Urteil
7 S 53/15
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2016:0722.7S53.15.00
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Leitsätze
Auf einen Rechtsanwaltsvertrag können die Regeln für den Fernabsatzvertrag Anwendung finden, wenn der Vertragsschluss ohne persönlichen Kontakt erfolgt ist.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 07.10.2016 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwendet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf einen Rechtsanwaltsvertrag können die Regeln für den Fernabsatzvertrag Anwendung finden, wenn der Vertragsschluss ohne persönlichen Kontakt erfolgt ist.(Rn.42) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 07.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwendet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt Rechtsanwaltsvergütung für außergerichtliche Tätigkeit in einem Kapitalanlagefall gemäß Rechnung vom 23.05.2014 (K3, Bl. 19) in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14 RVG, VVG 2300 nebst Auslagen und Umsatzsteuer von insgesamt 1.954,46 €. Der Beklagte war Kapitalanleger der „L.“. Er wurde von der - nicht beigetretenen - Streitverkündeten, der i. c. GmbH, als „Expertin in allen wichtigen Bereichen der Beteiligungsbranche“, nach telefonischem Kontakt mit Schreiben vom 22.01.2014 aufgefordert, für eine Verfolgung seiner Bemühungen bzw. Wünsche einen Fragebogen sowie eine auf die Klägerin ausgestellte Blankovollmacht für eine außergerichtliche Vertretung auszufüllen und zurückzusenden. Auf die Einzelheiten des Schreibens vom 22.01.2014 (B1, Bl. 36) wird Bezug genommen. Der Beklagte kam dem u.a. mit dem Ausfüllen und Unterzeichnung der Vollmacht und des Fragebogens am 30.01.2014 nach. Auf diese wird Bezug genommen (K1, Bl. 15/ B2, Bl. 38 ff). Die Streitverkündete übermittelte diese Unterlagen an die Klägerin als den ausgewählten „Spezialanwälten“. Am 30.04.0214 wurde die Klägerin, ohne dass vorab eine weitere Beratung mit dem Beklagten oder ein persönlicher Kontakt stattfand, gegenüber dem Anlagefond tätig. Sie machte aus Prospekthaftung bei Kapitalanlage einen unbezifferten Schadensersatzanspruch geltend. Sie bediente sich dabei eines Serienbriefes, in dem die Daten des Beklagten eingearbeitet waren und welcher für eine Vielzahl von vermeintlichen Kapitalopfern dieses Fonds verwendet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.04.2014 Bezug genommen (K2, Bl. 16 f) Nachdem eine außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos blieb, forderte die Klägerin den Beklagten am 15.05.2014 auf, eine auf ihn ausgestellte Originalvollmacht, in der neben einer außergerichtlichen nun auch eine Vertretung im Prozess vorgesehen war, zu unterzeichnen. Dies lehnte der Beklagte ab, worauf die Klägerin ihm die hier eingeforderte Rechnung übersandte. Diese Rechnung wies der Beklagte am 27.05. und 30.06.2014 zurück, wobei er die Auffassung vertrat, dass ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht bestehe. Er erklärte zudem den Widerruf der Vollmacht sowie vorsorglich die Kündigung des vermeintlichen Anwaltsvertrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Vertrag zwischen den Parteien sei schon nicht zustande gekommen, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sowie eine Vergütung nicht vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Beklagte berechtigt, sich durch Widerruf von dem vermeintlichen Anwaltsvertrag gem. §§ 312 b und 312 d a.F., 355, 357 BGB zu lösen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch in voller Höhe weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Ein Vertrag sei wirksam zustandegekommen, insbesondere sei der Gegenstand klar von dem Beklagten definiert worden. Einer Vergütungsabrede habe es nicht bedurft, da eine Tätigkeit als stillschweigend vereinbart gelte, § 611 Abs.1 BGB. Fehlerhaft nehme das Amtsgericht an, dass der somit geschlossene Anwaltsvertrag einen Fernabsatzvertrag darstelle. Sie verweist im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.09.2015 (Az. 216 C 194/15 = NJW-RR 2016, 184). Ergänzend trägt sie nach Hinweis der Kammer vom 14.03.2016 in zweiter Instanz vor, dass sie das Angebot des Beklagten angenommen habe. Sie behauptet, dass ihr die Vollmacht nebst Erfassungsbogen, die der Beklagte vorab per Fax der i. c. GmbH übermittelt habe, von dieser Anfang Februar 2014 zugesandt und sodann nach Erfassung des Mandats und Nachreichung der Originalvollmacht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt unter Beweisantritt des Geschäftsführers der Streitverkündeten ergänzend aus, dass eine Vertriebspartnerschaft zwischen Klägerin und Streitverkündeter dergestalt bestehe, dass Letztere - ohne eigene Leistungen zu erbringen - ausschließlich dafür Sorge zu tragen habe, dass Vollmachten der Klägerin unterzeichnet und an diese weitergeleitet würden. Damit umgehe die Klägerin gesetzliche und standesrechtliche Verbote. Den ergänzenden Vortrag zweiter Instanz bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs.1 ZPO. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, der Beklagte hat den Anwaltsvertrag nach den Regelungen über den Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312 d Abs.1 S.1, 355 BGB a.F. wirksam widerrufen. I. 1. Ein Anwaltsvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Übereinstimmende Willenserklärungen, gerichtet auf eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung des Beklagten durch die Klägerin wegen Schadensersatz in einer Kapitalanlageangelegenheit L. liegen vor. a) Der Beklagte hat mit Ausfüllung und Unterzeichnung der Vollmacht vom 30.01.2014 der Klägerin ein Angebot auf Mandatsübernahme erteilt. aa) Ein Angebot gemäß § 145 BGB liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in einem von ihr selbst ausgehenden Angebot, indem sie der Streitverkündeten Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Streitverkündeten akquirierten Mandanten zur Verfügung gestellt hat. Ein konkretes Angebot, gerichtet an den Beklagten als individualisierten Erklärungsempfänger, liegt darin nicht. bb) Es liegt jedoch ein Angebot des Beklagten vor, indem er die auf die Klägerin ausgestellte Vollmacht ausgefüllt und unterzeichnet hat. Zwar besagt eine für die Legitimation nach außen erteilte Vollmacht noch nichts über einen im Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber getroffenen Mandatsvertrag. Allerdings ist anerkannt, dass der einem Anwalt erteilten Vollmacht eine nicht unerhebliche Indizwirkung zukommt (BGH NJW 1993, 1926). Dies hat zur Folge, dass eine unterzeichnete Vollmacht einen Rückschluss auf einen auf Mandatserteilung erteilten Auftrag zulässt und der Vollmachtgeber sich an dieser Erklärung festhalten lassen muss. Danach besteht kein Zweifel, dass der Beklagte mit der unstreitig durch ihn erfolgten Ausfüllung und Unterzeichnung der auf die Klägerin ausgestellten Blankovollmacht ein Angebot für einen Mandatsauftrag an die Klägerin „wegen Schadensersatz“ in der Sachen „L.“ mit der Befugnis der außergerichtlichen Vertretung hat erteilen wollen. cc) Unbeachtlich ist der Vortrag des Beklagten, wonach für ihn aus den gesamten Umständen nicht erkennbar gewesen sein soll, dass er mit Unterzeichnung der auf die Klägerin ausgestellten Blankovollmacht bereits einen auf eine Rechtsberatung gerichteten Auftrag erteilt habe. Eine Willenserklärung ist zunächst so auszulegen, wie sie ein objektiver und verständiger Empfänger verstehen muss (BGH NJW 2006, 3777). Selbst ohne Erklärungsbewusstsein liegt dann eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben nach der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH NJW-RR 2001, 1130). Danach hat der Beklagte erkennen können und müssen, dass es sich bei der von ihm ausgefüllten Vollmacht um eine an die Klägerin gerichtete Vollmachts- und Auftragserteilung gehandelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Anschreiben der Streitverkündeten deutlich gemacht wird, dass eine Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Beklagten durch „von uns empfohlene Spezialanwälte“ unterstützt wird, also nicht etwa allein durch die Streitverkündete erfolgen wird. Darüber hinaus werde - so weiter - ein Erstgespräch mit „dem ausgewählten Fachanwalt“ vereinbart werden. Schließlich werden abschließend als auszufüllende bzw. zu unterzeichnende Anlagen u.a. „2 x Rechtsanwaltsvollmacht“ aufgeführt. In der Vollmacht selbst ist die Klägerin als „ bevollmächtigte Kanzlei“ und mit ihrem Namen aufgeführt, die den Namenszusatz „Recht“ trägt. Hiervon ausgehend und unter einer zu erwartenden sorgfältigen Beachtung des im Einzelnen aufgeführten Vollmachtumfangs ist unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar, dass hier einer – von der Streitverkündeten wie angekündigt ausgewählten – Anwaltskanzlei eine Vollmacht und damit der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt wird. Aus diesen Gründen ist auch der Vortrag des Beklagten nicht beachtlich, wonach es nicht seinem Willen entsprochen habe, dass die Vollmacht durch die Streitverkündete an die Klägerin weitergeleitet wird. Aus den oben genannten Umständen, insbesondere dem Anschreiben der Streitverkündeten vom 22.01.2014 wird hinreichend deutlich, dass die dem Schreiben als Anlage beigefügte und von dem Beklagten ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht an die Klägerin als ausgewähltem „Spezialanwalt / Fachanwalt“ durch die Streitverkündete als Vermittlerin weitergeleitet wird. Sofern dies im Innenverhältnis zu der Streitverkündeten pflichtwidrig oder verfrüht - nämlich vor dem Ergebnis einer von dieser versprochenen „wirtschaftlichen Vorprüfung“ - erfolgt sein sollte, kann dies auch nur dieser gegenüber, nicht jedoch der Klägerin als Erklärungsempfängerin entgegengehalten werden. dd) Der Beklagte ist auch im Verhältnis zu der Klägerin nicht zu einer Anfechtung seiner Erklärung wegen Erklärungsirrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigt, §§ 119, 123 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Vortrag des Beklagten die Erklärung einer Anfechtung gesehen werden muss. Jedenfalls fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Soweit der Beklagte anführt, dass er aus dem in dem Anschreiben der Streitverkündeten von 22.01.2014 (B1, Bl. 36) aufgeführten Kontext davon ausgegangen sei, dass die Prüfung etwaiger Ansprüche aus Kapitalanlage durch die Streitverkündete „ohne Kosten“ erfolgen würde, ist dies nachvollziehbar. Nur bei sehr sorgfältiger Beachtung der verwendeten Wortwahl ist erkennbar, dass sich dies allein auf die „wirtschaftliche“ Vorprüfung durch die Streitverkündete bezieht. Ein etwaiger Irrtum des Beklagten ist hier nachvollziehbar, zumal - anders als in dem von dem Amtsgericht Memmingen zu entscheidenden Fall zum Az. 11 C 1293/14 – jeder Hinweis darauf fehlt, dass die Streitverkündete zu einer rechtlichen Beratung und Vertretung nicht befugt ist und damit der Unterschied zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung dem Beklagten als Kunden nicht deutlich gemacht wird. Dies ist allerdings im Verhältnis zu der Klägerin nicht beachtlich, da ein etwaiger Irrtum oder eine Täuschung nicht durch eine Handlung der Klägerin, sondern allein durch die Streitverkündete verursacht worden ist und dann auch nur im Verhältnis zu dieser beachtlich ist. Dass die Handlungen der Streitverkündeten der Klägerin insoweit zuzurechnen wären, trägt der Beklagte nicht substantiiert vor. Allein der geäußerte „Verdacht“ eines Zusammenwirkens bei der Akquirierung von Mandanten oder einer vermeintlichen Vertriebspartnerschaft zwischen Klägerin und der Streitverkündeten reicht hier nicht aus. Ein weiterer dem Beklagten bekannter und von dem Amtsgericht Memmingen entschiedener Fall ersetzt konkreten Vortrag dazu, dass die Streitverkündete zurechenbar auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin wie geschehen tätig werden sollte, nicht. b) Die Klägerin hat das mit Vollmachterteilung gemachte Angebot des Beklagten auf außergerichtlich Vertretung auch angenommen, § 151 BGB. Zwar setzt die Annahme eines gegenüber Abwesenden gemachten Angebotes gemäß § 147 Abs. 2 BGB in der Regel eine ausdrückliche und bis zu einem unter regelmäßigen Umständen zu erwartenden Zeitpunkt erfolgende Erklärung voraus. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist jedoch gemäß § 151 S.1 BGB dann nicht erforderlich, wenn dies nach der Verkehrssitte entbehrlich ist. Hiervon ist auszugehen, wenn - wie hier - der Anwalt seine Tätigkeit tatsächlich aufnimmt (BGH NJW-RR 2010, 257 für den Maklervertrag). Eine auf Annahme gerichtete Handlung der Klägerin liegt vor. Nachdem die Vollmacht nebst Erfassungsbogen - wie in zweiter Instanz weiter unstreitig geblieben ist - durch die Streitverkündete an die Klägerin übermittelt worden ist und die Klägerin tatsächlich mit Schreiben vom 30.04.2014 tätig geworden ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die für die interne Abwicklung eines Mandats erforderlichen und in zweiter Instanz dargelegten Organisationsschritte unternommen hat, um das Mandat zu erfassen und zu bearbeiten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese organisatorischen Schritte etwa nicht und zudem nicht zeitnah unternommen hat, bestehen angesichts der auf Hinweis vorgelegten Unterlage über die Erfassung des Verfahrens am 06.02.2014 (K9, Bl. 146) und der tatsächlich erfolgten Tätigkeit der Klägerin für die Kammer nicht. c) Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass zwischen den Parteien keine konkrete Vergütungsabrede getroffen wurde und der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Vollmacht „kostenfrei“ erteilt werde. Eine Vergütungsabrede ist nicht erforderlich, da bei wirksamer Auftragserteilung davon auszugehen ist, dass die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu vergüten ist und nicht kostenfrei angeboten wird, § 612 Abs.1 BGB (Palandt- Weidenkaff, BGB, 75.A., § 612 Rz. 11). Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf berufen, dass Inhalt und Umfang des Mandats unklar gewesen ist. Die Streitverkündete hat die ihr von dem Beklagten eingereichten Anlagen zu dem Anschreiben vom 22.01.2014, nämlich Vollmacht und Fragebogen, an die Klägerin weitergeleitet. Daraus sind entgegen der Würdigung des Amtsgerichts das von dem Beklagten selbst handschriftlich angegebene Begehren, nämlich die Durchsetzung von „Schadensersatzansprüchen“ in der Angelegenheit gegen „L.“, sowie - aus dem ausgefüllten Fragebogen - die Eckpunkte des Sachverhaltes ersichtlich. Der Umfang der Befugnisse der Klägerin ergibt sich zweifelsfrei aus den im Einzelnen dazu aufgeführten Punkten der Vollmacht. d) Ist damit ein Vertragsschluss zustandegekommen, kommt es auch nicht mehr auf die Aufforderung der Klägerin vom 15.05.2014 an, mit der diese die erneute Unterzeichnung einer - in Teilen gleichlautenden - Vollmacht für eine außergerichtliche und prozessrechtliche Vertretung gegenüber dem L. begehrt hat, und deren Unterzeichnung der Beklagte sodann unstreitig abgelehnt hat. 2. Der Beklagte hat den Rechtsanwaltsvertrag jedoch wirksam widerrufen, §§ 312 d Abs. 1 S.1, 355 BGB a.F.. Der dahingehenden Würdigung des Amtsgericht ist im Ergebnis zu folgen. a) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist zum Zeitpunkt der Ausübung am 27.05. und 30.06.2014 noch nicht erloschen, §§ 312 d Abs.2 BGB a.F.. Die danach bestehende Informationspflicht hat die Klägerin nicht erfüllt. Nach der Überleitungsregelung des Art. 229 § 32 Abs.2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen sind, bei einer fehlenden Information am 27.07.2015. b) Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen ist, dass der auf der Grundlage der erteilten Vollmacht vom 30.01.2014 zustandegekommene Rechtsanwaltsvertrag ein Fernabsatzvertrag ist. Die Reglung des § 312 b Abs. 1 S.1 BGB a.F. findet auf den über die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Mandatsvertrag Anwendung. Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312 Abs.1 S.1 BGB a.F. bei Verträgen über Dienstleistungen zwischen Unternehmer und Verbraucher vor, wenn der Vertragschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems. Für den Ausnahmefall des Vorliegens eines fehlenden Betriebssystems ist der Unternehmer und Dienstleister darlegungs- und beweispflichtig. aa) Der persönliche Anwendungsbereich des § 312 b Abs.1 S.1 a.F. BGB ist eröffnet. Die Klägerin, die ihre Kanzlei als GbR betreibt, hat bei Vertragsschluss als Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB im Rahmen ihrer beruflichen und gewerblichen Tätigkeit, zu der sich ihre als Rechtsanwälte zugelassenen Gesellschafter zusammengeschlossen haben, gehandelt. Der Beklagte ist zweifellos Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. bb) Der Vertragsschluss ist zudem ohne jeden persönlichen Kontakt ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt gemäß der Legaldefinition in § 312 b Abs.2 BGB a.F., dass der Kontakt ausschließlich per Brief und Fax erfolgt. Dass der Beklagte bei der Durchführung des Vertrages später - wie die Klägerin meint - durch Übersendung des Anschreibens vom 30.04.2014 an den L. wiederum per Post in Kenntnis gesetzt worden ist, steht der fehlenden Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses nicht entgegen. cc) Der Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, gelingt jedoch gegen das Bestreiten des Beklagten nicht die Darlegung, dass ihr bei Vertragsschluss ein für den Fernabsatz „organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ gefehlt hat. (1) Ein hier allein in Betracht kommendes Dienstleistungssystem setzt voraus, dass der Unternehmer und Dienstleister in persönlicher und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen schafft, um im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen, wobei nicht erforderlich ist, dass der Dienstleister sein gesamtes Geschäft über Fernkommunikationsmittel abwickelt. Ebensowenig sind bei dem eng auszulegenden Ausnahmetatbestand aufwendige organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Ziel der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag ist es dabei, zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite auszugleichen, nämlich dass der Verbraucher vor Abschluss die Ware oder Dienstleitung nicht prüfen und er sich zudem an keine anwesende Person wenden kann, also eine „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und der Ware“ vorliegt (RegE, BT-Drs. 14/2658 S.30; BGH NJW 2004, 3699; Ernst NJW 2014, 817 [819]; Münchener Kommentar- Wendehorst, BGB, 7.A. 2016; § 312 c Rz. 21; Palandt- Grüneberg, BGB, 75.A., § 312 c Rz. 6). Diese Voraussetzungen liegen bei dem „gewöhnlichen“ Anwaltsvertrag nicht vor. Bei diesem wird regelmäßig das Element der persönlichen Leistungserbringung durch Beratung und der Kontakt mit dem Mandanten im Vordergrund stehen (Amtsgericht Wiesloch JZ 2002, 671; Amtsgericht Charlottenburg NJW-RR 2016, 184; Ernst a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. 22; Palandt a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Anwalt systematisch Mittel der Fernkommunikation zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als „typische Distanzgeschäfte“ darstellen (Amtsgericht Offenburg vom 09.10.2013 Az. 380 C 45/13, zitiert in juris mit Anm. Spoenle jurisPR-ITR 25/2013; Amtsgericht Hildesheim VuR 2015, 396; Amtsgericht Memmingen vom 01.07.214, B4, Bl. 43 ff; Ernst a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. Rz. 23; zum Maklervertrag BGH vom 07.07.2016 Az. ZR I 30/15 und I ZR 68/15; OLG Hamm WM 2011,1412). (2) Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen vermag die Klägerin nach den Umständen des Falles nicht darzulegen, dass es ihr an der Verwendung eines organisierten Dienstleistungssystems fehlt. Die Kontaktaufnahme und der Vertragsschluss stellen sich als typisches Distanzgeschäft dar. Die Klägerin hat ersichtlich innerhalb ihres Betriebs die Möglichkeiten, den maßgeblichen Vertragsschluss über die Mandatierung mit Fernkommunikatonsmitteln abzuwickeln. Dabei kommt es nicht - wie die Klägerin meint - allein auf ihren Auftritt im Internet mit einer Anwaltswebsite, die dem Werbezweck dient, an (so AG Hildesheim a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O; Ernst a.a.O.). Ebensowenig steht es der Anwendung des § 312 b Abs.1 BGB a.F. entgegen, dass sich die Klägerin bei der Übermittlung der Vollmacht und des Erfassungsbogens der Streitverkündeten „bedient“ hat. Sie hat der Streitverkündeten im Rahmen von deren Leistung einer „wirtschaftlichen Vorprüfung“ Blankovollmachten ausgehändigt für die Einleitung eines von dem Verbraucher gewünschten zweiten Schritts, nämlich einer vorprozessualen Rechtsvertretung. Diese Einbindung eines Dritten steht der Annahme eines Dienstleistungssystems nicht entgegen (Münchener Kommentar, a.a.O § 312 b Rz.21). Eine engere Auslegung stünde dem Ziel, Umgehungsgeschäfte zu verhindern, entgegen. Hiervon ausgehend hat der Klägerin bei Vertragsschluss kein „organisiertes Dienstleistungssystem“ gefehlt. Der Fall unterscheidet sich von den bisher in der Rechtsprechung und Literatur zu den als Fernabsatzvertrag anerkannten Anwaltsverträgen. In den bisher entschiedenen Fällen bewirbt der Rechtsanwalt seine Dienstleistung in seinem eigenen Betrieb mit einer „online Beratung“ bzw. auf einer Anwalts-Hotline oder er versendet Anschreiben und Fragebögen an (potentielle) Mandanten, wobei die Erbringung der Dienstleistung auf „Massenabsatz“ und ausschließlich auf einen Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln abzielt und von vornherein auf einen Kontakt mit dem Mandanten verzichtet wird (Amtsgericht Memmingen a.a.O.; Amtsgericht Offenburg a.a.O.; Ernst a.a.O mit vergleichbaren Fällen aus dem Maklerrecht). Für diese Fälle eines „hausgemacht“ organisierten Fernabsatzsystems soll der Anwendungsbereich des § 312 b BGB a.F. eröffnet sein. Diesem entspricht jedoch auch die vorliegend zum Vertragsschluss führende Abwicklung, welche die Klägerin unter Einbeziehung der Streitverkündeten bei der Akquise durch Kontaktaufnahme und Übermittlung der Vollmacht zum Vertragsschluss verwendet hat. Der Vertragsschluss und auch die Abwicklung unter Einbeziehung der Streitverkündeten wird, wie die Klägerin einräumt, für eine Vielzahl von Kapitalanlegerfällen verwendet. Er ist von vornherein nicht darauf eingerichtet, dass ein persönlicher Kontakt und ein Beratungsgespräch stattfindet. Die Akquise und der maßgebliche Vertragsschluss sind ganz ersichtlich unter dem Gesichtspunkt des Massenverfahrens auf Fernkommunikation unter Einbindung der Streitverkündeten ausgerichtet. Dabei schadet es nicht, dass nicht nur die Klägerin, sondern noch mindestens drei weitere Kanzleien diesen Weg mit dem Ziel der Abwicklung von Massenverfahren ohne persönliche Kontaktaufnahme für sich nutzen. Allein eine erst nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des Vertrages nach Auffassung der Klägerin mögliche Kontaktaufnahme durch das „Gesicht“ der Website genügt nicht. Denn dem Beklagten ist hier bei dem maßgeblichen Vertragsschluss ein konkreter Gesprächspartner nicht offeriert, er ist auch nicht darüber informiert, was und zu welchem Zeitpunkt mit der erteilten Vollmacht geschehen wird. Danach ist die Vertragsanbahnung und der Vertragsschluss im Hinblick auf das von der Klägerin dargestellte Massenverfahren mit der erforderlichen Regelmäßigkeit auf Distanz ausgerichtet und anders als mit Fernkommunikationsmitteln auch nicht gewollt. Die Vollmachtübermittlung und die sich anschließende Tätigkeit durch die herausgegebenen „Serienbriefe“ dienen nämlich nach dem Vortrag der Klägerin allein dazu, um mit einer Masse von potentiellen Klägern Gesprächs- und Kompromissbereitschaft bei den in Anspruch genommenen Fonds oder anderen Emissionshäusern zu erzwingen. Im Vordergrund hat danach nicht der Individualfall gestanden, sondern es ist darum gegangen, der Masse auf einem auf Fernabsatz ausgerichteten Wege weitere potentielle Kläger hinzuzufügen. Es ist dabei auch davon auszugehen, dass die Klägerin mit Übergabe einer Vielzahl von Blankovollmachten sich u.a. in den von ihr auch so bezeichneten Masseverfahren dieses „organisierten“, d.h. standardisierten Weges bedient und in „Beziehung“ zu der Streitverkündeten steht. Dass sie eine Rechtsbeziehung zu der Streitverkündeten bestreitet, kann sie als darlegungs- und beweispflichtige Partei nicht entlasten. Erforderlich ist, dass die Klägerin eine sachliche und personelle Ausstattung des Vertriebsweges nutzt, eine Rechtsbeziehung zu der Streitverkündeten ist hingegen nicht erforderlich. Zudem ist die Klägerin selbst im Zuge des hier maßgeblichen Vertragsschlusses und dem ersten Anschreiben an den Gegner offenbar der Auffassung, dass die Fernkommunikation durch Übersendung der Vollmacht und dem standardisierten Fragebogen ausreicht, um ihre Tätigkeit zu entwickeln. Nur diese ist nämlich Grundlage des Aufforderungsschreibens vom 30.04.2014 geworden. Erst im nächsten Schritt, nämlich dem Angebot auf Mandatierung mit Prozessvollmacht, hat sie dem Beklagten am 15.05.2013 ein „individuelles“ Angebot mit Beratungs- und Kontaktangebot gemacht. Hiervon ausgehend und weiteren fehlenden und substantiierten Vortrag der Klägerin zu ihrer Entlastung, wie genau der Vertriebsweg mit der Streitverkündeten abläuft, ist mit dem Amtsgericht von einem Fernabsatzvertrag auszugehen. 3. Nach dem wirksam erklärten Widerruf ist der Beklagte auch nicht zur Zahlung eines Wertersatzes an die Klägerin verpflichtet, §§ 312 e Abs. 1 BGB a.F. Die Erfüllung der für einen Anspruch auf Wertersatz erforderlichen Informationspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen, § 312 e Abs.2 BGB a.F. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. III. Die Revision ist zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Der Fall hat über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen, die den Vertragsschluss über juristische Dienstleitungen unter Einbeziehung Dritter zum Gegenstand haben, grundsätzliche Bedeutung zu Rechtsfragen der Grenzen einer Anwendung der Regelungen des Fernabsatzvertrages gemäß §§ 312 c ff BGB n.F. ( 312 b ff BGB a.F.) auf den Rechtsanwaltsvertrag.