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Urteil

5 O 7/21

LG Flensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2023:0831.5O7.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem Tier liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB vor, wenn es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entweder bereits krank ist oder das Tier sich zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16). Dies ist im Hinblick auf die Diagnose einer erblich veranlagten Hüftdysplasie (HD) bei einem Familienhund der Fall, da bei einem solchen erwartet werden kann, dass er nicht unter behandlungsbedürftigen Erbkrankheiten leidet.(Rn.31) (Rn.33) 2. Soweit der Minderungsbetrag durch Schätzung zu ermitteln ist, kann der wirtschaftliche Wert eines mit einer erblich bedingten HD versehenen Hundes für den Erwerber aufgrund der den Kaufpreis weit übersteigenden Tierarztkosten gering angesetzt werden (Anschluss LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 12 O 18/07).(Rn.38) 3. Zwar hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Für dessen anlagebedingte Fehlentwicklungen hat er aber dann die Verantwortung zu tragen, wenn er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04).(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.645,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.848,94 € seit dem 17.06.2021 und aus einem Betrag in Höhe von 2.796,26 € seit dem 01.11.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 713,76 € als Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie des Hundes „Aris“ (geboren am 11.05.2019, Chip-Nr. ...) entstehen wird. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. 6. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 12.089,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Tier liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB vor, wenn es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entweder bereits krank ist oder das Tier sich zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16). Dies ist im Hinblick auf die Diagnose einer erblich veranlagten Hüftdysplasie (HD) bei einem Familienhund der Fall, da bei einem solchen erwartet werden kann, dass er nicht unter behandlungsbedürftigen Erbkrankheiten leidet.(Rn.31) (Rn.33) 2. Soweit der Minderungsbetrag durch Schätzung zu ermitteln ist, kann der wirtschaftliche Wert eines mit einer erblich bedingten HD versehenen Hundes für den Erwerber aufgrund der den Kaufpreis weit übersteigenden Tierarztkosten gering angesetzt werden (Anschluss LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 12 O 18/07).(Rn.38) 3. Zwar hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Für dessen anlagebedingte Fehlentwicklungen hat er aber dann die Verantwortung zu tragen, wenn er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04).(Rn.40) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.645,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.848,94 € seit dem 17.06.2021 und aus einem Betrag in Höhe von 2.796,26 € seit dem 01.11.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 713,76 € als Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie des Hundes „Aris“ (geboren am 11.05.2019, Chip-Nr. ...) entstehen wird. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. 6. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 12.089,24 € festgesetzt. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4.645,20 € gem. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 S. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 346 BGB wegen Minderung des Kaufpreises und Zahlung von Schadensersatz. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 1.100 € zu, da zum Zeitpunkt der Übergabe des streitgegenständlichen Hundes „Aris“ vom Vorliegen eines Mangels auszugehen ist. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. vet. A… E… steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Hund „Aris“ bei Übergabe an einer erblich veranlagten Hüftdysplasie (im Folgenden HD) gelitten hat und deshalb ein Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BGB vorlag. Entsprechend dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich bei Gefahrübergang für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Die Annahme eines Mangels im Sinne dieser Vorschrift bei einem Tier setzt voraus, dass dieses Tier zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entweder bereits krank ist oder das Tier sich zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (BGH, NJW 2006, 2250; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2014 – I-13 U 116/13 –, juris). Letzteres war hier der Fall. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. vet. E… litt der streitgegenständliche Hund „Aris“ an einer HD. Diese Diagnose habe er anhand der Röntgenbilder erstellt. Er habe den Hund selbst nicht untersucht, was aufgrund der durchgeführten Operation auch keinen Sinn mehr gemacht habe. Die Diagnosestellung sei allein anhand der - vor der Operation von den behandelnden Tierärzten erstellten - Röntgenbilder möglich gewesen. Diese Röntgenbilder habe er sich von den behandelnden Tierärzten und der operierenden Klinik übersenden lassen. Die Röntgenbilder würden in dem sogenannten DICOM Format erstellt, was bedeute, dass auch entsprechende Daten hinterlegt seien und diese dementsprechend fälschungssicher seien. Man könne daher den Röntgenbildern die entsprechende Chipnummer des Hundes zuzuordnen. Es sei dementsprechend möglich gewesen, die Chipnummer des streitgegenständlichen Hundes den Röntgenbildern zuzuordnen. Die angegebene Chipnummer auf den Röntgenbildern habe mit der Chipnummer des streitgegenständlichen Hundes aus der Gerichtsakte übereingestimmt. Anhand dieser Röntgenbilder war die HD in Form einer Fehlbildung des Hüftgelenks erkennbar. Die HD des Hundes sei definiert als eine erblich bedingte Fehlbildung des Hüftgelenks, bei der die Hüftgelenkpfanne und der Oberschenkelkopf in ihrer Form nicht aufeinander abgestimmt seien. Als Ursache für die HD steht die erbliche Komponente außer Frage. Allgemein habe sich heute die Auffassung durchgesetzt, dass zahlreiche Gene an der Ausprägung der HD beteiligt seien. Zwar handele sich bei der HD nicht um eine angeborene Erkrankung, d. h. dass sie zum Zeit der Geburt noch nicht vorhanden sei wie beispielsweise eine Gaumenspalte. Sie sei aber genetisch veranlagt d. h. die genetischen Informationen, die die Ausprägung der Hüfte in den nachfolgenden Lebensmonaten steuere, seien vorhanden gewesen. Dies wiederum bedeute, dass der Hund die Erkrankung dann auch bekomme, da die genetische Ausstattung für die Fehlentwicklung bereits vorhanden sei. In welcher Form und Variante die Erkrankung dann aber auftrete, das könne sehr unterschiedlich sein, da die HD aus verschiedenen genetischen Informationen gebildet und zusätzlich durch Umweltfaktoren wie u.a. Fütterung und Haltung beeinflusst werde. Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hundes im Alter von viereinhalb Monaten habe man wahrscheinlich die Erkrankung nicht feststellen können. Der Prozess entwickele sich langsam und die Hunde adaptierten sich auch an die Situation, d. h. sie verdecken die Symptome anfänglich. Auch ein Ultraschallscreening - das jedenfalls zu dem Zeitpunkt in der Tiermedizin auch nicht standardisiert gewesen sei - hätte höchstwahrscheinlich noch keinen Anhaltspunkt auf die veranlagte Fehlentwicklung ergeben. Bei dem streitgegenständlichen Hund habe eine sogenannte „E-Hüfte“ vorgelegen. Die HD werde in verschiedene Grade eingeteilt, wobei „A“ die beste und „E“ die schlechteste Hüfte sei. Die sogenannten Norbergwinkel hätten rechts 94° und links 92° betragen, wobei diese Winkel mindestens 105° betragen sollten. Hierbei handele es sich aber nur um ein Kriterium zur Diagnose der HD. Das bei dem Hund „Aris“ vorhandene Übergewicht habe wahrscheinlich einen graduellen Einfluss auf die Erkrankung gehabt, habe aber nicht zu der „Katastrophe“ geführt. Dass der Hund später an einer schwergradigen HD erkrankt sei, habe also bei der Geburt festgestanden aufgrund der genetischen Informationen. Dies habe durch Fütterung und Übergewicht nicht mehr beeinflusst werden können. Allenfalls wäre vielleicht durch weniger Gewicht die Erkrankung einen Grad weniger schwer gewesen und vielleicht wären auch die klinischen Symptome nicht so schwer ausgefallen. Die Ausbildung einer HD setze aber immer eine erbliche Prädisposition voraus. Umwelteinflüsse wie Übergewicht oder übermäßige Bewegung allein seien nicht in der Lage, eine HD hervorzurufen. Die gutachterlichen Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar und bieten keinen Grund für Zweifel. Der Sachverständige hat die in der Akte vorhandenen Röntgenbilder und ärztlichen Bescheinigungen sowie die von den behandelnden Tierärzten zusätzlich angeforderten Röntgenbilder ausgewertet und seine Schlussfolgerungen für die Kammer detailliert und plausibel dargelegt. Seine Einschätzungen stehen außerdem hinsichtlich Symptomatik und Auswirkungen der Erkrankung im Einklang mit den vorgelegten ärztlichen Berichten der behandelnden Tierärzte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die genetische Veranlagung für die spätere Erkrankung des Hundes bereits bei Gefahrübergang - mithin bei der Übergabe des Hundes zum Zeitpunkt des Kaufvertrages - bereits vorgelegen hat. Dementsprechend lag bei Übergabe des Hundes „Aris“ ein Sachmangel iSd. § 434 BGB vor, da auch bei einem Familienhund zu erwarten ist, dass er nicht unter behandlungsbedürftigen Erbkrankheiten leidet. Auch wenn die Erkrankung zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht diagnostiziert und auch noch nicht diagnostizierbar war, lag ein Mangel in Form der genetischen Veranlagung für die HD bereits bei Gefahrübergang vor. Im Hinblick auf den Mangel und die spätere Erkrankung des Hundes war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB jedenfalls entbehrlich. Aufgrund des Affektionsinteresses der Klägerin war keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, d. h. eines neuen Hundes, mehr möglich, nachdem der Hund bereits über ein Jahr im Haushalt der Klägerin lebte. Aufgrund der fehlenden Heilbarkeit der HD war auch die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels unmöglich. Nach den - auch insoweit plausiblen und nachvollziehbaren - Ausführungen des Sachverständigen ist eine Heilung der HD nicht möglich. Zwar kann durch die Operation eine Linderung der Symptomatik erreicht werden und es besteht die Möglichkeit, einen funktionell guten und schmerzfreien Zustand über lange Jahre zu erlangen und dem Hund ein schmerzfreies und bewegungsaktives Leben vergleichbar mit einem hüftgesunden Hund ähnlicher Größe zu ermöglichen. Aber auch wenn hiernach von einem positiven Langzeitverlauf von etwa 80-90 % auszugehen ist, verbleibt ein Restrisiko, sodass die Operation jedenfalls keine Mangelbeseitigung darstellt. Der Minderung steht die im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen nicht entgegen, da es sich bei dem vorliegenden Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB, also dem Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, handelt und die Vereinbarungen gemäß § 476 BGB dementsprechend unwirksam sind. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, die Beklagte hat den Kaufvertrag als Unternehmerin geschlossen. Ein Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (Grüneberg, 82. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist nach Maßgabe der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Nicht erforderlich ist es, dass der Verkäufer mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH, NJW 2006, 2250). Hiernach ist davon auszugehen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hundes „Aris“ als Unternehmerin im Sinne § 14 BGB gehandelt hat. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vortrag bereits seit dem 09.03.2018 Mitglied im Klein- und Großhundefreunde Deutschland e.V. (KGFD e.V.). Zweck des Vereins ist die Förderung der Hundezucht. Der Wurf, dem der streitgegenständliche Hund entstammt, umfasst insgesamt sieben Welpen. Auch die anderen Tiere wurde veräußert. Die Beklagte hatte zuvor die Hündin auf ihre Zuchttauglichkeit untersuchen lassen. Zudem hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine weitere Hündin namens „L...“, die einen Wurf mit fünf Welpen hatte. Auch diese Hunde wurden veräußert. Die Veräußerungserlöse im Jahr 2019 haben die reinen Haltungskosten überstiegen. Der Erlös konnte sodann im Jahr 2020 noch gesteigert werden. Das Vorgehen der Beklagten war somit auch bei dem von ihr als sog. „Probewurf“ titulierten Vorgehen bereits auf ein wiederholtes, planmäßiges und auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen als gewerblich im Sinne des § 14 BGB einzustufen. Auch der erstmalige oder einmalige Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts kann nach den Umständen des Einzelfalls bereits auf ein zukünftiges unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16 –, juris). Von maßgebender Bedeutung war darüber hinaus auch, dass der veräußerte Hund zuvor nicht privat von der Beklagten genutzt worden ist und dies auch nicht beabsichtigt war. Zwar ist die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Tieres regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (BGH, NJW 2018, 150 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Beklagte wollte den streitgegenständlichen Hund zu keinem Zeitpunkt „zu eigenen Zwecken“ durch eine Hündin werfen lassen, sondern vielmehr um die Hunde-Welpen an dritte Personen zu verkaufen. Zuletzt spricht für gewerbliches Handeln auch der Inhalt des Kaufvertragsformulars (Bl. 12 f. d.A.). Dieses beinhaltet zumindest nach dem äußeren Anschein allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Auch dieses Vorgehen zeigt die bei einem Gewerbetreibenden vorliegende Wiederholungsabsicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Dem Anspruch der Klägerin steht gem. § 442 BGB nicht entgegen, dass die Beklagte ihr vor dem Kauf mitgeteilt hat, dass hinsichtlich des Deckrüden keine gesundheitliche Untersuchung vorliege, dieser lediglich einen „gesunden Eindruck“ gemacht habe und es sich um den ersten Wurf handele, denn Kenntnis von dem Sachmangel hatte sie damit nicht. Auch kann ihr als Laie insoweit keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Die Klägerin kann daher aufgrund der von ihr erklärten Minderung den Kaufpreis für den streitgegenständlichen Hund „Aris“ entsprechend mindern. Der Minderungsbetrag ist durch Schätzung zu ermitteln. Der vom Gericht geschätzte Minderungsbetrag beläuft sich auf 1.100 € und entspricht somit weitgehend dem Kaufpreis, da der wirtschaftliche Wert eines mit einer erblich bedingten HD versehenen Hundes für den Erwerber aufgrund der den Kaufpreis weit übersteigenden Tierarztkosten gering anzusetzen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 – 12 O 18/07 –, juris; LG Kleve Urteil vom 21.11.2003 - 5 S 99/03 -, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. November 2018 – 4 S 302/18 –, juris). Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.545,20 € gemäß § 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache aufgrund eines anfänglichen Leistungshindernisses nicht erfüllt hat und sie ihre Unkenntnis insoweit zu vertreten hat. Die erblich veranlagte Erkrankung des Hundes ist - wie oben bereits ausgeführt - unheilbar, sodass der Beklagten von Anfang an ihre Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache aus dem Kaufvertrag unmöglich war. Hinsichtlich der Nacherfüllung in Form der Nachbesserung bzw. Nachlieferung und der im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen sowie der fehlenden Kenntnis der Klägerin vom Sachmangel wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit die Beklagte von dem Mangel - der erblichen Veranlagung für eine spätere HD - keine Kenntnis hatte, da dieser Umstand bei Abschluss Kaufvertrages noch nicht erkennbar war, hat sie als Schuldnerin ihre Unkenntnis in Bezug auf das Leistungshindernis zu vertreten, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Für den Fall des Vertretenmüssens gelten die §§ 276 ff. BGB. Welche Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen (BGH, NJW 2005, 2852). Er hat allerdings für dessen anlagebedingte Fehlentwicklungen einzustehen, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Dem Züchter ist keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege artis - betreibt (BGH, NJW 2005, 2852). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte die Beklagte fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, da sie nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl des Deckrüdens angewendet hat. Der Sachverständiger hat insoweit ausgeführt, dass das Risiko für eine HD Erkrankung der Nachkommen dadurch deutlich reduziert werden könne, wenn man bei der Verpaarung eines Elternteils, welches mit einem Risiko für HD belastet sei, ein Elternteil als Partner auswählt, das nur ein sehr geringes Risiko für eine HD aufweist. Die Zuchtordnung des KGDV e.V. schreibe für einen Zuchthund mit HD Grad „B“, wie es vorliegend für die Zuchthündin „A...“ der Fall gewesen sei, die Verpaarung mit einem Zuchthund Grad „A“ vor. Für die Zuchthündin „A...“ hätte demnach ein Rüde mit einer „A-Hüfte“ ausgewählt werden müssen. Diese grundlegenden Zusammenhänge der Zucht und Genetik sollten jedem Züchter klar sein. Eine Probeverpaarung wie sie die Beklagte durchgeführt habe, ohne Informationen über den Deckrüden zu haben, stelle eine Risikobelegung dar. Zwar gebe es keine 100-prozentige Sicherheit, dass mit einem Deckrüden mit einer „A-Hüfte“ die Nachkommen gesund gewesen wären. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätten die Welpen trotzdem mit einer auffälligen HD-Hüfte dabei sein können, die Ausprägung wäre aber sicherlich nicht so katastrophal wie im vorliegenden Fall gewesen. Das liege daran, dass wahrscheinlich auch in der Linie der Mutter Auffälligkeiten gewesen seien. In der Hundezucht sei es leider nicht üblich, dass auch die Großeltern und Geschwister in der Ahnentafel vermerkt würden, um das dann gegebenenfalls nachprüfen und Risiken ausschließen zu können. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht plausibel, nachvollziehbar und überzeugend, sodass davon ausgegangen wird, dass die Beklagte durch die Verpaarung der Hündin „A...“ - mit der bei ihr festgestellten sogenannten „B-Hüfte“ - mit einem Deckrüden, über dessen Gesundheitszustand keinerlei Informationen vorlagen, die bei der Zucht im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Auch bei einem sogenannten „Probewurf“ sind die für die Zucht maßgeblichen Zusammenhänge in der Vererbung von Krankheiten und Gendefekte zu beachten, denn Züchter tragen die Verantwortung für jegliche aus ihrer Zucht hervorgebrachten Tiere und deren Wohlbefinden. Hieran ändert es auch nichts, dass die Beklagte den Wurf nicht beim KGFD e.V. angemeldet hat. Auch steht dem nicht entgegen, dass der Deckrüde auf die Beklagte einen „gesunden Eindruck“ gemacht hatte und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgefallen sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Zuchthündin hat untersuchen lassen, dass sie sich über die Bedeutung einer solchen Untersuchung im Klaren war. Der Verzicht auf eine solche Untersuchung beim Deckrüden entspricht nicht züchterischen Grundsätzen, so dass die Beklagte bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Das Gericht geht insoweit auch davon aus, dass die Beklagten aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und der beabsichtigten Zucht mit zwei Hündinnen über die züchterischen Grundsätze und Zusammenhänge Kenntnis hatte. Der Klägerin sind infolge der Erkrankung des streitgegenständlichen Hundes „Aris“ Tierarztkosten in Höhe von 6.365,44 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 179,76 € entstanden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den vorgelegten tierärztlichen Rechnungen und der Fahrtkostenaufstellung. Die aufgelisteten Fahrten waren anhand der in den Rechnungen erkennbaren Behandlungen nachvollziehbar. Die Fahrtstrecken, die anhand der im Internet zugänglichen Informationen (google maps) nachvollzogen werden konnten und die Höhe der km-Pauschale waren nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lagen die Kosten der tierärztlichen Behandlungen jeweils im mittleren Bereich der tierärztlichen Gebührenordnung und waren damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Die tierärztlichen Maßnahmen waren auch erforderlich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war die chirurgische Intervention mittels Totalendoprothese medizinisch indiziert und sinnvoll, um dem jungen Hund eine volle Beweglichkeit ohne Schmerzen zu ermöglichen. Konservative Therapiemaßnahmen, insbesondere die sog. Goldakupunktur, aber auch andere kostengünstigere Maßnahmen wie die Femurkopfhalsresektion waren für den vorliegenden Fall keine erfolgversprechenden Behandlungen. Die Femurkopfhalsresektion kam bereits aufgrund des Gewichts des Hundes nicht in Betracht. Der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass eine solche Operation nur bis zu einem Körpergewicht von 20 kg sinnvoll sei. Außerdem erfordere diese Art der Operation eine sehr intensive Nachbehandlung, die ihrerseits dann erhebliche Kosten verursache. Aufgrund des Gewichts des streitgegenständlichen Hundes sei diese Operation hier eher nicht angezeigt gewesen, jedenfalls würde man aus Sicht eines Tierarztes nicht dazu raten. Die Goldakupunktur sei eine Möglichkeit, um Entzündungen und Schmerzen zu blockieren. Im vorliegenden Fall sei die Hüfte des Hundes aber so schlecht gewesen, dass sie kurz davor gestanden habe auszurenken. An diesen anatomischen Verhältnissen erreicht man keine Veränderung durch konservative Maßnahmen, so dass weiterhin die Gefahr bestanden hätte, dass der Kopf herausspringt und dann wäre auf jeden Fall eine chirurgische Intervention erforderlich gewesen. Die konservativen Möglichkeiten die vor der Operation hier bei dem Hund versucht worden seien, seien zwar als solche nicht geeignet gewesen sein, die Erbkrankheit zu beseitigen. Es sei aber bei einem jungen Hund nachvollziehbar, dass man erst mal auf andere Art und Weise versuche, die Schmerzen zu behandeln, um eine gewisse Zeit damit zurechtzukommen und so die Operation etwas zu verzögern. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst versucht hat, den Hund auf konservative Art und Weise zu behandeln, sodass die Beklagte verpflichtet ist, auch die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der entstandenen Kosten bestehen ebenfalls keine Bedenken, § 251 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Feststellungsanspruch dahin, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher aufgrund der HD des Hundes entstehen wird, ist zulässig und begründet. Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da nach den Ausführungen des Sachverständigen zukünftig einige wisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der streitgegenständliche Hund aufgrund der HD erneut behandelt oder sogar erneut operiert werden muss und dadurch Kosten anfallen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass zwar von einem positiven Langzeitverlauf von etwa 80-90 % auszugehen sei und so dem operierten Hund - vergleichbar mit einem hüftgesunden Hund ähnlicher Größe - ein schmerzfreies und bewegungsaktives Leben ermöglicht werde. Gleichwohl verbleibt hiernach ein Restrisiko, dass dieser Zustand dauerhaft erhalten bleibt und somit sind künftige Behandlungen und damit entstehende Kosten möglich. Soweit der Feststellungsantrag nunmehr auch auf eine - nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen bei dem Hund festgestellte - Ellenbogendysplasie (ED) gestützt wird, war dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, § 296 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat diese neuen Umstände erst mit Schriftsatz vom 07.07.2023 - dem Tag der mündlichen Verhandlung - geltend gemacht. Der neue Vortrag ist seitens der Beklagten bestritten worden. Eine Zulassung dieses neuen Vorbringens hätte den Rechtsstreit verzögert, da eine weitere Beweisaufnahme über die neuen Behauptungen erforderlich gewesen wäre. Die eingereichten Rechnungen datieren alle von Januar und Februar 2023, sodass es der Klägerin unschwer möglich gewesen wäre, diese Umstände so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Sachverständige hätte beauftragt werden können, auch hierzu Stellung zu nehmen. Bereits aus diesen Umständen ergibt sich die grobe Nachlässigkeit. Die Klägerin hat keinen Tatsachen vorgebracht, die dies entkräften. Der Zinsanspruch ergibt sich mangels verzugsbegründender Mahnung aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte ist auch zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, da es sich insoweit ebenfalls um einen ersatzfähigen Schaden des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs handelt. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit mangels verzugsbegründender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung händigte sie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO und setzte sich zusammen aus 7.645,20 € Zahlungsbetrag, zzgl. 1.000 € (geschätztes Feststellungsinteresse hinsichtlich der HD-Erkrankung) und zzgl. 3.444,04 € (Feststellungsantrag wegen ED-Erkrankung: 4.305,05 € abzüglich 20 % wegen Feststellungsbegehren). Die Klägerin macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf eines Hundewelpens geltend. Die Klägerin - seit dem 09.03.2018 Mitglied im Verein Klein- und Großhundefreunde Deutschland e.V. (KGFD e.V.) - besaß im Jahr 2019 zwei Zuchthündinnen „A...“ und „L...“, die jeder einen Wurf hatten, davon einer mit 7 Welpen und einer mit 5 Welpen. Bei den Würfen handelt sich jeweils um den ersten Wurf der Hündinnen. Die Welpen aus diesen Würfen besitzen keinen Stammbaum, die Würfe wurden beim KGFD e.V. nicht angemeldet. Die Verkaufserlöse bezifferten sich insgesamt auf 11.600 €; der Beklagten entstanden im Zusammenhang mit der Hundehaltung Kosten in Höhe von 7.836,47 €. Die Welpen bot die Beklagte über eBay-Kleinanzeigen zum Kauf an. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 01.10.2019 einen Kaufvertrag über den am 11.05.2019 geborenen Samojedenrüden mit dem Namen „Aris“ (vormals „Alph“) mit der Chipnummer … zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.200 €. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages stammte der Welpe aus einer Familien- und Liebhaberzucht und wurde als Familienhund verkauft, ein Gewährleistungsausschluss wurde vereinbart. Wegen des genauen Inhalts des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf Blatt 12-13 der Akte. Der Welpe war zuvor an eine Familie nach … verkauft worden, diese gab den Hund jedoch wegen Überforderung an die Beklagte zurück. Bei der Mutter des Welpen handelte es sich um die am 16.08.2018 zur Zucht zugelassene sowie am 04.10.2019 dauerhaft gekörte Hündin „A...“, für die am 16.09.2018 eine Zuchttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden war. Bei der zugrundeliegenden Untersuchung am 18.07.2018 war als HD-Befund (Hüftgelenksdysplasie-Befund) „B - Übergangsform“ festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 16-18 der Akte. Für den verwendeten Deckrüden lagen keine gesundheitlichen Bescheinigungen oder sonstige Untersuchungsergebnisse vor. Die Beklagte gab insoweit an, dass der Rüde einen „gesunden Eindruck“ gemacht habe. Im Jahr 2020 hatte die Beklagte mit der Hündin „A...“ einen Wurf mit 7 Welpen und mit der Hündin „L...“ Würfe mit insgesamt 10 Welpen. Die Welpen, die jeweils beim KGFD e.V. angemeldet worden waren, wurden für insgesamt 21.600 € verkauft. Die für die Hundehaltung entstandenen Kosten bezifferten sich auf 8.723,07 €. Mit Schreiben vom 26.04.2021 forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz sowie Minderung des Kaufpreises unter Fristsetzung bis zum 10.05.2021 mit der Begründung, bei dem Hund „Aris“ sei eine beidseitige hochgradigen Hüftdysplasie festgestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf Blatt 37-45 der Akte. Die Beklagte ließ die Ansprüche mit anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2021 zurückweisen. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Kaufpreisminderung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.645,20 €, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Die Klägerin behauptet, der Hund „Aris“ habe im November 2020 auf dem linken hinteren Lauf zu lahmen begonnen. Die Tierärzte hätten anhand von Röntgenbildern eine beidseitige Hüftdysplasie (nachfolgend HD) festgestellt und nach zunächst konservativen Behandlungsmaßnahmen den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks empfohlen. Der Hund sei am 08.02.2021 operiert worden, die zweite Hüfte sei am 25.08.2021 operiert worden. Wegen der ärztlichen Bescheinigungen, der Einzelheiten der Behandlung und der entstandenen Behandlungs- und Fahrtkosten wird Bezug genommen auf Blatt 19-31, 55-80 der Akte. Der Hund habe zum Zeitpunkt der Übergabe bereits unter dieser erblich bedingten beidseitigen HD gelitten, sodass ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Sein Zustand weiche damit nach der Verkehrsanschauung von der zu erwartenden Normalbeschaffenheit vergleichbarer Tiere ab. Der Käufer eines Hundes aus einer anerkannten Zucht unter kontrollierter Abstammung dürfe erwarten, dass ein Tier keine die Bewegung beeinträchtigende Krankheit aufweise, insbesondere wenn der Gesundheitszustand der Mutter durch Dokumente als unbedenklich eingestuft worden sei. Die Klägerin als private Käuferin habe insoweit auf die Aussage der Züchterin vertraut. Die HD beinhalte mehrere wachstumsbedingte Fehlentwicklungen des Hüftgelenks beim Hund und sei erblich bedingt. Sie führe je nach Erkrankung und Ausprägung zu einer leichten bis schweren Lahmheit, Gangauffälligkeiten und Arthrose. Gerade bei der beidseitigen HD mit einem solchen Schweregrad in einem so jungen Alter wie hier sei eine umweltbedingte d. h. in der Ernährung oder Belastung des Hundes verursachte HD auszuschließen. Die HD sei somit im Zeitpunkt der Übergabe bereits angelegt gewesen und stelle einen bei Gefahrübergang bereits vorhandenen Sachmangel dar. Der Hund eigne sich infolge der dauerhaften Erkrankung nicht für die gewöhnliche Verwendung und weise keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Es stünden zwar verschiedene konservative Therapieverfahren zur Verfügung. Hierdurch verbesserten sich die jedoch lediglich die Symptome, das Gelenk könne nicht geheilt werden. Deshalb sei die Operation erforderlich gewesen. Eine Nachfristsetzung sei aufgrund der fehlenden vollständigen Heilbarkeit sowie aufgrund des Erfordernisses eines zeitnahen Handelns aufgrund der Schmerzen des Hundes entbehrlich gewesen. Durch die Operation sei lediglich eine gewisse Korrektur erfolgt, die bewirke, dass eine schwerwiegende HD auf einen geringeren Schweregrad abgemildert werde. Eine bloße Linderung der Krankheit stelle keine Mängelbeseitigung dar. Außerdem stehe der Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache d. h. einem neuen Hund auch das Affektionsinteresse der Klägerin entgegen, da der Hund inzwischen ein Bestandteil ihrer Familie und ihres Alltags geworden sei. Auch ein Verschulden der Beklagten sei gegeben, da sich die Beklagte über den Gesundheitszustand des Deckrüden nur anhand des äußeren Erscheinungsbildes Gewissheit verschafft habe und darüber hinaus keine Gesundheitsuntersuchung hat vornehmen lassen. Es seien im Übrigen weitere drei Hunde aus demselben Wurf, der insgesamt sieben 7 Welpen umfasse, von einer schweren HD betroffen. Die Beklagte habe somit nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und mithin fahrlässig gehandelt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die HD eine häufig auftretende Erkrankung sei und von außen nur schwer bis gar nicht zu erkennen sei, sei sogar von grober Fahrlässigkeit auszugehen, dies auch weil die Beklagte als Mitglied im Züchterverein über die gängigen Sorgfaltsanforderungen informiert gewesen sei. Aufgrund der Mitgliedschaft verstoße der Wurf auch gegen dessen Zuchtordnung. Die Beklagte habe die Weitergabe der HD an die Welpen in Kauf genommen. Auf ein entsprechendes Risiko sei die Klägerin nicht hingewiesen worden. Auch sei der Tatbestand des § 11b TierSchG erfüllt. Der Züchtung mit genetisch vorbelasteten Tieren stehe es gleich, wenn der Gesundheitszustand der Elterntiere ungewiss ist. Eine solche „blinde Verpaarung“ sei grob fahrlässig. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife nicht. Es handelte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §§ 474 BGB, da die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB sei. Sie führe die Zucht mit erheblicher Professionalität aus, sei Mitglied im Zuchtverein und züchte bereits seit längerer Zeit. Es handele sich nicht lediglich um eine bloße Liebhaberei. Sie habe bei dem Verkauf einen vorgefertigten Kaufvertrag verwendet, welcher für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen geeignet sei. Sie habe ihre Hündin als zuchttauglich erklären lassen, was ein entsprechendes Training und Vorstellungen auf Ausstellungen erfordere. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diesen ganzen Aufwand für einen einzigen Wurf auf sich genommen habe. Die Beklagte habe den Rüden nach seinen Eigenschaften ausgewählt und einen Termin für den Deckakt vereinbart, sodass eine entsprechende Planmäßigkeit in der Vorbereitung des Wurfes an den Tag gelegt worden sei. Auch die sogenannten „Probewürfe“ habe sie in der Absicht getätigt, sich züchterisch zu etablieren. Die Unternehmereigenschaft hänge nicht davon ab, ob ein Wurf unter dem Schirm eines Zuchtvereins getätigt werde. Die Beklagte habe zudem angegeben, dass weitere Würfe geplant seien. Sie habe den Interessenten Körungsurkunden zugeschickt, sodass sie sich als vorbildliche Züchterin darstellen habe wollen. Auch nach dem Verkauf der Welpen habe die Beklagte die Käufer mittels WhatsApp-Gruppe weiter betreut und diese über weitere Würfe informiert. Insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 50-54 der Akte. Es habe sich folglich um eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit gehandelt, bei welcher durch den Erlös zumindest die mit der Zucht einhergehenden Kosten gedeckt werden sollten, sodass die Unternehmereigenschaft zweifelsfrei anzunehmen sei. Es bestehe ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 1.100 € und Anspruch auf Erstattung der entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 6.365,44 € sowie der jeweils entstandenen Fahrtkosten zur Behandlung in Höhe von insgesamt 179,76 €, sodass sich insgesamt ein Zahlungsbetrag in Höhe von 7.645,20 € ergebe. Die aus der Heilbehandlung entstandenen Aufwendungen seien auch nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Es verbiete sich insoweit eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise, was zwar nicht bedeute, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe bestehe. Aber unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt werde, sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität gegenüberzustellen und zu berücksichtigen. Auch sei bei der wertenden Gesamtbetrachtung das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie die Vertretbarkeit der aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht zu berücksichtigen. Schließlich behauptet die Klägerin, dass weitere Behandlungen des Hundes erforderlich seien, weshalb zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, welche aufgrund der hochgradig beidseitigen HD entstehen werden, beantragt werde. Insoweit wird zusätzlich behauptet, dass nach einer erneut aufgetretenen Lahmheit eine beidseitige Ellenbogendysplasie festgestellt worden sei, die ebenfalls genetisch bedingt sei und für die Kosten für tierärztliche Behandlungen in Höhe von 4.105,05 € entstanden seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 7.645,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.848,94 € seit dem 11.05.2021 und einem Betrag in Höhe von 2.796,26 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 713,76 € als Ausgleich ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.07.2021 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher aufgrund der hochgradig beidseitigen Hüftdysplasie des Hundes „Aris“, vormals „Alph“ (geboren am 11.05.2019, Chip-Nr. …) entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, neben einer Operation habe es mehrere weniger kostenintensive Therapiemöglichkeiten gegeben, die zu einem gleichwertigen Erfolg geführt hätten und daher zunächst hätten durchgeführt werden müssen, beispielsweise eine Physiotherapie bzw. eine Ernährungsumstellung oder aber die Gabe von entzündungshemmenden und schmerzstillenden Medikamenten. Jedenfalls aber sei nach dem Einsetzen zweier künstlicher Hüftgelenke davon auszugehen, dass Schäden bzw. Erkrankungen an dem streitgegenständlichen Hund nicht mehr vorhanden seien und dieser als vollständig geheilt gelte. Ein Sachmangel liege unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Kaufvertrag im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit sowie die Vereinbarung wegen eventueller späterer Erkrankungen nicht vor. Zudem habe die Beklagte gegenüber der Klägerin angegeben, dass für den Rüden keine gesundheitliche Untersuchung vorliege und es sich um den ersten Wurf handele. Auch sei der Hund ausdrücklich als Familienhund und aus einer bloßen Familien- und Liebhaberzucht stammend verkauft worden. Im Übrigen gebe es auch bei der Paarung unbelasteter Elterntiere keine Garantie, dass die Nachkommen keine HD entwickelten. Es gebe viele Faktoren, die zu einer HD führen könnten, insbesondere - wie hier - falsche Ernährung und falsche Haltung. Die Klägerin habe der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Sie wäre selbstverständlich zur Rücknahme des Hundes und Erstattung des Kaufpreises bereit gewesen. Die Nachfristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Insbesondere habe es sich bei der Operation nicht um eine Notfallmaßnahme gehandelt. Es hätte zunächst eine kostengünstigere Therapie ausgereicht. Die Klägerin habe insoweit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Jedenfalls aber habe die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe an einer beidseitigen HD gelitten habe. Hierfür habe es keinerlei Anzeichen gegeben. Insbesondere könne die HD auch durch das Übergewicht des Hundes oder durch falsche Haltung oder falsche Bewegung entstanden oder begünstigt worden sein. Nur 4,5 Monate nach Übergabe habe der Hund rund 5 Kilo Übergewicht gehabt. Der Hund sei zudem in der Hamburger Familie, an die er zunächst verkauft worden sei, nicht art- und altersgerecht gehalten worden. Das Risiko der Weitergabe einer HD an die Welpen sei für die Beklagte schlicht nicht vorhersehbar gewesen, sodass sie auch keine Aufklärung dazu habe vornehmen müssen. Im Übrigen gelte der vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §§ 474 BGB, es habe sich um den ersten Wurf der Beklagten gehandelt und um einen reinen Versuch als Test. Soweit die Klägerin auf weitere Würfe verweist, seien diese zu einem späteren Zeitpunkt gewesen. Sie sei daher nicht als Unternehmerin am Markt aufgetreten. Sie habe die Hundezucht in ihrer Freizeit als Hobby betrieben. Die jährlichen Verkaufserlöse seien nicht wesentlich höher als die Kosten gewesen. Es sei ihr nicht darauf angekommen, mit der Hundezucht ein Gewinn zu erzielen. Es handele sich lediglich um eine Liebhaberei. Da sie die Welpen nicht habe selbst behalten können, habe sie diese abgeben müssen. Mit den Verkaufserlösen habe sie versucht, die Kosten der Hundehaltung zu decken. Ein entsprechendes Training für die Zulassung als Zuchthündin sei nicht erforderlich und habe sie auch nicht durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. vet. A… E… sowie durch Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2023. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 27.07.2022 (Blatt 176-184 der Akte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2023 (Blatt 355-359 der Akte).