Beschluss
5 T 151/19
LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2019:0924.5T151.19.00
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Leitsätze
Berechtigte Betreuervergütung trotz unberechtigter Einrichtung einer Betreuung.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 08.07.2019 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechtigte Betreuervergütung trotz unberechtigter Einrichtung einer Betreuung.(Rn.10) Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 08.07.2019 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Vergütung des Antragstellers, die die Beschwerdeführerin aus ihrem Vermögen zu erbringen hat, zu Recht festgesetzt. 1. Der Antragsteller hat vorliegend einen Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1 BGB iVm. 1836ff. BGB und § 7 Abs. 1 VBVG. T. ist als Mitarbeiter des Antragstellers, ein Betreuungsverein, zum Betreuer bestellt worden. Er ist ein sog. Vereinsbetreuer nach § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB. Als solcher hat der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 VBVG einen Anspruch auf Vergütung nach § 1 Abs. 2 sowie §§ 4 bis 5a VBVG. Dem steht §§ 1836 Abs. 3, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen, da dies nur dann gilt, wenn der Verein direkt nach § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt worden wäre. Wird hingegen einer seiner Mitarbeiter in dieser Funktion iSv. § 1897 Abs. 2 S. BGB zum Betreuer bestellt, ist dem Verein eine Vergütung zu gewähren (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, BGB § 1836 Rn. 24, beck-online). 2. Dabei hat das Amtsgericht zu Recht eine Vergütung zugunsten des Antragstellers für die Zeit vom 04.09.2018 bis zum 09.05.2019 festgesetzt. Dabei bezieht sich der Beginn des Vergütungszeitraum auf den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig, mit dem die Betreuung eingerichtet wurde. Das Ende bezieht sich auf den Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Flensburg, mit welchem der Beschwerde der Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über die Einrichtung der Betreuung stattgegeben wurde. In dieser Zeit bestand wirksam eine Betreuung, womit der Vergütungsanspruch unabhängig von einer entfalteten Tätigkeit des Betreuers entstanden ist. Dies gilt auch unabhängig davon, dass das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Betreuung mangels Erforderlichkeit tatsächlich nicht hätte eingerichtet werden dürfen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2014 (Az.: XII ZB 479/12, Rn. 10ff., m w. N.) heißt es dazu auszugsweise: „Die Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer setzt - neben der (hier allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG nicht erforderlichen) Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB - lediglich dessen wirksame Bestellung voraus, die - von den Fällen des § 287 Abs. 2 FamFG abgesehen - gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer erfolgt. Hieran ändert auch eine gegen die Betreuung eingelegte Beschwerde nichts. Denn sie hat in Betreuungssachen keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund wirksamer Bestellung ist der Betreuer berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen und in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig zu werden. Grundlage für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist - im durch § 5 VBVG pauschalierten Umfang - allein dieses Tätigwerden. Diese Grundlage wird weder durch formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, wird die Vergütungsfestsetzung daher nicht durch die fehlerhafte Anordnung einer Betreuung gehindert. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für den Vergütungsanspruch des Betreuers mithin ohne Belang und aus diesem Grund im Festsetzungsverfahren auch nicht zu prüfen. [...] Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, steht dem Betreuer gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Durch die Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung - deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten - ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem geschaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist. [...] Nach §§ 4, 5 VBVG ist der Zeitraum zwischen der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufhebung der Betreuung zu vergüten. Die Betreuung endet - außer im Fall des Todes des Betroffenen - erst mit einer gerichtlichen Entscheidung, hier der Aufhebung der Betreuung durch die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14. März 2011. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu prüfen, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen.“ 3. Die Vergütung hat die Betroffene aus ihrem zu Vermögen zu erbringen. a. Dies folgt dem Grundsatz nach aus §§ 1836c und d BGB sowie § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG nur dann aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos iSv. § 1836d BGB ist (vgl. BGH Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 451/18, BeckRS 2019, 7416, beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Betroffene über anrechnungsfähiges Vermögen verfügt. Insbesondere geht aus dem Vermögensverzeichnis per 04.09.2018 hervor, dass die Betroffene ein Barvermögen von über 160.000,00 EUR besitzt. b. Etwas anderes ergibt sich - darauf weist das Amtsgericht zutreffend hin - auch nicht daraus, dass nach der Kostenentscheidung der Beschwerdeentscheidung die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Betroffenen nach § 307 FamFG zu tragen hatte. Dazu zählen außergerichtliche Auslagen wie Rechtsanwaltsgebühren und Reisekosten zu Gerichts- und Untersuchungsterminen sowie von ihm zu tragende Gerichtskosten. Zu den Auslagen iSv. § 307 FamFG sind jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Regelung allgemein Vergütung und Aufwendungsersatz zu rechnen, die der nicht mittellose Betroffene dem Betreuer für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung schuldet (vgl. OLG München Beschl. v. 5.6.2009 – 33 Wx 171/08, BeckRS 2009, 18598, beck-online m. w. N.; so auch Keidel, FamFG, FamFG § 307 Rn. 10 beck-online; Jurgeleit, Betreuungsrecht, FamFG § 307 Rn. 10 beck-online; Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 307 Rn. 6; Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 307 FamFG, Rn. 2). c. Des Weiteren steht dem Anspruch des Antragstellers gegen die Betroffene auch nicht entgegen, dass die Einrichtung der Betreuung ggf. eine unrichtige Sachbehandlung iSv. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG darstellte. Die vorgenannte Norm findet jedenfalls auf die Betreuervergütung keine Anwendung. Insoweit ist jedenfalls für die Betreuervergütung von dem am Ende des Beschlusses vom 09.05.2019 durch die Beschwerdekammer als obiter dictum erteilten Hinweis Abstand zu nehmen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 GNotKG betrifft das Gesetz die Erhebung von Kosten, mithin Gebühren und Auslagen, im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Notare. Bei der Vergütung des Antragstellers - und dies ist bei den gerichtlichen Jahresgebühren ggf. abweichend zu beurteilen - handelt es sich weder um Gerichtsgebühren noch um gerichtliche Auslagen. Vielmehr handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Betreuers, der aus §§ 1835ff., 1908i BGB iVm. dem VBVG folgt und welcher über ein eigens nach §§ 292, 168 FamFG geregeltes Festsetzungsverfahren verfügt. Auch würde dieses Vergütungssystem durch Anwendung des § 21 GNotKG umgangen. In all diesen Bestimmungen ist nämlich nicht vorgesehen, dass ein Vergütungsanspruch bei einer ungerechtfertigt eingerichteten Betreuung entfällt oder gegen die Staatskasse gerichtet ist. d. Ob die Betroffene ggf. aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs ein Schadensersatz wegen einer unberechtigten Einrichtung einer Betreuung gegen die Staatskasse zusteht, ist deswegen schon nicht von Belang, da es hier um einen Anspruch des Antragstellers gegen die Betroffene geht. Einem etwaigen Anspruch der Betroffenen gegen die Staatskasse steht zu diesem in keinerlei Gegenseitigkeitsverhältnis, was bspw. einer Aufrechnung entgegensteht. Darüber hinaus sind im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur Ansprüche zu prüfen, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (vgl. BGH, FGPrax 2016, 169, beck-online). Entgegenzusetzende Amtshaftungsansprüche können daher ebenfalls im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden. 4. Die mit dem angegriffenen Beschluss festgesetzte Höhe der Vergütung von 2.591,60 EUR, welche die Betroffene mit ihrer Beschwerde auch nicht konkret angegriffen hat, ist in rechtlicher Weise nicht zu beanstanden. Sie entspricht den §§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 iVm. 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 VBVG a. F. Die Anwendung von § 5 Abs. 2 VBVG a. F., der Stundensätze für mittellose enthält, war wegen des einzusetzenden Vermögens nicht anzuwenden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.