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Urteil

7 O 175/22

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2023:0414.7O175.22.00
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Leitsätze
Eine Werkstatt ist berechtigt, ein Kraftfahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herauszugeben und bis dahin Lagerkosten für das Parken auf dem Werkstattgelände zu verlangen.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 285,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 sowie ein Standgeld in Höhe von 4.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW zu zahlen. Weiter wird der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 Euro zu zahlen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Werkstatt ist berechtigt, ein Kraftfahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herauszugeben und bis dahin Lagerkosten für das Parken auf dem Werkstattgelände zu verlangen.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 285,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 sowie ein Standgeld in Höhe von 4.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW zu zahlen. Weiter wird der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 Euro zu zahlen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, während die zulässige Widerklage begründet ist. I. Die Klage ist unbegründet, denn einem Herausgabeanspruch des Klägers steht das Werkunternehmerpfandrecht des Beklagten entgegen. Ein Herausgabeanspruch des Klägers als Eigentümer des Fahrzeugs gegen den Beklagten als Besitzer aus § 985 BGB scheitert an einem Besitzrecht des Beklagten. Nach § 986 Abs. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ein Recht zum Besitz des Beklagten ergibt sich vorliegend aus dem geltend gemachten Werkunternehmerpfandrecht des Beklagten. Nach § 647 BGB hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Durch das Pfandrecht nach § 647 BGB werden alle Forderungen des Unternehmers aus dem Werkvertrag abgesichert, unabhängig davon, ob es sich um Vergütungsforderungen, um Schadensersatzansprüche, um Ansprüche auf Entschädigung oder aus der Rückabwicklung des Werkvertrages nach Ausübung des Rücktrittsrechts handelt (siehe Busche, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 647 Rn. 14 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Werkunternehmerpfandrecht des Beklagten liegen vor. Der Beklagte hat als Unternehmer eine offene Werklohnforderung aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 20.01.2020 in Höhe von 285,60 Euro. Nach Maßgabe von § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Unstreitig hat der Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs den Beklagten mit der Durchführung eines Abschlepptransports sowie einer Fehlerdiagnose beauftragt. Sowohl der Abschlepptransport des Fahrzeugs in die Werkstatt als auch die Durchführung einer Fehlerdiagnose stellen Werkleistungen i.S.v. § 631 BGB dar (vgl. Retzlaff, in: Gruneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf. § 631, Rn. 21, 29). II. Die Widerklage ist zulässig und begründet. 1. Die erforderliche Konnexität gem. § 33 ZPO zwischen Klage und Widerklage liegt vor, da die wechselseitigen Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt und in rechtlicher Hinsicht aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag zwischen den Parteien geltend gemacht werden. 2. Die Widerklage hat Erfolg, denn der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 285,60 Euro (hierzu a)) nebst Zinsen (hierzu b)) sowie auf Standgebühren in Höhe von 4.500,00 Euro (hierzu c)) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 Euro (hierzu d)). a) Der Beklagten hat einen Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 285,60 Euro aus § 631 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat unstreitig die vom Kläger beauftragten Werkleistungen in Form des Abschleppens und der Fehlerdiagnose erbracht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es auf den Werklohnanspruch des Beklagten keine Auswirkungen, ob eine M.-Vertragswerkstatt die vom Beklagten erbrachten Leistungen als Kulanz- oder Garantieleistungen nicht in Rechnung gestellt hätte. Der Kläger hat den Beklagten in dem Wissen, dass es sich bei der Werkstatt des Beklagten nicht mehr um eine M.-Vertragswerkstatt handelt, mit dem Abschleppen und der Fehlerdiagnose beauftragt. b) Der Beklagte hat einen Anspruch auf die beantragten Zinsen ab dem 05.03.2020 aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat sich ab dem 05.03.2020 in Verzug befunden. Ausgehend von einer Absendung des Mahnschreibens am 02.03.2020 geht das Gericht von einem Zugang spätestens am 04.03.2020 aus. d) Der Beklagten hat einen Anspruch gem. § 304 BGB i.V.m. § 354 HGB auf Lagergeld in Höhe von 4.500,00 Euro. Der Schuldner kann nach § 304 BGB im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sich ab dem 04.03.2020 im Annahmeverzug befunden. Nach § 298 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, aber die verlangte Gegenleistung nicht anbietet. Mit Schreiben vom 02.03.2020 hat der Beklagte den Kläger aufgefordert, die streitgegenständliche Rechnung vom 20.01.2020 zu bezahlen und einen Termin zur Abholung des Fahrzeugs abzustimmen. Zugleich hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass durch ein Verbleiben des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände nunmehr Standgebühren entstehen werden. Der Kläger zahlte weder den geforderten Rechnungsbetrag noch bemühte sich der Kläger um eine Abholung des Fahrzeugs. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Lagerkosten in Höhe von 4.500,00 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 21.03.2023 nicht überhöht. Der Ersatzanspruch des § 304 BGB beschränkt sich auf den objektiv erforderlichen Mehraufwand, wobei ein Kaufmann gem. § 354 HGB die üblichen Lagerkosten verlangen kann (BGH, NJW 1996, 1464). Der Beklagte betreibt eine freie Kfz-Werkstatt und ist eingetragener Kaufmann. Es gehört daher zu seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit, auch Fahrzeuge zu verwahren. Es ist unstreitig, dass es in der regionalen Werkstattbranche üblich ist, sog. Standgebühren für die Verwahrung von Fahrzeugen zu fordern. Die vom Beklagten geltend gemachten Lagerkosten liegen unterhalb der üblichen Lagerkosten, welche das Gericht gem. § 287 ZPO auf 10,00 Euro pro Tag schätzt. Es ist unstreitig, dass die umliegenden Werkstätten eine Standgebühr von 10,00 Euro pro Tag berechnen. Soweit der Beklagte für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 21.03.2023, also für 1.101 Tage, vorliegend Lagerkosten in Höhe von 4.500,00 Euro geltend macht, entspricht dies einer Standgebühr von lediglich 4,08 Euro pro Tag. Im Übrigen ist eine Beschränkung der Lagerkosten nicht angezeigt, da die Lagerkosten in Höhe von 4.500,00 Euro deutlich unterhalb des nach der Schwacke-Liste ermittelten Fahrzeugwertes von 8.529,00 Euro netto liegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines Abschlags von 2.000,00 Euro aufgrund der langen Standzeit des Fahrzeugs. Soweit der Kläger seinen Ärger über eine berechtigte Rechnung in Höhe von 285,80 Euro zum Anlass genommen hat, sein Fahrzeug für eine Zeitdauer von mehr als 3 Jahren nicht beim Beklagten abzuholen, erscheint auch eine Einschränkung der Lagerkosten unter Anwendung von § 242 BGB nicht angezeigt. Auf Antrag des Beklagten war die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auszusprechen. d) Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht den Streitwert der Klage mit einem Fahrzeugwert in Höhe von 6.500,00 Euro und den Streitwert der Widerklage mit 4.785,60 Euro bewertet. Der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend „Kläger“) begehrt die Herausgabe seines Kraftfahrzeuges, während der Beklagte und Widerkläger (nachfolgend „Beklagter“) widerklagend die Zahlung einer Werkstattrechnung sowie den Ersatz von Abstellkosten für das Kraftfahrzeug für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 21.03.2022 verlangt. Der Beklagte betreibt unter der Firma eine freie Kfz-Werkstatt in B. Bis 2018 war der Betrieb eine Partnerwerkstatt von M. Der Kläger ist Eigentümer des PKW (nachfolgend „Fahrzeug“). Ende Dezember 2019 blieb der Kläger mit seinem Fahrzeug wegen einer Fehlfunktion des Motors in S. liegen. Der Kläger beauftragte daraufhin den Beklagten mit dem Abschleppen und Transport des Fahrzeugs in die Werkstatt des Beklagten. Dabei teilte der Beklagte dem Kläger, welcher bereits als Kunde in der damaligen Vertragswerkstatt bekannt war, mit, dass die Werkstatt des Beklagten nicht mehr eine Partnerwerkstatt von M. sei. Der Beklagte führte in der Werkstatt eine Fehlerdiagnose beim Fahrzeug durch und stellte einen Defekt im Motorsteuergerät fest. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine Reparatur des Motorsteuergeräts nur durch eine Partnerwerkstatt von M. durchgeführt werden könne. Mit Rechnung vom 20.01.2020 rechnete der Beklagte das Abschleppen des Fahrzeugs sowie die Durchführung der Fehlerdiagnose ab und stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 285,60 Euro in Rechnung. Mit Mahnschreiben vom 02.03.2020 forderte der Beklagte den Kläger zur umgehenden Begleichung der Rechnung vom 20.01.2020 auf. Zusätzlich kündigte der Beklagte an, Standgebühren in Höhe von 10,00 Euro pro Tag für das Fahrzeug, welches weiterhin auf dem Werkstattgelände stand, zu berechnen. Das Außengelände der Werkstatt des Beklagten verfügt über einen begrenzten Abstellraum für Kraftfahrzeuge. Die abgestellten Kraftfahrzeuge werden vom Beklagten regelmäßig umgeparkt, um den Platz zu reinigen bzw. den Rasen zu mähen. Die umliegenden Werkstätten verlangen ebenfalls Standgebühren in Höhe von 10,00 Euro pro Tag. Weitere Zahlungsaufforderungen des Beklagten erfolgten mit Schreiben vom 25.03.2020 und vom 24.04.2020. Mit Schreiben vom 30.09.2020 erkundigte sich der Kläger, ob die Freigabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Rechnung sowie einem Lagergeld abhänge. Daraufhin bat der Beklagte um Kontaktaufnahme und stellte eine Lösung hinsichtlich der Standgebühren in Aussicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2021 bezifferte der Beklagte die Standgebühren für die Zeit vom 03.03.2020 bis zum 19.11.2021 auf 6.270,00 Euro. Zudem bot der Beklagte dem Kläger an, auf einen Teil der Standgebühren zu verzichten, wenn der Kläger bis zum 15.12.2021 eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 Euro leistet. Weiter machte der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht und Unternehmerpfandrecht hinsichtlich der Herausgabe des Fahrzeugs geltend. Laut einer Online-Schwacke-Fahrzeugbewertung vom 25.05.2022 betrug der Zeitwert des Fahrzeugs 8.529,00 Euro netto. Im Rahmen seiner Anhörung erklärte der Kläger, dass er zur Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung nicht verpflichtet sei, da es sich um Garantieleistungen des Fahrzeugsherstellers handeln würde. Er habe hierüber eine Auskunft des ADAC eingeholt. Zudem ist der Kläger der Auffassung, die Standgebühren seien unrechtmäßig und überhöht. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die in der Rechnung aufgeführten Leistungen unabhängig von einer möglichen Garantie des Fahrzeugsherstellers zu bezahlen. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 285,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 sowie 4.500,00 Euro Standgeld Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW zu zahlen; 2. an den Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 599,80 Euro zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Am 06.02.2023 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Vertretung des Klägers angezeigt und eine Verlegung des für den 07.02.2023 anberaumten Verhandlungstermins beantragt. Eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten oder eine Bezugnahme auf die bisherigen Schriftsätze des Klägers bzw. den angekündigten Klagantrag des Klägers ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 nicht erfolgt.