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Beschluss

5 T 167/12

LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2012:0705.5T167.12.0A
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Leitsätze
1. Jedenfalls bei einem einfach gelagerten Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung über eine Abschiebehaft wegen illegaler Einreise ist die Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags an den Betroffenen vor Beginn der amtsgerichtlichen Anhörung nicht erforderlich, soweit ihm der Antrag verständlich mündlich dargelegt wurde.(Rn.14) 2. Bei einer nachgewiesenen vielfältigen illegalen Reisetätigkeit eines Ausländers in Europa besteht kein Anlass von einer freiwilligen Ausreisebereitschaft und demgemäß von einer Verzichtbarkeit der Verhängung einer Abschiebehaft auszugehen.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls bei einem einfach gelagerten Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung über eine Abschiebehaft wegen illegaler Einreise ist die Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags an den Betroffenen vor Beginn der amtsgerichtlichen Anhörung nicht erforderlich, soweit ihm der Antrag verständlich mündlich dargelegt wurde.(Rn.14) 2. Bei einer nachgewiesenen vielfältigen illegalen Reisetätigkeit eines Ausländers in Europa besteht kein Anlass von einer freiwilligen Ausreisebereitschaft und demgemäß von einer Verzichtbarkeit der Verhängung einer Abschiebehaft auszugehen.(Rn.17) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 €. Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 13.06.2012, durch den dieses auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion (Blatt 1ff der Akte) die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn bis zum 25.07.2012 einschließlich sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet hat. Der Betroffene wurde am 12.06.2012 gegen 18.45 Uhr im grenzüberschreitenden Bahnverkehr (Zug IC 5760) von der Bundespolizei kontrolliert. Er konnte sich nicht legitimieren. Eine durchgeführte EURODAC-Recherche ergab einen Mehrfachtreffer. Der Betroffene ist danach seit dem 23.12.2005 in Großbritannien und seit dem 10.02.2011 in Island als Asylbewerber registriert. Im Rahmen seiner Vernehmung äußerte er ein Asylbegehren für die Bundesrepublik. Dem Betroffenen wurde der Haftantrag vor der amtsgerichtlichen Anhörung übersetzt und eröffnet. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der anstehenden Rückführung war eingeholt worden. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Hilfe eines Dolmetschers angehört. Er hat dabei - nachdem ihm der Haftantrag nochmals übersetzt worden war - angegeben, er habe den Haftantrag verstanden. Wenn er nicht nach Island abgeschoben werden könne, wolle er in Deutschland einen Asylantrag stellen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung ausgeführt, die auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion angeordnete Haft beruhe auf § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs. 3 AufenthG. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Blatt 8f der Akte) Bezug genommen. Mit seiner Beschwerde vom 26.06.2012 macht der Betroffene geltend, zwar seien die Voraussetzungen der §§ 57, 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dem Grunde nach erfüllt. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft halte jedoch rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausreichende Ermessensausübung im Hinblick auf den Haftgrund erkennen lasse. Der Tatrichter habe entgegen seiner Verpflichtung nicht festgestellt, ob der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen wolle. Dieser sei hierzu nicht befragt worden. Zu rügen sei ferner, dass dem Betroffenen vor dem Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht keine Abschrift des Antrages der Bundespolizei in Übersetzung ausgehändigt worden sei. Jedenfalls inzwischen sei er unter dem Eindruck der bislang erlittenen Haft und nach Beratung durch die Sozialarbeiterin in der Abschiebehafteinrichtung zu der Überzeugung gelangt, dass er sich den deutschen Behörden für die vorhergesehene Zurückschiebungsmaßnahme zur Verfügung halten müsse. Auf das weitere Beschwerdevorbringen (Blatt 13ff der Akte) wird verwiesen. Die Bundespolizei hat zu der Beschwerde Stellung genommen (Blatt 46f der Akte). Sie teilt mit, die Entziehungsabsicht des Betroffenen ergebe sich insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der am 12.06.2012 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung (Blatt 48ff der Akte). Danach sei er nach dem Verlassen seines Heimatlandes zunächst nach England gereist. Nachdem er die Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten habe, sei er mit Hilfe eines Schleusers nach Italien, von dort wiederum mittels Schleusung nach Island und nach seiner Abschiebung nach Frankreich wiederum mit Hilfe eines Schleusers nach Deutschland gelangt. Er habe den Wunsch, in Deutschland zu bleiben und bitte um Asyl. Aus diesem Vorbringen sei zu ersehen, dass er sich aus Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland Pakistan seiner beabsichtigten Zurückschiebung nach Island oder Großbritannien durch Untertauchen in Deutschland entziehen werde. Die Kammer hat den Betroffenen am 05.07.2012 persönlich angehört. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Unerlaubt eingereist ist ein Ausländer, wenn er bei der Einreise in das Bundesgebiet einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt, § 14 Aufenthaltsgesetz. Die Voraussetzungen der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Nach den Feststellungen der Bundespolizei ist der Betroffene, nachdem er bereits in Großbritannien und Island einen Asylantrag gestellt hatte ohne Ausweispapiere oder Aufenthaltstitel - unerlaubt - eingereist und dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die formellen Antragsvoraussetzungen des § 417 FamFG sind erfüllt. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG ist erteilt worden. Eine Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags an den Betroffenen vor Beginn der amtsgerichtlichen Anhörung war nicht erforderlich. Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Der Betroffene war nach vorheriger Kenntnis des Antragsinhalts in der Lage, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen. Die - erfolgte - Übersetzung der ausgehändigten Ausfertigung genügte den Anforderungen. Der Betroffene hat vor dem Amtsgericht ausdrücklich bestätigt, den Haftantrag verstanden zu haben und dies vor der Kammer wiederholt. Die Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Freiheitsentziehung nicht entgegen. Der Betroffene hat im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 05.07.2012 abweichende Angaben gegenüber denen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.06.2012 gemacht, nämlich, dass er von Island über Stockholm nach Deutschland gelangt sei, um hier bei der pakistanischen Botschaft einen Reisepass zu erhalten. Nachdem ihm ein Freund mitgeteilt habe, dass er diesen mangels legitimierender Dokumente nicht erhalten werde, habe er sich auf den Rückweg nach Island gemacht. Gegenüber dem begleitenden Beamten der Bundespolizei hatte er über den Dolmetscher noch beim Warten auf den landgerichtlichen Anhörungstermin erklärt, in Hamburg einen Freund besucht zu haben. Aufgrund der vielfältigen illegalen Reisetätigkeit in Europa und der wechselnden Angaben des Betroffenen ist die Kammer der Überzeugung, dass er sich ohne Fortdauer der Sicherungshaft der Zurückschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Es wird deutlich, dass der Betroffene immer gerade die Angaben macht, von denen er glaubt, sie könnten ihm nützlich sein, so auch die Beteuerung, sich einer Zurückschiebung auch außerhalb der Haft nicht entziehen zu wollen. Hierfür spricht insbesondere der von dem Betroffenen im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung geäußerte Wunsch, in Deutschland bleiben zu wollen und das von ihm geäußerte Asylbegehren. Die Anordnung der Haft ist auch nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückschiebung nicht wie beabsichtigt, innerhalb von weniger als drei Monaten durchgeführt werden kann. Die Stellung eines weiteren Asylantrages in der Bundesrepublik steht der Sicherungshaft nicht entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 128 c KostO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 30 Abs. 2 KostO mit 3000 € festgesetzt.