Urteil
7 O 437/20
LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2021:1013.7O437.20.00
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Leitsätze
1. Google-Bewertungen dürfen regelmäßig jedenfalls als sog. "Mischbehauptungen" und damit im Ergebnis als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sein. Damit fallen sie in den Schutzbereich des Art. 5 GG.(Rn.43)
(Rn.46)
(Rn.60)
2. Einen Anspruch auf positive Bewertung bei Google gibt es nicht.(Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf „bis € 20.000,00“ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Google-Bewertungen dürfen regelmäßig jedenfalls als sog. "Mischbehauptungen" und damit im Ergebnis als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sein. Damit fallen sie in den Schutzbereich des Art. 5 GG.(Rn.43) (Rn.46) (Rn.60) 2. Einen Anspruch auf positive Bewertung bei Google gibt es nicht.(Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf „bis € 20.000,00“ festgesetzt. Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Flensburg sachlich und örtlich zuständig. Der Widerruf einer einseitigen Erledigungserklärung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich (vgl. u.a. Flockenhaus, in Musielak/Voit zur ZPO, 18. Aufl. 2021, § 91a Rn. 30). Der Kläger kann demnach also zur ursprünglichen Klage zurückkehren. Auch die sonstigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. II. Die Klage ist indes unbegründet. Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt können die Kläger von dem Beklagten die Unterlassung derartiger Äußerungen verlangen. Die Äußerungen des Beklagten in Gestalt der abgegebenen Bewertungen unterliegen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit. 1. Den Klägern steht vorliegend insbesondere kein (spezieller) Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gemäß §§ 824, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zu. Zwischen den Parteien besteht weder ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG, noch sind die Voraussetzungen der §§ 824, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB erfüllt. a) Die Parteien sind hier nicht als „Mitbewerber“ im Sinne des UWG zu qualifizieren. Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG würde voraussetzen, dass die Parteien in einem „konkreten Wettbewerbsverhältnis“ stehen (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 8). Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. b) Auch die Voraussetzungen der §§ 824, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Diese Vorschriften setzen übereinstimmend voraus, dass es sich bei der gegenständlichen Behauptung um eine reine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BGH NJW 2015, 773; Wagner, in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 340). Dies ist hier indes nicht der Fall. Bei den hier streitgegenständlichen Bewertungen handelt es sich vielmehr um sogenannte „Mischbehauptungen“, die sowohl Tatsachenbehauptungen aber auch einen erheblichen Meinungsanteil enthalten. Derartige Mischbehauptungen sind in ihrer Gesamtheit und nach ihrem Sinn zu beurteilen. Sie werden als Meinungsäußerungen qualifiziert, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (vgl. BGH NJW 2015, 773). Ist dies der Fall, unterstehen sie dem Schutz des Art. 5 GG. So liegt der Fall hier. aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. u.a. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschen würde (vgl. BGH NJW 2015, 773 / 774). Tatsächlich ist die Einordnung von Bewertungen (ob bei Google oder anderswo) in diesem Sinne nicht ganz einfach. Denn selbst wenn die Bewertung ohne Text und nur durch Einstufung auf einer definierten Skala (Punkte, Sterne, Schulnoten etc.) erfolgt, wohnt ihr doch eine bestimmte Aussage inne. Gleichzeitig tut der Bewertende seine subjektive Empfindung / Meinung kund. Für eine Behandlung einer solchen Bewertung als „Tatsachenbehauptung“ spräche eine etwaige Erwartungshaltung der Rezipienten, die davon ausgehen, dass gute oder schlechte Bewertungen auf tatsächlichen Umständen fußen (vgl. Pille, in: Münchener Anwaltshandbuch zum IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 15.2 Rn. 16). Andererseits drücken Punkte, Sterne oder gar Schulnoten eine rein subjektive (Un–)Zufriedenheit des Nutzers mit dem Bewerteten und / oder dessen Leistungen aus, was eine Einordnung als „Werturteil“ rechtfertige (vgl. u.a. LG Hamburg BeckRS 2018, 726; Pille, in: Münchener Anwaltshandbuch zum IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 15.2 Rn. 16). Zudem fehlt es an greifbaren tatsächlichen Momenten, die eine Punkte-, Sterne-, oder Schulnotenbewertung als „richtig” oder „falsch” be- oder widerlegen könnten (vgl. Pille, in: Münchener Anwaltshandbuch zum IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 15.2 Rn. 16). Das einzige tatsächliche Element, das einer solchen reinen Skalabewertung innewohnt, sei die konkludent erhobene Behauptung, mit dem Bewerteten oder dessen Leistungen derart in Kontakt gekommen zu sein, dass die Bewertung nicht „ins Blaue” hinein abgegeben wurde (vgl. u.a. OLG Nürnberg, BeckRS 2019, 15781 Rn. 33; LG Lübeck, BeckRS 2018, 13241 Rn. 55). Diese Argumentation ist aus Sicht auch des hiesigen Gerichts überzeugend. In einer Google Bewertung (ohne Text) ist sowohl ein Meinungsteil enthalten (1-5 Sterne), wie auch ein Tatsachenteil. Letzterer bezogen auf die konkludente Behauptung, mit dem Bewerteten oder dessen Leistung in Kontakt gekommen zu sein. Insofern stellen derartige Bewertungen (ohne Text) konsequenterweise sog. „Mischbehauptungen“ dar. Erst recht gilt dies für Bewertungen, denen - wie hier - noch ein Text beigefügt ist, dessen Inhalt auf Richtigkeit überprüft werden kann. bb) Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft von sog. „Mischbehauptungen“ auszugehen, die im Ergebnis wie reine Meinungsäußerungen qualifiziert werden, da sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (vgl. BGH NJW 2015, 773). Die hiesigen Bewertungen stellen sich inhaltlich wie auch äußerlich als jeweils eine einheitliche Äußerung dar. Sie enthalten neben dem Beweis zugänglichen Behauptungen im Text (“Herr R sagte mir 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat'“ und „Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei 'R I S' eine Bewertung hier bei der 'R I GmbH & Co. KG' ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht.“) vor allem auch bewertende Teile („Ich persönlich empfand Herrn R als arrogant und nicht hilfsbereit. [...] Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt“ und „Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte“). Ferner folgt der bewertende Teil aus der Abgabe der „1-Sterne-Bewertung“. Unabhängig also von dem Inhalt des konkreten Textes kommt das subjektive Empfinden des Ausstellers, hier des Beklagten, zum Ausdruck (i.E. hier: „nicht zufrieden“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lassen sich diese Tatsachenanteile denklogisch nicht von den Meinungsanteilen trennen, ohne den Sinngehalt der Äußerung aufzuheben beziehungsweise zu verfälschen. Die Meinung des Beklagten (zusammengefasst: Ärger über die mangelhafte Leistung des Klägers zu 1 und das Verhalten der Klägerin zu 2 nach der ersten Bewertung) liefe vielmehr leer, wenn nicht die Tatsachengrundlage ebenfalls benannt werden würde. Insofern sind die vorliegenden Bewertungen nicht in „Tatsachenanteil“ und „Wertanteil“ zu trennen, sondern gemäß der - aus Sicht des hiesigen Gerichts überzeugenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung als jeweils eine einheitliche Wert- beziehungsweise „Meinungsäußerung“ zu qualifizieren. 2. Den Klägern steht auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 1004, 823 BGB analog zu. Es ist bereits sehr fraglich, ob die Kläger durch die abgegebenen Bewertungen und die darin liegenden Äußerungen in ihren Persönlichkeitsrechten bzw. in einem „sonstigen Recht“ verletzt sind (siehe Ziffer a)). Jedenfalls aber sind die Äußerungen des Beklagten nicht rechtswidrig (siehe Ziffer b)). a) Um einen Anspruch auf Unterlassung begründen zu können, müssten die streitgegenständlichen Bewertungen zunächst eine Beeinträchtigung der Kläger darstellen. In Betracht käme vorliegend, dass der Kläger zu 1 in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wäre und / oder in einem „sonstigen Recht“, etwa auf einen eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. Volkmann, in: Spindler/Schuster zum BGB, 4. Aufl. 2019, § 1004 Rn. 4-6). Letzteres käme auch im Hinblick auf die Klägerin zu 2 in Betracht. aa) Eine derartige Beeinträchtigung („sonstiges Recht“) setzt einen betriebsbezogenen Eingriff voraus, der sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht. Relevanz hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Medienbereich insbesondere bei Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie bei geschäftsschädigenden Äußerungen (vgl. etwa BGH NJW 2015, 773, 774 Rn. 12, 13). Eine solche „geschäftsschädigende Äußerung“ liegt hier indes nicht vor. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn sie geeignet ist, das Ansehen des Geschäfts (des Unternehmens) zu beeinträchtigen. Hierbei ist freilich Zurückhaltung geboten. So kann nicht jede negative Äußerung über ein Unternehmen, welche theoretisch geschäftsschädigend ist, als ernsthafte Beeinträchtigung gewertet werden. Entscheidend ist, dass die Äußerung neben der „Prangerwirkung“ objektiv geeignet ist, potentielle Geschäftspartner oder Kunden derart zu verunsichern, dass diese von weiteren Geschäften möglicherweise absehen (vgl. auch BGH NJW 2015, 773, 774 Rn. 13). Die hiesigen Bewertungen sind aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, potentielle Geschäftspartner oder Kunden derart zu verunsichern, dass diese von weiteren Geschäften (Immobilienvermittlung oder der Anmietung von Ferienwohnungen) möglicherweise absehen. Die Bewertung des Klägers zu 1 lautet: „Ich persönlich empfand Herrn R als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr R sagte mir 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat“. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“ Jede Person, die Kontakt mit dem Kläger zu 1 hat, kann und wird sich persönlich ein Bild von dessen Art machen. Ein potentieller Immobilienverkäufer wird sich nach Einschätzung des Gerichts kaum von einer arroganten Art beeinflussen lassen. Seine Interessen gelten primär dem zügigen Verkauf seiner Immobilie zum besten Preis. Hierbei wird sich ein potentieller Immobilienverkäufer in aller Regel an der Kundenkartei des Maklers, dessen Referenzen (verkaufte Objekte) oder dessen Marktkenntnis orientieren. Da es sich, wie die Kläger selbst ausführen, gerade auf S um einen sog. „Verkäufermarkt“ handelt, im Rahmen dessen der Kläger zu 1 pro Geschäft „bis zu 50.000,00 € und mehr“ verdient (etwa Schriftsatz vom 17.9.2021), weshalb er die Annahme von Objekten unter 1 Mio. nicht nötig habe (vgl. auch Klageerwiderung, S. 4), spricht aus Sicht des Gerichts vieles dafür, dass eine derartige Bewertung bei Google Places von potentiellen Immobilienverkäufern nicht einmal wahrgenommen geschweige denn berücksichtigt wird. Dass dies entgegen der Einschätzung des Gerichts doch anders wäre, hat der Kläger zu 1 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedenfalls substantiiert nicht dargetan. Die Bewertung der Klägerin zu 2 lautet: „Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei 'R I S' eine Bewertung hier bei der 'R I GmbH & Co. KG' ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Wort.“ Dass diese Bewertung geeignet wäre, potentielle Geschäftspartner oder Kunden derart zu verunsichern, dass diese von weiteren Geschäften absehen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 nicht mehr im Internet auftritt und auch die Bewertung inzwischen aus dem Internet verschwunden ist (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 13.8.2021). Doch selbst wenn dies nicht so wäre, enthält diese Bewertung nach Ansicht des Gerichts keine Äußerungen, die einen potentiellen Mieter einer Ferienwohnung davon abhalten würde, eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin zu 2 einzugehen. bb) Dass die Bewertung des Klägers zu 1 als „arrogant und nicht hilfsbereit“ diesen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Äußerung stellt nach Ansicht des Gerichts nicht einmal eine besondere Beleidigung dar (vgl. dazu u.a. auch BGH ZUM-RD 2016, 571). Die Äußerung, jemanden als sympathisch, unsympathisch, arrogant oder unhöflich zu empfinden, drückt nach Auffassung des Gerichts vielmehr zunächst nur eine subjektive Wahrnehmung aus, ohne dass hiermit zugleich die Absicht verbunden wäre, diese Person in ihrer Ehre anzugreifen. Auch kommt der hiesigen Äußerung, den Kläger zu 1 arrogant und nicht hilfsbereit empfunden zu haben, aus Sicht eines verständigen Dritten kein herabsetzender oder beleidigender Charakter zu. Vielmehr ist die Äußerung als - sachlich formulierter - Ausdruck der subjektiven Gefühlswelt des Beklagten zu verstehen. Diese Gefühlswelt kann man teilen, muss es aber nicht. b) Doch selbst wenn man dies mit viel Argumentationsaufwand hier anders sehen wollte, wären die Äußerungen des Beklagten nicht als „rechtswidrig“ zu qualifizieren. Es besteht somit jedenfalls eine Duldungspflicht auf Seiten der Kläger. Anders als beim Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist die Rechtswidrigkeit beim Eingriff in ein „sonstiges Recht“, etwa ist das am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nicht indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden. Hierbei ist insbesondere die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung entscheidend. Mischäußerungen - wie die hiesigen (siehe dazu oben) - sind im Zweifel wie Meinungsäußerungen geschützt (Art. 5 GG), wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Das schließt freilich nicht von vorneherein die Rechtswidrigkeit einer solchen Äußerung aus. Es kommt vielmehr zu einer Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem auch verfassungsrechtlich nach Art. 12 GG geschützten Recht des Gegners am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. mit dem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei ist wiederum der Tatsachenkern der Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Ist dieser falsch, tritt das Recht auf Meinungsäußerung gegenüber dem Grundrecht aus Artt. 2 bzw. 12 GG in der Regel zurück (vgl. BGH NJW 2015, 773, 775). Jedenfalls reduziert sich das Schutzbedürfnis. aa) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist das Gericht - auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - davon überzeugt, dass der in den Bewertungen enthaltene Tatsachenkern wahr ist. Unstreitig hat es einen Kontakt der Parteien (Kläger zu 1 und Klägerin zu 2) zueinander gegeben. Im Rahmen dieses Kontaktes ist es zu den vom Beklagten beschriebenen Umständen gekommen. Insbesondere hat der Kläger zu 1 unstreitig geäußert, dass man erst Kunde sei, wenn man gekauft habe (vgl. Klage, S. 5). Auch ist es zu dem außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten gekommen, da dieser bei Abgabe seiner ersten Bewertung den Adressaten verwechselt hatte. Dass der Beklagte unwahre Tatsachen behauptet hätte, tragen selbst die Kläger nicht vor. bb) Dass die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten dennoch mit Verweis auf den Schikaneeinwand der Kläger (§§ 226, 242 BGB) hinter deren Interessen zurücktreten müsste, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, ist die praktische Bedeutung des § 226 BGB wegen seines begrenzten Anwendungsbereichs bereits gering (vgl. auch Mansel, in: Jauernig zum BGB, 18. Aufl. 2021, § 226 Rn. 4). Sind rechtlich schutzwürdige Interessen des Handelnden ersichtlich, kommt eine Anwendung des § 226 BGB bereits nicht in Betracht. So ist es hier. Unstreitig hat es einen Kontakt der Parteien (Kläger zu 1 und Klägerin zu 2) zueinander gegeben. Im Rahmen dieses Kontaktes ist es zu den vom Beklagten beschriebenen Umständen gekommen. Diese Umstände haben den Beklagten offenbar bewegt und er sah sich veranlasst, als - wie er selbst vorträgt - regelmäßiger aktiver wie passiver Nutzer des Bewertungsportals, seine Meinung hierüber zu äußern. Dies vor allem auch dazu, um anderen aktiven Nutzern des Bewertungsportals eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Schließlich funktioniert ein Bewertungsportal für seine Nutzer nur dann, wenn auch Bewertungen geteilt werden. Der Beklagte hatte somit ein berechtigtes Interesse daran, seine Meinungen zu äußern. Diese Meinungsäußerung ist auch geschützt. Die Kläger, die sich - das sei hier vorsorglich nochmals betont - aktiv zur Teilnahme an diesem Bewertungsportal (zur Erhöhung ihrer Visibilität) entschieden haben, können auch nicht für sich beanspruchen, nur positive Bewertungen zu erhalten. Schließlich würde dies den Nutzen eines Bewertungsportals konterkarieren. Und selbst wenn der Kläger zu 1, wie er selbst vorträgt, direkt über Google unerwünschte Bewertungen wieder löschen lässt, muss dieser sich - als Gewerbetreibender - wertende und nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (so BGH NJW 2015, 773 Rn. 21). Die Kläger können hierbei auch nicht auf die Motivationslage des Bewertenden verweisen mit der Begründung, diese führe zu einer Reduzierung der Meinungsäußerungsfreiheit. Denn abgesehen davon, dass das Gericht nach der informatorischen Anhörung des Beklagten, der im Gegensatz zu dem Kläger zu 1 seiner Ladung gefolgt und zur Verhandlung erschienen war, davon überzeugt ist, dass dessen Motivation redlich war und eben nicht als „Retourkutsche“, wie von der Klägerseite behauptet, zu qualifizieren ist, kommt es auf die Motivation des Bewertenden ohnehin nicht entscheidend an. Denn im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob jemand eine Bewertung bei Google abgibt, weil er etwa den Bewerteten unterstützen, dem Bewerteten seinen Unmut / seine Freude ausdrücken oder weil er der Community schlicht seine Meinung mitteilen will. Gerade wenn die Bewertung im Lichte des § 226 BGB beurteilt werden soll, muss die subjektive Motivationslage in den Hintergrund treten (vgl. LG Gießen NJW-RR 2000, 1255). Hier hat der Beklagte nach der Beurteilung des Gerichts überdies glaubhaft angegeben, als regelmäßiger aktiver wie passiver Nutzer des Bewertungsportals von Google in erster Linie einen Beitrag für die Community habe leisten zu wollen. Auch negative Erfahrungen zu teilen, sei wichtig, um das Bewertungsportal am Laufen zu halten. Er selbst orientiere sich sehr stark an dem, was dort im Bewertungsportal geschrieben werde. Durch die vorherige gerichtliche Auseinandersetzung mit den Klägern wolle sich der Beklagte auch nicht seine Meinung verbieten lassen. Dies aus Sicht des Gerichts zu Recht. 3. Die prozessualen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels eines Anspruchs auf Unterlassung (s.o.) besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auch kein Zinsanspruch. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Unterlassung der Verbreitung von Behauptungen wie geschehen auf der Homepage von Google (unter Rezensionen). Bei dem Kläger zu 1 handelt es sich um einen Immobilienmakler auf S. Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter und Komplementär-Geschäftsführer der Kläger zu 1 ist. Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 2 ist unter anderem die Vermietung von Ferienimmobilien (beide zusammen nachfolgend: „die Kläger“). Der Kläger zu 1 ist mit seinem Geschäftsbetrieb (R I S) bei der Bewertungsplattform „Google Places“ registriert. Auf dieser Bewertungsplattform ist es möglich, Kundenrezensionen (Bewertungen) zu empfangen. Die Klägerin zu 2 war dort ebenfalls registriert. Nach Klageerhebung ließ sie sich indes von der Bewertungsplattform löschen (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 13.8.2021). Am 13.9.2018 rief der Beklagte beim Kläger zu 1 an und erkundigte sich nach einer von diesem offerierten Wohnung auf S (nachfolgend: „Wohnung“). Diese Wohnung bot der Kläger zu 1, als Makler für seinen Kunden, zu einem Kaufpreis von € 375.000,00 im Internet an. Der Beklagte bat den Kläger zu 1 in diesem Telefonat, dem Verkäufer sein Angebot (des Beklagten) in Höhe von € 290.000,00 zu unterbreiten. Der Kläger zu 1 lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass er „unseriöse“ Angebote nicht an den Verkäufer weitergeben werde (vgl. Klage, S. 4). Nachdem der Kläger zu 1 dem Beklagten anschließend das Exposé zu dem Wohnungsangebot übersandt hatte, bat der Beklagte mit E-Mail vom 1.10.2018 darum, dem Verkäufer ein Angebot in Höhe von € 320.000,00 zu unterbreiten. Nach weiterer elektronischer Korrespondenz rief der Beklagte am 5.10.2018 erneut beim Kläger zu 1 an und erkundigte sich nach der Reaktion (des Verkäufers) auf sein Angebot. Der Kläger zu 1 teilte dem Beklagten mit, dass er (noch) keine Reaktion erhalten habe. Die Parteien diskutierten sodann über die Pflichten eines Immobilienmaklers und die Frage, ob dieser jedes Angebot an den Kunden weitergeben müsse. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als „Kunde“. Aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Klägers zu 1 fühle er sich nicht ernst genommen. Der Kläger zu 1 entgegnete darauf, dass man „erst Kunde sei, wenn man gekauft habe“ (vgl. Klage, S. 5). Der Kläger zu 1 vermittelte die Wohnung schließlich für einen Kaufreis von € 350.000,00 an einen anderen Interessenten. Der Beklagte ärgerte sich über das Verhalten des Klägers zu 1 und wollte dessen Leistung bei Google Places bewerten. Dabei gab er - versehentlich - unter dem Bewertungsprofil der Klägerin zu 2 folgende 1-Sterne-Bewertung ab: „Arrogant und wenig hilfsbereit. Kein wirklicher Einsatz für einen potentiellen Käufer. Ich rate ab, auch für eventuelle Verkäufer.“ Gegen diese Bewertung ging die Klägerin zu 2, anwaltlich vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten, vor und übersandte dem Beklagten ohne vorherige Ankündigung eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zudem verlangte sie, mit gleichem Schreiben, die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Schließlich leitete die Klägerin zu 2 gegen den Beklagten ein gerichtliches Zivilverfahren vor dem Landgericht Flensburg ein (Az. 3 O 320/18), gerichtet auf Unterlassung derartiger Äußerungen. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass der Beklagte wohl die falsche Person bewertet hatte, endete das Verfahren mit einem Anerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin zu 2. Die Bewertung wurde daraufhin gelöscht. In der Folgezeit gab der Beklagte die folgenden - hier streitgegenständlichen - „neuen“ Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“ für den Geschäftsbetrieb des Klägers zu 1 (R I S) und der Klägerin zu 2 ab. Für den Kläger zu 1: „Ich persönlich empfand Herrn R als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr R sagte mir 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat“. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“ (nachfolgend: „Bewertung des Klägers zu 1“) Für die Klägerin zu 2: „Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei 'R I S' eine Bewertung hier bei der 'R I GmbH & Co. KG' ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte.“ (nachfolgend: „Bewertung der Klägerin zu 2“) Auch gegen diese Bewertungen ging der Kläger zu 1, anwaltlich vertreten durch seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 21.9.2020 vor und übersandte dem Beklagten erneut unmittelbar eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (vgl. Anlage K 5). Zudem verlangte er unter Fristsetzung die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese Aufforderung ließ der Beklagte, anwaltlich vertreten durch seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 28.9.2020 zurückweisen (Anlage K 6). Der Kläger zu 1 behauptet, er habe das damalige Angebot des Beklagten für die Wohnung an den Verkäufer weitergeleitet. Die nunmehr abgegebenen Bewertungen seien für ihn geschäftsschädigend. Schließlich spiele er auf S eine große Rolle. Das Nicht-Zustandekommen eines Geschäfts könne leicht einen Schaden von € 50.000,00 und mehr bedeuten. Er sei auch schon mehrfach auf die Bewertung des Beklagten angesprochen worden. Die Kläger sind daher der Ansicht, dass der Beklagte zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet sei. Die Bewertungen seien als „Schikane“ zu bewerten. Die Meinungsfreiheit müsse aus diesem Grund zurückstehen. Die Kläger beantragen, 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen und / oder Äußerungen über den Kläger zu 1) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie geschehen bei Google unter der 1-Stern-Bewertung: „Ich persönlich empfand Herrn R als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr R sagte mir „Kunde ist man, wenn man gekauft hat. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt!“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen und / oder Äußerungen über die Klägerin zu 2) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie geschehen bei Google unter der 1-Stern-Bewertung: „Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei „R I S“ eine Bewertung hier bei der „R I GmbH & Co. KG“ ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte.“ 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 745,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, seine Bewertungen (Äußerungen) seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Schließlich habe er damit nur Tatsachen wiedergegeben, die der Wahrheit entsprächen. Die darüber hinaus mitgeteilte Meinung über die schlechte Leitung des Klägers zu 1 habe jedenfalls keinen beleidigenden Charakter. Auch könne diese Meinungsäußerung nicht als Schikane gewertet werden. Schließlich komme es bei der Meinungsäußerung nicht auf die Motivlage an. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteivertretern umfassend erörtert. Auf Antrag des Klägervertreters hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme gesetzt (vgl. Protokoll vom 5.8.2021, Bl. 94 d.A.). Innerhalb dieser Frist haben die Kläger den Klageantrag zu 2 für „erledigt“ erklärt (Schriftsatz vom 13.8.2021), weshalb das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat (siehe Beschluss vom 18.8.2021, Bl. 102 d.A.). Auf den Hinweis des Gerichts, dass es wohl an einem erledigenden Ereignis fehlen dürfte, hat die Klägerseite diese „Erledigungserklärung“ mit Schriftsatz vom 20.8.2021, eingegangen bei Gericht am 20.8.2021, „widerrufen“ (vgl. Bl. 111 d.A.). Anschließend hat das Gericht mit Zustimmung beider Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet (Beschluss vom 1.9.2021, Bl. 119 d.A.). Auf den Inhalt der zuvor genannten Beschlüsse wie auch das Verhandlungsprotokoll vom 5.8.2021 wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen. Ferner wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.