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Beschluss

5 T 163/12

LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2012:1022.5T163.12.0A
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Leitsätze
Dass ein Nießbrauchsberechtigter verurteilt wurde, von dem eingetragenen Nießbrauch gegenüber einem Gläubiger keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an den Gläubiger bis zum Betrag seiner Forderung einzuwilligen, bedeutet keine Verurteilung des Nießbrauchsberechtigten zur Abgabe einer Willenserklärung in Form der Bewilligung einer Löschung des Nießbrauchsrechts.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 11.200,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass ein Nießbrauchsberechtigter verurteilt wurde, von dem eingetragenen Nießbrauch gegenüber einem Gläubiger keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an den Gläubiger bis zum Betrag seiner Forderung einzuwilligen, bedeutet keine Verurteilung des Nießbrauchsberechtigten zur Abgabe einer Willenserklärung in Form der Bewilligung einer Löschung des Nießbrauchsrechts.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 11.200,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. I. Die Gläubigerin und der Schuldner sind geschiedene Eheleute. Mit Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 01.06.2007 wurde der Schuldner verurteilt, an die Gläubigerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 7.723,73 € zu zahlen sowie ab dem 01.10.2006 einen monatlichen, bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fälligen Unterhalt von 755,00 €. Die von dem Schuldner gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 03.03.2008 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24.02.2010 (Bl. 19 d.A.) ordnete das Amtsgericht Flensburg auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsversteigerung des oben angeführten Grundbesitzes sowie dessen Beschlagnahme an aufgrund eines dinglichen und persönlichen Anspruchs der Gläubigerin auf 21.638,68 € Sicherungshypothekenkapitalteilbetrag und weiterer 4.316,57 € Hauptforderung zuzüglich monatlicher 755,00 € ab dem 01.03.2010, fällig zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus. Die Sicherungshypothek war am 09.04.2009 eingetragen worden. Auf dem Grundbesitz lastet zudem ein zugunsten der Meistbietenden, der jetzigen Ehefrau des Schuldners, bereits am 14.03.2008 eingetragenes lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht, welches der Schuldner am 10.03.2008 bewilligt hatte. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 08.11.2010 (Bl. 51-103 d.A.) ist der Verkehrswert des Grundbesitzes unter der Voraussetzung, dass dieser unbelastet ist, mit 125.000,00 € anzunehmen und bei Berücksichtigung des eingetragenen Nießbrauchrechts mit 50.000,00 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 22.07.2011 (Bl. 193 d.A.) wurde der Grundstücksverkehrswert dementsprechend auf 125.000,00 € festgesetzt. Zudem wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 24.11.2011 (Bl. 202-203 d.A.) der 23.03.2012 als Versteigerungstermin bestimmt. Durch Urteil des Landgerichts Flensburg (8 O 14/11) vom 25.11.2011 (Bl. 246-250 d.A.) wurde die jetzt Meistbietende und Nießbrauchberechtigte verurteilt, von dem zu ihren Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 (Bl. 252 d.A.) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin, die Versteigerungsbedingungen gem. § 59 ZVG dahingehend abzuändern, dass die Nießbrauchsberechtigte sich der Gläubigerin gegenüber nicht auf den Nießbrauch berufen dürfe und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag deren Forderung einzuwilligen habe. Durch Beschluss im Versteigerungstermin vom 23.03.2012 ordnete das Amtsgericht die Ausbietung in Form eines Doppelausgebotes an, wobei bei der Alternative I das Nießbrauchsrecht nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen blieb und mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000,00 € bewertet wurde und bei Alternative II das Nießbrauchsrecht nicht bestehen blieb und mit einem Betrag von 78.000,00 € in das geringste Bargebot mit aufgenommen wurde. Gebote wurden im Versteigerungstermin nicht abgegeben, sodass das Verfahren zunächst einstweilen eingestellt wurde. Auf das Protokoll vom 23.03.2012 (Bl. 254-261 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Sodann wurde durch Beschluss vom 23.03.2012 (Bl. 263 d.A.) die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens angeordnet und am 18.04.2012 Termin für den 15.06.2012 anberaumt. Durch Schriftsatz vom 14.05.2012 (Bl. 287-289 d.A.) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin gem. § 59 ZVG die Abänderung der Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass von einem Erlöschen des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Nießbrauchs auszugehen und dieses Nießbrauchsrecht nicht in die Berechnung des geringsten Gebotes aufzunehmen sei. Zugleich erhob der Vertreter der Gläubigerin Rechtspflegererinnerung gegen die im vergangenen Versteigerungstermin gehandhabte und für den kommenden Versteigerungstermin angekündigte Ausbringung eines Doppelausgebotes. Das Amtsgericht hat mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 04.06.2012 (Bl. 300 d.A.) der Erinnerung nicht abgeholfen und diese als unzulässig zurückgewiesen, da die Erstellung des geringsten Gebotes eine unselbständige Zwischenentscheidung darstelle. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2012 wurde die Erinnerung verworfen (Bl. 306 d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts im Versteigerungstermin vom 15.06.2012 wurde das auf § 59 ZVG gestützte Abweichungsverlangen der Gläubigerin zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass aufgrund der feststehenden Beeinträchtigung der Nießbrauchsberechtigten ohne Zustimmung derselben ein Ausgebot nur nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgen könne. Zu Protokoll legte die Gläubigerin gegen das geringste Gebot erneut Erinnerung ein. Durch das Amtsgericht wurde das geringste Gebot sodann dergestalt festgesetzt, dass das Nießbrauchsrecht als bestehen bleibendes Recht mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000,00 € bewertet und der bar zu zahlende Betrag des geringsten Gebotes auf 4.778,58 € festgesetzt wurde. Auf das Protokoll vom 15.06.2012 (Bl. 308-314 d.A.) wird ergänzend verwiesen. Die Nießbrauchsberechtigte blieb im Versteigerungstermin Meistbietende mit einem Bargebot von 11.200,00 €. Mit Beschluss vom 15.06.2012 (Bl. 316 d.A.) wurde der Grundbesitz der Meistbietenden zu den Versteigerungsbedingungen zugeschlagen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2012 legte die Gläubigerin zusätzlich Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 15.06.2012 ein (Bl. 324-325 d.A.). Die Gläubigerin führt insbesondere aus, dass es aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Flensburg der Zustimmung der Nießbrauchsberechtigten zu dem Abweichungsverlangen nicht bedurft habe, da jedenfalls im Verhältnis der Nießbrauchsberechtigten zur betreibenden Gläubigerin aufgrund des Urteils die Zustimmung bereits vorliege. Jedenfalls hätte das Anfechtungsurteil aber im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses umgesetzt werden müssen, zumal der Zuschlag nur noch das Verhältnis zwischen Gläubigerin und Ersteigerin betreffe, nicht aber ein solches einer unbegrenzte Personenanzahl. Das Amtsgericht Flensburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.06.2012 nicht abgeholfen. Durch Schriftsatz vom 27.06.2012 hat die Gläubigerin im Verfahren ergänzend und vertiefend Stellung genommen (Bl. 333-335 d.A.). Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 28.06.2012 (Bl. 342 d.A.), die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 96 ZVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig und wurde insbesondere auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Eine sofortige Beschwerde gegen eine Zuschlagsentscheidung kann gem. § 100 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen die Feststellung des geringsten Gebotes und der anzuwendenden Versteigerungsbedingungen (§ 100 ZVG i.V.m. § 83 Nr. 1 ZVG) liegt nicht vor. Das auf ein Erlöschen des Nießbrauchsrechts gerichtete Abweichungsverlangen der Gläubigerin wurde durch das Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen und das geringste Gebot nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen festgestellt. Gem. § 59 ZVG ist einem Antrag auf abweichende Festsetzung des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen stattzugeben, wenn Interessen eines anderen Beteiligten nicht verletzt werden oder dieser dennoch seine Zustimmung erteilt hat. Das von der Gläubigerin verlangte Erlöschen des Nießbrauchsrechts beeinträchtigt die Interessen der begünstigten Nießbrauchsinhaberin und späteren Meistbietenden (vgl. Dassler/Schiffhauer ZVG 13. Aufl. § 59 Rn 47). Eine deshalb erforderliche ausdrückliche Zustimmung der Nießbrauchsberechtigten liegt jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin wird eine solche Zustimmung auch nicht gem. § 894 ZPO durch das rechtskräftige Anfechtungsurteil des Landgerichts Flensburg fingiert. Durch dieses wird die Nießbrauchsinhaberin zwar verurteilt, von dem eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von ihrer Forderung einzuwilligen - eine Verurteilung der Nießbrauchsberechtigten zur Abgabe einer Willenserklärung in Form der Bewilligung einer Löschung des Nießbrauchsrechts sieht das Urteil in seinem Tenor dagegen nicht vor. Der Inhalt einer gem. § 894 ZPO fingierten Willenserklärung muss sich eindeutig aus der Urteilsformel ergeben, wobei diese mittels der Entscheidungsgründe ausgelegt werden kann (Zöller ZPO 29. Aufl. § 894 Rn 2). Insgesamt ergibt sich danach vorliegend, dass das Anfechtungsurteil nicht unbegrenzt nach außen wirken soll - was bei einer fingierten Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs, die nicht nur gegenüber der Gläubigerin, sondern allgemein im Rechtsverkehr wirken würde, jedoch der Fall wäre - sondern der Nießbrauch in seinen Wirkungen lediglich im Verhältnis zur Gläubigerin eingeschränkt wird. Ein Anspruch auf Löschung des Nießbrauchsrechts wird ausweislich der Entscheidungsgründe des Anfechtungsurteils (Seite 5; Bl. 250 d.A.) zudem ausdrücklich verneint. Der auf eine Löschung des Nießbrauchsrechts gerichtete Abweichungsantrag der Gläubigerin geht somit in seinen Wirkungen über das Anfechtungsurteil hinaus, sodass mittels dieses auch nicht die erforderliche Zustimmung der Nießbrauchsberechtigten zur abweichenden Festsetzung des geringsten Gebotes ersetzt werden kann. Der Antrag der Gläubigerin gem. § 59 ZVG wurde durch das Amtsgericht nach alldem zu Recht zurückgewiesen; damit war mangels anderweitiger Abweichungsanträge die Zwangsversteigerung mit dem nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ermittelten geringsten Gebot durchzuführen. Weitere Beschwerdegründe gegen die Zuschlagserteilung werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdekammer weist im Hinblick auf die Umsetzung des Anfechtungsurteils, auf welche die Gläubigerin in der Beschwerdebegründung wiederholt Bezug nimmt, vorsorglich auf Folgendes hin: Das Nießbrauchsrecht der jetzt Meistbietenden war und ist aufgrund des Anfechtungsurteils mit dem Ausspruch behaftet, dass die Nießbrauchsinhaberin gegenüber der Gläubigerin von dem Nießbrauchsrecht keinen Gebrauch machen darf. Da nunmehr der Nießbrauchsinhaberin selbst im Rahmen der Zwangsversteigerung der Zuschlag erteilt wurde, dürfte dieser nach derzeitiger Auffassung der Beschwerdekammer in Anwendung des Anfechtungsurteils im maßgebenden Verhältnis Gläubigerin - Nießbrauchsberechtigte zugleich eine das Nießbrauchsrecht treffende auflösende Bedingung im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 50 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZVG darstellen, mit der Folge, dass der durch das Amtsgericht für den Fall des Nichtbestehens oder Nicht-mehr-Bestehens des Nießbrauchsrechts im Zuschlagsbeschluss festgesetzte Zuzahlungsbetrag anfallen dürfte. Dieses dürfte letztlich auch mit dem weiteren Tenor des Anfechtungsurteils in Einklang stehen, nach welchem die Nießbrauchsinhaberin nicht nur im Verhältnis zur Gläubigerin von ihrem Recht keinen Gebrauch machen darf, sondern zudem in die Auszahlung des auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen hat. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2241 KV-GKG) hat die Beschwerdeführerin nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 3 ZPO nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erreichen wollte (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot. 5. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO.