Betracht, wenn er dem Versicherungsnehmer ein auskömmliches Berufseinkommen bietet, während der Versicherungsnehmer in der höher angesehenen Tätigkeit wirtschaftlich erfolglos war.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 43.561,80 € festgesetzt. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Versicherungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) verlangen. Dieses gilt auch dann, wenn man für die Frage einer Berufsunfähigkeit als Versicherungsfall auf den Beruf des Hufbeschlagsschmieds abstellt und davon ausgeht, dass der Kläger auf Dauer zu mindestens 50 % außerstande ist, diesen Beruf weiter auszuüben. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kläger auch keine andere Tätigkeit zu mindestens 50 % ausüben kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr kann der Kläger auf den derzeit ausgeübten Beruf eines Maschinenführers in einer Biogasanlage verwiesen werden, den er unstreitig vollschichtig ausüben kann. Der Kläger ist aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage, als Maschinenführer in der Biogasanlage zu arbeiten. Dass er darüber hinaus über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen als Hufschmied verfügt, die er für diese Tätigkeit nicht benötigt, ist im Hinblick auf die Verweisung unschädlich. Maßgeblich ist nur. dass der Verweisungsberuf nicht seinerseits zusätzliche Kenntnisse erfordert, über die ein Versicherungsnehmer nicht verfügt. Der Beruf als Maschinenführer entspricht darüber hinaus auch der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Er ermöglicht ihm unstreitig ein festes monatliches Einkommen von 1.450,00 € netto, zuzüglich etwa 100,00 € für Überstunden. Demgegenüber hat der Kläger als Hufbeschlagsschmied auch in gesunden Zeiten nur ein deutlich niedrigeres Einkommen erzielt. Er hat zwar im Verhandlungstermin erklärt, monatlich zwischen 2.000,00 und 2.200,00 € verdient zu haben, aus den anschließend als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergeben sich jedoch nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.004,00 € für das Jahr 2003, 7.690,00 € für das Jahr 2004 und 6.928,00 € für das Jahr 2006. Das entspricht zwischen 500,00 € und 640,00 € monatlich. Dabei sind ausweislich der Steuerbescheide von diesen Einkünften noch Versicherungsbeiträge abzuziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen für 2003 auf 2.177,00 €, für 2004 auf 1.066,00 € und für 2006 auf 1.630,00 € belief, also zwischen 89,00 € und 181,00 € monatlich. Dementsprechend ist der Kläger auch nicht zur Zahlung von Einkommensteuer herangezogen worden. Höhere Einkünfte als Hufbeschlagsschmied hat der Kläger gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nicht nachgewiesen. Das vorgenannte monatliche Einkommen liegt deutlich unter Sozialhilfesätzen und ermöglichte dem Kläger nicht einmal eine bescheidene Lebensführung.In finanzieller Hinsicht hat sich seine Lebensstellung durch die Aufnahme der Tätigkeit in der Biogasanlage deutlich verbessert. Vor diesem Hintergrund kann auch der Gesichtspunkt des sozialen Ansehens nicht zu der Bewertung führen, dass sich der Kläger in seiner Lebensstellung verschlechtert habe. Dabei kann durchaus von der Behauptung des Klägers ausgegangen werden, dass der traditionelle und mit besonderem handwerklichen Geschick verbundene Beruf eines Hufbeschlagsschmiedes zumindest im ländlichen Raum grundsätzlich ein höheres Ansehen genießt als der Beruf eines Maschinenführers. Wenn es um die konkrete Lebensstellung des Klägers geht, können diese beiden Berufe aber nicht nur rein abstrakt verglichen werden, vielmehr muss auch berücksichtigt werden, dass der Kläger als Hufschmied wirtschaftlich nicht erfolgreich war, sondern mit dieser Tätigkeit nicht einmal seinen grundlegenden Lebensbedarf finanzieren konnte. Eine wirtschaftlich erfolglose Berufstätigkeit wird im allgemeinen sozialen Ansehen gering bewertet. Daran ändert es auch nichts, wenn jemand in einem an sich hochgeschätzten Beruf wirtschaftlich scheitert. Zwar mögen die einzelnen Kunden dem Kläger gleichwohl größere Wertschätzung entgegengebracht haben, weil sie ja das wirtschaftliche Gesamtergebnis seiner Tätigkeit nicht kannten und von einer wirtschaftlich erfolgreichen Berufsausübung ausgingen. Darauf kommt es aber im Hinblick auf die Lebensstellung i.S.d. § 2 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen nicht an. Maßgeblich kann nur das abstrakte Ansehen sein, dass der tatsächlichen Berufstätigkeit eines Versicherungsnehmers gesellschaftlich zukommt, nicht ein auf dem bloßen Schein eines wirtschaftlichen Erfolges beruhendes, höheres Ansehen in seinem sozialen Umfeld. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1993/94 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähgiekeits-Zusatzversicherung gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 12 ff. d. A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger ist gelernter Landmaschinenmechaniker und arbeitete zunächst in einer Firma für Metallbau, von Juni 2003 bis März 2009 als selbstständiger Hufschmied. Seit April 2009 ist er in einer Biogasanlage beschäftigt, zunächst als Anlagenwart und seit Oktober 2011 als Maschinenführer. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner beruflichen Entwicklung wird auf die von ihm selbst erstellte Aufstellung (Bl. 49 d. A.) verwiesen. Der Kläger behauptet, er habe schon bei der Metallbaufirma ab 1994 mit Schwerpunkt Hufbeschlag gearbeitet und diesen Beruf auch noch von April 2009 bis Juni 2012 nebengewerblich ausgeübt. Im Hauptgewerbe habe er ihn nicht mehr fortführen können, weil er seit September 2004 an chronischen LWS-Beschwerden, einem chronischen Impigmentsyndrom beider Schultergelenke, psychovegetativer Erschöpfung, Adipositas und Morbus Dupuytren der rechten Hand leide. Spätestens seit Juli 2012 sei er als Hufbeschlagsschmied zu mindestens 50 % berufsunfähig. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 01.09.2014 den Betrag von € 9.203,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 6.902,46 seit dem 21.05.2014 sowie auf weiteren € 2.300,82 seit dem 01.07.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2014 bis längstens zum 30.04.2031, zahlbar vierteljährlich im Voraus, eine vierteljährliche Rente in Höhe von € 2.300,82 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. 0-24XXX zu zahlen; 3. festzustellen, dass er ab dem 01.10.2013 von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. 0-24XXX und für die in dieser eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine Berufsunfähigkeit und meint, auf den Beruf des Hufbeschlagsschmiedes könne ohnehin nicht abgestellt werden. Im Übrigen könne der Kläger auf die Tätigkeit in der Biogasanlage verwiesen werden, die er tatsächlich ausübe. Diese entspreche seiner Ausbildung und biete ein mindestens ebenso hohes Einkommen wie seine frühere selbstständige Tätigkeit als Hufschmied. Der Kläger behauptet demgegenüber, die fachlichen Anforderungen an einen Hufschmied lägen deutlich über denen für einen Anlagenwart und Maschinenführer. Der traditionelle Beruf eines Hufschmiedes genieße auch höheres Ansehen und höhere soziale Wertschätzung. Er verdiene jetzt etwa 1.550,00 € netto monatlich, als Hufbeschlagsschmied habe er in gesunden Tagen zwischen 2.000,00 und 2.200,00 € netto monatlich verdient. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.