Beschluss
5 T 150/17
LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2017:0929.5T150.17.00
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Leitsätze
1. Der Schuldner hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Eine vonseiten des Schuldners eingelegte Beschwerde gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss ist insoweit unzulässig (Anschluss BGH, B29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789).(Rn.2)
2. Der Abzug eines ideellen Anteils vom Verkehrswert eines Grundstücks im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Der Wert des Grundstücks richtet sich nach dem anteiligen Wert des Gesamtobjektes, eine mangelnde Verkehrsfähigkeit ist nicht wertmindernd zu berücksichtigen (Anschluss Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Oktober 1999, 3 U 179/98, OLG Brandenburg, 19. November 2008, 7 U 150/06, ZInsO 2009, 24 und LG Düsseldorf, 23. August 2006, 19 T 195/06).(Rn.5)
3. Der Verkehrswert des Grundstücks gem. § 74a ZVG bestimmt sich - wie bei der Pflichtteilsberechnung - nach dem voraussichtlichen Verkaufserlös und damit nach dem Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Damit entspricht der Verkehrswert dem voraussichtlichen Preis bei einem freihändigen Verkauf.(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.04.2017, Az. 50 K 3/16, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde der Schuldnerin zu 2. sowie die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.04.2017, Az. 50 K 3/16, werden zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.375 € festgesetzt.
4. Hinsichtlich der Frage der Bewertung des hälftigen Miteigentumsanteils wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schuldner hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Eine vonseiten des Schuldners eingelegte Beschwerde gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss ist insoweit unzulässig (Anschluss BGH, B29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789).(Rn.2) 2. Der Abzug eines ideellen Anteils vom Verkehrswert eines Grundstücks im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Der Wert des Grundstücks richtet sich nach dem anteiligen Wert des Gesamtobjektes, eine mangelnde Verkehrsfähigkeit ist nicht wertmindernd zu berücksichtigen (Anschluss Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. Oktober 1999, 3 U 179/98, OLG Brandenburg, 19. November 2008, 7 U 150/06, ZInsO 2009, 24 und LG Düsseldorf, 23. August 2006, 19 T 195/06).(Rn.5) 3. Der Verkehrswert des Grundstücks gem. § 74a ZVG bestimmt sich - wie bei der Pflichtteilsberechnung - nach dem voraussichtlichen Verkaufserlös und damit nach dem Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Damit entspricht der Verkehrswert dem voraussichtlichen Preis bei einem freihändigen Verkauf.(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.04.2017, Az. 50 K 3/16, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde der Schuldnerin zu 2. sowie die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.04.2017, Az. 50 K 3/16, werden zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.375 € festgesetzt. 4. Hinsichtlich der Frage der Bewertung des hälftigen Miteigentumsanteils wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Die Schuldner sowie der Insolvenzverwalter wenden sich gegen den festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Miteigentumsanteils des Schuldners zu 1. Nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Sachverständigen R. vom 18.01.2017 (Blatt 100 ff. der Akte) setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.04.2017 den Verkehrswert auf 107.500 € entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen fest. Wegen der weiteren Begründung der Verkehrswertfestsetzung wird Bezug genommen auf Blatt 218-219 der Akte sowie auf den Inhalt des Gutachtens vom 18.01.2017 (Blatt 100 ff. der Akte). Hiergegen richten sich die Beschwerden, wobei die Schuldnerin zu 2. die Auffassung vertritt, dass aufgrund der fehlenden Marktgängigkeit eines Miteigentumsanteils und der Beschränkungen des Erwerbers ein Abschlag von nicht unter 15 % vorzunehmen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 133 ff. der Akte Bezug genommen. II. Die von dem Schuldner zu 1. eingelegte Beschwerde gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.04.2017 ist unzulässig. Der Schuldner hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung eines Insolvenzverwalters die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – V ZB 3/08 –, Rn. 5, juris). Mangels Beschwerdebefugnis ist seine Beschwerde daher unzulässig. Die gem. §§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.04.2017 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weder ist der Verkehrswert auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen R. unrichtig festgesetzt worden, noch sind nach Erstellung des Gutachtens wesentliche und deshalb zu berücksichtigende Änderungen am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz eingetreten. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2017 (Blatt 238 - 239 der Akte). Entgegen der Auffassung der Schuldner ist kein Abschlag wegen mit einem Erwerb eines ideellen Miteigentumsanteil verbundener Beschränkungen für den Erwerber und schwieriger Marktgängigkeit vorzunehmen. In der Literatur wird zwar - für die Berechnung des Pflichtteils gem. § 2311 BGB - die Auffassung vertreten, dass es in aller Regel unzulässig sei, den halben Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen, da die Chance, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering sei, weshalb ein deutlicher Abschlag vorzunehmen sei (Staudinger/Herzog, (2015), § 2311, Rn. 118 m.w.N.; Mü-Ko/ Müller, 43. Auflg., § 2311, Rn. 27 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird überwiegend zur Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück - ebenfalls für die Pflichtteilsberechnung - die Auffassung vertreten, dass der Wert sich nach dem anteiligen Wert des Gesamtobjektes richte und eine mangelnde Verkehrsfähigkeit nicht wertmindernd zu berücksichtigen sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.10.1999, 3 U 179/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, 21 U 166/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008, 7 U 150/06; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006, 19 T 195/06; FG München, Urteil vom 25.02.2015, 4 K 3683/12; BFH, Beschluss vom 02.07.2008, II B 46). Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt: “Es gibt auch keinerlei Erfahrungssätze dafür, daß ein ideeller Grundstücksteil stets geringer bewertet werden müßte als der entsprechende rechnerische Anteil am Gesamtgrundstückswert. Die Berufung weist selbst zutreffend darauf hin, daß ein Miteigentümer eines ideellen Grundstücksteils nicht eine eingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit hinnehmen muß, sondern daß das Gesetz ein Instrumentarium eröffnet, den Wert zu realisieren. Es wird die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung eröffnet, an der auch die bisherigen Miteigentümer mitsteigern dürfen und ggf. dritte fremde Interessenten zuzulassen sind. Anders als bei der Zwangsversteigerung gibt es weder Erfahrungswerte noch die sichere Erkenntnis, daß der Zuschlag unterhalb des Grundstückswerts erfolgt. Das zeigt auch ein Vergleich zu Teilungsversteigerungen ideeller Grundstücksanteile zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten. Auch dort ist keinerlei Grundsatz anerkannt, den Wert eines ideellen Grundstücksteils geringer anzunehmen als seinem rechnerischen Anteil am Gesamtgrundstückswert entspricht. (...)“. Das Gericht folgt der vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht mit überzeugenden Argumenten vertretenen Auffassung auch für die Bemessung des Verkehrswertes im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens. Denn der Verkehrswert des Grundstücks gem. § 74a ZVG bestimmt sich - wie bei der Pflichtteilsberechnung - nach dem voraussichtlichen Verkaufserlös und damit nach dem Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Damit entspricht der Verkehrswert dem voraussichtlichen Preis bei einem freihändigen Verkauf. Dieser ist nicht identisch mit dem (steuerlichen) Einheitswert, aber auch nicht mit einem Liebhaberpreis. Persönliche Verhältnisse, Erwartungen und Vorstellungen spielen hierbei keine Rolle. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH in dem Beschluss vom 13.05.2015, IV ZR 138/14, entgegen. Hier wurde die Vornahme eines Abschlages für den Fall abgelehnt, in dem der Alleinerbe bereits vor dem Erbfall Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils war, weil in diesem Fall die Verwertung des Miteigentums mit dem Erbfall problemlos möglich ist. Allerdings ergibt sich hieraus nach Auffassung der Kammer nicht im Umkehrschluss, dass in anderen Fällen ein Abschlag vorzunehmen ist. Dementsprechend ist der ideelle Anteil an einem Grundstück mit dem rechnerischen Anteil am gesamten Grundstückswert und nicht geringer zu bemessen, so dass die Verkehrswertfestsetzung in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht zu beanstanden ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 26 Abs. 3 GKG. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 15.3.2007, V ZB 95/06; BGH, Beschluss vom 25.01.2007, V ZB 125/05). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO (1/3 des erstrebten Änderungsbetrages von 16.125 €).