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Urteil

7 O 54/15

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2016:0211.7O54.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Treuhandkonto liegt vor, wenn dieses dazu bestimmt ist, dass die gutgeschriebenen Beträge dem Kontoinhaber treuhänderisch anvertraut werden. Diese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn andere als der Treugeber etwas auf das Konto einzahlen, um eine Forderung des Treugebers zu erfüllen.(Rn.36) 2. Gehen aber nur Forderungen auf ein Konto ein, die in der Person des Treugebers entstanden sind, so spricht dieser Umstand objektiv dafür, dass tatsächlich ein Treuhandkonto eingerichtet wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen ein Treuhandkonto eingerichtet wurde.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Treuhandkonto liegt vor, wenn dieses dazu bestimmt ist, dass die gutgeschriebenen Beträge dem Kontoinhaber treuhänderisch anvertraut werden. Diese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn andere als der Treugeber etwas auf das Konto einzahlen, um eine Forderung des Treugebers zu erfüllen.(Rn.36) 2. Gehen aber nur Forderungen auf ein Konto ein, die in der Person des Treugebers entstanden sind, so spricht dieser Umstand objektiv dafür, dass tatsächlich ein Treuhandkonto eingerichtet wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen ein Treuhandkonto eingerichtet wurde.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die streitigen Zahlungen nicht in anfechtbarer Weise erlangt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Konto Nummer XXXX090 bei der VR Bank Niebüll um ein Treuhandkonto handelte, das von der H. für die B. gehalten wurde. Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Zeuge Z1 die DZ Bank, über die die Kreditkartenzahlungen erfolgten, angewiesen habe, die Zahlungen auf dieses Konto zu überweisen. Als Geschäftsführer der H. habe der Zeuge diese Gelder buchhalterisch separiert und umgehend an die B. weitergeleitet. Diese Angaben, die der Zeuge Z1 bestätigt hat, rechtfertigen die Annahme eines Treuhandkontos. Ein Treuhandkonto liegt vor, wenn dieses dazu bestimmt ist, dass die gutgeschriebenen Beträge dem Kontoinhaber treuhänderisch anvertraut werden. Diese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn andere als der Treugeber etwas auf das Konto einzahlen, um eine Forderung des Treugebers zu erfüllen, hier also die Forderung der B. gegenüber der DZ Bank. Das Unmittelbarkeitsprinzip gilt hier nicht (Münchener Kommentar zur InsO, 3. A., § 47 Rn. 392a m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung) Auch das Offenkundigkeitsprinzip ist in diesem Zusammenhang nur eingeschränkt gültig (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O.). Die treuhänderische Zweckbestimmung des Kontos muss nicht unbedingt offen gelegt werden (BGH NJW 1993, 2622). Auch verdeckte Treuhandkonten werden von der Rechtsprechung anerkannt. Erforderlich ist jedoch, dass der Treuhandcharakter aus anderen Umständen hergeleitet werden kann. Diese Umstände sind hier darin zu sehen, dass der Zeuge Z1 die Buchführung angewiesen hat, die für die B. eingehenden Gelder getrennt zu behandeln und umgehend an diese weiterzuleiten. Darüber hinaus sind dann tatsächlich auf diesem Konto nur Forderungen eingegangen, die in der Person des Treugebers, hier also der B., entstanden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass auf diesem Konto Eingänge zu verzeichnen waren, die der H. zustanden. Gehen aber nur Forderungen auf ein Konto ein, die in der Person des Treugebers entstanden sind, so spricht dieser Umstand objektiv dafür, dass tatsächlich ein Treuhandkonto eingerichtet wurde (BGH NJW 1959, 1223). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen ein Treuhandkonto eingerichtet wurde, was entgegen dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH in NJW 1993, 2622 zugrunde lag, hier zu bejahen ist. Der Zeuge Z1 hat diese Voraussetzungen glaubhaft bekundet. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Zeuge, wie er auch eingeräumt hat, in diesem Zusammenhang ein In-sich-Geschäft vorgenommen hat. Die Einrichtung dieses Kontos und der nachfolgende Geschäftsablauf ist von ihm aber nachvollziehbar dargelegt worden. Der Zeuge hat bestätigt, dass das hier streitige Konto mit der Nummer XXXX090 praktisch vorsorglich bei der VR Bank Niebüll eingerichtet wurde für den Fall, dass auch die H. in Zahlungsschwierigkeiten geraten würde und das Geschäftskonto der H. bei der VR Bank Flensburg-Schleswig nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Nach seinem Kenntnisstand seien auf diesem auch keine Zahlungen für die H. eingegangen. Für die Richtigkeit dieser Bekundung spricht die vom Kläger eingereichte Umsatzübersicht für den Zeitraum 01.07. - 31.10.2012, der - abgesehen von der Einzahlung der 50,- € - keine Umsätze ausweist. Darüber hinaus hat der Zeuge bestätigt, dass er dann schließlich im Herbst 2012 die DZ Bank angewiesen habe, die Kreditkartenzahlungen auf dieses Konto zu überweisen. Grund sei gewesen, dass der Geschäftsbetrieb der B. im Hinblick auf sich andeutende finanzielle Schwierigkeiten nicht habe gefährdet werden sollen. Aufgrund dieser Bekundungen sieht die Kammer auch das Vermögenstrennungsprinzip als erfüllt an. Dass das Konto möglicherweise zunächst auch für Zahlungsvorgänge der H. genutzt wurde oder benutzt werden sollte, steht dem nicht entgegen. Denn ab Herbst 2012, jedenfalls aber im Zeitpunkt der hier streitigen Zahlungen, waren keine Zahlungseingänge mehr zugunsten der H. zu verzeichnen. Vielmehr ist das Konto zu einem reinen Treuhandkonto umgewidmet worden. Auch der Umstand, dass der Zeuge Z1 bei Eröffnung des Kontos als Geschäftsführer der H. zunächst 50,- € eingezahlt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es handelte sich dabei zwar um ein der H. zustehendes Vermögen. Dieser geringe Betrag, der zur Abdeckung der Kontoführungsgebühren eingezahlt wurde, steht nach Auffassung der Kammer aber der Bejahung des Vermögenstrennungsprinzips nicht entgegen. Grundsätzlich ist anzuführen, dass der BGH auch Ausnahmen vom Vermögenstrennungsprinzip zugelassen hat (vergleiche Münchener Kommentar a.a.O.). Entscheidend ist aber, dass dieser Betrag im Hinblick auf die Kontoführungsgebühren von monatlich 10,- € bereits Anfang November 2012, also vor Eingang der hier streitigen Zahlungen, aufgezehrt war. Soweit Kreditkartenzahlungen bereits im Sommer 2012 auf das Konto der H. Nr. XXX14 bei der VR Bank Flensburg-Schleswig überwiesen wurden, ist dies für die Bewertung nicht relevant. Der Zeuge Z1 hat bestätigt, dass es sich dabei um eine vorübergehende Abwicklung handelte, als das Geschäftskonto der B. kurzfristig gepfändet gewesen sei. Die Bekundung des Zeugen Z1 waren - auch unter Berücksichtigung des vorgenommenen Eigengeschäfts - glaubhaft. Er hat die ihm gestellten Fragen ohne Zögern beantwortet und die Vorgänge bezüglich der Einrichtung des Treuhandkontos abgewogen und nachvollziehbar erläutert. Dies bezieht sich insbesondere auch auf den Grund für die Einrichtung eines Treuhandkontos. Die Kammer hat nicht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge etwa eine interessengelenkte Aussage zugunsten des Beklagten gemacht hat. Insbesondere kann die Kammer kann nicht erkennen, dass der Zeuge ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weil er sich evtl. schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, wie der Kläger anführt. Wenn keine Treuhandabrede bestanden hätte und der Zeuge dieses offenbart hätte, hätte der Kläger seine Forderung durchsetzen können. Eine behauptete Entreicherung hätte die Kammer insoweit als nicht substantiiert dargelegt bewertet. Da die Klage bereits unbegründet ist, kam es auf die Begründetheit der Hilfsaufrechnung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht einen Anfechtungsanspruch Wege der Ersatzaussonderung nach §§ 48,143 Abs. 1,130 Abs. 1 InsO geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. B mbH (im folgenden H.). Diese Gesellschaft war die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.4.2013 nur noch an der B. GmbH (im folgenden B.) beteiligt. Bezüglich Letzterer ist der Beklagte mit Beschluss vom 17.01.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden, am 01.04.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der Zeuge Z1, der bezüglich der B. von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Die H. überwies dem Beklagten auf dessen Treuhandkonto am 17.01.2013 € 5.461,89 und am 25.01.2013 € 2.312,59 von ihrem Konto Nummer XXXX090 bei der VR Bank Niebüll. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich hierbei um anfechtbare Zahlungen gehandelt habe. Bereits am 17.01.2013 sei die H. zahlungsunfähig und insolvenzreif gewesen, was der B. bekannt gewesen sei. Soweit der Beklagte behauptet, das Konto bei der VR Bank sei jedenfalls ab Oktober 2012 ein Treuhandkonto zu Gunsten der B. gewesen, werde dies bestritten. Die relevanten Kreditkartenabrechnungen der B. seien mindestens seit Beginn 2012 über Geschäftskonten der H. erfolgt, weil diese gegen erstere Forderungen gehabt habe (vergleiche Kontoauszug Anlage K 15, Blatt 55). Diese seien mit Forderungen der H. gegenüber der B. verrechnet worden. So seien solche Abrechnungen über ein weiteres Geschäftskonto der H. bei der VR Bank Flensburg-Schleswig mit der Kontonummer XXX14 erfolgt (Kontoauszug Anlage K 14, Blatt 50). Da die H. Anfang 2013 selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei und das Konto Nr. XXX14 von einem Gläubiger gepfändet worden sei, habe der Zeuge Z1 die Kreditkartenabrechnungen auf das hier streitige Konto Nummer XXXX090 umgeleitet. Dementsprechend habe eine Trennung von Vermögensmassen nicht stattgefunden, zumal die H. bei der Eröffnung dieses Kontos - unstreitig - 50 € eingezahlt habe. Darüber hinaus sei das Unmittelbarkeitsprinzip nicht gewahrt worden. Die der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.774,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte behauptet, dass Konto Nr. XXXX090 sei zumindest ab Oktober 2012 nicht mehr für Zwecke der H. benutzt worden. Vielmehr seien die auf diesem Konto im Januar 2013 eingegangenen Gelder von der H. treuhänderisch für die B. gehalten worden. Der Zeuge Z1 habe diese Konstruktion gewählt, weil er über das Geschäftskonto der B. aufgrund einer Pfändung durch das Finanzamt nicht mehr habe verfügen können. Die eingezogenen Gelder seien buchhalterisch separiert und umgehend an die B. weitergeleitet worden. Der Buchhalter sei entsprechend angewiesen worden. Zahlungseingänge seien als „Fremdgelder“ erfasst worden. Dementsprechend hätte er sogar gegenüber dem Kläger ein Aussonderungsrecht gehabt, wenn die Gelder im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch auf dem Konto der H. gewesen wären. Nach seiner Einsetzung als vorläufiger Insolvenzverwalter habe ihn der Zeuge Z1 entsprechend über dieses Geschäftsmodell informiert. Jedenfalls sei er aber entreichert, da er die Gelder für betriebsnotwendige Ausgaben verbraucht habe. Soweit Kreditkartenabrechnungen auch im Sommer 2012 auf ein Geschäftskonto der H. umgeleitet worden seien, habe dies daran gelegen, dass es bezüglich des Geschäftskontos der B. auch zu diesem Zeitpunkt eine Kontopfändung gegeben habe. Auch damals seien die Gelder aber getrennt behandelt worden, eine Verrechnung mit Forderungen der H. habe nicht stattgefunden. Das hier streitige Konto Nummer XXXX090 sei neu eingerichtet und ausschließlich für die B. genutzt worden. Forderungen der H. hätten entsprechend einer Vereinbarung der Gesellschaften sowie der dänischen GmbH erst zurückgeführt werden sollen, wenn die B. Gewinne erwirtschaftet hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Kreditkartenabrechnungsgesellschaft sei angewiesen worden, die Beträge entsprechend auf das Konto Nummer XXXX090 zu überweisen. Dieses Konto sei im August 2012 zunächst als ein reines Vorratskonto ohne bestimmten Verwendungszweck eröffnet worden. Bei der Eröffnung sei zur Deckung der Kontogebühren ein Betrag von 50,- € eingezahlt worden. Ende 2012 sei das Konto dann in ein Treuhandkonto umgewidmet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Guthaben aufgebraucht gewesen, weshalb eine Vermischung mit anderen Vermögensmassen nicht stattgefunden habe. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem angeblichen Insolvenzanfechtungsanspruch in Höhe von 11.370,07 €. Er behauptet hierzu, die H. habe mit Geldern, die der B. im Rahmen der Kreditkartenabrechnungen zugestanden hätten, einen Gläubiger, die . M. … GmbH & Co. KG, befriedigt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Behauptungen des Beklagten nicht ausreichend seien, um das Kriterium der Offenkundigkeit zu erfüllen. Eine konkrete Treuhandabrede sei nicht dargelegt. Die Hilfsaufrechnung scheitere bereits daran, dass der Beklagte keine wirksame Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt habe. Die Anfechtung sei gegenüber einer N. GmbH & Co. KG erfolgt. Im übrigen sei die Forderung nicht substantiiert dargelegt, scheitere aber auch aus Rechtsgründen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß prozessleitender Verfügung vom 27.11.2015 (Blatt 77) den Zeugen Z1 zur Frage einer Treuhandvereinbarung vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 17.12.2015 (Blatt 98 ff).