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Urteil

7 O 86/16

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2018:0222.7O86.16.00
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Leitsätze
1. Verzichtet eine Rechtsanwältin, die Mandantengelder veruntreut hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft auf die Rückzahlung der beschlagnahmten Gelder, liegt darin die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots. (Rn.54) (Rn.74) 2. Die anschließende Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Hinterlegungsstelle an den Mandanten ist deshalb unwirksam und im Übrigen vom Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar. (Rn.77) 3. Erklärt die Rechtsanwältin im Rahmen der Beschlagnahme, dass das Geld an einen Dritten ausgezahlt werden soll, liegt darin ein zahlungsdienstähnliches Auftragsverhältnis. (Rn.53) (Rn.84)
Tenor
Die Klage und die Widerklage des Beklagten zu 2 werden abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 werden der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 verurteilt, den beim Amtsgericht Flensburg unter dem Az, 11 HL 85/15 hinterlegten Betrag von 395.000,- € zugunsten des Beklagten zu 1 freizugeben. Der Kläger und der Beklagte zu 2 tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2 jeweils selbst. Das Urteil ist für den Beklagten zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 395.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verzichtet eine Rechtsanwältin, die Mandantengelder veruntreut hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft auf die Rückzahlung der beschlagnahmten Gelder, liegt darin die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots. (Rn.54) (Rn.74) 2. Die anschließende Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Hinterlegungsstelle an den Mandanten ist deshalb unwirksam und im Übrigen vom Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar. (Rn.77) 3. Erklärt die Rechtsanwältin im Rahmen der Beschlagnahme, dass das Geld an einen Dritten ausgezahlt werden soll, liegt darin ein zahlungsdienstähnliches Auftragsverhältnis. (Rn.53) (Rn.84) Die Klage und die Widerklage des Beklagten zu 2 werden abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 werden der Kläger und der Widerbeklagte zu 2 verurteilt, den beim Amtsgericht Flensburg unter dem Az, 11 HL 85/15 hinterlegten Betrag von 395.000,- € zugunsten des Beklagten zu 1 freizugeben. Der Kläger und der Beklagte zu 2 tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2 jeweils selbst. Das Urteil ist für den Beklagten zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 395.000,00 € festgesetzt. Die Klage und die Widerklage des Beklagten zu 2 sind unbegründet, da der von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Betrag weiterhin dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Zeugin H., zuzuordnen ist. Entsprechend hat der Beklagte zu 1 gegen den Kläger und den Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, 22 HintG. 1. Die Klage ist unbegründet. Es kann zwar keine Frage sein, dass der Kläger gegen die Zeugin H. aufgrund einer mit dieser getroffenen Treuhandvereinbarung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen 400.000,- € hatte. Spätestens durch Überweisung an die Landeskasse veruntreute die Zeugin H. aber das Geld, womit der Aussonderungsanspruch des Klägers aus § 47 InsO untergegangen ist. Die Aussonderungsbefugnis des Treugebers ist nämlich davon abhängig, dass der Treuhänder die Treuhandbindung auch tatsächlich beachtet. Verwendet der Treuhänder das Guthaben auf einem Treuhandkonto treuwidrig, scheidet es aus dem Vermögen des Treugebers mit der Folge aus, dass ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO nicht in Betracht kommt (BGH NJW-RR 2011,179). Der Kläger muss seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Zeugin H. nunmehr im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Denn einen Anspruch auf Freigabeerklärung zu seinen Gunsten hätte der Kläger im Übrigen nur dann, wenn die Zeugin H. ihm einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages gegen die Landeskasse vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzfest im Sinne des § 47 InsO abgetreten hätte. Hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit überzeugt. Eine Abtretung dieser Ansprüche könnte nur durch die von dem Kläger behauptete Einigung in dem Telefonat zwischen ihm und der Zeugin H. am 18.01.2013 vorgenommen worden sein. Denn am 25.01.2013 ist nur eine Anweisung der Zeugin H. an ihre Bank festzustellen, ein etwaiges Guthaben auf ihren Konten an den Kläger anzuweisen. Dass der Kläger und die Zeugin H. in dem Telefonat vom 18.01.2013 eine konkrete Abtretungsvereinbarung bezüglich etwaiger Ansprüche der Zeugin H. gegen die Landeskasse getroffen haben, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar haben die Zeugen H. und K. den entsprechenden Vortrag des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Entgegen der Angriffe des Beklagten zu 1 hat die Kammer auch keine Zweifel, dass sich beide Zeugen grundsätzlich an dieses Gespräch erinnern können. Denn es handelte sich dabei sowohl aufgrund der Umstände als auch im Hinblick auf die Geldsumme um ein nicht alltägliches Geschehen. Unterschiede in den Aussagen zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob sich der Zeuge K. direkt in das Gespräch eingemischt hat, das Telefon des Klägers auf laut gestellt war oder der Zeuge das Gespräch lediglich dadurch verfolgt hat, dass er sein Ohr an den Hörer gehalten hat, können die grundsätzliche Erinnerungsfähigkeit der Zeugen im Hinblick auf den Zeitablauf nicht infrage stellen. Denn bei diesen von dem Beklagten zu 1 eingewandten Abweichungen handelt es sich weitgehend um Nebensächlichkeiten. Die Zweifel der Kammer gehen vielmehr dahin, ob sich der Kläger und die Zeugin H. in diesem Telefonat tatsächlich konkret auf die Abtretung von ganz bestimmten Ansprüchen der Zeugin H. gegenüber der Landeskasse geeinigt haben. Zwar ist eine Abtretung grundsätzlich formfrei möglich und die streitige Abtretungsforderung war nach dem Vorbringen des Klägers auch hinreichend bestimmbar, nämlich Ansprüche der Zeugin H. gegenüber dem Staat in Bezug auf die sichergestellten 395.000 €. Fraglich erscheint aber, ob insoweit tatsächlich wirksam eine konkrete Abtretungsvereinbarung getroffen wurde, wie die Zeugen H. und K. weitgehend übereinstimmend bekundet haben oder ob es in diesem Telefonat nur allgemein darum ging, eine Rückführung des Geldes an den Kläger herbeizuführen. Denn über das Schicksal des von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldes bestand im Zeitpunkt des Telefonats noch Unklarheit. Wenn die Zeugin H. ihre diesbezüglichen Ansprüche konkret in wirksamer Weise an den Kläger abgetreten hätte, wäre es nahe liegend gewesen, dass der Kläger und auch die Zeugin dies auch anschließend gegenüber der Staatsanwaltschaft und Dritten so kommunizieren und diese Abtretung schriftlich fixieren. Dies ist nicht festzustellen. Der Kläger geht hierauf in seinem zeitnahen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 25.01.2013 (Anlage K 9, Bl. 55) jedoch nicht ein. Vielmehr verweist er lediglich auf seine Treuhandvereinbarung mit der Zeugin H. . Insbesondere hat er hierauf ausweislich des Beschlusses der Kammer vom 20.06.2013 (7 O 53/13, Blatt 265 ff) in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht abgestellt. Auch hier hat er sich lediglich auf die Treuhandvereinbarung sowie ein Aussonderungsrecht im Hinblick auf das Schreiben des damaligen Verteidigers der Zeugin H. am 08.02.2013 (Anlage K 10, Blatt 56 ff) berufen. Es wäre aber nahe liegend gewesen, sich primär auf die nunmehr behauptete Abtretungsvereinbarung vom 18.01.2013 zu berufen, zumal das Schreiben vom 08.02.2013 ersichtlich nur das Angebot zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung enthält. Die Kammer kann deshalb nicht ausschließen, dass es in dem Telefonat vom 18.01.2013 lediglich darum ging, auf welchem Weg das Geld an den Kläger zurückfließen könne und dass in diesem Zusammenhang eine Abtretungsvereinbarung ins Auge gefasst wurde. Denn im Hinblick darauf, dass der Kläger sich offensichtlich der Hilfe des Zeugen K. bediente, wie er in seiner persönlichen Anhörung angeben und wie der Zeuge K. bestätigt hat, und dieser der Zeugin H. nach deren Bekundung den Text, der dem Begleitschreiben an die XXbank vom 25.01.2013 (Anlage K 8, Blatt 54) zu Grunde lag, vorgegeben hat, begründet der Umstand, dass die Abtretungsvereinbarung selbst vom 18.01.2013 nicht schriftlich fixiert wurde, erhebliche Zweifel, dass eine solche Vereinbarung in dem Telefonat getroffen wurde. Auch aus der eidesstattlichen Erklärung der Zeugin H. vom 18.02.2016 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sie die Abtretung gegenüber der Staatsanwaltschaft angezeigt hat. Dies wäre aber naheliegend gewesen, weil die Zeugin am Morgen des 18.01.2013 dem Oberstaatsanwalt G. mitgeteilt hat, dass das Geld dem Kläger zustehen soll. Konsequent wäre aber gewesen, nach dem Telefonat mit dem Kläger erneut Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen, um die Abtretung anzuzeigen. Denn die Zeugin hat auch in ihrer Vernehmung vom 11.01.2018 mit Vehemenz darauf hingewiesen, dass das Geld auf jeden Fall dem Kläger zustehen solle, auch wenn dies zu Lasten anderer Gläubiger gehe, was sie bedaure. In ihrer Vernehmung vom 11.01.2018 hat die Zeugin hierzu angegeben, Oberstaatsanwalt G. geradezu angefleht zu haben, das Geld entweder an sie oder an den Kläger zurückzuüberweisen. Auch aufgrund dieser Zielrichtung der Zeugin wäre es allein nachvollziehbar gewesen, die Staatsanwaltschaft von der anschließenden Abtretungsvereinbarung zu unterrichten und diese schriftlich zu fixieren. In dieser Vernehmung hat die Zeugin zudem von sich aus zunächst nur darauf verwiesen, dass sie dem Kläger ihren Auszahlungsanspruch gegenüber ihrer Bank abgetreten habe. Erst auf Vorhalt der Kammer hat sie dann bekundet, auch einen etwaigen Auszahlungsanspruch gegenüber der Landeskasse abgetreten zu haben. Zudem hat die rechtskundige Zeugin eingeräumt, mit ihrem Insolvenzantrag so lange abgewartet zu haben, damit der Insolvenzverwalter die Abtretungsvereinbarung nicht anfechten könne. Im Hinblick auf die Notwendigkeit des Nachweises, die Abtretung außerhalb der 3-Monatsfrist vereinbart zu haben, ist das Unterlassen einer schriftlichen Fixierung kaum nachvollziehbar. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lassen bei der Kammer so erhebliche Zweifel aufkommen, dass sie von einer Abtretungsvereinbarung am 18.01.2013 nicht überzeugt ist. In der schriftlichen Erklärung der Zeugin vom 25.01.2013 kann eine solche Abtretung nicht gesehen werden. Zwar kann eine Abtretungsvereinbarung auch konkludent geschlossen werden. Aus der Anweisung der Zeugin an ihre Bank, die Überweisung an den Kläger nach Eingang eines entsprechenden Betrages auszuführen, ergibt sich kein hinreichender Bezug auf eine Abtretung ihres Anspruchs gegen die Landeskasse. Das Schreiben ist ersichtlich nur von dem Bemühen getragen, dem Kläger sein Geld wieder zukommen zu lassen. Auf die Erklärung des damaligen Verteidigers der Zeugen H. vom 08.02.2013 kann sich der Kläger nicht berufen, dass es sich dabei um eine einseitige Erklärung und nicht um eine Abtretungsvereinbarung mit dem Kläger handelt. Weitere hinreichende Umstände, die gegebenenfalls auf eine konkludente Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche schließen lassen, sind nicht ersichtlich. 2. Auch dem Beklagten zu 2 steht kein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu seinen Gunsten zu. Zwar kann die Erklärung der Zeugin H. vom 17.01.2013 grundsätzlich dahin verstanden werden, dass sie mit der Auskehrung des Geldes an die Erbengemeinschaft einverstanden war, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 13.02.2017 ausgeführt hat. Auch hat der Beklagte zu 2 nunmehr eine entsprechende Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Zeugin H. substantiiert und von dem Kläger und dem Beklagten zu 1 unwidersprochen dargelegt. Mit den Ausführungen des OLG Schleswig im Beschluss vom 29.05.2017 ist aber festzustellen, dass der Erklärung der Zeugin H. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles keine abschließende Vermögenszuordnung beizumessen ist. Wie das OLG Schleswig dargelegt hat, wollte die Staatsanwaltschaft den Geldbetrag sicherstellen, um eine weitere missbräuchliche Verwendung durch die Zeugin H. zu verhindern. Sie hat sich dabei aber nicht der von der StPO für die Rückgewinnungshilfe vorgesehenen Vorschriften bedient. Weder ist es zu einer förmlichen Beschlagnahme noch zur Anordnung eines Arrestes gekommen, sodass letztlich auch weder über §§ 111 d, 111 g StPO noch über § 111 k StPO eine gerichtliche Kontrolle erfolgen konnte. Es hat sich - und dies ist zwischen den Parteien unstreitig - um eine unkonventionelle Sicherstellung des Geldes gehandelt. Der Erklärung kann deshalb nicht ein rechtsverbindlicher Inhalt dahin beigemessen werden, dass die Zeugin der Staatsanwaltschaft den unwiderruflichen Auftrag erteilt hat, das Geld an die Erbengemeinschaft auszuzahlen. Denn die Staatsanwaltschaft fungierte ausschließlich als staatliches Organ. Sie konnte nicht als Auftraggeber für die Zeugin tätig werden und außerhalb der Vorschriften der StPO rechtswirksame Handlungen zulasten anderer Gläubiger vornehmen. Wäre der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Zuordnung des Geldes unklar ist, hätte sie eine entsprechende Erklärung nicht aufgenommen, wovon mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Zeugin H. diese Erklärung aus wichtigem Grund widerrufen konnte und auch nicht darauf, ob sich die Zeugin diese Erklärung vor der Unterzeichnung durchgelesen hat. Ebenso ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, ob die Zeugin die Erklärung unter Umständen abgegeben hat, die eine Anfechtung rechtfertigten. Entsprechend war auf Antrag des Beklagten zu 2 auch Oberstaatsanwalt G. nicht zu den näheren Umständen zu hören. Soweit der Beklagte zu 2 mit seinen Schriftsätzen vom 21.12.2017 und 11.02.2018 entsprechende Anträge gestellt hat, bezogen sich diese auf zwischen den Parteien unstreitige Tatsachen bzw. - soweit die Erklärung der Zeugin H. vom 17.01.2018 betroffen ist - um für die Entscheidung unerhebliche Tatsachen. Da der Erklärung keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, ist es insbesondere unerheblich, ob sich die Zeugin die Erklärung vor der Unterzeichnung durchgelesen hat. 3. Nach den obigen Ausführungen war das Geld im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weiterhin dem Vermögen der Zeugin H. zuzuordnen gewesen, § 35 InsO. Dem Beklagten zu 1 steht deshalb aus § 812 BGB i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG (BGH Urteil vom 15.10.1999, V ZR 141/98) gegen den Kläger und den Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Zustimmung der Auszahlung des hinterlegten Betrages zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten darum, wem ein bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Flensburg hinterlegter Betrag in Höhe von 395.000 € zusteht. Der Kläger ist Landwirt auf der Insel F. und stand in regelmäßigen geschäftlichen Kontakt mit der zum damaligen Zeitpunkt noch als Anwaltsnotarin zugelassenen Zeugin H. U.a. war die Zeugin als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau Z. eingesetzt. Testamentsvollstrecker ist nunmehr der Beklagte zu 2, der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zeugin H.. Das Insolvenzverfahren ist auf den Eigenantrag der Zeugin H. vom 13.05.2013 am 30.05.2013 eröffnet worden. Da dem Kläger aus der Veräußerung von Grundstücken ein größerer Geldbetrag zur Verfügung stand und die Zeugin H. ihm erklärt hatte, sie könne dieses Geld bei ihrer Hausbank günstig anlegen, überwies der Kläger auf ein von der Zeugin H. genanntes Privatkonto Nr. 151XXX bei der XXbank zwei Teilzahlungen in Höhe von jeweils 200.000,- €. Als Verwendungszweck gab der Kläger an “RA H.-B. F.“ (Anlage K 1 a, Bl. 30). Das der Zeugin H. am 02.01.2013 gut geschriebene Geld wurde im unmittelbaren Anschluss auf ein Konto der XXbank mit der Nr. 153XXX transferiert, wobei der Kläger behauptet, dass dies von dem Sachbearbeiter S. ohne Rücksprache mit der Zeugin H. veranlasst worden sei. Am 11.01.2013 hob die Zeugin H. 5.000,- € von diesem Konto ab, um eine private Heizölrechnung zu begleichen. Kurz darauf erstattete der Beklagte zu 2 im Hinblick auf möglicherweise nicht an die Erbengemeinschaft ausgekehrte Mandantengelder in Höhe von ca. 335.000 € sowie weitere 219.147,51 € Buchgeld Strafanzeige gegen die Zeugin H. . Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durchsuchten Staatsanwaltschaft und Polizei am 17.01.2013 die Kanzlei- und Wohnräume der Zeugin H., um den Verbleib der möglichen Mandantengelder zu klären. In diesem Zusammenhang wurde die Zeugin H. von dem die Durchsuchung leitenden Oberstaatsanwalt G. direkt nach dem Verbleib des möglicherweise der Erbengemeinschaft zustehenden Geldes befragt. Sie gab auf diese Frage an, dass das Geld auf dem Konto Nr. 153XXX bei der XXbank liege. Sie erklärte dazu bewusst wahrheitswidrig dass das Geld von einem vermögenden Freund stamme, der es ihr zur Begleichung ihrer Schulden gegenüber der Erbengemeinschaft zur Verfügung gestellt habe. Oberstaatsanwalt G. veranlasste die Zeugin H., diesen Geldbetrag auf ein Konto der Staatsanwaltschaft Flensburg bei der Landeskasse Schleswig-Holstein zu überweisen und das eigene Konto aufzulösen, um das Geld für den Beklagten zu 2 zu sichern. Die Überweisung erfolgte auf das Konto der Landeskasse Schleswig-Holstein, Finanzstelle Staatsanwaltschaft Flensburg, BLZ 201XXXXX, Kto.-Nr. 210XXX. Als Verwendungszweck wurde angegeben „AZ 107 JS 12733/12 - Notarin H., I.S. Erbschaft Z.“. Zudem veranlasste Oberstaatsanwalt G. die Zeugin H. mit dem Ziel der Sicherung des Geldes die schriftliche Erklärung abzugeben, dass die auf dem Konto Nr. 153XXX gefundenen 395.000,- € in voller Höhe dafür bestimmt seien, die behauptete Forderung der Erbengemeinschaft Z. zu bedienen. Weiter erklärte sich die Zeugin H. in ihrer Erklärung mit der Weiterleitung des Geldes an den neuen Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft, den Beklagten zu 2, einverstanden (Blatt 39). Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass mit dieser Erklärung die Erbengemeinschaft Z. gemeint gewesen sei und dass diese einen Zahlungsanspruch gegen die Zeugin H. habe. Im Folgenden versuchte die Zeugin H. zu Gunsten des inzwischen informierten Klägers eine Rücküberweisung des Geldes an diesen zu erreichen. Am 18.01.2013 erklärte sie telefonisch gegenüber dem Oberstaatsanwalt G., dass das Geld dem Kläger zustehen solle. Am 25.01.2013 füllte sie einen Überweisungsträger der XXbank mit dem Betreff „Rücküberweisung“ aus und übergab dem Kläger ein Begleitschreiben an die XXbank, in dem sie ausführte, dass sie um sofortige Ausführung des Überweisungsauftrages bitte (Anlagen K 7, K 8, Blatt 53, 54.). Ihr damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt G., teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 08.02.2013 (Bl. 56 ff) mit, dass der Anspruch der Zeugin H. gegen die Landeskasse hilfsweise und vorsorglich an den Kläger abgetreten werden solle. Zugleich widerrief er die schriftliche Erklärung der Zeugen H. vom 17.01.2013 und erklärte die Anfechtung. Auch der Beklagte zu 2 versuchte, die Auszahlung an sich zu erwirken. Da bei der Staatsanwaltschaft Flensburg sodann erhebliche Unsicherheit bestand, an wen das Geld auszuzahlen sei, entschied Oberstaatsanwalt G. in Absprache mit den Parteien und mit deren ausdrücklicher Zustimmung, den Betrag beim Amtsgericht Flensburg zu hinterlegen. Der Kläger behauptet, dass die Zeugin H. bereits in einem Telefonat vom 18.01.2013 im Beisein des Zeugen K. erklärt habe, dass sie das Geld bei der Landeskasse eingezahlt habe, dieses aber ihm zustehen solle, da es ja sein Geld sei. Der Auszahlungsanspruch solle ihm allein zustehen und sie wolle alles tun, damit er sein Geld zurückerhalte. Dem habe er nach Rücksprache mit dem Zeugen K. zugestimmt. Darüber hinaus habe die Zeugin H. ihm ihren Auszahlungsanspruch hinsichtlich des bei der Landeskasse eingezahlten Betrages abgetreten und er habe die Abtretung angenommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen ihm und der Zeugin H. im Rahmen der Überweisung des Geldes ein Treuhandverhältnis zustande gekommen sei und er weiter über die 400.000,- € verfügungsberechtigt sei. Aufgrund der erfolgten Abtretung stehe ihm auch der Anspruch der Zeugin H. gegen die Landeskasse zu. Aufgrund der Abtretung habe der Anspruch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr zum Vermögen der Zeugin H. gehört, so dass er nicht in die Insolvenzmasse gefallen sei. Eine anfechtbare Rechtshandlung läge nicht vor, da dem Kläger jedenfalls ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Zeugin H. nicht bekannt gewesen sei. Der Beklagte zu 2 habe keinen Anspruch auf das hinterlegte Geld, da die Erklärung der Zeugin H. vom 17.01.2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft eine reine Wissenserklärung sei. Zudem habe die Zeugin diese Erklärung widerrufen. Insbesondere habe sie gegenüber der Landeskasse oder der Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Überweisung des Geldes gehabt. Es habe sich um eine improvisierte Maßnahme der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Geldes außerhalb der Vorschriften der StPO gehandelt. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Flensburg, Aktenzeichen 11 HL 58/15, hinterlegte Betrag in Höhe von 395.000,- € an ihn ausgezahlt wird. Hilfsweise: Es wird mit Wirkung gegen die Beklagten festgestellt, dass der Kläger berechtigter Empfänger des beim Amtsgericht Flensburg - Hinterlegungsstelle - zum Aktenzeichen 11 HL 58/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 395.000,- € ist und der hinterlegte Betrag durch die Hinterlegungsstelle nur an ihn auszuzahlen ist. Der Beklagte zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage und Drittwiderklage, den Kläger und den Beklagten zu 2 zu verurteilen, den beim Amtsgericht Flensburg unter dem Az.: 11 HL 85/15 hinterlegten Betrag von 395.000,- € zu seinen Gunsten freizugeben. Der Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage, den Kläger und den Beklagten zu 1 zu verurteilen, den beim Amtsgericht Flensburg unter dem Az.: 11 HL 85/15 hinterlegten Betrag von 395.000,- € zu seinen Gunsten freizugeben. Der Kläger beantragt, die Widerklagen abzuweisen. Der Beklagte zu 1 meint, er habe die Abtretungserklärung der Zeugin H. in seiner Funktion als Insolvenzverwalter wirksam widerrufen. Zudem sei eine mögliche, jedoch bestrittene Abtretung nach §§ 133 Abs. 1, 129 InsO anfechtbar und auch angefochten worden. Aufgrund des Telefonats mit der Zeugin H. habe der Kläger Anlass gehabt, an deren Zahlungsfähigkeit zu zweifeln. Er bestreitet, dass die Zeugin H. bereits am Morgen des 18.01.2013 und somit vor dem Telefonat mit dem Kläger Herrn Oberstaatsanwalt G. mitgeteilt habe, dass das Geld allein dem Kläger zustehe. Aufgrund des Widerrufs der Erklärung vom 17.01.2013 durch die Zeugin H. stehe das Geld auch nicht der Erbengemeinschaft zu. Der Beklagte zu 2 behauptet, dass der Erbengemeinschaft gegen die Zeugin H. eine Forderung in Höhe von 537.237,21 € zustehe, die auch zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei. In Höhe von 523.420,02 € habe der Beklagte zu 1 die Forderung festgestellt (Anlage 1, Bl. 327). Der Beklagte zu 2 meint, dass das Geld mit der Überweisung auf das Landeskonto in das Vermögen der Erbengemeinschaft übergegangen sei und dieser zustehe. Mit der Erklärung der Zeugin H. vom 17.01.2013 sei eine Sicherungstreuhand vereinbart worden, die auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 25.08.2017, Bl. 414 a. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21.09.2017, Bl. 432 ff sowie vom 11.01.2018, Bl. 453 ff.